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Entscheid

ZKBER.2017.62

Nachbarrecht / Überbau (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

14. Februar 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ bewohnen die

Liegenschaft auf Grundbuch (GB) [...] Nr. [...], C.___ und D.___ bewohnen die

benachbarte Liegenschaft auf GB [...] Nr. [...]. Die Häuser der Parteien sind aneinandergebaut.

Entsprechende Grenz-, Anbau und Überbaurechte wurden im Grundbuch [...] am [...]

eingetragen. Ursprünglich waren die Häuser eingeschossig und hatten ein

Flachdach.

1.2 Im Jahre 2007 bewilligte

die Baukommission [...] C.___ und D.___ einen Dachgeschossaufbau.

1.3 Nachdem C.___ und D.___

mit der Errichtung des Dachgeschossaufbaus begonnen hatten, wiesen A.___ und B.___

darauf hin, dass gewisse Bauteile – entgegen den bewilligten Plänen – auf ihr

Grundstück ragten. Anlässlich einer Besprechung vom 11. Dezember 2007 konnte

zwischen den Parteien eine Vereinbarung betreffend des Überbaus erzielt werden.

Dieser ist Folgendes zu entnehmen:

1.

Durch die

Aufstockung des Hauses [von C.___ und D.___] kommen Teile der Dachtraufe auf

das Grundstück [von A.___ und B.___] zu liegen. Es sind dies insbesondere die

neue Dachrinne sowie die Aussenisolation des Kniestocks. C.___ erklärt sich

bereit, die Abänderung dieses ungesetzlichen Zustandes im Jahr 2008

gleichzeitig mit den Bauarbeiten am Haus [von A.___ und B.___] auf eigene

Kosten abzuändern. Sollte die Aufstockung [von A.___ und B.___] im Jahr 2008

nicht ausgeführt werden, so wird im gegenseitigen Einverständnis ein

Grundbucheintrag vorgenommen mit dem Inhalt, den Zustand auch in späteren

Jahren abändern zu müssen.

2.

Die neu angebrachte

Aussenisolation des Hauses [von C.___ und D.___] verunmöglicht beim Haus [von

A.___ und B.___] das jetzige Vordach (bei einer Aufstockung des Hauses) ohne

Beschädigung der Isolation zu entfernen. Nötige Reparaturen an der verputzten

Aussenisolation wird C.___ auf eigene Kosten vornehmen.

3.

Um bei beiden

Häusern eine Aussenisolation im Bereich der gemeinsamen Grenze anzubringen,

käme dies beim Haus [von C.___ und D.___] im südlicheren Teil und beim Haus [von

A.___ und B.___] im nördlicheren Teil jeweils auf die Nachbarsparzelle zu

liegen. Beide Hausbesitzer würden dem zustimmen und der Baukommission gegenüber

eine notwendige Erklärung unterzeichnen.

1.4 Am 27. Januar 2011

reichten A.___ und B.___ bei der Baukommission [...] ein eigenes Baugesuch für

einen Dachgeschossaufbau ein, wogegen u.a. C.___ und D.___ am 31. Mai 2011

Einsprache erhoben. Sie rügten fünf Punkte:

1.

Der Grenzabstand sei

nicht eingehalten. Das geplante Dach überrage die Grundstücksgrenze um ca. 30

cm.

2.

Ein bestehendes

Dachfenster der Beklagten werde mit ca. 45 cm Abstand beinahe zugemauert.

3.

Die Giebelrichtung

sei infolge ästhetischer Anforderung (gemäss PBG § 145 und KBV § 63) in

Richtung Nord-Süd anzupassen.

4.

Das bestehende

Grenzbaurecht gelte nur für ein Flachdach und nicht für ein Satteldach.

5.

Es bestehe die

Gefahr von Schimmelbildung und Wasserschäden bei den Klägern aufgrund von

Schneerutschungen an die Westwand der Familie [von A.___ und B.___]. […]

1.5 Die Baukommission

hiess die Einsprache mit Beschluss vom 21. Juni 2011 gut und verweigerte A.___

und B.___ die Baubewilligung. Sie erwog, das bestehende Grenzbaurecht gelte einerseits

nur für das Flachdach. Andererseits seien alle bereits aufgestockten Häuser der

Überbauung mit Giebelrichtung in Nord-Süd-Richtung erstellt worden. Für die

projektierte Dachaufstockung mit Giebelrichtung Ost-West könne keine

Baubewilligung erteilt werden.

1.6 Dagegen erhoben A.___

und B.___ Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

welches diese mit Verfügung vom 14. Juni 2012 mit der Begründung abwies, das

Vordach sei durch das aktuell eingetragene Grenzbaurecht nicht gedeckt. Dagegen

reichten A.___ und B.___ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn ein. Dieses Verfahren ist sistiert und der Entscheid noch ausstehend.

2.1 Nach einem gescheiterten

Schlichtungsversuch reichten A.___ und B.___ (nachfolgend: Kläger) am 13. Mai

2013 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen C.___ und D.___ (nachfolgend:

Beklagte) eine (Eigentumsfreiheits-)Klage nach Art. 641 ZGB ein, mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagten seien zu verurteilen,

entlang der Grenze zwischen den Grundstücken der Kläger, GB [...] Nr. [...],

und der Beklagten, GB [...] Nr. [...], die vom Grundstück GB [...] Nr. [...] auf

GB [...] Nr. [...] ragenden Teile ihres Hauses […] zu beseitigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Mit Verfügung vom 15. Mai 2013

setzte der Gerichtspräsident den Parteien Frist, um Stellung zum Streitwert der

vorliegenden Streitigkeit zu nehmen.

2.3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 beantragten

die Kläger, die Höhe des Streitwerts sei auf CHF 17'500.00 festzusetzen.

2.4 Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 teilten

die Beklagten mit, der Streitwert liege wohl höher als die Kostenschätzung der

Kläger, übersteige CHF 30'000.00 aber nicht.

2.5 Mit Verfügung vom 1. Juli 2013

erklärte der Amtsgerichtspräsident, der vorliegende Zivilprozess werde im

vereinfachten Verfahren geführt.

2.6 Mit Klageantwort vom 16. September

2013 schlossen die Beklagten auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

2.7 Nach einer Verfahrenssistierung

wurden die Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2016 zu einem Augenschein

mit anschliessender Instruktionsverhandlung auf den 16. März 2016 vorgeladen.

2.8 Die von den Beklagten verlangte und vom

Gericht bewilligte Expertise datiert vom 21. Oktober 2016.

3. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom

23. Juni 2017 mit Partei- und Zeugenbefragung wies der Amtsgerichtspräsident

von Dorneck-Thierstein die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab.

4.1 Dagegen liessen die Kläger innert

der Rechtsmittelfrist am 25. September 2017 Berufung beim Obergericht des

Kantons Solothurn einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 30. Juni 2017 aufzuheben und

es seien die mit Klage vom 13. Mai 2013 gegen die Berufungsbeklagten geltend

gemachten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen.

2. Es sei den Berufungsklägern die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

3. Es seien die ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens

den Berufungsbeklagten zu auferlegen.

Ferner stellten sie den

Verfahrensantrag, das Verfahren sei zu sistieren. Zur Begründung wurde

ausgeführt, sie hätten ihren Architekten beauftragt, die Pläne zu korrigieren

und den bemängelten Überbau wegzulassen. Mit Schreiben vom 22. September 2017

sei dem Vertreter der Beklagten ein Satz der geänderten Pläne zugestellt worden

mit der Bitte, bei den Beklagten bis Ende Oktober 2017 deren Zustimmung zur

Realisierung des Projekts einzuholen. Wenn die Beklagten zu den revidierten

Plänen ihre Zustimmung erteilten, bestehe die Aussicht auf Einigung. Würden

sich die Beklagten weigern, dem korrigierten Projekt zuzustimmen, würde die

Weigerung im Rechtsmittelverfahren als Novum angerufen werden.

4.2 Im Einverständnis der Gegenpartei wurde

das Verfahren bis 30. November 2017 sistiert.

4.3 Mit Eingabe vom 28. November 2017

beantragten die Kläger, die Verfahrenssistierung sei aufzuheben und die

Weigerung der Gegenpartei zu den geänderten Plänen sei als Novum zuzulassen. Sie

reichten diverse Urkunden ein.

4.4 Mit Präsidialverfügung vom 30.

November 2017 wurde die Sistierung aufgehoben und der Gegenpartei Frist zur

Einreichung einer Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zur Eingabe vom 28.

November 2017 gesetzt.

4.5 Mit Berufungsantwort vom 5. Januar

2018 liessen die Beklagten folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei auf die Berufung nicht

einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

2. Es sei das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge für die

Berufungskläger.

Ferner liessen sie folgende

Verfahrensanträge stellen:

1. Es sei das Verfahren vorerst auf die

Frage des Nichteintretens auf die Berufung zu beschränken.

2. Es sei die Frist zur Stellungnahme zur

Eingabe der Berufungskläger vom 28. November 2017 […] zu sistieren und diese

erst nach dem Entscheid über das Nichteintreten auf die Berufung wieder neu

anzusetzen, eventualiter sei die Frist zur Stellungnahme um 30 Tage zu

erstrecken.

3. Unter o/e-Kostenfolge für die

Berufungskläger.

4.6 Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar

2018 wurde sowohl der Antrag um vorläufige Verfahrensbeschränkung sowie um

Fristerstreckung abgewiesen.

4.7 Mit Stellungnahme vom 16. Januar

2018 liessen die Beklagten folgende Anträge stellen:

1. Es sei auf die Eingabe der

Berufungskläger vom 28. November 2017 nicht einzutreten bzw. diese sei im

vorliegenden Verfahren nicht zu hören/berücksichtigen.

2. Unter o/e-Kostenfolge für die

Berufungskläger.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Es stellt sich eingangs die Frage,

ob auf das von den Rechtsmittelklägern ergriffene Rechtsmittel der Berufung

überhaupt eingetreten werden kann.

1.2

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.

319.

lit. a ZPO).

1.3

Der Vorderrichter hat in seiner

Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Urteil die Beschwerde eröffnet und

zum Streitwert Folgendes ausgeführt: Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 hätten die

Kläger beantragt, der Streitwert sei gestützt auf die Schätzung des Architekten

auf die Höhe von CHF 17'500.00 zu setzen. In der Stellungnahme vom 28.

Juni 2013 hätten die Beklagten im Wesentlichen ausgeführt, der Streitwert liege

wohl höher als CHF 17'500.00, übersteige aber CHF 30'000.00 nicht.

Anlässlich des am 16. März 2016 durchgeführten Augenscheins habe sich ergeben,

dass im Falle einer Klagegutheissung möglicherweise ein wesentlich grösserer

Teil der Liegenschaft der Beklagten zurückgebaut werden müsste, als bisher

ersichtlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe nicht mehr ohne Weiteres davon

ausgegangen werden können, dass der Streitwert unter CHF 30'000.00 liege.

Der eingesetzte Gerichtsexperte sei jedoch in seiner Expertise vom 21. Oktober

2016.

zum Ergebnis gelangt, dass sich die Kosten für die Entfernung der über die

gemeinsame Grenze ragenden Bauteile der Liegenschaft der Beklagten,

insbesondere die Entfernung der Isolation und die Verschiebung der Traufe nach

hinten, einschliesslich der Gerüstungen und Nebenarbeiten, auf ca.

CHF 8'900.00 belaufen würden. Die entsprechenden Folgekosten durch die

abzuändernden Bauteile, namentlich die erhöhten Heizkosten infolge geringerer

Isolation, würden zwischen CHF 50.00 und CHF 88.70 pro Jahr betragen.

Da die betroffenen Wandflächen gemäss Expertise von innen gedämmt würden, sei

vorliegend von jährlich anfallenden Kosten von CHF 50.00 auszugehen. Bei

der Berechnung des Streitwerts gelte bei wiederkehrenden Nutzungen oder

Leistungen der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gelte als

Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art.

92.

ZPO). Die innert 20 Jahren zusätzlich anfallenden Heizkosten infolge

geringerer Isolation würden sich demzufolge auf CHF 1'000.00 belaufen,

womit der Streitwert insgesamt auf CHF 9’900.00 festzusetzen sei.

1.4

Die von Amtes wegen vorzunehmende

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ergibt, gestützt auf die – von den

Klägern in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem Wort thematisierte und somit

nicht bestrittene – vom Vorderrichter vorgenommene Berechnung des Streitwerts,

dass nicht das erhobene (Berufung), sondern ein anderes Rechtsmittel

(Beschwerde) gegeben ist. Es stellt sich nunmehr die Frage der Konversion in

ein zulässiges Rechtsmittel. Nach Peter Reetz (in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 50 f.) und Karl Spühler (in: Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Vor. Art. 308 – 334

N. 17a) ist eine derartige Konversion eines Rechtsmittels grundsätzlich

unzulässig, jedenfalls bei der expliziten Wahl eines nicht zulässigen

Rechtsmittels durch eine – wie im vorliegenden Fall – anwaltlich vertretene

Partei. Sie wäre nur dann ausnahmsweise möglich, «wenn ausgeschlossen ist, dass

dadurch die Rechte der Gegenpartei beeinträchtigt worden sind oder werden». Bei

gegebener Beeinträchtigung der Rechte der Gegenpartei könnte konsequenterweise

auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eingetreten werden, da das ergriffene

Rechtsmittel unzulässig ist (Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318

N. 50). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die

falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, sofern bezüglich des statthaften

Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 134 III

379; 133 II 396). Dies gilt auch dann, wenn die Eintretensvoraussetzungen des

statthaften Rechtmittels an sich enger umschrieben sind als diejenigen des

eingereichten, aber die erhobenen Rügen diesen Voraussetzungen entsprechen (Urteil

des BGer 5A_309/2009).

1.5

Ob vorliegend – wo eine anwaltlich

vertretene Partei bewusst ein falsches Rechtsmittel ergreift – eine Konversion der

Berufung in eine Beschwerde zulässig ist oder nicht, kann schlussendlich

offenbleiben, denn selbst wenn, wäre die Beschwerde abzuweisen, was folgt:

2.1

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel. Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N. 15). Zudem

sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des

Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen

Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen

Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N. 3).

2.2

Soweit die Kläger eine unrichtige

Rechtsanwendung rügen, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Soweit die Kläger

eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen, ist hingegen auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten, da dies kein mit Beschwerde anfechtbarer

Rügegrund darstellt (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO).

2.3

Die im Beschwerdeverfahren von den

Klägern mit Eingabe vom 28. November 2017 vorgetragenen Tatsachenbehauptungen

und eingereichten Urkunden (Nrn. 4 bis 6) sind allesamt neu und waren im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und angerufen worden. Sie können jedoch

als Noven aufgrund von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die zusammen mit dem Rechtsmittel

eingereichten Urkunden (Nrn. 2 und 3).

3.1

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass Teile des Dachaufbaus

der Beklagten auf das Grundstück der Kläger ragten. Die Beklagten hätten den

Überbau entgegen den bewilligten Plänen sowie ohne dingliche Grundlage – das im

Grundbuch eingetragene Grenzbaurecht gelte nur für einen einstöckigen Bau – und

folglich unrechtmässig erstellt. Spätestens mit der Vereinbarung vom 11.

Dezember 2007 aber hätten die Kläger den unrechtmässigen Zustand akzeptiert.

Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass dieser abgeändert werden soll, sobald

sie ihren eigenen Dachaufbau realisierten. Die Auslegung der Vereinbarung vom

11.

Dezember 2007 ergebe, dass zwischen den Parteien Konsens darüber bestanden

habe, dass die jeweilige Gegenpartei ihren einstöckigen Bungalow mit einer

Dachaufbaute aufstocken könne. Sie hätten sich gegenseitig ein entsprechendes

Grenzbaurecht zugestanden. Bezüglich des Umfangs dieses Grenzbaurechts hätten

die Parteien all jenes zu dulden, was vom Konsens im Zeitpunkt der Vereinbarung

umfasst gewesen sei. Mangels Grundbucheintrag handle es sich um eine

obligationenrechtliche Verpflichtung. Beim Abschluss der Vereinbarung am 11.

Dezember 2007 seien die Parteien von der projektierten Giebelrichtung in

Richtung Ost-West ausgegangen. Die Beklagten hätten demnach bereits seit

längerer Zeit Kenntnis von der geplanten Firstrichtung gehabt. Den Klägern ein

Grenzbaurecht zuzusichern, den Dachaufbau sodann aber zu verhindern mit dem

Einwand, das Dach dürfe nicht gebaut werden, da das bestehende Grenzbaurecht

nur für ein Flachdach gelte, stelle widersprüchliches Verhalten dar, zumal die

Beklagten ihren eigenen Dachaufbau bereits so realisiert und dabei zusätzlich

einen unrechtmässigen Überbau auf das Grundstück der Kläger vorgenommen hätten.

Dieses Verhalten der Beklagten laufe der getroffenen Vereinbarung zwischen den

Parteien eindeutig zuwider und sei nicht zu schützen. Die Kläger würden aber in

ihrem Baugesuch nicht nur ein Grenzbaurecht, sondern auch ein Überbaurecht

zulasten des Grundstücks der Beklagten beanspruchen, denn die projektierte

Dachaufbaute der Kläger überrage die gemeinsame Grundstücksgrenze an mehreren

Stellen. Von der Vereinbarung sei ein Überbaurecht bezüglich der

Aussenisolation erfasst, hingegen nicht das die gemeinsame Grenze überragende

Vordach. Hätten die Beklagten die Baugesuchspläne der Kläger mit dem

projektierten Überbau ohne Weiteres unterschrieben, so wären sie im Streitfall

darauf behaftet worden, weshalb sie den Überbau gegebenenfalls zu dulden gehabt

hätten. Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die Beklagten, zur Wahrung

ihrer Eigentumsrechte resp. zur Abwehr einer Verletzung derselben durch einen

allfälligen Überbau der Kläger, Einsprache gegen das von den Klägern

eingereichte Baugesuch erhoben hätten. Den Beklagten könne kein

Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie ihr Eigentum, namentlich einen

Überbau auf ihr Grundstück verhinderten. Auch wenn sich die Beklagten mit ihren

Vorbringen im Rahmen der Einsprache gegen das Bauprojekt der Kläger gleich in

mehrerer Hinsicht in Widerspruch zur getroffenen Vereinbarung gesetzt hätten,

was stossend sei, erfolge der Einwand bezüglich des projektierten Überbaus der

Kläger von 30 cm auf ihr Grundstück rechtmässig. Somit könne den Beklagten

bezüglich der Einsprache gegen den projektierten Überbau der Kläger auf ihr

Grundstück weder bei der Geltendmachung ihrer schützenswerter Rechte noch

aufgrund der Interessenlage der Parteien Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.

Sie hätten den Eintritt der Bedingung zum Rückbau des eigenen Überbaus

zumindest in diesem Punkt in schützenswerter Weise und somit nicht

rechtsmissbräuchlich verhindert.

3.2

Die Kläger entgegnen zusammengefasst

und im Wesentlichen, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, die

Beklagten hätten den Eintritt der Bedingung zum Rückbau des eigenen Überbaus in

schützenswerter Weise verhindert, weil in den Plänen der Baugesuchsakten der

Kläger ein von der Vereinbarung vom 11. Dezember 2007 nicht umfasster Überbau

in Form eines 30 cm auf das Nachbargrundstück ragenden Vordachs enthalten

gewesen sei. Es stehe fest, dass die Beklagten einem Dachaufbau der Kläger nur

zustimmten, wenn der Giebel des Dachs nicht quer zu ihrem Dachaufbau gerichtet

werde. Ein gegenseitiges Grenz-/Näherbaurecht sei von den Beklagten abgelehnt

worden. Sie argumentierten von Beginn des Prozesses an, der Errichtung einer

Dienstbarkeit würde nur zugestimmt, wenn sie (die Kläger) ein Projekt mit einer

um 180° gedrehten Giebelrichtung ihres Dachaufbaus vorlegen würden. Die

Baukommission habe die Einsprache nur wegen des fehlenden Grenzbaurechts und

der Giebelrichtung gutgeheissen. Was den Überbau betreffe, hätte es gar keiner

Einsprache bedurft, denn ohne Überbaurecht wäre ein Überbau gemäss

Baugesetzgebung ohnehin nicht bewilligt worden. Demnach stehe fest, dass die

Vorinstanz in fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, die Beklagten hätten

den Eintritt der Bedingung zum Rückbau des eigenen Überbaus mit dem Argument

verhindert, die Realisierung des geplanten Dachaufbaus würde einen von der

Vereinbarung nicht gedeckten Überbau auf ihr Grundstück enthalten. Die

Beklagten hätten den Eintritt der Bedingung einzig mit dem Argument verhindert,

es fehle für die Realisierung des Dachaufbaus an einem Grenzbaurecht.

4.

Strittig und zu klären ist, ob die

Kläger die Eigentumsfreiheitsklage zu Recht erheben und damit verbunden, ob

sich die Beklagten rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich weigern,

ihren Überbau zu entfernen. Fakt ist, dass die Kläger beabsichtigten, mit einem

durch die Vereinbarung vom 11. Dezember 2007 nicht umfassten Überbau in das

Eigentum der Beklagten unrechtmässig einzugreifen. Es existiert weder ein

dingliches noch ein obligatorisches Recht, welches die Kläger dazu berechtigen

würde. Dass sich die Beklagten dagegen zur Wehr setzten, ist ihr gutes Recht

und keinesfalls rechtsmissbräuchlich. Sie haben damit den Rückbau des eigenen

Überbaus in schützenswerter Weise verhindert. Die Beklagten haben sich

verpflichtet, den Überbau zu entfernen, sobald die Kläger bauen. Das Baugesuch

der Kläger wurde aber bisher nicht bewilligt. Die Eigentumsfreiheitsklage war

damit – wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht festgesellt – verfrüht.

Die Kläger haben den Überbau der Beklagten so lange zu dulden, bis er wegen

baulichen Massnahmen entfernt, bzw. angepasst werden muss. Vorher die

Entfernung zu verlangen, widerspricht der Vereinbarung vom 11. Dezember 2007. Wie

bereits vorerwähnt, kann das Argument der Kläger, es stehe nun fest, dass die

Beklagten die Zustimmung auch dann verweigert hätten, wenn auf das Vordach

verzichtet worden wäre (vgl. Erw. II/2.2), im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht berücksichtigt werden. Denn bis zum erstinstanzlichen Urteil lag nur ein

Projekt vor, welches ein Vordach von 30 cm auf der Parzelle der Beklagten

vorgesehen hat. Abschliessend darf dahingestellt bleiben, ob die Kläger, die

sich mittels Eigentumsfreiheitsklage gegen die Beeinträchtigung ihres Eigentums

durch den Überbau der Beklagten auf ihr Grundstück wehren wollen, selbst jedoch

ebenfalls durch einen nicht vereinbarten Überbau in das Eigentum der Beklagten

unrechtmässig einzugreifen gedenken, überhaupt Rechtsschutz verdienen.

5.

Die Beschwerde muss aus den genannten

Gründen abgewiesen werden, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 sind dem Ausgang

entsprechend den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Wie die

vorstehenden Erwägungen zeigten, war das erhobene Rechtsmittel aussichtslos.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art.

117.

lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Die von den Klägern

an die Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von

deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 3'807.20 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festzulegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch von A.___ und B.___ um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 3'000.00 haben A.___ und B.___ zu bezahlen.

4. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'807.20 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel