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Entscheid

ZKBER.2018.24

Unterhalt

2. Juli 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht

verheirateten Eltern des am 27. Januar 2015 geborenen Kindes C.___. Am 24.

Februar 2016 reichte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen B.___

ein betreffend Unterhalt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. September 2017

stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin an den Unterhalt von C.___, geb. 27. Januar 2015, folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach Art. 285 ZGB zu bezahlen:

-

Ab

27. Januar 2015 bis und mit April 2016 mindestens CHF 1'680.00

(CHF 930.00 Barunterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt) bzw.

nach Beweisergebnis;

-

ab Mai 2016 bis und mit

27. Januar 2031 mindestens CHF 1'250.00 (CHF 500.00

Barunterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt) bzw. nach Beweisergebnis;

-

ab

27. Januar 2031 bis und mit 27. Januar 2033 bzw. bis zum

Abschluss der Erstausbildung mind. CHF 880.00 bzw. nach Beweisergebnis.

2. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss

zu indexieren.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin unaufgefordert seinen Lohnausweis sowie die Jahresrechnung und die

definitive Steuerveranlagung seiner Unternehmung jeweils innert Monatsfrist

nach Erhalt zuzustellen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin bei nicht vorhersehbaren ausserordentlichen Auslagen (Nachhilfekosten,

Brille, Zahnspange u.Ä.) einen besonderen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser

Kosten, eventualiter gemäss verhältnismässigem Leistungsvermögen zu bezahlen

(Art. 286 Abs. 3 ZGB).

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin folgende Kosten zu ersetzen:

-

Ersatz für die

Entbindungskosten CHF 375.60;

-

Kosten der Erstausstattung

von CHF 1'500.00, zahlbar in zwei Raten und verzinslich zu 5 % ab

Ende Oktober 2015 bzw. ab Ende November 2015, die Hälfte der Kosten für die

Schwangerschaftskleider von CHF 220.00, sowie die Kosten des Unterhalts

während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt

bzw. je mindestens CHF 700.00 pro Woche gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beklagte beantragte, die Klage

abzuweisen. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte am 2. November 2017 folgendes

Urteil:

1. Der Beklagte hat der Klägerin für den

gemeinsamen Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, folgende monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

-

Ab

27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016: CHF 935.00;

-

ab 1. Januar 2017

bis 26. Januar 2031: CHF 1'261.00 (CHF 954.00 Bar- und

CHF 307.00 Betreuungsunterhalt);

-

ab

27. Januar 2031 bis 26. Januar 2033: CHF 698.00

(Barunterhalt).

Allfällige vom Beklagten bezogene

Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Es wird festgestellt, dass

die Klägerin die Ansprüche gegen den Kindsvater von Januar 2015 bis und mit

Januar 2016 an die Sozialbehörde [...] für die Dauer und in der Höhe der

Unterstützung abgetreten hat.

2. Der Beklagte hat der Klägerin

CHF 1'720.00 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 3’000.00 (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von

CHF 500.00) werden zu CHF 1'000.00 der Klägerin und zu

CHF 2'000.00 dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Klägerin;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Der Beklagte hat dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Roland Winiger, eine

Parteientschädigung von CHF 3'055.00 zu bezahlen. Für diesen Betrag

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Mit der Zahlung

geht der Anspruch im geleisteten Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2

ZPO).

5. Die Klägerin hat dem Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 2'020.00 zu bezahlen.

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Klägerin, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird festgesetzt

auf CHF 1'528.00, zahlbar durch den Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist.

2. Nach Zustellung der

Entscheidbegründung erhob A.___, nun neu vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,

am 11. April 2018 frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil mit

folgenden Anträgen:

1. Die Ziffer 1, Abs. 1, Unterabsätze 2 und

3 (Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 bis 26. Januar 2031 sowie ab 27. Januar

2031 bis 26. Januar 2033) und die Ziffern 3 bis 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 seien aufzuheben.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem

Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, ab 1. Januar 2017 bis 26. Januar 2031 einen

Barunterhalt von CHF 1'219.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'458.00 zu

bezahlen; eventuell seien der Bar- und Betreuungsunterhalt auf Grund des

Beweisergebnisses vom Gericht festzulegen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem

Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, ab 27. Januar 2031 bis 26. Januar 2033 einen

Barunterhalt von CHF 1'200.00, eventuell einen durch das Gericht auf Grund des

Beweisergebnisses festzusetzenden Barunterhalt zu bezahlen; vorzubehalten sei

Art. 277 Abs. 2 ZGB.

4. Die Unterhaltsbeiträge seien

praxisgemäss zu indexieren.

5. Die Gerichtskosten erster Instanz seien

dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, der Klägerin eine

richterlich festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen.

6. Es sei der Klägerin für das Verfahren

vor Obergericht die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

B.___ erhob in der Berufungsantwort vom

9. Mai 2018 Anschlussberufung. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Die Ziffer 1 1. Lemma (Phase vom

27.01.2015 – 31.12.2016) sei aufzuheben bezüglich der Phase vom 23.05.2016 –

31.12.2016.

3. Für die Phase vom 23.05.2016 –

31.12.2016 sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 743.00 zu leisten.

4. Die Ziffer 1 2. Lemma (Phase ab

01.01.2017 – 26.01.2031) sei aufzuheben bezüglich der Phase ab 22. August 2018.

Für die Phase vom 22.08.2018 –

26.01.2031 sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'010.05 (CHF 868.00 Bar- und CHF

142.05 Betreuungsunterhalt) zu leisten.

5. Die Ziffer 1 3. Lemma (Phase ab

27.01.2031 – 26.01.2033) sei aufzuheben bezüglich der Phase ab 22. August 2018.

6. Für die Phase vom 27.01.2031 – 26.01.2033

sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 522.00 zu leisten.

7. Allenfalls sei das Verfahren zu neuer

Beurteilung betreffend der Phasen vom 22.08.2018 – 26.01.2033 an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsklägerin.

A.___ beantragt in ihrer

Anschlussberufungsantwort vom 4. Juni 2018, die Anschlussberufung abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

3. Die von den Parteien erhobenen

Rechtsmittel sind spruchreif. Es kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten und von beiden Seiten

angefochten ist die Höhe des von B.___ an C.___ mit Wirkung ab dessen Geburt am

27.

Januar 2015 zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Gemäss der seit 1. Januar

2017.

in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des

Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Zusätzlich

zu diesem Barunterhalt dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der

Betreuung des Kindes durch einen Elternteil (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Betreuungsunterhalt

war vor dem 1. Januar 2017 noch nicht Bestandteil des Kindesunterhalts.

Die Amtsgerichtspräsidentin ermittelte

den angefochtenen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vor dem Inkrafttreten des

neuen Unterhaltsrechts, das heisst für die Zeit vom 27. Januar 2015 bis 31.

Dezember 2016, anhand der damals bei durchschnittlichen finanziellen

Verhältnissen für die Bemessung verbreiteten Prozentregel. Für die Zeit ab 1.

Januar 2017 ging sie bei der Bestimmung des Barunterhalts von den konkreten

Verhältnissen des Kindes aus, addierte einen Überschussanteil und brachte davon

die Kinderzulage in Abzug. Den Betreuungsunterhalt legte sie anhand der so

genannten Lebenshaltungskosten-Methode fest.

1.2

Die Bemessungsmethode der Vorinstanz

wird von der Berufungsklägerin insofern beanstandet, als sie vorbringt, der

Betreuungsunterhalt sei nach der so genannten Betreuungsquotenmethode zu

berechnen. Diese Auffassung relativiert sie jedoch in der

Anschlussberufungsantwort mit Hinweis auf ein vom Bundesgericht am 17. Mai 2018

gefälltes Urteil (5A_454/2017, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil

5A_35/2018, E. 4.3, vom 31. Mai 2018). In diesem Entscheid hatte das

Bundesgericht festgehalten, die Anwendung der Lebenshaltungskosten-Methode sei

im konkreten Fall nicht willkürlich gewesen. Es ist offen, ob die

Berufungsklägerin nun die Bemessungsweise der Vorinstanz immer noch in Frage

stellen will. Angesichts dieses Bundesgerichtsentscheids besteht kein Anlass,

von der bisherigen Praxis der Solothurnischen Gerichte, den Betreuungsunterhalt

anhand der Lebenshaltungskosten-Methode zu ermitteln, abzuweichen. An der

Bemessungsweise der Vor­instanz gibt es daher vom Grundsatz her nichts

auszusetzen.

2.1.1

Die Berufung der Klägerin richtet

sich weiter konkret gegen die Bemessung des Barunterhalts ab 1. Januar 2017. Die

Vorderrichterin ging dabei konkret von monatlichen Ausgaben von total CHF

1'068.00 aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF

400.

, einem Wohnkostenanteil von CHF 172.00 und Kosten für die Drittbetreuung

von CHF 496.00. Zum Wohnkostenanteil führte sie aus, neben der Klägerin und dem

Kind der Parteien lebe noch ein weiteres Kind in der gemeinsamen Wohnung. Auf

dieses Kind entfiele folglich auch ein Wohnkostenanteil. Dieser betrage im

konkreten Fall bei zwei Kindern 13,5 % beziehungsweise CHF 172.00 pro Kind,

sodass für den Anteil der Klägerin noch CHF 928.00 verbleibe. Im Zusammenhang

mit den Drittbetreuungskosten hielt sie fest, das Kind besuche an vier Tagen

der Woche die Kindertagesstätte. Da die Klägerin aber nur an zweieinhalb Tagen

arbeitstätig sei, könne nicht auf die Rechnung vom 14. August 2017 über CHF

992.00

abgestellt werden. Vielmehr sei für die Drittbetreuungskosten lediglich

der mit der Rechnung vom 13. März 2017 ausgewiesene Betrag von CHF 496.00 zu

berücksichtigen.

2.1.2

Die Klägerin beanstandet in ihrer

Berufung den Wohnkostenanteil. Ihr zweites Kind werde im Mai dieses Jahres

18-jährig und es sei davon auszugehen, dass es nach Abschluss der Lehre von zu

Hause ausziehen werde. Es sei deshalb ein Wohnkostenanteil von 17 % einzusetzen.

Die Wohnkosten seien zudem um CHF 40.00 höher, da auch noch ein Parkplatz

mitgemietet sei.

Die Rüge ist unbegründet. Beim erwähnten

Auszug der Tochter handelt es sich um eine blosse Behauptung. Die

Vorderrichterin schenkte dieser zu Recht keine Beachtung. Und die Differenz von

CHF 40.00 bei den Wohnkosten ist zu gering, als dass sie das Endergebnis

entscheidend beeinflussen könnte.

2.1.3

Weiter verlangt die

Berufungsklägerin, dass dem Kind für die Betreuungskosten an zweieinhalb Tagen

ein Betrag von CHF 802.00 pro Monat angerechnet wird. Die Kindertagesstätte

habe bisher ihrer schwierigen finanziellen Situation Rechnung getragen und den

eigentlichen Tarif nicht angewandt. Dieses Entgegenkommen sei nun vorbei. Sie

reicht dazu zwei Schreiben vom 10. und 30. März 2018 ein (Urkunden 3 und 4 zur

Berufung).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Im

Schreiben der Kindertagesstätte an die Klägerin vom 30. März 2018 gibt jene auf

Wunsch der Klägerin die Kosten für die Betreuung an und beziffert diese für

zweieinhalb Tage auf CHF 798.00 pro Monat (Urkunde 3). Aus dem Schreiben vom

10.

März 2018 geht hervor, dass zusätzlich ein Mitgliederbeitrag von CHF 50.00

pro Jahr zu leisten sei (Urkunde 4). Dass diese Beträge von der

Kindertagesstätte auch tatsächlich in Rechnung gestellt und von der Klägerin

bezahlt werden müssen, ist mit diesen Urkunden jedoch nicht erstellt. Dies

hätte sie beispielsweise mit entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelegen

ausweisen können, hatte sich die Vorderrichterin doch ebenfalls auf konkrete

Monatsrechnungen abgestützt. Solche liegen aber nicht vor. Es bleibt daher bei

dem von der Amtsgerichtspräsidentin zugestandenen Betrag von CHF 496.00.

2.1.4

Schliesslich führt die

Berufungsklägerin aus, es sei fraglich, ob die Krankenkassenprämien für Mutter

und Kind noch vollständig verbilligt würden, wenn der Beklagte die verfügten

Unterhaltsbeiträge bezahle. Dies sei von Amtes wegen abzuklären und bei der

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Auch auf diesen Einwand

ist nicht weiter einzugehen. Die Vorderrichterin stützte sich bei der Annahme,

dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung vollständig verbilligt

würden, auf ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24.

Februar 2017. Daran ist nichts auszusetzen.

2.2.1

Die Berufungsklägerin macht weiter

geltend, ab dem 16. Altersjahr von C.___ (27. Januar 2031) beruhe die

vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs mit CHF 772.00 auf einer unrichtigen

Sachverhaltsfeststellung. Zutreffend sei ein Grundbetrag von CHF 600.00 und ein

Wohnkostenanteil von CHF 217.00. Wenn der Sohn 16-jährig sei, werde die Mutter

100.

% arbeiten, so dass dann vermutlich keine Prämienverbilligung für die

Krankenkasse mehr bestehe. Es sei daher ermessensweise ein Betrag von CHF

200.00

für die Krankenkasse aufzunehmen. Insgesamt ergebe dies einen Bedarf von

CHF 1'017.00. Was der Beklagte im Jahr 2031 mit seiner Garage verdiene, sei

offen. Ermessensweise sei von einem Überschussanteil von CHF 200.00 auszugehen,

so dass nach Abzug der Ausbildungszulage der Barunterhalt ab 27. Januar 2031

auf CHF 967.00 festzulegen sei.

2.2.2

Bei der Festsetzung von

Kinderalimenten ist eine Prognose anzustellen, wie sich die Bedürfnisse des

Kindes sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern während der

Dauer der Unterhaltspflicht entwickeln werden. Eine solche Prognose ist

naturgemäss schwierig. Wie es sich im Jahr 2031 mit der Prämienverbilligung

verhält, ist offen. Dasselbe gilt für die Einkommensverhältnisse des Beklagten

und einen damit allenfalls zu begründenden Überschussanteil. Auch die

Wohnsituation der Klägerin – und damit der Wohnkostenanteil des Kindes – kann

nicht vorausgesagt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, bloss solche

Veränderungen zu berücksichtigen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auch eintreten werden. Die von der Berufungsklägerin gerügten Positionen

gehören nicht dazu. Sollten sich die Verhältnisse in Zukunft unter dem Strich

erheblich und auch dauerhaft anders entwickeln, sieht das Gesetz vor, dass die

Alimente neu festgesetzt werden können (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Aus heutiger

Sicht ist die Bemessung der Vor­instanz, auch was die Zeit nach dem 16.

Altersjahr von C.___ betrifft, nicht zu beanstanden.

2.3

Die Berufung der Klägerin gegen die

Bemessung des Barunterhalts ab 1. Januar 2017 ist somit unbegründet. Begründet

ist sie hingegen, soweit sie verlangt, die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 286

Abs. 1 ZGB zu indexieren und praxisgemäss mit dem Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2

ZGB zu versehen. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall darauf zu

verzichten.

3.1.1

Der Anschlussberufungskläger

beantragt zunächst, den von der Amtsgerichtspräsidentin festgesetzten Unterhaltsbeitrag

für die Zeit vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 zu reduzieren. Die

Vorderrichterin hatte den angefochtenen Unterhaltsbeitrag für die Phase vor dem

Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts, das heisst für die Zeit vom 27.

Januar 2015 bis 31. Dezember 2016, anhand der damals bei durchschnittlichen

finanziellen Verhältnissen für die Bemessung verbreiteten Prozentregel

ermittelt. Nach dieser Prozentregel wurde der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind

auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des

monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Die

Amtsgerichtspräsidentin erwog, bei Anwendung der Prozentregel (17 %) ergebe

sich ausgehend von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von CHF 5'500.00

ein Unterhaltsbeitrag von CHF 935.00. Dass damit ins Existenzminimum des

Beklagten eingegriffen würde, sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht

ersichtlich. Daran ändere auch nichts, dass er in dieser Phase geheiratet und

zum zweiten Mal Vater geworden sei. Auch bei einer Erweiterung des Existenzminimums

unter Anrechnung der Einnahmen der Ehefrau greife ein Unterhaltsbeitrag von CHF

935.00

nicht in das Existenzminimum des Beklagten und dessen Familie ein.

Der Beklagte und

Anschlussberufungskläger rügt, es sei aktenkundig, dass er am 23. Mai 2016

erneut Vater geworden sei. Gemäss Praxis und der herrschenden Prozentregel sei

für diese Phase für den Sohn der Klägerin lediglich 13,5 % - die Hälfte von 27

% - seines Nettoeinkommens als Unterhaltsbeitrag geschuldet. Beim angenommenen

Einkommen von CHF 5'500.00 ergebe sich somit ein Unterhaltsbeitrag für die

Zeitspanne vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 von CHF 742.50.

3.1.2

Der Barunterhalt wurde vor

Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen

Einkommensverhältnissen in der Regel anhand der so genannten Prozentregel

ermittelt. Diese Bemessungsmethode hatte den grossen Vorteil, dass sie einfach

zu handhaben war und auch die Erwartungssicherheit erhöhte. Von der Lehre wurde

diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse Willkür an und sie

führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen Beiträgen. Dies könne

namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der Kindesbarunterhalt

nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem Unterhalt festgelegt

werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 58 f.

zu Art. 285 ZGB).

Genau dieser von der Lehre kritisierte

Effekt ist im vorliegenden Fall zu beobachten. Zwar betrüge bei zwei Kindern

bei Anwendung der Prozentregeln der Ansatz für ein Kind in der Tat 13,5 %. Das

dem Vater angerechnete Einkommen von CHF 5'500.00 liegt aber eher unter dem,

was einem Haushalt in der Schweiz im Durchschnitt pro Monat zur Verfügung

steht. Mit der Prozentregel resultiert daher ein eher geringer

Unterhaltsbeitrag. Zudem ist ausschliesslich Kindesunterhalt festzusetzen und

nicht auch noch ehelicher oder nachehelicher Unterhalt, was das Ergebnis

zusätzlich negativ beeinflusst. Das erklärt, weshalb die reine Anwendung der

Prozentregeln zu einem unbilligen Ergebnis führte. Die Prozentregeln bedürfen aus

diesen Gründen auch immer konkreter Unterlegung aufgrund der Umstände des

Einzelfalls (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5.

Aufl. 2014, N 10 zu Art. 285 ZGB). Genau eine solche «Nachkontrolle» hatte die

Amtsgerichtspräsidentin vorgenommen, indem sie für die Zeit nach dem 1. Januar

2017.

den Barbedarf nochmals, aber auf eine andere Weise ermittelte. Da sie

dabei von den konkreten Verhältnissen ausging, kann ohne Weiteres darauf

abgestellt werden, zumal auch der Beklagte in seiner Anschlussberufung den so

ermittelten Betrag für die Zeit unmittelbar nach dem 1. Januar 2017 nicht

beanstandet.

Den für die Zeit ab 1. Januar 2017

anhand der konkreten Verhältnisse ausgehend vom Barbedarf des Kindes

ermittelten Barunterhalt von CHF 954.00 hätte die Amtsgerichtspräsidentin ohne

Weiteres auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 festlegen – und dabei runden –

können, sind doch keine bedeutenden Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich,

die Unterschiede begründen könnten. Auch bei dem vor dem Rechtswechsel oft

anhand der Prozentregeln festgelegten Betrag handelte es sich um den

Barunterhalt. Dass sich der vor dem Rechtswechsel festgelegte Betrag von

demjenigen für die Zeit nach dem Rechtswechsel bloss um 19 Franken unterscheidet,

zeigt, dass auch das für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 festgesetzte Aliment

jedenfalls nicht zu gering und auch nicht zu hoch ist. Die vom Beklagten gegen

den Unterhaltsbeitrag gegen die Phase vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016

erhobene Anschlussberufung ist unbegründet.

3.2.1

Die Anschlussberufung des

Beklagten richtet sich auch gegen die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 22. August

2018.

Zur Begründung bringt er einerseits vor, seine Ehefrau sei wieder

schwanger und er werde voraussichtlich an diesem Tag erneut Vater. Seine

Ausgaben und Unterhaltspflichten veränderten sich deshalb. Weiter sei auch zu

beachten, dass bis dahin die Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau weggefallen

sei. Sie sei dann nicht mehr vermittelbar und habe daher keinen Anspruch mehr.

3.2.2

Der Anschlussberufungskläger und

Beklagte belegt den Umstand der Schwangerschaft seiner Ehefrau mit einem

ärztlichen Zeugnis vom 18. April 2018 (Urkunde 8). Dieses Zeugnis ist im

Berufungsverfahren zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Um zu entschieden, ob

überhaupt und gegebenenfalls inwieweit sich dies unter dem Strich zu Gunsten

des Beklagten auf den Unterhaltsbeitrag auswirkt, sind indessen zusätzliche

Abklärungen erforderlich. Unklar ist, wie sich die finanziellen Verhältnisse

der Ehefrau des Beklagten präsentieren und insbesondere auch wie es sich mit

ihren Einkünften verhält. Einer Überprüfung bedarf aber auch die Einkommenssituation

des Beklagten. Die Vorderrichterin stellte nicht wie bei selbständig

Erwerbenden üblich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre ab, sondern

einzig auf das – nun bereits drei Jahre zurück liegende – Geschäftsjahr 2015

und hielt zudem fest, dass es sich beim angerechneten Einkommen von CHF

5'500.00 um einen Mindestbetrag handle (angefochtenes Urteil, S. 6). Es stellt

sich dabei die Frage, ob der Beklagte seine Verdienstmöglichkeiten überhaupt ausreichend

ausschöpft. Wenn es um Kindesunterhalt geht, sind nämlich besonders hohe

Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen

Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1).

Die Anschlussberufung ist aus diesen

Gründen teilweise gutzuheissen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die

Unterhaltspflicht wie beantragt ab 22. August 2018 geändert werden muss. Da der

Sachverhalt in wesentlichen Teilen vervollständigt werden muss, ist die Sache

vielmehr – wie dies der Anschlussberufungskläger eventualiter ebenfalls

beantragt – zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Nach der Vervollständigung

des Sachverhalts wird die Vorderrichterin analog einem Gesuch auf Abänderung

der Unterhaltsbeiträge zu entscheiden haben, ob diese allenfalls – frühestens

mit Wirkung ab 22. August 2018 – zu Gunsten des Beklagten herabzusetzen sind.

4.1

Die Berufung der Klägerin richtet

sich auch noch gegen den Kostenentscheid gemäss den Ziffern 3 bis 6 des

Urteils. Vorweg ist festzuhalten, dass von den Ziffern 4 und 6 einzig ihr

früherer Rechtsanwalt Roland Winiger betroffen ist, wurden die entsprechenden

Entschädigungen doch direkt ihm zugesprochen. Auf die Berufung gegen die

Ziffern 4 und 6 kann deshalb nicht eingetreten werden.

4.2

Zur Verteilung der Prozesskosten

erwog die Amtsgerichtspräsidentin, die Klägerin habe mit ihren Rechtsbegehren

bezüglich Kindesunterhalt in weiten Teilen obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge

seien zwar teils tiefer ausgefallen als beantragt, die Klageeinreichung sei in

diesem Punkt aber vollumfänglich gerechtfertigt gewesen. Was demgegenüber die

unter dem Titel Ansprüche der unverheirateten Mutter geltend gemachten

Positionen sowie das Auskunftsrecht und die ausserordentlichen

Unterhaltsbeiträge angehe, unterliege sie weitestgehend. Unter diesen Umständen

erscheine ermessensweise eine Verteilung der Prozesskosten im Verhältnis eins

zu zwei zu Lasten des Beklagten als angezeigt. Die Berufungsklägerin erachtet

diese Kostenverteilung als rechtlich unhaltbar und unangemessen.

Die Berufung ist in diesem Punkt

begründet. Die bei der Vorinstanz unter den Ziffern 3, 4 und 5 gestellten

Rechtsbegehren erscheinen im Vergleich zum Unterhaltsbegehren – insbesondere auch,

was das Quantitative anbelangt – als völlig untergeordnet. Da der Beklagte

überhaupt nichts bezahlen wollte, war die Klägerin gezwungen, gerichtlich

vorzugehen. Allein schon gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO hätte die

Vorderrichterin die Kosten des Verfahrens deshalb vollumfänglich dem Beklagten

auferlegen müssen. Zusätzlich rechtfertigt auch der Umstand, dass das

Kindeswohl besonders schützenswert ist, eine solche Aufteilung (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO). Die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils sind deshalb

aufzuheben. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'000.00 (inklusive der Kosten

des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00) werden vollumfänglich dem Beklagten

zur Bezahlung auferlegt.

5.

Zusammenfassend sind sowohl die

Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Das

vorinstanzliche Urteil ist mit den von der Berufungsklägerin geforderten

Bestimmungen (Art. 277 Abs. 2 und 286 Abs. 1 ZGB) zu ergänzen. Weiter sind in

Abänderung von Ziffer 3 des Urteils die Gerichtskosten vollumfänglich dem

Beklagten zu auferlegen und die Verpflichtung der Klägerin gemäss Ziffer 5 des

Urteils, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, aufzuheben. Über

die vom Anschlussberufungskläger mit Wirkung ab 22. August 2018 verlangte

Abänderung seiner Unterhaltspflicht ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen

neu zu entscheiden. In diesem Neubeurteilungsverfahren wird die Amtsgerichtspräsidentin

– wie das bei einem neuen Abänderungsverfahren auch der Fall wäre – einen eigenen

Kostenentscheid zu treffen haben. Die Kosten des bisherigen Verfahrens sind

entsprechend den Begehren der Berufungsklägerin zu korrigieren, soweit in

dieser Hinsicht auf ihre Berufung eingetreten werden kann.

6.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von total CHF 2'500.00 sind dem Ausgang entsprechend und angesichts

des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens den Parteien je hälftig zu

auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz kann der Klägerin und

Berufungsklägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 wird mit

folgenden Bestimmungen ergänzt:

«Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.___ dauert bis zur Volljährigkeit, unter

Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB

«Die Unterhaltsbeiträge

basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Mai 2018 von

102.1 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils per

1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November

erhöht, erstmals per Januar 2019. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder

abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index»

3. Die Ziffern 3 und 5 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 werden

aufgehoben.

4. Ziffer 3 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 3'000.00 (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00)

werden vollumfänglich B.___ zur Bezahlung auferlegt.

5. Die Anschlussberufung wird teilweise

gutgeheissen.

6. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen

zurück an die Vorinstanz.

7. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 2'500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil von A.___ der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil von B.___

wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

8. Die Parteikosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Arthur Haefliger, wird auf CHF

3'583.20 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 982.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller