Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2018.15

Abänderung Scheidungsurteil

4. Juli 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien wurde am 22. Mai

2012 geschieden. Am 5. Oktober 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt

Olten-Gösgen eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein und

verlangte wegen eines qualifizierten Konkubinats der Ehefrau eine Aufhebung,

eventualiter eine Sistierung des nachehelichen Frauenunterhalts. Die

Amtsgerichtsstatthalterin wies die Abänderungsklage in Anwendung der neuen

Bestimmungen im Kinderunterhaltsrecht ab.

In seiner Berufung machte der Ehemann

geltend, das neue Kinderunterhaltsrecht könne nicht zur Anwendung kommen. Er

habe nur eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht,

weshalb eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zur Diskussion stehe.

Das Obergericht wies diesen Einwand zurück, hob aber das angefochtene Urteil

gleichwohl auf, weil darin die Unterhaltsbeiträge der Kinder bezüglich Höhe und

Dauer nicht konkret nach dem neuen Recht festgesetzt worden waren.

Erwägungen

1.

Die

Amtsgerichtsstatthalterin hat erwogen, das Ehescheidungsurteil vom 22. Mai

2012.

sei unter den Prämissen des bis 31. Dezember 2016 geltenden

Kinderunterhaltsrechts, welches per 1. Januar 2017 neuen Bestimmungen

gewichen sei, gestanden. Zu Recht habe die Beklagte dementsprechend darauf

aufmerksam gemacht, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag, welcher sich am

Unterhaltsbedarf inkl. Vorsorgeunterhalt orientiere und entsprechend berechnet

sei, sich nun aufgrund des für die Kinder geltenden Bar- und

Betreuungsunterhalts auf andere rechtliche und tatsächliche Grundlagen stütze.

Eine Aufhebung/Sistierung sei demnach unter Einbezug auch der damals

festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen. Die Berechnung sei unter

Beachtung der neuen Bestimmungen im Kinderunterhaltsrecht und der sich aufgrund

des bestehenden Konkubinats ergebenden Bedarfszahlen zu prüfen, um einerseits

den Barunterhalt für die Kinder und andererseits den Betreuungsunterhalt, der

sich aus dem Bedarf der betreuenden Person errechnet, festzulegen.

2.1

Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass Art. 13c

SchlT ZGB zur Anwendung komme und eine Aufhebung /Sistierung des nachehelichen

Unterhaltsbeitrages zugunsten der geschiedenen Ehefrau unter Einbezug der

damals festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen sei. Art. 13cbis

Abs. 1 SchlT ZGB könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sich

nicht um einen bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 hängigen

Prozess handle, auf den das neue Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung komme. Er

habe eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht. Eine

Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge stehe nicht zur Diskussion. Eine Erhöhung

der Kinderunterhaltsbeiträge hätte die Berufungsbeklagte allenfalls

widerklageweise geltend machen müssen, was aber nicht geschehen sei.

2.2

Die Berufungsbeklagte

hält dafür, dass die Vorderrichterin zu Recht das neue Recht angewendet habe.

Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB finde auf Verfahren, die bei

Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtshängig seien, das neue Recht

Anwendung. Seien Kinderunterhaltsbeiträge gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen

an den Elternteil festgelegt worden, so sei ihre Anpassung nur bei einer

erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Nach

dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hänge die Höhe des Unterhaltsbeitrages

für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der

Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Es sei somit folgerichtig eine komplette

Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf

die Berechtigten vorzunehmen.

3.1

Nach dem neuen Recht

(wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrages

für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der

Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Auch wenn in einem Abänderungsverfahren

nur der Ehegattenunterhalt angefochten wird, so sind dennoch die nicht

angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu zu beurteilen (Art. 282

Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO).

3.2

Nach dem bis Ende 2016

geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder

in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision

tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der

Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):

-

Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura

erbracht wird;

-

Barunterhalt bzw. direkte

Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin

lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im

Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und

Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;

-

Betreuungsunterhalt

bzw. indirekte Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim

betreuenden Elternteil zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.

Im Vergleich zur früheren

Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine

bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts

«herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend

als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt

zu bestimmen.

4.1

Der Berufungskläger

hat die Abänderungsklage mit dem qualifizierten Konkubinat der

Berufungsbeklagten begründet und demzufolge die Aufhebung ev. Sistierung des

Frauenaliments beantragt. Die Vorderrichterin hat eine Neuberechnung der

Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Revision des Kindesrechts

vorgenommen und festgestellt, dass im Grundsatz für A.___ ein

Unterhaltsanspruch von CHF 885.00 (CHF 765.00 Barunterhalt, CHF 120.00

Betreuungsunterhalt) und für B.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 582.00

(Barunterhalt) bestehe. Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch von CHF 1'467.00,

der nur unwesentlich unter den im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2012

festgelegten Zahlen liege (je CHF 550.00 pro Kind und CHF 400.00 für die

Ehefrau, ausmachend CHF 1'500.00). Die Verhältnisse aufgrund des von der

Beklagten eingegangenen Konkubinats hätten sich damit nicht wesentlich und

dauerhaft verändert, als dass eine Aufhebung oder Sistierung der

Unterhaltszahlungen an die Beklagte gerechtfertigt erscheine, so dass die

Abänderungsklage abgewiesen werden müsse.

4.2

Der Abänderungsrund –

das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats – ist nicht bestritten.

Folgerichtig hätte die Vorderrichterin die Klage diesbezüglich gutheissen

müssen. Korrekterweise hat sie die Kinderunterhaltsbeiträge «im Grundsatz» neu

berechnet (Bar- und Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung der (teilweisen)

Verlagerung des Ehegattenunterhalts in den Betreuungsunterhalt). Sie hat jedoch

die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezüglich Höhe

und Dauer nicht urteilsmässig festgesetzt, was in Anwendung des Untersuchungs-

und Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge gemäss Art. 296 ZPO

aber auch ohne entsprechenden Antrag (Widerklage) der Berufungsbeklagten

erforderlich gewesen wäre.

5.1

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und das Urteil der

Amtsgerichtstatthalterin vom 21. November 2017 aufzuheben ist. Damit wird die

Anschlussberufung gegenstandslos.

5.2

Die Unterhaltsbeiträge

an die Kinder müssen neu festgesetzt werden. Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn

das Rechtsmittel (teilweise) gutgeheissen wird, neu entscheiden (Art. 318 Abs.

1.

lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1

lit. c ZPO). Da die Vorderrichterin die nach neuem Recht rechnerisch

ermittelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht richterlich konkret festgesetzt hat

und da insbesondere die Parteien keine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen

stellen konnten, wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückgewiesen.

Zivilkammer, Urteil vom 4. Juli 2018

(ZKBER.2018.15)