ZKBER.2018.30
vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil
8. Juni 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Baumann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ wurden mit Urteil des
Bezirksgerichtes Bülach vom 12. August 2013 geschieden. Gemäss der vom Gericht
genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich A.___, allfällige ihm
ausbezahlte Kinderzulagen für das der Ehe entsprossene Kind C.___ der Ehefrau
und Mutter B.___ zu bezahlen. Im Weiteren stellten die Parteien fest, dass A.___
mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten
könne (Ziffer 3 der Vereinbarung).
2. Am 1. Februar 2018 (Postaufgabe)
reichte B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen A.___ auf
Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach ein. Sie stellte das
Begehren, Ziffer 3 der mit diesem Urteil genehmigten Vereinbarung abzuändern
und den Beklagten zu verpflichten, einen noch zu beziffernden Betrag zu
bezahlen. Im Anschluss an die Einigungsverhandlung verfügte die
Amtsgerichtsstatthalterin am 16. April 2018, in Abänderung von Ziffer 3 der vom
Bezirksgericht Bülach genehmigten Vereinbarung habe der Beklagte der Klägerin
für den Sohn C.___ vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2018 als Barunterhalt
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 490.00 und mit Wirkung ab 1. Mai
2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen, je
zuzüglich allfällige Kinderzulagen (Ziffer 1 der Verfügung).
3. Frist- und formgerecht erhob A.___
Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 1 der Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es sei festzustellen, dass er bis auf
Weiteres nicht in der Lage sei, für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu leisten. B.___
stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
4. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,
der Beklagte habe seine Anstellung als [...] in der [...] gekündigt und arbeite
seit dem 1. März 2018 zu 50 % bei der [...] in [...]. Er verdiene dort gemäss
Arbeitsvertrag CHF 1'895.80 brutto und CHF 1'456.00 netto. Hiervon seien die
Quellensteuern und die auswärtige Verpflegung bereits abgezogen. Gemäss den
eingereichten Unterlagen und eigenen Angaben erhalte er zusätzlich bis Ende
April 2018 Arbeitslosengelder. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei unter
dem Strich für die Zeit ab Januar 2018 bis April 2018 von einem monatlichen Nettoeinkommen
des Beklagten von CHF 3'200.00 auszugehen. Ab Mai 2018 habe er zwar nur eine
50%-Anstellung. Dennoch sei von einem 100%-Pensum auszugehen, da ihm dies
zumutbar sei. Angesichts des vereinbarten Nettolohnes von CHF 1'456.00 sei ihm
deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'912.00 netto anzurechnen. Dies
entspreche in etwa auch dem monatlichen Nettoeinkommen gemäss dem Urteil des
Bezirksgerichts Bülach und ebenfalls den Mindestlohnvorschriften des
massgebenden Landesgesamtarbeitsvertrages. Das Existenzminimum des Beklagten
belaufe sich auf CHF 2'710.00 pro Monat. Er sei somit in der Lage, für die Zeit
von Januar 2018 bis April 2018 CHF 490.00 und ab Mai 2018 CHF 200.00 zu
bezahlen.
1.2
Der Berufungskläger rügt zunächst,
es bestehe gar kein Abänderungsgrund. Im Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei
von monatlichen Einkünften von CHF 2'890.00 ausgegangen worden. Daran habe sich
bis heute nichts Wesentliches geändert. Gemäss dem Steueramt habe er im Jahre
2017.
auf den Monat umgerechnet ein Einkommen von CHF 2'944.00 netto erzielt. Es
gehe nicht an, für das Jahresende 2017 einen höheren Monatslohn anzunehmen. Er
sei gezwungen gewesen, seine Arbeitsstelle in der [...] zu kündigen. Er habe
dort monatlich CHF 2'223.00 und im Dezember 2017 CHF 2'767.00 inklusive
Kinderzulagen verdient. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass in den
Löhnen der [...] die Kinderzulagen bereits inbegriffen seien. Zudem dürfe nicht
auf geringfügige höhere Monatslöhne abgestellt werden. Massgebend müsse ein
Durchschnittslohn für eine längere Zeitdauer sein. Eine Zusage für eine
100%-Stelle habe er bei der Firma [...] in [...] nicht. Die Stelle sei
befristet bis Ende Mai 2018. Sein Existenzminimum betrage CHF 2'710.00 pro
Monat. Er sei lediglich in der Lage, Einkünfte im Bereiche des Existenzminimums
zu erzielen.
2.1.1
Gegenstand des Hauptverfahrens ist
die Regelung des Kindesunterhalts. Die Klägerin verlangt eine Anpassung der entsprechenden
Bestimmung im Scheidungsurteil. Voraussetzung für eine solche Anpassung ist
eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286
Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Erheblich ist eine
Veränderung der Verhältnisse dann, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden
Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Bemessung des
Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Sabine
Aeschlimann, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 286 ZGB).
Konkret angefochten ist im vorliegenden
Fall eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Prozesses um Abänderung eines
Scheidungsurteils. Für Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig
entschiedener Scheidungsfolgen gelten sinngemäss die Vorschriften über die
Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es ist daher möglich, für die Dauer des
Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen (Art. 276 Abs. 1 ZPO).
Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Abänderungsprozess bilden nach der Rechtsprechung liquide tatsächliche Verhältnisse,
die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig
abschätzen lassen. Soll schon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine
Unterhaltsrente gekürzt oder aufgehoben werden, bedarf es darüber hinaus eines
dringenden Bedürfnisses, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das
rechtskräftige Scheidungsurteil solange vollstreckt werden muss und
Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft
erwachsen ist. Ausnahmen dürfen nur mit Zurückhaltung zugelassen werden. Eine
vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der
Schuldner ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des
Abänderungsverfahrens auszurichten und die Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann
(BGE 118 II 228; Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12. August 2005, E.
3). Im Abänderungsprozess von Kinderrenten sind vorsorgliche Massnahmen zudem
nur zur Wahrung des Kindeswohls zulässig. Damit scheidet eine Herabsetzung oder
gar Aufhebung eines Aliments aus. Vorübergehend sind begrenzte Eingriffe in das
Existenzminimum des Rentenschuldners durchaus erlaubt (SOG 2007 Nr. 1, E. 8 und
13). Zurückhaltung beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess
ist auch deshalb angezeigt, weil die Reduktion oder Aufhebung von
Unterhaltsleistungen im Hauptverfahren schon ab dem Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit der Klage verlangt und angeordnet werden kann, soweit die
Umstände des Einzelfalles nicht dagegen sprechen. Dies im Gegensatz zum
Scheidungsprozess, wo der Endentscheid in der Hauptsache – das Scheidungsurteil
– seine Wirkung erst vom Zeitpunkt seiner Rechtskraft an entfaltet und für die
Zeit davor ausschliesslich die vorsorglichen Massnahmen greifen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2).
2.1.2
Umstritten ist zwischen den
Parteien nicht eine Herabsetzung, sondern eine Erhöhung beziehungsweise
erstmalige Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages. Das Kindeswohl steht
einer solchen Abänderung selbstredend nicht entgegen. Im Gegenteil: Das
Kindeswohl erfordert, dass Veränderungen, die sich zu Gunsten des Kindes
auswirken, möglichst bald berücksichtigt werden. Besondere Zurückhaltung, wie
sie in den Abänderungsverfahren angezeigt sind, die auf eine Reduktion der
Alimente hinzielen, ist deshalb nicht angebracht.
2.2
Wie der Berufungskläger zutreffend
ausführt, wurde im Scheidungsurteil von monatlichen Nettoeinkünften von CHF
2'890.00 ausgegangen (Ziffer 5 der vom Bezirksgericht Bülach genehmigten
Vereinbarung). Die Differenz zu den von der Vorinstanz für die Zeit ab Mai
2018.
dem Beklagten angerechneten Einkünften von CHF 2'912.00 ist daher in der
Tat gering. Der Berufungskläger übersieht aber, dass eine Abänderung auch dann
möglich ist, wenn sich der Bedarf der Parteien wesentlich und dauernd verändert
hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach den unbestrittenen
Feststellungen der Amtsgerichtsstatthalterin beträgt der aktuelle Bedarf des
Beklagten CHF 2'710.00 pro Monat. Bei der Scheidung wurde von einem Betrag von
CHF 3'064.00 ausgegangen. Das ist eine Reduktion von mehr als 10%, was
angesichts der überaus bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien
erheblich ist. Die Vorderrichterin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer
vorsorglichen Massnahme deshalb grundsätzlich zu Recht bejaht.
2.3
Der Berufungskläger beanstandet,
dass die Vorinstanz nicht auf das ihm vom Steueramt für das Jahr 2017
angerechnete Einkommen von CHF 2'944.00 abgestellt hat. Diese Rüge ist schon
deshalb unbegründet, weil ihm die Amtsgerichtsstatthalterin für die Zeit ab Mai
2018.
mit CHF 2'912.00 sogar einen noch geringeren Betrag anrechnete. Zwar
handelt es sich dabei um ein hypothetisches Einkommen. Weshalb es ihm jedoch
nicht zumutbar sein soll, ein solches Einkommen zu erzielen, legt der
Berufungskläger nicht dar. Auch dass ihm die Vorderrichterin für die Zeit von
Januar 2018 bis April 2018 Einkünfte von CHF 3'200.00 pro Monat anrechnete, ist
nicht zu beanstanden. Sie hat gestützt auf die ausbezahlten Arbeitslosengelder
detailliert begründet, wie sie auf diesen Betrag kommt (Urteilsbegründung, S.
2). Der Berufungskläger stellt die entsprechenden Erwägungen mit keiner Silbe
in Frage. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin für die während der Zeit von
Januar 2018 bis April 2018 festzusetzenden Alimente auf die effektiven
Einkünfte des Beklagten abstellte, ist folgerichtig, auch wenn er diesen Betrag
bloss während vier Monaten einnahm. Weil es um eine Erhöhung beziehungsweise
Neufestsetzung von Kinderalimenten geht, darf an die Voraussetzung der
Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden. Wie es sich mit der Kündigung und dem noch im
vergangenen Jahr erzielten Einkommen in der [...] verhält, ist bei dieser
Ausgangslage nicht von Bedeutung. Die Berufung ist unbegründet und muss
abgewiesen werden.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits
bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten
Honorarnoten (inkl. Auslagen und für den Vertreter des Berufungsklägers auch
inkl. MwSt.) sind angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Fürsprecherin Gabriela von Arx, eine Parteientschädigung von
CHF 1'260.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien
hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Baumann eine Entschädigung von CHF 753.60
und Fürsprecherin Gabriela von Arx eine Entschädigung von CHF 910.00 zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin Gabriela von
Arx die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 350.00.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel