ZKBER.2018.24
Unterhalt
2. Juli 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die nicht
verheirateten Eltern des am 27. Januar 2015 geborenen Kindes C.___. Am 24.
Februar 2016 reichte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen B.___
ein betreffend Unterhalt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. September 2017
stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin an den Unterhalt von C.___, geb. 27. Januar 2015, folgende
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach Art. 285 ZGB zu bezahlen:
-
Ab
27. Januar 2015 bis und mit April 2016 mindestens CHF 1'680.00
(CHF 930.00 Barunterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt) bzw.
nach Beweisergebnis;
-
ab Mai 2016 bis und mit
27. Januar 2031 mindestens CHF 1'250.00 (CHF 500.00
Barunterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt) bzw. nach Beweisergebnis;
-
ab
27. Januar 2031 bis und mit 27. Januar 2033 bzw. bis zum
Abschluss der Erstausbildung mind. CHF 880.00 bzw. nach Beweisergebnis.
2. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss
zu indexieren.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin unaufgefordert seinen Lohnausweis sowie die Jahresrechnung und die
definitive Steuerveranlagung seiner Unternehmung jeweils innert Monatsfrist
nach Erhalt zuzustellen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin bei nicht vorhersehbaren ausserordentlichen Auslagen (Nachhilfekosten,
Brille, Zahnspange u.Ä.) einen besonderen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser
Kosten, eventualiter gemäss verhältnismässigem Leistungsvermögen zu bezahlen
(Art. 286 Abs. 3 ZGB).
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin folgende Kosten zu ersetzen:
-
Ersatz für die
Entbindungskosten CHF 375.60;
-
Kosten der Erstausstattung
von CHF 1'500.00, zahlbar in zwei Raten und verzinslich zu 5 % ab
Ende Oktober 2015 bzw. ab Ende November 2015, die Hälfte der Kosten für die
Schwangerschaftskleider von CHF 220.00, sowie die Kosten des Unterhalts
während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt
bzw. je mindestens CHF 700.00 pro Woche gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beklagte beantragte, die Klage
abzuweisen. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte am 2. November 2017 folgendes
Urteil:
1. Der Beklagte hat der Klägerin für den
gemeinsamen Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, folgende monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
-
Ab
27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016: CHF 935.00;
-
ab 1. Januar 2017
bis 26. Januar 2031: CHF 1'261.00 (CHF 954.00 Bar- und
CHF 307.00 Betreuungsunterhalt);
-
ab
27. Januar 2031 bis 26. Januar 2033: CHF 698.00
(Barunterhalt).
Allfällige vom Beklagten bezogene
Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.
Es wird festgestellt, dass
die Klägerin die Ansprüche gegen den Kindsvater von Januar 2015 bis und mit
Januar 2016 an die Sozialbehörde [...] für die Dauer und in der Höhe der
Unterstützung abgetreten hat.
2. Der Beklagte hat der Klägerin
CHF 1'720.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von insgesamt
CHF 3’000.00 (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von
CHF 500.00) werden zu CHF 1'000.00 der Klägerin und zu
CHF 2'000.00 dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Klägerin;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Der Beklagte hat dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Roland Winiger, eine
Parteientschädigung von CHF 3'055.00 zu bezahlen. Für diesen Betrag
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Mit der Zahlung
geht der Anspruch im geleisteten Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2
ZPO).
5. Die Klägerin hat dem Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 2'020.00 zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Klägerin, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird festgesetzt
auf CHF 1'528.00, zahlbar durch den Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist.
2. Nach Zustellung der
Entscheidbegründung erhob A.___, nun neu vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
am 11. April 2018 frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil mit
folgenden Anträgen:
1. Die Ziffer 1, Abs. 1, Unterabsätze 2 und
3 (Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 bis 26. Januar 2031 sowie ab 27. Januar
2031 bis 26. Januar 2033) und die Ziffern 3 bis 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 seien aufzuheben.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem
Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, ab 1. Januar 2017 bis 26. Januar 2031 einen
Barunterhalt von CHF 1'219.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'458.00 zu
bezahlen; eventuell seien der Bar- und Betreuungsunterhalt auf Grund des
Beweisergebnisses vom Gericht festzulegen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem
Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, ab 27. Januar 2031 bis 26. Januar 2033 einen
Barunterhalt von CHF 1'200.00, eventuell einen durch das Gericht auf Grund des
Beweisergebnisses festzusetzenden Barunterhalt zu bezahlen; vorzubehalten sei
Art. 277 Abs. 2 ZGB.
4. Die Unterhaltsbeiträge seien
praxisgemäss zu indexieren.
5. Die Gerichtskosten erster Instanz seien
dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, der Klägerin eine
richterlich festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen.
6. Es sei der Klägerin für das Verfahren
vor Obergericht die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
B.___ erhob in der Berufungsantwort vom
9. Mai 2018 Anschlussberufung. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Die Ziffer 1 1. Lemma (Phase vom
27.01.2015 – 31.12.2016) sei aufzuheben bezüglich der Phase vom 23.05.2016 –
31.12.2016.
3. Für die Phase vom 23.05.2016 –
31.12.2016 sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 743.00 zu leisten.
4. Die Ziffer 1 2. Lemma (Phase ab
01.01.2017 – 26.01.2031) sei aufzuheben bezüglich der Phase ab 22. August 2018.
Für die Phase vom 22.08.2018 –
26.01.2031 sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'010.05 (CHF 868.00 Bar- und CHF
142.05 Betreuungsunterhalt) zu leisten.
5. Die Ziffer 1 3. Lemma (Phase ab
27.01.2031 – 26.01.2033) sei aufzuheben bezüglich der Phase ab 22. August 2018.
6. Für die Phase vom 27.01.2031 – 26.01.2033
sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 522.00 zu leisten.
7. Allenfalls sei das Verfahren zu neuer
Beurteilung betreffend der Phasen vom 22.08.2018 – 26.01.2033 an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsklägerin.
A.___ beantragt in ihrer
Anschlussberufungsantwort vom 4. Juni 2018, die Anschlussberufung abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
3. Die von den Parteien erhobenen
Rechtsmittel sind spruchreif. Es kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund
der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der
Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten und von beiden Seiten
angefochten ist die Höhe des von B.___ an C.___ mit Wirkung ab dessen Geburt am
27.
Januar 2015 zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Gemäss der seit 1. Januar
2017.
in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des
Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Zusätzlich
zu diesem Barunterhalt dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der
Betreuung des Kindes durch einen Elternteil (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Betreuungsunterhalt
war vor dem 1. Januar 2017 noch nicht Bestandteil des Kindesunterhalts.
Die Amtsgerichtspräsidentin ermittelte
den angefochtenen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vor dem Inkrafttreten des
neuen Unterhaltsrechts, das heisst für die Zeit vom 27. Januar 2015 bis 31.
Dezember 2016, anhand der damals bei durchschnittlichen finanziellen
Verhältnissen für die Bemessung verbreiteten Prozentregel. Für die Zeit ab 1.
Januar 2017 ging sie bei der Bestimmung des Barunterhalts von den konkreten
Verhältnissen des Kindes aus, addierte einen Überschussanteil und brachte davon
die Kinderzulage in Abzug. Den Betreuungsunterhalt legte sie anhand der so
genannten Lebenshaltungskosten-Methode fest.
1.2
Die Bemessungsmethode der Vorinstanz
wird von der Berufungsklägerin insofern beanstandet, als sie vorbringt, der
Betreuungsunterhalt sei nach der so genannten Betreuungsquotenmethode zu
berechnen. Diese Auffassung relativiert sie jedoch in der
Anschlussberufungsantwort mit Hinweis auf ein vom Bundesgericht am 17. Mai 2018
gefälltes Urteil (5A_454/2017, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil
5A_35/2018, E. 4.3, vom 31. Mai 2018). In diesem Entscheid hatte das
Bundesgericht festgehalten, die Anwendung der Lebenshaltungskosten-Methode sei
im konkreten Fall nicht willkürlich gewesen. Es ist offen, ob die
Berufungsklägerin nun die Bemessungsweise der Vorinstanz immer noch in Frage
stellen will. Angesichts dieses Bundesgerichtsentscheids besteht kein Anlass,
von der bisherigen Praxis der Solothurnischen Gerichte, den Betreuungsunterhalt
anhand der Lebenshaltungskosten-Methode zu ermitteln, abzuweichen. An der
Bemessungsweise der Vorinstanz gibt es daher vom Grundsatz her nichts
auszusetzen.
2.1.1
Die Berufung der Klägerin richtet
sich weiter konkret gegen die Bemessung des Barunterhalts ab 1. Januar 2017. Die
Vorderrichterin ging dabei konkret von monatlichen Ausgaben von total CHF
1'068.00 aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF
400.
, einem Wohnkostenanteil von CHF 172.00 und Kosten für die Drittbetreuung
von CHF 496.00. Zum Wohnkostenanteil führte sie aus, neben der Klägerin und dem
Kind der Parteien lebe noch ein weiteres Kind in der gemeinsamen Wohnung. Auf
dieses Kind entfiele folglich auch ein Wohnkostenanteil. Dieser betrage im
konkreten Fall bei zwei Kindern 13,5 % beziehungsweise CHF 172.00 pro Kind,
sodass für den Anteil der Klägerin noch CHF 928.00 verbleibe. Im Zusammenhang
mit den Drittbetreuungskosten hielt sie fest, das Kind besuche an vier Tagen
der Woche die Kindertagesstätte. Da die Klägerin aber nur an zweieinhalb Tagen
arbeitstätig sei, könne nicht auf die Rechnung vom 14. August 2017 über CHF
992.00
abgestellt werden. Vielmehr sei für die Drittbetreuungskosten lediglich
der mit der Rechnung vom 13. März 2017 ausgewiesene Betrag von CHF 496.00 zu
berücksichtigen.
2.1.2
Die Klägerin beanstandet in ihrer
Berufung den Wohnkostenanteil. Ihr zweites Kind werde im Mai dieses Jahres
18-jährig und es sei davon auszugehen, dass es nach Abschluss der Lehre von zu
Hause ausziehen werde. Es sei deshalb ein Wohnkostenanteil von 17 % einzusetzen.
Die Wohnkosten seien zudem um CHF 40.00 höher, da auch noch ein Parkplatz
mitgemietet sei.
Die Rüge ist unbegründet. Beim erwähnten
Auszug der Tochter handelt es sich um eine blosse Behauptung. Die
Vorderrichterin schenkte dieser zu Recht keine Beachtung. Und die Differenz von
CHF 40.00 bei den Wohnkosten ist zu gering, als dass sie das Endergebnis
entscheidend beeinflussen könnte.
2.1.3
Weiter verlangt die
Berufungsklägerin, dass dem Kind für die Betreuungskosten an zweieinhalb Tagen
ein Betrag von CHF 802.00 pro Monat angerechnet wird. Die Kindertagesstätte
habe bisher ihrer schwierigen finanziellen Situation Rechnung getragen und den
eigentlichen Tarif nicht angewandt. Dieses Entgegenkommen sei nun vorbei. Sie
reicht dazu zwei Schreiben vom 10. und 30. März 2018 ein (Urkunden 3 und 4 zur
Berufung).
Auch diese Rüge ist unbegründet. Im
Schreiben der Kindertagesstätte an die Klägerin vom 30. März 2018 gibt jene auf
Wunsch der Klägerin die Kosten für die Betreuung an und beziffert diese für
zweieinhalb Tage auf CHF 798.00 pro Monat (Urkunde 3). Aus dem Schreiben vom
10.
März 2018 geht hervor, dass zusätzlich ein Mitgliederbeitrag von CHF 50.00
pro Jahr zu leisten sei (Urkunde 4). Dass diese Beträge von der
Kindertagesstätte auch tatsächlich in Rechnung gestellt und von der Klägerin
bezahlt werden müssen, ist mit diesen Urkunden jedoch nicht erstellt. Dies
hätte sie beispielsweise mit entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelegen
ausweisen können, hatte sich die Vorderrichterin doch ebenfalls auf konkrete
Monatsrechnungen abgestützt. Solche liegen aber nicht vor. Es bleibt daher bei
dem von der Amtsgerichtspräsidentin zugestandenen Betrag von CHF 496.00.
2.1.4
Schliesslich führt die
Berufungsklägerin aus, es sei fraglich, ob die Krankenkassenprämien für Mutter
und Kind noch vollständig verbilligt würden, wenn der Beklagte die verfügten
Unterhaltsbeiträge bezahle. Dies sei von Amtes wegen abzuklären und bei der
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Auch auf diesen Einwand
ist nicht weiter einzugehen. Die Vorderrichterin stützte sich bei der Annahme,
dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung vollständig verbilligt
würden, auf ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24.
Februar 2017. Daran ist nichts auszusetzen.
2.2.1
Die Berufungsklägerin macht weiter
geltend, ab dem 16. Altersjahr von C.___ (27. Januar 2031) beruhe die
vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs mit CHF 772.00 auf einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung. Zutreffend sei ein Grundbetrag von CHF 600.00 und ein
Wohnkostenanteil von CHF 217.00. Wenn der Sohn 16-jährig sei, werde die Mutter
100.
% arbeiten, so dass dann vermutlich keine Prämienverbilligung für die
Krankenkasse mehr bestehe. Es sei daher ermessensweise ein Betrag von CHF
200.00
für die Krankenkasse aufzunehmen. Insgesamt ergebe dies einen Bedarf von
CHF 1'017.00. Was der Beklagte im Jahr 2031 mit seiner Garage verdiene, sei
offen. Ermessensweise sei von einem Überschussanteil von CHF 200.00 auszugehen,
so dass nach Abzug der Ausbildungszulage der Barunterhalt ab 27. Januar 2031
auf CHF 967.00 festzulegen sei.
2.2.2
Bei der Festsetzung von
Kinderalimenten ist eine Prognose anzustellen, wie sich die Bedürfnisse des
Kindes sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern während der
Dauer der Unterhaltspflicht entwickeln werden. Eine solche Prognose ist
naturgemäss schwierig. Wie es sich im Jahr 2031 mit der Prämienverbilligung
verhält, ist offen. Dasselbe gilt für die Einkommensverhältnisse des Beklagten
und einen damit allenfalls zu begründenden Überschussanteil. Auch die
Wohnsituation der Klägerin – und damit der Wohnkostenanteil des Kindes – kann
nicht vorausgesagt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, bloss solche
Veränderungen zu berücksichtigen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auch eintreten werden. Die von der Berufungsklägerin gerügten Positionen
gehören nicht dazu. Sollten sich die Verhältnisse in Zukunft unter dem Strich
erheblich und auch dauerhaft anders entwickeln, sieht das Gesetz vor, dass die
Alimente neu festgesetzt werden können (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Aus heutiger
Sicht ist die Bemessung der Vorinstanz, auch was die Zeit nach dem 16.
Altersjahr von C.___ betrifft, nicht zu beanstanden.
2.3
Die Berufung der Klägerin gegen die
Bemessung des Barunterhalts ab 1. Januar 2017 ist somit unbegründet. Begründet
ist sie hingegen, soweit sie verlangt, die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 286
Abs. 1 ZGB zu indexieren und praxisgemäss mit dem Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2
ZGB zu versehen. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall darauf zu
verzichten.
3.1.1
Der Anschlussberufungskläger
beantragt zunächst, den von der Amtsgerichtspräsidentin festgesetzten Unterhaltsbeitrag
für die Zeit vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 zu reduzieren. Die
Vorderrichterin hatte den angefochtenen Unterhaltsbeitrag für die Phase vor dem
Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts, das heisst für die Zeit vom 27.
Januar 2015 bis 31. Dezember 2016, anhand der damals bei durchschnittlichen
finanziellen Verhältnissen für die Bemessung verbreiteten Prozentregel
ermittelt. Nach dieser Prozentregel wurde der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind
auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des
monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Die
Amtsgerichtspräsidentin erwog, bei Anwendung der Prozentregel (17 %) ergebe
sich ausgehend von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von CHF 5'500.00
ein Unterhaltsbeitrag von CHF 935.00. Dass damit ins Existenzminimum des
Beklagten eingegriffen würde, sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht
ersichtlich. Daran ändere auch nichts, dass er in dieser Phase geheiratet und
zum zweiten Mal Vater geworden sei. Auch bei einer Erweiterung des Existenzminimums
unter Anrechnung der Einnahmen der Ehefrau greife ein Unterhaltsbeitrag von CHF
935.00
nicht in das Existenzminimum des Beklagten und dessen Familie ein.
Der Beklagte und
Anschlussberufungskläger rügt, es sei aktenkundig, dass er am 23. Mai 2016
erneut Vater geworden sei. Gemäss Praxis und der herrschenden Prozentregel sei
für diese Phase für den Sohn der Klägerin lediglich 13,5 % - die Hälfte von 27
% - seines Nettoeinkommens als Unterhaltsbeitrag geschuldet. Beim angenommenen
Einkommen von CHF 5'500.00 ergebe sich somit ein Unterhaltsbeitrag für die
Zeitspanne vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 von CHF 742.50.
3.1.2
Der Barunterhalt wurde vor
Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen in der Regel anhand der so genannten Prozentregel
ermittelt. Diese Bemessungsmethode hatte den grossen Vorteil, dass sie einfach
zu handhaben war und auch die Erwartungssicherheit erhöhte. Von der Lehre wurde
diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse Willkür an und sie
führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen Beiträgen. Dies könne
namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der Kindesbarunterhalt
nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem Unterhalt festgelegt
werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 58 f.
zu Art. 285 ZGB).
Genau dieser von der Lehre kritisierte
Effekt ist im vorliegenden Fall zu beobachten. Zwar betrüge bei zwei Kindern
bei Anwendung der Prozentregeln der Ansatz für ein Kind in der Tat 13,5 %. Das
dem Vater angerechnete Einkommen von CHF 5'500.00 liegt aber eher unter dem,
was einem Haushalt in der Schweiz im Durchschnitt pro Monat zur Verfügung
steht. Mit der Prozentregel resultiert daher ein eher geringer
Unterhaltsbeitrag. Zudem ist ausschliesslich Kindesunterhalt festzusetzen und
nicht auch noch ehelicher oder nachehelicher Unterhalt, was das Ergebnis
zusätzlich negativ beeinflusst. Das erklärt, weshalb die reine Anwendung der
Prozentregeln zu einem unbilligen Ergebnis führte. Die Prozentregeln bedürfen aus
diesen Gründen auch immer konkreter Unterlegung aufgrund der Umstände des
Einzelfalls (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5.
Aufl. 2014, N 10 zu Art. 285 ZGB). Genau eine solche «Nachkontrolle» hatte die
Amtsgerichtspräsidentin vorgenommen, indem sie für die Zeit nach dem 1. Januar
2017.
den Barbedarf nochmals, aber auf eine andere Weise ermittelte. Da sie
dabei von den konkreten Verhältnissen ausging, kann ohne Weiteres darauf
abgestellt werden, zumal auch der Beklagte in seiner Anschlussberufung den so
ermittelten Betrag für die Zeit unmittelbar nach dem 1. Januar 2017 nicht
beanstandet.
Den für die Zeit ab 1. Januar 2017
anhand der konkreten Verhältnisse ausgehend vom Barbedarf des Kindes
ermittelten Barunterhalt von CHF 954.00 hätte die Amtsgerichtspräsidentin ohne
Weiteres auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 festlegen – und dabei runden –
können, sind doch keine bedeutenden Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich,
die Unterschiede begründen könnten. Auch bei dem vor dem Rechtswechsel oft
anhand der Prozentregeln festgelegten Betrag handelte es sich um den
Barunterhalt. Dass sich der vor dem Rechtswechsel festgelegte Betrag von
demjenigen für die Zeit nach dem Rechtswechsel bloss um 19 Franken unterscheidet,
zeigt, dass auch das für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 festgesetzte Aliment
jedenfalls nicht zu gering und auch nicht zu hoch ist. Die vom Beklagten gegen
den Unterhaltsbeitrag gegen die Phase vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016
erhobene Anschlussberufung ist unbegründet.
3.2.1
Die Anschlussberufung des
Beklagten richtet sich auch gegen die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 22. August
2018.
Zur Begründung bringt er einerseits vor, seine Ehefrau sei wieder
schwanger und er werde voraussichtlich an diesem Tag erneut Vater. Seine
Ausgaben und Unterhaltspflichten veränderten sich deshalb. Weiter sei auch zu
beachten, dass bis dahin die Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau weggefallen
sei. Sie sei dann nicht mehr vermittelbar und habe daher keinen Anspruch mehr.
3.2.2
Der Anschlussberufungskläger und
Beklagte belegt den Umstand der Schwangerschaft seiner Ehefrau mit einem
ärztlichen Zeugnis vom 18. April 2018 (Urkunde 8). Dieses Zeugnis ist im
Berufungsverfahren zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Um zu entschieden, ob
überhaupt und gegebenenfalls inwieweit sich dies unter dem Strich zu Gunsten
des Beklagten auf den Unterhaltsbeitrag auswirkt, sind indessen zusätzliche
Abklärungen erforderlich. Unklar ist, wie sich die finanziellen Verhältnisse
der Ehefrau des Beklagten präsentieren und insbesondere auch wie es sich mit
ihren Einkünften verhält. Einer Überprüfung bedarf aber auch die Einkommenssituation
des Beklagten. Die Vorderrichterin stellte nicht wie bei selbständig
Erwerbenden üblich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre ab, sondern
einzig auf das – nun bereits drei Jahre zurück liegende – Geschäftsjahr 2015
und hielt zudem fest, dass es sich beim angerechneten Einkommen von CHF
5'500.00 um einen Mindestbetrag handle (angefochtenes Urteil, S. 6). Es stellt
sich dabei die Frage, ob der Beklagte seine Verdienstmöglichkeiten überhaupt ausreichend
ausschöpft. Wenn es um Kindesunterhalt geht, sind nämlich besonders hohe
Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen
Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1).
Die Anschlussberufung ist aus diesen
Gründen teilweise gutzuheissen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die
Unterhaltspflicht wie beantragt ab 22. August 2018 geändert werden muss. Da der
Sachverhalt in wesentlichen Teilen vervollständigt werden muss, ist die Sache
vielmehr – wie dies der Anschlussberufungskläger eventualiter ebenfalls
beantragt – zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Nach der Vervollständigung
des Sachverhalts wird die Vorderrichterin analog einem Gesuch auf Abänderung
der Unterhaltsbeiträge zu entscheiden haben, ob diese allenfalls – frühestens
mit Wirkung ab 22. August 2018 – zu Gunsten des Beklagten herabzusetzen sind.
4.1
Die Berufung der Klägerin richtet
sich auch noch gegen den Kostenentscheid gemäss den Ziffern 3 bis 6 des
Urteils. Vorweg ist festzuhalten, dass von den Ziffern 4 und 6 einzig ihr
früherer Rechtsanwalt Roland Winiger betroffen ist, wurden die entsprechenden
Entschädigungen doch direkt ihm zugesprochen. Auf die Berufung gegen die
Ziffern 4 und 6 kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.2
Zur Verteilung der Prozesskosten
erwog die Amtsgerichtspräsidentin, die Klägerin habe mit ihren Rechtsbegehren
bezüglich Kindesunterhalt in weiten Teilen obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge
seien zwar teils tiefer ausgefallen als beantragt, die Klageeinreichung sei in
diesem Punkt aber vollumfänglich gerechtfertigt gewesen. Was demgegenüber die
unter dem Titel Ansprüche der unverheirateten Mutter geltend gemachten
Positionen sowie das Auskunftsrecht und die ausserordentlichen
Unterhaltsbeiträge angehe, unterliege sie weitestgehend. Unter diesen Umständen
erscheine ermessensweise eine Verteilung der Prozesskosten im Verhältnis eins
zu zwei zu Lasten des Beklagten als angezeigt. Die Berufungsklägerin erachtet
diese Kostenverteilung als rechtlich unhaltbar und unangemessen.
Die Berufung ist in diesem Punkt
begründet. Die bei der Vorinstanz unter den Ziffern 3, 4 und 5 gestellten
Rechtsbegehren erscheinen im Vergleich zum Unterhaltsbegehren – insbesondere auch,
was das Quantitative anbelangt – als völlig untergeordnet. Da der Beklagte
überhaupt nichts bezahlen wollte, war die Klägerin gezwungen, gerichtlich
vorzugehen. Allein schon gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO hätte die
Vorderrichterin die Kosten des Verfahrens deshalb vollumfänglich dem Beklagten
auferlegen müssen. Zusätzlich rechtfertigt auch der Umstand, dass das
Kindeswohl besonders schützenswert ist, eine solche Aufteilung (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO). Die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils sind deshalb
aufzuheben. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'000.00 (inklusive der Kosten
des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00) werden vollumfänglich dem Beklagten
zur Bezahlung auferlegt.
5.
Zusammenfassend sind sowohl die
Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Das
vorinstanzliche Urteil ist mit den von der Berufungsklägerin geforderten
Bestimmungen (Art. 277 Abs. 2 und 286 Abs. 1 ZGB) zu ergänzen. Weiter sind in
Abänderung von Ziffer 3 des Urteils die Gerichtskosten vollumfänglich dem
Beklagten zu auferlegen und die Verpflichtung der Klägerin gemäss Ziffer 5 des
Urteils, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, aufzuheben. Über
die vom Anschlussberufungskläger mit Wirkung ab 22. August 2018 verlangte
Abänderung seiner Unterhaltspflicht ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
neu zu entscheiden. In diesem Neubeurteilungsverfahren wird die Amtsgerichtspräsidentin
– wie das bei einem neuen Abänderungsverfahren auch der Fall wäre – einen eigenen
Kostenentscheid zu treffen haben. Die Kosten des bisherigen Verfahrens sind
entsprechend den Begehren der Berufungsklägerin zu korrigieren, soweit in
dieser Hinsicht auf ihre Berufung eingetreten werden kann.
6.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von total CHF 2'500.00 sind dem Ausgang entsprechend und angesichts
des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens den Parteien je hälftig zu
auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz kann der Klägerin und
Berufungsklägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Ziffer 1 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 wird mit
folgenden Bestimmungen ergänzt:
«Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.___ dauert bis zur Volljährigkeit, unter
Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.»
«Die Unterhaltsbeiträge
basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Mai 2018 von
102.1 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils per
1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November
erhöht, erstmals per Januar 2019. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder
abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index»
3. Die Ziffern 3 und 5 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 werden
aufgehoben.
4. Ziffer 3 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Die Gerichtskosten von insgesamt
CHF 3'000.00 (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00)
werden vollumfänglich B.___ zur Bezahlung auferlegt.
5. Die Anschlussberufung wird teilweise
gutgeheissen.
6. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen
zurück an die Vorinstanz.
7. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 2'500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil von A.___ der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil von B.___
wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
8. Die Parteikosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Arthur Haefliger, wird auf CHF
3'583.20 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 982.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller