ZKBER.2017.65
Ehescheidung (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2017)
13. November 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
(Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2017)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil
der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 25. Februar 2016 geschieden.
Bezüglich des Unterhalts- und Güterrechts lautete das Urteil wie folgt:
6. Der
Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___ und E.___ einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 pro Monat zu bezahlen,
zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren
wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt
von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die Unterhaltsbeiträge
(UB) basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar
2016 von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden
jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im
vorausgegangenen November erhöht, erstmals per Januar 2018. Es ist dabei auf
ganze Franken auf- oder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich
wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung.
7. Ziff.
6 vorstehend stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
- monatliches
Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen);
- monatliches
Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau
CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne
Ergänzungsleistungen).
8. Der
Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.
9. Es
wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen
bis und mit Februar 2016 den Betrag von CHF 43‘876.75 schuldet.
Im Übrigen wird festgestellt,
dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt
sind.
2. Die Ehefrau erhob Berufung
gegen die Ziffern 7 und 8 und der Ehemann reichte Anschlussberufung gegen
Ziffer 9 des Urteils ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 29.
September 2016 die Berufung teilweise gut und verpflichtete den Ehemann zur
Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau in der Höhe von
monatlich CHF 780.00 bis 30. Mai 2021. Die Anschlussberufung wurde gutgeheissen
und es wurde festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen
Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien und jeder Ehegatte behalte,
was sich in seinem Besitz befinde.
3. Am 7. November 2016
reichte die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 sei festzustellen, dass der Ehemann der
Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag von
CHF 43'876.75 schulde. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien im
derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Am 25.
September 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut (Urteil
5A_850/2016). Ziffer 4 bis 7 (Güterrecht sowie Prozesskosten) des Urteils des
Obergerichts vom 29. September 2016 wurden aufgehoben und die Sache zum
erneuten Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung und die
Prozesskosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
4. Im
Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien am 10. Oktober 2017 mitgeteilt,
dass das begründete Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2017 zur
Kenntnis genommen, und dass demnächst das Urteil gefällt werde.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat die Ziffern 4
und 5 des Urteils des Obergerichts vom 29. September 2016 aufgehoben und dabei
erwogen, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten sei
bereits vor der Vorinstanz strittig gewesen, ob der Ehemann der Ehefrau für die
Zeit bis Februar 2016 (ehelichen) Unterhalt im Umfang von Fr. 43'876.75
schulde. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB hätten die Ehegatten im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden zu regeln. Unter
diese Bestimmung würden sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne
Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch
(Art. 163 und 164 ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den
Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des andern
Ehegatten (Art. 195 ZGB), aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB,
aus Vertrag (wie Kauf, Darlehen oder Arbeitsvertrag), aus Delikt (Art. 41 ff.
OR), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus
Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) fallen. Die (angeblichen)
Unterhaltsschulden des Ehemannes seien Thema des Scheidungsverfahrens gewesen.
Im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Parteien seien damit auch die von
der Ehefrau geltend gemachten, ausstehenden Unterhaltsansprüche gemäss Art. 163
ZGB zu liquidieren. Das Obergericht habe dies verkannt und der güterrechtlichen
Auseinandersetzung "gegebenenfalls bestehende Forderungen offener
Unterhaltsbeiträge" vorbehalten. Der angefochtene Entscheid sei aus diesem
Grund rechtsfehlerhaft.
2.1
Der Ehemann hat im
Verfahren vor Richteramt Olten-Gösgen beantragt, es sei festzustellen, dass die
Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich
auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau hat in ihrer Klageantwort bestritten,
dass die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Sie hat insbesondere geltend
gemacht, dass der Ehemann massiv im Rückstand sei mit seinen
Unterhaltszahlungen. Bis und mit April 2015 bestehe ihrerseits ein Guthaben
gegenüber dem Ehemann von CHF 39'136.75. Sie beantrage daher, die güterrechtliche
Auseinandersetzung sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.
Februar 2016 hat sie die Unterhaltsschulden des Ehemannes ihr gegenüber
aktualisiert auf CHF 43'876.75 per Ende Februar 2016.
2.2
Die Ehefrau hat ihr
Guthaben aus Unterhaltsschulden durch die beim Richteramt Olten-Gösgen
eingereichten Urkunden 27 und 33 belegt. Die eigenhändig angefertigte Liste
stimmt mit den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen des Oberamts Region
Solothurn überein. Der Ehemann hat zwar an der Hauptverhandlung ausführen
lassen, er bezahle die Unterhaltsbeiträge regelmässig. Er hat aber den Einwand
der Ehefrau, dass dies nicht stimme, da er insbesondere das Frauenaliment
bisher nie bezahlt habe, unbeantwortet gelassen bzw. hat verzichtet, darauf
etwas zu entgegnen. Nachdem die Ehefrau die vollständige Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge bestritten und dies auch mit Urkunden untermauert hat, wäre
es am Ehemann gelegen, seine Behauptung, er habe die Unterhaltsbeiträge
regelmässig bezahlt, zu beweisen, da er aus dieser Behauptung Rechte ableiten
will (Art. 8 ZGB).
3.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Anschlussberufung unbegründet ist und abgewiesen werden
muss. Bei diesem Ausgang (die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die
Anschlussberufung ist abzuweisen) sind die Kosten entsprechend diesem Ausgang
von der Ehefrau zu ¼ und vom Ehemann zu ¾ zu tragen. Beiden Parteien ist auch
für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung
der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00,
zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der
Ehemann hat der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung (¾ von CHF 3'045.45
abzüglich ¼ von CHF 2'476.45) in der Höhe von CHF 1'665.00 inkl. Auslagen und MwSt.
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25.
Februar 2016 aufgehoben.
2. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann
hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.»
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ zu ¼ (= CHF 375.00) und
B.___ zu ¾ (= CHF 1'125.00) auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. B.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, eine
Parteientschädigung von CHF 1'665.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Marie-Christine
Müller Leu eine Entschädigung von CHF 2‘131.00 und Rechtsanwalt Andreas
Miescher eine Entschädigung von CHF 2‘476.45 zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin
die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 914.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel