ZKBER.2018.32
Vaterschaft / Unterhalt
30. Oktober 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Donauer
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Vaterschaft
/ Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1. B.___ ist die am […] 2016 geborene
Tochter der nicht verheirateten Eltern C.___ und A.___. Mit Datum vom 8. Juli
2016 liess B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine
Klage gegen ihren Vater A.___ (nachfolgend: Beklagter) betreffend Vaterschaft
und Unterhalt einreichen.
1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung
vom 25. Januar 2018 liess die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des am […] 2016 geborenen
Mädchens B.___ ist.
2. Der
Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von B.___ mit Wirkung ab 4.
April 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach richterlichem
Ermessen, mindestens jedoch wie folgt zu bezahlen:
-
ab Geburt ( 2016) bis und mit Juni 2017: CHF 1'140.00 Barunterhalt;
-
ab Juli 2017 CHF 3'785.00, bestehend aus CHF 619.00 Barunterhalt und CHF
3'167.00 Betreuungsunterhalt.
3. Der
Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.
4. Es
sei der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht zu belassen.
5. Weitere
anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
1.3. Der Beklagte hielt
anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2018 an den mit Klageantwort vom 13.
Juli 2017 gestellten Rechtsbegehren fest:
1. Es
sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist.
2. Die
Klägerin sei unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der
Kindsmutter, C.___, zu stellen.
3. Der
vom Beklagten an den Unterhalt der Klägerin über deren Mündigkeit hinaus bis
zum Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezahlende, der
relativierten Indexklausel zu unterstellende (Bar-) Unterhaltsbeitrag sei wie
folgt festzusetzen:
-
Geburt der Klägerin bis und mit April 2026: CHF 380.00;
-
danach: CHF 540.00.
4. Die
Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten seien wettzuschlagen.
5. Alle
übrigen/anderslautenden Rechtsbegehren seien abzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
In der Klageantwort
erklärte sich der Beklagte bereit, grössere Betreuungsanteile zu übernehmen und
warf anlässlich der Hauptverhandlung zudem die Frage auf, ob die alternierende
Obhut nicht die bessere Lösung wäre.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin
fällte nach durchgeführtem Verfahren am 31. Januar 2018 folgendes Urteil:
1. Es
wird festgestellt, dass A.___, geb. […] 1977, der Vater der von C.___ am […]
2016 geborenen Tochter B.___ ist.
2. Die
elterliche Sorge über B.___ wird den Eltern gemeinsam zugeteilt. Die Obhut
befindet sich bei der Mutter C.___, wo B.___ auch ihren Wohnsitz hat.
3. Die
AHV-Erziehungsgutschriften sind vollumfänglich der Mutter der Klägerin, C.___,
anzurechnen.
4. Für
B.___ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die
KESB Olten-Gösgen mit der entsprechenden Einsetzung beauftragt.
5. Der
Vater von B.___ hat das Recht, seine Tochter 2x pro Monat einen halben Tag zu
besuchen. Vorerst sollen die Besuche in begleiteter Form stattfinden. Der von
der KESB Olten-Gösgen gemäss Ziffer 4 eingesetzte Beistand (Beiständin) hat
insbesondere die Aufgabe, für die Organisation des Besuchsrechts und die
Begleitung besorgt zu sein. Er (sie) erhält die Kompetenz, das Besuchsrecht bei
Bedarf zu erweitern und es auch auf ein unbegleitetes auszudehnen.
6. Der
Vater wird verpflichtet, für B.___ folgende monatlich im Voraus zu leistende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
vom 4. April 2016 bis 31. Dezember
2016
CHF
1'140.00;
-
vom 1. Januar 2017 bis 11. Juli 2017
CHF
1'063.00 Barunterhalt;
-
vom 12. Juli 2017 bis 7. Dezember 2017
CHF
3'500.00 (Barunterhalt
CHF 617.00, Betreuungsunterhalt CHF
2'899.00);
-
vom 8. Dezember 2017 bis 4. April 2026
CHF
2'420.00 (Barunterhalt
CHF 450.00, Betreuungsunterhalt CHF
1'970.00);
-
vom 5. April 2016 bis 4. April 2032
CHF
1'460.00
(Barunterhalt
CHF 650.00, Betreuungsunterhalt CHF
810.00);
-
ab 5. April 2032 bis zur
Volljährigkeit (bzw. zur wirtschaftlichen Selbständigkeit)
CHF 745.00 Barunterhalt.
Allfällig
ausgerichtete Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.
7. Es
wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag bei der Mutter
der Klägerin in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 4. April 2026 eine monatliche
Unterdeckung von CHF 890.00 besteht (GB 1350; Miete 830; KVG 581;
Telekommunikation/notw. Versicherungen 100).
8. Die
in Ziffer 6 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des
Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2017 von 100.8 Punkten auf der
Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar
jeden Jahres, erstmals per Januar 2019, proportional dem Indexstand im
vorausgegangenen November angepasst.
Es
ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (100.8 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung.
Beweisbelastet für
eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
9. Die
Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf einem monatlichen
Nettoeinkommen des Beklagten von rund CHF 6'800.00 (inkl. Anteil
13. Monatslohn; ohne Kinderzulagen).
10. Der
Klägerin wird ab dem 3. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für die
Gerichtskosten bewilligt.
11. Der
Antrag der Klägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Parteikosten wird abgewiesen.
12. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
13. Die
Gerichtskosten von total CHF 3'735.00 haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:
Der Beklagte CHF 2'485.00 (inkl. Kosten des DNA-Gutachten von
CHF 1'235.00); die Klägerin, bzw. die gesetzliche Vertreterin CHF
1'250.00. Vom Anteil der Klägerin trägt zufolge der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege CHF 550.00 der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt
das Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2. Frist- und formgerecht
erhob der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) nach der nachträglichen
Zustellung der Entscheidbegründung am 11. Mai 2018 Berufung an das Obergericht
gegen dieses Urteil und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei festzustellen, dass Ziffer 1, Ziffer 2 (soweit die elterliche Sorge und den
Wohnsitz betreffend), Ziffer 4, Ziffer 6 Lemma 1 (Phase 1 vom 4. April 2016 bis
am 31. Dezember 2016) und Ziffer 6 Lemma 6 (Phase 6 ab dem 5. April 2032 bis
zur Volljährigkeit bzw. vorherigen wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie
Ziffer 8 bis Ziffer 13 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen,
Zivilabteilung (Amtsgerichtspräsidentin Berset; OGZPR. 2016.897-AOGBER) vom 31.
Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die
Berufungsbeklagte sei unter die alternierende Obhut ihrer Mutter und des
Berufungsklägers zu stellen.
3. Die
Betreuung der Berufungsbeklagten sei aufbauend wie folgt zu regeln:
a) Sie
wird im 3-Wochen-Rhythmus zuerst von Sonntagabend 18:00 Uhr bis Mittwochmorgen
09:00 Uhr, in der Folgewoche von Mittwochmorgen 08:00 Uhr bis Freitagmorgen
08:00 Uhr in der dritten Woche von Freitag 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr
vom Berufungskläger und die übrige Zeit von ihrer Mutter betreut.
b) Die
Mutter der Berufungsbeklagten sowie der Berufungskläger haben beide das Recht,
mit der Berufungsbeklagten fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu verbringen;
die Ausübung des Ferienrechts ist der anderen Partei jeweils mindestens zwei
Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.
c) In
den geraden Jahren verbringt die Berufungsbeklagte die Zeit von Donnerstag vor
Karfreitag 18:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie die Zeit vom 23. Dezember
18:00 bis 26. Dezember 18:00 Uhr und in den ungeraden Jahren die Zeit von
Freitag vor Pfingsten 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr sowie vom 30.
Dezember 18:00 Uhr bis 2. Januar des Folgejahres 18:00 Uhr beim
Berufungskläger.
4. Die
AHV-Gutschriften seien zu 70 % der Mutter der Berufungsbeklagten und zu 30 %
dem Berufungskläger gutzuschreiben.
5. Die
vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagte monatlich im Voraus zu
bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien
a) für
die Phasen 2 (1. Januar 2017 bis 11. Juli 2017), 3 (12. Juli 2017 bis am 7.
Dezember 2017) und 4 (8. Dezember 2017 bis 4. April 2026) auf CHF 850.00 und
b) für
die Phase 5 (5. April 2026 bis 4. April 2032) auf CHF 1'124.00
pro
Monat festzulegen (vorherige wirtschaftliche Selbstständigkeit vorbehalten);
ergänzend sei festzuhalten, dass der Berufungskläger die Kinderzulagen
weiterzuleiten hat, sofern er sie bezieht.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Klägerin (von nun
an: Berufungsbeklagte) liess am 4. Juli 2018 auf vollumfängliche Abweisung der
Berufung schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Berufungsklägers.
4. Der Berufungskläger
stellt den Antrag um Parteibefragung.
Die Rechtsmittelinstanz
kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316
Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf
Durchführung einer Parteibefragung ist abzuweisen, zumal bereits vor der Vorinstanz
eine Parteibefragung stattgefunden hat und nicht ersichtlich ist, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Wiederholung der
Parteibefragung gewinnen könnte. Über die Berufung kann daher ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger stellt den
Antrag, es sei festzustellen, dass Ziffer 1, Ziffer 2 (soweit die elterliche
Sorge und den Wohnsitz betreffend), Ziffer 4, Ziffer 6 Lemma 1 und Lemma 6
sowie die Ziffern 8 bis 13 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen
seien. Die Berufung richtet sich gegen die Ziffern 2 (soweit die Obhut
betreffend), 3, 5, 6 Lemma 2 bis 5 sowie Ziffer 7 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018. Es kann somit
festgestellt werden, dass die Ziffern 1, 2 (betreffend die Zuteilung der
elterlichen Sorge), 4, Ziffer 6 Lemma 1 (Unterhalt vom 4. April 2016 bis 31.
Dezember 2016) und Lemma 6 (Unterhalt ab 5. April 2032 bis zur Volljährigkeit
bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie 8 bis 13 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018 in Rechtskraft
erwachsen sind.
2.
Die Berufung muss nach
Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung
hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz in Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch
Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke und Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34
ff.; BGE 137 III 374 E. 4.3).
3.
Der Berufungskläger
beantragt, dass die Berufungsbeklagte unter die alternierende Obhut der Eltern
zu stellen sei.
3.1
Im Zusammenhang mit
der umstrittenen Obhutsfrage hielt die Vorderrichterin allgemein fest, auch
wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel sei und grundsätzlich
das Recht einschliesse, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, gehe damit
nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher.
Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt
hätten, müsse der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses
Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei. Denn nach
der Rechtsprechung gelte das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts.
Damit eine alternierende Obhut überhaupt in Frage käme, müssten bestimmte
Kriterien erfüllt sein: das Kindeswohl, die erzieherischen Fähigkeiten der
Eltern, eine gute Fähigkeit und Bereitschaft zwischen den Eltern zu
kommunizieren und kooperieren sowie der Wunsch des Kindes.
Da es vorliegend an der
Fähigkeit und der Bereitschaft der Eltern zu kommunizieren und kooperieren,
zumindest seitens der Kindsmutter, fehle, sei eine alternierende Obhut nicht
angezeigt. Aufgrund des mangelnden Kontaktes und der fehlenden Kooperation
seitens der Kindsmutter wäre die praktische Ausübung der alternierenden Obhut
problematisch. Zudem arbeite der Kindsvater im Schichtbetrieb und ein
praxisübliches Kontaktrecht sei entsprechend nicht möglich. Zudem habe der
Kindsvater seine Tochter seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Es sei
daher angezeigt, die Beziehung zwischen Vater und Tochter vorsichtig
aufzubauen. Die Obhut sei daher alleine der Mutter zuzuteilen, wo B.___ auch
ihren Wohnsitz habe.
3.2
Der Berufungskläger
rügt, mit der verfügten Obhuts- und Kontaktregelung habe die Vorderrichterin
praktisch vollumfänglich den Wünschen der Kindsmutter entsprochen und damit im
realistischerweise leider zu erwartenden bzw. zu befürchtenden Ergebnis dafür
gesorgt, dass der Berufungskläger wie bisher der absoluten Willkür der Mutter
ausgeliefert sei, die ihn aus dem Leben ihrer gemeinsamen Tochter ausschliessen
wolle. Damit habe die Vorderrichterin nicht nur das Recht des Berufungsklägers
verletzt, seine Rolle als Vater der Berufungsbeklagten effektiv wahrnehmen zu
können, vielmehr habe sie der Berufungsbeklagten mit dieser Regelung auch die
Chance genommen, eine einigermassen normale Beziehung zu ihrem Vater aufbauen
und pflegen zu können.
Es sei rechtsgenüglich
erstellt, dass die Kindsmutter alles dafür tue, den Berufungskläger aus dem
Leben ihrer gemeinsamen Tochter auszuschliessen. Diesem egoistischen, das
wohlverstandene Kindesinteresse schädigenden Verhalten könne nur dadurch der
Riegel geschoben werden, dass die Berufungsbeklagte unter die alternierende
Obhut beider Elternteile gestellt würde.
Weiter sei das
erstinstanzliche Urteil auch insofern rechtsfehlerhaft, als es dem Beistand der
Berufungsbeklagten bezüglich eines etwaigen späteren Ausbaus des Kontaktrechts
des Berufungsklägers freie Hand einräume, anstatt ihm in sachlicher und
zeitlicher Hinsicht klare Zielvorgaben zu machen. Bliebe es bei der verfügten
Regelung, wäre die Berufungsbeklagte weiterhin dem Willkürverhalten der Mutter
ausgesetzt mit der Konsequenz, dass der Aufbau eines wenigstens halbwegs
normalen Kontaktrechts zu ihrem Vater so gut wie ausgeschlossen wäre.
3.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter den Kriterien, auf die es bei der
Beurteilung der Möglichkeit der alternierenden Obhut ankommt, zunächst die
Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben. Weiter erfordert die
alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen.
Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut voraus, dass
die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu
kooperieren und zu kommunizieren. Allein
aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden
Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine
fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer
alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in
Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden
Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten
können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut
dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen
Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die
geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der
beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen
Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die
alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer
Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der
Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine
Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein
weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2015 E. 4.3.).
3.4
Vorab ist
festzuhalten, dass sich der Berufungskläger nicht mit der Begründung der
Vorinstanz auseinandersetzt. Er geht nicht auf diese ein und legt auch nicht
dar, was an der Begründung falsch sein soll. Er begnügt sich damit, das
Verhalten der Kindsmutter sowie den vorinstanzlichen Entscheid appellatorisch
zu kritisieren und darzulegen, wie seiner Meinung nach zu entscheiden sei.
Des Weiteren ist
festzustellen, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nie
ausdrücklich die alternierende Obhut beantragt hat. Er hat lediglich anlässlich
der Verhandlung vom 25. Januar 2018 die Frage aufgeworfen, ob die alternierende
Obhut nicht die bessere Lösung wäre. Nichtsdestotrotz hat die Vorderrichterin
die Frage der alternierenden Obhut geprüft und zutreffend festgehalten, dass es
vorliegend sowohl an der Fähigkeit als auch der Bereitschaft seitens der
Kindsmutter mit dem Berufungskläger zu kommunizieren und zu kooperieren fehlt,
womit die praktische Ausübung der alternierenden Obhut quasi verunmöglicht
würde. Der Berufungskläger hat seine Tochter seit nun zwei Jahren nicht mehr
gesehen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist es demnach – mit Blick auf
das Kindeswohl – angezeigt, den Kontakt zwischen den Parteien vorsichtig
aufzubauen. Des Weiteren gab der Berufungskläger anlässlich der
Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 zu Protokoll, er arbeite im Schichtbetrieb
in einem Dreiwochen-Rhythmus. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers führte
in seinem Schlussvortrag an, dass ein praxisübliches Kontaktrecht aufgrund des
Schichtbetriebs nicht möglich sei (Protokoll der Verhandlung vom 25. Januar
2018, S. 4). Es ist demnach zweifelhaft, dass der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte persönlich betreuen könnte und zudem fraglich, wie eine
alternierende Obhut – und damit ein grösserer Betreuungsumfang – möglich sein
und praktisch umgesetzt werden soll. Erschwerend kommt hinzu, dass der
Berufungskläger in [...] im Kanton Bern wohnt, während die Berufungsbeklagte
gemeinsam mit ihrer Mutter in [...] im Kanton Neuenburg, somit rund 82
Kilometer entfernt, lebt. Spätestens mit der obligatorischen Einschulung der
Berufungsbeklagten wäre eine alternierende Obhut ohnehin nicht mehr möglich und
nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.
Die Umsetzung einer
alternierenden Obhut ist im vorliegenden Fall weder umsetzbar noch vereinbar
mit dem Wohl der Berufungsbeklagten. Das vorinstanzliche Urteil ist zu
bestätigen und die Obhut über die Berufungsbeklagte alleine der Mutter
zuzuteilen.
4.
Angefochten ist weiter
die Höhe der Beiträge, die der Berufungskläger an den Unterhalt der
Berufungsbeklagten leisten muss (Ziffer 6 Lemma 2 bis 5 des vorinstanzlichen
Urteils).
4.1
Gemäss Art. 285 Abs.
1.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag für
die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit
der Eltern entsprechen. Weiter dient der Unterhaltsbeitrag auch der
Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2
ZGB). Das Gesetz sieht somit zwei Unterhaltsarten in Form von Geldleistungen
vor: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der Barunterhalt die
direkten Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes –
erfassen, sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten für die
Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.
4.2.1
Mit der Berufung
reichte der Berufungskläger eine neue Urkunde 4 (E-Mail Mutter der
Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2018) ein. Er bringt vor, aus der E‑Mail,
welche die Kindsmutter dem Berufungskläger am 25. Januar 2018 geschickt habe, müsse
der Schluss gezogen werden, dass diese mit einem Mann zusammenlebe. Es sei
davon auszugehen, dass die Kindsmutter nicht an der von ihr angegebenen Adresse
in [...] wohne, sondern mit dem Mann, den sie selber als ihren Partner
bezeichne, zusammenwohne und sie eine ganz andere Kostenstruktur habe als aus
dem angefochtenen Entscheid hervorgehe. Die Kindsmutter habe bisher ihre
effektive Wohnsituation und damit auch ihren Bedarf verschleiert, weshalb es
angezeigt sei, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.
4.2.2
Die
Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, die Kindsmutter lebe in keiner Weise
mit einem Mann zusammen. Es sei richtig, dass sie jemanden kennengelernt habe.
Dies sei jedoch alles. Ob sie jemals mit ihrem Partner zusammenziehen oder
diesen heiraten werde, stehe in den Sternen.
4.2.3
In der genannten
E-Mail führt die Kindsmutter zusammengefasst aus, sie sei seit einem Jahr in
einer seriösen Beziehung mit einem wunderbaren Mann. Dieser habe einen guten
Job, ein Haus und stehe mit beiden Beinen im Leben. Auch akzeptiere er die
Berufungsbeklagte zu 100 %, beschenke diese und kümmere sich um diese. Ihr
Partner und sie würden in naher Zukunft heiraten und Kinder kriegen wollen.
Diese E-Mail gibt
begründeten Anlass zur Annahme, dass die Kindsmutter mit einem neuen Partner
zusammenlebt und sich ihre Verhältnisse anders gestalten, als sie diese
darstellt. Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens verweigerte die
Kindsmutter ihre Mitwirkung betreffend Offenlegung ihrer finanziellen
Verhältnisse und auf den eingereichten Urkunden der Kindsmutter waren
fortlaufend andere Adressen vermerkt, was von der Vorinstanz nie hinterfragt
wurde. Ob die Kindsmutter tatsächlich in der Wohnung, für welche sie einen
Untermietvertrag unterzeichnet hat, lebt und Mietzins bezahlt, ist nicht
nachgewiesen. Das Einreichen eines Mietvertrages allein genügt unter den
vorliegenden Umständen nicht als Nachweis. Die Kindsmutter hat ihre
finanziellen Verhältnisse offenzulegen und ihre effektiven Auslagen deutlich
auszuweisen. Dies hat die Kindsmutter bisher unterlassen. Die Rüge des
Berufungsklägers, dass die Kindsmutter ihre effektive Wohnsituation und damit
auch ihren Bedarf nicht offengelegt habe und deshalb entsprechende Abklärungen
zu machen seien, ist berechtigt. Es ist demnach festzustellen, dass die
Verhältnisse der Kindsmutter unklar sind und ihr Bedarf nicht genügend belegt
ist. Die Berufung ist deshalb teilweise gutzuheissen und die Sache zur erneuten
Abklärung der Verhältnisse der Kindsmutter sowie zur Neuberechnung des Unterhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.1
Betreffend
Unterhalt ist allgemein zu erwähnen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge das Schulstufenmodell
anzuwenden ist (Urteil des BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Demnach
soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des
jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen
Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16 Lebensjahr
zu 100 %. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden.
Für den vorliegenden Falls sind die von der Vorinstanz gebildeten Phasen
entsprechend dem genannten Urteil des Bundesgerichts anzupassen.
4.3.2
Der Berufungskläger
beanstandet zur Berechnung der Vorinstanz konkret, es bestehe kein Rechtsgrund
für eine Vorabzuteilung von CHF 500.00 an die Kindsmutter, da diese 100 %
arbeitstätig gewesen sei und die Betreuung vollumfänglich der Grossmutter
überlassen habe. Weiter sei nicht richtig, dass der Berufungsbeklagten ein
Überschussanteil von CHF 1'128.00 zugeteilt werde.
Dazu ist festzuhalten,
dass bei der Unterhaltsberechnung für ein Kind eines nicht verheirateten Paares
kein gemeinsamer Überschuss gebildet wird. Leistet wie vorliegend die
Kindsmutter (in Phase 2) den überwiegenden Anteil an der Kinderbetreuung und
erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass durch die Kinderbetreuung bereits in einem erheblichen Umfang
Naturalunterhalt geleistet wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie
vorliegend (in Phase 2) ein Einkommen, das seine für die Berechnung des
Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm
selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt
werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt
resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3.
Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Anette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung
offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216). Da ein
allfälliger Überschuss ohnehin beim hauptbetreuenden Elternteil verbleibt,
erübrigt sich eine Vorabzuteilung.
4.3.3
Weiter beanstandet
der Berufungskläger, es könne nicht angehen, der Kindsmutter ab dem 11. Juli
2017.
– fristlose Kündigung ihrer Arbeitsstelle – kein eigenes Einkommen mehr
anzurechnen. Sie sei vorher einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen und
habe diese ohne Not – einzig aus prozesstaktisch motivierten Überlegungen – aufgegeben.
Es handle sich um einen freiwilligen Einkommensverzicht, weshalb ihr daher
rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse.
Die Berufungsbeklagte
lässt ausführen, es handle sich nicht um einen freiwilligen Einkommensverzicht.
Die Kindsmutter sei vorbildlich ihrer Mutterrolle nachgekommen und habe die
persönliche Betreuung übernommen, nachdem es der Grossmutter nicht mehr möglich
gewesen sei, die Kinderbetreuung fortzuführen. Von einem freiwilligen
Einkommensverzicht könne entsprechend nicht die Rede sein.
Dazu ist zu erwähnen, dass
es sich bei der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ab
obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine
Erwerbstätigkeit auszuüben ist, um eine Richtlinie handelt, von welcher im
Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden kann. Für die Aufnahme
oder Ausdehnung der Erwerbsquote ist erstens von der betreuerischen Entlastung
des obhutsberechtigten Elternteils zufolge obligatorischer Beschulung des
Kindes auszugehen und zweitens sind nach richterlichem Ermessen auch weitere
Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-) schulische oder
ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Entsprechende Angebote sind
insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die finanziellen Mittel knapp sind und
eine Ausdehnung der Erwerbsarbeit ökonomisch sinnvoll erscheint (vgl.
Medienmitteilung vom 28. September 2018 zum sowie Urteil des BGer 5A_384/2018
E. 4.7.8. f.).
Bei der Frage, ob der
Kindsmutter rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind
demnach sämtliche konkreten Umstände zu berücksichtigen und die Möglichkeiten
gegeneinander abzuwägen. Vorliegend bedeutet das, dass abzuklären ist, warum
die Kindsmutter ihre Erwerbstätigkeit erst mehr als ein Jahr nach der Geburt
der Berufungsklägerin fristlos aufgegeben hat, ob eine teilweise Fremdbetreuung
möglich wäre, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen könnte und
gleichzeitig ökonomisch sinnvoll erscheint.
4.3.4
Ein abschliessender
allgemeiner Hinweis ist vorliegend dahingehend zu machen, dass sich nicht nur
der Grundbedarf der Berufungsklägerin mit steigendem Alter von CHF 400.00
auf CHF 600.00 erhöht, sondern auch der Grundbedarf des Sohnes D.___ des
Berufungsklägers. Der Bedarf ist bei der Berechnung entsprechend anzupassen.
5.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 sind den Parteien dem Ausgang
entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des
Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern
1, 2 (betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge), 4, 6 Lemma 1 (Unterhalt
vom 4. April 2016 bis 31. Dezember 2016) und Lemma 6 (Unterhalt ab 5. April
2032 bis zur Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie die
Ziffern 8-13 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31.
Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 6 Lemma 2 bis 5 (Unterhalt vom 1. Januar 2017 bis 4. April 2032) des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, je
hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen Betrag von CHF 500.00 zu
erstatten.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Donauer