ZKBER.2018.12
Eheschutzmassnahmen
5. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 11. August
2017 angehoben hatte. Am 21. November 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten
eine Verhandlung statt. Mit Urteil vom 22. November 2017 unterstellte der
Amtsgerichtspräsident die Labradorhündin C.___ der Obhut der Ehefrau (Ziffer
3).
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, die Labradorhündin sei unter
seine Obhut zu stellen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.
3. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der Vorinstanz verlangten beide
Parteien, die Labradorhündin sei unter ihre Obhut zu stellen. Der Ehemann
machte geltend, er und sein vorehelicher Sohn, der alle zwei Wochen bei ihm zu
Besuch weile, hingen an der Hündin. Von der Schichtarbeit her, bestehe die
Möglichkeit, die Hündin zu betreuen. Anfänglich habe er die Hündin nicht
gewollt. Sie sei ihm aber dann ans Herz gewachsen. Die Ehefrau machte geltend,
die Hündin habe immer ihr gehört. Die Hündin sei in [...] gekauft, geimpft und
auch registriert worden. Die Hündin reagiere nur auf die [...] Sprache. Sie
habe die Hündin nach [...] bringen müssen, da es ihr nicht gut gegangen sei.
Wenn es ihr aber wieder besser gehe, wolle sie sie wieder holen. Die Hündin sei
das Einzige, was sie noch habe.
1.2
Der Vorderrichter hat
die Labradorhündin unter die Obhut der Ehefrau gestellt und dazu ausgeführt,
dass für die Zuteilung das Tierwohl im Vordergrund stehe. Aufgrund der Akten
und der Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 sei
davon auszugehen, dass es der nun vierjährigen Hündin C.___ grundsätzlich bei
beiden Ehegatten gut gehe und dass sie zu beiden Ehegatten eine gute Beziehung
habe. Auch wenn die Eigentumsfrage im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht das
entscheidende Zuteilungskriterium sei, so sei doch zu beachten, dass die
Ehefrau die treibende Kraft zur Anschaffung der Hündin gewesen sei, dass die
Hündin in ihrem Heimatland [...] gekauft und registriert worden sei und die
Impfungen dort gemacht worden seien, die Hündin von der Ehefrau erzogen worden
sei und sie in erster Linie auf […] Kommandos reagiere. Zudem sei davon
auszugehen, dass die Ehefrau während des Zusammenlebens insgesamt wesentlich
mehr Zeit mit der Hündin verbracht und sich intensiver um sie gekümmert habe. Denn
während der Ehemann stets zu 100 % gearbeitet habe, sei die Ehefrau seit 2014
arbeitslos und danach ausgesteuert und habe sich während dieser Zeit um die Hündin
gekümmert. Ab dem Zeitpunkt, als der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen
sei und die Hündin in ihrer bisherigen, gewohnten Umgebung zurückgelassen habe,
habe sich ausschliesslich die Ehefrau um sie gekümmert. Da die Ehefrau gemäss
Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 22. November 2017 weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig sei, werde sie auch künftig viel Zeit mit der Hündin verbringen
können. Hinweise, dass sie sich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gut um
die Hündin kümmern könnte, würden keine vorliegen. Der Grund dafür, dass die
Ehefrau die Hündin kurz vor der Eheschutzverhandlung vorübergehend nach [...] gebracht
habe, scheine lediglich ihre grosse Angst gewesen zu sein, dass der Ehemann sie
ihr wegnehmen könnte. Sie habe dies in der Verhandlung vom 21. November 2017
glaubhaft zum Ausdruck gebracht und betont, dass es für sie psychisch sehr
schwierig wäre, wenn ihr die Hündin jetzt weggenommen würde. Insgesamt sei
davon auszugehen, dass die Ehefrau der Hündin eine sehr gute Betreuung bieten könne
und dass es für das Wohl der Hündin gut sei, wenn sie weiterhin in der
gewohnten, vertrauten Umgebung verbleiben könne. Die Argumente des Ehemannes,
dass er aufgrund seiner Schichtarbeit die Möglichkeit habe, sich gut um die
Hündin zu kümmern und dass er und sein neunjähriger Sohn, der jedes zweite
Wochenende bei ihm sei, sehr an ihr hängen, würden die Vorteile, die ein
Verbleib der Hündin in der vertrauten, gewohnten Umgebung und bei der Ehefrau
haben, nicht aufzuwiegen vermögen.
2.1
Der Berufungskläger
macht geltend, angesichts der Ungereimtheiten – einerseits habe die Ehefrau
ausgeführt, die Hündin sei gut für ihre Gesundheit, dann habe sie wieder
angegeben, sie habe die Hündin eine Woche vor der Verhandlung aus Angst, der
Ehemann nehme sie ihr weg, nach [...] gebracht – könnten die Aussagen der
Ehefrau kaum als glaubhaft bezeichnet werden. Er beschönige dagegen nicht, dass
er grundsätzlich kein Hundenarr sei und die Initiative zur Anschaffung der
Hündin C.___ auch nicht von ihm ausgegangen sei, dass ihm aber das Tier ans
Herz gewachsen sei und sie schon von klein auf drei Mal täglich von ihm bei
jedem Wetter nach draussen geführt worden sei, was ihm aufgrund seiner
Schichtarbeit möglich gewesen sei und immer noch sei. Die Berufungsbeklagte
habe angeblich die Hündin C.___ verkauft. Er habe anlässlich der Verhandlung
die Bedürfnisse des Tieres thematisiert, währenddem die Ehefrau nur ausgeführt
habe, wie gut die Hündin für ihre Gesundheit sei. Aus tierschützerischer Sicht
sei es nicht zu verantworten, dass ein Hund als Therapiewerkzeug missbraucht
werde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es für das Wohl der Hündin gut
sei, wenn sie weiterhin in der gewohnten, vertrauten Umgebung bei der Ehefrau
bleiben könne, sei offensichtlich nicht zutreffend. Zu gross sei die Gefahr,
dass die Ehefrau aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung nicht immer die
Energie finde, drei Mal täglich bei jedem Wetter den Bewegungsdrang der
Labradorhündin zu befriedigen, und dass die Hündin bei weiteren erforderlichen
stationären Aufenthalten der Ehefrau hin und her geschoben würde. Demgegenüber
könne er aufgrund seiner Schichtarbeit dem Hund die Betreuung und vor allem den
Auslauf bieten, den dieser für sein Wohlbefinden benötige. In einer weiteren
unaufgeforderten Eingabe behauptet der Berufungskläger, Zeugen könnten
bestätigen, dass die Berufungsbeklagte die Hündin nicht gut behandle und sie
schlage, währenddem er in der Lage sei, aufgrund seiner Schichtarbeitszeiten
den Bedürfnissen der Hündin gerecht zu werden.
2.2
Der Berufungskläger
beschränkt sich bei der Vorinstanz und vor Obergericht darauf zu betonen,
aufgrund seiner Schichtarbeitszeit könne er die Hündin betreuen. Er gehe mit
ihr bei jedem Wetter nach draussen. Sowohl er, als auch sein Sohn, der alle
zwei Wochen zu ihm auf Besuch komme, würden an dem Hund hangen. Bei dieser
immer gleichlautenden Argumentation hat der Berufungskläger nicht ein einziges
Mal aufgezeigt, wie das 100 % Arbeitspensum mit dem Tierwohl vereinbar ist.
Lediglich zu behaupten, man arbeite im Schichtbetrieb, reicht dabei nicht aus,
bleibt doch völlig offen, wie die einzelnen Arbeitsschichten ausgestaltet sind,
das heisst wie lange sie dauern, wie oft sie wechseln etc. Ein Hund braucht
unbestrittenermassen viel Auslauf. Gerade so wichtig ist daneben aber auch die
emotionale Zuwendung zum Tier. Der Berufungskläger spricht der
Berufungsbeklagten die Emotionalität zur Hündin zu Recht nicht ab. Der
Vorderrichter hat die Aspekte für eine Zuteilung der Hündin an die Ehefrau
korrekt gewürdigt. Die Möglichkeit eines weiteren Klinikaufenthaltes der
Berufungsbeklagten ist eine reine Spekulation des Berufungsklägers. Die mit der
Berufung am 5. Februar 2018 eingereichte E-Mail-Nachricht des Sohnes der Berufungsbeklagten
vom 8. Dezember 2017 über den angeblichen Verkauf der Hündin bereits im August
2017.
ist, wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet, mit einigen
Fragezeichen behaftet. Im Übrigen könnte der Berufungskläger aus einem Verkauf
der Hündin nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre doch bei einem
Eigentümerwechsel eine faktische Zuteilung von C.___ bedeutungslos. Zusammenfassend
ist jedenfalls festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und die
Vorbringen des Berufungsklägers die Würdigung des Vorderrichters an der
Zuteilung der Hündin C.___ an die Berufungsbeklagte nicht umzustossen vermögen.
3.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens – die Berufung muss abgewiesen werden – wird der Berufungskläger
kostenpflichtig. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Parteivertretern
eingereichten Kostennoten werden genehmigt.
3.2
Im Zusammenhang mit
der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Entscheid stellt sich noch die Frage, von
welchem Streitwert auszugehen ist. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ist in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nämlich nur dann zulässig, wenn
der Streitwert mindestens 30'000.00 Franken beträgt. Der Streitwert bestimmt
sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art.
51.
Abs. 1 lit. a ZPO).
Im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren war nur noch umstritten, welchem Ehegatten die Hündin
zuzuweisen ist. Eine Hündin kann gekauft und verkauft werden. Es geht somit um
eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Parteien machten jedoch keine
Angaben über den Wert der Hündin. In den von ihnen eingereichten
Gesuchsformularen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
ebenfalls kein entsprechender Vermögenswert deklariert. Dennoch ist nicht
anzunehmen, dass der Verkehrswert der Hündin null Franken beträgt. Um einen
erheblichen Vermögenswert wird es sich dabei aber trotzdem nicht handeln. Es
ist von einem Streitwert von weniger als 30'000.00 Franken auszugehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung von CHF 642.00
(inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann eine
Entschädigung von CHF 642.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) und Rechtsanwältin
Corinne Saner eine Entschädigung von CHF 1'323.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel