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Entscheid

ZKBER.2018.25

Kinderunterhalt

13. Juni 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist der am [...] 2014 geborene

Sohn der nicht verheirateten Eltern B.___ und C.___. Am 9. Februar 2018 liess A.___

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen seinen Vater C.___ einreichen.

Er beantragte dabei unter anderem die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Mit

Urteil vom 23. März 2018 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Beklagten,

für den Kläger mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 580.00 zu bezahlen (Ziffer 3 Satz 1 des Urteils). In

diesen Beiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen, sie sollen dem

Kläger jedoch zusätzlich zukommen (Ziffer 3 Satz 2).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger nach der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung Berufung

gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 3 Satz 1 teilweise aufzuheben und den

Berufungsbeklagten zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 956.00 zu bezahlen. Seitens des

Berufungsbeklagten ging keine Berufungsantwort ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des

Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist die Höhe des

Beitrages, den der Beklagte an den Unterhalt seines unter der elterlichen Sorge

der Mutter stehenden Sohnes (Kläger und Berufungskläger) leisten muss. Gemäss

Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der

Unterhaltsbeitrag für die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung

und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Weiter dient der

Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder

Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz sieht somit zwei Unterhaltsarten in

Form von Geldleistungen vor: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der

Barunterhalt die direkten Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung

des Kindes - erfassen, sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten

für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.

Beim von der Vorinstanz dem Kläger

zugesprochenen Unterhaltsbeitrag handelt es sich um Barunterhalt. Die

Voraussetzungen für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt liegen

unbestrittenermassen nicht vor. Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der

Beklagte könne ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'250.00 erzielen. Die

Mutter des Klägers verfüge über Einnahmen von insgesamt CHF 4'824.00. Dem

Kläger selber sei die monatliche Kinderzulage von CHF 200.00 anzurechnen. Dem

Gesamteinkommen von CHF 9'274.00 stehe ein Gesamtbedarf von CHF 8’154.00

gegenüber (Beklagter: 3'126.00; Mutter des Klägers: CHF 3'955.00; Kläger: CHF

1'073.00). Es resultiere somit ein Überschuss von CHF 1'120.00. Dieser sei zu

einem Drittel (CHF 273.00) dem Kläger und zu zwei Dritteln (CHF 546.00) dem

Beklagten zuzusprechen. Der Beklagte verfüge damit pro Monat über CHF 3'672.00

(Bedarf CHF 3'126.00, Überschussanteil CHF 546.00). Ziehe man diesen Betrag von

seinem eigenen Einkommen von CHF 4'250.00 ab, resultiere ein leicht

aufgerundeter Überschuss von CHF 580.00, den er mit Wirkung ab 1. August 2016

als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe.

2.

Der Kläger und Berufungskläger anerkennt

ausdrücklich die durch den Amtsgerichtspräsidenten vorgenommenen Berechnungen

der verfügbaren Mittel und des jeweiligen Bedarfs. Er macht jedoch geltend, die

Berechnung des Überschusses und daraus resultierenden Unterhaltsbeitrages sei

falsch und im Ergebnis rechtswidrig. Der Vorderrichter habe fälschlicherweise

den Unterhaltsbeitrag in der Weise festgesetzt, als dem Vater von seinem

eigenen Einkommen der ermittelte Bedarf plus ein Anteil von zwei Dritteln des

von der Mutter mitfinanzierten Überschusses zu verbleiben habe. Im Ergebnis

bedeute das erstinstanzliche Urteil, dass der mit der alleinigen Obhut betrauten

Kindsmutter ihr eigener erwirtschafteter Überschuss vollständig zur anteiligen

Deckung von Kinderkosten in der Höhe von CHF 567.00 angerechnet werde, der

Kindsvater aber nebst seinem Bedarf zusätzlich zwei Drittel des von der

Kindesmutter rechnerisch mitfinanzierten Überschusses behält, sich sein

gesamthafter Beitrag an den Unterhalt des Sohnes somit einzig auf einen Drittel

des Überschusses beschränke. Allein vom Ergebnis her könne diese Berechnung

nicht stimmen. Sie verletze den Grundsatz, dass der nichtbetreuende Elternteil

seinen Beitrag in erster Linie durch monatliche Unterhaltsbeiträge zu erfüllen

habe. Eine Abweichung rechtfertige sich vorliegend keinesfalls, es sei vielmehr

unangemessen und rechtswidrig. Die Kindsmutter werde massiv benachteiligt.

Korrekterweise habe vor Feststellung eines väterlichen Überschusses zuerst der

Barbedarf des Kindes soweit möglich vollständig vom Kindsvater gedeckt zu

werden. Anschliessend sei nur der bei ihm vorhandene Überschuss zwischen ihm

und dem Kind aufzuteilen. Der Überschuss der Kindsmutter habe in

Einkommensverhältnissen wie den vorliegenden gar nicht ins Spiel zu kommen.

3.

Die Rüge ist begründet. Da der

Barunterhalt nicht nur den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes

sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu

entsprechen hat, ist bei der Bemessung des Barunterhalts neben dem Barbedarf

auch ein allfälliger bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der

Beteiligten resultierender Überschuss zu berücksichtigen. Leistet wie

vorliegend die Mutter den überwiegenden Anteil an der Kinderbetreuung und

erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass durch die Kinderbetreuung bereits in erheblichem Umfang Naturalunterhalt

geleistet wird. Mittels einer Vorabzuteilung kann in diesen Fällen erreicht

werden, dass nicht das gesamte Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils

berücksichtigt wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend ein

Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte

Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss bei

ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht

beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine

Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette

Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch

2017, S. 216).

Auf den vorliegenden Fall übertragen

bedeutet das Folgendes: Der Bedarf des Klägers beträgt CHF 1'073.00. Nach Abzug

der Kinderzulage von CHF 200.00 besteht ein ungedeckter Betrag von CHF 873.00. Nach

Bezahlung dieses Betrages verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von CHF 251.00

(Einkommen CHF 4'250.00, abzüglich Bedarf CHF 3'126.00 abzüglich CHF 873.00). Der

Überschuss der Kindsmutter darf wie erwähnt nicht berücksichtigt werden. Der Überschuss

von CHF 251.00 ist aufzuteilen auf den unterhaltspflichtigen Vater und das

unterhaltsberechtigte Kind, wobei dem Vater als erwachsener Person praxisgemäss

ein doppelt so hoher Anteil wie dem Kind gebührt. Der Anteil des Klägers am

Überschuss von demnach einem Drittel beträgt folglich (gerundet) CHF 83.00, was

zusammen mit dem Barbedarf von CHF 873.00 einen Barunterhaltsbeitrag von CHF

956.00

ergibt. Die Berufung ist damit vollumfänglich gutzuheissen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Beklagten zu auferlegen.

Antragsgemäss ist er weiter zu verpflichten, dem Kläger eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der von dessen Anwältin geltend gemachte

Betrag (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Wie bereits bei der

Vorinstanz ist dem Kläger zudem die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, soweit das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid nicht

gegenstandslos geworden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3

Satz 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

23. März 2018 wird aufgehoben.

2. Ziffer 3 Satz 1 lautet neu wie folgt: «C.___

hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von CHF 956.00 zu bezahlen».

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat C.___ zu bezahlen.

4. C.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine

Parteientschädigung von CHF 1'231.65 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während

zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller