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Entscheid

ZKBER.2018.27

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

3. Juli 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit 2012

getrennt. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

11. Mai 2012 wurden die der Ehe entsprossenen Söhne C.___, geb. [...] 2002, D.___,

geb. [...] 2003, und E.___, geb. [...] 2007, unter die elterliche Obhut des

Vaters gestellt. Im Weitern wurde festgestellt, dass der Vater derzeit auf

Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichte. Der Ehemann wurde verpflichtet,

der Ehefrau mit Wirkung ab effektiver Trennung für die Dauer von 24 Monaten

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'300.00 zu bezahlen.

2. Am 15. September 2017

reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein.

Gleichzeitig beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer

des Verfahrens. Sie stellte u.a. den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten,

ihr einen angemessenen Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 1'410.00 pro

Monat sowie einen angemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens

CHF 2'770.00 zu bezahlen. Der Ehemann stellte den Antrag auf Abweisung des

Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 8. März 2018 fand vor der

Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 14. März 2018 wurde folgende

Verfügung erlassen:

1. Der Antrag der Ehefrau auf Zuteilung der

alternierenden Obhut über die Söhne C.___ und E.___ wird abgewiesen. Die Obhut

über die Söhne C.___ und E.___ verbleibt allein beim Vater.

2. Der Sohn D.___ steht unter der

alternierenden Obhut der Eltern. D.___ lebt in der Wohnung der Mutter und wird

von ihr unter der Woche verpflegt. Alle übrigen Auslagen für D.___ bezahlt

weiterhin der Vater. Die Kinderzulagen verbleiben beim Vater.

Der

Vater hat der Mutter für D.___ mit Wirkung ab Einleitung des Verfahrens Barunterhalt

von CHF 340.00 pro Monat (Wohn- und Verpflegungsanteil) und Betreuungsunterhalt

von CHF 80.00 zu bezahlen.

Es

wird vorbehalten die Zuteilung der Obhut nach Anhörung von D.___ neu zu regeln.

3. Alle drei Söhne haben Wohnsitz beim

Vater.

4. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung

ab Einleitung des Verfahrens einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag

von CHF 630.00 zu bezahlen.

5. Von Amtes wegen sind die Söhne zur

Anhörung einzuladen.

6. Der Ehefrau wird Frist gesetzt zur

Einreichung der schriftlichen Klage über die Nebenfolgen der Ehescheidung bis

3. Mai 2018, ansonsten Verzicht angenommen und das Verfahren fortgesetzt wird.

7. Der Antrag der Ehefrau auf einen

Parteikostenvorschuss des Ehemannes wird abgewiesen.

8. Der Ehefrau wird mit Wirkung ab

Verfahrenseinleitung die volle unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und RA K.

Mettler, Baden, als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 4 der Verfügung und beantragte deren

vollumfängliche Aufhebung. Die Ehefrau beantragt, die Anträge des Ehemannes

seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

4. Die Berufungsbeklagte

beantragt als Beweismittel die Parteibefragung. Sie begründet jedoch nicht

näher, wieso nochmals eine Parteibefragung durchzuführen sei, hat doch die

Amtsgerichtspräsidentin die Parteien am 8. März 2018 befragt. Die

Rechtsvertreter hatten zudem die Gelegenheit Ergänzungsfragen zu stellen. Der

Antrag ist deshalb abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von

Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit Gesuch vom 15. September 2017

hat die Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen

Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 1'410.00 sowie einen persönlichen

Unterhalt von mindestens CHF 2'770.00 verlangt. Sie hat dies damit begründet,

dass sie derzeit auf materielle Hilfe angewiesen sei, da der Ehemann gemäss

Eheschutzurteil vom 11. Mai 2012 nicht mehr verpflichtet sei, ihr einen

persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Das Gericht sei bei seinem Entscheid

im Jahre 2012 davon ausgegangen, dass sie nach einer Übergangsfrist von zwei

Jahren einer ganztägigen Erwerbstätigkeit werde nachgehen können, da sie keine

Betreuungsaufgaben mehr habe. Das Gericht habe eine zweijährige Übergangsfrist

vorgesehen, innert welcher sie ihre Deutschkenntnisse werde verbessern können.

Zufolge der von den Parteien nach der Trennung gelebten abweichenden

Kinderbetreuung, nämlich während der Woche zum überwiegenden Teil durch sie,

sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern

sowie eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dies trotz entsprechender Bemühungen.

Da sich die Situation nicht wie erwartet entwickelt habe, sei der

Eheschutzentscheid diesbezüglich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme

abzuändern.

1.2

Im Eheschutzurteil vom

11.

Mai 2012 hat die Amtsgerichtspräsidentin erwogen, die Ehefrau habe nach der

Trennung grundsätzlich keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen und wäre

damit in der Lage ganztags zu arbeiten. Nach 10 Jahren als Hausfrau könne nicht

mehr an voreheliche Verhältnisse angeknüpft werden. Zudem spreche die [...]stämmige

Ehefrau kaum Deutsch, was die Stellensuche erschwere. Sie wolle als Masseurin

arbeiten, da sie diesbezügliche Kenntnisse habe. Eine Anstellung habe sie zur

Zeit noch nicht in Aussicht. Sie habe deshalb zweifellos auch unter dem Aspekt

von Art. 125 ZGB eine vorübergehende Rente zu gut. Es sollte möglich sein, dass

sie sich in zwei Jahren die nötigen Deutschkenntnisse aneignen könne, um sich

in den Arbeitsprozess zu integrieren.

1.3

Im

Ehescheidungsverfahren hat die Vorderrichterin am 14. März 2018 erwogen, die

Ehegatten würden seit 1. Juli 2012 getrennt leben. Seither würden die drei aus

der Ehe hervorgegangenen Söhne unter der Obhut des Vaters leben. Die Mutter habe

bei der Trennung keinerlei Interesse an der Betreuung der Söhne gezeigt.

Seither habe sie nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien die Söhne während

der arbeitsbedingten Abwesenheit des Vaters teilweise über Mittag verpflegt.

Hingegen würde die vom Vater eingereichte Abrechnung vom Mittagstisch vom Mai

2017.

zeigen, dass das wohl nicht so regelmässig der Fall gewesen sei, wie dies

die Ehefrau behaupte. Ansonsten hätten die Kinder nicht bereits im Mai 2017

extern verpflegt werden müssen. Obwohl die Ehefrau bei der Trennung Interesse

an einem Einstieg ins Erwerbsleben gezeigt habe, habe sie inzwischen nichts

unternommen, um ihre diesbezüglichen Chancen zu erhöhen. Insbesondere seien

ihre Deutschkenntnisse nach wie vor rudimentär. Vor kurzem habe die Ehefrau nun

eine Arbeitsstelle in Bern angetreten, so dass sie zugestandenermassen die

Söhne nicht mehr regelmässig über Mittag verpflegen könne. Der älteste Sohn C.___

habe letzten Sommer eine Lehre im Detailhandel angetreten. Er arbeite in

Kölliken und verpflege sich seither über Mittag am Arbeitsplatz. Der mittlere

Sohn D.___ verpflege sich nach Angaben der Parteien über Mittag weitgehend

selber, bzw. esse bei der Mutter, wenn diese da sei und der jüngste, E.___, werde

weiterhin am Mittagstisch betreut, wenn der Vater nicht zuhause sei. Seit

einigen Monaten wohne der Sohn D.___ in der Wohnung der Mutter. Nach

übereinstimmenden Angaben der Ehegatten sei es dazu gekommen, weil er beim

Vater kein eigenes Zimmer habe und er einen Rückzugsort gebraucht habe. Demnach

halte sich der Sohn D.___ von Montag bis Freitag weitgehend bei der Mutter auf

und verpflege sich während dieser Zeit am Abend und am Mittwochmittag bei ihr.

Um alle anderen Belange inklusive Schule und die in nächster Zeit aktuell

werdende Berufswahl kümmere sich dagegen nach wie vor der Vater, was die Mutter

auch als dessen Aufgabe verstehe. Die Ehefrau habe die alternierende Obhut über

die Söhne beantragt. Den von ihr beantragten Betreuungsanteil könne sie seit

dem Antritt einer Anstellung nicht mehr erfüllen, da sie Montag, Dienstag und

Freitag in Bern arbeite und erst am Abend nach Olten zurückkehre. Am Freitag

übernachte sie auch gelegentlich in Bern. Das habe sie anlässlich der

Einigungsverhandlung ausgeführt. Soweit ihre Anträge die beim Vater lebenden

Söhne C.___ und E.___ betreffen, seien diese daher ohne weitere Abklärungen

abzuweisen. D.___ lebe derzeit aus Platzgründen bei der Mutter, da er beim

Vater ein Zimmer mit dem Bruder teile. Die Ehefrau habe Betreuungsunterhalt für

die Söhne von CHF 1'410.00 und einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe

von CHF 2'770.00 pro Monat beantragt. Die Zusprechung eines

Betreuungsunterhalts komme lediglich für den bald 15-jährigen D.___ in Frage.

Ab August 2019 entfalle auch dieser.

In Bezug auf den

persönlichen Unterhaltsbeitrag sei festzuhalten, dass die Ehefrau bei der

Trennung keine Betreuungsaufgaben übernehmen wollte und mithin seit sechs Jahren

frei gewesen sei, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern und sich die dafür

nötigen Kompetenzen anzueignen. Dass sie das nicht getan habe, könne nicht zu

Lasten der Familie gehen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie heute in der

Lage sein sollte, mit einem 80 % Pensum einen monatlichen Lohn von CHF 3'200.00

netto zu erwirtschaften (20 % Betreuungsanteil von D.___). Davon sei für die

Berechnung des persönlichen Unterhaltsbeitrags auszugehen. Der Ehemann habe

2016.

einen monatlichen Nettolohn von CHF 11'050.00 verdient. Bei der Trennung

im Jahr 2012 habe er rund CHF 160'000.00 inkl. KZ, d.h. pro Monat CHF 12'733.00

ohne KZ verdient. Hinzu würden CHF 700.00 an Spesen, die seine Erwerbsunkosten

decken, kommen. Sein Einkommen sei somit seit der Trennung um rund 1'700.00

gesunken. Verändert habe sich auch der Bedarf der Familie. Der Ehemann habe heute

folgenden Bedarf: Grundbetrag CHF 1'350.00, Grundbeträge C.___ und E.___ CHF

1'200.00, Miete CHF 1’784.00 (inkl. PP und Nachzahlung NK), KK obl. EM CHF 345.00,

KK alle Söhne CHF 215.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steuern ca. CHF

1’283.00, Mittagstisch E.___ ca. CHF 195.00 (15 x 3 x 4,33), Hausaufgabenhilfe E.___

CHF 72.00, Schuldentilgung CHF 1'946.00, total CHF 8’490.00. Die Ehefrau habe

Kosten von total CHF 3'469.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnung inkl. D.___ CHF

1'116.00, KK CHF 2.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg ca.

CHF 250.00, ausw. Verpflegung ca. CHF 160.00, Steuern ca. CHF 491.00). Von den

Kosten von D.___ von total CHF 881.00 würden (inkl. Wohnkosten) CHF 490.00 (1/2

Grundbetrag, CHF 190.00 Wohnkosten) bei der Mutter anfallen und die übrigen

Kosten beim Vater. Dem hypothetischen Gesamteinkommen von CHF 15'200.00

(11'050.00 + 750.00 + 250.00 + 3'200.00) würden Auslagen von CHF 12’601.00

gegenüberstehen. Der Überschuss von CHF 2'599.00 sei auf grosse und kleine

Köpfe zu verteilen. Die Ehefrau könne mit ihrem hypothetischen Einkommen ihren

Bedarf bis auf CHF 79.00 pro Monat decken, womit sich ein Betreuungsunterhalt

von CHF 80.00 ergebe. Hinzu würden ihr Anteil am Überschuss von CHF 634.00

kommen, woraus ein Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 630.00 gegen den Ehemann

resultiere. Ausserdem habe sie antragsgemäss einen Unterhaltsbeitrag für die

Verpflegung von D.___ in der Höhe von CHF 150.00 zugut. Hinzu kommt ein Anteil

von CHF 190.00 von D.___ an den Wohnkosten, total CHF 340.00 Barunterhalt.

2.1

Der Berufungskläger macht

im Wesentlichen geltend, die Berufungsbeklagte habe in den letzten sechs Jahren

nichts unternommen, um sich in den Arbeitsprozess einzugliedern. Erst vor

kurzem habe sie eine Arbeit als Therapeutin für traditionelle [...]massage in

Bern aufgenommen. Die einzige Veränderung der Verhältnisse liege darin, dass

der bald 15-jährige Sohn D.___ seit Herbst 2017 bei der Mutter übernachte und

sich morgens und abends bei dieser verpflege. Dafür sei der Ehefrau

unbestrittenermassen ein Unterhaltsbeitrag zur Deckung des Wohnkostenanteils

und der Verpflegung für D.___ zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen sei, dass

er sämtliche übrigen anfallenden Kosten für den Sohn direkt begleiche. Der

Umfang von CHF 340.00 Barunterhalt wie CHF 80.00 Betreuungsunterhalt scheine

dabei angemessen. Was sich seit dem Eheschutzurteil vom 12. Mai 2012 nicht

wesentlich und dauernd verändert habe, sei die Arbeitssituation von ihm und der

Ehefrau. Es komme hinzu, dass er seit Ende seiner zweijährigen

Unterhaltspflicht, somit seit Juni 2014, keinen Unterhaltsbeitrag mehr an die

Ehefrau bezahle. Das heisse, die Ehefrau habe bereits mehr als drei Jahre ohne

Unterhaltszahlungen von ihm gelebt und nie Anspruch auf persönlichen Unterhalt erhoben

oder ein Abänderungsgesuch angestrebt, obwohl sie während dieser Zeit

vollständig vom Sozialamt unterstützt worden sei. Es sei daher nicht

einzusehen, weshalb die Ehefrau nach Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren,

in denen sie keinerlei Bemühungen für eine Veränderung ihrer Situation gezeigt

habe, und nach mehr als drei Jahren, in denen sie keinen Unterhalt erhalten

habe, in Abänderung des Eheschutzurteils vom 11. Mai 2012 jetzt plötzlich einen

persönlichen Unterhaltsbeitrag erhalten sollte, ohne dass sich die Verhältnisse

wesentlich und dauerhaft geändert hätten.

2.2

Die Berufungsbeklagte

wendet ein, die Verhältnisse nach der Trennung hätten sich wesentlich

verändert. Während der berufsbedingten Abwesenheit des Ehemannes habe sie die

Betreuung der Kinder wieder übernommen. Sie habe sich daher nicht in den

Arbeitsprozess integrieren können.

3.

Im Scheidungsverfahren

trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über

die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.

Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter.

Gemäss der für den Schutz

der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren

eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse

verändert haben. Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die

tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zu Grunde lagen,

nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle

Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung

ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges,

widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden

ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).

4.

Die Berufungsbeklagte

geht bei ihrem Antrag bei der Vorinstanz – der Berufungskläger sei zu

verpflichten, ihr während des Scheidungsverfahrens einen monatlichen

Betreuungsunterhalt sowie einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen –

fälschlicherweise davon aus, ihr (und nicht den Kindern) stehe wegen der

Kinderbetreuung ein Betreuungsunterhalt zu. Nach dem bis Ende 2016 geltenden

Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von

Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 aZGB). Mit der Revision ist der

Betreuungsunterhalt hinzugetreten. Der Kindesunterhalt setzt sich somit aus

drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):

-

Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura

erbracht wird;

-

Barunterhalt bzw. direkte

Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin

lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im

Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und

Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;

-

Betreuungsunterhalt bzw. indirekte

Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil

zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.

Nachdem die Vorderrichterin den Antrag

der Ehefrau als Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages (Bar- und

Betreuungsunterhalt) für D.___ entgegengenommen hat und der Berufungskläger den

Unterhaltsbeitrag an D.___ in der Höhe von total CHF 400.00 ausdrücklich

akzeptiert, ist darauf nicht weiter einzugehen.

5.

Die Berufungsbeklagte hat die ihr mit

Eheschutzurteil gewährte Frist von zwei Jahren zur Integration in den

Arbeitsprozess akzeptiert, ist doch das Urteil unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Die Berufungsbeklagte hat auch nie ein Gesuch um Abänderung des

Eheschutzurteils gestellt. Die Berufungsbeklagte behauptet nun, die

Betreuungssituation habe nach Erlass des Eheschutzurteils anders als

schriftlich festgehalten ausgesehen, was der Berufungskläger bestreitet.

Die Veränderung der Verhältnisse liegt

darin, dass D.___ seit September 2017 bei der Mutter lebt. Die Vorderrichterin

hat zudem richtig festgestellt, dass die Betreuung der Söhne durch die Mutter

nicht so regelmässig wie behauptet erfolgt sei, was die vom Vater eingereichte

Abrechnung vom Mittagstisch vom Mai 2017 zeigen würde. Anlässlich der

Verhandlung bei der Vorderrichterin hat die Berufungsbeklagte zugestanden, dass

sie nach dem Eheschutzurteil weder einen Deutschkurs absolviert noch dass sie

Arbeitsbemühungen unternommen habe. Trotz der angeblich nach dem

Eheschutzurteil abgeänderten Betreuungssituation hat die Berufungsbeklagte auf

Unterhaltsbeiträge für sie und ihre Kinder verzichtet. Der Sohn D.___, der seit

September 2017 wieder bei ihr wohnt, erhält von seinem Vater einen

Unterhaltsbeitrag. Der durch die Betreuung für den nunmehr knapp 15-jährigen D.___

entstehende Zeitaufwand und die damit verbundene verminderte

Beschäftigungsmöglichkeit der Berufungsbeklagten wird durch den

Betreuungsunterhalt an D.___ abgegolten. Die Berufungsbeklagte hat sich aber

zuvor nie aktiv um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Sie hat beinahe

vier Jahre auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag verzichtet. Die erneute

Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages nach knapp vier Jahren, ohne

dass veränderte Verhältnisse auf Seiten der Berufungsbeklagten vorliegen, käme

einer Verlängerung bzw. Neuansetzung der Übergangsfrist zur Integration in den

Arbeitsmarkt gleich, was nicht angeht. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen

und Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14.

März 2018 ist aufzuheben.

6.

Bei diesem Ausgang hat die

Berufungsbeklagte die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu

bezahlen. Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

ist diesem zurückzuerstatten. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zu

entschädigen. Die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 1'777.05

erscheint angemessen. Der Berufungsbeklagten ist auch für das obergerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Honorarnote

umgerechnet zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und einem

Mehrwertsteueransatz von 7,7 %, was CHF 1'189.55 ergibt, ist zu genehmigen. Der

Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'641.50) beträgt CHF

451.95

(obwohl in der Honorarnote der Mehrwertsteuersatz mit 8 % angegeben

worden ist, ist gleichwohl mit dem korrekten Satz von 7,7 % gerechnet worden).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und

Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14.

März 2018 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird A.___ zurückerstattet.

3. B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'777.05 zu bezahlen.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Karin Mettler, wird

auf CHF 1'189.55 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

451.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel