ZKBER.2018.15
Abänderung Scheidungsurteil
4. Juli 2018Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 3
Art. 282 Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3
ZPO, Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB. Auch wenn in einem Abänderungsverfahren
eines Scheidungsurteils, das vor dem Inkrafttreten des neuen
Kinderunterhaltsrechts ergangen ist, nur der Ehegattenunterhalt angefochten
wird, so sind dennoch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder
nach dem neuen Recht mit zu beurteilen. Die Unterhaltsbeiträge sind konkret
nach den Bestimmungen des neuen Rechts neu zu bemessen und auf die Berechtigten
aufzuteilen.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde am 22. Mai
2012 geschieden. Am 5. Oktober 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt
Olten-Gösgen eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein und
verlangte wegen eines qualifizierten Konkubinats der Ehefrau eine Aufhebung,
eventualiter eine Sistierung des nachehelichen Frauenunterhalts. Die
Amtsgerichtsstatthalterin wies die Abänderungsklage in Anwendung der neuen
Bestimmungen im Kinderunterhaltsrecht ab.
In seiner Berufung machte der Ehemann
geltend, das neue Kinderunterhaltsrecht könne nicht zur Anwendung kommen. Er
habe nur eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht,
weshalb eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zur Diskussion stehe.
Das Obergericht wies diesen Einwand zurück, hob aber das angefochtene Urteil
gleichwohl auf, weil darin die Unterhaltsbeiträge der Kinder bezüglich Höhe und
Dauer nicht konkret nach dem neuen Recht festgesetzt worden waren.
Erwägungen
1.
Die
Amtsgerichtsstatthalterin hat erwogen, das Ehescheidungsurteil vom 22. Mai
2012.
sei unter den Prämissen des bis 31. Dezember 2016 geltenden
Kinderunterhaltsrechts, welches per 1. Januar 2017 neuen Bestimmungen
gewichen sei, gestanden. Zu Recht habe die Beklagte dementsprechend darauf
aufmerksam gemacht, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag, welcher sich am
Unterhaltsbedarf inkl. Vorsorgeunterhalt orientiere und entsprechend berechnet
sei, sich nun aufgrund des für die Kinder geltenden Bar- und
Betreuungsunterhalts auf andere rechtliche und tatsächliche Grundlagen stütze.
Eine Aufhebung/Sistierung sei demnach unter Einbezug auch der damals
festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen. Die Berechnung sei unter
Beachtung der neuen Bestimmungen im Kinderunterhaltsrecht und der sich aufgrund
des bestehenden Konkubinats ergebenden Bedarfszahlen zu prüfen, um einerseits
den Barunterhalt für die Kinder und andererseits den Betreuungsunterhalt, der
sich aus dem Bedarf der betreuenden Person errechnet, festzulegen.
2.1
Der Berufungskläger
macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass Art. 13c
SchlT ZGB zur Anwendung komme und eine Aufhebung /Sistierung des nachehelichen
Unterhaltsbeitrages zugunsten der geschiedenen Ehefrau unter Einbezug der
damals festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen sei. Art. 13cbis
Abs. 1 SchlT ZGB könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sich
nicht um einen bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 hängigen
Prozess handle, auf den das neue Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung komme. Er
habe eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht. Eine
Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge stehe nicht zur Diskussion. Eine Erhöhung
der Kinderunterhaltsbeiträge hätte die Berufungsbeklagte allenfalls
widerklageweise geltend machen müssen, was aber nicht geschehen sei.
2.2
Die Berufungsbeklagte
hält dafür, dass die Vorderrichterin zu Recht das neue Recht angewendet habe.
Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB finde auf Verfahren, die bei
Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtshängig seien, das neue Recht
Anwendung. Seien Kinderunterhaltsbeiträge gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen
an den Elternteil festgelegt worden, so sei ihre Anpassung nur bei einer
erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Nach
dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hänge die Höhe des Unterhaltsbeitrages
für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der
Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Es sei somit folgerichtig eine komplette
Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf
die Berechtigten vorzunehmen.
3.1
Nach dem neuen Recht
(wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrages
für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der
Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Auch wenn in einem Abänderungsverfahren
nur der Ehegattenunterhalt angefochten wird, so sind dennoch die nicht
angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu zu beurteilen (Art. 282
Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO).
3.2
Nach dem bis Ende 2016
geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder
in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision
tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der
Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):
-
Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura
erbracht wird;
-
Barunterhalt bzw. direkte
Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin
lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im
Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und
Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;
-
Betreuungsunterhalt
bzw. indirekte Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim
betreuenden Elternteil zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.
Im Vergleich zur früheren
Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine
bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts
«herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend
als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt
zu bestimmen.
4.1
Der Berufungskläger
hat die Abänderungsklage mit dem qualifizierten Konkubinat der
Berufungsbeklagten begründet und demzufolge die Aufhebung ev. Sistierung des
Frauenaliments beantragt. Die Vorderrichterin hat eine Neuberechnung der
Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Revision des Kindesrechts
vorgenommen und festgestellt, dass im Grundsatz für A.___ ein
Unterhaltsanspruch von CHF 885.00 (CHF 765.00 Barunterhalt, CHF 120.00
Betreuungsunterhalt) und für B.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 582.00
(Barunterhalt) bestehe. Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch von CHF 1'467.00,
der nur unwesentlich unter den im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2012
festgelegten Zahlen liege (je CHF 550.00 pro Kind und CHF 400.00 für die
Ehefrau, ausmachend CHF 1'500.00). Die Verhältnisse aufgrund des von der
Beklagten eingegangenen Konkubinats hätten sich damit nicht wesentlich und
dauerhaft verändert, als dass eine Aufhebung oder Sistierung der
Unterhaltszahlungen an die Beklagte gerechtfertigt erscheine, so dass die
Abänderungsklage abgewiesen werden müsse.
4.2
Der Abänderungsrund –
das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats – ist nicht bestritten.
Folgerichtig hätte die Vorderrichterin die Klage diesbezüglich gutheissen
müssen. Korrekterweise hat sie die Kinderunterhaltsbeiträge «im Grundsatz» neu
berechnet (Bar- und Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung der (teilweisen)
Verlagerung des Ehegattenunterhalts in den Betreuungsunterhalt). Sie hat jedoch
die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezüglich Höhe
und Dauer nicht urteilsmässig festgesetzt, was in Anwendung des Untersuchungs-
und Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge gemäss Art. 296 ZPO
aber auch ohne entsprechenden Antrag (Widerklage) der Berufungsbeklagten
erforderlich gewesen wäre.
5.1
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und das Urteil der
Amtsgerichtstatthalterin vom 21. November 2017 aufzuheben ist. Damit wird die
Anschlussberufung gegenstandslos.
5.2
Die Unterhaltsbeiträge
an die Kinder müssen neu festgesetzt werden. Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn
das Rechtsmittel (teilweise) gutgeheissen wird, neu entscheiden (Art. 318 Abs.
1.
lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1
lit. c ZPO). Da die Vorderrichterin die nach neuem Recht rechnerisch
ermittelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht richterlich konkret festgesetzt hat
und da insbesondere die Parteien keine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen
stellen konnten, wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückgewiesen.
Zivilkammer, Urteil vom 4. Juli 2018
(ZKBER.2018.15)