ZKBER.2017.75
Eheschutzmassnahmen
27. März 2018Deutsch47 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Grütter,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B.___,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein
Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 23. März 2017 angehoben hatte. Mit
Urteil vom 12. September 2017 stellte der Amtsgerichtsstatthalter fest, dass
die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Januar 2017
getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Den gemeinsamen Sohn C.___ (geb. [...]2014)
stellte er für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter (Ziffer
2). Das Besuchsrecht des Ehemannes und Vaters regelte er in Ziffer 3 des
Urteils wie folgt:
Der Ehemann ist
berechtigt, seinen Sohn C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:
-
bis Ende Januar 2018:
jeden Samstag, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
(inkl. Mittagessen)
jeden 2. Sonntag, 14.00
Uhr bis 18.30 Uhr (inkl. Abendessen)
-
ab Februar 2018:
Gerade Wochen: Samstag,
09.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am
Sonntag)
Ungerade Wochen: Samstag,
09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
-
ab Mai 2018:
Gerade Wochen:
Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen
am Sonntag)
Ungerade
Wochen: Samstag, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
- Feiertage:
am 25.12.2017, 09.00 Uhr
bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
am
01.01.2018, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (inkl. Mittagessen)
vom 30.03.2018, 09.00 Uhr,
bis 31.03.2018, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Samstag)
vom 19.05.2018, 09.00 Uhr,
bis 20.05.2018, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)
Im Weiteren gilt: in den
geraden Jahren: an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.30 Uhr)
und an Weihnachten (25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.30 Uhr) und
in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis
Pfingstmontag, 18.30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 25.
Dezember, 09.00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar,
18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen Feiertage jeweils von
09.00 Uhr bis 18.30 Uhr inkl. Abendessen.
Ab Juli 2018 ist der
Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich
in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate
im Voraus anzukündigen. Ab C.___s Kindergarteneintritt ist das Ferienrecht
während den Schulferien auszuüben und bis zum Eintritt in die Primarschule darf
es während maximal einer Woche an einem Stück ausgeübt werden.
Das Besuchsrecht entfällt
bei ernster Erkrankung von C.___. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen,
Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Besuchstage,
deren Ausfall in der Person der Kindsmutter oder des Kindes begründet sind,
werden nachgeholt. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des
Kindsvaters begründet sind, werden nicht kompensiert.
Weiter verpflichtete der
Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, für den gemeinsamen Sohn C.___ mit Wirkung
ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
5'053.00 (CHF 1'083.00 Barunterhalt und CHF 3'970.00 Betreuungsunterhalt),
zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Für die Ehefrau selber hat er
ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2017 CHF 333.00 pro Monat zu bezahlen
(Ziffer 6). Die Parteikosten des Verfahrens schlug der Amtsgerichtsstatthalter
wett (Ziffer 14). Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 (ohne Dolmetscherkosten)
auferlegte er den Parteien je zur Hälfte (Ziffer 15).
2. Frist- und formgerecht erhoben beide
Parteien Berufung gegen das Urteil. Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen
die Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils. Sie stellt dabei folgende Anträge:
1. Es sei die Ziffer 3 des Urteils des
Amtsgerichtsstatthalters Schibli vom 12. September 2017 aufzuheben und es sei
diesbezüglich neu wie folgt zu verfügen:
Es sei dem Vater das Recht einzuräumen,
den gemeinsamen Sohn C.___ jeden Samstag von 08.45 Uhr bis 14.15 Uhr sowie an
den geraden Kalenderwochenenden zusätzlich noch am Sonntag von 14.00 Uhr bis
18.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Diese Regelung gelte jeweils auch an den
Feiertagen.
Aktuell und bis auf weiteres sei kein
Ferienrecht des Vaters festzusetzen.
2. Die Ziffern 5 und 6 des vorgenannten
Urteils seien folgendermassen zu ergänzen:
Es sei der Ehemann zu verpflichten,
innert 10 Tagen nach Erhalt der Ehefrau 2/3 des an ihn ausbezahlten Bonus zu
überweisen – welcher zur Hälfte als zusätzlicher ehelicher Unterhalt und zur
Hälfte als zusätzlicher Barunterhalt für das Kind zu gelten hat – und die
entsprechende Lohnabrechnung beizulegen. Dies gilt für sämtliche
Bonusauszahlungen und/oder Ähnliches ab dem 01.01.2017 (inkl. dem Bonus 2016,
welcher im Frühling 2017 ausbezahlt worden ist).
Eventualiter betreffend Ziffer 6 des
Urteils:
Es sei der Ehemann zu verpflichten, der
Ehefrau mit Wirkung ab 01. Januar 2017 für die Dauer des Getrenntlebens einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 688.00 zu bezahlen.
Die Berufung des Ehemannes richtet sich
gegen die Ziffern 3, 5, 6, 14 und 15 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters.
Konkret stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und dem Ehemann das Recht einzuräumen, C.___
wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Ehefrau C.___ am Montag- und
Mittwochmorgen beim Ehemann abzuholen hat:
a) - jeden Dienstag von 08.30 Uhr bis
Mittwoch 08.15 Uhr
-
jedes zweite Wochenende von Samstag, 08.30 Uhr bis Montag 08.15 Uhr
- jeden anderen
Samstag von 08.30 Uhr bis 18.30 Uhr
- in
den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 08.30 Uhr bis
Ostermontag 18.30 Uhr) und Weihnachten (25. Dezember 08.30 Uhr bis 26. Dezember
18.30 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten
(Pfingstsamstag 08.30 Uhr bis Pfingstmontag 18.30 Uhr), Weihnachten (23.
Dezember 08.30 Uhr bis 25. Dezember 08.30 Uhr) und Neujahr (31. Dezember 08.30
Uhr bis 1. Januar 18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen
Feiertage.
b) Zudem sei beiden Eltern das Recht
einzuräumen, 4 Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen, wobei der
Ehefrau zu untersagen ist, ihre Ferien während der dem Ehemann über die
Feiertage zustehenden Besuchsrechtstermine auszuüben.
c) Die Parteien seien anzuhalten, die
Ferien- und gegebenenfalls Feiertagstermine gegenseitig jeweils mindestens zwei
Monate im Voraus anzumelden bzw. festzulegen.
d) Es sei festzuhalten, dass ein Ausfall
des Besuchsrechts nur dann erfolgen darf, wenn C.___ ernstlich krank ist und
ein Arzt ihm Bettruhe verordnet hat; ein deswegen ausgefallenes Besuchsrecht
ist baldmöglichst vollumfänglich zu kompensieren.
e) Bezüglich aller vorstehenden Anordnungen
zum Kontaktrecht (lit. a – d) seien der Ehefrau für den Fall der Missachtung
bzw. Widerhandlung Sanktionen nach Art. 343 ZPO anzudrohen.
2. Es sei Ziffer 5 des angefochtenen
Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und der Vater bei seiner Bereitschaft zu
behaften, für C.___ mit Wirkung ab Februar 2017 bis und mit Oktober 2017 einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von total CHF
3'900.00 (Barunterhalt: CHF 581.00 / Betreuungsunterhalt: CHF 3'319.00) zzgl.
Kinderzulage und ab November 2017 einen solchen von CHF 2'224.00
(Barunterhalt: CHF 1’340.00 / Betreuungsunterhalt: CHF 540.00 / Überschussanteil:
CHF 322.00) zzgl. allfälliger Kinderzulagen sowie 50 % eines allfällig
ausbezahlten Bonus, maximal CHF 6'000.00 zu bezahlen.
3. Es sei Ziffer 6 des angefochtenen
Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und der Vater bei seiner Bereitschaft zu behaften,
für die Ehefrau ab November 2017 einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 344.00 zu leisten.
4. Es sei Ziffer 14 des angefochtenen
Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem
Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 6'500.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen.
5. Es sei Ziffer 15 des angefochtenen
Entscheids vom 12.09.2017 aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, 2/3 der
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 (also CHF 4'000.00) zu
übernehmen, der Ehemann 1/3 (CHF 2'000.00).
6. Es sei für den Sohn C.___ eine
Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einzusetzen, welche
namentlich die Aufgabe haben soll, zu gewährleisten, dass alle dem Ehemann
zustehenden Auskunfts- und Teilnahmerechte wahrgenommen werden können sowie den
reibungslosen Ablauf des festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts zu sichern.
Der Ehemann beantragt, die Berufung der
Ehefrau vollumfänglich abzuweisen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung
des Ehemannes vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne.
3. Mit Verfügungen vom 8. und 10.
November 2017 hatte der Präsident die von beiden Parteien gestellten Gesuche um
aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Anschluss an eine nach Zustellung der
Berufungsantworten an die jeweilige Gegenpartei erfolgte Eingabe des Ehemannes
vom 30. November 2017 verfügte der Präsident, es sei beabsichtigt, den
Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer Verhandlung zu
fällen und es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 13. Dezember
2017 reichte der Ehemann unaufgefordert eine Eingabe ein, worauf die Ehefrau
ihrerseits am 26. Dezember 2017 reagierte. Am 11. Januar 2018 (Ehemann), 25.
Januar 2018 (Ehefrau), 6. Februar 2018 (Ehemann) und 13. Februar 2018 (Ehefrau)
gelangten die Parteien erneut mit weiteren Eingaben ans Gericht. Am 7. März
2018 stellte der Amtsgerichtsstatthalter eine von ihm gleichentags erlassene
Verfügung, mit welcher er auf ein bei ihm gestelltes Gesuch des Ehemannes vom
28. Februar 2018 um Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht eintrat,
zusammen mit dem entsprechenden Gesuch «zuständigkeitshalber» dem Obergericht
zu. Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 9. März 2018, die Verfügung des
Amtsgerichtsstatthalters und die Eingabe des Ehemannes vom 28. Februar 2018
würden zur Kenntnis genommen. Am 12. März 2018 reichte der Ehemann eine Eingabe
vom 12. März 2018 an das Richteramt und diverse Beilagen ein. Weil die Eingabe
an das Obergericht nicht begründet, sondern bloss mit einem Zustellschreiben versehen
war, wurden die eingereichten Unterlagen nicht zu den Akten genommen und retourniert.
Gleich verfuhr der Präsident der Zivilkammer mit den mit Zustellschreiben vom
14. März 2018 erneut eingereichten Beilagen (Verfügungen vom 13. und 15. März
2018).
4.1 Die Berufungen der Parteien beinhalten
die gleichen Fragen und können deshalb zusammen behandelt werden. Beide
Parteien haben im Berufungsverfahren neue Urkunden eingereicht. Sie betreffen
entweder echte Noven oder wurden durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst.
Sie sind daher grundsätzlich zulässig. Es ist folglich darauf zu verzichten,
sie aus den Akten zu weisen. Abzuweisen ist hingegen der vom Ehemann gestellte
Antrag auf Parteibefragung. Aufgrund der bereits bei der Vorinstanz erfolgten
ausführlichen Befragung der Parteien ist eine erneute Befragung nicht nötig. Auch
die Durchführung einer Hauptverhandlung ist deshalb nicht erforderlich. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist aufgrund
der Akten zu entscheiden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachstehend darauf einzugehen.
4.2 Die vom Ehemann mit der Berufung
gestellten Verfahrensanträge werden mit dem vorliegenden Entscheid obsolet,
soweit sie nicht mit der Verfügung über das Gesuch um aufschiebende Wirkung
beziehungsweise vorstehend behandelt wurden oder bereits vorher gegenstandslos
geworden sind (in praeteritum non vivitur – in der Vergangenheit wird nicht
gelebt).
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtsstatthalter hatte
nach Einleitung des Eheschutzverfahrens am 20. April 2017 verfügt, der Ehemann
habe vorläufig das Recht, den Sohn C.___ wöchentlich am Samstag, von 9.00 Uhr
bis 17.00 Uhr sowie jeden zweiten Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu sich
auf Besuch zu nehmen. Weiter hatte er D.___, [...], beauftragt, einen Bericht
über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sowie über die Ausgestaltung des
Besuchsrechts auszuarbeiten. Dieser Bericht datiert vom 9. Juni 2017 (AS 111
ff.). Im Urteil vom 12. September 2017 beliess der Vorderrichter den Sohn C.___
den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge und unterstellte ihn der Obhut der Mutter. Zum umstrittenen
Besuchsrecht erwog er einleitend, die von den Parteien in ihren insgesamt über
160.
Seiten umfassenden Eingaben erhobenen gegenseitigen Vorwürfe seien nicht
zielführend. Das gelte insbesondere auch für die von der Ehefrau vorgebrachten
angeblichen Defizite des Ehemannes in der Kindererziehung. Die Ehefrau selber gehe
letztlich ja nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater aus. Der
Bericht von Frau D.___ vom [...] halte ebenfalls fest, dass C.___ bei beiden
Elternteilen eine kindsgerechte Umgebung habe und weder bei der Kindsmutter
noch beim Kindsvater psychische, physische oder soziale Aspekte beziehungsweise
Beeinträchtigungen feststellbar seien, welche die Erziehungsfähigkeit in Frage
stellten. Beide Eltern seien gewillt und bereit, viel Zeit mit dem Sohn zu
verbringen. Hauptbezugsperson sei die Kindsmutter, was im Alter von C.___ als
normal eingeschätzt werden könne. Es bestehe jedoch auch eine vertrauensvolle
und stabile Bindung zwischen Vater und Sohn, was offensichtlich darauf
zurückzuführen sei, dass sich der Kindsvater bereits vor der Trennung viel mit C.___
abgegeben habe. Der Kindsvater wirke empathisch und könne sich in C.___
hineinversetzen und seine Bedürfnisse wahrnehmen. Gestützt auf die Ausführungen
im Bericht stehe somit fest, dass insbesondere auch beim Kindsvater keine
Erziehungsdefizite vorlägen, weshalb sich keine Einschränkung des Besuchsrechts
begründen lasse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn keinen
Anspruch auf bessere oder sogar perfekte Eltern habe, weshalb Abweichungen im
Erziehungsstil, unter anderem was die Ernährung anbelange, keinen Einfluss auf
das Besuchsrecht haben könnten.
Viel entscheidender für die
Ausgestaltung des Besuchsrechts sei die Frage, welches Arbeitspensum dem
Ehemann zugestanden werde. Während die Ehefrau geltend mache, es sei an der
bisher gelebten Rollenteilung festzuhalten, habe der Ehemann sein Arbeitspensum
per Februar 2017 reduziert, um am Dienstag auf C.___ aufpassen zu können,
während die Ehefrau arbeite. Es sei unbestritten, dass sich seit der Geburt die
Ehefrau hauptsächlich um das Kind gekümmert habe. Sie sei seither auch keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Es lägen allerdings deutliche Anhaltspunkte
vor, welche die Ausführungen des Ehemannes bestätigten, wonach bereits während
des Zusammenlebens geplant gewesen sei, dass die Ehefrau wieder einer
Erwerbstätigkeit nachgehen solle. In der Zwischenzeit hätten sich die Umstände
jedoch geändert. Infolge der Trennung werde die Ehefrau in der Erziehung des
Kindes eher noch stärker beansprucht, da der Erziehungsbeitrag des anderen
Ehegatten wegfalle. Es könne ihr daher nicht ohne weiteres zugemutet werden,
einen Erwerb aufzunehmen, wenn sie auch während der Ehe nicht gearbeitet habe.
Dabei gelte insbesondere zu berücksichtigen, dass sie angesichts ihrer
Ausbildung und dem damit verbundenen Berufsfeld nicht nur einen Tag in der
Woche arbeiten könne. Es würde somit nicht ausreichen, wenn der Ehemann jeweils
am Dienstag auf den Sohn aufpassen würde. Vielmehr wäre C.___ während der
restlichen Zeit in einer Kindertagesstätte zu betreuen. Wäre dies während des
Zusammenlebens bereits so gelebt worden, wäre dies sicherlich weniger
problematisch. Durch die Trennung müsse sich das Kind jedoch bereits an den
Wechsel von einem zum anderen Elternteil gewöhnen. Einen weiteren Wechsel in
der Betreuung dürfte momentan zu anstrengend sein und würde nicht dem Kindeswohl
entsprechen. Ob die Ehegatten während des Zusammenlebens vereinbart hätten,
dass der Ehemann sein Pensum auf 80 % reduziere, sei umstritten. Auffallend
sei, dass der Ehemann sein Pensum erst kurz vor Einreichung des
Eheschutzgesuches reduziert habe. Es entstehe unweigerlich der Eindruck, dass
ein Zusammenhang zu den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bestehe. Da der
Ehemann nicht beweisen könne, was während des Zusammenlebens geplant gewesen
sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er eigenmächtig das Pensum reduziert
habe, was nicht zulässig sei. Er habe somit sein Arbeitspensum wieder auf 100 %
zu erhöhen, weshalb er C.___ am Dienstag nicht betreuen könne.
Bei der Beurteilung der Frage, wie das
Besuchsrecht am Wochenende auszugestalten sei, gelte es zu beachten, dass
Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu
einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit
führen dürften, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil
und dem Kind gut sei. Den obhutsberechtigten Elternteil treffe die Pflicht, die
Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für
die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Ein Loyalitätskonflikt könne nicht nur
bei Wochenendbesuchen oder anlässlich der Ausübung des Ferienrechts, sondern
ebenso gut bei tägigen oder halbtägigen Besuchen auftreten. Beim von der
Ehefrau eingereichten Bericht von [...] sei zu beachten, dass sich dieser damit
begnüge, die Ansichten der Ehefrau zu wiederholen, womit sich auch seine
Empfehlung einzig auf deren Ausführungen abstütze. Dennoch sei
interessanterweise festzustellen, dass [...] eine positive Entwicklung im
Verhalten von C.___ beobachtet habe. Dass diese Entwicklung zeitlich mit der
gerichtlichen Ausdehnung des Besuchsrechts vom April 2017 zusammenfalle, dürfte
kein Zufall sein, sondern im Gegenteil dafür sprechen, dass C.___ von den
häufigeren Besuchen bei seinem Vater profitiere. Die von der Ehefrau
beschriebenen Situationen – wie zum Beispiel, dass C.___ bei der Übergabe
geweint habe – seien nicht aussergewöhnlich, sondern erschienen weitgehend als
normal. Eine Beschränkung des Besuchsrechts sei eine letztlich wenig geeignete
Massnahme, um der Tatsache, dass der Wechsel der Bezugsperson bei einem Kind
Loyalitätskonflikte hervorrufen könne, zu begegnen. Aus diesen Gründen sei dem
Bericht des [...] zu folgen, welcher eine langsame Ausdehnung der bereits
angeordneten Besuchsregelung empfehle. Die Kritik der Ehefrau an diesem Bericht
beschränke sich – neben der Kritik an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters –
im Wesentlichen darauf, dass die bisher gelebte Rollenteilung nicht
berücksichtigt werde, wenn C.___ am Dienstag vom Kindsvater betreut würde. Da
der Ehemann sein Pensum wieder auf 100 % zu erhöhen habe und somit
ausschliesslich die Ehefrau den Sohn unter der Woche betreue, werde diese
Kritik gegenstandslos. Die bisher gelebte Rollenteilung werde mit einer Ausdehnung
des Besuchsrechts am Wochenende nicht berührt. Dem von der Ehefrau wiederholt
ins Feld geführten Bedürfnis von C.___ nach Ruhe und Stabilität werde sodann
durch die schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts genügend Rechnung getragen.
Des Weiteren könne durch die Einführung von Übernachtungen ein ständiges Hin
und Her – wie es die Ehefrau kritisiere – vermieden werden. Die Ehefrau bringe
keine spezifischen Einwände vor, welche gegen eine Übernachtung beim Vater
sprächen, sondern führe lediglich aus, dass dies bisher nie gemacht worden sei.
Die Übernachtungen widersprächen nicht dem Kindeswohl, sondern würden stattdessen
vielmehr zur Qualität der Besuche beim Vater beitragen. Das Besuchsrecht sei
daher auszudehnen und nach einer Übergangsphase auch mit einer Übernachtung zu
versehen. Da sich C.___ zuerst an Übernachtungen beim Vater gewöhnen müsse, sei
das Ferienrecht erst ab Juli 2018 und somit nach einer angemessenen
Übergangsphase zu gewähren und dies vorerst auch nur für maximal eine Woche am
Stück. Ab dem Eintritt von C.___ in die Primarschule könne das Ferienrecht
sodann zwei Wochen am Stück ausgeübt werden.
1.2
Die aussergewöhnlich umfangreiche und
mit 237 Fussnoten (FN) versehene Berufung der Ehefrau enthält über weite
Strecken eine Darstellung ihrer eigenen Sicht der Dinge, verbunden mit
zahlreichen Vorwürfen an die Adresse des Ehemannes. Im Sinne eines Fazits rügt
sie zusammenfassend, die Vorinstanz habe komplett verkannt, dass bereits das
von den Parteien von Januar bis April 2017 vereinbarte Besuchsrecht – jeden
Samstag von 08.45 – 14.15 Uhr und jeden zweiten Samstag von 14.00 – 18.30 Uhr –
weit über die vor der Trennung gelebten alleinigen Kontakte zwischen Vater und
Sohn hinausgegangen sei. In Verkennung aller ihrer Vorbringen habe der
Amtsgerichtsstatthalter festgehalten, dass die von ihm mit Verfügung vom 20.
April 2017 festgesetzte Verlängerung der Samstags-Besuche von 9 – 17 Uhr eine
positive Wirkung auf den Sohn gehabt habe. Völlig zu Unrecht habe er auf den
vollkommen beweisuntauglichen, fehlerhaften, widersprüchlichen und dem
Kindeswohl in krasser Weise entgegenstehenden Bericht des [...] abgestellt. Die
angefochtene, völlig unübliche Besuchsregelung verstosse krass gegen die
essentiellen Kriterien der Kontinuität, Stabilität und den vor der Trennung
gelebten Verhältnissen. Willkürlich und falsch sei, dass sie keine Einwände,
die gegen eine Übernachtung beim Vater sprächen, vorgebracht habe. Sie habe
wiederholt festgehalten, dass der Ehemann zum Beispiel das Gute-Nacht-Ritual
gar nicht habe durchführen wollen. Die Defizite des Ehemannes in der
Kinderbetreuung hätten sich jeweils am Abend akzentuiert. C.___ leide an einer
Entwicklungsstörung. Gegen eine Verlängerung des Besuchsrechts sprächen auch mehrere
Vorfälle, die sich in der Vergangenheit ereignet hätten. So habe der Vater dem
Sohn so viele Süssigkeiten verabreicht, dass er stark habe erbrechen müssen.
Weiter habe er auch während eines verlängerten Samstag-Besuchs nicht bemerkt,
dass der Sohn mit 39,6 Grad Celsius an hohem Fieber gelitten habe. Zudem habe
er mehrfach beim Vater eingenässt, nachdem er bei ihr seit mehr als sechs
Monaten völlig trocken gewesen sei.
Auch in Bezug auf das Ferienrecht habe
die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich willkürlich und grob falsch
festgestellt. Was die Besuchsregelung während der Feiertage anbelange, stehe
die vom Vorderrichter getroffene Regelung in krassem Kontrast zu den bisher vor
der Trennung gelebten Verhältnissen. Sie habe bewiesen, dass der Ehemann
regelmässig während der Feiertage gearbeitet habe. Der Amtsgerichtsstatthalter
verkenne, dass C.___ bei dem von ihm festgesetzten ausgedehnten Besuchsrecht,
welches ihr und C.___ gerade noch zwei Sonntage im Monat übrig lasse,
zahlreiche familiäre Anlässe verpasse. Wenn ihr kein einziger Samstag zustehe,
sei es unmöglich, die Aktivitäten des Sohnes so zu koordinieren, dass dieser
seine Familie und Spielgefährten sehen könne. Viele wichtige Anlässe würden
jeweils am Wochenende abgehalten, die er verpassen würde. So habe sie der
Berichterstatterin mitgeteilt, «dass C.___ mitsingt und mitdirigiert, wenn er
z.B. den Gesang von [...] hört und mit der Mutter bereits zahlreiche Konzerte
besuchte, wo er für sein Interesse und Still-Sitzen gelobt wurde (z.B. im Museum
[...], [...]orchester [...], Sing[...], [...], verschiedene Musicals, etc.).
Dieses musikalische Interesse von C.___, welches die Mutter (jedoch nicht der
Vater) seit Babyjahren gerne mit ihm kultiviert, wurde im Bericht jedoch keines
Wortes gewürdigt» (Berufung S. 22 f., FN 105). Die negativen Auswirkungen
dieser Regelung hätten bei Kindergarteneintritt zur Folge, dass C.___ mit der
Mutter gerade noch zwei ganze Tage pro Monat verbringen könnte, da ab diesem
Zeitpunkt nur noch die Wochenenden unbelegt blieben und C.___ unter der Woche
am Nachmittag ja die [...] und Weiteres besuche. Aufgrund der nicht
unerheblichen Defizite des Kindsvaters in der Kinderbetreuung sowie der
Strittigkeit zwischen den Parteien dränge sich im Gegenteil eine Beschränkung
des üblichen Besuchsrechts auf.
Heftige Kritik übt die Ehefrau und
Berufungsklägerin sodann am Bericht des [...]. Der Bericht sei mit zahlreichen
Widersprüchen behaftet. Die Schlussfolgerungen würden nicht effektiv begründet,
weshalb die Voraussetzung der Schlüssigkeit nicht erfüllt sei. Die Vorschläge
des Berichts stünden dem Kindeswohl diametral entgegen und seien nicht
nachvollziehbar. Der Bericht sei unvollständig. Nach ihrer Überzeugung sei
einfach die bis zum Gerichtsentscheid Ende April 2017 gelebte Besuchsregelung
weiterzuführen, welche angemessen und im Kindeswohl gelegen sei, so habe sich
der Sohn in dieser Zeit doch toll entwickelt, eine Abklärung sei nicht
erforderlich. Wenn schon eine Abklärung in Auftrag gegeben werden solle, dann
durch einen Gutachtensauftrag und zwar ein richtiges Gutachten und dies beim
KJPD. Der Bericht des [...] sei beweisuntauglich. Indem die Vorinstanz ein
Besuchs- und Ferienrecht angeordnet habe, das den Verhältnissen vor der
Trennung und dem Gesundheitszustand von C.___ in keiner Weise Rechnung trage
und zusätzlich dazu noch weit über die von Januar bis April 2017 nach der
Trennung vereinbarte und gelebte Besuchsregelung hinausgehe, habe sie das
Kriterium der Kontinuität in grober Weise missachtet und somit Recht verletzt. Sie
habe ein Besuchs- und Ferienrecht angeordnet, das vom Standardfall abweiche,
ohne dies effektiv zu begründen. C.___s [...]störung und [...]störung
rechtfertige eine Abweichung von Standardfall des Besuchsrechts und zwar eine
Reduzierung. Der Amtsgerichtsstatthalter habe die hochkonfliktuelle Situation
zwischen den Parteien bagatellisiert und nicht richtig gewürdigt. Ein derart
unübliches und ausgedehntes Besuchsrecht widerspreche offensichtlich dem
Kindeswohl.
1.3
Auch der Ehemann setzt sich in
seiner 81 Seiten umfassenden Berufung nur teilweise mit dem Urteil der
Vorinstanz auseinander und konzentriert sich oft einzig darauf, die Beziehung
der auseinandergebrochenen Familie aus seiner Optik zu kommentieren. Im
Wesentlichen bringt er vor, die Vorinstanz missachte den absolut zentralen
Aspekt des Kindeswohls, indem sie eine volle Ausnützung der Leistungsfähigkeit
des Ehemannes höher gewichte als eine für die positive Entwicklung von C.___
wichtige, enge Beziehung zum Vater. Zudem weiche sie, ohne dafür schlüssige
Gründe ins Feld zu führen, von den gutachterlichen Empfehlungen von [...] ab,
die im Hinblick auf das Wohlergehen von C.___ einen Betreuungstag des Vaters
unter der Woche postulierte, weil sie es zu Recht als wesentlich ansehe, dass
der Vater C.___ auch im Alltag und nicht nur an Wochenenden und Feiertagen
betreuen könne. Obwohl der Vorderrichter bestätige, dass der Ehemann befähigt
sei, für C.___ zu sorgen und dass sich C.___s Zustand seit der Erweiterung des
Kontaktrechts verbessert habe, verlasse er den eingeschlagenen Weg und mache
eine völlig überraschende Kehrtwende, indem er festhalte, dass viel
entscheidender für die Ausgestaltung des Besuchsrechts die Frage sein dürfte,
welches Arbeitspensum den Ehegatten zugestanden werde. Damit werde unverständlicherweise
gerade nicht das Kindeswohl als Hauptkriterium für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts herangezogen, sondern das Arbeitspensum beziehungsweise die
vereinbarte Rollenteilung. Der Amtsgerichtsstatthalter gehe zu Unrecht davon
aus, dass er während des Zusammenlebens immer einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Während den rund 30 Monaten von der Geburt
des Sohnes an bis zur Trennung Ende 2016 habe er rund siebeneinhalb Monate
beziehungsweise etwa 25 % der Zeit nicht gearbeitet, nämlich zwei Monate nach
der Geburt und fünfeinhalb Monate zwischen dem Umzug nach [...] im Juni 2015
und dem Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit bei [...] Mitte November 2015. Die
Vorinstanz lege denn auch überhaupt nicht dar, inwiefern eine Aufteilung der
Erwerbsarbeit zwischen den Eltern dem Kindeswohl abträglich sein soll. Das Kindeswohl
habe sich nicht einfach an den bestehenden Gegebenheiten zu orientieren,
sondern müsse gerade bei einer Trennung der Eltern immer auch in Bedacht
nehmen, welche Massnahmen pro futuro richtig und notwendig seien. Die
Vorinstanz habe ja selber klare Anhaltspunkte ausgemacht, wonach die Parteien
für die Dauer des Zusammenlebens vereinbart hätten, dass die Ehefrau bald
wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Sie verkenne unbegreiflicherweise,
dass sich diese Abmachung keineswegs nur auf die Dauer des Zusammenlebens
beschränkte, sondern ebenfalls für die Trennung Gültigkeit beanspruchen sollte.
In einem von einem Freund der Familie der Ehefrau redigierten, aber nicht
unterzeichneten Entwurf für eine Trennungsvereinbarung sei festgehalten worden,
dass er seine Arbeitszeit um 20 % reduziere. Dieser Satz wäre nie in den
Entwurf eingeflossen, wenn die Ehefrau ernsthaft davon ausgehen würde, die
Betreuung durch ihn könnte für C.___ schädlich sein, so wie sie das im
Eheschutzverfahren nun plötzlich geltend mache. Die Glaubwürdigkeit der Ehefrau
sei offensichtlich nicht mehr gegeben. Er selber hingegen verhalte sich
konsequent und sei im ganzen Verfahren ehrlich geblieben. Indem die Vorinstanz
davon ausgehe, es gäbe keine Vereinbarung der Parteien, wonach beide vor oder
nach der Trennung arbeiten würden und er selber an einem Tag unter der Woche
für C.___ sorge, habe sie den Sachverhalt ganz klar unrichtig festgestellt. Es
leuchte nicht ein, weshalb es der Ehefrau nicht möglich sein sollte, ein 60 %
Pensum zu finden. Die Vorinstanz verkenne auch, dass heute immer mehr die
Möglichkeit bestehe, Homeoffice zu betreiben. Wenn die Ehefrau nur einen Teil
der immensen Zeit, die sie in das Vorbereiten von Eingaben und Beilagen im
Eheschutzverfahren aufgewendet habe, anderweitig genutzt hätte, wäre eine
Teilzeitanstellung von 30 % oder mehr problemlos möglich gewesen. Dass er sein
Arbeitspensum nur deshalb reduziert habe, damit er der Ehefrau weniger
Unterhalt bezahlen müsse, sei eine haltlose Unterstellung. Im Bericht vom 9.
Juni 2017 habe Frau D.___ die Empfehlung abgegeben, dass er C.___ ab September
2017.
am Dienstag sehen solle. Die Vorinstanz lege erstaunlicherweise mit
keinem Wort dar, welche Überlegungen sie dazu führe, von diesen gutachterlichen
Empfehlungen abzuweichen.
Aufgrund der im Urteilszeitpunkt
vorliegenden Erkenntnisse hätte die Vorinstanz ihm nicht erst ab Februar 2018,
sondern mit sofortiger Wirkung ein Wochenendbesuchsrecht einräumen müssen. Bei
der Feiertagsregelung sei nicht ersichtlich, weshalb die Besuche nicht, wie er
es beantragt habe, jeweils um 08.30 Uhr, sondern erst um 09.00 beginnen sollen.
Zum anderen sei in den ungeraden Jahren der Beginn des Weihnachtsbesuchsrechts
auf den 23. Dezember ab 08.30 Uhr vorzuverlegen, handle es sich bei Weihnachten
doch um einen besonderen Feiertag und schade dieser Antrag dem Wohl von C.___
nicht. Zudem hätte die Vorinstanz ihm ein Ferienrecht von vier Wochen einräumen
müssen. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau dränge sich auf, anzuordnen, dass
ein Ausfall des Besuchsrechts nur dann erfolgen dürfe, wenn C.___ ernstlich
krank sei und ein Arzt ihm Bettruhe verordnet habe. Es sei zudem unerlässlich,
alle Regelungen zum Kontaktrecht mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu
verknüpfen.
Der Ehemann und Berufungskläger bringt
sodann verschiedene Noven vor, die einen Kinderarzt, eine
Entwicklungspädiaterin, eine Logopädin, eine Gruppenpraxis sowie den Umgang mit
medizinischen Akten betreffen. Er folgert daraus, es sei mit sofortiger Wirkung
eine Erziehungsbeistandschaft einzusetzen. Gleichzeitig sei aufgrund dieser
teils erschreckenden neuen Erkenntnisse das Kontaktrecht zwischen C.___ und dem
Vater so auszugestalten, wie es von ihm beantragt werde. Ein ausgedehnter
Kontakt mit ihm sei das notwendige Korrelat zum Verhalten der Ehefrau, welches
sich nicht immer am Wohle von C.___ orientiere. Zudem zeigten diese Noven, dass
es unabdingbar sei, alle Anordnungen gegenüber der Ehefrau mit Sanktionen nach
Art. 343 ZPO zu versehen. Zum Antrag auf Erziehungsbeistandschaft führt er
zusätzlich aus, die Haltung der Ehefrau lasse befürchten, dass sie zum Beispiel
eine Operation von C.___ beschliessen oder ihm eine notwendige Operation
vorenthalten könnte, ohne dass er selber dies überhaupt erfahren würde. Die
Ehefrau habe in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass sie bereit sei,
jedwelche Fakten und Situationen zu manipulieren, um ihren Willen
durchzusetzen, selbst wenn dies C.___ gefährde. Als Mitinhaber der elterlichen
Sorge habe er Anrecht auf Information über und Beteiligung an sämtlichen
medizinischen oder entwicklungsbezogenen Untersuchungen oder Besprechungen, die
sich auf seinen Sohn beziehen. Dieses Recht habe die Ehefrau in zahlreichen
Fällen verletzt. Man müsse leider davon ausgehen, dass die Ehefrau den gegen
ihn gerichteten Machtkampf über C.___ weiterführen werde. Seitens des Gerichts
seien deshalb alle gebotenen Massnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass C.___s
Gesundheit und Entwicklung weiter durch die Ehefrau gefährdet werden. Dazu
gehöre in erster Linie die umgehende Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft,
die gewährleiste, dass alle ihm zustehenden Auskunfts- und Teilnahmerechte
wahrgenommen werden können und dass das festgesetzte Besuchs- und Ferienrecht
reibungslos ablaufen könne.
2.1
Die Parteien führen ein
Eheschutzverfahren. Gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) richten sich die in Bezug auf minderjährige Kinder zu treffenden
Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Art.
273.
Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr haben. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein
summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). In summarischen Verfahren müssen
umfangreiche Beweismassnahmen unterbleiben. Über die zu verfügenden Massnahmen
ist anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden.
Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts
ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein
Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des
Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor,
ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis
haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische
Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und
bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen
ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein
ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht
einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche
Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei
Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro
Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich
(Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273,
mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
2.2
Der Amtsgerichtsstatthalter dehnte
das Besuchsrecht ab Februar 2018 in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr
bis Sonntag 14.00 Uhr aus. Der Sohn C.___ darf somit ab diesem Zeitpunkt beim
Vater übernachten. Ab Mai 2018 dauert dieses Besuchsrecht mit Übernachtung dann
bis am Sonntagabend um 18.30 Uhr. Dieses Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro
Monat entspricht der hiesigen Gerichtspraxis in strittigen Fällen, bei denen jedoch
keine besonderen Gefährdungen des Kindeswohls auszumachen sind. Ein solches
Besuchsrecht ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Die Parteien überhäufen
sich zwar gegenseitig mit Vorwürfen. Die Vorwürfe gründen aber fast ausschliesslich
in den unterschiedlichen Vorstellungen über den Erziehungsstil. Über
Erziehungsstile kann man in der Tat verschiedener Auffassung sein. In Bezug auf
die von der Ehefrau erwähnten Vorfälle beim Ehemann (Erbrechen, hohes Fieber,
Einnässen) weist dieser allerdings – abgesehen davon, dass offen bleiben kann,
ob und gegebenenfalls in welcher Form diese Vorwürfe als erstellt gelten können
– zutreffend darauf hin, dass bei Kindern immer wieder etwas passieren könne
und es deswegen auch nicht immer einen Schuldigen gebe. Ob solche Ereignisse
dramatisiert werden oder nicht, hängt stets auch davon ab, wie ängstlich die
Eltern sind. Dasselbe gilt auch für die behauptete Entwicklungsstörung des
Sohnes. Wenn C.___ tatsächlich – wie die Ehefrau ausführt – derart interessiert
Konzerte besucht, still sitzt und dennoch mitsingt und mitdirigiert, so deutet
das jedenfalls auf alles andere als auf einen Entwicklungsrückstand hin.
Die Vorstellungen des Ehemannes und der
Ehefrau über Erziehungsfragen, wie sie in ihren Rechtsschriften zum Ausdruck
kommen, liegen nicht derart ausserhalb der Norm, dass sie das Wohl von C.___
gefährdeten. Der von der Vorinstanz beim [...] eingeholte Bericht hält
ausdrücklich fest, dass weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater
psychische, physische oder soziale Aspekte beziehungsweise Beeinträchtigungen
feststellbar seien, welche die Erziehungsfähigkeit in Frage stellen würden
(Bericht S. 8, AS 118). Auf die in diesem Bericht vorhandenen Beobachtungen durfte
der Amtsgerichtsstatthalter ohne weiteres abstellen. Der Bericht stammt von
einer anerkannten Fachstelle und erging nach umfassenden Abklärungen (vgl. S. 2
des Berichts, AS 112). Im Gegensatz zur Auffassung der Ehefrau war der Amtsgerichtsstatthalter
nicht gehalten, im vorliegenden Eheschutzverfahren, das wie erwähnt
summarischer Natur ist, ein umfassendes Gutachten beim KJPD einzuholen.
Die unterschiedlichen Vorstellungen der
Parteien in Erziehungsfragen sind deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu
kommentieren. Entscheidend ist, dass insbesondere auch beim Kindesvater keine
Erziehungsdefizite vorliegen, weshalb sich keine Einschränkung des
Besuchsrechts aufdrängt. C.___ vollendet im kommenden Juli das vierte
Lebensjahr und wird daher eingeschult (Kindergarten, § 19 Abs. 2bis
Volksschulgesetz, BGS 413.111). Ein Wochenendbesuchsrecht kann unter diesen
Umständen ohne Bedenken gewährt werden. Im Übrigen gibt es den überzeugenden
Erwägungen des Vorderrichters, auf die an dieser Stelle vollumfänglich
verwiesen werden kann (E. 7 und 8; S. 12 f.), nichts mehr beizufügen.
2.3
Der Ehemann verlangt, dass ihm auch
ein Besuchsrecht am Dienstag gewährt wird. Der Vorderrichter verwehrte dies mit
der Begründung, er habe sein Arbeitspensum eigenmächtig reduziert und müsse es
wieder auf 100 % erhöhen.
Der Ehemann und Berufungskläger weist an
sich zutreffend darauf hin, dass für die Frage, ob ihm zusätzlich auch am
Dienstag ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, nicht allein entscheidend
sein kann, welche Arbeitspensen den Parteien zumutbar sind. Auszugehen ist
vielmehr von der Rollenteilung, welche sie vor der Trennung pflegten. Und in
diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Ehemann seit Aufnahme seiner
Tätigkeit bei [...] im November 2015 bis zur Trennung mehr als ein Jahr später zu
100.
% und die Ehefrau überhaupt nicht erwerbstätig waren. Daran ist, jedenfalls
im vorliegenden Eheschutzverfahren, bei dem es um die infolge der Trennung
erforderliche Neuordnung der Verhältnisse geht, anzuknüpfen. Dass die Parteien
für den Fall der Trennung eine andere Regelung vereinbart hätten, ist nicht
erstellt und von einem umfangreichen Beweisverfahren zur Klärung dieser Frage
ist abzusehen.
Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es
sich nicht, dem Ehemann über ein übliches Wochenendbesuchsrecht hinaus auch
noch am Dienstag ein Besuchsrecht einzuräumen. Dass das […] ein solches in
ihrem Bericht empfiehlt, ändert daran nichts, wird die Empfehlung doch mit
keiner Silbe begründet (Bericht S. 10, AS 120). Von der Anordnung des
beantragten Dienstags-Besuchsrechts ist daher abzusehen.
2.4
Zusätzlich zum Wochenendbesuchsrecht
in den geraden Wochen setzte der Amtsgerichtsstatthalter ab Mai 2018 in den
ungeraden Wochen ein Besuchsrecht jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
fest (vgl. Ziffer 3, al.3). Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, mit dieser
Regelung blieben ihr an den Wochenenden nur noch gerade zwei Sonntage übrig,
was nicht angehe.
Die Rüge ist begründet. Die Wochenenden
haben einen anderen Stellenwert als die übrigen Wochentage. Es ist deshalb wenn
möglich darauf zu achten, dass ein Kind die Wochenenden in etwa im gleichen
Rahmen bei beiden Elternteilen verbringt. Weder der Amtsgerichtsstatthalter
noch das […] begründen, weshalb sie von diesem Grundsatz abweichen wollen. Es
sind im vorliegenden Fall jedenfalls zur Zeit denn auch keine Argumente dafür
ersichtlich. Wenn C.___ im kommenden Sommer schulpflichtig wird, werden die
Samstage und Sonntage die beiden einzigen Tage der Woche sein, an denen er
nicht durch Unterricht in Anspruch genommen wird. Auf das vom Vorderrichter
angeordnete Besuchsrecht an jedem Samstag in den ungeraden Wochen ist deshalb
zu verzichten.
2.5
Soweit sich die Berufungen der
beiden Parteien gegen die vorinstanzliche Ferien- und Feiertagsregelung
richten, sind sie als unbegründet abzuweisen. Es gibt genau gleich viele
Gründe, den Beginn und das Ende der Feiertagsbesuche – wie auch der
Wochenendbesuche – auf 08.30 Uhr festzulegen, wie es Gründe für die vom
Vorderrichter festgesetzte Zeit von 09.00 Uhr gibt. An der vorinstanzlichen
Regelung ist deshalb nichts zu ändern. Die Weihnachtsfeiertage beginnen am 24.
Dezember, weshalb der Amtsgerichtsstatthalter den Beginn des
Feiertagsbesuchsrechts in den ungeraden Jahren zu Recht auf dieses Datum und
nicht bereits auf den 23. Dezember festlegte. Analog dem Wochenendbesuchsrecht
soll C.___ auch über die Feiertage beim Vater übernachten dürfen.
Aus den gleichen Gründen wie beim
Besuchsrecht liegt auch die Gewährung eines Ferienrechts für den Vater im
Interesse von C.___. Die vom Amtsgerichtsstatthalter auf zwei Wochen bemessene
Dauer ist angesichts der gegebenen Verhältnisse durchaus im Rahmen und üblich. Es
ist deshalb nicht daran zu rütteln und auch keine detailliertere Regelung
vorzunehmen. Je detaillierter die Regelung, umso eher gäbe dies wieder Anlass
zu neuen Streitigkeiten. Aus den gleichen Gründen und mit den Erwägungen der
Vorinstanz, auf die ausdrücklich verwiesen wird (Urteil, S. 19, E. 21) ist auch
an der Regelung, wie bei ausgefallenen Besuchsterminen zu verfahren ist, nichts
zu ändern.
2.6
Der Ehemann bringt diverse neue
Behauptungen vor und verlangt deswegen die Einsetzung einer
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Zudem sei es unerlässlich, die Regelungen
zum Kontaktrecht mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu verknüpfen. Da bei Kinderbelangen
gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz gelten, ist
dieser Antrag auch in zweiter Instanz grundsätzlich zu beachten (Benedikt
Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1408).
Bei Lichte betrachtet sind auch diese
neuen Vorbringen Ausdruck einerseits der stark unterschiedlichen Vorstellungen,
wie der Sohn zu erziehen sei und anderseits des tiefen Misstrauens, das die Parteien
gegeneinander haben. Eine Erziehungsbeistandschaft dürfte da wenig bis gar
nichts ausrichten können. Grosse Bedenken erweckt aber, dass die Ehefrau
offenbar nicht gewillt ist, das von der Vorinstanz ab Februar 2018 festgesetzte
Wochenendbesuchsrecht einzuhalten (in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr
bis Sonntag, 14.00 Uhr; vgl. Ziffer 2 des Urteils). Auf diesen Umstand verweist
der Ehemann und Berufungskläger in seiner Eingabe vom 28. Februar 2018 an das
Richteramt Solothurn-Lebern, die er dem Obergericht in Kopie zustellte. Der
Präsident der Zivilkammer hatte am 9. März 2018 verfügt, die Eingabe werde zur
Kenntnis genommen. Eine Reaktion seitens der Ehefrau dazu blieb aus. Sie hat
nicht behauptet, das Wochenendbesuchsrecht entgegen der Behauptung des
Ehemannes gewährt zu haben.
Die Ehefrau ist zur Einhaltung des Besuchsrechts
verpflichtet, wurde doch ihr Gesuch, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 8. November 2017
abgewiesen (Ziffer 3 der Verfügung). Was diese Verfügung bedeutet, dürfte der
Ehefrau, die sich von ihrer Ausbildung her in Rechtsfragen auskennen sollte,
klar sein. Da sie offenbar trotz gerichtlicher Anordnung nicht willens ist, das
Wochenendbesuchsrecht zu gewähren, ist gestützt auf den entsprechenden Antrag
des Ehemannes die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss
Art. 292 Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
anzuordnen, so wie dies in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstreckungsmassnahme
bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1). Es ist zulässig, die
Strafandrohung direkt in die Besuchsrechtsregelung aufzunehmen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Die Besuchsrechtsregelung
ist entsprechend zu ergänzen.
3.1
Im Hinblick auf die Bemessung der
Unterhaltsbeiträge ging der Amtsgerichtsstatthalter davon aus, der Ehefrau
könne aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Erwerbseinkommen angerechnet
werden. Der Ehemann anderseits sei gehalten, seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, weshalb bei ihm von einem 100 % Pensum
auszugehen sei. Da er seine Einkünfte freiwillig reduziert habe, könne er sich
nicht auf den Grundsatz berufen, wonach ein hypothetisches Einkommen nicht
rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden dürfe. Bis zu
seiner Pensenreduktion im Februar 2017 habe er inklusive Anteil 13. Monatslohn
CHF 10’561.00 pro Monat verdient. Ebenfalls zum Einkommen hinzuzuzählen sei der
Bonus, welcher der Ehemann jährlich erhalte. Gemäss der Lohnabrechnung April
2017.
sei ihm unter diesem Titel für das Jahr 2016 CHF 8'439.75 beziehungsweise
umgerechnet pro Monat CHF 703.00 ausgerichtet worden. Insgesamt sei daher von
Einkünften des Ehemannes von CHF 11'264.00 auszugehen. Dem Sohn sei die
Kinderzulage von CHF 200.00 anzurechnen. Der monatliche Bedarf belaufe sich
beim Ehemann auf CHF 4’835.00, bei der Ehefrau auf CHF 3'970.00 und dem Sohn
auf CHF 939.00. Der Überschuss von CHF 1'720.00 sei nach grossen und kleinen
Köpfen zu verteilen. Für den Sohn resultiere ein Barunterhalt von CHF 1'083.00
und ein Betreuungsunterhalt von CHF 3'970.00, zuzüglich Kinderzulagen. Der
Anspruch der Ehefrau betrage CHF 688.00. Da sie jedoch lediglich einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 333.00 verlangt habe, sei das Ehegattenaliment angesichts der
Dispositionsmaxime auf diesen Betrag festzusetzen. Die Unterhaltsbeiträge seien
ab dem Trennungszeitpunkt, das heisst ab 1. Januar 2017 geschuldet, was von
beiden Ehegatten auch grundsätzlich anerkannt sei. Der Ehemann gehe indes davon
aus, den Unterhalt für den Januar 2017 bereits bezahlt zu haben. Auch die
Ehefrau anerkenne, dass der Ehemann seit Januar 2017 Unterhaltszahlungen geleistet
und zudem auch ihre Krankenkassenbeiträge und diejenigen des Sohnes beglichen
habe. Dem Ehemann stehe es zu, die von ihm seit der Trennung geleisteten
Unterhaltszahlungen an seine Unterhaltsschuld anzurechnen. Dabei obliege es
ihm, die Höhe dieser Zahlungen zu belegen.
3.2.1
Die Ehefrau beanstandet mit ihrer
Berufung, dass der Amtsgerichtsstatthalter den Bonus anteilsmässig dem
Monatslohn des Ehemannes zugeschlagen und nicht, wie von ihr beantragt, den
Ehegatten und dem Sohn je zu einem Drittel zugesprochen hat. Für den Fall, dass
die Berechnungsweise der Vorinstanz geschützt werden sollte, beantragt sie, ihr
ein Ehegattenaliment von CHF 688.00 zuzusprechen. Indem sie zusätzlich zum
Unterhaltsbeitrag von CHF 333.00 die Zusprechung eines Anteils am Bonus
verlangte, habe sie sehr wohl einen CHF 333.00 übersteigenden
Ehegattenunterhaltsbeitrag beantragt.
3.2.2
Der Ehemann rügt, dass die
Unterhaltsregelung der Vorinstanz bei ihm auf einem 100 %-Pensum beruhe und
keinen Betreuungstag unter der Woche vorsehe. Bei Gutheissung der Berufung sei
auf die von ihm beim Vorderrichter eingereichte Unterhaltsberechnung
abzustellen. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge könne auf sein
Eheschutzgesuch vom 23. März 2017 sowie seine Eingabe vom 4. Juli 2017
beziehungsweise die Beilagen 1 und 44 verwiesen werden. Mit Ausnahme der
Zahlen, die auf einer 100 %-Tätigkeit beziehungsweise keiner Erwerbstätigkeit
der Ehefrau basierten, deckten sich seine Einkommens- und Bedarfszahlen
weitgehend mit denjenigen der Vorinstanz. Ein Unterschied bestehe darin, dass
der Vorderrichter ihm lediglich ein GA der 2. Klasse und nicht ein solches der
1.
Klasse zugestanden habe. Erstens seien die Ehegatten bei den Verhandlungen
über die Trennungsmodalitäten übereinstimmend davon ausgegangen, dass ihm ein
GA der 1. Klasse zuzugestehen sei. Dies sei auch angemessen, sei er doch nur
unter gewissen Voraussetzungen nach [...] gezogen. Zweitens dürfe es als
notorisch vorausgesetzt werden, dass es nicht möglich sei, in der 2. Klasse zu
arbeiten. Schliesslich sei zu beachten, dass er sein bestehendes GA nicht
einfach rückwirkend per 1. Januar 2017 auflösen könne. Unzutreffend sei auch
die Aufrechnung des ihm für 2016 ausbezahlten Bonus, weil überhaupt keine
Gewissheit bestehe, ob er in den kommenden Jahren jeweils einen Bonus erhalte
beziehungsweise wie hoch dieser gegebenenfalls sein werde. Da er noch nicht
lange bei [...] arbeite, könne auch nicht auf eine angemessene
Vergleichsperiode abgestellt werden. Weiter sei festzuhalten, dass er sein
Arbeitspensum in besten Treuen auf 80 % reduziert habe, weil es der Abmachung
der Parteien entsprochen habe. Ein auf einem höheren Arbeitspensum beruhendes,
hypothetisches Einkommen könnte deshalb so oder so erst ab dem 1. Januar 2018
angerechnet werden. Schliesslich sei die Ehefrau aufzufordern,
Zahlungsnachweise zu edieren, aus denen hervorgehe, wie hoch die von ihr für
den Monat Januar 2017 bezahlte Miete und die Krankenkassenprämien Februar –
Juni 2017 effektiv gewesen seien, weil er aufgrund aller anderen neuen
Erkenntnisse nicht mehr sicher sein könne, dass die von der Ehefrau angegebenen
Zahlen tatsächlich stimmten beziehungsweise ob sie wirklich das habe bezahlen
müssen, was auf den Dokumenten stehe.
3.3
Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.
1.
ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass
sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.4.1
Der Vorderrichter schlug den
Bonus, der dem Ehemann für das Jahr 2016 ausbezahlt wurde, anteilsmässig zum
Monatslohn. Beide Parteien verlangen – von der Aufteilung her aber nicht
deckungsgleich – für den Bonus einen separaten Überweisungsmodus festzulegen.
Wie der Ehemann in seiner Berufung an
sich zu Recht bemerkt, kann für die Höhe des Bonus nicht auf eine
Vergleichsperiode abgestellt werden. Das allein ist aber noch kein Grund, von
einem anteilsmässigen Einbezug in den Monatslohn abzusehen. Es sind nämlich
keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Bonus künftig massiv
höher oder geringer sein könnte. Letztlich ist für den Entscheid, ob mit dem
Bonus analog dem 13. Monatslohn zu verfahren und er in diesem Sinne zum
ordentlichen Monatslohn zu schlagen ist, oder ob ein separater
Überweisungsmodus zu wählen ist, entscheidender, wie hoch der Bonus im
Vergleich zum Grundeinkommen ist. Wenn es dem Unterhaltspflichtigen von seiner
Liquidität her erst bei der Auszahlung möglich ist, den Bonus anteilsmässig den
unterhaltberechtigten Personen zu bezahlen, ist ein separater Überweisungsmodus
zu wählen. Derlei macht der Ehemann aber nicht geltend und es ist aufgrund der
Höhe des Betrages auch nicht anzunehmen, dass ihm aufgrund der Berechnungsweise
des Vorderrichters diesbezüglich Probleme erwachsen könnten. Das Vorgehen des
Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: Ein
separater Überweisungsmodus, wie ihn die Parteien beantragen, gäbe angesichts
der Streitlust der Parteien und des grossen Misstrauens, mit dem sie einander
begegnen, bloss Anlass zu neuen Auseinandersetzungen. Auch aus diesem Grund ist
die vorinstanzliche Berechnungsweise sinnvoll.
3.4.2
Zu Unrecht verlangt der Ehemann
weiter die Aufrechnung des Generalabonnements der 1. Klasse. Die vom
Vorderrichter für die Unterhaltsbemessung gewählte zweistufige Berechnungsweise
orientiert sich beim Bedarf der Parteien an den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des
Existenzminimums. Werden dabei Auslagen für die Benützung des öffentlichen
Verkehrs zugestanden, so basieren diese auf den Auslagen für die 2. Klasse.
Dass die Parteien etwas Anderes vereinbart hätten, ist nicht nachgewiesen. Ob
es tatsächlich unmöglich ist, in der 2. Klasse zu arbeiten, kann daher offen
gelassen werden.
3.4.3
Mit dem vorliegenden Entscheid
wird dem Ehemann unter der Woche kein Betreuungstag zugestanden. Sein Anliegen,
für diesen Fall auf die von ihm beim Vorderrichter eingereichte
Unterhaltsberechnung abzustellen, wofür er auf diverse dort eingereichte
Eingaben und Beilagen verweise, wird damit hinfällig. Ganz abgesehen genügte
seine Berufung in dieser Hinsicht den dafür nötigen Anforderungen nicht, ist es
doch wie erwähnt unzureichend, bloss auf die Vorakten zu verweisen oder zu
wiederholen, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. Da der Ehemann
seine Einkünfte freiwillig reduziert hatte, bemerkt der Amtsgerichtsstatthalter
zudem vollkommen zutreffend, dass sich der Ehemann nicht auf den Grundsatz
berufen kann, dass ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft angerechnet
werden darf. Konkrete Gründe, die einen Beizug von Zahlungsbelegen für
Mietzinse und Krankenkassenprämien erforderten, sind nicht auszumachen. Misstrauen
gegenüber dem anderen Ehegatten allein ist kein Grund, einem solchen Begehren
zu entsprechen. Die Regelung und Feststellung des Vorderrichters, der Unterhalt
sei ab 1. Januar 2017 geschuldet, wobei es dem Ehemann zustehe, die von ihm
seit der Trennung geleisteten Unterhaltszahlungen an seine Unterhaltsschuld
anzurechnen, ist sachgerecht und wird vom Ehemann auch nicht substantiiert in
Frage gestellt.
3.4.4
Die von den Parteien an der
Bemessung der Alimente geübte Kritik ist nach dem Gesagten unbegründet. Wie die
Ehefrau indessen zu Recht rügt, geht der Vorderrichter unzutreffenderweise
davon aus, dass sie einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von bloss CHF 333.00
verlangt habe. Zusätzlich zu diesem Betrag hatte sie nämlich beantragt, ihr
einen Anteil am Bonus zuzusprechen. Die Dispositionsmaxime ist deshalb nicht
verletzt, wenn der Ehefrau der sich aufgrund der Berechnung des Vorderrichters
resultierende Betrag von CHF 688.00 zugesprochen wird. Die Berufung der Ehefrau
gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen
und das Ehegattenaliment entsprechend zu erhöhen.
4.
Die Berufung des Ehemannes richtet
sich auch gegen den Kostenentscheid des Amtsgerichtsstatthalters. Er macht
geltend, die Ehefrau habe durch ihre unzähligen Eingaben nicht nur beim
Gericht, sondern auch bei ihm beziehungsweise seinem Anwalt einen enormen
Aufwand verursacht. Es sei deshalb angezeigt, die Kosten in Abweichung der
ansonsten im Eheschutzverfahren üblichen Verlegung nicht zu halbieren
beziehungsweise wettzuschlagen, sondern der Ehefrau zu 2/3 und ihm selber bloss
zu 1/3 zu überbinden.
Die Parteien betrieben sowohl im
vorinstanzlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren einen aussergewöhnlich
hohen Aufwand. Die pauschale Behauptung des Berufungsklägers, die Ehefrau habe
übertrieben, zeigt indessen nicht auf, wie er diesen übertriebenen Aufwand
konkret einzig bei der Ehefrau festmachen will. Dass das Verfahren ein derart
enormes Ausmass angenommen hat, ist letztlich im Verhalten beider Parteien
begründet. Die Unterschiede liegen jedenfalls nicht derart auf der Hand, dass
sich ein Abweichen vom üblichen Kostenverteiler aufdrängte. Der vorinstanzliche
Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten ist deshalb nicht zu beanstanden
und die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes abzuweisen.
5.1
Die Ehefrau stellt in ihrer
Berufungsantwort zur Berufung des Ehemannes den Antrag, der Ehemann sei zu
verpflichten, ihr für das obergerichtliche Verfahren einen Parteikostenbeitrag
von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr das Recht zur
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Der Ehemann scheine
offensichtlich über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, habe er doch eine
überaus weitschweifige Berufungsschrift verfasst. Die Vorinstanz habe in ihrem
Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Überschuss von CHF
427.00
berechnet. Diesen Überschuss habe sie für ihre Berufung bereits
längstens verbraucht, weshalb sie auf einen Prozesskostenbeitrag des Ehemannes
angewiesen sei. Sollte dieser wider Erwarten nicht in der Lage sei, einen
solchen zu bezahlen, werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
5.2
Der Amtsgerichtsstatthalter ging bei
der Beurteilung des Gesuchs der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege von
einem zivilprozessualen Zwangsbedarf (Existenzminimum zuzüglich 20 % auf den
Grundbeträgen) von CHF 5'159.00 und Einkünften von total CHF 5'586.00 (CHF
5'053.00 Kindesunterhalt, CHF 333.00 Ehegattenunterhalt, CHF 200.00
Kinderzulagen) aus, was zum bereits erwähnten Überschuss von CHF 427.00 führte
(angefochtenes Urteil S. 27). Gestützt auf das vorliegende Urteil erhöht sich
der Ehegattenunterhalt um CHF 355.00 auf CHF 688.00, weshalb sich auch der
Überschuss entsprechend auf CHF 782.00 pro Monat erhöht. Weiter ist zu
beachten, dass der Vorderrichter den zivilprozessualen Zwangsbedarf der Ehefrau
zu grosszügig ermittelte. So beinhalten die ihr zugestandenen
Krankenkassenprämien von total CHF 538.00 (Urteil, S. 22) auch die Prämien für
die Zusatzversicherung von CHF 125.00 (vgl. vorinstanzliche Urkunde 17 der
Ehefrau) sowie Ausgaben von CHF 100.00 für das Kind zur Bestreitung von
Anlässen wie «[…], den Familienverein, Musik, das […] usw.» (Urteil, S. 22). Zumindest
diese beiden Beträge von CHF 125.00 und 100.00 gehören nicht zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, was den Überschuss um weitere CHF
225.00
auf CHF 1'007.00 pro Monat erhöht. Mit diesem Überschuss ist die Ehefrau
ohne weiteres selber in der Lage, das vom Ehemann angestrebte
Berufungsverfahren zu finanzieren. Auf einen Parteikostenbeitrag oder gar die
unentgeltliche Rechtspflege ist sie dazu nicht angewiesen. Die entsprechenden
Anträge der Ehefrau sind deshalb abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten der beiden
Berufungsverfahren von zusammen CHF 4'000.00 werden dem Ausgang entsprechend
und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs.
1.
lit. c ZPO) den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien werden die Ziffern 3 und
6 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12.
September 2017 aufgehoben.
2. Ziffer 3 des Urteils lautet
neu wie folgt:
a) «Der
Ehemann ist berechtigt, seinen Sohn C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu
nehmen:
Gerade Wochen: Samstag,
09.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am
Sonntag)
ab Mai
2018:
Gerade Wochen: Samstag,
09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am
Sonntag)
Feiertage:
vom 30.03.2018, 09.00 Uhr,
bis 31.03.2018, 14.00 Uhr (inkl. Übernachtung und Mittagessen am Samstag)
vom 19.05.2018, 09.00 Uhr,
bis 20.05.2018, 18.30 Uhr (inkl. Übernachtung und Abendessen am Sonntag)
Im Weiteren gilt: in den
geraden Jahren: an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.30 Uhr)
und an Weihnachten (25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.30 Uhr) und
in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis
Pfingstmontag, 18.30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 25.
Dezember, 09.00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar,
18.30 Uhr) sowie an der Hälfte der übrigen gesetzlichen Feiertage jeweils von
09.00 Uhr bis 18.30 Uhr inkl. Abendessen.
Ab Juli 2018 ist der
Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich
in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate
im Voraus anzukündigen. Ab C.___s Kindergarteneintritt ist das Ferienrecht
während den Schulferien auszuüben und bis zum Eintritt in die Primarschule darf
es während maximal einer Woche an einem Stück ausgeübt werden.
Das Besuchsrecht entfällt
bei ernster Erkrankung von C.___. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen,
Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Besuchstage,
deren Ausfall in der Person der Kindsmutter oder des Kindes begründet sind,
werden nachgeholt. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des
Kindsvaters begründet sind, werden nicht kompensiert.
b) Die
Ehefrau wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur
Einhaltung der Urteilsdispositiv-Ziffer 3 a) hievor verpflichtet. Art. 292 StGB
lautet wie folgt: ‘Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft’».
3. Ziffer 6 des Urteils lautet
neu wie folgt:
«Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 für die Dauer des Getrenntlebens einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 688.00 zu bezahlen».
4. Im Übrigen werden die
Berufungen der Parteien abgewiesen.
5. Das
Gesuch von A.___ um Verpflichtung der Gegenpartei zu einem Parteikostenbeitrag,
eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgewiesen.
6. Die
Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 4'000.00 haben A.___
und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse
von je CHF 1'000.00 werden verrechnet. A.___ und B.___ haben somit noch je CHF
1'000.00 zu bezahlen.
7. Die Parteikosten der beiden
Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 8. April 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_373/2018).