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Entscheid

ZKBER.2018.16

Scheidung auf Klage

10. Januar 2019Deutsch65 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. In Abänderung

der Verfügung der ersten Instanz vom 4.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu

verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 01.10.2017 bis zur

Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin einen monatlichen und

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6’000.- gemäss Verfügung

der ersten Instanz vom 14.03.2016 zu zahlen;

Erwägungen

II. eventuell

sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin

rückwirkend ab 01.10.2017 auf CHF 5’500.- monatlich anzusetzen.

III. subeventuell

sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin

rückwirkend ab 01.10.2017 auf CHF 5'220.- (22.11.2018) monatlich anzusetzen.

Angepasste

Rechtsbegehren 01.03.2018 vom 22.11.2018 in der Hauptsache

I. In

Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu

verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und

bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.- zu

zahlen.

la. eventuell

sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis

Ende 2018 auf CHF 5‘500.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum

Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘615.-;

Ib. subeventuell

sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis

Ende 2018 auf CHF 5‘220.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum

Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘380.-.

II. In

Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu

verpflichten, der Berufungsklägerin seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter

und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsklägerin einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu zahlen wie

folgt:

CHF 2‘370.- für den Fall, dass der

Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird;

CHF 2‘800.- für den Fall, dass der

Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird.

III. Die

Anpassung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffern I und II sei im Sinne von

Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestimmen.

IV. Die

Liegenschaft [...] sei dem Meistbietenden zu verkaufen und sei der

Netto-Verkaufserlös nach Steuern und nach Berücksichtigung der investierten

Eigengüter auf die Parteien zu verteilen; das Angebot sei in zwei Varianten

auszuschreiben: mit und ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne

PV-Anlage und ohne KEV-Vertrag sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je

hälftig umzuschreiben;

IVa.

Eventuell sei die Liegenschaft [...] dem Berufungsbeklagten zum Anrechnungswert

von CHF 959‘500.- brutto und nach Entlassung der Berufungsklägerin aus der

Solidarhaftung für grundpfandgesicherte Kredite zuzuweisen.

V. Der

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen

nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung

von CHF 17‘113.- zu leisten.

Va. Eventuell

sei bei Abweisung des Hauptantrags in Ziff. IV und Gutheissung des Eventualantrags

in Ziffer IVa der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin

innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche

Ausgleichszahlung von CHF 396‘363.- zu leisten.

VI. Die

während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss dem Resultat

der von der Berufungsklägerin beantragten Beweiserhebungen im Sinne von Art. 122

ZGB auszugleichen. Die Ermittlung der massgebenden Werte sei von Amtes wegen an

das Obergericht des Kantons Solothurn, Abteilung Versicherungsgericht, zu überweisen.

Eventuell: Die Ermittlung der massgebenden Werte sei durch die Zivilkammer

vorzunehmen. Die zu teilenden Anwartschaften seien hälftig auf die Parteien zu

verteilen. Als massgebender Stichtag für den Ausgleich sei der 1.1.2017 festzulegen.

VII. Hinsichtlich

sämtlicher I bis V genannter Beträge wird die Anpassung aufgrund des Ergebnisses

der beantragten Beweiserhebungen und dem Ergebnis der beantragten Festlegung

des Ausgleichs der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge durch das Versicherungsgericht,

ev. in Anwendung der Offizialmaxime durch die Zivilkammer, vorbehalten.

IX. Die Gerichts- und Parteikosten

erster und zweiter Instanz seien zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der

Berufungsklägerin aufzuerlegen, bei Gutheissung des Antrags von Ziffer IV auf

Verkauf der ehelichen Liegenschaft zu halbieren bzw. hinsichtlich Parteikosten

wettzuschlagen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge

-

Rechtsanwältin Ida Salvetti bestätigt und begründet sämtliche

bisher von ihr gestellten Anträge.

Die Parteivertreter replizieren und

duplizieren.

Nach einer kurzen Pause macht der

Präsident folgende Vorbemerkung zur nun anstehenden Befragung der Parteien: Das

Gericht werde sich bei der Parteibefragung beschränken und auch entsprechende

Fragen der Parteivertreter nicht zulassen.

Beim Unterhalt stünden der gebührende

Unterhalt nach der letzten gemeinsamen Lebenshaltung fest. Die jetzigen

Einkommensverhältnisse seien dafür nicht massgebend. Diese seien einzig für die

Leistungsfähigkeit des Ehemannes, die aber angenommen werde, von Bedeutung. Es würden

deshalb zur aktuellen Situation der C.___ AG keine Fragen gestellt und auch

keine zugelassen.

Dasselbe gelte bezüglich der

finanziellen Situation der C.___ AG in güterrechtlicher Hinsicht. Massgebend

sei der Scheidungszeitpunkt. Das Gericht habe mit dem Steuerwert eine externe

Bewertung.

Zu den Beitragsreserven würden ebenfalls

keine Fragen gestellt und zugelassen. Entweder sei der Entscheid der Vorinstanz

richtig oder die Frage müsse abgeklärt werden. Fragen an die Parteien würden in

diesem Fall nicht weiterhelfen.

Danach werden die Parteien befragt,

zuerst die Ehefrau und danach der Ehemann. Für die Parteibefragung wird auf die

separaten Protokolle verwiesen.

Nach der Parteibefragung wird den Parteivertretern

nochmals Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen.

Fürsprecher Daniel Trachsel hält zunächst fest, dass er die

abgewiesenen Beweisanträge wiederholen muss. Er stellt seine Beweisanträge

anhand seines letzten eingereichten Beweismittelverzeichnisses vom 29. Oktober

2018.

Dieses habe er zuletzt eingereicht mit der Beilage 20 mit den

Arbeitsbemühungen der Berufungsklägerin. Das Beweismittelverzeichnis wird der

Übersichtlichkeit halber nachfolgend in kleiner Schrift wiedergegeben und die

jeweiligen Erklärungen von Rechtsanwalt Daniel Trachsel werden jeweils auf

einer neuen Zeile beigefügt. Gemäss diesem Verzeichnis stellt er die folgenden

Beweisanträge:

Eingereicht 29.10.2018

(neue Beweisanträge)

Bewerbungsnachweise A.___ für RAV,

Oktober 2017 – September 2018 – zu edieren –

Der Antrag bleibe.

Weitere Beweismittel

Befragung des Treuhänders

der C.___ AG, [...], als – Zeuge –

Der Antrag werde

gestrichen.

Befragung der Herren [...],

c/o C.___ AG als – Zeugen –

Der Antrag werde

gestrichen.

Befragung von [...]

(Adresse beim Kläger zu edieren) als – Zeuge –

Der Antrag werde

gestrichen.

Vollständiger und

detaillierter Abschluss mit Kontenblättern der Jahre 2016ff der C.___ AG, beim

Kläger zu – edieren –

Der Antrag bleibe.

Nachweis der Geldflüsse

zwischen der C.___ AG und dem Berufungsbeklagten, Verbrauchs- Unterhalts- und

Reparaturkosten des von ihm benutzten/erworbenen Fahrzeuges, weitere

Naturalleistungen / Kostenübernahmen durch die C.___ AG mit Sach- und

Bankbelegen dazu, ab Januar 2017 bis zur Einreichefrist, beim

Berufungsbeklagten zu – edieren –

Der Antrag bleibe.

Im Rahmen eines Gutachtens

zu weiteren Fragestellungen zur C.___ AG: Geldflüsse der C.___ AG an den

Berufungsbeklagten, stehengelassene Guthaben des Berufungsbeklagten, von der C.___

AG übernommene Leistungen für den Berufungsbeklagten Januar 2017 bis Erstattung

Gutachten; gerichtlich – einzuholen –

Der Antrag bleibe.

Vollständige

Steuererklärungen des Berufungsbeklagten 2014ff mit allen eingereichten

Zusatzbeilagen und Steuerveranlagungen bei ihm – zu edieren –

Es seien die Erklärungen

für 2016 und 2017 da. Es fehle die Steuererklärung 2015 vollständig und für 2014

sei nur ein Teil da. Es werde die Edition der Steuererklärung 2015 beantragt.

Akten Verfahren

ZKBES.2017.60 des angerufenen Gerichts mit allen Beilagen – beizuziehen –

Der Beizug der Akten müsse

nicht diskutiert werden.

Akten Verfahren

ZKBER.2018.13 des angerufenen Gerichts mit allen Beilagen – beizuziehen –

Der Beizug der Akten müsse

nicht diskutiert werden.

Schlussbericht Betriebs-

und Unterhaltskosten von PV Anlagen vom 17.03.2008 im Auftrag des Bundesamts

für Energie, wird auf Verlangen – nachgereicht –

Das sei nicht verlangt

worden.

Von der ersten Instanz an

der Verhandlung vom 08.02.2016 verfasstes und verteiltes Berechnungsblatt für

Unterhalt des Gerichts, aus den Akten – zu edieren –

Das Berechnungsblatt zu

edieren sei nicht nötig.

Gutachten zum Wert der

Aktien der C.___ AG u.a. mit Fragestellungen gemäss dieser Eingabe, gerichtlich

– einzuholen –

Der Antrag bleibe.

Auskunft der Pensionskasse

[...] über die Höhe der bis 31.12.2016 geäufneten Beitragsreserven und deren

ev. Verwendung, im Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer VI,

gerichtlich – einzuholen –

Das sei von ihm aus

gesehen Offizialmaxime. Da sei noch nichts befunden worden. Darum bleibe das

vorläufig. Er sei der Meinung, das könnte wegfallen wegen der Offizialmaxime.

Alle eingereichten /

beantragten Beweismittel im Verfahren der Vorinstanz, der Berufung vorsorgliche

Massnahmen vom 09.02.2018 und der Berufung vom 01.03.2018

Lohnabrechnungen D.___ Februar

2018.

und folgende des Berufungsbeklagten, bei ihm – zu edieren –

Der Antrag sei erledigt.

Reglement Fach- und

Führungskader D.___ AG beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Der Antrag bleibe.

Auskunft D.___ AG zur

Sozialabzügen auf variablen Löhnen, in Bestreitungsfall gerichtlich –

einzuholen –

Der Antrag sei erledigt.

Lohnausweis 2017 C.___ AG,

beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Erledigt.

Lohnabrechnungen Januar

2018ff C.___ AG, beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Der Antrag bleibe.

Belege weitere Leistungen C.___

AG an Berufungsbeklagten wie VRP-Honorar, Dividenden, Dienstaltersgeschenke

etc, beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Der Antrag sei erledigt.

Weitere Beweismittel im

Fall der Zulassung unechter Noven – vorbehalten –

Hier habe er nichts gehört

dazu. Darum bleibe der Vorbehalt.

Bewerbungsnachweise und

weitere für die Arbeitsbemühungen der Beklagten relevante Unterlagen, beim RAV [...],

[...], [...] (betreffend AHV-Nummer [...]), gerichtlich – zu edieren –

Das lasse er offen. Wenn

das Gericht den Aussagen glaube, was eingereicht worden sei, sei es gut, und

sonst müsse der Beleg noch bei Herrn [...] geholt werden.

Arztzeugnis

Berufungsklägerin, wird bei Zulassung von unechten Noven – nachgereicht –

Das sei angeboten, aber nicht

angenommen worden. Das Angebot bleibe.

Genannt mit Eingabe vom

29.10.2018

(neue Beweisanträge)

Einreichung rechtzeitig

vor dem 23. November 2018 aller Elemente, welche sich auf den Lohn und

Nebenleistungen, pauschale und effektive Spesenentschädigungen, von der C.___

AG übernommene Lasten 2017 und 2018 des Berufungsbeklagten bei der C.___ AG

beziehen; beim Berufungsbeklagten gerichtlich – zu edieren –

Alle Elemente, die sich

auf Lohn und Nebenleistungen bezogen haben, hätte man bekommen. Die pauschalen

Spesen seien im Lohnausweis drin. Die effektiven Spesen, die die C.___ AG

übernommen habe, seien nicht drin. Das bleibe. Das sei das einzige.

Einreichung rechtzeitig

vor dem 23. November 2018 von Dokumenten zum Geschäftsgang 2017 und 2018 der C.___

AG (u.a. von der GV genehmigte Jahresrechnung 2017 der C.___ AG mit Anhang,

Belege zum Geschäftsgang 2018, inklusive Bezüge des Berufungsbeklagten unter

irgendwelchem Titel), beim Berufungsbeklagten gerichtlich – zu edieren –

Im 2017 bleibe der Antrag auf

Einreichung der Bilanz und des Anhangs, weil nur die Erfolgsrechnung eingereicht

worden sei.

Rechtsanwältin Ida Salvettti erhält Gelegenheit zur Stellungnahme

dazu und zum Stellen eigener Beweisanträge. Sie stellt die folgenden

Anträge:

Die Budgets von E.___, F.___ und G.___ seien

zu den Akten zu nehmen.

Die Beweisanträge der Gegenpartei seien abweisen.

Nach der Stellungnahme von Rechtsanwalt

Daniel Trachsel zum Beweisantrag betreffend Budget der Söhne und dem

Hinweis des Präsidenten auf die Parteibefragung zieht Rechtsanwältin Ida Salvetti

ihren Beweisantrag zurück.

Nach der geheimen Beratung über die

gestellten Beweisanträge eröffnet der Präsident den folgenden

Beschluss:

Alle Beweisanträge werden abgewiesen.

Zur Begründung verweist er auf das vor

der Parteibefragung Gesagte. Zum offerierten Arztzeugnis hält er fest, ein

solches wäre einzureichen und nicht bloss zu offerieren. Zudem habe man in der

Parteibefragung nicht gehört, dass sich der Gesundheitszustand der

Berufungsklägerin in den letzten 14 Tagen massiv verschlechtert habe.

Darauf wird das Beweisverfahren

geschlossen. Die Parteivertreter werden gefragt, wie sie den weiteren Fortgang

des Verfahrens sehen.

Fürsprecher Daniel Trachsel stellt fest, dass er nichts über seine

Anträge zu den Beitragsreserven der C.___ AG bei der [...] gehört habe. Im

Übrigen hätte er sich mit der Gegenanwältin draussen dahingehend geeinigt, dass

die Anwälte den Schlussvortrag schriftlich einreichen könnten, wobei sie auf

eine Replik und eine Duplik verzichten würden.

Der Präsident erklärt darauf, in Bezug

auf den Vorsorgeausgleich gebe es zwei Varianten. Entweder werde das angefochtene

Urteil bestätigt oder es werde über das Teilungsverhältnis entschieden und die

Sache für die Feststellung des Quantitativen an das Versicherungsgericht

überwiesen.

Danach eröffnet der Präsident im

Einverständnis der Parteien folgenden

Beschluss:

1.

Für die Einreichung der schriftlichen

Schlussvorträge wird den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis 12.

Dezember 2018 gesetzt.

2.

Die Parteien verzichten auf eine Replik

und eine Duplik.

Danach wird die Verhandlung um 12.20 Uhr

geschlossen.

Hierauf zieht die

Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

A.___ (geb. [...] 1965, nachfolgend

Ehefrau) und B.___ ([...] 1960, nachfolgend Ehemann) heirateten am […] 1993.

Sie sind die Eltern der mittlerweile volljährigen Kinder E.___ (geb. [...] 1994),

G.___ (geb. [...] 1996) und F.___ (geb. [...] 1998). Die Ehegatten trennten

sich am 1. Oktober 2013. Die Folgen der Trennung regelten sie im Rahmen einer

Vereinbarung.

Am 1. Oktober 2015 reichte der Ehemann

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Scheidungsklage ein. Der

Amtsgerichtspräsident verfügte am 14. März 2016, die Höhe der bisher vom

Ehemann an die Ehefrau bezahlten Unterhaltsbeiträge werde bestätigt und der

Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens weiterhin CHF

6'000.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 2 der Verfügung). Die Hauptverhandlung

fand am 13. September 2017 statt. In teilweiser Gutheissung eines Antrags des

Ehemannes verfügte der Amtsgerichtspräsident am 4. Oktober 2017, in Abänderung

von Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 habe der Ehemann der Ehefrau ab 1.

Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'310.00 zu bezahlen. In der Hauptsache selber fällte

der Amtsgerichtspräsident am 5. Oktober 2017 folgendes Urteil:

1.

Die von den Parteien am […] 1993 vor Zivilstandsamt

[...] geschlosene Ehe ist geschieden.

2.

Der Ehemann hat der Ehefrau bis zu

seinem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

in folgender Höhe zu leisten:

- ab Rechtskraft des

Urteils bis 31. Dezember 2018: CHF 2'310.00

- ab 1. Januar 2019 bis

zum AHV-Alter des Ehemannes: CHF 2'720.00

3.

Die in Ziffer 2 festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom September 2017 von 100.9 Punkten auf der Basis Dezember

2015.

= 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres

proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals

per 1. Januar 2019. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der

neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (100.9 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

4.

Der Ehemann hat der Ehefrau innert 90

Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche

Ausgleichszahlung von CHF 321'478.00 zu leisten.

5.

Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] wird

dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen. Das Grundbuchamt Region Solothurn

wird angewiesen, die Liegenschaft GB [...] (Gemeinde [...]) Nr. [...] in das

Alleineigentum des Ehemannes zu übertragen.

6.

Es wird festgestellt, dass die Ehefrau

das Bild mit dem Kaufpreis von CHF 8'000.00 und der Ehemann das Bild mit

dem Kaufpreis von CHF 4'500.00 übernimmt.

7.

Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes,

die [...] Pensionskasse, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes den

Betrag von CHF 282'207.00 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der [...]

Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.

8.

Jede Partei trägt die ihr entstandenen

Kosten selber.

9.

Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00

haben die Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit den von ihnen

geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

2.1

Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau nach Zustellung des begründeten Entscheides Berufung gegen das Urteil.

Sie stellte in der Berufungsschrift folgende Rechtsbegehren:

I.

In Abänderung von

Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten,

der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Erreichen

des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 zu zahlen.

la. eventuell

sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis

Ende 2018 auf CHF 5'500.00 monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum

Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘650.-;

Ib. subeventuell

sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis

Ende 2018 auf CHF 4‘825.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum Erreichen

des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘380.-.

Im Rahmen von

vorsorglichen Massnahmen im Verfahren ZKBER.2018.13 sei in Abänderung des

Subeventualbegehrens vom 09.02.2018 ab Oktober 2017 bis Rechtskraft des

Scheidungsurteils der monatliche Betrag von CHF 4‘825.00 zu verfügen.

II.

In Abänderung von

Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten,

der Berufungsklägerin seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter und bis zum

Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsklägerin einen monatlichen und

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu zahlen wie folgt:

CHF 2’065.00 für den Fall,

dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird und die

Berufungsklägerin einen höheren Ausgleich aus beruflicher Vorsorge erhält als

gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils bestimmt;

CHF 2‘370.00 für den Fall,

dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird und der Ausgleich aus beruflicher

Sorge in der Höhe der Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils

belassen wird;

CHF 2‘490.00 für den Fall,

dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird und die Berufungsklägerin

einen höheren Ausgleich aus beruflicher Vorsorge erhält als gemäss Ziffer 7 des

Dispositiv

Dispositivs des angefochtenen Urteils bestimmt;

CHF 2‘800.00 für den Fall,

dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird und der Ausgleich aus

beruflicher Sorge in der Höhe der Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen

Urteils belassen wird;

III.

Die Anpassung des

Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffern l und II sei im Sinne von Ziffer 3 des

Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestimmen.

IV.

Die Liegenschaft [...]

Gbbl Nr. [...] sei dem Meistbietenden zu verkaufen und sei der Netto-Verkaufserlös

nach Steuern und nach Berücksichtigung der investierten Eigengüter auf die

Parteien zu verteilen; das Angebot sei in zwei Varianten auszuschreiben: mit

und ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne PV-Anlage und ohne KEV-Vertrag

sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je hälftig umzuschreiben;

IVa. Eventuell

sei die Liegenschaft [...] Gbbl Nr. [...] dem Berufungsbeklagten zum

Anrechnungswert von CHF 959‘500.00 brutto und nach Entlassung der

Berufungsklägerin aus der Solidarhaftung für grundpfandgesicherte Kredite

zuzuweisen.

V.

Die

Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten innert 90 Tagen

nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung

von CHF 1‘989.00 zu leisten.

Va. Eventuell

sei bei Abweisung des Hauptantrags in Ziff. IV und Gutheissung des Eventualantrags

in Ziffer IVa der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin

innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung

von CHF 377‘261.00 zu leisten.

VI.

Die während der Ehe

geäufneten Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss dem Resultat der von

der Berufungsklägerin beantragten Beweiserhebungen im Sinne von Art. 122 ZGB

auszugleichen. Die Ermittlung der massgebenden Werte sei von Amtes wegen an das

Obergericht des Kantons Solothurn, Abteilung Versicherungsgericht, zu überweisen.

Die zu teilenden Anwartschaften seien hälftig auf die Parteien zu verteilen.

Als massgebender Stichtag für den Ausgleich sei der 1.1.2017 festzulegen.

VII.

Hinsichtlich

sämtlicher I bis V genannter Beträge wird die Anpassung aufgrund des Ergebnis

der beantragten Beweiserhebungen und dem Ergebnis der beantragten Festlegung

des Ausgleichs der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge durch das Versicherungsgericht

vorbehalten.

VIII.

Der

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss

von CHF 30‘000.- inkl. Mwst innert 30 Tagen nach Erlass der entsprechenden

Verfügung zu bezahlen.

IX.

Die Gerichtskosten

erster und zweiter Instanz seien zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der

Berufungsklägerin aufzuerlegen, bei Gutheissung des Antrags von Ziffer IV auf Verkauf

der ehelichen Liegenschaft zu halbieren.

Der Ehemann erhob in seiner

Berufungsantwort Anschlussberufung. Seine Anträge lauteten wie folgt:

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Es sei in Gutheissung der

Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 der

Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende Beiträge als

nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

CHF 2‘843.00 für den

Zeitraum vom 01.10.2017 - 31.12.2017

CHF 3‘244.00 für den

Zeitraum vom 01.01.2018 - 30.06.2018

CHF 1‘385.00 für den

Zeitraum vom 01.07.2018 - 31.12.2018

CHF 1‘061.00 ab 01.09.2019

bis zum AHV-Alter des Berufungsbeklagten.

3. Es sei in Gutheissung der

Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 der

Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen nach

Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von

CHF 297‘406.00 zu bezahlen.

4. Es sei in Gutheissung der

Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 die

Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Berufungsklägers

den Betrag von CHF 247‘525.80 auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin

bei der [...] Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.

5. Es sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses für die Anschlussberufung zu verzichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Ehefrau beantragte, die

Anschlussberufung in Gutheissung der Rechtsbegehren und Anträge der Berufung

abzuweisen.

2.2 Der Präsident der Zivilkammer

verfügte am 5. März 2018, auf die Einforderung eines Kostenvorschusses für das

obergerichtliche Verfahren werde einstweilen verzichtet. Am 9. April 2018

verpflichtete er den Ehemann und Anschlussberufungskläger mit Ziffer 4 der

entsprechenden Verfügung - entgegen dem von diesem gestellten Antrag - einen

Kostenvorschuss zu bezahlen, den dieser dann auch fristgerecht leistete. Den

Antrag der Ehefrau und Berufungsklägerin, der Ehemann und Berufungsbeklagte

habe ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 30'000.00 zu bezahlen, wies er ab

(Ziffer 5 der Verfügung).

Am 24. Mai 2018 stellte der Ehemann den

Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mittels einer superprovisorischen

Verfügung. Es sei der Ehefrau zu untersagen, über ihren ½ Miteigentumsanteil an

der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Ehescheidungsverfahrens zu verfügen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, eine

entsprechende Grundstücksperre anzumerken sowie eine Verfügungsbeschränkung

vorzumerken. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wies der Vizepräsident der

Zivilkammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. Am 9.

Juli 2018 wies der Präsident der Zivilkammer auch das Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme ab.

3. Ebenfalls frist- und formgerecht hatte

die Ehefrau zudem Berufung gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten am 4. Oktober

2017 verfügte vorsorgliche Massnahme eingereicht. Sie beantragte, den Ehemann

und Berufungsbeklagten in Abänderung der Verfügung zu verpflichten, ihr

rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der

Hauptsache weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00

gemäss der Verfügung der ersten Instanz vom 14. März 2016 zu bezahlen.

Eventuell sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 5'500.00, subeventuell auf CHF

5'220.00 pro Monat anzusetzen. Weiter sei der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Der Ehemann stellte den Antrag, die Berufung abzuweisen.

Der Präsident der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 12. Februar 2018 das

Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung ab.

4. Mit Verfügung vom 26. September 2018

wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung vor der Zivilkammer mit

Parteibefragung vorgeladen. Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden

wurden dabei bewilligt. Weiter verfügte der Präsident der Zivilkammer, der

Ehemann habe seine Steuererklärungen der Jahre 2016 und 2017 mit sämtlichen

Belegen sowie den entsprechenden Veranlagungsverfügungen einzureichen. Im

Übrigen wurden die Beweisanträge der Parteien abgewiesen.

Der Ehemann reichte am 16. Oktober 2018 die

mit Verfügung vom 26. September 2018 einverlangten Unterlagen ein, wobei er

darauf verwies, dass die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2017 noch nicht

vorliege. Die Ehefrau und Berufungsklägerin nahm in einer Eingabe vom 29.

Oktober 2018 dazu Stellung und stellte den Antrag, der Ehemann habe weitere

Dokumente zum Geschäftsgang der C.___ AG einzureichen. Der Ehemann nahm am 7.

November 2018 dazu Stellung und reichte seinerseits neue Urkunden ein.

5. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018

wurden die beiden Berufungsverfahren, die sich einerseits gegen das Urteil vom

5. Oktober 2017 und anderseits gegen die vorsorgliche Massnahme vom 4. Oktober

2017 richten, formell vereinigt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.

November 2018 stellten die Parteien die einleitend wiedergegebenen Anträge, die

bei der Ehefrau teilweise von den Anträgen in der Berufungsschrift abweichen.

Für die Einzelheiten wird auf das vorstehende Verfahrensprotokoll verwiesen. Am

12. Dezember 2018 reichten beide Parteien fristgerecht ihre schriftlichen

Schlussvorträge ein.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II. Unterhaltsbeitrag

1. Der Amtsgerichtspräsident

verpflichtete den Ehemann mit Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017, der

Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltbeitrag von CHF 2'310.00 ab

Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2018 und von CHF 2'720.00 ab 1. Januar

2019 bis zum AHV-Alter des Ehemannes zu bezahlen. Bereits am 4. Oktober 2017

hatte er in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 den

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'310.00 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit

Wirkung ab 1. Oktober 2017 auch für die Dauer des Verfahrens verfügt. Zur

Begründung führte er an, da die Ehefrau bereits während der Hauptverhandlung

angekündigt habe, ein Rechtsmittel zu ergreifen, sei klar, dass das Verfahren

mit dem Entscheid der ersten Instanz nicht abgeschlossen sein werde. Es sei dem

Ehemann indessen nicht zuzumuten, den bisherigen Betrag von CHF 6'000.00 bis

zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zu bezahlen. Aus diesem Grund seien

trotz zeitlicher Nähe zum Endentscheid vorsorgliche Massnahmen anzuordnen beziehungsweise

die Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Verfahrens anzupassen.

Die Begründung für die Höhe des

vorsorglich auf CHF 2'310.00 reduzierten Unterhaltsbeitrages ist dieselbe wie

die Begründung für den mit Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 für die

Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018 ebenfalls auf

CHF 2'310.00 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrages. Auch die

Vorbringen der Ehefrau in ihren Berufungen gegen die beiden Urteile stimmen

weitgehend und im Wesentlichen überein. Die beiden Berufungen können deshalb –

obwohl sich die eine formell gegen eine vorsorgliche Massnahme und die andere

gegen den nachehelichen Unterhalt richtet – nachfolgend gemeinsam behandelt

werden.

2.1 Umstritten ist zunächst die Höhe der

vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden Alimente. Der Amtsgerichtspräsident ging

im Hinblick auf die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018 von aktuellen

monatlichen Erwerbseinkünften des Ehemannes von CHF 6'800.00, zuzüglich CHF

500.00 Kinderzulagen sowie CHF 408.00 Einnahmen aus KEV-Vergütung

(kostenorientierte Einspeisevergütung), insgesamt CHF 7'708.00 aus. Weiter

errechnete er einen Bedarf des Ehemannes von CHF 5'401.00. Der Ehefrau rechnete

er für diese Zeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 2'528.00 pro

Monat und Vermögenserträge von CHF 267.00, total CHF 2'795.00 an. Den Bedarf

der Ehefrau bezifferte er auf CHF 5'217.00. Der Unterhaltsbeitrag von CHF

2'310.00 ergab sich aus der Differenz zwischen den Einkünften und dem Bedarf

des Ehemannes.

Für eine zweite Phase ab 1. Januar 2019

bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes rechnete er dem Ehemann monatliche

Einkünfte von total CHF 8'728.00 an, bestehend aus einem Erwerbseinkommen von

CHF 6'800.00, einem Anteil Bonus von CHF 1'020.00, Ausbildungszulagen von CHF

500.00 sowie der KEV-Vergütung von CHF 408.00. Beim Bedarf des Ehemannes ging

er von CHF 5'526.00 aus. Auf Seiten der Ehefrau erachtete er ab 1. Januar 2019

ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'992.00 als zumutbar und möglich, was

zusammen mit dem Vermögensertrag von CHF 267.00 anrechenbare Einkünfte von CHF

3'259.00 ergab. Beim Bedarf der Ehefrau ging er für diese Phase von CHF

5'505.00 aus. Den bei der Gegenüberstellung der Gesamteinkünfte und dem

Gesamtbedarf der Parteien resultierenden Überschuss von CHF 957.00 teilte der

Amtsgerichtspräsident je hälftig auf, was für die Zeit ab 1. Januar 2019 zum

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'720.00 führte (Bedarf Ehefrau CHF 5'505.00,

zuzüglich Anteil Überschuss von CHF 478.00, abzüglich eigene Einkünfte CHF

3'259.00).

2.2 Die Ehefrau setzt sich in der

Begründung ihrer Berufung mit dem angefochtenen Urteil insoweit konkret

auseinander, als sie verlangt, beim Ehemann von monatlichen Erwerbseinkünften

von CHF 14'000.00 beziehungsweise von CHF 11'100.00 oder eventuell mindestens

CHF 10'000.00 auszugehen. Weiter habe die Vorinstanz die KEV-Vergütung um CHF

36.00 zu gering veranschlagt. Anzurechnen sei dem Ehemann ein Betrag von CHF

444.30 pro Monat. Beim Bedarf hätte der Vorderrichter dem Ehemann nach

Auffassung der Berufungsklägerin bloss einen Betrag von CHF 4'619.00 zugestehen

dürfen. Was die ihr selber angerechneten Einnahmen anbetrifft, bestreitet die

Ehefrau, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens erfüllt seien. Es sei davon auszugehen, dass ihr der Wiedereinstieg

ins Berufsleben weder gelingen werde noch zumutbar sei. Im Zusammenhang mit

ihrem Bedarf verweist sie auf verschiedene tabellarische Veränderungen, ohne

aber einzelne Positionen, die von der Vorinstanz der Bemessung zugrunde gelegt

wurden, substanziiert zu rügen.

Der Ehemann und Anschlussberufungskläger

macht im Wesentlichen geltend, ab 1. Juli 2018 resultiere eine Mankosituation,

da nun auch seine Söhne G.___ und F.___ wieder vollumfänglich von ihm

unterstützt werden müssten. Im Übrigen korrigiert er auch die von der

Vorinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten eigenen Einkünfte.

3.1 Die Bemessung des nachehelichen

Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 125 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat ein

Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm

gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst

aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag

zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung

während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das

Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten,

der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der

Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie

der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der

anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach

diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der

Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung

wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten

sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die

Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen

Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November

2018, E. 3.1).

3.2 Die Ehe der Parteien war

unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an

den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter

Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide

Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln

auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des

Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an

ihren zuletzt gelebten Standard. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben

bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser

Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der

nacheheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode bemessen, so ist für die

Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen,

über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus

resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die

zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten

Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen

(Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2).

3.3 Die Vorinstanz bemass die

Unterhaltsbeiträge, indem sie die aktuellen beziehungsweise hypothetischen

Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte. Sie orientierte sich vom

Grundsatz her somit an der so genannten zweistufigen Methode. Indem sie jedoch

von den aktuellen Einkünften ausging, bildet das Ergebnis nicht den von den

Parteien in der Ehe zuletzt gelebten Standard ab. Dies insbesondere deshalb,

weil das damalige Einkommen des Ehemannes erheblich höher war als das der

Berechnung zugrunde gelegte.

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

verlangt einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 pro Monat. Sie

vertritt dabei die Auffassung, es gehe nicht an, ihr einen Eigenverdienst

anzurechnen. Implizit macht sie damit geltend, ihr gebührender Unterhalt, der zur

Fortführung der Lebenshaltung während der letzten Zeit des Zusammenlebens nötig

sei, belaufe sich auf CHF 6'000.00. Eine überschlagsmässige Vergleichsrechnung

zeigt, dass dieser Betrag in der Tat nicht aus der Luft gegriffen ist. Die

Berufungsklägerin will dem Ehemann ein monatliches Einkommen von CHF 14'000.00

anrechnen (Berufung, S. 10 unten). Nach seinen eigenen Angaben belief sich der

durchschnittliche Monatsverdienst in der Zeit vor der Trennung, die am 1.

Oktober 2013 erfolgte, auf etwas mehr als CHF 15'000.00 (Einkünfte gemäss den

Lohnausweisen 2011 – 2013: CHF 182'535.00, CHF 180'476.00 und CHF 188'489.00;

vgl. Zusammenstellung des Ehemannes in seiner Eingabe vom 7. November 2018, S.

2). Dieser Betrag stand den Parteien und ihren drei Kindern für die

Lebenshaltung zur Verfügung. Teilt man den Betrag im Verhältnis der grossen und

kleinen Köpfe auf, so ist anzunehmen, dass die beiden erwachsenen Ehegatten

davon je zwei Siebtel und die drei Kinder je einen Siebtel beanspruchen. In

Zahlen ausgedrückt entfiel damit auf die Ehefrau ein Betrag von CHF 4'000.00

(zwei Siebtel von CHF 14'000.00). Die trennungsbedingten Mehrkosten der Ehefrau

bestehen – ausgehend von den Bedarfsrechnungen der Vorinstanz (Urteil, S. 12 f.

und S. 16) – aus der Differenz von CHF 350.00 bei den mit den Grundbeträgen

abgedeckten Auslagen (neu CHF 1'200.00 gegenüber dem halben Ehepaargrundbetrag

von CHF 850.00), den zusätzlichen Wohnkosten von CHF 918.00 (Ehefrau inkl.

Nebenkosten CHF 1'510.00; Ehemann, der in der ehelichen Wohnung verblieb, CHF

592.00), den Berufsunkosten der Ehefrau von CHF 310.00 und dem für den Aufbau

einer angemessenen Altersvorsorge erforderlichen Betrag von CHF 570.00. Die

trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich damit auf CHF 2'148.00, was

zusammen mit dem Betrag von CHF 4'000.00 etwas mehr als CHF 6'000.00 ergibt.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ehefrau für den

ihr gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer allgemeinen Altersvorsorge von

CHF 6'000.00 selbst aufkommen kann.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident hielt im

Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau zunächst fest, dass

sie gegenwärtig ohne Arbeitsstelle sei. Sie weise Arbeitsbemühungen seit

Februar 2016 nach. Sie habe eine Ausbildung im Gastgewerbe und während der Ehe

im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet, indem sie sich um die Lohnbuchhaltung

und die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie das Personalwesen gekümmert

habe. Die Ehegatten hätten sich per 1. Oktober 2013 getrennt. In der

Trennungsvereinbarung seien sie übereingekommen, dass die Ehefrau sich

weiterbilden werde. Dazu seien CHF 200.00 pro Monat in ihren Bedarf

eingerechnet worden. Im Jahr 2014 habe die Ehefrau eine gemeinnützige

Organisation bei einem mehrmonatigen Aufenthalt in […] unterstützt. Anlässlich

dieses Aufenthaltes habe sie den Französischunterricht der Kinder vor Ort

besuchen können. Gegenwärtig befinde sie sich in einer Umschulung zur […].

Andere Weiterbildungen habe sie nicht besucht. Das sei in Anbetracht der

vergangenen Zeit von vier Jahren zwischen Trennung und dem Urteil, ihrer

eingegangenen Verpflichtung, sich beruflich wieder einzugliedern und sich bei

Bedarf weiterzubilden sowie den vorhandenen finanziellen Mitteln für

Weiterbildungs- oder Auffrischungskurse bei weitem nicht ausreichend. Es wäre

insbesondere in Anbetracht der der Ehefrau zu Verfügung stehenden zeitlichen

und finanziellen Ressourcen notwendig und zumutbar gewesen, dass sich die

Ehefrau intensiv um ihre Weiterbildung bemüht hätte. Mit den notwendigen

Weiterbildungen könne sich die Ehefrau ein gewisses Einkommen auf jeden Fall

tatsächlich erwirtschaften und dies sei ihr auch zumutbar.

Der Ehemann sei mit Verfügung vom 14.

März 2016 verpflichtet worden, der Ehefrau weiterhin für die Dauer des Verfahrens

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 pro Monat zu bezahlen. In der

Begründung dazu werde festgehalten, dass die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau

bisher zwar bescheiden seien, es sich im Moment aber nicht rechtfertige, ihr

ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Aufgrund der gesamten Umstände sei

davon auszugehen, dass es der Ehefrau zumutbar sei, ein angemessenes eigenes

Erwerbseinkommen zu erzielen und es ihr in Zukunft auch möglich werden sollte,

ein eigenes Einkommen zu erzielen. Es sei ihr jedoch nicht schon für die Dauer

des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Seit dieser Verfügung

im März 2016 seien über eineinhalb Jahre vergangen. Trotzdem habe die Ehefrau

erst im Sommer 2017 eine Ausbildung in Angriff genommen. Sie habe ansonsten in

dieser Zeit keinerlei Weiter- oder Ausbildungsmöglichkeiten wahrgenommen. Dies

obwohl sie eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet habe, in welcher sie sich

zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und zu allenfalls notwendigen

Weiterbildungen verpflichtet habe. Spätestens seit der Begründung der

Verfügung, das heisst im April 2016, habe ihr zudem klar sein müssen, dass ihr

ab einem gewissen Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde,

sofern sie nicht alle notwendigen Schritte unternehme, um eine Arbeitsstelle zu

finden. Trotzdem könne sie während einem weiteren Jahr keine Aus- oder

Weiterbildungstätigkeiten nachweisen und es würden von ihr auch keine solchen

behauptet. In Anbetracht der Dauer von vier Jahren zwischen Trennung und Entscheid

und den praktisch nicht vorhandenen Weiterbildungsbemühungen sei im

vorliegenden Fall darauf zu verzichten, der Ehefrau noch einen weiteren

Zeitraum als Übergangsfrist einzuräumen. Es sei ihr per sofort ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Für die Höhe des hypothetischen

Einkommens sei von ihrer Ausbildung auszugehen und der Grundlohn in der

Servicebranche von CHF 3'718.00 brutto anzurechnen. Unter Berücksichtigung von

15% Sozialabzügen resultiere ein Nettolohn von CHF 3'160.00 für ein 100%-Pensum.

Da dem Ehemann zugestanden werde, aufgrund der von seinem Arbeitgeber

geforderten Weiterbildung nur zu einem 80%-Pensum angestellt zu sein, sei dies

auch der Ehefrau zu gestatten. Auf diesem Weg könne auch berücksichtigt werden,

dass sich die Ehefrau gegenwärtig in einer Ausbildung zur […] befinde, wozu sie

weiterhin Zeit brauchen werde. Der Ehefrau sei demnach ein monatlicher

Nettolohn von CHF 2'528.00 als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für die

zweite Phase sei anzunehmen, dass die Ehefrau ihre Ausbildung zur […] beendet

haben werde. Aus diesem Grund sei ihr in der zweiten Phase der Lohn einer […]

im 80%-Pensum anzurechnen. Der Durchschnittslohn für einen […] ab dem ersten

Berufsjahr betrage brutto CHF 4'400.00 für ein 100%-Pensum. Nach dem Abzug der

Sozialabzüge von pauschal 15% belaufe sich der Nettolohn auf CHF 3'740.00 für

ein 100%-beziehungsweise auf CHF 2'992.00 für ein 80%-Pensum. Das

reduzierte Pensum rechtfertige sich, da auch dem Ehemann in Phase zwei

weiterhin das reduzierte Pensum angerechnet werde. Als Einsteigerin sei es

ausserdem naheliegend, dass sie Mühe haben könnte, sofort ein Vollzeitpensum zu

finden. In beiden Phasen sei ihr zudem ein Vermögensertrag von CHF 267.00 pro

Monat anzurechnen.

4.2 Die Berufungsklägerin entgegnet, sie

habe ihren beruflichen Hintergrund und ihre Bemühungen in ihren Eingaben

ausführlich dokumentiert. Sie habe bereits 2014 und 2015 viele und allesamt

erfolglose Bewerbungen eingereicht. Dass sie bei ihrem Alter und ihrem

beruflichen Hintergrund bereits im Ansatz wenig Chancen auf Wiedereinstieg

habe, sei gerichtsnotorisch und bedürfe keiner separaten Beweisführung. Ihre

berufliche Zukunft und die für sie erfolgversprechendste Branche seien völlig

offen. Sehr wahrscheinlich sei nur, dass sie ausgerechnet in ihrem erlernten

Beruf im Gastgewerbe besonders wenig Chancen habe. Aus diesem Grund habe es in

ihrem Fall Sinn gemacht, mit einer Weiterbildung abzuwarten, bis einigermassen

klar sei, wohin die berufliche Reise gehen dürfte. Ob der von ihr ergriffene Strohhalm

der Ausbildung zur […] zum Erfolg führen werde, sei offen, denn ihre Chancen

als Wiedereinsteigerin seien bei ihrem Alter und ihrer beruflichen

Vergangenheit höchst unsicher. Ihre Verpflichtung in der Trennungsvereinbarung

im Jahre 2013, sich um den Wiedereinstieg zu bemühen, sei ernsthaft gemeint,

aber illusorisch gewesen. In einer ersten Phase habe sie die nach der Trennung

angeschlagene Psyche pflegen müssen. Ab Mitte 2014 habe dann die Arbeitssuche

begonnen, die aber derart frustrierend gewesen und immer noch sei, dass sie die

psychische Gesundung stark behindert habe. Es sei unhaltbar, ihr unter diesen

Umständen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

4.3 Bei der Bemessung von

Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten

(wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem

hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen

zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die

kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres

Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es

nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden

können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein

höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14.

September 2017 E. 2.1).

Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder

Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist

zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den

Umständen angemessen sein. Vor allem nach längerer Ehe kann einem Ehegatten

nicht leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn

das Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des

(gemeinsamen) Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu

decken vermag. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der

erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III

417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).

Die Frage der Eigenversorgungskapazität

stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als

bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen

oder eines Eheschutzverfahrens. Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen,

weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner

und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als

bei der Scheidung. Bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des

Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, wird dem

unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen sogar schon ab der Trennung die

Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet. Für die Zeit nach

der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche

Selbständigkeit anzustreben. Es gilt der Grundsatz der Eigenversorgung. Die

Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war,

entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit. Die Richtlinie, dass nach dem 45.

Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten

ist, bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht

erwerbstätig war, das heisst auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf

diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit

der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute jedoch die klare Tendenz,

die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher liegt die Schwelle, wenn

es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies

in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg.

4.4 Die Begründung des

Amtsgerichtspräsidenten zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entspricht

weitgehend diesen Grundsätzen. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist

im Wesentlichen appellatorische Kritik. Mit den konkreten Entscheidgründen der

Vorinstanz setzt sie sich nur ungenügend auseinander. Das müsste sie aber, hat

der Berufungskläger doch gestützt auf die Begründungspflicht gemäss Art. 311

Abs. 1 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen

der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.

Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis

auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der

Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141

III 569 E. 2.3.3).

Die Berufungsklägerin war bei der

Trennung in einem Alter, in dem ein Wiedereinstieg als zumutbar erachtet wird.

Wie sie selber einräumt, war sie sich dem bewusst und sie hatte sich auch

entsprechend verpflichtet. Den Vorwurf der Vorinstanz, sie sei dieser

Verpflichtung nur ungenügend nachgekommen, setzt sie nichts Handfestes

entgegen. Der blosse Hinweis auf ihre psychische Verfassung und auf das

demnächst anstehende «Jubiläum ihrer 200. Bewerbung» (zweiter Parteivortrag, S.

11) sind zu wenig konkret, als dass sie die vorinstanzliche Würdigung der

Sachlage in Frage stellen könnten. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme

hat sie mit keinem einzigen Arztzeugnis belegt. Die Bewerbungen will sie mit

von ihr ausgefüllten Standardformularen des RAV untermauern. Diese von ihr

eingereichten Unterlagen sind zu allgemein, um den Nachweis, dass sie die

Stellensuche hartnäckig und konsequent vorangetrieben hat, zu erbringen. Wie

der Amtsgerichtspräsident zutreffen erwog, hatte sie mehr als genügend Zeit, um

der von ihr eingegangenen Verpflichtung, sich beruflich wieder einzugliedern,

nachzukommen. Aus dem Umstand, dass sie sich dafür nun offenbar zu viel Zeit

gelassen hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend verweist

der Ehemann und Berufungsbeklagte darauf, allein die Tatsache, dass die Ehefrau

während längerer Zeit in [...] für eine gemeinnützige Organisation tätig

gewesen sei, zeige, dass sie arbeitsfähig sei. Der Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten zur Frage des hypothetischen Einkommens der Ehefrau

überzeugt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (S. 14 f. und S.

19).

An der Hauptverhandlung vor Obergericht

ergab sich, dass die Berufungsklägerin ihre Ausbildung zur […] in der

Zwischenzeit aufgegeben hat. Sie habe die erste Theorieprüfung gemacht, aber

«versemmelt». Sie sei kein zweites Mal angetreten (vgl. Protokoll der

Parteibefragung, S. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Höhe des

hypothetischen Einkommens nicht mehr vom Durchschnittslohn für einen […],

sondern bloss noch vom Grundlohn in der Servicebranche auszugehen. Weiter ist

es aufgrund des nun gescheiterten Ziels, den Beruf einer […] zu ergreifen, für

die Aufnahme einer - mit dem Vorderrichter zumutbaren und

auch möglichen - Tätigkeit zu 80 % im Gastgewerbe

angezeigt, letztmals eine Übergangsfrist von rund einem halben Jahr

einzuräumen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2019 ist der Berufungsklägerin somit ein

Einkommen inklusive Vermögensertrag von CHF 2'795.00 anzurechnen. In diesem

Umfang kann sie ihren gebührenden Unterhalt von CHF 6'000.00 selber decken.

5. Der vom Ehemann zu leistende

Unterhaltsbeitrag ist somit für die Zeit bis 30. Juni 2019 auf CHF 6'000.00 und

anschliessend auf CHF 3'200.00 (CHF 6'000.00 abzüglich CHF 2'795.00, gerundet) festzusetzen.

Dem Ehemann ist es möglich, auch bei Zahlung dieser Unterhaltsbeiträge analog

der Ehefrau am Lebensstandard, den er in der letzten Zeit des Zusammenlebens

hatte, anzuknüpfen. Wie sich seine aktuellen Einkünfte entwickeln, ist zwar

unklar und zwischen den Parteien heftig umstritten. Die Frage kann indessen

offen bleiben. Selbst wenn bei ihm weiterhin bloss von den Einkünften bei der D.___

ausgegangen würde, beträgt der massgebende Monatslohn gemäss seiner eigenen Darstellung

ab 1. Januar 2019 CHF 7'648.00 (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 25).

Dabei ist zu beachten, dass dieses Einkommen auf einem 80%-Pensum beruht, das

die Vorinstanz dem Ehemann bloss deshalb zugestand, weil er sich noch

weiterbilden muss. Diese Weiterbildung wird aber nicht ewig dauern, weshalb er

sich so oder so in absehbarer Zeit ein Einkommen aufgrund einer 100%igen

Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen muss. Wird das vom Ehemann erwähnte

Einkommen von CHF 7'648.00 auf ein 100% Pensum aufgerechnet, resultiert ein

Einkommen von CHF 9'560.00. Nach Abzug des Ehegattenunterhaltsbeitrages

verbleibt ihm mehr als der gebührende Unterhalt der Ehefrau von CHF 6'000.00.

Zwar ist einzuräumen, dass der Ehemann noch Unterhaltspflichten gegenüber

seinen drei Söhnen hat, die nicht einfach zu beziffern sind und auch von der

Dauer her nicht genau abgeschätzt werden können. Diese Unterhaltspflichten

führen allenfalls dazu, dass der ihm verbleibende Betrag derzeit die Schwelle

von CHF 6'000.00 unterschreitet. Da aber auch die Unterhaltspflicht gegenüber

den Kindern nicht ewig dauert, würde er dies später bis zum Ende seiner

Erwerbstätigkeit mehr als kompensieren können. Auf eine weitere Abstufung des

nachehelichen Unterhaltsbeitrages ist deshalb zu verzichten.

6.1 Der Amtsgerichtspräsident befristete

die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter. Wie die

Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, begründet der Vorderrichter diese

Leistungsgrenze nicht. Sie räumt zwar ein, dass Unterhaltsrenten regelmässig

auf den Eintritt des Leistungspflichtigen ins ordentliche Rentenalter begrenzt

würden. Diese Regel gelte aber nicht strikte. Weil sie für ihren

Lebensunterhalt weder allein aufkommen könne noch müsse, da sie das 45.

Altersjahr nach lebensprägender Ehe überschritten habe, geschweige denn eine

Chance habe, sei auch nach dem Rentenalter des Ehemannes ein Unterhaltsbeitrag

geschuldet. Mit ihrem Rentenalter werde einzig die AHV an die Stelle des

Unterhalts treten, weil praktisch ausgeschlossen werden müsse, dass sie eine

Stelle finden könne. Nur bei einer Anstellung mit einem Lohn über der

Eintrittsschwelle könnte sie die ihr zustehende Ausgleichsleistung aus

beruflicher Vorsorge in eine Pensionskasse übertragen, welche ihr eine Rente

zusichere. Interne Berechnungen hätten gezeigt, dass sie nach Erreichen des

Rentenalters mit der AHV und einem allmählichen Vermögensverzehr ihren

Unterhalt bis ins hohe Alter werde finanzieren können, allerdings nur auf der

Basis des Existenzminiums. Das gelte aber einzig dann, wenn sie bis zu ihrem

Eintritt ins Rentenalter ihr Vermögen nicht oder kaum angreifen müsse. Aus diesem

Grund habe sie Anspruch und Bedarf auf einen Unterhaltsbeitrag zwischen dem

ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes und ihrem eigenen Anspruch auf eine

Altersrente der AHV.

6.2 Die Befristung der Unterhaltspflicht

bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter ist nicht zu beanstanden. Mit dem

Einritt ins AHV-Alter wird sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes deutlich

reduzieren. Da sich die verfügbaren Mittel reduzieren, sinkt auch der

gebührende Unterhalt (BGE 141 III 465, E 3.2.1). Der Ehefrau ist es ab diesem

Zeitpunkt zumutbar und möglich, selber für ihren – reduzierten – gebührenden

Unterhalt aufzukommen. Im Rahmen des Unterhaltsbeitrages wurde ein

Vorsorgeunterhalt eingerechnet. Wie aufgezeigt, ist es der Berufungsklägerin

entgegen ihrer Auffassung zumutbar und möglich, ein eigenes Erwerbseinkommen zu

erwirtschaften. Ihrer Begründung zur Verpflichtung einer Unterhaltsrente über

das Pensionsalter des Ehemannes hinaus bis zum Erreichen des eigenen AHV-Alters

ist damit die Grundlage entzogen. Es besteht deshalb kein Anlass, vom

Grundsatz, die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des leistungspflichtigen

Ehemannes ins AHV-Alter zu beschränken, abzuweichen (vgl. dazu

Schwenzer/Büchler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 50 zu Art. 125 ZGB,

mit weiteren Hinweisen).

7. Die Berufung der Ehefrau gegen die

Verfügung vom 4. Oktober 2017 erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die

Verfügung ist aufzuheben. Der Berufungsbeklagte bleibt damit für die Dauer des

Verfahrens verpflichtet, weiterhin den monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

6'000.00 gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 zu bezahlen. Der

nacheheliche Unterhalt anderseits ist in teilweiser Gutheissung der Berufung

gegen Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 für die Zeit ab Rechtskraft des

Urteils bis 30. Juni 2019 auf CHF 6’000.00 pro Monat und ab 1. Juli 2019 auf

CHF 3’200.00 (CHF 6'000.00 gebührender Unterhalt abzüglich CHF 2'795.00

Eigenversorgungskapazität) festzusetzen. Die Unterhaltspflicht ist bis zum

AHV-Alter des Ehemannes zu befristen. Die Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober

2017 ist aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.

III. Güterrecht

1. Umstritten ist weiter die

güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Parteien lebten unter dem ordentlichen

Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Ehefrau und Berufungsklägerin

beanstandet dabei das Schicksal der im hälftigen Miteigentum der Parteien

stehenden ehelichen Liegenschaft, die Höhe des von der Vor­instanz dafür

angenommenen Wertes sowie die Bewertung der zur Errungenschaft des Ehemannes

gehörenden sieben Aktien der C.___ AG. Der Ehemann beanstandet mit seiner

Anschlussberufung ebenfalls den Wert der Liegenschaft. Weiter verlangt er eine

Korrektur des Wertes der Bilder.

2.1 Die Ehefrau stellte bei der

Vorinstanz den Antrag, die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche

Liegenschaft dem Meistbietenden zu verkaufen und den Netto-Verkaufserlös nach

Steuern und nach Berücksichtigung der investierten Eigengüter auf die Parteien

zu verteilen. Das Angebot sei dabei in zwei Varianten auszuschreiben: Mit und

ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne PV-Anlage und ohne

KEV-Vertrag sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je hälftig umzuschreiben.

Diesen Antrag hält sie auch im Berufungsverfahren aufrecht. Der Vorderrichter

erwog dazu, der Ehemann wohne seit dem Auszug der Ehefrau im Jahr 2013 mit den

Söhnen in der Liegenschaft. Die Söhne seien zwar volljährig, doch wohnten sie

immer noch zum Teil beim Vater. Unter diesem Aspekt sei es sinnvoll, dass diese

Wohnsituation weiterhin konstant bleibe. Darüber hinaus sei es auch fraglich,

ob die Ehefrau bei der gegenwärtigen Einkommenssituation die Zustimmung der

Bank erhalten könnte, die Liegenschaft allein zu übernehmen. Dies insbesondere

im Hinblick darauf, dass die Übernahme des Hauses güterrechtlich eine hohe

Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten mit sich bringe, wofür der

übernehmende Ehegatte wohl eine Erhöhung der Hypothek ins Auge fassen müsse.

Die Liegenschaft sei deshalb dem Ehemann zuzuteilen. Die Berufungsklägerin

entgegnet, der älteste Sohn der Parteien studiere und wohne in einer WG in […].

Die beiden jüngeren Söhne befänden sich in einer Übergangsphase zur

Selbständigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der beantragte Freihandverkauf

sofort erfolgen könnte. Ein wegen des Freihandverkaufs anstehender

Wohnsitzwechsel dürfte nach menschlichem Ermessen nicht vor dem Herbst 2019

anstehen. Dann werde der jüngste Sohn bald 22-jährig werden und damit in einem

Alter stehen, in welchem Kinder ohnehin fast ausnahmslos eigenen Wohnsitz

begründeten. Die Überlegungen des Amtsgerichtspräsidenten gingen deshalb an der

Wirklichkeit vorbei. Weil nur via Freihandkauf der wirkliche Marktwert

ermittelbar sei, müsse dieses Vorgehen bei divergierenden Anträgen der Parteien

verfügt werden. Die beantragte Ausschreibung in zwei Varianten werde den

Parteien auch Klarheit über den wahren Wert der PV-Anlage bringen. Die Trennung

zwischen Eigentum und KEV-Vertrag sei zulässig.

2.2 Steht ein Vermögenswert im

Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er

gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen

Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Dass der

Ehemann, bei dem zumindest teilweise auch noch die Kinder der Parteien wohnen,

das grössere persönliche Interesse an der Übernahme der Liegenschaft hat, liegt

auf der Hand. Wie lange die Söhne noch bei ihm wohnen werden, ist offen,

letztlich aber nicht entscheidend. Der von der Ehefrau dagegen vorgebrachte

Grund – mit einem Freihandverkauf lasse sich der wirkliche Marktwert ermitteln

– vermag dagegen so oder so nicht aufzukommen. Das Interesse des Ehemannes (und

auch der Söhne) an einer kontinuierlichen und gesicherten Wohnsituation

überwiegt. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten ist in diesem Punkt nicht zu

beanstanden.

3.1 Zum von beiden Seiten her

umstrittenen Wert der Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident, die

Ehegatten hätten die Liegenschaft im November 2015 schätzen lassen. Der Wert

der Liegenschaft sei auf CHF 858'500.00 geschätzt worden. Die Ehefrau sei mit

diesem Schätzwert einverstanden. Der Ansicht des Ehemannes, aufgrund des

Zeitablaufs seit der Schätzung müsse man noch 2% vom Wert abziehen, könne nicht

gefolgt werden. Sowohl der Immobilienmarkt als auch potenzielle Verhandlungen

mit Käufern könnten zu einer "Wertveränderung" des Hauses führen. Der

Verkehrswert des Hauses sei also nicht zu 100% eine fixe Zahl. Die Schätzung biete

einen guten Anhaltspunkt, um das Haus in der güterrechtlichen

Auseinandersetzung zu behandeln, ohne dass dabei der Anspruch gestellt werde,

das sei nun der "absolut richtige" Verkehrswert. Die Liegenschaft

werde daher mit dem vom Schätzer ermittelten Wert von CHF 858'500.00 in die

güterrechtliche Auseinandersetzung aufgenommen. Der Forderung des Ehemannes, es

seien ihm Rückstellungen für eine spätere Grundstückgewinnsteuer anzurechnen,

könne schon deshalb nicht entsprochen werden, da der Ehemann keine konkreten

Pläne zum Verkauf des Hauses dargelegt habe. Es sei mithin vollkommen

unbekannt, für wie lange eine solche Rückstellung anzurechnen wäre, ohne dass

der Ehemann im Endeffekt bereichert wäre. Darüber hinaus könne der Verkaufswert

in der Zukunft aufgrund des zunehmenden Alters der Liegenschaft sinken oder

aufgrund von Investitionen in die Liegenschaft steigen. Zudem habe der Ehemann

dem Gericht auch keine Grundlagen eingereicht, basierend auf welchen das

Gericht eine allfällige Grundstückgewinnsteuer abschätzen könnte. Es liege

lediglich die aktuelle Grundstückbewertung vor. Es bestünden somit keine

Anhaltspunkte zur Grössenordnung einer allfälligen späteren

Grundstückgewinnsteuer, weshalb auf die eingereichte Verkehrswertschätzung

abzustellen sei.

Der Forderung der Ehefrau, die

installierte Photovoltaik-Anlage sei verkehrswerterhöhend zu berücksichtigen,

da diese via die KEV ein Einkommen generiere, sei entgegen zu halten, dass dem

Ehemann ein Anteil der KEV bereits im Rahmen des Einkommens angerechnet werde.

Was einen höheren Verkaufspreis betreffe, welchen der Ehemann in Zukunft

erwirtschaften könne, gelte das zur Grundstückgewinnsteuer Ausgeführte. Der

Ehemann beabsichtige, noch eine gewisse Zeit in der Liegenschaft zu bleiben. Es

könne daher nicht abgeschätzt werden, wie viele Jahre KEV-"Gewinn"

bei einem Verkauf einen potentiellen Käufer zu einem höheren Kaufsangebot

verleiten würden. Die KEV sei auf 25 Jahre zugesichert. Davon seien bereits

knapp 10 Jahre abgelaufen. Da davon auszugehen sei, dass der Ehemann noch

einige Jahre in der Liegenschaft bleiben werde, insbesondere solange die Söhne

noch die Ausbildung absolvierten, sei eher nicht davon auszugehen, dass in

Zukunft noch eine auf lange Sicht garantierte KEV einen potentiellen Käufer

dazu bringe, deswegen ein höheres Kaufpreisangebot zu machen. Es sei daher

vollständig auf die eingereichte Verkehrswertschätzung abzustellen.

3.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin

bestätigt, die Schätzung der Liegenschaft vom 9. November 2015 im Grundsatz zu anerkennen.

Davon ausgenommen sei die Fotovoltaikanlage, für die ein höherer Wert beantragt

werde. In der Verkehrswertschätzung werde die Fotovoltaikanlage mit einem Wert

von CHF 73'500.00 berücksichtigt. Dieses Aktivum generiere über 25 Jahre eine

gute Nettorendite. Wer eine Immobilie mit einem über lange Zeit garantierten

Mehrertrag erwerbe, sei bereit, einen höheren Preis für das Gesamtobjekt zu

bezahlen. Eine detaillierte Berechnung zeige, dass der Antrag auf Erhöhung des

Werts der Liegenschaft wegen der Fotovoltaikanlage um CHF 100'000.00

wirtschaftlich gerechtfertigt sei. Dass der Schätzer diese Berechnung nicht

vorgenommen habe, erstaune nicht unbedingt. Einerseits gebe es noch nicht viel

Erfahrungswissen in der Immobilienbewertungsbranche, anderseits sei die

Situation im Herbst 2015, als die Schätzung vorgenommen worden sei, eine völlig

andere gewesen als in der ersten Zeit der KEV-Phase. Die damaligen «goldenen

Zeiten» seien längst vorbei.

Der Ehemann rügt mit seiner

Anschlussberufung, beim Verkehrswert der Liegenschaft sei zusätzlich die seit

der Erstellung der Schätzung erforderliche Abschreibung, die eine Reduktion des

Wertes von CHF 13'500.00 zur Folge habe, zu berücksichtigen. Da die

Fotovoltaikanlage mit zunehmendem Alter unbestrittenermassen an Produktivität

verliere und damit die KEV-Vergütungen ebenfalls abnähmen, seien zwingend

Rückstellungen für die Erneuerung der Anlage vorzunehmen. Die

Verkehrswertschätzung lasse dies ausser Acht. Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen ergebe sich ein Anrechnungswert für die Liegenschaft von CHF

813'850.00.

3.3 Die Parteien liessen die

Liegenschaft im November 2015 schätzen (Urkunde 14 des Ehemannes). Die

Schätzung erfolgte durch die [...]. Es handelt sich dabei um eine erfahrene

Schätzerin, die mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmarkts im Kanton

Solothurn vertraut ist. Dass die Liegenschaft über eine Fotovoltaikanlage

verfügt, ist der Schätzerin nicht entgangen und sie hat dies im Rahmen der

Schätzung auch berücksichtigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass

der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht eine zu 100 % fixe Zahl ist. Es

handelt sich um eine Schätzung, die naturgemäss mit mehreren Unsicherheiten

verbunden ist. Was die Zukunft bringt, kann nicht präzis prognostiziert werden

und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, wie viele Jahre KEV-Gewinn bei

einem Verkauf einen potenziellen Käufer zu einem höheren Kaufsangebot verleiten

würde. Der Vorwurf der Berufungsklägerin, dem Schätzer fehle es an

Erfahrungswissen, ist eine blosse Behauptung und vermag das Ergebnis der

Schätzung nicht zu erschüttern. Das Ergebnis ist plausibel und die Begründung,

wie der Schätzer dazu kommt, nachvollziehbar. Dass der Amtsgerichtspräsident

darauf abstellte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident wies die

sieben während der Ehe durch den Ehemann erworbenen Aktien der C.___ AG dem

Ehemann zu. Er rechnete sie mit CHF 5'490.00 pro Aktie beziehungsweise total

CHF 38’430.00 der Errungenschaft zu. Er stützte sich dabei auf die vom Ehemann

eingereichte Bewertung des Steueramtes für das Jahr 2013. Die Ehefrau und

Berufungsklägerin rügt, der Substanzwert sei aufgrund der aktuellen Situation

der C.___ AG zu ermitteln. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, obwohl

sinnvollere Werte als der Steuerwert 2013 vorlägen. Bei einer detaillierten

Berechnung resultierte je nachdem ein Substanzwert von CHF 6'745.00 oder CHF

7'142.00 pro Aktie beziehungsweise von CHF 47'218.00 oder CHF 49'996.00 für

sieben Aktien. An der Hauptverhandlung vor Obergericht beziffert sie den Wert

der sieben Aktien gestützt auf die in Nachachtung der Verfügung des Präsidenten

der Zivilkammer vom 26. September 2018 neu eingereichte Steuererklärung des

Jahres 2017 auf total CHF 88'200.00 beziehungsweise CHF 12'600.00 pro Aktie.

4.2 Massgebend für den Wert der bei der

Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der

Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung des Steueramtes ist an

sich eine zuverlässige Grundlage, um den Verkehrswert zu bestimmen. Da mit der

Steuererklärung des Jahres 2017 mittlerweile eine aktuellere Bewertung als

diejenige des Jahres 2013 vorliegt, ist auf jene abzustellen. Dem

Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017 zufolge (Beilage 13 des

Berufungsbeklagten) belief sich der Steuerwert der im Eigentum des Ehemannes

stehenden 42 Aktien der C.___ AG per 31. Dezember 2017 auf total CHF

529'200.00, was einem Betrag von CHF 12'600.00 pro Aktie entspricht. Der Wert

der sieben der Errungenschaft zuzurechnenden Aktien beträgt somit CHF

88'200.00. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist entsprechend zu

korrigieren.

5. Die Berufungsbeklagte macht weiter

geltend, auch wenn sich die Parteien über die Zuteilung und den Wert der Bilder

geeinigt hätten, seien die so zugewiesenen beziehungsweise übernommenen

Vermögenswerte bei der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche ebenfalls zu

berücksichtigen.

Die Rüge ist unbegründet. Anlässlich der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten führte der Ehemann

beziehungsweise dessen Vertreterin aus: «Die Bilder und das Rennvelo ist

geregelt» (Verhandlungsprotokoll, S. 25, AS 153). Darauf ist er zu behaften.

Auf die Bilder ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr

zurückzukommen.

6. Der Wert der der Errungenschaft des

Ehemannes zugewiesenen Aktien ist um CHF 49'770.00 höher als von der Vorinstanz

in Rechnung gestellt (CHF 88'200.00 - CHF 38’430.00). Der Vorschlag des

Ehemannes erhöht sich entsprechend. Auch an dieser Erhöhung des Vorschlags ist

die Ehefrau zur Hälfte (CHF 24'885.00) beteiligt. Die vom

Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 321'478.00 festgesetzte güterechtliche

Ausgleichszahlung ist deshalb um diesen Betrag auf CHF 346'363.00 zu erhöhen.

Die Berufung gegen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne

teilweise gutzuheissen.

IV. Berufliche Vorsorge

1. Umstritten ist auch der

Vorsorgeausgleich. Gemäss der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung

von Art. 122 Abs. 1 ZGB sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der

Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge

bei der Scheidung auszugleichen. Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden

Recht waren – darüber hinausgehend – alle bis zum Zeitpunkt der Scheidung

erworbenen Ansprüche zu teilen. In Übereinstimmung mit der bisher

unangefochtenen Praxis des Obergerichts in Fällen, in denen wie vorliegend die

Scheidungsklage noch unter der Geltung des früheren Rechts angehoben worden war,

nahm der Amtsgerichtspräsident den Vorsorgeausgleich per Stand der jeweiligen

Guthaben am 1. Januar 2017 vor. Der Ehemann beantragt mit seiner

Anschlussberufung, auf den Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens, das

heisst den 1. Oktober 2015 beziehungsweise aus Praktikabilitätsgründen auf den

31. Dezember 2015 abzustellen.

Das Bundesgericht hat in der

Zwischenzeit entschieden, dass auch in Scheidungsverfahren, die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich

hängig waren, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens

abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 E. 10.2.2. vom 20. März

2018 und 5A_710/2017 E. 5.2. vom 30. April 2018). Die Anschlussberufung ist

deshalb in diesem Punkt begründet. Die Ehegatten partizipieren an der Pensionskasse

des anderen somit nur bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens,

das heisst 1. Oktober 2015. Da die Zahlen per 31. Dezember 2015 bekannt sind

(Urkunden 16 und 17 des Ehemannes) und der Anschlussberufungsbeklagte damit

ausdrücklich einverstanden ist, kann der Einfachheit halber auf diesen Stichtag

abgestellt werden.

2.1 Die Vorinstanz ging beim

Vorsorgeausgleich vom Altersguthaben aus, das die Pensionskasse der

Arbeitgeberin des Ehemannes – [...] Pensionskasse – auswies (Urkunde 50 des

Klägers). Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt, zusätzlich die

Beitragsreserven bei der C.___ AG in die Berechnung miteinzubeziehen und im

Hinblick auf den genauen Betrag dieser Beitragsreserven weitere Abklärungen

vorzunehmen. Die von der Ehefrau angesprochenen Arbeitgeberbeitragsreserven

werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wie folgt beschrieben:

«Arbeitgeber können innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve

für kommende Jahre bilden. Einzahlungen als Arbeitgeber-Beitragsreserve werden

vom Arbeitgeber als steuerbegünstigter Aufwand verbucht. Die

Arbeitgeber-Beitragsreserven dürfen den drei- bis fünffachen Betrag des gemäss

Reglement des Vorsorgewerkes geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht

übersteigen» (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/arbeitgeberbeitragsreserven.html).

2.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog in

diesem Zusammenhang, Beitragsreserven bei einer Pensionskasse zu äufnen, sei

ein sinnvoller Weg für ein Unternehmen, um für schlechte Zeiten vorzusorgen. Das

gelte umso mehr für Unternehmen, welche wüssten, dass schlechtere Zeiten

irgendwann auf sie zukommen würden, weil ihr Geschäftsmodell auslaufe. Die

Beitragsreserven könnten bei ihrer Bezahlung noch nicht einem Konto zugeteilt

werden, weil noch nicht klar sei, wer wann wie viel arbeiten bzw. wie viel Lohn

beziehen werde. Gerade bei grösseren Unternehmen mit vielen Angestellten sei

auch davon auszugehen, dass nicht alle Arbeitnehmer, welche im Zeitpunkt der

Überweisung in einem Arbeitsverhältnis stünden, auch bei einem Rückgriff auf

die Beitragsreserve immer noch dort angestellt seien. Dieser Fall sei nun auch

bei der C.___ AG eingetreten. Der Ehemann beziehe dort keinen Lohn mehr und sei

demnach nicht mehr anspruchsberechtigt gegenüber der Beitragsreserve. Die

BVG-Beiträge der anderen beiden Gesellschafter würden nun über die

Beitragsreserve bezahlt. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Ehemann

nach wie vor noch ein Entgelt von der C.___ AG erhalte, so sei nicht klar, wie

es mit der C.___ AG weitergehe und wie lange noch Lohn an einen oder mehrere

der Gesellschafter bezahlt würde. Dasselbe müsse für jede Gesellschaft gelten,

welche Beitragsreserven äufne und ein Gesellschafter dann die Gesellschaft

verlasse oder sich scheiden lasse. Die Beitragsreserven sollten gerade die noch

unbekannte Zukunft des Unternehmens finanziell etwas absichern. Es könne daher

nicht sein, dass ein Gesellschafter im Rahmen seiner Scheidung Anspruch auf die

Ausscheidung eines bestimmten Betrages der Beitragsreserven habe. Dies umso

mehr, da dieser Teil nicht festgelegt werden könne. Die Beitragsreserve soll ja

gerade eine Absicherung sein für BVG-Beiträge in der noch nicht voraussehbaren

Zukunft. Im vorliegenden Fall wäre es gegenüber den anderen, zum Teil noch bei

der C.___ AG arbeitenden Gesellschaftern unbillig, dem Ehemann einen Drittel

der Beitragsreserve zuzusprechen, während er gar nicht mehr für diese Firma

arbeite und gleichzeitig BVG-Beiträge seines neuen Arbeitgebers erhalte. Da es

daher gar nicht möglich sei, einen dem Ehemann konkret zustehenden Betrag zu

fixieren und diesen seinem Vorsorgekonto gutzuschreiben, der Ehemann mit

anderen Worten gegenwärtig gar keinen konkreten Anspruch auf diese Gelder habe,

könnten sie auch nicht in den Pensionskassenausgleich zwischen den Ehegatten

miteinbezogen werden. Die Ehefrau führe zwar korrekt aus, dass es sich bei den

Beitragsreserven um stille Reserven der Gesellschaft handle. In diesem

konkreten Sonderfall sei es jedoch aufgrund der speziellen Natur der

Beitragsreserven, welche insbesondere nicht mehr an die Gesellschaft

zurückbezahlt werden könnten und welche nur einem einzigen Zweck dienen dürften,

nicht möglich, diese stillen Reserven auf die Gesellschafter aufzuteilen. Sie

könnten diese nur entweder als BVG-Beiträge erhalten oder sie zurückerhalten,

wenn die Aktiengesellschaft liquidiert würde. Auf beides habe aber die Ehefrau

keinen rechtlichen Anspruch. Die Beitragsreserven seien deshalb nicht in die

Berechnung des Pensionskassenausgleichs miteinzubeziehen. Eine Überweisung

dieses Punktes an das Versicherungsgericht erübrige sich demnach.

2.3 Die Berufungsklägerin bezeichnet die

Auffassung der Vorinstanz als klar falsch. Es sei unbestritten, dass die C.___

AG bestehende Beitragsreserven nicht nur für den eigentlichen Zweck einsetzen durfte,

sondern auch zur Verbesserung der Anwartschaft ihrer Destinatäre. Der

Berufungsbeklagte habe als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des

Verwaltungsrates erwiesenermassen in den Jahren 2013 bis 2015 hohe

Beitragsreserven überwiesen. Er selber habe aus eigenen Mitteln oder die C.___

AG zudem in diesen Jahren je weitere CHF 3'000.00 als freiwillige Einlage

überwiesen. Die Überlegung hinter diesen Vorgängen sei logisch. Einzahlungen

gemäss Vereinbarung würden gemacht. Weitere mögliche Einzahlungen nicht direkt,

sondern nur indirekt. Sie könnten ohne Weiteres bei der [...] Pensionskasse

ruhen, bis die Zeit gekommen sei. Voraussetzung sei einzig, dass der

Berufungsbeklagte noch bei der [...] Pensionskasse als Versicherter geführt

werde. Er werde sich hüten, diese Beziehung aufzuheben und habe mit Sicherheit

die Freizügigkeitsleistung noch nicht zur Pensionskasse der D.___ AG übertragen

lassen. Spätestens Ende 2018 dürfte klar sein, welcher Anteil der Reserve für

laufende Beiträge verwendet worden und welcher Anteil nun als Verbesserung der

Leistungen an die drei Destinatäre zu verteilen sei. Der Berufungsbeklagte habe

also – unbestrittenermassen legal – hohe und bisher in der Höhe unbekannte

Beitragsreserven bis zum Stichtag des Ausgleichs per 1. Januar 2017 geäufnet.

Es müsse in nächster Zeit zu einer Auflösung dieser während der Ehedauer

geäufneten Reserven kommen, welche keinesfalls wieder an die C.___ AG

zurückfliessen dürften, wie dies die Vorinstanz zutreffend darstelle. Der

Berufungsbeklagte werde mit Sicherheit von einem Teil dieser Reserven

profitieren können. Aus diesem Grund seien ihm entsprechende Ansprüche im

Rahmen des Scheidungsausgleichs aufzurechnen. Zu dieser Situation hätten weder

in der Literatur noch in der Rechtsprechung Präjudizien gefunden werden können.

Diese Schnittstelle zwischen dem Recht der beruflichen Vorsorge und dem

Scheidungsrecht sei anscheinend bis anhin kaum strittig gewesen. Dies erstaune

nicht. Normalerweise könnten solche Vorgänge vor dem Ehepartner verborgen

werden. Umso mehr sei es Aufgabe des mit dieser Thematik betrauten Versicherungsgerichts

beziehungsweise der betreffenden Abteilung des angerufenen Gerichts, Klarheit

zu schaffen. Das Gesetz spreche zwar von «erworbenen Ansprüchen» aus der

beruflichen Vorsorge, die zu teilen seien. Richtig sei, dass der

Berufungsbeklagte auf unverteilte Beitragsreserven noch keinen «erworbenen

Anspruch» habe. In dieser Hinsicht sei ein soweit bekannt bisher nicht

richterlich beurteilter Sachverhalt zu würdigen. Als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C.___ AG habe es der

Berufungsbeklagte in der Hand, aus einer Beitragsreserve einen erworbenen

Anspruch zu machen. Er hüte sich, solches vor der Rechtskraft des

Scheidungsurteils zu tun. Der Gesetzgeber habe diesen Sonderfall nicht

vorgesehen und der Berufungsbeklagte wolle von dieser Gesetzeslücke in

Verletzung von Art. 2 ZGB profitieren, was ihm vor der ersten Instanz vollauf

gelungen sei. Diese Lücke sei durch richterliche Auslegung zu schliessen. Abzuklären

seien die Höhe und das Datum der Äufnungen, damit abgegrenzt werden könne, was

vor 2017 einbezahlt worden sei und was nach diesem Stichtag. Sodann sei der

Betrag auszuscheiden, der für Beiträge verwendet worden sei. Was übrig bleibe,

müsse zwingend an die Destinatäre. Der Verteiler dieses Restes nach Abzug der

Beiträge sei proportional zu den Lohnsummenmeldungen auf die drei Partner und

mit Stichtag der Werte per 1. Januar 2017 zu berechnen. Alsdann sei die

rechnerische Zuweisung des Anteils des Berufungsbeklagten an die Berechnung der

Ausgleichsleistung nach Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen.

2.4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden

die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen

für Wohneigentum hälftig geteilt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung berechnen sich

die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Artikeln 15 – 17 und 22a oder 22b

des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42). Bei der

vorliegend involvierten [...] Pensionskasse handelt es sich um eine

Pensionskasse mit Beitragsprimat. Art. 15 FZG regelt unter dem Abschnittstitel

«Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel» die Ansprüche

im Beitragsprimat wie folgt: «Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche

der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten

Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital» (Abs. 1). «Das

Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen

gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der

versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu

berücksichtigen» (Abs. 2). «Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der

Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz

der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen» (Abs. 3). «Beiträge für

Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie

das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben» (Abs. 4). Die

Berechnung der bei Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistung richtet sich

nach Art. 22a FZG: «Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten

entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger

Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und

der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt

der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im

Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des

Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen

während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt» (Abs. 1). «Anteile einer

Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die

unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein

Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden

Austrittsleistung abzuziehen» (Abs. 2). «Haben während der Ehe Vorbezüge für

Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG und 331e des Obligationenrechts

stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig

dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten

Vorsorgeguthaben belastet» (Abs. 3). Haben die Ehegatten wie vorliegend vor dem

1. Januar 1995 geheiratet, ist zusätzlich Art. 22b FZG zu beachten: «Haben die

Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im

Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des

Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der

Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt

und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt

der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel

22a Absatz 1 massgebend» (Abs. 1). «Für die Berechnung der Austrittsleistung im

Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten

auszugehen: a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes

wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem

Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig

geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die

Berechnung massgebend; b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der

Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist

keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des

Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null» (Abs. 2). «Vom Wert nach Absatz 2

Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen

liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a

abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle

resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz

2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht

worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen» (Abs. 3). «Die Tabelle

berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung

nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a

sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer» (Abs. 4). «Die Absätze 1-3

gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995

erworben worden sind» (Abs. 5).

2.4.2 Die vorstehend zitierten Bestimmungen

regeln, wie die zu teilenden Austrittsleistungen zu berechnen sind. Wie die

Berufungsklägerin selber bemerkt, räumt der Wortlaut des Gesetzes keinen

expliziten Anspruch auf unverteilte Beitragsreserven, wie sie vorliegend in

Frage stehen, ein. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist aber auch

keine Gesetzeslücke auszumachen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in seiner

detaillierten und umfangreichen Regelung die Beitragsreserven mit keiner Silbe

erwähnt, zeigt im Gegenteil, dass Beitragsreserven – in welcher Form auch immer

– eben nicht zur massgebenden Austrittsleistung hinzuzurechnen sind. Das ist

auch durchaus folgerichtig. Wie die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte

zutreffend ausführen, sind die Beitragsreserven gebunden und können nicht

aufgelöst werden. Wann und in welcher Höhe der Berufungsbeklagte und weitere

Angestellte der C.___ AG allenfalls einen Anteil aus den Beitragsreserven

erhalten werden, ist ungewiss. Ein konkreter Anspruch des Ehemannes und

Berufungsbeklagten kann deshalb gar nicht festgemacht und vorzeitig in eine

Teilung gemäss Art. 122 f. ZGB miteinbezogen werden. Andernfalls würde die [...]

Pensionskasse verpflichtet, Zahlungen aus Reservemitteln zu leisten, welche sie

zukünftig noch benötigen wird und von welchen noch nicht klar ist, welcher Vorsorgenehmer

allenfalls später in noch ungewisser Höhe darauf Anspruch haben könnte. Der

Vorderrichter bezog deshalb die Beitragsreserven zu Recht nicht in die

Berechnung des Pensionskassenausgleichs mit ein und er sah folglich zu Recht

auch davon ab, diesen Punkt an das Versicherungsgericht zu überweisen. Die Berufung

der Ehefrau ist in dieser Hinsicht unbegründet.

3. Die Ansprüche aus der beruflichen

Vorsorge sind entgegen der Vorinstanz nicht soweit zu teilen, als sie bis zum

1. Januar 2017, sondern bloss soweit, als sie bis zum 31. Dezember 2015

erworben wurden. Nach der einleuchtenden und auch unwidersprochen gebliebenen

Berechnung des Ehemannes und Anschlussberufungsklägers beträgt der entsprechende

Anspruch der Ehefrau und Berufungsklägerin CHF 247'585.80 (Berufungsantwort und

Anschlussberufung, S. 27). Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist entsprechend

zu korrigieren.

V. Kosten

Der Amtsgerichtspräsident auferlegte die

Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragt,

die Kosten erster und zweiter Instanz zu zwei Dritteln dem Berufungsbeklagten

und bloss zu einem Drittel ihr zu auferlegen. Nur bei Gutheissung des Antrags

auf Verkauf der ehelichen Liegenschaft seien sie zu halbieren. Zur Begründung

führt sie aus, bei einer Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann werde er den

grössten Teil des ehelichen Vermögens zugewiesen erhalten und von dessen seit Jahrzehnten

stetig wachsenden konjunkturellen Mehrwert in Zukunft alleine profitieren. Sie

selber sei einzig auf Nominalwerte angewiesen. Diesem Missverhältnis sei beim

Kostenentscheid Rechnung zu tragen.

Die Rüge ist unbegründet. Bei der

güterrechtlichen Auseinandersetzung wird keine Partei bevorzugt behandelt. Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Ausgleichzahlung in sechsstelliger

Höhe zu leisten. Aufgrund von Veränderungen des Aktienwertes ist diese

gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil sogar noch zu erhöhen. Angesichts des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und

auch in Anbetracht des Ausgangs (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist eine hälftige

Aufteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten nach wie vor angemessen. Dasselbe

gilt für die Kosten der beiden obergerichtlichen Verfahren. Es rechtfertigt

sich aus den gleichen Gründen, die Gerichtskosten von total CHF 7'000.00 den

Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und die gesamten Parteikosten

wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung gegen die Verfügung vom 4. Oktober

2017 wird gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben.

2. Die Berufung und die Anschlussberufung

gegen das Urteil vom 5. Oktober 2017 werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern

2, 4 und 7 des Urteils werden aufgehoben.

3. Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017

lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten:

- ab Rechtskraft des

Urteils bis 30. Juni 2019: CHF 6'000.00

- ab 1. Juli 2019 bis

zum AHV-Alter des Ehemannes: CHF 3'200.00.»

4. Ziffer 4 des Urteils vom 5. Oktober 2017

lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Urteils eine güterrechtliche

Ausgleichszahlung von CHF 346'363.00 zu leisten.»

5. Ziffer 7 des Urteils vom 5. Oktober 2017

lautet neu wie folgt:

«Die Vorsorgeeinrichtung

des Ehemannes, die [...] Pensionskasse, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes

den Betrag von CHF 247'585.80 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei

der [...] Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.»

6. Im Übrigen werden die Berufung und die

Anschlussberufung abgewiesen.

7. Die gesamten Parteikosten der beiden

Verfahren vor Obergericht werden wettgeschlagen.

8. Die Gerichtskosten der beiden Verfahren

vor Obergericht von CHF 7'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Der Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der

von A.___ geleistete Vorschuss von CHF 1'000.00 wird an den von ihr zu

bezahlenden Anteil angerechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2019 abgewiesen (BGer

5A_130/2019).