ZKBER.2017.78
Unterhaltsklage
5. April 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Treptau,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhaltsklage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1997) ist die
Tochter von B.___. In einem am 29. Juni 2006 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde
(Deutschland) abgeschlossenen Vergleich hatten sie sich über die von B.___ zu
Handen der Mutter von A.___ zu leistenden Unterhaltszahlungen geeinigt.
Am 31. Januar 2016 reichte A.___ beim
Richteramt Thal-Gäu gegen B.___ eine Klage wegen Volljährigenunterhalt ein. Sie
führte dabei aus, seit sie volljährig geworden sei, habe ihr Vater die
Zahlungen eingestellt. Am 1. August 2016 habe sie eine Lehre begonnen und den
Vater erneut auf die Unterhaltszahlungen angesprochen, was dieser jedoch
ignoriert habe. Auf entsprechende Einrede des Beklagten hin beschränkte der
Amtsgerichtspräsident das Verfahren vorab auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit. Mit Zwischenentscheid vom 22. Mai 2017 trat der
Amtsgerichtspräsident auf die Klage ein. Der Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Mit Urteil vom 4. September 2017 verpflichtete
der Amtsgerichtspräsident B.___, A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31.
Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre – voraussichtlich 1. August 2018 –
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 150.00 zu bezahlen
(Ziffer 1 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob A.___
Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab
Beginn der neuen Lehre – voraussichtlich ab 1. August 2018 – einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 610.00 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine eigene Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Auf diese Berufung trat das
Obergericht mit Beschluss vom 19. Februar 2018 nicht ein, weil der
Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die umstrittene Unterhaltsfrage
richtet sich nach Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210). Gemäss dieser Bestimmung haben die Eltern auch nach der Volljährigkeit des
Kindes, wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, soweit es ihnen
nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für dessen Unterhalt
aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
werden kann. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen
(Art. 285 Abs. 1 ZGB).
1.2
Der Amtsgerichtspräsident erwog bei
der Bemessung des Unterhaltsbeitrages, die Klägerin habe vom 1. August 2016 bis
30.
Mai 2017 eine Lehre absolviert und dabei inklusive 13. Monatslohn ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 683.85 erzielt. Zusammen mit der
Ausbildungszulage von CHF 250.00 resultiere ein Einkommen von gerundet CHF
930.00
Ihr Bedarf belaufe sich auf CHF 2'065.00, so dass ein Manko von CHF
1’135.00 verbleibe. Der Beklagte wohne in der Nähe von Berlin und arbeite dort
als selbständiger [...]. Er gebe sein Nettoeinkommen mit rund EUR 1'200.00
(inkl. Steuerabzug) an. Zurzeit erhalte er Krankentaggelder in der Höhe von
monatlich EUR 1'400.00. Er sei verheiratet. Die Liegenschaft, in welcher
er wohne, gehöre seiner Ehefrau. Miete bezahle er keine. Er beteilige sich
jedoch mit EUR 250.00 an den Nebenkosten. Die Ehefrau sei arbeitstätig, ihr
Lohn sei nicht bekannt. Der Beklagte sei Vater von zwei minderjährigen Kindern.
Für die voreheliche Tochter [...], geb. [...] 2004, habe er Unterhaltsbeiträge
in der Höhe von monatlich EUR 150.00 zu bezahlen. Sohn [...], geb. [...] 2011,
wohne im gleichen Haushalt wie der Beklagte. Ein drittes Kind solle bald auf
die Welt kommen. Für sein Fahrzeug bestehe ein Kredit, der aber über seine
Firma laufe. Für die Krankenversicherung bezahle er EUR 370.00 im Monat. Gemäss
UBS-Index verdiene ein Arbeitnehmer in Berlin gegenüber einem Arbeitnehmer, der
in ähnlicher Position in Zürich arbeite, rund 55 % weniger. Gemäss dem
allgemeinverbindlichen GAV im Schweizerischen [...]gewerbe betrage der
Mindestlohn für einen [...] mit mehrjähriger Berufserfahrung CHF 5'400.00
brutto. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatslohn von EUR 1'300.00 und
einem Wechselkurs EUR/CHF von CHF 1.15 liege das Nettoeinkommen des Beklagten
bei CHF 1'500.00. Seine Angaben zu seinem Einkommen erschienen damit
einigermassen plausibel. Die Lebenshaltungskosten lägen in Berlin – wiederum
verglichen mit Zürich – etwa 40 % tiefer. Wechselkursbereinigt habe der
Beklagte einen Bedarf von CHF 1'350.00 pro Monat. Angesichts des Einkommens von
CHF 1'500.00 könne er somit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 150.00 leisten. Bis
zur Volljährigkeit sei er in der Lage gewesen, der Klägerin einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 29. Juni 2006 habe
dieser EUR 150.00 betragen. Die Klägerin habe bestätigt, dass ihr der
Beklagte bis zu ihrer Volljährigkeit am 10. November 2015 jeweils EUR 150.00
pro Monat überwiesen habe. Der hier nun berechnete Unterhaltsbeitrag bewege
sich leicht unter dem bisher bezahlten Betrag. Da seither beim Einkommen und
Bedarf des Beklagten keine wesentlichen Änderungen ersichtlich seien, erscheine
ein Unterhaltsbeitrag von neu CHF 150.00 als angemessen. Dieser sei rückwirkend
für die Dauer der Ausbildung der Klägerin von 1. August 2016 bis 31. Mai 2017
sowie ab Beginn der neuen Lehre, voraussichtlich ab 1. August 2018, jeweils
monatlich im Voraus zahlbar.
1.3
Die Berufungsklägerin rügt, der
Amtsgerichtspräsident sei auf ihrer Seite von einem zu hohen Einkommen und
einem zu geringen Bedarf ausgegangen. Weiter beanstandet sie die Ermittlung des
Einkommens des Beklagten. Zudem kritisiert sie auch die vom Vorderrichter für
den Beklagten angestellte Bedarfsrechnung.
2.1
Im Zusammenhang mit dem ihr
angerechneten Lehrlingslohn macht die Berufungsklägerin geltend, der Nettolohn
habe sich auf CHF 589.70 belaufen, was einen Anteil 13. Monatslohn von CHF
49.15
und total somit CHF 638.85 ergebe. Inklusive Ausbildungszulagen sei damit
von Einkünften von total CHF 888.85 auszugehen.
Die Rüge ist begründet. Der ausbezahlte
Lohn beträgt CHF 589.70 (Urkunde 12 der Klägerin), der Anteil 13. Monatslohn
(589.70 dividiert durch 12) somit CHF 49.15. Total resultiert ein Betrag von
CHF 638.85. Dass die Vorinstanz von CHF 683.85 ausging, scheint auf ein
Versehen (Vertauschen der Ziffern 3 und 8) zurückzuführen zu sein. Das der
Klägerin anzurechnende Einkommen beträgt damit wie von ihr ausgeführt bloss CHF
888.85
2.2
Beim Bedarf beanstandet sie, dass
ihr der Amtsgerichtspräsident bloss das Jahresabonnement A-Welle angerechnet
hatte. Da sie auch noch in [...] und [...] die Schule besuchen müsse, würden
von ihrem Wohnsitz [...] her auch noch zusätzlich Einzelbillete anfallen. Für
die Mobilität seien ihr CHF 146.75 anzurechnen.
Oensingen, Olten und Aarau gehören alle
zum Tarifverbund A-Welle. Zwischen den am meisten entfernten Gemeinden
Oensingen und Aarau liegen sechs Zonen. Ein Junior-Jahresabonnement für 6 Zonen
kostet CHF 1'485.00 (www.a-welle.ch/billette-und-abos/zonenabos/junior-abo/)
beziehungsweise CHF 123.75 pro Monat. Der massgebende Bedarf der Klägerin beträgt
damit CHF 2'086.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Anteil Miete CHF 530.00,
Krankenkasse CHF 332.00, Fahrtkosten CHF 124.00, auswärtige Verpflegung CHF
200.
, Telefonkosten CHF 50.00).
Nach der Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf der Klägerin resultiert ein Manko von gerundet CHF 1'200.00
(CHF 2'086.00 - CHF 888.00).
2.3.1
In Bezug auf das vom Vorderrichter
angerechnete Einkommen rügt die Berufungsklägerin zusammenfassend, es sei
unklar, wie die Vorinstanz ausgehend von einem Mindestlohn von CHF 5'400.00
brutto, den der Beklagte in der Schweiz erzielen könnte, und der Annahme, dass
in Berlin rund 55 % weniger verdient werden könne, auf ein Einkommen von EUR
1'300.00 netto pro Monat komme.
2.3.2
Auch wenn auf die Berufung des
Beklagten nicht eingetreten werden konnte, ist zunächst festzuhalten, dass das
Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten vom Grundsatz her nicht zu beanstanden
ist. Obwohl die Parteien gemäss Art. 160 ZPO zur Mitwirkung bei der
Beweiserhebung angehalten werden und insbesondere auch Urkunden herauszugeben
haben, kam der Beklagte dieser Verpflichtung nicht beziehungsweise nur
unzureichend nach. Neben Unterhaltsrichtlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts und Geburtsurkunden reichte er der Vorinstanz bloss einen
Versicherungsschein ein (vgl. Urkundenheft). Der Beklagte äusserte sich zwar im
Rahmen der Parteibefragung zu seinen finanziellen Verhältnissen (AS 37 f.), was
der Vorderrichter jedoch angesichts fehlender Belege nicht überprüfen konnte. Dazu
hatte er aber allen Grund, weigerte sich der Beklagte doch, umfassend Auskunft
zu geben. So bejahte er zwar die Frage nach Einkünften seiner Ehefrau, fügte
aber sogleich an: «Ich möchte dieses nicht bekanntgeben» (AS 38). Angesichts
einer allfälligen Pflicht, den anderen Ehegatten in der Unterhaltspflicht
gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs.
2.
ZGB), wäre eine Antwort durchaus von Bedeutung gewesen. Dass der
Amtsgerichtspräsident bei dieser Ausgangslage die Einkommensverhältnissse des
Beklagten auf andere Weise verifizieren musste, war daher folgerichtig.
Wie der Amtsgerichtspräsident auf den
Betrag von CHF 1'500.00 kam, ist indessen, wie die Berufungsklägerin zutreffend
bemerkt, nicht klar. Geht man von einem in der Schweiz erzielbaren Mindestlohn
von CHF 5'400.00 brutto aus, resultiert inklusive Anteil 13. Monatslohn ein
Einkommen von CHF 5'850.00. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von rund
13.
% entspricht dies einem durchschnittlichen Nettolohn von rund CHF 5'000.00
pro Monat. Umgerechnet auf das Lohnniveau in Berlin (45 %) resultiert ein
Betrag von CHF 2'250.00. Das ist mehr, als der Betrag von CHF 1'500.00, den der
Vorderrichter seiner Berechnung zugrunde legte.
2.4
Der Amtsgerichtspräsident ging beim
Bedarf des Beklagten von einem Bedarf von CHF 1'350.00 aus. Da auf die Berufung
des Ehemannes nicht eingetreten werden konnte, ist die von ihm daran geübte
Kritik nicht weiter zu beachten. Abgesehen davon kann aber dennoch festgehalten
werden, dass er für seine davon abweichenden Behauptungen (Berufung, S. 4),
keine Belege vorgelegt hat, weshalb sie unbewiesen sind. Aufgrund seiner
Weigerung, über die Einkünfte der Ehefrau Auskunft zu geben, kann auch nicht
eruiert werden, wie es sich mit deren Beistandspflicht (Art. 278 Abs. 2 ZGB)
verhält. Es bleibt damit beim Bedarf des Ehemannes von CHF 1'350.00.
2.5
Die Klägerin und Berufungsklägerin
verlangt zu Recht, dass ihr Barbedarf je hälftig von den beiden Eltern zu
übernehmen sei (angefochtenes Urteil, S. 5 oben, Berufung, S. 8, BS 2.5, 2
Absatz). Der Barbedarf beträgt wie aufgezeigt CHF 1'200.00, die Hälfte davon
CHF 600.00. Der Beklagte ist in der Lage, diesen Betrag ohne Beeinträchtigung
seines Bedarfs zu leisten (CHF 2'250.00 – CHF 1'350.00 = CHF 900.00). Dass ihm
die Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages persönlich unzumutbar wäre,
ist eine blosse Behauptung, die er durch nichts untermauert hat. Die Berufung
ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
3.
Die Berufung ist fast vollumfänglich
gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 sind deshalb dem
Beklagten zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von ihm der Klägerin zu
bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf
CHF 2'209.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Wie bereits bei der
Vorinstanz kann dem Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren entsprochen werden, soweit
es mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4.
September 2017 aufgehoben.
2. B.___ wird verpflichtet, A.___ mit
Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre –
voraussichtlich ab 1. August 2018 – einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'500.00 hat B.___ zu bezahlen.
4. B.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Dana Matanovic, eine
Parteientschädigung von CHF 2'209.90 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF
1'549.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 660.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel