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Entscheid

ZKBER.2018.1

Kostenentscheid

12. März 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die eingetragene Partnerschaft der

Parteien wurde mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 9. November 2017

aufgelöst. Die Parteien konnten sich anlässlich der Hauptverhandlung in

sämtlichen Punkten einigen. Aufgrund des hängigen Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege wurde der Entscheid über die Partei- und die Gerichtskosten dem

Gericht überlassen.

2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege von B.___ (in der Folge: Berufungsbeklagter) ab und

verpflichtete A.___ (in der Folge: Berufungskläger) zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von CHF 2'032.55 sowie zur Bezahlung der Gerichtskosten von

CHF 1'200.00.

3. Gegen diesen Kostenentscheid reichte

der Berufungskläger am 5. Januar 2018 fristgerecht Berufung ein und verlangte, die

Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

4. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt die eigenen

Anwaltskosten.

5. Die Gerichtskosten von

CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018

wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er schloss

in seiner Berufungsantwort vom 1. Februar 2018, die Berufung sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Auf die Ausführungen

der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Art. 110 ZPO statuiert

unmissverständlich, dass der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde

anfechtbar ist. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage,

ob das vom Rechtsmittelkläger eingereichte Rechtsmittel überhaupt die

Eintretensvoraussetzungen erfüllen kann.

1.2

Bei der Einreichung einer Beschwerde

ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass die Bezeichnung

«Beschwerde» verwendet wird. Aus dem Inhalt der Eingabe muss sich allerdings

der Wille zur Beschwerde, somit der Wille zur Anfechtung eines Entscheids mittels

Beschwerde, ableiten lassen. Ist dies der Fall, so kann auch eine Eingabe,

welche nicht als Beschwerde eingereicht worden ist, mittels Auslegung des

Anfechtungswillens als Beschwerde entgegengenommen werden (Benedikt Seiler, Die

Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N

866). Es bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger

den Willen zur Einreichung einer Beschwerde hatte und seine Eingabe lediglich

falsch bezeichnete. Die Eingabe vom 5. Januar 2018 kann daher nicht als

Beschwerde entgegengenommen werden.

1.3

Zu prüfen ist nun, ob die

eingereichte Berufung mittels Konversion in eine Beschwerde umgewandelt werden

kann. In der Lehre wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass eine Konversion

unter Umständen möglich sein soll (vgl. Adrian Staehelin et al.,

Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, § 25 N 23; Karl Spühler in: Spühler

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, ZPO, Basel 2017, Vorbem. Art. 308 – 334 N 17a;

Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 N 2). Es wird

aber auch darauf hingewiesen, dass die Konversion von Rechtsmitteln nur mit

grösster Zurückhaltung zuzulassen sei (Peter Reetz, in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbem. Art. 308 – 318 N

51). Teilweise wird die Möglichkeit einer Konversion im Hinblick auf die

Rechtsmittel der ZPO sogar gänzlich abgelehnt. Dies mit dem Hinweis darauf,

dass die Erkennung des zulässigen Rechtsmittels im Anwendungsbereich der ZPO

grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte und es nicht Aufgabe der

Rechtsmittelinstanz sein kann, einen deutlich bekundeten Willen des

Rechtsmittelklägers durch einen hypothetischen vernünftigen Willen zu ersetzen

(Benedikt Seiler, a.a.O., N 927). Das Bundesgericht hat eine Konversion

hinsichtlich der Rechtsmittel der ZPO bei einer anwaltlich vertretenen Partei

sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der

Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem

Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel

zulässig ist (Urteil des BGer vom 20. November 2013 4D_77/2012 E. 5.2; vgl.

auch Urteil des BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2014 E.2.4.2). Zurückhaltung drängt

sich somit vor allem auf, wenn der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung

enthält (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. April

2013.

[410 13 58]).

1.4

Die Vorinstanz hat in der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils unter anderem explizit darauf

hingewiesen, dass für den Fall der ausschliesslichen Anfechtung des

Kostenentscheides beim Obergericht eine begründete Beschwerde zu erheben sei. Der

Rechtsanwalt des Berufungsklägers hätte selbst ohne diesen Hinweis wissen

müssen, dass gemäss Art. 110 ZPO ein Kostenentscheid selbständig nur mit

Beschwerde anfechtbar ist. Aus diesem Grund sind vorliegend keine

schützenswerten Interessen ersichtlich, welche eine ausnahmsweise Konversion

des Rechtsmittels rechtfertigen würden. Eine Konversion ist daher nicht

zuzulassen. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

2.

Selbst wenn eine Konversion

zugelassen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Die CHF 700.00,

welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten als monatlichen Unterhaltsbeitrag

angerechnet haben will, stellen gemäss Urteil der Vorinstanz explizit keine

Unterhaltszahlung dar, sondern eine Ratenzahlung der insgesamt CHF 8'400.00,

welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten aus güterrechtlicher

Auseinandersetzung schuldet. Zudem haben die Parteien in Ziff. 1 ihrer

Vereinbarung über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft explizit erklärt,

dass sie sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die CHF 700.00 sind dem

Berufungsbeklagten somit nicht an sein monatliches Einkommen anzurechnen. Daran

ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in ihren Überlegungen zum Bedarf des

Berufungsbeklagten (V. 4., Seite 6) die CHF 700.00 als Unterhaltsbeitrag

bezeichnet hat. Im Ergebnis richtig ist jedenfalls die Feststellung einer

erheblichen Unterdeckung: Vorliegend ergibt sich für den Berufungsbeklagten ein

Bedarf von insgesamt CHF 2’930.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'195.00,

Telekommunikation CHF 100.00, laufende Steuern CHF 435.00). Die Kosten für die

Krankenkassenprämien sind nicht zu berücksichtigen, da sie durch die

Ergänzungsleistungen direkt bezahlt werden (bei der Vorinstanz eingereichte

[Sammel-]Beilage 11 des Berufungsbeklagten). Dem Bedarf von CHF 2'930.00 steht

ein Einkommen von total CHF 2’672.00 (IV-Rente CHF 1'567.00,

Ergänzungsleistungen CHF 1’105.00 ohne Direktzahlung Krankenkassenprämien)

gegenüber. Damit entsteht dem Berufungsbeklagten eine monatliche Unterdeckung

von CHF 258.00. Unter diesen Umständen ist ihm eine Auferlegung der Gerichts-

und Parteikosten nicht zuzumuten.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Angesichts des

Streitwertes werden diese auf CHF 500.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter des

Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung

wird gerichtlich auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt und ist

vom Berufungskläger zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 500.00 sind von A.___ zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Mosler