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Entscheid

ZKBER.2017.65

Ehescheidung (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2017)

13. November 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil

der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 25. Februar 2016 geschieden.

Bezüglich des Unterhalts- und Güterrechts lautete das Urteil wie folgt:

6. Der

Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___ und E.___ einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 pro Monat zu bezahlen,

zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren

wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt

von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Die Unterhaltsbeiträge

(UB) basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar

2016 von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden

jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im

vorausgegangenen November erhöht, erstmals per Januar 2018. Es ist dabei auf

ganze Franken auf- oder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich

wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung.

7. Ziff.

6 vorstehend stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

- monatliches

Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen);

- monatliches

Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau

CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne

Ergänzungsleistungen).

8. Der

Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.

9. Es

wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen

bis und mit Februar 2016 den Betrag von CHF 43‘876.75 schuldet.

Im Übrigen wird festgestellt,

dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt

sind.

2. Die Ehefrau erhob Berufung

gegen die Ziffern 7 und 8 und der Ehemann reichte Anschlussberufung gegen

Ziffer 9 des Urteils ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 29.

September 2016 die Berufung teilweise gut und verpflichtete den Ehemann zur

Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau in der Höhe von

monatlich CHF 780.00 bis 30. Mai 2021. Die Anschlussberufung wurde gutgeheissen

und es wurde festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen

Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien und jeder Ehegatte behalte,

was sich in seinem Besitz befinde.

3. Am 7. November 2016

reichte die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, in

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 sei festzustellen, dass der Ehemann der

Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag von

CHF 43'876.75 schulde. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien im

derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Am 25.

September 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut (Urteil

5A_850/2016). Ziffer 4 bis 7 (Güterrecht sowie Prozesskosten) des Urteils des

Obergerichts vom 29. September 2016 wurden aufgehoben und die Sache zum

erneuten Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung und die

Prozesskosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

4. Im

Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien am 10. Oktober 2017 mitgeteilt,

dass das begründete Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2017 zur

Kenntnis genommen, und dass demnächst das Urteil gefällt werde.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat die Ziffern 4

und 5 des Urteils des Obergerichts vom 29. September 2016 aufgehoben und dabei

erwogen, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten sei

bereits vor der Vorinstanz strittig gewesen, ob der Ehemann der Ehefrau für die

Zeit bis Februar 2016 (ehelichen) Unterhalt im Umfang von Fr. 43'876.75

schulde. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB hätten die Ehegatten im Rahmen der

güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden zu regeln. Unter

diese Bestimmung würden sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne

Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch

(Art. 163 und 164 ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den

Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des andern

Ehegatten (Art. 195 ZGB), aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB,

aus Vertrag (wie Kauf, Darlehen oder Arbeitsvertrag), aus Delikt (Art. 41 ff.

OR), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus

Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) fallen. Die (angeblichen)

Unterhaltsschulden des Ehemannes seien Thema des Scheidungsverfahrens gewesen.

Im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Parteien seien damit auch die von

der Ehefrau geltend gemachten, ausstehenden Unterhaltsansprüche gemäss Art. 163

ZGB zu liquidieren. Das Obergericht habe dies verkannt und der güterrechtlichen

Auseinandersetzung "gegebenenfalls bestehende Forderungen offener

Unterhaltsbeiträge" vorbehalten. Der angefochtene Entscheid sei aus diesem

Grund rechtsfehlerhaft.

2.1

Der Ehemann hat im

Verfahren vor Richteramt Olten-Gösgen beantragt, es sei festzustellen, dass die

Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich

auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau hat in ihrer Klageantwort bestritten,

dass die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Sie hat insbesondere geltend

gemacht, dass der Ehemann massiv im Rückstand sei mit seinen

Unterhaltszahlungen. Bis und mit April 2015 bestehe ihrerseits ein Guthaben

gegenüber dem Ehemann von CHF 39'136.75. Sie beantrage daher, die güterrechtliche

Auseinandersetzung sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.

Februar 2016 hat sie die Unterhaltsschulden des Ehemannes ihr gegenüber

aktualisiert auf CHF 43'876.75 per Ende Februar 2016.

2.2

Die Ehefrau hat ihr

Guthaben aus Unterhaltsschulden durch die beim Richteramt Olten-Gösgen

eingereichten Urkunden 27 und 33 belegt. Die eigenhändig angefertigte Liste

stimmt mit den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen des Oberamts Region

Solothurn überein. Der Ehemann hat zwar an der Hauptverhandlung ausführen

lassen, er bezahle die Unterhaltsbeiträge regelmässig. Er hat aber den Einwand

der Ehefrau, dass dies nicht stimme, da er insbesondere das Frauenaliment

bisher nie bezahlt habe, unbeantwortet gelassen bzw. hat verzichtet, darauf

etwas zu entgegnen. Nachdem die Ehefrau die vollständige Bezahlung der

Unterhaltsbeiträge bestritten und dies auch mit Urkunden untermauert hat, wäre

es am Ehemann gelegen, seine Behauptung, er habe die Unterhaltsbeiträge

regelmässig bezahlt, zu beweisen, da er aus dieser Behauptung Rechte ableiten

will (Art. 8 ZGB).

3.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Anschlussberufung unbegründet ist und abgewiesen werden

muss. Bei diesem Ausgang (die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die

Anschlussberufung ist abzuweisen) sind die Kosten entsprechend diesem Ausgang

von der Ehefrau zu ¼ und vom Ehemann zu ¾ zu tragen. Beiden Parteien ist auch

für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung

der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00,

zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der

Ehemann hat der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung (¾ von CHF 3'045.45

abzüglich ¼ von CHF 2'476.45) in der Höhe von CHF 1'665.00 inkl. Auslagen und MwSt.

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25.

Februar 2016 aufgehoben.

2. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann

hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.»

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ zu ¼ (= CHF 375.00) und

B.___ zu ¾ (= CHF 1'125.00) auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, eine

Parteientschädigung von CHF 1'665.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Marie-Christine

Müller Leu eine Entschädigung von CHF 2‘131.00 und Rechtsanwalt Andreas

Miescher eine Entschädigung von CHF 2‘476.45 zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin

die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 914.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kofmel