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Entscheid

ZKBER.2018.26

Abänderung Scheidungsurteil

25. April 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Zwischen den Parteien war beim

Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil

hängig. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter vom

7. Februar 2018 unterzeichneten die Parteien ein Berechnungsblatt und schlossen

damit eine Vereinbarung über die Abänderung ihres […] Scheidungsurteils vom 17.

Oktober 2014 ab. Diese Vereinbarung wurde vom Amtsgerichtsstatthalter mit

Urteil vom 12. Februar 2018 genehmigt.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 18. April 2018 (Postaufgabe)

hat A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) dieses Urteil beim Obergericht angefochten,

weil das erstellte Budget unfair und unkorrekt sei. Er ersuche das Gericht, ein

neues Budget zu erstellen, welches den tatsächlichen Gegebenheiten beider

entspreche und nicht einseitig seine Exfrau begünstige. Er sei momentan nicht

in der Lage, Alimente von CHF 1'000.00 zu bezahlen und werde sonst zum

Sozialfall.

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die

Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf

eingetreten werden kann.

4.

Der Amtsgerichtsstatthalter hat die

von den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigt. Der Berufungskläger hat

keinen Antrag gestellt, den der Vorderrichter nicht gutgeheissen hat. Vielmehr

hat jener genehmigt, was ihm vorgelegt wurde. Der Berufungskläger ist demnach

gar nicht durch einen abweisenden Entscheid beschwert und es fehlt ihm deshalb an

einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des angefochtenen Entscheids. Auf

die Berufung ist insofern nicht einzutreten.

5.

Der Berufungskläger ist nicht

einverstanden mit dem Budget. Er äussert sich allerdings nicht dazu, wieso er

die Berechnungsblätter unterzeichnet hat. Immerhin war er anlässlich der

Verhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter anwaltlich vertreten. Aufgabe eines

Anwaltes ist es, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Der

Berufungskläger behauptet auch nicht, dass sein Anwalt seine Aufgabe nicht

wahrgenommen hat. In den Vergleichsgesprächen ging es insbesondere darum,

welches Einkommen dem Berufungskläger angerechnet werden kann. Auch die

Fremdbetreuungs- und die Wohnkosten sind von seinem Anwalt angesprochen worden.

Die getroffene Übereinkunft hat es den Parteien ermöglicht, Ungewissheiten

bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite

endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige

Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden

sollte, sind die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Eine Änderung

kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels nach den Art.

23.

ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich,

wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten

Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch

als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache

ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung für die andere Partei ersichtlich

so nicht abgeschlossen hätte (BGE 142 III 518). Derartiges bringt der

Berufungskläger nicht vor. Die Berufung ist demnach auch offensichtlich

unbegründet.

6.

Die Berufung ist demnach abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 28. Mai 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_451/2018).