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Entscheid

ZKBER.2018.22

Forderung aus Arbeitsvertrag

24. Juli 2018Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ arbeitete seit 1. August 2007

in der [...]arztpraxis Dr. [...] als [...]assistentin [...] und [...]assistentin.

Nach dem Tod von Dr. [...] anfangs November 2010 übernahm Dr. A.___ die Praxis

samt dem Personal. Mit B.___ wurde am 26. November 2010 ein entsprechender

Arbeitsvertrag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. März 2013 kündigte B.___

unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist die Stelle auf 30. Juni 2013.

Im gegenseitigen mündlichen Einvernehmen wurde jedoch unter Erhöhung des Lohnes

das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Ein neuer schriftlicher Vertrag wurde nicht

abgeschlossen.

1.2 Am 7. Oktober 2015 kündigte die

Arbeitgeberin A.___ das Arbeitsverhältnis mit B.___ unter Einhaltung der

ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Jahr 2015. Am 15. Oktober 2015 sprach die

nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene A.___ die fristlose Kündigung

gegenüber B.___ aus. Sie machte dabei geltend, aufgrund des Verhaltens von B.___

nach der ordentlichen Kündigung vom 7. Oktober 2015 habe sie intensive

Nachforschungen angestellt, welche unter anderem aus der Befragung von anderen

aktuellen sowie ehemaligen Mitarbeitenden bestanden hätten. Dabei seien im

Zusammenhang mit ihrem Verhalten und ihren Leistungen eklatante Verletzungen

der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie allfällig strafrechtlich relevante

Verfehlungen zum Vorschein gekommen. Im Schreiben vom 15. Oktober 2015 wurden

dann verschiedene Vorfälle aufgezählt, die die Arbeitgeberin als wichtige

Gründe zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses einstufte. Mit

Schreiben vom 30. Oktober bestritt die, nun ebenfalls anwaltlich vertretene B.___

die geltend gemachten wichtigen Gründe. Sie gab A.___ Gelegenheit ihr bis 30.

November 2015 ein substantielles Vergleichsangebot zu unterbreiten, andernfalls

werde sie ohne weitere Mahnung die zuständige Schlichtungsbehörde anrufen.

1.3 Am 20. Januar 2016 gelangte B.___ an

die zuständige Schlichtungsbehörde von Solothurn-Lebern. Nachdem sich die

Parteien nicht einigen konnten, wurde am 1. März 2016 die Klagebewilligung

ausgestellt.

2.1 Am 30. Mai 2016 reichte B.___ beim

Richteramt Solothurn-Lebern die Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin eine Restlohnforderung in der Höhe von CHF 13'851.45 brutto, zuzüglich

Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2015, zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung in

der Höhe von drei Bruttomonatslöhnen, ausmachend CHF 17'062.50, zuzüglich Zins

zu 5 % seit 17. Oktober 2015, zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ein abgeändertes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut (Änderungen

hervorgehoben) auszustellen:

«Arbeitszeugnis

Frau B.___, geb. [...]

1984, [...], arbeitete vom 8. November 2010 bis zum 31. Dezember 2015 in

einem Arbeitspensum von 100% in unserer Praxis als [...]assistentin [...] und [...]assistentin.

Frau B.___ hatte

folgende Aufgaben inne:

-

Selbständige [...] (ca.

50 %)

-

Leitung Administration

-

Patientenadministration

inkl. Patientendisposition

-

Administration,

Abrechnung [...]

-

Rechnungs- und Mahnwesen

-

Materialverwaltung inkl.

Bestellwesen

-

Einarbeitung von neuen

Mitarbeitenden

-

Lehrlingsausbildung

-

Stuhlassistenz

Als Leiterin

Administration hatte Frau B.___ auch die Personalführung und damit die

Verantwortung über die Assistentinnen inne. Zudem war sie für die Ausbildung

der Lernenden verantwortlich. Sowohl bezüglich ihrer handwerklichen Arbeit als

auch mit Blick auf ihre Leitungsfunktionen leistete Frau B.___ sehr gute

Arbeit. Sie erledigte ihre Aufgaben selbständig, gewissenhaft und sorgfältig.

Die zwei Lehrtöchter, die sie betreute, haben ihre Lehre beide mit Erfolg

abgeschlossen.

Frau B.___ ist eine

sehr freundliche und aufgestellte Person. Sie war ein wichtiger Pfeiler im

Team. Ihre offene und zuvorkommende Art wurde von den Patienten und den

Mitarbeitenden gleichermassen geschätzt. Der Vorgesetzten gegenüber verhielt

sich Frau B.___ stets anständig und respektvoll.

Ich danke Frau B.___

für ihre geleistete wertvolle Arbeit und wünsche ihr für ihre berufliche und

private Zukunft alles Gute.

[...], 31. Dezember

2015

[Sig. A.___]

Dieses Zeugnis ist

transparent und uncodiert.»

4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin folgende, sich noch in der Praxis von Dr. A.___ befindlichen, im

Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände herauszugeben:

-

Ein Lehrbuch [...]

-

Eine [...]

-

Eine [...]

-

Zwei Schleifsteine

-

Ölmaterial zum Einölen des

Schleifsteins

-

Eine Kaffeetasse

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2016

wurde auf entsprechenden Antrag die [...] Arbeitslosenkasse als Nebenklägerin

in den Prozess miteinbezogen. Am 8. September 2016 reichte A.___ die

Klageantwort und Widerklage ein und stellte folgende Anträge:

1. Die Klage der Klägerin sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es sei auf Ziff. 3 und Ziff. 4 der

Rechtsbegehren der Klägerin nicht einzutreten. Eventualiter seien Ziff. 3 und

Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Klägerin vollumfänglich abzuweisen.

3. Auf die Klage der «Nebenklägerin» sei

nicht einzutreten.

4. Eventualiter sei die Klage der

«Nebenklägerin» vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Klägerin sowie die «Nebenklägerin»

seien unter solidarischer Haftbarkeit widerklageweise zu verurteilen, der

Beklagten deren vorprozessualen Rechtsberatungsaufwand in Höhe von CHF 3'006.70

zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Dezember 2015 zu ersetzen.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die

Geltendmachung von Schadenersatzforderungen aus anderen Rechtstiteln

ausdrücklich vorbehalten bleibt.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Klägerin.

2.3 Mit Verfügung vom 3. November 2016

wurde festgestellt, dass sich die [...] Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 71

Abs. 2 ZPO nicht als einfache Streitgenossin am Verfahren beteiligen könne und

dass die [...] Arbeitslosenkasse kein Interventionsgesuch gemäss Art. 75 ZPO

gestellt habe. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

2.4 Am 22. November 2017 fand vor dem

Amtsgericht Solothurn-Lebern die Hauptverhandlung mit Partei- und

Zeugenbefragung statt. Die Parteien bestätigten ihre schriftlichen

Klagebegehren. B.___ beantragte zudem, die Widerklage sei abzuweisen. Am 24.

November 2017 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Restlohnforderung von CHF 13'851.45 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 17.

Oktober 2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin wegen

ungerechtfertigter fristloser Kündigung eine Entschädigung von CHF 5'250.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin ein

Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:

«Arbeitszeugnis

Frau B.___, geb. [...] 1984, [...],

arbeitete vom 8. November 2010 bis zum 31. De-zember 2015 in unserer Praxis als

[...]assistentin [...] und [...]assistentin.

Frau B.___ hatte folgende Aufgaben inne:

- Selbständige [...]

- Leitung Administration

- Patientenadministration inkl.

Patientendisposition

- Administration, Abrechnung [...]

- Rechnungs- und Mahnwesen

- Materialverwaltung inkl.

Bestellwesen

- Einarbeitung von neuen

Mitarbeitenden

- Lehrlingsausbildung

- Stuhlassistenz

Als Leiterin Administration hatte Frau B.___

auch die Personalführung und damit die Verantwortung über die Assistentinnen

inne. Zudem war sie für die Ausbildung der Lernenden verantwortlich. Sowohl

bezüglich ihrer handwerklichen Arbeit als auch mit Blick auf ihre

Leistungsfunktionen leistete Frau B.___ gute Arbeit. Sie erledigte ihre

Aufgaben selbständig und gewissenhaft. Die zwei Lehrtöchter, die sie betreute,

haben ihre Lehre beide mit Erfolg abgeschlossen.

Frau B.___ ist eine freundliche und

aufgestellte Person. Sie war ein wichtiger Pfeiler im Team. Gegenüber

Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Patienten war sie höflich, korrekt und

zuvorkommend. Gegen Ende des Anstellungsverhältnisses kam es allerdings zu

Spannungen im Team.

Ich danke Frau B.___ für ihre geleistete

wertvolle Arbeit und wünsche ihr für ihre berufliche und private Zukunft alles

Gute.

[...], 31. Dezember 2015

[Sig. A.___]

Dieses Zeugnis ist transparent und

uncodiert.»

4. Die

Beklagte hat der Klägerin deren Lehrbuch [...] herauszugeben. Im Übrigen werden

die Herausgabebegehren der Klägerin abgewiesen.

5. Die

Widerklage wird abgewiesen.

6. Die

Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'779.75 (Honorar

5.7 Std. à CHF 100.00, ausmachend CHF 570.00, Honorar 52.8 Std. à CHF 250.00,

ausmachend CHF 13'200.00, Auslagen CHF 229.00 und 8 % MWST CHF 1'119.90, total

CHF 15'118.90, davon ¼) zu bezahlen.

7. Die

Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'257.60 (Honorar

39.55 Std. à CHF 250.00, ausmachend CHF 9'887.50, Auslagen CHF 307.05 und 8 %

MWST CHF 815.55, total CHF 11'010.10, davon ¾) zu bezahlen.

8. Die

Gerichtskosten von CHF 4'700.00 (inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens

von CHF 500.00) hat die Klägerin zu ¼, ausmachend CHF 1'175.00, und die

Beklagte zu ¾, ausmachend CHF 3'525.00, zu bezahlen. Sie werden mit dem von der

Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'700.00 verrechnet und die

Beklagte verpflichtet, der Klägerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils

ihren Anteil von CHF 3'525.00 zu bezahlen.

3.

Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung und stellte den Antrag, die Ziffern

1 bis 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. November 2017

seien aufzuheben und die Klage von B.___ sei abzuweisen, B.___ sei zu

verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von CHF 3'006.70 zuzüglich Zins zu 5 %

seit 18. Dezember 2015 zu bezahlen und die Prozesskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien vollumfänglich B.___ aufzuerlegen. B.___ stellte mit ihrer

Berufungsantwort den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

4.1

A.___ stellt den Antrag, vor Obergericht sei eine Parteibefragung durchzuführen

und es seien die bereits vor der Vorinstanz befragten C.___, D.___, E.___ und

F.___ nochmals als Zeugen einzuvernehmen.

4.2

Vor der Vorinstanz wurden die Parteien sowie die Zeugen ausführlich vom Gericht

befragt. Die Parteien hatten auch die Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen.

A.___ zeigt nicht auf, weshalb nochmals eine Parteibefragung durchgeführt und

weshalb die vier genannten Zeugen nochmals befragt werden sollten. Die Anträge

sind deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann deshalb in

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufung ist gemäss Art. 311

Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger

im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke

oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich

auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.

Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3).

1.2

Die Berufungsschrift der Beklagten

ist sehr umfangreich. In weiten kritisiert sie das Urteil der Vorinstanz in

Punkten, die für die zu beurteilende Frage belanglos sind. Ob der

Arbeitsvertrag mit der Berufungsklägerin im Jahre 2013 «fortgesetzt» worden

ist, oder ob per 1. April 2013 ein «neuer» Arbeitsvertrag abgeschlossen worden

ist (Ziffer 6 der Berufung), ist für die Prüfung der Frage, ob die fristlose

Kündigung vom 15. Oktober 2015 gerechtfertigt war oder nicht, nicht

entscheidrelevant. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob C.___ das

Arbeitsverhältnis nur wegen «kollegialen Unstimmigkeiten» zwischen ihr und der

Berufungsbeklagten gekündigt hat, oder ob die Kündigung auch erfolgt ist, weil

sie von der Berufungsbeklagten mit «Arbeiten überwälzt» worden sei (Ziffer 7

der Berufung). In der Berufungsschrift finden sich noch viele weitere sich auf

die entscheidende Frage nicht auswirkende Rügen an der Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz (z.B. in den Ziffer 17, 18, 39 ff., 46 ff., 61 ff.). Im Weitern

begnügt sich die Berufungsklägerin in weiten Teilen damit, ihre Sichtweise in

appellatorischer Weise darzulegen. Die Berufungsklägerin bestätigt wiederholt,

dass die Vorinstanz grundsätzlich das Recht richtig angewandt, aber nicht

berücksichtigt habe, dass die Berufungsbeklagte unter Zuhilfenahme der [...]

sowie unter Verwendung eines rückdatierten Gefälligkeitszeugnisses

ungerechtfertigterweise die Kündigung als für nichtig erklären wollte (Ziffer

13.

der Berufung). Die Unterstützung der Berufungsbeklagten durch die [...] kann

zweifellos nicht «ungerechtfertigt» sein. Es ist ebenfalls klar, dass eine

rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz mit der blossen Behauptung, bei dem

von der Berufungsbeklagten eingereichten Arztzeugnis handle es sich um ein

«rückdatiertes Gefälligkeitszeugnis», nicht umgestossen werden kann. Im

Folgenden ist die Begründetheit der Berufung zu prüfen.

2.1

Das Amtsgericht hat zunächst

festgehalten, dass die erfolgte fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin aus

folgenden Gründen erfolgt sei:

-

Verleumdung zum Nachteil

des Ehemannes der Beklagten;

-

Veruntreuung von Geldern

aus der Praxiskasse;

-

Eingang des Schreibens der [...]

inkl. Arztzeugnis;

-

Ferieneintrag auf Facebook

unter Verwendung des Victory-Zeichens;

-

Illoyalität.

Nicht zur Begründung der fristlosen

Kündigung herangezogen werden könnten die mutmasslichen Pflichtverletzungen,

welche zur ordentlichen Kündigung geführt hätten. Aufgrund der am 7. Oktober

2015.

bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und der damit verbundenen

Freistellung seien an die fristlose Entlassung erhöhte Ansprüche zu stellen. Es

sei nachfolgend anhand sämtlicher Aussagen der Zeugen und Parteien sowie der

objektiven Beweismittel zu prüfen, ob diese von der Beklagten angegebenen

Gründe die am 15. Oktober 2015 ausgesprochene fristlose Kündigung zu

rechtfertigen vermögen würden.

2.2

Die Berufungsklägerin macht geltend,

die vorstehend wiedergegebene grundsätzliche Feststellung stelle eine

unrichtige Rechtsanwendung dar, indem die zur Begründung der fristlosen

Kündigung aufgeführten Punkte nicht in eine Gesamtbetrachtung einbezogen worden

seien. Ebenso sei das Recht unrichtig angewandt worden, indem festgehalten

worden sei, dass aufgrund der bereits ausgesprochenen Kündigung und der damit

verbundenen Freistellung an die fristlose Entlassung erhöhte Ansprüche zu

stellen seien. Dies sei im Grundsatz richtig, wenn die ordentliche Kündigung

und die damit verbundene Freistellung fortwirken würden. In der vorliegenden

Angelegenheit habe die Berufungsbeklagte unter Zuhilfenahme der [...] sowie

unter Verwendung eines rückdatieren Gefälligkeitszeugnisses jedoch ungerechtfertigterweise

versucht, die Kündigung im Sinne von Art. 336c Abs. 2 OR als für nichtig zu

erklären.

2.3

Die Berufungsklägerin nimmt kaum

Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz. Es kann somit festgehalten werden,

dass sie die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe für die fristlose Kündigung

– Verleumdung zum Nachteil des Ehemannes der Beklagten; Veruntreuung von

Geldern aus der Praxiskasse; Eingang des Schreibens der [...] inkl.

Arztzeugnis; Ferieneintrag auf Facebook unter Verwendung des Victory-Zeichens;

Illoyalität – als korrekt wiedergegeben anerkennt. Was die Bemerkung, dass das

Recht unrichtig angewendet sein soll, in diesem Zusammenhang soll, ist nicht

klar, zumal nach Prüfung der einzelnen Gründe das Amtsgericht sehr wohl eine

Gesamtbetrachtung angestellt hat und zum Schluss gekommen ist, dass weder die

angebliche Verleumdung zum Nachteil von F.___, noch der Fehlbestand von CHF

10.00

in der Kasse, noch das Schreiben der [...] inkl. rückwirkendes

Arztzeugnis, noch der Facebook-Eintrag unter Verwendung des Victory-Zeichens

noch die Illoyalitäten die am 15. Oktober 2015 von der Beklagten ausgesprochene

fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermögen würden (S. 25 des angefochtenen

Urteils).

3.1

Zum Kündigungsgrund der Verleumdung

zum Nachteil des Ehemannes der Beklagten führte die Vorinstanz zusammengefasst

aus: Die Beklagte bringe vor, die Klägerin habe gegenüber anderen

Mitarbeiterinnen geäussert, von deren Ehemann angefasst und verletzt worden zu

sein. F.___ habe die Klägerin aber nicht angefasst. Er habe denn auch sehr

glaubwürdig ausgesagt, dass er die Klägerin weder angefasst noch verletzt habe.

Folglich habe die Klägerin den Ehemann der Beklagten wider besseres Wissen

nachweislich gegenüber von Drittpersonen eines strafrechtlichen Verhaltens

beschuldigt. Bereits dieser Umstand habe die fristlose Beendigung des

Arbeitsverhältnisses klarerweise gerechtfertigt. Die Klägerin lasse

demgegenüber von ihrer Rechtsvertreterin ausführen, dass sie den Vorwurf der

Verleumdung bestreite. Beim Packen ihrer Sachen habe F.___ ihr die Tasche so

heftig aus der Hand gerissen, dass dieser ihr an zwei Stellen auf dem

Handrücken leicht die Haut abgerissen, sie umgangssprachlich also gekratzt

habe. Zu keiner Zeit habe sie behauptet, von F.___ anderweitig angefasst oder

sexuell belästigt worden zu sein. Es sei denn auch kein strafrechtliches

Verfahren eingeleitet worden.

Sowohl die

Klägerin als auch F.___ hätten übereinstimmend eine hitzige Diskussion

geschildert, welche sich beim Packen der persönlichen Gegenstände der Klägerin

ereignet hatte. Auf den von Dr. med. [...] am 7. Oktober 2015 erstellten

Fotografien sei ersichtlich, dass die Klägerin an ihrem rechten Handrücken

leichte Verletzungen aufweise. Die Kratzer seien entsprechend am selben Tag

ärztlich dokumentiert worden. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der

Klägerin, wonach F.___ ihr die Tasche aus der Hand gerissen und ihr dadurch

Kratzer zugefügt habe, stringent und nachvollziehbar. Es sei unwahrscheinlich,

dass die Klägerin sich die Verletzungen selber zugefügt und damit eine

Verleumdung beabsichtigt habe. Fest stehe aus Sicht des Gerichts aber auch,

dass F.___ die Klägerin nicht absichtlich verletzte, sondern die Kratzer im

Handgemenge entstanden seien. Indem die Klägerin C.___ und deren Ehemann

gegenüber ausführte, F.___ hätte sie gekratzt und diese Kratzer zeigte, habe

sie ihm kein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, da sie den Vorfall wahrheitsgetreu

geschildert habe. Entsprechend habe sie F.___ nicht wider besseres Wissen

gegenüber von Drittpersonen eines strafrechtlichen Verhaltens beschuldigt,

weshalb eine Verleumdung ihrerseits beweismässig nicht erstellt sei. Die

fristlose Kündigung sei unter diesem Gesichtspunkt demnach nicht

gerechtfertigt.

Selbst wenn F.___

der Klägerin diese Kratzer nicht zugefügt haben sollte, sei zu bedenken, dass

eine fristlose Kündigung umgehend zu erklären sei bzw. innert angemessener

Frist gehandelt werden müsse. Bei weniger grossen Betrieben wie dem Vorliegenden

räume das Bundesgericht dem Kündigenden zwei bis drei Arbeitstage ein, um die

erforderlichen Abklärungen zu treffen. Andernfalls schliesse das Bundesgericht

auf einen Verzicht auf das Recht zur fristlosen Kündigung bzw. nehme an, dass

nicht wirklich eine Unzumutbarkeit vorliege. F.___ habe in diesem Zusammenhang

ausgeführt, dass seine Ehefrau und er nach der ordentlichen Kündigung der

Klägerin mit C.___ und D.___ zusammengesessen seien und sie über die Folgen

aufgeklärt hätten. Dort seien verschiedene Sachen rausgekommen und dann sei

auch die Verleumdung ihm gegenüber gekommen. Auch die Beklagte habe

diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass eklatant kurz nach der

ordentlichen Kündigung zwei, drei Sachen vorgefallen seien, unter anderem auch

die Verleumdung zum Nachteil ihres Ehemannes. Die ordentliche Kündigung sei am

Mittwoch, 7. Oktober 2015 ausgesprochen worden. Selbentags habe die Klägerin C.___

die Kratzer auf ihrem Handrücken gezeigt. Gestützt auf die Aussagen der

Beklagten und F.___ sei davon auszugehen, dass C.___ ihre Arbeitgeberin

umgehend, d.h. am nächsten Tag, dem 8. Oktober 2015, über das Treffen und die

angeblichen Vorwürfe der Klägerin informiert hatte. Unter Berücksichtigung des

eher kleinen Betriebes, der geringen Anzahl von Mitarbeitenden und der

Tatsache, dass die Beklagte als einzige Arbeitgeberin fungierte, hätte sie im

Falle einer vorliegenden Unzumutbarkeit innert einer Bedenkfrist von zwei bis

drei Arbeitstagen und damit spätestens am Montag, 12. Oktober 2015, reagieren

müssen. Diese Frist sei äusserst grosszügig berechnet, wenn bedenkt werde, dass

die Beklagte als alleinige Geschäftsführerin auch am dazwischenliegenden

Wochenende Zeit zum Nachdenken gehabt habe und ihr deshalb gar fünf Tage zur

Verfügung gestanden hätten, um zu entscheiden, ob sie aktiv werden wolle oder

nicht. Indem sie die ihr eingeräumte Bedenkfrist habe verstreichen lassen bzw.

auf den ihr bekannten Vorfall nicht innert weniger Tage reagiert habe, habe sie

auf das Recht zur fristlosen Kündigung verzichtet. Eine solche erst am 15.

Oktober 2015 auszusprechen, demnach eine Woche nach Bekanntwerdens der

angeblichen Verleumdung, sei klarerweise verspätet. Es gelinge der

beweispflichtigen Arbeitgeberin nicht, zu belegen, dass die fristlose Kündigung

rechtzeitig erfolgt sei.

3.2

Die

Berufungsklägerin macht geltend, F.___ habe – ganz im Gegensatz zur

Berufungsbeklagten – durchgehend glaubhafte Aussagen gemacht. Dies habe auch

das Gericht explizit konstatiert. Namentlich sei er bei der Diskussion mit der

Berufungsbeklagten ruhig geblieben. Folglich habe es sich nicht um eine hitzige

Diskussion gehandelt. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es sich

beim Ort, an dem sich angeblich die Tätlichkeit abgespielt habe, um einen Raum

mit einer Glastüre handle. Ebenso habe das Gericht nicht auf die klaren und

glaubhaften Aussagen von F.___ abgestellt, dass er 56-jährig sei und noch nie

eine Frau geschlagen oder gekratzt habe und dies auch nie machen werde. Zudem

habe das Gericht auf ungenaue Fotografien abgestellt. Es könne nicht einmal

festgestellt werden, ob es sich überhaupt um eine Verletzung oder nur um

gerötete Stellen handle. Falls effektiv eine Verletzung durch das Wegreissen

eines Plastiksackes hätte beigefügt werden sollen, hätte es sich dabei nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge um längsstreifige Verletzungen handeln müssen. Der

Umstand, dass die Berufungsbeklagte niemandem ausser C.___ die Verletzung

gezeigt habe, zeige, wie haarscharf berechnend sich die Berufungsbeklagte

verhalten habe und sich damit ein Gefälligkeitszeugnis habe erschleichen

wollen.

Das Gericht

habe das Recht unrichtig angewendet, indem es jede Pflichtverletzung sowohl in

inhaltlicher Hinsicht als auch bezüglich der Beurteilung der Rechtzeitigkeit

des Aussprechens der fristlosen Kündigung einzeln geprüft habe. So habe die

Frist betreffend «unverzügliches» Aussprechen der fristlosen Kündigung in den

Hintergrund zu treten, wenn mehrere Pflichtverletzungen nacheinander bekannt würden

und das Vertrauensverhältnis erst nach und nach in die Brüche gehe. Diesfalls

sei der Beginn der Frist aufgrund einer gesamthaften Betrachtungsweise auf den

Zeitpunkt des Bekanntwerdens des letzten Vorfalls anzusetzen. Es müsse als

erstellt gelten, dass die verschiedenen Pflichtverletzungen erst nach und nach

im Nachgang zur ordentlichen Kündigung zum Vorschein getreten seien. Da stets

neue Erkenntnisse zu Tage getreten seien, habe es vertiefter Abklärungen bedurft,

um die Pflichtverletzungen zu verifizieren. Es sei richtig, dass sie am Tag

nach der ordentlichen Kündigung Kenntnis darüber erhalten habe, dass die

Berufungsbeklagte gegenüber C.___ und deren Ehemann wider besseres Wissen

behauptet habe, sie sei durch F.___ verletzt worden. Da sie in ihrem Beruf als [...]ärztin

stets über ausgebuchte Tage verfüge, habe sie erst am 13. Oktober 2015 mit

ihrem Anwalt die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts vornehmen können.

Nach der ordentlichen Kündigung habe sie zudem von weiteren Pflichtverletzungen

erfahren. Bei den Forderungen der Berufungsbeklagten, welche unter Zuhilfenahme

der [...] geltend gemacht worden seien, könne es sich nur um einen

rechtmissbräuchlichen Versuch handeln, aufgrund der gesetzlichen Sperrfrist die

Kündigungsfrist unter voller Lohnzahlung zu erstrecken: Es sei nachweislich

bekannt, dass die Berufungsbeklagte diverse Male gelogen habe; die

Berufungsbeklagte habe am Tag sowie am Abend der ordentlichen Kündigung einen

komplett unversehrten Eindruck hinterlassen; C.___ habe sie darüber informiert,

dass die Berufungsbeklagte beabsichtige, möglichst lange auf Kosten der

Arbeitgeberin unter voller Lohnzahlung nicht arbeiten zu müssen und durch die

rechtsmissbräuchlichen Forderungen seitens der [...] sei dieser Plan erst in

die Tat umgesetzt worden; die eingereichten Fotos verfügten über keinen

Beweiswert; der ehemalige Arbeitgeber der Berufungsbeklagten habe ihr gegenüber

geschildert, dass die Berufungsbeklagte bei ihm ebenfalls unter Zuhilfenahme der

[...] ungerechtfertigte Forderungen geltend gemacht habe. Am 15. Oktober 2015

habe die Berufungsbeklagte zudem einen provokativen Post auf Facebook

veröffentlicht, welcher suggeriert habe, dass sie quickfidel in die Ferien

verreist sei. In der Folge sei das Vertrauensverhältnis per 15. Oktober 2015

derart zerrüttet gewesen, dass es ihr nicht mehr zugemutet werden konnte, die

Dauer der Kündigungsfrist abzuwarten.

3.3

Die

Berufungsklägerin setzt sich nur ungenügend mit der Argumentation der

Vorinstanz auseinander. Sie verliert sich in Details und zieht Schlüsse aus

Ereignissen, die keine der Parteien je behauptet hat. So ist es nicht

entscheidrelevant, ob die Diskussion zwischen F.___ und der Berufungsbeklagten

«hitzig» oder «ruhig» verlaufen ist. Immerhin hat F.___ zugegeben, dass er bei

der Diskussion mit der Berufungsbeklagten, gedroht habe, er werde die Polizei

holen, was ja wohl kaum auf ein ruhiges und entspanntes Gespräch hindeutet.

Dann ist es nicht von Bedeutung, von welcher Qualität die Glaspendeltüre zum Raum,

in dem die Diskussion stattfand, ist. Die Berufungsbeklagte behauptet zwar,

diese Glastüre sei dünn und schliesse nicht hermetisch ab, zieht daraus aber

Schlüsse, die nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz umstossen,

zumal es sich um blosse Spekulationen (wenn die Diskussion hitzig gewesen wäre,

hätten die andern Mitarbeiterinnen und die Patienten die Diskussion gehört)

handelt. Um ihren Rügen vermeintlich mehr Nachdruck zu verleihen, unterstellt

die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten gar, sie habe haarscharf

berechnend einen Plan zur Erschleichung von rechtsmissbräuchlichen Leistungen

verfolgt. Derartige Unterstellungen, die nicht bewiesen sind – die Berufungsbeklagte

bestreitet jedenfalls die ihr unterstellten Absichten – vermögen die

Schlussfolgerungen des Amtsgerichts ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

Die Vorinstanz

hat erwogen, selbst wenn F.___ der Klägerin diese Kratzer nicht zugefügt haben

sollte, sei zu bedenken, dass eine fristlose Kündigung umgehend zu erklären sei

bzw. innert angemessener Frist gehandelt werden müsse. Die fristlose Kündigung

erst am 15. Oktober 2015 sei verspätet. Was die Berufungsklägerin dagegen

vorbringt überzeugt nicht und geht an der Sache vorbei. Die Berufungsklägerin

bestätigt, dass sie am Tag nach der ordentlichen Kündigung, also am 8. Oktober

2015, Kenntnis darüber erhalten habe, dass die Berufungsbeklagte gegenüber C.___

und deren Ehemann gesagt habe, sie sei durch F.___ verletzt worden. Gleichwohl

hat die Berufungsklägerin noch sieben Tage bzw. fünf Arbeitstage verstreichen

lassen, bis sie die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, dies mit der

Begründung, sie habe erst am 13. Oktober 2015 mit ihrem Anwalt eine rechtliche

Beurteilung dieses Falles vornehmen können. Die Berufungsklägerin verkennt,

dass für die Erfüllung der Voraussetzung, dass die fristlose Kündigung umgehend

zu erklären ist, nicht der Zeitpunkt der juristischen Aufarbeitung und Analyse

massgebend ist, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Grundes, der zur

fristlosen Kündigung führt. Bei der der Berufungsbeklagten angelasteten

Verfehlung – Verleumdung zum Nachteil des Ehemannes der Berufungsklägerin –

rechtfertigt sich eine auf fünf bzw. sieben Tage verlängerte Frist, gegenüber

der in Lehre und Rechtsprechung eingeräumten Frist von zwei bis drei Tagen,

umso weniger, als dass der «abzuklärende» Vorfall einfach war und nur wenig

Personen in den Vorfall verwickelt waren.

Damit ist auch gleich gesagt, dass der

Vorwurf der Berufungsklägerin, für den Zeitpunkt der Erklärung der fristlosen

Kündigung sei der Zeitpunkt des spätesten Vorfalls, der das Fass zum Überlaufen

brachte, massgebend, nicht zielführend ist. Im Kündigungsschreiben vom 15.

Oktober 2015 ist festgehalten, dass aufgrund des Verhaltens der

Berufungsbeklagten im Nachgang zur ordentlichen Kündigung intensive

Nachforschungen angestellt worden seien, wodurch eklatante Verletzungen der

Sorgfalts- und Treuepflicht und eventuell strafrechtlich relevante Verfehlungen

zum Vorschein gekommen seien. Die Berufungsklägerin listet dann die unter Ziffer

2.1

hievor genannten Gründe, die zur fristlosen Kündigung geführt haben auf

(Verleumdung zum Nachteil des Ehemannes der Beklagten; Veruntreuung von Geldern

aus der Praxiskasse; Eingang des Schreibens der [...] inkl. Arztzeugnis;

Illoyalität). Der «Ferieneintrag auf Facebook unter Verwendung des

Victory-Zeichens» wird mit keinem Wort erwähnt. Im Verlauf des Verfahrens

musste die Berufungsklägerin eingestehen, dass sie von den geltend gemachten

Gründen bereits vor der ordentlichen Kündigung bzw. am Tag nach der

ordentlichen Kündigung wusste (siehe nachfolgend). Bei diesen

Pflichtverletzungen sah die Berufungsklägerin offensichtlich keine Veranlassung

tätig zu werden bzw. eine fristlose Kündigung nachzuschieben. Die fristlose

Kündigung hat sie erst nachdem ihr das Arztzeugnis vom 9. Oktober 2015 sowie

das Schreiben der [...] vom 14. Oktober 2015 zugegangen ist ausgesprochen, in

der Absicht, weitere monatelange Lohnzahlungen zu vermeiden, was sie in ihrer

Berufung (Seite 24, Ziffer 4.8) auch unumwunden zugibt, in dem sie schreibt «Da

sich die Berufungsbeklagte erwiesenermassen mehrfach aus der Praxiskasse

bedient hatte, aufgrund ihrer erhöhten Vertrauensstellung als Praxischefin,

aufgrund des Umstandes, dass das Vertrauensverhältnis infolge der anderen

Pflichtverletzungen bereits arg beschädigt war, sowie aufgrund des Umstandes,

dass sich infolge des Schreibens der [...] eine andere Ausgangslage

präsentierte (ungekündigtes Arbeitsverhältnis ohne Freistellung), ist die

fristlose Kündigung gerechtfertigt.» Das angeblich zuvor «bereits arg

beschädigte» Vertrauensverhältnis wurde dann nachträglich wegen behaupteten

Straftatbeständen (Verleumdung und Veruntreuung von Praxisgeldern) als völlig

zerrüttet dargestellt, was die fristlose Kündigung rechtfertigen sollte. Die

Erwägung der Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung zu spät ausgesprochen

worden und damit ungerechtfertigt ist, lässt sich damit jedenfalls nicht

widerlegen. Auf den erst am 15. Oktober 2015 entdeckten Vorwurf des

Ferieneintrages ist hienach einzugehen, wobei bereits hier festgehalten werden

kann, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Facebook-Eintrag

zwar nicht der feinen Art entspricht, dass aber damit kein (weiterer) Grund für

eine fristlose Kündigung gesetzt worden ist, zumal die in diesem Zeitpunkt freigestellte

Berufungsbeklagte nicht verpflichtet war, sich der Berufungsklägerin weiterhin

zur Verfügung zu halten.

4.1

Das

Amtsgericht erwog, die Beklagte werfe der Klägerin weiter vor, dass sie am

Abend des Kündigungsgesprächs vom 7. Oktober 2015 nachweislich einer

Mitarbeiterin einen Betrag von CHF 16.50 überbracht habe, welchen sie gemäss

eigener Angabe «aus der Praxiskasse ausgeliehen» habe. Diese Verhaltensweise

erfülle den Straftatbestand der Veruntreuung zum Nachteil der Arbeitgeberin

gemäss Art. 138 StGB. Die Klägerin führe in diesem Zusammenhang aus, dass es

zutreffe, dass sie am Abend des 7. Oktober 2015 C.___ CHF 20.00 ausgehändigt

habe, mit der Bitte, sie möge den von ihr noch ausstehenden Beitrag von CHF

10.00

an das Geburtstagsgeschenk der Lehrtochter begleichen und ihr das

Wechselgeld später zurückgeben. Der Fehlbetrag von CHF 16.50 werde bestritten.

Man wisse weder Soll- noch Ist-Bestand. Im Übrigen sei hauptsächlich C.___ für

die Kassenführung verantwortlich gewesen und es hätten alle Zugriff auf die

Kasse gehabt.

Das

Amtsgericht kam nach Würdigung der Aussagen sämtlicher Beteiligten zum Schluss,

es stehe fest, dass alle Zugriff auf die Kasse gehabt hätten, was insbesondere

bei der Organisation von Geburtstagsgeschenken zum Tragen gekommen sei. Die

Kasse habe dabei sowohl die Klägerin als Praxischefin als auch C.___ geführt.

Unter diesen Umständen sei nicht mehr zu eruieren, wer Verursacher allfälliger

Fehlbestände, insbesondere des Mankos von CHF 16.50, sei, welches am 7. Oktober

2015.

nach der Entlassung der Klägerin festgestellt worden sei. Unbestritten sei

somit einzig, dass die Klägerin einen Fehlbestand von CHF 10.00 zu verantworten

hatte. Andere zu Unrecht erfolgte Bezüge habe sie mehrmals verneint,

insbesondere auch im Rahmen der Beweisaussage. Solche könnten ihr denn auch

nicht nachgewiesen werden.

Zu bedenken sei im vorliegenden Fall,

dass der Klägerin einerseits lediglich ein äusserst geringer Fehlbestand von

CHF 10.00 angelastet werden könne und andererseits, dass sie bei der Beklagten

nicht als Kassiererin angestellt gewesen sei, sondern als [...]assistentin. An

die Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung sei mangels Vorliegens einer

besonderen Vertrauensstellung erhöhte Anforderungen zu stellen und angesichts

des relativ geringen Betrags habe eine Verhältnismässigkeitsprüfung

stattzufinden. Dabei sei zentral, dass das Bedienen der Kasse bzw. das

Sicherstellen des Geldflusses aufgrund ihrer Anstellung als [...]assistentin

nicht zu den Kernaufgaben der Klägerin gehört hätten, sondern einen Randbereich

ihres Aufgabengebietes betroffen hätten. Weiter habe es sich um einen

einmaligen Vorfall gehandelt, welcher als unüberlegter Fehltritt qualifiziert

werden müsse, seien doch in diesem Zusammenhang weder Ermahnungen noch Verweise

seitens der Arbeitgeberin erfolgt. Zu berücksichtigen sei schliesslich aber auch,

dass der Klägerin bereits ordentlich gekündigt worden und sie freigestellt gewesen

sei, so dass sie keinen Zugriff mehr auf die Kasse gehabt hatte und dadurch

eine allfällige Wiederholungsgefahr gebannt gewesen sei. Unter diesen Umständen

reiche der von der Klägerin verschuldete Fehlbestand in der Kasse von CHF 10.00

nicht aus, um eine fristlose Entlassung während der Kündigungsfrist bei

gleichzeitiger Freistellung zu rechtfertigen.

Selbst wenn

der Fehlbestand in der Kasse von CHF 10.00 als besonders schwere Verfehlung der

Klägerin qualifiziert würde, sei zu bedenken, dass eine fristlose Kündigung

umgehend zu erklären sei bzw. innert angemessener Frist gehandelt werden müsse.

Bei weniger grossen Betrieben wie dem vorliegenden räume das Bundesgericht dem

Kündigenden zwei bis drei Arbeitstage ein, um die erforderlichen Abklärungen zu

treffen. Andernfalls schliesse das Bundesgericht auf einen Verzicht auf das

Recht zur fristlosen Kündigung bzw. nehme an, dass nicht wirklich eine

Unzumutbarkeit vorliege. Gemäss den Ausführungen von F.___ sei das Manko in der

Kasse am Tag der ordentlichen Kündigung, demnach am 7. Oktober 2015,

festgestellt worden. Wiederum unter Berücksichtigung des eher kleinen

Betriebes, der geringen Anzahl von Mitarbeitenden und der Tatsache, dass die

Beklagte als einzige Arbeitgeberin fungierte, hätte sie im Falle einer

vorliegenden Unzumutbarkeit innert einer Bedenkfrist von zwei bis drei

Arbeitstagen und damit spätestens am Freitag, 9. Oktober 2015, reagieren

müssen. Indem sie die ihr eingeräumte Bedenkfrist habe verstreichen lassen bzw.

auf den ihr bekannten Vorfall nicht innert weniger Tage reagiert habe, habe sie

auf das Recht zur fristlosen Kündigung verzichtet. Eine solche erst am 15.

Oktober 2015 auszusprechen, demnach eine Woche nach Bekanntwerdens des

Kassenfehlbestandes, sei klarerweise verspätet.

4.2

Die

Berufungsklägerin rügt unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend,

die Aussagen der zu diesem Punkt befragten Personen seien nicht korrekt bzw.

unvollständig wiedergegeben worden. Es sei auch unrichtig, wenn das Gericht

feststelle, dass nicht mehr eruiert werden könne, wer Verursacher des Mankos

über CHF 16.50 gewesen sei und der Berufungsbeklagten andere zu Unrecht

erfolgte Bezüge nicht nachgewiesen werden könnten. C.___ habe glaubhaft

ausgesagt, dass die Berufungsbeklagte immer etwas Geld aus der Kasse genommen

habe. Dies sei auch durch F.___ glaubhaft bestätigt worden. Es gelte somit als

erstellt, dass sich die Berufungsbeklagte mehrfach aus der Kasse bedient habe.

Die Berufungsbeklagte habe in ihrer Stellung als Leiterin der Praxis sehr wohl

eine besondere Vertrauensstellung innegehabt. Das Bedienen der Kasse habe somit

eine der Hauptaufgaben in ihrer Funktion als Praxischefin dargestellt. Darüber

hinaus, habe es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Durch mehrere

Personen sei zu Protokoll gegeben worden, dass sich die Berufungsbeklagte mehrfach

unrechtmässig aus der Kasse bedient habe. Es könne somit nicht von einem

unüberlegten Fehltritt, sondern vielmehr von einem fortgesetzten und

vorsätzlichen Handeln gesprochen werden. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit des

Aussprechens der fristlosen Kündigung könne auf das bereits Gesagte verwiesen

werden. Es sei richtig, dass sie am Tag nach der ordentlichen Kündigung, also

am 8. Oktober 2015 durch C.___ vom Fehlbestand in der Kasse erfahren habe.

Aufgrund einer rechtlichen Beratung am 13. Oktober 2015 sei festgestellt

worden, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten trotz des eher geringen

Streitwertes in Würdigung der vorliegenden Angelegenheit einen wichtigen Grund

für eine fristlose Kündigung darstelle. Es handle sich um eine juristische

Qualifikation, welche durch einen juristischen Laien nicht hätte vorgenommen

werden können. Am 15. Oktober 2015 habe sie das Schreiben der [...] mit der

unberechtigten Forderung erhalten. Die Angelegenheit habe aufgrund der neuen

Ausgangslage neu beurteilt werden müssen. In der Folge sei am 15. Oktober 2015

unverzüglich die fristlose Kündigung ausgesprochen worden.

4.3

Die

Berufungsklägerin verkennt das Wesen einer Berufung. Die Vorinstanz hat

nachvollziehbar und korrekt die Aussagen der Beteiligten gewürdigt. Die Berufungsschrift

muss sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander setzten. Es

genügt nicht, den Sachverhalt zu ergänzen, insbesondere durch Behauptungen und

Feststellungen, die in den Akten keine Stütze finden. So trifft es zu, dass C.___

ausgesagt hat, dass die Berufungsbeklagte immer etwas Geld aus der Kasse

genommen habe. Die Berufungsklägerin verschweigt aber, dass C.___ in diesem

Zusammenhang auch ausgesagt hat, dass die Berufungsbeklagte am Tag nach solchen

Geldentnahmen, das Geld wieder in die Kasse gelegt habe. Im Weitern kann wohl

kaum davon gesprochen werden, dass es als erstellt gelte, die Berufungsbeklagte

habe sich mehrfach aus der Kasse bedient, wenn die Berufungsbeklagte private

Geldentnahmen ausdrücklich bestreitet und die Berufungsklägerin selber ausser

am 8. Oktober 2015 nie von einem Fehlbetrag in der Kasse gehört hat. Wenn die

Vorinstanz den Fehlbetrag auf CHF 10.00 und nicht wie die Berufungsklägerin auf

CHF 16.50 beziffert, ist dies zu Recht erfolgt, zumal sich das Gericht

diesbezüglich auf erwiesene Tatsachen abstützt und nicht auf Unterstellungen. Bezüglich

der zu spät erfolgten fristlosen Kündigung kann einmal mehr wiederholt werden,

dass nicht der Zeitpunkt der rechtlichen Aufarbeitung eines Vorfalles für die

Beurteilung der Rechtzeitigkeit massgebend ist, sondern der Zeitpunkt der

Kenntnisnahme des Grundes und damit der Unzumutbarkeit der Weiterführung des

Arbeitsverhältnisses. Dass der Vorfall mit dem Manko in der Kasse für die

Berufungsklägerin nicht eine derart gravierende Pflichtverletzung war, was zu

einer fristlosen Kündigung führt, bestätigt die Berufungsklägerin selber, indem

sie in der Berufung bestätigt, dass sie erst aufgrund einer rechtlichen

Beratung gemerkt habe, dass die Angelegenheit trotz des geringen «Streitwertes»

zu einer fristlosen Kündigung führe. Die Berufungsklägerin hätte also ohne

Beratung ihres Anwalts die Sache auf sich beruhen lassen, zumal die ordentliche

Kündigung ja bereits ausgesprochen worden war und die Berufungsbeklagte bis zum

Ablauf der Kündigungsfrist (Ende Dezember 2015) freigestellt war.

5.1

Das

Amtsgericht führte zum Kündigungsgrund «Eingang Schreiben der [...] inkl.

Arztzeugnis» aus, die Beklagte habe vorgebracht, dass die Klägerin

offensichtlich spätestens seit Mitte 2015 mit ihrer Arbeitsstelle nicht mehr

zufrieden gewesen sei und einer anderen Mitarbeitenden einen perfid

ausgeheckten Plan mitgeteilt habe. Demnach habe sie nachweislich beabsichtigt,

mit F.___ bewusst einen Streit anzufangen und sich anschliessend krankschreiben

zu lassen. Als Alternativplan habe sie sich überlegt, schwanger zu werden und

nach der Schwangerschaft tatsachenwidrig eine Depression zu behaupten, um

möglichst lange nicht arbeiten zu müssen. Durch die Kündigung habe sie dieses

Vorhaben nicht in die Tat umsetzen können. Dies habe sie aber nicht daran

gehindert, ihren Plan auf eine andere Art und Weise umzusetzen. Am 13. Oktober

2015.

habe sie ihr ein vermeintliches Arztzeugnis zugestellt, welches eine

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit per 7. Oktober 2015 (Tag der Kündigung)

bis und mit 31. Oktober 2015 belegen sollte. Es sei offensichtlich, dass diese

Arbeitsunfähigkeit rein der Umsetzung ihres Planes zur Verlängerung des

Arbeitsverhältnisses gedient und nicht wirklich existiert habe. Dieses

Verhalten stelle ebenfalls eine gravierende Verletzung ihrer Treuepflicht als

Arbeitnehmerin, welche auch während der Kündigungsfrist weiter andauere, dar.

Das Amtsgericht erwog dazu, dass die Klägerin

bestreite, eine Schwangerschaft mit allfälliger Schwangerschaftsdepression oder

Mobbing durch F.___ geplant zu haben. Darüber hinaus stelle auch keines der

eingereichten Arztzeugnisse aus dem Jahr 2015 ein Gefälligkeitszeugnis dar. Demgegenüber

habe C.___ angegeben, dass die Klägerin ihr gegenüber erwähnt hatte, zu planen,

schwanger zu werden mit anschliessender Krankschreibung, um möglichst lange

gegen Bezahlung zu Hause bleiben zu können. C.___ habe sich aber an das von der

Klägerin angeblich erwähnte Mobbing durch F.___ nicht mehr erinnern können. Es sei

nicht ersichtlich, weshalb C.___ in diesem Zusammenhang lügen sollte.

Insbesondere belaste sie die Klägerin mit ihren Aussagen nicht mehr als nötig,

indem sie betreffend des angeblichen Mobbings durch F.___ Erinnerungslücken

eingestehe. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass die Klägerin C.___ von ihrer

geplanten Schwangerschaft mit allfälliger Schwangerschaftsdepression erzählt habe.

Diese Aussage alleine rechtfertige eine fristlose Kündigung jedoch nicht, zumal

die Beklagte davon gemäss eigenen Ausführungen bereits vor der ordentlichen

Kündigung Kenntnis gehabt habe.

Der Beklagten

gehe es vorliegend aber auch offensichtlich nicht um die Umsetzung dieses

Schwangerschaftsplans, sondern um eine mögliche ungerechtfertigte Verlängerung

des Arbeitsverhältnisses mittels des am 9. Oktober 2015 ausgestellten

Arztzeugnisses, dessen Erhalt die Beklagte zur fristlosen Kündigung bewogen habe.

Dies werde deutlich anhand der Ausführungen von F.___, der zu Protokoll gegeben

habe, dass die Klägerin mit Hilfe der [...] versucht hätte, die Kündigung für

nichtig zu erklären, weil der Arzt ihr dann ja rückwirkend ein Arztzeugnis

ausgestellt habe. Nachher habe es ihnen einfach «der Chrage glüpft». Auch die

Beklagte schildere, dass sie sehr überrascht gewesen sei, als eine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gekommen sei, rückdatiert auf den Tag der

Kündigung, das habe sie ein bisschen irritiert. Dann sei auch noch das

Schreiben der [...] gekommen. Da habe sie gedacht, jetzt gehe hier irgendwo

etwas ganz schief.

Aus den Akten

gehe in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die Klägerin im Nachgang an die

ordentliche Kündigung bei der [...] gemeldet habe und diese der Beklagten mit

Schreiben vom 14. Oktober 2015 mitgeteilt habe, dass sie die am 7. Oktober 2015

ausgesprochene Kündigung zufolge Krankheit der Klägerin als nichtig erachte.

Dem am 9. Oktober 2015 von Dr. med. [...] ausgestellten Arztzeugnis sei zu

entnehmen, dass die Klägerin vom 7. Oktober bis am 31. Oktober 2015

arbeitsunfähig gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin ausgeführt,

dass sie schon am 7. Oktober 2015 beim Arzt gewesen sei, um die Kratzer an der

Hand dokumentieren zu lassen. Bereits in diesem Zeitpunkt sei sie psychisch

nicht stabil gewesen und hätte Panik gehabt. Ein Arztzeugnis habe sie aber

abgelehnt. Als sie am 9. Oktober 2015 noch immer psychisch angeschlagen gewesen

sei, sei sie nochmals zum Arzt gegangen und habe sich ein Arztzeugnis

ausstellen lassen.

Die

Fotodokumentation belege, dass die Klägerin bereits am 7. Oktober 2015 bei Dr.

med. [...] gewesen sei. Weiter sei gestützt auf das Arztzeugnis erstellt, dass

es am 9. Oktober 2015 zu einem zweiten Arztbesuch der Klägerin gekommen sei. An

diesem Tag habe Dr. med. [...] ein Arztzeugnis ausgestellt, welches auf seinen

Wahrnehmungen vom 7. Oktober 2015 basierte. Die rückwirkende Krankschreibung habe

demnach auf zuverlässigen Feststellungen gegründet, welche er bereits zwei Tage

zuvor gemacht hatte. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht auf einer 3-monatigen

Kündigungsfrist beharrt habe, obwohl eine solche gemäss altem Arbeitsvertrag

noch gegolten hätte (sei dieser doch diesbezüglich nicht abgeändert, sondern

nur hinsichtlich des Lohnes angepasst worden), und dass sie sich nach dem

ersten Arztzeugnis nicht immer wieder habe krankschreiben lassen, um die

Kündigungsfrist hinauszuzögern. Es mangle daher an Anhaltspunkten, wonach die

Klägerin mit Hilfe der Unia ungerechtfertigte Forderungen hätte erlangen

wollen.

Darüber hinaus

sei die Klägerin berechtigt, ihre Rechte aus dem Arbeitsvertrag geltend zu

machen, konkret sich von der Unia beraten zu lassen sowie ein Arztzeugnis

einzureichen. Die Zweifel der Beklagten an der von der Klägerin geltend

gemachten Arbeitsunfähigkeit bzw. an der Richtigkeit des Arztzeugnisses

rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht. Es sei nicht zulässig, auf eine

Krankschreibung mit einer fristlosen Entlassung zu reagieren. Vielmehr wäre die

Beklagte gehalten gewesen, die Richtigkeit des Arztzeugnisses von einem

Vertrauensarzt überprüfen zu lassen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts

4A_140/2009 vom 12. Mai 2009, E. 5.2). Aufgrund der umgehenden und

nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. med. [...] und indem die Beklagte die

Klägerin nicht zu einem Vertrauensarzt geschickt habe, gelinge es der

beweispflichtigen Arbeitgeberin nicht, Zweifel an der Richtigkeit des

Arztzeugnisses vom 9. Oktober 2015 bzw. an der Krankschreibung der Klägerin

entstehen zu lassen. Das Aussprechen der fristlosen Kündigung sei deshalb auch

unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtens.

5.2

Die

Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig

festgestellt. Es sei richtig, dass sich C.___ im Rahmen der Befragung nicht

mehr habe daran erinnern können, dass die Berufungsbeklagte ihr gegenüber den

Plan mitgeteilt habe, wegen eines erfundenen Streits mit F.___ «auf krank» zu

machen. Es gelte aber zu berücksichtigen, dass sich C.___ während der Befragung

im Mutterschaftsurlaub befunden habe und ihr Kind am Stillen gewesen sei.

Während dem Stillen könne es bekanntlich zu einer «Schwangerschaftsvergesslichkeit»

kommen. Da sie und auch ihr Mann bestätigt hätten, dass ihnen C.___ von einem

derartigen Plan erzählt habe, müsse als erstellt gelten, dass sich dies auch so

abgespielt habe. Es treffe auch zu, dass ihr bereits vor Aussprechen der

ordentlichen Kündigung seitens von C.___ der perfide Plan der

Schwangerschaftsdepression bzw. das Anzetteln eines Streits mit F.___ und

anschliessender Krankschreibung mitgeteilt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt

(erstes Gespräch vor der ordentlichen Kündigung) habe sie aber noch nicht

abschliessend die Gesamtsituation beurteilen können. Indem durch die [...] die

unberechtigten Forderungen geltend gemacht worden seien und die

Berufungsbeklagte sich mittels entsprechendem Facebook-Post in die Ferien verabschiedet

habe, sei es für sie klar gewesen, dass der Plan nun auch in die Tat umgesetzt

werde. In sachverhaltlicher Hinsicht gelte es zu ergänzen, dass die

Berufungsbeklagte keinen plausiblen Grund habe nennen können, weshalb sie zwei

Tage nach Aufsuchen ihres Arztes ein Arztzeugnis eingeholt habe. Als Grund für

den nachträglichen plötzlichen Bedarf eines Arztzeugnisses habe die

Berufungsbeklagte genannt, dass die (ordentliche) Kündigung für sie nicht

gerechtfertigt gewesen sei und sie diese nicht habe verstehen können. Da sie

psychisch angeschlagen gewesen sei, habe sie ihren Arzt nochmals aufgesucht. Es

sei nun aber festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte weder Psychopharmaka

erhalten habe noch dass sie einen Psychologen oder Psychiater aufgesucht habe.

Zudem habe sie am Abend der Kündigung gemäss Aussagen von C.___ und F.___ einen

guten Eindruck gemacht. Ein Arztzeugnis stelle nichts Weiteres als eine

Behauptung dar. Die Berufungsbeklagte sei aber für das Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig. Dieser Beweis habe vorliegend nicht

erbracht werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Arztzeugnis

ein Gefälligkeitszeugnis sei.

Das Gericht

habe das Recht unrichtig angewandt, indem es darauf abgestellt habe, dass es

nicht zulässig sei, auf eine Krankschreibung mit einer fristlosen Entlassung zu

reagieren. Dies gelte selbstverständlich nur für solche Fälle, in welchen der

Arbeitnehmer auch tatsächlich erkranke, seine berechtigten Ansprüche aus der

effektiven Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend mache und

dieser in der Folge das Arbeitsverhältnis fristlos kündige. Vorliegend seien

aber aufgrund des durch die Berufungsbeklagten an den Tag gelegten Verhaltens

berechtige Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Mit dem

Arztzeugnis sollte einzig der Zugang der ordentlichen Kündigung verhindert

werden. Darüber hinaus hätte keine Zeit dafür bestanden, einen Vertrauensarzt

zu konsultieren. Sodann habe die Arbeitnehmerin mit ihrem Facebook-Post vom 15.

Oktober 2015, mit welchem sie suggerierte, dass sie (einen Tag nach Einreichung

des Schreibens durch die […]) quickfidel in die Ferien verreise, selber dafür

gesorgt, dass sich die Arbeitgeberin in ihren Zweifeln an der behaupteten

Arbeitsunfähigkeit bestätigt gesehen habe.

5.3

Die

Berufungsklägerin begnügt sich damit, den Sachverhalt nach ihren Vorstellungen

zu ergänzen und gestützt darauf eine ihr genehme Würdigung vorzunehmen. So

mutet es doch eher befremdlich an, wenn die Berufungsklägerin versucht, die

Version des geplanten Mobbings mit F.___ als erstellt hinzustellen, indem sie

behauptet, C.___ könne sich wegen einer «Schwangerschaftsvergesslichkeit» nicht

mehr an ein entsprechendes Zugeständnis der Berufungsbeklagten erinnern.

Immerhin gibt sie zu, dass sie vor dem Aussprechen der ordentlichen Kündigung

vom behaupteten Plan der Schwangerschaftsdepression und Anzetteln eines Streits

mit F.___ und anschliessender Krankschreibung gewusst habe. Gemäss Klageantwort

RZ 60 sowie aufgrund der Aussage der Berufungsklägerin (AS 184, Zeilen 164 –

175) ist davon auszugehen, dass das Arztzeugnis nicht erst am 14. Oktober 2015,

sondern bereits zeitlich vor diesem Zeitpunkt der Berufungsklägerin zugegangen

ist. Die Würdigung der Vorinstanz, dass es nicht zulässig sei, auf eine

Krankschreibung mit einer fristlosen Entlassung zu reagieren und das

Arztzeugnis nicht von einem Vertrauensarzt überprüfen zu lassen, wenn sie denn

Zweifel an der Richtigkeit desselben gehabt hätte, ist nicht zu beanstanden.

Bezeichnenderweise sind die diesbezüglichen Entgegnungen der Berufungsklägerin

in der ansonsten sehr wortreichen Berufung denn auch sehr dürftig. Die

Behauptung der Berufungsklägerin, angesichts der vorgeschriebenen

unverzüglichen Reaktion bei einer fristlosen Kündigung, habe die Zeit gefehlt,

die Berufungsbeklagte zu einem Vertrauensarzt zu schicken und Abklärungen betr.

der Taggeldversicherung zu tätigen, genügt in einem Berufungsverfahren nicht,

um die Würdigung der Vorinstanz umzustossen, zumal Taggeldabklärungen nicht

wesentlich sind für die Frage, ob ein Grund für eine fristlose Kündigung

vorliegt oder nicht.

6.1

Das Amtsgericht erwog, die Beklagte

habe zu Protokoll gegeben, die Krönung, wo sie gesagt habe, sie werde die

ordentliche in eine fristlose Kündigung ändern, sei gewesen, als sich die

Klägerin am 15. Oktober 2015 über Facebook in die Ferien verabschiedet habe.

Dem Facebook-Eintrag habe sie ein Victory-Zeichen sowie Smileys beigefügt,

welche ihr verwerfliches Verhalten bestens widerspiegeln würden. Der angeblich

schwere Schockzustand habe die Klägerin somit nicht ferienunfähig gemacht. Das

Amtsgericht stellte weiter fest, die Klägerin habe erklärt, am 15. Oktober 2015

ihre Mutter zum Flughafen Genf gebracht zu haben. Sie selber sei nicht in die

Ferien geflogen. Den Eintrag auf Facebook habe sie aus reiner Provokation

gemacht, weil sie gewusst habe, dass es jemand aus der Praxis oder der […]techniker

sehen würden. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, es stehe fest,

dass die Klägerin die Beklagte mit ihrem Eintrag auf Facebook provozieren

wollte. Unklar sei hingegen, ob die Klägerin selbst in die Ferien geflogen sei

oder lediglich ihre Mutter an den Flughafen gebracht habe. Das sei aber

insofern irrelevant, als dass die Klägerin gekündigt und freigestellt gewesen

sei und daher ohne weiteres berechtigt gewesen wäre, zu verreisen. Sie sei

weder verpflichtet gewesen, sich der Beklagten weiterhin zur Verfügung zu

halten, noch würden allfällige psychische Folgen der Kündigung einer Reise

entgegenstehen. Der Facebook-Eintrag vom Flughafen Genf untermauert mit einem

Victory-Zeichen und verschiedenen Smileys entspreche zwar nicht der feinen Art,

die Intention der Klägerin dürfte aber kaum jemand verstanden haben ausser die

Beklagte. So sei die Arbeitgeberin weder namentlich erwähnt noch habe die

Klägerin diesen Eintrag kommentiert und damit Rückschlüsse auf die Beklagte

zugelassen. Von diesem Seitenhieb der Beklagten gegenüber habe somit niemand

Kenntnis erhalten ausser diese selbst. Unter Berücksichtigung der bereits

ergangenen ordentlichen Kündigung unter gleichzeitiger Freistellung sowie der

Tatsache, dass der Anstand dem Arbeitgeber gegenüber während der Dauer der

Anstellung deutlich höher gewichtet werden müsse als im gekündigten Verhältnis,

reiche eine derart niederschwellige Provokation nicht aus, damit von einer

groben Verletzung der gegenseitigen Achtung, der Höflichkeit und des Anstandes

gesprochen werden könnte. Ein Grund für eine fristlose Kündigung sei in diesem

Verhalten der Klägerin deshalb nicht zu sehen.

6.2

Die Berufungsklägerin macht geltend,

das Amtsgericht habe das Recht unrichtig angewandt, indem der Facebook-Post

einzig unter dem Lichte von groben Verletzungen der gegenseitigen Achtung, der

Höflichkeit und des Anstandes geprüft worden sei. Vielmehr habe der

Facebook-Post im Gesamtkontext mit dem tags zuvor eingereichten Schreiben der [...]

sowie den vorausgegangenen Pflichtverletzungen der Berufungsbeklagten

(namentlich der Verleumdung des Ehemannes) beurteilt werden müssen. Die

Berufungsbeklagte habe sie mit dem Facebook-Post verhöhnt und bei

Geschäftspartner und Mitarbeiterinnen lächerlich gemacht. Die Kündigung vom 15.

Oktober 2015 sei auch per E-Mail erfolgt. Es könne davon ausgegangen werden,

dass eine Person im Alter der Berufungsbeklagten ihre E-Mails regelmässig resp.

täglich prüfe. Dann habe sie auch gelogen, indem sie gesagt habe, sie habe die

Kündigung am 16. Oktober 2015 entgegengenommen. In Tat und Wahrheit sei die

Entgegennahme am 23. Oktober 2015 erfolgt. Es gelte also als erstellt, dass die

Berufungsbeklagte den Facebook-Post nicht nur aus Provokation gemacht habe,

sondern effektiv in die Ferien verreist sei.

6.3

Die Berufungsklägerin behauptet

einerseits, die Berufungsbeklagte habe die fristlose Kündigung, die sowohl mit

eingeschriebener Post als auch vorab per E-Mail verschickt worden sei, bereits

am 15. Oktober 2015 zur Kenntnis genommen. Anderseits bezichtigt sie die

Berufungsbeklagte einer Lüge, da sie das Kündigungsschreiben erst am 23.

Oktober 2015 entgegengenommen habe. Zum Beweis der Lüge, hat sie in ihrer

Berufungsschrift eine Empfangsbestätigung eingescannt. Dieses neue Beweismittel

kann nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es ist zudem auch für

die Beantwortung der vorliegenden Frage irrelevant, wann exakt die

Berufungsbeklagte die Kündigung entgegengenommen hat. Die Berufungsbeklagte war

nicht verpflichtet am 15. Oktober 2015 zur Arbeit zu erscheinen. Nach der

ordentlichen Kündigung vom 7. Oktober 2015 war sie freigestellt bzw. nach dem

Arztzeugnis vom 9. Oktober 2015 war sie krankgeschrieben. Die Berufungsbeklagte

hat bestätigt, dass sie mit dem Facebook-Post die Berufungsklägerin provozieren

wollte. Die Vorinstanz hat die Provokation als nicht der feinen Art

entsprechend gewürdigt, aber auch festgestellt, dass die Berufungsklägerin

nicht erwähnt werde und auch sonst keine Rückschlüsse gezogen werden könnten.

Zudem sei der Anstand dem Arbeitgeber gegenüber während der Dauer der

Anstellung deutlich höher zu gewichten als im gekündigten Verhältnis. Was die

Berufungsklägerin dagegen pauschal einwendet, die Arbeitgeberin werde verhöhnt

und bei Geschäftspartnern und Mitarbeiterinnen lächerlich gemacht, findet in

den Akten keine Stütze und vermag die korrekte Würdigung der Vorinstanz nicht

umzustossen.

7.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beklagte habe schliesslich auch geäussert, die Klägerin

habe sich ihr gegenüber illoyal verhalten. Konkret habe A.___ zu Protokoll

gegeben, die Klägerin habe über sie gesagt, sie spinne. Dies sei von D.___

bestätigt worden. Aus dem in den Akten befindlichen WhatsApp Chatverlauf

zwischen B.___ und E.___ gehe weiter hervor, dass B.___ diese am 4. September

2015.

gefragt habe: «Het sich d’A.___ wieder probiert schlimme bi dir…?». Das

Amtsgericht hielt dazu fest, grobe Verletzungen der gegenseitigen Achtung, der

Höflichkeit und des Anstandes, die keine Beschimpfungen sind, könnten unter

Umständen berechtigten Anlass zur fristlosen Entlassung bieten. Es gehöre sich

nicht, seine Arbeitgeberin als «Spinnerin» und «Schleimerin» zu betiteln. Da B.___

jedoch bereits ordentlich gekündigt und darüber hinaus freigestellt worden war,

sei fraglich, ob diese Äusserungen alleine eine fristlose Kündigung

rechtfertigten. Diese Frage könne aber insofern offenbleiben, als dass es auch

hier an der Rechtzeitigkeit des Aussprechens der fristlosen Entlassung mangle.

Aufgrund der Ausführungen der Beklagten und D.___ sei nämlich davon auszugehen,

dass die Beklagte von diesen Illoyalitäten am 7. und 8. Oktober 2015 erfahren

hatte und zwar im Gespräch mit D.___ und C.___, welche den Chatverlauf von E.___

zugestellt erhalten hatten. Im Falle einer Unzumutbarkeit hätte A.___ auch in

diesem Zusammenhang innert zwei bis drei Arbeitstagen und damit spätestens am

Montag, 12. Oktober 2015, reagieren müssen. Auch hier gelte, dass diese Frist

äussert grosszügig berechnet sei, wenn bedenkt werde, dass die Beklagte als

alleinige Geschäftsführerin auch am dazwischenliegenden Wochenende Zeit zum

Nachdenken hatte und ihr deshalb gar fünf Tage zur Verfügung standen, um zu

entscheiden, ob sie aktiv werden wolle oder nicht. Indem sie die ihr

eingeräumte Bedenkfrist habe verstreichen lassen bzw. auf den ihr bekannten

Vorfall nicht innert weniger Tage reagiert habe, habe sie auf das Recht zur

fristlosen Kündigung verzichtet. Eine solche erst am 15. Oktober 2015

auszusprechen, demnach eine Woche nach Bekanntwerdens der Illoyalitäten, sei

klarerweise verspätet.

7.2

Die

Berufungsklägerin rügt, das Amtsgericht habe das Recht unrichtig angewandt. In

der Gesamtbetrachtung stelle es sehr wohl einen wichtigen Grund für eine fristlose

Kündigung dar, wenn die Vorgesetzte als «Schleimerin» und «Spinnerin» gegenüber

von andern Mitarbeitern resp. von Drittpersonen betitelt werde. Dann habe das

Gericht das Recht auch unrichtig angewandt, indem es festgehalten habe, dass

die fristlose Kündigung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden sei. In

Ergänzung gelte es festzuhalten, dass kein eigentliches Gespräch im Nachgang

zur ordentlichen Kündigung stattgefunden habe. Vielmehr habe sie fortlaufend

neue negative Informationen betreffend die Berufungsbeklagte erhalten. Erst als

sie diese Informationen bündeln, aufarbeiten, gesamthaft betrachten und

juristisch beurteilen konnte, sei ihr bewusstgeworden, dass das Abwarten der

gewünschten Sperrfrist sowie der darauffolgenden Kündigungsfrist nicht mehr

zugemutet werden konnte. Dies sei endgültig am 15. Oktober 2015 mit Erhalt des

Schreibens der [...] sowie des Facebook-Post der Fall gewesen.

7.3

Die

Berufungsklägerin übt vorwiegend appellatorische Kritik, was in einem

Berufungsverfahren nicht genügt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass es sich

nicht gehöre, seine Arbeitgeberin als «Spinnerin» und «Schleimerin» zu

betiteln. Das Gericht hat dann weiter erwogen, dass es fraglich sei, ob dies

ein Grund für eine fristlose Kündigung sei, dies aber dann definitiv verneint

unter dem Aspekt der Rechtzeitigkeit der Kündigung. Eine Reaktion auf diese

Äusserungen erst fünf Tage nach dem sie davon erfahren habe, zu treffen, sei zu

spät um die fristlose Kündigung rechtfertigen zu können. Die Berufungsklägerin

kritisiert zwar diese vorinstanzliche Würdigung, behauptet aber mit ihrer

Argumentation lapidar, dass die Frist zur Aussprechens der Kündigung eine

untergeordnete Rolle gespielt habe, da die Unzumutbarkeit für sie erst

eingetreten sei, nachdem sie sich rechtlich habe beraten lassen und sich bewusstgeworden

sei, dass sich mit der Krankschreibung der Berufungsbeklagten die Sperrfrist

und damit die darauffolgende Kündigungsfrist um Wochen verlängern könnte. Die

Argumentation verfängt – wie hievor dargelegt – nicht.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorinstanz, die

fristlose Kündigung sei zu Unrecht erfolgt, korrekt ist und die diesbezüglichen

Rügen unbegründet sind.

9.1

Das Amtsgericht hat nach der

Feststellung der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung zu den finanziellen

Folgen ausgeführt, die Klägerin mache eine Restlohnforderung in der Höhe von

CHF 13'851.45 brutto, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2015, geltend.

Dieser Betrag setze sich gemäss ihren Ausführungen zusammen aus dem

Lohnanspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2015 und dem vollen 13.

Monatslohn für das Jahr 2015, der im Dezember ausbezahlt worden wäre,

ausmachend total CHF 21'000.00. Hiervon würden die von der Arbeitslosenkasse

geleisteten Zahlungen in der Höhe von brutto CHF 7'148.55 abgezogen, womit ein

Total von CHF 13'851.45 verbleibe. Die Beklagte bringe in diesem Zusammenhang

mehrere Verrechnungstatbestände vor. Was den Mehraufwand in organisatorischer

Hinsicht sowie die angeblichen Mindereinnahmen aufgrund der fristlosen

Kündigung der Klägerin anbelange, sei festzuhalten, dass die Entlassung zu

Unrecht erfolgt sei, weshalb keine gesetzliche Grundlage bestehe, um derartige

Positionen geltend zu machen. Bezüglich der geltend gemachten vorprozessualen

Rechtsberatungskosten sei zu berücksichtigen, dass diejenige Partei, die den

Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklage, substantiiert darzutun habe,

dass die geltend gemachten Aufwendungen als Bestandteil des Schadens zu

betrachten seien, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen gewesen

seien, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung zu dienen und nicht durch

die Parteientschädigung gedeckt seien. Mangels Substantiierung könnten diese

Kosten somit ebenfalls nicht als Verrechnungstatbestand herangezogen werden.

Weiter sei nicht bewiesen, dass es sich bei den diversen Arztzeugnissen der

Klägerin um Gefälligkeitszeugnisse und damit unentschuldigte Absenzen handle.

Vielmehr habe die Beklagte die von der Klägerin beigebrachten Arztzeugnisse

jeweils akzeptiert und sich nicht veranlasst gefühlt, deren Gesundheitszustand

von einem Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Es gehe deshalb nicht an, daraus

im Nachhinein nun einen Verrechnungstatbestand konstruieren zu wollen. Dasselbe

gelte für den angeblich überhöhten Lohn, welcher der Klägerin bezahlt worden

sein soll. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Klägerin gestützt auf eine

mündliche Vertragsänderung ab April 2013 eine Lohnerhöhung gewährt worden sei.

In der Folge habe sie über 2.5 Jahre hinweg ein monatliches Gehalt von CHF

5'250.00 brutto ausbezahlt erhalten. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um

diesen vereinbarten Monatslohn rückwirkend herabzusetzen. Die Klägerin

bestreite, Notfall- und Schmerzpatienten abgewiesen zu haben. Auch C.___ habe

in diesem Zusammenhang ausgeführt, nicht zu glauben bzw. nicht genau zu wissen,

ob die Klägerin Notfall- und Schmerzpatienten abgewiesen habe. Die übrigen

Mitarbeiterinnen hätten in diesem Zusammenhang keine Angaben machen können. Es sei

deshalb nicht belegt, dass die Klägerin Notfall- und Schmerzpatienten

abgewiesen habe, womit ein erheblicher Schaden in Form von entgangenem Gewinn

sowie ein erheblicher Reputationsschaden nicht substantiiert und entsprechend

nicht verrechenbar sei. Gestützt auf diese Ausführungen sei festzuhalten, dass

keine Verrechnungstatbestände vorliegen würden und die Beklagte der Klägerin

eine Restlohnforderung von CHF 13'851.45 brutto schulde. Die Klägerin habe die

fristlose Kündigung am 16. Oktober 2015 in Empfang genommen. Der Zins zu 5 % sei

deshalb ab dem Folgetag, d.h. ab 17. Oktober 2015, geschuldet.

9.2

Die Berufungsklägerin macht geltend,

da die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, seien sämtliche Lohnansprüche

per 16. Oktober 2015 beendet. Die einzigen Lohnansprüche der Berufungsbeklagten

bestünden aus dem pro rata Anteil Monatslohn Oktober 2015 (1. bis und mit 15.

Oktober 2015) und dem pro rata Anteil am 13. Monatslohn für das Jahr 2015.

Diese Lohnansprüche seien aber zu Recht mit Forderungen ihrerseits verrechnet

worden. Aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten sei sie gezwungen

gewesen, auf deren Arbeitsleistung während der ordentlichen Kündigungsfrist zu

verzichten. Obwohl die Arbeitsleistungen der Berufungsbeklagten ungenügend

gewesen seien, habe ihr Wegfall einen erheblichen administrativen Mehraufwand

verursacht. Die vorprozessualen Rechtsberatungskosten habe sie mit Einreichung

der Rechnungen und der umfangreichen Klageantwort, woraus die Komplexität des Falles

hervorgehe, genügend dokumentiert. Im Weitern gelte es als erwiesen, dass es

sich beim Arztzeugnis vom 9. Oktober 2015 um ein Gefälligkeitszeugnis gehandelt

habe. Somit liege der Schluss nahe, dass es sich bei den früheren

Arztzeugnissen ebenfalls um Gefälligkeitszeugnisse gehandelt habe mit der

Konsequenz, dass die Berufungsbeklagte unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben

sei. Das Gericht stelle auch fälschlicherweise darauf ab, dass eine mündliche

Vertragsänderung per 1. April 2013 mit einem höheren Lohn abgeschlossen worden

sei. Die Arbeit der Berufungsbeklagten habe den überhöhten Lohn nicht

gerechtfertigt (Verpflichtung mindestens 50 % der Arbeitszeit mit PA-Tätigkeit

zu absolvieren). Es sei auch erstellt, dass die Berufungsbeklagte Patienten

abgewimmelt habe und Patiententermine kurzfristig verschoben habe. All diese

Schadenspositionen habe sie mit der Restlohnzahlung für den Monat Oktober 2015

sowie dem pro rata Anteil am 13. Monatslohn für das Jahr 2015 zu Recht

verrechnet.

9.3

Die Berufungsklägerin setzt sich mit

der Argumentation der Vorinstanz nur ungenügend auseinander. Jedenfalls genügt

es nicht, die eigene Sichtweise der Beweiswürdigung der Vorinstanz

gegenüberzustellen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die fristlose Kündigung

ungerechtfertigt gewesen ist. Die Berufungsklägerin beharrt darauf, dass die

fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei, weshalb die zur Verrechnung

gestellten Forderungen begründet seien (administrativer Mehraufwand,

vorprozessuale Rechtsberatungskosten, unentschuldigte Absenzen, überhöhter

Lohn, kurzfristige Absage und Verschiebung von Patienten). Es muss nicht näher ausgeführt

werden und ist entsprechend klar, dass bei einer ordentlichen Kündigung mit

gleichzeitiger Freistellung des Arbeitnehmers demselben nicht Mehraufwendungen

für den Wegfall der Arbeitskraft in Rechnung gestellt werden können. Da die

fristlose Kündigung ungerechtfertigt war und die Berufungsklägerin entsprechend

keinen Anspruch auf eine Entschädigung für vorprozessuale und auch prozessuale

Parteikosten geltend machen kann, ist dieser Verrechnungsbetrag ohnehin

gegenstandslos. Die doch sehr gewagte Behauptung der Berufungsklägerin, beim Arztzeugnis

vom 9. Oktober 2015 handle es sich um eine Falschbeurkundung, was vermutungsweise

auch für sämtliche früheren Arbeitszeugnisse gelte, braucht ebenfalls nicht

weiter kommentiert zu werden, zumal die fristlose Kündigung unrechtmässig war

und der Beweis für die behauptete Falschbeurkundung nie erbracht worden ist.

Völlig absurd ist die Behauptung, die Berufungsbeklagte habe über 2,5 Jahre zu

viel Lohn bezogen, so dass ihr Lohn nun rückwirkend gekürzt werden könne. Selbst

wenn Patientinnen und Patienten kurzfristige Absagen erhalten hätten und

Verschiebungen vorgenommen worden sein sollten, ist nicht ansatzweise ein

daraus resultierender finanzieller Schaden in quantitativer Hinsicht beziffert.

Die Verrechnungsforderungen sind deshalb unbegründet.

10.1

Das

Amtsgericht hat es in Anbetracht der Art und Weise der ungerechtfertigten

fristlosen Entlassung, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung der Klägerin,

der Dauer des Arbeitsverhältnisses, des Alters der Klägerin sowie deren

Mitverschulden als angemessen erachtet, der Berufungsbeklagten eine

Entschädigung von einem Monatslohn und damit von CHF 5'250.00 (netto)

zuzusprechen.

10.2

Die

Berufungsklägerin wendet dagegen lediglich ein, da es sich vorliegend eindeutig

um eine gerechtfertigte fristlose Kündigung gehandelt habe, sei keine Pönale

geschuldet.

10.3

Da in

dieser Behauptung keine echte Bestreitung der Höhe der Pönale zu erblicken ist,

ist die Berufung diesbezüglich ohne Weiteres abzuweisen.

11.1

Das

Amtsgericht hat festgehalten, dass das von der Beklagten am 6. Dezember 2015

ausgestellte Arbeitszeugnis als vernichtend bezeichnet werden müsse. Die

Beklagte habe darin unter anderem ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin

ab Juni 2013 stetig abgenommen hätten und schlussendlich «in intrigierenden

Aktionen gegenüber Patienten, Mitarbeitenden und Vorgesetzen bis hin zu massiv

geschäftsschädigendem Verhalten» geendet hätten und das Arbeitsverhältnis

deshalb am 15. Oktober 2015 fristlos hätte aufgelöst werden müssen. Mit dieser

Formulierung habe die Beklagte das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin

massiv erschwert. Statt das Verhalten und die Leistungen der Klägerin über die

gesamte Anstellungsdauer zu bewerten, habe die Beklagte im Arbeitszeugnis

lediglich ihren Unmut, welcher im Nachgang an die ordentliche Kündigung

entstanden sei, geäussert. Von einem objektiv richtigen, verhältnismässigen und

wohlwollenden Zeugnis könne deshalb nicht die Rede sein. Aus dem

Zwischenzeugnis vom 7. April 2013 gehe unmissverständlich hervor, dass die Beklagte

sowohl mit dem Verhalten als auch mit den Leistungen der Klägerin sehr

zufrieden gewesen sei. So habe sie unter anderem ausgeführt: «Frau B.___ ist

eine sehr freundliche und aufgestellte Person, welche von allen Mitarbeitenden,

den Patienten und auch von mir sehr geschätzt wird. Ihre Aufgaben erledigt sie

gewissenhaft und man kann sich auf sie verlassen. (…) Durch ihr Engagement

trägt Frau B.___ massgeblich dazu bei, dass der Praxisbetrieb reibungslos

funktioniert. Ihre zielstrebige und pflichtbewusste Art machten sie zu einem

wichtigen Pfeiler im Team. Gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Patienten

ist sie jederzeit höflich, korrekt und zuvorkommend». Das Amtsgericht

prüfte im Einzelnen sehr detailliert folgende, der Berufungsbeklagten vorgeworfenen

Pflichtverletzungen:

- Illoyales

Verhalten gegenüber Mitarbeitern;

- Regelmässiges

Zuspätkommen verbunden mit dem Schliessen der Türe;

- Pflichtverletzung

beim Verschieben von Abendpatienten;

- Abweisung

von Schmerz- und Notfallpatienten;

- Aufteilung

von Kassenfehlbeträgen auf die Mitarbeiterinnen;

- Ungenügende

Arbeitsleistungen;

- Plan

Schwangerschaftsdepression bzw. Mobbing durch F.___.

Zusammenfassend

kam das Amtsgericht zum Schluss, der Umgang der Klägerin C.___ gegenüber müsse

als nicht korrekt qualifiziert werden. Ein systematisches, feindliches und

schikanöses Verhalten, mit dem Ziel, C.___ an ihrem Arbeitsplatz zu isolieren

oder auszugrenzen, sei darin jedoch noch nicht zu erblicken, weshalb die

Schwelle zum Mobbing knapp nicht erreicht sei. Die regelmässigen Verspätungen

der Klägerin seien erstellt. Ebenfalls erstellt sei die Pflichtverletzung

seitens der Klägerin indem sie mehr-fach Abendpatienten verschoben habe.

Hingegen sei weder belegt, dass die Klägerin Notfall- und Schmerzpatienten

abgewiesen, noch, dass sie diese an Konkurrenzpraxen zugewiesen hätte. Der

Vorwurf des Aufteilens von Kassenfehlbeträgen habe sich im Rahmen der Zeugen-

und Parteibefragung nicht erhärten lassen. Auch ungenügende Arbeitsleistungen

würden sich nicht belegen lassen, ausser der selbst eingestandenen

Fehlbestellung der Ultraschallspitze, dem eigenmächtigen Aufschalten eines

Stellenin-serats und dem aufgrund der Zeugenaussagen erstellten regelmässigen

privaten Surfen im Internet. Schlussendlich werde davon ausgegangen, dass die

Klägerin C.___ von ihrer geplanten Schwangerschaft mit allfälliger

Schwangerschaftsdepression erzählt habe. Im Folgenden formulierte das

Amtsgericht das Arbeitszeugnis unter Berücksichti-gung der festgestellten

Pflichtverletzungen. Für die konkrete Ausformulierung des Arbeitszeugnisses

kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.

11.2

Die

Berufungsklägerin rügt, das Gericht verkenne bei seiner Beurteilung die Schwere

der Pflichtverletzungen, welche durch die Berufungsbeklagte begangen worden

seien. Die Tragweite und das Ausmass dieser Pflichtverletzungen sei ihr erst im

Nachgang zur ordentlichen Kündigung bewusst geworden. Da diese schwer wiegen

würden, sei sie verpflichtet gewesen, dies im Rahmen des Arbeitszeugnisses

festzuhalten. Das Zwischenzeugnis vom 7. April 2013 sei in der Tat positiv

ausgefallen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Leistungen und das Verhalten aber

auch noch positiv zu beurteilen gewesen. Erst nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages

per 1. April 2013 hätten sich das Verhalten sowie die Leistungen

verschlechtert. Die Aufzählung des Gerichts sei unvollständig. Es würden noch

weitere Gründe dazukommen (Verleumdung des Ehemannes, Druck auf Lehrtochter,

Lehre vorzeitig zu beginnen, unrechtmässige Delegation von Arbeiten an die

Lehrtochter und C.___, Pläne eines erfundenen Mobbings durch F.___). Da die

fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, könne das Ende des Arbeitsverhältnisses

nicht auf 31. Dezember 2015, sondern müsse auf 15. Oktober 2015 festgesetzt

werden.

11.3

Die

wiederholten Vorbringen der Berufungsklägerin stellen einmal mehr eine

appellatorische Kritik dar. Die Vorinstanz hat sehr wohl Pflichtverletzungen

der Berufungsbeklagten festgestellt und dies im Zeugnis auch durchblicken

lassen. Da die Arbeit und das Verhalten zugestandenermassen bis zumindest am 7.

April 2013 sehr gut waren und im Zwischenzeugnis auch lobend erwähnt worden

sind und erst ab dann Pflichtverletzungen festgestellt werden konnten, ist die Leistung

und das Verhalten der Berufungsbeklagten für die fünf Jahre Tätigkeit bei der

Berufungsklägerin denn auch nur als «gut» und nicht als «sehr gut» qualifiziert

worden. Im Weitern finden auch die Spannungen im Team Erwähnung («Gegen Ende des

Anstellungsverhältnisses kam es allerdings zu Spannungen im Team») und beim

Verhalten wurde nur erwähnt, die Berufungsbeklagte sei eine «freundliche und

aufgestellte» Person und nicht wie gewünscht eine «sehr freundliche und

aufgestellte» Person. Die Rügen der Berufungsklägerin basieren auf dem

Hintergrund der ihrer Ansicht nach gerechtfertigten fristlosen Kündigung,

entsprechend pauschal vernichtend will sie das Arbeitszeugnis für die gesamte

Beschäftigungsdauer auch formuliert haben. Die Rügen sind unbegründet und das

sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht sehr wohl ausgewogene

Arbeitszeugnis ist zu bestätigen.

12.1

Das Amtsgericht hat

die Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten das Lehrbuch [...],

welches der Berufungsbeklagten gehört, herauszugeben.

12.2

Die Berufungsklägerin

bestreitet dieses Lehrbuch noch in ihrem Besitz zu haben. Zudem sei dieser

Anspruch nie rechtsgenüglich dargetan worden.

12.3

Die Rüge der

Berufungsklägerin ist unbegründet. Das Lehrbuch ist genau bezeichnet, so dass

nicht ersichtlich ist, inwiefern die Berufungsbeklagte das Begehren denn noch

mehr hätte präzisieren müssen.

13.1

Die Vorinstanz hat

ausgeführt, die Beklagte beantrage, die Klägerin sei widerklageweise zu

verurteilen, ihr den vorprozessualen Rechtsberatungsaufwand in der Höhe von CHF

3'006.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2015 zu ersetzen. Die Klägerin

hingegen fordere die Abweisung der Widerklage. Es könne auf das bereits Gesagte

verwiesen werden. Dann genüge es ebenfalls nicht, zur Substantiierung des

Rechtsberatungsaufwandes lediglich auf die beiden eingereichten Honorarnoten zu

verweisen, ohne die einzelnen Positionen offenzulegen und diese konkret zu

erläutern. Aufgrund des blossen Verweises auf die Honorarnoten vom 28. Oktober

2015.

und 18. Dezember 2015 sei es dem Gericht bzw. der Klägerin nicht möglich,

die Aufwendungen zu überprüfen bzw. diese substantiiert zu bestreiten. Mangels

Substantiierung sei die Widerklage deshalb abzuweisen.

13.2

Die Berufungsklägerin

rügt, der Anspruch sei mittels der beiden Honorarnoten rechtsgenüglich

substantiiert dargetan. Aus der umfassenden Klageantwort seien die

entsprechenden Aufwendungen, welche allesamt die vorprozessuale Phase betroffen

hätten und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt seien, hervorgegangen.

13.3

In einem

Berufungsverfahren genügt es nicht, pauschal auf Akten und Belege zu verweisen.

Die Rüge ist entsprechend nicht zu hören.

14.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet und abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF

3'500.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleistete Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin an die

Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird

antragsgemäss auf CHF 5'559.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 zu bezahlen, welche

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'559.05 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller