ZKBER.2017.74
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 112 ZGB)
29. März 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Agathe
Haenni,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf gemeinsames Begehren (Art. 112 ZGB)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben drei mittlerweile
volljährige Kinder. Sie leben seit 5. Februar 2015 getrennt. Nachdem die
Ehegatten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren geführt
hatten, reichten sie am 14. September 2015 ein gemeinsames Scheidungsbegehren
ein. Am 21. Januar 2016 fand eine Einigungsverhandlung statt. Im Anschluss
daran verfügte der Amtsgerichtspräsident eine Schuldneranweisung für den Betrag
von CHF 1'275.00 (Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gemäss Eheschutzurteil vom
4. Juni 2015). Am 1. September 2017 fand die Hauptverhandlung mit Zeugen- und
Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte daraufhin folgendes
Urteil:
1. Die am 31. Dezember 1984 in […], […],
geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die erworbenen Austrittsleistungen samt
Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden
hälftig geteilt. Die Pensionskasse [...], wird angewiesen, den Betrag von CHF
66'632.00 vom Vorsorgekonto von Herrn A.___ (Sozialversicherungs-Nr. [...]) auf
das Freizügigkeitskonto Nr. [...] von Frau B.___ bei der Stiftung [...], zu überweisen.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils und bis und mit Juli 2024 zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsbeitrag
ist indexiert und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli
2016 von 100,6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte. Auf jeden
ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, hat eine Anpassung an die
Teuerung mit folgender Formel zu erfolgen:
neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher
Unterhaltsbeitrag x neuer Index
ursprünglicher Index
Der Teuerungsausgleich ist
nicht oder nur teilweise geschuldet, wenn Herr A.___ nachweist, dass sich sein
Nettoeinkommen nicht oder nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat.
4. Dieser Unterhaltsbeitrag beruht auf
folgenden Bemessungsgrundlagen:
Existenzminimum der Ehefrau
CHF
2'759.00
Renteneinkommen der Ehefrau
CHF
2'125.00
Existenzminimum des Ehemannes
CHF
3’118.00
Erwerbseinkommen des Ehemannes
CHF
4'556.00
5. Die Arbeitgeberin des Ehemannes, die
[...] AG, [...], wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom
21. Januar 2016 angewiesen, den Betrag von CHF 1'000.00 jeden Monat vom Lohn
von Herrn A.___ abzuziehen und auf das Privatkonto [...] von Frau B.___ bei der
[...], zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten
Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau eine
güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 zu bezahlen.
Das Grundbuchamt Region
Solothurn wird angewiesen, auf dem Grundstück GB [...] im Alleineigentum von
Herrn A.___ zwecks Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche von Frau B.___
eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als Maximalhypothek
einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung sind Herrn A.___
aufzuerlegen.
7. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird
angewiesen, die gemäss Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 4. Juni 2015 auf dem Grundstück
GB [...] angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.
8. Jeder Ehegatte trägt die ihm
entstandenen Kosten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 11'353.40
und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 10'332.70 (je
inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___
und Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald Herr
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin
Agathe Haenni die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt CHF
2'605.50 (inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST).
9. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 3'000.00, auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO)
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung und beantragt, die Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen
Urteils seien aufzuheben und es sei auf eine Aufteilung der während der Ehe
geäufneten Vorsorgeguthaben zu verzichten. Es sei festzustellen, dass sich die
Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB
schulden. Eventualiter sei er zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages in der
Höhe von maximal CHF 400.00 bis Juli 2024 zu verpflichten unter
Berücksichtigung folgender Bemessungsgrundlagen: Existenzminimum Ehefrau CHF
2'530.00, Renteneinkommen Ehefrau CHF 2'125.00, Existenzminimum Ehemann CHF
3'500.00, Erwerbseinkommen Ehemann CHF 4'556.00. Die Schuldneranweisung sei
aufzuheben, eventualiter auf CHF 400.00 zu reduzieren und die Ehefrau sei zu
verpflichten ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die
Ehefrau stellte den Antrag, die Berufung sei abzuweisen.
3. In Ziffer 17 der
Berufung bzw. zur güterrechtlichen Auseinandersetzung stellt der Ehemann den
Antrag, es sei eine zweite Verkehrswertschätzung bezüglich der ehelichen
Liegenschaft einzuholen, eventualiter es sei ein Obergutachten über die
Verkehrswertschätzung der [...] AG gerichtlich anzuordnen. In Ziffer 17 der
Berufung äussert sich der Ehemann zum Anspruch auf Sicherstellung des
Beteiligungsanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. In
wieweit für die Beantwortung dieser Frage eine zweite Verkehrswertschätzung bzw.
ein Obergutachten einzuholen ist, ist nicht begründet. Bezüglich des ganzen
Themenkomplexes «güterrechtliche Auseinandersetzung» gemäss Ziffer 10 bis 17
der Berufung hat der Ehemann erklärt, er habe die Richtigkeit der gerichtlichen
Verkehrswertschätzung im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten
und einen Antrag auf Zweitbegutachtung, eventuell Obergutachten gestellt, was
abgewiesen worden sei. Die stattdessen eingeholte Stellungnahme der Schätzerin
vermöge nicht zu überzeugen bzw. die aufgeworfenen Zweifel hinreichend
auszuräumen. Er halte deshalb an den erstinstanzlich gestellten ergänzenden
Beweisanträgen fest.
Nachdem der Ehemann mit keinem Wort
erklärt und begründet, was er am Verkehrswertgutachten der [...] AG bemängelt,
ist der Beweisantrag ohne Weiteres abzuweisen, denn die Rüge, dass das
Gutachten bzw. die ergänzende Stellungnahme dazu nicht zu überzeugen vermöge,
kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das Gutachten, das nicht wunschgemäss
ausgefallen ist, als untauglich zu qualifizieren ist.
4. Über die Berufung kann
deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident hat
erwogen, es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, weshalb der Ehemann
der Ehefrau einen Unterhalt aus nachehelicher Solidarität schulde. Dabei habe
die Ehefrau einen Anspruch auf die Weiterführung des ehelich gelebten
Standards.
Die Ehefrau beziehe seit dem Jahr 2003
eine halbe Rente bzw. seit dem Jahr 2004 eine Dreiviertelsrente und sei seither
nicht erwerbstätig gewesen. Ihr Invaliditätsgrad liege bei 66 %. Vor dem
Hintergrund, dass sie bereits 52 Jahre alt sei und keine berufliche Ausbildung
habe, erscheine die Realisierung eines höheren Einkommens – bei den
vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen – trotz allfälligen
Erwerbsbemühungen nicht möglich. Der Ehefrau sei damit die Erzielung eines
hypothetischen Einkommens nicht zuzumuten, da die effektive Realisierbarkeit
unter diesen Umständen verneint werden müsse. Gemäss der Rentenbestätigung der [...] AG sowie dem
Kontoauszug der [...] verfüge die Ehefrau über monatliche Einkünfte von
insgesamt CHF 2'125.00 (IV-Rente von CHF 982.00 und Rente der beruflichen
Vorsorge von CHF 1'143.00). Ihr Existenzminimum setze sich aus dem
Grundbetrag von CHF 1'200.00, dem Mietzins von CHF 700.00, den Nebenkosten
von CHF 200.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF 29.00, den Kosten für
Telekom/Mobiliarversicherung von CHF 100.00, den annäherungsweise berechneten
Steuern von CHF 430.00 sowie den besonderen Krankheitskosten von
CHF 100.00 zusammen. Der Grundbedarf der Ehefrau belaufe sich damit auf
CHF 2'759.00.
Werde nun das massgebliche Einkommen des
Ehemannes (CHF 4'556.00) seinem ausgewiesenen Minimalbedarf (CHF 3'118.00)
gegenübergestellt, belaufe sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. sein
Einkommensüberschuss auf CHF 1'438.00. Bei der Ehefrau hingegen liege eine
Mankosituation vor, weshalb sie ihr Existenzminimum mit den verfügbaren Mitteln
nicht decken könne. Setze
man das Gesamteinkommen beider Ehegatten dem Gesamtexistenzminimum gegenüber,
ergebe sich ein Überschuss von CHF 804.00, wovon der Ehefrau sowie dem Ehemann
anteilsmässig je CHF 402.00 (je 50 %) zukommen. Der Grundbedarf beider
Ehegatten erweitere sich um diese CHF 402.00 und somit auf CHF 3'520.00 beim
Ehemann bzw. auf CHF 3'161.00 bei der Ehefrau. Bringe man beim Ehemann vom
Grundbedarf die verfügbaren Mittel in Abzug, ergebe dies einen
Unterhaltsanspruch von CHF 1'036.00 zugunsten der Ehefrau (CHF 3'520.00 –
CHF 4'556.00), welcher vorliegend auf CHF 1'000.00 abgerundet werde. Spätestens
im Rentenalter seien die Ehegatten zufolge der vorsorgerechtlichen Ausgangslage
wirtschaftlich ungefähr gleichgestellt, weshalb die Unterhaltspflicht mit
Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter ende. Folglich sei er verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft
des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter am
30.
Juli 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
1.2
Der Berufungskläger
rügt, die Vorinstanz habe eine falsche Methodik angewandt, indem sie die
Berechnungsmethode der hälftigen Überschussmethode verwendet habe. Gemäss
Bundesgericht sei der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussmethode für den
nachehelichen Unterhalt in der Regel unpassend.
Zunächst sei der gebührende Unterhalt zu
beziffern. Der Bedarf der Berufungsbeklagten sei bezüglich der Steuern zu
korrigieren. Eine Steuerbelastung von CHF 430.00 sei zu hoch. Gemäss
Steuerveranlagung für das Jahr 2016 habe die Berufungsbeklagte lediglich CHF
216.00
pro Monat bezahlen müssen. Eine Reduktion der Steuerbelastung auf CHF
200.00
sei realistischer. Seitens der Berufungsbeklagten sei somit von einem
Existenzminimum von CHF 2'530.00 auszugehen, wobei es sich gleichzeitig auch um
den gebührenden Unterhalt handle. Die Parteien hätten vor der Trennung bereits
während Jahren Schulden gehabt und es seien zahlreiche Betreibungen gelaufen.
Daraus ergebe sich, dass der letzte gemeinsam gelebte Standard während mehreren
Jahren vor der Trennung faktisch das betreibungsrechtliche Existenzminimum
gewesen sei. Mehr könne die Berufungsbeklagte somit nicht für sich
beanspruchen.
Die Unterdeckung betrage somit CHF
405.00
(gebührender Unterhalt CHF 2'530.00, Renteneinkommen CHF 2'125.00).
Dieses Manko könne die Berufungsbeklagte aber durch Ausschöpfung der
Eigenversorgungskapazität selber decken. Das Alter der Berufungsbeklagten lasse
nicht den Schluss zu, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei unzumutbar.
Im Weitern betrage der Invaliditätsgrad bei der Berufungsbeklagten 66 %, so
dass ihr eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % zumutbar
sei. Die Arztberichte würden jedenfalls eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
nicht hinreichend dokumentieren. Die Berufungsbeklagte sei bezüglich der
behaupteten dauerhaften Arbeitslosigkeit ihrer Beweis- und
Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Hinzu komme, dass Grund zur Annahme
bestehe, dass die Berufungsbeklagte bereits gegenwärtig über ergänzende Einnahmen
verfüge. Dies aufgrund der von ihm geltend gemachten – und anhand des
Reisepasses sowie auch der Bankkontoauszüge der Berufungsbeklagten belegten –
regen Reisetätigkeit. So sei sie insbesondere zwischen Februar und Mai 2016
teilweise sogar mehrmals innert Wochen zwischen der Schweiz und dem [...] hin
und her gereist. Allein die diesbezüglichen Reisekosten dürften erheblich
gewesen sein. Dazu würden noch die umfangreichen Barbezüge, welche gemäss den
Kontoauszügen während dieser Reisen jeweils getätigt worden seien, kommen.
Für den Fall, dass seinen Ausführungen
bezüglich Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden
sollte, halte er der Vollständigkeit halber bezüglich der vorinstanzlichen
Berechnung seines Bedarfs folgendes fest: Der für den Arbeitsweg veranschlagte
Betrag von CHF 154.00 sei eindeutig zu gering. Zu berücksichtigen seien nicht
nur die laufenden Kosten, sondern auch die Amortisation des Fahrzeuges. Dann
sei der berücksichtigte Steuerbetrag zu tief, zumal er nebst seinem Einkommen
auch den Eigenmietwert seiner Liegenschaft zu versteuern habe, was offenkundig
bei der vorinstanzlichen Berechnung ausser Acht gelassen worden sei. Sein
Bedarf erhöhe sich damit auf gerundet CHF 3'500.00.
Insofern der Berufungsbeklagten kein
nachehelicher Unterhalt zustehe, sei auch die mit Verfügung vom 21. Januar 2016
angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben bzw. allenfalls im vorstehend
dargelegten Umfang zu reduzieren.
1.3
Das Gesetz schreibt
die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht vor. Nach
der Rechtsprechung ist zwar der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs.
1.
ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten
Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen hat das Bundesgericht
präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger)
Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen
Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht
zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des
Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht
haben, oder aber wenn die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten
Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGer 5A_421/2016 E.
2.
; BGer 5A_24/2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3). Der Berufungskläger
behauptet pauschal, die vom Vorderrichter angewandte Methode sei falsch, setzt
sich aber mit der Argumentation des Vorderrichters nicht näher auseinander und
zitiert die bundesgerichtliche Praxis nicht vollständig. Da die Parteien
während der Ehe unbestrittenermassen keine Sparquote gebildet haben, ist die
vom Vorderrichter angewandte Methode nicht zu beanstanden.
Der Berufungskläger rügt, die Steuern im
Bedarf der Berufungsbeklagten seien zu hoch, was der Steuerveranlagung 2016 zu
entnehmen sei. Nach der erfolgten Schuldneranweisung werden die
Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklagten direkt überwiesen werden. Ihre
Einnahmen werden daher höher sein als in der Steuerveranlagung 2016 und
entsprechend wird die Berufungsbeklagte mehr Steuern zu bezahlen habe. Der vom
Vorderrichter ermittelte Betrag von CHF 430.00 ist nicht zu beanstanden. Die
Rüge ist unbegründet.
Das Argument, dass das Existenzminimum
dem gebührenden Bedarf entspreche, ist nicht stichhaltig. Zum einen geht der
Berufungskläger selbst bei getrennten Haushalten davon aus, dass der Bedarf
beider Ehegatten gedeckt ist bzw. dass ein Überschuss resultiert. Dann setzt
sich der Berufungskläger mit dem Argument des Vorderrichters, wonach gemäss
Art. 125 ZGB zum gebührenden Unterhalt ein angemessener Beitrag an die
Altersvorsorge gehöre, nicht genügend auseinander.
Dann hat sich der Vorderrichter
einlässlich darüber geäussert, weshalb es der Berufungsbeklagten angesichts
ihres Gesundheitszustandes, ihrer fehlenden Berufsausbildung und ihres Alters
nicht zumutbar sei, nach vielen Jahren krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit,
wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vorderrichter hat der
Berufungsbeklagten aus nachvollziehbaren Gründen kein hypothetisches
Erwerbseinkommen angerechnet. Die unsubstantiierte Kritik des Berufungsklägers
sowie die in den Raum gestellte Vermutung, es müsse angenommen werden, dass die
Berufungsbeklagte über ergänzende Einnahmen verfüge, vermögen daran nichts zu
ändern. Insbesondere der Hinweis auf Reisen im Frühjahr 2016 ins Heimatland und
Barbezüge während dieser Zeit sind unbehelflich, sind denn die behaupteten
Kontobezüge weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich deren Höhe
spezifiziert.
Die eventualiter erhobenen Rügen am
eigenen Bedarf (Autokosten und Steuern) sind appellatorischer Natur und deshalb
hier nicht weiter zu hören.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass
die vom Vorderrichter vorgenommene Berechnung des nachehelichen Unterhalts
korrekt ist. Die diesbezüglich erhobenen Rügen des Berufungsklägers sind
unbegründet.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstande er die
im angefochtenen Urteil gemachten Ausführungen unter Ziffer V, lit. A bis F
nicht. Das Urteil sei hingegen in Bezug auf den Umfang seiner erwiesenen
Schulden, auf die Frage der Schuldnerschaft bezüglich des Darlehens der
Ehegatten C.___ sowie betreffend den Wert seiner Liegenschaft unzutreffend.
2.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft in [...] belaufe sich
gemäss Verkehrswertschätzung auf CHF 440'000.00 und gelte als erwiesen. Nachdem
der Ehemann die Richtigkeit der Verkehrswertschätzung bestritten habe, sei am
2.
Mai 2017 ein Ergänzungsgutachten von Frau [...] der [...] AG, Solothurn,
erfolgt, in welchem sie die Kritik des Ehemannes zurückgewiesen habe.
Vorliegend würden keine Zweifel an der Richtigkeit der in der
Verkehrswertschätzung dargelegten Erkenntnisse bestehen, zumal es sich bei Frau
[...] um eine Gutachterin mit langjähriger Erfahrung handle.
2.2
Auf die Rügen des
Berufungsklägers ist bereits hievor, bei der Frage, ob eine zweite
Verkehrswertschätzung bzw. ein Obergutachten einzuholen ist, eingegangen worden
(vergl. Ziffer I.7 hievor). Auf die appellatorische Kritik braucht deshalb hier
nicht weiter eingegangen zu werden und es ist festzustellen, dass der
Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von CHF 440'000.00 zu übernehmen ist.
2.3
Zu den vom
Berufungskläger geltend gemachten Schulden hat der Vorderrichter folgendes
erwogen: Dem detaillierten
Betreibungsregisterauszug von 2000 bis 2016 sei zu entnehmen, dass gegen den
Ehemann am 14. September 2015 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF
12'212.10 offen gewesen seien. Hinzukommen würden laufende Betreibungen, welche
nicht bezahlt worden seien. Zudem gebe es zahlreiche erloschene Betreibungen. In Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes
müssten die geltend gemachten Schulden aus offenen Betreibungen genau beziffert
werden. Mit einem Verweis auf den detaillierten Betreibungsregisterauszug sowie
einer ungefähren Bezifferung der Schulden infolge möglicher Annahmen komme der
Ehemann seiner Substantiierungslast nicht nach. Mangels genügender
Substantiierung würden die Schulden aus offenen Betreibungen bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt.
Was
die Schulden aus offenen Verlustscheinen anbetreffe, sei hingegen festzuhalten,
dass diese hinreichend substantiiert seien. Die diesbezüglichen Schulden seien
genau beziffert und deren Zusammensetzung ergebe sich eindeutig aus dem Auszug
des Verlustscheinregisters.
Die geltend gemachte Darlehensschuld von
CHF 7'000.00 gegenüber C.___ sei durch die Zeugenbefragung belegt. Jedoch sei
der Ehemann als alleiniger Schuldner zu qualifizieren, zumal er mit C.___
verwandt sei und das Geld ihm allein übergeben worden sei. Diese
Darlehensschuld des Ehemannes sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu
berücksichtigen. Eine diesbezügliche Forderung von CHF 3'500.00 gegenüber
der Ehefrau werde jedoch verneint.
Das behauptete Darlehen der Zeugen C.___
in der Höhe von CHF 10'000.00 sei nach dem Stichtag vom 14. September 2015
gewährt worden, weshalb es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu
berücksichtigen sei. Die Aussagen der Zeugen C.___ belegten sodann auch die
Schuld des Ehemannes gegenüber seinem Cousin D.___ nicht, da es sich dabei
lediglich um einen Beweis vom «Hörensagen» handle (vgl. Art. 169 ZPO). Folglich
sei dieses Darlehen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu
berücksichtigen.
Zusammenfassend betrage die Errungenschaft des Ehemannes CHF
58'043.40. Die Ehefrau hingegen weise keine Aktiven auf. Folglich habe der Ehemann der Ehefrau
aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Herausschuldigkeit von CHF
29'021.70 (CHF 58'043.40 : 2) zu bezahlen. Zwecks Sicherstellung der
güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau werde das Grundbuchamt Region Solothurn
angewiesen, eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als
Maximalhypothek einzutragen.
2.4
Der Berufungskläger
macht geltend, er sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht verpflichtet
gewesen, seine die Errungenschaft belastenden Schulden frankengenau zu beziffern.
Vielmehr müsse es genügen, wenn anhand der entsprechenden Parteibehauptungen
und der eingereichten Beweismittel dargetan und belegt sei, dass die Schulden
höher seien als die Aktiven, mithin ein Rückschlag resultiere. Dessen Höhe sei
jedoch nicht relevant, da ein Rückschlag ohnehin nicht zu teilen sei.
Die Vorinstanz habe für den Zeitraum vom
1.
Januar 1985 bis 1. März 2017 einen detaillierten Betreibungsregisterauszug
ediert. In diesem seien für die Zeit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens,
d.h. vor dem 14. September 2015, vier Betreibungen aufgeführt, welche weder
befriedigt, noch erloschen seien. Zwei davon stammten von der Wohnsitzgemeinde
und eine von der Krankenkasse. Diese drei offenen Betreibungen würden alleine
einen Betrag von CHF 20'171.80 ausmachen. Hinzu würden zwei Betreibungen des
Steueramtes des Kantons Solothurn kommen, welche kurz nach der Einreichung des
Scheidungsverfahrens stammten, aber offensichtlich Steuerbetreffnisse in der
Höhe von CHF 5'166.95 von vorher seien. Darin noch nicht enthalten sei eine
weitere im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende
Betreibung der Ehefrau von CHF 7'650.00, welche ebenfalls seine Errungenschaft
belaste. Hinzu würden die zahlreichen erloschenen Betreibungen von insgesamt
CHF 160'000.00 kommen. Die Tatsache, dass die entsprechenden Betreibungen
erloschen seien, bedeute nicht, dass die zugrundeliegende Schuld nicht mehr
bestehen würde, sondern lediglich, dass die Betreibungen durch die Schuldner
[gemeint ist wohl durch die Gläubiger] nicht weiterverfolgt würden. Wenn man
allein die erloschenen Betreibungen des Steueramtes des Kantons Solothurn, der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, der jeweiligen Wohnsitzgemeinde,
der Kirchgemeinde und der Krankenkasse betrachte, ergebe sich ein Schuldbetrag
von erloschenen aber gleichwohl zu berücksichtigenden Betreibungen von CHF
80'783.15.
Was das Darlehen der Ehegatten C.___
betreffe, habe die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass dessen Bestand und
Umfang belegt sei. Hingegen sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen,
dass dieses Darlehen allein von ihm aufgenommen worden sei. Die Aufnahme des
Darlehens durch beide Ehegatten sei auch von den Zeugen ausdrücklich so
bestätigt worden. Wer das Geld effektiv in Empfang genommen habe, sei ohne
Belang. Angesichts der Aussagen der Zeugen und des Verwendungszweckes des
Geldes sei klar, dass das Darlehen gemeinsam aufgenommen worden sei und die
Berufungsbeklagte mithin für dessen Rückzahlung zur Hälfte hafte. Er habe
dieses Darlehen von CHF 7'000.00 zwischenzeitlich vollständig zurückbezahlt.
Die Berufungsbeklagte schulde ihm daher den auf sie entfallenden Anteil von CHF
3'500.00.
Weiter habe die Vorinstanz die
Darlehensschuld von CHF 10'000.00 gegenüber seinem Cousin D.___ zu Unrecht
unberücksichtigt gelassen. Seine Aussagen bei der Vorinstanz zu dieser
Darlehensschuld seien stringent und nachvollziehbar. Selbst wenn die Zeugen
C.___ beim Abschluss des Darlehensvertrages zwischen ihm und D.___ nicht dabei
gewesen seien, hätten sie dennoch von Tatsachen berichtet, welche sie selbst
wahrgenommen hätten, nämlich, dass er ausdrücklich erklärt habe, von den
Ehegatten C.___ ein zusätzliches Darlehen über CHF 10'000.00 zu benötigen, um
jenes, welches er bei seinem Cousin D.___ in gleicher Höhe aufgenommen hatte,
zurückzahlen zu können.
Gestützt auf diese Ausführungen ergebe
sich, dass er der Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen
Auseinandersetzung nichts schuldig sei, da (auch) bei ihm ein Rückschlag
resultiere. Vielmehr habe ihm die Berufungsbeklagte die Hälfte des von ihm
allein zurückbezahlten, gemeinsam aufgenommenen Darlehens der Ehegatten C.___
im Betrag von CHF 3'500.00 zurückzuerstatten.
Demnach erübrige sich grundsätzlich auch
die Frage nach der Grundpfandverschreibung zur Sicherung allfälliger
güterrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten. Der Vollständigkeit halber
weise er aber darauf hin, dass kein genereller Anspruch auf Sicherstellung im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehe. Ein solcher sei lediglich
im Art. 218 Abs. 2 ZGB vorgesehen. Da ihm kein Zahlungsaufschub gemäss Art. 218
Abs. 1 ZGB gewährt worden sei, stehe der Berufungsbeklagten nach Gesetz auch
kein Sicherungsanspruch zu. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb die
Berufungsbeklagte, sollte sie effektiv eine Beteiligungsforderung ihm gegenüber
haben, für ihre güterrechtliche Forderung gegenüber andern Gläubigern
bessergestellt werden sollte.
2.5
Der Berufungskläger
verkennt den das Güterrecht beherrschenden Verhandlungsgrundsatz. Nach Art. 290
lit. c ZPO sind in der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu beziffern. Für die
güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art.
55.
Abs. 1 ZPO (Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO.
Demnach haben die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie
ihre Begehren stützen, darzulegen und anderseits die Beweismittel anzugeben
(Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei genügt es nicht, lediglich etwas zu behaupten ohne
die exakten Beweismittel hiezu zu nennen. Dies gilt insbesondere, wenn die
Behauptungen von der Gegenpartei nicht anerkannt, sondern im Gegenteil
bestritten werden.
Der Berufungskläger hat es unterlassen,
seine behaupteten Schulden zu belegen. Der Hinweis auf den detaillierten
Betreibungsregisterauszug ist ungenügend. Der Betrag für die drei (und nicht
vier wie der Berufungskläger in der Berufung erwähnt) vor dem Stichtag vom 14.
September 2015 angehobenen Betreibungen in der Höhe von CHF 20'171.80 ist nicht
spezifiziert – ausser, es handle sich um solche der Wohnsitzgemeinde bzw. der
Krankenkasse – auf dem Betreibungsregisterauszug ist bei den drei Betreibungen
lediglich der Vermerk «Pfändung» angebracht. Zu Recht wendet die
Berufungsbeklagte ein, mangels Substantiierung sei es möglich, dass es sich bei
diesen Forderungen der Gemeinde um Forderungen aus einem Verlustschein der
Gemeinde handle, und somit wäre der Betrag bereits unter der Rubrik «offene
Verlustscheine» enthalten. Dann ist nicht klar, was der Berufungskläger mit der
Betreibung der Ehefrau in der Höhe von CHF 7'650.00 sagen will, handelt es sich
doch diesbezüglich um offene Unterhaltsbeiträge, die sicher nicht zu Lasten des
güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden können
(wovon der Berufungskläger schlussendlich ja auch absieht). Der Verweis auf die
erloschenen Betreibungen und deren Berücksichtigung bei den Schulden wirkt
konstruiert und ist hier nicht weiter zu kommentieren, denn auch diese
angeblichen Schulden von über CHF 80'000.00 sind nicht substantiiert.
Jedenfalls kann der Berufungskläger keine stichhaltigen Beweise dafür liefern,
dass neben den Verlustscheinen weitere Schulden bestehen, welche zu
berücksichtigen wären.
Der Vorderrichter hat die
Darlehensschuld gegenüber dem Ehepaar C.___ in der Höhe von CHF 7'000.00 bei
den Schulden des Berufungsklägers berücksichtigt, was eine entsprechende
Minderung bei seiner Errungenschaft ergeben hat. Die Berufungsbeklagte
bestreitet die Übergabe dieses Darlehens. Es ist in der Tat unerheblich, wem
die Darlehensgeber das Darlehen übergeben haben und ob sie mit dem
Berufungskläger verwandt sind oder nicht. Das Darlehen, welches angeblich
bereits im Juli 2013 gewährt worden ist, ist angeblich mit Beginn ab Oktober
2016.
vom Berufungskläger zurückbezahlt worden (Urkunde 42 des Ehemannes). Ob
die Berufungsbeklagte zur Hälfte dafür haftet oder ob sich der Berufungskläger
verpflichtet hat, das Darlehen alleine zurückzubezahlen, ist nicht klar.
Jedenfalls kann nicht einerseits das Darlehen in der Höhe von CHF 7'000.00
vollumfänglich bei der Errungenschaft des Ehemannes berücksichtigt werden und
ihm anderseits noch eine Forderung in der Höhe von CHF 3'500.00 gegenüber der
Ehefrau zugesprochen werden.
Die Vorinstanz hat das behauptete
Darlehen von D.___ in der Höhe von CHF 10'000.00 nicht berücksichtigt, da es
nach dem Stichtag vom 14. September 2015 gewährt worden sei und da es hiefür
keine aussagekräftigen Beweise (lediglich Zeugenaussagen vom «Hörensagen»)
gebe. Die vom Berufungskläger geübte Kritik, dass das Darlehen zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden sei, obwohl er die Schuld stringent und nachvollziehbar
begründet habe, vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen.
Es bleibt dabei, dass die Schuld nicht zu berücksichtigen ist.
Ebenso ist die Rüge an der angeordneten
Grundpfandverschreibung unbegründet. Die Artikel 218 bis 220 ZGB befassen sich
mit der Erfüllung der mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung
festgelegten Ansprüche. Art. 218 Abs. 1 ZGB regelt die Möglichkeit der Einräumung
von Zahlungsfristen. Nach Art. 218 Abs. 2 ZGB entsteht mit dem Abschluss der
güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Pflicht zur Verzinsung der
Beteiligungsforderung und Mehrwertanteilsschuld. «Wenn es die Umstände
rechtfertigen» besteht zudem eine Sicherstellungspflicht. Verzinsungs- und
Sicherstellungspflicht beruhen auf dispositivem Recht (Daniel Steck/Roland
Fankhauser in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar
Scheidung, Band I, Bern 2017, Art. 218 ZGB N 1 ff.). Die Behauptung des
Berufungsklägers, dass die Sicherstellung nur bei gewährtem Zahlungaufschub zum
Tragen kommen, geht fehl. Weitere Ausführungen erübrigen sich, da der
Berufungskläger die eine Anordnung der Sicherstellung erforderlichen Umstände
nicht in Frage stellt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen,
dass die Rügen an der durch den Vorderrichter vorgenommenen güterrechtlichen
Auseinandersetzung und der Sicherstellung unbegründet sind.
3.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, auch nach der Gesetzesänderung zum Vorsorgeausgleich seien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB die erworbenen
Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum
wie im bisherigen Recht grundsätzlich hälftig zu teilen. Für die Verweigerung
der hälftigen Teilung sehe das neue Recht in Art. 124b ZGB eine generelle
Ausnahmeklausel vor. Das Gericht könne gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB von der
hälftigen Teilung abweichen oder ganz auf die Teilung verzichten, wenn wichtige
Gründe vorliegen würden. Dabei sei nach der Botschaft indes darauf zu achten,
dass der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt werde. Allein
unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügten
grundsätzlich nicht, vom Grundsatz abzuweichen, weil der Vorsorgeausgleich zum
Ziel habe, während der Ehe geäufnete Ansprüche zu teilen; die
Leistungsfähigkeit der Ehegatten sei deshalb grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Nicht jede Ungleichheit, die bei einer hälftigen Teilung
entstehe oder bestehen bleibe, bilde einen wichtigen Grund im Sinne dieser
Bestimmung. Der Vorsorgeausgleich solle aber auch nicht zu geradezu unbilligen
Situationen führen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013
4918/9). Die Teilung der Vorsorgeansprüche sei unbillig, wenn die dadurch
entstehende vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu
jener des andern stossend wäre (Botschaft, a.a.O.).
Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem
reglementarischen Rentenalter, so gelte der Betrag, der ihm nach Artikel 2
Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 nach
Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung
(Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Ausgleich bei
Austrittsleistungen würden sinngemäss gelten (Art. 124 Abs. 2 ZGB).
Vorliegend seien primär die
Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten gleichermassen zu berücksichtigen. Die
Ehefrau habe im jetzigen Zeitpunkt lediglich eine verrentete Austrittleistung
von CHF 38'365.65 sowie eine Freizügigkeitsleistung im Umfang von CHF 3'495.25.
Ihre staatliche Rente beim Eintritt in das AHV-Alter werde gleich hoch sein wie
ihr jetziges Renteneinkommen. Demgegenüber sei beim Ehemann – infolge der
Beitragslücken – unklar, wie hoch seine künftigen Rentenleistungen ausfallen
werden. In dieser Hinsicht sei die Ehefrau bessergestellt als der Ehemann. Zu
beachten sei jedoch, dass dem Ehemann für seine Vorsorge der WEF-Vorbezug von
CHF 109'000.00 nach wie vor zur Verfügung stehe. Selbst wenn von diesem Betrag
die güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 in Abzug gebracht
würde, sei dieser weiterhin im gleichen Umfang vorhanden. Ferner sei es dem
Ehemann möglich, sein Vorsorgeguthaben während weiteren sieben Jahren zu
äufnen. Diese Möglichkeit bestehe bei der Ehefrau hingegen nicht.
Insbesondere aufgrund des vorhandenen
WEF-Vorbezugs im Umfang von CHF 109'000.00, welcher in der Liegenschaft
des Ehemannes stecke, sei ein Ungleichgewicht zwischen den Vorsorgebedürfnissen
der Ehegatten zu verneinen. Durch das neue Recht solle nicht der Grundsatz der
hälftigen Teilung ausgehöhlt, sondern eine Unbilligkeit verhindert werden,
weshalb ein Abweichen vom Grundsatz nur restriktiv auszuüben sei. Die durch die
Teilung der Vorsorgeansprüche entstehende vorsorgerechtliche Situation des
Ehemannes erscheine im Vergleich zu jener der Ehefrau nicht als stossend,
weshalb diese nicht als unbillig zu qualifizieren sei. Damit sei gestützt auf den Grundsatz
nach Art. 123 Abs. 1 ZGB eine hälftige Teilung durchzuführen. Die Berechnung
des Vorsorgeausgleichs sei wie folgt vorzunehmen:
Austrittsleistung EM
CHF
66'124.85
WEF-Vorbezug EM
CHF
109'000.00
abzüglich Austrittsleistung EF
CHF
38'365.65
abzüglich Freizügigkeitsleistung EF
CHF
3'495.25
Hälftiger Anspruch jedes Ehegatten
CHF
66'632.00
3.2
Der Berufungskläger
beschränkt sich in seiner Berufung darauf zu wiederholen, sein Rentenanspruch
im Alter von 65 Jahren werde tiefer ausfallen, als die Renten, welche die
Berufungsbeklagte jetzt schon erhalte (Besitzstandsgarantie). Da er per Ende Januar
2018.
seine Anstellung verloren habe und es nicht realistisch sei, dass er
angesichts seines Alters und der fehlenden Berufsausbildung unmittelbar im
Anschluss daran wieder eine Stelle finden werde, sei der inskünftige
Vorsorgeaufbau offenkundig gefährdet. Doch selbst wenn er dereinst wieder eine
neue Anstellung finden sollte, wäre es ihm nicht möglich, die entstehende Lücke
in den verbleibenden rund sieben Jahren bis zur Pensionierung auch nur
annähernd wieder aufzufüllen. Bei einer Aufteilung der Vorsorgeguthaben, wie
sie der Vorderrichter angeordnet habe, würde er somit in krasser Weise
schlechter gestellt als die Berufungsbeklagte. Auch der ihm weiterhin zur
Verfügung stehende WEF-Vorbezug vermöge dieses krasse Ungleichgewicht nicht
auszugleichen. Sollte er die Liegenschaft über die Pensionierung hinaus
weiterhin behalten können, würde sich der entsprechende Vorsorgebeitrag
lediglich durch eine Beibehaltung der relativ niedrigen Wohnkosten auswirken.
Um diese Wohnkosten sowie die übrigen Lebenshaltungskosten zu decken, würde ihm
lediglich die AHV-Rente sowie eine äussert geringe BVG-Rente von unter CHF
100.00
zur Verfügung stehen. Sollte er umgekehrt den WEF-Vorbezug wiederum in
eine Pensionskasse überführen, würde dies beim aktuellen Umwandlungssatz von
6,8 % einer Rente von CHF 7'412.00 pro Jahr bzw. CHF 617.65 pro Monat
entsprechen. Zusammen mit der von der aktuellen Pensionskasse projizierten
Altersrente von CHF 700.00 ergäbe dies im Idealfall einen Gesamtbetrag von CHF
1'317.65 pro Monat und er hätte somit knapp CHF 175.00 mehr als die
Berufungsbeklagte. Zu beachten sei jedoch, dass er die von der aktuellen
Pensionskasse projizierte Altersrente aufgrund seines Stellenverlusts
realistischerweise nicht werde erreichen können, weshalb er aller Wahrscheinlichkeit
nach in jedem Fall schlechter gestellt sein werde als die Berufungsbeklagte.
3.3
Die Rügen des
Berufungsklägers sind nur schwer verständlich und nehmen kaum Bezug zur
Argumentation des Vorderrichters. Dem Vorderrichter war sehr wohl bewusst, dass
aufgrund der aktuellen Situation – die Ehefrau bezieht bereits eine Rente, der
Ehemann weist Beitragslücken auf – die Ehefrau bei einer hälftigen Teilung des
Vorsorgeguthabens bessergestellt sei, dass aber eben der WEF-Vorbezug nicht
ausser Acht gelassen werden dürfe, welcher in der Liegenschaft stecke. Der
Berufungskläger weist nicht nach, in wie weit der Vorderrichter den Sachverhalt
falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll, bestreitet
er doch selber nicht einmal, dass von einer hälftigen Teilung des
Vorsorgeguthabens auch nach neuem Recht nur in Ausnahmefällen abgewichen werden
soll. Beide Ehegatten weisen Beitragslücken bei der AHV auf und sind somit
diesbezüglich in etwa in der gleichen Lage. Bei der Frage der Aufteilung eines
Vorsorgeguthabens kann selbstverständlich ein Stellenverlust kein
entscheidendes Kriterium sein, würde doch dadurch der Grundsatz der hälftigen
Teilung ausgehöhlt, was mit dem neuen Art. 124b ZGB eben gerade nicht gewollt
ist. Der Berufungskläger bestätigt, dass die von der aktuellen Pensionskasse
projizierte Altersrente von CHF 700.00 zusammen mit der Rückführung des
WEF-Vorbezugs im Idealfall eine Gesamtrente von CHF 1'317.65 pro Monat ergebe
und somit würde er knapp CHF 175.00 mehr als die Berufungsbeklagte zur
Verfügung haben. Eine hälftige Aufteilung des Vorsorgeguthabens kann damit
nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden.
4.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abzuweisen ist.
Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und
die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Beiden Parteien ist auch für das
Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die
eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, eine
Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtanwältin Franziska
Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin Agathe
Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren
Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin
Agathe Haenni CHF 1'372.95.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 27. Februar 2019 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen
(BGer5A_405/2018).