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Entscheid

ZKBER.2018.30

vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil

8. Juni 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ wurden mit Urteil des

Bezirksgerichtes Bülach vom 12. August 2013 geschieden. Gemäss der vom Gericht

genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich A.___, allfällige ihm

ausbezahlte Kinderzulagen für das der Ehe entsprossene Kind C.___ der Ehefrau

und Mutter B.___ zu bezahlen. Im Weiteren stellten die Parteien fest, dass A.___

mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten

könne (Ziffer 3 der Vereinbarung).

2. Am 1. Februar 2018 (Postaufgabe)

reichte B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen A.___ auf

Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach ein. Sie stellte das

Begehren, Ziffer 3 der mit diesem Urteil genehmigten Vereinbarung abzuändern

und den Beklagten zu verpflichten, einen noch zu beziffernden Betrag zu

bezahlen. Im Anschluss an die Einigungsverhandlung verfügte die

Amtsgerichtsstatthalterin am 16. April 2018, in Abänderung von Ziffer 3 der vom

Bezirksgericht Bülach genehmigten Vereinbarung habe der Beklagte der Klägerin

für den Sohn C.___ vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2018 als Barunterhalt

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 490.00 und mit Wirkung ab 1. Mai

2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen, je

zuzüglich allfällige Kinderzulagen (Ziffer 1 der Verfügung).

3. Frist- und formgerecht erhob A.___

Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 1 der Verfügung vollumfänglich

aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es sei festzustellen, dass er bis auf

Weiteres nicht in der Lage sei, für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu leisten. B.___

stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,

der Beklagte habe seine Anstellung als [...] in der [...] gekündigt und arbeite

seit dem 1. März 2018 zu 50 % bei der [...] in [...]. Er verdiene dort gemäss

Arbeitsvertrag CHF 1'895.80 brutto und CHF 1'456.00 netto. Hiervon seien die

Quellensteuern und die auswärtige Verpflegung bereits abgezogen. Gemäss den

eingereichten Unterlagen und eigenen Angaben erhalte er zusätzlich bis Ende

April 2018 Arbeitslosengelder. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei unter

dem Strich für die Zeit ab Januar 2018 bis April 2018 von einem monatlichen Nettoeinkommen

des Beklagten von CHF 3'200.00 auszugehen. Ab Mai 2018 habe er zwar nur eine

50%-Anstellung. Dennoch sei von einem 100%-Pensum auszugehen, da ihm dies

zumutbar sei. Angesichts des vereinbarten Nettolohnes von CHF 1'456.00 sei ihm

deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'912.00 netto anzurechnen. Dies

entspreche in etwa auch dem monatlichen Nettoeinkommen gemäss dem Urteil des

Bezirksgerichts Bülach und ebenfalls den Mindestlohnvorschriften des

massgebenden Landesgesamtarbeitsvertrages. Das Existenzminimum des Beklagten

belaufe sich auf CHF 2'710.00 pro Monat. Er sei somit in der Lage, für die Zeit

von Januar 2018 bis April 2018 CHF 490.00 und ab Mai 2018 CHF 200.00 zu

bezahlen.

1.2

Der Berufungskläger rügt zunächst,

es bestehe gar kein Abänderungsgrund. Im Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei

von monatlichen Einkünften von CHF 2'890.00 ausgegangen worden. Daran habe sich

bis heute nichts Wesentliches geändert. Gemäss dem Steueramt habe er im Jahre

2017.

auf den Monat umgerechnet ein Einkommen von CHF 2'944.00 netto erzielt. Es

gehe nicht an, für das Jahresende 2017 einen höheren Monatslohn anzunehmen. Er

sei gezwungen gewesen, seine Arbeitsstelle in der [...] zu kündigen. Er habe

dort monatlich CHF 2'223.00 und im Dezember 2017 CHF 2'767.00 inklusive

Kinderzulagen verdient. Die Vor­instanz habe nicht berücksichtigt, dass in den

Löhnen der [...] die Kinderzulagen bereits inbegriffen seien. Zudem dürfe nicht

auf geringfügige höhere Monatslöhne abgestellt werden. Massgebend müsse ein

Durchschnittslohn für eine längere Zeitdauer sein. Eine Zusage für eine

100%-Stelle habe er bei der Firma [...] in [...] nicht. Die Stelle sei

befristet bis Ende Mai 2018. Sein Existenzminimum betrage CHF 2'710.00 pro

Monat. Er sei lediglich in der Lage, Einkünfte im Bereiche des Existenzminimums

zu erzielen.

2.1.1

Gegenstand des Hauptverfahrens ist

die Regelung des Kindesunterhalts. Die Klägerin verlangt eine Anpassung der entsprechenden

Bestimmung im Scheidungsurteil. Voraussetzung für eine solche Anpassung ist

eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286

Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Erheblich ist eine

Veränderung der Verhältnisse dann, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden

Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Bemessung des

Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Sabine

Aeschlimann, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 286 ZGB).

Konkret angefochten ist im vorliegenden

Fall eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Prozesses um Abänderung eines

Scheidungsurteils. Für Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig

entschiedener Scheidungsfolgen gelten sinngemäss die Vorschriften über die

Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es ist daher möglich, für die Dauer des

Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen (Art. 276 Abs. 1 ZPO).

Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Abänderungsprozess bilden nach der Rechtsprechung liquide tatsächliche Verhältnisse,

die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig

abschätzen lassen. Soll schon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine

Unterhaltsrente gekürzt oder aufgehoben werden, bedarf es darüber hinaus eines

dringenden Bedürfnisses, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das

rechtskräftige Scheidungsurteil solange vollstreckt werden muss und

Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft

erwachsen ist. Ausnahmen dürfen nur mit Zurückhaltung zugelassen werden. Eine

vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der

Schuldner ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des

Abänderungsverfahrens auszurichten und die Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann

(BGE 118 II 228; Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12. August 2005, E.

3). Im Abänderungsprozess von Kinderrenten sind vorsorgliche Massnahmen zudem

nur zur Wahrung des Kindeswohls zulässig. Damit scheidet eine Herabsetzung oder

gar Aufhebung eines Aliments aus. Vorübergehend sind begrenzte Eingriffe in das

Existenzminimum des Rentenschuldners durchaus erlaubt (SOG 2007 Nr. 1, E. 8 und

13). Zurückhaltung beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess

ist auch deshalb angezeigt, weil die Reduktion oder Aufhebung von

Unterhaltsleistungen im Hauptverfahren schon ab dem Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit der Klage verlangt und angeordnet werden kann, soweit die

Umstände des Einzelfalles nicht dagegen sprechen. Dies im Gegensatz zum

Scheidungsprozess, wo der Endentscheid in der Hauptsache – das Scheidungsurteil

– seine Wirkung erst vom Zeitpunkt seiner Rechtskraft an entfaltet und für die

Zeit davor ausschliesslich die vorsorglichen Massnahmen greifen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2).

2.1.2

Umstritten ist zwischen den

Parteien nicht eine Herabsetzung, sondern eine Erhöhung beziehungsweise

erstmalige Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages. Das Kindeswohl steht

einer solchen Abänderung selbstredend nicht entgegen. Im Gegenteil: Das

Kindeswohl erfordert, dass Veränderungen, die sich zu Gunsten des Kindes

auswirken, möglichst bald berücksichtigt werden. Besondere Zurückhaltung, wie

sie in den Abänderungsverfahren angezeigt sind, die auf eine Reduktion der

Alimente hinzielen, ist deshalb nicht angebracht.

2.2

Wie der Berufungskläger zutreffend

ausführt, wurde im Scheidungsurteil von monatlichen Nettoeinkünften von CHF

2'890.00 ausgegangen (Ziffer 5 der vom Bezirksgericht Bülach genehmigten

Vereinbarung). Die Differenz zu den von der Vor­instanz für die Zeit ab Mai

2018.

dem Beklagten angerechneten Einkünften von CHF 2'912.00 ist daher in der

Tat gering. Der Berufungskläger übersieht aber, dass eine Abänderung auch dann

möglich ist, wenn sich der Bedarf der Parteien wesentlich und dauernd verändert

hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach den unbestrittenen

Feststellungen der Amtsgerichtsstatthalterin beträgt der aktuelle Bedarf des

Beklagten CHF 2'710.00 pro Monat. Bei der Scheidung wurde von einem Betrag von

CHF 3'064.00 ausgegangen. Das ist eine Reduktion von mehr als 10%, was

angesichts der überaus bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien

erheblich ist. Die Vorderrichterin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer

vorsorglichen Massnahme deshalb grundsätzlich zu Recht bejaht.

2.3

Der Berufungskläger beanstandet,

dass die Vorinstanz nicht auf das ihm vom Steueramt für das Jahr 2017

angerechnete Einkommen von CHF 2'944.00 abgestellt hat. Diese Rüge ist schon

deshalb unbegründet, weil ihm die Amtsgerichtsstatthalterin für die Zeit ab Mai

2018.

mit CHF 2'912.00 sogar einen noch geringeren Betrag anrechnete. Zwar

handelt es sich dabei um ein hypothetisches Einkommen. Weshalb es ihm jedoch

nicht zumutbar sein soll, ein solches Einkommen zu erzielen, legt der

Berufungskläger nicht dar. Auch dass ihm die Vorderrichterin für die Zeit von

Januar 2018 bis April 2018 Einkünfte von CHF 3'200.00 pro Monat anrechnete, ist

nicht zu beanstanden. Sie hat gestützt auf die ausbezahlten Arbeitslosengelder

detailliert begründet, wie sie auf diesen Betrag kommt (Urteilsbegründung, S.

2). Der Berufungskläger stellt die entsprechenden Erwägungen mit keiner Silbe

in Frage. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin für die während der Zeit von

Januar 2018 bis April 2018 festzusetzenden Alimente auf die effektiven

Einkünfte des Beklagten abstellte, ist folgerichtig, auch wenn er diesen Betrag

bloss während vier Monaten einnahm. Weil es um eine Erhöhung beziehungsweise

Neufestsetzung von Kinder­alimenten geht, darf an die Voraussetzung der

Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden. Wie es sich mit der Kündigung und dem noch im

vergangenen Jahr erzielten Einkommen in der [...] verhält, ist bei dieser

Ausgangslage nicht von Bedeutung. Die Berufung ist unbegründet und muss

abgewiesen werden.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits

bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten

Honorarnoten (inkl. Auslagen und für den Vertreter des Berufungsklägers auch

inkl. MwSt.) sind angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Fürsprecherin Gabriela von Arx, eine Parteientschädigung von

CHF 1'260.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien

hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Baumann eine Entschädigung von CHF 753.60

und Fürsprecherin Gabriela von Arx eine Entschädigung von CHF 910.00 zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin Gabriela von

Arx die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 350.00.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel