ZKBER.2018.34
Eheungültigkeit
31. August 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheungültigkeit
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ (auch erwähnt als [...]
oder [...]) hatten am [...] 1995 vor Zivilstandsamt [...] geheiratet. Am [...]
2006 wurde ihre Ehe geschieden.
2.1 Am 18. November 2015
reichte B.___ beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage auf Ungültigerklärung ihrer
Ehe ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie erst vor einigen Wochen
erfahren habe, dass A.___ zur Zeit der Eheschliessung bereits mit C.___ verheiratet
gewesen sei. A.___ bestritt eine Doppelehe.
2.2 Nach Abschluss des
doppelten Rechtsschriftenwechsels wurde C.___, im [...] lebend, rogatorisch als
Zeugin befragt. Am 29. November 2017 fand daraufhin die Hauptverhandlung mit
Parteibefragung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt, welcher erkannte, dass
die zwischen B.___ und A.___ am [...] 1995 in [...] geschlossene Ehe für
ungültig erklärt werde.
3. Frist- und formgerecht
erhob A.___ Berufung und beantragte, die zwischen ihm und B.___ am [...] 1995
geschlossene Ehe sei für gültig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.___ beantragt Abweisung
der Berufung.
B.___ beantragt zudem die
Durchführung einer Parteibefragung, begründet aber mit keinem Wort, weshalb,
nachdem bereits bei der Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden hat,
dieses Beweismittel nochmals bewilligt werden sollte. Der Antrag ist deshalb
ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316
Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des
Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger macht geltend,
aufgrund der nicht erfolgten bzw. unzulänglichen Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz werde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Die
Vorinstanz sei auf diverse, substantiierte Vorbringen von ihm nicht eingegangen
und habe eine zu kurze und pauschale Entscheidbegründung verfasst. Es werde
deshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt.
1.2
Das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der
Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der
betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439
E. 3.3 mit Hinweisen).
1.3
Inwiefern der
angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist
nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers äusserte sich
der Vorderrichter sehr wohl dazu, gestützt auf welche Dokumente und Aussagen er
zur Ansicht gelangt ist, der Berufungskläger sei zur Zeit seiner Eheschliessung
mit der Berufungsbeklagten gleichzeitig im [...] mit C.___ verheiratet gewesen
und offensichtlich bis heute mit ihr verheiratet. Die vorinstanzliche Begründung genügt
den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen
Überlegungen der Vorinstanz lassen sich daraus entnehmen. Der anwaltlich
vertretene Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen
Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw.
Ausführungen vor Obergericht. Der Vorderrichter hat erwogen, die Frage der
Echtheit aller eingereichten Dokumente müsse nicht abschliessend geklärt
werden, da letztlich folgende Fakten – Zeugenaussage von C.___,
Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 und übersetzte Vollmacht an die
Rechtsanwältin [...] aus [...] vom [...] 2016 – entscheidend seien. Worin in
dieser Beweiswürdigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, legt
der Berufungskläger nicht dar. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit
unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen
auseinandersetzen muss, wurde hievor erwähnt. Eine Gehörsverletzung ist zu
verneinen.
2.
Die Berufung ist gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne
Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich
ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3).
3.
Zwischen den Parteien
ist strittig, ob der Berufungskläger beim Eheabschluss mit der
Berufungsbeklagten bereits verheiratet war und mithin ein Eheungültigkeitsgrund
vorliegt.
4.1
Der Berufungskläger
rügt, trotz den zahlreichen durch die Berufungsbeklagte eingereichten
Dokumenten fehle das zentrale Dokument – eine von beiden Parteien
unterzeichnete Heiratsurkunde. Dann würden auch genügend konkrete Umstände
vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Echtheit der von der Berufungsbeklagen
eingereichten Urkunden (Auszug aus dem Eheregister vom [...] 1989, Heiratszertifikat
und Geburtsurkunde des Sohnes D.___ vom [...] 2009 sowie Geburtsurkunden der
Söhne E.___ und F.___ vom [...] 2009) hervorrufen würden. Die Vorinstanz habe
sich zu Unrecht nicht mit der Echtheit dieser Dokumente auseinandergesetzt und
damit eine Feststellung bezüglich deren Echtheit unterlassen. Er seinerseits
habe diverse Dokumente zu den Akten gegeben, um den Gegenbeweis, d.h. das
Nichtvorliegen einer Heirat mit C.___, zu erbringen. So unter anderem die
Ledigkeitsbescheinigung vom [...] 1995, welche von der Berufungsbeklagten in
keiner Weise bestritten worden sei, womit der volle Beweis, dass er zur Zeit
der Heirat mit der Berufungsbeklagten ledig und nicht bereits verheiratet
gewesen sei, erbracht sei. Dazu käme auch der Auszug aus dem Register des Zivilstandsamt
der Republik [...] vom [...] 2013, welcher beweise, dass er bei Eheabschluss
mit der Berufungsbeklagten ledig gewesen sei.
4.2
Die Vorinstanz hat in
ihren Erwägungen Bezug auf die sich in den Akten befindenden Dokumente genommen
und dabei die unterschiedlichen Ansichten der Parteien bezüglich deren Echtheit
erwähnt. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht näher mit der Echtheit
der hievor erwähnten Dokumente auseinandergesetzt hat und entsprechend die Frage
der Echtheit offengelassen hat. Der Vorderrichter hat eine abschliessende
Feststellung der Echtheit der Dokumente unterlassen, da für seine
Entscheidfindung andere gewichtige Fakten (Zeugenaussage von C.___,
Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 und übersetzte Vollmacht vom [...] 2016)
ausschlaggebend waren. Dieses Vorgehen stellt keine fehlerhafte Beweiswürdigung
dar, hat die Vorinstanz doch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, gestützt
auf welche Fakten der Entscheid, dass ein Eheungültigkeitsgrund vorliege, gefällt
worden ist. Der Berufungskläger war dadurch in der Lage, den Entscheid konkret
und sachgerecht anzufechten.
5.1
Der Vorderrichter hat bezüglich
der Zeugenaussagen von C.___ erwogen, C.___, die angebliche Ehefrau, mit
welcher der Beklagte unbestritten drei gemeinsame Kinder habe, sei
rechtshilfeweise im [...] als Zeugin zur Sache befragt worden. Eine Abschrift
ihrer Aussagen inklusive beglaubigter Übersetzung finde sich in den Akten. Auf
die Frage, ob sie mit A.___ verheiratet sei, habe die Zeugin ausdrücklich
bestätigt, dass dieser ihr Ehemann sei. Sie hätten zivilrechtlich geheiratet,
dies beim Zivilstandsamt [...], im Jahr 1989. Die Eheschliessung sei auf dem
genannten Zivilstandsamt registriert worden. Seit dem Trauungstag trage sie den
Nachnamen A.___. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, diese Aussagen liessen
an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es sei auch nicht erkennbar,
inwiefern C.___ falsche Aussagen machen sollte und welchen Vorteil ihr diese
bringen würde. Von einer Verschwörung, wie sie der Beklagte zu sehen glaube,
könne keine Rede sein.
5.2
Der Berufungskläger
macht geltend, vorab gelte es bezüglich der rogatorischen Einvernahme von C.___
vom 7. Juli 2017 festzuhalten, dass diese wegen Mangel von technischen
Bedingungen nicht habe aufgenommen, aufgezeichnet oder transkribiert werden
können, wie es aufgrund des Art. 133 des Verfahrensgesetzes vorgesehen sei. Die
Tatsache, dass die Einvernahme der Zeugin unter Verletzung des Art. 133 des
Verfahrensgesetzes stattgefunden habe, schmälere den Beweiswert ihrer Aussagen
deutlich, was von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung hätte berücksichtigt
werden müssen. Im Zentrum der Würdigung von Aussagen stehe deren
Glaubhaftigkeit. Es gebe diverse Punkte, welche an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Zeugin zweifeln lassen würden. So könne sich diese nicht an das
Datum der angeblichen Hochzeit erinnern, was aufgrund der Tatsache, dass eine
Heirat doch ein emotionales und bedeutungsvolles Erlebnis sei, erstaune. Weiter
sei erstaunlich, dass die Heirat 1989 stattgefunden haben soll, wo doch das
erste gemeinsame Kind zu diesem Zeitpunkt schon geboren gewesen sei. Ungewöhnlich
sei weiter, dass die Heirat nur zivil stattgefunden haben soll, was im [...]
atypisch sei. Schliesslich sei bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin zu
berücksichtigen, dass davon auszugehen sei, dass diese vom gemeinsamen Sohn der
Parteien, E.___, instrumentalisiert worden sei. So habe dieser ihr eine
Einreise in die Schweiz in Aussicht gestellt, wenn sie entgegen der wahren
Gegebenheiten erkläre, dass eine amtliche Eheschliessung mit ihm stattgefunden
habe. Zudem seien auch allfällig enttäuschte Gefühle von C.___ bei der
Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Aufgrund der berechtigten Gründe, an
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin zu zweifeln, dürfe nicht auf ihre
Aussage abgestellt werden.
5.3
Die Rügen des
Berufungsklägers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Zwar will der
Berufungskläger den Beweiswert der Zeugin schmälern, da die Aussagen nicht auf Tonband
aufgenommen worden sind. Zurecht anerkennt der Berufungskläger jedoch die
Zeugenqualität von C.___, bezeichnet er sie doch selber wiederholt als Zeugin. Dann
ist zu erwähnen, dass die Zeugin rechtshilfeweise durch die zuständige Behörde nach
Hinweis auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines
falschen Zeugnisses befragt worden ist. Im Weitern vermögen die Hypothesen des
Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin nicht zu
erschüttern. Mit andern Worten wäre die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht
grösser, wenn sich die Zeugin nicht nur an das Jahr der Hochzeit, sondern auch
noch an den exakten Tag erinnert hätte. Aus dem Umstand, dass der älteste Sohn
bei der Heirat bereits geboren war und dass es im [...] üblich sei, sich nicht
nur zivil zu trauen, sondern auch kirchlich zu heiraten, kann der
Berufungskläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vom
Berufungskläger erwähnte Verschwörungstheorie ist derart abstrus und in den Akten
findet sich dazu kein einziger Hinweis, so dass darauf nicht weiter einzugehen
ist. Mit dem Vorderrichter ist festzuhalten, dass die Aussagen von C.___, dass
sie mit dem Berufungskläger seit 1989 verheiratet sei, nichts an Deutlichkeit
zu wünschen übriglässt.
6.1
Der Vorderrichter hat
die Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 ebenfalls als entscheidenden Faktor
gewertet und dazu erwogen, in dieser vom Beklagten unterschriebenen
Spezialvollmacht bezeichne sich dieser selbst als verheiratet, ebenso wie die
von ihm bevollmächtigte C.___. Die Vollmacht sei vom Beklagten zum Zweck der
Einreise seines Sohnes D.___ in die Schweiz ausgestellt und von einer
bernischen Notarin mit Büro in […] beglaubigt worden. Dass sein Sohn F.___ die
Vollmacht für den Beklagten aufgesetzt und er diese blindlings unterschrieben
haben soll, wie der Beklagte vorbringe, sei nicht glaubhaft. Selbst wenn dem so
wäre: weshalb würde der Sohn dann seinen Vater sowie seine Mutter als
verheiratet angeben, wenn ja keine Ehe bestehen sollte? Das mache alles keinen
Sinn. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Zivilstand und
denjenigen von C.___ korrekt angegeben oder zumindest bestätigt habe.
6.2
Der Berufungskläger
wendet dagegen ein, er habe detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass er diese
Spezialvollmacht aufgrund der Tatsache, dass es um den Familiennachzug und
nicht um seinen Zivilstand gegangen sei, unterzeichnet habe, ohne diese genau
angeschaut zu haben. Trotzdem stütze die Vorinstanz ihre Meinung einseitig auf
die besagte Spezialvollmacht, ohne seine Aussagen zu würdigen, was als
unzulängliche Beweiswürdigung zu qualifizieren sei.
6.3
Der Berufungskläger
rügt eine unzulängliche Beweiswürdigung und verweist hiezu pauschal auf seine
bereits bei der Vorinstanz gemachten Aussagen. In einem Berufungsverfahren
reicht aber eine bloss pauschale Kritik am angefochtenen Urteil nicht aus, um
damit eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO) zu begründen.
7.1
Der Vorderrichter hat
schlussendlich erwogen, aufhorchen lasse schliesslich auch die vom Beklagten
eingereichte und übersetzte Vollmacht vom 1. Januar 2016, welche dieser an
Rechtsanwältin [...] aus [...] erteilt habe. Darin habe der Beklagte die Anwältin
bevollmächtigt, ihn «in allen Phasen des Zivilverfahrens, bis zur Beendigung
der Angelegenheit in Verbindung mit der Ehescheidung und dem Empfang der
Nachweise von der Stadtverwaltung [...]» zu vertreten. Die Rechtsanwältin
bescheinige zwar in einer zweiten vom Beklagten eingereichten Urkunde vom 20.
Juni 2016, dass es um die «Regelung des Familienstandes» gehe. Allerdings
präzisiere sie in genanntem Schreiben ebenfalls, dass der Beklagte
Antragsteller sei in dieser Streitsache, «da dieser über die geschlossene Ehe
keine Kenntnis hatte». Auch daraus erhelle, dass eine Ehe im [...] bestehen
müsse, wobei der Beklagte nun offenbar geltend mache, keine Kenntnis über diese
gehabt zu haben, was nach den vorherigen Ausführungen jedoch alles andere als
glaubhaft sei.
7.2
Der Berufungskläger
macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl – er habe keine
Heiratsurkunde unterzeichnet und könne somit auch nichts von einer Heirat
wissen.
7.3
Der Berufungskläger
setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters bezüglich der Vollmacht vom
[...] 2016 und dem Schreiben vom [...] 2016 gar nicht auseinander, sondern
behauptet einfach wiederholt, er habe keine Heiratsurkunde unterzeichnet und
somit wisse er nichts von einer Heirat. Diese Kritik des Berufungsklägers an
der Würdigung des Vorderrichters genügt nicht, um die Schlussfolgerung, die
beiden Dokumente würden ebenfalls eine bestehende Ehe des Berufungsklägers mit C.___
beweisen, umzustossen.
8.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist, soweit sie die formellen
Anforderungen an die Begründung überhaupt erfüllt. Die Berufung ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens
in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen und der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Selig hat eine Kostennote für
die Zeit vom 30. Januar 2018 – 18. Juni 2018 eingereicht. Der
Berufungsbeklagten ist die Berufung mit Verfügung vom 14. Mai 2018 zugestellt
worden. Sie hat daraufhin die Berufungsantwort am 14. Juni 2018 eingereicht.
Aufwendungen vor dem 14. Mai 2018 können deshalb nicht vergütet werden, da sie
zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Die in der Honorarnote am 18. Juni
2018.
aufgelistete Aufwendung «AktenE, Schreiben an RA» betrifft offenbar die
Honorarnote, welche nicht separat zu entschädigen ist. Die Erfassung der
erbrachten Leistung erfolgt sinnvollerweise dann, wenn diese erbracht worden
ist. Der zeitliche Aufwand für das Erfassen der Dauer der erbrachten Leistung ist
minimal. Das Auflisten der einzelnen Positionen kann dem Informatiksystem bzw.
der Kanzlei überlassen werden. Gerade noch wie eingegeben bewilligt werden
können die Auslagen, auch wenn diese nicht detailliert aufgezeigt werden. Entsprechend
ist die Honorarnote um 0.33 Stunden auf CHF 2'224.50 (inkl. Auslagen und MWSt.)
zu kürzen. Dem Berufungskläger ist auch für das obergerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwalt Reber hat eine Kostennote
eingereicht, welche für die Zeit bis 31. Dezember 2017 1.58 Stunden à CHF
200.00
aufweist. Dieser Aufwand ist nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt Reber
macht für die Zeit ab 1. Januar 2018 einen Aufwand von 13.08 Stunden à CHF
200.00
(amtliches Honorar) bzw. à CHF 250.00 Normalgebühr geltend. Bereits der
Vorderrichter hat festgehalten, dass der Stundenansatz im Kanton Solothurn für
den unentgeltlichen Rechtsbeistand CHF 180.00 (und nicht CHF 200.00) beträgt.
Dann hat der Vorderrichter ebenfalls deutlich gemacht, dass diverser geltend gemachter
Aufwand Kanzleiarbeit darstelle und somit nicht entschädigungspflichtig sei. Im
Weitern beschränkt sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
Hinweis auf das bereits gestellte Gesuch, so dass hiefür nicht nochmals ein
Honorar gefordert werden kann. Mangels detaillierter Angaben über den gehabten
Aufwand wird die Kostennote ermessenweise auf 2'350.00 (inkl. Auslagen und
MWSt.) festgesetzt, was einer Entschädigung für rund 11 Stunden Arbeit
zuzüglich Auslagen und MWSt. entspricht. Dieser Betrag ist zufolge
unentgeltlicher Verbeiständung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Ein
Nachzahlungsanspruch (Differenz zu vollem Honorar) wird nicht geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'224.50 zu bezahlen.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Reber, wird auf CHF
2'350.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller