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Entscheid

ZKBER.2018.35

Eheschutzmassnahmen

25. Juli 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 18. Januar 2018

angehoben hatte. Am 8. März 2018 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine

Verhandlung statt. Am 16. März 2018 fällte sie folgendes Urteil:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

bewilligt und es wird festgestellt, dass sie seit dem 01. Januar 2018 getrennt

leben.

2. Die beiden Kinder C.___ (geb. [...]

2010) und D.___ (geb. [...] 2012) werden für die weitere Dauer des

Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

und Eltern die Besuchs- und Ferienregelung grundsätzlich frei unter sich

regeln, unter Berücksichtigung der Kinderbedürfnisse.

Für den Konfliktfall gilt

im Sinne einer Minimalregelung:

Minimalregelung ab

Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2018

Der Ehemann und Vater hat

das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jeden zweiten Sonntag von

10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen.

Minimalregelung ab 01.

Juli 2018 bis 31. Dezember 2018

Der Ehemann und Vater hat

das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende,

von Samstagmorgen,10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu Besuch zu

nehmen.

Minimalregelung ab 31.

Dezember 2018

Der Ehemann und Vater hat

das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende,

von Freitagabend,18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu Besuch und

während 2 Wochen (während den Schulferien) pro Jahr zu bzw. mit sich in die

Ferien zu nehmen.

4. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet,

rückwirkend ab 01. März 2018 und für die Dauer des Getrenntlebens an den

Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von je CHF 720.00 (je CHF 480.00 Barunterhalt und je

CHF 240.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Kinderzulagen, welche der

Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist, sind zusätzlich

geschuldet.

5. Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Werten ausgegangen:

- Einkommen

des Ehemannes

CHF 4'882.00

pro Monat (ohne KZ, inkl. 13. ML)

- Einkommen

der Ehefrau

CHF 2'460.00

pro Monat (ohne KZ, inkl. 13. ML)

- Bedarf des

Ehemannes

CHF 3'408.00

(inkl. Steuern)

- Bedarf der

Ehefrau

CHF 2'935.00

(inkl. Steuern)

6. Es wird festgestellt, dass kein

persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau geschuldet ist.

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau bis 29. März 2018 alle sich bei ihm befindlichen Schlüssel

(Hausschlüssel, Briefkastenschlüssel und eventuell weitere Schlüssel) der

Liegenschaft [...], auszuhändigen.

8. Dem Ehemann wird ab Prozessbeginn die

integrale unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und Anwaltskosten), unter

Beiordnung von lic. iur. Nicole Nüssli-Kaiser, Rechtsanwältin, […], als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

9. Der Ehefrau wird ab Prozessbeginn die

integrale unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und Anwaltskosten), unter

Beiordnung von lic. iur. Claudia Weible Imhof, Rechtsanwältin, […], als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

11. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Ehemanns, Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser, […], wird

auf CHF 2'759.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___, [...], zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, […], wird

auf CHF 2'730.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___, [...], zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13. Die Gerichtskosten von CHF 1’200.00

haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. mit je CHF 600.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskostenanteile der

Ehegatten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sobald B.___, vorgenannt, bzw. A.___, vorgenannt,

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils vom 16.

März 2018. Sie stellt den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die

Kinder seien rückwirkend ab 1. Februar 2018 auf je CHF 875.00 (je CHF 640.00

Barunterhalt und je CHF 235.00 Betreuungsunterhalt), ev. auf je CHF 930.00 (je

CHF 557.00 Barunterhalt und je CHF 373.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich

Kinderzulagen festzusetzen. Es sei festzustellen, dass der Betreuungsunterhalt

der Kinder im Umfang von monatlich je CHF 400.00 pro Kind, ev. im Umfang von je

CHF 260.00 pro Kind seit 1. Februar 2018 nicht gedeckt sei. Bei der Festsetzung

der Unterhaltsbeiträge sei von folgenden monatlichen Werten auszugehen:

- Einkommen

des Ehemannes

CHF 5'103.00

pro Monat

(ohne KZ, inkl. 13. Monatslohn)

- Einkommen

der Ehefrau

CHF 2'460.00

pro Monat

(ohne KZ, inkl. 13. Monatslohn)

- Bedarf des

Ehemannes

CHF 3'019.00

(exkl. Steuern),

ev. CHF

3'244.00 (inkl. anteilsmässige Steuern von CHF 225.00)

- Bedarf der

Ehefrau

CHF 2'932.00

(exkl. Steuern, exkl. Schulden), ev. CHF 3'206.00 (inkl. anteilsmässige

Steuern von CHF 274.00, exkl. Schulden).

Dann sei ihr ein persönlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 166.00 rückwirkend ab 1. Februar 2018 zuzusprechen. Der

Ehemann beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Der Ehemann beantragt

bezüglich der Höhe seines Einkommens, es sei [...] aus [...] als Zeugin

einzuvernehmen und es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Inwiefern [...]

zum Einkommen des Ehemannes Angaben machen könnte und weshalb nochmals eine

Parteibefragung durchzuführen wäre, erschliesst sich nicht aus dem

Beweisantrag. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die

Berufung kann somit in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin hat bezüglich

des Einkommens des Ehemannes erwogen, dieser habe seine Stelle bei der [...] AG

in [...], bei welcher er monatlich CHF 5'050.00 brutto verdiente, per

28.

Februar 2018 gekündigt. Es seien jedoch keine objektiven Gründe

ersichtlich, warum er seine Festanstellung habe kündigen müssen. In der

Parteibefragung habe er lediglich angegeben, er habe sich von seiner Ehefrau,

welche im gleichen Unternehmen arbeite, provoziert gefühlt. Es erscheine im

Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie aufgrund der Umstände

vorliegend gerechtfertigt, von einem hypothetischen Einkommen des Ehemannes

auszugehen, da dieser seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

rechtsmissbräuchlich vermindert habe. Zu einer Kündigung habe kein Anlass

bestanden, zumal er für seine beiden Kinder unterhaltspflichtig sei, weshalb

von seinem bisherigen Einkommen von CHF 4'882.00 (ohne Kinderzulagen,

inkl. 13. Monatslohn) auszugehen sei.

1.2

Die Berufungsklägerin

rügt, gemäss Lohnausweis 2017 habe der Berufungsbeklagte im Jahr 2017 einen

Nettolohn von CHF 66'038.00 bezogen. Abzüglich der Kinderzulagen resultiere ein

Nettoeinkommen von CHF 61'238.00 pro Jahr bzw. CHF 5'103.00 pro Monat. Wieso

die Vorinstanz in Abweichung zum Lohnausweis 2017 nur von einem Nettoeinkommen

von CHF 4'882.00 ausgehe, begründe sie nicht. Sie könne daher nur mutmassen,

dass die Vorinstanz die monatliche Entschädigung des Ehemannes von CHF 350.00

als Abwart nicht einberechnet habe.

1.3

Die Vorderrichterin

begründet in der Tat nicht explizit, wie sie den anrechenbaren Nettolohn von

CHF 4'882.00 berechnet hat. Nachdem sie erwogen hat, dass die Kündigung der

Arbeitsstelle missbräuchlich erfolgt sei, hat sie zur Ermittlung des

hypothetischen Einkommens auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt. Dieser

beträgt gestützt auf die Lohnabrechnungen 2017 und 2018 effektiv CHF 4'882.00.

Dabei ist die Entschädigung von CHF 350.00, welche der Berufungsbeklagte als

Abwart beim Arbeitgeber bezogen hat, offensichtlich nicht berücksichtigt. Dies

ist folgerichtig, war die Abwartsstelle doch untrennbar mit der Arbeitsstelle

bei der [...] AG verbunden. Der Berufungsbeklagte hat am 1. März 2018 eine

Stelle als Hausabwart zu 40 % angetreten. Angeblich konnte er per 1. April 2018

eine weitere bis Ende Juni 2018 befristete 40 %-Stelle antreten

(Parteibefragung bei der Vorinstanz, Ziffer 6 der Berufungsantwort). Sein

Einkommen beträgt zur Zeit netto CHF 2'043.00 (März 2018) bzw. CHF 4'048.90

(April 2018). Dem Berufungsbeklagten wird mit CHF 4'882.00 also ein höheres

Einkommen angerechnet, als er derzeit tatsächlich erzielt. Zudem ist dem

Berufungsbeklagten auch bei einer weiteren Aufstockung des Pensums oder

Neuanstellung nicht zumutbar wiederum eine Nebenbeschäftigung über ein 100

%-Pensum hinaus auszuüben. Es kommt dazu, dass das von der Vorderrichterin der Berufungsklägerin

angerechnete Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2017 von CHF 2'557.00 (inkl. 13.

Monatslohn und Heimarbeit) zu Gunsten der Ehefrau ausgefallen ist, arbeitet die

Berufungsklägerin doch erst seit März 2017 zu 60 % und umfasst der Lohnausweis

2017.

auch die Monate Januar und Februar in denen die Berufungsklägerin ein

tieferes Einkommen erzielt hat (gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten hat

die Ehefrau in den Monaten Januar und Februar 2017 zu 40 % gearbeitet). Die

Rüge ist deshalb unbegründet und es ist beim Berufungsbeklagten auf das von der

Vorderrichterin ermittelte Einkommen von CHF 4'882.00 abzustellen.

2.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, die Ehefrau habe eine 60 %-Anstellung und verdiene monatlich CHF

2'100.00 brutto bzw. CHF 2'027.00 netto (inkl. 13. Monatslohn). Zusätzlich habe

sie bis anhin und gemäss Arbeitsvertrag noch Heimarbeit verrichtet. Gemäss

ihren Ausführungen in der Parteibefragung müsse sie jetzt jedoch mehr auf ihre

Kinder schauen und habe keine Zeit mehr für die Heimarbeit. Demgegenüber habe

sie auch ausgeführt, der Kindsvater habe sich vor seinem Auszug nie um die

Kinder gekümmert und sie habe immer alles selber machen müssen. Des Weiteren

würde sie die Heimarbeit erledigen, wenn die Kinder schliefen und sie Zeit

dafür habe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und der bisherigen

Rollenverteilung der Ehegatten widersprechen, wenn die Ehefrau nun auf dieses

Zusatzeinkommen verzichten könnte mit der Begründung, sie müsse in dieser Zeit

nun die Kinder betreuen. Es sei deshalb zumutbar, auch weiterhin diese

vertraglich vereinbarte Heimarbeit zu verrichten, weshalb ein Betrag von

CHF 433.00 als Zusatzeinkommen zu ihrem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen

sei. Dies entspreche in etwa dem durchschnittlichen Betrag, den die Ehefrau

durch die Verrichtung der Heimarbeit gemäss eingereichten Lohnabrechnungen

erzielt habe. Es sei deshalb von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von

insgesamt CHF 2'460.00 auszugehen.

2.2

Die Berufungsklägerin

rügt, die Heimarbeit sei konjunkturabhängig und hänge von der Auftragslage der

Firma ab. Die Einkommen aus Heimarbeit seien deshalb schwankend. Zudem lasse

sie sich das Einkommen von CHF 2'460.00 nur anrechnen, wenn dem Ehemann

ebenfalls das Einkommen aus der Abwartstätigkeit von monatlich CHF 350.00

angerechnet werde.

2.3

Die Vorderrichterin

hat die Heimarbeit zu Recht berücksichtigt, was von der Berufungsklägerin denn

auch nicht bestritten ist. Bei schwankenden Einkommen ist zudem auf den

Durchschnitt der Einnahmen abzustellen. Zudem ist die Ausgangslage zwischen den

Ehegatten nicht vergleichbar: Dem Berufungsbeklagten wird ein hypothetisches

100.

%-Einkommen angerechnet und bei der Berufungsklägerin wird auf die tatsächliche

bereits seit März 2017 bestehende Arbeitssituation (60 %-Anstellung mit

Heimarbeit) abgestellt. Die Rüge ist unbegründet.

3.1

Die

Amtsgerichtsstatthalterin hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'935.00 und jenen

des Ehemannes auf CHF 3'408.00 ermittelt.

3.2

Die Berufungsklägerin

kritisiert, die Vorderrichterin habe ihre Steuerbelastung zu tief und jene beim

Ehemann zu hoch berücksichtigt. Der Ehemann habe eine Steuerbelastung von CHF 335.50

und nicht von CHF 389.00. Ihre Steuerbelastung falle gegenüber der

vorinstanzlichen Berechnung viel höher aus – CHF 414.65 pro Monat anstatt CHF

123.00

Zusammen betrage die Steuerlast CHF 750.00 pro Monat. Dadurch

resultiere eine Unterdeckung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

dürften die Steuern nicht berücksichtigt werden. Der dadurch entstehende

Überschuss sei praxisgemäss auf die Ehegatten und die beiden Kinder zu je 33,33

% bzw. je 16,67 % (pro Kind) aufzuteilen. Die Kosten für die Freizeit der

Kinder seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Dann habe sie bei der

Vorinstanz selbstgetragene Gesundheitskosten von CHF 40.00 geltend gemacht.

Diese seien von der Vorderrichterin zu Unrecht nicht erwähnt worden. Ebenso

habe sie die Kosten für das U-Abo von CHF 80.00 geltend gemacht. Die Vorinstanz

habe ausser Acht gelassen, dass sie zur Erfüllung ihrer Haushalts- und

Betreuungstätigkeit auf eine gewisse Mobilität angewiesen sei – in [...] habe

es keinen Kinderarzt, keine Apotheke, keine Kleidergeschäfte usw.

3.3

Die Vorderrichterin

sagt in der Tat nichts zu der bei den Ehegatten zu berücksichtigenden

Steuerbelastung. Sie hat jedoch die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach den

bei den Solothurner Gerichten praxisgemäss zur Anwendung kommenden Tabellen

Bähler/Spycher vorgenommen. Diese Tabellen errechnen die Steuerbeträge

entsprechend den eingegebenen Einkommenszahlen und der tatsächlichen

Betreuungssituation der Kinder automatisch. Die Berufungsklägerin gibt im

Berufungsverfahren eigene Steuerberechnungen zu den Akten. Dabei lässt sie

jedoch ausser Acht, dass sie vom Reineinkommen die Versicherungsprämien wie

auch die Sozialabzüge (bei der Staatssteuer je CHF 6'000.00 pro Kind, bei der

Bundessteuer je CHF 6'500.00 pro Kind) in Abzug bringen kann. Die von der

Berufungsklägerin eingereichten Berechnungen vermögen deshalb an der Ermittlung

der Zahlen durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Da die Vorderrichterin von

einem anrechenbaren Einkommen von total CHF 7'741.00 und einem Gesamtbedarf

(inkl. Kinder) von CHF 7'670.00 ausgegangen ist, also mithin keine Unterdeckung

resultiert, ist die Steuerbelastung richtigerweise berücksichtigt worden. Die

von der Berufungsklägerin geltend gemachten Kosten für die Freizeit der Kinder

sind in den Grundbeträgen inbegriffen. Bei den von der Berufungsklägerin

angesprochenen nicht berücksichtigten Gesundheitskosten hat die Ehefrau bei der

Vorinstanz und auch vor Obergericht nicht aufgezeigt, dass es sich um

regelmässig anfallende ausserordentliche Kosten handelt. Jedenfalls ist der

Beweis hiefür mit zwei Arztrechnungen vom 27. November und 21. Dezember 2017 im

Betrag von total CHF 312.45 nicht erbracht. Praxisgemäss werden bei der

Unterhaltsberechnung Arbeitswegkosten berücksichtigt. Die Berufungsklägerin

räumt ein, dass bei ihr keine derartigen Kosten anfallen, da sie in

unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes wohne. Die U-Abo-Kosten der Berufungsklägerin

können deshalb nicht berücksichtigt werden. An der Bedarfsberechnung der

Vorderrichterin sind keine Korrekturen vorzunehmen.

4.1

Die Vorderrichterin

hat den Barunterhalt für die Kinder auf je CHF 480.00 ermittelt und hiezu

ausgeführt, bei den Kindern seien Grundbeträge von je CHF 400.00 und

Krankenkassenprämien von CHF 74.00 bzw. CHF 75.00 einzusetzen. Der Wohnkostenanteil

der Kinder betrage je 14 % der Wohnkosten der Ehefrau und demnach

CHF 189.00 pro Kind. Zur Ermittlung des Barunterhalts für die Kinder sei

zudem zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen

der Kinder zu betrachten und zur Deckung des Barunterhalts heranzuziehen seien.

Da der Überschuss je CHF 12.00 betrage, belaufe sich der Barunterhalt auf

CHF 475.00 bzw. CHF 476.00. Diese Beträge seien aufzurunden auf je CHF

480.00

pro Monat.

4.2

Die Berufungsklägerin

rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Kindern verunmöglicht werde,

das bisher ausgeübte Hobby weiterhin auszuüben. Sie habe doch die

entsprechenden Kosten (Mitgliederbeitrag Fussballclub, U-Abo) nachgewiesen. Der

geltend gemachte Betrag von CHF 20.00 pro Kind für selbstgetragene Krankheits-

und Zahnarztkosten sei ebenfalls zu berücksichtigen.

4.3

Weder die

Vorderrichterin noch sonst jemand hat die Absicht, den Kindern irgendwelche

Freizeitaktivitäten zu verunmöglichen. Wie unter Ziffer 3.3 hievor ausgeführt,

sind die Kosten für das Hobby (Mitgliederbeitrag, Fahrspesen) im Grundbetrag

inbegriffen und regelmässig anfallende ausserordentliche Krankheitskosten sind

nicht nachgewiesen.

5.1

Die Vorderrichterin

hat bezüglich des Betreuungsunterhalts erwogen, bei der Berechnung desselben

sei auf den Bedarf der Ehefrau abzustellen, welcher CHF 2'935.00 betrage. Dem

gegenüberzustellen sei deren Einkommen in der Höhe von CHF 2’460.00. Es

resultiere somit eine Differenz von CHF 475.00, welche als

Betreuungsunterhalt auf die beiden Kinder aufzuteilen sei. Somit betrage der

Betreuungsunterhalt pro Kind aufgerundet CHF 240.00 pro Monat.

5.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, nach den in der Berufung aufgezeigten Korrekturen belaufe sich

ihr Bedarf auf CHF 2'932.00, mit Einberechnung der Steuern auf CHF 3'206.00.

Dem stehe ein Einkommen von CHF 2'460.00 gegenüber. Die Differenz von CHF

472.00

bzw. CHF 476.00 sei der Betreuungsunterhalt (CHF 235.00 pro Kind,

eventualiter CHF 373 pro Kind).

5.3

Da keine Korrekturen

an der Berechnung der Vorderrichterin vorzunehmen sind, ist die Rüge, die

ohnehin rein appellatorischer Natur ist, nicht zu hören.

6.1

Die Vorderrichterin

hat im angefochtenen Entscheid erwogen, ein Unterhaltsanspruch gestützt auf

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB werde verneint, wenn die Ehegatten seit Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes in der Lage seien, den bisher gelebten

Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Die Ehefrau decke mit

ihrem heutigen Einkommen einen grossen Teil ihres Bedarfs. Die Differenz sei als

Betreuungsunterhalt der Kinder geschuldet. Gemäss Berechnungstabelle resultiere

zugunsten der Ehefrau ein Überschussanteil von CHF 24.00. Da es sich bei diesem

um einen geringen Betrag handle und sowohl der Bar- als auch der

Betreuungsunterhalt der Kinder aufgerundet worden seien, erscheine es

angemessen, von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen.

6.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, würden die Steuern im Bedarf der Ehegatten auf beiden Seiten

nicht berücksichtigt, resultiere ein Überschuss von CHF 499.00. Der Anteil der

Ehefrau betrage CHF 166.30 (33,3 %) und sei zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der

Ehegattenunterhalt betrage entsprechend CHF 166.00. Dieser Betrag sei ihr ab 1.

Februar 2018 zuzusprechen, denn sie sei nicht in der Lage, ihren Bedarf

abzudecken. Sofern die Steuern anteilsmässig bei beiden Ehegatten berechnet

würden, wie von ihr eventualiter beantragt, resultiere kein Überschuss mehr.

Allerdings seien ihre Steuern dann im Betrag von mindestens CHF 34.00 nicht

abgedeckt. Lasse man die Steuern bei beiden Ehegatten weg, resultiere eine

Unterdeckung von monatlich CHF 223.00. Berücksichtige man ihre laufenden

ehelichen Schulden von jährlich CHF 4'588.95, betrage die Unterdeckung bei ihr

ohne Einbezug der Steuern in der Unterhaltsberechnung CHF 400.00 pro Monat, bei

der anteilsmässigen Einberechnung der Steuern CHF 261.00.

6.3

Die Berufungsklägerin

verkennt das Wesen einer Berufung, indem sie der Berechnung der Vorderrichterin

ihre eigene Berechnung gegenüberstellt. Da keine Korrekturen an den durch die

Vorderrichterin ermittelten Zahlen vorzunehmen sind, ist auf die

appellatorische Rüge nicht weiter einzugehen.

7.1

Die

Amtsgerichtstatthalterin hat erwogen, da der Ehemann im Januar und Februar 2018

bereits die Miete von CHF 1'400.00 bezahlt habe (vom Lohn abgezogen) und der

Ehefrau im Januar zusätzlich CHF 600.00 an den Unterhalt gegeben habe, seien die

festgelegten Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 geschuldet.

7.2

Die Berufungsklägerin

bestätigt, dass diese Feststellungen korrekt seien. Demzufolge bestehe für den

Monat Februar noch eine Restanz im Unterhalt. Die Unterhaltsbeiträge seien

somit rückwirkend ab 1. Februar 2018 zuzusprechen.

7.3

Die Berufungsklägerin

setzt sich mit der Argumentation der Vorderrichterin nicht rechtsgenüglich

auseinander. Die Rüge ist schwer verständlich und entsprechend unbegründet.

8.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Entsprechend

wird auch der Antrag, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge massgebenden

Werte seien neu festzusetzen gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'000.00 sind deshalb der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Beiden Parteien ist

auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Kostennoten der Anwältinnen sind zu genehmigen. Rechtsanwältin Nicole

Nüssli-Kaiser macht einen Nachforderungsbetrag geltend mit einem Stundenansatz

von CHF 280.00, da davon auszugehen sei, dass ihr Stundenansatz in aller Regel

CHF 280.00 ausmache. Mangels einer Honorarvereinbarung ist für die Berechnung

der Parteientschädigung und des Nachforderungsbetrages von einem Stundenansatz

von CHF 230.00 auszugehen. Rechtanwältin Claudia Weible Imhof macht keinen

bezifferten Nachforderungsbetrag geltend.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser, eine

Parteientschädigung von CHF 2'764.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser eine Entschädigung von CHF 2'180.75 (inkl.

Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof eine Entschädigung

von CHF 2'109.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art 123 ZPO), haben sie ihren

Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt

für Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser CHF 583.35.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel