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Entscheid

ZKBER.2017.75

Eheschutzmassnahmen

27. März 2018Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 23. März 2017 angehoben hatte. Mit

Urteil vom 12. September 2017 stellte der Amtsgerichtsstatthalter fest, dass

die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Januar 2017

getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Den gemeinsamen Sohn C.___ (geb. [...]2014)

stellte er für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter (Ziffer

2). Das Besuchsrecht des Ehemannes und Vaters regelte er in Ziffer 3 des

Urteils wie folgt:

Der Ehemann ist

berechtigt, seinen Sohn C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:

-

bis Ende Januar 2018:

jeden Samstag, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(inkl. Mittagessen)

jeden 2. Sonntag, 14.00

Uhr bis 18.30 Uhr (inkl. Abendessen)

-

ab Februar 2018:

Gerade Wochen: Samstag,

09.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am

Sonntag)

Ungerade Wochen: Samstag,

09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)

-

ab Mai 2018:

Gerade Wochen:

Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen

am Sonntag)

Ungerade

Wochen: Samstag, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)

- Feiertage:

am 25.12.2017, 09.00 Uhr

bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)

am

01.01.2018, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)

vom 30.03.2018, 09.00 Uhr,

bis 31.03.2018, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Samstag)

vom 19.05.2018, 09.00 Uhr,

bis 20.05.2018, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)

Im Weiteren gilt: in den

geraden Jahren: an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.30 Uhr)

und an Weihnachten (25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.30 Uhr) und

in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis

Pfingstmontag, 18.30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 25.

Dezember, 09.00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar,

18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen Feiertage jeweils von

09.00 Uhr bis 18.30 Uhr inkl. Abendessen.

Ab Juli 2018 ist der

Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich

in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate

im Voraus anzukündigen. Ab C.___s Kindergarteneintritt ist das Ferienrecht

während den Schulferien auszuüben und bis zum Eintritt in die Primarschule darf

es während maximal einer Woche an einem Stück ausgeübt werden.

Das Besuchsrecht entfällt

bei ernster Erkrankung von C.___. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen,

Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Besuchstage,

deren Ausfall in der Person der Kindsmutter oder des Kindes begründet sind,

werden nachgeholt. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des

Kindsvaters begründet sind, werden nicht kompensiert.

Weiter verpflichtete der

Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, für den gemeinsamen Sohn C.___ mit Wirkung

ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

5'053.00 (CHF 1'083.00 Barunterhalt und CHF 3'970.00 Betreuungsunterhalt),

zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Für die Ehefrau selber hat er

ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2017 CHF 333.00 pro Monat zu bezahlen

(Ziffer 6). Die Parteikosten des Verfahrens schlug der Amtsgerichtsstatthalter

wett (Ziffer 14). Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 (ohne Dolmetscherkosten)

auferlegte er den Parteien je zur Hälfte (Ziffer 15).

2. Frist- und formgerecht erhoben beide

Parteien Berufung gegen das Urteil. Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen

die Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils. Sie stellt dabei folgende Anträge:

1. Es sei die Ziffer 3 des Urteils des

Amtsgerichtsstatthalters Schibli vom 12. September 2017 aufzuheben und es sei

diesbezüglich neu wie folgt zu verfügen:

Es sei dem Vater das Recht einzuräumen,

den gemeinsamen Sohn C.___ jeden Samstag von 08.45 Uhr bis 14.15 Uhr sowie an

den geraden Kalenderwochenenden zusätzlich noch am Sonntag von 14.00 Uhr bis

18.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Diese Regelung gelte jeweils auch an den

Feiertagen.

Aktuell und bis auf weiteres sei kein

Ferienrecht des Vaters festzusetzen.

2. Die Ziffern 5 und 6 des vorgenannten

Urteils seien folgendermassen zu ergänzen:

Es sei der Ehemann zu verpflichten,

innert 10 Tagen nach Erhalt der Ehefrau 2/3 des an ihn ausbezahlten Bonus zu

überweisen – welcher zur Hälfte als zusätzlicher ehelicher Unterhalt und zur

Hälfte als zusätzlicher Barunterhalt für das Kind zu gelten hat – und die

entsprechende Lohnabrechnung beizulegen. Dies gilt für sämtliche

Bonusauszahlungen und/oder Ähnliches ab dem 01.01.2017 (inkl. dem Bonus 2016,

welcher im Frühling 2017 ausbezahlt worden ist).

Eventualiter betreffend Ziffer 6 des

Urteils:

Es sei der Ehemann zu verpflichten, der

Ehefrau mit Wirkung ab 01. Januar 2017 für die Dauer des Getrenntlebens einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 688.00 zu bezahlen.

Die Berufung des Ehemannes richtet sich

gegen die Ziffern 3, 5, 6, 14 und 15 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters.

Konkret stellt er folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 3 des angefochtenen

Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und dem Ehemann das Recht einzuräumen, C.___

wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Ehefrau C.___ am Montag- und

Mittwochmorgen beim Ehemann abzuholen hat:

a) - jeden Dienstag von 08.30 Uhr bis

Mittwoch 08.15 Uhr

-

jedes zweite Wochenende von Samstag, 08.30 Uhr bis Montag 08.15 Uhr

- jeden anderen

Samstag von 08.30 Uhr bis 18.30 Uhr

- in

den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 08.30 Uhr bis

Ostermontag 18.30 Uhr) und Weihnachten (25. Dezember 08.30 Uhr bis 26. Dezember

18.30 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten

(Pfingstsamstag 08.30 Uhr bis Pfingstmontag 18.30 Uhr), Weihnachten (23.

Dezember 08.30 Uhr bis 25. Dezember 08.30 Uhr) und Neujahr (31. Dezember 08.30

Uhr bis 1. Januar 18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen

Feiertage.

b) Zudem sei beiden Eltern das Recht

einzuräumen, 4 Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen, wobei der

Ehefrau zu untersagen ist, ihre Ferien während der dem Ehemann über die

Feiertage zustehenden Besuchsrechtstermine auszuüben.

c) Die Parteien seien anzuhalten, die

Ferien- und gegebenenfalls Feiertagstermine gegenseitig jeweils mindestens zwei

Monate im Voraus anzumelden bzw. festzulegen.

d) Es sei festzuhalten, dass ein Ausfall

des Besuchsrechts nur dann erfolgen darf, wenn C.___ ernstlich krank ist und

ein Arzt ihm Bettruhe verordnet hat; ein deswegen ausgefallenes Besuchsrecht

ist baldmöglichst vollumfänglich zu kompensieren.

e) Bezüglich aller vorstehenden Anordnungen

zum Kontaktrecht (lit. a – d) seien der Ehefrau für den Fall der Missachtung

bzw. Widerhandlung Sanktionen nach Art. 343 ZPO anzudrohen.

2. Es sei Ziffer 5 des angefochtenen

Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und der Vater bei seiner Bereitschaft zu

behaften, für C.___ mit Wirkung ab Februar 2017 bis und mit Oktober 2017 einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von total CHF

3'900.00 (Barunterhalt: CHF 581.00 / Betreuungsunterhalt: CHF 3'319.00) zzgl.

Kinderzulage und ab November 2017 einen solchen von CHF 2'224.00

(Barunterhalt: CHF 1’340.00 / Betreuungsunterhalt: CHF 540.00 / Überschussanteil:

CHF 322.00) zzgl. allfälliger Kinderzulagen sowie 50 % eines allfällig

ausbezahlten Bonus, maximal CHF 6'000.00 zu bezahlen.

3. Es sei Ziffer 6 des angefochtenen

Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und der Vater bei seiner Bereitschaft zu behaften,

für die Ehefrau ab November 2017 einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 344.00 zu leisten.

4. Es sei Ziffer 14 des angefochtenen

Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem

Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 6'500.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen.

5. Es sei Ziffer 15 des angefochtenen

Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, 2/3 der

erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 (also CHF 4'000.00) zu

übernehmen, der Ehemann 1/3 (CHF 2'000.00).

6. Es sei für den Sohn C.___ eine

Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einzusetzen, welche

namentlich die Aufgabe haben soll, zu gewährleisten, dass alle dem Ehemann

zustehenden Auskunfts- und Teilnahmerechte wahrgenommen werden können sowie den

reibungslosen Ablauf des festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts zu sichern.

Der Ehemann beantragt, die Berufung der

Ehefrau vollumfänglich abzuweisen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung

des Ehemannes vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden könne.

3. Mit Verfügungen vom 8. und 10.

November 2017 hatte der Präsident die von beiden Parteien gestellten Gesuche um

aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Anschluss an eine nach Zustellung der

Berufungsantworten an die jeweilige Gegenpartei erfolgte Eingabe des Ehemannes

vom 30. November 2017 verfügte der Präsident, es sei beabsichtigt, den

Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer Verhandlung zu

fällen und es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 13. Dezember

2017 reichte der Ehemann unaufgefordert eine Eingabe ein, worauf die Ehefrau

ihrerseits am 26. Dezember 2017 reagierte. Am 11. Januar 2018 (Ehemann), 25.

Januar 2018 (Ehefrau), 6. Februar 2018 (Ehemann) und 13. Februar 2018 (Ehefrau)

gelangten die Parteien erneut mit weiteren Eingaben ans Gericht. Am 7. März

2018 stellte der Amtsgerichtsstatthalter eine von ihm gleichentags erlassene

Verfügung, mit welcher er auf ein bei ihm gestelltes Gesuch des Ehemannes vom

28. Februar 2018 um Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht eintrat,

zusammen mit dem entsprechenden Gesuch «zuständigkeitshalber» dem Obergericht

zu. Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 9. März 2018, die Verfügung des

Amtsgerichtsstatthalters und die Eingabe des Ehemannes vom 28. Februar 2018

würden zur Kenntnis genommen. Am 12. März 2018 reichte der Ehemann eine Eingabe

vom 12. März 2018 an das Richteramt und diverse Beilagen ein. Weil die Eingabe

an das Obergericht nicht begründet, sondern bloss mit einem Zustellschreiben versehen

war, wurden die eingereichten Unterlagen nicht zu den Akten genommen und retourniert.

Gleich verfuhr der Präsident der Zivilkammer mit den mit Zustellschreiben vom

14. März 2018 erneut eingereichten Beilagen (Verfügungen vom 13. und 15. März

2018).

4.1 Die Berufungen der Parteien beinhalten

die gleichen Fragen und können deshalb zusammen behandelt werden. Beide

Parteien haben im Berufungsverfahren neue Urkunden eingereicht. Sie betreffen

entweder echte Noven oder wurden durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst.

Sie sind daher grundsätzlich zulässig. Es ist folglich darauf zu verzichten,

sie aus den Akten zu weisen. Abzuweisen ist hingegen der vom Ehemann gestellte

Antrag auf Parteibefragung. Aufgrund der bereits bei der Vorinstanz erfolgten

ausführlichen Befragung der Parteien ist eine erneute Befragung nicht nötig. Auch

die Durchführung einer Hauptverhandlung ist deshalb nicht erforderlich. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist aufgrund

der Akten zu entscheiden. Für die Erwägungen der Vor­instanz und die Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachstehend darauf einzugehen.

4.2 Die vom Ehemann mit der Berufung

gestellten Verfahrensanträge werden mit dem vorliegenden Entscheid obsolet,

soweit sie nicht mit der Verfügung über das Gesuch um aufschiebende Wirkung

beziehungsweise vorstehend behandelt wurden oder bereits vorher gegenstandslos

geworden sind (in praeteritum non vivitur – in der Vergangenheit wird nicht

gelebt).

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtsstatthalter hatte

nach Einleitung des Eheschutzverfahrens am 20. April 2017 verfügt, der Ehemann

habe vorläufig das Recht, den Sohn C.___ wöchentlich am Samstag, von 9.00 Uhr

bis 17.00 Uhr sowie jeden zweiten Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu sich

auf Besuch zu nehmen. Weiter hatte er D.___, [...], beauftragt, einen Bericht

über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sowie über die Ausgestaltung des

Besuchsrechts auszuarbeiten. Dieser Bericht datiert vom 9. Juni 2017 (AS 111

ff.). Im Urteil vom 12. September 2017 beliess der Vorderrichter den Sohn C.___

den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge und unterstellte ihn der Obhut der Mutter. Zum umstrittenen

Besuchsrecht erwog er einleitend, die von den Parteien in ihren insgesamt über

160.

Seiten umfassenden Eingaben erhobenen gegenseitigen Vorwürfe seien nicht

zielführend. Das gelte insbesondere auch für die von der Ehefrau vorgebrachten

angeblichen Defizite des Ehemannes in der Kindererziehung. Die Ehefrau selber gehe

letztlich ja nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater aus. Der

Bericht von Frau D.___ vom [...] halte ebenfalls fest, dass C.___ bei beiden

Elternteilen eine kindsgerechte Umgebung habe und weder bei der Kindsmutter

noch beim Kindsvater psychische, physische oder soziale Aspekte beziehungsweise

Beeinträchtigungen feststellbar seien, welche die Erziehungsfähigkeit in Frage

stellten. Beide Eltern seien gewillt und bereit, viel Zeit mit dem Sohn zu

verbringen. Hauptbezugsperson sei die Kindsmutter, was im Alter von C.___ als

normal eingeschätzt werden könne. Es bestehe jedoch auch eine vertrauensvolle

und stabile Bindung zwischen Vater und Sohn, was offensichtlich darauf

zurückzuführen sei, dass sich der Kindsvater bereits vor der Trennung viel mit C.___

abgegeben habe. Der Kindsvater wirke empathisch und könne sich in C.___

hineinversetzen und seine Bedürfnisse wahrnehmen. Gestützt auf die Ausführungen

im Bericht stehe somit fest, dass insbesondere auch beim Kindsvater keine

Erziehungsdefizite vorlägen, weshalb sich keine Einschränkung des Besuchsrechts

begründen lasse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn keinen

Anspruch auf bessere oder sogar perfekte Eltern habe, weshalb Abweichungen im

Erziehungsstil, unter anderem was die Ernährung anbelange, keinen Einfluss auf

das Besuchsrecht haben könnten.

Viel entscheidender für die

Ausgestaltung des Besuchsrechts sei die Frage, welches Arbeitspensum dem

Ehemann zugestanden werde. Während die Ehefrau geltend mache, es sei an der

bisher gelebten Rollenteilung festzuhalten, habe der Ehemann sein Arbeitspensum

per Februar 2017 reduziert, um am Dienstag auf C.___ aufpassen zu können,

während die Ehefrau arbeite. Es sei unbestritten, dass sich seit der Geburt die

Ehefrau hauptsächlich um das Kind gekümmert habe. Sie sei seither auch keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Es lägen allerdings deutliche Anhaltspunkte

vor, welche die Ausführungen des Ehemannes bestätigten, wonach bereits während

des Zusammenlebens geplant gewesen sei, dass die Ehefrau wieder einer

Erwerbstätigkeit nachgehen solle. In der Zwischenzeit hätten sich die Umstände

jedoch geändert. Infolge der Trennung werde die Ehefrau in der Erziehung des

Kindes eher noch stärker beansprucht, da der Erziehungsbeitrag des anderen

Ehegatten wegfalle. Es könne ihr daher nicht ohne weiteres zugemutet werden,

einen Erwerb aufzunehmen, wenn sie auch während der Ehe nicht gearbeitet habe.

Dabei gelte insbesondere zu berücksichtigen, dass sie angesichts ihrer

Ausbildung und dem damit verbundenen Berufsfeld nicht nur einen Tag in der

Woche arbeiten könne. Es würde somit nicht ausreichen, wenn der Ehemann jeweils

am Dienstag auf den Sohn aufpassen würde. Vielmehr wäre C.___ während der

restlichen Zeit in einer Kindertagesstätte zu betreuen. Wäre dies während des

Zusammenlebens bereits so gelebt worden, wäre dies sicherlich weniger

problematisch. Durch die Trennung müsse sich das Kind jedoch bereits an den

Wechsel von einem zum anderen Elternteil gewöhnen. Einen weiteren Wechsel in

der Betreuung dürfte momentan zu anstrengend sein und würde nicht dem Kindeswohl

entsprechen. Ob die Ehegatten während des Zusammenlebens vereinbart hätten,

dass der Ehemann sein Pensum auf 80 % reduziere, sei umstritten. Auffallend

sei, dass der Ehemann sein Pensum erst kurz vor Einreichung des

Eheschutzgesuches reduziert habe. Es entstehe unweigerlich der Eindruck, dass

ein Zusammenhang zu den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bestehe. Da der

Ehemann nicht beweisen könne, was während des Zusammenlebens geplant gewesen

sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er eigenmächtig das Pensum reduziert

habe, was nicht zulässig sei. Er habe somit sein Arbeitspensum wieder auf 100 %

zu erhöhen, weshalb er C.___ am Dienstag nicht betreuen könne.

Bei der Beurteilung der Frage, wie das

Besuchsrecht am Wochenende auszugestalten sei, gelte es zu beachten, dass

Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu

einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit

führen dürften, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil

und dem Kind gut sei. Den obhutsberechtigten Elternteil treffe die Pflicht, die

Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für

die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Ein Loyalitätskonflikt könne nicht nur

bei Wochenendbesuchen oder anlässlich der Ausübung des Ferienrechts, sondern

ebenso gut bei tägigen oder halbtägigen Besuchen auftreten. Beim von der

Ehefrau eingereichten Bericht von [...] sei zu beachten, dass sich dieser damit

begnüge, die Ansichten der Ehefrau zu wiederholen, womit sich auch seine

Empfehlung einzig auf deren Ausführungen abstütze. Dennoch sei

interessanterweise festzustellen, dass [...] eine positive Entwicklung im

Verhalten von C.___ beobachtet habe. Dass diese Entwicklung zeitlich mit der

gerichtlichen Ausdehnung des Besuchsrechts vom April 2017 zusammenfalle, dürfte

kein Zufall sein, sondern im Gegenteil dafür sprechen, dass C.___ von den

häufigeren Besuchen bei seinem Vater profitiere. Die von der Ehefrau

beschriebenen Situationen – wie zum Beispiel, dass C.___ bei der Übergabe

geweint habe – seien nicht aussergewöhnlich, sondern erschienen weitgehend als

normal. Eine Beschränkung des Besuchsrechts sei eine letztlich wenig geeignete

Massnahme, um der Tatsache, dass der Wechsel der Bezugsperson bei einem Kind

Loyalitätskonflikte hervorrufen könne, zu begegnen. Aus diesen Gründen sei dem

Bericht des [...] zu folgen, welcher eine langsame Ausdehnung der bereits

angeordneten Besuchsregelung empfehle. Die Kritik der Ehefrau an diesem Bericht

beschränke sich – neben der Kritik an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters –

im Wesentlichen darauf, dass die bisher gelebte Rollenteilung nicht

berücksichtigt werde, wenn C.___ am Dienstag vom Kindsvater betreut würde. Da

der Ehemann sein Pensum wieder auf 100 % zu erhöhen habe und somit

ausschliesslich die Ehefrau den Sohn unter der Woche betreue, werde diese

Kritik gegenstandslos. Die bisher gelebte Rollenteilung werde mit einer Ausdehnung

des Besuchsrechts am Wochenende nicht berührt. Dem von der Ehefrau wiederholt

ins Feld geführten Bedürfnis von C.___ nach Ruhe und Stabilität werde sodann

durch die schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts genügend Rechnung getragen.

Des Weiteren könne durch die Einführung von Übernachtungen ein ständiges Hin

und Her – wie es die Ehefrau kritisiere – vermieden werden. Die Ehefrau bringe

keine spezifischen Einwände vor, welche gegen eine Übernachtung beim Vater

sprächen, sondern führe lediglich aus, dass dies bisher nie gemacht worden sei.

Die Übernachtungen widersprächen nicht dem Kindeswohl, sondern würden stattdessen

vielmehr zur Qualität der Besuche beim Vater beitragen. Das Besuchsrecht sei

daher auszudehnen und nach einer Übergangsphase auch mit einer Übernachtung zu

versehen. Da sich C.___ zuerst an Übernachtungen beim Vater gewöhnen müsse, sei

das Ferienrecht erst ab Juli 2018 und somit nach einer angemessenen

Übergangsphase zu gewähren und dies vorerst auch nur für maximal eine Woche am

Stück. Ab dem Eintritt von C.___ in die Primarschule könne das Ferienrecht

sodann zwei Wochen am Stück ausgeübt werden.

1.2

Die aussergewöhnlich umfangreiche und

mit 237 Fussnoten (FN) versehene Berufung der Ehefrau enthält über weite

Strecken eine Darstellung ihrer eigenen Sicht der Dinge, verbunden mit

zahlreichen Vorwürfen an die Adresse des Ehemannes. Im Sinne eines Fazits rügt

sie zusammenfassend, die Vorinstanz habe komplett verkannt, dass bereits das

von den Parteien von Januar bis April 2017 vereinbarte Besuchsrecht – jeden

Samstag von 08.45 – 14.15 Uhr und jeden zweiten Samstag von 14.00 – 18.30 Uhr –

weit über die vor der Trennung gelebten alleinigen Kontakte zwischen Vater und

Sohn hinausgegangen sei. In Verkennung aller ihrer Vorbringen habe der

Amtsgerichtsstatthalter festgehalten, dass die von ihm mit Verfügung vom 20.

April 2017 festgesetzte Verlängerung der Samstags-Besuche von 9 – 17 Uhr eine

positive Wirkung auf den Sohn gehabt habe. Völlig zu Unrecht habe er auf den

vollkommen beweisuntauglichen, fehlerhaften, widersprüchlichen und dem

Kindeswohl in krasser Weise entgegenstehenden Bericht des [...] abgestellt. Die

angefochtene, völlig unübliche Besuchsregelung verstosse krass gegen die

essentiellen Kriterien der Kontinuität, Stabilität und den vor der Trennung

gelebten Verhältnissen. Willkürlich und falsch sei, dass sie keine Einwände,

die gegen eine Übernachtung beim Vater sprächen, vorgebracht habe. Sie habe

wiederholt festgehalten, dass der Ehemann zum Beispiel das Gute-Nacht-Ritual

gar nicht habe durchführen wollen. Die Defizite des Ehemannes in der

Kinderbetreuung hätten sich jeweils am Abend akzentuiert. C.___ leide an einer

Entwicklungsstörung. Gegen eine Verlängerung des Besuchsrechts sprächen auch mehrere

Vorfälle, die sich in der Vergangenheit ereignet hätten. So habe der Vater dem

Sohn so viele Süssigkeiten verabreicht, dass er stark habe erbrechen müssen.

Weiter habe er auch während eines verlängerten Samstag-Besuchs nicht bemerkt,

dass der Sohn mit 39,6 Grad Celsius an hohem Fieber gelitten habe. Zudem habe

er mehrfach beim Vater eingenässt, nachdem er bei ihr seit mehr als sechs

Monaten völlig trocken gewesen sei.

Auch in Bezug auf das Ferienrecht habe

die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich willkürlich und grob falsch

festgestellt. Was die Besuchsregelung während der Feiertage anbelange, stehe

die vom Vorderrichter getroffene Regelung in krassem Kontrast zu den bisher vor

der Trennung gelebten Verhältnissen. Sie habe bewiesen, dass der Ehemann

regelmässig während der Feiertage gearbeitet habe. Der Amtsgerichtsstatthalter

verkenne, dass C.___ bei dem von ihm festgesetzten ausgedehnten Besuchsrecht,

welches ihr und C.___ gerade noch zwei Sonntage im Monat übrig lasse,

zahlreiche familiäre Anlässe verpasse. Wenn ihr kein einziger Samstag zustehe,

sei es unmöglich, die Aktivitäten des Sohnes so zu koordinieren, dass dieser

seine Familie und Spielgefährten sehen könne. Viele wichtige Anlässe würden

jeweils am Wochenende abgehalten, die er verpassen würde. So habe sie der

Berichterstatterin mitgeteilt, «dass C.___ mitsingt und mitdirigiert, wenn er

z.B. den Gesang von [...] hört und mit der Mutter bereits zahlreiche Konzerte

besuchte, wo er für sein Interesse und Still-Sitzen gelobt wurde (z.B. im Museum

[...], [...]orchester [...], Sing[...], [...], verschiedene Musicals, etc.).

Dieses musikalische Interesse von C.___, welches die Mutter (jedoch nicht der

Vater) seit Babyjahren gerne mit ihm kultiviert, wurde im Bericht jedoch keines

Wortes gewürdigt» (Berufung S. 22 f., FN 105). Die negativen Auswirkungen

dieser Regelung hätten bei Kindergarteneintritt zur Folge, dass C.___ mit der

Mutter gerade noch zwei ganze Tage pro Monat verbringen könnte, da ab diesem

Zeitpunkt nur noch die Wochenenden unbelegt blieben und C.___ unter der Woche

am Nachmittag ja die [...] und Weiteres besuche. Aufgrund der nicht

unerheblichen Defizite des Kindsvaters in der Kinderbetreuung sowie der

Strittigkeit zwischen den Parteien dränge sich im Gegenteil eine Beschränkung

des üblichen Besuchsrechts auf.

Heftige Kritik übt die Ehefrau und

Berufungsklägerin sodann am Bericht des [...]. Der Bericht sei mit zahlreichen

Widersprüchen behaftet. Die Schlussfolgerungen würden nicht effektiv begründet,

weshalb die Voraussetzung der Schlüssigkeit nicht erfüllt sei. Die Vorschläge

des Berichts stünden dem Kindeswohl diametral entgegen und seien nicht

nachvollziehbar. Der Bericht sei unvollständig. Nach ihrer Überzeugung sei

einfach die bis zum Gerichtsentscheid Ende April 2017 gelebte Besuchsregelung

weiterzuführen, welche angemessen und im Kindeswohl gelegen sei, so habe sich

der Sohn in dieser Zeit doch toll entwickelt, eine Abklärung sei nicht

erforderlich. Wenn schon eine Abklärung in Auftrag gegeben werden solle, dann

durch einen Gutachtensauftrag und zwar ein richtiges Gutachten und dies beim

KJPD. Der Bericht des [...] sei beweisuntauglich. Indem die Vor­instanz ein

Besuchs- und Ferienrecht angeordnet habe, das den Verhältnissen vor der

Trennung und dem Gesundheitszustand von C.___ in keiner Weise Rechnung trage

und zusätzlich dazu noch weit über die von Januar bis April 2017 nach der

Trennung vereinbarte und gelebte Besuchsregelung hinausgehe, habe sie das

Kriterium der Kontinuität in grober Weise missachtet und somit Recht verletzt. Sie

habe ein Besuchs- und Ferienrecht angeordnet, das vom Standardfall abweiche,

ohne dies effektiv zu begründen. C.___s [...]störung und [...]störung

rechtfertige eine Abweichung von Standardfall des Besuchsrechts und zwar eine

Reduzierung. Der Amtsgerichtsstatthalter habe die hochkonfliktuelle Situation

zwischen den Parteien bagatellisiert und nicht richtig gewürdigt. Ein derart

unübliches und ausgedehntes Besuchsrecht widerspreche offensichtlich dem

Kindeswohl.

1.3

Auch der Ehemann setzt sich in

seiner 81 Seiten umfassenden Berufung nur teilweise mit dem Urteil der

Vorinstanz auseinander und konzentriert sich oft einzig darauf, die Beziehung

der auseinandergebrochenen Familie aus seiner Optik zu kommentieren. Im

Wesentlichen bringt er vor, die Vorinstanz missachte den absolut zentralen

Aspekt des Kindeswohls, indem sie eine volle Ausnützung der Leistungsfähigkeit

des Ehemannes höher gewichte als eine für die positive Entwicklung von C.___

wichtige, enge Beziehung zum Vater. Zudem weiche sie, ohne dafür schlüssige

Gründe ins Feld zu führen, von den gutachterlichen Empfehlungen von [...] ab,

die im Hinblick auf das Wohlergehen von C.___ einen Betreuungstag des Vaters

unter der Woche postulierte, weil sie es zu Recht als wesentlich ansehe, dass

der Vater C.___ auch im Alltag und nicht nur an Wochenenden und Feiertagen

betreuen könne. Obwohl der Vorderrichter bestätige, dass der Ehemann befähigt

sei, für C.___ zu sorgen und dass sich C.___s Zustand seit der Erweiterung des

Kontaktrechts verbessert habe, verlasse er den eingeschlagenen Weg und mache

eine völlig überraschende Kehrtwende, indem er festhalte, dass viel

entscheidender für die Ausgestaltung des Besuchsrechts die Frage sein dürfte,

welches Arbeitspensum den Ehegatten zugestanden werde. Damit werde unverständlicherweise

gerade nicht das Kindeswohl als Hauptkriterium für die Ausgestaltung des

Besuchsrechts herangezogen, sondern das Arbeitspensum beziehungsweise die

vereinbarte Rollenteilung. Der Amtsgerichtsstatthalter gehe zu Unrecht davon

aus, dass er während des Zusammenlebens immer einer vollzeitlichen

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Während den rund 30 Monaten von der Geburt

des Sohnes an bis zur Trennung Ende 2016 habe er rund siebeneinhalb Monate

beziehungsweise etwa 25 % der Zeit nicht gearbeitet, nämlich zwei Monate nach

der Geburt und fünfeinhalb Monate zwischen dem Umzug nach [...] im Juni 2015

und dem Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit bei [...] Mitte November 2015. Die

Vorinstanz lege denn auch überhaupt nicht dar, inwiefern eine Aufteilung der

Erwerbsarbeit zwischen den Eltern dem Kindeswohl abträglich sein soll. Das Kindeswohl

habe sich nicht einfach an den bestehenden Gegebenheiten zu orientieren,

sondern müsse gerade bei einer Trennung der Eltern immer auch in Bedacht

nehmen, welche Massnahmen pro futuro richtig und notwendig seien. Die

Vorinstanz habe ja selber klare Anhaltspunkte ausgemacht, wonach die Parteien

für die Dauer des Zusammenlebens vereinbart hätten, dass die Ehefrau bald

wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Sie verkenne unbegreiflicherweise,

dass sich diese Abmachung keineswegs nur auf die Dauer des Zusammenlebens

beschränkte, sondern ebenfalls für die Trennung Gültigkeit beanspruchen sollte.

In einem von einem Freund der Familie der Ehefrau redigierten, aber nicht

unterzeichneten Entwurf für eine Trennungsvereinbarung sei festgehalten worden,

dass er seine Arbeitszeit um 20 % reduziere. Dieser Satz wäre nie in den

Entwurf eingeflossen, wenn die Ehefrau ernsthaft davon ausgehen würde, die

Betreuung durch ihn könnte für C.___ schädlich sein, so wie sie das im

Eheschutzverfahren nun plötzlich geltend mache. Die Glaubwürdigkeit der Ehefrau

sei offensichtlich nicht mehr gegeben. Er selber hingegen verhalte sich

konsequent und sei im ganzen Verfahren ehrlich geblieben. Indem die Vorinstanz

davon ausgehe, es gäbe keine Vereinbarung der Parteien, wonach beide vor oder

nach der Trennung arbeiten würden und er selber an einem Tag unter der Woche

für C.___ sorge, habe sie den Sachverhalt ganz klar unrichtig festgestellt. Es

leuchte nicht ein, weshalb es der Ehefrau nicht möglich sein sollte, ein 60 %

Pensum zu finden. Die Vorinstanz verkenne auch, dass heute immer mehr die

Möglichkeit bestehe, Homeoffice zu betreiben. Wenn die Ehefrau nur einen Teil

der immensen Zeit, die sie in das Vorbereiten von Eingaben und Beilagen im

Eheschutzverfahren aufgewendet habe, anderweitig genutzt hätte, wäre eine

Teilzeitanstellung von 30 % oder mehr problemlos möglich gewesen. Dass er sein

Arbeitspensum nur deshalb reduziert habe, damit er der Ehefrau weniger

Unterhalt bezahlen müsse, sei eine haltlose Unterstellung. Im Bericht vom 9.

Juni 2017 habe Frau D.___ die Empfehlung abgegeben, dass er C.___ ab September

2017.

am Dienstag sehen solle. Die Vor­instanz lege erstaunlicherweise mit

keinem Wort dar, welche Überlegungen sie dazu führe, von diesen gutachterlichen

Empfehlungen abzuweichen.

Aufgrund der im Urteilszeitpunkt

vorliegenden Erkenntnisse hätte die Vorinstanz ihm nicht erst ab Februar 2018,

sondern mit sofortiger Wirkung ein Wochenendbesuchsrecht einräumen müssen. Bei

der Feiertagsregelung sei nicht ersichtlich, weshalb die Besuche nicht, wie er

es beantragt habe, jeweils um 08.30 Uhr, sondern erst um 09.00 beginnen sollen.

Zum anderen sei in den ungeraden Jahren der Beginn des Weihnachtsbesuchsrechts

auf den 23. Dezember ab 08.30 Uhr vorzuverlegen, handle es sich bei Weihnachten

doch um einen besonderen Feiertag und schade dieser Antrag dem Wohl von C.___

nicht. Zudem hätte die Vorinstanz ihm ein Ferienrecht von vier Wochen einräumen

müssen. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau dränge sich auf, anzuordnen, dass

ein Ausfall des Besuchsrechts nur dann erfolgen dürfe, wenn C.___ ernstlich

krank sei und ein Arzt ihm Bettruhe verordnet habe. Es sei zudem unerlässlich,

alle Regelungen zum Kontaktrecht mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu

verknüpfen.

Der Ehemann und Berufungskläger bringt

sodann verschiedene Noven vor, die einen Kinderarzt, eine

Entwicklungspädiaterin, eine Logopädin, eine Gruppenpraxis sowie den Umgang mit

medizinischen Akten betreffen. Er folgert daraus, es sei mit sofortiger Wirkung

eine Erziehungsbeistandschaft einzusetzen. Gleichzeitig sei aufgrund dieser

teils erschreckenden neuen Erkenntnisse das Kontaktrecht zwischen C.___ und dem

Vater so auszugestalten, wie es von ihm beantragt werde. Ein ausgedehnter

Kontakt mit ihm sei das notwendige Korrelat zum Verhalten der Ehefrau, welches

sich nicht immer am Wohle von C.___ orientiere. Zudem zeigten diese Noven, dass

es unabdingbar sei, alle Anordnungen gegenüber der Ehefrau mit Sanktionen nach

Art. 343 ZPO zu versehen. Zum Antrag auf Erziehungsbeistandschaft führt er

zusätzlich aus, die Haltung der Ehefrau lasse befürchten, dass sie zum Beispiel

eine Operation von C.___ beschliessen oder ihm eine notwendige Operation

vorenthalten könnte, ohne dass er selber dies überhaupt erfahren würde. Die

Ehefrau habe in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass sie bereit sei,

jedwelche Fakten und Situationen zu manipulieren, um ihren Willen

durchzusetzen, selbst wenn dies C.___ gefährde. Als Mitinhaber der elterlichen

Sorge habe er Anrecht auf Information über und Beteiligung an sämtlichen

medizinischen oder entwicklungsbezogenen Untersuchungen oder Besprechungen, die

sich auf seinen Sohn beziehen. Dieses Recht habe die Ehefrau in zahlreichen

Fällen verletzt. Man müsse leider davon ausgehen, dass die Ehefrau den gegen

ihn gerichteten Machtkampf über C.___ weiterführen werde. Seitens des Gerichts

seien deshalb alle gebotenen Massnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass C.___s

Gesundheit und Entwicklung weiter durch die Ehefrau gefährdet werden. Dazu

gehöre in erster Linie die umgehende Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft,

die gewährleiste, dass alle ihm zustehenden Auskunfts- und Teilnahmerechte

wahrgenommen werden können und dass das festgesetzte Besuchs- und Ferienrecht

reibungslos ablaufen könne.

2.1

Die Parteien führen ein

Eheschutzverfahren. Gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) richten sich die in Bezug auf minderjährige Kinder zu treffenden

Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Art.

273.

Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut

nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr haben. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein

summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). In summarischen Verfahren müssen

umfangreiche Beweismassnahmen unterbleiben. Über die zu verfügenden Massnahmen

ist anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu

entscheiden.

Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts

ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein

Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des

Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor,

ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis

haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische

Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und

bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen

ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein

ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht

einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche

Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei

Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro

Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich

(Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273,

mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

2.2

Der Amtsgerichtsstatthalter dehnte

das Besuchsrecht ab Februar 2018 in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr

bis Sonntag 14.00 Uhr aus. Der Sohn C.___ darf somit ab diesem Zeitpunkt beim

Vater übernachten. Ab Mai 2018 dauert dieses Besuchsrecht mit Übernachtung dann

bis am Sonntagabend um 18.30 Uhr. Dieses Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro

Monat entspricht der hiesigen Gerichtspraxis in strittigen Fällen, bei denen jedoch

keine besonderen Gefährdungen des Kindeswohls auszumachen sind. Ein solches

Besuchsrecht ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Die Parteien überhäufen

sich zwar gegenseitig mit Vorwürfen. Die Vorwürfe gründen aber fast ausschliesslich

in den unterschiedlichen Vorstellungen über den Erziehungsstil. Über

Erziehungsstile kann man in der Tat verschiedener Auffassung sein. In Bezug auf

die von der Ehefrau erwähnten Vorfälle beim Ehemann (Erbrechen, hohes Fieber,

Einnässen) weist dieser allerdings – abgesehen davon, dass offen bleiben kann,

ob und gegebenenfalls in welcher Form diese Vorwürfe als erstellt gelten können

– zutreffend darauf hin, dass bei Kindern immer wieder etwas passieren könne

und es deswegen auch nicht immer einen Schuldigen gebe. Ob solche Ereignisse

dramatisiert werden oder nicht, hängt stets auch davon ab, wie ängstlich die

Eltern sind. Dasselbe gilt auch für die behauptete Entwicklungsstörung des

Sohnes. Wenn C.___ tatsächlich – wie die Ehefrau ausführt – derart interessiert

Konzerte besucht, still sitzt und dennoch mitsingt und mitdirigiert, so deutet

das jedenfalls auf alles andere als auf einen Entwicklungsrückstand hin.

Die Vorstellungen des Ehemannes und der

Ehefrau über Erziehungsfragen, wie sie in ihren Rechtsschriften zum Ausdruck

kommen, liegen nicht derart ausserhalb der Norm, dass sie das Wohl von C.___

gefährdeten. Der von der Vorinstanz beim [...] eingeholte Bericht hält

ausdrücklich fest, dass weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater

psychische, physische oder soziale Aspekte beziehungsweise Beeinträchtigungen

feststellbar seien, welche die Erziehungsfähigkeit in Frage stellen würden

(Bericht S. 8, AS 118). Auf die in diesem Bericht vorhandenen Beobachtungen durfte

der Amtsgerichtsstatthalter ohne weiteres abstellen. Der Bericht stammt von

einer anerkannten Fachstelle und erging nach umfassenden Abklärungen (vgl. S. 2

des Berichts, AS 112). Im Gegensatz zur Auffassung der Ehefrau war der Amtsgerichtsstatthalter

nicht gehalten, im vorliegenden Eheschutzverfahren, das wie erwähnt

summarischer Natur ist, ein umfassendes Gutachten beim KJPD einzuholen.

Die unterschiedlichen Vorstellungen der

Parteien in Erziehungsfragen sind deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu

kommentieren. Entscheidend ist, dass insbesondere auch beim Kindesvater keine

Erziehungsdefizite vorliegen, weshalb sich keine Einschränkung des

Besuchsrechts aufdrängt. C.___ vollendet im kommenden Juli das vierte

Lebensjahr und wird daher eingeschult (Kindergarten, § 19 Abs. 2bis

Volksschulgesetz, BGS 413.111). Ein Wochenendbesuchsrecht kann unter diesen

Umständen ohne Bedenken gewährt werden. Im Übrigen gibt es den überzeugenden

Erwägungen des Vorderrichters, auf die an dieser Stelle vollumfänglich

verwiesen werden kann (E. 7 und 8; S. 12 f.), nichts mehr beizufügen.

2.3

Der Ehemann verlangt, dass ihm auch

ein Besuchsrecht am Dienstag gewährt wird. Der Vorderrichter verwehrte dies mit

der Begründung, er habe sein Arbeitspensum eigenmächtig reduziert und müsse es

wieder auf 100 % erhöhen.

Der Ehemann und Berufungskläger weist an

sich zutreffend darauf hin, dass für die Frage, ob ihm zusätzlich auch am

Dienstag ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, nicht allein entscheidend

sein kann, welche Arbeitspensen den Parteien zumutbar sind. Auszugehen ist

vielmehr von der Rollenteilung, welche sie vor der Trennung pflegten. Und in

diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Ehemann seit Aufnahme seiner

Tätigkeit bei [...] im November 2015 bis zur Trennung mehr als ein Jahr später zu

100.

% und die Ehefrau überhaupt nicht erwerbstätig waren. Daran ist, jedenfalls

im vorliegenden Eheschutzverfahren, bei dem es um die infolge der Trennung

erforderliche Neuordnung der Verhältnisse geht, anzuknüpfen. Dass die Parteien

für den Fall der Trennung eine andere Regelung vereinbart hätten, ist nicht

erstellt und von einem umfangreichen Beweisverfahren zur Klärung dieser Frage

ist abzusehen.

Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es

sich nicht, dem Ehemann über ein übliches Wochenendbesuchsrecht hinaus auch

noch am Dienstag ein Besuchsrecht einzuräumen. Dass das […] ein solches in

ihrem Bericht empfiehlt, ändert daran nichts, wird die Empfehlung doch mit

keiner Silbe begründet (Bericht S. 10, AS 120). Von der Anordnung des

beantragten Dienstags-Besuchsrechts ist daher abzusehen.

2.4

Zusätzlich zum Wochenendbesuchsrecht

in den geraden Wochen setzte der Amtsgerichtsstatthalter ab Mai 2018 in den

ungeraden Wochen ein Besuchsrecht jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr

fest (vgl. Ziffer 3, al.3). Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, mit dieser

Regelung blieben ihr an den Wochenenden nur noch gerade zwei Sonntage übrig,

was nicht angehe.

Die Rüge ist begründet. Die Wochenenden

haben einen anderen Stellenwert als die übrigen Wochentage. Es ist deshalb wenn

möglich darauf zu achten, dass ein Kind die Wochenenden in etwa im gleichen

Rahmen bei beiden Elternteilen verbringt. Weder der Amtsgerichtsstatthalter

noch das […] begründen, weshalb sie von diesem Grundsatz abweichen wollen. Es

sind im vorliegenden Fall jedenfalls zur Zeit denn auch keine Argumente dafür

ersichtlich. Wenn C.___ im kommenden Sommer schulpflichtig wird, werden die

Samstage und Sonntage die beiden einzigen Tage der Woche sein, an denen er

nicht durch Unterricht in Anspruch genommen wird. Auf das vom Vorderrichter

angeordnete Besuchsrecht an jedem Samstag in den ungeraden Wochen ist deshalb

zu verzichten.

2.5

Soweit sich die Berufungen der

beiden Parteien gegen die vorinstanzliche Ferien- und Feiertagsregelung

richten, sind sie als unbegründet abzuweisen. Es gibt genau gleich viele

Gründe, den Beginn und das Ende der Feiertagsbesuche – wie auch der

Wochenendbesuche – auf 08.30 Uhr festzulegen, wie es Gründe für die vom

Vorderrichter festgesetzte Zeit von 09.00 Uhr gibt. An der vorinstanzlichen

Regelung ist deshalb nichts zu ändern. Die Weihnachtsfeiertage beginnen am 24.

Dezember, weshalb der Amtsgerichtsstatthalter den Beginn des

Feiertagsbesuchsrechts in den ungeraden Jahren zu Recht auf dieses Datum und

nicht bereits auf den 23. Dezember festlegte. Analog dem Wochenendbesuchsrecht

soll C.___ auch über die Feiertage beim Vater übernachten dürfen.

Aus den gleichen Gründen wie beim

Besuchsrecht liegt auch die Gewährung eines Ferienrechts für den Vater im

Interesse von C.___. Die vom Amtsgerichtsstatthalter auf zwei Wochen bemessene

Dauer ist angesichts der gegebenen Verhältnisse durchaus im Rahmen und üblich. Es

ist deshalb nicht daran zu rütteln und auch keine detailliertere Regelung

vorzunehmen. Je detaillierter die Regelung, umso eher gäbe dies wieder Anlass

zu neuen Streitigkeiten. Aus den gleichen Gründen und mit den Erwägungen der

Vorinstanz, auf die ausdrücklich verwiesen wird (Urteil, S. 19, E. 21) ist auch

an der Regelung, wie bei ausgefallenen Besuchsterminen zu verfahren ist, nichts

zu ändern.

2.6

Der Ehemann bringt diverse neue

Behauptungen vor und verlangt deswegen die Einsetzung einer

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Zudem sei es unerlässlich, die Regelungen

zum Kontaktrecht mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu verknüpfen. Da bei Kinderbelangen

gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz gelten, ist

dieser Antrag auch in zweiter Instanz grundsätzlich zu beachten (Benedikt

Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1408).

Bei Lichte betrachtet sind auch diese

neuen Vorbringen Ausdruck einerseits der stark unterschiedlichen Vorstellungen,

wie der Sohn zu erziehen sei und anderseits des tiefen Misstrauens, das die Parteien

gegeneinander haben. Eine Erziehungsbeistandschaft dürfte da wenig bis gar

nichts ausrichten können. Grosse Bedenken erweckt aber, dass die Ehefrau

offenbar nicht gewillt ist, das von der Vorinstanz ab Februar 2018 festgesetzte

Wochenendbesuchsrecht einzuhalten (in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr

bis Sonntag, 14.00 Uhr; vgl. Ziffer 2 des Urteils). Auf diesen Umstand verweist

der Ehemann und Berufungskläger in seiner Eingabe vom 28. Februar 2018 an das

Richteramt Solothurn-Lebern, die er dem Obergericht in Kopie zustellte. Der

Präsident der Zivilkammer hatte am 9. März 2018 verfügt, die Eingabe werde zur

Kenntnis genommen. Eine Reaktion seitens der Ehefrau dazu blieb aus. Sie hat

nicht behauptet, das Wochenendbesuchsrecht entgegen der Behauptung des

Ehemannes gewährt zu haben.

Die Ehefrau ist zur Einhaltung des Besuchsrechts

verpflichtet, wurde doch ihr Gesuch, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 8. November 2017

abgewiesen (Ziffer 3 der Verfügung). Was diese Verfügung bedeutet, dürfte der

Ehefrau, die sich von ihrer Ausbildung her in Rechtsfragen auskennen sollte,

klar sein. Da sie offenbar trotz gerichtlicher Anordnung nicht willens ist, das

Wochenendbesuchsrecht zu gewähren, ist gestützt auf den entsprechenden Antrag

des Ehemannes die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss

Art. 292 Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

anzuordnen, so wie dies in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstreckungsmassnahme

bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1). Es ist zulässig, die

Strafandrohung direkt in die Besuchsrechtsregelung aufzunehmen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Die Besuchsrechtsregelung

ist entsprechend zu ergänzen.

3.1

Im Hinblick auf die Bemessung der

Unterhaltsbeiträge ging der Amtsgerichtsstatthalter davon aus, der Ehefrau

könne aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Erwerbseinkommen angerechnet

werden. Der Ehemann anderseits sei gehalten, seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, weshalb bei ihm von einem 100 % Pensum

auszugehen sei. Da er seine Einkünfte freiwillig reduziert habe, könne er sich

nicht auf den Grundsatz berufen, wonach ein hypothetisches Einkommen nicht

rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden dürfe. Bis zu

seiner Pensenreduktion im Februar 2017 habe er inklusive Anteil 13. Monatslohn

CHF 10’561.00 pro Monat verdient. Ebenfalls zum Einkommen hinzuzuzählen sei der

Bonus, welcher der Ehemann jährlich erhalte. Gemäss der Lohnabrechnung April

2017.

sei ihm unter diesem Titel für das Jahr 2016 CHF 8'439.75 beziehungsweise

umgerechnet pro Monat CHF 703.00 ausgerichtet worden. Insgesamt sei daher von

Einkünften des Ehemannes von CHF 11'264.00 auszugehen. Dem Sohn sei die

Kinderzulage von CHF 200.00 anzurechnen. Der monatliche Bedarf belaufe sich

beim Ehemann auf CHF 4’835.00, bei der Ehefrau auf CHF 3'970.00 und dem Sohn

auf CHF 939.00. Der Überschuss von CHF 1'720.00 sei nach grossen und kleinen

Köpfen zu verteilen. Für den Sohn resultiere ein Barunterhalt von CHF 1'083.00

und ein Betreuungsunterhalt von CHF 3'970.00, zuzüglich Kinderzulagen. Der

Anspruch der Ehefrau betrage CHF 688.00. Da sie jedoch lediglich einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 333.00 verlangt habe, sei das Ehegattenaliment angesichts der

Dispositionsmaxime auf diesen Betrag festzusetzen. Die Unterhaltsbeiträge seien

ab dem Trennungszeitpunkt, das heisst ab 1. Januar 2017 geschuldet, was von

beiden Ehegatten auch grundsätzlich anerkannt sei. Der Ehemann gehe indes davon

aus, den Unterhalt für den Januar 2017 bereits bezahlt zu haben. Auch die

Ehefrau anerkenne, dass der Ehemann seit Januar 2017 Unterhaltszahlungen geleistet

und zudem auch ihre Krankenkassenbeiträge und diejenigen des Sohnes beglichen

habe. Dem Ehemann stehe es zu, die von ihm seit der Trennung geleisteten

Unterhaltszahlungen an seine Unterhaltsschuld anzurechnen. Dabei obliege es

ihm, die Höhe dieser Zahlungen zu belegen.

3.2.1

Die Ehefrau beanstandet mit ihrer

Berufung, dass der Amtsgerichtsstatthalter den Bonus anteilsmässig dem

Monatslohn des Ehemannes zugeschlagen und nicht, wie von ihr beantragt, den

Ehegatten und dem Sohn je zu einem Drittel zugesprochen hat. Für den Fall, dass

die Berechnungsweise der Vorinstanz geschützt werden sollte, beantragt sie, ihr

ein Ehegattenaliment von CHF 688.00 zuzusprechen. Indem sie zusätzlich zum

Unterhaltsbeitrag von CHF 333.00 die Zusprechung eines Anteils am Bonus

verlangte, habe sie sehr wohl einen CHF 333.00 übersteigenden

Ehegattenunterhaltsbeitrag beantragt.

3.2.2

Der Ehemann rügt, dass die

Unterhaltsregelung der Vorinstanz bei ihm auf einem 100 %-Pensum beruhe und

keinen Betreuungstag unter der Woche vorsehe. Bei Gutheissung der Berufung sei

auf die von ihm beim Vorderrichter eingereichte Unterhaltsberechnung

abzustellen. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge könne auf sein

Eheschutzgesuch vom 23. März 2017 sowie seine Eingabe vom 4. Juli 2017

beziehungsweise die Beilagen 1 und 44 verwiesen werden. Mit Ausnahme der

Zahlen, die auf einer 100 %-Tätigkeit beziehungsweise keiner Erwerbstätigkeit

der Ehefrau basierten, deckten sich seine Einkommens- und Bedarfszahlen

weitgehend mit denjenigen der Vorinstanz. Ein Unterschied bestehe darin, dass

der Vorderrichter ihm lediglich ein GA der 2. Klasse und nicht ein solches der

1.

Klasse zugestanden habe. Erstens seien die Ehegatten bei den Verhandlungen

über die Trennungsmodalitäten übereinstimmend davon ausgegangen, dass ihm ein

GA der 1. Klasse zuzugestehen sei. Dies sei auch angemessen, sei er doch nur

unter gewissen Voraussetzungen nach [...] gezogen. Zweitens dürfe es als

notorisch vorausgesetzt werden, dass es nicht möglich sei, in der 2. Klasse zu

arbeiten. Schliesslich sei zu beachten, dass er sein bestehendes GA nicht

einfach rückwirkend per 1. Januar 2017 auflösen könne. Unzutreffend sei auch

die Aufrechnung des ihm für 2016 ausbezahlten Bonus, weil überhaupt keine

Gewissheit bestehe, ob er in den kommenden Jahren jeweils einen Bonus erhalte

beziehungsweise wie hoch dieser gegebenenfalls sein werde. Da er noch nicht

lange bei [...] arbeite, könne auch nicht auf eine angemessene

Vergleichsperiode abgestellt werden. Weiter sei festzuhalten, dass er sein

Arbeitspensum in besten Treuen auf 80 % reduziert habe, weil es der Abmachung

der Parteien entsprochen habe. Ein auf einem höheren Arbeitspensum beruhendes,

hypothetisches Einkommen könnte deshalb so oder so erst ab dem 1. Januar 2018

angerechnet werden. Schliesslich sei die Ehefrau aufzufordern,

Zahlungsnachweise zu edieren, aus denen hervorgehe, wie hoch die von ihr für

den Monat Januar 2017 bezahlte Miete und die Krankenkassenprämien Februar –

Juni 2017 effektiv gewesen seien, weil er aufgrund aller anderen neuen

Erkenntnisse nicht mehr sicher sein könne, dass die von der Ehefrau angegebenen

Zahlen tatsächlich stimmten beziehungsweise ob sie wirklich das habe bezahlen

müssen, was auf den Dokumenten stehe.

3.3

Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.

1.

ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

3.4.1

Der Vorderrichter schlug den

Bonus, der dem Ehemann für das Jahr 2016 ausbezahlt wurde, anteilsmässig zum

Monatslohn. Beide Parteien verlangen – von der Aufteilung her aber nicht

deckungsgleich – für den Bonus einen separaten Überweisungsmodus festzulegen.

Wie der Ehemann in seiner Berufung an

sich zu Recht bemerkt, kann für die Höhe des Bonus nicht auf eine

Vergleichsperiode abgestellt werden. Das allein ist aber noch kein Grund, von

einem anteilsmässigen Einbezug in den Monatslohn abzusehen. Es sind nämlich

keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Bonus künftig massiv

höher oder geringer sein könnte. Letztlich ist für den Entscheid, ob mit dem

Bonus analog dem 13. Monatslohn zu verfahren und er in diesem Sinne zum

ordentlichen Monatslohn zu schlagen ist, oder ob ein separater

Überweisungsmodus zu wählen ist, entscheidender, wie hoch der Bonus im

Vergleich zum Grundeinkommen ist. Wenn es dem Unterhaltspflichtigen von seiner

Liquidität her erst bei der Auszahlung möglich ist, den Bonus anteilsmässig den

unterhaltberechtigten Personen zu bezahlen, ist ein separater Überweisungsmodus

zu wählen. Derlei macht der Ehemann aber nicht geltend und es ist aufgrund der

Höhe des Betrages auch nicht anzunehmen, dass ihm aufgrund der Berechnungsweise

des Vorderrichters diesbezüglich Probleme erwachsen könnten. Das Vorgehen des

Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: Ein

separater Überweisungsmodus, wie ihn die Parteien beantragen, gäbe angesichts

der Streitlust der Parteien und des grossen Misstrauens, mit dem sie einander

begegnen, bloss Anlass zu neuen Auseinandersetzungen. Auch aus diesem Grund ist

die vorinstanzliche Berechnungsweise sinnvoll.

3.4.2

Zu Unrecht verlangt der Ehemann

weiter die Aufrechnung des Generalabonnements der 1. Klasse. Die vom

Vorderrichter für die Unterhaltsbemessung gewählte zweistufige Berechnungsweise

orientiert sich beim Bedarf der Parteien an den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des

Existenzminimums. Werden dabei Auslagen für die Benützung des öffentlichen

Verkehrs zugestanden, so basieren diese auf den Auslagen für die 2. Klasse.

Dass die Parteien etwas Anderes vereinbart hätten, ist nicht nachgewiesen. Ob

es tatsächlich unmöglich ist, in der 2. Klasse zu arbeiten, kann daher offen

gelassen werden.

3.4.3

Mit dem vorliegenden Entscheid

wird dem Ehemann unter der Woche kein Betreuungstag zugestanden. Sein Anliegen,

für diesen Fall auf die von ihm beim Vorderrichter eingereichte

Unterhaltsberechnung abzustellen, wofür er auf diverse dort eingereichte

Eingaben und Beilagen verweise, wird damit hinfällig. Ganz abgesehen genügte

seine Berufung in dieser Hinsicht den dafür nötigen Anforderungen nicht, ist es

doch wie erwähnt unzureichend, bloss auf die Vorakten zu verweisen oder zu

wiederholen, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. Da der Ehemann

seine Einkünfte freiwillig reduziert hatte, bemerkt der Amtsgerichtsstatthalter

zudem vollkommen zutreffend, dass sich der Ehemann nicht auf den Grundsatz

berufen kann, dass ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft angerechnet

werden darf. Konkrete Gründe, die einen Beizug von Zahlungsbelegen für

Mietzinse und Krankenkassenprämien erforderten, sind nicht auszumachen. Misstrauen

gegenüber dem anderen Ehegatten allein ist kein Grund, einem solchen Begehren

zu entsprechen. Die Regelung und Feststellung des Vorderrichters, der Unterhalt

sei ab 1. Januar 2017 geschuldet, wobei es dem Ehemann zustehe, die von ihm

seit der Trennung geleisteten Unterhaltszahlungen an seine Unterhaltsschuld

anzurechnen, ist sachgerecht und wird vom Ehemann auch nicht substantiiert in

Frage gestellt.

3.4.4

Die von den Parteien an der

Bemessung der Alimente geübte Kritik ist nach dem Gesagten unbegründet. Wie die

Ehefrau indessen zu Recht rügt, geht der Vorderrichter unzutreffenderweise

davon aus, dass sie einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von bloss CHF 333.00

verlangt habe. Zusätzlich zu diesem Betrag hatte sie nämlich beantragt, ihr

einen Anteil am Bonus zuzusprechen. Die Dispositionsmaxime ist deshalb nicht

verletzt, wenn der Ehefrau der sich aufgrund der Berechnung des Vorderrichters

resultierende Betrag von CHF 688.00 zugesprochen wird. Die Berufung der Ehefrau

gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen

und das Ehegattenaliment entsprechend zu erhöhen.

4.

Die Berufung des Ehemannes richtet

sich auch gegen den Kostenentscheid des Amtsgerichtsstatthalters. Er macht

geltend, die Ehefrau habe durch ihre unzähligen Eingaben nicht nur beim

Gericht, sondern auch bei ihm beziehungsweise seinem Anwalt einen enormen

Aufwand verursacht. Es sei deshalb angezeigt, die Kosten in Abweichung der

ansonsten im Eheschutzverfahren üblichen Verlegung nicht zu halbieren

beziehungsweise wettzuschlagen, sondern der Ehefrau zu 2/3 und ihm selber bloss

zu 1/3 zu überbinden.

Die Parteien betrieben sowohl im

vorinstanzlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren einen aussergewöhnlich

hohen Aufwand. Die pauschale Behauptung des Berufungsklägers, die Ehefrau habe

übertrieben, zeigt indessen nicht auf, wie er diesen übertriebenen Aufwand

konkret einzig bei der Ehefrau festmachen will. Dass das Verfahren ein derart

enormes Ausmass angenommen hat, ist letztlich im Verhalten beider Parteien

begründet. Die Unterschiede liegen jedenfalls nicht derart auf der Hand, dass

sich ein Abweichen vom üblichen Kostenverteiler aufdrängte. Der vorinstanzliche

Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten ist deshalb nicht zu beanstanden

und die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes abzuweisen.

5.1

Die Ehefrau stellt in ihrer

Berufungsantwort zur Berufung des Ehemannes den Antrag, der Ehemann sei zu

verpflichten, ihr für das obergerichtliche Verfahren einen Parteikostenbeitrag

von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr das Recht zur

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Der Ehemann scheine

offensichtlich über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, habe er doch eine

überaus weitschweifige Berufungsschrift verfasst. Die Vorinstanz habe in ihrem

Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Überschuss von CHF

427.00

berechnet. Diesen Überschuss habe sie für ihre Berufung bereits

längstens verbraucht, weshalb sie auf einen Prozesskostenbeitrag des Ehemannes

angewiesen sei. Sollte dieser wider Erwarten nicht in der Lage sei, einen

solchen zu bezahlen, werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

5.2

Der Amtsgerichtsstatthalter ging bei

der Beurteilung des Gesuchs der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege von

einem zivilprozessualen Zwangsbedarf (Existenzminimum zuzüglich 20 % auf den

Grundbeträgen) von CHF 5'159.00 und Einkünften von total CHF 5'586.00 (CHF

5'053.00 Kindesunterhalt, CHF 333.00 Ehegattenunterhalt, CHF 200.00

Kinderzulagen) aus, was zum bereits erwähnten Überschuss von CHF 427.00 führte

(angefochtenes Urteil S. 27). Gestützt auf das vorliegende Urteil erhöht sich

der Ehegattenunterhalt um CHF 355.00 auf CHF 688.00, weshalb sich auch der

Überschuss entsprechend auf CHF 782.00 pro Monat erhöht. Weiter ist zu

beachten, dass der Vorderrichter den zivilprozessualen Zwangsbedarf der Ehefrau

zu grosszügig ermittelte. So beinhalten die ihr zugestandenen

Krankenkassenprämien von total CHF 538.00 (Urteil, S. 22) auch die Prämien für

die Zusatzversicherung von CHF 125.00 (vgl. vorinstanzliche Urkunde 17 der

Ehefrau) sowie Ausgaben von CHF 100.00 für das Kind zur Bestreitung von

Anlässen wie «[…], den Familienverein, Musik, das […] usw.» (Urteil, S. 22). Zumindest

diese beiden Beträge von CHF 125.00 und 100.00 gehören nicht zum

betreibungsrechtlichen Existenzminimum, was den Überschuss um weitere CHF

225.00

auf CHF 1'007.00 pro Monat erhöht. Mit diesem Überschuss ist die Ehefrau

ohne weiteres selber in der Lage, das vom Ehemann angestrebte

Berufungsverfahren zu finanzieren. Auf einen Parteikostenbeitrag oder gar die

unentgeltliche Rechtspflege ist sie dazu nicht angewiesen. Die entsprechenden

Anträge der Ehefrau sind deshalb abzuweisen.

6.

Die Gerichtskosten der beiden

Berufungsverfahren von zusammen CHF 4'000.00 werden dem Ausgang entsprechend

und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs.

1.

lit. c ZPO) den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien werden die Ziffern 3 und

6 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12.

September 2017 aufgehoben.

2. Ziffer 3 des Urteils lautet

neu wie folgt:

a) «Der

Ehemann ist berechtigt, seinen Sohn C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu

nehmen:

Gerade Wochen: Samstag,

09.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am

Sonntag)

ab Mai

2018:

Gerade Wochen: Samstag,

09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am

Sonntag)

Feiertage:

vom 30.03.2018, 09.00 Uhr,

bis 31.03.2018, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Samstag)

vom 19.05.2018, 09.00 Uhr,

bis 20.05.2018, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)

Im Weiteren gilt: in den

geraden Jahren: an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.30 Uhr)

und an Weihnachten (25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.30 Uhr) und

in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis

Pfingstmontag, 18.30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 25.

Dezember, 09.00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar,

18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen Feiertage jeweils von

09.00 Uhr bis 18.30 Uhr inkl. Abendessen.

Ab Juli 2018 ist der

Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich

in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate

im Voraus anzukündigen. Ab C.___s Kindergarteneintritt ist das Ferienrecht

während den Schulferien auszuüben und bis zum Eintritt in die Primarschule darf

es während maximal einer Woche an einem Stück ausgeübt werden.

Das Besuchsrecht entfällt

bei ernster Erkrankung von C.___. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen,

Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Besuchstage,

deren Ausfall in der Person der Kindsmutter oder des Kindes begründet sind,

werden nachgeholt. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des

Kindsvaters begründet sind, werden nicht kompensiert.

b) Die

Ehefrau wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur

Einhaltung der Urteilsdispositiv-Ziffer 3 a) hievor verpflichtet. Art. 292 StGB

lautet wie folgt: ‘Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen

Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen

Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft’».

3. Ziffer 6 des Urteils lautet

neu wie folgt:

«Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 für die Dauer des Getrenntlebens einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 688.00 zu bezahlen».

4. Im Übrigen werden die

Berufungen der Parteien abgewiesen.

5. Das

Gesuch von A.___ um Verpflichtung der Gegenpartei zu einem Parteikostenbeitrag,

eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgewiesen.

6. Die

Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 4'000.00 haben A.___

und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse

von je CHF 1'000.00 werden verrechnet. A.___ und B.___ haben somit noch je CHF

1'000.00 zu bezahlen.

7. Die Parteikosten der beiden

Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 8. April 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_373/2018).