Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2017.72

Ehescheidung

29. März 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ heirateten im Jahre

2008. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C.___, geb. [...] 2004, und D.___, geb.

[...] 2008. Die Ehegatten trennten sich im Jahre 2014.

2. Am 10. Februar 2017

reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Am 3.

April 2017 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Verhandlung statt. Die Parteien

schlossen eine Ehescheidungsvereinbarung ab für sämtliche Nebenfolgen ausser

dem Kindesunterhalt. Nach Eingang der schriftlichen Klage und Klageantwort

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 1. September 2017 ohne weitere

Verhandlung folgendes Ehescheidungsurteil:

1. Die am 20. Juni 2008 vor Zivilstandsamt […]

geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die Kinder C.___,

geb. [...] 2004, und D.___, geboren [...] 2008, wird beiden Eltern belassen.

Die Kinder wohnen bei ihrer Mutter. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden

der Mutter gutgeschrieben.

3. Die von den Parteien am 3. April 2017

abgeschlossene Ehescheidungskonvention über die Scheidungsfolgen wird

genehmigt. Sie lautet:

1. Der Vater hat das Recht, die Kinder an

zwei Wochenenden pro Monat besuchsweise zu sich zu nehmen. Die Eltern bestimmen

frei, an welchen Wochenenden und zu welchen Zeiten die Wochenenden stattfinden.

Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, die Kinder einmal jährlich während der

Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern haben

den Termin der Ferien jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.

Eine von den Eltern einvernehmlich getroffene abweichende Regelung des Besuchs-

und Ferienrechts bleibt vorbehalten.

2. Die Parteien verzichten gegenseitig und

endgültig auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB.

3. Die Parteien einigen sich auf die

hälftige Teilung der bis 31. Dezember 2016 geäufneten Guthaben der

Pensionskassen.

4. Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten

wie folgt auseinander:

1. Die Ehegatten bleiben Miteigentümer der

Liegenschaft GB [...]. Sie einigen sich darauf, die Liegenschaft per Ende Juli

2021 bestmöglich zu verkaufen. Als Mindestverkaufspreis vereinbaren die

Parteien einen Betrag von 473‘563.00. Der Betrag setzt sich zusammen aus:

CHF 325‘000.00 Hypothekarschuld plus CHF 90‘000.00 WEF-Vorbezug des

Ehemannes plus CHF 92‘500.00 WEF-Vorbezug der Ehefrau, abzüglich dem Stand

des Kontos 3a bei der AKB per 31. Dezember 2016 in Höhe von CHF 33‘937.00.

2. Vom Verkaufserlös sind vorab die

Hypothekarschulden sowie die jeweiligen WEF-Vorbezüge zu tilgen. Weiter sind

die Verkaufskosten sowie Steuern und Gebühren in Abzug zu bringen. Bei

Vorliegen eines Minussaldos werden die WEF-Vorbezüge im Verhältnis ihrer Höhe

zurückbezahlt und die Kosten und Steuern je hälftig getragen. Ein allfälliger

Positivsaldo steht den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3. Die Ehefrau ist berechtigt, zusammen mit

den Kindern bis zum Verkauf der Liegenschaft in dieser wohnhaft zu bleiben. Sie

übernimmt für die Dauer des Aufenthalts in der ehelichen Liegenschaft die damit

verbundenen Kosten (Hypothekarzinsen und Nebenkosten). Die Ehefrau übernimmt

überdies weiterhin die Verpflichtung aus dem Hypothekarvertrag, wonach eine

Pflichtamortisation zu leisten ist.

4. Reparaturen bis zu einem Betrag von CHF 500.00

trägt die Ehefrau pro Ereignis allein. Sie können beim Verkauf nicht in

Anschlag gebracht werden. Eigentliche Sanierungsarbeiten sind mit dem Ehemann

abzusprechen. Sie können im Zeitpunkt des Verkaufs im Verhältnis der Übernahme

der Kosten in Anschlag gebracht werden.

5. Es wird festgestellt, dass die

Besteuerung eines allfälligen Grundstückgewinns nach § 50 Abs. 1 lit. b StG

aufgeschoben wird. Bei der Weiterveräusserung des Grundstücks wird für die

Berechnung der Anlagekosten auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen

Steueraufschub bewirkt hat (§ 53 Abs. 2 StG).

6. Die Ehegatten halten fest, dass das

Guthaben aus der Säule 3a bei der [...] Bank per Ende 2016 in Höhe von CHF

33‘937.00 im Zeitpunkt des Verkaufs an die Hypothek anzurechnen ist (vgl.

Ziffer 6.1.). Die Differenz zum Stand per Datum Verkauf steht der Ehefrau

alleine zu.

7. Die

Ehegatten behalten im Übrigen die auf ihren Namen lautenden Versicherungen und

Kontoguthaben. Es wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt.

Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit besitzt. Die Ehegatten

erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt.

5. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten

selbst zu tragen, unter Vorbehalt des Entscheides der unentgeltlichen

Rechtspflege.

6. Die Ehegatten bezahlen die

Gerichtskosten je zur Hälfte, unter Vorbehalt des Entscheides der

unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Die Vereinbarung über die

Scheidungsfolgen stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches

Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 4‘050.00 (inkl. Anteil am 13.

Monatslohn);

-

monatliches

Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 8‘140.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl.

Kinderzulagen).

8. Die Parteien halten fest, dass der

Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gericht zu fällen ist.

4. Der Ehemann hat an den Unterhalt seiner

Kinder ab Rechtskraft des Urteils einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von je CHF 350.00 (Barunterhalt), total CHF 700.00, zu

bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie

sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom Ehemann bezogen

werden.

5. Der Ehemann hat an den Unterhalt seiner

Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 530.00

(Barunterhalt) pro Monat, total CHF 1'060.00, zu bezahlen, sobald die

Unterhaltspflicht für seine Tochter E.___ wegfällt. Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen, sofern sie vom Ehemann bezogen werden.

6. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber

den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens

jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

7. Die Pensionskasse der [...], wird

richterlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben der Ehefrau A.___ (AHV-Nr. [...])

den Betrag von CHF 42'311.15 auf das Vorsorgeguthaben des Ehemannes B.___

bei der Pensionskasse [...], zu überweisen.

8. Das Gesuch des Ehemannes um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Gerichtskosten gutheissen.

9. Die Gerichtskosten von total

CHF 2’000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Ehemannes trägt sein Anteil der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

3. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2, 4 und 5 des Urteils vom 1. September

2017. Sie stellt den Antrag, die beiden Kinder C.___ und D.___ seien unter ihre

elterliche Sorge und Obhut zu stellen, unter Gutschreibung der

Erziehungsgutschriften der AHV an sie. Dann sei der Ehemann zu verpflichten an

den Unterhalt der Kinder in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1. April 2017

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 350.00 (Barunterhalt), total CHF

1'180.00 und ab 1. April 2017 in der Höhe von je CHF 590.00 (Barunterhalt) zu

bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder sei auf je CHF 885.00

(Barunterhalt), total CHF 1’770.00 festzusetzen, sobald die Unterhaltspflicht

für die aussereheliche Tochter E.___ wegfalle. Der Ehemann erklärte in seiner

Berufungsantwort, da die Kinder wegen der Einflussnahme der Mutter nicht mehr

an einem Kontakt zu ihm interessiert seien, akzeptiere er das alleinige

Sorgerecht der Kindsmutter. Im Weitern seien die Ziffern 4 und 5 des

angefochtenen Urteils zu belassen.

4. Die Ehefrau beantragt

die Durchführung einer Parteibefragung. An der Verhandlung vom 3. April 2017 hatten

die Parteien übereinstimmend den Antrag gestellt, die Ehe sei zu scheiden und

die beiden Kinder C.___ und D.___ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge

zu belassen. Im Weitern schlossen sie eine Ehescheidungskonvention ab und

konnten sich darin über alle Nebenfolgen ausser dem Kindsunterhalt einigen. Die

Ehefrau hat in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit

Parteibefragung verzichtet (Verfügung vom 10. August 2017). Im

Berufungsverfahren begründet sie nicht, weshalb sie nun eine Parteibefragung

wünscht. Der Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung kann deshalb ohne

Weiteres abgewiesen werden und über die Berufung kann gestützt auf Art. 316

Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Am 3. April 2017 haben die Parteien

übereinstimmend beantragt, die elterliche Sorge über C.___ und D.___ sei beiden

Eltern gemeinsam zu belassen. In der Berufung verlangt nun die

Berufungsklägerin, die Kinder seien unter ihre alleinige elterliche Sorge zu

stellen. Sie begründet dies damit, dass sie auf die gemeinsame elterliche Sorge

eingelenkt habe wegen der Drohungen des Berufungsbeklagten vor den Schranken

des Gerichts, er würde den Kontakt zu den Kindern völlig einstellen, wenn nicht

die gemeinsame Sorge der Kinder verfügt werde, wenn ihm nicht verschiedene an

sich unnötige Ausgaben angerechnet, er zu Unterhaltszahlungen an sie und zu

hohen Unterhaltszahlungen an die beiden gemeinsamen Kinder verpflichtet würde.

Kurz nach der Verhandlung habe der Berufungsbeklagte seinen Campingbus

verkauft, die Ferien mit den Kindern abgesagt und den Kindern gegenüber

erklärt, er werde sich so schnell wie möglich auf die […] absetzen. Zwar sei

der Berufungsbeklagte nun nicht ausgewandert, sein ignorantes Verhalten mache

es ihr aber unzumutbar, die ihr aus der gemeinsamen elterlichen Sorge

resultierenden Pflichten ihm gegenüber wahrzunehmen. Die vom Berufungsbeklagten

herbeigeführte und nach der Verhandlung vom 3. April 2017 forcierte Situation

entspreche der klassischen Situation einer einseitigen, einem Elternteil

auferlegten elterlichen Sorge.

1.2

Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft

getretenen Sorgerechtsnovelle (AS 2014 S. 357) steht den Eltern die Sorge über

ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2

und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl

solche gebietet (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Mit der

Gesetzesnovelle wurde ein eigentlicher Systemwechsel vorgenommen, indem das

Sorgerecht den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam

zustehen soll. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der

Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist; vom Grundsatz soll nur dann

abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes

ausnahmsweise besser wahrt (vgl. Botschaft, BBl 2011 9102). Die Alleinzuteilung

des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben

(zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere der

schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit

sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die

Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten

lässt. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt

handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen

Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung

einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise

angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des

elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden

Alleinsorgerechtes sein (zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_923/2014 vom 27. August

2015.

E. 4.3 und 4.7). So war es nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass ein

Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt soll verweisen und daraus

einen Anspruch auf Alleinsorge ableiten können. Im Zentrum steht die Tatsache,

dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 136

III 353 E. 3.1 S. 356; Urteil 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1; aus der

schweizerischen Literatur statt vieler: SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, N.

3.

zu Art. 296 ZGB; für das deutsche Recht: PESCHEL-GUTZEIT, in: J. von

Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2015, N. 19 zu § 1626

BGB), wie dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile 5A_719/2013

vom 17. Oktober 2014 E. 4.2;5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der

elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes

auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu

unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Beide

Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die

zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen,

ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil

des Kindes ausgeübt werden kann. Halten sich die Eltern nicht an diese

Spielregeln, droht das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten. Nebst der

Einbindung oder gar Instrumentalisierung des Kindes im elterlichen Konflikt ist

ein Loyalitätskonflikt oft auch auf fehlende Bindungstoleranz des einen oder

beider Elternteile zurückzuführen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass

aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die – sich nicht nur im

Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende – Beziehung des Kindes zu

beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine

entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209

E. 4 S. 211 f.). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des

Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu

fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf

Besuche, auf Skype-Kontakte, etc. beim oder mit dem anderen Elternteil

vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der

Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa Urteil 5A_505/2013 vom 20. August

2013.

E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und

kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig, weshalb der

Bindungstoleranz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende

Bedeutung zukommen kann (vgl. zum früheren Recht beispielsweise Urteil

5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5 mit weiteren Hinweisen; zum neuen Recht vgl.

Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1;5A_202/2015 vom 26. November

2015).

1.3

Es ist unbestritten,

dass der Berufungsbeklagte, seine Arbeitsstelle gekündigt hat und ab Mitte

Oktober 2017 während rund 2 ½ Monaten in den […] weilte. Angeblich haben auch

die mit den Kindern vereinbarten Sommerferien nicht stattgefunden

(Berufungsantwort). Dem E-Mail-Verkehr mit dem Richteramt Olten-Gösgen und dem

Obergericht sowie den WhatsApp-Nachrichten ist jedoch zu entnehmen, dass sich

der Berufungsbeklagte auch während seiner Abwesenheit um die gerichtlichen

Belange in der Schweiz gekümmert hat und zudem nie die Absicht hatte, die

Schweiz definitiv zu verlassen. Zwar ist eine gewisse Distanz zwischen den

Kindern und dem Berufungsbeklagten vorhanden und der deswegen wohl enttäuschte

Berufungsbeklagte hat zugesagt, dass er das alleinige Sorgerecht der

Berufungsklägerin akzeptiere, was aber sicher nicht ausschlaggebend sein kann,

die gesetzlich vorgesehene gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der

Berufungsklägerin das alleinige Sorgerecht zu gewähren. Die Berufungsklägerin behauptet

denn nicht einmal, dass das für diese Frage alleine massgebende Kindeswohl

durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre. Die Berufungsklägerin

geht auch fälschlicherweise davon aus, sie habe auf die die gemeinsame

elterliche Sorge eingelenkt, dabei ist die gemeinsame elterliche Sorge von

Gesetzes wegen vorgesehen. Der Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

2.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, in der Ehescheidungsvereinbarung vom 3. April 2017 hätten sich die

Parteien über die Einkommen der Ehegatten einigen können. Beim Ehemann sei von

einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'050.00 (inkl. Anteil am 13.

Monatslohn) auszugehen und bei der Ehefrau von einem solchen von CHF 8'140.00

(inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl. Kinderzulagen). Die Ehegatten verfügten

zusammen über ein sehr hohes Einkommen von CHF 12'197.00 (inkl. Kinderzulagen).

Betrachte man auf der anderen Seite die

Bedarfspositionen, sei auszuführen, dass selbst bei einer Anrechnung sämtlicher

von der Ehefrau geltend gemachten Auslagen, ein Überschuss resultiere. Zwar

rechtfertige es sich, der Ehefrau eine Vorabzuteilung in Höhe des

Familienüberschusses zuzusprechen. Denn der vom hauptbetreuenden Elternteil

erwirtschaftete Überschuss müsse in der Höhe der Differenz bei diesem bleiben,

andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren

würde (vgl. Kommentar Unterhaltsberechnung auf www.berechnungsblaetter.ch, S.

25). Auf der anderen Seite rechtfertige es sich bei diesen Verhältnissen, beim

Ehemann nicht vom restriktiven Existenzminimum auszugehen. Die Vorderrichterin

hat den Bedarf des Berufungsbeklagten auf CHF 2'977.00 festgesetzt und hiezu

ausgeführt, der Grundbetrag sei mit CHF 1'200.00 zu berücksichtigen. Die

Wohnkosten von CHF 669.00 seien ausgewiesen. Es scheine angemessen, dem Ehemann

nicht nur die Beträge für das KVG anzurechnen, also mithin CHF 412.00. Für den

Arbeitsweg sei der Bus in der Höhe von CHF 66.00 zu berücksichtigen. Der

Ehemann mache geltend, er könne mit dem ihm angerechneten Bus für den

Arbeitsweg nicht noch nach Hause, um sich dort über den Mittag zu verpflegen.

Dies scheine nachvollziehbar. Zudem mache er geltend, er müsse etwa zehnmal im

Monat die Spätschicht übernehmen, sodass bei ihm dann zweimal pro Tag die

auswärtige Verpflegung anfalle. Es würden ihm somit antragsgemäss die CHF

360.00

(30 x CHF 12.00) aufgerechnet. Praxisgemäss werde beiden Parteien ein

Betrag von CHF 100.00 für Telekommunikation aufgerechnet. Die geltend gemachten

Steuern von CHF 170.00 würden ebenfalls angemessen erscheinen. Der Ehemann sei während

des Verfahrens aufgefordert worden, die Unterhaltsbeiträge für E.___

anzupassen. Eine weitere Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages in der

vormals geltend gemachten Höhe von CHF 650.00 könne nicht mehr erfolgen.

Angesichts seines Einkommens von CHF 4'050.00 resultiert bei ihm ein Überschuss

von CHF 1'073.00. Dieser sei antragsgemäss gleichermassen auf seine drei

Kinder aufzuteilen, sodass ein monatlich vorauszahlbarer Barunterhaltsbeitrag

von gerundet je CHF 350.00 für seine Kinder C.___ und D.___ resultiere. Diese

Aufteilung entspreche dem bundesgerichtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung

der Geschwister (BGE 137 III 59). Sobald der Unterhaltsbeitrag für seine

Tochter E.___ wegfalle, erhöhe sich der Unterhaltsbeitrag für C.___ und D.___

entsprechend auf CHF 530.00 (vergl. Berechnungsblätter).

Die Ehefrau beantrage die

Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Februar 2016. Hierzu sei auszuführen, dass

dem Ehemann sicherlich bis zum Urteilszeitpunkt die Unterhaltsbeiträge für

seine Tochter E.___ in Höhe von CHF 650.00 anzurechnen seien. Der Ehemann sei

im Mai 2017 verpflichtet worden, die Unterhaltsbeiträge anzupassen. Ihm sei

hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Der Ehemann mache in seiner Stellungnahme

vom 27. Februar 2017 zusätzlich zu seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber E.___

noch Aufwendungen für einen Campingbus von CHF 250.00 sowie den Parkplatz

für den Campingbus von CHF 80.00 geltend, welchen er benötige, um unter anderem

mit den Kindern in die Ferien zu fahren. Sollten ihm die Auslagen für den

Campingbus nicht angerechnet werden, mache er zusätzliche Auslagen für die

öffentlichen Verkehrsmittel geltend fürs Holen und Bringen der Kinder sowie

eine verordnete Therapiesitzung in [...]. Die Kinder hätten anlässlich der

Kinderanhörung denn auch erzählt, dass sie mit dem Campingbus tatsächlich in

die Ferien gefahren seien und ihnen dies sehr viel Spass gemacht habe.

Ebenfalls gelte zu bemerken, dass die Ehegatten bis anhin die Übergaben im

gegenseitigen Einvernehmen geregelt hätten und der Ehemann die Kinder geholt

und zurückgebracht habe. Dem Ehemann seien diese Kosten somit zusätzlich

anzurechnen. An dieser Stelle sei jedoch auch zu bemerken, dass sich die

Ehefrau bis anhin sehr kooperativ und entgegenkommend gezeigt habe, denn der

Besuchsberechtigte habe grundsätzlich sämtliche Kosten für die

Besuchswochenenden und die Ferien selber zu bezahlen. Die Kosten für einen Campingbus

und die Garage könnten dem Ehemann somit für die Zukunft nicht mehr angerechnet

werden. Sie würden denn in der Klageantwort auch gar nicht mehr geltend

gemacht. Rechne man dem Ehemann die obgenannten Auslagen auf, verbleibe für die

Verfahrensdauer und für die Zeit davor kein Überschuss. Die Unterhaltsbeiträge

seien somit gemäss Berechnung ab Rechtskraft des Urteils geschuldet.

2.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, sie akzeptiere das dem Berufungsbeklagten angerechnete

Einkommen. Auf der Bedarfsseite seien dem Ehemann weiterhin die Wohnkosten im

geltend gemachten Umfang anzurechnen. Dagegen entfalle in den […] der Abzug für

Telekommunikation in der Höhe von CHF 100.00. Ebenso sei davon auszugehen, dass

die Steuerbelastung von CHF 170.00 entfalle. Damit erhöhe sich der

Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf je CHF 590.00 bis zum Wegfall des

Unterhaltsbeitrages von E.___ und danach auf je CHF 885.00.

Die rückwirkende Zahlungspflicht sei

fälschlicherweise verneint worden. Der Campingbus könne nicht zusätzlich

berücksichtigt werden, da bereits Arbeitswegkosten angerechnet worden seien.

Die Kosten für den Unterhalt der vorehelichen Tochter E.___ seien zudem

lediglich im Umfang zu berücksichtigen, wie sie angefallen wären, wenn sich der

Vater korrekt und rechtzeitig um die von ihm ja selber reklamierte

Gleichbehandlung aller Kinder bemüht hätte. Der Berufungsbeklagte selber habe

ja die rückwirkende Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für C.___ und D.___

auch nicht grundsätzlich bestritten. Die momentane behauptete

Zahlungsunfähigkeit stehe der Zahlungspflicht nicht entgegen. Entfalle der

grundsätzlich nicht berechtigte und letztlich doppelt berücksichtigte Abzug für

das Fahrzeug und den Abstellplatz, bleibe die Bedarfsrechnung der

Vorderrichterin für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1. April 2017 mit

monatlich je CHF 350.00 unverändert.

2.3

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre

und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem

sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt.

Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen

Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.4

Die Berufungsklägerin

setzt sich bei der Anfechtung der Kindsunterhaltsbeiträge nur ungenügend mit

dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Die Rüge, auf den […] würden die

Kosten für die Telekommunikation und die Steuern wegfallen, ist nicht weiter zu

hören, da der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen wieder in der Schweiz ist.

Dann ist die Argumentation der Vorderrichterin, angesichts des hohen Einkommens

der Parteien und dem effektiven Gebrauch des Campingbusses zur grossen Freude

der Kinder für Ferienzwecke, seien diese Kosten von CHF 250.00 für die

vergangene Zeit anzurechnen, nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit

der Berücksichtigung der Unterhaltskosten für E.___, können diese doch nicht

rückwirkend aufgehoben werden. Dann stimmt es auch nicht, dass der

Berufungsbeklagte die rückwirkende Unterhaltbeitragspflicht nicht bestritten hat.

In der Klageantwort vom 26. Juni 2017 hat der nicht durch einen Anwalt

vertretene Berufungsbeklagte ausdrücklich erklärt, er sehe sich ausserstande

rückwirkende Alimentenforderungen zu bezahlen. Er habe absolut keine Idee, wie

er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse in den nächsten 15 bis 20 Jahren

solche Beträge bezahlen könnte. Sollten solche verfügt werden, müssten seine

regelmässigen Zahlungen an seine Tochter E.___ berücksichtigt werden.

3.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Rügen unbegründet sind und die Berufung daher

abzuweisen ist. Entsprechend hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens

in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Dem Berufungsbeklagten sind keine

Parteikosten entstanden. Entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller