ZKBER.2017.70
Eheschutz
11. Dezember 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Brosi,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 16. Juni 2017 angehoben
hatte. Mit Urteil vom 5. September 2017 teilte der Amtsgerichtspräsident die
eheliche Liegenschaft dem Ehemann zur alleinigen Benützung zu (Ziffer 2 des
Urteils). Er verpflichtete ihn, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
ehelichen Liegenschaft (Hypothekarzins, Amortisation, Strom, Wasser, Heizöl,
Versicherungen, Billag usw.) aufzukommen (Ziffer 3). Den von der Ehefrau
gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Nutzungsentschädigung wies er ab
(Ziffer 4). Weiter hielt er fest, dass die Parteien sich gegenseitig keinen
Unterhaltsbeitrag schulden (Ziffer 5). Der Ehe sind keine Kinder entsprossen.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 2, 4 und 5 aufzuheben.
Die eheliche Liegenschaft sei per 1. März 2017 für die Dauer der Trennung dem
Ehemann zum alleinigen Gebrauch zuzuweisen. Er sei zu verpflichten, den Hypothekarzins
und sämtliche Neben- und Unterhaltskosten alleine zu bezahlen, den ordentlichen
Unterhalt der Liegenschaft zu besorgen und ihr rückwirkend ab 1. März 2017 eine
monatliche Nutzungsentschädigung von mindestens CHF 661.50 zu bezahlen.
Eventualiter sei er zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft zu verlassen und
der aus einer Vermietung der Liegenschaft resultierende Nettomietzins sei zu
92,3 % ihr und zu 7,7 % dem Ehemann zuzuweisen. Weiter sei der Ehemann zu verurteilen,
ihr ab 1. März 2017 einen monatlichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von
mindestens CHF 867.00 und ab 1. November 2017 einen solchen von CHF 1'556.00 zu
leisten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Ehegatten leben seit 1. März
2017.
getrennt. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss
das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten neben dem Unterhaltsbeitrag
unter anderem auch die Benützung der Wohnung regeln (Art. 176 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Der Amtsgerichtspräsident ging
in diesem Zusammenhang davon aus, es sei unbestritten, dass die Ehefrau die
eheliche Wohnung per 1. März 2017 aus eigenem Willen verlassen habe, um mit
ihrem neuen Partner zusammenzuwohnen. Sie habe jedoch keinen Antrag gestellt,
es sei ihr die Liegenschaft zur Benützung zuzuweisen. Entsprechend sei sie
somit für die Dauer der Trennung dem Ehemann zuzuweisen. Damit habe der Ehemann
auch für sämtliche Kosten für die Liegenschaft aufzukommen. Für die verlangte
Entschädigung sei keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Aus dem eingereichten
Kaufvertrag für die Liegenschaft ergebe sich, dass die Parteien sich zu einer
einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen hätten und die Liegenschaft im
Gesamteigentum stehe. Den Entschluss, die Liegenschaft zu Gesamteigentum zu
erwerben, müsse sich die Ehefrau entgegenhalten lassen. Nach ihren Ausführungen
habe sie den grössten Teil der Mittel für den Kauf aufgebracht und hätte die
Liegenschaft somit auch zu Alleineigentum erwerben können, sei sie doch
offensichtlich fast ausschliesslich mit ihrem Eigengut gekauft worden. Dass
dieses Eigengut nun gebunden sei und bis zur Ehescheidung nicht verfügbar
gemacht werden könne, habe sie somit selber zu verantworten und könne nicht als
Grundlage für die Zusprechung einer Nutzungsentschädigung dienen. Das
Eheschutzrecht kenne keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese erfolge
erst mit der Ehescheidung. Auch der Antrag, der Ehemann habe die eheliche
Liegenschaft zu verlassen und sich eine Mietwohnung zu suchen, sei abzuweisen.
Die Ehefrau verkenne, dass Art. 176 ZGB lediglich regle, welcher der Ehegatten
bei einer Trennung die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiterhin benützen
könne. Eine «Ausweisung» des Ehegatten nach bereits erfolgter Trennung wegen
pekuniärer Interessen werde durch Art. 176 ZGB nicht gedeckt und könne auch auf
keine andere Bestimmung des Eherechts oder des Sachenrechts gestützt werden.
1.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin wendet
gegen die Begründung des angefochtenen Urteils ein, eine Nutzungsentschädigung
für die von ihr zu 92,3 % finanzierte Liegenschaft könnte in analoger Anwendung
des Mietrechts sehr wohl gewährt werden. Dies insbesondere unter dem
Gesichtspunkt, dass der Ehemann in der Liegenschaft nicht nur wohne, sondern
dort auch noch gewerblich tätig sei. Ausserdem könnte die Nutzungsentschädigung
auch nach Art. 125 ZGB zugesprochen werden. Bei den verfügbaren Mitteln seien
nämlich nicht nur das Einkommen, sondern auch ein Vermögensertrag zu berücksichtigen.
Einer Partei, die eine ihn ihrem Eigentum stehende Liegenschaft bewohne, sei
für diese Nutzung ein Ertrag anzurechnen. Dieser Gedanke komme auch in Art. 121
Abs. 3 ZGB zum Ausdruck, wonach die Einräumung eines Wohnrechts an denjenigen
Ehegatten, dem die Familienwohnung nicht gehöre, nur gegen angemessene
Entschädigung erfolgen dürfe.
1.3
Die Rüge der Berufungsklägerin ist
unbegründet. Indem sie im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens eine
Nutzungsentschädigung verlangt mit der Begründung, die nun vom Ehemann bewohnte
Liegenschaft sei fast ausschliesslich aus Mitteln ihres Eigengutes finanziert
worden, strebt sie faktisch bereits jetzt eine güterrechtliche
Auseinandersetzung an. Der Güterstand wird jedoch erst bei einer Scheidung
aufgelöst (Art. 204 ZGB). Bei den von ihr als mögliche rechtliche Grundlagen
für eine Nutzungsentschädigung angeführten Bestimmungen von Art. 125 und 121
Abs. 3 ZGB handelt es sich denn auch ausdrücklich bloss um Scheidungsfolgen und
nicht um Eheschutzmassnahmen. Im Eheschutzverfahren ist direkten finanziellen
Auswirkungen der Wohnungszuteilung allenfalls bei der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. Dies widerspiegelt unter anderem die
unangefochten gebliebene Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der
Ehemann für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft wie
Hypothekarzins, Amortisation, Strom, Wasser, Heizöl, Versicherungen, Billag
usw. aufzukommen hat. Für eine analoge Anwendung des Mietrechts besteht im
Eheschutzverfahren kein Raum. Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann in der
Liegenschaft noch eine kleine Werkstatt und einen Unterrichtsraum nutzt, ganz
abgesehen davon, dass diese Nutzung bloss in bescheidenem Ausmass erfolgt. Die
Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass für die beantragte
Nutzungsentschädigung keine rechtliche Grundlage besteht.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident prüfte die
Unterhaltsfrage anhand der so genannten zweistufigen Methode mit
Überschussbeteiligung. Die Berechnungsweise wird nicht bestritten. Die
Berufungsklägerin stellt jedoch die den Parteien angerechneten Einkünfte und
einzelne Bedarfspositionen in Frage.
2.2.1
Auf Seiten des Ehemannes ging der
Vorderrichter von monatlichen Einkünften von total CHF 3'450.00 aus. Dieser
Betrag setzt sich zusammen aus Arbeitslosentaggeldern von CHF 3'100.00,
Mietzinseinnahmen von CHF 150.00 und Nebenerwerbseinkommen von CHF 200.00. Er
hielt fest, dass der Ehemann vorläufig nicht mehr erwerbstätig sei, sondern von
der Arbeitslosenversicherung unterstützt werde. Es sei erstellt, dass er seit
längerer Zeit gesundheitliche Probleme habe. Eine Weiterführung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb es sich nicht
rechtfertige, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es sei mithin vom
tatsächlich erzielten Einkommen von CHF 3'100.00 auszugehen. Weiter habe er
anlässlich der Parteibefragung angegeben, mit seiner Nebenerwerbstätigkeit pro
Monat etwa CHF 200.00 netto zu verdienen.
2.2.2
Die Berufungsklägerin macht
geltend, dem Ehemann sei sehr wohl ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. In
den Jahren 2016/2017 habe er auf Kosten der Invalidenversicherung erfolgreich
eine Ausbildung zum [...] gemacht. Mit dieser Ausbildung wäre es ihm möglich
und zumutbar, einer ihm angemessenen Tätigkeit nachzugehen. Es dürfe und müsse
erwartet werden, dass er auf diesem Beruf nun auch arbeite. Beim vom Ehemann
eingereichten Arztzeugnis vom 1. Juli 2017 handle es sich um ein
Gefälligkeitszeugnis. Dieses Arztzeugnis zu Handen der Arbeitslosenkasse habe
einzig bezweckt, Einstelltage zu vermeiden. Inwiefern die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, habe
der Ehemann weder substantiiert noch belegt. Die behaupteten psychischen
Probleme seien zu überwinden und hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes. Aus all diesen Gründen sei
davon auszugehen, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
Ehemann und der [...] per 14. Februar 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht
geboten gewesen sei. Er müsse sich deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF
3'954.70 netto anrechnen lassen. Dazu komme sein Einkommen aus selbständiger
Nebenerwerbstätigkeit von durchschnittlich CHF 475.00 pro Monat.
2.2.3
Der Ehemann arbeitete – zuletzt
mit einem Pensum von 80 % – bei der [...]. Per 14. Februar 2017 vereinbarte er
mit seiner Arbeitgeberin die Aufhebung des Arbeitsvertrages (Urk. 6 des
Ehemannes). Bereits vorher – am 4. April 2016 (Urk. 7 - 9 des Ehemannes) –
hatte ihm die IV im Sinne einer beruflichen Massnahme die Umschulung zum [...] bewilligt.
Vor diesem Hintergrund ist die einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durchaus nachvollziehbar. Die Arbeitslosenkasse hatte ihm
denn auch keine Einstelltage infolge verschuldetem Verlust der Arbeitsstelle,
sondern nur die allgemeinen Wartetage auferlegt (Urkunde 24 des Ehemannes). Ein
Arztzeugnis vom 1. Juli 2017 (Urk. 25 des Ehemannes) bestätigt, dass es sich
aus medizinischer Sicht nicht um eine selber zu verantwortende Arbeitslosigkeit
handelt. Dass es sich um ein reines Gefälligkeitszeugnis handelt, ist eine
blosse, nicht weiter belegte Behauptung der Berufungsklägerin. Der
Amtsgerichtspräsident rechnete dem Ehemann deshalb – jedenfalls für eine erste
Phase der Trennung – zu Recht kein hypothetisches Einkommen an. Dass er von den
dem Ehemann tatsächlich ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern von total CHF
3'100.00 pro Monat ausging, ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für
das aus Nebenerwerb zugemutete monatliche Einkommen von CHF 200.00. Der von der
Berufungsklägerin unter Hinweis auf den vom Ehemann eingereichten Auszug aus
dem Kassenbuch (Urk. 26) geltend gemachte Betrag von CHF 475.00 beinhaltet nämlich
auch dem Ehemann ausgerichtete Arbeitslosengelder (vgl. die zweite Seite von
Urk. 26). Diese dürfen indessen nicht doppelt berechnet werden. Zusammen mit
den unbestrittenen Mietzinseinnahmen von CHF 150.00 belaufen sich die aktuell massgebenden
Einkünfte des Ehemannes damit wie vom Vorderrichter festgestellt auf CHF
3'450.00.
2.2.4
Der Ehemann verdiente bei der [...]
mit seinem 80 %-Pensum inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 3'950.00 netto pro
Monat (vgl. Urkunde 11 des Ehemannes und die zutreffende Berechnung der
Berufungsklägerin auf S. 7 der Berufung). Nach Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit
bewilligte ihm das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit Taggelder zur
Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Begründung der
entsprechenden Verfügung wird festgehalten, die Ausführungen des Ehemannes
liessen eine dauerhafte und wirtschaftlich tragfähige selbständige
Erwerbstätigkeit erwarten (Urkunde 23 des Ehemannes). Im Rahmen der
Parteibefragung beim Vorderrichter anlässlich der Verhandlung vom 5. September
2017.
ergänzte der Ehemann, er baue derzeit ein eigenes Geschäft auf. Die
selbständige Erwerbstätigkeit wolle er im November 2017 starten. Es handle sich
dabei um sein bisheriges Hobby, das ihm bis anhin geschätzt CHF 200.00 pro
Monat eingebracht habe. Er sei überzeugt, dass er von seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit danach existenzsichernd Einkommen erzielen könne. Am Anfang
werde er grössere Investitionen haben, aber im Verlauf des Jahres 2018 rechne
er mit Einnahmen. Am Anfang werde er somit vom Ersparten leben, danach sollte
sich das ändern (Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 5. September
2017, S. 2, AS 44).
Angesichts dieser Ausgangslage ist
anzunehmen, dass der Ehemann seine Einkünfte demnächst wieder wird steigern
können. Ausgehend von den Grundlagen der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit (Urkunde 23 des Ehemannes) und den Ausführungen des Ehemannes anlässlich
der Parteibefragung bei der Vorinstanz rechtfertigt sich die Annahme, dass er
Mitte des nächsten Jahres wieder Einkünfte erzielen wird, die insgesamt im
Bereich dessen liegen, was er vor der Aufgabe seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
zu Beginn dieses Jahres erwirtschaftet hatte. Dieser Betrag beläuft sich auf
rund CHF 4'300.00 (damaliger Nettolohn von CHF 3'950.00, Ertrag aus Hobby CHF
200.
, Mietertrag CHF 150.00). Dem Ehemann ist ab 1. Juli 2018 somit ein
monatliches Einkommen von CHF 4'300.00 anzurechnen.
2.3
Auf Seiten der Ehefrau ging der
Amtsgerichtspräsident aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen von
monatlichen Einkünften von total CHF 2'928.00 aus (Nettolohn CHF 2'564.00,
Anteil 13. Monatslohn CHF 214.00, Mietertrag CHF 150.00). Neu macht die
Berufungsklägerin geltend, aus wirtschaftlichen Gründen sei die Anstellung
zwischen der [...] und ihr ab 1. November 2017 von 80 % auf ein 40 %-Pensum
geändert worden. Ihr Einkommen halbiere sich dementsprechend auf diesen
Zeitpunkt und betrage nur noch CHF 1'282.00 netto.
Die neuen Vorbringen der Ehefrau und
Berufungsklägerin sind zwar auch im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig
(BGE 143 III 42 E. 4.1). Sie vermögen aber nichts an dem ihr vom Vorderrichter
angerechneten Monatseinkommen von total CHF 2'928.00 zu ändern. Bei der
Unterhaltsfrage ist von den bisherigen – ausdrücklichen oder stillschweigenden –
Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der
ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben, auszugehen (BGE
128.
III 65 E. 4a). Da die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens zu 80 %
erwerbstätig war, bildet dieses Pensum somit – gleich wie beim Ehemann – auch für
den nach der Trennung zu treffenden Entscheid über allfällige
Unterhaltsleistungen den grundsätzlichen Massstab. Die Berufungsklägerin kann
sich daher nicht darauf berufen, es sei ihr nicht mehr möglich, die bisherige
Stelle mit einem Pensum von 80 % zu versehen. Massgebend ist vielmehr, ob sie
weiterhin mit diesem Pensum ein Einkommen im bisherigen Umfang erwirtschaften
kann. Und diese Frage ist zu bejahen. Beim Vorderrichter bemerkte sie zwar im
Hinblick auf ihre berufliche Zukunft, sie werde es schwer haben, da sie weder
über eine Lehre noch eine Anlehre verfüge. Aber im Gastgewerbe werde sie etwas
finden (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau vom 5. September 2017, S. 3,
AS 42). Mit der Ehefrau ist angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation
in der Tat davon auszugehen, dass auch kurzfristig im Gastgewerbe die
Möglichkeit besteht, entweder in Ergänzung zum aktuellen Pensum bei der [...] oder
auch als alleinige Erwerbstätigkeit eine Anstellung im Umfang von 80 % zu finden
und damit ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 2'928.00 (inkl. Anteil 13.
Monatslohn und Mietertrag) zu erzielen. Ihre Berufung ist – soweit sie damit die
Anrechnung eines geringeren Einkommens verlangt – unbegründet.
2.4
Bei der vom Vorderrichter für den
Ehemann erstellten Bedarfsrechnung bestreitet die Berufungsklägerin den für die
Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft eingesetzten Totalbetrag von CHF 415.00.
Diese Summe resultierte aufgrund der Addition der vom Ehemann eingereichten
Belege für die Öl/Heizungskosten, Gebäudeversicherung, Billag,
Fernsehgenossenschaft und Elektra […]. Die Berufungsklägerin macht geltend, es
könne nicht sein, dass beim Ehemann die Ausgaben für Billag und
Fernsehgenossenschaft berücksichtigt würden, bei ihr aber nicht. Auch die Rechnungen
der Elektra dürften nicht berücksichtigen werden, da Auslagen für Strom bereits
im monatlichen Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingeschlossen seien. Anrechenbar sei
deshalb bloss ein Betrag von CHF 265.00 pro Monat.
Die Rüge ist begründet. Sie wird vom
Berufungsbeklagten denn auch nicht konkret in Frage gestellt. Als Nebenkosten
kann dem Ehemann somit bloss ein Betrag von CHF 265.00 pro Monat angerechnet
werden.
2.5
Beim Bedarf der Ehefrau setzte der
Amtsgerichtspräsident unter dem Titel Arbeitsweg nicht die geltend gemachten
Kosten für ein Generalabonnement, sondern bloss diejenigen für das
Jahresabonnement des […]-Tarifverbundes ein. Die Berufungsklägerin bringt vor,
sie leide unter […] und verfüge deshalb über keinen Führerausweis. Sie sei
deshalb nicht nur für ihren Arbeitsweg, sondern auch in der Freizeit auf
öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Wenn die Kosten des Generalabonnements
nicht als Auslagen für den Arbeitsweg berücksichtigt werden könnten, so seien
sie ihr deshalb als «krankheitsbedingte Kosten» anzurechnen.
Die Begründung des
Amtsgerichtspräsidenten, weshalb nur die Kosten für das Jahresabonnement des […]-Tarifverbundes
aufgerechnet werden können, ist nachvollziehbar und überzeugt, weshalb
vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 10). Die
Mehrkosten für das Generalabonnement können der Ehefrau auch nicht als
«krankheitsbedingte Kosten» zugestanden werden. Diese Kosten erwachsen ihr nämlich
nicht wegen einer Krankheit, sondern – wie sie selber bemerkt – wegen ihrer
Freizeitgestaltung. Würden ihr die Auslagen aufgerechnet, könnte der Ehemann
mit genau gleich guten Gründen die Berücksichtigung dieses Betrages verlangen,
erwachsen doch auch ihm während der Freizeit gewisse Auslagen. Der
Vorderrichter hat deshalb zu Recht davon abgesehen.
2.6
Abschliessend rügt die
Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe beim Bedarf des Ehemannes einen Betrag
von CHF 265.00 für seine gebundene Säule-3a-Lebensversicherung berücksichtigt,
bei ihrem Bedarf aber lediglich einen Betrag von CHF 90.00. Es gebe keine
sachlichen Gründe für diese stossende Ungleichbehandlung. Bei ihrem Grundbedarf
sei ebenfalls mindestens derselbe Betrag anzurechnen.
Im Gegensatz zur Behauptung der
Berufungsklägerin legt der Vorderrichter die Gründe für die Anrechnung der
Beträge von CHF 265.00 beim Ehemann und von CHF 90.00 bei der Ehefrau sehr wohl
dar (angefochtenes Urteil S. 11 oben). Er verweist in diesem Zusammenhang auf
die tatsächlichen Zahlungen, welche die Parteien mit ihren Belegen ausgewiesen
haben (Beilage 16 der Ehefrau und Beilage 16 des Ehemannes). Die Rüge, es seien
keine sachlichen Gründe für die in den Bedarfsrechnungen der Parteien
eingesetzten Beträge ersichtlich, ist daher unbegründet.
3.
Zusammenfassend ist auf Seiten des
Ehemannes bis 30. Juni 2018 von monatlichen Einkünften von total CHF 3'450.00
und ab 1. Juli 2018 von CHF 4'300.00 auszugehen. Das massgebende Einkommen der
Ehefrau beträgt CHF 2'928.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich wie vom
Vorderrichter festgestellt auf CHF 2'764.00. Derjenige des Ehemannes ist
gegenüber der Vorinstanz auf CHF 3'122.00 zu reduzieren (Vorinstanz CHF
3'272.00 minus Differenz bei Nebenkosten von CHF 150.00). Nach der unbestritten
gebliebenen Berechnungsweise resultiert für die Zeit bis 30. Juni 2018 ein
rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 82.00 (Gesamteinkünfte:
CHF 6'378.00 [3'450.00 + 2'928.00], Gesamtbedarf: CHF 5'886.00 [3'122.00 +
2'764.00], Überschuss: CHF 492.00; die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres
Bedarfs von CHF 2'764.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 246.00,
abzüglich Eigenverdienst von CHF 2'928.00). Ab 1. Juli 2018 erhöht sich dieser
Betrag auf CHF 507.00 (Gesamteinkünfte: CHF 7’228.00 [4’300.00 + 2'928.00],
Gesamtbedarf: CHF 5'886.00 [3'122.00 + 2'764.00], Überschuss: CHF 1’342.00; die
Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2'764.00, zuzüglich der
Hälfte des Überschusses von CHF 671.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF
2'928.00).
Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen
Gründen teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist
aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli
2018.
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Auf eine Indexierung
ist – da es sich bloss um eine Eheschutzmassnahme handelt – praxisgemäss zu
verzichten. Für die Zeit bis 31. Juni 2018 rechtfertigt es sich in Anbetracht
des minimen rechnerischen Anspruchs der Ehefrau von CHF 82.00 nicht, einen
Unterhaltsbeitrag festzusetzen und es ist in dieser Hinsicht das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten zu bestätigen. Die Festsetzung von Alimenten ist keine
reine Mathematikaufgabe, sondern – wie gerade der vorliegende Fall anschaulich
zeigt – von zahlreichen Ermessens- und Wertungsfragen abhängig.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind nach dem Ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Grundsatz
kann unter anderem abgewichen werden in familienrechtlichen Verfahren und wenn
andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).
Rein nach dem Ausgang des Verfahrens müssten
die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu
drei Vierteln der Ehefrau und Berufungsklägerin und zu einem Viertel dem
Ehemann und Berufungsbeklagten auferlegt werden. Da der Aufwand der
Berufungsklägerin (der vom Berufungsbeklagten zu einem Viertel zu entgelten
wäre) jedoch viel höher war als derjenige des Berufungsbeklagten (der von der Berufungsklägerin
zu drei Viertel zu entgelten wäre), resultierte bei der Parteientschädigung
unter dem Strich ein Saldo zu Gunsten der Berufungsklägerin. Ein solches
Ergebnis wäre im vorliegenden Fall stossend, zumal die Berufungsklägerin – im
Gegensatz zum Berufungsbeklagten – zusätzlich noch im Genusse der
unentgeltlichen Rechtspflege steht. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
und auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich
deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen, anderseits aber die Gerichtskosten
vollumfänglich der Berufungsklägerin zu auferlegen.
Wie bereits erwähnt, ist der Ehefrau und
Berufungsklägerin wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Der Anwalt der Berufungsklägerin fakturiert eine vom
Staat zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu bezahlende Entschädigung von CHF
2'721.90. Während der geltend gemachte Arbeitsaufwand gerechtfertigt erscheint,
ist der verlangte Auslagenersatz für Kopien (CHF 162.00) um die Hälfte zu
kürzen. Dieser hohe Betrag ist nur damit zu erklären, dass die Kopien offenbar
mit einem Franken pro Stück in Rechnung gestellt werden. Laut § 160 Abs. 5 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) werden Kopien (nur) zu 50 Rappen das Stück
entschädigt. Die Kostennote ist entsprechend anzupassen und auf CHF 2'634.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF
986.55
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5.
September 2017 aufgehoben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau für die Dauer der Trennung mit Wirkung ab 1. Juli 2018 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird
das Unterhaltsbegehren der Ehefrau abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der
Berufungsklägerin hat der Staat Rechtsanwalt David Lüthi eine Entschädigung von
CHF 2’634.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), haben
sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese
beträgt CHF 986.55.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel