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Entscheid

ZKBER.2018.21

Eheschutz

7. Juni 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 19. Oktober 2017 angehoben

hatte. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 übertrug die

Amtsgerichtsstatthalterin die Obhut über den der Ehe entsprossenen Sohn C.___

(geb. [...] 2016) der Mutter und forderte den Ehemann und Vater auf, C.___

unverzüglich ihr zu übergeben. Am 30. Oktober 2017 verfügte die

Amtsgerichtsstatthalterin, dem Vater werde superprovisorisch das Recht

eingeräumt, C.___ an jedem Sonntag von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich auf Besuch zu

nehmen. Am 7. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

seit dem 3. Oktober 2017 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der [...] in [...]

wird für die Dauer des Getrenntlebens respektive bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist des Mietvertrages am 31. Januar 2018 dem Ehemann zur

alleinigen Benutzung zugewiesen. Die anfallenden Kosten sind vom Ehemann zu

bezahlen.

3. Der Sohn C.___, geb. [...] 2016, und der

Nasciturus, vorgesehener Geburtstermin am [...] 2018, werden unter die

alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt.

4. Für den Sohn C.___, geb. [...] 2016, und

den Nasciturus, vorgesehener Geburtstermin am [...] 2018, wird eine

Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

Die KESB Thal-Gäu wird mit der Ernennung eines Beistandes beauftragt. Die

Aufgaben des Beistandes beinhalten dabei insbesondere:

-

Festlegung der Modalitäten

der Ausübung des Besuchsrechts (siehe nachfolgend Ziff. 5) sowie entsprechende

Anpassungen;

-

Begleitung und Überwachung

des Besuchsrechts;

-

Vermittlung bei Konflikten

der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts;

-

Ratgeber bei erzieherischen

Fragen;

-

Ansprechperson für beide

Parteien.

5. Der Ehemann und Vater hat gegenüber

seinem Sohn C.___ folgendes Besuchs- und Ferienrecht:

Der Vater betreut C.___

jedes zweite Wochenende, erstmals am 22. Dezember 2017, von Freitag, 18:00

Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie jede Woche, erstmals am 12. Dezember 2017,

von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr.

Für die anstehenden

Weihnachtstage 2017 wird das Besuchsrecht des Vaters in dem Rahmen ausgeweitet,

als dass er den Sohn C.___ von Freitag, 22. Dezember 2017, 18:00 Uhr, bis

Montag, 25. Dezember 2017, 18:00 Uhr, zu sich nehmen kann. In den Folgejahren

hat der Vater zusätzlich das Recht, den Sohn wie folgt zu sich zu nehmen:

-

In geraden Jahren von

Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr;

-

In ungeraden Jahren vom 22.

Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr;

-

In geraden Jahren an

Silvester von 09:00 Uhr bis Neujahr, 18:00 Uhr;

-

Fällt das Pfingstwochenende

auf ein Besuchswochenende, so bleibt C.___ bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim

Vater.

Weiter steht dem Vater das

Recht zu, den Sohn C.___ jährlich für 14 Tage ferienhalber zu sich zu

nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens 3 Monate

im Voraus abzusprechen.

Das Besuchs- und

Ferienrecht des Vaters gegenüber dem Nasciturus regelt die unter Ziff. 4

hiervor errichtete Erziehungsbeistandschaft bzw. der eingesetzte Beistand.

Diesbezüglich ist zu Beginn der Sonderstellung des Säuglings Rechnung zu tragen

und auf eine Übernachtung beim Vater sowie auf ein Ferienrecht zu verzichten.

Lassen es die gegebenen Umstände schliesslich zu, ist dem Vater gegenüber dem

zweitgeborenen Kind dasselbe Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen wie gegenüber

dem erstgeborenen Sohn C.___.

6. Der Antrag auf Anordnung eines

Fachberichtes zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern samt Empfehlungsabgabe

für die zukünftige Betreuung wird abgewiesen.

7.-14. (Unterhaltsbeiträge

und Kosten)

2. Nach Zustellung der

Entscheidbegründung (vgl. dazu den Entscheid des Obergerichts ZKBES.2018.6 vom

9. Februar 2018) erhob der Ehemann frist- und formgerecht am 5. April 2018

Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.

2. Ziffer 4 alinea 1 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.

3. Ziffer 5 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.

4. Ziffer 6 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.

5. Es sei die Obhut und die Betreuung der

Kinder C.___, geb. [...] 2016 und D.___, geb. [...] 2018, wie folgt zu regeln:

a. Es seien die Kinder C.___, geb. [...] 2016,

und D.___, geb. [...] 2018, unter die geteilte Obhut beider Eltern zu stellen.

b. Es sei anzuordnen, dass die Betreuung

der Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, grundsätzlich je

hälftig durch die Ehegatten erfolgt unter Anordnung einer Mediation zur

detaillierten Regelung der Betreuung.

c. Für den Fall der Abweisung von Ziffer b.

- Es sei der Ehemann zu berechtigen, die

Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, wie folgt zu

betreuen:

·

Der Ehemann betreut

die Kinder in den geraden Wochen von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 7.30

Uhr.

·

Der Ehemann betreut

die Kinder in den ungeraden Wochen von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00

Uhr.

- Der Ehemann sei zu berechtigen, die

Kinder am Donnerstag oder Freitag durch seine Mutter [...] bzw. im

Verhinderungsfall ausnahmsweise durch andere Familienangehörige betreuen zu

lassen.

- Der Ehemann sei zu berechtigen, die

christlichen Feiertage (insbesondere Ostern, Pfingsten, Weihnachten) mit seinen

Kindern zu verbringen.

- Die Ehegatten seien zu berechtigen, vier

Wochen Ferien pro Jahr mit ihren Kindern zu verbringen, unter Einhaltung einer

Ankündigungsfrist von jeweils zwei Monaten.

- Der Ehegatte, bei dem sich die Kinder

aufhalten, sei zu verpflichten, die Kinder jeweils zum anderen Ehegatten zu

bringen.

6.-7. (Kosten)

Die Ehefrau beantragt, die Berufung

abzuweisen.

3. Entsprechend dem Verfahrensantrag des

Berufungsklägers fand am 29. Mai 2018 vor dem Präsidenten der Zivilkammer eine

Instruktionsverhandlung statt. Dabei ergab sich, dass sich die Parteien für die

am […] 2018 geborene gemeinsame Tochter auf den Vornamen D.___ geeinigt haben. Anlässlich

der Verhandlung wurde auch die Erziehungsbeiständin befragt. Eine

einvernehmliche Lösung konnte nicht gefunden werden.

Die Erziehungsbeiständin bemerkte an der

Instruktionsverhandlung, sie habe gegenüber der Erziehungsfähigkeit der

Parteien keine Bedenken. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Welche weiteren

Erkenntnisse im Hinblick auf die umstrittenen Punkte von einer Befragung der

Eltern der Parteien zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Die noch offenen

Verfahrens- und Beweisanträge des Berufungsklägers sind deshalb abzuweisen. Dies

gilt insbesondere auch für die vom Ehemann ebenfalls angefochtene Ziffer 6 des

Urteils, womit die Vorderrichterin den Antrag auf Anordnung eines Fachberichtes

zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern samt Empfehlungsabgabe für

die zukünftige Betreuung abwies. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache

ist ein solcher Bericht nicht nötig.

Über die Berufung kann somit in

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Im Zusammenhang mit der umstrittenen

Obhutsfrage hielt die Vorderrichterin zunächst fest, die Erziehungsfähigkeit sei

bei beiden Parteien zu bejahen. Während der Arbeitslosigkeit des Ehemannes

hätten die Parteien die Betreuung von C.___ gemeinsam ausgeübt. Anschliessend,

als der Ehemann knapp sechs Wochen nach der Geburt von C.___ eine 100%-Anstellung

angenommen und die Ehefrau nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit in einem

50%-Pensum wieder aufgenommen habe, sei C.___ während drei Tagen jeweils von

Montag bis Mittwoch alleine von der Mutter betreut und gepflegt worden. Am

Donnerstag habe dann die Mutter des Ehemannes und am Freitag die Mutter der

Ehefrau die Betreuung übernommen. Am Wochenende hätten dann beide Elternteile C.___

gemeinsam betreut, wobei die Ehefrau ein- bis zweimal pro Monat am Samstag habe

arbeiten müssen und dann der Ehemann die Betreuung alleine übernommen habe,

wobei das Mittagessen dann jeweils bei seinen Eltern eingenommen worden sei. Hauptbezugsperson

von C.___ sei somit zweifellos die Mutter gewesen. Das Zuteilungskriterium der

Kontinuität beziehungsweise Stabilität deute daher nicht auf eine alternierende

Obhut als bestmögliche Option, sondern vielmehr auf die alleinige Obhut der

Mutter hin, die bis anhin während vier bis fünf Tagen pro Woche die Betreuung

entweder alleine oder dann gemeinsam mit dem Vater übernommen habe. Auch die

mangelhafte Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft sowie die

Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen, spreche gegen

eine geteilte Obhut. Ganz besonders zu beachten sei auch die zukünftige

Situation. Nach der unmittelbar bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes werde

die Ehefrau während vier Monaten im Mutterschaftsurlaub weilen. In der Folge

werde sie ihr Pensum auf 20% reduzieren und im Stundenlohn arbeiten. Während

die Ehefrau die beiden gemeinsamen Kinder dann während vier Tagen der Arbeitswoche

selber betreuen könne, sei der Ehemann seinerseits noch immer in einem

100%-Pensum tätig und somit gar nicht in der Lage, eine persönliche Betreuung

und Pflege zu leisten. Die eigene Betreuung durch einen Elternteil sei aber

einer Fremdbetreuung, auch wenn es sich um die Grosseltern handle, klar

vorzuziehen. Während der Stillzeit falle eine persönliche Betreuung durch den

Ehemann und Vater ohnehin ausser Betracht. Die Reduktion seines Erwerbspensums

auf 80%, um die Kinder einen Tag unter der Woche betreuen zu können, sei auch

unter seinem Angebot, die finanziellen Folgen dennoch weiterhin anhand eines

100%-Pensum zu berechnen, in der gegebenen Situation schlicht nicht möglich,

auch wenn ihm seine Eltern finanzielle Unterstützung zugesagt haben sollten. Eine

Pensenreduktion entspreche nicht dem Kindeswohl. Eine geteilte Obhut falle

deshalb ausser Betracht. Die dem Kindeswohl am besten entsprechende Option sei

die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter.

1.2

Der Berufungskläger rügt, die

Vorderrichterin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und einseitig auf

die Sachverhaltsschilderung der Ehefrau abgestellt. Zu Unrecht gehe sie vom

absolut falschen Bild aus, wonach der Ehemann brutal, aggressiv, rücksichtslos

sei und die arme Ehefrau jahrelang unter ihm gelitten habe. Er habe

verschiedentlich erzieherische Defizite der Ehefrau beschrieben, was die

Vorderrichterin nicht beachtet habe. Es wäre angezeigt gewesen, die

Erziehungsfähigkeit der Ehefrau näher zu prüfen. Es treffe zwar zu, dass er

seinerzeit einen Antrag um superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut

gestellt habe. Aus heutiger Sicht würde er ein anderes Vorgehen wählen. Auch

die Wortwahl seiner WhatsApp-Nachrichten sei nicht immer korrekt gewesen. Auch

Väter, die sich nicht immer absolut mustergültig verhielten, hätten jedoch ein

Recht darauf, dass ein Antrag um alternierende Obhut seriös geprüft werde. Sie

hätten ein Recht aus Fehlern zu lernen. Es gehe nicht an, ihm deswegen fehlende

Kooperationsbereitschaft vorzuwerfen. Die Vorinstanz unterlasse es zu erwähnen,

dass er selber bereits im Oktober 2017 eine Paarberatung beziehungsweise

Mediation angeregt habe und die Ehefrau dem gemeinsamen Termin unentschuldigt

fern geblieben sei. Alle Fakten, die zu Gunsten des Ehemannes sprächen, blende

die Vorderrichterin aus. Entgegen der Vorinstanz spreche nicht gegen ihn, dass

er den Vorschlag gemacht habe, die Kinder vor allem am Wochenende betreuen zu

wollen. Dies habe den einfachen Grund, dass er derzeit noch 100% arbeite. Von

Montag bis Freitag sei er derzeit nicht in der Lage, die Betreuung persönlich

zu übernehmen. Auf Seiten der Ehefrau könne indessen davon ausgegangen werden,

dass sie nicht nur am Wochenende frei habe, sondern auch unter der Woche. Sie

könne somit ihre arbeitsfreien Tage unter der Woche frei gestalten und sei

nicht auf ein Wochenende angewiesen, um mit den Kindern Freizeit verbringen zu

können. Wenn er zum Beispiel fix den Samstag als Betreuungstag übernehmen

würde, hätte dies trotzdem den Vorteil, dass die Ehefrau am Samstag jeweils

arbeiten gehen könnte, ohne dass die Kinder fremdbetreut werden müssten. Auch

das Angebot, sein Arbeitspensum unter Beibehaltung der bisherigen

Unterhaltszahlungen zu reduzieren, damit er an einem Arbeitstag die Betreuung

der Kinder übernehmen könnte, sei nicht positiv gewürdigt worden. Dass die

Ehefrau ihrerseits das Erwerbspensum aufstocken könnte, sei nicht in Erwägung

gezogen worden. Einverstanden sei er weiterhin damit, dass er beziehungsweise

seine Mutter C.___ an einem Tag in der Woche betreue. Allerdings sei der von

der Vorderrichterin verfügte Mittwoch als Betreuungstag nicht ideal, weil die

Grossmutter väterlicherseits an diesem eigentlich Verpflichtungen hätte. Nicht

explizit geregelt sei, wer die Kinder jeweils zum anderen Elternteil bringe. Es

werde vorgeschlagen, dass die Kindsmutter die Kinder C.___ und D.___ zum Vater

bringe beziehungsweise der Vater die Kinder zur Mutter zurückbringe. Die

Ehefrau habe sich wieder ihrer Familie zugewandt. Innerhalb dieser werde

ausschliesslich türkisch gesprochen. Die Grossmutter väterlicherseits spreche

nicht Deutsch. Er sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass eine

Verankerung in der Schweizer Kultur und Sprache für das Wohl seiner Kinder

essentiell sei. Eine solche Verankerung werde man nicht erreichen können, wenn

sich das Kind grossmehrheitlich bei der Mutter aufhalte. Es sei notwendig, dass

die Kinder der Ehegatten in etwa gleichmässig in beiden Kulturen zu Hause

seien. Auch ein Säugling könne sich an mehrere Personen binden. Das noch sehr

junge Alter der Kinder spreche somit klar für die Anordnung der geteilten

Obhut. Die Kinder hätten ein Recht darauf, von Geburt an in engem Kontakt zum

Vater leben zu können.

1.3

Haben die Eltern, die zur Regelung

des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das

Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen

Massnahmen. Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche

Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes

Elternteils an der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Unabhängig davon, ob

sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit

dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und

mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das

Kindeswohl. Es ist deshalb für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer

der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den

Hintergrund zu treten haben.

Ob die alternierende Obhut überhaupt in

Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den

konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf

festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine

sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende

Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes

entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist

zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem

Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn

beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut

organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die

praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern

fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und

zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer

alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres

auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die

einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur

dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden

Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten

können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut

dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen

Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die

geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der

beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen

Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die

alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer

Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der

Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine

Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales

Umfeld (BGE 142 III 612).

1.4

Die Erziehungsfähigkeit als erste und

grundsätzliche Voraussetzung für eine alternierende Obhut ist wie erwähnt bei

beiden Parteien zu bejahen. Die Fähigkeit, in Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren, scheint sich, auch wenn sich die Parteien

anlässlich der Instruktionsverhandlung nicht auf einen Kompromiss einigen

konnten, nicht zuletzt auch dank der Erziehungsbeiständin in letzter Zeit verbessert

zu haben. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern liegt mit knapp 30

Kilometern angesichts der Tatsache, dass die Kinder noch nicht schulpflichtig

sind, in einem vertretbaren Rahmen. Klar für eine Zuteilung der Obhut an die

Mutter spricht hingegen das Kriterium der Stabilität und Kontinuität. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, kam bis anhin vorwiegend die Mutter für die

Betreuung der Kinder auf. Auch der Blick in die Zukunft zeigt, dass die Mutter erheblich

besser in der Lage ist, die Kinder persönlich zu betreuen. Während der Ehemann

ein Arbeitspensum zu 100% ausübt, befindet sich die Ehefrau derzeit im

Mutterschaftsurlaub und will ihr Pensum anschliessend auf 20% im Stundenlohn reduzieren.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung erklärte sie sogar, die Arbeitsstelle

ganz aufgeben zu wollen. Angesichts der neuen Betreuungsaufgaben mit einem

wenige Monate alten Säugling kann das nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Keine Alternative ist der Vorschlag des Ehemannes, die Betreuung jeweils an den

Wochenenden übernehmen zu wollen. Die Wochenenden haben einen anderen

Stellenwert als die übrigen Wochentage. Es ist deshalb wenn möglich darauf zu

achten, dass ein Kind die Wochenenden in etwa im gleichen Rahmen bei beiden

Elternteilen verbringt. Zu Recht wendet die Ehefrau und Berufungsbeklagte daher

ein, auch sie habe ein Anrecht darauf, einen Teil der Wochenenden mit ihren

Kindern verbringen zu dürfen, wenn ihre arbeitstätigen Freundinnen und

Verwandten ebenfalls frei haben. All diese Aspekte sprechen gegen die Anordnung

einer alternierenden Obhut. Die Anordnung einer Mediation erscheint aus

heutiger Sicht kaum zielführend. Auch die übrigen Einwände des Ehemannes

vermögen die im angefochtenen Urteil getroffene Obhutsregelung nicht zu

erschüttern. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich die

unterschiedliche Biografie der beiden Eltern und Grosseltern nachteilig auf die

Kinder auswirken würde. Die Amtsgerichtsstatthalterin unterstellte die beiden

Kinder aus diesen Gründen zu Recht der alleinigen Obhut der Ehefrau und Mutter

(Ziffer 3 des Urteils).

2.1

Im Zusammenhang mit dem Besuchs- und

Ferienrecht des Vaters erwog die Vor­instanz, es bestünden keine Hinweise auf

eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, weshalb dem Ehemann und Vater vorab

ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen sei, das heisst jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Infolge der bis anhin

gelebten Regelung, wonach C.___ unter der Woche während zwei Tagen durch die

Grosseltern, das heisst je einen Tag, fremdbetreut worden sei, werde das

Besuchsrecht in dem Masse ausgedehnt, als dass der Ehemann C.___ zusätzlich zum

üblichen Besuchsrecht jede Woche von Dienstag, 18 Uhr bis Mittwoch 18 Uhr zu

sich auf Besuch nehmen könne. Diese Betreuung dürfe er durch seine Eltern

wahrnehmen. Zusätzlich seien die Besuchsrechte für die Feiertage und das

Ferienrecht gerichtsüblich auf zwei Wochen pro Jahr festzulegen. Auf die

Anordnung eines konkreten Besuchs- und Ferienrechts gegenüber dem Nasciturus

werde verzichtet. Dieses werde der Beistandschaft überlassen, wobei darauf

hinzuweisen sei, dass zu Beginn der Sonderstellung des Säuglings Rechnung

getragen und dementsprechend auf eine Übernachtung beim Vater sowie auf ein

Ferienrecht zu verzichten sei. Sobald es die gegebenen Umstände zuliessen, sei

dem Vater gegenüber dem zweitgeborenen Kind dasselbe Besuchs- und Ferienrecht

einzuräumen wie gegenüber dem erstgeborenen Sohn C.___.

2.2

Der Ehemann verlangt für den Fall

der Abweisung seines Begehrens um Anordnung der alternierenden Obhut eine

andere Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Rechtsbegehren Ziffer 5c). Die

Regelung der Feiertage bedürfe unabhängig davon, ob die geteilte Obhut

angeordnet werde, einer Anpassung. Die Ehefrau und deren Familie seien

praktizierende Muslime. Wenn die christlichen Feiertage nur vom Kindsvater

gefeiert werden, wäre es folgerichtig, dass die Kinder an diesen Tagen bei ihm

seien. Umgekehrt sei er selbstverständlich damit einverstanden, dass die Kinder

die muslimischen Feiertage jeweils mit der Mutter und deren Familie verbringen

könnten. Schwer nachvollziehbar sei zudem, weshalb ein Vater vom Gericht

lediglich zwei Wochen Ferien zugesprochen erhalte, obwohl er die Hälfte seiner

Zeit mit den Kindern verbringen möchte. Es gebe schlicht keinen sachlichen

Grund, weshalb ein Elternteil nicht sämtliche seiner Ferien mit den Kindern

verbringen dürfe. Das Kindeswohl sei ja sicherlich kein Grund, das Ferienrecht

auf zwei Wochen zu beschränken.

2.3

Art. 273 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr

haben. Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste

Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht

obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine

Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und

Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich

sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt

mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen

Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher

grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich

grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht

einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche

Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei

Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro

Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich

(Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273,

mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

2.4

Das von der Vorderrichterin

festgelegte Besuchsrecht geht über die vorstehend dargelegte gerichtsübliche

Regelung hinaus. Es ist deshalb aus Sicht des Berufungsklägers nichts daran

auszusetzen. Eine Regelung, wie er sie verlangt – in den geraden Wochen von

Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag, 07.30 Uhr und in den ungeraden Wochen von

Mittwoch 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr – würde es der Ehefrau und Mutter

verunmöglichen, ebenfalls einen Teil der Wochenenden mit den Kindern zu

verbringen. Auch das Ferienrecht ist im Rahmen und nicht zuletzt angesichts des

Alters der Kinder nicht zu beanstanden. Bei Kindern im Vorschulalter ist es

angezeigt, Besuchskontakte in kleinerem zeitlichen Umfang festzulegen als bei

älteren Kindern. Besonders auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten wird

sogar regelmässig verzichtet (Büchler, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB). Die

Feiertagsregelung ist ausgewogen und deshalb ebenfalls nicht zu ändern, zumal

die Mutter der Ehefrau unbestrittenermassen ebenfalls Christin ist und deshalb

die Behauptung der Ehefrau, auch ihre Familie pflege die christlichen Bräuche,

nicht an den Haaren herbeigezogen erscheint. Das Holen und Bringen der Kinder

gehört zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (Büchler, a.a.O., N 30 zu Art.

273.

ZGB). Es ist kein Grund ersichtlich, dies vorliegend anders zu regeln. Sachgerecht

ist auch die Regelung, wonach zunächst die Erziehungsbeiständin das Besuchs-

und Ferienrecht gegenüber der am [...] 2018 geborenen Tochter D.___ regelt und

dieses dann, sobald es die Umstände zulassen, dem Besuchs- und Ferienrecht

gegenüber dem Sohn C.___ angleicht. Die Berufung des Ehemannes gegen die

Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils ist aus all diesen Gründen

abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es den Parteien frei steht, einvernehmlich

eine andere Lösung zu leben. Die mit der Abweisung der Berufung bestätigte gerichtliche

Besuchs- und Ferienregelung der Vorinstanz gilt nur als Regelung für den

Konfliktfall.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits

bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertreterinnen eingereichten

Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) sind angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine

Parteientschädigung von CHF 4'335.55 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann

eine Entschädigung von CHF 3'884.00 und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

eine Entschädigung von CHF 2'953.35 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF

1'382.20.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel