ZKBER.2018.3
Eheschutz
9. März 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Simon,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 genehmigte die
Amtsgerichtsstatthalterin die von den Ehegatten abgeschlossene Teilvereinbarung
und hielt dabei fest, dass die Parteien seit dem 29. Juni 2017 getrennt lebten.
Weiter stellte sie die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...] 2001)
und D.___ (geb. [...] 2004) für die Dauer der Trennung unter die alleinige
Obhut der Mutter. In Bezug auf den Unterhalt erkannte sie Folgendes:
2. Es wird festgestellt, dass B.___ infolge
seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in der Lage
ist, A.___ für die Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die
Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf CHF 485.00 (Barunterhalt)
und für D.___ auf CHF 530.00 (Barunterhalt).
Ab dem 1. Juli 2018 hat B.___
für die weitere Dauer der Trennung A.___ für die Kinder C.___ und D.___
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C.___:
CHF 435.00
Barunterhalt
CHF 50.00
weiterbestehende Unterdeckung
Barunterhalt
D.___:
CHF 480.00
Barunterhalt
CHF 50.00
weiterbestehende Unterdeckung
Barunterhalt
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen. Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.
3. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
aufgrund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in
der Lage sind, einander für die Dauer der Trennung Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen.
4. Die unter Ziff. 2 und 3 hiervor
aufgeführte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen:
Aktuell:
-
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Ehemannes: CHF 0.00 (Sozialhilfe)
· der Ehefrau: CHF 3'180.00
-
monatlicher Bedarf:
· des Ehemannes: CHF 2'485.00
· der Ehefrau: CHF 2'627.00
· der Kinder: je CHF 734.00
Ab 1. Juli 2018:
-
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Ehemannes: CHF 3'800.00 (hypothetisch)
· der Ehefrau: CHF 3'180.00
-
monatlicher Bedarf:
· des Ehemannes: CHF 2'885.00
· der Ehefrau: CHF 2'627.00
· der Kinder: je CHF 734.00
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau in Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung
gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 2 und 4 aufzuheben. Konkret stellt
sie in dieser Hinsicht folgende Rechtsbegehren:
2. In Abänderung von Ziffer 2 des
Eheschutzentscheides (Unterhalt Kinder):
Es sei festzustellen, dass
B.___ infolge seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell
nicht in der Lage ist, der Ehefrau für die beiden Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen. Die Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf CHF 534.00
(Barunterhalt) und für D.___ auf CHF 534.00 (Barunterhalt).
Ab dem 1. April 2018 sei
der Ehemann zu verpflichten, für die weitere Dauer der Trennung der Ehefrau für
die Kinder C.___ und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen:
C.___:
CHF 534.00
Barunterhalt
D.___:
CHF 534.00
Barunterhalt
CHF 682.00
Betreuungsunterhalt
CHF 355.00
weiterbestehende Unterdeckung
Betreuungsunterhalt
3. In Abänderung von Ziffer 4 des
Eheschutzentscheides sei von folgenden Berechnungsgrundlagen auszugehen:
Aktuell:
-
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Ehemannes: CHF 0.00
(Sozialhilfe)
· der Ehefrau: CHF 3'180.00
(faktisch)
-
monatlicher Bedarf:
· des Ehemannes: CHF 2'485.00
· der Ehefrau: CHF 2'627.00
· der Kinder: je
CHF 734.00
Ab April 2018:
-
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Ehemannes: CHF 4’440.00
(hypothetisch)
· der Ehefrau: CHF 3'180.00
(faktisch)
CHF 1’590.00
(Basis für Berechnung Betreuungsunterhalt)
-
monatlicher Bedarf:
· des Ehemannes: CHF 2'690.00
· der Ehefrau: CHF 2'627.00
· der Kinder: je
CHF 734.00
Der Ehemann stellt den Antrag, die
Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3.1 Der Ehemann und Berufungsbeklagte
beantragt, mit den Parteien eine Parteibefragung durchzuführen. Dies sei
wichtig, weil das Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von ihm erhalte.
Die Parteien waren bereits von der
Amtsgerichtsstatthalterin zur Sache befragt worden (AS 49 ff.). Der
Berufungsbeklagte zeigt nicht auf, welche rechtserheblichen Tatsachen (Art. 191
Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) er mit einer erneuten Parteibefragung
erhellen möchte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.2 Über die Berufung kann demnach in
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund
der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der
Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist der
Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___
und D.___ zu leisten hat. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich
nach Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Laut Abs. 1 dieser
Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen der Kinder sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das
Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 2 dient
der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung der Kinder durch
die Eltern oder Dritte.
1.2
Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,
C.___ und D.___ hätten einen Barbedarf von je CHF 734.00. Von diesem seien die
Ausbildungszulage von CHF 250.00 für C.___ und von 200.00 für D.___ abzuziehen,
womit der Barunterhalt für C.___ gerundet CHF 485.00 und für D.___ gerundet CHF
530.00
betrage. Da der Ehemann und Vater aufgrund seiner aktuellen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – er habe null Einkommen und einen
monatlichen Bedarf von CHF 2'485.00 – nicht in der Lage sei, die entsprechenden
Beiträge zu bezahlen, resultierten entsprechende Unterdeckungen. Die Ehefrau
und Mutter arbeite nahezu in einem 100%-Pensum und sei dementsprechend nicht
aufgrund der Betreuung in der Möglichkeit eingeschränkt, ihre
Lebenshaltungskosten selbst aufzutreiben. Es sei somit kein Betreuungsunterhalt
geschuldet. Die Ehefrau sei denn auch in der Lage, mit dem monatlichen
Einkommen von CHF 3'180.00 ihren Bedarf von CHF 2'627.00 selber zu decken. Ab
1.
Juli 2018 sei dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'800.00
anzurechnen. Dieses stehe einem neuen Bedarf von CHF 2'885.00 gegenüber, womit
er über einen Freibetrag von CHF 915.00 verfüge. Bei gleichbleibendem Barbedarf
der Kinder von gerundet CHF 485.00 und CHF 530.00 resultiere immer noch ein
Manko von CHF 100.00. Da dieses von den Kindern anteilsmässig gleich zu tragen
sei, ergebe sich für C.___ ab dem 1. Juli 2018 ein Unterhaltsbeitrag von CHF
435.00
und für D.___ ein solcher von CHF 480.00. Das Manko pro Kind betrage
demnach CHF 50.00. Betreuungsunterhalt sei wiederum keiner geschuldet.
1.3
Die Ehefrau stützt ihr Rechtsmittel
auf die Berufungsgründe der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und der
unrichtigen Rechtsanwendung. Konkret rügt sie, die Vorderrichterin habe dem
Ehemann einerseits ein zu tiefes hypothetisches Einkommen angerechnet und ihm
anderseits zwecks Aufnahme einer Arbeitstätigkeit eine zu lange
Umstellungsfrist eingeräumt. Weiter seien die ihm zugestandenen Wohnkosten
übersetzt. Bei der Berechnung des Barunterhalts habe die Vorinstanz sodann die
Kinderzulagen falsch eruiert. Schliesslich habe es die
Amtsgerichtsstatthalterin fälschlicherweise unterlassen, einen
Betreuungsunterhalt festzulegen. Diese Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu
prüfen.
2.1
Die Vorderrichterin führt in ihrer
Urteilsbegründung zur Einkommenssituation des Ehemannes aus, gemäss der
Steuerveranlagung für das Jahr 2014 habe er Erwerbsausfallentschädigungen sowie
Taggelder aus IV und ALV in der Höhe von CHF 26'550.00 erhalten. In der
Veranlagung 2015 seien keine entsprechenden Entschädigungen aufgeführt. Seit
dem 1. März 2015 werde er von der Sozialhilfe unterstützt. Laut einem von ihm
eingereichten Arztzeugnis werde ihm für die Zeit vom 1. bis 31. August 2017 und
vom 1. bis 30. September 2017 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Was
genau ihm aber körperlich fehle und wie sich das effektiv auf seine
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe und weiter auswirken werde, sei nicht klar.
Ebensowenig sei klar, seit wann der Ehemann unter den von ihm geschilderten Problemen
leide und seit wann er krankgeschrieben sei. Etwaige Arbeitsbemühungen seien
ebenso unbelegt wie der behauptete Antrag bei der IV. Der Ehemann sei demnach
seit 2014 nicht mehr arbeitstätig. Dass diese lange Zeitdauer indes auf
körperliche Beeinträchtigungen zurückzuführen wäre, sei nicht belegt,
geschweige denn, dass er auch zukünftig wegen körperlicher Beeinträchtigungen
an einer Arbeitsaufnahme gehindert werde. Genauso wenig sei auch die anlässlich
der Hauptverhandlung vom Ehemann persönlich geltend gemachte Stellensuche
nachgewiesen. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass die aktuelle
Sozialhilfebedürftigkeit auf die Bequemlichkeit des Ehemannes zurückzuführen
sei. Anders lasse sich sein larges Verhalten im Verfahren nicht erklären. Infolge
der wirtschaftlich engen Verhältnisse der Familie sei aber an die Ausnützung
der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Vaters besonders hohe Anforderungen
zu stellen. Dem heute 45-jährigen Ehemann sei deshalb ein hypothetisches
Einkommen aufzurechnen. Bei seiner letzten Arbeitsstelle, der [...], habe er
inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 4'440.00 netto pro Monat verdient. Dem
individuellen Lohnrechner des Bundes Salarium zufolge könne ein 45-jähriger
Lagermitarbeiter in der Situation des Ehemannes CHF 5'300.00 brutto pro Monat
verdienen. Mit gleichen Parametern im Bereich Detailhandel liege der
Zentralwert bei CHF 4'300.00 brutto. Dem Ehemann, der zuletzt im Jahr 2014 CHF
4'440.00 netto pro Monat verdient habe, sei es daher nicht nur zumutbar,
sondern auch möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 zu
erzielen. Da er bereits seit März 2015 Sozialhilfe beziehe und seither nicht
mehr gearbeitet habe, sei ihm eine angemessene Umstellungsfrist von rund
sechseinhalb Monaten seit dem Entscheid einzuräumen. Dementsprechend sei ihm ab
1.
Juli 2018 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00
aufzurechnen.
2.2
Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, die Vorinstanz anerkenne zwar, dass der Ehemann im Jahr 2014 ein
Nettoeinkommen von CHF 4'440.00 erzielt habe, rechne aber dennoch bloss ein
hypothetisches Einkommen von CHF 3'800.00 an. Sie begründe nicht, weshalb sie
diese Lohnreduktion vornehme. Auch der Beizug des individuellen Lohnrechners
des Bundes bestätige das vom Ehemann bei seiner letzten Anstellung generierte
Einkommen. Es seien keine Argumente ersichtlich, um vom bisher erzielten
Einkommen von CHF 4'440.00 abzuweichen.
Der Berufungsbeklagte entgegnet, es sei
überhaupt fraglich, ob er ab 1. Juli 2018 ein Erwerbseinkommen generieren
könne. Seine Arbeitsfähigkeit sei minim. Er werde kaum mehr in der Lage sein,
in den Arbeitsprozess zurückgeführt werden zu können. Aktuell müsse von einer
Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Seine Vorgehensweise als
Bequemlichkeit abzutun, entbehre jeder Grundlage. Mangels Vorlage von
entsprechenden Dokumenten und Beweismitteln habe die Vorinstanz richtig
entschieden und ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
gesetzt. Die Frist bis 1. Juli 2018 müsse als korrekt angesehen werden.
Vorausgesetzt sei allerdings, dass er in einem neuen Verfahren nicht den Beweis
erbringe, dass eine Erwerbstätigkeit eben nicht zumutbar sei. Die Annahme der
Berufungsklägerin, er könne ein Einkommen von CHF 4'440.00 erzielen, sei
sachlich nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe eine Arbeitsunfähigkeit zur
Kenntnis, aber bei der Festlegung der Höhe diese Unfähigkeit und Einschränkung
nicht konkret darauf Bezug genommen. Die Feststellungen der Vorinstanz seien
nur für sehr beschränkte Zeit infolge eines Beweismangels zu rechtfertigen. Vor
diesem Hintergrund sei die aktuell angenommene Höhe des hypothetischen
Einkommens im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht zu beanstanden.
2.3
Der Berufungsbeklagte hat mit seiner
Berufungsantwort mehrere neue Urkunden eingereicht. Im Berufungsverfahren
werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen
(sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren
grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits
bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre
Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als
sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter
Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,
weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat
vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016,
E. 4.1).
Die erstinstanzliche Verhandlung fand am
5.
Dezember 2017 statt. Die Urkunden 1 und 2 weisen beide ein früheres Datum
auf. Der Berufungsbeklagte bringt nichts vor, was für eine Berücksichtigung
dieser Urkunden spräche. Sie sind deshalb im vorliegenden Verfahren als unechte
Noven nicht zu beachten. Die Urkunden 3 und 4 sind als echte Noven zulässig.
2.4
Der Berufungsbeklagte bestreitet vom
Grundsatz her nicht, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens erfüllt sind. Zu prüfen ist deshalb bloss, ob der von
der Amtsgerichtsstatthalterin angerechnete Betrag von CHF 3'800.00 zu gering
ist.
Der Ehemann und Berufungsbeklagte war
zuletzt im Jahre 2014 erwerbstätig. Er erzielte damals ein Einkommen von CHF
4'440.00 pro Monat. Der Umstand, dass die Vorinstanz mittels dem individuellen
Lohnrechner des Bundes sowohl den Lohn für einen Lagermitarbeiter als auch denjenigen
für den Detailhandel abklärte, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass sie
Zweifel hatte, ob dem Ehemann die körperlich anstrengendere Tätigkeit als
Lagermitarbeiter möglich und zumutbar ist. Für solche Zweifel gibt es gute
Gründe, scheint der Ehemann doch in der Tat – wenn auch nicht in derart
gravierendem Ausmass, wie er das selber vorbringt – gesundheitliche Probleme zu
haben. Immerhin hatte er bereits bei der Vorinstanz ein Arztzeugnis
eingereicht, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Das mit der
Berufungsantwort eingereichte Arztzeugnis für den Monat Januar 2018 (Urk. 3) bescheinigt
sogar eine definitive Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Er ist nun schon mehrere
Jahre ohne Arbeitsstelle. Bei dieser Ausgangslage ist es im vorliegenden
Eheschutzverfahren, das summarischer Natur ist und in welchem keine
weitreichenden Beweismassnahmen angezeigt sind, nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz als Basis für das hypothetische Einkommen vom Lohn im Detailhandel
ausging und nicht am Einkommen des Jahres 2014 anknüpfte. Das von ihr dem
Ehemann aufgerechnete hypothetische Einkommen von CHF 3'800.00 ist deshalb nicht
zu korrigieren.
2.5
Gegen die dem Ehemann für die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährte Frist bis 1. Juli 2018 bringt die
Berufungsklägerin vor, dem Ehemann sei seit der Einreichung des
Eheschutzgesuches Mitte September 2017 klar, dass er sich zwingend um eine
Anstellung werde bemühen müssen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens erst ab 1. Juli 2018 werde ihm somit quasi eine Jahresfrist zum
Stellenantritt gesetzt. Eine Frist von sechs Monaten ab Einreichung des
Eheschutzgesuches sei vollkommen ausreichend.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die
Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen richterlichen
Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014,
Rn 2.154). Bei der Festsetzung dieser Frist handelt es sich um einen
ausgesprochenen Ermessensentscheid. Bei dessen Überprüfung ist Zurückhaltung zu
üben, zumal die Amtsgerichtsstatthalterin die Parteien persönlich angehört
hatte und sich dabei einen unmittelbaren Eindruck zu den konkreten
Verhältnissen verschaffen konnte. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin auf
sechs Monate seit dem Entscheid angesetzte Frist ist aus diesen Gründen in
Ordnung.
3.
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
bringt weiter vor, sie habe bereits erstinstanzlich verlangt, die Wohnkosten
des Ehemannes zu reduzieren beziehungsweise höchstens entsprechend ihren
eigenen Wohnkosten anzurechnen. Die Vorinstanz habe die Wohnkosten des
Ehemannes aber lediglich auf total CHF 1'185.00 reduziert. Es gehe nicht an,
dass ihrem Ehemann, der alleine in einer 4,5-Zimmer-Wohnung lebe, ein höherer
Mietzins angerechnet werde als ihr selber, die mit ihren beiden Kindern
lediglich eine 3-Zimmer-Wohnung bezogen habe. Anzurechnen sei dem Ehemann
deshalb wie ihr selber bloss ein Betrag von CHF 990.00.
Der Einwand ist begründet. Die Ehefrau
selber hat auf den 1. August 2017 in […] eine Wohnung bezogen, für die sie inklusive
Nebenkosten CHF 990.00 pro Monat aufwenden muss (Urk. 4 der Ehefrau). Weshalb
dies dem Ehemann unmöglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Sozialamt
jedenfalls dürfte kaum etwas dagegen einzuwenden haben. Der Ehemann kann den
bisherigen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Juni
auflösen (Urk. 9 des Ehemannes). Es rechtfertigt sich deshalb, ihm ab 1. Juli
2018.
nur noch Wohnkosten von CHF 990.00 anzurechnen. Sein Bedarf beläuft sich
ab diesem Datum folglich noch auf total CHF 2'690.00.
4.
Der Berufungsklägerin zufolge seien
die Ausbildungs- beziehungsweise Kinderzulage falsch an den Barunterhalt der
Kinder angerechnet worden. C.___ sei zwar 16 Jahre alt, doch beziehe sie
aufgrund ihrer temporären Anstellung lediglich Kinderzulagen von CHF 200.00. Die
Vorinstanz sei deshalb fälschlicherweise von einem Betrag von CHF 250.00 ausgegangen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz,
FamZG, SR 836.2) besteht ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16.
Altersjahr vollendet hat, Anspruch auf eine monatliche Ausbildungszulage von
CHF 250.00. Inwiefern für temporär angestellte Personen etwas Anderes gelten
soll, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Da C.___
im September 2017 das 16. Altersjahr vollendet hatte, ist die vorinstanzliche
Anrechnung des Betrages von CHF 250.00 korrekt.
5.1
Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB soll der
Kinderunterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch
die Eltern oder Dritte dienen. Die Vorderrichterin verneinte die
Voraussetzungen für die Zusprechung eines solchen Betreuungsunterhalts, und
zwar mit folgender Begründung: «Da die Ehefrau und Mutter nahezu in einem
100%-Pensum arbeitet und dementsprechend nicht aufgrund der Betreuung in der
Möglichkeit, ihre Lebenshaltungskosten selbst aufzutreiben, eingeschränkt ist
(ansonsten könnte sie nicht nahezu 100% arbeiten), ist im Weiteren kein
Betreuungsunterhalt geschuldet» (angefochtenes Urteil, S. 8).
Die Ehefrau weist in ihrer Berufung
darauf hin, sie habe anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz
bestätigt, jeweils in Nachtschichten arbeitstätig zu sein. Sie arbeite
praktisch zu 100 %, jeweils nachts von 17 Uhr bis 02.30 Uhr. In Anbetracht des
Alters der Kinder wäre sie nicht verpflichtet, einer 100 %-Anstellung
nachzugehen. Gemäss Gerichtspraxis könne von ihr lediglich ein 50 %-Pensum
erwartet werden. Es sei ihr hoch anzurechnen, dass sie dennoch einer 100
%-Tätigkeit nachgehe, um nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Des Weiteren
leiste sie effektiv Betreuungsarbeit, als dass sie tagsüber bei den Kindern sei
und diese betreue, weshalb auch ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Der von
ihr über die zumutbare Erwerbstätigkeit von 50 % hinaus erzielte Verdienst sei
ihr im Rahmen einer Vorabzuteilung gutzuschreiben. Bei der Festlegung des
Betreuungsunterhalts sei ihr deshalb nur das Einkommen eines 50 %-Pensums anzurechnen.
5.2
Der in Art. 285 Abs. 2 ZGB
vorgesehene Betreuungsunterhalt ist ein Bestandteil des Unterhalts, der mit den
Änderungen der Bestimmungen des ZGB über den Kindesunterhalt mit Wirkung ab 1.
Januar 2017 eingeführt wurde. Erbringen die Eltern die Betreuung persönlich, so
soll eine sich dadurch ergebende Einschränkung, die eigene Lebenshaltung zu
finanzieren, durch den Betreuungsunterhalt aufgefangen werden (Botschaft vom
29.
November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt],
BBl 2014, S. 529 ff., S. 551 ff.). Der Betreuungsunterhalt umfasst
«grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese
aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann» (Botschaft, a.a.O.,
S. 554). Nach dem sogenannten Lebenshaltungskostenansatz wird dem betreuenden
Ehegatten das Einkommen bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts
grundsätzlich vollständig angerechnet. Der Betreuungsunterhalt des Kindes
entspricht dem Betrag, mit welchem der gesamte Grundbedarf des Betreuenden
durch sein eigenes Einkommen ungedeckt bleibt (Angelo Schwizer / Salvatore
Della Valle, Betreuungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils, in:
AJP 2017, S. 1421 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin
entspricht diesen Grundsätzen. Die Ehefrau hat einen monatlichen Bedarf von CHF
2'627.00. Diesen vermag sie mit ihrem Erwerbseinkommen von CHF 3'180.00 selber
zu decken. Für einen Betreuungsunterhalt bleibt deshalb kein Raum. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau ein höheres Arbeitspensum verrichtet,
als die bisherige Praxis im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung
für zumutbar hält. Das Kindesunterhaltsrecht kennt keinen Regelunterhalt.
Entscheidend für die Unterhaltsbemessung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die
Berufung der Ehefrau ist in diesem Punkt unbegründet.
6.
Zusammenfassend erweist sich somit
einzig die für die Zeit ab 1. Juli 2018 von der Vorderrichterin angestellte
Berechnung des Bedarfs des Ehemannes als unzutreffend. Der monatliche Bedarf
des Ehemannes beläuft sich ab 1. Juli 2018 aufgrund der verminderten Wohnkosten
nicht auf CHF 2'885.00, sondern auf CHF 2'690.00. Es verbleibt ihm damit ein
Überschuss von CHF 1'110.00, mit dem er für den Barunterhalt der beiden Kinder C.___
von 485.00 und D.___ von CHF 530.00 vollumfänglich aufkommen kann. Im Gegensatz
zur Vorinstanz resultiert folglich keine Unterdeckung. Dass die
Amtsgerichtsstatthalterin den Barunterhalt rundete und nicht auf den Franken
genau festlegte, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung der Ehefrau ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des
familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den
Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie
bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 2 und 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.
2. Ziffer 2 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin lautet neu wie folgt:
«Es wird festgestellt,
dass B.___ infolge seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell
nicht in der Lage ist, A.___ für die Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen. Die Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf
CHF 485.00 (Barunterhalt) und für D.___ auf CHF 530.00
(Barunterhalt).
Ab dem 1. Juli 2018 hat B.___
für die weitere Dauer der Trennung A.___ für die Kinder C.___ und D.___
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
C.___: CHF 485.00 Barunterhalt
D.___: CHF 530.00 Barunterhalt
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen. Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.»
3. Ziffer 4 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin lautet neu wie folgt:
«Die unter Ziff. 2 und 3
hiervor aufgeführte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden
Berechnungsgrundlagen:
Aktuell:
- monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Ehemannes: CHF 0.00
(Sozialhilfe)
· der Ehefrau: CHF 3'180.00
-
monatlicher Bedarf:
· des Ehemannes: CHF 2'485.00
· der Ehefrau: CHF 2'627.00
· der Kinder: je CHF 734.00
Ab 1. Juli 2018:
-
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Ehemannes: CHF 3'800.00
(hypothetisch)
· der Ehefrau: CHF 3'180.00
-
monatlicher Bedarf:
· des Ehemannes: CHF 2'690.00
· der Ehefrau: CHF 2'627.00
· der Kinder: je CHF 734.00»
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände
der Parteien werden wie folgt festgesetzt:
-
Rechtsanwältin Isabelle
Simon: CHF 1‘335.20;
-
Rechtsanwalt Dominik
Schnyder: CHF 748.00.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Isabelle Simon im Umfang von CHF 514.50, sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel