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Entscheid

ZKBER.2017.70

Eheschutz

11. Dezember 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 16. Juni 2017 angehoben

hatte. Mit Urteil vom 5. September 2017 teilte der Amtsgerichtspräsident die

eheliche Liegenschaft dem Ehemann zur alleinigen Benützung zu (Ziffer 2 des

Urteils). Er verpflichtete ihn, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der

ehelichen Liegenschaft (Hypothekarzins, Amortisation, Strom, Wasser, Heizöl,

Versicherungen, Billag usw.) aufzukommen (Ziffer 3). Den von der Ehefrau

gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Nutzungsentschädigung wies er ab

(Ziffer 4). Weiter hielt er fest, dass die Parteien sich gegenseitig keinen

Unterhaltsbeitrag schulden (Ziffer 5). Der Ehe sind keine Kinder entsprossen.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 2, 4 und 5 aufzuheben.

Die eheliche Liegenschaft sei per 1. März 2017 für die Dauer der Trennung dem

Ehemann zum alleinigen Gebrauch zuzuweisen. Er sei zu verpflichten, den Hypothekarzins

und sämtliche Neben- und Unterhaltskosten alleine zu bezahlen, den ordentlichen

Unterhalt der Liegenschaft zu besorgen und ihr rückwirkend ab 1. März 2017 eine

monatliche Nutzungsentschädigung von mindestens CHF 661.50 zu bezahlen.

Eventualiter sei er zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft zu verlassen und

der aus einer Vermietung der Liegenschaft resultierende Nettomietzins sei zu

92,3 % ihr und zu 7,7 % dem Ehemann zuzuweisen. Weiter sei der Ehemann zu verurteilen,

ihr ab 1. März 2017 einen monatlichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von

mindestens CHF 867.00 und ab 1. November 2017 einen solchen von CHF 1'556.00 zu

leisten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Ehegatten leben seit 1. März

2017.

getrennt. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss

das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten neben dem Unterhaltsbeitrag

unter anderem auch die Benützung der Wohnung regeln (Art. 176 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Der Amtsgerichtspräsident ging

in diesem Zusammenhang davon aus, es sei unbestritten, dass die Ehefrau die

eheliche Wohnung per 1. März 2017 aus eigenem Willen verlassen habe, um mit

ihrem neuen Partner zusammenzuwohnen. Sie habe jedoch keinen Antrag gestellt,

es sei ihr die Liegenschaft zur Benützung zuzuweisen. Entsprechend sei sie

somit für die Dauer der Trennung dem Ehemann zuzuweisen. Damit habe der Ehemann

auch für sämtliche Kosten für die Liegenschaft aufzukommen. Für die verlangte

Entschädigung sei keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Aus dem eingereichten

Kaufvertrag für die Liegenschaft ergebe sich, dass die Parteien sich zu einer

einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen hätten und die Liegenschaft im

Gesamteigentum stehe. Den Entschluss, die Liegenschaft zu Gesamteigentum zu

erwerben, müsse sich die Ehefrau entgegenhalten lassen. Nach ihren Ausführungen

habe sie den grössten Teil der Mittel für den Kauf aufgebracht und hätte die

Liegenschaft somit auch zu Alleineigentum erwerben können, sei sie doch

offensichtlich fast ausschliesslich mit ihrem Eigengut gekauft worden. Dass

dieses Eigengut nun gebunden sei und bis zur Ehescheidung nicht verfügbar

gemacht werden könne, habe sie somit selber zu verantworten und könne nicht als

Grundlage für die Zusprechung einer Nutzungsentschädigung dienen. Das

Eheschutzrecht kenne keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese erfolge

erst mit der Ehescheidung. Auch der Antrag, der Ehemann habe die eheliche

Liegenschaft zu verlassen und sich eine Mietwohnung zu suchen, sei abzuweisen.

Die Ehefrau verkenne, dass Art. 176 ZGB lediglich regle, welcher der Ehegatten

bei einer Trennung die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiterhin benützen

könne. Eine «Ausweisung» des Ehegatten nach bereits erfolgter Trennung wegen

pekuniärer Interessen werde durch Art. 176 ZGB nicht gedeckt und könne auch auf

keine andere Bestimmung des Eherechts oder des Sachenrechts gestützt werden.

1.2

Die Ehefrau und Berufungsklägerin wendet

gegen die Begründung des angefochtenen Urteils ein, eine Nutzungsentschädigung

für die von ihr zu 92,3 % finanzierte Liegenschaft könnte in analoger Anwendung

des Mietrechts sehr wohl gewährt werden. Dies insbesondere unter dem

Gesichtspunkt, dass der Ehemann in der Liegenschaft nicht nur wohne, sondern

dort auch noch gewerblich tätig sei. Ausserdem könnte die Nutzungsentschädigung

auch nach Art. 125 ZGB zugesprochen werden. Bei den verfügbaren Mitteln seien

nämlich nicht nur das Einkommen, sondern auch ein Vermögensertrag zu berücksichtigen.

Einer Partei, die eine ihn ihrem Eigentum stehende Liegenschaft bewohne, sei

für diese Nutzung ein Ertrag anzurechnen. Dieser Gedanke komme auch in Art. 121

Abs. 3 ZGB zum Ausdruck, wonach die Einräumung eines Wohnrechts an denjenigen

Ehegatten, dem die Familienwohnung nicht gehöre, nur gegen angemessene

Entschädigung erfolgen dürfe.

1.3

Die Rüge der Berufungsklägerin ist

unbegründet. Indem sie im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens eine

Nutzungsentschädigung verlangt mit der Begründung, die nun vom Ehemann bewohnte

Liegenschaft sei fast ausschliesslich aus Mitteln ihres Eigengutes finanziert

worden, strebt sie faktisch bereits jetzt eine güterrechtliche

Auseinandersetzung an. Der Güterstand wird jedoch erst bei einer Scheidung

aufgelöst (Art. 204 ZGB). Bei den von ihr als mögliche rechtliche Grundlagen

für eine Nutzungsentschädigung angeführten Bestimmungen von Art. 125 und 121

Abs. 3 ZGB handelt es sich denn auch ausdrücklich bloss um Scheidungsfolgen und

nicht um Eheschutzmassnahmen. Im Eheschutzverfahren ist direkten finanziellen

Auswirkungen der Wohnungszuteilung allenfalls bei der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. Dies widerspiegelt unter anderem die

unangefochten gebliebene Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der

Ehemann für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft wie

Hypothekarzins, Amortisation, Strom, Wasser, Heizöl, Versicherungen, Billag

usw. aufzukommen hat. Für eine analoge Anwendung des Mietrechts besteht im

Eheschutzverfahren kein Raum. Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann in der

Liegenschaft noch eine kleine Werkstatt und einen Unterrichtsraum nutzt, ganz

abgesehen davon, dass diese Nutzung bloss in bescheidenem Ausmass erfolgt. Die

Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass für die beantragte

Nutzungsentschädigung keine rechtliche Grundlage besteht.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident prüfte die

Unterhaltsfrage anhand der so genannten zweistufigen Methode mit

Überschussbeteiligung. Die Berechnungsweise wird nicht bestritten. Die

Berufungsklägerin stellt jedoch die den Parteien angerechneten Einkünfte und

einzelne Bedarfspositionen in Frage.

2.2.1

Auf Seiten des Ehemannes ging der

Vorderrichter von monatlichen Einkünften von total CHF 3'450.00 aus. Dieser

Betrag setzt sich zusammen aus Arbeitslosentaggeldern von CHF 3'100.00,

Mietzinseinnahmen von CHF 150.00 und Nebenerwerbseinkommen von CHF 200.00. Er

hielt fest, dass der Ehemann vorläufig nicht mehr erwerbstätig sei, sondern von

der Arbeitslosenversicherung unterstützt werde. Es sei erstellt, dass er seit

längerer Zeit gesundheitliche Probleme habe. Eine Weiterführung des bisherigen

Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb es sich nicht

rechtfertige, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es sei mithin vom

tatsächlich erzielten Einkommen von CHF 3'100.00 auszugehen. Weiter habe er

anlässlich der Parteibefragung angegeben, mit seiner Nebenerwerbstätigkeit pro

Monat etwa CHF 200.00 netto zu verdienen.

2.2.2

Die Berufungsklägerin macht

geltend, dem Ehemann sei sehr wohl ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. In

den Jahren 2016/2017 habe er auf Kosten der Invalidenversicherung erfolgreich

eine Ausbildung zum [...] gemacht. Mit dieser Ausbildung wäre es ihm möglich

und zumutbar, einer ihm angemessenen Tätigkeit nachzugehen. Es dürfe und müsse

erwartet werden, dass er auf diesem Beruf nun auch arbeite. Beim vom Ehemann

eingereichten Arztzeugnis vom 1. Juli 2017 handle es sich um ein

Gefälligkeitszeugnis. Dieses Arztzeugnis zu Handen der Arbeitslosenkasse habe

einzig bezweckt, Einstelltage zu vermeiden. Inwiefern die geltend gemachten

gesundheitlichen Probleme sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, habe

der Ehemann weder substantiiert noch belegt. Die behaupteten psychischen

Probleme seien zu überwinden und hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes. Aus all diesen Gründen sei

davon auszugehen, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem

Ehemann und der [...] per 14. Februar 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht

geboten gewesen sei. Er müsse sich deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF

3'954.70 netto anrechnen lassen. Dazu komme sein Einkommen aus selbständiger

Nebenerwerbstätigkeit von durchschnittlich CHF 475.00 pro Monat.

2.2.3

Der Ehemann arbeitete – zuletzt

mit einem Pensum von 80 % – bei der [...]. Per 14. Februar 2017 vereinbarte er

mit seiner Arbeitgeberin die Aufhebung des Arbeitsvertrages (Urk. 6 des

Ehemannes). Bereits vorher – am 4. April 2016 (Urk. 7 - 9 des Ehemannes) –

hatte ihm die IV im Sinne einer beruflichen Massnahme die Umschulung zum [...] bewilligt.

Vor diesem Hintergrund ist die einvernehmliche Auflösung des

Arbeitsverhältnisses durchaus nachvollziehbar. Die Arbeitslosenkasse hatte ihm

denn auch keine Einstelltage infolge verschuldetem Verlust der Arbeitsstelle,

sondern nur die allgemeinen Wartetage auferlegt (Urkunde 24 des Ehemannes). Ein

Arztzeugnis vom 1. Juli 2017 (Urk. 25 des Ehemannes) bestätigt, dass es sich

aus medizinischer Sicht nicht um eine selber zu verantwortende Arbeitslosigkeit

handelt. Dass es sich um ein reines Gefälligkeitszeugnis handelt, ist eine

blosse, nicht weiter belegte Behauptung der Berufungsklägerin. Der

Amtsgerichtspräsident rechnete dem Ehemann deshalb – jedenfalls für eine erste

Phase der Trennung – zu Recht kein hypothetisches Einkommen an. Dass er von den

dem Ehemann tatsächlich ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern von total CHF

3'100.00 pro Monat ausging, ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für

das aus Nebenerwerb zugemutete monatliche Einkommen von CHF 200.00. Der von der

Berufungsklägerin unter Hinweis auf den vom Ehemann eingereichten Auszug aus

dem Kassenbuch (Urk. 26) geltend gemachte Betrag von CHF 475.00 beinhaltet nämlich

auch dem Ehemann ausgerichtete Arbeitslosengelder (vgl. die zweite Seite von

Urk. 26). Diese dürfen indessen nicht doppelt berechnet werden. Zusammen mit

den unbestrittenen Mietzinseinnahmen von CHF 150.00 belaufen sich die aktuell massgebenden

Einkünfte des Ehemannes damit wie vom Vorderrichter festgestellt auf CHF

3'450.00.

2.2.4

Der Ehemann verdiente bei der [...]

mit seinem 80 %-Pensum inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 3'950.00 netto pro

Monat (vgl. Urkunde 11 des Ehemannes und die zutreffende Berechnung der

Berufungsklägerin auf S. 7 der Berufung). Nach Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit

bewilligte ihm das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit Taggelder zur

Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Begründung der

entsprechenden Verfügung wird festgehalten, die Ausführungen des Ehemannes

liessen eine dauerhafte und wirtschaftlich tragfähige selbständige

Erwerbstätigkeit erwarten (Urkunde 23 des Ehemannes). Im Rahmen der

Parteibefragung beim Vorderrichter anlässlich der Verhandlung vom 5. September

2017.

ergänzte der Ehemann, er baue derzeit ein eigenes Geschäft auf. Die

selbständige Erwerbstätigkeit wolle er im November 2017 starten. Es handle sich

dabei um sein bisheriges Hobby, das ihm bis anhin geschätzt CHF 200.00 pro

Monat eingebracht habe. Er sei überzeugt, dass er von seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit danach existenzsichernd Einkommen erzielen könne. Am Anfang

werde er grössere Investitionen haben, aber im Verlauf des Jahres 2018 rechne

er mit Einnahmen. Am Anfang werde er somit vom Ersparten leben, danach sollte

sich das ändern (Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 5. September

2017, S. 2, AS 44).

Angesichts dieser Ausgangslage ist

anzunehmen, dass der Ehemann seine Einkünfte demnächst wieder wird steigern

können. Ausgehend von den Grundlagen der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und

Arbeit (Urkunde 23 des Ehemannes) und den Ausführungen des Ehemannes anlässlich

der Parteibefragung bei der Vorinstanz rechtfertigt sich die Annahme, dass er

Mitte des nächsten Jahres wieder Einkünfte erzielen wird, die insgesamt im

Bereich dessen liegen, was er vor der Aufgabe seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit

zu Beginn dieses Jahres erwirtschaftet hatte. Dieser Betrag beläuft sich auf

rund CHF 4'300.00 (damaliger Nettolohn von CHF 3'950.00, Ertrag aus Hobby CHF

200.

, Mietertrag CHF 150.00). Dem Ehemann ist ab 1. Juli 2018 somit ein

monatliches Einkommen von CHF 4'300.00 anzurechnen.

2.3

Auf Seiten der Ehefrau ging der

Amtsgerichtspräsident aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen von

monatlichen Einkünften von total CHF 2'928.00 aus (Nettolohn CHF 2'564.00,

Anteil 13. Monatslohn CHF 214.00, Mietertrag CHF 150.00). Neu macht die

Berufungsklägerin geltend, aus wirtschaftlichen Gründen sei die Anstellung

zwischen der [...] und ihr ab 1. November 2017 von 80 % auf ein 40 %-Pensum

geändert worden. Ihr Einkommen halbiere sich dementsprechend auf diesen

Zeitpunkt und betrage nur noch CHF 1'282.00 netto.

Die neuen Vorbringen der Ehefrau und

Berufungsklägerin sind zwar auch im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig

(BGE 143 III 42 E. 4.1). Sie vermögen aber nichts an dem ihr vom Vorderrichter

angerechneten Monatseinkommen von total CHF 2'928.00 zu ändern. Bei der

Unterhaltsfrage ist von den bisherigen – ausdrücklichen oder stillschweigenden –

Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der

ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben, auszugehen (BGE

128.

III 65 E. 4a). Da die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens zu 80 %

erwerbstätig war, bildet dieses Pensum somit – gleich wie beim Ehemann – auch für

den nach der Trennung zu treffenden Entscheid über allfällige

Unterhaltsleistungen den grundsätzlichen Massstab. Die Berufungsklägerin kann

sich daher nicht darauf berufen, es sei ihr nicht mehr möglich, die bisherige

Stelle mit einem Pensum von 80 % zu versehen. Massgebend ist vielmehr, ob sie

weiterhin mit diesem Pensum ein Einkommen im bisherigen Umfang erwirtschaften

kann. Und diese Frage ist zu bejahen. Beim Vorderrichter bemerkte sie zwar im

Hinblick auf ihre berufliche Zukunft, sie werde es schwer haben, da sie weder

über eine Lehre noch eine Anlehre verfüge. Aber im Gastgewerbe werde sie etwas

finden (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau vom 5. September 2017, S. 3,

AS 42). Mit der Ehefrau ist angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation

in der Tat davon auszugehen, dass auch kurzfristig im Gastgewerbe die

Möglichkeit besteht, entweder in Ergänzung zum aktuellen Pensum bei der [...] oder

auch als alleinige Erwerbstätigkeit eine Anstellung im Umfang von 80 % zu finden

und damit ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 2'928.00 (inkl. Anteil 13.

Monatslohn und Mietertrag) zu erzielen. Ihre Berufung ist – soweit sie damit die

Anrechnung eines geringeren Einkommens verlangt – unbegründet.

2.4

Bei der vom Vorderrichter für den

Ehemann erstellten Bedarfsrechnung bestreitet die Berufungsklägerin den für die

Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft eingesetzten Totalbetrag von CHF 415.00.

Diese Summe resultierte aufgrund der Addition der vom Ehemann eingereichten

Belege für die Öl/Heizungskosten, Gebäudeversicherung, Billag,

Fernsehgenossenschaft und Elektra […]. Die Berufungsklägerin macht geltend, es

könne nicht sein, dass beim Ehemann die Ausgaben für Billag und

Fernsehgenossenschaft berücksichtigt würden, bei ihr aber nicht. Auch die Rechnungen

der Elektra dürften nicht berücksichtigen werden, da Auslagen für Strom bereits

im monatlichen Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingeschlossen seien. Anrechenbar sei

deshalb bloss ein Betrag von CHF 265.00 pro Monat.

Die Rüge ist begründet. Sie wird vom

Berufungsbeklagten denn auch nicht konkret in Frage gestellt. Als Nebenkosten

kann dem Ehemann somit bloss ein Betrag von CHF 265.00 pro Monat angerechnet

werden.

2.5

Beim Bedarf der Ehefrau setzte der

Amtsgerichtspräsident unter dem Titel Arbeitsweg nicht die geltend gemachten

Kosten für ein Generalabonnement, sondern bloss diejenigen für das

Jahresabonnement des […]-Tarifverbundes ein. Die Berufungsklägerin bringt vor,

sie leide unter […] und verfüge deshalb über keinen Führerausweis. Sie sei

deshalb nicht nur für ihren Arbeitsweg, sondern auch in der Freizeit auf

öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Wenn die Kosten des Generalabonnements

nicht als Auslagen für den Arbeitsweg berücksichtigt werden könnten, so seien

sie ihr deshalb als «krankheitsbedingte Kosten» anzurechnen.

Die Begründung des

Amtsgerichtspräsidenten, weshalb nur die Kosten für das Jahresabonnement des […]-Tarifverbundes

aufgerechnet werden können, ist nachvollziehbar und überzeugt, weshalb

vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 10). Die

Mehrkosten für das Generalabonnement können der Ehefrau auch nicht als

«krankheitsbedingte Kosten» zugestanden werden. Diese Kosten erwachsen ihr nämlich

nicht wegen einer Krankheit, sondern – wie sie selber bemerkt – wegen ihrer

Freizeitgestaltung. Würden ihr die Auslagen aufgerechnet, könnte der Ehemann

mit genau gleich guten Gründen die Berücksichtigung dieses Betrages verlangen,

erwachsen doch auch ihm während der Freizeit gewisse Auslagen. Der

Vorderrichter hat deshalb zu Recht davon abgesehen.

2.6

Abschliessend rügt die

Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe beim Bedarf des Ehemannes einen Betrag

von CHF 265.00 für seine gebundene Säule-3a-Lebensversicherung berücksichtigt,

bei ihrem Bedarf aber lediglich einen Betrag von CHF 90.00. Es gebe keine

sachlichen Gründe für diese stossende Ungleichbehandlung. Bei ihrem Grundbedarf

sei ebenfalls mindestens derselbe Betrag anzurechnen.

Im Gegensatz zur Behauptung der

Berufungsklägerin legt der Vorderrichter die Gründe für die Anrechnung der

Beträge von CHF 265.00 beim Ehemann und von CHF 90.00 bei der Ehefrau sehr wohl

dar (angefochtenes Urteil S. 11 oben). Er verweist in diesem Zusammenhang auf

die tatsächlichen Zahlungen, welche die Parteien mit ihren Belegen ausgewiesen

haben (Beilage 16 der Ehefrau und Beilage 16 des Ehemannes). Die Rüge, es seien

keine sachlichen Gründe für die in den Bedarfsrechnungen der Parteien

eingesetzten Beträge ersichtlich, ist daher unbegründet.

3.

Zusammenfassend ist auf Seiten des

Ehemannes bis 30. Juni 2018 von monatlichen Einkünften von total CHF 3'450.00

und ab 1. Juli 2018 von CHF 4'300.00 auszugehen. Das massgebende Einkommen der

Ehefrau beträgt CHF 2'928.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich wie vom

Vorderrichter festgestellt auf CHF 2'764.00. Derjenige des Ehemannes ist

gegenüber der Vorinstanz auf CHF 3'122.00 zu reduzieren (Vorinstanz CHF

3'272.00 minus Differenz bei Nebenkosten von CHF 150.00). Nach der unbestritten

gebliebenen Berechnungsweise resultiert für die Zeit bis 30. Juni 2018 ein

rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 82.00 (Gesamteinkünfte:

CHF 6'378.00 [3'450.00 + 2'928.00], Gesamtbedarf: CHF 5'886.00 [3'122.00 +

2'764.00], Überschuss: CHF 492.00; die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres

Bedarfs von CHF 2'764.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 246.00,

abzüglich Eigenverdienst von CHF 2'928.00). Ab 1. Juli 2018 erhöht sich dieser

Betrag auf CHF 507.00 (Gesamteinkünfte: CHF 7’228.00 [4’300.00 + 2'928.00],

Gesamtbedarf: CHF 5'886.00 [3'122.00 + 2'764.00], Überschuss: CHF 1’342.00; die

Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2'764.00, zuzüglich der

Hälfte des Überschusses von CHF 671.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF

2'928.00).

Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen

Gründen teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist

aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli

2018.

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Auf eine Indexierung

ist – da es sich bloss um eine Eheschutzmassnahme handelt – praxisgemäss zu

verzichten. Für die Zeit bis 31. Juni 2018 rechtfertigt es sich in Anbetracht

des minimen rechnerischen Anspruchs der Ehefrau von CHF 82.00 nicht, einen

Unterhaltsbeitrag festzusetzen und es ist in dieser Hinsicht das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten zu bestätigen. Die Festsetzung von Alimenten ist keine

reine Mathematikaufgabe, sondern – wie gerade der vorliegende Fall anschaulich

zeigt – von zahlreichen Ermessens- und Wertungsfragen abhängig.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind nach dem Ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Grundsatz

kann unter anderem abgewichen werden in familienrechtlichen Verfahren und wenn

andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des

Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).

Rein nach dem Ausgang des Verfahrens müssten

die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu

drei Vierteln der Ehefrau und Berufungsklägerin und zu einem Viertel dem

Ehemann und Berufungsbeklagten auferlegt werden. Da der Aufwand der

Berufungsklägerin (der vom Berufungsbeklagten zu einem Viertel zu entgelten

wäre) jedoch viel höher war als derjenige des Berufungsbeklagten (der von der Berufungsklägerin

zu drei Viertel zu entgelten wäre), resultierte bei der Parteientschädigung

unter dem Strich ein Saldo zu Gunsten der Berufungsklägerin. Ein solches

Ergebnis wäre im vorliegenden Fall stossend, zumal die Berufungsklägerin – im

Gegensatz zum Berufungsbeklagten – zusätzlich noch im Genusse der

unentgeltlichen Rechtspflege steht. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

und auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich

deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen, anderseits aber die Gerichtskosten

vollumfänglich der Berufungsklägerin zu auferlegen.

Wie bereits erwähnt, ist der Ehefrau und

Berufungsklägerin wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Der Anwalt der Berufungsklägerin fakturiert eine vom

Staat zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu bezahlende Entschädigung von CHF

2'721.90. Während der geltend gemachte Arbeitsaufwand gerechtfertigt erscheint,

ist der verlangte Auslagenersatz für Kopien (CHF 162.00) um die Hälfte zu

kürzen. Dieser hohe Betrag ist nur damit zu erklären, dass die Kopien offenbar

mit einem Franken pro Stück in Rechnung gestellt werden. Laut § 160 Abs. 5 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) werden Kopien (nur) zu 50 Rappen das Stück

entschädigt. Die Kostennote ist entsprechend anzupassen und auf CHF 2'634.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF

986.55

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5.

September 2017 aufgehoben.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau für die Dauer der Trennung mit Wirkung ab 1. Juli 2018 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird

das Unterhaltsbegehren der Ehefrau abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der

Berufungsklägerin hat der Staat Rechtsanwalt David Lüthi eine Entschädigung von

CHF 2’634.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), haben

sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese

beträgt CHF 986.55.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel