ZKBER.2017.67
Forderung aus Arbeitsvertrag
4. April 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 4. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Mosler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Schweier,
Berufungskläger
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch Advokat Christian
Möcklin,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Beklagte B.___ GmbH schloss am
18. September 2014 mit dem Kläger A.___ einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab,
mit welchem der Kläger mit Wirkung ab 22. September 2014 als «Lastwagenfahrer
der Kategorie C/E mit ADR Bescheinigung für Transporte im grenzüberschreitenden
Güternahverkehr und Fernverkehr» angestellt wurde.
Mit Schreiben vom 26. November 2015
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 28. Februar
2016. Mit Einschreiben vom 10. Dezember 2015 sprach die Beklagte die fristlose
Kündigung aus.
2. Nach erfolglosem
Schlichtungsverfahren erhob A.___ Klage gegen die B.___ GmbH. Am 6. Juli 2017
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Dorneck-Thierstein
folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 1'695.80
netto zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Der Kläger hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 7'848.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat
Solothurn.
3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger
(in der Folge: Berufungskläger) am 9. Oktober 2017 (Postaufgabe) Berufung bei
der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgendes
Rechtsbegehren: In teilweiser Aufhebung des Urteils des Richteramtes
Dorneck-Thierstein sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von
CHF 14'099.00 brutto, abzüglich Sozialleistungen zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Die Beklagte (in der Folge:
Berufungsbeklagte) liess sich mit Berufungsantwort vom 7. November 2017
vernehmen und beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten
seine Honorarnote ein.
5. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurden
die Berufungsantwort und die Honorarnote dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme
zugestellt und gleichzeitig seinem Vertreter Gelegenheit zur Einreichung der
Honorarnote gegeben. Die Berufungsbeklagte liess sich mit einer «spontanen»
Eingabe vom 23. November 2017 erneut vernehmen und reichte eine aktualisierte
Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 28. November 2018 reichte der Vertreter des
Berufungsklägers seine Honorarnote ein und nahm zur Berufungsantwort und zur
Honorarnote der Berufungsbeklagten Stellung. Die Berufungsbeklagte reichte am
4. Dezember 2017 dazu eine «Spontanreplik» ein.
6. Auf die Vorbringen der Parteien wird
im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen
Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art.
311.
Abs. 1 ZPO).
1.2
Vor der Vorinstanz forderte der
Kläger insgesamt CHF 15'795.00 als Lohnersatzforderung, somit mehr als CHF
10'000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig. Sie wurde
rechtzeitig erhoben. Auf die Berufung ist damit grundsätzlich einzutreten.
2.1
Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.
1.
ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.2
Im Berufungsverfahren werden gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannten
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
BGer 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
3.1
Die Vorinstanz hat die fristlose
Kündigung im angefochtenen Entscheid als gerechtfertigt angesehen und dazu nach
ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt Folgendes festgehalten:
«Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu Recht
gekündigt hat. Das entsprechende Schreiben wurde am 10.12.2015 der Post
übergeben (vgl. Aufgabebestätigung, Beilage 7 der Beklagten) und dem
Rechtsvertreter des Klägers per Fax zugestellt (vgl. Sendebericht, Beilage 7
der Beklagten). Wann die Kündigung dem Kläger zuging, ist nicht belegt.
Entsprechend kann nicht genau bestimmt werden, in welchem Zeitpunkt die
fristlose Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis damit rechtlich und
faktisch beendet wurde. Letztendlich ist dies in casu auch nicht relevant,
zumal der Kläger, welcher gemäss Beweisergebnis bereits ab Beginn des Monats
Dezember 2015 die Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert hat, auch für diesen
Monat auch bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung keinen Lohnanspruch
geltend machen kann. Ohne Arbeit ist gemäss Art. 82 OR kein Lohn geschuldet,
wenn kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt (vgl. Ullin Streiff / Adrian
von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319- 362
OR, 7. Auflage, 2012, N 13 zu Art 322 OR). Dies ist hier aufgrund der gemachten
Erwägungen nicht der Fall. Die Klage ist diesbezüglich somit abzuweisen.»
3.2
Der Berufungskläger macht in seiner
Berufung geltend, das Urteil enthalte «insbesondere rechtliche Fehler bei der
Bewertung der fristlosen Kündigung und der darauf erfolgenden Beendigung des
Arbeitsverhältnisses». Eine Kündigung werde erst dann wirksam, wenn sie dem
Arbeitnehmer zugehe. Der Zugang der fristlosen Kündigung sei, wie die
Vorinstanz richtig festgestellt habe, gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen.
Somit sei keine wirksame fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Eine
Zustellung per Fax an den Rechtsvertreter sei nicht ausreichend. Zum Zeitpunkt
des Eintreffens der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei die fristlose
Kündigung noch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ordnungsgemäss zugegangen
und wirksam geworden. Da der Beklagten «bewusst war, dass die fristlose
Kündigung noch nicht zugegangen war, hätte diese fristlose Kündigung nach Eingang
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückgezogen werden können und müssen.».
Die Vorinstanz habe fehlerhaft festgestellt, dass die dem Berufungskläger
zugewiesene Arbeit in [...] zumutbar sei und nicht gegen das Weisungsrecht
verstosse. Zudem wäre bei einem angeblichen einmaligen Verstoss des Klägers
eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Beklagte habe jedoch sofort fristlos
gekündigt, obwohl der Kläger in [...] erst hätte angelernt werden sollen und
der Beklagten somit überhaupt kein Verlust entstanden sei.
3.3
Der Berufungskläger trägt lediglich
seine Sicht der Dinge vor, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinander zu setzen oder aufzuzeigen, inwiefern diese den Sachverhalt
unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Mit dem
28.
Seiten langen, ausführlich begründeten Urteil der Vorinstanz setzt sich die
eingereichte Berufung inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Damit genügt die
Rechtmittelschrift dem Begründungserfordernis nicht. Zudem bringt der
Berufungskläger neue Behauptungen vor, indem er geltend macht, die fristlose
Kündigung sei ihm gar nicht wirksam zugegangen. Abgesehen davon, dass es sich
bei dieser Behauptung um unzulässige unechte Noven handelt, widerspricht er
sich damit auch selber. In seiner Klage vom 11. Mai 2015 (Postaufgabe: 13. Mai
2015) schrieb der Berufungskläger auf Seite 3 (Klagantrag Ziff.2.): «Die
Beklagte hat bislang die Lohnzahlung damit verweigert, dass sie den Kläger mit
Schreiben vom 10.12.2015 fristlos gekündigt habe. Dieses Schreiben ist dem
Kläger erst am 14.12.2015 zugegangen, sodass unstreitig für den Zeitraum vom
01.12.2015
bis 14.12.2015 der Lohn anteilig in Höhe von CHF 2'122.58 geschuldet
ist.». Damit hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren den rechtsgültigen
Zugang der fristlosen Kündigung bestätigt. Wenn er nun plötzlich den Zugang der
fristlosen Kündigung bestreitet, bringt er damit nicht nur offensichtlich
unwahre Tatsachen, sondern auch unzulässige unechte Noven vor, welche ohnehin
nicht berücksichtigt werden könnten. Auf die offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthaltende Berufung ist somit nicht einzutreten.
4.
Selbst wenn auf die Berufung
einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Wie bereits dargelegt trägt der
Berufungskläger mit der Behauptung der nicht zugegangenen fristlosen Kündigung
unzulässige unechte Noven vor, welche nicht zu berücksichtigen sind. Darüber
hinaus handelt es sich auch bei den übrigen Vorbringen um nicht tragende
Argumente. Der Berufungskläger legt dar, die fristlose Kündigung hätte nach
Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung zurückgenommen werden müssen,
begründet seine Behauptung aber nicht. Das angefochtene Urteil setzt sich
sorgfältig mit dem Sachverhalt auseinander und begründet explizit, weshalb
unter den gegebenen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung trotz vorliegender
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt war. Den diesbezüglichen
Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils kann ohne weiteres gefolgt werden.
Ebenfalls nachvollziehbar ist die ausführliche Begründung der Vorinstanz,
weshalb die dem Berufungskläger ab 1. Dezember 2015 zugewiesene Tour ab [...] durchaus
zumutbar war und nicht gegen das Weisungsrecht verstiess. Wie der
Berufungskläger zum Schluss gelangt, es liege nur ein einmaliger Verstoss gegen
die Arbeitspflichten vor, bleibt unklar. Es war im erstinstanzlichen Verfahren
unbestritten, dass der Berufungskläger vor der fristlosen Kündigung mehrfach
ermahnt worden war.
5.
Da es sich vorliegend um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00
handelt, sind für das Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit.
c ZPO). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten jedoch eine
Parteikostenentschädigung zu bezahlen.
6.
Die vom Vertreter der
Berufungsbeklagten am 4. Dezember 2017 eingereichte Honorarnote beläuft sich
auf CHF 2'941.80. Er macht bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen
Zeitaufwand von 10.00 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 223.90 geltend. Dieser
Betrag erscheint als angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten
somit eine Parteientschädigung von CHF 2'941.80 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat der B.___ GmbH für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'941.80 (inkl.
MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt
der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Mosler