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Entscheid

ZKBER.2018.10

Ehescheidung

7. Mai 2018Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am […] 2004.

Der Ehe entsprossen die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...]

2008. Bereits im Jahre 2014/2015 hatten die Parteien vor dem Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren durchgeführt (Urteil vom 27. Mai 2015).

2. Am 22. August 2016

reichte der Ehemann eine Ehescheidungsklage ein. Am 19. Oktober 2016 fand vor

dem Amtsgerichtsstatthalter eine Einigungsverhandlung statt. Die Parteien

schlossen eine Teilkonvention bezüglich des Scheidungspunktes, der gemeinsamen

elterlichen Sorge sowie der Obhutszuteilung. Die Klageschrift datiert vom 15.

Februar 2017. Die Klageantwort wurde am 12. Mai 2017 eingereicht. Am 30. August

2017 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien einigten sich bezüglich der

Teilung des Vorsorgeguthabens sowie bezüglich des Güterrechts und schlossen

eine entsprechende Ehescheidungsteilkonvention ab. Am 14. September 2017 fällte

der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:

1. Die am […] 2004 vor Zivilstandsamt [...]

geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die Kinder

C.___, geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...] 2008, wird den Eltern gemeinsam

belassen. Die Obhut über die Kinder wird der Mutter zugeteilt. Der Wohnsitz der

Kinder befindet sich bei der Mutter. Die Erziehungsgutschriften der AHV kommen

vollumfänglich der Ehefrau und Mutter zu.

3. Über das Besuchs- und Ferienrecht des

Vaters vereinbaren sich die Parteien grundsätzlich frei.

Im

Konfliktfall gilt die folgende Regelung:

Der Vater hat

das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis

Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Zudem hat er

das Recht, die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn,

zu sich auf Besuch zu nehmen. Sollte er an der Wahrnehmung dieses wöchentlichen

Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der Mutter der Kinder mindestens

eine Woche im Voraus mitzuteilen.

Die Feiertage

verbringen die Kinder alternierend beim Vater oder der Mutter.

Der Ehemann

und Vater hat das Recht, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für

14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Er hat die Ausübung des Ferienrechts

mindestens sechs Monate im Voraus, unter Angabe von Ferienbeginn und -dauer

anzukündigen.

4. Die Ehescheidungsteilkonvention vom 30.

August 2017 wird genehmigt und ist somit Bestandteil des Urteildispositivs. Sie

lautet wie folgt:

1. Die

Parteien bestätigen die Ehescheidungskonvention vom 19. Oktober 2016.

2. Die

Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die BVG-Sammelstiftung [...], sei richterlich

anzuweisen, vom Altersguthaben des Ehemannes ([...]), CHF 16‘314.00 an die

Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau ([...]) zu überweisen.

3. Güterrechtlich

setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:

3.1. Das

Grundstück GB [...] bleibt im Miteigentum beider Parteien. Der Ehemann ist

vorläufig berechtigt, es zu benutzen. Er hat für alle laufenden Kosten

(Hypothekarzins, sämtliche Nebenkosten, Versicherungen) sowie den kleinen

Unterhalt (inkl. Reparatur und Ersatz der technischen Geräte in Küche und Waschküche)

aufzukommen und der Ehefrau für die Dauer der Nutzung bzw. bis zur Übernahme zu

Alleineigentum einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 50.00 zu

bezahlen.

Beide Parteien

sind berechtigt, frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils bei der zuständigen Amtsstelle gegen Vorlage des

rechtskräftigen Scheidungsurteils die öffentliche Versteigerung des Grundstücks

zu verlangen. Will die Ehefrau dieses Recht ausüben, hat sie dies dem Ehemann

vorgängig schriftlich mitzuteilen. Ab Erhalt dieser Mitteilung bleibt dem

Ehemann eine Frist von drei Monaten, um das Grundstück unter den Voraussetzungen

gemäss nachfolgender Ziffer 2 zu Alleineigentum zu übernehmen.

Aus dem Erlös

der Versteigerung sind die Hypothekarschuld, die Verwertungskosten sowie die

WEF-Vorbezüge der Parteien zu begleichen und ein verbleibender Betrag steht den

Parteien je zur Hälfte zu.

Die

Darlehensschuld gegenüber [...] wird vom Ehemann zur Bezahlung übernommen.

3.2. Der

Ehemann ist bis zur allfälligen Anordnung einer öffentlichen Versteigerung

jederzeit berechtigt, das Grundstück GB [...] zu Alleineigentum zu übernehmen,

sofern er

·

eine Bescheinigung

der Gläubigerinnen betreffend Übernahme der Hypothekarschuld von CHF 550‘000.00

sowie der Restdarlehensschuld gegenüber [...] zu alleiniger Haftung und unter

Entlassung der Ehefrau aus jeder Schuldhaft vorlegt;

·

eine Bankgarantie

oder ein gleichwertiges Dokument betreffend Rückerstattung des WEF-Vorbezugs

von CHF 39‘009.60 an die Einrichtung für berufliche Vorsorge der Ehefrau (vgl.

Ziffer 8 hiervor) vorlegt;

·

eine Bankgarantie

oder ein gleichwertiges Dokument betreffend Auszahlung eines Betrags von CHF

8‘267.70 an die Ehefrau vorlegt;

·

eine Bescheinigung

der Hypothekarbank betreffend Entlassung des der Ehefrau auszurichtenden

Anteils von CHF 9‘201.60 an der gebundenen Vorsorge BVV3 Police Nr. [...] aus der

Pfandhaft für die Hypothekarschuld vorlegt.

3.3. Die

Kreditkartenschuld gegenüber der [...] Bank wird von der Ehefrau zur Bezahlung

übernommen. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für diese Schuld einen

Betrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3.4. Im

Übrigen erklären sich die Parteien unter Wahrung des heutigen Besitzstandes als

güterrechtlich auseinandergesetzt.

5. Der Ehemann und Vater hat an den

Unterhalt der beiden Kinder folgende monatlich im Voraus zu leistenden

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• ab Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018:

für C.___ CHF

1'290.00 Barunterhalt;

für D.___ CHF

1'060.00 Barunterhalt.

• ab dem 1. Dezember

2018:

für C.___ CHF

1'270.00 Barunterhalt;

für D.___ CHF

1'240.00 Barunterhalt.

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art.

277 Abs. 2 ZGB.

6. Der

Ehemann hat der Ehefrau an deren Unterhalt folgende monatlich im Voraus zu

leistenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018:

CHF

920.00;

ab dem 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2024:

CHF 870.00.

7. Die

Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die BVG-Sammelstiftung [...], wird richterlich

angewiesen, vom Altersguthaben von A.___ ([...]), CHF 16‘314.00 an die

Vorsorgeeinrichtung von B.___ ([...]) zu überweisen.

8. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

9. Die

Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung

auferlegt.

3.1

Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil und stellte

folgende Anträge:

«1. Es seien die folgenden Absätze von

Ziff. 3 des Ehescheidungsurteils vom 14. September 2017 aufzuheben und durch

folgende Anordnung zu ersetzen:

Abs. 1 bis 5 (Zeilen 1

bis 10)

«Der Vater hat das Recht,

die Kinder jedes zweite und vierte Wochenende jeden Monats von Freitag 18.00

Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Zudem hat er das Recht,

die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn, zu sich auf

Besuch zu nehmen. Sollte er an der Wahrnehmung dieses wöchentlichen

Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der Mutter der Kinder mindestens

eine Woche im Voraus mitzuteilen.

Die Feiertage verbringen

die Kinder wie folgt bei den Eltern:

Heiligabend 14 Uhr bis 25.

Dezember 11 Uhr jeden Jahres: Vater

25. Dezember ab 11 Uhr:

Mutter

Silvester 16 Uhr bis 2.

Januar 18 Uhr: Gerade Jahre Vater/ungerade Jahre Mutter

Karfreitag 16 Uhr bis

Ostermontag 18 Uhr: Gerade Jahre Mutter/ungerade Jahre Vater

Pfingsten (Samstag 16 Uhr

bis Montag 18 Uhr): Gerade Jahre Vater/ungerade Jahre Mutter

1. August 16 Uhr bis 2.

August 10 Uhr: Gerade Jahre Mutter/ungerade Jahre Vater».

Abs. 6 (Zeile 11 ff.):

unverändert

Abs. 7 Neu (resp. In

der Reihenfolge umgekehrt):

«Ein weitergehendes oder

anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht vereinbaren die Parteien frei».

2. Ergänzend: Es sei die Beklagte

zu verpflichten, den Kläger betreffend die Hobbies der Kinder, insbesondere

über Ort, Datum und Zeit von Veranstaltungen im Rahmen dieser Hobbies

unverzüglich zu informieren, sobald sie Kenntnis von solchen Veranstaltungen

hat.

3. Ziff. 5 des Ehescheidungsurteils vom

14. September 2017 sei aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:

«Der Ehemann und Vater hat

an den Unterhalt der beiden Kinder folgende monatlich im Voraus zu leistende

Unterhaltsbeiträge zuzüglich erhaltene Kinder- und Ausbildungszulagen zu

bezahlen:

• Ab Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018

für

C.___ CHF 1'170.00 Barunterhalt;

für

D.___ CHF 930.00 Barunterhalt.

• Ab 1. Dezember 2018

für

C.___ CHF 1'140.00 Barunterhalt;

für

D.___ CHF 1'110.00 Barunterhalt.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art.

277 Abs. 2 ZGB».

4. Ziff. 6 des Ehescheidungsurteils vom

14. September 2017 sei aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau an deren Unterhalt folgende monatlich im

Voraus zu leistende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• Ab Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018

CHF

570.00;

• Ab 1. Dezember 2018

bis zum 30. November 2024

CHF 530.00».

5. Ergänzend: Soweit die Beklagte

ein Nettoeinkommen von monatlich mehr als CHF 4'000.00 generiert, sei ihr

Ehegattenunterhalt gemäss vorstehender Ziffer um die Hälfte des Mehrverdienstes

zu kürzen. Soweit der Mehrverdienst das Doppelte des Ehegattenunterhalts

übersteigt, seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 vorstehend

gleichmässig um die Hälfte dieses weiteren Mehrverdienstes zu kürzen.

6. Ergänzend: Die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger bis Ende Januar jeden Jahres ihre sämtlichen

Lohnabrechnungen resp. Lohnausweise des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. Soweit

der Kläger im Vorjahr mehr bezahlt hat, als er nach vorstehendem Antrag müsste,

sei er berechtigt zu erklären, diese Mehrzahlung mit zukünftigen

Unterhaltsschulden zur Verrechnung zu bringen.

7. Eventuell: Es seien Ziff. 3,

Abs. 1 bis 5 (Zeilen 1 bis 10), Ziff. 5 und Ziff. 6 des Ehescheidungsurteils

vom 14. September 2017 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des

Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinn der obergerichtlichen Erwägungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Prozessual: Es sei die

Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Verfahrens- und Parteikosten im

vorliegenden Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00

zuzüglich MWSt zu bezahlen. Eventuell sei dem Kläger für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrens- und

Parteikosten) zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als

unentgeltlicher Vertreter beizugeben. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses

sei einstweilen zu verzichten.

9. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.»

3.2 Die Ehefrau stellte

den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1

ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise

der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet

einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der

Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vor­instanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische

Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.

2.3

).

Der Berufungskläger beschränkt sich zum

Teil auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im Detail mit der

Begründung des Amtsgerichtsstatthalters auseinander zu setzen. Im Einzelnen ist

nachfolgend darauf einzugehen.

2.1

Der

Amtsgerichtsstatthalter hat im angefochtenen Urteil festgehalten, zwischen den

Parteien würden im Anschluss an die Verhandlung bezüglich des Besuchsrechts

keine Differenzen mehr bestehen. Die Parteien hätten sich zu folgender

Besuchsrechtsregelung geeinigt, welche in den Entscheid aufgenommen werden

könne:

«Über das Besuchs- und Ferienrecht des

Vaters vereinbaren sich die Parteien grundsätzlich frei. Im Konfliktfall gilt

die folgende Regelung: Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu

nehmen. Zudem hat er das Recht, die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis

Freitag, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Sollte er an der

Wahrnehmung dieses wöchentlichen Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der

Mutter der Kinder mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Die Feiertage

verbringen die Kinder alternierend beim Vater oder der Mutter. Der Ehemann und

Vater hat das Recht, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für 14

Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Er hat die Ausübung des Ferienrechts

mindestens sechs Monate im Voraus, unter Angabe von Ferienbeginn und -dauer

anzukündigen».

2.2

Der Berufungskläger

macht geltend, unter dem Titel Besuchsrecht habe er mit gutem Grund die

richterliche Anordnung einer konkreten Regelung verlangt. Ein Rechtsfrieden zwischen

den Parteien könne nur erzielt werden, wenn vom Gericht strikte

Wochenendvorgaben gegeben würden (also nicht alle zwei Wochen, sondern jedes

zweite und vierte Wochenende pro Monat). Ferner seien die Feiertage genau zu

fixieren und zwar auch nach der genauen .ergabezeit. Heiligabend verlange er

nach wie vor für sich (Familientradition, welche auch während des ehelichen

Zusammenlebens so aufrechterhalten und von der Berufungsbeklagten damals

anerkannt worden sei), dafür könne die Berufungsbeklagte die Kinder am 25.

Dezember haben. Um es der Berufungsbeklagten auch wirklich verständlich zu

machen, sei eben nicht die freie Vereinbarung der Parteien zum Grundsatz zu

erheben und die Konfliktregelung subsidiär anzuordnen, sondern umgekehrt sei

die Konfliktregelung zum Grundsatz zu erheben und die freie Vereinbarung

subsidiär.

2.3

Dem Protokoll der

Verhandlung vom 30. August 2017 kann entnommen werden, dass sich die Parteien

auf die zum Urteil erhobene Regelung bezüglich des Besuchsrechts geeinigt

haben. Warum diese Einigung nun nicht mehr gelten soll, erklärt der

Berufungskläger mit keinem Wort. Es fehlt also die Beschwer. Im Übrigen genügt

es nicht, Kommunikationsprobleme anzuführen um damit eine leicht modifizierte

Besuchsrechtsregelung zu begründen. Zudem kann der Berufungskläger bezüglich

der Weihnachtsfeiertage mit der fixen Zuteilung des Besuchsrechts an

Heiligabend an ihn, mit dem Hinweis auf eine angeblich während der Ehe gelebte Familientradition,

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ehe ist aufgehoben und

«Familiengewohnheiten» sind entsprechend neu zu definieren.

3.1

Der Berufungskläger

rügt, er habe bereits bei der Vorinstanz beantragt, es sei die Beklagte zu

verpflichten, ihn betreffend Hobbies der Kinder, insbesondere über Ort, Datum

und Zeit von Veranstaltungen im Rahmen dieser Hobbies unverzüglich zu

informieren, sobald sie Kenntnis von solchen Veranstaltungen habe. Die Vor­instanz

habe darüber hinweggesehen, hier eine verbindliche Anordnung zu treffen, auch

nicht in dem Sinn, dass sie diesen Antrag abgewiesen habe. Über den Antrag sei

also nicht entschieden worden. Das Obergericht werde daher ersucht, den Antrag

gutzuheissen und zum Urteil zu erheben.

3.2

Der Vorderrichter hat

zu diesem Antrag nichts gesagt. Er hat mithin dieses Begehren auf explizite

Stipulierung der «Informationspflicht in Kinderbelangen» stillschweigend abgewiesen.

Art. 275a Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sieht eine allgemeine

Informationspflicht vor, indem der andere Elternteil über besondere Ereignisse

im Leben des Kindes benachrichtigt werden soll. Das Recht auf Auskunft steht

jedem Elternteil unabhängig von der elterlichen Sorge zu. Unter diese Auskunft

fallen wichtige Ereignisse wie beispielsweise eine notwendige Operation, eine

wichtige Prüfung oder Veranstaltung (Andrea Büchler in: Ingeborg

Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.]: FamKomm Scheidung, Band I, Bern 2017, Art.

275a ZGB, N 2 ff.). Eine lückenlose Information, über Ort, Datum und Zeit von

Veranstaltungen im Rahmen von Hobbies, wie es der Berufungskläger verlangt, gehört

nicht zur Informationspflicht gemäss Art. 275a ZGB. Im Übrigen erklärt der

Berufungskläger nicht, weshalb er die diesbezüglichen Informationen nicht

direkt bei den mittlerweile 9 ½ und beinahe 13 Jahre alten Kindern, welche jede

Woche bei ihm sind, einholen kann.

4.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, der Ehemann leiste

ein Vollpensum bei der Firma [...] in [...] und sei daneben als

Feuerwehrkommandant in [...] tätig. Das monatliche Nettoeinkommen bei der [...]

betrage CHF 7'208.00, das Nebenerwerbseinkommen bei der Feuerwehr betrage CHF

250.00

Er erziele daher ein Einkommen von total von CHF 7'458.00. Die Ehefrau

arbeite in einem 60%-Pensum als Assistentin bei der [...] in [...] und ihr

monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 3'700.00 (inkl. 13. Monatslohn

(ohne BVG-Abzug berechnet). Dazu würden ihre Nebeneinkommen als […] von CHF

247.00

und als […] von CHF 43.00 kommen. Total erziele sie ein Einkommen

von CHF 3'990.00.

4.2

Der Berufungskläger

rügt, sein Einkommen sei zu korrigieren. Er habe ein Vollpensum bei der Firma [...]

inne und generiere daneben als […] CHF 250.00 pro Monat. Dies sei

überobligatorisches Einkommen, das ihm alleine zustehen müsse, da ihm nicht

zugemutet werden könne, mehr Einkommen als aus einem Vollpensum zu generieren.

Abgesehen davon werde dieses Einkommen so oder anders in den nächsten Jahren

dahinfallen, da er diesen Nebenjob voraussichtlich aufgeben werde. Umgekehrt

könne bei der Ehefrau gerade nicht gesagt werden, dass sie mit einem 60 %-Pensum

überobligatorisches Einkommen erziele, da die «10/16»-Regel erstens nicht in

Stein gemeisselt sei und zweitens mit dem neuen Unterhaltsrecht ohnehin zu

relativieren resp. in Frage gestellt sei. Dies deshalb, weil den betreuenden

Kindsmüttern nach der gesetzgeberischen Konzeption des neuen Unterhaltsrechts

bereits viel früher zuzumuten sei, ein höheres Pensum anzunehmen.

4.3

Nach dem für die

Berechnung des Unterhalts massgebenden Effektivitätsgrundsatz ist auf der

Einnahmenseite das ganze vorhandene und verfügbare oder wenigstens

realisierbare Einkommen zu berücksichtigen. Dieser in der Literatur und

Rechtsprechung anerkannte Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

Jedenfalls bringt der Berufungskläger keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb

in seinem Fall vom Effektivitätsgrundsatz abgewichen werden soll. Zudem ist der

allgemeine Hinweis auf die «10/16»-Regel in diesem Zusammenhang ohne Belang,

weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

5.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, auf der Bedarfsseite der Ehefrau seien die Mietkosten mit CHF 1'635.00

(Wohnung CHF 1'530.00 plus CHF 45.00 für den Abstellplatz und CHF 60.00 für den

Bastelraum) ausgewiesen. Die Steuern würden gemäss automatischer

Steuerberechnung in den Bähler-Tabellen mit einem Betrag von CHF 639.00 bei der

Ehefrau und mit einem Betrag von CHF 420.00 beim Ehemann berücksichtigt.

5.2

Der Berufungskläger

macht geltend, insbesondere was die Wohnkosten der Ehefrau betreffe, so seien

ihr diese nicht in dem Ausmass wie von der Vorinstanz angenommen zuzuerkennen. Wofür

ihr ein Bastelraum zuzugestehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Dessen Nutzung

entspreche nicht der gelebten Ehe, weshalb er nicht ins Existenzminimum

aufzunehmen sei. Sodann seien die Steuern zu korrigieren. Es seien folgende

Präzisierungen vorzunehmen: Der Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft sei

bekanntlich als Einkommen anzurechnen und zwar in vollem Umfang bei ihm, da er

die Liegenschaft selber bewohne. Der Abzug Säule 3a wirke steuermindernd. Wie

weit die Vorinstanz auch den Steuerfuss der Gemeinde richtig angewendet habe,

sei nicht bekannt, aber sei in seinen Berechnungsblättern richtig eingegeben

worden. Dies alles führe bei ihm zu einem wesentlich höheren steuerlichen

Aufkommen, als die Vorinstanz angenommen habe, mit der Folge, dass sich sein

Existenzminimum erhöhe und damit der Überschuss reduziere. Auch die Steuerlast

der Ehefrau verändere sich entsprechend.

5.3

Es ist offensichtlich,

dass diese pauschalen Rügen den Anforderungen an eine Berufung nicht genügen.

Die Berufungsbeklagte hat bei der Vorinstanz die Miete des Bastelraumes mit einer

beruflichen Nutzung begründet (BS 5 der Klageantwort vom 12. Mai 2017 und

dazugehörender Beilage 8). Die Berufungsbeklagte erzielt denn auch als […] ein

Zusatzeinkommen von CHF 247.00, was auf ihrer Einnahmenseite berücksichtigt

worden ist. Dazu äussert sich der Berufungskläger mit keinem Wort. Dann genügt

es selbstverständlich nicht, der tabellarischen Berechnung des Vorderrichters

eine eigene tabellarische Berechnung, mit teilweise anderen Faktoren gegenüber

zu stellen. Aus welchem Grund und inwiefern sich die Steuerbelastung der

Berufungsbeklagten durch eine Erhöhung auf seiner Seite auswirken soll, ist

nicht substantiiert und somit nicht weiter zu kommentieren.

6.1

Bezüglich der

Bedarfszahlen der Kinder hat der Vorderrichter ausgeführt, der Grundbetrag für C.___

betrage CHF 600.00 und für D.___ CHF 400.00. Praxisgemäss werde bei zwei

Kindern ein Wohnkostenanteil von 27% im Bedarf berücksichtigt, was vorliegend

CHF 442.00 ausmache. Die Kosten für die Krankenversicherung würden sich

auf je CHF 100.00 (KVG und VVG abzüglich Prämienverbilligung von CHF 40.00)

belaufen. Bei den Kindern würden zudem Drittbetreuungskosten anfallen; sie

würden jeweils am Donnerstagnachmittag fremdbetreut, was gemäss Urkunde 30

durchschnittlich monatliche Kosten von CHF 250.00 zur Folge habe. Zudem würden

bei den Kindern zusätzliche Krankheitskosten anfallen, die mit monatlich CHF

89.00

berücksichtigt würden (u.a. kieferorthopädische Behandlung von C.___,

Urkunde 29 der Ehefrau).

6.2

Der Berufungskläger

macht geltend, er beanstande den Baraufwand für die externe Betreuung der

Kinder von total CHF 250.00 pro Monat. Er habe sich – da er von zu Hause aus

arbeite – immer anerboten, die Kinder zu sich zu nehmen, wenn die

Berufungsbeklagte die Kinder erwerbsbedingt nicht betreuen könne. Dies habe er

schon in der begründeten Klage (Ziffer 3.1.2 lit. c) ausgeführt. Daher habe es

die Berufungsbeklagte selber zu vertreten, wenn sie dieses Angebot nicht annehme

und stattdessen Kosten für (eben unnötige) Drittbetreuung habe. Im Übrigen

anerkenne er die Krankheitskosten der Kinder. Im Gegenzug mache er aber auch

solche für E.___ in der Höhe von CHF 29.00 geltend, da das Mädchen einen

leichten Klumpfuss habe, der fortgesetzt medizinischer Behandlung bedürfe.

6.3

Das Besuchsrecht

betreffend führt der Berufungskläger in seiner Berufung aus, die richterliche

Anordnung einer konkreten Regelung sei unerlässlich. Die freie Vereinbarung

könne nicht zum Grundsatz erhoben werden, sondern sei subsidiär anzuordnen. Der

Berufungskläger beantragt jedoch keine Betreuung der Kinder an einem

Donnerstagnachmittag. In BS 3.1.2 lit. c seiner Klage vom 15. Februar 2017, auf

welche der Berufungskläger in der Berufung Bezug nimmt, hat er ausgeführt, dass

er die Kinder auch während der Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten betreuen

könne und zwar insbesondere über Mittag. Ferner sei seine Partnerin ab der

Geburt des Kindes E.___ vollumfänglich zu Hause, weshalb die Kinder C.___ und D.___,

an den Tagen, an denen sie eine Betreuung benötigten, bei ihm sein könnten. Anlässlich

der Befragung bei der Vorinstanz hat C.___ deutlich ausgesagt, dass es mit der

neuen Partnerin des Vaters und der kleinen E.___ recht gut gehe, dass er aber

nicht öfter beim Vater sein wolle, das könne er sich gar nicht vorstellen. D.___

hat ausgesagt, dass sie sich mit der Freundin des Vaters gut verstehe und dass

die kleine E.___ herzig sei. Es gefalle ihr schon beim Vater, aber sie sei

insgesamt weniger gerne dort als bei der Mutter. Nachdem der Berufungskläger

selber nicht will, dass die Betreuung der Kinder auf der Basis von Absprachen

zwischen den Parteien geschieht (vergl. Berufungsanträge), die persönliche

Betreuung durch ihn nicht sichergestellt ist (vergl. Klageschrift wonach die

Freundin die Betreuung übernehmen würde) und die Kinder mit dem heutigen

Zustand zufrieden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter

Drittbetreuungskosten für die Kinder in der bescheidenen Höhe von CHF 250.00

berücksichtigt hat.

Auf die unsubstantiierte neue Behauptung

des Berufungsklägers, seine kleine Tochter habe einen leichten Klumpfuss, was

Zusatzkosten von monatlich CHF 29.00 für die medizinische Behandlung zur Folge

habe, muss hier – da als unechtes Novum unbeachtlich – nicht weiter eingegangen

werden.

7.1

Der

Amtsgerichtsstatthalter hat erwogen, für besondere Krankheitskosten werde der

Ehefrau ermessensweise ein Betrag von CHF 150.00 angerechnet. Er hat dabei auf

die Krankheitskosten für das Jahr 2016 verwiesen. Für die Bildung der privaten

Vorsorge hat der Vorderrichter der Ehefrau CHF 160.00 zugebilligt und dabei auf

das Berechnungsblatt Bezug genommen.

7.2

Der Berufungskläger

macht zu diesen beiden Positionen in seiner Berufung geltend, die

Krankheitskosten würden bestritten. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf die

Beilage 28 der Ehefrau. Niemand wisse aber, in welcher Höhe in Zukunft die

Krankheitskosten anfallen würden. Die Berufungsbeklagte habe hiezu in der

Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, sie werde weiterhin Kontrollen haben.

Dies sei eine sehr unverbindliche Aussage und entsprechende Aufwendungen habe

die Ehefrau für das Jahr 2017 nicht belegt.

Was sodann die Vorsorge betreffe, so habe

die Vorinstanz in ihrer Berechnung vergessen, die der Ehefrau zugewiesenen

Erziehungsgutschriften als Einkommen zu berücksichtigen. Tue man dies nämlich,

so habe die Berufungsbeklagte eine Vorsorgelücke von gerade einmal CHF 57.00

und nicht wie behauptet von CHF 160.00. Dieser Fehler sei zu korrigieren.

7.3

Bei der Vorinstanz hat

die Berufungsbeklagte auf die Frage des Vertreters des Berufungsklägers, worin

die Krankheitskosten bestehen würden, geantwortet, sie habe im Vorjahr wegen

Krebsverdacht die Gebärmutter entfernen lassen müssen. Auf die Frage, ob diese

Kosten in Zukunft weiterhin anfallen würden, hat sie geantwortet, es komme

darauf an. Sie werde weitere Kontrollen haben. Der Vorderrichter ist unter

diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Zukunft besondere

Krankheitskosten anfallen werden. Es ist in der Tat so, dass die zukünftigen

Krankheitskosten nicht exakt prognostiziert werden können und von Jahr zu Jahr

variieren. Da bei der Berufungsbeklagten im Jahre 2016 der Verdacht auf Krebs

entstanden ist, was auch in Zukunft regelmässige Kontrollen zur Folge haben

wird, sind die ermessensweise berücksichtigten Kosten von CHF 150.00

nachvollziehbar. Die pauschale Rüge des Berufungsklägers ist ungenügend.

Was die Vorsorge betrifft, ist einmal

mehr festzuhalten, dass es nicht genügt, der Berechnung des Vorderrichters die

eigene Berechnung entgegenzusetzen, zumal diese Berechnung nicht ansatzweise

nachvollziehbar ist.

8.1

Der

Amtsgerichtsstatthalter hat dem Berufungskläger für den Unterhalt an die

gemeinsame mit seiner neuen Partnerin gezeugte Tochter E.___ CHF 526.00

angerechnet (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 226.00 [17 % der

gesamten Wohnkosten], Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 (Schätzung),

abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00).

8.2

Der Berufungskläger

rügt, die Vorinstanz habe ihm für die Tochter E.___ einen Barunterhaltsbetrag

von CHF 536.00 (recte CHF 526.00) in sein Existenzminimum eingerechnet.

Fraglich sei vorliegend, ob die heutige Partnerin, welche einer

Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe, einen Teil dieses Barunterhalts zu übernehmen

habe oder ob er zu diesem Barunterhalt noch Betreuungsunterhalt bezahlen müsse.

Dies im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller leiblichen Kinder (Art. 285

ZGB). Im Folgenden begründet der Berufungskläger, seine neue Partnerin könne

mit ihrem Einkommen knapp ihr Existenzminimum decken, so dass kein Raum für die

Beteiligung der Kindsmutter an irgendwelchem Unterhalt der Tochter (ausser

deren Wohnkosten) verbleibe.

8.3

Da der Berufungskläger

auch in seinen tabellarischen Berechnungen mit einem Bedarf von CHF 526.00

(zuzüglich CHF 29.00, vergl. Ziff. 6 hievor) rechnet, ist nicht klar, was der

Berufungskläger eigentlich sagen will.

9.1

In Ziff. 5.2.2 und

5.2.3

seiner Berufung stellt der Berufungskläger tabellarische Berechnungen an

und hinterlegt die Positionen, die er abgeändert haben will, grau.

9.2

Auch, wenn

Berechnungstabellen ein hilfreiches Instrument für die Berechnung von

Unterhaltsbeiträgen sein können, bleibt es dabei, dass auch nach dem neuen

Kindesunterhaltsrecht die Unterhaltsbeiträge individuell, dem Einzelfall

angemessen und nachvollziehbar ermittelt werden müssen. Die Berechnung der

Unterhaltsbeiträge ist keine reine Mathematik. Die vom Berufungskläger in

seinen Tabellen neu eingesetzten Zahlen sind hievor als nicht begründet zurückgewiesen

worden. Es braucht daher nicht nochmals auf die einzelnen Berechnungstabellen

eingegangen zu werden.

10.1

Der Berufungskläger

rügt, die Vorinstanz sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit keinem

Wort auf seinen Antrag einer Mehrverdienstklausel betreffend das Einkommen der

Berufungsbeklagten eingegangen. Er verlange daher abermals eine solche Klausel.

Ferner habe die Berufungsbeklagte ihn alljährlich Ende Januar betreffend ihre

Einkommen des Vorjahres zu dokumentieren und er sei zu ermächtigen, zu viel

bezahlten Unterhalt in der Vergangenheit mit Unterhaltsschulden in der Zukunft

zu verrechnen.

10.2

Der Vorderrichter hat

zu diesem bereits bei der Vorinstanz gestellten Antrag effektiv nichts gesagt,

was einer stillschweigenden Abweisung des Antrages gleichkommt. Bei der

Vorinstanz hat der Berufungskläger den erstmals an der Hauptverhandlung vom 30.

August 2017 gestellten Antrag auch lediglich damit begründet, dass er eine

Mehrverdienstklausel einfach wolle. Dies hat der Vorderrichter offensichtlich

nicht als ausreichende Begründung erachtet. Die Berufung ist zu diesem Punkt

nicht aussagekräftiger und demnach ungenügend. Im Übrigen ist der

Berufungskläger im Fall von erheblicher und dauernder Veränderung der

finanziellen Verhältnisse auf die Abänderungsklage gemäss Art. 129 ZGB hinzuweisen.

11.1

Der Berufungskläger stellt

den Antrag, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm im

Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Eventuell sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dabei schränkt er selber ein, dass

er davon ausgehe, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, neben ihren

eigenen Kosten einen Vorschuss zu leisten.

11.2

Es ist in der Tat so,

dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet ist,

dem Berufungskläger die Berufung zu finanzieren, zumal dieser vollständig

unterliegt.

An der Bedarfsberechnung des Vorderrichters

ist, wie hievor aufgezeigt keine Korrektur anzubringen. Somit ist von CHF

3'039.00 bzw. CHF 2'939.00 (da die Schuldentilgung von CHF 100.00 nicht zum

Existenzminimum gehört) auszugehen. Dazu kommt der zivilprozessuale Zuschlag auf

dem Grundbetrag von CHF 170.00 (20 % von CHF 850.00) sowie die

Unterhaltsbeiträge für die Kinder von CHF 2'350.00 (CHF 1'290.00 + CHF

1'060.00) und die Ehefrau von CHF 920.00, was ein Total von CHF 6'479.00 bzw.

CHF 6'379.00 ergibt. Mit einem anrechenbaren Einkommen von netto CHF 7'458.00

resultiert ein Überschuss von rund CHF 1'000.00. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

12.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens – die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist – hat

der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Er

hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die

eingereichte Kostennote von CHF 1'574.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint

angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch von A.___, B.___ sei zu

verpflichten ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen wird abgewiesen.

3. Das Gesuch von A.___, ihm sei die

unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren, wird

abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'574.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller