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Entscheid

ZKBER.2017.67

Forderung aus Arbeitsvertrag

4. April 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Beklagte B.___ GmbH schloss am

18. September 2014 mit dem Kläger A.___ einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab,

mit welchem der Kläger mit Wirkung ab 22. September 2014 als «Lastwagenfahrer

der Kategorie C/E mit ADR Bescheinigung für Transporte im grenzüberschreitenden

Güternahverkehr und Fernverkehr» angestellt wurde.

Mit Schreiben vom 26. November 2015

kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 28. Februar

2016. Mit Einschreiben vom 10. Dezember 2015 sprach die Beklagte die fristlose

Kündigung aus.

2. Nach erfolglosem

Schlichtungsverfahren erhob A.___ Klage gegen die B.___ GmbH. Am 6. Juli 2017

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Dorneck-Thierstein

folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 1'695.80

netto zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Der Kläger hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 7'848.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten trägt der Staat

Solothurn.

3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger

(in der Folge: Berufungskläger) am 9. Oktober 2017 (Postaufgabe) Berufung bei

der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgendes

Rechtsbegehren: In teilweiser Aufhebung des Urteils des Richteramtes

Dorneck-Thierstein sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von

CHF 14'099.00 brutto, abzüglich Sozialleistungen zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Die Beklagte (in der Folge:

Berufungsbeklagte) liess sich mit Berufungsantwort vom 7. November 2017

vernehmen und beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten

seine Honorarnote ein.

5. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurden

die Berufungsantwort und die Honorarnote dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme

zugestellt und gleichzeitig seinem Vertreter Gelegenheit zur Einreichung der

Honorarnote gegeben. Die Berufungsbeklagte liess sich mit einer «spontanen»

Eingabe vom 23. November 2017 erneut vernehmen und reichte eine aktualisierte

Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 28. November 2018 reichte der Vertreter des

Berufungsklägers seine Honorarnote ein und nahm zur Berufungsantwort und zur

Honorarnote der Berufungsbeklagten Stellung. Die Berufungsbeklagte reichte am

4. Dezember 2017 dazu eine «Spontanreplik» ein.

6. Auf die Vorbringen der Parteien wird

im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen

Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art.

311.

Abs. 1 ZPO).

1.2

Vor der Vorinstanz forderte der

Kläger insgesamt CHF 15'795.00 als Lohnersatzforderung, somit mehr als CHF

10'000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig. Sie wurde

rechtzeitig erhoben. Auf die Berufung ist damit grundsätzlich einzutreten.

2.1

Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.

1.

ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.2

Im Berufungsverfahren werden gemäss

Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannten

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger

namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des

BGer 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

3.1

Die Vorinstanz hat die fristlose

Kündigung im angefochtenen Entscheid als gerechtfertigt angesehen und dazu nach

ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt Folgendes festgehalten:

«Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu Recht

gekündigt hat. Das entsprechende Schreiben wurde am 10.12.2015 der Post

übergeben (vgl. Aufgabebestätigung, Beilage 7 der Beklagten) und dem

Rechtsvertreter des Klägers per Fax zugestellt (vgl. Sendebericht, Beilage 7

der Beklagten). Wann die Kündigung dem Kläger zuging, ist nicht belegt.

Entsprechend kann nicht genau bestimmt werden, in welchem Zeitpunkt die

fristlose Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis damit rechtlich und

faktisch beendet wurde. Letztendlich ist dies in casu auch nicht relevant,

zumal der Kläger, welcher gemäss Beweisergebnis bereits ab Beginn des Monats

Dezember 2015 die Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert hat, auch für diesen

Monat auch bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung keinen Lohnanspruch

geltend machen kann. Ohne Arbeit ist gemäss Art. 82 OR kein Lohn geschuldet,

wenn kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt (vgl. Ullin Streiff / Adrian

von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319- 362

OR, 7. Auflage, 2012, N 13 zu Art 322 OR). Dies ist hier aufgrund der gemachten

Erwägungen nicht der Fall. Die Klage ist diesbezüglich somit abzuweisen.»

3.2

Der Berufungskläger macht in seiner

Berufung geltend, das Urteil enthalte «insbesondere rechtliche Fehler bei der

Bewertung der fristlosen Kündigung und der darauf erfolgenden Beendigung des

Arbeitsverhältnisses». Eine Kündigung werde erst dann wirksam, wenn sie dem

Arbeitnehmer zugehe. Der Zugang der fristlosen Kündigung sei, wie die

Vorinstanz richtig festgestellt habe, gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen.

Somit sei keine wirksame fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Eine

Zustellung per Fax an den Rechtsvertreter sei nicht ausreichend. Zum Zeitpunkt

des Eintreffens der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei die fristlose

Kündigung noch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ordnungsgemäss zugegangen

und wirksam geworden. Da der Beklagten «bewusst war, dass die fristlose

Kündigung noch nicht zugegangen war, hätte diese fristlose Kündigung nach Eingang

der Arbeits­unfähigkeitsbescheinigung zurückgezogen werden können und müssen.».

Die Vorinstanz habe fehlerhaft festgestellt, dass die dem Berufungskläger

zugewiesene Arbeit in [...] zumutbar sei und nicht gegen das Weisungsrecht

verstosse. Zudem wäre bei einem angeblichen einmaligen Verstoss des Klägers

eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Beklagte habe jedoch sofort fristlos

gekündigt, obwohl der Kläger in [...] erst hätte angelernt werden sollen und

der Beklagten somit überhaupt kein Verlust entstanden sei.

3.3

Der Berufungskläger trägt lediglich

seine Sicht der Dinge vor, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz

auseinander zu setzen oder aufzuzeigen, inwiefern diese den Sachverhalt

unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Mit dem

28.

Seiten langen, ausführlich begründeten Urteil der Vorinstanz setzt sich die

eingereichte Berufung inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Damit genügt die

Rechtmittelschrift dem Begründungserfordernis nicht. Zudem bringt der

Berufungskläger neue Behauptungen vor, indem er geltend macht, die fristlose

Kündigung sei ihm gar nicht wirksam zugegangen. Abgesehen davon, dass es sich

bei dieser Behauptung um unzulässige unechte Noven handelt, widerspricht er

sich damit auch selber. In seiner Klage vom 11. Mai 2015 (Postaufgabe: 13. Mai

2015) schrieb der Berufungskläger auf Seite 3 (Klagantrag Ziff.2.): «Die

Beklagte hat bislang die Lohnzahlung damit verweigert, dass sie den Kläger mit

Schreiben vom 10.12.2015 fristlos gekündigt habe. Dieses Schreiben ist dem

Kläger erst am 14.12.2015 zugegangen, sodass unstreitig für den Zeitraum vom

01.12.2015

bis 14.12.2015 der Lohn anteilig in Höhe von CHF 2'122.58 geschuldet

ist.». Damit hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren den rechtsgültigen

Zugang der fristlosen Kündigung bestätigt. Wenn er nun plötzlich den Zugang der

fristlosen Kündigung bestreitet, bringt er damit nicht nur offensichtlich

unwahre Tatsachen, sondern auch unzulässige unechte Noven vor, welche ohnehin

nicht berücksichtigt werden könnten. Auf die offensichtlich keine hinreichende

Begründung enthaltende Berufung ist somit nicht einzutreten.

4.

Selbst wenn auf die Berufung

einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Wie bereits dargelegt trägt der

Berufungskläger mit der Behauptung der nicht zugegangenen fristlosen Kündigung

unzulässige unechte Noven vor, welche nicht zu berücksichtigen sind. Darüber

hinaus handelt es sich auch bei den übrigen Vorbringen um nicht tragende

Argumente. Der Berufungskläger legt dar, die fristlose Kündigung hätte nach

Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung zurückgenommen werden müssen,

begründet seine Behauptung aber nicht. Das angefochtene Urteil setzt sich

sorgfältig mit dem Sachverhalt auseinander und begründet explizit, weshalb

unter den gegebenen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung trotz vorliegender

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt war. Den diesbezüglichen

Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils kann ohne weiteres gefolgt werden.

Ebenfalls nachvollziehbar ist die ausführliche Begründung der Vorinstanz,

weshalb die dem Berufungskläger ab 1. Dezember 2015 zugewiesene Tour ab [...] durchaus

zumutbar war und nicht gegen das Weisungsrecht verstiess. Wie der

Berufungskläger zum Schluss gelangt, es liege nur ein einmaliger Verstoss gegen

die Arbeitspflichten vor, bleibt unklar. Es war im erstinstanzlichen Verfahren

unbestritten, dass der Berufungskläger vor der fristlosen Kündigung mehrfach

ermahnt worden war.

5.

Da es sich vorliegend um eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00

handelt, sind für das Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit.

c ZPO). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten jedoch eine

Parteikostenentschädigung zu bezahlen.

6.

Die vom Vertreter der

Berufungsbeklagten am 4. Dezember 2017 eingereichte Honorarnote beläuft sich

auf CHF 2'941.80. Er macht bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen

Zeitaufwand von 10.00 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 223.90 geltend. Dieser

Betrag erscheint als angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten

somit eine Parteientschädigung von CHF 2'941.80 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat der B.___ GmbH für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'941.80 (inkl.

MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt

der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Mosler