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Entscheid

ZKBER.2018.12

Eheschutzmassnahmen

5. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 11. August

2017 angehoben hatte. Am 21. November 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten

eine Verhandlung statt. Mit Urteil vom 22. November 2017 unterstellte der

Amtsgerichtspräsident die Labradorhündin C.___ der Obhut der Ehefrau (Ziffer

3).

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, die Labradorhündin sei unter

seine Obhut zu stellen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der Vorinstanz verlangten beide

Parteien, die Labradorhündin sei unter ihre Obhut zu stellen. Der Ehemann

machte geltend, er und sein vorehelicher Sohn, der alle zwei Wochen bei ihm zu

Besuch weile, hingen an der Hündin. Von der Schichtarbeit her, bestehe die

Möglichkeit, die Hündin zu betreuen. Anfänglich habe er die Hündin nicht

gewollt. Sie sei ihm aber dann ans Herz gewachsen. Die Ehefrau machte geltend,

die Hündin habe immer ihr gehört. Die Hündin sei in [...] gekauft, geimpft und

auch registriert worden. Die Hündin reagiere nur auf die [...] Sprache. Sie

habe die Hündin nach [...] bringen müssen, da es ihr nicht gut gegangen sei.

Wenn es ihr aber wieder besser gehe, wolle sie sie wieder holen. Die Hündin sei

das Einzige, was sie noch habe.

1.2

Der Vorderrichter hat

die Labradorhündin unter die Obhut der Ehefrau gestellt und dazu ausgeführt,

dass für die Zuteilung das Tierwohl im Vordergrund stehe. Aufgrund der Akten

und der Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 sei

davon auszugehen, dass es der nun vierjährigen Hündin C.___ grundsätzlich bei

beiden Ehegatten gut gehe und dass sie zu beiden Ehegatten eine gute Beziehung

habe. Auch wenn die Eigentumsfrage im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht das

entscheidende Zuteilungskriterium sei, so sei doch zu beachten, dass die

Ehefrau die treibende Kraft zur Anschaffung der Hündin gewesen sei, dass die

Hündin in ihrem Heimatland [...] gekauft und registriert worden sei und die

Impfungen dort gemacht worden seien, die Hündin von der Ehefrau erzogen worden

sei und sie in erster Linie auf […] Kommandos reagiere. Zudem sei davon

auszugehen, dass die Ehefrau während des Zusammenlebens insgesamt wesentlich

mehr Zeit mit der Hündin verbracht und sich intensiver um sie gekümmert habe. Denn

während der Ehemann stets zu 100 % gearbeitet habe, sei die Ehefrau seit 2014

arbeitslos und danach ausgesteuert und habe sich während dieser Zeit um die Hündin

gekümmert. Ab dem Zeitpunkt, als der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen

sei und die Hündin in ihrer bisherigen, gewohnten Umgebung zurückgelassen habe,

habe sich ausschliesslich die Ehefrau um sie gekümmert. Da die Ehefrau gemäss

Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 22. November 2017 weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig sei, werde sie auch künftig viel Zeit mit der Hündin verbringen

können. Hinweise, dass sie sich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gut um

die Hündin kümmern könnte, würden keine vorliegen. Der Grund dafür, dass die

Ehefrau die Hündin kurz vor der Eheschutzverhandlung vor­übergehend nach [...] gebracht

habe, scheine lediglich ihre grosse Angst gewesen zu sein, dass der Ehemann sie

ihr wegnehmen könnte. Sie habe dies in der Verhandlung vom 21. November 2017

glaubhaft zum Ausdruck gebracht und betont, dass es für sie psychisch sehr

schwierig wäre, wenn ihr die Hündin jetzt weggenommen würde. Insgesamt sei

davon auszugehen, dass die Ehefrau der Hündin eine sehr gute Betreuung bieten könne

und dass es für das Wohl der Hündin gut sei, wenn sie weiterhin in der

gewohnten, vertrauten Umgebung verbleiben könne. Die Argumente des Ehemannes,

dass er aufgrund seiner Schichtarbeit die Möglichkeit habe, sich gut um die

Hündin zu kümmern und dass er und sein neunjähriger Sohn, der jedes zweite

Wochenende bei ihm sei, sehr an ihr hängen, würden die Vorteile, die ein

Verbleib der Hündin in der vertrauten, gewohnten Umgebung und bei der Ehefrau

haben, nicht aufzuwiegen vermögen.

2.1

Der Berufungskläger

macht geltend, angesichts der Ungereimtheiten – einer­seits habe die Ehefrau

ausgeführt, die Hündin sei gut für ihre Gesundheit, dann habe sie wieder

angegeben, sie habe die Hündin eine Woche vor der Verhandlung aus Angst, der

Ehemann nehme sie ihr weg, nach [...] gebracht – könnten die Aussagen der

Ehefrau kaum als glaubhaft bezeichnet werden. Er beschönige dagegen nicht, dass

er grundsätzlich kein Hundenarr sei und die Initiative zur Anschaffung der

Hündin C.___ auch nicht von ihm ausgegangen sei, dass ihm aber das Tier ans

Herz gewachsen sei und sie schon von klein auf drei Mal täglich von ihm bei

jedem Wetter nach draussen geführt worden sei, was ihm aufgrund seiner

Schichtarbeit möglich gewesen sei und immer noch sei. Die Berufungsbeklagte

habe angeblich die Hündin C.___ verkauft. Er habe anlässlich der Verhandlung

die Bedürfnisse des Tieres thematisiert, währenddem die Ehefrau nur ausgeführt

habe, wie gut die Hündin für ihre Gesundheit sei. Aus tierschützerischer Sicht

sei es nicht zu verantworten, dass ein Hund als Therapiewerkzeug missbraucht

werde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es für das Wohl der Hündin gut

sei, wenn sie weiterhin in der gewohnten, vertrauten Umgebung bei der Ehefrau

bleiben könne, sei offensichtlich nicht zutreffend. Zu gross sei die Gefahr,

dass die Ehefrau aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung nicht immer die

Energie finde, drei Mal täglich bei jedem Wetter den Bewegungsdrang der

Labradorhündin zu befriedigen, und dass die Hündin bei weiteren erforderlichen

stationären Aufenthalten der Ehefrau hin und her geschoben würde. Demgegenüber

könne er aufgrund seiner Schichtarbeit dem Hund die Betreuung und vor allem den

Auslauf bieten, den dieser für sein Wohlbefinden benötige. In einer weiteren

unaufgeforderten Eingabe behauptet der Berufungskläger, Zeugen könnten

bestätigen, dass die Berufungsbeklagte die Hündin nicht gut behandle und sie

schlage, währenddem er in der Lage sei, aufgrund seiner Schichtarbeitszeiten

den Bedürfnissen der Hündin gerecht zu werden.

2.2

Der Berufungskläger

beschränkt sich bei der Vorinstanz und vor Obergericht darauf zu betonen,

aufgrund seiner Schichtarbeitszeit könne er die Hündin betreuen. Er gehe mit

ihr bei jedem Wetter nach draussen. Sowohl er, als auch sein Sohn, der alle

zwei Wochen zu ihm auf Besuch komme, würden an dem Hund hangen. Bei dieser

immer gleichlautenden Argumentation hat der Berufungskläger nicht ein einziges

Mal aufgezeigt, wie das 100 % Arbeitspensum mit dem Tierwohl vereinbar ist.

Lediglich zu behaupten, man arbeite im Schichtbetrieb, reicht dabei nicht aus,

bleibt doch völlig offen, wie die einzelnen Arbeitsschichten ausgestaltet sind,

das heisst wie lange sie dauern, wie oft sie wechseln etc. Ein Hund braucht

unbestrittenermassen viel Auslauf. Gerade so wichtig ist daneben aber auch die

emotionale Zuwendung zum Tier. Der Berufungskläger spricht der

Berufungsbeklagten die Emotionalität zur Hündin zu Recht nicht ab. Der

Vorderrichter hat die Aspekte für eine Zuteilung der Hündin an die Ehefrau

korrekt gewürdigt. Die Möglichkeit eines weiteren Klinikaufenthaltes der

Berufungsbeklagten ist eine reine Spekulation des Berufungsklägers. Die mit der

Berufung am 5. Februar 2018 eingereichte E-Mail-Nachricht des Sohnes der Berufungsbeklagten

vom 8. Dezember 2017 über den angeblichen Verkauf der Hündin bereits im August

2017.

ist, wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet, mit einigen

Fragezeichen behaftet. Im Übrigen könnte der Berufungskläger aus einem Verkauf

der Hündin nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre doch bei einem

Eigentümerwechsel eine faktische Zuteilung von C.___ bedeutungslos. Zusammenfassend

ist jedenfalls festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und die

Vorbringen des Berufungsklägers die Würdigung des Vorderrichters an der

Zuteilung der Hündin C.___ an die Berufungsbeklagte nicht umzustossen vermögen.

3.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens – die Berufung muss abgewiesen werden – wird der Berufungskläger

kostenpflichtig. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Parteivertretern

eingereichten Kostennoten werden genehmigt.

3.2

Im Zusammenhang mit

der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Entscheid stellt sich noch die Frage, von

welchem Streitwert auszugehen ist. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ist in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nämlich nur dann zulässig, wenn

der Streitwert mindestens 30'000.00 Franken beträgt. Der Streitwert bestimmt

sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art.

51.

Abs. 1 lit. a ZPO).

Im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren war nur noch umstritten, welchem Ehegatten die Hündin

zuzuweisen ist. Eine Hündin kann gekauft und verkauft werden. Es geht somit um

eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Parteien machten jedoch keine

Angaben über den Wert der Hündin. In den von ihnen eingereichten

Gesuchsformularen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

ebenfalls kein entsprechender Vermögenswert deklariert. Dennoch ist nicht

anzunehmen, dass der Verkehrswert der Hündin null Franken beträgt. Um einen

erheblichen Vermögenswert wird es sich dabei aber trotzdem nicht handeln. Es

ist von einem Streitwert von weniger als 30'000.00 Franken auszugehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung von CHF 642.00

(inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann eine

Entschädigung von CHF 642.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) und Rechtsanwältin

Corinne Saner eine Entschädigung von CHF 1'323.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich

keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel