ZKBER.2017.62
Nachbarrecht / Überbau (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
14. Februar 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Studer,
Berufungskläger
gegen
1. C.___,
2. D.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Roland Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Eigentumsfreiheitsklage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ bewohnen die
Liegenschaft auf Grundbuch (GB) [...] Nr. [...], C.___ und D.___ bewohnen die
benachbarte Liegenschaft auf GB [...] Nr. [...]. Die Häuser der Parteien sind aneinandergebaut.
Entsprechende Grenz-, Anbau und Überbaurechte wurden im Grundbuch [...] am [...]
eingetragen. Ursprünglich waren die Häuser eingeschossig und hatten ein
Flachdach.
1.2 Im Jahre 2007 bewilligte
die Baukommission [...] C.___ und D.___ einen Dachgeschossaufbau.
1.3 Nachdem C.___ und D.___
mit der Errichtung des Dachgeschossaufbaus begonnen hatten, wiesen A.___ und B.___
darauf hin, dass gewisse Bauteile – entgegen den bewilligten Plänen – auf ihr
Grundstück ragten. Anlässlich einer Besprechung vom 11. Dezember 2007 konnte
zwischen den Parteien eine Vereinbarung betreffend des Überbaus erzielt werden.
Dieser ist Folgendes zu entnehmen:
1.
Durch die
Aufstockung des Hauses [von C.___ und D.___] kommen Teile der Dachtraufe auf
das Grundstück [von A.___ und B.___] zu liegen. Es sind dies insbesondere die
neue Dachrinne sowie die Aussenisolation des Kniestocks. C.___ erklärt sich
bereit, die Abänderung dieses ungesetzlichen Zustandes im Jahr 2008
gleichzeitig mit den Bauarbeiten am Haus [von A.___ und B.___] auf eigene
Kosten abzuändern. Sollte die Aufstockung [von A.___ und B.___] im Jahr 2008
nicht ausgeführt werden, so wird im gegenseitigen Einverständnis ein
Grundbucheintrag vorgenommen mit dem Inhalt, den Zustand auch in späteren
Jahren abändern zu müssen.
2.
Die neu angebrachte
Aussenisolation des Hauses [von C.___ und D.___] verunmöglicht beim Haus [von
A.___ und B.___] das jetzige Vordach (bei einer Aufstockung des Hauses) ohne
Beschädigung der Isolation zu entfernen. Nötige Reparaturen an der verputzten
Aussenisolation wird C.___ auf eigene Kosten vornehmen.
3.
Um bei beiden
Häusern eine Aussenisolation im Bereich der gemeinsamen Grenze anzubringen,
käme dies beim Haus [von C.___ und D.___] im südlicheren Teil und beim Haus [von
A.___ und B.___] im nördlicheren Teil jeweils auf die Nachbarsparzelle zu
liegen. Beide Hausbesitzer würden dem zustimmen und der Baukommission gegenüber
eine notwendige Erklärung unterzeichnen.
1.4 Am 27. Januar 2011
reichten A.___ und B.___ bei der Baukommission [...] ein eigenes Baugesuch für
einen Dachgeschossaufbau ein, wogegen u.a. C.___ und D.___ am 31. Mai 2011
Einsprache erhoben. Sie rügten fünf Punkte:
1.
Der Grenzabstand sei
nicht eingehalten. Das geplante Dach überrage die Grundstücksgrenze um ca. 30
cm.
2.
Ein bestehendes
Dachfenster der Beklagten werde mit ca. 45 cm Abstand beinahe zugemauert.
3.
Die Giebelrichtung
sei infolge ästhetischer Anforderung (gemäss PBG § 145 und KBV § 63) in
Richtung Nord-Süd anzupassen.
4.
Das bestehende
Grenzbaurecht gelte nur für ein Flachdach und nicht für ein Satteldach.
5.
Es bestehe die
Gefahr von Schimmelbildung und Wasserschäden bei den Klägern aufgrund von
Schneerutschungen an die Westwand der Familie [von A.___ und B.___]. […]
1.5 Die Baukommission
hiess die Einsprache mit Beschluss vom 21. Juni 2011 gut und verweigerte A.___
und B.___ die Baubewilligung. Sie erwog, das bestehende Grenzbaurecht gelte einerseits
nur für das Flachdach. Andererseits seien alle bereits aufgestockten Häuser der
Überbauung mit Giebelrichtung in Nord-Süd-Richtung erstellt worden. Für die
projektierte Dachaufstockung mit Giebelrichtung Ost-West könne keine
Baubewilligung erteilt werden.
1.6 Dagegen erhoben A.___
und B.___ Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
welches diese mit Verfügung vom 14. Juni 2012 mit der Begründung abwies, das
Vordach sei durch das aktuell eingetragene Grenzbaurecht nicht gedeckt. Dagegen
reichten A.___ und B.___ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn ein. Dieses Verfahren ist sistiert und der Entscheid noch ausstehend.
2.1 Nach einem gescheiterten
Schlichtungsversuch reichten A.___ und B.___ (nachfolgend: Kläger) am 13. Mai
2013 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen C.___ und D.___ (nachfolgend:
Beklagte) eine (Eigentumsfreiheits-)Klage nach Art. 641 ZGB ein, mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagten seien zu verurteilen,
entlang der Grenze zwischen den Grundstücken der Kläger, GB [...] Nr. [...],
und der Beklagten, GB [...] Nr. [...], die vom Grundstück GB [...] Nr. [...] auf
GB [...] Nr. [...] ragenden Teile ihres Hauses […] zu beseitigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Mit Verfügung vom 15. Mai 2013
setzte der Gerichtspräsident den Parteien Frist, um Stellung zum Streitwert der
vorliegenden Streitigkeit zu nehmen.
2.3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 beantragten
die Kläger, die Höhe des Streitwerts sei auf CHF 17'500.00 festzusetzen.
2.4 Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 teilten
die Beklagten mit, der Streitwert liege wohl höher als die Kostenschätzung der
Kläger, übersteige CHF 30'000.00 aber nicht.
2.5 Mit Verfügung vom 1. Juli 2013
erklärte der Amtsgerichtspräsident, der vorliegende Zivilprozess werde im
vereinfachten Verfahren geführt.
2.6 Mit Klageantwort vom 16. September
2013 schlossen die Beklagten auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
2.7 Nach einer Verfahrenssistierung
wurden die Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2016 zu einem Augenschein
mit anschliessender Instruktionsverhandlung auf den 16. März 2016 vorgeladen.
2.8 Die von den Beklagten verlangte und vom
Gericht bewilligte Expertise datiert vom 21. Oktober 2016.
3. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom
23. Juni 2017 mit Partei- und Zeugenbefragung wies der Amtsgerichtspräsident
von Dorneck-Thierstein die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab.
4.1 Dagegen liessen die Kläger innert
der Rechtsmittelfrist am 25. September 2017 Berufung beim Obergericht des
Kantons Solothurn einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 30. Juni 2017 aufzuheben und
es seien die mit Klage vom 13. Mai 2013 gegen die Berufungsbeklagten geltend
gemachten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen.
2. Es sei den Berufungsklägern die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
3. Es seien die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens
den Berufungsbeklagten zu auferlegen.
Ferner stellten sie den
Verfahrensantrag, das Verfahren sei zu sistieren. Zur Begründung wurde
ausgeführt, sie hätten ihren Architekten beauftragt, die Pläne zu korrigieren
und den bemängelten Überbau wegzulassen. Mit Schreiben vom 22. September 2017
sei dem Vertreter der Beklagten ein Satz der geänderten Pläne zugestellt worden
mit der Bitte, bei den Beklagten bis Ende Oktober 2017 deren Zustimmung zur
Realisierung des Projekts einzuholen. Wenn die Beklagten zu den revidierten
Plänen ihre Zustimmung erteilten, bestehe die Aussicht auf Einigung. Würden
sich die Beklagten weigern, dem korrigierten Projekt zuzustimmen, würde die
Weigerung im Rechtsmittelverfahren als Novum angerufen werden.
4.2 Im Einverständnis der Gegenpartei wurde
das Verfahren bis 30. November 2017 sistiert.
4.3 Mit Eingabe vom 28. November 2017
beantragten die Kläger, die Verfahrenssistierung sei aufzuheben und die
Weigerung der Gegenpartei zu den geänderten Plänen sei als Novum zuzulassen. Sie
reichten diverse Urkunden ein.
4.4 Mit Präsidialverfügung vom 30.
November 2017 wurde die Sistierung aufgehoben und der Gegenpartei Frist zur
Einreichung einer Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zur Eingabe vom 28.
November 2017 gesetzt.
4.5 Mit Berufungsantwort vom 5. Januar
2018 liessen die Beklagten folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei auf die Berufung nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
2. Es sei das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge für die
Berufungskläger.
Ferner liessen sie folgende
Verfahrensanträge stellen:
1. Es sei das Verfahren vorerst auf die
Frage des Nichteintretens auf die Berufung zu beschränken.
2. Es sei die Frist zur Stellungnahme zur
Eingabe der Berufungskläger vom 28. November 2017 […] zu sistieren und diese
erst nach dem Entscheid über das Nichteintreten auf die Berufung wieder neu
anzusetzen, eventualiter sei die Frist zur Stellungnahme um 30 Tage zu
erstrecken.
3. Unter o/e-Kostenfolge für die
Berufungskläger.
4.6 Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar
2018 wurde sowohl der Antrag um vorläufige Verfahrensbeschränkung sowie um
Fristerstreckung abgewiesen.
4.7 Mit Stellungnahme vom 16. Januar
2018 liessen die Beklagten folgende Anträge stellen:
1. Es sei auf die Eingabe der
Berufungskläger vom 28. November 2017 nicht einzutreten bzw. diese sei im
vorliegenden Verfahren nicht zu hören/berücksichtigen.
2. Unter o/e-Kostenfolge für die
Berufungskläger.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Es stellt sich eingangs die Frage,
ob auf das von den Rechtsmittelklägern ergriffene Rechtsmittel der Berufung
überhaupt eingetreten werden kann.
1.2
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.
319.
lit. a ZPO).
1.3
Der Vorderrichter hat in seiner
Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Urteil die Beschwerde eröffnet und
zum Streitwert Folgendes ausgeführt: Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 hätten die
Kläger beantragt, der Streitwert sei gestützt auf die Schätzung des Architekten
auf die Höhe von CHF 17'500.00 zu setzen. In der Stellungnahme vom 28.
Juni 2013 hätten die Beklagten im Wesentlichen ausgeführt, der Streitwert liege
wohl höher als CHF 17'500.00, übersteige aber CHF 30'000.00 nicht.
Anlässlich des am 16. März 2016 durchgeführten Augenscheins habe sich ergeben,
dass im Falle einer Klagegutheissung möglicherweise ein wesentlich grösserer
Teil der Liegenschaft der Beklagten zurückgebaut werden müsste, als bisher
ersichtlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe nicht mehr ohne Weiteres davon
ausgegangen werden können, dass der Streitwert unter CHF 30'000.00 liege.
Der eingesetzte Gerichtsexperte sei jedoch in seiner Expertise vom 21. Oktober
2016.
zum Ergebnis gelangt, dass sich die Kosten für die Entfernung der über die
gemeinsame Grenze ragenden Bauteile der Liegenschaft der Beklagten,
insbesondere die Entfernung der Isolation und die Verschiebung der Traufe nach
hinten, einschliesslich der Gerüstungen und Nebenarbeiten, auf ca.
CHF 8'900.00 belaufen würden. Die entsprechenden Folgekosten durch die
abzuändernden Bauteile, namentlich die erhöhten Heizkosten infolge geringerer
Isolation, würden zwischen CHF 50.00 und CHF 88.70 pro Jahr betragen.
Da die betroffenen Wandflächen gemäss Expertise von innen gedämmt würden, sei
vorliegend von jährlich anfallenden Kosten von CHF 50.00 auszugehen. Bei
der Berechnung des Streitwerts gelte bei wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gelte als
Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art.
92.
ZPO). Die innert 20 Jahren zusätzlich anfallenden Heizkosten infolge
geringerer Isolation würden sich demzufolge auf CHF 1'000.00 belaufen,
womit der Streitwert insgesamt auf CHF 9’900.00 festzusetzen sei.
1.4
Die von Amtes wegen vorzunehmende
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ergibt, gestützt auf die – von den
Klägern in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem Wort thematisierte und somit
nicht bestrittene – vom Vorderrichter vorgenommene Berechnung des Streitwerts,
dass nicht das erhobene (Berufung), sondern ein anderes Rechtsmittel
(Beschwerde) gegeben ist. Es stellt sich nunmehr die Frage der Konversion in
ein zulässiges Rechtsmittel. Nach Peter Reetz (in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 50 f.) und Karl Spühler (in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Vor. Art. 308 – 334
N. 17a) ist eine derartige Konversion eines Rechtsmittels grundsätzlich
unzulässig, jedenfalls bei der expliziten Wahl eines nicht zulässigen
Rechtsmittels durch eine – wie im vorliegenden Fall – anwaltlich vertretene
Partei. Sie wäre nur dann ausnahmsweise möglich, «wenn ausgeschlossen ist, dass
dadurch die Rechte der Gegenpartei beeinträchtigt worden sind oder werden». Bei
gegebener Beeinträchtigung der Rechte der Gegenpartei könnte konsequenterweise
auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eingetreten werden, da das ergriffene
Rechtsmittel unzulässig ist (Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318
N. 50). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die
falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, sofern bezüglich des statthaften
Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 134 III
379; 133 II 396). Dies gilt auch dann, wenn die Eintretensvoraussetzungen des
statthaften Rechtmittels an sich enger umschrieben sind als diejenigen des
eingereichten, aber die erhobenen Rügen diesen Voraussetzungen entsprechen (Urteil
des BGer 5A_309/2009).
1.5
Ob vorliegend – wo eine anwaltlich
vertretene Partei bewusst ein falsches Rechtsmittel ergreift – eine Konversion der
Berufung in eine Beschwerde zulässig ist oder nicht, kann schlussendlich
offenbleiben, denn selbst wenn, wäre die Beschwerde abzuweisen, was folgt:
2.1
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel. Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N. 15). Zudem
sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des
Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen
Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen
Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N. 3).
2.2
Soweit die Kläger eine unrichtige
Rechtsanwendung rügen, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Soweit die Kläger
eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen, ist hingegen auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten, da dies kein mit Beschwerde anfechtbarer
Rügegrund darstellt (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO).
2.3
Die im Beschwerdeverfahren von den
Klägern mit Eingabe vom 28. November 2017 vorgetragenen Tatsachenbehauptungen
und eingereichten Urkunden (Nrn. 4 bis 6) sind allesamt neu und waren im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und angerufen worden. Sie können jedoch
als Noven aufgrund von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die zusammen mit dem Rechtsmittel
eingereichten Urkunden (Nrn. 2 und 3).
3.1
Der Vorderrichter erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass Teile des Dachaufbaus
der Beklagten auf das Grundstück der Kläger ragten. Die Beklagten hätten den
Überbau entgegen den bewilligten Plänen sowie ohne dingliche Grundlage – das im
Grundbuch eingetragene Grenzbaurecht gelte nur für einen einstöckigen Bau – und
folglich unrechtmässig erstellt. Spätestens mit der Vereinbarung vom 11.
Dezember 2007 aber hätten die Kläger den unrechtmässigen Zustand akzeptiert.
Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass dieser abgeändert werden soll, sobald
sie ihren eigenen Dachaufbau realisierten. Die Auslegung der Vereinbarung vom
11.
Dezember 2007 ergebe, dass zwischen den Parteien Konsens darüber bestanden
habe, dass die jeweilige Gegenpartei ihren einstöckigen Bungalow mit einer
Dachaufbaute aufstocken könne. Sie hätten sich gegenseitig ein entsprechendes
Grenzbaurecht zugestanden. Bezüglich des Umfangs dieses Grenzbaurechts hätten
die Parteien all jenes zu dulden, was vom Konsens im Zeitpunkt der Vereinbarung
umfasst gewesen sei. Mangels Grundbucheintrag handle es sich um eine
obligationenrechtliche Verpflichtung. Beim Abschluss der Vereinbarung am 11.
Dezember 2007 seien die Parteien von der projektierten Giebelrichtung in
Richtung Ost-West ausgegangen. Die Beklagten hätten demnach bereits seit
längerer Zeit Kenntnis von der geplanten Firstrichtung gehabt. Den Klägern ein
Grenzbaurecht zuzusichern, den Dachaufbau sodann aber zu verhindern mit dem
Einwand, das Dach dürfe nicht gebaut werden, da das bestehende Grenzbaurecht
nur für ein Flachdach gelte, stelle widersprüchliches Verhalten dar, zumal die
Beklagten ihren eigenen Dachaufbau bereits so realisiert und dabei zusätzlich
einen unrechtmässigen Überbau auf das Grundstück der Kläger vorgenommen hätten.
Dieses Verhalten der Beklagten laufe der getroffenen Vereinbarung zwischen den
Parteien eindeutig zuwider und sei nicht zu schützen. Die Kläger würden aber in
ihrem Baugesuch nicht nur ein Grenzbaurecht, sondern auch ein Überbaurecht
zulasten des Grundstücks der Beklagten beanspruchen, denn die projektierte
Dachaufbaute der Kläger überrage die gemeinsame Grundstücksgrenze an mehreren
Stellen. Von der Vereinbarung sei ein Überbaurecht bezüglich der
Aussenisolation erfasst, hingegen nicht das die gemeinsame Grenze überragende
Vordach. Hätten die Beklagten die Baugesuchspläne der Kläger mit dem
projektierten Überbau ohne Weiteres unterschrieben, so wären sie im Streitfall
darauf behaftet worden, weshalb sie den Überbau gegebenenfalls zu dulden gehabt
hätten. Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die Beklagten, zur Wahrung
ihrer Eigentumsrechte resp. zur Abwehr einer Verletzung derselben durch einen
allfälligen Überbau der Kläger, Einsprache gegen das von den Klägern
eingereichte Baugesuch erhoben hätten. Den Beklagten könne kein
Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie ihr Eigentum, namentlich einen
Überbau auf ihr Grundstück verhinderten. Auch wenn sich die Beklagten mit ihren
Vorbringen im Rahmen der Einsprache gegen das Bauprojekt der Kläger gleich in
mehrerer Hinsicht in Widerspruch zur getroffenen Vereinbarung gesetzt hätten,
was stossend sei, erfolge der Einwand bezüglich des projektierten Überbaus der
Kläger von 30 cm auf ihr Grundstück rechtmässig. Somit könne den Beklagten
bezüglich der Einsprache gegen den projektierten Überbau der Kläger auf ihr
Grundstück weder bei der Geltendmachung ihrer schützenswerter Rechte noch
aufgrund der Interessenlage der Parteien Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.
Sie hätten den Eintritt der Bedingung zum Rückbau des eigenen Überbaus
zumindest in diesem Punkt in schützenswerter Weise und somit nicht
rechtsmissbräuchlich verhindert.
3.2
Die Kläger entgegnen zusammengefasst
und im Wesentlichen, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, die
Beklagten hätten den Eintritt der Bedingung zum Rückbau des eigenen Überbaus in
schützenswerter Weise verhindert, weil in den Plänen der Baugesuchsakten der
Kläger ein von der Vereinbarung vom 11. Dezember 2007 nicht umfasster Überbau
in Form eines 30 cm auf das Nachbargrundstück ragenden Vordachs enthalten
gewesen sei. Es stehe fest, dass die Beklagten einem Dachaufbau der Kläger nur
zustimmten, wenn der Giebel des Dachs nicht quer zu ihrem Dachaufbau gerichtet
werde. Ein gegenseitiges Grenz-/Näherbaurecht sei von den Beklagten abgelehnt
worden. Sie argumentierten von Beginn des Prozesses an, der Errichtung einer
Dienstbarkeit würde nur zugestimmt, wenn sie (die Kläger) ein Projekt mit einer
um 180° gedrehten Giebelrichtung ihres Dachaufbaus vorlegen würden. Die
Baukommission habe die Einsprache nur wegen des fehlenden Grenzbaurechts und
der Giebelrichtung gutgeheissen. Was den Überbau betreffe, hätte es gar keiner
Einsprache bedurft, denn ohne Überbaurecht wäre ein Überbau gemäss
Baugesetzgebung ohnehin nicht bewilligt worden. Demnach stehe fest, dass die
Vorinstanz in fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, die Beklagten hätten
den Eintritt der Bedingung zum Rückbau des eigenen Überbaus mit dem Argument
verhindert, die Realisierung des geplanten Dachaufbaus würde einen von der
Vereinbarung nicht gedeckten Überbau auf ihr Grundstück enthalten. Die
Beklagten hätten den Eintritt der Bedingung einzig mit dem Argument verhindert,
es fehle für die Realisierung des Dachaufbaus an einem Grenzbaurecht.
4.
Strittig und zu klären ist, ob die
Kläger die Eigentumsfreiheitsklage zu Recht erheben und damit verbunden, ob
sich die Beklagten rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich weigern,
ihren Überbau zu entfernen. Fakt ist, dass die Kläger beabsichtigten, mit einem
durch die Vereinbarung vom 11. Dezember 2007 nicht umfassten Überbau in das
Eigentum der Beklagten unrechtmässig einzugreifen. Es existiert weder ein
dingliches noch ein obligatorisches Recht, welches die Kläger dazu berechtigen
würde. Dass sich die Beklagten dagegen zur Wehr setzten, ist ihr gutes Recht
und keinesfalls rechtsmissbräuchlich. Sie haben damit den Rückbau des eigenen
Überbaus in schützenswerter Weise verhindert. Die Beklagten haben sich
verpflichtet, den Überbau zu entfernen, sobald die Kläger bauen. Das Baugesuch
der Kläger wurde aber bisher nicht bewilligt. Die Eigentumsfreiheitsklage war
damit – wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht festgesellt – verfrüht.
Die Kläger haben den Überbau der Beklagten so lange zu dulden, bis er wegen
baulichen Massnahmen entfernt, bzw. angepasst werden muss. Vorher die
Entfernung zu verlangen, widerspricht der Vereinbarung vom 11. Dezember 2007. Wie
bereits vorerwähnt, kann das Argument der Kläger, es stehe nun fest, dass die
Beklagten die Zustimmung auch dann verweigert hätten, wenn auf das Vordach
verzichtet worden wäre (vgl. Erw. II/2.2), im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden. Denn bis zum erstinstanzlichen Urteil lag nur ein
Projekt vor, welches ein Vordach von 30 cm auf der Parzelle der Beklagten
vorgesehen hat. Abschliessend darf dahingestellt bleiben, ob die Kläger, die
sich mittels Eigentumsfreiheitsklage gegen die Beeinträchtigung ihres Eigentums
durch den Überbau der Beklagten auf ihr Grundstück wehren wollen, selbst jedoch
ebenfalls durch einen nicht vereinbarten Überbau in das Eigentum der Beklagten
unrechtmässig einzugreifen gedenken, überhaupt Rechtsschutz verdienen.
5.
Die Beschwerde muss aus den genannten
Gründen abgewiesen werden, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 sind dem Ausgang
entsprechend den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Wie die
vorstehenden Erwägungen zeigten, war das erhobene Rechtsmittel aussichtslos.
Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art.
117.
lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Die von den Klägern
an die Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von
deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 3'807.20 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festzulegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch von A.___ und B.___ um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 3'000.00 haben A.___ und B.___ zu bezahlen.
4. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'807.20 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel