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Entscheid

ZKBER.2018.3

Eheschutz

9. März 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 genehmigte die

Amtsgerichtsstatthalterin die von den Ehegatten abgeschlossene Teilvereinbarung

und hielt dabei fest, dass die Parteien seit dem 29. Juni 2017 getrennt lebten.

Weiter stellte sie die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...] 2001)

und D.___ (geb. [...] 2004) für die Dauer der Trennung unter die alleinige

Obhut der Mutter. In Bezug auf den Unterhalt erkannte sie Folgendes:

2. Es wird festgestellt, dass B.___ infolge

seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in der Lage

ist, A.___ für die Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die

Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf CHF 485.00 (Barunterhalt)

und für D.___ auf CHF 530.00 (Barunterhalt).

Ab dem 1. Juli 2018 hat B.___

für die weitere Dauer der Trennung A.___ für die Kinder C.___ und D.___

folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___:

CHF 435.00

Barunterhalt

CHF 50.00

weiterbestehende Unterdeckung

Barunterhalt

D.___:

CHF 480.00

Barunterhalt

CHF 50.00

weiterbestehende Unterdeckung

Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen. Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.

3. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

aufgrund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell nicht in

der Lage sind, einander für die Dauer der Trennung Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen.

4. Die unter Ziff. 2 und 3 hiervor

aufgeführte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

Aktuell:

-

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Ehemannes: CHF 0.00 (Sozialhilfe)

· der Ehefrau: CHF 3'180.00

-

monatlicher Bedarf:

· des Ehemannes: CHF 2'485.00

· der Ehefrau: CHF 2'627.00

· der Kinder: je CHF 734.00

Ab 1. Juli 2018:

-

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Ehemannes: CHF 3'800.00 (hypothetisch)

· der Ehefrau: CHF 3'180.00

-

monatlicher Bedarf:

· des Ehemannes: CHF 2'885.00

· der Ehefrau: CHF 2'627.00

· der Kinder: je CHF 734.00

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau in Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung

gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 2 und 4 aufzuheben. Konkret stellt

sie in dieser Hinsicht folgende Rechtsbegehren:

2. In Abänderung von Ziffer 2 des

Eheschutzentscheides (Unterhalt Kinder):

Es sei festzustellen, dass

B.___ infolge seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell

nicht in der Lage ist, der Ehefrau für die beiden Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen. Die Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf CHF 534.00

(Barunterhalt) und für D.___ auf CHF 534.00 (Barunterhalt).

Ab dem 1. April 2018 sei

der Ehemann zu verpflichten, für die weitere Dauer der Trennung der Ehefrau für

die Kinder C.___ und D.___ folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen:

C.___:

CHF 534.00

Barunterhalt

D.___:

CHF 534.00

Barunterhalt

CHF 682.00

Betreuungsunterhalt

CHF 355.00

weiterbestehende Unterdeckung

Betreuungsunterhalt

3. In Abänderung von Ziffer 4 des

Eheschutzentscheides sei von folgenden Berechnungsgrundlagen auszugehen:

Aktuell:

-

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Ehemannes: CHF 0.00

(Sozialhilfe)

· der Ehefrau: CHF 3'180.00

(faktisch)

-

monatlicher Bedarf:

· des Ehemannes: CHF 2'485.00

· der Ehefrau: CHF 2'627.00

· der Kinder: je

CHF 734.00

Ab April 2018:

-

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Ehemannes: CHF 4’440.00

(hypothetisch)

· der Ehefrau: CHF 3'180.00

(faktisch)

CHF 1’590.00

(Basis für Berechnung Betreuungsunterhalt)

-

monatlicher Bedarf:

· des Ehemannes: CHF 2'690.00

· der Ehefrau: CHF 2'627.00

· der Kinder: je

CHF 734.00

Der Ehemann stellt den Antrag, die

Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3.1 Der Ehemann und Berufungsbeklagte

beantragt, mit den Parteien eine Parteibefragung durchzuführen. Dies sei

wichtig, weil das Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von ihm erhalte.

Die Parteien waren bereits von der

Amtsgerichtsstatthalterin zur Sache befragt worden (AS 49 ff.). Der

Berufungsbeklagte zeigt nicht auf, welche rechtserheblichen Tatsachen (Art. 191

Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) er mit einer erneuten Parteibefragung

erhellen möchte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.2 Über die Berufung kann demnach in

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist der

Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___

und D.___ zu leisten hat. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich

nach Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Laut Abs. 1 dieser

Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen der Kinder sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das

Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 2 dient

der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung der Kinder durch

die Eltern oder Dritte.

1.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,

C.___ und D.___ hätten einen Barbedarf von je CHF 734.00. Von diesem seien die

Ausbildungszulage von CHF 250.00 für C.___ und von 200.00 für D.___ abzuziehen,

womit der Barunterhalt für C.___ gerundet CHF 485.00 und für D.___ gerundet CHF

530.00

betrage. Da der Ehemann und Vater aufgrund seiner aktuellen

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – er habe null Einkommen und einen

monatlichen Bedarf von CHF 2'485.00 – nicht in der Lage sei, die entsprechenden

Beiträge zu bezahlen, resultierten entsprechende Unterdeckungen. Die Ehefrau

und Mutter arbeite nahezu in einem 100%-Pensum und sei dementsprechend nicht

aufgrund der Betreuung in der Möglichkeit eingeschränkt, ihre

Lebenshaltungskosten selbst aufzutreiben. Es sei somit kein Betreuungsunterhalt

geschuldet. Die Ehefrau sei denn auch in der Lage, mit dem monatlichen

Einkommen von CHF 3'180.00 ihren Bedarf von CHF 2'627.00 selber zu decken. Ab

1.

Juli 2018 sei dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'800.00

anzurechnen. Dieses stehe einem neuen Bedarf von CHF 2'885.00 gegenüber, womit

er über einen Freibetrag von CHF 915.00 verfüge. Bei gleichbleibendem Barbedarf

der Kinder von gerundet CHF 485.00 und CHF 530.00 resultiere immer noch ein

Manko von CHF 100.00. Da dieses von den Kindern anteilsmässig gleich zu tragen

sei, ergebe sich für C.___ ab dem 1. Juli 2018 ein Unterhaltsbeitrag von CHF

435.00

und für D.___ ein solcher von CHF 480.00. Das Manko pro Kind betrage

demnach CHF 50.00. Betreuungsunterhalt sei wiederum keiner geschuldet.

1.3

Die Ehefrau stützt ihr Rechtsmittel

auf die Berufungsgründe der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und der

unrichtigen Rechtsanwendung. Konkret rügt sie, die Vorderrichterin habe dem

Ehemann einerseits ein zu tiefes hypothetisches Einkommen angerechnet und ihm

anderseits zwecks Aufnahme einer Arbeitstätigkeit eine zu lange

Umstellungsfrist eingeräumt. Weiter seien die ihm zugestandenen Wohnkosten

übersetzt. Bei der Berechnung des Barunterhalts habe die Vor­instanz sodann die

Kinderzulagen falsch eruiert. Schliesslich habe es die

Amtsgerichtsstatthalterin fälschlicherweise unterlassen, einen

Betreuungsunterhalt festzulegen. Diese Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu

prüfen.

2.1

Die Vorderrichterin führt in ihrer

Urteilsbegründung zur Einkommenssituation des Ehemannes aus, gemäss der

Steuerveranlagung für das Jahr 2014 habe er Erwerbsausfallentschädigungen sowie

Taggelder aus IV und ALV in der Höhe von CHF 26'550.00 erhalten. In der

Veranlagung 2015 seien keine entsprechenden Entschädigungen aufgeführt. Seit

dem 1. März 2015 werde er von der Sozialhilfe unterstützt. Laut einem von ihm

eingereichten Arztzeugnis werde ihm für die Zeit vom 1. bis 31. August 2017 und

vom 1. bis 30. September 2017 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Was

genau ihm aber körperlich fehle und wie sich das effektiv auf seine

Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe und weiter auswirken werde, sei nicht klar.

Ebensowenig sei klar, seit wann der Ehemann unter den von ihm geschilderten Problemen

leide und seit wann er krankgeschrieben sei. Etwaige Arbeitsbemühungen seien

ebenso unbelegt wie der behauptete Antrag bei der IV. Der Ehemann sei demnach

seit 2014 nicht mehr arbeitstätig. Dass diese lange Zeitdauer indes auf

körperliche Beeinträchtigungen zurückzuführen wäre, sei nicht belegt,

geschweige denn, dass er auch zukünftig wegen körperlicher Beeinträchtigungen

an einer Arbeitsaufnahme gehindert werde. Genauso wenig sei auch die anlässlich

der Hauptverhandlung vom Ehemann persönlich geltend gemachte Stellensuche

nachgewiesen. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass die aktuelle

Sozialhilfebedürftigkeit auf die Bequemlichkeit des Ehemannes zurückzuführen

sei. Anders lasse sich sein larges Verhalten im Verfahren nicht erklären. Infolge

der wirtschaftlich engen Verhältnisse der Familie sei aber an die Ausnützung

der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Vaters besonders hohe Anforderungen

zu stellen. Dem heute 45-jährigen Ehemann sei deshalb ein hypothetisches

Einkommen aufzurechnen. Bei seiner letzten Arbeitsstelle, der [...], habe er

inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 4'440.00 netto pro Monat verdient. Dem

individuellen Lohnrechner des Bundes Salarium zufolge könne ein 45-jähriger

Lagermitarbeiter in der Situation des Ehemannes CHF 5'300.00 brutto pro Monat

verdienen. Mit gleichen Parametern im Bereich Detailhandel liege der

Zentralwert bei CHF 4'300.00 brutto. Dem Ehemann, der zuletzt im Jahr 2014 CHF

4'440.00 netto pro Monat verdient habe, sei es daher nicht nur zumutbar,

sondern auch möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 zu

erzielen. Da er bereits seit März 2015 Sozialhilfe beziehe und seither nicht

mehr gearbeitet habe, sei ihm eine angemessene Umstellungsfrist von rund

sechseinhalb Monaten seit dem Entscheid einzuräumen. Dementsprechend sei ihm ab

1.

Juli 2018 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00

aufzurechnen.

2.2

Die Berufungsklägerin wendet dagegen

ein, die Vorinstanz anerkenne zwar, dass der Ehemann im Jahr 2014 ein

Nettoeinkommen von CHF 4'440.00 erzielt habe, rechne aber dennoch bloss ein

hypothetisches Einkommen von CHF 3'800.00 an. Sie begründe nicht, weshalb sie

diese Lohnreduktion vornehme. Auch der Beizug des individuellen Lohnrechners

des Bundes bestätige das vom Ehemann bei seiner letzten Anstellung generierte

Einkommen. Es seien keine Argumente ersichtlich, um vom bisher erzielten

Einkommen von CHF 4'440.00 abzuweichen.

Der Berufungsbeklagte entgegnet, es sei

überhaupt fraglich, ob er ab 1. Juli 2018 ein Erwerbseinkommen generieren

könne. Seine Arbeitsfähigkeit sei minim. Er werde kaum mehr in der Lage sein,

in den Arbeitsprozess zurückgeführt werden zu können. Aktuell müsse von einer

Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Seine Vorgehensweise als

Bequemlichkeit abzutun, entbehre jeder Grundlage. Mangels Vorlage von

entsprechenden Dokumenten und Beweismitteln habe die Vorinstanz richtig

entschieden und ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

gesetzt. Die Frist bis 1. Juli 2018 müsse als korrekt angesehen werden.

Vorausgesetzt sei allerdings, dass er in einem neuen Verfahren nicht den Beweis

erbringe, dass eine Erwerbstätigkeit eben nicht zumutbar sei. Die Annahme der

Berufungsklägerin, er könne ein Einkommen von CHF 4'440.00 erzielen, sei

sachlich nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe eine Arbeitsunfähigkeit zur

Kenntnis, aber bei der Festlegung der Höhe diese Unfähigkeit und Einschränkung

nicht konkret darauf Bezug genommen. Die Feststellungen der Vorinstanz seien

nur für sehr beschränkte Zeit infolge eines Beweismangels zu rechtfertigen. Vor

diesem Hintergrund sei die aktuell angenommene Höhe des hypothetischen

Einkommens im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht zu beanstanden.

2.3

Der Berufungsbeklagte hat mit seiner

Berufungsantwort mehrere neue Urkunden eingereicht. Im Berufungsverfahren

werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen

(sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und

Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des

erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren

grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung

vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits

bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre

Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als

sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter

Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,

weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat

vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016,

E. 4.1).

Die erstinstanzliche Verhandlung fand am

5.

Dezember 2017 statt. Die Urkunden 1 und 2 weisen beide ein früheres Datum

auf. Der Berufungsbeklagte bringt nichts vor, was für eine Berücksichtigung

dieser Urkunden spräche. Sie sind deshalb im vorliegenden Verfahren als unechte

Noven nicht zu beachten. Die Urkunden 3 und 4 sind als echte Noven zulässig.

2.4

Der Berufungsbeklagte bestreitet vom

Grundsatz her nicht, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens erfüllt sind. Zu prüfen ist deshalb bloss, ob der von

der Amtsgerichtsstatthalterin angerechnete Betrag von CHF 3'800.00 zu gering

ist.

Der Ehemann und Berufungsbeklagte war

zuletzt im Jahre 2014 erwerbstätig. Er erzielte damals ein Einkommen von CHF

4'440.00 pro Monat. Der Umstand, dass die Vorinstanz mittels dem individuellen

Lohnrechner des Bundes sowohl den Lohn für einen Lagermitarbeiter als auch denjenigen

für den Detailhandel abklärte, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass sie

Zweifel hatte, ob dem Ehemann die körperlich anstrengendere Tätigkeit als

Lagermitarbeiter möglich und zumutbar ist. Für solche Zweifel gibt es gute

Gründe, scheint der Ehemann doch in der Tat – wenn auch nicht in derart

gravierendem Ausmass, wie er das selber vorbringt – gesundheitliche Probleme zu

haben. Immerhin hatte er bereits bei der Vorinstanz ein Arztzeugnis

eingereicht, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Das mit der

Berufungsantwort eingereichte Arztzeugnis für den Monat Januar 2018 (Urk. 3) bescheinigt

sogar eine definitive Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Er ist nun schon mehrere

Jahre ohne Arbeitsstelle. Bei dieser Ausgangslage ist es im vorliegenden

Eheschutzverfahren, das summarischer Natur ist und in welchem keine

weitreichenden Beweismassnahmen angezeigt sind, nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz als Basis für das hypothetische Einkommen vom Lohn im Detailhandel

ausging und nicht am Einkommen des Jahres 2014 anknüpfte. Das von ihr dem

Ehemann aufgerechnete hypothetische Einkommen von CHF 3'800.00 ist deshalb nicht

zu korrigieren.

2.5

Gegen die dem Ehemann für die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährte Frist bis 1. Juli 2018 bringt die

Berufungsklägerin vor, dem Ehemann sei seit der Einreichung des

Eheschutzgesuches Mitte September 2017 klar, dass er sich zwingend um eine

Anstellung werde bemühen müssen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens erst ab 1. Juli 2018 werde ihm somit quasi eine Jahresfrist zum

Stellenantritt gesetzt. Eine Frist von sechs Monaten ab Einreichung des

Eheschutzgesuches sei vollkommen ausreichend.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die

Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen richterlichen

Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014,

Rn 2.154). Bei der Festsetzung dieser Frist handelt es sich um einen

ausgesprochenen Ermessensentscheid. Bei dessen Überprüfung ist Zurückhaltung zu

üben, zumal die Amtsgerichtsstatthalterin die Parteien persönlich angehört

hatte und sich dabei einen unmittelbaren Eindruck zu den konkreten

Verhältnissen verschaffen konnte. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin auf

sechs Monate seit dem Entscheid angesetzte Frist ist aus diesen Gründen in

Ordnung.

3.

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

bringt weiter vor, sie habe bereits erstinstanzlich verlangt, die Wohnkosten

des Ehemannes zu reduzieren beziehungsweise höchstens entsprechend ihren

eigenen Wohnkosten anzurechnen. Die Vorinstanz habe die Wohnkosten des

Ehemannes aber lediglich auf total CHF 1'185.00 reduziert. Es gehe nicht an,

dass ihrem Ehemann, der alleine in einer 4,5-Zimmer-Wohnung lebe, ein höherer

Mietzins angerechnet werde als ihr selber, die mit ihren beiden Kindern

lediglich eine 3-Zimmer-Wohnung bezogen habe. Anzurechnen sei dem Ehemann

deshalb wie ihr selber bloss ein Betrag von CHF 990.00.

Der Einwand ist begründet. Die Ehefrau

selber hat auf den 1. August 2017 in […] eine Wohnung bezogen, für die sie inklusive

Nebenkosten CHF 990.00 pro Monat aufwenden muss (Urk. 4 der Ehefrau). Weshalb

dies dem Ehemann unmöglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Sozialamt

jedenfalls dürfte kaum etwas dagegen einzuwenden haben. Der Ehemann kann den

bisherigen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Juni

auflösen (Urk. 9 des Ehemannes). Es rechtfertigt sich deshalb, ihm ab 1. Juli

2018.

nur noch Wohnkosten von CHF 990.00 anzurechnen. Sein Bedarf beläuft sich

ab diesem Datum folglich noch auf total CHF 2'690.00.

4.

Der Berufungsklägerin zufolge seien

die Ausbildungs- beziehungsweise Kinderzulage falsch an den Barunterhalt der

Kinder angerechnet worden. C.___ sei zwar 16 Jahre alt, doch beziehe sie

aufgrund ihrer temporären Anstellung lediglich Kinderzulagen von CHF 200.00. Die

Vorinstanz sei deshalb fälschlicherweise von einem Betrag von CHF 250.00 ausgegangen.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz,

FamZG, SR 836.2) besteht ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16.

Altersjahr vollendet hat, Anspruch auf eine monatliche Ausbildungszulage von

CHF 250.00. Inwiefern für temporär angestellte Personen etwas Anderes gelten

soll, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Da C.___

im September 2017 das 16. Altersjahr vollendet hatte, ist die vorinstanzliche

Anrechnung des Betrages von CHF 250.00 korrekt.

5.1

Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB soll der

Kinderunterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch

die Eltern oder Dritte dienen. Die Vorderrichterin verneinte die

Voraussetzungen für die Zusprechung eines solchen Betreuungsunterhalts, und

zwar mit folgender Begründung: «Da die Ehefrau und Mutter nahezu in einem

100%-Pensum arbeitet und dementsprechend nicht aufgrund der Betreuung in der

Möglichkeit, ihre Lebenshaltungskosten selbst aufzutreiben, eingeschränkt ist

(ansonsten könnte sie nicht nahezu 100% arbeiten), ist im Weiteren kein

Betreuungsunterhalt geschuldet» (angefochtenes Urteil, S. 8).

Die Ehefrau weist in ihrer Berufung

darauf hin, sie habe anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz

bestätigt, jeweils in Nachtschichten arbeitstätig zu sein. Sie arbeite

praktisch zu 100 %, jeweils nachts von 17 Uhr bis 02.30 Uhr. In Anbetracht des

Alters der Kinder wäre sie nicht verpflichtet, einer 100 %-Anstellung

nachzugehen. Gemäss Gerichtspraxis könne von ihr lediglich ein 50 %-Pensum

erwartet werden. Es sei ihr hoch anzurechnen, dass sie dennoch einer 100

%-Tätigkeit nachgehe, um nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Des Weiteren

leiste sie effektiv Betreuungsarbeit, als dass sie tagsüber bei den Kindern sei

und diese betreue, weshalb auch ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Der von

ihr über die zumutbare Erwerbstätigkeit von 50 % hinaus erzielte Verdienst sei

ihr im Rahmen einer Vorabzuteilung gutzuschreiben. Bei der Festlegung des

Betreuungsunterhalts sei ihr deshalb nur das Einkommen eines 50 %-Pensums anzurechnen.

5.2

Der in Art. 285 Abs. 2 ZGB

vorgesehene Betreuungsunterhalt ist ein Bestandteil des Unterhalts, der mit den

Änderungen der Bestimmungen des ZGB über den Kindesunterhalt mit Wirkung ab 1.

Januar 2017 eingeführt wurde. Erbringen die Eltern die Betreuung persönlich, so

soll eine sich dadurch ergebende Einschränkung, die eigene Lebenshaltung zu

finanzieren, durch den Betreuungsunterhalt aufgefangen werden (Botschaft vom

29.

November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt],

BBl 2014, S. 529 ff., S. 551 ff.). Der Betreuungsunterhalt umfasst

«grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese

aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann» (Botschaft, a.a.O.,

S. 554). Nach dem sogenannten Lebenshaltungskostenansatz wird dem betreuenden

Ehegatten das Einkommen bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts

grundsätzlich vollständig angerechnet. Der Betreuungsunterhalt des Kindes

entspricht dem Betrag, mit welchem der gesamte Grundbedarf des Betreuenden

durch sein eigenes Einkommen ungedeckt bleibt (Angelo Schwizer / Salvatore

Della Valle, Betreuungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils, in:

AJP 2017, S. 1421 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin

entspricht diesen Grundsätzen. Die Ehefrau hat einen monatlichen Bedarf von CHF

2'627.00. Diesen vermag sie mit ihrem Erwerbseinkommen von CHF 3'180.00 selber

zu decken. Für einen Betreuungsunterhalt bleibt deshalb kein Raum. Daran vermag

auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau ein höheres Arbeitspensum verrichtet,

als die bisherige Praxis im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung

für zumutbar hält. Das Kindesunterhaltsrecht kennt keinen Regelunterhalt.

Entscheidend für die Unterhaltsbemessung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die

Berufung der Ehefrau ist in diesem Punkt unbegründet.

6.

Zusammenfassend erweist sich somit

einzig die für die Zeit ab 1. Juli 2018 von der Vorderrichterin angestellte

Berechnung des Bedarfs des Ehemannes als unzutreffend. Der monatliche Bedarf

des Ehemannes beläuft sich ab 1. Juli 2018 aufgrund der verminderten Wohnkosten

nicht auf CHF 2'885.00, sondern auf CHF 2'690.00. Es verbleibt ihm damit ein

Überschuss von CHF 1'110.00, mit dem er für den Barunterhalt der beiden Kinder C.___

von 485.00 und D.___ von CHF 530.00 vollumfänglich aufkommen kann. Im Gegensatz

zur Vorinstanz resultiert folglich keine Unterdeckung. Dass die

Amtsgerichtsstatthalterin den Barunterhalt rundete und nicht auf den Franken

genau festlegte, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung der Ehefrau ist in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des

familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den

Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie

bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren

die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 2 und 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.

2. Ziffer 2 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin lautet neu wie folgt:

«Es wird festgestellt,

dass B.___ infolge seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aktuell

nicht in der Lage ist, A.___ für die Kinder C.___ und D.___ Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen. Die Unterdeckung beläuft sich aktuell für C.___ auf

CHF 485.00 (Barunterhalt) und für D.___ auf CHF 530.00

(Barunterhalt).

Ab dem 1. Juli 2018 hat B.___

für die weitere Dauer der Trennung A.___ für die Kinder C.___ und D.___

folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___: CHF 485.00 Barunterhalt

D.___: CHF 530.00 Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen. Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.»

3. Ziffer 4 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin lautet neu wie folgt:

«Die unter Ziff. 2 und 3

hiervor aufgeführte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden

Berechnungsgrundlagen:

Aktuell:

- monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil

13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Ehemannes: CHF 0.00

(Sozialhilfe)

· der Ehefrau: CHF 3'180.00

-

monatlicher Bedarf:

· des Ehemannes: CHF 2'485.00

· der Ehefrau: CHF 2'627.00

· der Kinder: je CHF 734.00

Ab 1. Juli 2018:

-

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Ehemannes: CHF 3'800.00

(hypothetisch)

· der Ehefrau: CHF 3'180.00

-

monatlicher Bedarf:

· des Ehemannes: CHF 2'690.00

· der Ehefrau: CHF 2'627.00

· der Kinder: je CHF 734.00»

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände

der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-

Rechtsanwältin Isabelle

Simon: CHF 1‘335.20;

-

Rechtsanwalt Dominik

Schnyder: CHF 748.00.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Isabelle Simon im Umfang von CHF 514.50, sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel