ZKBER.2017.77
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
25. Januar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Walker,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Juni 2017 reichte der Ehemann
beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzgesuch ein. Anlässlich der
Verhandlung vom 2. Oktober 2017 wurde das Verfahren auf Antrag beider Parteien
in ein Ehescheidungsverfahren überführt. Am 3. Oktober 2017 erliess der
Amtsgerichtsstatthalter folgende Verfügung:
1.
Es
ist festgestellt, dass die Parteien an der Verhandlung vom 2. Oktober 2017 eine
Teilscheidungskonvention gemäss Art. 112 ZGB abgeschlossen haben.
2.
Es
ist festgestellt, dass mit der heutigen Einleitung des Scheidungsverfahrens
SLZPR.2017.1157 das Eheschutzverfahren SLZPR.2017.753 gegenstandslos geworden
ist. Die Eheschutzakten werden beigezogen. Die Kosten des Eheschutzverfahrens
werden zusammen mit den Kosten des Scheidungsverfahrens abgerechnet. Die
Parteien werden gebeten, ab sofort die neue Verfahrensnummer SLZPR.2017.1157 zu
verwenden.
3.
Für
die Dauer des Scheidungsverfahrens werden folgende vorsorglichen Massnahmen
angeordnet:
3.1.
Die
gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...].2005), D.___ (geb. [...].2009) und E.___ (geb.
[...].2012) werden unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.
3.2.
Die
Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wird der freien Vereinbarung der
Ehegatten überlassen. Im Konfliktfall hat der Vater das Recht, die Kinder jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr zu sich auf
Besuch zu nehmen und sie während drei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu
nehmen bzw. mit ihnen in die Ferien zu fahren. Die Eltern sprechen sich über
die Ausübung des Ferienrechts rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen im
Voraus, miteinander ab. Ferienaufenthalte mit den Kindern im Ausland sind vom
anderen Ehegatten unterschriftlich genehmigen zu lassen.
3.3.
Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder
ab 1. Oktober 2017 folgende monatlich vorauszahlbaren Beiträge zu bezahlen:
- Für C.___: CHF 1'129.00
(davon CHF 616.00 Barunterhalt und CHF 513.00 Betreuungsunterhalt);
- Für D.___: CHF 927.00
(davon CHF 414.00 Barunterhalt und CHF 513.00 Betreuungsunterhalt);
- Für E.___: CHF 873.00
(davon CHF 360.00 Barunterhalt und CHF 513.00 Betreuungsunterhalt).
Die
Kinderzulagen von aktuell CHF 600.00 pro Monat sind darin nicht enthalten und
sind vom Kindsvater zusätzlich zu überweisen, solange er sie bezieht.
3.4.
Es
wird festgestellt, dass der Ehemann derzeit nicht in der Lage ist, der Ehefrau
einen Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
4.
Dem
Ehemann werden die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrick Walker ab
Prozessbeginn (Einleitung Eheschutzverfahren) bewilligt.
5.
Dem
Ehemann wird Frist gesetzt bis 3. November 2017 zur
Einreichung der schriftlich begründeten Anträgen zu den Scheidungsfolgen bzw.
zur Einreichung einer Ehescheidungskonvention.
2.1 Der Ehemann erhob
frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2017. Er
stellt den Antrag, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder einen
monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag zu leisten:
a) Für C.___: CHF 670 (CHF 513
Barunterhalt und CHF 157 Betreuungsunterhalt
b) Für D.___: CHF 460 (CHF 303
Barunterhalt und CHF 157 Betreuungsunterhalt)
c) Für E.___: CHF 408 (CHF 251
Barunterhalt und CHF 157 Betreuungsunterhalt).
2.2 Die Ehefrau reichte
keine Berufungsantwort ein.
3. Über die Berufung kann
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter erwog, gemäss
Lohnausweis 2016 verdiene der Ehemann monatlich durchschnittlich CHF 5'740.00
netto (exkl. Kinderzulagen). Der Ehemann habe diesbezüglich vorgebracht, dass
darin ein Bonus eingeschlossen sei, welchen er aktuell nicht mehr erhalte. Aus
diesem Grund werde für die Berechnung des monatlichen Nettolohns die definitive
Steuerveranlagung 2015 herangezogen und sein Einkommen auf CHF 5'600.00 pro
Monat festgelegt (netto, exkl. Kinderzulagen).
1.2
Der Berufungskläger
macht geltend, er habe in seinen Urkunden mehrere Lohnabrechnungen aus dem Jahr
2017.
eingereicht, aus denen klar ersichtlich werde, dass sein Nettoeinkommen im
Vergleich zu den Annahmen der Vorinstanz tiefer sei und netto und inklusive
Kinderzulagen CHF 5'564.00 betrage. Er habe anlässlich der Befragung vor der 1.
Instanz ausgeführt, dass er für das Jahr 2017 keinen Bonus erwarten könne.
Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergebe sich somit ein Monatslohn
von netto CHF 5'378.00. Neu komme hinzu, dass ihm das Arbeitsverhältnis per
Ende Dezember 2017 gekündigt worden sei. Derzeit könne noch nicht abgeschätzt
werden, wie lange es dauern werde, bis er eine neue Anstellung erlangen werde.
Es sei bekannt, dass er von der Arbeitslosenkasse nur 80 % seines
ursprünglichen Lohnes erhalten werde.
1.3
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
1.4
Die Rüge des Berufungsklägers
erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Der Vorderrichter hat dem
Berufungskläger geglaubt, dass ihm aktuell kein Bonus ausbezahlt werde und hat
deshalb für die Berechnung des monatlichen Nettolohns die vom Berufungskläger
eingereichte definitive Steuerveranlagung 2015 herangezogen. Was an diesem
Vorgehen falsch sein soll, legt der Berufungskläger nicht dar. Die per Ende
2017.
ausgesprochene Kündigung rechtfertigt keine Reduktion des anrechenbaren
Einkommens, ist doch völlig unklar, ob, wie lange und in welcher Höhe der
Berufungskläger Arbeitslosentaggelder beziehen wird. Zu erwähnen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Parteien im Dezember 2017, also nach der Kündigung eine
Ehescheidungskonvention dem Vorderrichter zur Genehmigung unterbreitet haben.
Das Ehescheidungsverfahren wird also voraussichtlich in absehbarer Zeit zum
Abschluss kommen. Für die ab 3. Oktober 2017 geltenden vorsorglichen Massnahmen
ist auf die Feststellung des Vorderrichters abzustellen, hat doch der
Berufungskläger bis Ende 2017 noch Lohn bezogen.
2.1
Der Vorderrichter hat
ausgeführt, in seiner Parteibefragung vom 2. Oktober 2017 habe der Ehemann ausgeführt,
dass er sowohl während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau als auch jetzt mit
dem Auto oder dem Velo zur Arbeit gehe, das sei wetterabhängig. Gestützt darauf
hat der Amtsgerichtsstatthalter erwogen, aufgrund der Arbeitszeiten des
Ehemannes sowie der geringen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort (3,4
Kilometer), habe das Auto keinen Kompetenzcharakter und könne dieses
entsprechend nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen werden. Fest stehe
aufgrund der Parteibefragung des Ehemannes, dass mit dem aufgenommenen Kredit
in der Höhe von CHF 20'000.00 insbesondere der Kauf eines Audis im Wert von CHF
16'000.00 finanziert worden sei, der überwiegend seinen Interessen diene und
welchem wie ausgeführt kein Kompetenzcharakter zugesprochen werden könne. Die
Unterhaltspflicht gehe dem Abbau dieser Schulden entsprechend vor, weshalb die
CHF 366.00 für die monatliche Schuldentilgung unberücksichtigt zu bleiben hätten.
2.2
Der Berufungskläger
wendet dagegen ein, die Vorinstanz nehme eine Wertung vor, welche die
Notwendigkeit eines Autos im vorliegenden Fall verkenne. Seine Familie bestehe
aus fünf Personen, davon drei Kinder. Das Auto diene klar den Interessen der
Familie und auch ihm für Fahrten zur Arbeit. Insbesondere aber sei zu
berücksichtigen, dass ein Kind eine Sonderschule besuche.
2.3
Auch in diesem Punkt
genügt die Kritik den Anforderungen an eine Berufung nicht. Einerseits
begründet der Berufungskläger nicht, wieso dem Auto bei einem Arbeitsweg von
lediglich 3,4 Kilometer Kompetenzcharakter zukommen soll. Im Weitern reicht die
Begründung, die Familie bestehe aus fünf Personen und ein Kind gehe in eine
Sonderschule nicht aus, um dem Auto Kompetenzcharakter zu kommen zu lassen.
Anderseits ist der Berufungskläger nochmals daran zu erinnern, dass die
Unterhaltspflicht dem Abbau von Schulden vorgeht (Urteil des BGer 5A_179/2015
vom 29. Mai 2015, E. 5.3).
3.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.
Dem Ausgang entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu
bezahlen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, da sich die Berufungsbeklagte
am Verfahren nicht beteiligt hat. Dem Berufungskläger ist auch im
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kostennote
ist auf CHF 1'375.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Patrick Walker,
wird auf CHF 1'375.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller