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Entscheid

ZKBER.2017.73

Abänderung Eheschutzurteil

4. Januar 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Das Verfahren fand mit Urteil des

Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 folgenden Abschluss:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse

[...] in [...] wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der

gemeinsame Sohn [...], geb. [...]1999, im Einverständnis beider Eltern unter

der Woche in der Wohngruppe [...] befindet und die Wochenenden bei seiner

Mutter verbringt.

4. Angesichts des Alters von [...] und des

angespannten Verhältnisses zum Vater wird von einer Regelung des Kontaktrechts

abgesehen.

5. Der Antrag des Ehemannes auf Errichtung

einer Beistandschaft über den Sohn [...] wird abgewiesen.

6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet,

für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes [...] aufzukommen und weiterhin

dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes

über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu

bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

8. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei

zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn [...] für die Zeit

ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen.

10.-14. …

In teilweiser Gutheissung der vom

Ehemann gegen dieses Urteil erhobenen Berufung reduzierte das Obergericht am 2.

Dezember 2016 den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 8 des Urteils auf CHF

2'650.00 (Ziffer 1 des Urteils). Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung

ab (Ziffer 2).

2. Am 15. März 2017 stellte der Ehemann

beim Richteramt Olten-Gösgen das Gesuch, es seien - unter anderem - die Ziffern

7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016

beziehungsweise die Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016

abzuändern. Er sei ab 1. März 2017 bis auf Weiteres von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen

zu entbinden, eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau

gerichtlich neu zu bestimmen. Der Amtsgerichtsstatthalter stellte mit Urteil

vom 28. August 2017 zunächst fest, dass die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seines

Urteils vom 26. September 2016 hinfällig seien (Ziffer 1 des Urteils). Das

Begehren des Ehemannes um Aufhebung beziehungsweise Reduktion des

Ehegattenunterhaltsbeitrages wies er ab (Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens

von CHF 1'200.00 auferlegte er dem Ehemann (Ziffer 3). Weiter verpflichtete er

den Ehemann, der Ehefrau, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand

Rechtsanwalt Daniel Menzi, eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu

bezahlen (Ziffer 4).

3. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung. Er beantragt, in Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern 2 – 4

des Urteils abzuändern. In Abänderung von Ziffer 8 des Urteils des

Amtsgerichtsstatthalters vom 26. September 2016 beziehungsweise Ziffer 1 des

Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 sei er zu verpflichten, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF

597.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 seien der Ehefrau zu

auferlegen. Zudem sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung

von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung

abzuweisen.

4. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtsstatthalter führt

zur Begründung seines Entscheides aus, der Ehemann habe sein Arbeitsverhältnis

mit der [...] aus eigenem Antrieb gekündigt. Aus den eingereichten ärztlichen

Attesten gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei, ihm jedoch davon

abgeraten werde, zu mehr als 100 % erwerbstätig zu sein. Da er gegenüber seiner

Ehefrau unterhaltspflichtig sei, müsse er alles in seiner Macht Stehende tun

und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um

seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnüge er sich selbst bei einem

unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend

einträglichen Erwerbstätigkeit, so habe er sich anrechnen zu lassen, was er

unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Kündige er seine

Arbeitsstelle bei der [...], um seinen [...] Betrieb zu führen, bei welchem im fünften

Jahr in der Folge mit einem erheblichen Verlust zu rechnen sei, lasse dies

folglich auf eine klare Schädigungsabsicht gegenüber der Ehefrau schliessen.

Der Ehemann habe die Kündigung insbesondere unmittelbar nach der auf Initiative

der Ehefrau erfolgten Schuldneranweisung und Lohnpfändung ausgesprochen, da es

ihn gemäss eigenen Äusserungen aufgrund der angeordneten Mass-nahmen «verjagt»

habe. Sein Verhalten zeige damit deutlich, dass er sich der Unterhaltspflicht

entziehen wolle. Es sei ihm deshalb das bisherige Einkommen von CHF 6'250.00

pro Monat auch weiterhin als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Da ihm nicht

zugemutet werden könne, mehr als 100 % zu arbeiten, seien die Einnahmen aus der

[...] Tätigkeit, das heisst die Sitzungsgelder von CHF 167.00 und der Gewinn

aus der [...] von CHF 250.00 nicht zu berücksichtigen. Eine Gegenüberstellung

von Einkünften und Bedarf der Parteien mit anschliessender hälftiger Zuweisung

des Überschusses ergebe einen Betrag von CHF 2'508.00, was um CHF 142.00

beziehungsweise 5,6 % tiefer als der im Eheschutzurteil festgesetzte

Unterhaltsbeitrag sei. Dieser Unterschied stelle im Hinblick auf die

vorliegenden Verhältnisse keine wesentliche Änderung dar, weshalb das

Abänderungsgesuch abzuweisen sei.

1.2

Der Ehemann und Berufungskläger

rügt, mit der Anrechnung des Einkommens von CHF 6'250.00 entsprechend seiner

früheren Anstellung bei der [...] wende der Vorderrichter das Recht unrichtig

an. Der Amtsgerichtsstatthalter habe sich mit den ärztlichen Einschätzungen

seines Gesundheitszustandes nicht auseinandergesetzt und die notwendigen

Schlüsse daraus nicht gezogen. So sei ihm im ärztlichen Attest vom 1. Februar

2017.

aus gesundheitlichen Gründen empfohlen worden, sein Arbeitspensum im

Angestelltenverhältnis zu reduzieren, um nicht wegen andauernder

Arbeitsüberlastung in eine erneute Erschöpfung zu kommen. Auch wenn er im

ärztlichen Attest vom 31. Mai 2017 als voll arbeitsfähig eingestuft worden sei,

werde ihm empfohlen, nebst seiner Arbeit auf dem eigenen [...] nicht mehr mit

einem 100 %-igen Arbeitspensum im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Vor

diesem Hintergrund sei es unverständlich und verletze Recht, wenn der

Vorderrichter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der [...] als

eigenmächtig und böswillig qualifiziere und ihm hypothetisch ein monatliches

Erwerbseinkommen von CHF 6'250.00 netto anrechne. Er habe die Kündigung seines

Arbeitsverhältnisses ausgesprochen beziehungsweise eine Aufhebungsvereinbarung

mit der [...] unterzeichnet, weil sein Vorgesetzter ihm eine Reduktion des

Arbeitspensums verweigert habe und er so eine neue für ihn aus gesundheitlicher

Sicht zumutbare und bewältigbare Anstellung im Arbeitspensum von 80 % suchen

könne. Die zuständige Arbeitslosenkasse habe ihm jedenfalls die Aufhebung des

Arbeitsvertrages nicht als Selbstverschulden angelastet. Im Sinne der

Empfehlungen in den ärztlichen Attesten vom 1. Februar 2017 und 31. Mai 2017

sei ihm daher neben seinem [...] Nebenerwerb lediglich ein Arbeitspensum von 80

% möglich und zumutbar. An der vorinstanzlichen Verhandlung habe sich gezeigt,

dass für ihn im Arbeitspensum von 80 % nurmehr eine Anstellung als

Post-Mitarbeiter, Hausabwart, Chauffeur oder SBB-Angestellter in Frage komme.

Bei einem solchen Angestelltenverhältnis sei ihm realistischerweise ein

monatliches, hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von CHF 4'400.00 anzurechnen,

was ungefähr der von ihm bezogenen Arbeitslosenentschädigung entspreche. Jedenfalls

dürfe das hypothetische Einkommen neben seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit

gemessen an der bisherigen Stelle nicht höher als CHF 5'000.00 sein. Im

Eheschutzverfahren sei ihm aus seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 312.45 angerechnet worden. Aus den

Jahresabschlüssen 2016 und 2015 ergebe sich aber ein Verlust, der im letzten

Jahr sogar noch zugenommen habe. Dies sei eine erhebliche Änderung, weshalb es

sich rechtfertige, kein Einkommen aus seiner [...] Nebenerwerbstätigkeit

anzurechnen. Seine monatlichen Einnahmen von CHF 167.00 aus Sitzungsgeldern und

sein aus der […] erzieltes Einkommen von CHF 208.00 seien als überobligatorisch

zu bezeichnen und daher ebenfalls nicht zum hypothetischen Einkommen zu

schlagen. Sein korrektes hypothetisches Einkommen betrage netto CHF 4'400.00.

2.1

Anordnungen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist (Art. 179 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) oder die tatsächlichen Umstände, die dem

Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen

haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid

nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem

Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls

steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Massnahmeentscheides

einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die

Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches

Verhalten herbeigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt

des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der

Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind,

können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).

2.2

Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht,

um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE

137.

III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die

kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres

Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es

nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden

können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein

höheres Einkommen zu erzielen. Vermindert der Unterhaltspflichtige sein

Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung

selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig

gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).

3.1

Im Eheschutzverfahren gingen der

Amtsgerichtsstatthalter und das Obergericht beim Ehemann aufgrund der zu 100 %

ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der [...] von einem

Nettoeinkommen von CHF 6'251.00 pro Monat aus. Weiter wurden ihm Einnahmen von

CHF 167.00 aus Sitzungsgeldern und CHF 208.00 aus Gewinn der [...] sowie CHF

300.00

als Ertrag aus dem [...] angerechnet (Urteil des Obergerichts vom 2.

Dezember 2016, S. 7). Im Hinblick auf die Beurteilung des vorliegenden

Abänderungsgesuchs stellte der Amtsgerichtsstatthalter beim Ehemann nun bloss

noch den Betrag von CHF 6'250.00, den dieser bei der [...] verdient hatte, in

Rechnung. Er ging im Gegensatz zum Eheschutzverfahren davon aus, dass es dem

Ehemann nicht mehr zumutbar sei, mehr als 100 % zu arbeiten. Anderseits warf er

ihm vor, seine Stelle bei der [...] in schädigender Absicht aufgegeben zu

haben, weshalb ihm der dort erzielte Verdienst weiterhin als hypothetisches

Einkommen anzurechnen sei.

3.2

Das Vorgehen des

Amtsgerichtsstatthalters entspricht den vorstehend dargelegten Grundsätzen

(Erw. 2) und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Gemäss den beiden

ärztlichen Attesten vom 1. Februar 2017 (Urk. 9 des Ehemannes) und vom 31. Mai

2017.

(Urk. 16 des Ehemannes) ist der Ehemann «voll arbeitsfähig». Zwar wird ihm

empfohlen, neben seiner Arbeit auf dem eigenen [...] nicht mit einem 100 %-igen

Arbeitspensum in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Angesichts seiner

Unterhaltspflichten kann er sich aber nicht darauf berufen, seine ertragreiche

unselbständige Erwerbstätigkeit zu Lasten des – je nach Betrachtungsweise – bloss

wenig Ertrag erbringenden oder seit Jahren defizitären [...]Nebenerwerbs reduzieren

zu können.

Aufgrund der beiden ärztlichen Atteste

steht fest, dass der Ehemann zu 100 % arbeitsfähig ist, nicht mehr, aber auch

nicht weniger. Diese Tatsache war in dieser Deutlichkeit im Eheschutzverfahren

nicht bekannt, weshalb es sich heute nicht mehr rechtfertigt, dem Ehemann die

damaligen Einkünfte, die auf einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100 % basierten,

anzurechnen. In diesem Sinne liegt grundsätzlich ein Abänderungsgrund vor. Zu

Recht ging der Vorderrichter aber davon aus, dass der Ehemann seine Anstellung

bei der [...] in der Absicht, die Ehefrau zu schädigen, aufgegeben habe. In

seinem Gesuch vom 15. März 2017 hatte der Ehemann beziehungsweise sein

Vertreter Folgendes ausgeführt: «Auf ärztliches Anraten hin versuchte er, mit

der [...] eine Reduktion des Arbeitspensums zu erwirken. Die [...] konnte oder

wollte darauf nicht eintreten. Nachdem das Gericht eine Schuldneranweisung über

den offensichtlich zu hohen Unterhaltsbeitrag verfügte und gleichzeitig noch

ein zusätzlicher Lohnanteil von CHF 500.00 über das Betreibungsamt gepfändet

wurde, «verjagte» es den Gesuchsteller. Für ihn war die Situation ausweglos. Er

kündigte «fristlos» und hat nun mit der [...] eine Aufhebungsvereinbarung

abgeschlossen» (Gesuch, S. 6, AS 5). Angesichts dieser Äusserungen blieb dem

Vorderrichter vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE

143.

III 233) nichts Anderes übrig, als dem Ehemann das damalige Einkommen auch

weiterhin als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dass die Arbeitslosenkasse

ein Selbstverschulden offenbar verneinte, vermag das vorliegende Verfahren, das

familienrechtlicher Natur ist, nicht zu beeinflussen. Die vom Berufungskläger

gegen die Anrechnung eines Einkommens von CHF 6'250.00 pro Monat vorgebrachten

Rügen sind deshalb unbegründet.

4.1

Auf Seiten der Ehefrau ging der

Vorderrichter im Rahmen der angefochtenen Verfügung von monatlichen Einkünften

von CHF 1'291.00 aus. Der Berufungskläger verlangt, CHF 1'491.00 und damit ein

um CHF 200.00 höheres Einkommen anzurechnen. Die Differenz entspricht einem

Ertrag aus Untermiete, der ihr im Eheschutzverfahren gestützt auf ihre Angaben im

Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege angerechnet wurde (Urteil

vom 28. September 2016, S. 8, AS 72). Der neu in Rechnung gestellte Betrag von

CHF 1'291.00 beinhaltet bloss noch die IV-Rente von CHF 996.00 und die

Erwerbsunfähigkeitsrente [...] von CHF 295.00.

Die Ehefrau hatte bereits im

Eheschutzverfahren beziehungsweise im anschliessenden Berufungsverfahren

gerügt, dass das von der Vorinstanz angenommene Einkommen aus Untermiete von

CHF 200.00 nicht von einem Dritten stamme, sondern das vom Berufungskläger in

den vergangenen Monaten bezahlte Essensgeld für den gemeinsamen (und in der

Zwischenzeit volljährig gewordenen) Sohn darstelle (Berufungsantwort im

Verfahren ZKBER.2016.85 vom 26. Oktober 2016, S. 4 f.). Diese Rüge blieb im

Berufungsentscheid unbehandelt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2016). Im

Abänderungsverfahren beim Vorderrichter wiederholte die Ehefrau den Einwand

(Eingabe vom 10. Juli 2017, S. 6, AS 39). Der Ehemann widersprach nicht. Der

Amtsgerichtsstatthalter ging somit offensichtlich davon aus, dass sich die im

Eheschutzverfahren getroffene Annahme eines Ertrages aus Untermiete

nachträglich als unrichtig erweist und deshalb im Abänderungsverfahren nicht

mehr berücksichtigt werden darf.

Der Berufungskläger zeigt nicht auf,

weshalb diese Neubeurteilung unkorrekt sein sollte. Es sind in den Akten denn auch

– mit Ausnahme des offenbar im Gesuchsformular zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege irrtümlich als Untermiete bezeichneten Betrages

von CHF 200.00 – keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf ein

Untermietverhältnis bei der Ehefrau hindeuten würden. Das der Ehefrau

angerechnete Einkommen von CHF 1'291.00 ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.2

Der Amtsgerichtsstatthalter gestand

dem Ehemann in der für diesen angestellten Bedarfsrechnung unter dem Titel «angemessene

Wohnkosten inkl. Nebenkosten» einen Betrag von CHF 1'100.00 zu. Dieser Betrag

sei nicht durch den [...] Betrieb subventioniert. Der Berufungskläger rügt, als

Privatanteil seien ihm Nebenkosten und Unterhalt im Gesamtbetrag von CHF 600.00

anzurechnen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Ehemann habe derzeit in

seiner Liegenschaft eine Wohnung vermietet, welche einen monatlichen Mietzins

von CHF 750.00 generiere. Dieses Einkommen sei bisher unberücksichtigt

geblieben. Die Hälfte des geltend gemachten Liegenschaftsaufwandes beziehe sich

auf die vermietete Wohnung und sei folglich vom Mietertrag in Abzug zu bringen,

wenn die Mieterschaft diese Nebenkosten nicht separat zu bezahlen habe.

Aufgrund der Verflechtung zwischen

Privathaushalt des Ehemannes und dem [...] Betrieb ist es nicht einfach, die

präzisen Wohnkosten zu ermitteln. Im Eheschutzverfahren, wo der

Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann noch einen Ertrag aus dem [...] Betrieb

angerechnet hatte, gestand er ihm als Wohnkosten inkl. Nebenkosten einen Betrag

von CHF 750.00 zu. Im vorliegenden Abänderungsverfahren muss bei der

Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes der […] Betrieb ausser

Betracht bleiben. Das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters, bei den Wohnkosten

von einem angemessenen, das heisst üblichen und durchschnittlichen Betrag

auszugehen, erscheint deshalb durchaus angebracht. In diesem Sinne ist der

Betrag von CHF 1'100.00 inklusive Nebenkosten für eine Person alleine durchaus

im Rahmen. Wie es sich mit dem Einwand der Berufungsbeklagten, der Ehemann

generiere noch einen zusätzlichen Mietertrag, verhält, kann deshalb an sich offenbleiben.

Immerhin fällt aber auf, dass der Ehemann in seinem Gesuchsformular zur

unentgeltlichen Rechtspflege angekreuzt hat, im Konkubinat zu leben

(Gesuchsformular, S. 1), was sogar die Anrechnung eines geringeren Betrages für

die Wohnkosten nahelegen würde. So oder so steht jedenfalls fest, dass der vom

Vorderrichter zugestandene Betrag von CHF 1'100.00 nicht zu niedrig ist. Die

vom Ehemann dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Es bleibt damit beim

vom Amtsgerichtsstatthalter ermittelten Bedarf des Ehemannes von total CHF

3'553.00.

4.3

Im Zusammenhang mit dem Bedarf der

Ehefrau beanstandet der Berufungskläger, dass der Vorderrichter ihr für den

Arbeitsweg CHF 88.00 zugestand. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig, weshalb ihr

keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet werden dürften. Die

Berufungsbeklagte entgegnet, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf

die Benützung eines Fahrzeuges im Alltag angewiesen.

Im Eheschutzverfahren wurden der Ehefrau

keine Kosten für den Arbeitsweg zugestanden (Urteil vom 26. September 2016, S.

8, AS 72). In der Tat ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im

vorliegenden Abänderungsverfahren nun doch solche Kosten aufzurechnen wären. Die

Ehefrau hatte zwar beim Vorderrichter ein Zeugnis eines Facharztes für

Psychiatrie/Psychotherapie eingereicht, das festhält, es sei ihr aufgrund des

aktuellen Gesundheitszustandes die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht

zumutbar und sie sei zwecks Mobilität dringend auf ein eigenes Fahrzeug

angewiesen (Urkunde 10 der Ehefrau). Dass eine Person ohne Arbeitsstelle auf

ein Auto angewiesen ist, obwohl sie an einem Ort mit bester Erschliessung durch

den öffentlichen Verkehr wohnt, ist indessen ein seltener Ausnahmefall, der

deshalb auch einer besonderen Begründung bedarf. Der bloss allgemeine Hinweis

auf einen aktuellen Gesundheitszustand allein vermag aber die Notwendigkeit

eines eigenen Fahrzeuges nicht ausreichend zu begründen. Der Vorderrichter hat

der Ehefrau daher den Betrag von CHF 88.00 zu Unrecht aufgerechnet. Der von ihm

auf CHF 3'610.00 bezifferte Bedarf ist somit auf CHF 3'522.00 zu reduzieren.

5.

Die massgebenden Einkünfte der

Parteien belaufen sich nach dem Gesagten auf CHF 7'541.00 (6'250.00 +

1'291.00). Der gemeinsame Bedarf beträgt CHF 7'075.00 (3'553.00 + 3'522.00). Es

resultiert ein Überschuss von CHF 466.00, der den Ehegatten je hälftig zuzuweisen

ist. Die Ehefrau hat somit rein rechnerisch Anspruch auf CHF 2'464.00, was

einem gerundeten neuen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'450.00 entspricht (CHF

3'522.00 Eigenbedarf, zuzüglich CHF 233.00 Überschussanteil, abzüglich CHF

1'291.00 Eigenverdienst).

Die Differenz gegenüber dem im

Eheschutzverfahren festgesetzten Betrag von CHF 2'650.00 ist nicht sehr gross.

Angesichts der nicht allzu rosigen finanziellen Verhältnisse der Parteien sind

die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB für eine Anpassung der

Unterhaltsregelung allerdings dennoch erfüllt. In teilweiser Gutheissung der

Berufung ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils daher aufzuheben und der vom

Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag in Abänderung von Ziffer 1

des Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2016 mit Wirkung ab 1. März 2017

neu auf CHF 2'450.00 festzusetzen.

6.

Die Berufung richtet sich auch gegen

den vorinstanzlichen Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten, das heisst

die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Amtsgerichtsstatthalter hatte die

Gerichtskosten von CHF 1'200.00 dem Ehemann auferlegt (Ziffer 3 des

vorinstanzlichen Entscheids) und diesen verpflichtet, der Ehefrau eine

Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen (Ziffer 4).

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt

(Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von

diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen

verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die gestützt auf das vorliegende Urteil

vorzunehmende relativ bescheidene Reduktion des Unterhaltsbeitrages

rechtfertigt es nicht, den Kostenentscheid des Amtsgerichtsstatthalters zu

korrigieren. Der Ehemann hatte beim Vorderrichter zur Hauptsache beantragt, ihn

bis auf Weiteres von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (bisher CHF 2'650.00)

zu entbinden. Mit diesem Begehren dringt er nur im Umfang von CHF 200.00, das

heisst 7,5 %, durch. Die Beurteilung seiner Anträge bezüglich der Ziffern 3, 4,

5, 6 und 7 des Eheschutzurteils vom 26. September 2016 war von stark

untergeordneter Bedeutung und lag auf der Hand, weshalb dies den

Kostenentscheid nicht massgebend beeinflussen kann. Die Berufung gegen die

Ziffern 3 und 4 des Urteils ist daher abzuweisen.

7.1

Auch die Kosten des

Berufungsverfahrens sind angesichts des Ausgangs vollumfänglich dem

Berufungskläger zu auferlegen. Zwar ist die Berufung teilweise gutzuheissen.

Der Erfolg hinsichtlich des angefochtenen Unterhaltsbeitrages ist jedoch ebenfalls

bescheiden (CHF 200.00; beantragt war eine Reduktion um CHF 2'053.00 [von CHF

2'650.00 auf CHF 597.00]). Soweit sich die Berufung gegen die Ziffern 3 und 4

des angefochtenen Urteils richtet, ist sie sogar vollumfänglich abzuweisen.

Eine Kostenausscheidung ist daher nicht angezeigt. Die Gerichtskosten betragen

CHF 1'000.00. Die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist

gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1'094.35 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzusetzen.

7.2

Der Berufungskläger stellt vor

Obergericht für die Verfahrenskosten ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind.

Der Ehemann verfügt gemäss seinen

Angaben im Gesuchsformular über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert

von rund CHF 40'000.00. Diesen Vermögenswert kann er – direkt oder indirekt –

dazu verwenden, um die Kosten des Berufungsverfahrens zu begleichen. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es verhält sich nicht anders

als beim Gesuch des Ehemannes um Ausrichtung von Sozialhilfe, das die [...] unter

anderem auch aus diesem Grund abgewiesen hat (vgl. Verfügung vom 13. März 2017,

Beilage 14 zum Gesuch).

7.3

Die Ehefrau war bereits bei der

Vorinstanz im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege. Da sich an den

massgebenden Verhältnissen nichts geändert hat, ist ihrem Antrag auf

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren zu

entsprechen, soweit das Begehren mit dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens

nicht gegenstandslos geworden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 28.

August 2017 aufgehoben.

2. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des

Obergerichts vom 2. Dezember 2016 wird der vom Ehemann der Ehefrau monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. März 2017 auf CHF 2'450.00

reduziert. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

6. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Daniel Menzi, eine

Parteientschädigung von CHF 1'094.35 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht

während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel