ZKBER.2018.16
Scheidung auf Klage
10. Januar 2019Deutsch65 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Daniel Trachsel,
Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
betreffend Scheidung
auf Klage und vorsorgliche Massnahmen
Es erscheinen zur
Hauptverhandlung vom 23. November 2018 vor der Zivilkammer des Obergerichts:
1. A.___ mit Fürsprecher Daniel Trachsel;
2. B.___ mit Rechtsanwältin Ida Salvetti.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Danach
hält er fest, dass das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. Oktober 2017
und die Verfügung betreffend vorsorglicher Massnahmen vom 4. Oktober 2017 angefochten
sind und dass für heute zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung vorgeladen
worden ist. Mit Verfügung vom 26. September 2018 seien die weiteren neu
eingereichten Urkunden bewilligt und die übrigen Beweisanträge der Parteien
abgewiesen worden. Darauf gibt er den folgenden Beschluss der Zivilkammer
bekannt:
Beschluss:
Die nach der Verfügung vom 26. September
2018 eingereichten Urkunden werden bewilligt und zu den Akten genommen.
Danach erhalten die Parteivertreter
Gelegenheit zum ersten Parteivortrag. Zunächst erhält Fürsprecher Daniel
Trachsel das Wort. Er reicht seine für die heutige Verhandlung angepassten
Rechtsbegehren in schriftlicher Form sowie eine korrigierte Beilage 5b, eine
korrigierte Beilage 6 (6a und 6b vereinigt), eine korrigierte Beilage 7 (7a und
7b vereinigt) und eine korrigierte Beilage 8a ein.
Die Anträge von Fürsprecher Daniel
Trachsel, die ohne die Streichungen wiedergegeben werden, lauten wie folgt:
Anträge:
Angepasste
Rechtsbegehren 09.02.2018 vom 22.11.2018 im Verfahren vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
I. In Abänderung
der Verfügung der ersten Instanz vom 4.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 01.10.2017 bis zur
Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6’000.- gemäss Verfügung
der ersten Instanz vom 14.03.2016 zu zahlen;
Erwägungen
II. eventuell
sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin
rückwirkend ab 01.10.2017 auf CHF 5’500.- monatlich anzusetzen.
III. subeventuell
sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin
rückwirkend ab 01.10.2017 auf CHF 5'220.- (22.11.2018) monatlich anzusetzen.
Angepasste
Rechtsbegehren 01.03.2018 vom 22.11.2018 in der Hauptsache
I. In
Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und
bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.- zu
zahlen.
la. eventuell
sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis
Ende 2018 auf CHF 5‘500.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum
Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘615.-;
Ib. subeventuell
sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis
Ende 2018 auf CHF 5‘220.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum
Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘380.-.
II. In
Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, der Berufungsklägerin seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter
und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsklägerin einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu zahlen wie
folgt:
CHF 2‘370.- für den Fall, dass der
Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird;
CHF 2‘800.- für den Fall, dass der
Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird.
III. Die
Anpassung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffern I und II sei im Sinne von
Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestimmen.
IV. Die
Liegenschaft [...] sei dem Meistbietenden zu verkaufen und sei der
Netto-Verkaufserlös nach Steuern und nach Berücksichtigung der investierten
Eigengüter auf die Parteien zu verteilen; das Angebot sei in zwei Varianten
auszuschreiben: mit und ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne
PV-Anlage und ohne KEV-Vertrag sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je
hälftig umzuschreiben;
IVa.
Eventuell sei die Liegenschaft [...] dem Berufungsbeklagten zum Anrechnungswert
von CHF 959‘500.- brutto und nach Entlassung der Berufungsklägerin aus der
Solidarhaftung für grundpfandgesicherte Kredite zuzuweisen.
V. Der
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen
nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung
von CHF 17‘113.- zu leisten.
Va. Eventuell
sei bei Abweisung des Hauptantrags in Ziff. IV und Gutheissung des Eventualantrags
in Ziffer IVa der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin
innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche
Ausgleichszahlung von CHF 396‘363.- zu leisten.
VI. Die
während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss dem Resultat
der von der Berufungsklägerin beantragten Beweiserhebungen im Sinne von Art. 122
ZGB auszugleichen. Die Ermittlung der massgebenden Werte sei von Amtes wegen an
das Obergericht des Kantons Solothurn, Abteilung Versicherungsgericht, zu überweisen.
Eventuell: Die Ermittlung der massgebenden Werte sei durch die Zivilkammer
vorzunehmen. Die zu teilenden Anwartschaften seien hälftig auf die Parteien zu
verteilen. Als massgebender Stichtag für den Ausgleich sei der 1.1.2017 festzulegen.
VII. Hinsichtlich
sämtlicher I bis V genannter Beträge wird die Anpassung aufgrund des Ergebnisses
der beantragten Beweiserhebungen und dem Ergebnis der beantragten Festlegung
des Ausgleichs der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge durch das Versicherungsgericht,
ev. in Anwendung der Offizialmaxime durch die Zivilkammer, vorbehalten.
IX. Die Gerichts- und Parteikosten
erster und zweiter Instanz seien zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der
Berufungsklägerin aufzuerlegen, bei Gutheissung des Antrags von Ziffer IV auf
Verkauf der ehelichen Liegenschaft zu halbieren bzw. hinsichtlich Parteikosten
wettzuschlagen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge
-
Rechtsanwältin Ida Salvetti bestätigt und begründet sämtliche
bisher von ihr gestellten Anträge.
Die Parteivertreter replizieren und
duplizieren.
Nach einer kurzen Pause macht der
Präsident folgende Vorbemerkung zur nun anstehenden Befragung der Parteien: Das
Gericht werde sich bei der Parteibefragung beschränken und auch entsprechende
Fragen der Parteivertreter nicht zulassen.
Beim Unterhalt stünden der gebührende
Unterhalt nach der letzten gemeinsamen Lebenshaltung fest. Die jetzigen
Einkommensverhältnisse seien dafür nicht massgebend. Diese seien einzig für die
Leistungsfähigkeit des Ehemannes, die aber angenommen werde, von Bedeutung. Es würden
deshalb zur aktuellen Situation der C.___ AG keine Fragen gestellt und auch
keine zugelassen.
Dasselbe gelte bezüglich der
finanziellen Situation der C.___ AG in güterrechtlicher Hinsicht. Massgebend
sei der Scheidungszeitpunkt. Das Gericht habe mit dem Steuerwert eine externe
Bewertung.
Zu den Beitragsreserven würden ebenfalls
keine Fragen gestellt und zugelassen. Entweder sei der Entscheid der Vorinstanz
richtig oder die Frage müsse abgeklärt werden. Fragen an die Parteien würden in
diesem Fall nicht weiterhelfen.
Danach werden die Parteien befragt,
zuerst die Ehefrau und danach der Ehemann. Für die Parteibefragung wird auf die
separaten Protokolle verwiesen.
Nach der Parteibefragung wird den Parteivertretern
nochmals Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen.
Fürsprecher Daniel Trachsel hält zunächst fest, dass er die
abgewiesenen Beweisanträge wiederholen muss. Er stellt seine Beweisanträge
anhand seines letzten eingereichten Beweismittelverzeichnisses vom 29. Oktober
2018.
Dieses habe er zuletzt eingereicht mit der Beilage 20 mit den
Arbeitsbemühungen der Berufungsklägerin. Das Beweismittelverzeichnis wird der
Übersichtlichkeit halber nachfolgend in kleiner Schrift wiedergegeben und die
jeweiligen Erklärungen von Rechtsanwalt Daniel Trachsel werden jeweils auf
einer neuen Zeile beigefügt. Gemäss diesem Verzeichnis stellt er die folgenden
Beweisanträge:
Eingereicht 29.10.2018
(neue Beweisanträge)
Bewerbungsnachweise A.___ für RAV,
Oktober 2017 – September 2018 – zu edieren –
Der Antrag bleibe.
Weitere Beweismittel
Befragung des Treuhänders
der C.___ AG, [...], als – Zeuge –
Der Antrag werde
gestrichen.
Befragung der Herren [...],
c/o C.___ AG als – Zeugen –
Der Antrag werde
gestrichen.
Befragung von [...]
(Adresse beim Kläger zu edieren) als – Zeuge –
Der Antrag werde
gestrichen.
Vollständiger und
detaillierter Abschluss mit Kontenblättern der Jahre 2016ff der C.___ AG, beim
Kläger zu – edieren –
Der Antrag bleibe.
Nachweis der Geldflüsse
zwischen der C.___ AG und dem Berufungsbeklagten, Verbrauchs- Unterhalts- und
Reparaturkosten des von ihm benutzten/erworbenen Fahrzeuges, weitere
Naturalleistungen / Kostenübernahmen durch die C.___ AG mit Sach- und
Bankbelegen dazu, ab Januar 2017 bis zur Einreichefrist, beim
Berufungsbeklagten zu – edieren –
Der Antrag bleibe.
Im Rahmen eines Gutachtens
zu weiteren Fragestellungen zur C.___ AG: Geldflüsse der C.___ AG an den
Berufungsbeklagten, stehengelassene Guthaben des Berufungsbeklagten, von der C.___
AG übernommene Leistungen für den Berufungsbeklagten Januar 2017 bis Erstattung
Gutachten; gerichtlich – einzuholen –
Der Antrag bleibe.
Vollständige
Steuererklärungen des Berufungsbeklagten 2014ff mit allen eingereichten
Zusatzbeilagen und Steuerveranlagungen bei ihm – zu edieren –
Es seien die Erklärungen
für 2016 und 2017 da. Es fehle die Steuererklärung 2015 vollständig und für 2014
sei nur ein Teil da. Es werde die Edition der Steuererklärung 2015 beantragt.
Akten Verfahren
ZKBES.2017.60 des angerufenen Gerichts mit allen Beilagen – beizuziehen –
Der Beizug der Akten müsse
nicht diskutiert werden.
Akten Verfahren
ZKBER.2018.13 des angerufenen Gerichts mit allen Beilagen – beizuziehen –
Der Beizug der Akten müsse
nicht diskutiert werden.
Schlussbericht Betriebs-
und Unterhaltskosten von PV Anlagen vom 17.03.2008 im Auftrag des Bundesamts
für Energie, wird auf Verlangen – nachgereicht –
Das sei nicht verlangt
worden.
Von der ersten Instanz an
der Verhandlung vom 08.02.2016 verfasstes und verteiltes Berechnungsblatt für
Unterhalt des Gerichts, aus den Akten – zu edieren –
Das Berechnungsblatt zu
edieren sei nicht nötig.
Gutachten zum Wert der
Aktien der C.___ AG u.a. mit Fragestellungen gemäss dieser Eingabe, gerichtlich
– einzuholen –
Der Antrag bleibe.
Auskunft der Pensionskasse
[...] über die Höhe der bis 31.12.2016 geäufneten Beitragsreserven und deren
ev. Verwendung, im Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer VI,
gerichtlich – einzuholen –
Das sei von ihm aus
gesehen Offizialmaxime. Da sei noch nichts befunden worden. Darum bleibe das
vorläufig. Er sei der Meinung, das könnte wegfallen wegen der Offizialmaxime.
Alle eingereichten /
beantragten Beweismittel im Verfahren der Vorinstanz, der Berufung vorsorgliche
Massnahmen vom 09.02.2018 und der Berufung vom 01.03.2018
Lohnabrechnungen D.___ Februar
2018.
und folgende des Berufungsbeklagten, bei ihm – zu edieren –
Der Antrag sei erledigt.
Reglement Fach- und
Führungskader D.___ AG beim Berufungsbeklagten – zu edieren –
Der Antrag bleibe.
Auskunft D.___ AG zur
Sozialabzügen auf variablen Löhnen, in Bestreitungsfall gerichtlich –
einzuholen –
Der Antrag sei erledigt.
Lohnausweis 2017 C.___ AG,
beim Berufungsbeklagten – zu edieren –
Erledigt.
Lohnabrechnungen Januar
2018ff C.___ AG, beim Berufungsbeklagten – zu edieren –
Der Antrag bleibe.
Belege weitere Leistungen C.___
AG an Berufungsbeklagten wie VRP-Honorar, Dividenden, Dienstaltersgeschenke
etc, beim Berufungsbeklagten – zu edieren –
Der Antrag sei erledigt.
Weitere Beweismittel im
Fall der Zulassung unechter Noven – vorbehalten –
Hier habe er nichts gehört
dazu. Darum bleibe der Vorbehalt.
Bewerbungsnachweise und
weitere für die Arbeitsbemühungen der Beklagten relevante Unterlagen, beim RAV [...],
[...], [...] (betreffend AHV-Nummer [...]), gerichtlich – zu edieren –
Das lasse er offen. Wenn
das Gericht den Aussagen glaube, was eingereicht worden sei, sei es gut, und
sonst müsse der Beleg noch bei Herrn [...] geholt werden.
Arztzeugnis
Berufungsklägerin, wird bei Zulassung von unechten Noven – nachgereicht –
Das sei angeboten, aber nicht
angenommen worden. Das Angebot bleibe.
Genannt mit Eingabe vom
29.10.2018
(neue Beweisanträge)
Einreichung rechtzeitig
vor dem 23. November 2018 aller Elemente, welche sich auf den Lohn und
Nebenleistungen, pauschale und effektive Spesenentschädigungen, von der C.___
AG übernommene Lasten 2017 und 2018 des Berufungsbeklagten bei der C.___ AG
beziehen; beim Berufungsbeklagten gerichtlich – zu edieren –
Alle Elemente, die sich
auf Lohn und Nebenleistungen bezogen haben, hätte man bekommen. Die pauschalen
Spesen seien im Lohnausweis drin. Die effektiven Spesen, die die C.___ AG
übernommen habe, seien nicht drin. Das bleibe. Das sei das einzige.
Einreichung rechtzeitig
vor dem 23. November 2018 von Dokumenten zum Geschäftsgang 2017 und 2018 der C.___
AG (u.a. von der GV genehmigte Jahresrechnung 2017 der C.___ AG mit Anhang,
Belege zum Geschäftsgang 2018, inklusive Bezüge des Berufungsbeklagten unter
irgendwelchem Titel), beim Berufungsbeklagten gerichtlich – zu edieren –
Im 2017 bleibe der Antrag auf
Einreichung der Bilanz und des Anhangs, weil nur die Erfolgsrechnung eingereicht
worden sei.
Rechtsanwältin Ida Salvettti erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
dazu und zum Stellen eigener Beweisanträge. Sie stellt die folgenden
Anträge:
Die Budgets von E.___, F.___ und G.___ seien
zu den Akten zu nehmen.
Die Beweisanträge der Gegenpartei seien abweisen.
Nach der Stellungnahme von Rechtsanwalt
Daniel Trachsel zum Beweisantrag betreffend Budget der Söhne und dem
Hinweis des Präsidenten auf die Parteibefragung zieht Rechtsanwältin Ida Salvetti
ihren Beweisantrag zurück.
Nach der geheimen Beratung über die
gestellten Beweisanträge eröffnet der Präsident den folgenden
Beschluss:
Alle Beweisanträge werden abgewiesen.
Zur Begründung verweist er auf das vor
der Parteibefragung Gesagte. Zum offerierten Arztzeugnis hält er fest, ein
solches wäre einzureichen und nicht bloss zu offerieren. Zudem habe man in der
Parteibefragung nicht gehört, dass sich der Gesundheitszustand der
Berufungsklägerin in den letzten 14 Tagen massiv verschlechtert habe.
Darauf wird das Beweisverfahren
geschlossen. Die Parteivertreter werden gefragt, wie sie den weiteren Fortgang
des Verfahrens sehen.
Fürsprecher Daniel Trachsel stellt fest, dass er nichts über seine
Anträge zu den Beitragsreserven der C.___ AG bei der [...] gehört habe. Im
Übrigen hätte er sich mit der Gegenanwältin draussen dahingehend geeinigt, dass
die Anwälte den Schlussvortrag schriftlich einreichen könnten, wobei sie auf
eine Replik und eine Duplik verzichten würden.
Der Präsident erklärt darauf, in Bezug
auf den Vorsorgeausgleich gebe es zwei Varianten. Entweder werde das angefochtene
Urteil bestätigt oder es werde über das Teilungsverhältnis entschieden und die
Sache für die Feststellung des Quantitativen an das Versicherungsgericht
überwiesen.
Danach eröffnet der Präsident im
Einverständnis der Parteien folgenden
Beschluss:
1.
Für die Einreichung der schriftlichen
Schlussvorträge wird den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis 12.
Dezember 2018 gesetzt.
2.
Die Parteien verzichten auf eine Replik
und eine Duplik.
Danach wird die Verhandlung um 12.20 Uhr
geschlossen.
Hierauf zieht die
Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
A.___ (geb. [...] 1965, nachfolgend
Ehefrau) und B.___ ([...] 1960, nachfolgend Ehemann) heirateten am […] 1993.
Sie sind die Eltern der mittlerweile volljährigen Kinder E.___ (geb. [...] 1994),
G.___ (geb. [...] 1996) und F.___ (geb. [...] 1998). Die Ehegatten trennten
sich am 1. Oktober 2013. Die Folgen der Trennung regelten sie im Rahmen einer
Vereinbarung.
Am 1. Oktober 2015 reichte der Ehemann
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Scheidungsklage ein. Der
Amtsgerichtspräsident verfügte am 14. März 2016, die Höhe der bisher vom
Ehemann an die Ehefrau bezahlten Unterhaltsbeiträge werde bestätigt und der
Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens weiterhin CHF
6'000.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 2 der Verfügung). Die Hauptverhandlung
fand am 13. September 2017 statt. In teilweiser Gutheissung eines Antrags des
Ehemannes verfügte der Amtsgerichtspräsident am 4. Oktober 2017, in Abänderung
von Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 habe der Ehemann der Ehefrau ab 1.
Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'310.00 zu bezahlen. In der Hauptsache selber fällte
der Amtsgerichtspräsident am 5. Oktober 2017 folgendes Urteil:
1.
Die von den Parteien am […] 1993 vor Zivilstandsamt
[...] geschlosene Ehe ist geschieden.
2.
Der Ehemann hat der Ehefrau bis zu
seinem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
in folgender Höhe zu leisten:
- ab Rechtskraft des
Urteils bis 31. Dezember 2018: CHF 2'310.00
- ab 1. Januar 2019 bis
zum AHV-Alter des Ehemannes: CHF 2'720.00
3.
Die in Ziffer 2 festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom September 2017 von 100.9 Punkten auf der Basis Dezember
2015.
= 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres
proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals
per 1. Januar 2019. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der
neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (100.9 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
4.
Der Ehemann hat der Ehefrau innert 90
Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche
Ausgleichszahlung von CHF 321'478.00 zu leisten.
5.
Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] wird
dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen. Das Grundbuchamt Region Solothurn
wird angewiesen, die Liegenschaft GB [...] (Gemeinde [...]) Nr. [...] in das
Alleineigentum des Ehemannes zu übertragen.
6.
Es wird festgestellt, dass die Ehefrau
das Bild mit dem Kaufpreis von CHF 8'000.00 und der Ehemann das Bild mit
dem Kaufpreis von CHF 4'500.00 übernimmt.
7.
Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes,
die [...] Pensionskasse, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes den
Betrag von CHF 282'207.00 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der [...]
Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.
8.
Jede Partei trägt die ihr entstandenen
Kosten selber.
9.
Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00
haben die Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit den von ihnen
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
2.1
Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau nach Zustellung des begründeten Entscheides Berufung gegen das Urteil.
Sie stellte in der Berufungsschrift folgende Rechtsbegehren:
I.
In Abänderung von
Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten,
der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Erreichen
des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 zu zahlen.
la. eventuell
sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis
Ende 2018 auf CHF 5'500.00 monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum
Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘650.-;
Ib. subeventuell
sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis
Ende 2018 auf CHF 4‘825.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum Erreichen
des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘380.-.
Im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen im Verfahren ZKBER.2018.13 sei in Abänderung des
Subeventualbegehrens vom 09.02.2018 ab Oktober 2017 bis Rechtskraft des
Scheidungsurteils der monatliche Betrag von CHF 4‘825.00 zu verfügen.
II.
In Abänderung von
Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten,
der Berufungsklägerin seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter und bis zum
Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsklägerin einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu zahlen wie folgt:
CHF 2’065.00 für den Fall,
dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird und die
Berufungsklägerin einen höheren Ausgleich aus beruflicher Vorsorge erhält als
gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils bestimmt;
CHF 2‘370.00 für den Fall,
dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird und der Ausgleich aus beruflicher
Sorge in der Höhe der Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils
belassen wird;
CHF 2‘490.00 für den Fall,
dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird und die Berufungsklägerin
einen höheren Ausgleich aus beruflicher Vorsorge erhält als gemäss Ziffer 7 des
Dispositiv
Dispositivs des angefochtenen Urteils bestimmt;
CHF 2‘800.00 für den Fall,
dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird und der Ausgleich aus
beruflicher Sorge in der Höhe der Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen
Urteils belassen wird;
III.
Die Anpassung des
Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffern l und II sei im Sinne von Ziffer 3 des
Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestimmen.
IV.
Die Liegenschaft [...]
Gbbl Nr. [...] sei dem Meistbietenden zu verkaufen und sei der Netto-Verkaufserlös
nach Steuern und nach Berücksichtigung der investierten Eigengüter auf die
Parteien zu verteilen; das Angebot sei in zwei Varianten auszuschreiben: mit
und ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne PV-Anlage und ohne KEV-Vertrag
sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je hälftig umzuschreiben;
IVa. Eventuell
sei die Liegenschaft [...] Gbbl Nr. [...] dem Berufungsbeklagten zum
Anrechnungswert von CHF 959‘500.00 brutto und nach Entlassung der
Berufungsklägerin aus der Solidarhaftung für grundpfandgesicherte Kredite
zuzuweisen.
V.
Die
Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten innert 90 Tagen
nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung
von CHF 1‘989.00 zu leisten.
Va. Eventuell
sei bei Abweisung des Hauptantrags in Ziff. IV und Gutheissung des Eventualantrags
in Ziffer IVa der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin
innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung
von CHF 377‘261.00 zu leisten.
VI.
Die während der Ehe
geäufneten Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss dem Resultat der von
der Berufungsklägerin beantragten Beweiserhebungen im Sinne von Art. 122 ZGB
auszugleichen. Die Ermittlung der massgebenden Werte sei von Amtes wegen an das
Obergericht des Kantons Solothurn, Abteilung Versicherungsgericht, zu überweisen.
Die zu teilenden Anwartschaften seien hälftig auf die Parteien zu verteilen.
Als massgebender Stichtag für den Ausgleich sei der 1.1.2017 festzulegen.
VII.
Hinsichtlich
sämtlicher I bis V genannter Beträge wird die Anpassung aufgrund des Ergebnis
der beantragten Beweiserhebungen und dem Ergebnis der beantragten Festlegung
des Ausgleichs der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge durch das Versicherungsgericht
vorbehalten.
VIII.
Der
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss
von CHF 30‘000.- inkl. Mwst innert 30 Tagen nach Erlass der entsprechenden
Verfügung zu bezahlen.
IX.
Die Gerichtskosten
erster und zweiter Instanz seien zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der
Berufungsklägerin aufzuerlegen, bei Gutheissung des Antrags von Ziffer IV auf Verkauf
der ehelichen Liegenschaft zu halbieren.
Der Ehemann erhob in seiner
Berufungsantwort Anschlussberufung. Seine Anträge lauteten wie folgt:
1. Es sei die Berufung abzuweisen.
2. Es sei in Gutheissung der
Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 der
Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende Beiträge als
nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:
CHF 2‘843.00 für den
Zeitraum vom 01.10.2017 - 31.12.2017
CHF 3‘244.00 für den
Zeitraum vom 01.01.2018 - 30.06.2018
CHF 1‘385.00 für den
Zeitraum vom 01.07.2018 - 31.12.2018
CHF 1‘061.00 ab 01.09.2019
bis zum AHV-Alter des Berufungsbeklagten.
3. Es sei in Gutheissung der
Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 der
Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen nach
Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von
CHF 297‘406.00 zu bezahlen.
4. Es sei in Gutheissung der
Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 die
Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Berufungsklägers
den Betrag von CHF 247‘525.80 auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin
bei der [...] Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.
5. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses für die Anschlussberufung zu verzichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die Ehefrau beantragte, die
Anschlussberufung in Gutheissung der Rechtsbegehren und Anträge der Berufung
abzuweisen.
2.2 Der Präsident der Zivilkammer
verfügte am 5. März 2018, auf die Einforderung eines Kostenvorschusses für das
obergerichtliche Verfahren werde einstweilen verzichtet. Am 9. April 2018
verpflichtete er den Ehemann und Anschlussberufungskläger mit Ziffer 4 der
entsprechenden Verfügung - entgegen dem von diesem gestellten Antrag - einen
Kostenvorschuss zu bezahlen, den dieser dann auch fristgerecht leistete. Den
Antrag der Ehefrau und Berufungsklägerin, der Ehemann und Berufungsbeklagte
habe ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 30'000.00 zu bezahlen, wies er ab
(Ziffer 5 der Verfügung).
Am 24. Mai 2018 stellte der Ehemann den
Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mittels einer superprovisorischen
Verfügung. Es sei der Ehefrau zu untersagen, über ihren ½ Miteigentumsanteil an
der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Ehescheidungsverfahrens zu verfügen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, eine
entsprechende Grundstücksperre anzumerken sowie eine Verfügungsbeschränkung
vorzumerken. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wies der Vizepräsident der
Zivilkammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. Am 9.
Juli 2018 wies der Präsident der Zivilkammer auch das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme ab.
3. Ebenfalls frist- und formgerecht hatte
die Ehefrau zudem Berufung gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten am 4. Oktober
2017 verfügte vorsorgliche Massnahme eingereicht. Sie beantragte, den Ehemann
und Berufungsbeklagten in Abänderung der Verfügung zu verpflichten, ihr
rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der
Hauptsache weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00
gemäss der Verfügung der ersten Instanz vom 14. März 2016 zu bezahlen.
Eventuell sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 5'500.00, subeventuell auf CHF
5'220.00 pro Monat anzusetzen. Weiter sei der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Der Ehemann stellte den Antrag, die Berufung abzuweisen.
Der Präsident der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 12. Februar 2018 das
Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung ab.
4. Mit Verfügung vom 26. September 2018
wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung vor der Zivilkammer mit
Parteibefragung vorgeladen. Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden
wurden dabei bewilligt. Weiter verfügte der Präsident der Zivilkammer, der
Ehemann habe seine Steuererklärungen der Jahre 2016 und 2017 mit sämtlichen
Belegen sowie den entsprechenden Veranlagungsverfügungen einzureichen. Im
Übrigen wurden die Beweisanträge der Parteien abgewiesen.
Der Ehemann reichte am 16. Oktober 2018 die
mit Verfügung vom 26. September 2018 einverlangten Unterlagen ein, wobei er
darauf verwies, dass die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2017 noch nicht
vorliege. Die Ehefrau und Berufungsklägerin nahm in einer Eingabe vom 29.
Oktober 2018 dazu Stellung und stellte den Antrag, der Ehemann habe weitere
Dokumente zum Geschäftsgang der C.___ AG einzureichen. Der Ehemann nahm am 7.
November 2018 dazu Stellung und reichte seinerseits neue Urkunden ein.
5. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018
wurden die beiden Berufungsverfahren, die sich einerseits gegen das Urteil vom
5. Oktober 2017 und anderseits gegen die vorsorgliche Massnahme vom 4. Oktober
2017 richten, formell vereinigt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.
November 2018 stellten die Parteien die einleitend wiedergegebenen Anträge, die
bei der Ehefrau teilweise von den Anträgen in der Berufungsschrift abweichen.
Für die Einzelheiten wird auf das vorstehende Verfahrensprotokoll verwiesen. Am
12. Dezember 2018 reichten beide Parteien fristgerecht ihre schriftlichen
Schlussvorträge ein.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II. Unterhaltsbeitrag
1. Der Amtsgerichtspräsident
verpflichtete den Ehemann mit Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017, der
Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltbeitrag von CHF 2'310.00 ab
Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2018 und von CHF 2'720.00 ab 1. Januar
2019 bis zum AHV-Alter des Ehemannes zu bezahlen. Bereits am 4. Oktober 2017
hatte er in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 den
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'310.00 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit
Wirkung ab 1. Oktober 2017 auch für die Dauer des Verfahrens verfügt. Zur
Begründung führte er an, da die Ehefrau bereits während der Hauptverhandlung
angekündigt habe, ein Rechtsmittel zu ergreifen, sei klar, dass das Verfahren
mit dem Entscheid der ersten Instanz nicht abgeschlossen sein werde. Es sei dem
Ehemann indessen nicht zuzumuten, den bisherigen Betrag von CHF 6'000.00 bis
zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zu bezahlen. Aus diesem Grund seien
trotz zeitlicher Nähe zum Endentscheid vorsorgliche Massnahmen anzuordnen beziehungsweise
die Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Verfahrens anzupassen.
Die Begründung für die Höhe des
vorsorglich auf CHF 2'310.00 reduzierten Unterhaltsbeitrages ist dieselbe wie
die Begründung für den mit Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 für die
Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018 ebenfalls auf
CHF 2'310.00 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrages. Auch die
Vorbringen der Ehefrau in ihren Berufungen gegen die beiden Urteile stimmen
weitgehend und im Wesentlichen überein. Die beiden Berufungen können deshalb –
obwohl sich die eine formell gegen eine vorsorgliche Massnahme und die andere
gegen den nachehelichen Unterhalt richtet – nachfolgend gemeinsam behandelt
werden.
2.1 Umstritten ist zunächst die Höhe der
vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden Alimente. Der Amtsgerichtspräsident ging
im Hinblick auf die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018 von aktuellen
monatlichen Erwerbseinkünften des Ehemannes von CHF 6'800.00, zuzüglich CHF
500.00 Kinderzulagen sowie CHF 408.00 Einnahmen aus KEV-Vergütung
(kostenorientierte Einspeisevergütung), insgesamt CHF 7'708.00 aus. Weiter
errechnete er einen Bedarf des Ehemannes von CHF 5'401.00. Der Ehefrau rechnete
er für diese Zeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 2'528.00 pro
Monat und Vermögenserträge von CHF 267.00, total CHF 2'795.00 an. Den Bedarf
der Ehefrau bezifferte er auf CHF 5'217.00. Der Unterhaltsbeitrag von CHF
2'310.00 ergab sich aus der Differenz zwischen den Einkünften und dem Bedarf
des Ehemannes.
Für eine zweite Phase ab 1. Januar 2019
bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes rechnete er dem Ehemann monatliche
Einkünfte von total CHF 8'728.00 an, bestehend aus einem Erwerbseinkommen von
CHF 6'800.00, einem Anteil Bonus von CHF 1'020.00, Ausbildungszulagen von CHF
500.00 sowie der KEV-Vergütung von CHF 408.00. Beim Bedarf des Ehemannes ging
er von CHF 5'526.00 aus. Auf Seiten der Ehefrau erachtete er ab 1. Januar 2019
ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'992.00 als zumutbar und möglich, was
zusammen mit dem Vermögensertrag von CHF 267.00 anrechenbare Einkünfte von CHF
3'259.00 ergab. Beim Bedarf der Ehefrau ging er für diese Phase von CHF
5'505.00 aus. Den bei der Gegenüberstellung der Gesamteinkünfte und dem
Gesamtbedarf der Parteien resultierenden Überschuss von CHF 957.00 teilte der
Amtsgerichtspräsident je hälftig auf, was für die Zeit ab 1. Januar 2019 zum
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'720.00 führte (Bedarf Ehefrau CHF 5'505.00,
zuzüglich Anteil Überschuss von CHF 478.00, abzüglich eigene Einkünfte CHF
3'259.00).
2.2 Die Ehefrau setzt sich in der
Begründung ihrer Berufung mit dem angefochtenen Urteil insoweit konkret
auseinander, als sie verlangt, beim Ehemann von monatlichen Erwerbseinkünften
von CHF 14'000.00 beziehungsweise von CHF 11'100.00 oder eventuell mindestens
CHF 10'000.00 auszugehen. Weiter habe die Vorinstanz die KEV-Vergütung um CHF
36.00 zu gering veranschlagt. Anzurechnen sei dem Ehemann ein Betrag von CHF
444.30 pro Monat. Beim Bedarf hätte der Vorderrichter dem Ehemann nach
Auffassung der Berufungsklägerin bloss einen Betrag von CHF 4'619.00 zugestehen
dürfen. Was die ihr selber angerechneten Einnahmen anbetrifft, bestreitet die
Ehefrau, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens erfüllt seien. Es sei davon auszugehen, dass ihr der Wiedereinstieg
ins Berufsleben weder gelingen werde noch zumutbar sei. Im Zusammenhang mit
ihrem Bedarf verweist sie auf verschiedene tabellarische Veränderungen, ohne
aber einzelne Positionen, die von der Vorinstanz der Bemessung zugrunde gelegt
wurden, substanziiert zu rügen.
Der Ehemann und Anschlussberufungskläger
macht im Wesentlichen geltend, ab 1. Juli 2018 resultiere eine Mankosituation,
da nun auch seine Söhne G.___ und F.___ wieder vollumfänglich von ihm
unterstützt werden müssten. Im Übrigen korrigiert er auch die von der
Vorinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten eigenen Einkünfte.
3.1 Die Bemessung des nachehelichen
Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 125 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat ein
Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm
gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst
aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag
zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung
während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das
Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten,
der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der
Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie
der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der
anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach
diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der
Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung
wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten
sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die
Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen
Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November
2018, E. 3.1).
3.2 Die Ehe der Parteien war
unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an
den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter
Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide
Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln
auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des
Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an
ihren zuletzt gelebten Standard. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben
bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser
Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der
nacheheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode bemessen, so ist für die
Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen,
über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus
resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die
zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten
Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2).
3.3 Die Vorinstanz bemass die
Unterhaltsbeiträge, indem sie die aktuellen beziehungsweise hypothetischen
Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte. Sie orientierte sich vom
Grundsatz her somit an der so genannten zweistufigen Methode. Indem sie jedoch
von den aktuellen Einkünften ausging, bildet das Ergebnis nicht den von den
Parteien in der Ehe zuletzt gelebten Standard ab. Dies insbesondere deshalb,
weil das damalige Einkommen des Ehemannes erheblich höher war als das der
Berechnung zugrunde gelegte.
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
verlangt einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 pro Monat. Sie
vertritt dabei die Auffassung, es gehe nicht an, ihr einen Eigenverdienst
anzurechnen. Implizit macht sie damit geltend, ihr gebührender Unterhalt, der zur
Fortführung der Lebenshaltung während der letzten Zeit des Zusammenlebens nötig
sei, belaufe sich auf CHF 6'000.00. Eine überschlagsmässige Vergleichsrechnung
zeigt, dass dieser Betrag in der Tat nicht aus der Luft gegriffen ist. Die
Berufungsklägerin will dem Ehemann ein monatliches Einkommen von CHF 14'000.00
anrechnen (Berufung, S. 10 unten). Nach seinen eigenen Angaben belief sich der
durchschnittliche Monatsverdienst in der Zeit vor der Trennung, die am 1.
Oktober 2013 erfolgte, auf etwas mehr als CHF 15'000.00 (Einkünfte gemäss den
Lohnausweisen 2011 – 2013: CHF 182'535.00, CHF 180'476.00 und CHF 188'489.00;
vgl. Zusammenstellung des Ehemannes in seiner Eingabe vom 7. November 2018, S.
2). Dieser Betrag stand den Parteien und ihren drei Kindern für die
Lebenshaltung zur Verfügung. Teilt man den Betrag im Verhältnis der grossen und
kleinen Köpfe auf, so ist anzunehmen, dass die beiden erwachsenen Ehegatten
davon je zwei Siebtel und die drei Kinder je einen Siebtel beanspruchen. In
Zahlen ausgedrückt entfiel damit auf die Ehefrau ein Betrag von CHF 4'000.00
(zwei Siebtel von CHF 14'000.00). Die trennungsbedingten Mehrkosten der Ehefrau
bestehen – ausgehend von den Bedarfsrechnungen der Vorinstanz (Urteil, S. 12 f.
und S. 16) – aus der Differenz von CHF 350.00 bei den mit den Grundbeträgen
abgedeckten Auslagen (neu CHF 1'200.00 gegenüber dem halben Ehepaargrundbetrag
von CHF 850.00), den zusätzlichen Wohnkosten von CHF 918.00 (Ehefrau inkl.
Nebenkosten CHF 1'510.00; Ehemann, der in der ehelichen Wohnung verblieb, CHF
592.00), den Berufsunkosten der Ehefrau von CHF 310.00 und dem für den Aufbau
einer angemessenen Altersvorsorge erforderlichen Betrag von CHF 570.00. Die
trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich damit auf CHF 2'148.00, was
zusammen mit dem Betrag von CHF 4'000.00 etwas mehr als CHF 6'000.00 ergibt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ehefrau für den
ihr gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer allgemeinen Altersvorsorge von
CHF 6'000.00 selbst aufkommen kann.
4.1 Der Amtsgerichtspräsident hielt im
Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau zunächst fest, dass
sie gegenwärtig ohne Arbeitsstelle sei. Sie weise Arbeitsbemühungen seit
Februar 2016 nach. Sie habe eine Ausbildung im Gastgewerbe und während der Ehe
im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet, indem sie sich um die Lohnbuchhaltung
und die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie das Personalwesen gekümmert
habe. Die Ehegatten hätten sich per 1. Oktober 2013 getrennt. In der
Trennungsvereinbarung seien sie übereingekommen, dass die Ehefrau sich
weiterbilden werde. Dazu seien CHF 200.00 pro Monat in ihren Bedarf
eingerechnet worden. Im Jahr 2014 habe die Ehefrau eine gemeinnützige
Organisation bei einem mehrmonatigen Aufenthalt in […] unterstützt. Anlässlich
dieses Aufenthaltes habe sie den Französischunterricht der Kinder vor Ort
besuchen können. Gegenwärtig befinde sie sich in einer Umschulung zur […].
Andere Weiterbildungen habe sie nicht besucht. Das sei in Anbetracht der
vergangenen Zeit von vier Jahren zwischen Trennung und dem Urteil, ihrer
eingegangenen Verpflichtung, sich beruflich wieder einzugliedern und sich bei
Bedarf weiterzubilden sowie den vorhandenen finanziellen Mitteln für
Weiterbildungs- oder Auffrischungskurse bei weitem nicht ausreichend. Es wäre
insbesondere in Anbetracht der der Ehefrau zu Verfügung stehenden zeitlichen
und finanziellen Ressourcen notwendig und zumutbar gewesen, dass sich die
Ehefrau intensiv um ihre Weiterbildung bemüht hätte. Mit den notwendigen
Weiterbildungen könne sich die Ehefrau ein gewisses Einkommen auf jeden Fall
tatsächlich erwirtschaften und dies sei ihr auch zumutbar.
Der Ehemann sei mit Verfügung vom 14.
März 2016 verpflichtet worden, der Ehefrau weiterhin für die Dauer des Verfahrens
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 pro Monat zu bezahlen. In der
Begründung dazu werde festgehalten, dass die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau
bisher zwar bescheiden seien, es sich im Moment aber nicht rechtfertige, ihr
ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Aufgrund der gesamten Umstände sei
davon auszugehen, dass es der Ehefrau zumutbar sei, ein angemessenes eigenes
Erwerbseinkommen zu erzielen und es ihr in Zukunft auch möglich werden sollte,
ein eigenes Einkommen zu erzielen. Es sei ihr jedoch nicht schon für die Dauer
des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Seit dieser Verfügung
im März 2016 seien über eineinhalb Jahre vergangen. Trotzdem habe die Ehefrau
erst im Sommer 2017 eine Ausbildung in Angriff genommen. Sie habe ansonsten in
dieser Zeit keinerlei Weiter- oder Ausbildungsmöglichkeiten wahrgenommen. Dies
obwohl sie eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet habe, in welcher sie sich
zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und zu allenfalls notwendigen
Weiterbildungen verpflichtet habe. Spätestens seit der Begründung der
Verfügung, das heisst im April 2016, habe ihr zudem klar sein müssen, dass ihr
ab einem gewissen Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde,
sofern sie nicht alle notwendigen Schritte unternehme, um eine Arbeitsstelle zu
finden. Trotzdem könne sie während einem weiteren Jahr keine Aus- oder
Weiterbildungstätigkeiten nachweisen und es würden von ihr auch keine solchen
behauptet. In Anbetracht der Dauer von vier Jahren zwischen Trennung und Entscheid
und den praktisch nicht vorhandenen Weiterbildungsbemühungen sei im
vorliegenden Fall darauf zu verzichten, der Ehefrau noch einen weiteren
Zeitraum als Übergangsfrist einzuräumen. Es sei ihr per sofort ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Für die Höhe des hypothetischen
Einkommens sei von ihrer Ausbildung auszugehen und der Grundlohn in der
Servicebranche von CHF 3'718.00 brutto anzurechnen. Unter Berücksichtigung von
15% Sozialabzügen resultiere ein Nettolohn von CHF 3'160.00 für ein 100%-Pensum.
Da dem Ehemann zugestanden werde, aufgrund der von seinem Arbeitgeber
geforderten Weiterbildung nur zu einem 80%-Pensum angestellt zu sein, sei dies
auch der Ehefrau zu gestatten. Auf diesem Weg könne auch berücksichtigt werden,
dass sich die Ehefrau gegenwärtig in einer Ausbildung zur […] befinde, wozu sie
weiterhin Zeit brauchen werde. Der Ehefrau sei demnach ein monatlicher
Nettolohn von CHF 2'528.00 als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für die
zweite Phase sei anzunehmen, dass die Ehefrau ihre Ausbildung zur […] beendet
haben werde. Aus diesem Grund sei ihr in der zweiten Phase der Lohn einer […]
im 80%-Pensum anzurechnen. Der Durchschnittslohn für einen […] ab dem ersten
Berufsjahr betrage brutto CHF 4'400.00 für ein 100%-Pensum. Nach dem Abzug der
Sozialabzüge von pauschal 15% belaufe sich der Nettolohn auf CHF 3'740.00 für
ein 100%-beziehungsweise auf CHF 2'992.00 für ein 80%-Pensum. Das
reduzierte Pensum rechtfertige sich, da auch dem Ehemann in Phase zwei
weiterhin das reduzierte Pensum angerechnet werde. Als Einsteigerin sei es
ausserdem naheliegend, dass sie Mühe haben könnte, sofort ein Vollzeitpensum zu
finden. In beiden Phasen sei ihr zudem ein Vermögensertrag von CHF 267.00 pro
Monat anzurechnen.
4.2 Die Berufungsklägerin entgegnet, sie
habe ihren beruflichen Hintergrund und ihre Bemühungen in ihren Eingaben
ausführlich dokumentiert. Sie habe bereits 2014 und 2015 viele und allesamt
erfolglose Bewerbungen eingereicht. Dass sie bei ihrem Alter und ihrem
beruflichen Hintergrund bereits im Ansatz wenig Chancen auf Wiedereinstieg
habe, sei gerichtsnotorisch und bedürfe keiner separaten Beweisführung. Ihre
berufliche Zukunft und die für sie erfolgversprechendste Branche seien völlig
offen. Sehr wahrscheinlich sei nur, dass sie ausgerechnet in ihrem erlernten
Beruf im Gastgewerbe besonders wenig Chancen habe. Aus diesem Grund habe es in
ihrem Fall Sinn gemacht, mit einer Weiterbildung abzuwarten, bis einigermassen
klar sei, wohin die berufliche Reise gehen dürfte. Ob der von ihr ergriffene Strohhalm
der Ausbildung zur […] zum Erfolg führen werde, sei offen, denn ihre Chancen
als Wiedereinsteigerin seien bei ihrem Alter und ihrer beruflichen
Vergangenheit höchst unsicher. Ihre Verpflichtung in der Trennungsvereinbarung
im Jahre 2013, sich um den Wiedereinstieg zu bemühen, sei ernsthaft gemeint,
aber illusorisch gewesen. In einer ersten Phase habe sie die nach der Trennung
angeschlagene Psyche pflegen müssen. Ab Mitte 2014 habe dann die Arbeitssuche
begonnen, die aber derart frustrierend gewesen und immer noch sei, dass sie die
psychische Gesundung stark behindert habe. Es sei unhaltbar, ihr unter diesen
Umständen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
4.3 Bei der Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten
(wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem
hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen
zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die
kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres
Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es
nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden
können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein
höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14.
September 2017 E. 2.1).
Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder
Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist
zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den
Umständen angemessen sein. Vor allem nach längerer Ehe kann einem Ehegatten
nicht leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn
das Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des
(gemeinsamen) Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu
decken vermag. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der
erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III
417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).
Die Frage der Eigenversorgungskapazität
stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als
bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
oder eines Eheschutzverfahrens. Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen,
weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner
und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als
bei der Scheidung. Bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des
Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, wird dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen sogar schon ab der Trennung die
Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet. Für die Zeit nach
der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche
Selbständigkeit anzustreben. Es gilt der Grundsatz der Eigenversorgung. Die
Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war,
entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit. Die Richtlinie, dass nach dem 45.
Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten
ist, bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht
erwerbstätig war, das heisst auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf
diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit
der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute jedoch die klare Tendenz,
die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher liegt die Schwelle, wenn
es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies
in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg.
4.4 Die Begründung des
Amtsgerichtspräsidenten zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entspricht
weitgehend diesen Grundsätzen. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist
im Wesentlichen appellatorische Kritik. Mit den konkreten Entscheidgründen der
Vorinstanz setzt sie sich nur ungenügend auseinander. Das müsste sie aber, hat
der Berufungskläger doch gestützt auf die Begründungspflicht gemäss Art. 311
Abs. 1 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen
der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.
Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis
auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der
Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141
III 569 E. 2.3.3).
Die Berufungsklägerin war bei der
Trennung in einem Alter, in dem ein Wiedereinstieg als zumutbar erachtet wird.
Wie sie selber einräumt, war sie sich dem bewusst und sie hatte sich auch
entsprechend verpflichtet. Den Vorwurf der Vorinstanz, sie sei dieser
Verpflichtung nur ungenügend nachgekommen, setzt sie nichts Handfestes
entgegen. Der blosse Hinweis auf ihre psychische Verfassung und auf das
demnächst anstehende «Jubiläum ihrer 200. Bewerbung» (zweiter Parteivortrag, S.
11) sind zu wenig konkret, als dass sie die vorinstanzliche Würdigung der
Sachlage in Frage stellen könnten. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme
hat sie mit keinem einzigen Arztzeugnis belegt. Die Bewerbungen will sie mit
von ihr ausgefüllten Standardformularen des RAV untermauern. Diese von ihr
eingereichten Unterlagen sind zu allgemein, um den Nachweis, dass sie die
Stellensuche hartnäckig und konsequent vorangetrieben hat, zu erbringen. Wie
der Amtsgerichtspräsident zutreffen erwog, hatte sie mehr als genügend Zeit, um
der von ihr eingegangenen Verpflichtung, sich beruflich wieder einzugliedern,
nachzukommen. Aus dem Umstand, dass sie sich dafür nun offenbar zu viel Zeit
gelassen hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend verweist
der Ehemann und Berufungsbeklagte darauf, allein die Tatsache, dass die Ehefrau
während längerer Zeit in [...] für eine gemeinnützige Organisation tätig
gewesen sei, zeige, dass sie arbeitsfähig sei. Der Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten zur Frage des hypothetischen Einkommens der Ehefrau
überzeugt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (S. 14 f. und S.
19).
An der Hauptverhandlung vor Obergericht
ergab sich, dass die Berufungsklägerin ihre Ausbildung zur […] in der
Zwischenzeit aufgegeben hat. Sie habe die erste Theorieprüfung gemacht, aber
«versemmelt». Sie sei kein zweites Mal angetreten (vgl. Protokoll der
Parteibefragung, S. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Höhe des
hypothetischen Einkommens nicht mehr vom Durchschnittslohn für einen […],
sondern bloss noch vom Grundlohn in der Servicebranche auszugehen. Weiter ist
es aufgrund des nun gescheiterten Ziels, den Beruf einer […] zu ergreifen, für
die Aufnahme einer - mit dem Vorderrichter zumutbaren und
auch möglichen - Tätigkeit zu 80 % im Gastgewerbe
angezeigt, letztmals eine Übergangsfrist von rund einem halben Jahr
einzuräumen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2019 ist der Berufungsklägerin somit ein
Einkommen inklusive Vermögensertrag von CHF 2'795.00 anzurechnen. In diesem
Umfang kann sie ihren gebührenden Unterhalt von CHF 6'000.00 selber decken.
5. Der vom Ehemann zu leistende
Unterhaltsbeitrag ist somit für die Zeit bis 30. Juni 2019 auf CHF 6'000.00 und
anschliessend auf CHF 3'200.00 (CHF 6'000.00 abzüglich CHF 2'795.00, gerundet) festzusetzen.
Dem Ehemann ist es möglich, auch bei Zahlung dieser Unterhaltsbeiträge analog
der Ehefrau am Lebensstandard, den er in der letzten Zeit des Zusammenlebens
hatte, anzuknüpfen. Wie sich seine aktuellen Einkünfte entwickeln, ist zwar
unklar und zwischen den Parteien heftig umstritten. Die Frage kann indessen
offen bleiben. Selbst wenn bei ihm weiterhin bloss von den Einkünften bei der D.___
ausgegangen würde, beträgt der massgebende Monatslohn gemäss seiner eigenen Darstellung
ab 1. Januar 2019 CHF 7'648.00 (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 25).
Dabei ist zu beachten, dass dieses Einkommen auf einem 80%-Pensum beruht, das
die Vorinstanz dem Ehemann bloss deshalb zugestand, weil er sich noch
weiterbilden muss. Diese Weiterbildung wird aber nicht ewig dauern, weshalb er
sich so oder so in absehbarer Zeit ein Einkommen aufgrund einer 100%igen
Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen muss. Wird das vom Ehemann erwähnte
Einkommen von CHF 7'648.00 auf ein 100% Pensum aufgerechnet, resultiert ein
Einkommen von CHF 9'560.00. Nach Abzug des Ehegattenunterhaltsbeitrages
verbleibt ihm mehr als der gebührende Unterhalt der Ehefrau von CHF 6'000.00.
Zwar ist einzuräumen, dass der Ehemann noch Unterhaltspflichten gegenüber
seinen drei Söhnen hat, die nicht einfach zu beziffern sind und auch von der
Dauer her nicht genau abgeschätzt werden können. Diese Unterhaltspflichten
führen allenfalls dazu, dass der ihm verbleibende Betrag derzeit die Schwelle
von CHF 6'000.00 unterschreitet. Da aber auch die Unterhaltspflicht gegenüber
den Kindern nicht ewig dauert, würde er dies später bis zum Ende seiner
Erwerbstätigkeit mehr als kompensieren können. Auf eine weitere Abstufung des
nachehelichen Unterhaltsbeitrages ist deshalb zu verzichten.
6.1 Der Amtsgerichtspräsident befristete
die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter. Wie die
Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, begründet der Vorderrichter diese
Leistungsgrenze nicht. Sie räumt zwar ein, dass Unterhaltsrenten regelmässig
auf den Eintritt des Leistungspflichtigen ins ordentliche Rentenalter begrenzt
würden. Diese Regel gelte aber nicht strikte. Weil sie für ihren
Lebensunterhalt weder allein aufkommen könne noch müsse, da sie das 45.
Altersjahr nach lebensprägender Ehe überschritten habe, geschweige denn eine
Chance habe, sei auch nach dem Rentenalter des Ehemannes ein Unterhaltsbeitrag
geschuldet. Mit ihrem Rentenalter werde einzig die AHV an die Stelle des
Unterhalts treten, weil praktisch ausgeschlossen werden müsse, dass sie eine
Stelle finden könne. Nur bei einer Anstellung mit einem Lohn über der
Eintrittsschwelle könnte sie die ihr zustehende Ausgleichsleistung aus
beruflicher Vorsorge in eine Pensionskasse übertragen, welche ihr eine Rente
zusichere. Interne Berechnungen hätten gezeigt, dass sie nach Erreichen des
Rentenalters mit der AHV und einem allmählichen Vermögensverzehr ihren
Unterhalt bis ins hohe Alter werde finanzieren können, allerdings nur auf der
Basis des Existenzminiums. Das gelte aber einzig dann, wenn sie bis zu ihrem
Eintritt ins Rentenalter ihr Vermögen nicht oder kaum angreifen müsse. Aus diesem
Grund habe sie Anspruch und Bedarf auf einen Unterhaltsbeitrag zwischen dem
ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes und ihrem eigenen Anspruch auf eine
Altersrente der AHV.
6.2 Die Befristung der Unterhaltspflicht
bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter ist nicht zu beanstanden. Mit dem
Einritt ins AHV-Alter wird sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes deutlich
reduzieren. Da sich die verfügbaren Mittel reduzieren, sinkt auch der
gebührende Unterhalt (BGE 141 III 465, E 3.2.1). Der Ehefrau ist es ab diesem
Zeitpunkt zumutbar und möglich, selber für ihren – reduzierten – gebührenden
Unterhalt aufzukommen. Im Rahmen des Unterhaltsbeitrages wurde ein
Vorsorgeunterhalt eingerechnet. Wie aufgezeigt, ist es der Berufungsklägerin
entgegen ihrer Auffassung zumutbar und möglich, ein eigenes Erwerbseinkommen zu
erwirtschaften. Ihrer Begründung zur Verpflichtung einer Unterhaltsrente über
das Pensionsalter des Ehemannes hinaus bis zum Erreichen des eigenen AHV-Alters
ist damit die Grundlage entzogen. Es besteht deshalb kein Anlass, vom
Grundsatz, die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des leistungspflichtigen
Ehemannes ins AHV-Alter zu beschränken, abzuweichen (vgl. dazu
Schwenzer/Büchler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 50 zu Art. 125 ZGB,
mit weiteren Hinweisen).
7. Die Berufung der Ehefrau gegen die
Verfügung vom 4. Oktober 2017 erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die
Verfügung ist aufzuheben. Der Berufungsbeklagte bleibt damit für die Dauer des
Verfahrens verpflichtet, weiterhin den monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF
6'000.00 gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 zu bezahlen. Der
nacheheliche Unterhalt anderseits ist in teilweiser Gutheissung der Berufung
gegen Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 für die Zeit ab Rechtskraft des
Urteils bis 30. Juni 2019 auf CHF 6’000.00 pro Monat und ab 1. Juli 2019 auf
CHF 3’200.00 (CHF 6'000.00 gebührender Unterhalt abzüglich CHF 2'795.00
Eigenversorgungskapazität) festzusetzen. Die Unterhaltspflicht ist bis zum
AHV-Alter des Ehemannes zu befristen. Die Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober
2017 ist aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.
III. Güterrecht
1. Umstritten ist weiter die
güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Parteien lebten unter dem ordentlichen
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Ehefrau und Berufungsklägerin
beanstandet dabei das Schicksal der im hälftigen Miteigentum der Parteien
stehenden ehelichen Liegenschaft, die Höhe des von der Vorinstanz dafür
angenommenen Wertes sowie die Bewertung der zur Errungenschaft des Ehemannes
gehörenden sieben Aktien der C.___ AG. Der Ehemann beanstandet mit seiner
Anschlussberufung ebenfalls den Wert der Liegenschaft. Weiter verlangt er eine
Korrektur des Wertes der Bilder.
2.1 Die Ehefrau stellte bei der
Vorinstanz den Antrag, die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche
Liegenschaft dem Meistbietenden zu verkaufen und den Netto-Verkaufserlös nach
Steuern und nach Berücksichtigung der investierten Eigengüter auf die Parteien
zu verteilen. Das Angebot sei dabei in zwei Varianten auszuschreiben: Mit und
ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne PV-Anlage und ohne
KEV-Vertrag sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je hälftig umzuschreiben.
Diesen Antrag hält sie auch im Berufungsverfahren aufrecht. Der Vorderrichter
erwog dazu, der Ehemann wohne seit dem Auszug der Ehefrau im Jahr 2013 mit den
Söhnen in der Liegenschaft. Die Söhne seien zwar volljährig, doch wohnten sie
immer noch zum Teil beim Vater. Unter diesem Aspekt sei es sinnvoll, dass diese
Wohnsituation weiterhin konstant bleibe. Darüber hinaus sei es auch fraglich,
ob die Ehefrau bei der gegenwärtigen Einkommenssituation die Zustimmung der
Bank erhalten könnte, die Liegenschaft allein zu übernehmen. Dies insbesondere
im Hinblick darauf, dass die Übernahme des Hauses güterrechtlich eine hohe
Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten mit sich bringe, wofür der
übernehmende Ehegatte wohl eine Erhöhung der Hypothek ins Auge fassen müsse.
Die Liegenschaft sei deshalb dem Ehemann zuzuteilen. Die Berufungsklägerin
entgegnet, der älteste Sohn der Parteien studiere und wohne in einer WG in […].
Die beiden jüngeren Söhne befänden sich in einer Übergangsphase zur
Selbständigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der beantragte Freihandverkauf
sofort erfolgen könnte. Ein wegen des Freihandverkaufs anstehender
Wohnsitzwechsel dürfte nach menschlichem Ermessen nicht vor dem Herbst 2019
anstehen. Dann werde der jüngste Sohn bald 22-jährig werden und damit in einem
Alter stehen, in welchem Kinder ohnehin fast ausnahmslos eigenen Wohnsitz
begründeten. Die Überlegungen des Amtsgerichtspräsidenten gingen deshalb an der
Wirklichkeit vorbei. Weil nur via Freihandkauf der wirkliche Marktwert
ermittelbar sei, müsse dieses Vorgehen bei divergierenden Anträgen der Parteien
verfügt werden. Die beantragte Ausschreibung in zwei Varianten werde den
Parteien auch Klarheit über den wahren Wert der PV-Anlage bringen. Die Trennung
zwischen Eigentum und KEV-Vertrag sei zulässig.
2.2 Steht ein Vermögenswert im
Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er
gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen
Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Dass der
Ehemann, bei dem zumindest teilweise auch noch die Kinder der Parteien wohnen,
das grössere persönliche Interesse an der Übernahme der Liegenschaft hat, liegt
auf der Hand. Wie lange die Söhne noch bei ihm wohnen werden, ist offen,
letztlich aber nicht entscheidend. Der von der Ehefrau dagegen vorgebrachte
Grund – mit einem Freihandverkauf lasse sich der wirkliche Marktwert ermitteln
– vermag dagegen so oder so nicht aufzukommen. Das Interesse des Ehemannes (und
auch der Söhne) an einer kontinuierlichen und gesicherten Wohnsituation
überwiegt. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten ist in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.
3.1 Zum von beiden Seiten her
umstrittenen Wert der Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident, die
Ehegatten hätten die Liegenschaft im November 2015 schätzen lassen. Der Wert
der Liegenschaft sei auf CHF 858'500.00 geschätzt worden. Die Ehefrau sei mit
diesem Schätzwert einverstanden. Der Ansicht des Ehemannes, aufgrund des
Zeitablaufs seit der Schätzung müsse man noch 2% vom Wert abziehen, könne nicht
gefolgt werden. Sowohl der Immobilienmarkt als auch potenzielle Verhandlungen
mit Käufern könnten zu einer "Wertveränderung" des Hauses führen. Der
Verkehrswert des Hauses sei also nicht zu 100% eine fixe Zahl. Die Schätzung biete
einen guten Anhaltspunkt, um das Haus in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu behandeln, ohne dass dabei der Anspruch gestellt werde,
das sei nun der "absolut richtige" Verkehrswert. Die Liegenschaft
werde daher mit dem vom Schätzer ermittelten Wert von CHF 858'500.00 in die
güterrechtliche Auseinandersetzung aufgenommen. Der Forderung des Ehemannes, es
seien ihm Rückstellungen für eine spätere Grundstückgewinnsteuer anzurechnen,
könne schon deshalb nicht entsprochen werden, da der Ehemann keine konkreten
Pläne zum Verkauf des Hauses dargelegt habe. Es sei mithin vollkommen
unbekannt, für wie lange eine solche Rückstellung anzurechnen wäre, ohne dass
der Ehemann im Endeffekt bereichert wäre. Darüber hinaus könne der Verkaufswert
in der Zukunft aufgrund des zunehmenden Alters der Liegenschaft sinken oder
aufgrund von Investitionen in die Liegenschaft steigen. Zudem habe der Ehemann
dem Gericht auch keine Grundlagen eingereicht, basierend auf welchen das
Gericht eine allfällige Grundstückgewinnsteuer abschätzen könnte. Es liege
lediglich die aktuelle Grundstückbewertung vor. Es bestünden somit keine
Anhaltspunkte zur Grössenordnung einer allfälligen späteren
Grundstückgewinnsteuer, weshalb auf die eingereichte Verkehrswertschätzung
abzustellen sei.
Der Forderung der Ehefrau, die
installierte Photovoltaik-Anlage sei verkehrswerterhöhend zu berücksichtigen,
da diese via die KEV ein Einkommen generiere, sei entgegen zu halten, dass dem
Ehemann ein Anteil der KEV bereits im Rahmen des Einkommens angerechnet werde.
Was einen höheren Verkaufspreis betreffe, welchen der Ehemann in Zukunft
erwirtschaften könne, gelte das zur Grundstückgewinnsteuer Ausgeführte. Der
Ehemann beabsichtige, noch eine gewisse Zeit in der Liegenschaft zu bleiben. Es
könne daher nicht abgeschätzt werden, wie viele Jahre KEV-"Gewinn"
bei einem Verkauf einen potentiellen Käufer zu einem höheren Kaufsangebot
verleiten würden. Die KEV sei auf 25 Jahre zugesichert. Davon seien bereits
knapp 10 Jahre abgelaufen. Da davon auszugehen sei, dass der Ehemann noch
einige Jahre in der Liegenschaft bleiben werde, insbesondere solange die Söhne
noch die Ausbildung absolvierten, sei eher nicht davon auszugehen, dass in
Zukunft noch eine auf lange Sicht garantierte KEV einen potentiellen Käufer
dazu bringe, deswegen ein höheres Kaufpreisangebot zu machen. Es sei daher
vollständig auf die eingereichte Verkehrswertschätzung abzustellen.
3.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin
bestätigt, die Schätzung der Liegenschaft vom 9. November 2015 im Grundsatz zu anerkennen.
Davon ausgenommen sei die Fotovoltaikanlage, für die ein höherer Wert beantragt
werde. In der Verkehrswertschätzung werde die Fotovoltaikanlage mit einem Wert
von CHF 73'500.00 berücksichtigt. Dieses Aktivum generiere über 25 Jahre eine
gute Nettorendite. Wer eine Immobilie mit einem über lange Zeit garantierten
Mehrertrag erwerbe, sei bereit, einen höheren Preis für das Gesamtobjekt zu
bezahlen. Eine detaillierte Berechnung zeige, dass der Antrag auf Erhöhung des
Werts der Liegenschaft wegen der Fotovoltaikanlage um CHF 100'000.00
wirtschaftlich gerechtfertigt sei. Dass der Schätzer diese Berechnung nicht
vorgenommen habe, erstaune nicht unbedingt. Einerseits gebe es noch nicht viel
Erfahrungswissen in der Immobilienbewertungsbranche, anderseits sei die
Situation im Herbst 2015, als die Schätzung vorgenommen worden sei, eine völlig
andere gewesen als in der ersten Zeit der KEV-Phase. Die damaligen «goldenen
Zeiten» seien längst vorbei.
Der Ehemann rügt mit seiner
Anschlussberufung, beim Verkehrswert der Liegenschaft sei zusätzlich die seit
der Erstellung der Schätzung erforderliche Abschreibung, die eine Reduktion des
Wertes von CHF 13'500.00 zur Folge habe, zu berücksichtigen. Da die
Fotovoltaikanlage mit zunehmendem Alter unbestrittenermassen an Produktivität
verliere und damit die KEV-Vergütungen ebenfalls abnähmen, seien zwingend
Rückstellungen für die Erneuerung der Anlage vorzunehmen. Die
Verkehrswertschätzung lasse dies ausser Acht. Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen ergebe sich ein Anrechnungswert für die Liegenschaft von CHF
813'850.00.
3.3 Die Parteien liessen die
Liegenschaft im November 2015 schätzen (Urkunde 14 des Ehemannes). Die
Schätzung erfolgte durch die [...]. Es handelt sich dabei um eine erfahrene
Schätzerin, die mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmarkts im Kanton
Solothurn vertraut ist. Dass die Liegenschaft über eine Fotovoltaikanlage
verfügt, ist der Schätzerin nicht entgangen und sie hat dies im Rahmen der
Schätzung auch berücksichtigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass
der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht eine zu 100 % fixe Zahl ist. Es
handelt sich um eine Schätzung, die naturgemäss mit mehreren Unsicherheiten
verbunden ist. Was die Zukunft bringt, kann nicht präzis prognostiziert werden
und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, wie viele Jahre KEV-Gewinn bei
einem Verkauf einen potenziellen Käufer zu einem höheren Kaufsangebot verleiten
würde. Der Vorwurf der Berufungsklägerin, dem Schätzer fehle es an
Erfahrungswissen, ist eine blosse Behauptung und vermag das Ergebnis der
Schätzung nicht zu erschüttern. Das Ergebnis ist plausibel und die Begründung,
wie der Schätzer dazu kommt, nachvollziehbar. Dass der Amtsgerichtspräsident
darauf abstellte, ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.1 Der Amtsgerichtspräsident wies die
sieben während der Ehe durch den Ehemann erworbenen Aktien der C.___ AG dem
Ehemann zu. Er rechnete sie mit CHF 5'490.00 pro Aktie beziehungsweise total
CHF 38’430.00 der Errungenschaft zu. Er stützte sich dabei auf die vom Ehemann
eingereichte Bewertung des Steueramtes für das Jahr 2013. Die Ehefrau und
Berufungsklägerin rügt, der Substanzwert sei aufgrund der aktuellen Situation
der C.___ AG zu ermitteln. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, obwohl
sinnvollere Werte als der Steuerwert 2013 vorlägen. Bei einer detaillierten
Berechnung resultierte je nachdem ein Substanzwert von CHF 6'745.00 oder CHF
7'142.00 pro Aktie beziehungsweise von CHF 47'218.00 oder CHF 49'996.00 für
sieben Aktien. An der Hauptverhandlung vor Obergericht beziffert sie den Wert
der sieben Aktien gestützt auf die in Nachachtung der Verfügung des Präsidenten
der Zivilkammer vom 26. September 2018 neu eingereichte Steuererklärung des
Jahres 2017 auf total CHF 88'200.00 beziehungsweise CHF 12'600.00 pro Aktie.
4.2 Massgebend für den Wert der bei der
Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der
Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung des Steueramtes ist an
sich eine zuverlässige Grundlage, um den Verkehrswert zu bestimmen. Da mit der
Steuererklärung des Jahres 2017 mittlerweile eine aktuellere Bewertung als
diejenige des Jahres 2013 vorliegt, ist auf jene abzustellen. Dem
Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017 zufolge (Beilage 13 des
Berufungsbeklagten) belief sich der Steuerwert der im Eigentum des Ehemannes
stehenden 42 Aktien der C.___ AG per 31. Dezember 2017 auf total CHF
529'200.00, was einem Betrag von CHF 12'600.00 pro Aktie entspricht. Der Wert
der sieben der Errungenschaft zuzurechnenden Aktien beträgt somit CHF
88'200.00. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist entsprechend zu
korrigieren.
5. Die Berufungsbeklagte macht weiter
geltend, auch wenn sich die Parteien über die Zuteilung und den Wert der Bilder
geeinigt hätten, seien die so zugewiesenen beziehungsweise übernommenen
Vermögenswerte bei der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche ebenfalls zu
berücksichtigen.
Die Rüge ist unbegründet. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten führte der Ehemann
beziehungsweise dessen Vertreterin aus: «Die Bilder und das Rennvelo ist
geregelt» (Verhandlungsprotokoll, S. 25, AS 153). Darauf ist er zu behaften.
Auf die Bilder ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr
zurückzukommen.
6. Der Wert der der Errungenschaft des
Ehemannes zugewiesenen Aktien ist um CHF 49'770.00 höher als von der Vorinstanz
in Rechnung gestellt (CHF 88'200.00 - CHF 38’430.00). Der Vorschlag des
Ehemannes erhöht sich entsprechend. Auch an dieser Erhöhung des Vorschlags ist
die Ehefrau zur Hälfte (CHF 24'885.00) beteiligt. Die vom
Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 321'478.00 festgesetzte güterechtliche
Ausgleichszahlung ist deshalb um diesen Betrag auf CHF 346'363.00 zu erhöhen.
Die Berufung gegen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne
teilweise gutzuheissen.
IV. Berufliche Vorsorge
1. Umstritten ist auch der
Vorsorgeausgleich. Gemäss der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung
von Art. 122 Abs. 1 ZGB sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge
bei der Scheidung auszugleichen. Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Recht waren – darüber hinausgehend – alle bis zum Zeitpunkt der Scheidung
erworbenen Ansprüche zu teilen. In Übereinstimmung mit der bisher
unangefochtenen Praxis des Obergerichts in Fällen, in denen wie vorliegend die
Scheidungsklage noch unter der Geltung des früheren Rechts angehoben worden war,
nahm der Amtsgerichtspräsident den Vorsorgeausgleich per Stand der jeweiligen
Guthaben am 1. Januar 2017 vor. Der Ehemann beantragt mit seiner
Anschlussberufung, auf den Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens, das
heisst den 1. Oktober 2015 beziehungsweise aus Praktikabilitätsgründen auf den
31. Dezember 2015 abzustellen.
Das Bundesgericht hat in der
Zwischenzeit entschieden, dass auch in Scheidungsverfahren, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich
hängig waren, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 E. 10.2.2. vom 20. März
2018 und 5A_710/2017 E. 5.2. vom 30. April 2018). Die Anschlussberufung ist
deshalb in diesem Punkt begründet. Die Ehegatten partizipieren an der Pensionskasse
des anderen somit nur bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens,
das heisst 1. Oktober 2015. Da die Zahlen per 31. Dezember 2015 bekannt sind
(Urkunden 16 und 17 des Ehemannes) und der Anschlussberufungsbeklagte damit
ausdrücklich einverstanden ist, kann der Einfachheit halber auf diesen Stichtag
abgestellt werden.
2.1 Die Vorinstanz ging beim
Vorsorgeausgleich vom Altersguthaben aus, das die Pensionskasse der
Arbeitgeberin des Ehemannes – [...] Pensionskasse – auswies (Urkunde 50 des
Klägers). Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt, zusätzlich die
Beitragsreserven bei der C.___ AG in die Berechnung miteinzubeziehen und im
Hinblick auf den genauen Betrag dieser Beitragsreserven weitere Abklärungen
vorzunehmen. Die von der Ehefrau angesprochenen Arbeitgeberbeitragsreserven
werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wie folgt beschrieben:
«Arbeitgeber können innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve
für kommende Jahre bilden. Einzahlungen als Arbeitgeber-Beitragsreserve werden
vom Arbeitgeber als steuerbegünstigter Aufwand verbucht. Die
Arbeitgeber-Beitragsreserven dürfen den drei- bis fünffachen Betrag des gemäss
Reglement des Vorsorgewerkes geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht
übersteigen» (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/arbeitgeberbeitragsreserven.html).
2.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog in
diesem Zusammenhang, Beitragsreserven bei einer Pensionskasse zu äufnen, sei
ein sinnvoller Weg für ein Unternehmen, um für schlechte Zeiten vorzusorgen. Das
gelte umso mehr für Unternehmen, welche wüssten, dass schlechtere Zeiten
irgendwann auf sie zukommen würden, weil ihr Geschäftsmodell auslaufe. Die
Beitragsreserven könnten bei ihrer Bezahlung noch nicht einem Konto zugeteilt
werden, weil noch nicht klar sei, wer wann wie viel arbeiten bzw. wie viel Lohn
beziehen werde. Gerade bei grösseren Unternehmen mit vielen Angestellten sei
auch davon auszugehen, dass nicht alle Arbeitnehmer, welche im Zeitpunkt der
Überweisung in einem Arbeitsverhältnis stünden, auch bei einem Rückgriff auf
die Beitragsreserve immer noch dort angestellt seien. Dieser Fall sei nun auch
bei der C.___ AG eingetreten. Der Ehemann beziehe dort keinen Lohn mehr und sei
demnach nicht mehr anspruchsberechtigt gegenüber der Beitragsreserve. Die
BVG-Beiträge der anderen beiden Gesellschafter würden nun über die
Beitragsreserve bezahlt. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Ehemann
nach wie vor noch ein Entgelt von der C.___ AG erhalte, so sei nicht klar, wie
es mit der C.___ AG weitergehe und wie lange noch Lohn an einen oder mehrere
der Gesellschafter bezahlt würde. Dasselbe müsse für jede Gesellschaft gelten,
welche Beitragsreserven äufne und ein Gesellschafter dann die Gesellschaft
verlasse oder sich scheiden lasse. Die Beitragsreserven sollten gerade die noch
unbekannte Zukunft des Unternehmens finanziell etwas absichern. Es könne daher
nicht sein, dass ein Gesellschafter im Rahmen seiner Scheidung Anspruch auf die
Ausscheidung eines bestimmten Betrages der Beitragsreserven habe. Dies umso
mehr, da dieser Teil nicht festgelegt werden könne. Die Beitragsreserve soll ja
gerade eine Absicherung sein für BVG-Beiträge in der noch nicht voraussehbaren
Zukunft. Im vorliegenden Fall wäre es gegenüber den anderen, zum Teil noch bei
der C.___ AG arbeitenden Gesellschaftern unbillig, dem Ehemann einen Drittel
der Beitragsreserve zuzusprechen, während er gar nicht mehr für diese Firma
arbeite und gleichzeitig BVG-Beiträge seines neuen Arbeitgebers erhalte. Da es
daher gar nicht möglich sei, einen dem Ehemann konkret zustehenden Betrag zu
fixieren und diesen seinem Vorsorgekonto gutzuschreiben, der Ehemann mit
anderen Worten gegenwärtig gar keinen konkreten Anspruch auf diese Gelder habe,
könnten sie auch nicht in den Pensionskassenausgleich zwischen den Ehegatten
miteinbezogen werden. Die Ehefrau führe zwar korrekt aus, dass es sich bei den
Beitragsreserven um stille Reserven der Gesellschaft handle. In diesem
konkreten Sonderfall sei es jedoch aufgrund der speziellen Natur der
Beitragsreserven, welche insbesondere nicht mehr an die Gesellschaft
zurückbezahlt werden könnten und welche nur einem einzigen Zweck dienen dürften,
nicht möglich, diese stillen Reserven auf die Gesellschafter aufzuteilen. Sie
könnten diese nur entweder als BVG-Beiträge erhalten oder sie zurückerhalten,
wenn die Aktiengesellschaft liquidiert würde. Auf beides habe aber die Ehefrau
keinen rechtlichen Anspruch. Die Beitragsreserven seien deshalb nicht in die
Berechnung des Pensionskassenausgleichs miteinzubeziehen. Eine Überweisung
dieses Punktes an das Versicherungsgericht erübrige sich demnach.
2.3 Die Berufungsklägerin bezeichnet die
Auffassung der Vorinstanz als klar falsch. Es sei unbestritten, dass die C.___
AG bestehende Beitragsreserven nicht nur für den eigentlichen Zweck einsetzen durfte,
sondern auch zur Verbesserung der Anwartschaft ihrer Destinatäre. Der
Berufungsbeklagte habe als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des
Verwaltungsrates erwiesenermassen in den Jahren 2013 bis 2015 hohe
Beitragsreserven überwiesen. Er selber habe aus eigenen Mitteln oder die C.___
AG zudem in diesen Jahren je weitere CHF 3'000.00 als freiwillige Einlage
überwiesen. Die Überlegung hinter diesen Vorgängen sei logisch. Einzahlungen
gemäss Vereinbarung würden gemacht. Weitere mögliche Einzahlungen nicht direkt,
sondern nur indirekt. Sie könnten ohne Weiteres bei der [...] Pensionskasse
ruhen, bis die Zeit gekommen sei. Voraussetzung sei einzig, dass der
Berufungsbeklagte noch bei der [...] Pensionskasse als Versicherter geführt
werde. Er werde sich hüten, diese Beziehung aufzuheben und habe mit Sicherheit
die Freizügigkeitsleistung noch nicht zur Pensionskasse der D.___ AG übertragen
lassen. Spätestens Ende 2018 dürfte klar sein, welcher Anteil der Reserve für
laufende Beiträge verwendet worden und welcher Anteil nun als Verbesserung der
Leistungen an die drei Destinatäre zu verteilen sei. Der Berufungsbeklagte habe
also – unbestrittenermassen legal – hohe und bisher in der Höhe unbekannte
Beitragsreserven bis zum Stichtag des Ausgleichs per 1. Januar 2017 geäufnet.
Es müsse in nächster Zeit zu einer Auflösung dieser während der Ehedauer
geäufneten Reserven kommen, welche keinesfalls wieder an die C.___ AG
zurückfliessen dürften, wie dies die Vorinstanz zutreffend darstelle. Der
Berufungsbeklagte werde mit Sicherheit von einem Teil dieser Reserven
profitieren können. Aus diesem Grund seien ihm entsprechende Ansprüche im
Rahmen des Scheidungsausgleichs aufzurechnen. Zu dieser Situation hätten weder
in der Literatur noch in der Rechtsprechung Präjudizien gefunden werden können.
Diese Schnittstelle zwischen dem Recht der beruflichen Vorsorge und dem
Scheidungsrecht sei anscheinend bis anhin kaum strittig gewesen. Dies erstaune
nicht. Normalerweise könnten solche Vorgänge vor dem Ehepartner verborgen
werden. Umso mehr sei es Aufgabe des mit dieser Thematik betrauten Versicherungsgerichts
beziehungsweise der betreffenden Abteilung des angerufenen Gerichts, Klarheit
zu schaffen. Das Gesetz spreche zwar von «erworbenen Ansprüchen» aus der
beruflichen Vorsorge, die zu teilen seien. Richtig sei, dass der
Berufungsbeklagte auf unverteilte Beitragsreserven noch keinen «erworbenen
Anspruch» habe. In dieser Hinsicht sei ein soweit bekannt bisher nicht
richterlich beurteilter Sachverhalt zu würdigen. Als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C.___ AG habe es der
Berufungsbeklagte in der Hand, aus einer Beitragsreserve einen erworbenen
Anspruch zu machen. Er hüte sich, solches vor der Rechtskraft des
Scheidungsurteils zu tun. Der Gesetzgeber habe diesen Sonderfall nicht
vorgesehen und der Berufungsbeklagte wolle von dieser Gesetzeslücke in
Verletzung von Art. 2 ZGB profitieren, was ihm vor der ersten Instanz vollauf
gelungen sei. Diese Lücke sei durch richterliche Auslegung zu schliessen. Abzuklären
seien die Höhe und das Datum der Äufnungen, damit abgegrenzt werden könne, was
vor 2017 einbezahlt worden sei und was nach diesem Stichtag. Sodann sei der
Betrag auszuscheiden, der für Beiträge verwendet worden sei. Was übrig bleibe,
müsse zwingend an die Destinatäre. Der Verteiler dieses Restes nach Abzug der
Beiträge sei proportional zu den Lohnsummenmeldungen auf die drei Partner und
mit Stichtag der Werte per 1. Januar 2017 zu berechnen. Alsdann sei die
rechnerische Zuweisung des Anteils des Berufungsbeklagten an die Berechnung der
Ausgleichsleistung nach Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen.
2.4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden
die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen
für Wohneigentum hälftig geteilt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung berechnen sich
die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Artikeln 15 – 17 und 22a oder 22b
des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42). Bei der
vorliegend involvierten [...] Pensionskasse handelt es sich um eine
Pensionskasse mit Beitragsprimat. Art. 15 FZG regelt unter dem Abschnittstitel
«Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel» die Ansprüche
im Beitragsprimat wie folgt: «Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche
der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten
Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital» (Abs. 1). «Das
Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen
gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der
versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu
berücksichtigen» (Abs. 2). «Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz
der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen» (Abs. 3). «Beiträge für
Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie
das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben» (Abs. 4). Die
Berechnung der bei Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistung richtet sich
nach Art. 22a FZG: «Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten
entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und
der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im
Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen
während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt» (Abs. 1). «Anteile einer
Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die
unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein
Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden
Austrittsleistung abzuziehen» (Abs. 2). «Haben während der Ehe Vorbezüge für
Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG und 331e des Obligationenrechts
stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig
dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten
Vorsorgeguthaben belastet» (Abs. 3). Haben die Ehegatten wie vorliegend vor dem
1. Januar 1995 geheiratet, ist zusätzlich Art. 22b FZG zu beachten: «Haben die
Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im
Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des
Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der
Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt
und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt
der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel
22a Absatz 1 massgebend» (Abs. 1). «Für die Berechnung der Austrittsleistung im
Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten
auszugehen: a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes
wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem
Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig
geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die
Berechnung massgebend; b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der
Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist
keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des
Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null» (Abs. 2). «Vom Wert nach Absatz 2
Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen
liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a
abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle
resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz
2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht
worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen» (Abs. 3). «Die Tabelle
berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung
nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a
sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer» (Abs. 4). «Die Absätze 1-3
gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995
erworben worden sind» (Abs. 5).
2.4.2 Die vorstehend zitierten Bestimmungen
regeln, wie die zu teilenden Austrittsleistungen zu berechnen sind. Wie die
Berufungsklägerin selber bemerkt, räumt der Wortlaut des Gesetzes keinen
expliziten Anspruch auf unverteilte Beitragsreserven, wie sie vorliegend in
Frage stehen, ein. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist aber auch
keine Gesetzeslücke auszumachen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in seiner
detaillierten und umfangreichen Regelung die Beitragsreserven mit keiner Silbe
erwähnt, zeigt im Gegenteil, dass Beitragsreserven – in welcher Form auch immer
– eben nicht zur massgebenden Austrittsleistung hinzuzurechnen sind. Das ist
auch durchaus folgerichtig. Wie die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte
zutreffend ausführen, sind die Beitragsreserven gebunden und können nicht
aufgelöst werden. Wann und in welcher Höhe der Berufungsbeklagte und weitere
Angestellte der C.___ AG allenfalls einen Anteil aus den Beitragsreserven
erhalten werden, ist ungewiss. Ein konkreter Anspruch des Ehemannes und
Berufungsbeklagten kann deshalb gar nicht festgemacht und vorzeitig in eine
Teilung gemäss Art. 122 f. ZGB miteinbezogen werden. Andernfalls würde die [...]
Pensionskasse verpflichtet, Zahlungen aus Reservemitteln zu leisten, welche sie
zukünftig noch benötigen wird und von welchen noch nicht klar ist, welcher Vorsorgenehmer
allenfalls später in noch ungewisser Höhe darauf Anspruch haben könnte. Der
Vorderrichter bezog deshalb die Beitragsreserven zu Recht nicht in die
Berechnung des Pensionskassenausgleichs mit ein und er sah folglich zu Recht
auch davon ab, diesen Punkt an das Versicherungsgericht zu überweisen. Die Berufung
der Ehefrau ist in dieser Hinsicht unbegründet.
3. Die Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge sind entgegen der Vorinstanz nicht soweit zu teilen, als sie bis zum
1. Januar 2017, sondern bloss soweit, als sie bis zum 31. Dezember 2015
erworben wurden. Nach der einleuchtenden und auch unwidersprochen gebliebenen
Berechnung des Ehemannes und Anschlussberufungsklägers beträgt der entsprechende
Anspruch der Ehefrau und Berufungsklägerin CHF 247'585.80 (Berufungsantwort und
Anschlussberufung, S. 27). Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist entsprechend
zu korrigieren.
V. Kosten
Der Amtsgerichtspräsident auferlegte die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragt,
die Kosten erster und zweiter Instanz zu zwei Dritteln dem Berufungsbeklagten
und bloss zu einem Drittel ihr zu auferlegen. Nur bei Gutheissung des Antrags
auf Verkauf der ehelichen Liegenschaft seien sie zu halbieren. Zur Begründung
führt sie aus, bei einer Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann werde er den
grössten Teil des ehelichen Vermögens zugewiesen erhalten und von dessen seit Jahrzehnten
stetig wachsenden konjunkturellen Mehrwert in Zukunft alleine profitieren. Sie
selber sei einzig auf Nominalwerte angewiesen. Diesem Missverhältnis sei beim
Kostenentscheid Rechnung zu tragen.
Die Rüge ist unbegründet. Bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung wird keine Partei bevorzugt behandelt. Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Ausgleichzahlung in sechsstelliger
Höhe zu leisten. Aufgrund von Veränderungen des Aktienwertes ist diese
gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil sogar noch zu erhöhen. Angesichts des
familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und
auch in Anbetracht des Ausgangs (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist eine hälftige
Aufteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten nach wie vor angemessen. Dasselbe
gilt für die Kosten der beiden obergerichtlichen Verfahren. Es rechtfertigt
sich aus den gleichen Gründen, die Gerichtskosten von total CHF 7'000.00 den
Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und die gesamten Parteikosten
wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung gegen die Verfügung vom 4. Oktober
2017 wird gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben.
2. Die Berufung und die Anschlussberufung
gegen das Urteil vom 5. Oktober 2017 werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern
2, 4 und 7 des Urteils werden aufgehoben.
3. Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017
lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten:
- ab Rechtskraft des
Urteils bis 30. Juni 2019: CHF 6'000.00
- ab 1. Juli 2019 bis
zum AHV-Alter des Ehemannes: CHF 3'200.00.»
4. Ziffer 4 des Urteils vom 5. Oktober 2017
lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Urteils eine güterrechtliche
Ausgleichszahlung von CHF 346'363.00 zu leisten.»
5. Ziffer 7 des Urteils vom 5. Oktober 2017
lautet neu wie folgt:
«Die Vorsorgeeinrichtung
des Ehemannes, die [...] Pensionskasse, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes
den Betrag von CHF 247'585.80 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei
der [...] Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.»
6. Im Übrigen werden die Berufung und die
Anschlussberufung abgewiesen.
7. Die gesamten Parteikosten der beiden
Verfahren vor Obergericht werden wettgeschlagen.
8. Die Gerichtskosten der beiden Verfahren
vor Obergericht von CHF 7'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Der Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der
von A.___ geleistete Vorschuss von CHF 1'000.00 wird an den von ihr zu
bezahlenden Anteil angerechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2019 abgewiesen (BGer
5A_130/2019).