ZKBER.2018.35
Eheschutzmassnahmen
25. Juli 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 18. Januar 2018
angehoben hatte. Am 8. März 2018 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine
Verhandlung statt. Am 16. März 2018 fällte sie folgendes Urteil:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
bewilligt und es wird festgestellt, dass sie seit dem 01. Januar 2018 getrennt
leben.
2. Die beiden Kinder C.___ (geb. [...]
2010) und D.___ (geb. [...] 2012) werden für die weitere Dauer des
Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
3. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
und Eltern die Besuchs- und Ferienregelung grundsätzlich frei unter sich
regeln, unter Berücksichtigung der Kinderbedürfnisse.
Für den Konfliktfall gilt
im Sinne einer Minimalregelung:
Minimalregelung ab
Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2018
Der Ehemann und Vater hat
das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jeden zweiten Sonntag von
10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen.
Minimalregelung ab 01.
Juli 2018 bis 31. Dezember 2018
Der Ehemann und Vater hat
das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende,
von Samstagmorgen,10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu Besuch zu
nehmen.
Minimalregelung ab 31.
Dezember 2018
Der Ehemann und Vater hat
das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende,
von Freitagabend,18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu Besuch und
während 2 Wochen (während den Schulferien) pro Jahr zu bzw. mit sich in die
Ferien zu nehmen.
4. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet,
rückwirkend ab 01. März 2018 und für die Dauer des Getrenntlebens an den
Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von je CHF 720.00 (je CHF 480.00 Barunterhalt und je
CHF 240.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Kinderzulagen, welche der
Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist, sind zusätzlich
geschuldet.
5. Bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Werten ausgegangen:
- Einkommen
des Ehemannes
CHF 4'882.00
pro Monat (ohne KZ, inkl. 13. ML)
- Einkommen
der Ehefrau
CHF 2'460.00
pro Monat (ohne KZ, inkl. 13. ML)
- Bedarf des
Ehemannes
CHF 3'408.00
(inkl. Steuern)
- Bedarf der
Ehefrau
CHF 2'935.00
(inkl. Steuern)
6. Es wird festgestellt, dass kein
persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau geschuldet ist.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau bis 29. März 2018 alle sich bei ihm befindlichen Schlüssel
(Hausschlüssel, Briefkastenschlüssel und eventuell weitere Schlüssel) der
Liegenschaft [...], auszuhändigen.
8. Dem Ehemann wird ab Prozessbeginn die
integrale unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und Anwaltskosten), unter
Beiordnung von lic. iur. Nicole Nüssli-Kaiser, Rechtsanwältin, […], als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Der Ehefrau wird ab Prozessbeginn die
integrale unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und Anwaltskosten), unter
Beiordnung von lic. iur. Claudia Weible Imhof, Rechtsanwältin, […], als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
11. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Ehemanns, Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser, […], wird
auf CHF 2'759.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___, [...], zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, […], wird
auf CHF 2'730.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___, [...], zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
13. Die Gerichtskosten von CHF 1’200.00
haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. mit je CHF 600.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskostenanteile der
Ehegatten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sobald B.___, vorgenannt, bzw. A.___, vorgenannt,
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils vom 16.
März 2018. Sie stellt den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die
Kinder seien rückwirkend ab 1. Februar 2018 auf je CHF 875.00 (je CHF 640.00
Barunterhalt und je CHF 235.00 Betreuungsunterhalt), ev. auf je CHF 930.00 (je
CHF 557.00 Barunterhalt und je CHF 373.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich
Kinderzulagen festzusetzen. Es sei festzustellen, dass der Betreuungsunterhalt
der Kinder im Umfang von monatlich je CHF 400.00 pro Kind, ev. im Umfang von je
CHF 260.00 pro Kind seit 1. Februar 2018 nicht gedeckt sei. Bei der Festsetzung
der Unterhaltsbeiträge sei von folgenden monatlichen Werten auszugehen:
- Einkommen
des Ehemannes
CHF 5'103.00
pro Monat
(ohne KZ, inkl. 13. Monatslohn)
- Einkommen
der Ehefrau
CHF 2'460.00
pro Monat
(ohne KZ, inkl. 13. Monatslohn)
- Bedarf des
Ehemannes
CHF 3'019.00
(exkl. Steuern),
ev. CHF
3'244.00 (inkl. anteilsmässige Steuern von CHF 225.00)
- Bedarf der
Ehefrau
CHF 2'932.00
(exkl. Steuern, exkl. Schulden), ev. CHF 3'206.00 (inkl. anteilsmässige
Steuern von CHF 274.00, exkl. Schulden).
Dann sei ihr ein persönlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 166.00 rückwirkend ab 1. Februar 2018 zuzusprechen. Der
Ehemann beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Der Ehemann beantragt
bezüglich der Höhe seines Einkommens, es sei [...] aus [...] als Zeugin
einzuvernehmen und es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Inwiefern [...]
zum Einkommen des Ehemannes Angaben machen könnte und weshalb nochmals eine
Parteibefragung durchzuführen wäre, erschliesst sich nicht aus dem
Beweisantrag. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die
Berufung kann somit in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin hat bezüglich
des Einkommens des Ehemannes erwogen, dieser habe seine Stelle bei der [...] AG
in [...], bei welcher er monatlich CHF 5'050.00 brutto verdiente, per
28.
Februar 2018 gekündigt. Es seien jedoch keine objektiven Gründe
ersichtlich, warum er seine Festanstellung habe kündigen müssen. In der
Parteibefragung habe er lediglich angegeben, er habe sich von seiner Ehefrau,
welche im gleichen Unternehmen arbeite, provoziert gefühlt. Es erscheine im
Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie aufgrund der Umstände
vorliegend gerechtfertigt, von einem hypothetischen Einkommen des Ehemannes
auszugehen, da dieser seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
rechtsmissbräuchlich vermindert habe. Zu einer Kündigung habe kein Anlass
bestanden, zumal er für seine beiden Kinder unterhaltspflichtig sei, weshalb
von seinem bisherigen Einkommen von CHF 4'882.00 (ohne Kinderzulagen,
inkl. 13. Monatslohn) auszugehen sei.
1.2
Die Berufungsklägerin
rügt, gemäss Lohnausweis 2017 habe der Berufungsbeklagte im Jahr 2017 einen
Nettolohn von CHF 66'038.00 bezogen. Abzüglich der Kinderzulagen resultiere ein
Nettoeinkommen von CHF 61'238.00 pro Jahr bzw. CHF 5'103.00 pro Monat. Wieso
die Vorinstanz in Abweichung zum Lohnausweis 2017 nur von einem Nettoeinkommen
von CHF 4'882.00 ausgehe, begründe sie nicht. Sie könne daher nur mutmassen,
dass die Vorinstanz die monatliche Entschädigung des Ehemannes von CHF 350.00
als Abwart nicht einberechnet habe.
1.3
Die Vorderrichterin
begründet in der Tat nicht explizit, wie sie den anrechenbaren Nettolohn von
CHF 4'882.00 berechnet hat. Nachdem sie erwogen hat, dass die Kündigung der
Arbeitsstelle missbräuchlich erfolgt sei, hat sie zur Ermittlung des
hypothetischen Einkommens auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt. Dieser
beträgt gestützt auf die Lohnabrechnungen 2017 und 2018 effektiv CHF 4'882.00.
Dabei ist die Entschädigung von CHF 350.00, welche der Berufungsbeklagte als
Abwart beim Arbeitgeber bezogen hat, offensichtlich nicht berücksichtigt. Dies
ist folgerichtig, war die Abwartsstelle doch untrennbar mit der Arbeitsstelle
bei der [...] AG verbunden. Der Berufungsbeklagte hat am 1. März 2018 eine
Stelle als Hausabwart zu 40 % angetreten. Angeblich konnte er per 1. April 2018
eine weitere bis Ende Juni 2018 befristete 40 %-Stelle antreten
(Parteibefragung bei der Vorinstanz, Ziffer 6 der Berufungsantwort). Sein
Einkommen beträgt zur Zeit netto CHF 2'043.00 (März 2018) bzw. CHF 4'048.90
(April 2018). Dem Berufungsbeklagten wird mit CHF 4'882.00 also ein höheres
Einkommen angerechnet, als er derzeit tatsächlich erzielt. Zudem ist dem
Berufungsbeklagten auch bei einer weiteren Aufstockung des Pensums oder
Neuanstellung nicht zumutbar wiederum eine Nebenbeschäftigung über ein 100
%-Pensum hinaus auszuüben. Es kommt dazu, dass das von der Vorderrichterin der Berufungsklägerin
angerechnete Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2017 von CHF 2'557.00 (inkl. 13.
Monatslohn und Heimarbeit) zu Gunsten der Ehefrau ausgefallen ist, arbeitet die
Berufungsklägerin doch erst seit März 2017 zu 60 % und umfasst der Lohnausweis
2017.
auch die Monate Januar und Februar in denen die Berufungsklägerin ein
tieferes Einkommen erzielt hat (gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten hat
die Ehefrau in den Monaten Januar und Februar 2017 zu 40 % gearbeitet). Die
Rüge ist deshalb unbegründet und es ist beim Berufungsbeklagten auf das von der
Vorderrichterin ermittelte Einkommen von CHF 4'882.00 abzustellen.
2.1
Die Vorderrichterin
hat erwogen, die Ehefrau habe eine 60 %-Anstellung und verdiene monatlich CHF
2'100.00 brutto bzw. CHF 2'027.00 netto (inkl. 13. Monatslohn). Zusätzlich habe
sie bis anhin und gemäss Arbeitsvertrag noch Heimarbeit verrichtet. Gemäss
ihren Ausführungen in der Parteibefragung müsse sie jetzt jedoch mehr auf ihre
Kinder schauen und habe keine Zeit mehr für die Heimarbeit. Demgegenüber habe
sie auch ausgeführt, der Kindsvater habe sich vor seinem Auszug nie um die
Kinder gekümmert und sie habe immer alles selber machen müssen. Des Weiteren
würde sie die Heimarbeit erledigen, wenn die Kinder schliefen und sie Zeit
dafür habe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und der bisherigen
Rollenverteilung der Ehegatten widersprechen, wenn die Ehefrau nun auf dieses
Zusatzeinkommen verzichten könnte mit der Begründung, sie müsse in dieser Zeit
nun die Kinder betreuen. Es sei deshalb zumutbar, auch weiterhin diese
vertraglich vereinbarte Heimarbeit zu verrichten, weshalb ein Betrag von
CHF 433.00 als Zusatzeinkommen zu ihrem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen
sei. Dies entspreche in etwa dem durchschnittlichen Betrag, den die Ehefrau
durch die Verrichtung der Heimarbeit gemäss eingereichten Lohnabrechnungen
erzielt habe. Es sei deshalb von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von
insgesamt CHF 2'460.00 auszugehen.
2.2
Die Berufungsklägerin
rügt, die Heimarbeit sei konjunkturabhängig und hänge von der Auftragslage der
Firma ab. Die Einkommen aus Heimarbeit seien deshalb schwankend. Zudem lasse
sie sich das Einkommen von CHF 2'460.00 nur anrechnen, wenn dem Ehemann
ebenfalls das Einkommen aus der Abwartstätigkeit von monatlich CHF 350.00
angerechnet werde.
2.3
Die Vorderrichterin
hat die Heimarbeit zu Recht berücksichtigt, was von der Berufungsklägerin denn
auch nicht bestritten ist. Bei schwankenden Einkommen ist zudem auf den
Durchschnitt der Einnahmen abzustellen. Zudem ist die Ausgangslage zwischen den
Ehegatten nicht vergleichbar: Dem Berufungsbeklagten wird ein hypothetisches
100.
%-Einkommen angerechnet und bei der Berufungsklägerin wird auf die tatsächliche
bereits seit März 2017 bestehende Arbeitssituation (60 %-Anstellung mit
Heimarbeit) abgestellt. Die Rüge ist unbegründet.
3.1
Die
Amtsgerichtsstatthalterin hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'935.00 und jenen
des Ehemannes auf CHF 3'408.00 ermittelt.
3.2
Die Berufungsklägerin
kritisiert, die Vorderrichterin habe ihre Steuerbelastung zu tief und jene beim
Ehemann zu hoch berücksichtigt. Der Ehemann habe eine Steuerbelastung von CHF 335.50
und nicht von CHF 389.00. Ihre Steuerbelastung falle gegenüber der
vorinstanzlichen Berechnung viel höher aus – CHF 414.65 pro Monat anstatt CHF
123.00
Zusammen betrage die Steuerlast CHF 750.00 pro Monat. Dadurch
resultiere eine Unterdeckung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dürften die Steuern nicht berücksichtigt werden. Der dadurch entstehende
Überschuss sei praxisgemäss auf die Ehegatten und die beiden Kinder zu je 33,33
% bzw. je 16,67 % (pro Kind) aufzuteilen. Die Kosten für die Freizeit der
Kinder seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Dann habe sie bei der
Vorinstanz selbstgetragene Gesundheitskosten von CHF 40.00 geltend gemacht.
Diese seien von der Vorderrichterin zu Unrecht nicht erwähnt worden. Ebenso
habe sie die Kosten für das U-Abo von CHF 80.00 geltend gemacht. Die Vorinstanz
habe ausser Acht gelassen, dass sie zur Erfüllung ihrer Haushalts- und
Betreuungstätigkeit auf eine gewisse Mobilität angewiesen sei – in [...] habe
es keinen Kinderarzt, keine Apotheke, keine Kleidergeschäfte usw.
3.3
Die Vorderrichterin
sagt in der Tat nichts zu der bei den Ehegatten zu berücksichtigenden
Steuerbelastung. Sie hat jedoch die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach den
bei den Solothurner Gerichten praxisgemäss zur Anwendung kommenden Tabellen
Bähler/Spycher vorgenommen. Diese Tabellen errechnen die Steuerbeträge
entsprechend den eingegebenen Einkommenszahlen und der tatsächlichen
Betreuungssituation der Kinder automatisch. Die Berufungsklägerin gibt im
Berufungsverfahren eigene Steuerberechnungen zu den Akten. Dabei lässt sie
jedoch ausser Acht, dass sie vom Reineinkommen die Versicherungsprämien wie
auch die Sozialabzüge (bei der Staatssteuer je CHF 6'000.00 pro Kind, bei der
Bundessteuer je CHF 6'500.00 pro Kind) in Abzug bringen kann. Die von der
Berufungsklägerin eingereichten Berechnungen vermögen deshalb an der Ermittlung
der Zahlen durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Da die Vorderrichterin von
einem anrechenbaren Einkommen von total CHF 7'741.00 und einem Gesamtbedarf
(inkl. Kinder) von CHF 7'670.00 ausgegangen ist, also mithin keine Unterdeckung
resultiert, ist die Steuerbelastung richtigerweise berücksichtigt worden. Die
von der Berufungsklägerin geltend gemachten Kosten für die Freizeit der Kinder
sind in den Grundbeträgen inbegriffen. Bei den von der Berufungsklägerin
angesprochenen nicht berücksichtigten Gesundheitskosten hat die Ehefrau bei der
Vorinstanz und auch vor Obergericht nicht aufgezeigt, dass es sich um
regelmässig anfallende ausserordentliche Kosten handelt. Jedenfalls ist der
Beweis hiefür mit zwei Arztrechnungen vom 27. November und 21. Dezember 2017 im
Betrag von total CHF 312.45 nicht erbracht. Praxisgemäss werden bei der
Unterhaltsberechnung Arbeitswegkosten berücksichtigt. Die Berufungsklägerin
räumt ein, dass bei ihr keine derartigen Kosten anfallen, da sie in
unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes wohne. Die U-Abo-Kosten der Berufungsklägerin
können deshalb nicht berücksichtigt werden. An der Bedarfsberechnung der
Vorderrichterin sind keine Korrekturen vorzunehmen.
4.1
Die Vorderrichterin
hat den Barunterhalt für die Kinder auf je CHF 480.00 ermittelt und hiezu
ausgeführt, bei den Kindern seien Grundbeträge von je CHF 400.00 und
Krankenkassenprämien von CHF 74.00 bzw. CHF 75.00 einzusetzen. Der Wohnkostenanteil
der Kinder betrage je 14 % der Wohnkosten der Ehefrau und demnach
CHF 189.00 pro Kind. Zur Ermittlung des Barunterhalts für die Kinder sei
zudem zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen
der Kinder zu betrachten und zur Deckung des Barunterhalts heranzuziehen seien.
Da der Überschuss je CHF 12.00 betrage, belaufe sich der Barunterhalt auf
CHF 475.00 bzw. CHF 476.00. Diese Beträge seien aufzurunden auf je CHF
480.00
pro Monat.
4.2
Die Berufungsklägerin
rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Kindern verunmöglicht werde,
das bisher ausgeübte Hobby weiterhin auszuüben. Sie habe doch die
entsprechenden Kosten (Mitgliederbeitrag Fussballclub, U-Abo) nachgewiesen. Der
geltend gemachte Betrag von CHF 20.00 pro Kind für selbstgetragene Krankheits-
und Zahnarztkosten sei ebenfalls zu berücksichtigen.
4.3
Weder die
Vorderrichterin noch sonst jemand hat die Absicht, den Kindern irgendwelche
Freizeitaktivitäten zu verunmöglichen. Wie unter Ziffer 3.3 hievor ausgeführt,
sind die Kosten für das Hobby (Mitgliederbeitrag, Fahrspesen) im Grundbetrag
inbegriffen und regelmässig anfallende ausserordentliche Krankheitskosten sind
nicht nachgewiesen.
5.1
Die Vorderrichterin
hat bezüglich des Betreuungsunterhalts erwogen, bei der Berechnung desselben
sei auf den Bedarf der Ehefrau abzustellen, welcher CHF 2'935.00 betrage. Dem
gegenüberzustellen sei deren Einkommen in der Höhe von CHF 2’460.00. Es
resultiere somit eine Differenz von CHF 475.00, welche als
Betreuungsunterhalt auf die beiden Kinder aufzuteilen sei. Somit betrage der
Betreuungsunterhalt pro Kind aufgerundet CHF 240.00 pro Monat.
5.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, nach den in der Berufung aufgezeigten Korrekturen belaufe sich
ihr Bedarf auf CHF 2'932.00, mit Einberechnung der Steuern auf CHF 3'206.00.
Dem stehe ein Einkommen von CHF 2'460.00 gegenüber. Die Differenz von CHF
472.00
bzw. CHF 476.00 sei der Betreuungsunterhalt (CHF 235.00 pro Kind,
eventualiter CHF 373 pro Kind).
5.3
Da keine Korrekturen
an der Berechnung der Vorderrichterin vorzunehmen sind, ist die Rüge, die
ohnehin rein appellatorischer Natur ist, nicht zu hören.
6.1
Die Vorderrichterin
hat im angefochtenen Entscheid erwogen, ein Unterhaltsanspruch gestützt auf
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB werde verneint, wenn die Ehegatten seit Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes in der Lage seien, den bisher gelebten
Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Die Ehefrau decke mit
ihrem heutigen Einkommen einen grossen Teil ihres Bedarfs. Die Differenz sei als
Betreuungsunterhalt der Kinder geschuldet. Gemäss Berechnungstabelle resultiere
zugunsten der Ehefrau ein Überschussanteil von CHF 24.00. Da es sich bei diesem
um einen geringen Betrag handle und sowohl der Bar- als auch der
Betreuungsunterhalt der Kinder aufgerundet worden seien, erscheine es
angemessen, von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen.
6.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, würden die Steuern im Bedarf der Ehegatten auf beiden Seiten
nicht berücksichtigt, resultiere ein Überschuss von CHF 499.00. Der Anteil der
Ehefrau betrage CHF 166.30 (33,3 %) und sei zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der
Ehegattenunterhalt betrage entsprechend CHF 166.00. Dieser Betrag sei ihr ab 1.
Februar 2018 zuzusprechen, denn sie sei nicht in der Lage, ihren Bedarf
abzudecken. Sofern die Steuern anteilsmässig bei beiden Ehegatten berechnet
würden, wie von ihr eventualiter beantragt, resultiere kein Überschuss mehr.
Allerdings seien ihre Steuern dann im Betrag von mindestens CHF 34.00 nicht
abgedeckt. Lasse man die Steuern bei beiden Ehegatten weg, resultiere eine
Unterdeckung von monatlich CHF 223.00. Berücksichtige man ihre laufenden
ehelichen Schulden von jährlich CHF 4'588.95, betrage die Unterdeckung bei ihr
ohne Einbezug der Steuern in der Unterhaltsberechnung CHF 400.00 pro Monat, bei
der anteilsmässigen Einberechnung der Steuern CHF 261.00.
6.3
Die Berufungsklägerin
verkennt das Wesen einer Berufung, indem sie der Berechnung der Vorderrichterin
ihre eigene Berechnung gegenüberstellt. Da keine Korrekturen an den durch die
Vorderrichterin ermittelten Zahlen vorzunehmen sind, ist auf die
appellatorische Rüge nicht weiter einzugehen.
7.1
Die
Amtsgerichtstatthalterin hat erwogen, da der Ehemann im Januar und Februar 2018
bereits die Miete von CHF 1'400.00 bezahlt habe (vom Lohn abgezogen) und der
Ehefrau im Januar zusätzlich CHF 600.00 an den Unterhalt gegeben habe, seien die
festgelegten Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 geschuldet.
7.2
Die Berufungsklägerin
bestätigt, dass diese Feststellungen korrekt seien. Demzufolge bestehe für den
Monat Februar noch eine Restanz im Unterhalt. Die Unterhaltsbeiträge seien
somit rückwirkend ab 1. Februar 2018 zuzusprechen.
7.3
Die Berufungsklägerin
setzt sich mit der Argumentation der Vorderrichterin nicht rechtsgenüglich
auseinander. Die Rüge ist schwer verständlich und entsprechend unbegründet.
8.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Entsprechend
wird auch der Antrag, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge massgebenden
Werte seien neu festzusetzen gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'000.00 sind deshalb der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Beiden Parteien ist
auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Kostennoten der Anwältinnen sind zu genehmigen. Rechtsanwältin Nicole
Nüssli-Kaiser macht einen Nachforderungsbetrag geltend mit einem Stundenansatz
von CHF 280.00, da davon auszugehen sei, dass ihr Stundenansatz in aller Regel
CHF 280.00 ausmache. Mangels einer Honorarvereinbarung ist für die Berechnung
der Parteientschädigung und des Nachforderungsbetrages von einem Stundenansatz
von CHF 230.00 auszugehen. Rechtanwältin Claudia Weible Imhof macht keinen
bezifferten Nachforderungsbetrag geltend.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser, eine
Parteientschädigung von CHF 2'764.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser eine Entschädigung von CHF 2'180.75 (inkl.
Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof eine Entschädigung
von CHF 2'109.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art 123 ZPO), haben sie ihren
Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt
für Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser CHF 583.35.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel