ZKBER.2018.26
Abänderung Scheidungsurteil
25. April 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese
Hintermann
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Zwischen den Parteien war beim
Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil
hängig. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter vom
7. Februar 2018 unterzeichneten die Parteien ein Berechnungsblatt und schlossen
damit eine Vereinbarung über die Abänderung ihres […] Scheidungsurteils vom 17.
Oktober 2014 ab. Diese Vereinbarung wurde vom Amtsgerichtsstatthalter mit
Urteil vom 12. Februar 2018 genehmigt.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 18. April 2018 (Postaufgabe)
hat A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) dieses Urteil beim Obergericht angefochten,
weil das erstellte Budget unfair und unkorrekt sei. Er ersuche das Gericht, ein
neues Budget zu erstellen, welches den tatsächlichen Gegebenheiten beider
entspreche und nicht einseitig seine Exfrau begünstige. Er sei momentan nicht
in der Lage, Alimente von CHF 1'000.00 zu bezahlen und werde sonst zum
Sozialfall.
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die
Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann.
4.
Der Amtsgerichtsstatthalter hat die
von den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigt. Der Berufungskläger hat
keinen Antrag gestellt, den der Vorderrichter nicht gutgeheissen hat. Vielmehr
hat jener genehmigt, was ihm vorgelegt wurde. Der Berufungskläger ist demnach
gar nicht durch einen abweisenden Entscheid beschwert und es fehlt ihm deshalb an
einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des angefochtenen Entscheids. Auf
die Berufung ist insofern nicht einzutreten.
5.
Der Berufungskläger ist nicht
einverstanden mit dem Budget. Er äussert sich allerdings nicht dazu, wieso er
die Berechnungsblätter unterzeichnet hat. Immerhin war er anlässlich der
Verhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter anwaltlich vertreten. Aufgabe eines
Anwaltes ist es, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Der
Berufungskläger behauptet auch nicht, dass sein Anwalt seine Aufgabe nicht
wahrgenommen hat. In den Vergleichsgesprächen ging es insbesondere darum,
welches Einkommen dem Berufungskläger angerechnet werden kann. Auch die
Fremdbetreuungs- und die Wohnkosten sind von seinem Anwalt angesprochen worden.
Die getroffene Übereinkunft hat es den Parteien ermöglicht, Ungewissheiten
bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite
endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige
Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden
sollte, sind die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Eine Änderung
kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels nach den Art.
23.
ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich,
wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten
Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch
als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache
ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung für die andere Partei ersichtlich
so nicht abgeschlossen hätte (BGE 142 III 518). Derartiges bringt der
Berufungskläger nicht vor. Die Berufung ist demnach auch offensichtlich
unbegründet.
6.
Die Berufung ist demnach abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der
Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 28. Mai 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_451/2018).