ZKBER.2017.8
Forderung aus Arbeitsvertrag
10. August 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Berufungskläger
gegen
B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Basler,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ war vom 1. Juli 2013 bis 30.
November 2015 bei der B.____ AG als Betriebsarbeiter angestellt. Der
Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2013 enthielt unter anderem folgende Bestimmung:
«Arbeitszeit
und Überstunden
Die
wöchentliche Arbeitszeit beträgt: 44 Stunden
Überstunden
sind, falls notwendig, zu leisten.
Sie
sind nach Absprache mit der Arbeitgeberin und unter Rücksichtnahme der
anfallenden Arbeiten zu kompensieren und werden im Regelfall nicht ausbezahlt.
Die
Kompensation hat innerhalb eines Jahres seit Generierung der Überstunden zu
erfolgen.
Im
Falle einer Auszahlung ist kein Zuschlag geschuldet. Die Auszahlung ist
innerhalb eines Jahres seit Generierung der Überstunden, bei der Arbeitgeberin
geltend zu machen. An Sonn- und Feiertagen (siehe Hausmitteilung „Bezahlte
Feiertage“) beträgt der Zeitzuschlag 50% und bei Nachtarbeit ab 23.00 – 06.00
Uhr beträgt der Zeitzuschlag 25%.
Es sind Samstagsdienste
nach Absprache zu leisten.»
1.2 Am 19. August 2015 kündigte die B.____
AG A.___ das Arbeitsverhältnis. Als Kündigungsgrund wurden wirtschaftliche
Verhältnisse genannt.
2.1 Nach einem gescheiterten
Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) am 9. Mai 2016
Klage beim Richteramt Thal-Gäu ein und verlangte, die B.____ AG (nachfolgend:
Beklagte) sei zu verpflichten, ihm aus Arbeitsvertrag CHF 17‘338.90 netto
zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 30. November 2015 sowie eine Entschädigung
von CHF 11‘000.00 zu bezahlen und die auf dem Bruttobetrag von CHF
18‘967.50 geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern
zuzuführen und darüber Nachweis zu leisten, u.K.u.E.F.
2.2 Mit Klageantwort vom 23. Juni 2016
schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.
2.3 Mit Replik vom 16. August 2016 bzw.
Duplik vom 15. September 2016 hielten die Parteien an ihren gestellten
Rechtsbegehren fest.
2.4 Am 14. November 2016 reichte der
Kläger ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
3. Am 15. Dezember 2016 fand vor der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu die Hauptverhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung statt. Gleichentags wurde folgendes im Dispositiv eröffnete
Urteil gefällt:
1. Die B.____ AG hat A.___ eine
Lohnforderung von brutto CHF 1‘636.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30.
November 2015 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat der B.____ AG vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Basler, […], eine reduzierte Parteientschädigung von
pauschal CHF 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat
Solothurn.
4.1 Gegen das begründete und ihm am 3.
Februar 2017 zugestellte Urteil erhob der Kläger (von nun an: Berufungskläger)
am 6. März 2017 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin
des Richteramtes Thal-Gäu vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen,
dem Berufungskläger aus Arbeitsvertrag CHF 9‘110.60 netto, zuzüglich 5 %
Verzugszins sei dem 30. November 2015 zu bezahlen.
3. Die Berufungsbeklagte sei zu
verurteilen, dem Berufungskläger innert gerichtlich zu bestimmender Frist
Nachweis über die Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsleistungen zu
erbringen.
4. Die Berufungsbeklagte sei zu
verurteilen, dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 11‘000.00 zu
bezahlen.
5. Dem Berufungskläger sei für die
Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden
Berufungsverfahrens das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
4.2 Mit Berufungsantwort und
Anschlussberufung vom 23. März 2017 stellte die Beklagte (von nun an:
Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
A. Zur
Berufung:
1. Auf die Berufungsanträge 1. – 4. sei
nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Ziffer 1 des Urteils vom
15. Dezember 2016 sei aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 1.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1‘562.30 zu bezahlen. Im
Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf der
Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu
Lasten des Berufungsklägers.
B: Zur
Anschlussberufung:
1. Ziffer 1 des Urteils vom 15. Dezember
2016 sei aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 1. Die Klage
wird abgewiesen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf der
Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu
Lasten des Anschlussberufungsbeklagten.
4.3 Mit Anschlussberufungsantwort vom
25. April 2017 schloss der Berufungskläger auf vollumfängliche Abweisung der
Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.4 Mit Replik zur
Anschlussberufungsantwort vom 1. Mai 2017 wurde an den bereits gestellten
Rechtsbegehren festgehalten.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1.1
Die Berufung des Berufungsklägers
richtet sich auch gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.1.2
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung,
Dispositiv
ZPO, SR 210). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im
summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung
angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
1.1.3 Gegen den Entscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege ist die Berufung offensichtlich das falsche
Rechtsmittel, was dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger hätte bekannt sein
müssen. Soweit sich die Berufung gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege richtet, ist darauf nicht einzutreten.
1.1.4 Und selbst auf eine Beschwerde
hätte vorliegend nicht eingetreten werden können, denn eine solche wäre
verspätet erfolgt; im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem
Anwalt des Berufungsklägers am 3. Februar 2017 zugestellt, womit die zehntägige
Beschwerdefrist am 13. Februar 2017 endete. Erst am 6. März 2017 hat der
Berufungskläger sein Rechtsmittel eingelegt.
1.2.1 Die Parteien stellen den Antrag um
Durchführung einer Parteibefragung.
1.2.2 Die Rechtsmittelinstanz kann eine
Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1
ZPO).
1.2.3 Der Antrag um Parteibefragung ist
abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung
stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels von
keiner Seite näher begründet ist. Über die Berufung kann daher ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
2.1 Mit der Berufung kann unrichtige
Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.2 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.
1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3. Die Vorderrichterin hatte darüber zu
befinden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für geleistete
Überstunden, Überzeit, Feiertags- und Nachtarbeit (vgl. nachstehend Erw. II/4
ff.) und/oder ein solcher auf Entschädigung wegen Missbräuchlichkeit der
Kündigung (vgl. nachstehend Erw. II/ 5 ff.) zusteht.
4.1.1 Die Vorderrichterin verneinte einen Anspruch auf
Entschädigung für geleistete Überstunden und erwog dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen was folgt: Der Kläger verlange für die Zeit seiner teilweisen
Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung für geleistete (Über-)Stunden, die das
ihm attestierte Arbeitspensum überstiegen hätten. Zwar habe der Kläger im
Juni/Juli 2015, als er nur teilarbeitsfähig gewesen sei, mehr als die ihm
attestierten Prozente gearbeitet. Die Beklagte habe aber weder verhindert, dass
der Kläger entsprechend seiner gesundheitlichen Lage hätte arbeiten können,
noch habe der Kläger diesbezüglich Anpassungen gemahnt. Gemäss Art. 321c Abs. 1
Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) sei nur die Leistung von
Arbeit, die den vertraglich verabredeten zeitlichen Umfang übersteige, als
Überstundenarbeit zu werten. Vertraglich verabredet gewesen sei eine
wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden. Auch wenn der Kläger berechtigt
gewesen wäre, nur in einem eingeschränkten Pensum zu arbeiten, habe er mit
seiner Mehrarbeit seine attestierte Arbeitsunfähigkeit widerlegt. Er habe nicht
zusätzliche, sondern vertraglich vereinbarte Arbeit geleistet, die ihm von der
Beklagten auch entschädigt worden sei.
Der Kläger verlange, dass ihm die Beklagte diejenigen
Arbeitsstunden, die er jeweils über die wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 44
Stunden geleistet habe, als Überstunden entschädige. Auch die kompensierten
Tage, also die Tage, an denen er nicht gearbeitet habe, wolle er zusätzlich
vergütet haben. Aus den Zeiterfassungsblättern der Jahre 2014 und 2015 ergebe
sich, dass im Betrieb der Beklagten die Hauptarbeit in den Monaten
März/April/Mai angefallen sei, während in den Sommermonaten die
Arbeitsauslastung eher weniger gewesen und entsprechend kompensiert worden sei.
Der Kläger sei diese Regelung klaglos eingegangen. Die Bruttolohnforderung des
Klägers entspreche faktisch einer monatlichen Lohnerhöhung von rund CHF 650.00
und das obwohl er die Sollarbeitszeit nie erfüllt und bei seinem Austritt 45
Minusstunden gehabt habe. Die Parteien hätten genau das gelebt, was im
Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, nämlich, dass Überstunden zu kompensieren
seien. Sämtliche Arbeitsstunden, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht
überschritten hätten, seien somit durch Freizeit ausgeglichen worden, wie es
das Arbeitsrecht und insbesondere der Arbeitsvertrag vorsähen.
4.1.2 Die Vorderrichterin bejahte einen Anspruch auf
Entschädigung aus Überzeit, Feiertags- und Nachtarbeit im Umfang von CHF
1'636.45 und erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Von Juli
bis Ende Dezember 2013 habe der Kläger keine Überzeit geleistet. An den kantonalen
Feiertagen (1. August und 1. November 2013) habe er während 15 Stunden und
21 Minuten gearbeitet. Für diese Feiertagsarbeit sei ein Zuschlag zu bezahlen
auf der Basis eines Stundenlohnes von CHF 23.55, was einen Bruttobetrag von CHF
361.50 (15:21 h x CHF 23.55) ergebe. 50 % davon würden einem Zuschlag von CHF
180.75 entsprechen. Von Ende Februar bis Mitte Mai 2014 habe der Kläger
insgesamt rund 120 Stunden Überzeit geleistet. Dies ergebe eine Forderung aus
Überzeit von CHF 715.50 (120:00 h x CHF 23.85 = CHF 2‘862.00 : 4, da 25%).
Am 1. Mai 2014 seien 15:25 Stunden gearbeitet worden. Davon sei ein halber Tag
(4:24 h) zu subtrahieren, was 11:01 Stunden ergebe. Der Anspruch aus Überzeit
betrage CHF 131.40 (11:01 h x CHF 23.85 = CHF 262.75 : 2, da 50%). Für den
15. August 2014 seien 7:19 Stunden zu vergüten, was CHF 84.30 ergebe (7:19 h x
CHF 23.85 = CHF 168.55 : 2, da 50%). In der Periode ab März bis 3. Mai 2015
habe der Kläger insgesamt 71:5 Stunden Überzeit geleistet. Bei einem Stundensatz
von CHF 25.15 entspreche dies einem Zuschlag von CHF 449.55 (71:5 h x CHF 25.15
= CHF 1‘798.25 : 4, da 25%). An Fronleichnam habe der Kläger 5:03 Stunden
gearbeitet, was einen Zuschlag von CHF 63.50 ergebe (5:03 h x CHF 25.15 =
CHF 127.00 : 2, da 50%). Aus den Zeiterfassungsblättern würden sich ab Antritt
bis Austritt insgesamt 109 Minuten Nachtarbeit ergeben (13. März 2014: 10
Minuten; 10. April 2015: 5 Minuten; 1. Mai 2014: 59 Minuten; 11. März 2015: 35
Minuten). 109 Minuten würden CHF 45.70 entsprechen. 25 % davon ergebe CHF
11.45.
4.2 Der Berufungskläger entgegnet, durch
die Erstellung eines Jahresarbeitszeitkalenders hätte die Berufungsbeklagte
regeln können, dass im Frühjahr mehr zu arbeiten sei als in den Sommermonaten.
Die Berufungsbeklagte habe aber keine derartige Regelung getroffen. Habe sie
ihm die vereinbarten wöchentlichen 44 Stunden nicht anbieten können, habe sie
sich in Annahmeverzug befunden. Deshalb würden die entstandenen Minusstunden
alle zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen und könnten nicht verrechnet werden.
Bei der Berechnung der Überstunden sei deshalb davon auszugehen, dass er jede
Woche mindestens 44 Stunden gearbeitet habe. Überstunden würden sich somit dort
ergeben, wo in der Zeiterfassung eine effektive Wochenarbeitszeit von mehr als
44 Stunden resultiert habe. Er habe während seiner Anstellung insgesamt 149.76
Überstunden und 194.72 Stunden Überzeit geleistet. Es sei vereinbart gewesen,
dass Überstunden innert eines Jahres mit Freizeit zu kompensieren seien. Die
tatsächliche Kompensation sei dann allerdings nicht durch Abrede zwischen den
Parteien, sondern als Folge des Annahmeverzugs seitens der Arbeitgeberin
entstanden. Der Zeitpunkt und die Dauer der Kompensation sei somit nicht
vereinbart worden. Zwar habe er eine solche Kompensationsregelung über rund
zwei Jahre akzeptiert. Als er sich dagegen habe wehren wollen, sei ihm
gekündigt worden.
4.3 Der Berufungskläger genügt mit
diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift
nicht, denn er setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der
Vorderrichterin auseinander und begnügt sich damit, das bereits vor Vorinstanz
Vorgetragene zu wiederholen. Inwiefern die bezüglich den Überstunden gemachte
Folgerung der Vorderrichterin, die Parteien hätten genau das gelebt, was im
Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, nämlich, dass Überstunden zu kompensieren
seien, unrichtig sein soll, legt er nicht dar. Aus Ziffer 4 des Arbeitsvertrags
ergibt sich denn auch zweifelsfrei, dass Überstunden durch Freizeit zu
kompensieren sind. Die Vorderrichterin, welche festhielt, der Berufungskläger
habe während seiner über zweijährigen Anstellungszeit nie die Auszahlung der
Überstunden verlangt, durfte gestützt auf den Arbeitsvertrag deshalb ohne
Weiteres davon ausgehen, dass die – unbestritten geleisteten – Überstunden
durch Freizeit kompensiert worden sind. Vom Berufungskläger wird denn zu Recht
auch nicht bestritten, dass die Möglichkeit zur Kompensation bestanden hat. Auch
wenn mit dem Berufungskläger grundsätzlich darin einig zu gehen ist, dass den
saisonal bedingten Schwankungen mit einem (schriftlichen) Jahresarbeitszeitmodell
besser Rechnung getragen werden könnte als mit einem Wochenarbeitszeitmodell, so
kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch
das im Arbeitsvertrag bestimmte Modell und die darin vereinbarte Kompensation von
geleisteten Überstunden – wie von ihm in der Berufungsschrift selbst ausgeführt
– akzeptiert. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger
während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nie einen Annahmeverzug
seitens der Arbeitgeberin gerügt hat. Es wurde eben, wie von der
Vorderrichterin festgestellt, genau das gelebt, was im Arbeitsvertrag
vereinbart worden ist, nämlich, dass Überstunden kompensiert werden. Keinen
Bezug nimmt der Berufungskläger schliesslich zu den völlig zutreffenden
Ausführungen der Vorderrichterin, wonach er mit seiner Mehrarbeit seine
attestierte Arbeitsunfähigkeit widerlegt und damit nicht zusätzliche, sondern
vertraglich vereinbarte Arbeit geleistet habe. Es liegen keine Überstunden vor,
wenn ein teilweise arbeitsunfähiger Arbeitnehmer gleichwohl die volle Leistung
erbringt (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 26. April 1994, ZR 96/1997 S.
165). Aus dem vom Berufungskläger in seiner vor Vorinstanz eingereichten Replik
angerufenen Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 4C.133/2000 vom 8. September
2000 E. 3b) geht nichts Gegenteiliges hervor. Denn dort wird lediglich erwähnt,
dass ein Arbeitnehmer, welcher teilarbeitsfähig ist, Anspruch auf Entschädigung
der geleisteten Überstunden, d.h. für die Arbeit, die den vertraglich
verabredeten zeitlichen Umfang übersteigt, hat. Dass der vertraglich
verabredete wöchentliche Arbeitsumfang 44 Stunden betragen hat, ist
unbestritten. Was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen, es könnte auch
von einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden 48 Minuten ausgegangen werden,
ableiten will, ist unklar. Jedenfalls liesse sich auch damit – um es mit den
Worten der Vorderrichterin auszudrücken – die Berechnung [der] wöchentlichen
effektiven Stunden (Aktennotiz Zusammenstellung Arbeitszeiten) nicht
nachvollziehen. Ein Annahmeverzug der Berufungsbeklagten liesse sich damit eben
so wenig aufzeigen. Mit dem von der Vorderrichterin berechneten Anspruch auf
Entschädigung aus Überzeit, Feiertags- und Nachtarbeit setzt sich der
Berufungskläger nicht auseinander. Indem er lediglich seine eigenen
Berechnungen anführt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorderrichterin das
Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben
sollte.
5.1 Zu der geltend gemachten – und im
Ergebnis negierten – Entschädigungsforderung wegen Missbräuchlichkeit der
Kündigung hat die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes
festgehalten: Die Beklagte habe offensichtlich über Monate hinweg zu wenig
Arbeit gehabt, um den Kläger entsprechend den mit ihm getroffenen
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einzusetzen. Die befragten Zeugen hätten
unisono ausgesagt, dass praktisch sämtliche Mitarbeitenden im Jahr 2015 einen
hohen Minusstundensaldo gehabt hätten. Dass die Beklagte demnach aus
wirtschaftlichen Gründen den Arbeitsvertrag mit dem Kläger gekündigt habe, sei
nur folgerichtig. Der Kläger sei nicht überdurchschnittlich qualifiziert
gewesen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass für sie bei den misslichen
wirtschaftlichen Umständen ein Festhalten am Kläger nicht zwingend gewesen sei.
5.2 Der Berufungskläger macht geltend,
die von der Berufungsbeklagten in der Kündigung angegebenen Gründe
(wirtschaftliche Probleme) stimmten nicht und könnten von dieser nicht belegt
werden. Es sei vielmehr so, dass die Kündigung aufgrund von Diskussionen um
Minusstunden, Samstagseinsätze und Überstunden bzw. Überzeit ausgesprochen
worden sei. Auch seine Gesundheit habe eine Rolle bei der Kündigung gespielt.
Die Kündigung sei denn auch nur einen Tag nach dem Gespräch zwischen ihm und
der Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten erfolgt. Die Berufungsbeklagte habe
in der gleichen Zeit, in welcher sie angeblich an wirtschaftlichen Problemen
gelitten habe, neue Mitarbeiter gesucht. Die vor Vorinstanz befragten Zeugen
hätten sich daran erinnern können, dass in der fraglichen Zeit auch
Neuanstellungen erfolgt seien. Auch treffe es nicht zu, dass er nicht nach den
Vorstellungen der Berufungsbeklagten gearbeitet habe. Wie den Lohnabrechnungen
entnommen werden könne, habe er mehrere Lohnerhöhungen sowie ein Geschenk
erhalten. Auch sei er vom Rüster in die Dispo eingeführt worden und habe die
Staplerprüfung machen dürfen. Kurz vor der Kündigung seien ihm noch neue
Kleider und Schuhe gekauft worden. Dies mache kein Arbeitgeber, der mit der
Leistung eines Arbeitnehmers nicht zufrieden sei.
5.3 Ganz abgesehen davon, dass sich der
Berufungskläger auch hier nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wäre ihm der von ihm zu erbringende
Beweis, dass die durch die Berufungsbeklagte ausgesprochene Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR
wäre, nicht gelungen. Die Vorinstanz – welche erwog, der Kläger habe von der
Beklagten die Umsetzung seiner Forderungen auf Regelmässigkeit bei den
Samstagsarbeiten verlangt und damit etwas gefordert, das in dieser Art und
Weise für die Beklagte mit den enormen saisonalen Schwankungen und ohnehin
angespannten wirtschaftlichen Umständen nicht umsetzbar gewesen sei – legt
überzeugend und nach Würdigung aller ihr vorgelegten Aspekte dar, dass entgegen
der Auffassung des Klägers nicht von einer Rachekündigung auszugehen ist, bzw.
dass nach dem Beweisergebnis nicht davon auszugehen ist, dass die
Geltendmachung von Rechten seitens des Berufungsklägers alleiniger und
hauptsächlicher Kündigungsgrund gewesen ist. Es gelingt dem Berufungskläger
auch im Berufungsverfahren nicht, an der Beweiswürdigung der Vorinstanz Zweifel
zu wecken. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beklagte zu wenig
Arbeit gehabt habe und sämtliche Mitarbeiter im Jahr 2015 einen hohen
Minusstundensaldo gehabt hätten, nimmt er ebenfalls keinen Bezug. Anlässlich
der vorinstanzlichen Parteibefragung – und auch bereits in seiner Klageschrift –
führte er noch selbst aus, der Umstand, dass alle (Mitarbeiter) Minusstunden
gehabt hätten, sei darauf zurückzuführen, dass «es zu wenig Arbeit hatte», die
Beklagte habe ihm nicht genügend Arbeit anbieten können. Insbesondere legt er
nirgends dar, inwieweit die Vorderrichterin mit ihrer Beweiswürdigung den
Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben
sollte. Im Gegenteil: es ist die Berufungsbeklagte, die nachvollziehbar
darlegt, dass ihre wirtschaftliche Situation zur Kündigung führte und dass sie
sich deshalb von einem nicht überdurchschnittlich qualifizierten – und im
Übrigen bereits abgemahnten – Arbeitnehmer trennte.
6.1 Aufgrund des Gesagten erfüllt die
Berufung die Anforderungen an eine Rechtsschrift nicht – keine detaillierte
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, Wiederholung des bereits
vor Vorinstanz Vorgetragenen –, weshalb sie als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis fällt auch die Anschlussberufung dahin
(Art. 313 Abs. 2 lit. b ZPO).
6.2 Aus denselben Gründen ist auch das
vom Berufungskläger für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, denn die Berufung war von Anfang
an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO).
7.1 Ausgangsgemäss hat der
Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das obergerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 5'292.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
7.2 Da es sich vorliegend um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00
handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben
(vgl. Art. 114 lit. c ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
4. A.___ hat der B.____ AG für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'292.55
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel