ZKBER.2017.73
Abänderung Eheschutzurteil
4. Januar 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Eheschutzurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Das Verfahren fand mit Urteil des
Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 folgenden Abschluss:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse
[...] in [...] wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der
gemeinsame Sohn [...], geb. [...]1999, im Einverständnis beider Eltern unter
der Woche in der Wohngruppe [...] befindet und die Wochenenden bei seiner
Mutter verbringt.
4. Angesichts des Alters von [...] und des
angespannten Verhältnisses zum Vater wird von einer Regelung des Kontaktrechts
abgesehen.
5. Der Antrag des Ehemannes auf Errichtung
einer Beistandschaft über den Sohn [...] wird abgewiesen.
6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet,
für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes [...] aufzukommen und weiterhin
dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes
über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu
bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei
zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn [...] für die Zeit
ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen.
10.-14. …
In teilweiser Gutheissung der vom
Ehemann gegen dieses Urteil erhobenen Berufung reduzierte das Obergericht am 2.
Dezember 2016 den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 8 des Urteils auf CHF
2'650.00 (Ziffer 1 des Urteils). Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung
ab (Ziffer 2).
2. Am 15. März 2017 stellte der Ehemann
beim Richteramt Olten-Gösgen das Gesuch, es seien - unter anderem - die Ziffern
7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016
beziehungsweise die Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016
abzuändern. Er sei ab 1. März 2017 bis auf Weiteres von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen
zu entbinden, eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau
gerichtlich neu zu bestimmen. Der Amtsgerichtsstatthalter stellte mit Urteil
vom 28. August 2017 zunächst fest, dass die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seines
Urteils vom 26. September 2016 hinfällig seien (Ziffer 1 des Urteils). Das
Begehren des Ehemannes um Aufhebung beziehungsweise Reduktion des
Ehegattenunterhaltsbeitrages wies er ab (Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens
von CHF 1'200.00 auferlegte er dem Ehemann (Ziffer 3). Weiter verpflichtete er
den Ehemann, der Ehefrau, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand
Rechtsanwalt Daniel Menzi, eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu
bezahlen (Ziffer 4).
3. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung. Er beantragt, in Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern 2 – 4
des Urteils abzuändern. In Abänderung von Ziffer 8 des Urteils des
Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 beziehungsweise Ziffer 1 des
Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 sei er zu verpflichten, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF
597.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 seien der Ehefrau zu
auferlegen. Zudem sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung
von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung
abzuweisen.
4. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtsstatthalter führt
zur Begründung seines Entscheides aus, der Ehemann habe sein Arbeitsverhältnis
mit der [...] aus eigenem Antrieb gekündigt. Aus den eingereichten ärztlichen
Attesten gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei, ihm jedoch davon
abgeraten werde, zu mehr als 100 % erwerbstätig zu sein. Da er gegenüber seiner
Ehefrau unterhaltspflichtig sei, müsse er alles in seiner Macht Stehende tun
und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um
seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnüge er sich selbst bei einem
unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend
einträglichen Erwerbstätigkeit, so habe er sich anrechnen zu lassen, was er
unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Kündige er seine
Arbeitsstelle bei der [...], um seinen [...] Betrieb zu führen, bei welchem im fünften
Jahr in der Folge mit einem erheblichen Verlust zu rechnen sei, lasse dies
folglich auf eine klare Schädigungsabsicht gegenüber der Ehefrau schliessen.
Der Ehemann habe die Kündigung insbesondere unmittelbar nach der auf Initiative
der Ehefrau erfolgten Schuldneranweisung und Lohnpfändung ausgesprochen, da es
ihn gemäss eigenen Äusserungen aufgrund der angeordneten Mass-nahmen «verjagt»
habe. Sein Verhalten zeige damit deutlich, dass er sich der Unterhaltspflicht
entziehen wolle. Es sei ihm deshalb das bisherige Einkommen von CHF 6'250.00
pro Monat auch weiterhin als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Da ihm nicht
zugemutet werden könne, mehr als 100 % zu arbeiten, seien die Einnahmen aus der
[...] Tätigkeit, das heisst die Sitzungsgelder von CHF 167.00 und der Gewinn
aus der [...] von CHF 250.00 nicht zu berücksichtigen. Eine Gegenüberstellung
von Einkünften und Bedarf der Parteien mit anschliessender hälftiger Zuweisung
des Überschusses ergebe einen Betrag von CHF 2'508.00, was um CHF 142.00
beziehungsweise 5,6 % tiefer als der im Eheschutzurteil festgesetzte
Unterhaltsbeitrag sei. Dieser Unterschied stelle im Hinblick auf die
vorliegenden Verhältnisse keine wesentliche Änderung dar, weshalb das
Abänderungsgesuch abzuweisen sei.
1.2
Der Ehemann und Berufungskläger
rügt, mit der Anrechnung des Einkommens von CHF 6'250.00 entsprechend seiner
früheren Anstellung bei der [...] wende der Vorderrichter das Recht unrichtig
an. Der Amtsgerichtsstatthalter habe sich mit den ärztlichen Einschätzungen
seines Gesundheitszustandes nicht auseinandergesetzt und die notwendigen
Schlüsse daraus nicht gezogen. So sei ihm im ärztlichen Attest vom 1. Februar
2017.
aus gesundheitlichen Gründen empfohlen worden, sein Arbeitspensum im
Angestelltenverhältnis zu reduzieren, um nicht wegen andauernder
Arbeitsüberlastung in eine erneute Erschöpfung zu kommen. Auch wenn er im
ärztlichen Attest vom 31. Mai 2017 als voll arbeitsfähig eingestuft worden sei,
werde ihm empfohlen, nebst seiner Arbeit auf dem eigenen [...] nicht mehr mit
einem 100 %-igen Arbeitspensum im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Vor
diesem Hintergrund sei es unverständlich und verletze Recht, wenn der
Vorderrichter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der [...] als
eigenmächtig und böswillig qualifiziere und ihm hypothetisch ein monatliches
Erwerbseinkommen von CHF 6'250.00 netto anrechne. Er habe die Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses ausgesprochen beziehungsweise eine Aufhebungsvereinbarung
mit der [...] unterzeichnet, weil sein Vorgesetzter ihm eine Reduktion des
Arbeitspensums verweigert habe und er so eine neue für ihn aus gesundheitlicher
Sicht zumutbare und bewältigbare Anstellung im Arbeitspensum von 80 % suchen
könne. Die zuständige Arbeitslosenkasse habe ihm jedenfalls die Aufhebung des
Arbeitsvertrages nicht als Selbstverschulden angelastet. Im Sinne der
Empfehlungen in den ärztlichen Attesten vom 1. Februar 2017 und 31. Mai 2017
sei ihm daher neben seinem [...] Nebenerwerb lediglich ein Arbeitspensum von 80
% möglich und zumutbar. An der vorinstanzlichen Verhandlung habe sich gezeigt,
dass für ihn im Arbeitspensum von 80 % nurmehr eine Anstellung als
Post-Mitarbeiter, Hausabwart, Chauffeur oder SBB-Angestellter in Frage komme.
Bei einem solchen Angestelltenverhältnis sei ihm realistischerweise ein
monatliches, hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von CHF 4'400.00 anzurechnen,
was ungefähr der von ihm bezogenen Arbeitslosenentschädigung entspreche. Jedenfalls
dürfe das hypothetische Einkommen neben seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit
gemessen an der bisherigen Stelle nicht höher als CHF 5'000.00 sein. Im
Eheschutzverfahren sei ihm aus seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 312.45 angerechnet worden. Aus den
Jahresabschlüssen 2016 und 2015 ergebe sich aber ein Verlust, der im letzten
Jahr sogar noch zugenommen habe. Dies sei eine erhebliche Änderung, weshalb es
sich rechtfertige, kein Einkommen aus seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit
anzurechnen. Seine monatlichen Einnahmen von CHF 167.00 aus Sitzungsgeldern und
sein aus der […] erzieltes Einkommen von CHF 208.00 seien als überobligatorisch
zu bezeichnen und daher ebenfalls nicht zum hypothetischen Einkommen zu
schlagen. Sein korrektes hypothetisches Einkommen betrage netto CHF 4'400.00.
2.1
Anordnungen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist (Art. 179 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) oder die tatsächlichen Umstände, die dem
Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen
haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid
nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem
Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls
steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Massnahmeentscheides
einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die
Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches
Verhalten herbeigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt
des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der
Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind,
können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).
2.2
Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht,
um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE
137.
III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die
kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres
Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es
nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden
können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein
höheres Einkommen zu erzielen. Vermindert der Unterhaltspflichtige sein
Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung
selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).
3.1
Im Eheschutzverfahren gingen der
Amtsgerichtsstatthalter und das Obergericht beim Ehemann aufgrund der zu 100 %
ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der [...] von einem
Nettoeinkommen von CHF 6'251.00 pro Monat aus. Weiter wurden ihm Einnahmen von
CHF 167.00 aus Sitzungsgeldern und CHF 208.00 aus Gewinn der [...] sowie CHF
300.00
als Ertrag aus dem [...] angerechnet (Urteil des Obergerichts vom 2.
Dezember 2016, S. 7). Im Hinblick auf die Beurteilung des vorliegenden
Abänderungsgesuchs stellte der Amtsgerichtsstatthalter beim Ehemann nun bloss
noch den Betrag von CHF 6'250.00, den dieser bei der [...] verdient hatte, in
Rechnung. Er ging im Gegensatz zum Eheschutzverfahren davon aus, dass es dem
Ehemann nicht mehr zumutbar sei, mehr als 100 % zu arbeiten. Anderseits warf er
ihm vor, seine Stelle bei der [...] in schädigender Absicht aufgegeben zu
haben, weshalb ihm der dort erzielte Verdienst weiterhin als hypothetisches
Einkommen anzurechnen sei.
3.2
Das Vorgehen des
Amtsgerichtsstatthalters entspricht den vorstehend dargelegten Grundsätzen
(Erw. 2) und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Gemäss den beiden
ärztlichen Attesten vom 1. Februar 2017 (Urk. 9 des Ehemannes) und vom 31. Mai
2017.
(Urk. 16 des Ehemannes) ist der Ehemann «voll arbeitsfähig». Zwar wird ihm
empfohlen, neben seiner Arbeit auf dem eigenen [...] nicht mit einem 100 %-igen
Arbeitspensum in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Angesichts seiner
Unterhaltspflichten kann er sich aber nicht darauf berufen, seine ertragreiche
unselbständige Erwerbstätigkeit zu Lasten des – je nach Betrachtungsweise – bloss
wenig Ertrag erbringenden oder seit Jahren defizitären [...]Nebenerwerbs reduzieren
zu können.
Aufgrund der beiden ärztlichen Atteste
steht fest, dass der Ehemann zu 100 % arbeitsfähig ist, nicht mehr, aber auch
nicht weniger. Diese Tatsache war in dieser Deutlichkeit im Eheschutzverfahren
nicht bekannt, weshalb es sich heute nicht mehr rechtfertigt, dem Ehemann die
damaligen Einkünfte, die auf einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100 % basierten,
anzurechnen. In diesem Sinne liegt grundsätzlich ein Abänderungsgrund vor. Zu
Recht ging der Vorderrichter aber davon aus, dass der Ehemann seine Anstellung
bei der [...] in der Absicht, die Ehefrau zu schädigen, aufgegeben habe. In
seinem Gesuch vom 15. März 2017 hatte der Ehemann beziehungsweise sein
Vertreter Folgendes ausgeführt: «Auf ärztliches Anraten hin versuchte er, mit
der [...] eine Reduktion des Arbeitspensums zu erwirken. Die [...] konnte oder
wollte darauf nicht eintreten. Nachdem das Gericht eine Schuldneranweisung über
den offensichtlich zu hohen Unterhaltsbeitrag verfügte und gleichzeitig noch
ein zusätzlicher Lohnanteil von CHF 500.00 über das Betreibungsamt gepfändet
wurde, «verjagte» es den Gesuchsteller. Für ihn war die Situation ausweglos. Er
kündigte «fristlos» und hat nun mit der [...] eine Aufhebungsvereinbarung
abgeschlossen» (Gesuch, S. 6, AS 5). Angesichts dieser Äusserungen blieb dem
Vorderrichter vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
143.
III 233) nichts Anderes übrig, als dem Ehemann das damalige Einkommen auch
weiterhin als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dass die Arbeitslosenkasse
ein Selbstverschulden offenbar verneinte, vermag das vorliegende Verfahren, das
familienrechtlicher Natur ist, nicht zu beeinflussen. Die vom Berufungskläger
gegen die Anrechnung eines Einkommens von CHF 6'250.00 pro Monat vorgebrachten
Rügen sind deshalb unbegründet.
4.1
Auf Seiten der Ehefrau ging der
Vorderrichter im Rahmen der angefochtenen Verfügung von monatlichen Einkünften
von CHF 1'291.00 aus. Der Berufungskläger verlangt, CHF 1'491.00 und damit ein
um CHF 200.00 höheres Einkommen anzurechnen. Die Differenz entspricht einem
Ertrag aus Untermiete, der ihr im Eheschutzverfahren gestützt auf ihre Angaben im
Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege angerechnet wurde (Urteil
vom 28. September 2016, S. 8, AS 72). Der neu in Rechnung gestellte Betrag von
CHF 1'291.00 beinhaltet bloss noch die IV-Rente von CHF 996.00 und die
Erwerbsunfähigkeitsrente [...] von CHF 295.00.
Die Ehefrau hatte bereits im
Eheschutzverfahren beziehungsweise im anschliessenden Berufungsverfahren
gerügt, dass das von der Vorinstanz angenommene Einkommen aus Untermiete von
CHF 200.00 nicht von einem Dritten stamme, sondern das vom Berufungskläger in
den vergangenen Monaten bezahlte Essensgeld für den gemeinsamen (und in der
Zwischenzeit volljährig gewordenen) Sohn darstelle (Berufungsantwort im
Verfahren ZKBER.2016.85 vom 26. Oktober 2016, S. 4 f.). Diese Rüge blieb im
Berufungsentscheid unbehandelt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2016). Im
Abänderungsverfahren beim Vorderrichter wiederholte die Ehefrau den Einwand
(Eingabe vom 10. Juli 2017, S. 6, AS 39). Der Ehemann widersprach nicht. Der
Amtsgerichtsstatthalter ging somit offensichtlich davon aus, dass sich die im
Eheschutzverfahren getroffene Annahme eines Ertrages aus Untermiete
nachträglich als unrichtig erweist und deshalb im Abänderungsverfahren nicht
mehr berücksichtigt werden darf.
Der Berufungskläger zeigt nicht auf,
weshalb diese Neubeurteilung unkorrekt sein sollte. Es sind in den Akten denn auch
– mit Ausnahme des offenbar im Gesuchsformular zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege irrtümlich als Untermiete bezeichneten Betrages
von CHF 200.00 – keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf ein
Untermietverhältnis bei der Ehefrau hindeuten würden. Das der Ehefrau
angerechnete Einkommen von CHF 1'291.00 ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.2
Der Amtsgerichtsstatthalter gestand
dem Ehemann in der für diesen angestellten Bedarfsrechnung unter dem Titel «angemessene
Wohnkosten inkl. Nebenkosten» einen Betrag von CHF 1'100.00 zu. Dieser Betrag
sei nicht durch den [...] Betrieb subventioniert. Der Berufungskläger rügt, als
Privatanteil seien ihm Nebenkosten und Unterhalt im Gesamtbetrag von CHF 600.00
anzurechnen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Ehemann habe derzeit in
seiner Liegenschaft eine Wohnung vermietet, welche einen monatlichen Mietzins
von CHF 750.00 generiere. Dieses Einkommen sei bisher unberücksichtigt
geblieben. Die Hälfte des geltend gemachten Liegenschaftsaufwandes beziehe sich
auf die vermietete Wohnung und sei folglich vom Mietertrag in Abzug zu bringen,
wenn die Mieterschaft diese Nebenkosten nicht separat zu bezahlen habe.
Aufgrund der Verflechtung zwischen
Privathaushalt des Ehemannes und dem [...] Betrieb ist es nicht einfach, die
präzisen Wohnkosten zu ermitteln. Im Eheschutzverfahren, wo der
Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann noch einen Ertrag aus dem [...] Betrieb
angerechnet hatte, gestand er ihm als Wohnkosten inkl. Nebenkosten einen Betrag
von CHF 750.00 zu. Im vorliegenden Abänderungsverfahren muss bei der
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes der […] Betrieb ausser
Betracht bleiben. Das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters, bei den Wohnkosten
von einem angemessenen, das heisst üblichen und durchschnittlichen Betrag
auszugehen, erscheint deshalb durchaus angebracht. In diesem Sinne ist der
Betrag von CHF 1'100.00 inklusive Nebenkosten für eine Person alleine durchaus
im Rahmen. Wie es sich mit dem Einwand der Berufungsbeklagten, der Ehemann
generiere noch einen zusätzlichen Mietertrag, verhält, kann deshalb an sich offenbleiben.
Immerhin fällt aber auf, dass der Ehemann in seinem Gesuchsformular zur
unentgeltlichen Rechtspflege angekreuzt hat, im Konkubinat zu leben
(Gesuchsformular, S. 1), was sogar die Anrechnung eines geringeren Betrages für
die Wohnkosten nahelegen würde. So oder so steht jedenfalls fest, dass der vom
Vorderrichter zugestandene Betrag von CHF 1'100.00 nicht zu niedrig ist. Die
vom Ehemann dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Es bleibt damit beim
vom Amtsgerichtsstatthalter ermittelten Bedarf des Ehemannes von total CHF
3'553.00.
4.3
Im Zusammenhang mit dem Bedarf der
Ehefrau beanstandet der Berufungskläger, dass der Vorderrichter ihr für den
Arbeitsweg CHF 88.00 zugestand. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig, weshalb ihr
keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet werden dürften. Die
Berufungsbeklagte entgegnet, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf
die Benützung eines Fahrzeuges im Alltag angewiesen.
Im Eheschutzverfahren wurden der Ehefrau
keine Kosten für den Arbeitsweg zugestanden (Urteil vom 26. September 2016, S.
8, AS 72). In der Tat ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im
vorliegenden Abänderungsverfahren nun doch solche Kosten aufzurechnen wären. Die
Ehefrau hatte zwar beim Vorderrichter ein Zeugnis eines Facharztes für
Psychiatrie/Psychotherapie eingereicht, das festhält, es sei ihr aufgrund des
aktuellen Gesundheitszustandes die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht
zumutbar und sie sei zwecks Mobilität dringend auf ein eigenes Fahrzeug
angewiesen (Urkunde 10 der Ehefrau). Dass eine Person ohne Arbeitsstelle auf
ein Auto angewiesen ist, obwohl sie an einem Ort mit bester Erschliessung durch
den öffentlichen Verkehr wohnt, ist indessen ein seltener Ausnahmefall, der
deshalb auch einer besonderen Begründung bedarf. Der bloss allgemeine Hinweis
auf einen aktuellen Gesundheitszustand allein vermag aber die Notwendigkeit
eines eigenen Fahrzeuges nicht ausreichend zu begründen. Der Vorderrichter hat
der Ehefrau daher den Betrag von CHF 88.00 zu Unrecht aufgerechnet. Der von ihm
auf CHF 3'610.00 bezifferte Bedarf ist somit auf CHF 3'522.00 zu reduzieren.
5.
Die massgebenden Einkünfte der
Parteien belaufen sich nach dem Gesagten auf CHF 7'541.00 (6'250.00 +
1'291.00). Der gemeinsame Bedarf beträgt CHF 7'075.00 (3'553.00 + 3'522.00). Es
resultiert ein Überschuss von CHF 466.00, der den Ehegatten je hälftig zuzuweisen
ist. Die Ehefrau hat somit rein rechnerisch Anspruch auf CHF 2'464.00, was
einem gerundeten neuen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'450.00 entspricht (CHF
3'522.00 Eigenbedarf, zuzüglich CHF 233.00 Überschussanteil, abzüglich CHF
1'291.00 Eigenverdienst).
Die Differenz gegenüber dem im
Eheschutzverfahren festgesetzten Betrag von CHF 2'650.00 ist nicht sehr gross.
Angesichts der nicht allzu rosigen finanziellen Verhältnisse der Parteien sind
die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB für eine Anpassung der
Unterhaltsregelung allerdings dennoch erfüllt. In teilweiser Gutheissung der
Berufung ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils daher aufzuheben und der vom
Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag in Abänderung von Ziffer 1
des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 mit Wirkung ab 1. März 2017
neu auf CHF 2'450.00 festzusetzen.
6.
Die Berufung richtet sich auch gegen
den vorinstanzlichen Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten, das heisst
die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Amtsgerichtsstatthalter hatte die
Gerichtskosten von CHF 1'200.00 dem Ehemann auferlegt (Ziffer 3 des
vorinstanzlichen Entscheids) und diesen verpflichtet, der Ehefrau eine
Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen (Ziffer 4).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von
diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen
verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die gestützt auf das vorliegende Urteil
vorzunehmende relativ bescheidene Reduktion des Unterhaltsbeitrages
rechtfertigt es nicht, den Kostenentscheid des Amtsgerichtsstatthalters zu
korrigieren. Der Ehemann hatte beim Vorderrichter zur Hauptsache beantragt, ihn
bis auf Weiteres von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (bisher CHF 2'650.00)
zu entbinden. Mit diesem Begehren dringt er nur im Umfang von CHF 200.00, das
heisst 7,5 %, durch. Die Beurteilung seiner Anträge bezüglich der Ziffern 3, 4,
5, 6 und 7 des Eheschutzurteils vom 26. September 2016 war von stark
untergeordneter Bedeutung und lag auf der Hand, weshalb dies den
Kostenentscheid nicht massgebend beeinflussen kann. Die Berufung gegen die
Ziffern 3 und 4 des Urteils ist daher abzuweisen.
7.1
Auch die Kosten des
Berufungsverfahrens sind angesichts des Ausgangs vollumfänglich dem
Berufungskläger zu auferlegen. Zwar ist die Berufung teilweise gutzuheissen.
Der Erfolg hinsichtlich des angefochtenen Unterhaltsbeitrages ist jedoch ebenfalls
bescheiden (CHF 200.00; beantragt war eine Reduktion um CHF 2'053.00 [von CHF
2'650.00 auf CHF 597.00]). Soweit sich die Berufung gegen die Ziffern 3 und 4
des angefochtenen Urteils richtet, ist sie sogar vollumfänglich abzuweisen.
Eine Kostenausscheidung ist daher nicht angezeigt. Die Gerichtskosten betragen
CHF 1'000.00. Die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist
gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1'094.35 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen.
7.2
Der Berufungskläger stellt vor
Obergericht für die Verfahrenskosten ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind.
Der Ehemann verfügt gemäss seinen
Angaben im Gesuchsformular über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert
von rund CHF 40'000.00. Diesen Vermögenswert kann er – direkt oder indirekt –
dazu verwenden, um die Kosten des Berufungsverfahrens zu begleichen. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es verhält sich nicht anders
als beim Gesuch des Ehemannes um Ausrichtung von Sozialhilfe, das die [...] unter
anderem auch aus diesem Grund abgewiesen hat (vgl. Verfügung vom 13. März 2017,
Beilage 14 zum Gesuch).
7.3
Die Ehefrau war bereits bei der
Vorinstanz im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege. Da sich an den
massgebenden Verhältnissen nichts geändert hat, ist ihrem Antrag auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren zu
entsprechen, soweit das Begehren mit dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens
nicht gegenstandslos geworden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 28.
August 2017 aufgehoben.
2. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des
Obergerichts vom 2. Dezember 2016 wird der vom Ehemann der Ehefrau monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. März 2017 auf CHF 2'450.00
reduziert. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
6. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Daniel Menzi, eine
Parteientschädigung von CHF 1'094.35 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht
während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel