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Entscheid

ZKBER.2018.32

Vaterschaft / Unterhalt

30. Oktober 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1. B.___ ist die am […] 2016 geborene

Tochter der nicht verheirateten Eltern C.___ und A.___. Mit Datum vom 8. Juli

2016 liess B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine

Klage gegen ihren Vater A.___ (nachfolgend: Beklagter) betreffend Vaterschaft

und Unterhalt einreichen.

1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung

vom 25. Januar 2018 liess die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des am […] 2016 geborenen

Mädchens B.___ ist.

2. Der

Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von B.___ mit Wirkung ab 4.

April 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach richterlichem

Ermessen, mindestens jedoch wie folgt zu bezahlen:

-

ab Geburt ( 2016) bis und mit Juni 2017: CHF 1'140.00 Barunterhalt;

-

ab Juli 2017 CHF 3'785.00, bestehend aus CHF 619.00 Barunterhalt und CHF

3'167.00 Betreuungsunterhalt.

3. Der

Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.

4. Es

sei der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht zu belassen.

5. Weitere

anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

1.3. Der Beklagte hielt

anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2018 an den mit Klageantwort vom 13.

Juli 2017 gestellten Rechtsbegehren fest:

1. Es

sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist.

2. Die

Klägerin sei unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der

Kindsmutter, C.___, zu stellen.

3. Der

vom Beklagten an den Unterhalt der Klägerin über deren Mündigkeit hinaus bis

zum Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezahlende, der

relativierten Indexklausel zu unterstellende (Bar-) Unterhaltsbeitrag sei wie

folgt festzusetzen:

-

Geburt der Klägerin bis und mit April 2026: CHF 380.00;

-

danach: CHF 540.00.

4. Die

Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die

Parteikosten seien wettzuschlagen.

5. Alle

übrigen/anderslautenden Rechtsbegehren seien abzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

In der Klageantwort

erklärte sich der Beklagte bereit, grössere Betreuungsanteile zu übernehmen und

warf anlässlich der Hauptverhandlung zudem die Frage auf, ob die alternierende

Obhut nicht die bessere Lösung wäre.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin

fällte nach durchgeführtem Verfahren am 31. Januar 2018 folgendes Urteil:

1. Es

wird festgestellt, dass A.___, geb. […] 1977, der Vater der von C.___ am […]

2016 geborenen Tochter B.___ ist.

2. Die

elterliche Sorge über B.___ wird den Eltern gemeinsam zugeteilt. Die Obhut

befindet sich bei der Mutter C.___, wo B.___ auch ihren Wohnsitz hat.

3. Die

AHV-Erziehungsgutschriften sind vollumfänglich der Mutter der Klägerin, C.___,

anzurechnen.

4. Für

B.___ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die

KESB Olten-Gösgen mit der entsprechenden Einsetzung beauftragt.

5. Der

Vater von B.___ hat das Recht, seine Tochter 2x pro Monat einen halben Tag zu

besuchen. Vorerst sollen die Besuche in begleiteter Form stattfinden. Der von

der KESB Olten-Gösgen gemäss Ziffer 4 eingesetzte Beistand (Beiständin) hat

insbesondere die Aufgabe, für die Organisation des Besuchsrechts und die

Begleitung besorgt zu sein. Er (sie) erhält die Kompetenz, das Besuchsrecht bei

Bedarf zu erweitern und es auch auf ein unbegleitetes auszudehnen.

6. Der

Vater wird verpflichtet, für B.___ folgende monatlich im Voraus zu leistende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

vom 4. April 2016 bis 31. Dezember

2016

CHF

1'140.00;

-

vom 1. Januar 2017 bis 11. Juli 2017

CHF

1'063.00 Barunterhalt;

-

vom 12. Juli 2017 bis 7. Dezember 2017

CHF

3'500.00 (Barunterhalt

CHF 617.00, Betreuungsunterhalt CHF

2'899.00);

-

vom 8. Dezember 2017 bis 4. April 2026

CHF

2'420.00 (Barunterhalt

CHF 450.00, Betreuungsunterhalt CHF

1'970.00);

-

vom 5. April 2016 bis 4. April 2032

CHF

1'460.00

(Barunterhalt

CHF 650.00, Betreuungsunterhalt CHF

810.00);

-

ab 5. April 2032 bis zur

Volljährigkeit (bzw. zur wirtschaftlichen Selbständigkeit)

CHF 745.00 Barunterhalt.

Allfällig

ausgerichtete Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

7. Es

wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag bei der Mutter

der Klägerin in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 4. April 2026 eine monatliche

Unterdeckung von CHF 890.00 besteht (GB 1350; Miete 830; KVG 581;

Telekommunikation/notw. Versicherungen 100).

8. Die

in Ziffer 6 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des

Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2017 von 100.8 Punkten auf der

Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar

jeden Jahres, erstmals per Januar 2019, proportional dem Indexstand im

vorausgegangenen November angepasst.

Es

ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (100.8 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für

eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

9. Die

Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf einem monatlichen

Nettoeinkommen des Beklagten von rund CHF 6'800.00 (inkl. Anteil

13. Monatslohn; ohne Kinderzulagen).

10. Der

Klägerin wird ab dem 3. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für die

Gerichtskosten bewilligt.

11. Der

Antrag der Klägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die

Parteikosten wird abgewiesen.

12. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

13. Die

Gerichtskosten von total CHF 3'735.00 haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:

Der Beklagte CHF 2'485.00 (inkl. Kosten des DNA-Gutachten von

CHF 1'235.00); die Klägerin, bzw. die gesetzliche Vertreterin CHF

1'250.00. Vom Anteil der Klägerin trägt zufolge der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege CHF 550.00 der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

das Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Frist- und formgerecht

erhob der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) nach der nachträglichen

Zustellung der Entscheidbegründung am 11. Mai 2018 Berufung an das Obergericht

gegen dieses Urteil und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei festzustellen, dass Ziffer 1, Ziffer 2 (soweit die elterliche Sorge und den

Wohnsitz betreffend), Ziffer 4, Ziffer 6 Lemma 1 (Phase 1 vom 4. April 2016 bis

am 31. Dezember 2016) und Ziffer 6 Lemma 6 (Phase 6 ab dem 5. April 2032 bis

zur Volljährigkeit bzw. vorherigen wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie

Ziffer 8 bis Ziffer 13 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen,

Zivilabteilung (Amtsgerichtspräsidentin Berset; OGZPR. 2016.897-AOGBER) vom 31.

Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die

Berufungsbeklagte sei unter die alternierende Obhut ihrer Mutter und des

Berufungsklägers zu stellen.

3. Die

Betreuung der Berufungsbeklagten sei aufbauend wie folgt zu regeln:

a) Sie

wird im 3-Wochen-Rhythmus zuerst von Sonntagabend 18:00 Uhr bis Mittwochmorgen

09:00 Uhr, in der Folgewoche von Mittwochmorgen 08:00 Uhr bis Freitagmorgen

08:00 Uhr in der dritten Woche von Freitag 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr

vom Berufungskläger und die übrige Zeit von ihrer Mutter betreut.

b) Die

Mutter der Berufungsbeklagten sowie der Berufungskläger haben beide das Recht,

mit der Berufungsbeklagten fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu verbringen;

die Ausübung des Ferienrechts ist der anderen Partei jeweils mindestens zwei

Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

c) In

den geraden Jahren verbringt die Berufungsbeklagte die Zeit von Donnerstag vor

Karfreitag 18:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie die Zeit vom 23. Dezember

18:00 bis 26. Dezember 18:00 Uhr und in den ungeraden Jahren die Zeit von

Freitag vor Pfingsten 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr sowie vom 30.

Dezember 18:00 Uhr bis 2. Januar des Folgejahres 18:00 Uhr beim

Berufungskläger.

4. Die

AHV-Gutschriften seien zu 70 % der Mutter der Berufungsbeklagten und zu 30 %

dem Berufungskläger gutzuschreiben.

5. Die

vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagte monatlich im Voraus zu

bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien

a) für

die Phasen 2 (1. Januar 2017 bis 11. Juli 2017), 3 (12. Juli 2017 bis am 7.

Dezember 2017) und 4 (8. Dezember 2017 bis 4. April 2026) auf CHF 850.00 und

b) für

die Phase 5 (5. April 2026 bis 4. April 2032) auf CHF 1'124.00

pro

Monat festzulegen (vorherige wirtschaftliche Selbstständigkeit vorbehalten);

ergänzend sei festzuhalten, dass der Berufungskläger die Kinderzulagen

weiterzuleiten hat, sofern er sie bezieht.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Die Klägerin (von nun

an: Berufungsbeklagte) liess am 4. Juli 2018 auf vollumfängliche Abweisung der

Berufung schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Berufungsklägers.

4. Der Berufungskläger

stellt den Antrag um Parteibefragung.

Die Rechtsmittelinstanz

kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316

Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf

Durchführung einer Parteibefragung ist abzuweisen, zumal bereits vor der Vorin­stanz

eine Parteibefragung stattgefunden hat und nicht ersichtlich ist, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Wiederholung der

Parteibefragung gewinnen könnte. Über die Berufung kann daher ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungskläger stellt den

Antrag, es sei festzustellen, dass Ziffer 1, Ziffer 2 (soweit die elterliche

Sorge und den Wohnsitz betreffend), Ziffer 4, Ziffer 6 Lemma 1 und Lemma 6

sowie die Ziffern 8 bis 13 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen

seien. Die Berufung richtet sich gegen die Ziffern 2 (soweit die Obhut

betreffend), 3, 5, 6 Lemma 2 bis 5 sowie Ziffer 7 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018. Es kann somit

festgestellt werden, dass die Ziffern 1, 2 (betreffend die Zuteilung der

elterlichen Sorge), 4, Ziffer 6 Lemma 1 (Unterhalt vom 4. April 2016 bis 31.

Dezember 2016) und Lemma 6 (Unterhalt ab 5. April 2032 bis zur Volljährigkeit

bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie 8 bis 13 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018 in Rechtskraft

erwachsen sind.

2.

Die Berufung muss nach

Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung

hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz in Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke und Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34

ff.; BGE 137 III 374 E. 4.3).

3.

Der Berufungskläger

beantragt, dass die Berufungsbeklagte unter die alternierende Obhut der Eltern

zu stellen sei.

3.1

Im Zusammenhang mit

der umstrittenen Obhutsfrage hielt die Vorderrichterin allgemein fest, auch

wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel sei und grundsätzlich

das Recht einschliesse, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, gehe damit

nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher.

Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt

hätten, müsse der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses

Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei. Denn nach

der Rechtsprechung gelte das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts.

Damit eine alternierende Obhut überhaupt in Frage käme, müssten bestimmte

Kriterien erfüllt sein: das Kindeswohl, die erzieherischen Fähigkeiten der

Eltern, eine gute Fähigkeit und Bereitschaft zwischen den Eltern zu

kommunizieren und kooperieren sowie der Wunsch des Kindes.

Da es vorliegend an der

Fähigkeit und der Bereitschaft der Eltern zu kommunizieren und kooperieren,

zumindest seitens der Kindsmutter, fehle, sei eine alternierende Obhut nicht

angezeigt. Aufgrund des mangelnden Kontaktes und der fehlenden Kooperation

seitens der Kindsmutter wäre die praktische Ausübung der alternierenden Obhut

problematisch. Zudem arbeite der Kindsvater im Schichtbetrieb und ein

praxisübliches Kontaktrecht sei entsprechend nicht möglich. Zudem habe der

Kindsvater seine Tochter seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Es sei

daher angezeigt, die Beziehung zwischen Vater und Tochter vorsichtig

aufzubauen. Die Obhut sei daher alleine der Mutter zuzuteilen, wo B.___ auch

ihren Wohnsitz habe.

3.2

Der Berufungskläger

rügt, mit der verfügten Obhuts- und Kontaktregelung habe die Vorderrichterin

praktisch vollumfänglich den Wünschen der Kindsmutter entsprochen und damit im

realistischerweise leider zu erwartenden bzw. zu befürchtenden Ergebnis dafür

gesorgt, dass der Berufungskläger wie bisher der absoluten Willkür der Mutter

ausgeliefert sei, die ihn aus dem Leben ihrer gemeinsamen Tochter ausschliessen

wolle. Damit habe die Vorderrichterin nicht nur das Recht des Berufungsklägers

verletzt, seine Rolle als Vater der Berufungsbeklagten effektiv wahrnehmen zu

können, vielmehr habe sie der Berufungsbeklagten mit dieser Regelung auch die

Chance genommen, eine einigermassen normale Beziehung zu ihrem Vater aufbauen

und pflegen zu können.

Es sei rechtsgenüglich

erstellt, dass die Kindsmutter alles dafür tue, den Berufungskläger aus dem

Leben ihrer gemeinsamen Tochter auszuschliessen. Diesem egoistischen, das

wohlverstandene Kindesinteresse schädigenden Verhalten könne nur dadurch der

Riegel geschoben werden, dass die Berufungsbeklagte unter die alternierende

Obhut beider Elternteile gestellt würde.

Weiter sei das

erstinstanzliche Urteil auch insofern rechtsfehlerhaft, als es dem Beistand der

Berufungsbeklagten bezüglich eines etwaigen späteren Ausbaus des Kontaktrechts

des Berufungsklägers freie Hand einräume, anstatt ihm in sachlicher und

zeitlicher Hinsicht klare Zielvorgaben zu machen. Bliebe es bei der verfügten

Regelung, wäre die Berufungsbeklagte weiterhin dem Willkürverhalten der Mutter

ausgesetzt mit der Konsequenz, dass der Aufbau eines wenigstens halbwegs

normalen Kontaktrechts zu ihrem Vater so gut wie ausgeschlossen wäre.

3.3

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter den Kriterien, auf die es bei der

Beurteilung der Möglichkeit der alternierenden Obhut ankommt, zunächst die

Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben. Weiter erfordert die

alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen.

Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut voraus, dass

die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu

kooperieren und zu kommunizieren. Allein

aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden

Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine

fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer

alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in

Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden

Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten

können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut

dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen

Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die

geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der

beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen

Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die

alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer

Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der

Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine

Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein

weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2015 E. 4.3.).

3.4

Vorab ist

festzuhalten, dass sich der Berufungskläger nicht mit der Begründung der

Vorinstanz auseinandersetzt. Er geht nicht auf diese ein und legt auch nicht

dar, was an der Begründung falsch sein soll. Er begnügt sich damit, das

Verhalten der Kindsmutter sowie den vorinstanzlichen Entscheid appellatorisch

zu kritisieren und darzulegen, wie seiner Meinung nach zu entscheiden sei.

Des Weiteren ist

festzustellen, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nie

ausdrücklich die alternierende Obhut beantragt hat. Er hat lediglich anlässlich

der Verhandlung vom 25. Januar 2018 die Frage aufgeworfen, ob die alternierende

Obhut nicht die bessere Lösung wäre. Nichtsdestotrotz hat die Vorderrichterin

die Frage der alternierenden Obhut geprüft und zutreffend festgehalten, dass es

vorliegend sowohl an der Fähigkeit als auch der Bereitschaft seitens der

Kindsmutter mit dem Berufungskläger zu kommunizieren und zu kooperieren fehlt,

womit die praktische Ausübung der alternierenden Obhut quasi verunmöglicht

würde. Der Berufungskläger hat seine Tochter seit nun zwei Jahren nicht mehr

gesehen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist es demnach – mit Blick auf

das Kindeswohl – angezeigt, den Kontakt zwischen den Parteien vorsichtig

aufzubauen. Des Weiteren gab der Berufungskläger anlässlich der

Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 zu Protokoll, er arbeite im Schichtbetrieb

in einem Dreiwochen-Rhythmus. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers führte

in seinem Schlussvortrag an, dass ein praxisübliches Kontaktrecht aufgrund des

Schichtbetriebs nicht möglich sei (Protokoll der Verhandlung vom 25. Januar

2018, S. 4). Es ist demnach zweifelhaft, dass der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte persönlich betreuen könnte und zudem fraglich, wie eine

alternierende Obhut – und damit ein grösserer Betreuungsumfang – möglich sein

und praktisch umgesetzt werden soll. Erschwerend kommt hinzu, dass der

Berufungskläger in [...] im Kanton Bern wohnt, während die Berufungsbeklagte

gemeinsam mit ihrer Mutter in [...] im Kanton Neuenburg, somit rund 82

Kilometer entfernt, lebt. Spätestens mit der obligatorischen Einschulung der

Berufungsbeklagten wäre eine alternierende Obhut ohnehin nicht mehr möglich und

nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.

Die Umsetzung einer

alternierenden Obhut ist im vorliegenden Fall weder umsetzbar noch vereinbar

mit dem Wohl der Berufungsbeklagten. Das vorinstanzliche Urteil ist zu

bestätigen und die Obhut über die Berufungsbeklagte alleine der Mutter

zuzuteilen.

4.

Angefochten ist weiter

die Höhe der Beiträge, die der Berufungskläger an den Unterhalt der

Berufungsbeklagten leisten muss (Ziffer 6 Lemma 2 bis 5 des vor­instanzlichen

Urteils).

4.1

Gemäss Art. 285 Abs.

1.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag für

die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit

der Eltern entsprechen. Weiter dient der Unterhaltsbeitrag auch der

Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2

ZGB). Das Gesetz sieht somit zwei Unterhaltsarten in Form von Geldleistungen

vor: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der Barunterhalt die

direkten Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes –

erfassen, sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten für die

Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.

4.2.1

Mit der Berufung

reichte der Berufungskläger eine neue Urkunde 4 (E-Mail Mutter der

Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2018) ein. Er bringt vor, aus der E‑Mail,

welche die Kindsmutter dem Berufungskläger am 25. Januar 2018 geschickt habe, müsse

der Schluss gezogen werden, dass diese mit einem Mann zusammenlebe. Es sei

davon auszugehen, dass die Kindsmutter nicht an der von ihr angegebenen Adresse

in [...] wohne, sondern mit dem Mann, den sie selber als ihren Partner

bezeichne, zusammenwohne und sie eine ganz andere Kostenstruktur habe als aus

dem angefochtenen Entscheid hervorgehe. Die Kindsmutter habe bisher ihre

effektive Wohnsituation und damit auch ihren Bedarf verschleiert, weshalb es

angezeigt sei, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.

4.2.2

Die

Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, die Kindsmutter lebe in keiner Weise

mit einem Mann zusammen. Es sei richtig, dass sie jemanden kennengelernt habe.

Dies sei jedoch alles. Ob sie jemals mit ihrem Partner zusammenziehen oder

diesen heiraten werde, stehe in den Sternen.

4.2.3

In der genannten

E-Mail führt die Kindsmutter zusammengefasst aus, sie sei seit einem Jahr in

einer seriösen Beziehung mit einem wunderbaren Mann. Dieser habe einen guten

Job, ein Haus und stehe mit beiden Beinen im Leben. Auch akzeptiere er die

Berufungsbeklagte zu 100 %, beschenke diese und kümmere sich um diese. Ihr

Partner und sie würden in naher Zukunft heiraten und Kinder kriegen wollen.

Diese E-Mail gibt

begründeten Anlass zur Annahme, dass die Kindsmutter mit einem neuen Partner

zusammenlebt und sich ihre Verhältnisse anders gestalten, als sie diese

darstellt. Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens verweigerte die

Kindsmutter ihre Mitwirkung betreffend Offenlegung ihrer finanziellen

Verhältnisse und auf den eingereichten Urkunden der Kindsmutter waren

fortlaufend andere Adressen vermerkt, was von der Vorinstanz nie hinterfragt

wurde. Ob die Kindsmutter tatsächlich in der Wohnung, für welche sie einen

Untermietvertrag unterzeichnet hat, lebt und Mietzins bezahlt, ist nicht

nachgewiesen. Das Einreichen eines Mietvertrages allein genügt unter den

vorliegenden Umständen nicht als Nachweis. Die Kindsmutter hat ihre

finanziellen Verhältnisse offenzulegen und ihre effektiven Auslagen deutlich

auszuweisen. Dies hat die Kindsmutter bisher unterlassen. Die Rüge des

Berufungsklägers, dass die Kindsmutter ihre effektive Wohnsituation und damit

auch ihren Bedarf nicht offengelegt habe und deshalb entsprechende Abklärungen

zu machen seien, ist berechtigt. Es ist demnach festzustellen, dass die

Verhältnisse der Kindsmutter unklar sind und ihr Bedarf nicht genügend belegt

ist. Die Berufung ist deshalb teilweise gutzuheissen und die Sache zur erneuten

Abklärung der Verhältnisse der Kindsmutter sowie zur Neuberechnung des Unterhalts

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.3.1

Betreffend

Unterhalt ist allgemein zu erwähnen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher

Rechtsprechung für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge das Schulstufenmodell

anzuwenden ist (Urteil des BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Demnach

soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des

jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen

Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16 Lebensjahr

zu 100 %. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden.

Für den vorliegenden Falls sind die von der Vorinstanz gebildeten Phasen

entsprechend dem genannten Urteil des Bundesgerichts anzupassen.

4.3.2

Der Berufungskläger

beanstandet zur Berechnung der Vorinstanz konkret, es bestehe kein Rechtsgrund

für eine Vorabzuteilung von CHF 500.00 an die Kindsmutter, da diese 100 %

arbeitstätig gewesen sei und die Betreuung vollumfänglich der Grossmutter

überlassen habe. Weiter sei nicht richtig, dass der Berufungsbeklagten ein

Überschussanteil von CHF 1'128.00 zugeteilt werde.

Dazu ist festzuhalten,

dass bei der Unterhaltsberechnung für ein Kind eines nicht verheirateten Paares

kein gemeinsamer Überschuss gebildet wird. Leistet wie vorliegend die

Kindsmutter (in Phase 2) den überwiegenden Anteil an der Kinderbetreuung und

erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass durch die Kinderbetreuung bereits in einem erheblichen Umfang

Naturalunterhalt geleistet wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie

vorliegend (in Phase 2) ein Einkommen, das seine für die Berechnung des

Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm

selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt

werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt

resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3.

Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Anette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung

offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216). Da ein

allfälliger Überschuss ohnehin beim hauptbetreuenden Elternteil verbleibt,

erübrigt sich eine Vorabzuteilung.

4.3.3

Weiter beanstandet

der Berufungskläger, es könne nicht angehen, der Kindsmutter ab dem 11. Juli

2017.

– fristlose Kündigung ihrer Arbeitsstelle – kein eigenes Einkommen mehr

anzurechnen. Sie sei vorher einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen und

habe diese ohne Not – einzig aus prozesstaktisch motivierten Überlegungen – aufgegeben.

Es handle sich um einen freiwilligen Einkommensverzicht, weshalb ihr daher

rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse.

Die Berufungsbeklagte

lässt ausführen, es handle sich nicht um einen freiwilligen Einkommensverzicht.

Die Kindsmutter sei vorbildlich ihrer Mutterrolle nachgekommen und habe die

persönliche Betreuung übernommen, nachdem es der Grossmutter nicht mehr möglich

gewesen sei, die Kinderbetreuung fortzuführen. Von einem freiwilligen

Einkommensverzicht könne entsprechend nicht die Rede sein.

Dazu ist zu erwähnen, dass

es sich bei der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ab

obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine

Erwerbstätigkeit auszuüben ist, um eine Richtlinie handelt, von welcher im

Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden kann. Für die Aufnahme

oder Ausdehnung der Erwerbsquote ist erstens von der betreuerischen Entlastung

des obhutsberechtigten Elternteils zufolge obligatorischer Beschulung des

Kindes auszugehen und zweitens sind nach richterlichem Ermessen auch weitere

Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-) schulische oder

ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Entsprechende Angebote sind

insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die finanziellen Mittel knapp sind und

eine Ausdehnung der Erwerbsarbeit ökonomisch sinnvoll erscheint (vgl.

Medienmitteilung vom 28. September 2018 zum sowie Urteil des BGer 5A_384/2018

E. 4.7.8. f.).

Bei der Frage, ob der

Kindsmutter rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind

demnach sämtliche konkreten Umstände zu berücksichtigen und die Möglichkeiten

gegeneinander abzuwägen. Vorliegend bedeutet das, dass abzuklären ist, warum

die Kindsmutter ihre Erwerbstätigkeit erst mehr als ein Jahr nach der Geburt

der Berufungsklägerin fristlos aufgegeben hat, ob eine teilweise Fremdbetreuung

möglich wäre, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen könnte und

gleichzeitig ökonomisch sinnvoll erscheint.

4.3.4

Ein abschliessender

allgemeiner Hinweis ist vorliegend dahingehend zu machen, dass sich nicht nur

der Grundbedarf der Berufungsklägerin mit steigendem Alter von CHF 400.00

auf CHF 600.00 erhöht, sondern auch der Grundbedarf des Sohnes D.___ des

Berufungsklägers. Der Bedarf ist bei der Berechnung entsprechend anzupassen.

5.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 sind den Parteien dem Ausgang

entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des

Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern

1, 2 (betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge), 4, 6 Lemma 1 (Unterhalt

vom 4. April 2016 bis 31. Dezember 2016) und Lemma 6 (Unterhalt ab 5. April

2032 bis zur Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie die

Ziffern 8-13 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31.

Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 6 Lemma 2 bis 5 (Unterhalt vom 1. Januar 2017 bis 4. April 2032) des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, je

hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen Betrag von CHF 500.00 zu

erstatten.

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Donauer