ZKBER.2017.72
Ehescheidung
29. März 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ heirateten im Jahre
2008. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C.___, geb. [...] 2004, und D.___, geb.
[...] 2008. Die Ehegatten trennten sich im Jahre 2014.
2. Am 10. Februar 2017
reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Am 3.
April 2017 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Verhandlung statt. Die Parteien
schlossen eine Ehescheidungsvereinbarung ab für sämtliche Nebenfolgen ausser
dem Kindesunterhalt. Nach Eingang der schriftlichen Klage und Klageantwort
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 1. September 2017 ohne weitere
Verhandlung folgendes Ehescheidungsurteil:
1. Die am 20. Juni 2008 vor Zivilstandsamt […]
geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder C.___,
geb. [...] 2004, und D.___, geboren [...] 2008, wird beiden Eltern belassen.
Die Kinder wohnen bei ihrer Mutter. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden
der Mutter gutgeschrieben.
3. Die von den Parteien am 3. April 2017
abgeschlossene Ehescheidungskonvention über die Scheidungsfolgen wird
genehmigt. Sie lautet:
1. Der Vater hat das Recht, die Kinder an
zwei Wochenenden pro Monat besuchsweise zu sich zu nehmen. Die Eltern bestimmen
frei, an welchen Wochenenden und zu welchen Zeiten die Wochenenden stattfinden.
Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die Kinder einmal jährlich während der
Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern haben
den Termin der Ferien jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.
Eine von den Eltern einvernehmlich getroffene abweichende Regelung des Besuchs-
und Ferienrechts bleibt vorbehalten.
2. Die Parteien verzichten gegenseitig und
endgültig auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB.
3. Die Parteien einigen sich auf die
hälftige Teilung der bis 31. Dezember 2016 geäufneten Guthaben der
Pensionskassen.
4. Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten
wie folgt auseinander:
1. Die Ehegatten bleiben Miteigentümer der
Liegenschaft GB [...]. Sie einigen sich darauf, die Liegenschaft per Ende Juli
2021 bestmöglich zu verkaufen. Als Mindestverkaufspreis vereinbaren die
Parteien einen Betrag von 473‘563.00. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
CHF 325‘000.00 Hypothekarschuld plus CHF 90‘000.00 WEF-Vorbezug des
Ehemannes plus CHF 92‘500.00 WEF-Vorbezug der Ehefrau, abzüglich dem Stand
des Kontos 3a bei der AKB per 31. Dezember 2016 in Höhe von CHF 33‘937.00.
2. Vom Verkaufserlös sind vorab die
Hypothekarschulden sowie die jeweiligen WEF-Vorbezüge zu tilgen. Weiter sind
die Verkaufskosten sowie Steuern und Gebühren in Abzug zu bringen. Bei
Vorliegen eines Minussaldos werden die WEF-Vorbezüge im Verhältnis ihrer Höhe
zurückbezahlt und die Kosten und Steuern je hälftig getragen. Ein allfälliger
Positivsaldo steht den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3. Die Ehefrau ist berechtigt, zusammen mit
den Kindern bis zum Verkauf der Liegenschaft in dieser wohnhaft zu bleiben. Sie
übernimmt für die Dauer des Aufenthalts in der ehelichen Liegenschaft die damit
verbundenen Kosten (Hypothekarzinsen und Nebenkosten). Die Ehefrau übernimmt
überdies weiterhin die Verpflichtung aus dem Hypothekarvertrag, wonach eine
Pflichtamortisation zu leisten ist.
4. Reparaturen bis zu einem Betrag von CHF 500.00
trägt die Ehefrau pro Ereignis allein. Sie können beim Verkauf nicht in
Anschlag gebracht werden. Eigentliche Sanierungsarbeiten sind mit dem Ehemann
abzusprechen. Sie können im Zeitpunkt des Verkaufs im Verhältnis der Übernahme
der Kosten in Anschlag gebracht werden.
5. Es wird festgestellt, dass die
Besteuerung eines allfälligen Grundstückgewinns nach § 50 Abs. 1 lit. b StG
aufgeschoben wird. Bei der Weiterveräusserung des Grundstücks wird für die
Berechnung der Anlagekosten auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen
Steueraufschub bewirkt hat (§ 53 Abs. 2 StG).
6. Die Ehegatten halten fest, dass das
Guthaben aus der Säule 3a bei der [...] Bank per Ende 2016 in Höhe von CHF
33‘937.00 im Zeitpunkt des Verkaufs an die Hypothek anzurechnen ist (vgl.
Ziffer 6.1.). Die Differenz zum Stand per Datum Verkauf steht der Ehefrau
alleine zu.
7. Die
Ehegatten behalten im Übrigen die auf ihren Namen lautenden Versicherungen und
Kontoguthaben. Es wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt.
Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit besitzt. Die Ehegatten
erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt.
5. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten
selbst zu tragen, unter Vorbehalt des Entscheides der unentgeltlichen
Rechtspflege.
6. Die Ehegatten bezahlen die
Gerichtskosten je zur Hälfte, unter Vorbehalt des Entscheides der
unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
-
monatliches
Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 4‘050.00 (inkl. Anteil am 13.
Monatslohn);
-
monatliches
Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 8‘140.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl.
Kinderzulagen).
8. Die Parteien halten fest, dass der
Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gericht zu fällen ist.
4. Der Ehemann hat an den Unterhalt seiner
Kinder ab Rechtskraft des Urteils einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von je CHF 350.00 (Barunterhalt), total CHF 700.00, zu
bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie
sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom Ehemann bezogen
werden.
5. Der Ehemann hat an den Unterhalt seiner
Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 530.00
(Barunterhalt) pro Monat, total CHF 1'060.00, zu bezahlen, sobald die
Unterhaltspflicht für seine Tochter E.___ wegfällt. Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen, sofern sie vom Ehemann bezogen werden.
6. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber
den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens
jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
7. Die Pensionskasse der [...], wird
richterlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben der Ehefrau A.___ (AHV-Nr. [...])
den Betrag von CHF 42'311.15 auf das Vorsorgeguthaben des Ehemannes B.___
bei der Pensionskasse [...], zu überweisen.
8. Das Gesuch des Ehemannes um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Gerichtskosten gutheissen.
9. Die Gerichtskosten von total
CHF 2’000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Ehemannes trägt sein Anteil der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
3. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2, 4 und 5 des Urteils vom 1. September
2017. Sie stellt den Antrag, die beiden Kinder C.___ und D.___ seien unter ihre
elterliche Sorge und Obhut zu stellen, unter Gutschreibung der
Erziehungsgutschriften der AHV an sie. Dann sei der Ehemann zu verpflichten an
den Unterhalt der Kinder in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1. April 2017
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 350.00 (Barunterhalt), total CHF
1'180.00 und ab 1. April 2017 in der Höhe von je CHF 590.00 (Barunterhalt) zu
bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder sei auf je CHF 885.00
(Barunterhalt), total CHF 1’770.00 festzusetzen, sobald die Unterhaltspflicht
für die aussereheliche Tochter E.___ wegfalle. Der Ehemann erklärte in seiner
Berufungsantwort, da die Kinder wegen der Einflussnahme der Mutter nicht mehr
an einem Kontakt zu ihm interessiert seien, akzeptiere er das alleinige
Sorgerecht der Kindsmutter. Im Weitern seien die Ziffern 4 und 5 des
angefochtenen Urteils zu belassen.
4. Die Ehefrau beantragt
die Durchführung einer Parteibefragung. An der Verhandlung vom 3. April 2017 hatten
die Parteien übereinstimmend den Antrag gestellt, die Ehe sei zu scheiden und
die beiden Kinder C.___ und D.___ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge
zu belassen. Im Weitern schlossen sie eine Ehescheidungskonvention ab und
konnten sich darin über alle Nebenfolgen ausser dem Kindsunterhalt einigen. Die
Ehefrau hat in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit
Parteibefragung verzichtet (Verfügung vom 10. August 2017). Im
Berufungsverfahren begründet sie nicht, weshalb sie nun eine Parteibefragung
wünscht. Der Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung kann deshalb ohne
Weiteres abgewiesen werden und über die Berufung kann gestützt auf Art. 316
Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Am 3. April 2017 haben die Parteien
übereinstimmend beantragt, die elterliche Sorge über C.___ und D.___ sei beiden
Eltern gemeinsam zu belassen. In der Berufung verlangt nun die
Berufungsklägerin, die Kinder seien unter ihre alleinige elterliche Sorge zu
stellen. Sie begründet dies damit, dass sie auf die gemeinsame elterliche Sorge
eingelenkt habe wegen der Drohungen des Berufungsbeklagten vor den Schranken
des Gerichts, er würde den Kontakt zu den Kindern völlig einstellen, wenn nicht
die gemeinsame Sorge der Kinder verfügt werde, wenn ihm nicht verschiedene an
sich unnötige Ausgaben angerechnet, er zu Unterhaltszahlungen an sie und zu
hohen Unterhaltszahlungen an die beiden gemeinsamen Kinder verpflichtet würde.
Kurz nach der Verhandlung habe der Berufungsbeklagte seinen Campingbus
verkauft, die Ferien mit den Kindern abgesagt und den Kindern gegenüber
erklärt, er werde sich so schnell wie möglich auf die […] absetzen. Zwar sei
der Berufungsbeklagte nun nicht ausgewandert, sein ignorantes Verhalten mache
es ihr aber unzumutbar, die ihr aus der gemeinsamen elterlichen Sorge
resultierenden Pflichten ihm gegenüber wahrzunehmen. Die vom Berufungsbeklagten
herbeigeführte und nach der Verhandlung vom 3. April 2017 forcierte Situation
entspreche der klassischen Situation einer einseitigen, einem Elternteil
auferlegten elterlichen Sorge.
1.2
Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen Sorgerechtsnovelle (AS 2014 S. 357) steht den Eltern die Sorge über
ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2
und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl
solche gebietet (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Mit der
Gesetzesnovelle wurde ein eigentlicher Systemwechsel vorgenommen, indem das
Sorgerecht den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam
zustehen soll. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der
Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist; vom Grundsatz soll nur dann
abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes
ausnahmsweise besser wahrt (vgl. Botschaft, BBl 2011 9102). Die Alleinzuteilung
des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben
(zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere der
schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit
sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die
Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten
lässt. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt
handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen
Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung
einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise
angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des
elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden
Alleinsorgerechtes sein (zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_923/2014 vom 27. August
2015.
E. 4.3 und 4.7). So war es nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass ein
Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt soll verweisen und daraus
einen Anspruch auf Alleinsorge ableiten können. Im Zentrum steht die Tatsache,
dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 136
III 353 E. 3.1 S. 356; Urteil 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1; aus der
schweizerischen Literatur statt vieler: SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, N.
3.
zu Art. 296 ZGB; für das deutsche Recht: PESCHEL-GUTZEIT, in: J. von
Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2015, N. 19 zu § 1626
BGB), wie dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile 5A_719/2013
vom 17. Oktober 2014 E. 4.2;5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der
elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes
auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu
unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Beide
Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die
zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen,
ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil
des Kindes ausgeübt werden kann. Halten sich die Eltern nicht an diese
Spielregeln, droht das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten. Nebst der
Einbindung oder gar Instrumentalisierung des Kindes im elterlichen Konflikt ist
ein Loyalitätskonflikt oft auch auf fehlende Bindungstoleranz des einen oder
beider Elternteile zurückzuführen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass
aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die – sich nicht nur im
Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende – Beziehung des Kindes zu
beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209
E. 4 S. 211 f.). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des
Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu
fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf
Besuche, auf Skype-Kontakte, etc. beim oder mit dem anderen Elternteil
vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der
Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa Urteil 5A_505/2013 vom 20. August
2013.
E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und
kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig, weshalb der
Bindungstoleranz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende
Bedeutung zukommen kann (vgl. zum früheren Recht beispielsweise Urteil
5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5 mit weiteren Hinweisen; zum neuen Recht vgl.
Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1;5A_202/2015 vom 26. November
2015).
1.3
Es ist unbestritten,
dass der Berufungsbeklagte, seine Arbeitsstelle gekündigt hat und ab Mitte
Oktober 2017 während rund 2 ½ Monaten in den […] weilte. Angeblich haben auch
die mit den Kindern vereinbarten Sommerferien nicht stattgefunden
(Berufungsantwort). Dem E-Mail-Verkehr mit dem Richteramt Olten-Gösgen und dem
Obergericht sowie den WhatsApp-Nachrichten ist jedoch zu entnehmen, dass sich
der Berufungsbeklagte auch während seiner Abwesenheit um die gerichtlichen
Belange in der Schweiz gekümmert hat und zudem nie die Absicht hatte, die
Schweiz definitiv zu verlassen. Zwar ist eine gewisse Distanz zwischen den
Kindern und dem Berufungsbeklagten vorhanden und der deswegen wohl enttäuschte
Berufungsbeklagte hat zugesagt, dass er das alleinige Sorgerecht der
Berufungsklägerin akzeptiere, was aber sicher nicht ausschlaggebend sein kann,
die gesetzlich vorgesehene gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der
Berufungsklägerin das alleinige Sorgerecht zu gewähren. Die Berufungsklägerin behauptet
denn nicht einmal, dass das für diese Frage alleine massgebende Kindeswohl
durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre. Die Berufungsklägerin
geht auch fälschlicherweise davon aus, sie habe auf die die gemeinsame
elterliche Sorge eingelenkt, dabei ist die gemeinsame elterliche Sorge von
Gesetzes wegen vorgesehen. Der Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
2.1
Die Vorderrichterin
hat erwogen, in der Ehescheidungsvereinbarung vom 3. April 2017 hätten sich die
Parteien über die Einkommen der Ehegatten einigen können. Beim Ehemann sei von
einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'050.00 (inkl. Anteil am 13.
Monatslohn) auszugehen und bei der Ehefrau von einem solchen von CHF 8'140.00
(inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl. Kinderzulagen). Die Ehegatten verfügten
zusammen über ein sehr hohes Einkommen von CHF 12'197.00 (inkl. Kinderzulagen).
Betrachte man auf der anderen Seite die
Bedarfspositionen, sei auszuführen, dass selbst bei einer Anrechnung sämtlicher
von der Ehefrau geltend gemachten Auslagen, ein Überschuss resultiere. Zwar
rechtfertige es sich, der Ehefrau eine Vorabzuteilung in Höhe des
Familienüberschusses zuzusprechen. Denn der vom hauptbetreuenden Elternteil
erwirtschaftete Überschuss müsse in der Höhe der Differenz bei diesem bleiben,
andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren
würde (vgl. Kommentar Unterhaltsberechnung auf www.berechnungsblaetter.ch, S.
25). Auf der anderen Seite rechtfertige es sich bei diesen Verhältnissen, beim
Ehemann nicht vom restriktiven Existenzminimum auszugehen. Die Vorderrichterin
hat den Bedarf des Berufungsbeklagten auf CHF 2'977.00 festgesetzt und hiezu
ausgeführt, der Grundbetrag sei mit CHF 1'200.00 zu berücksichtigen. Die
Wohnkosten von CHF 669.00 seien ausgewiesen. Es scheine angemessen, dem Ehemann
nicht nur die Beträge für das KVG anzurechnen, also mithin CHF 412.00. Für den
Arbeitsweg sei der Bus in der Höhe von CHF 66.00 zu berücksichtigen. Der
Ehemann mache geltend, er könne mit dem ihm angerechneten Bus für den
Arbeitsweg nicht noch nach Hause, um sich dort über den Mittag zu verpflegen.
Dies scheine nachvollziehbar. Zudem mache er geltend, er müsse etwa zehnmal im
Monat die Spätschicht übernehmen, sodass bei ihm dann zweimal pro Tag die
auswärtige Verpflegung anfalle. Es würden ihm somit antragsgemäss die CHF
360.00
(30 x CHF 12.00) aufgerechnet. Praxisgemäss werde beiden Parteien ein
Betrag von CHF 100.00 für Telekommunikation aufgerechnet. Die geltend gemachten
Steuern von CHF 170.00 würden ebenfalls angemessen erscheinen. Der Ehemann sei während
des Verfahrens aufgefordert worden, die Unterhaltsbeiträge für E.___
anzupassen. Eine weitere Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages in der
vormals geltend gemachten Höhe von CHF 650.00 könne nicht mehr erfolgen.
Angesichts seines Einkommens von CHF 4'050.00 resultiert bei ihm ein Überschuss
von CHF 1'073.00. Dieser sei antragsgemäss gleichermassen auf seine drei
Kinder aufzuteilen, sodass ein monatlich vorauszahlbarer Barunterhaltsbeitrag
von gerundet je CHF 350.00 für seine Kinder C.___ und D.___ resultiere. Diese
Aufteilung entspreche dem bundesgerichtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung
der Geschwister (BGE 137 III 59). Sobald der Unterhaltsbeitrag für seine
Tochter E.___ wegfalle, erhöhe sich der Unterhaltsbeitrag für C.___ und D.___
entsprechend auf CHF 530.00 (vergl. Berechnungsblätter).
Die Ehefrau beantrage die
Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Februar 2016. Hierzu sei auszuführen, dass
dem Ehemann sicherlich bis zum Urteilszeitpunkt die Unterhaltsbeiträge für
seine Tochter E.___ in Höhe von CHF 650.00 anzurechnen seien. Der Ehemann sei
im Mai 2017 verpflichtet worden, die Unterhaltsbeiträge anzupassen. Ihm sei
hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Der Ehemann mache in seiner Stellungnahme
vom 27. Februar 2017 zusätzlich zu seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber E.___
noch Aufwendungen für einen Campingbus von CHF 250.00 sowie den Parkplatz
für den Campingbus von CHF 80.00 geltend, welchen er benötige, um unter anderem
mit den Kindern in die Ferien zu fahren. Sollten ihm die Auslagen für den
Campingbus nicht angerechnet werden, mache er zusätzliche Auslagen für die
öffentlichen Verkehrsmittel geltend fürs Holen und Bringen der Kinder sowie
eine verordnete Therapiesitzung in [...]. Die Kinder hätten anlässlich der
Kinderanhörung denn auch erzählt, dass sie mit dem Campingbus tatsächlich in
die Ferien gefahren seien und ihnen dies sehr viel Spass gemacht habe.
Ebenfalls gelte zu bemerken, dass die Ehegatten bis anhin die Übergaben im
gegenseitigen Einvernehmen geregelt hätten und der Ehemann die Kinder geholt
und zurückgebracht habe. Dem Ehemann seien diese Kosten somit zusätzlich
anzurechnen. An dieser Stelle sei jedoch auch zu bemerken, dass sich die
Ehefrau bis anhin sehr kooperativ und entgegenkommend gezeigt habe, denn der
Besuchsberechtigte habe grundsätzlich sämtliche Kosten für die
Besuchswochenenden und die Ferien selber zu bezahlen. Die Kosten für einen Campingbus
und die Garage könnten dem Ehemann somit für die Zukunft nicht mehr angerechnet
werden. Sie würden denn in der Klageantwort auch gar nicht mehr geltend
gemacht. Rechne man dem Ehemann die obgenannten Auslagen auf, verbleibe für die
Verfahrensdauer und für die Zeit davor kein Überschuss. Die Unterhaltsbeiträge
seien somit gemäss Berechnung ab Rechtskraft des Urteils geschuldet.
2.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, sie akzeptiere das dem Berufungsbeklagten angerechnete
Einkommen. Auf der Bedarfsseite seien dem Ehemann weiterhin die Wohnkosten im
geltend gemachten Umfang anzurechnen. Dagegen entfalle in den […] der Abzug für
Telekommunikation in der Höhe von CHF 100.00. Ebenso sei davon auszugehen, dass
die Steuerbelastung von CHF 170.00 entfalle. Damit erhöhe sich der
Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf je CHF 590.00 bis zum Wegfall des
Unterhaltsbeitrages von E.___ und danach auf je CHF 885.00.
Die rückwirkende Zahlungspflicht sei
fälschlicherweise verneint worden. Der Campingbus könne nicht zusätzlich
berücksichtigt werden, da bereits Arbeitswegkosten angerechnet worden seien.
Die Kosten für den Unterhalt der vorehelichen Tochter E.___ seien zudem
lediglich im Umfang zu berücksichtigen, wie sie angefallen wären, wenn sich der
Vater korrekt und rechtzeitig um die von ihm ja selber reklamierte
Gleichbehandlung aller Kinder bemüht hätte. Der Berufungsbeklagte selber habe
ja die rückwirkende Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für C.___ und D.___
auch nicht grundsätzlich bestritten. Die momentane behauptete
Zahlungsunfähigkeit stehe der Zahlungspflicht nicht entgegen. Entfalle der
grundsätzlich nicht berechtigte und letztlich doppelt berücksichtigte Abzug für
das Fahrzeug und den Abstellplatz, bleibe die Bedarfsrechnung der
Vorderrichterin für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1. April 2017 mit
monatlich je CHF 350.00 unverändert.
2.3
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre
und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem
sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen
Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt.
Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen
Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.4
Die Berufungsklägerin
setzt sich bei der Anfechtung der Kindsunterhaltsbeiträge nur ungenügend mit
dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Die Rüge, auf den […] würden die
Kosten für die Telekommunikation und die Steuern wegfallen, ist nicht weiter zu
hören, da der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen wieder in der Schweiz ist.
Dann ist die Argumentation der Vorderrichterin, angesichts des hohen Einkommens
der Parteien und dem effektiven Gebrauch des Campingbusses zur grossen Freude
der Kinder für Ferienzwecke, seien diese Kosten von CHF 250.00 für die
vergangene Zeit anzurechnen, nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit
der Berücksichtigung der Unterhaltskosten für E.___, können diese doch nicht
rückwirkend aufgehoben werden. Dann stimmt es auch nicht, dass der
Berufungsbeklagte die rückwirkende Unterhaltbeitragspflicht nicht bestritten hat.
In der Klageantwort vom 26. Juni 2017 hat der nicht durch einen Anwalt
vertretene Berufungsbeklagte ausdrücklich erklärt, er sehe sich ausserstande
rückwirkende Alimentenforderungen zu bezahlen. Er habe absolut keine Idee, wie
er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse in den nächsten 15 bis 20 Jahren
solche Beträge bezahlen könnte. Sollten solche verfügt werden, müssten seine
regelmässigen Zahlungen an seine Tochter E.___ berücksichtigt werden.
3.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Rügen unbegründet sind und die Berufung daher
abzuweisen ist. Entsprechend hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens
in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Dem Berufungsbeklagten sind keine
Parteikosten entstanden. Entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller