ZKBER.2018.10
Ehescheidung
7. Mai 2018Deutsch26 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien heirateten am […] 2004.
Der Ehe entsprossen die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...]
2008. Bereits im Jahre 2014/2015 hatten die Parteien vor dem Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren durchgeführt (Urteil vom 27. Mai 2015).
2. Am 22. August 2016
reichte der Ehemann eine Ehescheidungsklage ein. Am 19. Oktober 2016 fand vor
dem Amtsgerichtsstatthalter eine Einigungsverhandlung statt. Die Parteien
schlossen eine Teilkonvention bezüglich des Scheidungspunktes, der gemeinsamen
elterlichen Sorge sowie der Obhutszuteilung. Die Klageschrift datiert vom 15.
Februar 2017. Die Klageantwort wurde am 12. Mai 2017 eingereicht. Am 30. August
2017 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien einigten sich bezüglich der
Teilung des Vorsorgeguthabens sowie bezüglich des Güterrechts und schlossen
eine entsprechende Ehescheidungsteilkonvention ab. Am 14. September 2017 fällte
der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:
1. Die am […] 2004 vor Zivilstandsamt [...]
geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder
C.___, geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...] 2008, wird den Eltern gemeinsam
belassen. Die Obhut über die Kinder wird der Mutter zugeteilt. Der Wohnsitz der
Kinder befindet sich bei der Mutter. Die Erziehungsgutschriften der AHV kommen
vollumfänglich der Ehefrau und Mutter zu.
3. Über das Besuchs- und Ferienrecht des
Vaters vereinbaren sich die Parteien grundsätzlich frei.
Im
Konfliktfall gilt die folgende Regelung:
Der Vater hat
das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis
Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
Zudem hat er
das Recht, die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn,
zu sich auf Besuch zu nehmen. Sollte er an der Wahrnehmung dieses wöchentlichen
Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der Mutter der Kinder mindestens
eine Woche im Voraus mitzuteilen.
Die Feiertage
verbringen die Kinder alternierend beim Vater oder der Mutter.
Der Ehemann
und Vater hat das Recht, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für
14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Er hat die Ausübung des Ferienrechts
mindestens sechs Monate im Voraus, unter Angabe von Ferienbeginn und -dauer
anzukündigen.
4. Die Ehescheidungsteilkonvention vom 30.
August 2017 wird genehmigt und ist somit Bestandteil des Urteildispositivs. Sie
lautet wie folgt:
1. Die
Parteien bestätigen die Ehescheidungskonvention vom 19. Oktober 2016.
2. Die
Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die BVG-Sammelstiftung [...], sei richterlich
anzuweisen, vom Altersguthaben des Ehemannes ([...]), CHF 16‘314.00 an die
Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau ([...]) zu überweisen.
3. Güterrechtlich
setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:
3.1. Das
Grundstück GB [...] bleibt im Miteigentum beider Parteien. Der Ehemann ist
vorläufig berechtigt, es zu benutzen. Er hat für alle laufenden Kosten
(Hypothekarzins, sämtliche Nebenkosten, Versicherungen) sowie den kleinen
Unterhalt (inkl. Reparatur und Ersatz der technischen Geräte in Küche und Waschküche)
aufzukommen und der Ehefrau für die Dauer der Nutzung bzw. bis zur Übernahme zu
Alleineigentum einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 50.00 zu
bezahlen.
Beide Parteien
sind berechtigt, frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils bei der zuständigen Amtsstelle gegen Vorlage des
rechtskräftigen Scheidungsurteils die öffentliche Versteigerung des Grundstücks
zu verlangen. Will die Ehefrau dieses Recht ausüben, hat sie dies dem Ehemann
vorgängig schriftlich mitzuteilen. Ab Erhalt dieser Mitteilung bleibt dem
Ehemann eine Frist von drei Monaten, um das Grundstück unter den Voraussetzungen
gemäss nachfolgender Ziffer 2 zu Alleineigentum zu übernehmen.
Aus dem Erlös
der Versteigerung sind die Hypothekarschuld, die Verwertungskosten sowie die
WEF-Vorbezüge der Parteien zu begleichen und ein verbleibender Betrag steht den
Parteien je zur Hälfte zu.
Die
Darlehensschuld gegenüber [...] wird vom Ehemann zur Bezahlung übernommen.
3.2. Der
Ehemann ist bis zur allfälligen Anordnung einer öffentlichen Versteigerung
jederzeit berechtigt, das Grundstück GB [...] zu Alleineigentum zu übernehmen,
sofern er
·
eine Bescheinigung
der Gläubigerinnen betreffend Übernahme der Hypothekarschuld von CHF 550‘000.00
sowie der Restdarlehensschuld gegenüber [...] zu alleiniger Haftung und unter
Entlassung der Ehefrau aus jeder Schuldhaft vorlegt;
·
eine Bankgarantie
oder ein gleichwertiges Dokument betreffend Rückerstattung des WEF-Vorbezugs
von CHF 39‘009.60 an die Einrichtung für berufliche Vorsorge der Ehefrau (vgl.
Ziffer 8 hiervor) vorlegt;
·
eine Bankgarantie
oder ein gleichwertiges Dokument betreffend Auszahlung eines Betrags von CHF
8‘267.70 an die Ehefrau vorlegt;
·
eine Bescheinigung
der Hypothekarbank betreffend Entlassung des der Ehefrau auszurichtenden
Anteils von CHF 9‘201.60 an der gebundenen Vorsorge BVV3 Police Nr. [...] aus der
Pfandhaft für die Hypothekarschuld vorlegt.
3.3. Die
Kreditkartenschuld gegenüber der [...] Bank wird von der Ehefrau zur Bezahlung
übernommen. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für diese Schuld einen
Betrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
3.4. Im
Übrigen erklären sich die Parteien unter Wahrung des heutigen Besitzstandes als
güterrechtlich auseinandergesetzt.
5. Der Ehemann und Vater hat an den
Unterhalt der beiden Kinder folgende monatlich im Voraus zu leistenden
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• ab Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018:
für C.___ CHF
1'290.00 Barunterhalt;
für D.___ CHF
1'060.00 Barunterhalt.
• ab dem 1. Dezember
2018:
für C.___ CHF
1'270.00 Barunterhalt;
für D.___ CHF
1'240.00 Barunterhalt.
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art.
277 Abs. 2 ZGB.
6. Der
Ehemann hat der Ehefrau an deren Unterhalt folgende monatlich im Voraus zu
leistenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
•
ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018:
CHF
920.00;
•
ab dem 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2024:
CHF 870.00.
7. Die
Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die BVG-Sammelstiftung [...], wird richterlich
angewiesen, vom Altersguthaben von A.___ ([...]), CHF 16‘314.00 an die
Vorsorgeeinrichtung von B.___ ([...]) zu überweisen.
8. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Die
Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung
auferlegt.
3.1
Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil und stellte
folgende Anträge:
«1. Es seien die folgenden Absätze von
Ziff. 3 des Ehescheidungsurteils vom 14. September 2017 aufzuheben und durch
folgende Anordnung zu ersetzen:
Abs. 1 bis 5 (Zeilen 1
bis 10)
«Der Vater hat das Recht,
die Kinder jedes zweite und vierte Wochenende jeden Monats von Freitag 18.00
Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
Zudem hat er das Recht,
die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn, zu sich auf
Besuch zu nehmen. Sollte er an der Wahrnehmung dieses wöchentlichen
Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der Mutter der Kinder mindestens
eine Woche im Voraus mitzuteilen.
Die Feiertage verbringen
die Kinder wie folgt bei den Eltern:
Heiligabend 14 Uhr bis 25.
Dezember 11 Uhr jeden Jahres: Vater
25. Dezember ab 11 Uhr:
Mutter
Silvester 16 Uhr bis 2.
Januar 18 Uhr: Gerade Jahre Vater/ungerade Jahre Mutter
Karfreitag 16 Uhr bis
Ostermontag 18 Uhr: Gerade Jahre Mutter/ungerade Jahre Vater
Pfingsten (Samstag 16 Uhr
bis Montag 18 Uhr): Gerade Jahre Vater/ungerade Jahre Mutter
1. August 16 Uhr bis 2.
August 10 Uhr: Gerade Jahre Mutter/ungerade Jahre Vater».
Abs. 6 (Zeile 11 ff.):
unverändert
Abs. 7 Neu (resp. In
der Reihenfolge umgekehrt):
«Ein weitergehendes oder
anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht vereinbaren die Parteien frei».
2. Ergänzend: Es sei die Beklagte
zu verpflichten, den Kläger betreffend die Hobbies der Kinder, insbesondere
über Ort, Datum und Zeit von Veranstaltungen im Rahmen dieser Hobbies
unverzüglich zu informieren, sobald sie Kenntnis von solchen Veranstaltungen
hat.
3. Ziff. 5 des Ehescheidungsurteils vom
14. September 2017 sei aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:
«Der Ehemann und Vater hat
an den Unterhalt der beiden Kinder folgende monatlich im Voraus zu leistende
Unterhaltsbeiträge zuzüglich erhaltene Kinder- und Ausbildungszulagen zu
bezahlen:
• Ab Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018
für
C.___ CHF 1'170.00 Barunterhalt;
für
D.___ CHF 930.00 Barunterhalt.
• Ab 1. Dezember 2018
für
C.___ CHF 1'140.00 Barunterhalt;
für
D.___ CHF 1'110.00 Barunterhalt.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art.
277 Abs. 2 ZGB».
4. Ziff. 6 des Ehescheidungsurteils vom
14. September 2017 sei aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau an deren Unterhalt folgende monatlich im
Voraus zu leistende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• Ab Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018
CHF
570.00;
• Ab 1. Dezember 2018
bis zum 30. November 2024
CHF 530.00».
5. Ergänzend: Soweit die Beklagte
ein Nettoeinkommen von monatlich mehr als CHF 4'000.00 generiert, sei ihr
Ehegattenunterhalt gemäss vorstehender Ziffer um die Hälfte des Mehrverdienstes
zu kürzen. Soweit der Mehrverdienst das Doppelte des Ehegattenunterhalts
übersteigt, seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 vorstehend
gleichmässig um die Hälfte dieses weiteren Mehrverdienstes zu kürzen.
6. Ergänzend: Die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger bis Ende Januar jeden Jahres ihre sämtlichen
Lohnabrechnungen resp. Lohnausweise des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. Soweit
der Kläger im Vorjahr mehr bezahlt hat, als er nach vorstehendem Antrag müsste,
sei er berechtigt zu erklären, diese Mehrzahlung mit zukünftigen
Unterhaltsschulden zur Verrechnung zu bringen.
7. Eventuell: Es seien Ziff. 3,
Abs. 1 bis 5 (Zeilen 1 bis 10), Ziff. 5 und Ziff. 6 des Ehescheidungsurteils
vom 14. September 2017 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des
Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinn der obergerichtlichen Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Prozessual: Es sei die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Verfahrens- und Parteikosten im
vorliegenden Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00
zuzüglich MWSt zu bezahlen. Eventuell sei dem Kläger für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrens- und
Parteikosten) zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als
unentgeltlicher Vertreter beizugeben. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses
sei einstweilen zu verzichten.
9. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.»
3.2 Die Ehefrau stellte
den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1
ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise
der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet
einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der
Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.
2.3
).
Der Berufungskläger beschränkt sich zum
Teil auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im Detail mit der
Begründung des Amtsgerichtsstatthalters auseinander zu setzen. Im Einzelnen ist
nachfolgend darauf einzugehen.
2.1
Der
Amtsgerichtsstatthalter hat im angefochtenen Urteil festgehalten, zwischen den
Parteien würden im Anschluss an die Verhandlung bezüglich des Besuchsrechts
keine Differenzen mehr bestehen. Die Parteien hätten sich zu folgender
Besuchsrechtsregelung geeinigt, welche in den Entscheid aufgenommen werden
könne:
«Über das Besuchs- und Ferienrecht des
Vaters vereinbaren sich die Parteien grundsätzlich frei. Im Konfliktfall gilt
die folgende Regelung: Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite
Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu
nehmen. Zudem hat er das Recht, die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis
Freitag, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Sollte er an der
Wahrnehmung dieses wöchentlichen Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der
Mutter der Kinder mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Die Feiertage
verbringen die Kinder alternierend beim Vater oder der Mutter. Der Ehemann und
Vater hat das Recht, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für 14
Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Er hat die Ausübung des Ferienrechts
mindestens sechs Monate im Voraus, unter Angabe von Ferienbeginn und -dauer
anzukündigen».
2.2
Der Berufungskläger
macht geltend, unter dem Titel Besuchsrecht habe er mit gutem Grund die
richterliche Anordnung einer konkreten Regelung verlangt. Ein Rechtsfrieden zwischen
den Parteien könne nur erzielt werden, wenn vom Gericht strikte
Wochenendvorgaben gegeben würden (also nicht alle zwei Wochen, sondern jedes
zweite und vierte Wochenende pro Monat). Ferner seien die Feiertage genau zu
fixieren und zwar auch nach der genauen .ergabezeit. Heiligabend verlange er
nach wie vor für sich (Familientradition, welche auch während des ehelichen
Zusammenlebens so aufrechterhalten und von der Berufungsbeklagten damals
anerkannt worden sei), dafür könne die Berufungsbeklagte die Kinder am 25.
Dezember haben. Um es der Berufungsbeklagten auch wirklich verständlich zu
machen, sei eben nicht die freie Vereinbarung der Parteien zum Grundsatz zu
erheben und die Konfliktregelung subsidiär anzuordnen, sondern umgekehrt sei
die Konfliktregelung zum Grundsatz zu erheben und die freie Vereinbarung
subsidiär.
2.3
Dem Protokoll der
Verhandlung vom 30. August 2017 kann entnommen werden, dass sich die Parteien
auf die zum Urteil erhobene Regelung bezüglich des Besuchsrechts geeinigt
haben. Warum diese Einigung nun nicht mehr gelten soll, erklärt der
Berufungskläger mit keinem Wort. Es fehlt also die Beschwer. Im Übrigen genügt
es nicht, Kommunikationsprobleme anzuführen um damit eine leicht modifizierte
Besuchsrechtsregelung zu begründen. Zudem kann der Berufungskläger bezüglich
der Weihnachtsfeiertage mit der fixen Zuteilung des Besuchsrechts an
Heiligabend an ihn, mit dem Hinweis auf eine angeblich während der Ehe gelebte Familientradition,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ehe ist aufgehoben und
«Familiengewohnheiten» sind entsprechend neu zu definieren.
3.1
Der Berufungskläger
rügt, er habe bereits bei der Vorinstanz beantragt, es sei die Beklagte zu
verpflichten, ihn betreffend Hobbies der Kinder, insbesondere über Ort, Datum
und Zeit von Veranstaltungen im Rahmen dieser Hobbies unverzüglich zu
informieren, sobald sie Kenntnis von solchen Veranstaltungen habe. Die Vorinstanz
habe darüber hinweggesehen, hier eine verbindliche Anordnung zu treffen, auch
nicht in dem Sinn, dass sie diesen Antrag abgewiesen habe. Über den Antrag sei
also nicht entschieden worden. Das Obergericht werde daher ersucht, den Antrag
gutzuheissen und zum Urteil zu erheben.
3.2
Der Vorderrichter hat
zu diesem Antrag nichts gesagt. Er hat mithin dieses Begehren auf explizite
Stipulierung der «Informationspflicht in Kinderbelangen» stillschweigend abgewiesen.
Art. 275a Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sieht eine allgemeine
Informationspflicht vor, indem der andere Elternteil über besondere Ereignisse
im Leben des Kindes benachrichtigt werden soll. Das Recht auf Auskunft steht
jedem Elternteil unabhängig von der elterlichen Sorge zu. Unter diese Auskunft
fallen wichtige Ereignisse wie beispielsweise eine notwendige Operation, eine
wichtige Prüfung oder Veranstaltung (Andrea Büchler in: Ingeborg
Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.]: FamKomm Scheidung, Band I, Bern 2017, Art.
275a ZGB, N 2 ff.). Eine lückenlose Information, über Ort, Datum und Zeit von
Veranstaltungen im Rahmen von Hobbies, wie es der Berufungskläger verlangt, gehört
nicht zur Informationspflicht gemäss Art. 275a ZGB. Im Übrigen erklärt der
Berufungskläger nicht, weshalb er die diesbezüglichen Informationen nicht
direkt bei den mittlerweile 9 ½ und beinahe 13 Jahre alten Kindern, welche jede
Woche bei ihm sind, einholen kann.
4.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, der Ehemann leiste
ein Vollpensum bei der Firma [...] in [...] und sei daneben als
Feuerwehrkommandant in [...] tätig. Das monatliche Nettoeinkommen bei der [...]
betrage CHF 7'208.00, das Nebenerwerbseinkommen bei der Feuerwehr betrage CHF
250.00
Er erziele daher ein Einkommen von total von CHF 7'458.00. Die Ehefrau
arbeite in einem 60%-Pensum als Assistentin bei der [...] in [...] und ihr
monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 3'700.00 (inkl. 13. Monatslohn
(ohne BVG-Abzug berechnet). Dazu würden ihre Nebeneinkommen als […] von CHF
247.00
und als […] von CHF 43.00 kommen. Total erziele sie ein Einkommen
von CHF 3'990.00.
4.2
Der Berufungskläger
rügt, sein Einkommen sei zu korrigieren. Er habe ein Vollpensum bei der Firma [...]
inne und generiere daneben als […] CHF 250.00 pro Monat. Dies sei
überobligatorisches Einkommen, das ihm alleine zustehen müsse, da ihm nicht
zugemutet werden könne, mehr Einkommen als aus einem Vollpensum zu generieren.
Abgesehen davon werde dieses Einkommen so oder anders in den nächsten Jahren
dahinfallen, da er diesen Nebenjob voraussichtlich aufgeben werde. Umgekehrt
könne bei der Ehefrau gerade nicht gesagt werden, dass sie mit einem 60 %-Pensum
überobligatorisches Einkommen erziele, da die «10/16»-Regel erstens nicht in
Stein gemeisselt sei und zweitens mit dem neuen Unterhaltsrecht ohnehin zu
relativieren resp. in Frage gestellt sei. Dies deshalb, weil den betreuenden
Kindsmüttern nach der gesetzgeberischen Konzeption des neuen Unterhaltsrechts
bereits viel früher zuzumuten sei, ein höheres Pensum anzunehmen.
4.3
Nach dem für die
Berechnung des Unterhalts massgebenden Effektivitätsgrundsatz ist auf der
Einnahmenseite das ganze vorhandene und verfügbare oder wenigstens
realisierbare Einkommen zu berücksichtigen. Dieser in der Literatur und
Rechtsprechung anerkannte Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden.
Jedenfalls bringt der Berufungskläger keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb
in seinem Fall vom Effektivitätsgrundsatz abgewichen werden soll. Zudem ist der
allgemeine Hinweis auf die «10/16»-Regel in diesem Zusammenhang ohne Belang,
weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
5.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, auf der Bedarfsseite der Ehefrau seien die Mietkosten mit CHF 1'635.00
(Wohnung CHF 1'530.00 plus CHF 45.00 für den Abstellplatz und CHF 60.00 für den
Bastelraum) ausgewiesen. Die Steuern würden gemäss automatischer
Steuerberechnung in den Bähler-Tabellen mit einem Betrag von CHF 639.00 bei der
Ehefrau und mit einem Betrag von CHF 420.00 beim Ehemann berücksichtigt.
5.2
Der Berufungskläger
macht geltend, insbesondere was die Wohnkosten der Ehefrau betreffe, so seien
ihr diese nicht in dem Ausmass wie von der Vorinstanz angenommen zuzuerkennen. Wofür
ihr ein Bastelraum zuzugestehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Dessen Nutzung
entspreche nicht der gelebten Ehe, weshalb er nicht ins Existenzminimum
aufzunehmen sei. Sodann seien die Steuern zu korrigieren. Es seien folgende
Präzisierungen vorzunehmen: Der Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft sei
bekanntlich als Einkommen anzurechnen und zwar in vollem Umfang bei ihm, da er
die Liegenschaft selber bewohne. Der Abzug Säule 3a wirke steuermindernd. Wie
weit die Vorinstanz auch den Steuerfuss der Gemeinde richtig angewendet habe,
sei nicht bekannt, aber sei in seinen Berechnungsblättern richtig eingegeben
worden. Dies alles führe bei ihm zu einem wesentlich höheren steuerlichen
Aufkommen, als die Vorinstanz angenommen habe, mit der Folge, dass sich sein
Existenzminimum erhöhe und damit der Überschuss reduziere. Auch die Steuerlast
der Ehefrau verändere sich entsprechend.
5.3
Es ist offensichtlich,
dass diese pauschalen Rügen den Anforderungen an eine Berufung nicht genügen.
Die Berufungsbeklagte hat bei der Vorinstanz die Miete des Bastelraumes mit einer
beruflichen Nutzung begründet (BS 5 der Klageantwort vom 12. Mai 2017 und
dazugehörender Beilage 8). Die Berufungsbeklagte erzielt denn auch als […] ein
Zusatzeinkommen von CHF 247.00, was auf ihrer Einnahmenseite berücksichtigt
worden ist. Dazu äussert sich der Berufungskläger mit keinem Wort. Dann genügt
es selbstverständlich nicht, der tabellarischen Berechnung des Vorderrichters
eine eigene tabellarische Berechnung, mit teilweise anderen Faktoren gegenüber
zu stellen. Aus welchem Grund und inwiefern sich die Steuerbelastung der
Berufungsbeklagten durch eine Erhöhung auf seiner Seite auswirken soll, ist
nicht substantiiert und somit nicht weiter zu kommentieren.
6.1
Bezüglich der
Bedarfszahlen der Kinder hat der Vorderrichter ausgeführt, der Grundbetrag für C.___
betrage CHF 600.00 und für D.___ CHF 400.00. Praxisgemäss werde bei zwei
Kindern ein Wohnkostenanteil von 27% im Bedarf berücksichtigt, was vorliegend
CHF 442.00 ausmache. Die Kosten für die Krankenversicherung würden sich
auf je CHF 100.00 (KVG und VVG abzüglich Prämienverbilligung von CHF 40.00)
belaufen. Bei den Kindern würden zudem Drittbetreuungskosten anfallen; sie
würden jeweils am Donnerstagnachmittag fremdbetreut, was gemäss Urkunde 30
durchschnittlich monatliche Kosten von CHF 250.00 zur Folge habe. Zudem würden
bei den Kindern zusätzliche Krankheitskosten anfallen, die mit monatlich CHF
89.00
berücksichtigt würden (u.a. kieferorthopädische Behandlung von C.___,
Urkunde 29 der Ehefrau).
6.2
Der Berufungskläger
macht geltend, er beanstande den Baraufwand für die externe Betreuung der
Kinder von total CHF 250.00 pro Monat. Er habe sich – da er von zu Hause aus
arbeite – immer anerboten, die Kinder zu sich zu nehmen, wenn die
Berufungsbeklagte die Kinder erwerbsbedingt nicht betreuen könne. Dies habe er
schon in der begründeten Klage (Ziffer 3.1.2 lit. c) ausgeführt. Daher habe es
die Berufungsbeklagte selber zu vertreten, wenn sie dieses Angebot nicht annehme
und stattdessen Kosten für (eben unnötige) Drittbetreuung habe. Im Übrigen
anerkenne er die Krankheitskosten der Kinder. Im Gegenzug mache er aber auch
solche für E.___ in der Höhe von CHF 29.00 geltend, da das Mädchen einen
leichten Klumpfuss habe, der fortgesetzt medizinischer Behandlung bedürfe.
6.3
Das Besuchsrecht
betreffend führt der Berufungskläger in seiner Berufung aus, die richterliche
Anordnung einer konkreten Regelung sei unerlässlich. Die freie Vereinbarung
könne nicht zum Grundsatz erhoben werden, sondern sei subsidiär anzuordnen. Der
Berufungskläger beantragt jedoch keine Betreuung der Kinder an einem
Donnerstagnachmittag. In BS 3.1.2 lit. c seiner Klage vom 15. Februar 2017, auf
welche der Berufungskläger in der Berufung Bezug nimmt, hat er ausgeführt, dass
er die Kinder auch während der Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten betreuen
könne und zwar insbesondere über Mittag. Ferner sei seine Partnerin ab der
Geburt des Kindes E.___ vollumfänglich zu Hause, weshalb die Kinder C.___ und D.___,
an den Tagen, an denen sie eine Betreuung benötigten, bei ihm sein könnten. Anlässlich
der Befragung bei der Vorinstanz hat C.___ deutlich ausgesagt, dass es mit der
neuen Partnerin des Vaters und der kleinen E.___ recht gut gehe, dass er aber
nicht öfter beim Vater sein wolle, das könne er sich gar nicht vorstellen. D.___
hat ausgesagt, dass sie sich mit der Freundin des Vaters gut verstehe und dass
die kleine E.___ herzig sei. Es gefalle ihr schon beim Vater, aber sie sei
insgesamt weniger gerne dort als bei der Mutter. Nachdem der Berufungskläger
selber nicht will, dass die Betreuung der Kinder auf der Basis von Absprachen
zwischen den Parteien geschieht (vergl. Berufungsanträge), die persönliche
Betreuung durch ihn nicht sichergestellt ist (vergl. Klageschrift wonach die
Freundin die Betreuung übernehmen würde) und die Kinder mit dem heutigen
Zustand zufrieden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter
Drittbetreuungskosten für die Kinder in der bescheidenen Höhe von CHF 250.00
berücksichtigt hat.
Auf die unsubstantiierte neue Behauptung
des Berufungsklägers, seine kleine Tochter habe einen leichten Klumpfuss, was
Zusatzkosten von monatlich CHF 29.00 für die medizinische Behandlung zur Folge
habe, muss hier – da als unechtes Novum unbeachtlich – nicht weiter eingegangen
werden.
7.1
Der
Amtsgerichtsstatthalter hat erwogen, für besondere Krankheitskosten werde der
Ehefrau ermessensweise ein Betrag von CHF 150.00 angerechnet. Er hat dabei auf
die Krankheitskosten für das Jahr 2016 verwiesen. Für die Bildung der privaten
Vorsorge hat der Vorderrichter der Ehefrau CHF 160.00 zugebilligt und dabei auf
das Berechnungsblatt Bezug genommen.
7.2
Der Berufungskläger
macht zu diesen beiden Positionen in seiner Berufung geltend, die
Krankheitskosten würden bestritten. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf die
Beilage 28 der Ehefrau. Niemand wisse aber, in welcher Höhe in Zukunft die
Krankheitskosten anfallen würden. Die Berufungsbeklagte habe hiezu in der
Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, sie werde weiterhin Kontrollen haben.
Dies sei eine sehr unverbindliche Aussage und entsprechende Aufwendungen habe
die Ehefrau für das Jahr 2017 nicht belegt.
Was sodann die Vorsorge betreffe, so habe
die Vorinstanz in ihrer Berechnung vergessen, die der Ehefrau zugewiesenen
Erziehungsgutschriften als Einkommen zu berücksichtigen. Tue man dies nämlich,
so habe die Berufungsbeklagte eine Vorsorgelücke von gerade einmal CHF 57.00
und nicht wie behauptet von CHF 160.00. Dieser Fehler sei zu korrigieren.
7.3
Bei der Vorinstanz hat
die Berufungsbeklagte auf die Frage des Vertreters des Berufungsklägers, worin
die Krankheitskosten bestehen würden, geantwortet, sie habe im Vorjahr wegen
Krebsverdacht die Gebärmutter entfernen lassen müssen. Auf die Frage, ob diese
Kosten in Zukunft weiterhin anfallen würden, hat sie geantwortet, es komme
darauf an. Sie werde weitere Kontrollen haben. Der Vorderrichter ist unter
diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Zukunft besondere
Krankheitskosten anfallen werden. Es ist in der Tat so, dass die zukünftigen
Krankheitskosten nicht exakt prognostiziert werden können und von Jahr zu Jahr
variieren. Da bei der Berufungsbeklagten im Jahre 2016 der Verdacht auf Krebs
entstanden ist, was auch in Zukunft regelmässige Kontrollen zur Folge haben
wird, sind die ermessensweise berücksichtigten Kosten von CHF 150.00
nachvollziehbar. Die pauschale Rüge des Berufungsklägers ist ungenügend.
Was die Vorsorge betrifft, ist einmal
mehr festzuhalten, dass es nicht genügt, der Berechnung des Vorderrichters die
eigene Berechnung entgegenzusetzen, zumal diese Berechnung nicht ansatzweise
nachvollziehbar ist.
8.1
Der
Amtsgerichtsstatthalter hat dem Berufungskläger für den Unterhalt an die
gemeinsame mit seiner neuen Partnerin gezeugte Tochter E.___ CHF 526.00
angerechnet (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 226.00 [17 % der
gesamten Wohnkosten], Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 (Schätzung),
abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00).
8.2
Der Berufungskläger
rügt, die Vorinstanz habe ihm für die Tochter E.___ einen Barunterhaltsbetrag
von CHF 536.00 (recte CHF 526.00) in sein Existenzminimum eingerechnet.
Fraglich sei vorliegend, ob die heutige Partnerin, welche einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe, einen Teil dieses Barunterhalts zu übernehmen
habe oder ob er zu diesem Barunterhalt noch Betreuungsunterhalt bezahlen müsse.
Dies im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller leiblichen Kinder (Art. 285
ZGB). Im Folgenden begründet der Berufungskläger, seine neue Partnerin könne
mit ihrem Einkommen knapp ihr Existenzminimum decken, so dass kein Raum für die
Beteiligung der Kindsmutter an irgendwelchem Unterhalt der Tochter (ausser
deren Wohnkosten) verbleibe.
8.3
Da der Berufungskläger
auch in seinen tabellarischen Berechnungen mit einem Bedarf von CHF 526.00
(zuzüglich CHF 29.00, vergl. Ziff. 6 hievor) rechnet, ist nicht klar, was der
Berufungskläger eigentlich sagen will.
9.1
In Ziff. 5.2.2 und
5.2.3
seiner Berufung stellt der Berufungskläger tabellarische Berechnungen an
und hinterlegt die Positionen, die er abgeändert haben will, grau.
9.2
Auch, wenn
Berechnungstabellen ein hilfreiches Instrument für die Berechnung von
Unterhaltsbeiträgen sein können, bleibt es dabei, dass auch nach dem neuen
Kindesunterhaltsrecht die Unterhaltsbeiträge individuell, dem Einzelfall
angemessen und nachvollziehbar ermittelt werden müssen. Die Berechnung der
Unterhaltsbeiträge ist keine reine Mathematik. Die vom Berufungskläger in
seinen Tabellen neu eingesetzten Zahlen sind hievor als nicht begründet zurückgewiesen
worden. Es braucht daher nicht nochmals auf die einzelnen Berechnungstabellen
eingegangen zu werden.
10.1
Der Berufungskläger
rügt, die Vorinstanz sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit keinem
Wort auf seinen Antrag einer Mehrverdienstklausel betreffend das Einkommen der
Berufungsbeklagten eingegangen. Er verlange daher abermals eine solche Klausel.
Ferner habe die Berufungsbeklagte ihn alljährlich Ende Januar betreffend ihre
Einkommen des Vorjahres zu dokumentieren und er sei zu ermächtigen, zu viel
bezahlten Unterhalt in der Vergangenheit mit Unterhaltsschulden in der Zukunft
zu verrechnen.
10.2
Der Vorderrichter hat
zu diesem bereits bei der Vorinstanz gestellten Antrag effektiv nichts gesagt,
was einer stillschweigenden Abweisung des Antrages gleichkommt. Bei der
Vorinstanz hat der Berufungskläger den erstmals an der Hauptverhandlung vom 30.
August 2017 gestellten Antrag auch lediglich damit begründet, dass er eine
Mehrverdienstklausel einfach wolle. Dies hat der Vorderrichter offensichtlich
nicht als ausreichende Begründung erachtet. Die Berufung ist zu diesem Punkt
nicht aussagekräftiger und demnach ungenügend. Im Übrigen ist der
Berufungskläger im Fall von erheblicher und dauernder Veränderung der
finanziellen Verhältnisse auf die Abänderungsklage gemäss Art. 129 ZGB hinzuweisen.
11.1
Der Berufungskläger stellt
den Antrag, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm im
Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Eventuell sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dabei schränkt er selber ein, dass
er davon ausgehe, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, neben ihren
eigenen Kosten einen Vorschuss zu leisten.
11.2
Es ist in der Tat so,
dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet ist,
dem Berufungskläger die Berufung zu finanzieren, zumal dieser vollständig
unterliegt.
An der Bedarfsberechnung des Vorderrichters
ist, wie hievor aufgezeigt keine Korrektur anzubringen. Somit ist von CHF
3'039.00 bzw. CHF 2'939.00 (da die Schuldentilgung von CHF 100.00 nicht zum
Existenzminimum gehört) auszugehen. Dazu kommt der zivilprozessuale Zuschlag auf
dem Grundbetrag von CHF 170.00 (20 % von CHF 850.00) sowie die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder von CHF 2'350.00 (CHF 1'290.00 + CHF
1'060.00) und die Ehefrau von CHF 920.00, was ein Total von CHF 6'479.00 bzw.
CHF 6'379.00 ergibt. Mit einem anrechenbaren Einkommen von netto CHF 7'458.00
resultiert ein Überschuss von rund CHF 1'000.00. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens – die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist – hat
der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Er
hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die
eingereichte Kostennote von CHF 1'574.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint
angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch von A.___, B.___ sei zu
verpflichten ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von A.___, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren, wird
abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'574.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller