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Entscheid

ZKBER.2018.34

Eheungültigkeit

31. August 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ (auch erwähnt als [...]

oder [...]) hatten am [...] 1995 vor Zivilstandsamt [...] geheiratet. Am [...]

2006 wurde ihre Ehe geschieden.

2.1 Am 18. November 2015

reichte B.___ beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage auf Ungültigerklärung ihrer

Ehe ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie erst vor einigen Wochen

erfahren habe, dass A.___ zur Zeit der Eheschliessung bereits mit C.___ verheiratet

gewesen sei. A.___ bestritt eine Doppelehe.

2.2 Nach Abschluss des

doppelten Rechtsschriftenwechsels wurde C.___, im [...] lebend, rogatorisch als

Zeugin befragt. Am 29. November 2017 fand daraufhin die Hauptverhandlung mit

Parteibefragung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt, welcher erkannte, dass

die zwischen B.___ und A.___ am [...] 1995 in [...] geschlossene Ehe für

ungültig erklärt werde.

3. Frist- und formgerecht

erhob A.___ Berufung und beantragte, die zwischen ihm und B.___ am [...] 1995

geschlossene Ehe sei für gültig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.___ beantragt Abweisung

der Berufung.

B.___ beantragt zudem die

Durchführung einer Parteibefragung, begründet aber mit keinem Wort, weshalb,

nachdem bereits bei der Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden hat,

dieses Beweismittel nochmals bewilligt werden sollte. Der Antrag ist deshalb

ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316

Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des

Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger macht geltend,

aufgrund der nicht erfolgten bzw. unzulänglichen Beweiswürdigung durch die

Vorinstanz werde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Die

Vorinstanz sei auf diverse, substantiierte Vorbringen von ihm nicht eingegangen

und habe eine zu kurze und pauschale Entscheidbegründung verfasst. Es werde

deshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt.

1.2

Das rechtliche Gehör

nach Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der

Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das

Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der

betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren

Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439

E. 3.3 mit Hinweisen).

1.3

Inwiefern der

angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist

nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers äusserte sich

der Vorderrichter sehr wohl dazu, gestützt auf welche Dokumente und Aussagen er

zur Ansicht gelangt ist, der Berufungskläger sei zur Zeit seiner Eheschliessung

mit der Berufungsbeklagten gleichzeitig im [...] mit C.___ verheiratet gewesen

und offensichtlich bis heute mit ihr verheiratet. Die vorinstanzliche Begründung genügt

den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen

Überlegungen der Vorinstanz lassen sich daraus entnehmen. Der anwaltlich

vertretene Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen

Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw.

Ausführungen vor Obergericht. Der Vorderrichter hat erwogen, die Frage der

Echtheit aller eingereichten Dokumente müsse nicht abschliessend geklärt

werden, da letztlich folgende Fakten – Zeugenaussage von C.___,

Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 und übersetzte Vollmacht an die

Rechtsanwältin [...] aus [...] vom [...] 2016 – entscheidend seien. Worin in

dieser Beweiswürdigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, legt

der Berufungskläger nicht dar. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit

unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen

auseinandersetzen muss, wurde hievor erwähnt. Eine Gehörsverletzung ist zu

verneinen.

2.

Die Berufung ist gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung

muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne

Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich

ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3).

3.

Zwischen den Parteien

ist strittig, ob der Berufungskläger beim Eheabschluss mit der

Berufungsbeklagten bereits verheiratet war und mithin ein Eheungültigkeitsgrund

vorliegt.

4.1

Der Berufungskläger

rügt, trotz den zahlreichen durch die Berufungsbeklagte eingereichten

Dokumenten fehle das zentrale Dokument – eine von beiden Parteien

unterzeichnete Heiratsurkunde. Dann würden auch genügend konkrete Umstände

vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Echtheit der von der Berufungsbeklagen

eingereichten Urkunden (Auszug aus dem Eheregister vom [...] 1989, Heiratszertifikat

und Geburtsurkunde des Sohnes D.___ vom [...] 2009 sowie Geburtsurkunden der

Söhne E.___ und F.___ vom [...] 2009) hervorrufen würden. Die Vorinstanz habe

sich zu Unrecht nicht mit der Echtheit dieser Dokumente auseinandergesetzt und

damit eine Feststellung bezüglich deren Echtheit unterlassen. Er seinerseits

habe diverse Dokumente zu den Akten gegeben, um den Gegenbeweis, d.h. das

Nichtvorliegen einer Heirat mit C.___, zu erbringen. So unter anderem die

Ledigkeitsbescheinigung vom [...] 1995, welche von der Berufungsbeklagten in

keiner Weise bestritten worden sei, womit der volle Beweis, dass er zur Zeit

der Heirat mit der Berufungsbeklagten ledig und nicht bereits verheiratet

gewesen sei, erbracht sei. Dazu käme auch der Auszug aus dem Register des Zivilstandsamt

der Republik [...] vom [...] 2013, welcher beweise, dass er bei Eheabschluss

mit der Berufungsbeklagten ledig gewesen sei.

4.2

Die Vorinstanz hat in

ihren Erwägungen Bezug auf die sich in den Akten befindenden Dokumente genommen

und dabei die unterschiedlichen Ansichten der Parteien bezüglich deren Echtheit

erwähnt. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht näher mit der Echtheit

der hievor erwähnten Dokumente auseinandergesetzt hat und entsprechend die Frage

der Echtheit offengelassen hat. Der Vorderrichter hat eine abschliessende

Feststellung der Echtheit der Dokumente unterlassen, da für seine

Entscheidfindung andere gewichtige Fakten (Zeugenaussage von C.___,

Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 und übersetzte Vollmacht vom [...] 2016)

ausschlaggebend waren. Dieses Vorgehen stellt keine fehlerhafte Beweiswürdigung

dar, hat die Vorinstanz doch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, gestützt

auf welche Fakten der Entscheid, dass ein Eheungültigkeitsgrund vorliege, gefällt

worden ist. Der Berufungskläger war dadurch in der Lage, den Entscheid konkret

und sachgerecht anzufechten.

5.1

Der Vorderrichter hat bezüglich

der Zeugenaussagen von C.___ erwogen, C.___, die angebliche Ehefrau, mit

welcher der Beklagte unbestritten drei gemeinsame Kinder habe, sei

rechtshilfeweise im [...] als Zeugin zur Sache befragt worden. Eine Abschrift

ihrer Aussagen inklusive beglaubigter Übersetzung finde sich in den Akten. Auf

die Frage, ob sie mit A.___ verheiratet sei, habe die Zeugin ausdrücklich

bestätigt, dass dieser ihr Ehemann sei. Sie hätten zivilrechtlich geheiratet,

dies beim Zivilstandsamt [...], im Jahr 1989. Die Eheschliessung sei auf dem

genannten Zivilstandsamt registriert worden. Seit dem Trauungstag trage sie den

Nachnamen A.___. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, diese Aussagen liessen

an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es sei auch nicht erkennbar,

inwiefern C.___ falsche Aussagen machen sollte und welchen Vorteil ihr diese

bringen würde. Von einer Verschwörung, wie sie der Beklagte zu sehen glaube,

könne keine Rede sein.

5.2

Der Berufungskläger

macht geltend, vorab gelte es bezüglich der rogatorischen Einvernahme von C.___

vom 7. Juli 2017 festzuhalten, dass diese wegen Mangel von technischen

Bedingungen nicht habe aufgenommen, aufgezeichnet oder transkribiert werden

können, wie es aufgrund des Art. 133 des Verfahrensgesetzes vorgesehen sei. Die

Tatsache, dass die Einvernahme der Zeugin unter Verletzung des Art. 133 des

Verfahrensgesetzes stattgefunden habe, schmälere den Beweiswert ihrer Aussagen

deutlich, was von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung hätte berücksichtigt

werden müssen. Im Zentrum der Würdigung von Aussagen stehe deren

Glaubhaftigkeit. Es gebe diverse Punkte, welche an der Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Zeugin zweifeln lassen würden. So könne sich diese nicht an das

Datum der angeblichen Hochzeit erinnern, was aufgrund der Tatsache, dass eine

Heirat doch ein emotionales und bedeutungsvolles Erlebnis sei, erstaune. Weiter

sei erstaunlich, dass die Heirat 1989 stattgefunden haben soll, wo doch das

erste gemeinsame Kind zu diesem Zeitpunkt schon geboren gewesen sei. Ungewöhnlich

sei weiter, dass die Heirat nur zivil stattgefunden haben soll, was im [...]

atypisch sei. Schliesslich sei bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin zu

berücksichtigen, dass davon auszugehen sei, dass diese vom gemeinsamen Sohn der

Parteien, E.___, instrumentalisiert worden sei. So habe dieser ihr eine

Einreise in die Schweiz in Aussicht gestellt, wenn sie entgegen der wahren

Gegebenheiten erkläre, dass eine amtliche Eheschliessung mit ihm stattgefunden

habe. Zudem seien auch allfällig enttäuschte Gefühle von C.___ bei der

Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Aufgrund der berechtigten Gründe, an

der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin zu zweifeln, dürfe nicht auf ihre

Aussage abgestellt werden.

5.3

Die Rügen des

Berufungsklägers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Zwar will der

Berufungskläger den Beweiswert der Zeugin schmälern, da die Aussagen nicht auf Tonband

aufgenommen worden sind. Zurecht anerkennt der Berufungskläger jedoch die

Zeugenqualität von C.___, bezeichnet er sie doch selber wiederholt als Zeugin. Dann

ist zu erwähnen, dass die Zeugin rechtshilfeweise durch die zuständige Behörde nach

Hinweis auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines

falschen Zeugnisses befragt worden ist. Im Weitern vermögen die Hypothesen des

Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin nicht zu

erschüttern. Mit andern Worten wäre die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht

grösser, wenn sich die Zeugin nicht nur an das Jahr der Hochzeit, sondern auch

noch an den exakten Tag erinnert hätte. Aus dem Umstand, dass der älteste Sohn

bei der Heirat bereits geboren war und dass es im [...] üblich sei, sich nicht

nur zivil zu trauen, sondern auch kirchlich zu heiraten, kann der

Berufungskläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vom

Berufungskläger erwähnte Verschwörungstheorie ist derart abstrus und in den Akten

findet sich dazu kein einziger Hinweis, so dass darauf nicht weiter einzugehen

ist. Mit dem Vorderrichter ist festzuhalten, dass die Aussagen von C.___, dass

sie mit dem Berufungskläger seit 1989 verheiratet sei, nichts an Deutlichkeit

zu wünschen übriglässt.

6.1

Der Vorderrichter hat

die Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 ebenfalls als entscheidenden Faktor

gewertet und dazu erwogen, in dieser vom Beklagten unterschriebenen

Spezialvollmacht bezeichne sich dieser selbst als verheiratet, ebenso wie die

von ihm bevollmächtigte C.___. Die Vollmacht sei vom Beklagten zum Zweck der

Einreise seines Sohnes D.___ in die Schweiz ausgestellt und von einer

bernischen Notarin mit Büro in […] beglaubigt worden. Dass sein Sohn F.___ die

Vollmacht für den Beklagten aufgesetzt und er diese blindlings unterschrieben

haben soll, wie der Beklagte vorbringe, sei nicht glaubhaft. Selbst wenn dem so

wäre: weshalb würde der Sohn dann seinen Vater sowie seine Mutter als

verheiratet angeben, wenn ja keine Ehe bestehen sollte? Das mache alles keinen

Sinn. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Zivilstand und

denjenigen von C.___ korrekt angegeben oder zumindest bestätigt habe.

6.2

Der Berufungskläger

wendet dagegen ein, er habe detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass er diese

Spezialvollmacht aufgrund der Tatsache, dass es um den Familiennachzug und

nicht um seinen Zivilstand gegangen sei, unterzeichnet habe, ohne diese genau

angeschaut zu haben. Trotzdem stütze die Vorinstanz ihre Meinung einseitig auf

die besagte Spezialvollmacht, ohne seine Aussagen zu würdigen, was als

unzulängliche Beweiswürdigung zu qualifizieren sei.

6.3

Der Berufungskläger

rügt eine unzulängliche Beweiswürdigung und verweist hiezu pauschal auf seine

bereits bei der Vorinstanz gemachten Aussagen. In einem Berufungsverfahren

reicht aber eine bloss pauschale Kritik am angefochtenen Urteil nicht aus, um

damit eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO) zu begründen.

7.1

Der Vorderrichter hat

schlussendlich erwogen, aufhorchen lasse schliesslich auch die vom Beklagten

eingereichte und übersetzte Vollmacht vom 1. Januar 2016, welche dieser an

Rechtsanwältin [...] aus [...] erteilt habe. Darin habe der Beklagte die Anwältin

bevollmächtigt, ihn «in allen Phasen des Zivilverfahrens, bis zur Beendigung

der Angelegenheit in Verbindung mit der Ehescheidung und dem Empfang der

Nachweise von der Stadtverwaltung [...]» zu vertreten. Die Rechtsanwältin

bescheinige zwar in einer zweiten vom Beklagten eingereichten Urkunde vom 20.

Juni 2016, dass es um die «Regelung des Familienstandes» gehe. Allerdings

präzisiere sie in genanntem Schreiben ebenfalls, dass der Beklagte

Antragsteller sei in dieser Streitsache, «da dieser über die geschlossene Ehe

keine Kenntnis hatte». Auch daraus erhelle, dass eine Ehe im [...] bestehen

müsse, wobei der Beklagte nun offenbar geltend mache, keine Kenntnis über diese

gehabt zu haben, was nach den vorherigen Ausführungen jedoch alles andere als

glaubhaft sei.

7.2

Der Berufungskläger

macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl – er habe keine

Heiratsurkunde unterzeichnet und könne somit auch nichts von einer Heirat

wissen.

7.3

Der Berufungskläger

setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters bezüglich der Vollmacht vom

[...] 2016 und dem Schreiben vom [...] 2016 gar nicht auseinander, sondern

behauptet einfach wiederholt, er habe keine Heiratsurkunde unterzeichnet und

somit wisse er nichts von einer Heirat. Diese Kritik des Berufungsklägers an

der Würdigung des Vorderrichters genügt nicht, um die Schlussfolgerung, die

beiden Dokumente würden ebenfalls eine bestehende Ehe des Berufungsklägers mit C.___

beweisen, umzustossen.

8.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist, soweit sie die formellen

Anforderungen an die Begründung überhaupt erfüllt. Die Berufung ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens

in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen und der Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Selig hat eine Kostennote für

die Zeit vom 30. Januar 2018 – 18. Juni 2018 eingereicht. Der

Berufungsbeklagten ist die Berufung mit Verfügung vom 14. Mai 2018 zugestellt

worden. Sie hat daraufhin die Berufungsantwort am 14. Juni 2018 eingereicht.

Aufwendungen vor dem 14. Mai 2018 können deshalb nicht vergütet werden, da sie

zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Die in der Honorarnote am 18. Juni

2018.

aufgelistete Aufwendung «AktenE, Schreiben an RA» betrifft offenbar die

Honorarnote, welche nicht separat zu entschädigen ist. Die Erfassung der

erbrachten Leistung erfolgt sinnvollerweise dann, wenn diese erbracht worden

ist. Der zeitliche Aufwand für das Erfassen der Dauer der erbrachten Leistung ist

minimal. Das Auflisten der einzelnen Positionen kann dem Informatiksystem bzw.

der Kanzlei überlassen werden. Gerade noch wie eingegeben bewilligt werden

können die Auslagen, auch wenn diese nicht detailliert aufgezeigt werden. Entsprechend

ist die Honorarnote um 0.33 Stunden auf CHF 2'224.50 (inkl. Auslagen und MWSt.)

zu kürzen. Dem Berufungskläger ist auch für das obergerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwalt Reber hat eine Kostennote

eingereicht, welche für die Zeit bis 31. Dezember 2017 1.58 Stunden à CHF

200.00

aufweist. Dieser Aufwand ist nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt Reber

macht für die Zeit ab 1. Januar 2018 einen Aufwand von 13.08 Stunden à CHF

200.00

(amtliches Honorar) bzw. à CHF 250.00 Normalgebühr geltend. Bereits der

Vorderrichter hat festgehalten, dass der Stundenansatz im Kanton Solothurn für

den unentgeltlichen Rechtsbeistand CHF 180.00 (und nicht CHF 200.00) beträgt.

Dann hat der Vorderrichter ebenfalls deutlich gemacht, dass diverser geltend gemachter

Aufwand Kanzleiarbeit darstelle und somit nicht entschädigungspflichtig sei. Im

Weitern beschränkt sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen

Hinweis auf das bereits gestellte Gesuch, so dass hiefür nicht nochmals ein

Honorar gefordert werden kann. Mangels detaillierter Angaben über den gehabten

Aufwand wird die Kostennote ermessenweise auf 2'350.00 (inkl. Auslagen und

MWSt.) festgesetzt, was einer Entschädigung für rund 11 Stunden Arbeit

zuzüglich Auslagen und MWSt. entspricht. Dieser Betrag ist zufolge

unentgeltlicher Verbeiständung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Ein

Nachzahlungsanspruch (Differenz zu vollem Honorar) wird nicht geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'224.50 zu bezahlen.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Reber, wird auf CHF

2'350.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller