ZKBER.2017.68
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
26. Februar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau mit Klage vom 21.
Oktober 2016 angehoben hatte. Am 16. März 2017 fand vor der
Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 24. März 2017 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:
1. Die Parteien sind zum Getrenntleben
berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.4.2014 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] wird
für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
Sie hat während dieser Zeit den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen
Unterhalt zu bezahlen.
3. Der aus der Ehe hervorgegangene
minderjährige Sohn C.___, geb. [...]1999, wird für die Dauer des Verfahrens
unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Sohn hat Wohnsitz bei
der Mutter, die auch seine Fixkosten bezahlt (KK, Arzt- und Therapiekosten,
Kleider, Taschengeld, Schulauslagen u.ä.).
Von Montagabend bis
Freitagmorgen lebt der Sohn beim Vater und von Freitagmittag bis Montagmittag
bei der Mutter, bei der er überdies am Dienstag- und Mittwochmittag das Essen
einnimmt. Die Feiertage verbringt der Sohn i.d.R. bei der Mutter, ebenso wie
ca. 9 Wochen der Schulferien. Die Betreuung während den Schulferien sprechen
die Eltern untereinander ab. Die während des Aufenthalts des Sohnes anfallenden
laufenden Kosten trägt derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn aufhält.
4. Der Vater bezahlt der Mutter mit Wirkung
ab 1. Januar 2017 an den Unterhalt des Sohnes einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘190.00 (= 60 % des Bedarfs inkl.
Überschussanteil des Sohnes) (Beilage Berechnung). Die Ausbildungszulage wird
vom Vater bezogen und verbleibt bei diesem.
5. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung
ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
3‘800.00 und einen Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘160.00 zu bezahlen (Beilage
Berechnung).
6. Es wird festgestellt, dass sich der
Ehemann verpflichtet hat, die Ehefrau über die Verwaltung der gemeinsamen
Liegenschaft an der [...] vollständig zu informieren und zu dokumentieren.
7. Der Ehefrau wird Frist gesetzt bis 8.
Mai 2017 zur Einreichung der schriftlich begründeten Anträge über die
Nebenfolgen der Ehescheidung.
1.2 Das Obergericht des
Kantons Solothurn hiess am 16. August 2017 die gegen Ziffer 5 der Verfügung
erhobene Berufung des Ehemannes gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück.
2. Am 29. September 2017
verfügte die Amtsgerichtspräsidentin neu. Sie stellte fest, dass die Ziffern 1,
2 und 6 der Verfügung vom 24. März 2017 in Rechtskraft erwachsen seien (Ziffer
1). Neu setzte sie den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau mit Wirkung ab 1.
Januar 2017 auf CHF 3'130.00 (CHF 2'400.00 Unterhalt und CHF 730.00
Vorsorgeunterhalt) fest (Ziffer 2). Im Weitern wurde festgestellt, dass die
Ehegatten Miteigentümer einer Liegenschaft an der [...] seien, die vermietet
sei. Der Nettoerlös daraus, derzeit ca. CHF 1'350.00 pro Monat, stehe den
Ehegatten aufgrund des hälftigen Miteigentums je zur Hälfte zu (Ziffer 3).
3. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. September 2017.
Sie stellt den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2017
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'472.00 inkl. Vorsorgeunterhalt von CHF
1'144.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit
Wirkung ab 1. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'809.00 inkl.
Vorsorgeunterhalt von CHF 1'141.00 zu bezahlen. Der Ehemann schliesst auf
Abweisung der Berufung. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtspräsidentin hat in
der angefochtenen Verfügung erwogen, für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages
sei vom Einkommen zur Zeit der Trennung von total rund CHF 16'900.00 (vgl.
Steuererklärungen 2012 und 2013) auszugehen. Dieser Betrag sei für eine Familie
von 4 Personen, d.h. zwei grossen und zwei kleinen Köpfen zur Verfügung
gestanden. Auf einen Erwachsenen seien somit (inkl. Sparanteil) CHF 5'633.00
gefallen. Auf diesen Betrag habe die Ehefrau maximal Anspruch. Die
trennungsbedingten Mehrkosten würden zu Lasten des Sparanteils gehen, ebenfalls
der Vorsorgeunterhalt.
1.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, es sei sachverhaltsmässig und auch rechtlich falsch, den
gebührenden Bedarf abstrakt nach dem «geltenden Überschussverteiler» zu berechnen.
Für die Berechnung des gebührenden Bedarfs sei entweder einstufig-konkret oder
aber mittels Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu rechnen.
Eine Vermischung der Berechnungsmethoden sei nicht zulässig, womit aber auch
offensichtlich sei, dass die schlichte Aufteilung des damaligen
Gesamteinkommens auf die damaligen Familienmitglieder (Erwachsene 1 Kopf,
Kinder ½ Kopf) der geltenden Rechtsprechung und Lehre bezüglich der
Unterhaltsberechnungsmethoden widerspreche. Beide Parteien hätten sich
vorinstanzlich auf die gemäss kantonaler Praxis anwendbaren Berechnungsblätter
Bähler/Spycher gestützt. Diese Berechnung gehe grundsätzlich von der
Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung aus. Dies sei vorliegend
auch die angemessene Methode.
1.3
Es ist der
Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die Berechnungsmethode der Vorderrichterin
nicht korrekt ist. Die Vorderrichterin hat eine Vermischung der
Berechnungsmethoden vorgenommen. Zur Ermittlung eines allfälligen Überschusses
unter Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote hätte die Vorderrichterin
den gemeinsamen Bedarf der Parteien und der Kinder während des Zusammenlebens
als Basis ermitteln und diesen dem zur Zeit der Trennung bestehenden
Gesamteinkommen gegenüberstellen müssen. Die Vorderrichterin hat nun
demgegenüber einen anderen Weg gewählt und den gebührenden Bedarf als
1/3-Anteil am damaligen Gesamteinkommen mit CHF 5'633.00 definiert. Dass diese
Berechnung nicht der Lehre und Rechtsprechung entspricht, ist zutreffend. Es
liegt mithin eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO
vor.
2.1
Ist wie vorliegend
nicht mehr mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen,
so sind bereits beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess die
für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) geltenden Grundsätze zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung
hat, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden
Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt,
ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. In dieser Hinsicht ist zu
beachten, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war. Für den gebührenden
Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich
scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, an dessen Fortführung bei
gebührenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die
Ehefrau nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminimums
festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt
gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).
2.2
Angesichts der
Verhältnisse der Parteien, ihrer Vorbringen im Verfahren und dem bisherigen
Prozessverlauf drängt es sich zunächst wie erwähnt auf, den zuletzt während des
Zusammenlebens vorhandenen familienrechtlichen Bedarf der Parteien und der
Kinder zu ermitteln. Dieser ist den damaligen Einkünften der Parteien gegenüber
zu stellen, wobei der Anteil, den die Parteien und Kinder nicht für ihre
Lebenshaltung verbrauchten (Sparquote), vorweg in Abzug zu bringen ist. Auf den
resultierenden Überschuss (Gesamteinkünfte abzüglich Sparquote abzüglich
familienrechtlicher Bedarf) haben die Parteien und Kinder auch nach der
Trennung anteilsmässig Anspruch. Zusätzlich hat die unterhaltsberechtigte
Ehefrau Anspruch auf Deckung ihres aktuellen Bedarfs, der die
trennungsbedingten Mehrkosten beinhaltet. Zu diesem gebührenden Unterhalt ist
alsdann noch der gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB vorgesehene angemessene Beitrag zur
Altersvorsorge zu addieren. Der konkrete Unterhaltsbeitrag ergibt sich nach
Abzug des massgebenden Eigenverdienstes der Ehefrau. Dieses Vorgehen trägt dem
Grundsatz Rechnung, wonach an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich
scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen ist. In Anbetracht der günstigen
finanziellen Verhältnisse (Sparquote) kann der Ehefrau der auf diese Weise
ermittelte gebührende Bedarf finanziert werden, ohne dass beim Ehemann der
zuletzt gelebte eheliche Standard beeinträchtigt wird. Der aktuelle Bedarf des
Ehemannes muss deshalb gar nicht festgestellt werden. Zu entscheiden sein wird
noch, wem der Überschussanteil eines Kindes, das zwischenzeitlich die
Volljährigkeit beziehungsweise wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht hat,
anfällt.
2.3
Der Berechnung der
Vorderrichterin sind keine Angaben zum gemeinsamen ehelichen Bedarf zu
entnehmen. Die Vorderrichterin beziffert den Gesamtbedarf auf CHF 6'130.00, was
jedoch den Existenzminima beider Parteien nach der Trennung ohne Steuern und
ohne Vorsorgeunterhalt entspricht. Dieser sogenannte «gemeinsame Bedarf» gibt
für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach der vorstehend aufgezeigten Methode
nichts her. Entsprechend sind die von der Vorderrichterin vorgenommene
Berechnung des Überschusses von CHF 5'000.00 und der auf die Ehefrau
entfallenden Sparquote von maximal CHF 545.00 nicht nachvollziehbar. Eine
sachgerechte Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist so nicht möglich.
3.
Die Berufung ist aus
diesen Gründen gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Amtsgerichtspräsidentin wird den Unterhaltsbeitrag im
vorstehend aufgezeigten Sinne neu zu bemessen haben. In Anbetracht des Ausgangs
des Verfahrens ist der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren
abzusehen. Entsprechend ist der Berufungsklägerin der von ihr geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind
wettzuschlagen, hat doch der Berufungsbeklagte im Eventualantrag eine Gutheissung
der Berufung und Rückweisung der Sache gefordert.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 2
der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 29. September
2017 wird aufgehoben.
2. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird
ihr zurückerstattet.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller