ZKBER.2018.1
Kostenentscheid
12. März 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Mosler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,
Berufungsbeklagter
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die eingetragene Partnerschaft der
Parteien wurde mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 9. November 2017
aufgelöst. Die Parteien konnten sich anlässlich der Hauptverhandlung in
sämtlichen Punkten einigen. Aufgrund des hängigen Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege wurde der Entscheid über die Partei- und die Gerichtskosten dem
Gericht überlassen.
2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege von B.___ (in der Folge: Berufungsbeklagter) ab und
verpflichtete A.___ (in der Folge: Berufungskläger) zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von CHF 2'032.55 sowie zur Bezahlung der Gerichtskosten von
CHF 1'200.00.
3. Gegen diesen Kostenentscheid reichte
der Berufungskläger am 5. Januar 2018 fristgerecht Berufung ein und verlangte, die
Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
4. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt die eigenen
Anwaltskosten.
5. Die Gerichtskosten von
CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018
wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er schloss
in seiner Berufungsantwort vom 1. Februar 2018, die Berufung sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Auf die Ausführungen
der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Art. 110 ZPO statuiert
unmissverständlich, dass der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde
anfechtbar ist. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage,
ob das vom Rechtsmittelkläger eingereichte Rechtsmittel überhaupt die
Eintretensvoraussetzungen erfüllen kann.
1.2
Bei der Einreichung einer Beschwerde
ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass die Bezeichnung
«Beschwerde» verwendet wird. Aus dem Inhalt der Eingabe muss sich allerdings
der Wille zur Beschwerde, somit der Wille zur Anfechtung eines Entscheids mittels
Beschwerde, ableiten lassen. Ist dies der Fall, so kann auch eine Eingabe,
welche nicht als Beschwerde eingereicht worden ist, mittels Auslegung des
Anfechtungswillens als Beschwerde entgegengenommen werden (Benedikt Seiler, Die
Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N
866). Es bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger
den Willen zur Einreichung einer Beschwerde hatte und seine Eingabe lediglich
falsch bezeichnete. Die Eingabe vom 5. Januar 2018 kann daher nicht als
Beschwerde entgegengenommen werden.
1.3
Zu prüfen ist nun, ob die
eingereichte Berufung mittels Konversion in eine Beschwerde umgewandelt werden
kann. In der Lehre wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass eine Konversion
unter Umständen möglich sein soll (vgl. Adrian Staehelin et al.,
Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, § 25 N 23; Karl Spühler in: Spühler
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, ZPO, Basel 2017, Vorbem. Art. 308 – 334 N 17a;
Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 N 2). Es wird
aber auch darauf hingewiesen, dass die Konversion von Rechtsmitteln nur mit
grösster Zurückhaltung zuzulassen sei (Peter Reetz, in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbem. Art. 308 – 318 N
51). Teilweise wird die Möglichkeit einer Konversion im Hinblick auf die
Rechtsmittel der ZPO sogar gänzlich abgelehnt. Dies mit dem Hinweis darauf,
dass die Erkennung des zulässigen Rechtsmittels im Anwendungsbereich der ZPO
grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte und es nicht Aufgabe der
Rechtsmittelinstanz sein kann, einen deutlich bekundeten Willen des
Rechtsmittelklägers durch einen hypothetischen vernünftigen Willen zu ersetzen
(Benedikt Seiler, a.a.O., N 927). Das Bundesgericht hat eine Konversion
hinsichtlich der Rechtsmittel der ZPO bei einer anwaltlich vertretenen Partei
sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der
Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem
Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel
zulässig ist (Urteil des BGer vom 20. November 2013 4D_77/2012 E. 5.2; vgl.
auch Urteil des BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2014 E.2.4.2). Zurückhaltung drängt
sich somit vor allem auf, wenn der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung
enthält (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. April
2013.
[410 13 58]).
1.4
Die Vorinstanz hat in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils unter anderem explizit darauf
hingewiesen, dass für den Fall der ausschliesslichen Anfechtung des
Kostenentscheides beim Obergericht eine begründete Beschwerde zu erheben sei. Der
Rechtsanwalt des Berufungsklägers hätte selbst ohne diesen Hinweis wissen
müssen, dass gemäss Art. 110 ZPO ein Kostenentscheid selbständig nur mit
Beschwerde anfechtbar ist. Aus diesem Grund sind vorliegend keine
schützenswerten Interessen ersichtlich, welche eine ausnahmsweise Konversion
des Rechtsmittels rechtfertigen würden. Eine Konversion ist daher nicht
zuzulassen. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn eine Konversion
zugelassen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Die CHF 700.00,
welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten als monatlichen Unterhaltsbeitrag
angerechnet haben will, stellen gemäss Urteil der Vorinstanz explizit keine
Unterhaltszahlung dar, sondern eine Ratenzahlung der insgesamt CHF 8'400.00,
welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten aus güterrechtlicher
Auseinandersetzung schuldet. Zudem haben die Parteien in Ziff. 1 ihrer
Vereinbarung über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft explizit erklärt,
dass sie sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die CHF 700.00 sind dem
Berufungsbeklagten somit nicht an sein monatliches Einkommen anzurechnen. Daran
ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in ihren Überlegungen zum Bedarf des
Berufungsbeklagten (V. 4., Seite 6) die CHF 700.00 als Unterhaltsbeitrag
bezeichnet hat. Im Ergebnis richtig ist jedenfalls die Feststellung einer
erheblichen Unterdeckung: Vorliegend ergibt sich für den Berufungsbeklagten ein
Bedarf von insgesamt CHF 2’930.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'195.00,
Telekommunikation CHF 100.00, laufende Steuern CHF 435.00). Die Kosten für die
Krankenkassenprämien sind nicht zu berücksichtigen, da sie durch die
Ergänzungsleistungen direkt bezahlt werden (bei der Vorinstanz eingereichte
[Sammel-]Beilage 11 des Berufungsbeklagten). Dem Bedarf von CHF 2'930.00 steht
ein Einkommen von total CHF 2’672.00 (IV-Rente CHF 1'567.00,
Ergänzungsleistungen CHF 1’105.00 ohne Direktzahlung Krankenkassenprämien)
gegenüber. Damit entsteht dem Berufungsbeklagten eine monatliche Unterdeckung
von CHF 258.00. Unter diesen Umständen ist ihm eine Auferlegung der Gerichts-
und Parteikosten nicht zuzumuten.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Angesichts des
Streitwertes werden diese auf CHF 500.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter des
Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung
wird gerichtlich auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt und ist
vom Berufungskläger zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 500.00 sind von A.___ zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Mosler