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Entscheid

ZKBER.2017.77

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

25. Januar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Juni 2017 reichte der Ehemann

beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzgesuch ein. Anlässlich der

Verhandlung vom 2. Oktober 2017 wurde das Verfahren auf Antrag beider Parteien

in ein Ehescheidungsverfahren überführt. Am 3. Oktober 2017 erliess der

Amtsgerichtsstatthalter folgende Verfügung:

1.

Es

ist festgestellt, dass die Parteien an der Verhandlung vom 2. Oktober 2017 eine

Teilscheidungskonvention gemäss Art. 112 ZGB abgeschlossen haben.

2.

Es

ist festgestellt, dass mit der heutigen Einleitung des Scheidungsverfahrens

SLZPR.2017.1157 das Eheschutzverfahren SLZPR.2017.753 gegenstandslos geworden

ist. Die Eheschutzakten werden beigezogen. Die Kosten des Eheschutzverfahrens

werden zusammen mit den Kosten des Scheidungsverfahrens abgerechnet. Die

Parteien werden gebeten, ab sofort die neue Verfahrensnummer SLZPR.2017.1157 zu

verwenden.

3.

Für

die Dauer des Scheidungsverfahrens werden folgende vorsorglichen Massnahmen

angeordnet:

3.1.

Die

gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...].2005), D.___ (geb. [...].2009) und E.___ (geb.

[...].2012) werden unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.

3.2.

Die

Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wird der freien Vereinbarung der

Ehegatten überlassen. Im Konfliktfall hat der Vater das Recht, die Kinder jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr zu sich auf

Besuch zu nehmen und sie während drei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu

nehmen bzw. mit ihnen in die Ferien zu fahren. Die Eltern sprechen sich über

die Ausübung des Ferienrechts rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen im

Voraus, miteinander ab. Ferienaufenthalte mit den Kindern im Ausland sind vom

anderen Ehegatten unterschriftlich genehmigen zu lassen.

3.3.

Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder

ab 1. Oktober 2017 folgende monatlich vorauszahlbaren Beiträge zu bezahlen:

- Für C.___: CHF 1'129.00

(davon CHF 616.00 Barunterhalt und CHF 513.00 Betreuungsunterhalt);

- Für D.___: CHF 927.00

(davon CHF 414.00 Barunterhalt und CHF 513.00 Betreuungsunterhalt);

- Für E.___: CHF 873.00

(davon CHF 360.00 Barunterhalt und CHF 513.00 Betreuungsunterhalt).

Die

Kinderzulagen von aktuell CHF 600.00 pro Monat sind darin nicht enthalten und

sind vom Kindsvater zusätzlich zu überweisen, solange er sie bezieht.

3.4.

Es

wird festgestellt, dass der Ehemann derzeit nicht in der Lage ist, der Ehefrau

einen Ehegattenunterhalt zu bezahlen.

4.

Dem

Ehemann werden die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrick Walker ab

Prozessbeginn (Einleitung Eheschutzverfahren) bewilligt.

5.

Dem

Ehemann wird Frist gesetzt bis 3. November 2017 zur

Einreichung der schriftlich begründeten Anträgen zu den Scheidungsfolgen bzw.

zur Einreichung einer Ehescheidungskonvention.

2.1 Der Ehemann erhob

frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2017. Er

stellt den Antrag, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder einen

monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag zu leisten:

a) Für C.___: CHF 670 (CHF 513

Barunterhalt und CHF 157 Betreuungsunterhalt

b) Für D.___: CHF 460 (CHF 303

Barunterhalt und CHF 157 Betreuungsunterhalt)

c) Für E.___: CHF 408 (CHF 251

Barunterhalt und CHF 157 Betreuungsunterhalt).

2.2 Die Ehefrau reichte

keine Berufungsantwort ein.

3. Über die Berufung kann

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter erwog, gemäss

Lohnausweis 2016 verdiene der Ehemann monatlich durchschnittlich CHF 5'740.00

netto (exkl. Kinderzulagen). Der Ehemann habe diesbezüglich vorgebracht, dass

darin ein Bonus eingeschlossen sei, welchen er aktuell nicht mehr erhalte. Aus

diesem Grund werde für die Berechnung des monatlichen Nettolohns die definitive

Steuerveranlagung 2015 herangezogen und sein Einkommen auf CHF 5'600.00 pro

Monat festgelegt (netto, exkl. Kinderzulagen).

1.2

Der Berufungskläger

macht geltend, er habe in seinen Urkunden mehrere Lohnabrechnungen aus dem Jahr

2017.

eingereicht, aus denen klar ersichtlich werde, dass sein Nettoeinkommen im

Vergleich zu den Annahmen der Vorinstanz tiefer sei und netto und inklusive

Kinderzulagen CHF 5'564.00 betrage. Er habe anlässlich der Befragung vor der 1.

Instanz ausgeführt, dass er für das Jahr 2017 keinen Bonus erwarten könne.

Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergebe sich somit ein Monatslohn

von netto CHF 5'378.00. Neu komme hinzu, dass ihm das Arbeitsverhältnis per

Ende Dezember 2017 gekündigt worden sei. Derzeit könne noch nicht abgeschätzt

werden, wie lange es dauern werde, bis er eine neue Anstellung erlangen werde.

Es sei bekannt, dass er von der Arbeitslosenkasse nur 80 % seines

ursprünglichen Lohnes erhalten werde.

1.3

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

1.4

Die Rüge des Berufungsklägers

erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Der Vorderrichter hat dem

Berufungskläger geglaubt, dass ihm aktuell kein Bonus ausbezahlt werde und hat

deshalb für die Berechnung des monatlichen Nettolohns die vom Berufungskläger

eingereichte definitive Steuerveranlagung 2015 herangezogen. Was an diesem

Vorgehen falsch sein soll, legt der Berufungskläger nicht dar. Die per Ende

2017.

ausgesprochene Kündigung rechtfertigt keine Reduktion des anrechenbaren

Einkommens, ist doch völlig unklar, ob, wie lange und in welcher Höhe der

Berufungskläger Arbeitslosentaggelder beziehen wird. Zu erwähnen ist in diesem

Zusammenhang, dass die Parteien im Dezember 2017, also nach der Kündigung eine

Ehescheidungskonvention dem Vorderrichter zur Genehmigung unterbreitet haben.

Das Ehescheidungsverfahren wird also voraussichtlich in absehbarer Zeit zum

Abschluss kommen. Für die ab 3. Oktober 2017 geltenden vorsorglichen Massnahmen

ist auf die Feststellung des Vorderrichters abzustellen, hat doch der

Berufungskläger bis Ende 2017 noch Lohn bezogen.

2.1

Der Vorderrichter hat

ausgeführt, in seiner Parteibefragung vom 2. Oktober 2017 habe der Ehemann ausgeführt,

dass er sowohl während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau als auch jetzt mit

dem Auto oder dem Velo zur Arbeit gehe, das sei wetterabhängig. Gestützt darauf

hat der Amtsgerichtsstatthalter erwogen, aufgrund der Arbeitszeiten des

Ehemannes sowie der geringen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort (3,4

Kilometer), habe das Auto keinen Kompetenzcharakter und könne dieses

entsprechend nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen werden. Fest stehe

aufgrund der Parteibefragung des Ehemannes, dass mit dem aufgenommenen Kredit

in der Höhe von CHF 20'000.00 insbesondere der Kauf eines Audis im Wert von CHF

16'000.00 finanziert worden sei, der überwiegend seinen Interessen diene und

welchem wie ausgeführt kein Kompetenzcharakter zugesprochen werden könne. Die

Unterhaltspflicht gehe dem Abbau dieser Schulden entsprechend vor, weshalb die

CHF 366.00 für die monatliche Schuldentilgung unberücksichtigt zu bleiben hätten.

2.2

Der Berufungskläger

wendet dagegen ein, die Vorinstanz nehme eine Wertung vor, welche die

Notwendigkeit eines Autos im vorliegenden Fall verkenne. Seine Familie bestehe

aus fünf Personen, davon drei Kinder. Das Auto diene klar den Interessen der

Familie und auch ihm für Fahrten zur Arbeit. Insbesondere aber sei zu

berücksichtigen, dass ein Kind eine Sonderschule besuche.

2.3

Auch in diesem Punkt

genügt die Kritik den Anforderungen an eine Berufung nicht. Einerseits

begründet der Berufungskläger nicht, wieso dem Auto bei einem Arbeitsweg von

lediglich 3,4 Kilometer Kompetenzcharakter zukommen soll. Im Weitern reicht die

Begründung, die Familie bestehe aus fünf Personen und ein Kind gehe in eine

Sonderschule nicht aus, um dem Auto Kompetenzcharakter zu kommen zu lassen.

Anderseits ist der Berufungskläger nochmals daran zu erinnern, dass die

Unterhaltspflicht dem Abbau von Schulden vorgeht (Urteil des BGer 5A_179/2015

vom 29. Mai 2015, E. 5.3).

3.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.

Dem Ausgang entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu

bezahlen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, da sich die Berufungsbeklagte

am Verfahren nicht beteiligt hat. Dem Berufungskläger ist auch im

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kostennote

ist auf CHF 1'375.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Patrick Walker,

wird auf CHF 1'375.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller