ZKBER.2018.21
Eheschutz
7. Juni 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 19. Oktober 2017 angehoben
hatte. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 übertrug die
Amtsgerichtsstatthalterin die Obhut über den der Ehe entsprossenen Sohn C.___
(geb. [...] 2016) der Mutter und forderte den Ehemann und Vater auf, C.___
unverzüglich ihr zu übergeben. Am 30. Oktober 2017 verfügte die
Amtsgerichtsstatthalterin, dem Vater werde superprovisorisch das Recht
eingeräumt, C.___ an jedem Sonntag von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich auf Besuch zu
nehmen. Am 7. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
seit dem 3. Oktober 2017 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...] in [...]
wird für die Dauer des Getrenntlebens respektive bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist des Mietvertrages am 31. Januar 2018 dem Ehemann zur
alleinigen Benutzung zugewiesen. Die anfallenden Kosten sind vom Ehemann zu
bezahlen.
3. Der Sohn C.___, geb. [...] 2016, und der
Nasciturus, vorgesehener Geburtstermin am [...] 2018, werden unter die
alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt.
4. Für den Sohn C.___, geb. [...] 2016, und
den Nasciturus, vorgesehener Geburtstermin am [...] 2018, wird eine
Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
Die KESB Thal-Gäu wird mit der Ernennung eines Beistandes beauftragt. Die
Aufgaben des Beistandes beinhalten dabei insbesondere:
-
Festlegung der Modalitäten
der Ausübung des Besuchsrechts (siehe nachfolgend Ziff. 5) sowie entsprechende
Anpassungen;
-
Begleitung und Überwachung
des Besuchsrechts;
-
Vermittlung bei Konflikten
der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts;
-
Ratgeber bei erzieherischen
Fragen;
-
Ansprechperson für beide
Parteien.
5. Der Ehemann und Vater hat gegenüber
seinem Sohn C.___ folgendes Besuchs- und Ferienrecht:
Der Vater betreut C.___
jedes zweite Wochenende, erstmals am 22. Dezember 2017, von Freitag, 18:00
Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie jede Woche, erstmals am 12. Dezember 2017,
von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr.
Für die anstehenden
Weihnachtstage 2017 wird das Besuchsrecht des Vaters in dem Rahmen ausgeweitet,
als dass er den Sohn C.___ von Freitag, 22. Dezember 2017, 18:00 Uhr, bis
Montag, 25. Dezember 2017, 18:00 Uhr, zu sich nehmen kann. In den Folgejahren
hat der Vater zusätzlich das Recht, den Sohn wie folgt zu sich zu nehmen:
-
In geraden Jahren von
Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr;
-
In ungeraden Jahren vom 22.
Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr;
-
In geraden Jahren an
Silvester von 09:00 Uhr bis Neujahr, 18:00 Uhr;
-
Fällt das Pfingstwochenende
auf ein Besuchswochenende, so bleibt C.___ bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim
Vater.
Weiter steht dem Vater das
Recht zu, den Sohn C.___ jährlich für 14 Tage ferienhalber zu sich zu
nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens 3 Monate
im Voraus abzusprechen.
Das Besuchs- und
Ferienrecht des Vaters gegenüber dem Nasciturus regelt die unter Ziff. 4
hiervor errichtete Erziehungsbeistandschaft bzw. der eingesetzte Beistand.
Diesbezüglich ist zu Beginn der Sonderstellung des Säuglings Rechnung zu tragen
und auf eine Übernachtung beim Vater sowie auf ein Ferienrecht zu verzichten.
Lassen es die gegebenen Umstände schliesslich zu, ist dem Vater gegenüber dem
zweitgeborenen Kind dasselbe Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen wie gegenüber
dem erstgeborenen Sohn C.___.
6. Der Antrag auf Anordnung eines
Fachberichtes zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern samt Empfehlungsabgabe
für die zukünftige Betreuung wird abgewiesen.
7.-14. (Unterhaltsbeiträge
und Kosten)
2. Nach Zustellung der
Entscheidbegründung (vgl. dazu den Entscheid des Obergerichts ZKBES.2018.6 vom
9. Februar 2018) erhob der Ehemann frist- und formgerecht am 5. April 2018
Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
2. Ziffer 4 alinea 1 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
3. Ziffer 5 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
4. Ziffer 6 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
5. Es sei die Obhut und die Betreuung der
Kinder C.___, geb. [...] 2016 und D.___, geb. [...] 2018, wie folgt zu regeln:
a. Es seien die Kinder C.___, geb. [...] 2016,
und D.___, geb. [...] 2018, unter die geteilte Obhut beider Eltern zu stellen.
b. Es sei anzuordnen, dass die Betreuung
der Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, grundsätzlich je
hälftig durch die Ehegatten erfolgt unter Anordnung einer Mediation zur
detaillierten Regelung der Betreuung.
c. Für den Fall der Abweisung von Ziffer b.
- Es sei der Ehemann zu berechtigen, die
Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, wie folgt zu
betreuen:
·
Der Ehemann betreut
die Kinder in den geraden Wochen von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 7.30
Uhr.
·
Der Ehemann betreut
die Kinder in den ungeraden Wochen von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00
Uhr.
- Der Ehemann sei zu berechtigen, die
Kinder am Donnerstag oder Freitag durch seine Mutter [...] bzw. im
Verhinderungsfall ausnahmsweise durch andere Familienangehörige betreuen zu
lassen.
- Der Ehemann sei zu berechtigen, die
christlichen Feiertage (insbesondere Ostern, Pfingsten, Weihnachten) mit seinen
Kindern zu verbringen.
- Die Ehegatten seien zu berechtigen, vier
Wochen Ferien pro Jahr mit ihren Kindern zu verbringen, unter Einhaltung einer
Ankündigungsfrist von jeweils zwei Monaten.
- Der Ehegatte, bei dem sich die Kinder
aufhalten, sei zu verpflichten, die Kinder jeweils zum anderen Ehegatten zu
bringen.
6.-7. (Kosten)
Die Ehefrau beantragt, die Berufung
abzuweisen.
3. Entsprechend dem Verfahrensantrag des
Berufungsklägers fand am 29. Mai 2018 vor dem Präsidenten der Zivilkammer eine
Instruktionsverhandlung statt. Dabei ergab sich, dass sich die Parteien für die
am […] 2018 geborene gemeinsame Tochter auf den Vornamen D.___ geeinigt haben. Anlässlich
der Verhandlung wurde auch die Erziehungsbeiständin befragt. Eine
einvernehmliche Lösung konnte nicht gefunden werden.
Die Erziehungsbeiständin bemerkte an der
Instruktionsverhandlung, sie habe gegenüber der Erziehungsfähigkeit der
Parteien keine Bedenken. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Welche weiteren
Erkenntnisse im Hinblick auf die umstrittenen Punkte von einer Befragung der
Eltern der Parteien zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Die noch offenen
Verfahrens- und Beweisanträge des Berufungsklägers sind deshalb abzuweisen. Dies
gilt insbesondere auch für die vom Ehemann ebenfalls angefochtene Ziffer 6 des
Urteils, womit die Vorderrichterin den Antrag auf Anordnung eines Fachberichtes
zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern samt Empfehlungsabgabe für
die zukünftige Betreuung abwies. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
ist ein solcher Bericht nicht nötig.
Über die Berufung kann somit in
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Im Zusammenhang mit der umstrittenen
Obhutsfrage hielt die Vorderrichterin zunächst fest, die Erziehungsfähigkeit sei
bei beiden Parteien zu bejahen. Während der Arbeitslosigkeit des Ehemannes
hätten die Parteien die Betreuung von C.___ gemeinsam ausgeübt. Anschliessend,
als der Ehemann knapp sechs Wochen nach der Geburt von C.___ eine 100%-Anstellung
angenommen und die Ehefrau nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit in einem
50%-Pensum wieder aufgenommen habe, sei C.___ während drei Tagen jeweils von
Montag bis Mittwoch alleine von der Mutter betreut und gepflegt worden. Am
Donnerstag habe dann die Mutter des Ehemannes und am Freitag die Mutter der
Ehefrau die Betreuung übernommen. Am Wochenende hätten dann beide Elternteile C.___
gemeinsam betreut, wobei die Ehefrau ein- bis zweimal pro Monat am Samstag habe
arbeiten müssen und dann der Ehemann die Betreuung alleine übernommen habe,
wobei das Mittagessen dann jeweils bei seinen Eltern eingenommen worden sei. Hauptbezugsperson
von C.___ sei somit zweifellos die Mutter gewesen. Das Zuteilungskriterium der
Kontinuität beziehungsweise Stabilität deute daher nicht auf eine alternierende
Obhut als bestmögliche Option, sondern vielmehr auf die alleinige Obhut der
Mutter hin, die bis anhin während vier bis fünf Tagen pro Woche die Betreuung
entweder alleine oder dann gemeinsam mit dem Vater übernommen habe. Auch die
mangelhafte Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft sowie die
Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen, spreche gegen
eine geteilte Obhut. Ganz besonders zu beachten sei auch die zukünftige
Situation. Nach der unmittelbar bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes werde
die Ehefrau während vier Monaten im Mutterschaftsurlaub weilen. In der Folge
werde sie ihr Pensum auf 20% reduzieren und im Stundenlohn arbeiten. Während
die Ehefrau die beiden gemeinsamen Kinder dann während vier Tagen der Arbeitswoche
selber betreuen könne, sei der Ehemann seinerseits noch immer in einem
100%-Pensum tätig und somit gar nicht in der Lage, eine persönliche Betreuung
und Pflege zu leisten. Die eigene Betreuung durch einen Elternteil sei aber
einer Fremdbetreuung, auch wenn es sich um die Grosseltern handle, klar
vorzuziehen. Während der Stillzeit falle eine persönliche Betreuung durch den
Ehemann und Vater ohnehin ausser Betracht. Die Reduktion seines Erwerbspensums
auf 80%, um die Kinder einen Tag unter der Woche betreuen zu können, sei auch
unter seinem Angebot, die finanziellen Folgen dennoch weiterhin anhand eines
100%-Pensum zu berechnen, in der gegebenen Situation schlicht nicht möglich,
auch wenn ihm seine Eltern finanzielle Unterstützung zugesagt haben sollten. Eine
Pensenreduktion entspreche nicht dem Kindeswohl. Eine geteilte Obhut falle
deshalb ausser Betracht. Die dem Kindeswohl am besten entsprechende Option sei
die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter.
1.2
Der Berufungskläger rügt, die
Vorderrichterin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und einseitig auf
die Sachverhaltsschilderung der Ehefrau abgestellt. Zu Unrecht gehe sie vom
absolut falschen Bild aus, wonach der Ehemann brutal, aggressiv, rücksichtslos
sei und die arme Ehefrau jahrelang unter ihm gelitten habe. Er habe
verschiedentlich erzieherische Defizite der Ehefrau beschrieben, was die
Vorderrichterin nicht beachtet habe. Es wäre angezeigt gewesen, die
Erziehungsfähigkeit der Ehefrau näher zu prüfen. Es treffe zwar zu, dass er
seinerzeit einen Antrag um superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut
gestellt habe. Aus heutiger Sicht würde er ein anderes Vorgehen wählen. Auch
die Wortwahl seiner WhatsApp-Nachrichten sei nicht immer korrekt gewesen. Auch
Väter, die sich nicht immer absolut mustergültig verhielten, hätten jedoch ein
Recht darauf, dass ein Antrag um alternierende Obhut seriös geprüft werde. Sie
hätten ein Recht aus Fehlern zu lernen. Es gehe nicht an, ihm deswegen fehlende
Kooperationsbereitschaft vorzuwerfen. Die Vorinstanz unterlasse es zu erwähnen,
dass er selber bereits im Oktober 2017 eine Paarberatung beziehungsweise
Mediation angeregt habe und die Ehefrau dem gemeinsamen Termin unentschuldigt
fern geblieben sei. Alle Fakten, die zu Gunsten des Ehemannes sprächen, blende
die Vorderrichterin aus. Entgegen der Vorinstanz spreche nicht gegen ihn, dass
er den Vorschlag gemacht habe, die Kinder vor allem am Wochenende betreuen zu
wollen. Dies habe den einfachen Grund, dass er derzeit noch 100% arbeite. Von
Montag bis Freitag sei er derzeit nicht in der Lage, die Betreuung persönlich
zu übernehmen. Auf Seiten der Ehefrau könne indessen davon ausgegangen werden,
dass sie nicht nur am Wochenende frei habe, sondern auch unter der Woche. Sie
könne somit ihre arbeitsfreien Tage unter der Woche frei gestalten und sei
nicht auf ein Wochenende angewiesen, um mit den Kindern Freizeit verbringen zu
können. Wenn er zum Beispiel fix den Samstag als Betreuungstag übernehmen
würde, hätte dies trotzdem den Vorteil, dass die Ehefrau am Samstag jeweils
arbeiten gehen könnte, ohne dass die Kinder fremdbetreut werden müssten. Auch
das Angebot, sein Arbeitspensum unter Beibehaltung der bisherigen
Unterhaltszahlungen zu reduzieren, damit er an einem Arbeitstag die Betreuung
der Kinder übernehmen könnte, sei nicht positiv gewürdigt worden. Dass die
Ehefrau ihrerseits das Erwerbspensum aufstocken könnte, sei nicht in Erwägung
gezogen worden. Einverstanden sei er weiterhin damit, dass er beziehungsweise
seine Mutter C.___ an einem Tag in der Woche betreue. Allerdings sei der von
der Vorderrichterin verfügte Mittwoch als Betreuungstag nicht ideal, weil die
Grossmutter väterlicherseits an diesem eigentlich Verpflichtungen hätte. Nicht
explizit geregelt sei, wer die Kinder jeweils zum anderen Elternteil bringe. Es
werde vorgeschlagen, dass die Kindsmutter die Kinder C.___ und D.___ zum Vater
bringe beziehungsweise der Vater die Kinder zur Mutter zurückbringe. Die
Ehefrau habe sich wieder ihrer Familie zugewandt. Innerhalb dieser werde
ausschliesslich türkisch gesprochen. Die Grossmutter väterlicherseits spreche
nicht Deutsch. Er sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass eine
Verankerung in der Schweizer Kultur und Sprache für das Wohl seiner Kinder
essentiell sei. Eine solche Verankerung werde man nicht erreichen können, wenn
sich das Kind grossmehrheitlich bei der Mutter aufhalte. Es sei notwendig, dass
die Kinder der Ehegatten in etwa gleichmässig in beiden Kulturen zu Hause
seien. Auch ein Säugling könne sich an mehrere Personen binden. Das noch sehr
junge Alter der Kinder spreche somit klar für die Anordnung der geteilten
Obhut. Die Kinder hätten ein Recht darauf, von Geburt an in engem Kontakt zum
Vater leben zu können.
1.3
Haben die Eltern, die zur Regelung
des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das
Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen
Massnahmen. Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche
Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes
Elternteils an der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Unabhängig davon, ob
sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit
dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und
mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das
Kindeswohl. Es ist deshalb für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer
der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den
Hintergrund zu treten haben.
Ob die alternierende Obhut überhaupt in
Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den
konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf
festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine
sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende
Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes
entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist
zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem
Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn
beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut
organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die
praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern
fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und
zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer
alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres
auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die
einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur
dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden
Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten
können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut
dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen
Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die
geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der
beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen
Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die
alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer
Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der
Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine
Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales
Umfeld (BGE 142 III 612).
1.4
Die Erziehungsfähigkeit als erste und
grundsätzliche Voraussetzung für eine alternierende Obhut ist wie erwähnt bei
beiden Parteien zu bejahen. Die Fähigkeit, in Kinderbelangen miteinander zu
kommunizieren und zu kooperieren, scheint sich, auch wenn sich die Parteien
anlässlich der Instruktionsverhandlung nicht auf einen Kompromiss einigen
konnten, nicht zuletzt auch dank der Erziehungsbeiständin in letzter Zeit verbessert
zu haben. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern liegt mit knapp 30
Kilometern angesichts der Tatsache, dass die Kinder noch nicht schulpflichtig
sind, in einem vertretbaren Rahmen. Klar für eine Zuteilung der Obhut an die
Mutter spricht hingegen das Kriterium der Stabilität und Kontinuität. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, kam bis anhin vorwiegend die Mutter für die
Betreuung der Kinder auf. Auch der Blick in die Zukunft zeigt, dass die Mutter erheblich
besser in der Lage ist, die Kinder persönlich zu betreuen. Während der Ehemann
ein Arbeitspensum zu 100% ausübt, befindet sich die Ehefrau derzeit im
Mutterschaftsurlaub und will ihr Pensum anschliessend auf 20% im Stundenlohn reduzieren.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung erklärte sie sogar, die Arbeitsstelle
ganz aufgeben zu wollen. Angesichts der neuen Betreuungsaufgaben mit einem
wenige Monate alten Säugling kann das nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Keine Alternative ist der Vorschlag des Ehemannes, die Betreuung jeweils an den
Wochenenden übernehmen zu wollen. Die Wochenenden haben einen anderen
Stellenwert als die übrigen Wochentage. Es ist deshalb wenn möglich darauf zu
achten, dass ein Kind die Wochenenden in etwa im gleichen Rahmen bei beiden
Elternteilen verbringt. Zu Recht wendet die Ehefrau und Berufungsbeklagte daher
ein, auch sie habe ein Anrecht darauf, einen Teil der Wochenenden mit ihren
Kindern verbringen zu dürfen, wenn ihre arbeitstätigen Freundinnen und
Verwandten ebenfalls frei haben. All diese Aspekte sprechen gegen die Anordnung
einer alternierenden Obhut. Die Anordnung einer Mediation erscheint aus
heutiger Sicht kaum zielführend. Auch die übrigen Einwände des Ehemannes
vermögen die im angefochtenen Urteil getroffene Obhutsregelung nicht zu
erschüttern. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich die
unterschiedliche Biografie der beiden Eltern und Grosseltern nachteilig auf die
Kinder auswirken würde. Die Amtsgerichtsstatthalterin unterstellte die beiden
Kinder aus diesen Gründen zu Recht der alleinigen Obhut der Ehefrau und Mutter
(Ziffer 3 des Urteils).
2.1
Im Zusammenhang mit dem Besuchs- und
Ferienrecht des Vaters erwog die Vorinstanz, es bestünden keine Hinweise auf
eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, weshalb dem Ehemann und Vater vorab
ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen sei, das heisst jedes zweite
Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Infolge der bis anhin
gelebten Regelung, wonach C.___ unter der Woche während zwei Tagen durch die
Grosseltern, das heisst je einen Tag, fremdbetreut worden sei, werde das
Besuchsrecht in dem Masse ausgedehnt, als dass der Ehemann C.___ zusätzlich zum
üblichen Besuchsrecht jede Woche von Dienstag, 18 Uhr bis Mittwoch 18 Uhr zu
sich auf Besuch nehmen könne. Diese Betreuung dürfe er durch seine Eltern
wahrnehmen. Zusätzlich seien die Besuchsrechte für die Feiertage und das
Ferienrecht gerichtsüblich auf zwei Wochen pro Jahr festzulegen. Auf die
Anordnung eines konkreten Besuchs- und Ferienrechts gegenüber dem Nasciturus
werde verzichtet. Dieses werde der Beistandschaft überlassen, wobei darauf
hinzuweisen sei, dass zu Beginn der Sonderstellung des Säuglings Rechnung
getragen und dementsprechend auf eine Übernachtung beim Vater sowie auf ein
Ferienrecht zu verzichten sei. Sobald es die gegebenen Umstände zuliessen, sei
dem Vater gegenüber dem zweitgeborenen Kind dasselbe Besuchs- und Ferienrecht
einzuräumen wie gegenüber dem erstgeborenen Sohn C.___.
2.2
Der Ehemann verlangt für den Fall
der Abweisung seines Begehrens um Anordnung der alternierenden Obhut eine
andere Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Rechtsbegehren Ziffer 5c). Die
Regelung der Feiertage bedürfe unabhängig davon, ob die geteilte Obhut
angeordnet werde, einer Anpassung. Die Ehefrau und deren Familie seien
praktizierende Muslime. Wenn die christlichen Feiertage nur vom Kindsvater
gefeiert werden, wäre es folgerichtig, dass die Kinder an diesen Tagen bei ihm
seien. Umgekehrt sei er selbstverständlich damit einverstanden, dass die Kinder
die muslimischen Feiertage jeweils mit der Mutter und deren Familie verbringen
könnten. Schwer nachvollziehbar sei zudem, weshalb ein Vater vom Gericht
lediglich zwei Wochen Ferien zugesprochen erhalte, obwohl er die Hälfte seiner
Zeit mit den Kindern verbringen möchte. Es gebe schlicht keinen sachlichen
Grund, weshalb ein Elternteil nicht sämtliche seiner Ferien mit den Kindern
verbringen dürfe. Das Kindeswohl sei ja sicherlich kein Grund, das Ferienrecht
auf zwei Wochen zu beschränken.
2.3
Art. 273 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr
haben. Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste
Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht
obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine
Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und
Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich
sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt
mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen
Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher
grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich
grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht
einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche
Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei
Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro
Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich
(Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273,
mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
2.4
Das von der Vorderrichterin
festgelegte Besuchsrecht geht über die vorstehend dargelegte gerichtsübliche
Regelung hinaus. Es ist deshalb aus Sicht des Berufungsklägers nichts daran
auszusetzen. Eine Regelung, wie er sie verlangt – in den geraden Wochen von
Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag, 07.30 Uhr und in den ungeraden Wochen von
Mittwoch 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr – würde es der Ehefrau und Mutter
verunmöglichen, ebenfalls einen Teil der Wochenenden mit den Kindern zu
verbringen. Auch das Ferienrecht ist im Rahmen und nicht zuletzt angesichts des
Alters der Kinder nicht zu beanstanden. Bei Kindern im Vorschulalter ist es
angezeigt, Besuchskontakte in kleinerem zeitlichen Umfang festzulegen als bei
älteren Kindern. Besonders auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten wird
sogar regelmässig verzichtet (Büchler, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB). Die
Feiertagsregelung ist ausgewogen und deshalb ebenfalls nicht zu ändern, zumal
die Mutter der Ehefrau unbestrittenermassen ebenfalls Christin ist und deshalb
die Behauptung der Ehefrau, auch ihre Familie pflege die christlichen Bräuche,
nicht an den Haaren herbeigezogen erscheint. Das Holen und Bringen der Kinder
gehört zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (Büchler, a.a.O., N 30 zu Art.
273.
ZGB). Es ist kein Grund ersichtlich, dies vorliegend anders zu regeln. Sachgerecht
ist auch die Regelung, wonach zunächst die Erziehungsbeiständin das Besuchs-
und Ferienrecht gegenüber der am [...] 2018 geborenen Tochter D.___ regelt und
dieses dann, sobald es die Umstände zulassen, dem Besuchs- und Ferienrecht
gegenüber dem Sohn C.___ angleicht. Die Berufung des Ehemannes gegen die
Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils ist aus all diesen Gründen
abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es den Parteien frei steht, einvernehmlich
eine andere Lösung zu leben. Die mit der Abweisung der Berufung bestätigte gerichtliche
Besuchs- und Ferienregelung der Vorinstanz gilt nur als Regelung für den
Konfliktfall.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits
bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertreterinnen eingereichten
Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) sind angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine
Parteientschädigung von CHF 4'335.55 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann
eine Entschädigung von CHF 3'884.00 und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
eine Entschädigung von CHF 2'953.35 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF
1'382.20.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel