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Entscheid

ZKBER.2017.74

Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 112 ZGB)

29. März 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben drei mittlerweile

volljährige Kinder. Sie leben seit 5. Februar 2015 getrennt. Nachdem die

Ehegatten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren geführt

hatten, reichten sie am 14. September 2015 ein gemeinsames Scheidungsbegehren

ein. Am 21. Januar 2016 fand eine Einigungsverhandlung statt. Im Anschluss

daran verfügte der Amtsgerichtspräsident eine Schuldneranweisung für den Betrag

von CHF 1'275.00 (Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gemäss Eheschutzurteil vom

4. Juni 2015). Am 1. September 2017 fand die Hauptverhandlung mit Zeugen- und

Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte daraufhin folgendes

Urteil:

1. Die am 31. Dezember 1984 in […], […],

geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Die erworbenen Austrittsleistungen samt

Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden

hälftig geteilt. Die Pensionskasse [...], wird angewiesen, den Betrag von CHF

66'632.00 vom Vorsorgekonto von Herrn A.___ (Sozialversicherungs-Nr. [...]) auf

das Freizügigkeitskonto Nr. [...] von Frau B.___ bei der Stiftung [...], zu überweisen.

3. Der Ehemann hat der Ehefrau einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils und bis und mit Juli 2024 zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag

ist indexiert und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli

2016 von 100,6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte. Auf jeden

ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, hat eine Anpassung an die

Teuerung mit folgender Formel zu erfolgen:

neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher

Unterhaltsbeitrag x neuer Index

ursprünglicher Index

Der Teuerungsausgleich ist

nicht oder nur teilweise geschuldet, wenn Herr A.___ nachweist, dass sich sein

Nettoeinkommen nicht oder nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat.

4. Dieser Unterhaltsbeitrag beruht auf

folgenden Bemessungsgrundlagen:

Existenzminimum der Ehefrau

CHF

2'759.00

Renteneinkommen der Ehefrau

CHF

2'125.00

Existenzminimum des Ehemannes

CHF

3’118.00

Erwerbseinkommen des Ehemannes

CHF

4'556.00

5. Die Arbeitgeberin des Ehemannes, die

[...] AG, [...], wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom

21. Januar 2016 angewiesen, den Betrag von CHF 1'000.00 jeden Monat vom Lohn

von Herrn A.___ abzuziehen und auf das Privatkonto [...] von Frau B.___ bei der

[...], zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten

Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau eine

güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 zu bezahlen.

Das Grundbuchamt Region

Solothurn wird angewiesen, auf dem Grundstück GB [...] im Alleineigentum von

Herrn A.___ zwecks Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche von Frau B.___

eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als Maximalhypothek

einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung sind Herrn A.___

aufzuerlegen.

7. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird

angewiesen, die gemäss Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 4. Juni 2015 auf dem Grundstück

GB [...] angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.

8. Jeder Ehegatte trägt die ihm

entstandenen Kosten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat

Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 11'353.40

und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 10'332.70 (je

inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___

und Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald Herr

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin

Agathe Haenni die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt CHF

2'605.50 (inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST).

9. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 3'000.00, auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO)

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung und beantragt, die Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen

Urteils seien aufzuheben und es sei auf eine Aufteilung der während der Ehe

geäufneten Vorsorgeguthaben zu verzichten. Es sei festzustellen, dass sich die

Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB

schulden. Eventualiter sei er zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages in der

Höhe von maximal CHF 400.00 bis Juli 2024 zu verpflichten unter

Berücksichtigung folgender Bemessungsgrundlagen: Existenzminimum Ehefrau CHF

2'530.00, Renteneinkommen Ehefrau CHF 2'125.00, Existenzminimum Ehemann CHF

3'500.00, Erwerbseinkommen Ehemann CHF 4'556.00. Die Schuldneranweisung sei

aufzuheben, eventualiter auf CHF 400.00 zu reduzieren und die Ehefrau sei zu

verpflichten ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die

Ehefrau stellte den Antrag, die Berufung sei abzuweisen.

3. In Ziffer 17 der

Berufung bzw. zur güterrechtlichen Auseinandersetzung stellt der Ehemann den

Antrag, es sei eine zweite Verkehrswertschätzung bezüglich der ehelichen

Liegenschaft einzuholen, eventualiter es sei ein Obergutachten über die

Verkehrswertschätzung der [...] AG gerichtlich anzuordnen. In Ziffer 17 der

Berufung äussert sich der Ehemann zum Anspruch auf Sicherstellung des

Beteiligungsanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. In

wieweit für die Beantwortung dieser Frage eine zweite Verkehrswertschätzung bzw.

ein Obergutachten einzuholen ist, ist nicht begründet. Bezüglich des ganzen

Themenkomplexes «güterrechtliche Auseinandersetzung» gemäss Ziffer 10 bis 17

der Berufung hat der Ehemann erklärt, er habe die Richtigkeit der gerichtlichen

Verkehrswertschätzung im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten

und einen Antrag auf Zweitbegutachtung, eventuell Obergutachten gestellt, was

abgewiesen worden sei. Die stattdessen eingeholte Stellungnahme der Schätzerin

vermöge nicht zu überzeugen bzw. die aufgeworfenen Zweifel hinreichend

auszuräumen. Er halte deshalb an den erstinstanzlich gestellten ergänzenden

Beweisanträgen fest.

Nachdem der Ehemann mit keinem Wort

erklärt und begründet, was er am Verkehrswertgutachten der [...] AG bemängelt,

ist der Beweisantrag ohne Weiteres abzuweisen, denn die Rüge, dass das

Gutachten bzw. die ergänzende Stellungnahme dazu nicht zu überzeugen vermöge,

kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das Gutachten, das nicht wunschgemäss

ausgefallen ist, als untauglich zu qualifizieren ist.

4. Über die Berufung kann

deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO;

SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident hat

erwogen, es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, weshalb der Ehemann

der Ehefrau einen Unterhalt aus nachehelicher Solidarität schulde. Dabei habe

die Ehefrau einen Anspruch auf die Weiterführung des ehelich gelebten

Standards.

Die Ehefrau beziehe seit dem Jahr 2003

eine halbe Rente bzw. seit dem Jahr 2004 eine Dreiviertelsrente und sei seither

nicht erwerbstätig gewesen. Ihr Invaliditätsgrad liege bei 66 %. Vor dem

Hintergrund, dass sie bereits 52 Jahre alt sei und keine berufliche Ausbildung

habe, erscheine die Realisierung eines höheren Einkommens – bei den

vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen – trotz allfälligen

Erwerbsbemühungen nicht möglich. Der Ehefrau sei damit die Erzielung eines

hypothetischen Einkommens nicht zuzumuten, da die effektive Realisierbarkeit

unter diesen Umständen verneint werden müsse. Gemäss der Rentenbestätigung der [...] AG sowie dem

Kontoauszug der [...] verfüge die Ehefrau über monatliche Einkünfte von

insgesamt CHF 2'125.00 (IV-Rente von CHF 982.00 und Rente der beruflichen

Vorsorge von CHF 1'143.00). Ihr Existenzminimum setze sich aus dem

Grundbetrag von CHF 1'200.00, dem Mietzins von CHF 700.00, den Nebenkosten

von CHF 200.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF 29.00, den Kosten für

Telekom/Mobiliarversicherung von CHF 100.00, den annäherungsweise berechneten

Steuern von CHF 430.00 sowie den besonderen Krankheitskosten von

CHF 100.00 zusammen. Der Grundbedarf der Ehefrau belaufe sich damit auf

CHF 2'759.00.

Werde nun das massgebliche Einkommen des

Ehemannes (CHF 4'556.00) seinem ausgewiesenen Minimalbedarf (CHF 3'118.00)

gegenübergestellt, belaufe sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. sein

Einkommensüberschuss auf CHF 1'438.00. Bei der Ehefrau hingegen liege eine

Mankosituation vor, weshalb sie ihr Existenzminimum mit den verfügbaren Mitteln

nicht decken könne. Setze

man das Gesamteinkommen beider Ehegatten dem Gesamtexistenzminimum gegenüber,

ergebe sich ein Überschuss von CHF 804.00, wovon der Ehefrau sowie dem Ehemann

anteilsmässig je CHF 402.00 (je 50 %) zukommen. Der Grundbedarf beider

Ehegatten erweitere sich um diese CHF 402.00 und somit auf CHF 3'520.00 beim

Ehemann bzw. auf CHF 3'161.00 bei der Ehefrau. Bringe man beim Ehemann vom

Grundbedarf die verfügbaren Mittel in Abzug, ergebe dies einen

Unterhaltsanspruch von CHF 1'036.00 zugunsten der Ehefrau (CHF 3'520.00 –

CHF 4'556.00), welcher vorliegend auf CHF 1'000.00 abgerundet werde. Spätestens

im Rentenalter seien die Ehegatten zufolge der vorsorgerechtlichen Ausgangslage

wirtschaftlich ungefähr gleichgestellt, weshalb die Unterhaltspflicht mit

Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter ende. Folglich sei er verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft

des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter am

30.

Juli 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

1.2

Der Berufungskläger

rügt, die Vorinstanz habe eine falsche Methodik angewandt, indem sie die

Berechnungsmethode der hälftigen Überschussmethode verwendet habe. Gemäss

Bundesgericht sei der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussmethode für den

nachehelichen Unterhalt in der Regel unpassend.

Zunächst sei der gebührende Unterhalt zu

beziffern. Der Bedarf der Berufungsbeklagten sei bezüglich der Steuern zu

korrigieren. Eine Steuerbelastung von CHF 430.00 sei zu hoch. Gemäss

Steuerveranlagung für das Jahr 2016 habe die Berufungsbeklagte lediglich CHF

216.00

pro Monat bezahlen müssen. Eine Reduktion der Steuerbelastung auf CHF

200.00

sei realistischer. Seitens der Berufungsbeklagten sei somit von einem

Existenzminimum von CHF 2'530.00 auszugehen, wobei es sich gleichzeitig auch um

den gebührenden Unterhalt handle. Die Parteien hätten vor der Trennung bereits

während Jahren Schulden gehabt und es seien zahlreiche Betreibungen gelaufen.

Daraus ergebe sich, dass der letzte gemeinsam gelebte Standard während mehreren

Jahren vor der Trennung faktisch das betreibungsrechtliche Existenzminimum

gewesen sei. Mehr könne die Berufungsbeklagte somit nicht für sich

beanspruchen.

Die Unterdeckung betrage somit CHF

405.00

(gebührender Unterhalt CHF 2'530.00, Renteneinkommen CHF 2'125.00).

Dieses Manko könne die Berufungsbeklagte aber durch Ausschöpfung der

Eigenversorgungskapazität selber decken. Das Alter der Berufungsbeklagten lasse

nicht den Schluss zu, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei unzumutbar.

Im Weitern betrage der Invaliditätsgrad bei der Berufungsbeklagten 66 %, so

dass ihr eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % zumutbar

sei. Die Arztberichte würden jedenfalls eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

nicht hinreichend dokumentieren. Die Berufungsbeklagte sei bezüglich der

behaupteten dauerhaften Arbeitslosigkeit ihrer Beweis- und

Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Hinzu komme, dass Grund zur Annahme

bestehe, dass die Berufungsbeklagte bereits gegenwärtig über ergänzende Einnahmen

verfüge. Dies aufgrund der von ihm geltend gemachten – und anhand des

Reisepasses sowie auch der Bankkontoauszüge der Berufungsbeklagten belegten –

regen Reisetätigkeit. So sei sie insbesondere zwischen Februar und Mai 2016

teilweise sogar mehrmals innert Wochen zwischen der Schweiz und dem [...] hin

und her gereist. Allein die diesbezüglichen Reisekosten dürften erheblich

gewesen sein. Dazu würden noch die umfangreichen Barbezüge, welche gemäss den

Kontoauszügen während dieser Reisen jeweils getätigt worden seien, kommen.

Für den Fall, dass seinen Ausführungen

bezüglich Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden

sollte, halte er der Vollständigkeit halber bezüglich der vorinstanzlichen

Berechnung seines Bedarfs folgendes fest: Der für den Arbeitsweg veranschlagte

Betrag von CHF 154.00 sei eindeutig zu gering. Zu berücksichtigen seien nicht

nur die laufenden Kosten, sondern auch die Amortisation des Fahrzeuges. Dann

sei der berücksichtigte Steuerbetrag zu tief, zumal er nebst seinem Einkommen

auch den Eigenmietwert seiner Liegenschaft zu versteuern habe, was offenkundig

bei der vorinstanzlichen Berechnung ausser Acht gelassen worden sei. Sein

Bedarf erhöhe sich damit auf gerundet CHF 3'500.00.

Insofern der Berufungsbeklagten kein

nachehelicher Unterhalt zustehe, sei auch die mit Verfügung vom 21. Januar 2016

angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben bzw. allenfalls im vorstehend

dargelegten Umfang zu reduzieren.

1.3

Das Gesetz schreibt

die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht vor. Nach

der Rechtsprechung ist zwar der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs.

1.

ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten

Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen hat das Bundesgericht

präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger)

Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen

Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht

zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des

Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht

haben, oder aber wenn die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten

Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGer 5A_421/2016 E.

2.

; BGer 5A_24/2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3). Der Berufungskläger

behauptet pauschal, die vom Vorderrichter angewandte Methode sei falsch, setzt

sich aber mit der Argumentation des Vorderrichters nicht näher auseinander und

zitiert die bundesgerichtliche Praxis nicht vollständig. Da die Parteien

während der Ehe unbestrittenermassen keine Sparquote gebildet haben, ist die

vom Vorderrichter angewandte Methode nicht zu beanstanden.

Der Berufungskläger rügt, die Steuern im

Bedarf der Berufungsbeklagten seien zu hoch, was der Steuerveranlagung 2016 zu

entnehmen sei. Nach der erfolgten Schuldneranweisung werden die

Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklagten direkt überwiesen werden. Ihre

Einnahmen werden daher höher sein als in der Steuerveranlagung 2016 und

entsprechend wird die Berufungsbeklagte mehr Steuern zu bezahlen habe. Der vom

Vorderrichter ermittelte Betrag von CHF 430.00 ist nicht zu beanstanden. Die

Rüge ist unbegründet.

Das Argument, dass das Existenzminimum

dem gebührenden Bedarf entspreche, ist nicht stichhaltig. Zum einen geht der

Berufungskläger selbst bei getrennten Haushalten davon aus, dass der Bedarf

beider Ehegatten gedeckt ist bzw. dass ein Überschuss resultiert. Dann setzt

sich der Berufungskläger mit dem Argument des Vorderrichters, wonach gemäss

Art. 125 ZGB zum gebührenden Unterhalt ein angemessener Beitrag an die

Altersvorsorge gehöre, nicht genügend auseinander.

Dann hat sich der Vorderrichter

einlässlich darüber geäussert, weshalb es der Berufungsbeklagten angesichts

ihres Gesundheitszustandes, ihrer fehlenden Berufsausbildung und ihres Alters

nicht zumutbar sei, nach vielen Jahren krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit,

wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vorderrichter hat der

Berufungsbeklagten aus nachvollziehbaren Gründen kein hypothetisches

Erwerbseinkommen angerechnet. Die unsubstantiierte Kritik des Berufungsklägers

sowie die in den Raum gestellte Vermutung, es müsse angenommen werden, dass die

Berufungsbeklagte über ergänzende Einnahmen verfüge, vermögen daran nichts zu

ändern. Insbesondere der Hinweis auf Reisen im Frühjahr 2016 ins Heimatland und

Barbezüge während dieser Zeit sind unbehelflich, sind denn die behaupteten

Kontobezüge weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich deren Höhe

spezifiziert.

Die eventualiter erhobenen Rügen am

eigenen Bedarf (Autokosten und Steuern) sind appellatorischer Natur und deshalb

hier nicht weiter zu hören.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

die vom Vorderrichter vorgenommene Berechnung des nachehelichen Unterhalts

korrekt ist. Die diesbezüglich erhobenen Rügen des Berufungsklägers sind

unbegründet.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstande er die

im angefochtenen Urteil gemachten Ausführungen unter Ziffer V, lit. A bis F

nicht. Das Urteil sei hingegen in Bezug auf den Umfang seiner erwiesenen

Schulden, auf die Frage der Schuldnerschaft bezüglich des Darlehens der

Ehegatten C.___ sowie betreffend den Wert seiner Liegenschaft unzutreffend.

2.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft in [...] belaufe sich

gemäss Verkehrswertschätzung auf CHF 440'000.00 und gelte als erwiesen. Nachdem

der Ehemann die Richtigkeit der Verkehrswertschätzung bestritten habe, sei am

2.

Mai 2017 ein Ergänzungsgutachten von Frau [...] der [...] AG, Solothurn,

erfolgt, in welchem sie die Kritik des Ehemannes zurückgewiesen habe.

Vorliegend würden keine Zweifel an der Richtigkeit der in der

Verkehrswertschätzung dargelegten Erkenntnisse bestehen, zumal es sich bei Frau

[...] um eine Gutachterin mit langjähriger Erfahrung handle.

2.2

Auf die Rügen des

Berufungsklägers ist bereits hievor, bei der Frage, ob eine zweite

Verkehrswertschätzung bzw. ein Obergutachten einzuholen ist, eingegangen worden

(vergl. Ziffer I.7 hievor). Auf die appellatorische Kritik braucht deshalb hier

nicht weiter eingegangen zu werden und es ist festzustellen, dass der

Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von CHF 440'000.00 zu übernehmen ist.

2.3

Zu den vom

Berufungskläger geltend gemachten Schulden hat der Vorderrichter folgendes

erwogen: Dem detaillierten

Betreibungsregisterauszug von 2000 bis 2016 sei zu entnehmen, dass gegen den

Ehemann am 14. September 2015 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF

12'212.10 offen gewesen seien. Hinzukommen würden laufende Betreibungen, welche

nicht bezahlt worden seien. Zudem gebe es zahlreiche erloschene Betreibungen. In Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes

müssten die geltend gemachten Schulden aus offenen Betreibungen genau beziffert

werden. Mit einem Verweis auf den detaillierten Betreibungsregisterauszug sowie

einer ungefähren Bezifferung der Schulden infolge möglicher Annahmen komme der

Ehemann seiner Substantiierungslast nicht nach. Mangels genügender

Substantiierung würden die Schulden aus offenen Betreibungen bei der

güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt.

Was

die Schulden aus offenen Verlustscheinen anbetreffe, sei hingegen festzuhalten,

dass diese hinreichend substantiiert seien. Die diesbezüglichen Schulden seien

genau beziffert und deren Zusammensetzung ergebe sich eindeutig aus dem Auszug

des Verlustscheinregisters.

Die geltend gemachte Darlehensschuld von

CHF 7'000.00 gegenüber C.___ sei durch die Zeugenbefragung belegt. Jedoch sei

der Ehemann als alleiniger Schuldner zu qualifizieren, zumal er mit C.___

verwandt sei und das Geld ihm allein übergeben worden sei. Diese

Darlehensschuld des Ehemannes sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu

berücksichtigen. Eine diesbezügliche Forderung von CHF 3'500.00 gegenüber

der Ehefrau werde jedoch verneint.

Das behauptete Darlehen der Zeugen C.___

in der Höhe von CHF 10'000.00 sei nach dem Stichtag vom 14. September 2015

gewährt worden, weshalb es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu

berücksichtigen sei. Die Aussagen der Zeugen C.___ belegten sodann auch die

Schuld des Ehemannes gegenüber seinem Cousin D.___ nicht, da es sich dabei

lediglich um einen Beweis vom «Hörensagen» handle (vgl. Art. 169 ZPO). Folglich

sei dieses Darlehen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu

berücksichtigen.

Zusammenfassend betrage die Errungenschaft des Ehemannes CHF

58'043.40. Die Ehefrau hingegen weise keine Aktiven auf. Folglich habe der Ehemann der Ehefrau

aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Herausschuldigkeit von CHF

29'021.70 (CHF 58'043.40 : 2) zu bezahlen. Zwecks Sicherstellung der

güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau werde das Grundbuchamt Region Solothurn

angewiesen, eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als

Maximalhypothek einzutragen.

2.4

Der Berufungskläger

macht geltend, er sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht verpflichtet

gewesen, seine die Errungenschaft belastenden Schulden frankengenau zu beziffern.

Vielmehr müsse es genügen, wenn anhand der entsprechenden Parteibehauptungen

und der eingereichten Beweismittel dargetan und belegt sei, dass die Schulden

höher seien als die Aktiven, mithin ein Rückschlag resultiere. Dessen Höhe sei

jedoch nicht relevant, da ein Rückschlag ohnehin nicht zu teilen sei.

Die Vorinstanz habe für den Zeitraum vom

1.

Januar 1985 bis 1. März 2017 einen detaillierten Betreibungsregisterauszug

ediert. In diesem seien für die Zeit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens,

d.h. vor dem 14. September 2015, vier Betreibungen aufgeführt, welche weder

befriedigt, noch erloschen seien. Zwei davon stammten von der Wohnsitzgemeinde

und eine von der Krankenkasse. Diese drei offenen Betreibungen würden alleine

einen Betrag von CHF 20'171.80 ausmachen. Hinzu würden zwei Betreibungen des

Steueramtes des Kantons Solothurn kommen, welche kurz nach der Einreichung des

Scheidungsverfahrens stammten, aber offensichtlich Steuerbetreffnisse in der

Höhe von CHF 5'166.95 von vorher seien. Darin noch nicht enthalten sei eine

weitere im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende

Betreibung der Ehefrau von CHF 7'650.00, welche ebenfalls seine Errungenschaft

belaste. Hinzu würden die zahlreichen erloschenen Betreibungen von insgesamt

CHF 160'000.00 kommen. Die Tatsache, dass die entsprechenden Betreibungen

erloschen seien, bedeute nicht, dass die zugrundeliegende Schuld nicht mehr

bestehen würde, sondern lediglich, dass die Betreibungen durch die Schuldner

[gemeint ist wohl durch die Gläubiger] nicht weiterverfolgt würden. Wenn man

allein die erloschenen Betreibungen des Steueramtes des Kantons Solothurn, der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, der jeweiligen Wohnsitzgemeinde,

der Kirchgemeinde und der Krankenkasse betrachte, ergebe sich ein Schuldbetrag

von erloschenen aber gleichwohl zu berücksichtigenden Betreibungen von CHF

80'783.15.

Was das Darlehen der Ehegatten C.___

betreffe, habe die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass dessen Bestand und

Umfang belegt sei. Hingegen sei die Vor­instanz zu Unrecht davon ausgegangen,

dass dieses Darlehen allein von ihm aufgenommen worden sei. Die Aufnahme des

Darlehens durch beide Ehegatten sei auch von den Zeugen ausdrücklich so

bestätigt worden. Wer das Geld effektiv in Empfang genommen habe, sei ohne

Belang. Angesichts der Aussagen der Zeugen und des Verwendungszweckes des

Geldes sei klar, dass das Darlehen gemeinsam aufgenommen worden sei und die

Berufungsbeklagte mithin für dessen Rückzahlung zur Hälfte hafte. Er habe

dieses Darlehen von CHF 7'000.00 zwischenzeitlich vollständig zurückbezahlt.

Die Berufungsbeklagte schulde ihm daher den auf sie entfallenden Anteil von CHF

3'500.00.

Weiter habe die Vorinstanz die

Darlehensschuld von CHF 10'000.00 gegenüber seinem Cousin D.___ zu Unrecht

unberücksichtigt gelassen. Seine Aussagen bei der Vorinstanz zu dieser

Darlehensschuld seien stringent und nachvollziehbar. Selbst wenn die Zeugen

C.___ beim Abschluss des Darlehensvertrages zwischen ihm und D.___ nicht dabei

gewesen seien, hätten sie dennoch von Tatsachen berichtet, welche sie selbst

wahrgenommen hätten, nämlich, dass er ausdrücklich erklärt habe, von den

Ehegatten C.___ ein zusätzliches Darlehen über CHF 10'000.00 zu benötigen, um

jenes, welches er bei seinem Cousin D.___ in gleicher Höhe aufgenommen hatte,

zurückzahlen zu können.

Gestützt auf diese Ausführungen ergebe

sich, dass er der Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen

Auseinandersetzung nichts schuldig sei, da (auch) bei ihm ein Rückschlag

resultiere. Vielmehr habe ihm die Berufungsbeklagte die Hälfte des von ihm

allein zurückbezahlten, gemeinsam aufgenommenen Darlehens der Ehegatten C.___

im Betrag von CHF 3'500.00 zurückzuerstatten.

Demnach erübrige sich grundsätzlich auch

die Frage nach der Grundpfandverschreibung zur Sicherung allfälliger

güterrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten. Der Vollständigkeit halber

weise er aber darauf hin, dass kein genereller Anspruch auf Sicherstellung im

Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehe. Ein solcher sei lediglich

im Art. 218 Abs. 2 ZGB vorgesehen. Da ihm kein Zahlungsaufschub gemäss Art. 218

Abs. 1 ZGB gewährt worden sei, stehe der Berufungsbeklagten nach Gesetz auch

kein Sicherungsanspruch zu. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb die

Berufungsbeklagte, sollte sie effektiv eine Beteiligungsforderung ihm gegenüber

haben, für ihre güterrechtliche Forderung gegenüber andern Gläubigern

bessergestellt werden sollte.

2.5

Der Berufungskläger

verkennt den das Güterrecht beherrschenden Verhandlungsgrundsatz. Nach Art. 290

lit. c ZPO sind in der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu beziffern. Für die

güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art.

55.

Abs. 1 ZPO (Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO.

Demnach haben die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie

ihre Begehren stützen, darzulegen und anderseits die Beweismittel anzugeben

(Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei genügt es nicht, lediglich etwas zu behaupten ohne

die exakten Beweismittel hiezu zu nennen. Dies gilt insbesondere, wenn die

Behauptungen von der Gegenpartei nicht anerkannt, sondern im Gegenteil

bestritten werden.

Der Berufungskläger hat es unterlassen,

seine behaupteten Schulden zu belegen. Der Hinweis auf den detaillierten

Betreibungsregisterauszug ist ungenügend. Der Betrag für die drei (und nicht

vier wie der Berufungskläger in der Berufung erwähnt) vor dem Stichtag vom 14.

September 2015 angehobenen Betreibungen in der Höhe von CHF 20'171.80 ist nicht

spezifiziert – ausser, es handle sich um solche der Wohnsitzgemeinde bzw. der

Krankenkasse – auf dem Betreibungsregisterauszug ist bei den drei Betreibungen

lediglich der Vermerk «Pfändung» angebracht. Zu Recht wendet die

Berufungsbeklagte ein, mangels Substantiierung sei es möglich, dass es sich bei

diesen Forderungen der Gemeinde um Forderungen aus einem Verlustschein der

Gemeinde handle, und somit wäre der Betrag bereits unter der Rubrik «offene

Verlustscheine» enthalten. Dann ist nicht klar, was der Berufungskläger mit der

Betreibung der Ehefrau in der Höhe von CHF 7'650.00 sagen will, handelt es sich

doch diesbezüglich um offene Unterhaltsbeiträge, die sicher nicht zu Lasten des

güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden können

(wovon der Berufungskläger schlussendlich ja auch absieht). Der Verweis auf die

erloschenen Betreibungen und deren Berücksichtigung bei den Schulden wirkt

konstruiert und ist hier nicht weiter zu kommentieren, denn auch diese

angeblichen Schulden von über CHF 80'000.00 sind nicht substantiiert.

Jedenfalls kann der Berufungskläger keine stichhaltigen Beweise dafür liefern,

dass neben den Verlustscheinen weitere Schulden bestehen, welche zu

berücksichtigen wären.

Der Vorderrichter hat die

Darlehensschuld gegenüber dem Ehepaar C.___ in der Höhe von CHF 7'000.00 bei

den Schulden des Berufungsklägers berücksichtigt, was eine entsprechende

Minderung bei seiner Errungenschaft ergeben hat. Die Berufungsbeklagte

bestreitet die Übergabe dieses Darlehens. Es ist in der Tat unerheblich, wem

die Darlehensgeber das Darlehen übergeben haben und ob sie mit dem

Berufungskläger verwandt sind oder nicht. Das Darlehen, welches angeblich

bereits im Juli 2013 gewährt worden ist, ist angeblich mit Beginn ab Oktober

2016.

vom Berufungskläger zurückbezahlt worden (Urkunde 42 des Ehemannes). Ob

die Berufungsbeklagte zur Hälfte dafür haftet oder ob sich der Berufungskläger

verpflichtet hat, das Darlehen alleine zurückzubezahlen, ist nicht klar.

Jedenfalls kann nicht einerseits das Darlehen in der Höhe von CHF 7'000.00

vollumfänglich bei der Errungenschaft des Ehemannes berücksichtigt werden und

ihm anderseits noch eine Forderung in der Höhe von CHF 3'500.00 gegenüber der

Ehefrau zugesprochen werden.

Die Vorinstanz hat das behauptete

Darlehen von D.___ in der Höhe von CHF 10'000.00 nicht berücksichtigt, da es

nach dem Stichtag vom 14. September 2015 gewährt worden sei und da es hiefür

keine aussagekräftigen Beweise (lediglich Zeugenaussagen vom «Hörensagen»)

gebe. Die vom Berufungskläger geübte Kritik, dass das Darlehen zu Unrecht nicht

berücksichtigt worden sei, obwohl er die Schuld stringent und nachvollziehbar

begründet habe, vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen.

Es bleibt dabei, dass die Schuld nicht zu berücksichtigen ist.

Ebenso ist die Rüge an der angeordneten

Grundpfandverschreibung unbegründet. Die Artikel 218 bis 220 ZGB befassen sich

mit der Erfüllung der mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung

festgelegten Ansprüche. Art. 218 Abs. 1 ZGB regelt die Möglichkeit der Einräumung

von Zahlungsfristen. Nach Art. 218 Abs. 2 ZGB entsteht mit dem Abschluss der

güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Pflicht zur Verzinsung der

Beteiligungsforderung und Mehrwertanteilsschuld. «Wenn es die Umstände

rechtfertigen» besteht zudem eine Sicherstellungspflicht. Verzinsungs- und

Sicherstellungspflicht beruhen auf dispositivem Recht (Daniel Steck/Roland

Fankhauser in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar

Scheidung, Band I, Bern 2017, Art. 218 ZGB N 1 ff.). Die Behauptung des

Berufungsklägers, dass die Sicherstellung nur bei gewährtem Zahlungaufschub zum

Tragen kommen, geht fehl. Weitere Ausführungen erübrigen sich, da der

Berufungskläger die eine Anordnung der Sicherstellung erforderlichen Umstände

nicht in Frage stellt.

Zusammenfassend bleibt festzustellen,

dass die Rügen an der durch den Vorderrichter vorgenommenen güterrechtlichen

Auseinandersetzung und der Sicherstellung unbegründet sind.

3.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, auch nach der Gesetzesänderung zum Vorsorgeausgleich seien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB die erworbenen

Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum

wie im bisherigen Recht grundsätzlich hälftig zu teilen. Für die Verweigerung

der hälftigen Teilung sehe das neue Recht in Art. 124b ZGB eine generelle

Ausnahmeklausel vor. Das Gericht könne gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB von der

hälftigen Teilung abweichen oder ganz auf die Teilung verzichten, wenn wichtige

Gründe vorliegen würden. Dabei sei nach der Botschaft indes darauf zu achten,

dass der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt werde. Allein

unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügten

grundsätzlich nicht, vom Grundsatz abzuweichen, weil der Vorsorgeausgleich zum

Ziel habe, während der Ehe geäufnete Ansprüche zu teilen; die

Leistungsfähigkeit der Ehegatten sei deshalb grundsätzlich nicht zu

berücksichtigen. Nicht jede Ungleichheit, die bei einer hälftigen Teilung

entstehe oder bestehen bleibe, bilde einen wichtigen Grund im Sinne dieser

Bestimmung. Der Vorsorgeausgleich solle aber auch nicht zu geradezu unbilligen

Situationen führen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013

4918/9). Die Teilung der Vorsorgeansprüche sei unbillig, wenn die dadurch

entstehende vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu

jener des andern stossend wäre (Botschaft, a.a.O.).

Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der

Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem

reglementarischen Rentenalter, so gelte der Betrag, der ihm nach Artikel 2

Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 nach

Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung

(Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Ausgleich bei

Austrittsleistungen würden sinngemäss gelten (Art. 124 Abs. 2 ZGB).

Vorliegend seien primär die

Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten gleichermassen zu berücksichtigen. Die

Ehefrau habe im jetzigen Zeitpunkt lediglich eine verrentete Austrittleistung

von CHF 38'365.65 sowie eine Freizügigkeitsleistung im Umfang von CHF 3'495.25.

Ihre staatliche Rente beim Eintritt in das AHV-Alter werde gleich hoch sein wie

ihr jetziges Renteneinkommen. Demgegenüber sei beim Ehemann – infolge der

Beitragslücken – unklar, wie hoch seine künftigen Rentenleistungen ausfallen

werden. In dieser Hinsicht sei die Ehefrau bessergestellt als der Ehemann. Zu

beachten sei jedoch, dass dem Ehemann für seine Vorsorge der WEF-Vorbezug von

CHF 109'000.00 nach wie vor zur Verfügung stehe. Selbst wenn von diesem Betrag

die güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 in Abzug gebracht

würde, sei dieser weiterhin im gleichen Umfang vorhanden. Ferner sei es dem

Ehemann möglich, sein Vorsorgeguthaben während weiteren sieben Jahren zu

äufnen. Diese Möglichkeit bestehe bei der Ehefrau hingegen nicht.

Insbesondere aufgrund des vorhandenen

WEF-Vorbezugs im Umfang von CHF 109'000.00, welcher in der Liegenschaft

des Ehemannes stecke, sei ein Ungleichgewicht zwischen den Vorsorgebedürfnissen

der Ehegatten zu verneinen. Durch das neue Recht solle nicht der Grundsatz der

hälftigen Teilung ausgehöhlt, sondern eine Unbilligkeit verhindert werden,

weshalb ein Abweichen vom Grundsatz nur restriktiv auszuüben sei. Die durch die

Teilung der Vorsorgeansprüche entstehende vorsorgerechtliche Situation des

Ehemannes erscheine im Vergleich zu jener der Ehefrau nicht als stossend,

weshalb diese nicht als unbillig zu qualifizieren sei. Damit sei gestützt auf den Grundsatz

nach Art. 123 Abs. 1 ZGB eine hälftige Teilung durchzuführen. Die Berechnung

des Vorsorgeausgleichs sei wie folgt vorzunehmen:

Austrittsleistung EM

CHF

66'124.85

WEF-Vorbezug EM

CHF

109'000.00

abzüglich Austrittsleistung EF

CHF

38'365.65

abzüglich Freizügigkeitsleistung EF

CHF

3'495.25

Hälftiger Anspruch jedes Ehegatten

CHF

66'632.00

3.2

Der Berufungskläger

beschränkt sich in seiner Berufung darauf zu wiederholen, sein Rentenanspruch

im Alter von 65 Jahren werde tiefer ausfallen, als die Renten, welche die

Berufungsbeklagte jetzt schon erhalte (Besitzstandsgarantie). Da er per Ende Januar

2018.

seine Anstellung verloren habe und es nicht realistisch sei, dass er

angesichts seines Alters und der fehlenden Berufsausbildung unmittelbar im

Anschluss daran wieder eine Stelle finden werde, sei der inskünftige

Vorsorgeaufbau offenkundig gefährdet. Doch selbst wenn er dereinst wieder eine

neue Anstellung finden sollte, wäre es ihm nicht möglich, die entstehende Lücke

in den verbleibenden rund sieben Jahren bis zur Pensionierung auch nur

annähernd wieder aufzufüllen. Bei einer Aufteilung der Vorsorgeguthaben, wie

sie der Vorderrichter angeordnet habe, würde er somit in krasser Weise

schlechter gestellt als die Berufungsbeklagte. Auch der ihm weiterhin zur

Verfügung stehende WEF-Vorbezug vermöge dieses krasse Ungleichgewicht nicht

auszugleichen. Sollte er die Liegenschaft über die Pensionierung hinaus

weiterhin behalten können, würde sich der entsprechende Vorsorgebeitrag

lediglich durch eine Beibehaltung der relativ niedrigen Wohnkosten auswirken.

Um diese Wohnkosten sowie die übrigen Lebenshaltungskosten zu decken, würde ihm

lediglich die AHV-Rente sowie eine äussert geringe BVG-Rente von unter CHF

100.00

zur Verfügung stehen. Sollte er umgekehrt den WEF-Vorbezug wiederum in

eine Pensionskasse überführen, würde dies beim aktuellen Umwandlungssatz von

6,8 % einer Rente von CHF 7'412.00 pro Jahr bzw. CHF 617.65 pro Monat

entsprechen. Zusammen mit der von der aktuellen Pensionskasse projizierten

Altersrente von CHF 700.00 ergäbe dies im Idealfall einen Gesamtbetrag von CHF

1'317.65 pro Monat und er hätte somit knapp CHF 175.00 mehr als die

Berufungsbeklagte. Zu beachten sei jedoch, dass er die von der aktuellen

Pensionskasse projizierte Altersrente aufgrund seines Stellenverlusts

realistischerweise nicht werde erreichen können, weshalb er aller Wahrscheinlichkeit

nach in jedem Fall schlechter gestellt sein werde als die Berufungsbeklagte.

3.3

Die Rügen des

Berufungsklägers sind nur schwer verständlich und nehmen kaum Bezug zur

Argumentation des Vorderrichters. Dem Vorderrichter war sehr wohl bewusst, dass

aufgrund der aktuellen Situation – die Ehefrau bezieht bereits eine Rente, der

Ehemann weist Beitragslücken auf – die Ehefrau bei einer hälftigen Teilung des

Vorsorgeguthabens bessergestellt sei, dass aber eben der WEF-Vorbezug nicht

ausser Acht gelassen werden dürfe, welcher in der Liegenschaft stecke. Der

Berufungskläger weist nicht nach, in wie weit der Vorderrichter den Sachverhalt

falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll, bestreitet

er doch selber nicht einmal, dass von einer hälftigen Teilung des

Vorsorgeguthabens auch nach neuem Recht nur in Ausnahmefällen abgewichen werden

soll. Beide Ehegatten weisen Beitragslücken bei der AHV auf und sind somit

diesbezüglich in etwa in der gleichen Lage. Bei der Frage der Aufteilung eines

Vorsorgeguthabens kann selbstverständlich ein Stellenverlust kein

entscheidendes Kriterium sein, würde doch dadurch der Grundsatz der hälftigen

Teilung ausgehöhlt, was mit dem neuen Art. 124b ZGB eben gerade nicht gewollt

ist. Der Berufungskläger bestätigt, dass die von der aktuellen Pensionskasse

projizierte Altersrente von CHF 700.00 zusammen mit der Rückführung des

WEF-Vorbezugs im Idealfall eine Gesamtrente von CHF 1'317.65 pro Monat ergebe

und somit würde er knapp CHF 175.00 mehr als die Berufungsbeklagte zur

Verfügung haben. Eine hälftige Aufteilung des Vorsorgeguthabens kann damit

nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden.

4.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abzuweisen ist.

Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und

die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Beiden Parteien ist auch für das

Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die

eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, eine

Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtanwältin Franziska

Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin Agathe

Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren

Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin

Agathe Haenni CHF 1'372.95.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 27. Februar 2019 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen

(BGer5A_405/2018).