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Entscheid

ZKBER.2017.78

Unterhaltsklage

5. April 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1997) ist die

Tochter von B.___. In einem am 29. Juni 2006 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde

(Deutschland) abgeschlossenen Vergleich hatten sie sich über die von B.___ zu

Handen der Mutter von A.___ zu leistenden Unterhaltszahlungen geeinigt.

Am 31. Januar 2016 reichte A.___ beim

Richteramt Thal-Gäu gegen B.___ eine Klage wegen Volljährigenunterhalt ein. Sie

führte dabei aus, seit sie volljährig geworden sei, habe ihr Vater die

Zahlungen eingestellt. Am 1. August 2016 habe sie eine Lehre begonnen und den

Vater erneut auf die Unterhaltszahlungen angesprochen, was dieser jedoch

ignoriert habe. Auf entsprechende Einrede des Beklagten hin beschränkte der

Amtsgerichtspräsident das Verfahren vorab auf die Frage der örtlichen

Zuständigkeit. Mit Zwischenentscheid vom 22. Mai 2017 trat der

Amtsgerichtspräsident auf die Klage ein. Der Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Mit Urteil vom 4. September 2017 verpflichtete

der Amtsgerichtspräsident B.___, A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31.

Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre – voraussichtlich 1. August 2018 –

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 150.00 zu bezahlen

(Ziffer 1 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob A.___

Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und den Beklagten

zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab

Beginn der neuen Lehre – voraussichtlich ab 1. August 2018 – einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 610.00 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine eigene Berufung

gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Auf diese Berufung trat das

Obergericht mit Beschluss vom 19. Februar 2018 nicht ein, weil der

Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die umstrittene Unterhaltsfrage

richtet sich nach Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210). Gemäss dieser Bestimmung haben die Eltern auch nach der Volljährigkeit des

Kindes, wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, soweit es ihnen

nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für dessen Unterhalt

aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen

werden kann. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen

(Art. 285 Abs. 1 ZGB).

1.2

Der Amtsgerichtspräsident erwog bei

der Bemessung des Unterhaltsbeitrages, die Klägerin habe vom 1. August 2016 bis

30.

Mai 2017 eine Lehre absolviert und dabei inklusive 13. Monatslohn ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 683.85 erzielt. Zusammen mit der

Ausbildungszulage von CHF 250.00 resultiere ein Einkommen von gerundet CHF

930.00

Ihr Bedarf belaufe sich auf CHF 2'065.00, so dass ein Manko von CHF

1’135.00 verbleibe. Der Beklagte wohne in der Nähe von Berlin und arbeite dort

als selbständiger [...]. Er gebe sein Nettoeinkommen mit rund EUR 1'200.00

(inkl. Steuerabzug) an. Zurzeit erhalte er Krankentaggelder in der Höhe von

monatlich EUR 1'400.00. Er sei verheiratet. Die Liegenschaft, in welcher

er wohne, gehöre seiner Ehefrau. Miete bezahle er keine. Er beteilige sich

jedoch mit EUR 250.00 an den Nebenkosten. Die Ehefrau sei arbeitstätig, ihr

Lohn sei nicht bekannt. Der Beklagte sei Vater von zwei minderjährigen Kindern.

Für die voreheliche Tochter [...], geb. [...] 2004, habe er Unterhaltsbeiträge

in der Höhe von monatlich EUR 150.00 zu bezahlen. Sohn [...], geb. [...] 2011,

wohne im gleichen Haushalt wie der Beklagte. Ein drittes Kind solle bald auf

die Welt kommen. Für sein Fahrzeug bestehe ein Kredit, der aber über seine

Firma laufe. Für die Krankenversicherung bezahle er EUR 370.00 im Monat. Gemäss

UBS-Index verdiene ein Arbeitnehmer in Berlin gegenüber einem Arbeitnehmer, der

in ähnlicher Position in Zürich arbeite, rund 55 % weniger. Gemäss dem

allgemeinverbindlichen GAV im Schweizerischen [...]gewerbe betrage der

Mindestlohn für einen [...] mit mehrjähriger Berufserfahrung CHF 5'400.00

brutto. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatslohn von EUR 1'300.00 und

einem Wechselkurs EUR/CHF von CHF 1.15 liege das Nettoeinkommen des Beklagten

bei CHF 1'500.00. Seine Angaben zu seinem Einkommen erschienen damit

einigermassen plausibel. Die Lebenshaltungskosten lägen in Berlin – wiederum

verglichen mit Zürich – etwa 40 % tiefer. Wechselkursbereinigt habe der

Beklagte einen Bedarf von CHF 1'350.00 pro Monat. Angesichts des Einkommens von

CHF 1'500.00 könne er somit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 150.00 leisten. Bis

zur Volljährigkeit sei er in der Lage gewesen, der Klägerin einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 29. Juni 2006 habe

dieser EUR 150.00 betragen. Die Klägerin habe bestätigt, dass ihr der

Beklagte bis zu ihrer Volljährigkeit am 10. November 2015 jeweils EUR 150.00

pro Monat überwiesen habe. Der hier nun berechnete Unterhaltsbeitrag bewege

sich leicht unter dem bisher bezahlten Betrag. Da seither beim Einkommen und

Bedarf des Beklagten keine wesentlichen Änderungen ersichtlich seien, erscheine

ein Unterhaltsbeitrag von neu CHF 150.00 als angemessen. Dieser sei rückwirkend

für die Dauer der Ausbildung der Klägerin von 1. August 2016 bis 31. Mai 2017

sowie ab Beginn der neuen Lehre, voraussichtlich ab 1. August 2018, jeweils

monatlich im Voraus zahlbar.

1.3

Die Berufungsklägerin rügt, der

Amtsgerichtspräsident sei auf ihrer Seite von einem zu hohen Einkommen und

einem zu geringen Bedarf ausgegangen. Weiter beanstandet sie die Ermittlung des

Einkommens des Beklagten. Zudem kritisiert sie auch die vom Vorderrichter für

den Beklagten angestellte Bedarfsrechnung.

2.1

Im Zusammenhang mit dem ihr

angerechneten Lehrlingslohn macht die Berufungsklägerin geltend, der Nettolohn

habe sich auf CHF 589.70 belaufen, was einen Anteil 13. Monatslohn von CHF

49.15

und total somit CHF 638.85 ergebe. Inklusive Ausbildungszulagen sei damit

von Einkünften von total CHF 888.85 auszugehen.

Die Rüge ist begründet. Der ausbezahlte

Lohn beträgt CHF 589.70 (Urkunde 12 der Klägerin), der Anteil 13. Monatslohn

(589.70 dividiert durch 12) somit CHF 49.15. Total resultiert ein Betrag von

CHF 638.85. Dass die Vorinstanz von CHF 683.85 ausging, scheint auf ein

Versehen (Vertauschen der Ziffern 3 und 8) zurückzuführen zu sein. Das der

Klägerin anzurechnende Einkommen beträgt damit wie von ihr ausgeführt bloss CHF

888.85

2.2

Beim Bedarf beanstandet sie, dass

ihr der Amtsgerichtspräsident bloss das Jahresabonnement A-Welle angerechnet

hatte. Da sie auch noch in [...] und [...] die Schule besuchen müsse, würden

von ihrem Wohnsitz [...] her auch noch zusätzlich Einzelbillete anfallen. Für

die Mobilität seien ihr CHF 146.75 anzurechnen.

Oensingen, Olten und Aarau gehören alle

zum Tarifverbund A-Welle. Zwischen den am meisten entfernten Gemeinden

Oensingen und Aarau liegen sechs Zonen. Ein Junior-Jahresabonnement für 6 Zonen

kostet CHF 1'485.00 (www.a-welle.ch/billette-und-abos/zonenabos/junior-abo/)

beziehungsweise CHF 123.75 pro Monat. Der massgebende Bedarf der Klägerin beträgt

damit CHF 2'086.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Anteil Miete CHF 530.00,

Krankenkasse CHF 332.00, Fahrtkosten CHF 124.00, auswärtige Verpflegung CHF

200.

, Telefonkosten CHF 50.00).

Nach der Gegenüberstellung von

Einkünften und Bedarf der Klägerin resultiert ein Manko von gerundet CHF 1'200.00

(CHF 2'086.00 - CHF 888.00).

2.3.1

In Bezug auf das vom Vorderrichter

angerechnete Einkommen rügt die Berufungsklägerin zusammenfassend, es sei

unklar, wie die Vorinstanz ausgehend von einem Mindestlohn von CHF 5'400.00

brutto, den der Beklagte in der Schweiz erzielen könnte, und der Annahme, dass

in Berlin rund 55 % weniger verdient werden könne, auf ein Einkommen von EUR

1'300.00 netto pro Monat komme.

2.3.2

Auch wenn auf die Berufung des

Beklagten nicht eingetreten werden konnte, ist zunächst festzuhalten, dass das

Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten vom Grundsatz her nicht zu beanstanden

ist. Obwohl die Parteien gemäss Art. 160 ZPO zur Mitwirkung bei der

Beweiserhebung angehalten werden und insbesondere auch Urkunden herauszugeben

haben, kam der Beklagte dieser Verpflichtung nicht beziehungsweise nur

unzureichend nach. Neben Unterhaltsrichtlinien des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts und Geburtsurkunden reichte er der Vorinstanz bloss einen

Versicherungsschein ein (vgl. Urkundenheft). Der Beklagte äusserte sich zwar im

Rahmen der Parteibefragung zu seinen finanziellen Verhältnissen (AS 37 f.), was

der Vorderrichter jedoch angesichts fehlender Belege nicht überprüfen konnte. Dazu

hatte er aber allen Grund, weigerte sich der Beklagte doch, umfassend Auskunft

zu geben. So bejahte er zwar die Frage nach Einkünften seiner Ehefrau, fügte

aber sogleich an: «Ich möchte dieses nicht bekanntgeben» (AS 38). Angesichts

einer allfälligen Pflicht, den anderen Ehegatten in der Unterhaltspflicht

gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs.

2.

ZGB), wäre eine Antwort durchaus von Bedeutung gewesen. Dass der

Amtsgerichtspräsident bei dieser Ausgangslage die Einkommensverhältnissse des

Beklagten auf andere Weise verifizieren musste, war daher folgerichtig.

Wie der Amtsgerichtspräsident auf den

Betrag von CHF 1'500.00 kam, ist indessen, wie die Berufungsklägerin zutreffend

bemerkt, nicht klar. Geht man von einem in der Schweiz erzielbaren Mindestlohn

von CHF 5'400.00 brutto aus, resultiert inklusive Anteil 13. Monatslohn ein

Einkommen von CHF 5'850.00. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von rund

13.

% entspricht dies einem durchschnittlichen Nettolohn von rund CHF 5'000.00

pro Monat. Umgerechnet auf das Lohnniveau in Berlin (45 %) resultiert ein

Betrag von CHF 2'250.00. Das ist mehr, als der Betrag von CHF 1'500.00, den der

Vorderrichter seiner Berechnung zugrunde legte.

2.4

Der Amtsgerichtspräsident ging beim

Bedarf des Beklagten von einem Bedarf von CHF 1'350.00 aus. Da auf die Berufung

des Ehemannes nicht eingetreten werden konnte, ist die von ihm daran geübte

Kritik nicht weiter zu beachten. Abgesehen davon kann aber dennoch festgehalten

werden, dass er für seine davon abweichenden Behauptungen (Berufung, S. 4),

keine Belege vorgelegt hat, weshalb sie unbewiesen sind. Aufgrund seiner

Weigerung, über die Einkünfte der Ehefrau Auskunft zu geben, kann auch nicht

eruiert werden, wie es sich mit deren Beistandspflicht (Art. 278 Abs. 2 ZGB)

verhält. Es bleibt damit beim Bedarf des Ehemannes von CHF 1'350.00.

2.5

Die Klägerin und Berufungsklägerin

verlangt zu Recht, dass ihr Barbedarf je hälftig von den beiden Eltern zu

übernehmen sei (angefochtenes Urteil, S. 5 oben, Berufung, S. 8, BS 2.5, 2

Absatz). Der Barbedarf beträgt wie aufgezeigt CHF 1'200.00, die Hälfte davon

CHF 600.00. Der Beklagte ist in der Lage, diesen Betrag ohne Beeinträchtigung

seines Bedarfs zu leisten (CHF 2'250.00 – CHF 1'350.00 = CHF 900.00). Dass ihm

die Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages persönlich unzumutbar wäre,

ist eine blosse Behauptung, die er durch nichts untermauert hat. Die Berufung

ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

3.

Die Berufung ist fast vollumfänglich

gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 sind deshalb dem

Beklagten zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von ihm der Klägerin zu

bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf

CHF 2'209.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Wie bereits bei der

Vorinstanz kann dem Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren entsprochen werden, soweit

es mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4.

September 2017 aufgehoben.

2. B.___ wird verpflichtet, A.___ mit

Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre –

voraussichtlich ab 1. August 2018 – einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'500.00 hat B.___ zu bezahlen.

4. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Dana Matanovic, eine

Parteientschädigung von CHF 2'209.90 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF

1'549.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 660.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel