ZKBER.2018.25
Kinderunterhalt
13. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten
durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,
Berufungskläger
gegen
C.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist der am [...] 2014 geborene
Sohn der nicht verheirateten Eltern B.___ und C.___. Am 9. Februar 2018 liess A.___
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen seinen Vater C.___ einreichen.
Er beantragte dabei unter anderem die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Mit
Urteil vom 23. März 2018 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Beklagten,
für den Kläger mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 580.00 zu bezahlen (Ziffer 3 Satz 1 des Urteils). In
diesen Beiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen, sie sollen dem
Kläger jedoch zusätzlich zukommen (Ziffer 3 Satz 2).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Kläger nach der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung Berufung
gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 3 Satz 1 teilweise aufzuheben und den
Berufungsbeklagten zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 956.00 zu bezahlen. Seitens des
Berufungsbeklagten ging keine Berufungsantwort ein.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des
Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist die Höhe des
Beitrages, den der Beklagte an den Unterhalt seines unter der elterlichen Sorge
der Mutter stehenden Sohnes (Kläger und Berufungskläger) leisten muss. Gemäss
Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der
Unterhaltsbeitrag für die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung
und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Weiter dient der
Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder
Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz sieht somit zwei Unterhaltsarten in
Form von Geldleistungen vor: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der
Barunterhalt die direkten Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung
des Kindes - erfassen, sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten
für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.
Beim von der Vorinstanz dem Kläger
zugesprochenen Unterhaltsbeitrag handelt es sich um Barunterhalt. Die
Voraussetzungen für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt liegen
unbestrittenermassen nicht vor. Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der
Beklagte könne ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'250.00 erzielen. Die
Mutter des Klägers verfüge über Einnahmen von insgesamt CHF 4'824.00. Dem
Kläger selber sei die monatliche Kinderzulage von CHF 200.00 anzurechnen. Dem
Gesamteinkommen von CHF 9'274.00 stehe ein Gesamtbedarf von CHF 8’154.00
gegenüber (Beklagter: 3'126.00; Mutter des Klägers: CHF 3'955.00; Kläger: CHF
1'073.00). Es resultiere somit ein Überschuss von CHF 1'120.00. Dieser sei zu
einem Drittel (CHF 273.00) dem Kläger und zu zwei Dritteln (CHF 546.00) dem
Beklagten zuzusprechen. Der Beklagte verfüge damit pro Monat über CHF 3'672.00
(Bedarf CHF 3'126.00, Überschussanteil CHF 546.00). Ziehe man diesen Betrag von
seinem eigenen Einkommen von CHF 4'250.00 ab, resultiere ein leicht
aufgerundeter Überschuss von CHF 580.00, den er mit Wirkung ab 1. August 2016
als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe.
2.
Der Kläger und Berufungskläger anerkennt
ausdrücklich die durch den Amtsgerichtspräsidenten vorgenommenen Berechnungen
der verfügbaren Mittel und des jeweiligen Bedarfs. Er macht jedoch geltend, die
Berechnung des Überschusses und daraus resultierenden Unterhaltsbeitrages sei
falsch und im Ergebnis rechtswidrig. Der Vorderrichter habe fälschlicherweise
den Unterhaltsbeitrag in der Weise festgesetzt, als dem Vater von seinem
eigenen Einkommen der ermittelte Bedarf plus ein Anteil von zwei Dritteln des
von der Mutter mitfinanzierten Überschusses zu verbleiben habe. Im Ergebnis
bedeute das erstinstanzliche Urteil, dass der mit der alleinigen Obhut betrauten
Kindsmutter ihr eigener erwirtschafteter Überschuss vollständig zur anteiligen
Deckung von Kinderkosten in der Höhe von CHF 567.00 angerechnet werde, der
Kindsvater aber nebst seinem Bedarf zusätzlich zwei Drittel des von der
Kindesmutter rechnerisch mitfinanzierten Überschusses behält, sich sein
gesamthafter Beitrag an den Unterhalt des Sohnes somit einzig auf einen Drittel
des Überschusses beschränke. Allein vom Ergebnis her könne diese Berechnung
nicht stimmen. Sie verletze den Grundsatz, dass der nichtbetreuende Elternteil
seinen Beitrag in erster Linie durch monatliche Unterhaltsbeiträge zu erfüllen
habe. Eine Abweichung rechtfertige sich vorliegend keinesfalls, es sei vielmehr
unangemessen und rechtswidrig. Die Kindsmutter werde massiv benachteiligt.
Korrekterweise habe vor Feststellung eines väterlichen Überschusses zuerst der
Barbedarf des Kindes soweit möglich vollständig vom Kindsvater gedeckt zu
werden. Anschliessend sei nur der bei ihm vorhandene Überschuss zwischen ihm
und dem Kind aufzuteilen. Der Überschuss der Kindsmutter habe in
Einkommensverhältnissen wie den vorliegenden gar nicht ins Spiel zu kommen.
3.
Die Rüge ist begründet. Da der
Barunterhalt nicht nur den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes
sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu
entsprechen hat, ist bei der Bemessung des Barunterhalts neben dem Barbedarf
auch ein allfälliger bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der
Beteiligten resultierender Überschuss zu berücksichtigen. Leistet wie
vorliegend die Mutter den überwiegenden Anteil an der Kinderbetreuung und
erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass durch die Kinderbetreuung bereits in erheblichem Umfang Naturalunterhalt
geleistet wird. Mittels einer Vorabzuteilung kann in diesen Fällen erreicht
werden, dass nicht das gesamte Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils
berücksichtigt wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend ein
Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte
Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss bei
ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht
beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine
Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette
Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch
2017, S. 216).
Auf den vorliegenden Fall übertragen
bedeutet das Folgendes: Der Bedarf des Klägers beträgt CHF 1'073.00. Nach Abzug
der Kinderzulage von CHF 200.00 besteht ein ungedeckter Betrag von CHF 873.00. Nach
Bezahlung dieses Betrages verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von CHF 251.00
(Einkommen CHF 4'250.00, abzüglich Bedarf CHF 3'126.00 abzüglich CHF 873.00). Der
Überschuss der Kindsmutter darf wie erwähnt nicht berücksichtigt werden. Der Überschuss
von CHF 251.00 ist aufzuteilen auf den unterhaltspflichtigen Vater und das
unterhaltsberechtigte Kind, wobei dem Vater als erwachsener Person praxisgemäss
ein doppelt so hoher Anteil wie dem Kind gebührt. Der Anteil des Klägers am
Überschuss von demnach einem Drittel beträgt folglich (gerundet) CHF 83.00, was
zusammen mit dem Barbedarf von CHF 873.00 einen Barunterhaltsbeitrag von CHF
956.00
ergibt. Die Berufung ist damit vollumfänglich gutzuheissen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Beklagten zu auferlegen.
Antragsgemäss ist er weiter zu verpflichten, dem Kläger eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der von dessen Anwältin geltend gemachte
Betrag (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Wie bereits bei der
Vorinstanz ist dem Kläger zudem die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, soweit das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid nicht
gegenstandslos geworden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3
Satz 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom
23. März 2018 wird aufgehoben.
2. Ziffer 3 Satz 1 lautet neu wie folgt: «C.___
hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von CHF 956.00 zu bezahlen».
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat C.___ zu bezahlen.
4. C.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine
Parteientschädigung von CHF 1'231.65 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während
zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller