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Entscheid

ZKBER.2017.64

Ehescheidung

29. März 2018Deutsch40 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit 7. November

2012 getrennt. Sie haben die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...] 2010. Vor

Richteramt Olten-Gösgen führten sie mehrere Eheschutzverfahren. Der

Unterhaltsbeitrag für die unter die Obhut der Mutter gestellte Tochter wurde

auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt (Urteil vom 3. Mai 2013).

Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau wurde zunächst auf CHF 4‘500.00 (Urteil

vom 3. Mai 2013) und sodann auf CHF 3‘800.00 reduziert (Urteil vom 4. Dezember

2014).

2.1 Am 27. März 2015

reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein.

Mit Verfügung vom 24. September 2015 setzte die Amtsgerichtspräsidentin den

monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ab April 2015 auf CHF 3'750.00

fest. Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes hiess das Obergericht des

Kantons Solothurn am 2. Dezember 2015 teilweise gut und reduzierte den

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau mit Wirkung ab April 2015 auf CHF 2'930.00.

2.2 Am 28. März 2017 fand

die Hauptverhandlung statt. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte daraufhin

folgendes Urteil:

1. Die am 12. Dezember 2007 vor

Zivilstandsamt Olten geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien

geschieden.

2. Die elterliche Sorge über das gemeinsame

Kind C.___, geb. [...] 2010, wird den Eltern gemeinsam belassen. C.___ wird

unter die Obhut der Mutter gestellt, wo sie auch ihren Wohnsitz hat.

Die Erziehungsgutschriften

der AHV werden der Mutter zugeteilt.

Die Beistandschaft über C.___

wird im bisherigen Umfang beibehalten.

3. Der Vater betreut C.___ alle 14 Tage von

Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Mutter wird verpflichtet, C.___

für den Aufenthalt beim Vater jeweils eine Ausweisschrift (Pass oder

Identitätskarte) mitzugeben. Solange es die Beiständin für nötig hält, finden

die Übergaben des Kindes im [...] statt.

Ausserdem steht dem Vater

das Recht zu, C.___ vom 21. Juli bis 6. August 2017 und in den

darauffolgenden Jahren jeweils während den ersten zwei Wochen der Schulferien

im Sommer und während der letzten Woche der Schulferien im Herbst ferienhalber

zu sich zu nehmen. Die Mutter wird verpflichtet, der Tochter für die Ferien

eine Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben.

4. Der Vater hat für C.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- ab Rechtskraft bis 31.08.2020

Barunterhalt:

CHF

612.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

3'725.00

- ab 01.09.2020 bis 31.08.2026

Barunterhalt:

CHF

1'253.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1'810.00

- ab 01.09.2026 bis zum ordentlichen

Abschluss der Erstausbildung

CHF

1'253.00

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter zusätzlich zukommen.

5. Der Kläger hat der Beklagten einen

monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag i.S.v. Art. 125 Abs.

1 ZGB wie folgt zu bezahlen:

-

ab 01.09.2026 bis zum

Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrags: CHF 725.00

-

ab Wegfall des

Kinderunterhaltsbeitrags bis Eintritt des Klägers ins Pensionsalter:

CHF 1‘100.00

6. Die in den Ziffern 4 und 5 festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Februar 2017 von 100.4 Punkten auf der Basis Dezember

2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres

erstmals per 1. Januar 2019 proportional dem Indexstand im vorausgegangenen

November angepasst.

Es ist dabei auf ganze

Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie

folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (100.4 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine

geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

7. Die Ziffern 4 und 5 vorstehend stützen

sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches Nettoeinkommen

des Klägers: CHF 8‘331.00

-

monatliches Nettoeinkommen

der Beklagten: CHF 0.00

erzielbares Einkommen ab

10. Altersjahr von C.___: CHF 2‘350.00

erzielbares Einkommen ab

16. Altersjahr von C.___: CHF 4‘700.00

8. Gemäss Bestätigung der Pensionskassen

beläuft sich die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Klägers

per 31. Dezember 2016 auf CHF 153‘691.85 und für die Beklagte per 31.

Dezember 2016 auf CHF 8‘466.25.

Die Stiftung

Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich, wird gerichtlich angewiesen, vom

Freizügigkeitskonto von B.___ (Konto-Nr. [...]), den Betrag von

CHF 72‘612.80 auf das Konto von A.___ (Konto-Nr. [...]) bei der Credit

Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Postfach 4700, 8401 Winterthur, zu

überweisen.

9. Die Parteien werden güterrechtlich wie

folgt auseinandergesetzt:

a. Der Kläger hat der Beklagten aus

rückständigen Unterhaltsbeiträgen den Betrag von CHF 15'812.00 zu bezahlen.

b. Der Kläger hat der Beklagten nach

Rechtskraft des Scheidungsurteils aus Güterrecht den Betrag von CHF 6‘603.00 zu

bezahlen.

c. Der Kläger hat nach Rechtskraft des

Scheidungsurteils für C.___ ein Konto mit einer Einlage von CHF 7'258.00

einzurichten.

d. Die Parteien sind nach Vollzug der

obigen Ziffern per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche vollständig

auseinandergesetzt.

10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

11. Die Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Klägers, Rechtsanwalt David Holliger, […], wird festgesetzt

auf CHF 9‘601.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt David Holliger, […], im Umfang von

CHF 3‘618.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12. Die Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Beklagte, Rechtsanwalt Andreas Miescher, […], wird

festgesetzt auf CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher, […], im Umfang von

CHF 2‘700.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13. Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 3‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

B.___ hat an seinen

Gerichtskostenanteil von CHF 1‘500.00 den Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ab 3. Juni 2015 trägt vorderhand der Staat

Solothurn die Kosten von B.___ im Umfang von CHF 1‘000.00; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald er

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

A.___ hat von ihrem

Gerichtskostenanteil von CHF 1‘500.00 den Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ab 1. Dezember 2015 trägt vorderhand der

Staat Solothurn die Kosten von A.___ im Umfang von CHF 700.00; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Beide Parteien

verlangten eine Begründung des im Dispositiv eröffneten Urteils vom 28. März

2017.

4. Vor der Zustellung des

begründeten Urteils, am 4. Mai 2017 stellte der Ehemann bei der Vorinstanz ein

Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Das Gesuch des Ehemannes,

die vorsorglichen Massnahmen seien abzuändern (Kinderunterhaltsbeitrag maximal CHF

3'785.00 zuzüglich Kinderzulage, Feststellung, dass kein persönlicher

Unterhaltsbeitrag geschuldet ist; Parteikostenvorschuss ev. unentgeltliche

Rechtspflege) wies die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. August

2017 ab.

5.1 Frist- und formgerecht

nach der Eröffnung des begründeten Urteils erhoben die Ehefrau Berufung und der

Ehemann Anschlussberufung. Die Ehefrau stellt den Antrag, der

Betreuungsunterhalt für C.___ sei auf CHF 4'263.00 und der Unterhaltsbeitrag an

sie sei bis zum Wegfall des Kindesunterhaltsbeitrages auf CHF 1'100.00

festzusetzen. Der Ehemann sei zu verpflichten, ihr aus Güterrecht CHF

103'363.00 zu bezahlen. Der Ehemann beantragt, die Berufung der Ehefrau sei

abzuweisen. Mit der Anschlussberufung verlangt er, Ziffer 2 des angefochtenen

Urteils sei zu ergänzen und der Beiständin von C.___ sei zusätzlich die Aufgabe

zuzuweisen, das Kindesvermögen sowie den Kindesunterhalt (insbesondere die

Kinderunterhaltsbeiträge des Kindsvaters) zu verwalten. Im Weitern sei Ziffer 3

aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Der Vater betreut C.___ alle 14 Tage von

Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Mutter wird verpflichtet, C.___

für den Aufenthalt beim Vater jeweils eine Ausweisschrift (Pass oder

Identitätskarte) mitzugeben. Solange es die Beiständin für nötig hält, finden

die Übergaben des Kindes im [...] statt. Ausserdem steht dem Vater das Recht

zu, C.___ jeweils während den ersten zwei Wochen der Schulferien im Sommer und

während der ersten Schulferienwoche im Herbst ferienhalber zu sich zu nehmen.

Die Mutter wird verpflichtet, der Tochter für die Ferien eine Ausweisschrift

(Pass oder Identitätskarte) mitzugeben.» Dann seien die Unterhaltsbeiträge für C.___

bis 31. August 2020 auf CHF 3'790.00, ab 1. September 2020 bis 31. August 2026

auf CHF 1'090.00 und ab 1. September 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der

Erstausbildung auf CHF 1'253.00 festzusetzen. Es sei festzustellen, dass sich

die Parteien keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt schulden und es sei

festzustellen, dass die Parteien beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich

per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau

beantragt, die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Beide Parteien reichten unaufgefordert je noch eine weitere Rechtsschrift ein.

5.2 Die Ehefrau reichte am

22. Januar 2018 nochmals weitere Unterlagen ein und beantragte die Edition von

Urkunden beim Ehemann sowie, der Ehemann sei aufzufordern, Informationen über

seine finanziellen Einkünfte zu geben. Der Ehemann beantragte die Abweisung der

Anträge der Ehefrau und reichte mehrere Urkunden seine aktuelle finanzielle

Situation betreffend ein. Am 15. Februar 2018 verfügte die Referentin der

Zivilkammer des Obergerichts, dass die eingereichten Urkunden zu den Akten

genommen würden und dass die übrigen Anträge der Ehefrau, insbesondere eine

weitere Fristansetzung zur Stellungnahme und zur Stellung weiterer

Beweisanträge, abgewiesen würden.

6.1 Noch bevor beim

Obergericht das Verfahren hängig wurde, hat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am 24. August 2017 dem Obergericht

eine Gefährdungsmeldung eingereicht, welche infolge fehlender Zuständigkeit am

31. August 2017 an die KESB retourniert worden ist.

6.2 Nachdem das Verfahren

beim Obergericht hängig war, überwies die KESB am 8. November 2017 die Meldung der

Schule vom 10. Juli 2017 sowie die Meldung des Kindsvaters vom 19. Juli 2017

zuständigkeitshalber ans Obergericht. Mit Verfügung vom 14. November 2017 gab

die Referentin der Zivilkammer des Obergerichts den Parteien Gelegenheit, sich

zu allfälligen Kindesschutzmassnahmen aufgrund der Meldung einer

Kindswohlgefährdung der Primarschule [...] zu äussern. Daraufhin beantragte der

Ehemann, die für C.___ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB sei

weiterzuführen. Der Beiständin sei zusätzlich die Aufgabe zuzuweisen, die

Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen und das Kindsvermögen sowie den

Kindsunterhalt (insbesondere die Kinderunterhaltsbeiträge) zu verwalten. Die

Ehefrau beantragte, die bisherigen Massnahmen aufrechtzuerhalten und auf

weitere Kindesschutzmassnahmen zu verzichten. Mit Verfügung vom 4. Dezember

2017 wurde festgestellt, dass über die beantragten Kindesschutzmassnahmen im

Urteil entschieden werde. Am 9. Januar 2018 reichte der Ehemann persönlich eine

Eingabe mit der Bezeichnung «WG: Besuchsplan 2018» ein. Dies Eingabe wurde der

Ehefrau zur Kenntnis gebracht.

7. Beide Parteien

beantragen in ihren Rechtsschriften die Durchführung einer Parteibefragung bzw.

einer Instruktionsverhandlung aufgrund der neuen Tatsachen, der Sach- und Rechtslage

sowie der Ausführungen der Parteien. Bei der Vorinstanz hat eine ausgedehnte

Parteibefragung stattgefunden. Im Berufungsverfahren haben sich beide Parteien

ausgiebig geäussert und weitere Urkunden eingereicht, die zu den Akten genommen

worden sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich und ist auch nicht näher

substantiiert, weshalb nochmals eine Parteibefragung stattfinden soll. Über die

gestellten Beweisanträge ist mit Verfügung vom 15. Februar 2018 befunden

worden. Eine Instruktionsverhandlung erübrigt sich daher. Über die Berufung und

Anschlussberufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vor­instanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungsbeklagte stellt den

Antrag, die damalige Klageantwort der Berufungsklägerin vom 23. März 2016 sowie

die Duplik vom 20. Juni 2016 seien aus den Akten zu weisen. Die

Berufungsklägerin habe die Klageantwort zu spät eingereicht und somit gar

keinen rechtzeitigen Antrag auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge gestellt.

1.2

Abgesehen davon, dass

es sich bei den Fristansetzungen um richterliche Fristen handelt und die

verfügende Amtsgerichtspräsidentin mit der letzten Fristansetzung lediglich

angedroht hat, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde Verzicht angenommen und

das Verfahren werde fortgesetzt, ist nicht ersichtlich, was der

Berufungsbeklagte aus dem Antrag ableiten will. Jedenfalls haben beide Parteien

an der Hauptverhandlung vom 28. März 2017 von dem ihnen zustehenden Recht auf

Antragstellung Gebrauch gemacht und auch Anträge zum nachehelichen Unterhalt gestellt

und begründet. Die Klageantwort und die Duplik bleiben in den Akten.

2.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge bestehe aufgrund des

Dispositionsgrundsatzes eine Bindung an die formellen Parteianträge, d.h. an

den eingeklagten oder anerkannten Betrag. Entsprechend den Anträgen der

Beklagten werde ein Verzicht auf nahehelichen Unterhalt für die ersten beiden

Phasen (bis 31. August 2026) angenommen.

2.2

Die Berufungsklägerin

rügt, sie habe in sämtlichen Eingaben nachehelichen Unterhalt auch für die

ersten beiden Phasen verlangt. Bereits in der Klageantwort habe sie

nachehelichen Unterhalt verlangt. Aufgrund der damals noch geltenden Rechtslage

und Berechnungsmethode seien die Kinderunterhaltsbeiträge noch tiefer angesetzt

worden, womit der Ehegattenunterhaltsbeitrag höher beziffert worden sei. Die

konkrete Höhe habe sich jeweils aus der Differenz zwischen

Gesamtunterhaltsbeitrag abzüglich des Kindsunterhaltsbeitrages ergeben. Aus

diesem Grund sei auch nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts

ausdrücklich beantragt worden, dass der Ehegattenunterhalt bei tiefer

ausfallendem Kinderunterhaltsbeitrag festzusetzen sei. Per 1. Januar 2017 sei

das neue Kindsunterhaltsrecht in Kraft getreten. Neu sei zum Barunterhalt der

Betreuungsunterhalt hinzugekommen, was sich direkt auf den nachehelichen

Unterhalt auswirke. Generell habe dies zur Folge, dass höhere

Kindsunterhaltsbeiträge und tiefere Ehegattenunterhaltsbeiträge beziffert würden,

die Höhe der Unterhaltspflicht bleibe gesamthaft aber gleich.

2.3

Ein Rechtsbegehren

muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert

zum Urteil erhoben werden kann (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.

Aufl. 1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich Hungerbühler, in: Schweizerische

Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Urteil 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E.

1.

, in: FamPra.ch 2008 S. 226, BGE 137 III 619).

Ziffer 8 der an der Hauptverhandlung vom

28.

März 2017 von der Berufungsklägerin gestellten Rechtsbegehren hat folgenden

Wortlaut:

«Der Kläger sei zu

verpflichten, einen monatlich im Voraus zu bezahlenden

Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00 ab August 2026, zu bezahlen.

Vorbehalten einer entsprechenden Erhöhung und Festsetzung entsprechend den

Zahlen des Betreuungsunterhaltes bei tieferem Kinderunterhaltsbeitrag.»

Die Berufungsklägerin hat mit dem hievor

erwähnten Rechtsbegehren einen, zwar nur schwer verständlichen, Vorbehalt

bezüglich der Höhe des nachehelichen Unterhaltsbeitrages angebracht. Es ist

aber mit der Vorinstanz sowie dem Berufungsbeklagten einig zu gehen, dass sich

die Berufungsklägerin mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 8 lediglich die

Anpassung der Höhe der Unterhaltsbeiträge vorbehalten, eine zeitliche Anpassung

der Beiträge vor August 2026 aber weder beantragt noch vorbehalten oder

begründet hat. Die gemeinsame Tochter C.___ wird im August 2026 16 Jahre alt.

Ab September 2026 fällt somit der Betreuungsunterhalt weg. Entsprechend hat die

Berufungsklägerin ab diesem Zeitpunkt nachehelichen Unterhalt verlangt. Dass

sie für die Zeit davor ebenfalls Ehegattenunterhalt beantragen wollte, ist zwar

möglich, aber nicht erfolgt. Die Feststellung der Vorderrichterin, dass davon

auszugehen sei, dass die Berufungsklägerin für die ersten beiden Phasen auf

nachehelichen Unterhalt verzichtet habe, ist nicht zu beanstanden.

3.1

Die Vorderrichterin

hat unter Verweis auf Hausheer/Geiser/Aebi-Müller erwogen, dass für die

Bemessung der Leistungskraft des Klägers entgegen der Meinung der Beklagten auf

die effektiven Einkünfte abgestellt werden müsse. Gemäss den Abrechnungen der

öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Januar – Februar 2017 erhalte

der Kläger seit Januar 2017 Arbeitslosengelder. Erwiesenermassen stellten diese

Gelder derzeit sein einziges Einkommen dar. Bei einem Taggeld von

CHF 417.40 und durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat sei von einem

Monatslohn von brutto CHF 9‘057.60 auszugehen. Von diesem Betrag seien

sowohl die üblichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ausmachend 7,635%)

als auch die BVG-Risikoprämie in der Höhe von CHF 34.50 abzuziehen. Somit

sei ihm ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 8‘331.00 anzurechnen.

3.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, sie bestreite diesen Punkt ausdrücklich. Indem die Vorinstanz

nur von einem Einkommen in der Höhe der Arbeitslosengelder ausgehe, rechne sie

dem Ehemann zukünftig eigentlich nur ein 70 %-Pensum an. Zumindest zukünftig

sei wiederum ein Pensum von 100 % anzurechnen, also ein hochgerechnetes

Einkommen von rund CHF 11'900.00 monatlich. Dann sei der Ehemann als

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [...]GmbH im Handelsregister

eingetragen. Der Ehemann habe statt einer Stellungnahme dazu umgehend wieder

auf die Eintragung im Handelsregister verzichtet. Dies sei freiwillig erfolgt.

Es könne nicht angehen, dass der Ehemann während er krankgeschrieben sei,

Arbeiten verrichte, sich darüber nicht ausweise und auf erstes Nachfragen durch

sie die Gesellschaft formell wieder verlasse. Zusammenfassend sei deshalb

mindestens von einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 11'900.00 auszugehen.

3.3

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre

und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl.

z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.4

Erzielt einer der

Ehegatten ein bestimmtes Einkommen zum massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich, so

ist dieses ungeachtet dessen aufzurechnen, ob ihm diese Tätigkeit – wenn er sie

nicht ausüben würde – im Zusammenhang mit einem hypothetischen Einkommen

zugemutet werden könnte (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, RZ. 10.84 zu §10). Die

Vorderrichterin hat zu Recht auf die glaubhaften Angaben des Berufungsbeklagten

abgestellt und das effektive Einkommen als massgebend erachtet. Der

Berufungsbeklagte war im Verkauf (auf Provisionsbasis) tätig. Er hat keine weitergehenden

Ausbildungen oder Schulungen absolviert. Bei der [...] GmbH, die sich im Aufbau

befindet, erzielte er im Jahr 2016 kein Einkommen (Eingabe vom 20. Dezember

2016). Seit Mai 2017 bezieht er als Angestellter der [...] GmbH ein kleines

Einkommen, welches entsprechend bei der Arbeitslosentageldabrechnung als

Zwischenverdienst berücksichtigt ist (BS 25 der Berufungsantwort). Die Rügen

der Berufungsklägerin sind vorwiegend appellatorischer Natur. Der

Berufungsbeklagte ist zurzeit arbeitslos und bezieht ein Taggeld von 80 % (und

nicht 70 % wie die Berufungsklägerin behauptet) bzw. netto CHF 8'331.00 pro

Monat. Erzielt er einen Zusatzverdient, wird das Arbeitslosentaggeld

entsprechend gekürzt. Die Wahrscheinlichkeit, ob und wann der Berufungsbeklagte

wieder eine Anstellung zu einem Einkommen von CHF 8'331.00 findet, ist klein. Die

Argumentation der Vorderrichterin ist nachvollziehbar. Die Rüge der

Berufungsklägerin ist unbegründet.

4.1

Die Vorderrichterin

hat ausgeführt, der Kläger habe eine Wohnung zusammen mit seiner Partnerin

bezogen. Für die Einsetzung der Mietkosten werde von den eingereichten

Mietverträgen ausgegangen: Der Kläger habe zusammen mit dem Mietvertrag für die

Wohnung (Mietzins inkl. NK CHF 2‘555.00) und jenem für den Parkplatz

(Mietzins CHF 130.00) auch eine von ihm und seiner Partnerin

abgeschlossene Vereinbarung über die Mietzinszahlung zu den Akten gegeben (Urk.

12.

– 14 zur Replik). Danach sollen die Mietkosten im Verhältnis 2/3

auf den Kläger zzgl. Parkplatzkosten und 1/3 auf

seine Partnerin aufgeteilt worden. Entgegen dieser Vereinbarung sei

vielmehr von fünf Zimmern auszugehen, von denen der Kläger drei und die

Partnerin zwei zu übernehmen habe. Diese Aufteilung rechtfertige sich aufgrund

des Zimmers für C.___ und des geplanten Büroraumes für den Kläger. Der

Wohnanteil der Partnerin in der Höhe von 2/5 des ganzen

Betrages betrage demnach CHF 1‘022.00. Da der Kläger über ein Auto verfüge

und aus diesem Grund den Parkplatz benötige, habe er die Parkplatzkosten

vollumfänglich zu tragen. Dem Kläger werde im Weitern für die Ausfertigung der

Bewerbungen und die kommenden Vorstellungsgespräche ein Betrag von

CHF 150.00 zugestanden.

Die Vorderrichterin hat

alsdann zum Bedarf der Berufungsklägerin ausgeführt, für die Miete sei in

Übereinstimmung mit dem Obergerichtsurteil vom 2. Dezember 2015 (Urkunde 19 zur

Replik der Beklagten) weiterhin von CHF 1‘800.00 auszugehen.

4.2

Die Berufungsklägerin bestreitet

die Position Miete und Berufszuschlag. Sie macht geltend, der Berufungsbeklagte

sei nicht auf ein Auto angewiesen, weshalb auch der Parkplatz keine

Berücksichtigung im Bedarf finden dürfe. Der Berufszuschlag für Bewerbungen sei

nicht ausgewiesen oder substantiiert und zudem im Grundbetrag bereits

enthalten. Allfällige weitere Mehrkosten würden vom RAV gegen Beleg vergütet.

Ebenso nicht zu berücksichtigen sei das Büro für den Berufungsbeklagten.

Dann rügt sie, bei ihr sei die Miete für

den Parkplatz in der Höhe von CHF 120.00 ebenfalls zu berücksichtigen.

Angesichts der guten Verhältnisse seien auch die weiteren Fahrzeugkosten von

CHF 418.00, eventualiter mindestens die ÖV-Abokosten anzurechnen. Die Mobilität

sei zur Besorgung der alltäglichen Bedürfnisse sowie zur Ermöglichung der

Aktivitäten der gemeinsamen Tochter nötig.

4.3

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, er bezahle effektiv 2/3 des Mietzinses in

der Höhe von CHF 1'700.00. Diese Aufteilung der Wohnkosten sei angemessen,

zumal seine Partnerin keine Kinder habe und ein Zimmer der Wohnung für C.___

diene. Dann seien ihm in der ersten Phase keine Kosten für Bewerbungen und

Vorstellungen in der Höhe von CHF 150.00 anzurechnen, sondern vielmehr

Berufsunkosten in der Höhe von CHF 350.00, mithin gleich hohe Berufsunkosten

wie der Ehefrau bei einem Erwerbspensum von 100 %. Dann seien in dieser ersten Phase

auch die Steuern auf mindestens CHF 310.00 zu erhöhen, zumal bei ihm der höhere

Tarif A zur Anwendung komme. Da die Arbeitslosenversicherung bei Krankheit

lediglich während einem Monat eine Fortzahlung der Arbeitslosengelder gewähre,

habe er selber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen müssen. Die

entsprechenden Kosten würden CHF 163.50 pro Monat betragen und seien seinem

Bedarf anzurechnen. In der Phase 3 und 4 habe die Vorderrichterin willkürlich

auf die Berücksichtigung eines Betrages für die private Vorsorge verzichtet. Dies

sei qualifiziert falsch. Es gehe zudem nicht an, dass die Vorderrichterin der

Ehefrau auch in der 3. und 4. Phase einen Betrag für die private Vorsorge

anrechne, ihm aber nicht. Bei der Krankenversicherung sei zu berücksichtigen,

dass der Ehefrau eine individuelle Prämienverbilligung zustehe. Im Weitern

seien der Ehefrau keine Kosten für die private Vorsorge anzurechnen. Ihr werde

bereits ein Überschussanteil zugewiesen. Zudem habe die Ehefrau keine Kosten

für besondere Krankheitskosten geltend gemacht und begründet.

4.4

Beide Parteien üben

vorwiegend appellatorische Kritik an der Bedarfsberechnung der Vorderrichterin.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2017 hat die Berufungsklägerin

explizit ausgeführt, sie betone, dass gute (finanzielle) Verhältnisse herrschen

würden. Die Vorderrichterin ist angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten von

den aktuellen Mietverträgen und Angaben der Parteien ausgegangen. Die

Wohnkosten des Berufungsbeklagten hat sie – entgegen dem Antrag des

Berufungsbeklagten – zu 3/5 auf den Berufungsbeklagten

und zu 2/5 auf dessen Konkubinatspartnerin aufgeteilt.

Dies ist absolut korrekt, insbesondere unter der Berücksichtigung eines Zimmers

für C.___. Der Hinweis der Amtsgerichtspräsidentin auf den geplanten Büroraum,

ändert dabei an der Aufteilung nichts. Da die Parteien in guten finanziellen

Verhältnissen leben (Aussage der Berufungsklägerin) spielt es für die

Berücksichtigung der Kosten des Parkplatzes von CHF 130.00 auch keine Rolle, ob

der Berufungsbeklagte auf ein Auto angewiesen ist oder nicht. Dem Protokoll der

Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin in ihrer

Bedarfsrechnung Mietkosten von CHF 1’810.00 berücksichtigt hat. Im

Berufungsverfahren können nun nicht neue, bei der Vorinstanz nicht beantragte

Kosten (Miete Parkplatz) berücksichtigt werden.

Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen,

dass die Berufungsklägerin erwähnt hat, CHF 418.00 benötige sie für das

Fahrzeug. Die Vorderrichterin hat diese unspezifizierte Forderung nicht

berücksichtigt. Auf die Rüge, CHF 418.00, mindestens jedoch die ÖV-Abokosten

seien angesichts der guten Verhältnisse in die Bedarfsberechnung aufzunehmen

braucht nicht weiter eingegangen zu werden, fehlt doch jeglicher Hinweis, um

was für Kosten es sich handelt bzw. wie hoch die gewünschten Abo-Kosten sein

sollen. In einem Berufungsverfahren genügt es nicht, zu erklären, man halte an

den bisherigen Ausführungen fest und verweise pauschal auf die Akten und

Belege, die vorliegend einen enormen Umfang angenommen haben.

Bezüglich der Berufsunkosten vertritt

der Berufungsbeklagte die Meinung, diese seien auf CHF 350.00 zu erhöhen, da

die Vorderrichterin der Annahme folge, dass er wieder eine Arbeitsanstellung

finden werde zu einem Nettoeinkommen von CHF 8'331.00. Entsprechend seien ihm

Berufsunkosten von CHF 350.00 ab Scheidungszeitpunkt anzurechnen. Da in den

ersten beiden Phasen kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, kann die

Frage, ob und in welcher Höhe Berufsunkosten auch in der Zeit der

Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind, offengelassen werden. Es bleibt

jedoch festzustellen, dass ab der zweiten Phase, beim Ehemann ein

Berufszuschlag von CHF 350.00 berücksichtigt worden ist.

Die Unterhaltsbemessung gemäss Art. 125

Abs. 1 ZGB beinhaltet ausdrücklich einen Betrag für den Vorsorgeunterhalt. Die

Vorderrichterin hat daher zu Recht, die private Vorsorge in der Zeit, da die

Ehefrau noch nicht voll erwerbstätig ist (bzw. sein muss) in der

Bedarfsberechnung berücksichtigt. Dann ist der Bedarfsberechnung für die Phasen

3.

und 4 zu entnehmen, dass die Vorderrichterin auch bei der Berufungsklägerin

keinen Betrag für die private Vorsorge mehr berücksichtigt hat, was von ihr

nicht beanstandet worden ist und somit so zu übernehmen ist.

Da auch beim Ehemann besondere

Krankheitskosten berücksichtigt werden, ist es nicht zu beanstanden, dass

entsprechend Kosten auch auf Seiten der Ehefrau in die Bedarfsrechnung Eingang

gefunden haben.

Der Berufungsbeklagte rügt die

Nichtberücksichtigung der Prämienverbilligung in der 2. Phase, setzt sich aber

nicht genügend mit der Würdigung der Vorinstanz auseinander. Entgegen der

Behauptung des Berufungsbeklagten hat die Vorderrichterin bei der

Berufungsklägerin nämlich selbst in den Phasen 3 und 4 eine minimale

Prämienverbilligung berücksichtigt.

5.1

Mit der

Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte, der Beiständin von C.___ sei

zusätzlich die Aufgabe zuzuweisen, das Kindsvermögen sowie den Kindsunterhalt

zu verwalten. Er begründet dies damit, dass er erfahren habe, dass die

Kindsmutter seit November 2016 die Prämien und Krankenkassenzusatzversicherung

von C.___ nicht mehr bezahlt habe, weswegen die [...] die Zusatzversicherung

per 1. Juli 2017 gekündigt habe. Im Weitern verweise er auf die Gefährdungsmeldung

an die KESB vom 19. Juli 2017.

5.2

Im Eheschutzverfahren

(OGZPR.2013.1381) hat die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. Oktober

2013.

über die Tochter C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet

und den Beistand beauftragt, die Modalitäten der Übergabe der Tochter

anlässlich der Besuche beim Vater zu organisieren. Während der ganzen Zeit der

diversen Verfahren, letztmals mit Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist die

Beistandschaft im bisherigen Rahmen fortgeführt worden. Der in der

Anschlussberufung gestellte Antrag auf Ausdehnung des Auftrags der Beiständin

ist neu. Es liegt kein Anfechtungsobjekt vor. Mangels Beschwer ist daher darauf

nicht einzutreten. Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte mit keinem Wort

begründet, weshalb das Kindswohl durch eine Kündigung der Zusatzversicherung

der Krankenkasse gefährdet sein soll. Die Zahlungsmoral der Berufungsklägerin

bezüglich der Krankenkassenprämien (Urkunde 7 zur Berufungsantwort) lässt zwar

etwas zu wünschen übrig, worauf aber hier nicht weiter einzugehen ist.

5.3

Die diversen Eingaben

der KESB und des Berufungsbeklagten können zwar wohl die Anordnung weiterer

Kindesschutzmassnahmen zur Folge haben. Diese sind jedoch noch zu wenig

abgeklärt und erscheinen nicht derart dringlich (vergl. Anträge des

Berufungsbeklagten), als dass im Rahmen des Berufungsverfahrens durch das

Obergericht irgendwelche Massnahmen anzuordnen wären.

6.1

Die Vorderrichterin

hat bezüglich des Ferienrechts ausgeführt, dem Vater werde bewilligt, C.___ vom

21.

Juli bis 6. August 2017 und in den darauffolgenden Jahren jeweils während

den ersten zwei Wochen der Schulferien im Sommer und während der letzten Woche

der Schulferien im Herbst ferienhalber zu sich zu nehmen.

6.2

Mit der

Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte, das Ferienrecht im Herbst sei

auf die erste Schulferienwoche zu verlegen. Anlässlich der Verhandlung vom 28.

März 2017 hat der Berufungsbeklagte drei Wochen Ferien mit seiner Tochter

beantragt, die Berufungsklägerin hat dagegen lediglich zwei Wochen zugestanden.

6.3

Anlässlich der

Parteibefragung vor der Amtsgerichtspräsidentin hat der Berufungsbeklagte

ausgeführt, er möchte mit C.___ vom 21. Juli bis 6. August 2017 in die Ferien

gehen. Er habe dann zusätzlich beantragt, dass er sie auch im Oktober noch eine

Woche ferienhalber zu sich nehmen könne. Es wäre dies vom 29. September bis 8.

Oktober 2017. Auf die Frage, was gegen die dritte Ferienwoche im Herbst spreche,

hat die Berufungsklägerin lediglich gesagt «Es geht einfach immer um Ferien». Bei

der gewünschten Ferienwoche vom 29. September bis 8. Oktober 2017 handelt es

sich um die erste Schulferienwoche im Herbst. In der Anschlussberufungsantwort

entgegnet die Ehefrau, sie habe ein Interesse, dass die vereinbarte Regelung

eingehalten werde, um weitere Inkonstanz zu vermeiden. Auch das Interesse von C.___

selbst sei dabei mitzuberücksichtigen. Aufgrund der anhaltenden Differenzen sei

die im Urteil festgehaltene Lösung beizubehalten. Nachdem die

Amtsgerichtspräsidentin den Antrag des Berufungsbeklagten gutgeheissen hat und

für das Jahr 2017 die dritte Ferienwoche auf die erste Schulferienwoche im

Herbst fixiert hat, ist diese Regelung für die kommenden Jahre zu übernehmen,

zumal die Ehefrau weder anlässlich der Verhandlung vom 28. März 2017 noch in

der Anschlussberufungsantwort stichhaltige Gründe gegen diese Lösung

vorgebracht hat. Im Übrigen sind die Parteien daran zu erinnern, dass die im

Urteil getroffene Lösung ohnehin eine Minimallösung ist und es den Parteien

freisteht, zum Wohl von C.___ flexible Besuchs- und Ferienregelungen zu

treffen.

7.1

Die Vorinstanz hat

bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung folgendes erwogen: Die

Beklagte beantrage, der Kläger habe ihr aus Güterrecht mindestens

CHF 103'363.00 zu bezahlen. Zudem verlange sie die Vormerkung der

Unterhaltsschulden von CHF 20'812.00 sowie die Rückforderung von

CHF 7'257.67 an C.___. Dem Auszug aus dem Bankkonto bei der Credit Suisse

(Urkunde 5 des Klägers), welcher die «letzten 1'000 Buchungen» im Zeitraum vom

1.

Januar 2013 bis zum 13. August 2015 dokumentiert, könne entnommen werden,

dass der Saldo am 27. März 2015 (gerundet) CHF 4'228.00 betragen habe.

Dieser Betrag sei ihm als Errungenschaft anzurechnen. Im Weiteren zeige der

eingereichte Kontoauszug des Bankkontos in der Türkei (Urkunde 8 des Klägers),

dass das Vermögen mit Stand am 16. Februar 2015 einen Barwert von

TL 23'994.31 aufgewiesen habe. Gemäss dem Währungsrechner OANDA habe dies

am vereinbarten Stichtag einem Umrechnungswert von CHF 8'859.69

entsprochen. Dieser Betrag sei ihm ebenfalls als Errungenschaft anzurechnen.

Schliesslich sei der Rückkaufswert der Lebensversicherung unbestrittenermassen

der Errungenschaft zuzuordnen. Der sich hieraus ergebende Betrag von

CHF 23'189.30 sei vom Kläger anerkannt und belegt (Urkunde 20 des Klägers).

Insgesamt betrage der Errungenschaftssaldo somit CHF 36'276.70.

Bezüglich der Unterhaltsschulden sei für

die Berechnung auf das Obergerichtsurteil vom 2. Dezember 2015 abzustellen.

Danach hätten die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab April 2015 CHF 2'930.00

betragen. Ausgehend von der eingereichten Berechnung der Rückstände des

Alimenteninkassos (Urkunde 14 der Beklagten) anerkenne der Ehemann in

Beweissatz «Ad Ziff. 25» der Replik, der Beklagten – nach Abzug der seit April

2015.

bis Oktober 2015 jeweils monatlich zu viel bezahlten CHF 870.00 –

einen Betrag von insgesamt CHF 15'812.00 zu schulden. Insofern habe er ihr

diesen Betrag für aufgelaufene Unterhaltsschulden zu bezahlen.

Unbestritten sei, dass der Kläger das

Kinderkonto von C.___ bei der Neuen Aargauer Bank im Jahr 2013 habe saldieren

lassen (Z. 578 ff. der Parteibefragung des Klägers; Beweissatz «Ad Ziff. 22 bis

24» der Replik). Gemäss Urkunde 13 der Beklagten habe das Kindsvermögen auf

besagtem Konto CHF 7'257.67 betragen. Diesen Betrag schulde er der

Tochter. Insofern habe er für C.___ ein Konto mit einer Einlage von (gerundet)

CHF 7'258.00 einzurichten.

In seinen Rechtsschriften

mache der Kläger weiter geltend, er habe im Zeitpunkt der Klageeinreichung

Schulden bei seinem Vater in der Höhe von insgesamt CHF 6'200.00 gehabt. Diese

würden von zwei gewährten Darlehen herrühren. Der Urkunde 7 des Klägers könne

dazu lediglich entnommen werden, dass er dem Vater am 31. Juli 2015 ein

Privatdarlehen in der Höhe von CHF 8'500.00 resp. TL 24'500.00

zurückgezahlt habe. Unklar sei hingegen, wann und wofür dieses ausgerichtet

worden sei. Der Kläger habe diesbezüglich bei der Parteibefragung keine Angaben

machen können (Z. 149 ff.). Da nicht verifiziert werden könne, ob es sich dabei

um eine eheliche Schuld handle, finde diese auch keine Berücksichtigung beim

Vermögen des Klägers. Der Kläger mache weiter geltend, er habe zahlreiche

eheliche Steuer- und Kreditkartenschulden beglichen. Mittels der eingereichten

Urkunden seien die Schulden zwar ausgewiesen, allerdings müsse nach deren

Durchsicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten festgestellt

werden, dass diese teilweise erst nach Klageeinreichung entstanden seien. Da

weder substantiiert noch gezielt dargelegt worden sei, welche Schulden zum

Zeitpunkt der Klageeinreichung bestanden haben, könnten diese nicht

berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit den

vorgenannten, seitens des Klägers geltend gemachten Schulden hinterfrage die

Beklagte weiter, wofür das monatliche Einkommen des Klägers verwendet worden

sei. Es könne nicht angehen, dass dieser einen zu hohen Lebensstandard

weiterführe. Die Reduktion des gemeinsamen Errungenschaftsvermögens sei mangels

Zustimmung der Beklagten ohnehin nicht mitzutragen. Der Verwendungszweck sei

mittels effektiver Ausgaben mit der Kreditkarte nachzuweisen. Diesbezüglich

zähle sie beispielhaft verschiedene Barbezüge aus den Jahren 2013 – 2014 auf

(Beweissatz 22 der Klageantwort). In der Duplik lasse die Beklagte weiter

ausführen, dass der Kläger seit der Trennung im Dezember 2012 bis August 2015

neu zugeflossenes Vermögen von CHF 432'000.00 verbraucht habe. Während der

gleichen Zeitspanne habe er CHF 593'700.00 bezogen. Ein monatlicher Bezug

von CHF 16'492.00 sei damit belegt. Dahinter werde eine

Schmälerungsabsicht des Klägers vermutet (Beweissatz 42 der Duplik). Gemäss

Art. 208 Abs. 1 ZGB würden zur Errungenschaft hinzugerechnet: die

unentgeltlichen Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre

vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht

hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1), sowie

Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes

vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Ziff. 2).

Zweck der Bestimmung sei, die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung am

Vorschlag des anderen zu schützen (vgl. BGE 5A_234/2012 vom 28. September

2012.

E. 3.2). Die

Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 208 ZGB seien durch jenen zu beweisen, der

sie behauptet. Das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines

Ehegatten genüge nicht. Vielmehr sei nicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten

der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört habe,

sondern auch, was damit geschehen sei. Nach Auflösung des Güterstands sei Art.

208.

ZGB nicht mehr anwendbar (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller in:

Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Heinrich Honsell (Hrsg.), 5. Aufl., Basel 2014, Rn. 1a

und 9 zu Art. 208; BGer 5A_714/2009 vom 16.12.2009 E. 4.2). Die Schmälerung

nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB müsse zwar nicht der einzige mit der

Entäusserung verfolgte Zweck sein, aber doch der hauptsächliche. Das blosse

Bewusstsein der Wertverminderung der Errungenschaft und mithin der Schmälerung

des Beteiligungsanspruchs des anderen genüge nicht, um die Aufrechnung zu

begründen. Andernfalls würde Abs. 1 gleichsam obsolet (vgl. Alexandra

Rumo-Jungo in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und

Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB, Peter

Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo (Hrsg.),

2.

Aufl., Zürich 2012, Rn. 12 zu Art. 208). Gemäss Lehre und

Rechtsprechung würden von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die schlechte Verwaltung

sowie ein übermässiger oder ehewidriger Eigenverbrauch von Errungenschaft nicht

erfasst (vgl. Daniel Steck in: FamKomm Scheidung, Ingeborg Schwenzer (Hrsg.),

Band I, 2. Aufl., Bern 2011, Rn. 18 zu Art. 208 ZGB; BGE 118 II 30 f. E.

4). Der Kontoauszug (Urkunde 5 zur Eingabe vom 19. November 2015 des Klägers)

weise diverse Belastungen auf. Allerdings bewege sich die Höhe der jeweiligen

Beträge im Rahmen üblicher Ausgaben für die Lebenshaltung. Auffällig hoch sei

einzig die Belastung vom 19. April 2013. In Anbetracht der Zeitspanne seit der

Trennung 2012 bis zum Stichtag im Jahr 2015 würden die Ausgaben aber dennoch

nicht das durchschnittliche Mass überschreiten. Diese könnten höchstens als

übermässiger Eigengebrauch eingestuft werden, welcher allerdings von der

Hinzurechnung ohnehin nicht erfasst würde. Da überdies keine auffällige

Regelmässigkeit der Belastungen festgestellt werden könne, genügten die

Vorbringen der Beklagten nicht, um dem Kläger eine Schmälerungsabsicht

nachzuweisen. Aus den dargelegten Gründen müsse die weitergehende

Güterrechtsforderung der Beklagten abgewiesen werden.

Aus dem Gesagten erhelle,

dass der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine

Errungenschaft von insgesamt CHF 36'276.70 (CHF 4'228.00 +

CHF 8'859.69 + CHF 23'189.30) verf.t habe. Gleichzeitig habe er

offene Unterhaltsschulden in der Höhe von CHF 15'812.00 gehabt sowie eine

Schuld in der Höhe von CHF 7'258.00 infolge Saldierung des Kontos von C.___.

In seiner Replik lasse der

Kläger hinsichtlich des Vermögens der Beklagten ausführen, es sei zum Zeitpunkt

der Klageeinreichung vermutungsweise von einer Errungenschaft von

CHF 50'000.00 auszugehen. Dieses könne nicht genau ermittelt werden, da

die Beklagte ihrer Editionspflicht nicht nachgekommen sei. Aus den

eingereichten Kontoauszügen und den eingereichten Auskünften und der

Parteibefragung sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt

der Klageeinreichung weder über positives Errungenschaftsvermögen und somit

auch über keinen Vorschlag verfügt habe, der unter den Parteien aufzuteilen

wäre.

Zusammenfassend sei somit

für die güterrechtliche Auseinandersetzung lediglich die Errungenschaft des

Klägers heranzuziehen, zumal der Kläger nicht am Rückschlag der Beklagten

partizipiere. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens

über eine Errungenschaft in der Höhe von insgesamt CHF 36'276.70 verfügt.

Davon seien die offenen Unterhaltsschulden von CHF 15'812.00 sowie die für

das Konto von C.___ zu verwendenden Mittel von CHF 7'258.00 abzuziehen.

Somit ergebe sich ein zu teilender Vorschlag von CHF 13'206.70. Folglich

habe der Kläger der Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus

Güterrecht den Betrag von (gerundet) CHF 6‘603.00 zu bezahlen. Zudem habe

er der Beklagten rückständige Unterhaltsbeiträge in der Höhe von

CHF 15'812.00 zu bezahlen sowie für C.___ nach Rechtskraft des

Scheidungsurteils ein Konto mit einer Einlage von CHF 7'258.00

einzurichten, resp. ihr diesen Betrag zu bezahlen.

7.2

Die Berufungsklägerin

rügt, sie habe vom Ehemann ausdrücklich Informationen zum Verwendungszweck von

den höchsten Beiträgen verlangt. Der Ehemann sei seiner Informations- und

Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Der Nachweis obliege zwar ihr, jedoch habe

der Ehemann seiner Auskunftspflicht vorher nachzukommen. Der Berufungsbeklagte

sei seiner Informations- und Auskunftspflicht bis heute nicht nachgekommen. Im

Gegenteil habe er sich an der Verhandlung selbst noch darauf berufen, dass er

sich nicht mehr daran erinnern könne. Der Ehemann sei säumig bzw. seiner

Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Dies dürfe ihr nicht angelastet werden.

Weder die Vorinstanz noch der Ehemann würden bezweifeln, dass monatlich ein

durchschnittlicher Verbrauch von CHF 16'492.00 erfolgt sei. Zudem werde auch

nicht angezweifelt, dass die Klage auf Scheidung just zum Zeitpunkt, an welchem

das Vermögen fast vollständig aufgebraucht sei, erfolgt sei und, dass erst seit

der Trennung bis zur Einreichung der Klage ein kontinuierlicher Vermögensabbau

stattgefunden habe. Aufgrund der Gutschriften von CHF 432'000.00 in der

relevanten Periode vom Dezember 2012 bis August 2015 und den Bezügen von CHF

593'700.00 im gleichen Zeitraum sei nicht nur belegt, dass das Einkommen des

Ehemannes während dieser Zeit wider den Belegen und Behauptungen durchschnittlich

mindestens CHF 12'000.00 betragen hätten, sondern auch, dass er krass über den

Verhältnissen gelebt habe. Das Vermögen sei verschwendet und ohne Zustimmung

von ihr noch immer einem unbekannten Zweck zugeführt worden. Es sei mindestens

CHF 161'700.00 entsprechend der Differenz zwischen den Gutschriften und Bezügen

verschwendet worden. Die Schmälerungsabsicht sei damit bereits durch das

Verhalten des Klägers belegt. Der Umstand, dass der Ehemann seine

Auskunftspflicht verletzt habe, in Verbindung mit den weiteren Indizien reiche

dabei aus. Ihr Beteiligungsanspruch sei dadurch zudem auch nachweislich effektiv

geschmälert worden. Die konkrete Bezifferung sei ebenfalls erfolgt. Indem die

Vor­instanz diese Tatsachen teilweise unberücksichtigt gelassen habe und zur

obigen Feststellung gekommen sei, sei sie in Willkür verfallen. Aus diesem

Grund sei neben den weiteren Forderungen (Unterhaltsschulden, Kinderkonto,

etc.) ihr güterrechtlicher Anspruch aus Errungenschaft mindestens auf CHF

79'363.00, total CHF 103'363.00 zu beziffern.

7.3

Der Berufungsbeklagte macht

geltend, er habe sich trotz fehlendem Editionsantrag freiwillig über die

vollständige Verwendung des Vermögens ausgewiesen. Er bestreite zudem nochmals,

Vermögen mit Schmälerungsabsicht verwendet zu haben. Selbst wenn das

Obergericht wider Erwarten von einer rechtzeitigen Einreichung der Klageantwort

ausgehe, sei keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zuzusprechen. Er

akzeptiere die Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Höhe der

Errungenschaft in der Höhe von CHF 36'276.70 und bezüglich der offenen

Unterhaltsschuld von CHF 15'812.00. Die Anschlussberufung richte sich indessen

gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er gegenüber der Ehefrau eine

Schuld von CHF 7'258.00 für die Saldierung des ehemaligen Kontos von C.___

aufweise und die Ehefrau im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage über

kein Errungenschaftsvermögen verfügt haben soll. Die vorinstanzliche

Feststellung, wonach er für die Saldierung des Kinderkontos der Ehefrau einen

Ausgleich schulde, sei qualifiziert falsch. In güterrechtlicher Hinsicht seien

lediglich Vermögenswerte zwischen den Ehegatten und nicht zwischen Eltern und

Kindern aufzuteilen. Zusätzlich gelte es vorliegend zu berücksichtigen, dass

das Kinderkonto ohnehin bereits im Jahre 2013 und somit lange vor Einreichung

der Scheidungsklage saldiert worden sei. Im Zeitpunkt des güterrechtlichen

Stichtags sei diese Vermögen nicht mehr vorhanden gewesen. Dann sei die

vorinstanzliche Feststellung, wonach die Ehefrau im Zeitpunkt der

Klageeinreichung über kein Errungenschaftsvermögen verfügt habe, nicht richtig.

Die Ehefrau sei den Editionsanträgen nicht nachgekommen und habe trotz

ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nie die einverlangte Steuererklärung

2015.

sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung 2015 der auf ihren Namen lautenden Einzelunternehmung

zu den Akten eingereicht. Die Berufungsklägerin habe zu Protokoll gegeben, dass

sie über zwei Bankkonten verfügt habe. Ausgewiesen haben sie sich dann nur über

ein Konto. Es werde zudem bestritten, dass sie per güterrechtlichem Stichtag lediglich

über zwei Bankkontos verfügt haben soll. Es könne also nicht ausgeschlossen

werden, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht doch noch

Errungenschaftsvermögen gehabt habe. Es sei damit auf seine Behauptung

abzustellen und der Errungenschaft der Berufungsklägerin sei ein zuzuteilendes

Bankvermögen von CHF 50'000.00 zuzuteilen. Entsprechend sei festzustellen, dass

die Parteien beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller

Ansprüche auseinandergesetzt seien.

7.4

Die Rügen beider

Parteien erschöpfen sich vorwiegend in appellatorischer Kritik. Die Parteien

setzen sich mit den Argumenten der Vorderrichterin nicht genügend auseinander

und verlieren sich in Spekulationen. Die Vorderrichterin hat einlässlich die

Urkunden und Aussagen der Parteien gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, der

Ehemann habe im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine

Errungenschaft in der Höhe von insgesamt CHF 36'276.70 verfügt. Die

Ehefrau dagegen habe kein Errungenschaftsvermögen gehabt. Die Berufungsklägerin

zeigt nicht in nachvollziehbarer Weise auf, wie sich der Betrag von CHF

103'363.00 (Anspruch aus Errungenschaft CHF 79'363.00 zuzüglich

Unterhaltsschulden, Kinderkonto, etc.) zusammensetzt. Auch der

Berufungsbeklagte bezweifelt pauschal die Glaubwürdigkeit der Berufungsklägerin

und begründet demgegenüber nicht ansatzweise die behauptete Höhe des Errungenschaftsvermögens

der Ehefrau von CHF 50'000.00. Zwar hat die Berufungsklägerin die

Steuererklärung 2015 nicht eingereicht, die Vorderrichterin ist aber anhand der

übrigen Belege zum Schluss gekommen, dass die Berufungsklägerin am Stichtag

über kein Errungenschaftsvermögen verfügt habe.

Die Vorinstanz hat festgestellt – dies

wurde von keiner Partei in Frage gestellt –, dass anhand der eingereichten

Rechtsschriften und der Ausführungen der Parteien auf den Stichtag vom 27. März

2015.

abzustellen sei. Die Rüge des Berufungsbeklagten, dass die Ausgleichung

des Kinderkontos im Güterecht nichts zu suchen habe, zumal die Saldierung des

Kontos bereits im Jahre 2013 vorgenommen worden sei, erfolgt zu Recht. Die

Berufungsklägerin wendet denn in ihrer Anschlussberufungsantwort auf diese

entsprechende Rüge des Berufungsbeklagte auch nur ein, sie verweise auf ihre

Berufung zum Güterrecht und halte daran fest, zudem habe sie den

Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Da das Konto unbestrittenermassen im

Jahre 2013 aufgelöst worden ist, war das Geld am Stichtag entweder verbraucht

oder einem Konto der Eltern einverleibt worden und hat mithin bei der

güterechtlichen Auseinandersetzung nichts zu suchen.

Nach der von der Vorderrichterin

vorgenommenen Berechnung hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin aus

Güterrecht CHF 6'603.00 zu bezahlen. Daneben hat er ihr die rückständigen

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 15'812.00 zu bezahlen sowie für C.___

ein Konto zu eröffnen und CHF 7'258.00 darauf einzuzahlen. Er hat demnach

Verpflichtungen von total CHF 29'673.00 (CHF 6'603.00 + CHF 15'812.00 + CHF

7'258.00) zu erfüllen. Nach der vorzunehmenden Korrektur bezüglich des

Kinderkontos fällt zwar der güterrechtliche Anspruch der Berufungsklägerin mit

CHF 10'232.35 höher (CHF 36'276.70 abzüglich CHF 15'812.00 = CHF 20'464.70 : 2

= gerundet CHF 10'232.00) aus, der Gesamtbetrag der güterrechtlichen

Verpflichtungen fällt jedoch mit einem Total von CHF 26'004.00 tiefer aus (CHF

10'232.00 + CHF 15'812.00).

8.1

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich

abzuweisen ist. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten ist teilweise

gutzuheissen bezüglich der Ferienregelung (1. Woche anstatt letzte Woche der

Schulferien im Herbst) und bezüglich des Güterrechts (Wegfall des Ausgleichs

des aufgelösten Kinderkontos).

8.2

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Berufungsklägerin ¾ der Kosten und der Berufungsbeklagte ½

der Kosten zu bezahlen. Entsprechend hat die Berufungsklägerin dem

Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (¾ Kostennote

Rechtsanwalt Holliger abzüglich ¼ Kostennote Rechtsanwalt Miescher). Beiden

Parteien wird auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt. Die eingereichten Kostennoten werden genehmigt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung von B.___ wird

teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 9 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. März 2017 werden aufgehoben

und lauten neu wie folgt:

Ziffer 3:

«Der Vater betreut C.___

alle 14 Tage von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Mutter wird

verpflichtet, C.___ für den Aufenthalt beim Vater jeweils eine Ausweisschrift

(Pass oder Identitätskarte) mitzugeben. Solange es die Beiständin für nötig

hält, finden die Übergaben des Kindes im [...] statt.

Ausserdem steht dem Vater

das Recht zu, C.___ jeweils während den ersten zwei Wochen der Schulferien im

Sommer und während der ersten Woche der Schulferien im Herbst ferienhalber zu

sich zu nehmen. Die Mutter wird verpflichtet, der Tochter für die Ferien eine

Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben.»

Ziffer 9:

«Die Parteien werden

güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:

a. Der

Kläger hat der Beklagten aus rückständigen Unterhaltsbeiträgen den Betrag von

CHF 15'812.00 zu bezahlen.

b. Der

Kläger hat der Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus Güterrecht

den Betrag von CHF 10'232.00 zu bezahlen.

c. Die

Parteien sind nach Vollzug der obigen Ziffern per Saldo aller güterrechtlichen

Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.

3. Im

Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 4'000.00 werden A.___ zu

¾ (CHF 3'000.00) und B.___ zu ¼ (CHF 1'000.00) auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahre

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. A.___

hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt

David Holliger, für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von

CHF 2'196.25 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien

hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF 5'254.95

und Rechtsanwalt David Holliger eine Entschädigung von CHF 3'775.60 zu

bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald

A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie

ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt

für Rechtsanwalt Andreas Miescher CHF 1'419.15 und für Rechtsanwalt David

Holliger CHF 1'377.05.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller