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Entscheid

ZKBER.2017.79

Forderungen aus Wartungs- und Werkvertrag

2. Mai 2018Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ (nachfolgend: Klägerin) befasst

sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister mit der Wartung, der Reparatur und

dem Verkauf von Leichtflugzeugen sowie dem Einbau und dem Verkauf von

Ersatzteilen, Funkgeräten und Zubehör für die Aviatik-Industrie. Die A.___ (nachfolgend:

Beklagte) betreibt gemäss Handelsregisterauszug ein Taxiflugunternehmen, eine

Flugschule für die Grundausbildung zum Linienpiloten, vermietet Flugzeuge,

betreibt Rundflüge, Cargoflüge und führt weltweit Flugexpeditionen durch. Sie

mietet, hält, betreibt und handelt mit Luftfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör

aller Art.

2. Am 4. März 2014 reichte

die Klägerin beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch betreffend

Forderung aus Wartungs- und Werkvertrag in der Höhe von CHF 192'485.90 ein. Da

die Beklagte der Verhandlung fernblieb, konnte keine Einigung erzielt werden

und die Amtsgerichtsstatthalterin erteilte am 28. April 2014 die

Klagebewilligung.

3. Am 25. August 2014

reichte die Klägerin die schriftlich begründete Klage ein und stellte den

Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 186'103.90

zuzüglich Verzugszins zu wann rechtens und die Gerichtskosten des

Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. Die Klageantwort

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage datiert vom 20. April 2015. Mit

Verfügung vom 23. April 2015 ordnete der Amtsgerichtspräsident einen zweiten

Rechtsschriftenwechsel an. Am 20. August 2015 reichte die Klägerin die Replik

und am 23. November 2015 die Beklagte die Duplik ein.

4. Mit Verfügung vom 3.

Dezember 2015 beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren vorerst auf

die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Am 25. Mai 2016

fand vor dem Amtsgericht eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Mit

Beschluss vom 25. Mai 2016 stellte das Amtsgericht daraufhin fest, dass es

zuständig sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

5. Am 9. Dezember 2016

fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Instruktionsverhandlung statt. Mit

Verfügung vom 3. Januar 2017 bewilligte der Amtsgerichtspräsident eine

Parteibefragung sowie die Einvernahme von acht Zeugen. Im Weitern wurden die

Parteien aufgefordert weitere Urkunden (Originale der Wartungsverträge,

technische Akten eines Flugzeuges, etc.) einzureichen. Beim Bundesamt für

Zivilluftfahrt BAZL, bei der Fliegerschule [...] AG und bei der

Flugzeugreparatur [...] GmbH wurden technische Akten von insgesamt sechs

Flugzeugen ediert.

6. Am 23. und 24. August

2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Am 24. August 2017

wurde folgendes Urteil gefällt:

1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF

186'103.90 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 40'724.75 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin die

bevorschussten Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens SLZSV.2014.38 von CHF

800.00 zu erstatten.

4. Die Gerichtskosten von CHF 22’362.60

(Entscheidgebühr von CHF 19’500.00 und Auslagen für die Beweiserhebungen von

CHF 2'862.60) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin

geleisteten Vorschuss von CHF 12'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der

Klägerin die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 12'000.00 zu erstatten. Die

Beklagte erhält nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Rechnung von der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn über CHF 10'362.60.

7. Frist- und formgerecht erhob

die Beklagte Berufung gegen das Urteil und stellte den Antrag, die Klage sei

abzuweisen. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Berufung.

8. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte

fordert mit ihrer Klage für Wartungsarbeiten an den Flugzeugen [HB-a], [HB-b], [HB-c],

[HB-d], [HB-e] und [HB-f] sowie für den Bezug von Motorenöl für die beiden

Flugzeuge [HB-d] und [HB-b] einen Gesamtbetrag von CHF 102'042.40. Für

Reparaturarbeiten und für die Hangarmiete des Flugzeuges [HB-c] verlangt sie

den Betrag von CHF 94'061.50. An diesen Totalbetrag von CHF 196'103.90 rechnet

sie die Akontozahlung vom 12. Juni 2013 in der Höhe von CHF 10'000.00 an,

so dass ihr aus ihrer Sicht die Beklagte und Berufungsklägerin noch CHF

186'103.90 zuzüglich 5 % Verzugszins seit wann rechtens schuldet. Das

Amtsgericht hat der Klägerin die Forderung vollumfänglich zugesprochen.

2.

Die Berufung ist gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger

im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke

oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich

auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.

Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1

Das Amtsgericht hat

bezüglich der Rechnung Nr. 107271 vom 8. Oktober 2012 für das Flugzeug [HB-a]

erwogen, das Luftfahrzeug [HB-a] habe ungeachtet der konkreten

Eigentumsverhältnisse zur Flotte der Beklagten gehört und sei insbesondere

Gegenstand des Wartungsvertrags vom 5. März 2013 gewesen. Herr C.___ (Vertreter

der Beklagten) sei dieses Luftfahrzeug eigenhändig zur Klägerin nach [...] geflogen

und habe nach der Landung gemeinsam mit Herrn D.___ (Vertreter der Klägerin) festgestellt,

dass an den Armaturen im Cockpit des Flugzeuges ein Lämpchen rot leuchtete. Das

Leuchten dieses Lämpchens habe selbstverständlich nicht einen Defekt des

Lämpchens bedeutet, das ja sonst gar nicht mehr geleuchtet hätte, sondern habe

funktionsgemäss einen Defekt des Alternators im Flugzeugmotor angezeigt.

Folglich sei es logisch gewesen, dass Herr D.___ mit Wissen und mit Billigung

von Herrn C.___ nicht das gar nicht defekte 'Birli' ausgewechselt habe, sondern

eben genau diesen Mangel am Flugzeug behoben habe, indem er den defekten

Alternator aus dem Flugzeugmotor ausgebaut und durch einen neuen ersetzt habe.

Zumindest durch konkludentes Verhalten seitens von Herrn C.___ sei damit ein

Reparaturauftrag zustande gekommen. Die damit verbundenen Kosten inklusive

Material und MWST im Gesamtbetrag von CHF 1'565.70 habe die Klägerin am

10.

Oktober 2012 korrekt ihrer Auftraggeberin, nämlich der Beklagten, in

Rechnung gestellt. Die Behauptung von Herrn C.___, die Beklagte habe die Rechnung

Nr. 107271 nicht erhalten, sei unglaubwürdig. Vielmehr habe die Klägerin in der

Parteibefragung glaubhaft ausgeführt, die Beklagte habe nach Erhalt dieser

Rechnung reklamiert und verlangt, dass sie umadressiert und dem Eigentümer des

Flugzeugs, Herrn E.___, zugestellt werde, was in der Folge auch geschehen sei,

indem die Klägerin die identische Rechnung Nr. 106682 an diesen ausgestellt

habe. Herr E.___ habe der Klägerin diese Rechnung aber nicht bezahlt, ebenso

wenig die Beklagte. Dass die Beklagte einen Betrag von CHF 1'565.70 im Dezember

2012.

in der Folge an Herrn E.___ überwiesen habe, werde im Lichte der

Ausführungen von Herrn C.___, er habe sie quasi als Entgelt für die ansonsten

unentgeltliche Benützung des Flugzeugs von Herrn E.___ geleistet, zwar

einigermassen nachvollziehbar, bedeute aber selbstverständlich nicht, dass die

Beklagte sich damit ihrer Zahlungspflicht als Bestellerin im Sinne von Art. 363

OR entledigt hätte. Der Betrag von CHF 1'565.70 sei der Klägerin damit

weiterhin geschuldet und zwar selbstverständlich von der Beklagten als

Bestellerin des Reparaturauftrags.

3.2

Die Berufungsklägerin

rügt, bezüglich der Rechnung [HB-a] hole die Vorinstanz völlig

unverhältnismässig zu einer Tirade gegen sie aus und stelle sie als Lügnerin

hin. In der Sache selbst sei nämlich unbestritten, dass sie den Flieger in die

Reparatur gebracht habe. Ebenso unbestritten sei, dass sie genau den

Reparaturbetrag an den Eigentümer bezahlt habe. Falsch sei jedoch die

Feststellung des Gerichts, die [HB-a] habe zur beklagtischen Flotte gehört.

Wäre dies der Fall, wäre sie sicher auch sonst bei der Klägerin in Wartung

gebracht worden. Es sei jedoch unbestritten, dass die Wartung in den Händen der

[...] AG gelegen habe. Die Klägerin habe diese Situation gekannt und die

Rechnung aus diesen Gründen auch nach erster Aufforderung dem Eigentümer und

Halter des Flugzeugs, der ja auch Nutzniesser der Reparatur bzw. des Werkes

gewesen sei, geschickt. Ebenso wie eine Autowerkstätte eine Rechnung dem Halter

schicke, müsse auch bei einer Flugzeugreparatur davon ausgegangen werden, dass

ein Reparaturvertrag in Vertretung des Eigentümers und Halters und nicht im

Namen des Piloten abgeschlossen werde.

3.3

Die Berufungsklägerin

geht mit der Berufungsbeklagten einig, dass Werkvertragsrecht zur Anwendung

kommt (BS 7 der Berufung). Gemäss Art. 367 Abs. 1 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) verpflichtet sich der Unternehmer zur

Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Wie

die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann das vom Unternehmer zu

erbringende Werk im Sinne von Art. 363 ff. OR auch aus Montage-, Reinigungs-,

Erneuerungs-, Veredelungs-, Umgestaltungs- und Reparaturarbeiten eines bereits

bestehenden Gegenstands bestehen. Die Berufungsklägerin bestätigt ausdrücklich,

es sei unbestritten, dass sie den Flieger in die Reparatur gebracht habe. Wieso

sie als Bestellerin des Reparaturauftrages nicht für die Entschädigung der

Reparatur soll aufkommen müssen, erklärt sie nicht. Gesetzlich ist der

Besteller zur Vergütung der vom Unternehmer erbrachten Arbeit verpflichtet, es

sei denn, es sei etwas anderes vereinbart worden. Die Berufungsklägerin

erbringt hiefür keinen Beweis, sondern behauptet einfach zwischen ihr und dem

Eigentümer des Flugzeuges liege ein konkludentes Vertretungsverhältnis vor, was

zu beachten sei. Derartig pauschale Behauptungen genügen den Anforderungen an

die Begründungspflicht einer Berufung nicht. Der generelle Verweis auf eine

Autowerkstatt ist zudem unbehelflich, ist es doch üblich, dass die

Reparaturarbeit demjenigen in Rechnung gestellt wird, der das Auto zur

Reparatur bringt, es sei denn etwas anderes sei vereinbart worden. Die

Argumentation, die Rechnung werde in jedem Fall dem Fahrzeughalter in Rechnung

gestellt, ist lebensfremd. Die Rüge bezüglich der Rechnung Nr. 107271 vom 8.

Oktober 2012 für das Flugzeug [HB-a] ist unbegründet.

4.1

Für das Flugzeug [HB-b]

bestehen vier Rechnungen der Berufungsbeklagten aus dem Jahre 2013:

-

Teilrechnung Motor Nr.

107073.

vom 31. Mai 2013 im Betrag von CHF 22'592.10.

-

Rechnung Nr. 107157 vom 15.

Juli 2013 im Betrag von CHF 9'638.10.

-

Rechnung Nr. 107193 vom 26.

Juli 2013 im Betrag von CHF 7'516.15.

-

Rechnung Nr. 107230 vom 9.

September 2013 im Betrag von CHF 990.00.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Urteil die Argumente der Parteien, die Partei- und Zeugenaussagen sowie die bei

den Akten liegenden Urkunden eingehend gewürdigt und ist zum Schluss gekommen,

sämtliche Forderungen seien nach wie vor geschuldet. Zur Begründung führte sie

im Wesentlichen aus, die Ausführungen von Herrn D.___ (Geschäftsführer der

Berufungsbeklagten) seien nachvollziehbar. Die Beklagte habe sehr

wahrscheinlich in der Person von Herrn C.___ das Flugzeug [HB-b], für eine

50-Stundenkontrolle beziehungsweise eine 25-Stundenkontrolle des Flugzeugmotors

zur Klägerin nach [...] gebracht. Die Verantwortlichen der Klägerin hätten eine

Verkürzung des Propellers entdeckt und die Beklagte informiert, welche sich

ihrerseits mit dem dafür zuständigen Versicherungsbroker F.___ in Verbindung gesetzt

habe. Aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen F.___ und der Beklagten vom 22.

März 2013, zwischen der Beklagten und F.___ vom 26. März 2013 und zwischen der Beklagten

und der Klägerin vom 27. März 2013 stehe fest, dass sich das Flugzeug [HB-b]

gestützt auf eine Schadenanzeige vom 14. März 2013 kurz darauf schon bei der

Klägerin in [...] befunden habe. Die Beklagte habe den zuständigen

Versicherungsbroker F.___ informiert, worauf dieser sich um eine

Schadenabwicklung durch die betreffende Versicherung bemüht habe und für sein

rasches und zielgerichtetes Vorgehen von Herrn C.___ ausdrücklich gelobt worden

sei. Aufgrund der zitierten Dokumente sei ein Reparaturauftrag der Beklagten an

die Klägerin für das Flugzeug [HB-b] erstellt, die gegenteilige Behauptung in

den Rechtsschriften der Beklagten sei aktenwidrig. Die erst im Nachhinein

erhobene Behauptung der Beklagten, die Reparatur des Propellers durch die

Klägerin habe zu einer fehlerhaften Propellerverstellung am Flugzeug geführt, sei

erstens ungenügend substantiiert worden und zweitens nicht erstellt, da der

Zeuge G.___, dem das Flugzeug von der Beklagten später zur Wartung übergeben worden

sei, nichts davon gewusst habe und keine anderen Beweismittel dazu vorgelegt

worden seien. Insbesondere liege auch hier kein Nachweis einer rechtzeitigen

Mängelrüge dieser angeblich fehlerhaften Propellerverstellung vor. Die Beklagte

moniere, die Klägerin hätte gestützt auf die Bestimmungen im Wartungsvertrag

vom 5. März 2013 Unterakkordanten wie insbesondere die Firmen [...] SA und

[...] GmbH sowie beim Flugzeug [HB-c] die [...] AG nur nach Vorliegen ihrer

schriftlichen Zustimmung mit Unteraufträgen beauftragen dürfen. Die

Formvorschriften des Wartungsvertrags vom 5. März 2013 seien aber nicht

strikt eingehalten worden. Beiden Parteien sei jedoch aufgrund des langjährigen

Zusammenwirkens sehr wohl bekannt gewesen, welche Wartungs- und Reparaturarbeiten

die Klägerin selber habe vornehmen können und dürfen und welche nicht. So sei

allen Beteiligten sicherlich klar gewesen, dass Reparaturen am Flugzeugmotor

und am Propeller nicht von ihr selber vorgenommen werden würden. Die Klägerin habe

den Motor und den Propeller des Flugzeugs [HB-b] somit folgerichtig auch nicht

selber repariert, sondern damit die Firmen [...] SA beziehungsweise [...] GmbH beauftragt,

was mit Fremdkosten von über CHF 20'000.00 verbunden gewesen sei. Deshalb habe

sich die Klägerin um eine Vorschusszahlung seitens der betreffenden

Haftpflichtversicherung bemüht. Aufgrund der entsprechenden E-Mail von Herrn C.___

an die Klägerin vom 4. Juni 2013 betreffend der Rechnung für die [HB-b] und den

Aussagen des Zeugen F.___ sei erstellt, dass die Beklagte die Rechnung der

Klägerin Nr. 107073 vom 31. Mai 2013 ganz sicher erhalten hatte. Die

Behauptung der Beklagten, die Rechnungen betreffend die [HB-b] beträfen einen

Schadenfall, der zwischen der Klägerin und Herrn F.___ bilateral geregelt

worden sei, sei nachweislich unzutreffend, denn der Zeuge F.___ habe im

Gegenteil ausgesagt, die Rechnung Nr. 107193 für die 50-Stundenkontrolle des

betreffenden Flugzeugs sei eine normale Service-Leistung, die von der

betreffenden Haftpflichtversicherung sicher nicht übernommen worden sei.

Zudem habe er ebenso klar wie unmissverständlich ausgesagt, die

Haftpflichtversicherung bezahle ihre Versicherungsleistungen in aller Regel

jeweils ihrem Versicherungsnehmer aus und dass ein Vorschuss von CHF 10'000.00

von der Versicherung via Beklagte an die Klägerin geleistet worden sei, sei

eine absolute Ausnahme gewesen. Die Haftpflichtversicherung interessiere sich

nämlich nicht für das Verhältnis zwischen ihrem Versicherungsnehmer und

demjenigen, welcher von ihm mit den eigentlichen Reparatur- oder

Servicearbeiten beauftragt worden sei. Nach dem vorstehend Ausgeführten sei das

Zustandekommen eines Reparaturauftrags zwischen den Parteien für das Flugzeug [HB-b]

erstellt und die Beklagte werde somit verpflichtet, der Klägerin die vier

erwähnten Rechnungen zu bezahlen.

4.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, bezüglich der Rechnungen für die [HB-b] müsse vorerst einmal

erwähnt werden, dass der Zeuge F.___ sich als besonders glaubwürdig herausgestellt

habe. Es sei normal, dass sich dieser an diverse Details nicht mehr habe

erinnern können. Er könne sich jedoch an Schadenfälle im Zusammenhang mit der [HB-b]

erinnern sowie an eine Zahlung an die Beklagte von CHF 10'000.00, welche

seitens der Beklagten ja unbestrittenermassen an die Klägerin weitergeleitet

worden sei. Der Zeuge F.___ möge sich ausdrücklich nicht an eine weitere

Zahlung neben den CHF 10'000.00 erinnern. Der Zeuge habe auch eingeräumt, dass

in Ausnahmefällen, und um einen solchen könne es sich vorliegend handeln, die

direkte Regelung zwischen Versicherer und Reparaturbetrieb vorgekommen sei. Vorliegend

wäre neben der eigentlichen Bestellung und Weitervergabe an einen Dritten auch

noch die Schriftform erforderlich gewesen. Die Vorinstanz halte dies auch fest,

gehe dann aber willkürlicherweise davon aus, dass in solchen Fällen die

Schriftform nicht notwendig sei. Vorliegend könne jedoch weder die Einhaltung

der Schriftform noch überhaupt die Werkbestellung nachgewiesen werden. Vielmehr

sei aufgrund der Zeugenaussagen von Herrn F.___ davon auszugehen, dass die

notwendige Dokumentation zu Handen der Versicherung nicht erfolgt sei. Für die

Reparatur habe deshalb kein Reparaturauftrag erteilt werden können. Die

Rechnungen Nr. 107073 und 107157 seien somit ungerechtfertigt erstellt worden.

Der Vorschuss von CHF 10'000.00 hätte zurückbezahlt werden müssen bzw. habe mit

anderen allfälligen Forderungen verrechnet werden können. Die Rechnungen Nr.

107193.

und 107230 über total CHF 8'507.05 seien also nicht mehr geschuldet. Die

lapidare Feststellung der Vorinstanz, es sei ein Reparaturauftrag zustande

gekommen, sei also falsch und ein solcher könne seitens der Berufungsbeklagten

nicht nachgewiesen werden bzw. erfülle für den entsprechenden Teil die

vereinbarte Schriftform nicht.

4.3

Bei den vier

Rechnungen Nr. 107073, 107157, 107193 und 107230 ist strittig ob ein

Reparaturauftrag zustande gekommen ist oder nicht. Die Vorinstanz hat diese

Frage bejaht, auch wenn keine schriftliche Bestätigung hiefür vorliegt. Die

Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur ungenügend

auseinander. Sie zitiert die auch ihrer Ansicht nach glaubwürdigen Aussagen des

Versicherungsbrokers F.___ nur unvollständig. So hat der Zeuge F.___

ausdrücklich bestätigt, «Irgendwann hatten die Klägerin und ich direkt

miteinander zu tun. Ich weiss nicht mehr, was Ihr [gemeint sind die Anwesenden

von der Klägerin] mir direkt geschickt haben. Es gab eine Verzögerung. Ich habe

aber glaublich von Herrn D.___ verschiedene Akten erhalten, ich holte auch

selber Papier in [...] ab. Ich hatte damals nicht alles auf dem Tisch, ganz

genau weiss ich das nicht mehr. (Auf Frage des Amtsgerichtspräsidenten, dass er

am Schluss doch alles hatte, was er gebraucht habe) Ich muss davon ausgehen,

denn irgendwann konnte ich den Fall offenbar abrechnen. […] Dieser Schaden

wurde erledigt und bezahlt und das ging sicher nicht ohne die entsprechenden

Unterlagen. (Auf Frage des Amtsgerichtspräsidenten, ob er die

zufriedenstellende Abwicklung des Schadenfalles bestätigen könne) Ja. Ich hatte

und habe mit der A.___ keine Pendenz mehr.» Die Vorinstanz hat bezüglich ihrer

Feststellung, dass auch mündlich erteilte Aufträge und die Weitervergabe an

Dritte üblich und im Wissen und Einverständnis der Berufungsklägerin erfolgten,

auf die Zeugenaussage von D.___ und H.___ verwiesen. Die Berufungsklägerin hat

sich nicht explizit damit auseinandergesetzt, sondern einfach geltend gemacht,

die Vorinstanz habe lapidar festgestellt, es sei ein Reparaturauftrag zustande

gekommen, womit sie den Sachverhalt falsch festgestellt und zudem die

rechtlichen Vorgänge falsch gewürdigt habe. Diese appellatorische Kritik genügt

in einem Berufungsverfahren jedoch nicht, so dass nicht weiter auf die Rügen einzugehen

ist.

5.1

Bezüglich der beiden

Rechnungen für das Flugzeug [HB-d] hat die Vorinstanz erwogen, die Ausführungen

von Herrn D.___, dass und weshalb die Klägerin anstelle einer fälligen

50-Stundenkontrolle sogleich eine 100-Stundenkontrolle des Flugzeugs [HB-d]

durchgeführt habe, seien einleuchtend. Es sei sodann erstellt, dass die

Klägerin die Beklagte darüber mündlich informiert habe und diese einverstanden

gewesen sei, auch wenn Herr C.___ in der Parteibefragung davon nichts mehr habe

wissen wollen. Es stehe auch fest, dass die Beklagte die Arbeiten der Klägerin

für die 100-Stundenkontrolle an der [HB-d] nicht bemängelt habe. Unzutreffend sei

im Weiteren die Behauptung, die Pilotin I.___ habe unmittelbar nach ihrer

Notlandung das Verklemmen der Auslassventile des Flugzeugmotors der [HB-d]

gerügt, denn diese habe im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme nichts davon gewusst,

dass sie deswegen der Klägerin oder zumindest der Beklagten gegenüber eine

Mängelrüge im Sinne von Art. 367 OR abgegeben habe. Vielmehr habe sie

einzig ausgesagt, Herrn C.___, der sich damals zufällig bei der Klägerin in [...]

befunden habe, gleichentags über ihre Notlandung, zuerst per SMS und

anschliessend telefonisch, informiert zu haben. Dass der Leistungsabfall am

Motor und die anschliessende Notlandung offenbar erneut auf Ventilklemmer am

Motor zurückzuführen gewesen seien, habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst und

habe sie gemäss ihrer Aussage auch erst nachträglich vom Hörensagen erfahren.

5.2

Die Berufungsklägerin

behauptet, es stehe fest, dass kein individueller Wartungsvertrag für eine

100-Stunden-Kontrolle erteilt worden sei. Es entspreche einer falschen

Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Würdigung, wenn die Vorinstanz trotzdem

einen solchen Wartungsvertrag konstruiere. Er existiere schlicht nicht.

Hingegen sei neben dem Wartungsvertrag für die 50-Stundenkontrolle die Prüfung

der Ventilspiele bestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass

es aufgrund des fehlenden Ventilspiels zu einer Notlandung gekommen sei. Das

Gericht habe fälschlicherweise festgestellt, dass keine Mängelrüge erfolgt sei.

Die Zeugin I.___ habe absolut glaubwürdig geschildert, dass sie nach dem

Beinahe-Absturz C.___ angerufen habe und dieser sich gerade bei der Klägerin

aufgehalten habe. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, C.___ hätte trotz

Schilderung des Vorfalls gegenüber der Klägerin den Mangel ungenügend gerügt.

Der genaue Mangel sei ja erst nach der Messung lokalisiert worden, was auch D.___

bestätigt habe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, es habe keine

Mängelrüge gegeben, sei also falsch. Rechtlich bedeute dies, dass das

nachgewiesene Ventilspiel zu einem Werkmangel geführt habe und dieser auch

gerügt worden sei.

5.3

Die Rügen der

Berufungsklägerin sind nicht substantiiert. Die Vorinstanz hat die Aussagen von

D.___ (Vertreter der Klägerin), wonach eine 100-Stunden-Kontrolle anstelle der

fälligen 50-Stunden-Kontrolle durchgeführt worden sei, weil eine solche

aufgrund des Zustandes des Flugzeuges nicht ausreichend gewesen wäre (Ersatz

der Bremsschläuche, Motorschläuche etc.), gewürdigt und ist zum Schluss

gekommen, die damalige Durchführung einer 100-Stunden-Kontrolle sei

einleuchtend und die Berufungsklägerin habe dazu auch ihr Einverständnis

gegeben. Jedenfalls seien die Aussagen von Herrn C.___, werde die Reihenfolge

der periodischen Kontrollen (50-Stunden-Kontrolle, anschliessend 100

Stunden-Kontrolle und danach wieder 50-Stunden-Kontrolle etc.) geändert, so

habe dies finanzielle Mehrkosten zur Folge, nicht nachvollziehbar. Die blosse

Behauptung der Berufungsklägerin, es entspreche einer falschen

Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Würdigung, wenn die Vorinstanz einen

Wartungsauftrag konstruiere, vermag die Folgerung der Vorinstanz, dass

bezüglich der 100-Stunden-Wartung ein Auftrag zustande gekommen ist, nicht umzustossen.

Gleich verhält es sich mit der geradezu aktenwidrigen Behauptung, infolge des

fehlerhaften Ventilspiels sei es zum Werkmangel gekommen und dieser sei auch

gerügt worden. Im Verfahren bei der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zwar

behauptet, aufgrund des fehlerhaften Ventilspiels sei es zur Notlandung

gekommen, was aber nicht erhärtet werden konnte. Dann hat die Zeugin I.___ eine

abgegebene Mängelrüge nicht bestätigt, hat sie doch ausgeführt, als

Fluglehrerin könne sie den Leistungsabfall (der zur Notlandung führte) nicht

genau beurteilen, sie habe den Mangel an diesem Flugzeug nicht gerügt, sondern

einfach die Notlandung dem BAZL gemeldet. Die Rügen der Berufungsklägerin sind auch

in diesem Punkt unbegründet.

6.1

Die Berufungsbeklagte

stellte für das Flugzeug [HB-e] am 22. Juli 2013 die Rechnung Nr. 107172

über CHF 20'198.05 aus. Darin sind unter P1 eine 200-Stundenkontrolle zum Preis

von CHF 6'000.00, unter P2 das Ersetzen der Bremsbeläge zum Preis von

CHF 118.00, unter den Positionen P3 bis P9 die Behebung von insgesamt

sieben so genannten BAZL-Beanstandungen zum Preis von CHF 12'962.00, unter den

Positionen F1 bis F6 Fremdarbeiten der Firma [...] AG im Betrag von CHF

3'444.00 und schliesslich eingebautes Material im Gesamtbetrag von CHF 1'779.00

aufgeführt. Die Vorinstanz hat bezüglich dieser Rechnung erwogen,

unbestrittenermassen sei das Flugzeug [HB-e] Anfang Dezember 2012 zur

200-Stundenkontrolle von der Beklagten zur Klägerin auf den Flughafen [...] geflogen

worden und sei bis im Mai 2013 dort geblieben. Die Beklagte anerkenne die

Rechnung Nr. 107172 im Umfang von CHF 6'000.00, was dem regulären Preis einer

200-Stundenkontrolle entspreche. Die Klägerin habe jedoch nicht nur die

200-Stundenkontrolle am Flugzeug ausgeführt, sondern habe auch eine Mängelbeseitigung

bezüglich der in der Rechnung aufgeführten BAZL-Beanstandungen vorgenommen.

Dazu könne auf die Parteiaussagen von Herrn D.___ und Herrn H.___ von der

Klägerin beziehungsweise die Zeugenaussagen von Herrn J.___ und Herrn K.___ verwiesen

werden. Diese Beanstandungen seien wohl nicht erst nach der

200-Stundenkontrolle, sondern vermutlich vor dieser Kontrolle erfolgt,

denn die Klägerin habe sich dabei jeweils um die Behebung und Beseitigung von

sehr konkret beschriebenen Mängeln und Beanstandungen des BAZL gekümmert. Es sei

daher kaum vorstellbar, dass die Klägerin die Beklagte nicht über die insgesamt

sieben mehr oder weniger gravierenden schriftlichen Beanstandungen, zum

Beispiel über die BAZL-Beanstandung No. 3: Fuel Tank undicht, Tankverkleidung

demontiert, Tankhandlochdeckel geöffnet, Leak mit PR abgesealt, Deckel mit neuer

Dichtung remontiert, Fuel aufgefüllt und Leakcheck durchgeführt, informiert

habe. Die gegenteiligen Beteuerungen von Herrn C.___, er habe von diesen

BAZL-Beanstandungen nichts gewusst, das sei alles bilateral zwischen der

Klägerin und Herrn J.___ abgelaufen beziehungsweise er habe davon erst

nachträglich erfahren, seien unglaubwürdig. Hinzu komme, dass auch hier

jeglicher schriftliche Nachweis einer rechtzeitigen Reklamation seitens der

Beklagten, die Klägerin habe nicht in Auftrag gegebene Arbeiten ausgeführt,

fehle. Im Recht liege also auch hier keine schriftliche Mängelrüge, sondern

eher das Gegenteil, nämlich die dringende Bitte von Herrn K.___ vom

15.

April 2014 an Herrn H.___, die Arbeiten an der [HB-c] doch möglichst

bald fertigzustellen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin nicht

nur die anerkannten Kosten der 200-Stundenkontrolle von CHF 6'000.00, sondern

den Gesamtbetrag der Rechnung Nr. 107172 von CHF 20'198.05 zu bezahlen.

6.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Berufungsbeklagte erbringe keinerlei Beweis, dass die

Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben worden seien. Die Vor­instanz stelle in

einer lapidaren Bemerkung fest, die in diesem Zusammenhang gemachten

Beteuerungen von Herrn C.___ seien unglaubwürdig. Eine solche willkürliche und

lapidare Sachverhaltswürdigung sei selbstverständlich nicht zulässig. Es sei

die Berufungsbeklagte, welche die Reparaturaufträge zu beweisen habe. Es sei

unbestritten, dass sie mehrmals die Auslieferung des Flugzeuges gemahnt und den

erlittenen Verdienstausfall in Rechnung gestellt habe. Die Vorinstanz habe den

Sachverhalt und das Zustandekommen des Vertrages falsch gewürdigt und sei auf

die Verrechnungsforderung gar nicht eingegangen.

6.3

Die Vorinstanz hat

nach ausführlicher Beweisabnahme zu dieser Rechnung festgestellt, dass die

Aussagen von Herrn C.___, er habe über die BAZL-Beanstandungen nichts gewusst,

nicht glaubwürdig seien. Sie hat mithin auf die überzeugenden Aussagen von D.___,

dass keine Reparaturen ohne Rücksprache mit der Beklagten vorgenommen worden

seien, und von H.___, wenn sich aus einer 50-, 100- oder 200-Stundenkontrolle

etwas Spezielles ergebe, also eine Reparatur, die anfalle, habe man das Herrn C.___

jeweils kommuniziert bzw. ohne einen Auftrag oder das Wissen von Herrn C.___

hätten sie nichts von sich aus gemacht, abgestellt und die Forderung als

geschuldet erachtet. Die blosse Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe

den Sachverhalt und das Zustandekommen des Vertrages falsch gewürdigt, ist in

einer Berufung ungenügend und vermag insbesondere die Schlussfolgerung des

Amtsgerichtes nicht umzustossen. Mangels Substantiierung der Rüge erübrigen

sich Ausführungen zur Rüge, auf die Verrechnungsforderung sei nicht eingegangen

worden.

7.1

Für das Flugzeug [HB-f]

existieren zwei Rechnungen (Nr. 107224 vom 30. August 2013 und Nr. 107449 vom

13.

Januar 2014) im Gesamtbetrag von CHF 5'304.30. Die Vorinstanz hat nach

eingehender Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen die Forderung als berechtigt

betrachtet und die Berufungsklägerin zur Bezahlung der beiden Rechnungen

verpflichtet.

7.2

Die Berufungsklägerin

erklärt, der Aufwand von insgesamt CHF 5'304.30 werde nicht bestritten. In

rechtlicher Hinsicht werde der Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des

Auftrages mit dem Honorar verrechnet, selbstverständlich unter Vorbehalt der

Geltendmachung weiteren Schadens in einem eigenständigen Verfahren.

7.3

Die Berufungsklägerin

bringt keine konkreten Rügen vor, sondern anerkennt explizit die Forderung der

Berufungsbeklagten in der Höhe von insgesamt CHF 5'304.30. Da überhaupt nicht

substantiiert ist, welcher Schadenersatz verrechnet werden soll, ist darauf nicht

weiter einzugehen.

8.1

Die Rechnung Nr.

107450.

vom 13. Januar 2014 in der Höhe von CHF 397.00 ist für den Bezug von Öl

für die Flugzeuge [HB-d] und [HB-b].

8.2

Die Berufungsklägerin

erklärt in ihrer Berufung, bezüglich dieses geringfügigen Betrages lohne es

sich nicht, einen genauen Beweis zu führen. Aus der Forderung für das Flugzeug [HB-b]

bestehe noch ein Guthaben von ca. CHF 1'500.00, so dass dieser Betrag mehr als

kompensiert werde.

8.3

Nachdem die Forderung

anerkannt wird und nicht klar ist, was mit der Verrechnung eines Betrages von

ca. CHF 1'500.00 gemeint ist, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.

9.1

Die Forderungen für

das Flugzeug [HB-c] sind in acht Rechnungen enthalten. Die Rechnung Nr. 107448

vom 13. Januar 2014 über CHF 21'712.20 trägt den Vermerk: «Rechnung für

angefangene Arbeiten (Kunden-Entscheid: Reparaturofferte wird abgelehnt)». Die

einzelnen Leistungen sind wie folgt aufgelistet:

Angefangene Arbeiten:

P1

200-Stundenkontrolle gem. Cessna 340A Inspection

Report MM [HB-c]

angefangen und nach 2/3 Arbeit nach

Entdeckung der Flügelschäden

durch Hard Landing wieder abgebrochen

(regulärer 200-Stundenkontrollen-Preis

CHF 6'000.00) CHF 4'000.00

P2 CHF

4'130.00

Flügelschaden nach harter Landung: Main

Gear LH und RH

ausgebaut und Wing Locker Tanks

ausgebaut

P3 CHF

3'304.00

Zeitlicher und administrativer Aufwand

für div. Besichtigungen,

Besprechungen, Begutachtungen, E-Mail-

und Telefonverkehr mit A.___,

[...] und [...], Aufwand für 3-malige

Offertstellung, Reparatur [HB-c] inkl.

Besichtigungen, Besprechungen

und E-Mailverkehr

Fremdarbeiten:

F1

Avionic Inspection/jährliche

Radarkontrolle […] CHF 202.50

F2

Spenglerarbeiten nach harter Landung

(Arbeiten bereits verrechnet)

04.05.2012

Flugzeug bei [...] AG [...] einhangariert

07.05.2012

Flugzeug aufgebockt.

11.05.2012

bis 20.05.2012

[…]

23.08.2012

Info: Flugzeug kann nicht bewegt werden

(Fahrwerk fehlt,

Motoren aufgebockt), ganzer Hangarplatz

kann nicht für andere

Arbeiten genutzt werden! Motorenkran und

Baugerüst ebenfalls

dauerhaft blockiert

eingebautes Material […]

Total

CHF

7'944.40

Frachtkosten

CHF

67.00

Frachtkosten für Reparatur-Material

USA-CH

CHF

450.00

Portospesen

CHF

6.00

Die Rechnung enthält sodann den Zusatz:

«Die Schluss-Rechnung von [...] AG für ausstehende Hangarmieten werden wir an

Sie weiterverrechnen, sobald feststeht, wann das Flugzeug aus dem Hangar

entfernt wird».

Die weiteren sieben Rechnungen betreffen

Fremdarbeiten und Hangarmieten der Firma [...] AG.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Urteil die Parteibehauptungen, die Aussagen der Parteivertreter (D.___ und C.___)

sowie die Zeugenaussagen von L.___ und K.___ ausführlich wiedergegeben und hat

dann folgende Schlussfolgerungen gezogen: Unbestrittenermassen, habe die

Beklagte das Flugzeug [HB-c] im November 2011 für eine 200-Stundenkontrolle zur

Klägerin nach [...] gebracht, worauf diese mit den entsprechenden Arbeiten begonnen

habe. Dabei habe sie einen Schaden am Fahrwerk festgestellt und die Beklagte

darüber informiert, welche wiederum eine Schadenanzeige an die [...] verfasst

habe, wo die Angelegenheit als Kaskoschaden erfasst worden sei.

Aufgrund der eingereichten Urkunden sei weiter

erstellt, dass die [...] erstens der Beklagten mit ihrem Brief vom 8. März 2012

eine Weisung für das Vorgehen zur Schadenermittlung am Flugzeug [HB-c] erteilt

habe und zweitens dass die Beklagte mit der E-Mail vom 22. März 2012, die

Klägerin direkt damit beauftragt habe, die Arbeiten gemäss schriftlicher

Vorgabe der [...] vom 8. März 2012 auszuführen. Damit habe die Beklagte der

Klägerin also einerseits im November 2011 einen Auftrag zur Durchführung der

200-Stundenkontrolle und andererseits am 22. März 2012 einen Auftrag zur

Schadenermittlung am Flugzeug [HB-c] erteilt.

Die Beklagte behaupte, es sei nie ein

Reparaturvertrag für das Flugzeug [HB-c] zustande gekommen, weil die Klägerin

die im Anschluss an eine Sitzung auf dem Flughafen [...] verfasste Vereinbarung

betreffend Luftfahrzeug [HB-c] nicht unterzeichnet, sondern vielmehr

ausdrücklich abgelehnt habe. Das treffe mit Blick auf die eingereichte

Korrespondenz und die Parteibefragung sowie das eben Gesagte zu. Daraus lasse

sich aber keineswegs ableiten, dass die Beklagte der Klägerin nicht die Kosten

für die am 22. März 2012 ausdrücklich in Auftrag gegebene Schadenermittlung am

Flugzeug bezahlen müsse. Es sei klar, dass die Beklagte die Bezahlung dieser

Leistungen schulde, denn die Klägerin habe damit nicht nur den Servicevertrag

vom November 2011 (zu zwei Dritteln durchgeführte 200-Stundenkontrolle),

sondern auch den Reparaturauftrag vom 21. März 2012 (fachgerechte Teildemontage

des Flugzeuges nach Vorgabe der [...] vom 8. März 2012) erfüllt.

Zu den Forderungen der Klägerin für

Hangarmiete bei der [...] AG sei festzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass bei

einem Reparaturvertrag in aller Regel die Kosten für die Aufbewahrung des zur

Reparatur übergebenen Gegenstandes während der Dauer der Reparatur im Werklohn inbegriffen

seien und daher nicht separat verlangt werden könnten, sofern dies zwischen dem

Besteller und dem Unternehmer nicht ausdrücklich so abgemacht worden sei. Im

vorliegenden Fall habe es sich nicht um ein defektes Musikinstrument oder

Möbel, sondern um ein Flugzeug gehandelt. Dieses habe zur genauen

Schadenermittlung zuerst teilweise aufwändig aufgenietet und demontiert werden müssen

und zwar nicht von der Klägerin selber, sondern von der von ihr beigezogenen

Flugzeugspenglerei [...] AG. Wegen den Auseinandersetzungen zwischen der

Beklagten und der [...] über den Schaden sei es zu monatelangen Verzögerungen gekommen

und es sei offenbar bis heute nicht zu einer effektiven Reparatur des Flugzeugs

gekommen. Die Beklagte habe als Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs

aufgrund der gesamten Umstände aber ganz bestimmt nicht davon ausgehen können,

die monatelange Lagerung des Flugzeuges [HB-c] in den Räumen der [...] AG werde

für sie kostenlos sein, zumal das Flugzeug sich nicht in einem eigentlichen

Hangar, sondern in der Werkstatt der [...] AG befunden und dort entsprechend

Platz beansprucht habe. Die Ausführungen von Herrn C.___ in der

Parteibefragung, er habe von alledem nichts gewusst und er müsse für diese

Hangarkosten nicht aufkommen, müssten aufgrund der besonderen Umstände als

unglaubwürdig und realitätsfern bezeichnet werden. Die von der Klägerin für die

Lagerung beziehungsweise Hangarierung der [HB-c] geltend gemachten Kosten von

CHF 125.00 pro Tag habe die Beklagte weder in den Rechtsschriften noch in der

Parteibefragung als branchenunüblich hoch oder dergleichen zurückgewiesen. Das

Gericht gehe folglich ebenfalls davon aus, dass dieser Betrag angemessen sei. Die

Beklagte schulde der Klägerin somit total CHF 75'522.00 für Hangarmiete.

Bezüglich des von der Klägerin in der

vorprozessualen Korrespondenz mehrmals geltend gemachten Retentionsrechts am

Flugzeug, erwog das Amtsgericht, dass die Klägerin der Beklagten aus dem zeitweilig

geltend gemachten Retentionsrecht nur hafte, sofern wegen unsachgemässer

Lagerung/Hangarierung tatsächlich ein Schaden am Flugzeug [HB-c] entstanden sei

und die Klägerin nicht nachweisen könne, dass dieser Schaden ohne ihr

Verschulden entstanden sei. Die Beklagte könne jedoch ihrerseits die Behauptung

nicht nachweisen, dass wegen unsachgemässer Lagerung des Flugzeugs [HB-c] durch

die Klägerin oder die [...] AG am Flugzeug tatsächlich ein Schaden entstanden

sei, ebenso wenig, dass die Lagerung/Aufbewahrung des Flugzeugs bei einem

Dritten günstiger als die in Rechnung gestellten Kosten von CHF 125.00 pro

Tag gekommen wäre. Zudem habe sich die Beklagte nachweislich geweigert, das

Flugzeug in [...] abzuholen (E-Mail vom 13. Mai 2014). Diese E-Mail enthalte

zudem nicht nur die Weigerung, die [HB-c] auf dem Flughafen [...] abzuholen,

sondern insbesondere auch nicht den Hauch eines Vorwurfs an die Klägerin, das Flugzeug

werde von der Klägerin unsachgemäss gelagert und damit einer zusätzlichen

Wertverminderung ausgesetzt. Aus der zeitweiligen Geltendmachung eines

Retentionsrechts am Flugzeug [HB-c] durch die Klägerin könne die Beklagte somit

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

9.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, bezüglich der Rechnung Nr. 107448 über CHF 21'712.20 für

«angefangene Arbeiten» müsse die Aussage von Herrn H.___ hervorgehoben werden,

wonach die Verformungen an einem Flügel sofort bei Ankunft in der Werkstätte

bemerkt worden seien. Es werde auch von Herrn D.___ bestätigt, dass eine

Wartung unter diesen Umständen keinen Sinn gemacht habe. Die Frage stelle sich,

weshalb diese Wartung dann doch zu zwei Dritteln in Rechnung gestellt werden

konnte, wo die Feststellung doch «sofort» gemacht worden sei. Indem die

Vorinstanz die Rechnung trotz dieser klaren Aussagen der Vertreter der Klägerin

als gerechtfertigt betrachtet habe, würdige sie den Sachverhalt falsch. Es sei

im Gegenteil erwiesen, dass die Wartungsarbeiten eben nicht durchgeführt worden

seien, weil die Verformungen sofort festgestellt worden seien.

Alle andern Rechnungsposten, die die [HB-c]

betreffen würden, seien Fremdarbeiten. Für sie fehle es an der vereinbarten

Schriftlichkeit bei Weitervergabe. Entgegen der Sachverhalts- und Rechtswürdigung

der Vorinstanz würden Verträge bei Fremdvergabe klarerweise nicht zustande

kommen, wenn dies nicht schriftlich genehmigt werde. Die strengen Vorschriften

für die CAMO-Zertifizierung würden genau den Sinn haben, die Sicherheit in der

Luftfahrt zu gewährleisten. Somit seien für alle Fremdvergaben keine

Werkverträge zustande gekommen. Selbst der Auftrag der [...], die Teile zwecks

Analyse auszubauen, sei lediglich der Klägerin erteilt worden. Eine

schriftliche Genehmigung von ihr, der Beklagten, für die Fremdvergabe liege

nicht vor. Das hätte die Vorinstanz auch in rechtlicher Hinsicht würdigen

müssen, wenn es um das Zustandekommen des Vertrages gehe.

Die Hangarierungskosten würden nicht auf

den Rahmenvertrag von 2013 fallen. Wie die Vorinstanz richtig bemerke, sei

davon auszugehen, dass die Hangarierungskosten während der Reparatur entfallen

würden. Die Frage stelle sich also, auf welcher Grundlage die danach anfallenden

Hangarierungskosten beruhen könnten. Ein Hinterlegungsvertrag zwischen der

Berufungsbeklagten und ihr sowie zwischen der Berufungsbeklagten und der [...] AG

gebe es nicht. Und genau hier setze die völlig willkürliche Sachverhaltswürdigung

der Vorinstanz an. So werde ausgeführt, sie, die Berufungsklägerin, habe als

Eigentümerin und Halterin des Flugzeuges aber ganz bestimmt nicht davon

ausgehen können, die monatelange Lagerung des Flugzeuges werde für sie

kostenlos sein. Gegenfrage: Wieso denn nicht? Mindestens während der Zeit im

Hangar habe es ein Retentionsrecht gegeben. Dann sei die Aussage von Frau M.___,

dass sie diese Kosten nur im Umfang von CHF 23'500.00 bezahlt habe, sehr

interessant. Wenn also überhaupt jemand Anspruch auf die Hangarierungskosten

erheben könnte, dann sei dies die [...] AG, welche aber nicht Klägerin sei und

im Übrigen in Konkurs gefallen sei.

Bezüglich des Retentionsrechts sei mit

Antwortbeilage 17, E-Mail des Klagevertreters vom 10. Januar 2014 bestätigt

worden, dass am Retentionsrecht festgehalten werde. Dieser Beweis liege also

Schwarz auf Weiss vor. Als das Flugzeug im Flughafen [...] gestanden habe,

seien für die Berufungsbeklagte keine Kosten entstanden, da ihr der Flughafen [...]

nicht gehöre und es ihr also völlig egal sein konnte, ob der Flieger nachher

vom Feld abtransportiert werde oder nicht. Es sei die Klägerin, die das

Verschulden daran trage, dass das Flugzeug weder aus dem Hangar noch vom

Flugfeld entfernt werden konnte.

Der Schaden, der an der [HB-c]

entstanden sei, indem sie auf das Feld hinausgestellt worden sei, werde in

einem andern Verfahren geltend gemacht werden. Klar sei aber, dass das Flugzeug

an jenem Tag absichtlich zu einem Totalschaden gebracht worden sei. Indem die

Klägerin das Flugzeug ohne Vorkehrungen (Verankerung) auf das Feld

hinausgestellt haben, habe sie dessen Totalschaden in Kauf genommen. Mit

Sicherheit würde der damit angerichtete Schaden ausreichen, allfällige

Forderungen der Berufungsbeklagten, sollte es denn solche geben, aufzuwiegen.

Bekanntlich habe der Versicherungswert des Flugzeuges CHF 550'000.00 betragen.

Die Vorinstanz habe in Bezug auf die [HB-c]

wichtige Aussagen der Parteien und Zeugen in ihrer Beweiswürdigung einfach

übergangen. Die rechtliche Würdigung sei als Folge davon ebenfalls falsch

ausgefallen.

9.3

Die Berufung genügt

auch hier den Anforderungen nicht. So genügt es nicht, der Feststellung der

Vorinstanz, es sei unbestritten, dass das Flugzeuge [HB-c] im November 2011 für

eine 200-Stundenkontrolle zur Klägerin nach […] gebracht worden sei, worauf

diese mit den entsprechenden Arbeiten begonnen habe, entgegenzusetzen, Herr D.___

habe auch bestätigt, dass die Wartung keinen Sinn gemacht habe, so dass sich

die Frage stelle, weshalb diese Wartung dann doch zu zwei Dritteln in Rechnung

gestellt worden sei. Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Die Vorinstanz

hat die Partei- und Zeugenaussagen (K.___, L.___) detailliert und nicht nur

selektiv, wie dies die Berufungsklägerin tut, wiedergegeben und es als erwiesen

erachtet, dass erst im Laufe der Wartungsarbeiten gewisse Veränderungen an der

Struktur des Flugzeuges festgestellt worden seien. Das Schreiben der [...], wie

für die Feststellung des Schadens vorzugehen ist, datiert vom 8. März 2012, was

nahelegt, dass mit den Wartungsarbeiten am Flugzeug, welches bereits seit

November 2011 bei der Berufungsbeklagte stand, begonnen worden ist.

Die Berufungsklägerin rügt die fehlende

Schriftlichkeit für die Zulässigkeit einer Weitergabe der Arbeiten bzw. einer

Rechnungstellung für Fremdarbeiten. Die Vor­instanz hat auch in diesem Punkt

detailliert aufgezeigt, dass sehr wohl ein Reparaturauftrag erteilt worden ist

(E-Mail vom 21. März von C.___ an H.___ von der Berufungsbeklagten). Die

Vorinstanz hat dann erwogen, dass die Klägerin nicht über eine eigene Flugzeugspenglerei

verfügt habe und die Demontage der Fahrwerkbeschläge und eines Teils der

Beplankung an der Flügelunterseite durch die darauf spezialisierte [...] AG

ausführen liess, sei einerseits nicht ungewöhnlich und andererseits Herrn C.___

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner eigenen

Kenntnisse über die schweizerische Zivilluftfahrtbranche und des langjährigen

Geschäftsverkehrs zwischen den Parteien wohl bestens bekannt. Seine

Ausführungen, es sei noch nie vorgekommen, dass ein Serviceunternehmen ein

Flugzeug zu einer Konkurrentin verbringe etc. seien wenig glaubhaft, denn

konsequenterweise hätte die Klägerin diesfalls auch keine Arbeiten an die

Firmen [...] AG (Avionik-Check bei der [HB-c]), [...] SA (Reparatur des

Flugzeugmotors der [HB-b]) oder [...] GmbH (Reparatur des Propellers der [HB-b])

vergeben dürfen, was von Seiten der Beklagten aber nie beanstandet worden sei.

Darauf nimmt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung keinen Bezug.

Das Amtsgericht hat dargelegt, wegen den

Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und der [...] über den Schaden sei

es zu monatelangen Verzögerungen gekommen und es sei offenbar bis heute nicht

zu einer effektiven Reparatur des Flugzeugs gekommen. Die Beklagte habe als

Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs aufgrund der gesamten Umstände aber ganz

bestimmt nicht davon ausgehen können, die monatelange Lagerung des Flugzeuges [HB-c]

in den Räumen der [...] AG werde für sie kostenlos sein, zumal das Flugzeug

sich nicht in einem eigentlichen Hangar, sondern in der Werkstatt der [...] AG

befunden und dort entsprechend Platz beansprucht habe. Entsprechend müsse die

Beklagte für die Hangarkosten aufkommen. Die Berufung mit einer Gegenfrage,

wieso nicht davon ausgegangen werde könne, die monatelange Lagerung des

Flugzeuges habe keine Kosten zur Folge, vermag jedenfalls die korrekte

Würdigung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht umzustossen und genügt den

Anforderungen an eine Berufung – wie gesagt – nicht.

Was das Retentionsrecht betrifft, wurde

von der Vorinstanz korrekt dargelegt, dass die Berufungsbeklagte mehrmals

aufgefordert worden ist, das Flugzeug abzuholen. Dies ist nie geschehen, was

unbestritten geblieben ist. Die hiezu gemachten Ausführungen der

Berufungsklägerin sind nicht nachvollziehbar, so dass nicht weiter darauf

einzugehen ist.

Schlussendlich vermögen die pauschalen

Rügen der Berufungsklägerin, der Schaden, der an der [HB-c] entstanden sei,

wiege allfällige Forderungen der Berufungsbeklagten, sollte es denn solche

geben, auf und die Vorinstanz habe wichtige Aussagen der Parteien und Zeugen

einfach übergangen, die sorgfältige Würdigung der Vorinstanz nicht zu

erschüttern.

10.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Berufungsklägerin

aufzuerlegen. Die Gerichtskosten betragen CHF 13'000.00 und werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsklägerin hat der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'972.00 (inkl. Auslagen

und MWSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 13'000.00 werden der A.___ auferlegt.

Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die A.___ hat der B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 5'972.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel