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Entscheid

ZKBER.2017.68

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

26. Februar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau mit Klage vom 21.

Oktober 2016 angehoben hatte. Am 16. März 2017 fand vor der

Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 24. März 2017 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1. Die Parteien sind zum Getrenntleben

berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.4.2014 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] wird

für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

Sie hat während dieser Zeit den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen

Unterhalt zu bezahlen.

3. Der aus der Ehe hervorgegangene

minderjährige Sohn C.___, geb. [...]1999, wird für die Dauer des Verfahrens

unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Sohn hat Wohnsitz bei

der Mutter, die auch seine Fixkosten bezahlt (KK, Arzt- und Therapiekosten,

Kleider, Taschengeld, Schulauslagen u.ä.).

Von Montagabend bis

Freitagmorgen lebt der Sohn beim Vater und von Freitagmittag bis Montagmittag

bei der Mutter, bei der er überdies am Dienstag- und Mittwochmittag das Essen

einnimmt. Die Feiertage verbringt der Sohn i.d.R. bei der Mutter, ebenso wie

ca. 9 Wochen der Schulferien. Die Betreuung während den Schulferien sprechen

die Eltern untereinander ab. Die während des Aufenthalts des Sohnes anfallenden

laufenden Kosten trägt derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn aufhält.

4. Der Vater bezahlt der Mutter mit Wirkung

ab 1. Januar 2017 an den Unterhalt des Sohnes einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘190.00 (= 60 % des Bedarfs inkl.

Überschussanteil des Sohnes) (Beilage Berechnung). Die Ausbildungszulage wird

vom Vater bezogen und verbleibt bei diesem.

5. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung

ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

3‘800.00 und einen Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘160.00 zu bezahlen (Beilage

Berechnung).

6. Es wird festgestellt, dass sich der

Ehemann verpflichtet hat, die Ehefrau über die Verwaltung der gemeinsamen

Liegenschaft an der [...] vollständig zu informieren und zu dokumentieren.

7. Der Ehefrau wird Frist gesetzt bis 8.

Mai 2017 zur Einreichung der schriftlich begründeten Anträge über die

Nebenfolgen der Ehescheidung.

1.2 Das Obergericht des

Kantons Solothurn hiess am 16. August 2017 die gegen Ziffer 5 der Verfügung

erhobene Berufung des Ehemannes gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurück.

2. Am 29. September 2017

verfügte die Amtsgerichtspräsidentin neu. Sie stellte fest, dass die Ziffern 1,

2 und 6 der Verfügung vom 24. März 2017 in Rechtskraft erwachsen seien (Ziffer

1). Neu setzte sie den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau mit Wirkung ab 1.

Januar 2017 auf CHF 3'130.00 (CHF 2'400.00 Unterhalt und CHF 730.00

Vorsorgeunterhalt) fest (Ziffer 2). Im Weitern wurde festgestellt, dass die

Ehegatten Miteigentümer einer Liegenschaft an der [...] seien, die vermietet

sei. Der Nettoerlös daraus, derzeit ca. CHF 1'350.00 pro Monat, stehe den

Ehegatten aufgrund des hälftigen Miteigentums je zur Hälfte zu (Ziffer 3).

3. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. September 2017.

Sie stellt den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2017

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'472.00 inkl. Vorsorgeunterhalt von CHF

1'144.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit

Wirkung ab 1. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'809.00 inkl.

Vorsorgeunterhalt von CHF 1'141.00 zu bezahlen. Der Ehemann schliesst auf

Abweisung der Berufung. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtspräsidentin hat in

der angefochtenen Verfügung erwogen, für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages

sei vom Einkommen zur Zeit der Trennung von total rund CHF 16'900.00 (vgl.

Steuererklärungen 2012 und 2013) auszugehen. Dieser Betrag sei für eine Familie

von 4 Personen, d.h. zwei grossen und zwei kleinen Köpfen zur Verfügung

gestanden. Auf einen Erwachsenen seien somit (inkl. Sparanteil) CHF 5'633.00

gefallen. Auf diesen Betrag habe die Ehefrau maximal Anspruch. Die

trennungsbedingten Mehrkosten würden zu Lasten des Sparanteils gehen, ebenfalls

der Vorsorgeunterhalt.

1.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, es sei sachverhaltsmässig und auch rechtlich falsch, den

gebührenden Bedarf abstrakt nach dem «geltenden Überschussverteiler» zu berechnen.

Für die Berechnung des gebührenden Bedarfs sei entweder einstufig-konkret oder

aber mittels Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu rechnen.

Eine Vermischung der Berechnungsmethoden sei nicht zulässig, womit aber auch

offensichtlich sei, dass die schlichte Aufteilung des damaligen

Gesamteinkommens auf die damaligen Familienmitglieder (Erwachsene 1 Kopf,

Kinder ½ Kopf) der geltenden Rechtsprechung und Lehre bezüglich der

Unterhaltsberechnungsmethoden widerspreche. Beide Parteien hätten sich

vorinstanzlich auf die gemäss kantonaler Praxis anwendbaren Berechnungsblätter

Bähler/Spycher gestützt. Diese Berechnung gehe grundsätzlich von der

Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung aus. Dies sei vorliegend

auch die angemessene Methode.

1.3

Es ist der

Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die Berechnungsmethode der Vorderrichterin

nicht korrekt ist. Die Vorderrichterin hat eine Vermischung der

Berechnungsmethoden vorgenommen. Zur Ermittlung eines allfälligen Überschusses

unter Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote hätte die Vorderrichterin

den gemeinsamen Bedarf der Parteien und der Kinder während des Zusammenlebens

als Basis ermitteln und diesen dem zur Zeit der Trennung bestehenden

Gesamteinkommen gegenüberstellen müssen. Die Vorderrichterin hat nun

demgegenüber einen anderen Weg gewählt und den gebührenden Bedarf als

1/3-Anteil am damaligen Gesamteinkommen mit CHF 5'633.00 definiert. Dass diese

Berechnung nicht der Lehre und Rechtsprechung entspricht, ist zutreffend. Es

liegt mithin eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO

vor.

2.1

Ist wie vorliegend

nicht mehr mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen,

so sind bereits beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess die

für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) geltenden Grundsätze zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung

hat, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden

Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt,

ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. In dieser Hinsicht ist zu

beachten, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war. Für den gebührenden

Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich

scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, an dessen Fortführung bei

gebührenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die

Ehefrau nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminimums

festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt

gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).

2.2

Angesichts der

Verhältnisse der Parteien, ihrer Vorbringen im Verfahren und dem bisherigen

Prozessverlauf drängt es sich zunächst wie erwähnt auf, den zuletzt während des

Zusammenlebens vorhandenen familienrechtlichen Bedarf der Parteien und der

Kinder zu ermitteln. Dieser ist den damaligen Einkünften der Parteien gegenüber

zu stellen, wobei der Anteil, den die Parteien und Kinder nicht für ihre

Lebenshaltung verbrauchten (Sparquote), vorweg in Abzug zu bringen ist. Auf den

resultierenden Überschuss (Gesamteinkünfte abzüglich Sparquote abzüglich

familienrechtlicher Bedarf) haben die Parteien und Kinder auch nach der

Trennung anteilsmässig Anspruch. Zusätzlich hat die unterhaltsberechtigte

Ehefrau Anspruch auf Deckung ihres aktuellen Bedarfs, der die

trennungsbedingten Mehrkosten beinhaltet. Zu diesem gebührenden Unterhalt ist

alsdann noch der gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB vorgesehene angemessene Beitrag zur

Altersvorsorge zu addieren. Der konkrete Unterhaltsbeitrag ergibt sich nach

Abzug des massgebenden Eigenverdienstes der Ehefrau. Dieses Vorgehen trägt dem

Grundsatz Rechnung, wonach an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich

scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen ist. In Anbetracht der günstigen

finanziellen Verhältnisse (Sparquote) kann der Ehefrau der auf diese Weise

ermittelte gebührende Bedarf finanziert werden, ohne dass beim Ehemann der

zuletzt gelebte eheliche Standard beeinträchtigt wird. Der aktuelle Bedarf des

Ehemannes muss deshalb gar nicht festgestellt werden. Zu entscheiden sein wird

noch, wem der Überschussanteil eines Kindes, das zwischenzeitlich die

Volljährigkeit beziehungsweise wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht hat,

anfällt.

2.3

Der Berechnung der

Vorderrichterin sind keine Angaben zum gemeinsamen ehelichen Bedarf zu

entnehmen. Die Vorderrichterin beziffert den Gesamtbedarf auf CHF 6'130.00, was

jedoch den Existenzminima beider Parteien nach der Trennung ohne Steuern und

ohne Vorsorgeunterhalt entspricht. Dieser sogenannte «gemeinsame Bedarf» gibt

für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach der vorstehend aufgezeigten Methode

nichts her. Entsprechend sind die von der Vorderrichterin vorgenommene

Berechnung des Überschusses von CHF 5'000.00 und der auf die Ehefrau

entfallenden Sparquote von maximal CHF 545.00 nicht nachvollziehbar. Eine

sachgerechte Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist so nicht möglich.

3.

Die Berufung ist aus

diesen Gründen gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Amtsgerichtspräsidentin wird den Unterhaltsbeitrag im

vorstehend aufgezeigten Sinne neu zu bemessen haben. In Anbetracht des Ausgangs

des Verfahrens ist der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren

abzusehen. Entsprechend ist der Berufungsklägerin der von ihr geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind

wettzuschlagen, hat doch der Berufungsbeklagte im Eventualantrag eine Gutheissung

der Berufung und Rückweisung der Sache gefordert.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 2

der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 29. September

2017 wird aufgehoben.

2. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine

Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird

ihr zurückerstattet.

4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller