ZKBER.2018.36
Nachbesserung / Ersatzvornahme
7. Dezember 2018Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Hadorn
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Pierre Fivaz,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,
Berufungsbeklagter
betreffend Nachbesserung
/ Ersatzvornahme
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ (in der Folge
Berufungskläger) liessen im Jahr 2010 über ihren Bauleiter und Architekten, D.___,
C.___ (in der Folge Berufungsbeklagter) in sämtlichen Nasszellen des
Einfamilienhauses an der [...]strasse [...] in [...] als Plattenleger beauftragen.
Nach der Entdeckung eines Wasserschadens im Jahre 2014 erhoben die
Berufungskläger mit Schreiben vom 13. März 2014 Mängelrüge betreffend die
drei undichten Nassbereiche im Erdgeschoss, im Untergeschoss und im
Obergeschoss. Infolgedessen fand am 9. April 2014 im Beisein der Parteien und
ihren Vertretern ein Augenschein statt, anlässlich dessen durch den
Sachverständigen E.___ vor Ort festgestellt wurde, dass in den Nasszellen des
besagten Einfamilienhauses keine Feuchtigkeitsabdichtungen verlegt worden waren.
1.2 Im Schreiben der Berufungskläger vom
30. Mai 2014 (Urkunde 10 der Kläger) wurde mittels einer Darstellung sämtlicher
unmittelbaren Folgekosten sowie der Beilage der jeweiligen Offerten eine
Kostenaufstellung vorgenommen, welche unter anderem die Kosten für das
auswärtige Wohnen während den Umbauarbeiten, die Mietkosten für die Lagerung
wertvoller Möbelstücke sowie die Kosten der Unterstellung des Porsches in einer
Autoeinstellhalle enthielt. Zudem wiesen die Berufungskläger den
Berufungsbeklagten darauf hin, dass ein Dritter mit den Plattenarbeiten
beauftragt werde, falls der Berufungsbeklagte die Garantiearbeiten nicht selbst
ausführen könnte.
1.3 Der Berufungsklagte gestand die
Pflicht zur Nachbesserung ein und unterbreitete den Berufungsklägern mit
Schreiben vom 18. Juni 2014 (Urkunde 11 der Kläger) das Angebot, die Mängel zu
beheben, sowie den Berufungsklägern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht je einen
Betrag von CHF 500.00 für entstandene Unannehmlichkeiten zu bezahlen. Bezugnehmend
auf die einzelnen Positionen der Kostenaufstellung bemerkte er aber neben
anderen Hinweisen, dass die geltend gemachten Begleitkosten des externen
Wohnbedürfnisses und der externe Garagenplatz bestritten würden und «Platten, welche
ästhetisch einwandfrei mit den existierenden Platten harmonieren», beschafft
werden könnten.
1.4 Dem im Schreiben der Berufungskläger
vom 24. Juni 2014 (Urkunde 12 der Kläger) zu entnehmenden Dissens betreffend
die Einwände des Berufungsbeklagten folgte mit Schreiben vom 18. August 2014 (Urkunde
13 der Kläger) die Bestätigung des Berufungsbeklagten, dass er seiner
Nachbesserungspflicht vollumfänglich nachkomme, indem er die Wände in den
Nassbereichen der Badezimmer im Erd-, Ober- und Attikageschoss abdichte,
darüber die vorgelegte Platte neu verlege und die entstehenden Begleitkosten
trage.
1.5 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014
(Urkunde 14 der Kläger) stellten die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten den
Zustandsbericht der F.___ GmbH vom 17. September 2014 (Urkunde 15 der Kläger) sowie
die diesbezüglich nachgereichte Erläuterung vom 22. Oktober 2014 (Urkunde 16
der Kläger) zu, welchen im Wesentlichen zu entnehmen war, dass der gesamte
Boden und die Wände gegen Feuchte und Spritzwasser abzudichten seien.
1.6 Am 12. November 2014 reichten die
Berufungskläger dem Richteramt Solothurn-Lebern das Schlichtungsgesuch mit den
folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerschaft den vom einem Gutachter zu bestimmenden Betrag zu zahlen als
Bevorschussung der Ersatzvornahme für die Behebung der nachfolgend
aufgeführten, von dem Beklagten verursachten Baumängel, bzw. für die vom ihm zu
tragenden Nachbesserungs- bzw. Mängelbeseitigungskosten.
a. Behebung der bereits eingetretenen
Wasserschäden infolge fehlender oder mangelnder Abdichtung in den Nasszellen im
Neubau der Klägerschaft, namentlich Bautrocknung;
b. Fachmännisches Abspitzen sämtlicher
bestehenden Wand- und Bodenplatten in den drei Nassräumen sowie Lieferung und
Einbau der Feuchtigkeitsabdichtungen nach Massgabe der einschlägigen Vorgaben
des Schweizerischen Plattenlegerverbandes (SPV) sowie Lieferung und Einbau von
neuen, gleichwertigen Wand- und Bodenplatten;
c. Fachmännische Abdichtung der Baustelle;
d. Ausführung sämtlicher
Instandstellungsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Nachbesserungsarbeiten stehen;
e. Übernahme sämtlicher Begleitkosten der
Nachbesserungsarbeiten.
2. Die Klägerschaft sei zu verpflichten,
nach Durchführung der Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend über die
Kosten und den von dem Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen unter
Nachschusspflicht des Beklagten, resp. Rückzahlung eines allfälligen
Überschusses an den Beklagten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beklagten.
Der Berufungsbeklagte beantragte die
Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.7 An der Schlichtungsverhandlung vom
14. Januar 2015 konnte keine Einigung erzielt werden, so dass die
Klagebewilligung ausgestellt wurde.
1.8 Mit Schreiben vom 12. Februar 2015
(Urkunde 17 der Kläger) teilte der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern
gestützt auf das anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 mündlich erstellte
Gutachten mit, es werde daran festgehalten, dass nur im unmittelbaren
Nassbereich Feuchtigkeitsabdichtungen zu verlegen seien und das
Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO bindend sei. Mittels beigelegten
Berechnungen durch den Architekten und Bauleiter D.___ sei «der kumulierte
Betrag – aufgerundet um gut 10% für Unvorhergesehenes; insgesamt CHF 24'500.00»
unbestritten geschuldet und stehe für die Überweisung an die Berufungskläger
bereit. Er ersuche sie diesbezüglich, die entsprechenden Kontodaten zukommen zu
lassen.
1.9 Mit Schreiben vom 25. März 2015
erhoben die Berufungskläger Klage und verlangten mit den im
Schlichtungsbegehren kongruenten Rechtsbegehren die Bevorschussung der
Ersatzvornahme für die Behebung der durch den Berufungsbeklagten verursachten
Schäden und Baumängel, bzw. für die von ihm zu tragenden Nachbesserungs- bzw.
Mängelbeseitigungskosten. Der Berufungsbeklagte beantragte am 17. August 2015
die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.10 Mit Schreiben vom 16. November 2017
stellte der Berufungsbeklagte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der
Beklagte sei darauf zu behaften, den Klägern in Bevorschussung der
Mangelbehebungs-, Mangelfolgeschadenbehebungs- und Begleitkosten gemäss Seite 2
f. des Gutachtens vom 1. November 2016 den Betrag von CHF 38'000.00 zu
bezahlen; soweit übersteigend sei die Klage abzuweisen.
2. Der
Beklagte sei darauf zu behaften, den Klägern die Ersatzplatten (Artikelnummer:
68SERENET90) während eines Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides
zu den Selbstkosten von CHF 72.00 pro m2 zu verkaufen.
3. Es
seien die Kläger zu verpflichten, nach Durchführung der Mangel- und
Mangelfolgeschadenbehebung gemäss Rechtsbegehren 1 über die Kosten und den vom
Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen und dem Beklagten einen
allfälligen Überschuss zurückzuerstatten.
Es
seien die Kläger zu verpflichten, den gesamten Kostenvorschuss
zurückzuerstatten, sofern die Mangel- und Mangelfolgeschadenbehebung oder die
Abrechnung nicht innert eines Jahres nach Leistung des Vorschusses durchgeführt
ist.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.
2. Am 23. November 2017 fällte der
Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern das folgende Urteil:
1. Der
Beklagte hat den Klägern für die Behebung der durch das Gutachten von G.___ vom
1. November 2016 inkl. Ergänzung vom 28. Februar 2017 festgestellten Mängel
sowie für die Begleitkosten (Kosten Sanierungsmassnahmen gemäss Gutachten: CHF
38'000.00) den Betrag von CHF 38'000.00 zu bevorschussen.
2. Der Beklagte hat den Klägern die Ersatzplatten
(Artikelnummer 68SERENET90) während zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu den Selbstkosten von CHF 72.00 / m2 zu verkaufen.
3. Die
Kläger sind verpflichtet, nach Durchführung der Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend
über die Kosten und den vom Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen
und dem Beklagten einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten.
Die Kläger sind
verpflichtet, den gesamten Kostenvorschuss zurückzuerstatten, sofern die
Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend und die Abrechnung nicht innert zwei
Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgt sind.
4. Die
Kläger haben dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'130.80 zu
entrichten (3/4 der auf den Beklagten entfallenden Parteikosten von CHF
16'951.70 abzüglich 1/4 der auf die Kläger entfallenden Parteikosten von CHF
18'331.90).
5. Die
Gerichtskosten von CHF 13'500.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von
CHF 500.00 sowie Gutachterkosten von CHF 7'259.20) haben die Kläger im Umfang
von 3/4, d.h. CHF 10'125.00, und der Beklagte im Umfang von 1/4, d.h. CHF
3'375.00, zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit den von den Klägern bzw.
vom Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 9'500.00 bzw. CHF 3'000.00
verrechnet. Nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils haben die Kläger CHF
625.00 und hat der Beklagte CHF 375.00 an die Gerichtskasse zu überweisen.
3. Gegen dieses Urteil
erhoben die Berufungskläger frist- und formgerecht Berufung und stellten
folgende Rechtsbegehren:
1. In
Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom
23. November 2017 (Verfahrens-Nr. SLZAG.2015.4) aufzuheben und der
Berufungsgegner sei zu verpflichten, den Berufungsführern 1 und 2 für die
Behebung der durch das Gutachten von G.___ vom 1. November 2016 inkl. Ergänzung
vom 28. Februar 2017 festgestellten Mängel sowie für die Begleitkosten mittels
Ersatzvornahme den Betrag von CHF 67’000.00 zu bevorschussen.
2. Die
Berufungsführer 1 und 2 seien zu verpflichten, nach Durchführung der
Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend, über die Kosten der Ersatzvornahme
und den vom Berufungsgegner erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen; unter
Nachschusspflicht des Berufungsgegners bei ausgewiesenen und berechtigten
Mehrkosten bzw. Rückzahlungsverpflichtung der Berufungsführer 1 und 2 bei
ausgewiesenen Minderkosten.
3. Die
Berufungsführer 1 und 2 seien zu verpflichten, den Kostenvorschuss
zurückzuerstatten, sofern die Mängelbeseitigung und die Abrechnung gemäss
Ziffer 2 vorstehend, nicht innert zwei Jahren nach Rechtskraft des
obergerichtlichen Urteils erfolgt.
4. Der
Berufungsgegner sei zu verurteilen, den Berufungsführern 1 und 2 für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 18'331.90 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie für das obergerichtliche Verfahren, eine
Parteientschädigung nach Massgabe der einzureichenden Honorarnote zu bezahlen.
5. Der
Berufungsgegner sei zu verurteilen, sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten
vor erster und zweiter Instanz (inkl. Kosten Schlichtungsverfahren sowie
Gutachterkosten) zu bezahlen.
4. Der Berufungsbeklagte
reichte seine Berufungsantwort am 20. August 2018 ein und beantragte, die
Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger
abzuweisen.
5. Die Berufung kann
gemäss Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung
einer Verhandlung und ohne weitere Beweisabnahme aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Standpunkte der Parteien kann auf ihre Rechtsschriften und die
Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Falls
nötig, ist im Folgenden näher darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungskläger rügen
zunächst eine falsche Sachverhaltsfeststellung, wonach die vorhandenen
Ersatzplatten für eine Teilsanierung ausreichen würden.
1.1
Eingangs ist der
tatsächliche Plattenbestand zu klären. Der Richtigstellung des
Berufungsbeklagten, es würden von der Ersatzplatte mit der Tonalität A08/H 133 und
nicht 136 Exemplare vorliegen (Berufungsantwort vom 20. August 2018, S. 6), ist
zu entnehmen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise wohl davon ausgegangen ist,
dass die vom Berufungsbeklagten zum Augenschein mitgebrachten drei Platten zu
den tatsächlich vorhandenen 133 Platten hinzuzurechnen seien. Mangels
Bestreiten der Berufungskläger und infolge der Plausibilität des Vorbringens
des Berufungsbeklagten ist vorliegend von 133 Ersatzplatten mit der Tonalität
A08/H und 96 Ersatzplatten mit der Tonalität A03/H auszugehen. Dabei ist festzuhalten,
dass sämtliche der insgesamt 229 Ersatzplatten mit den Tonalitäten A08/H und
A03/H die Artikelnummer 68SERENET90, FSTZ strukturiert/rektifiziert aufweisen,
während die divergierenden Bezeichnungen anzeigen, dass es sich um verschiedene
Brände derselben Platte mit den damit einhergehenden feinsten
Tonalitätsabweichungen handelt.
1.2.1
Betreffend den
Plattenbedarf ging die Vorinstanz davon aus, dass 132 Platten inkl. Verschnitt
und Verschleiss benötigt würden, um die Teilsanierung durchzuführen. Sie stützt
ihre Auffassung darauf, dass dies durch den Sachverständigen G.___ bestätigt
und anlässlich des Augenscheins vom 23. November 2017 vor allen Beteiligten
ausgezählt worden sei.
1.2.2
Gemäss dem
Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1. November 2016 seien bei einem
Plattenformat von 45 x 90 cm und einem Zuschlag von 15 % für Verschnitt, für
eine Teilsanierung ca. 165 Ersatzplatten und für die Neubelegung der Flächen
der drei Räume ca. 310 Platten erforderlich. Im Ergänzungsgutachten vom 28.
Februar 2017 sei die Ergänzungsfrage des Berufungsbeklagten dahingehend
beantwortet worden, dass der effektive Plattenbedarf vor Ort abgezählt werden
könne, dazu aber der Verschnitt und Reserveplatten berücksichtigt werden
müssten. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 23. November 2017 zählte der
Plattenleger zusammen mit dem Gutachter die Platten und eruierte einen
Plattenbedarf von 114 Platten zuzüglich des praxisüblichen Zuschlages von 15 %
für Verschnitt und Verschleiss, so dass gemäss besagtem Gutachten eine
Stückzahl von ca. 132 Platten benötigt würde.
1.3
Die Berufungskläger
führen bezüglich des Plattenbedarfes zusammengefasst aus, dass der Gerichtsgutachter
G.___ anlässlich seiner Befragung als Sachverständiger an der Hauptverhandlung vom
23.
November 2017 Aussagen zu Protokoll gegeben habe, welche seinem
eigenen Gutachten widersprechen würden. So seien gemäss dem besagten
Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1. November 2016 für die vom Gutachter als
zwingend angesehene Teilsanierung bei einem Plattenformat von 45 x 90 cm und
einem Zuschlag von 15 % für Verschnitt, ca. 165 Ersatzplatten notwendig.
Demgegenüber habe der Sachverständige aber anlässlich der Befragung an der
Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass die im Rahmen des Augenscheins für
eine Teilsanierung abgezählten und benötigten 132 Platten inklusive Verschnitt
und Verschleiss dennoch ausreichen würden. Gestützt auf die Aussagen des
Sachverständigen anlässlich des Augenscheins der Hauptverhandlung, habe die
Vorinstanz schliesslich eine Teilsanierung mit den noch vorhandenen 136
Ersatzplatten für möglich gehalten, andernfalls die Teilsanierung mangels
genügender Ersatzplatten von vornherein ausser Betracht fallen würde. So habe sich
die Vorinstanz betreffend den Plattenbedarf nicht auf das Gutachten vom
1.
November 2016 beziehungsweise das Ergänzungsgutachten vom 28. Februar
2017.
abgestützt, sondern alleine auf die Abzählung der benötigten Platten
anlässlich des Augenscheins an der Verhandlung vom 23. November 2017. Die
Berufungskläger machen diesbezüglich geltend, dass das Gerichtsgutachten vom 1.
November 2016 nicht auf ungefähren Schätzungen basiere, sondern der Gutachter
vielmehr auf seine im Vorfeld gemachten Messungen vor Ort anlässlich des
Augenscheins mit den Parteien am 27. Juni 2016 sowie den massstabgetreuen
Bauplänen Kalkulationen vorgenommen habe. So bestreiten die Berufungskläger,
dass durch ein blosses Abzählen anlässlich des Augenscheins an der
Hauptverhandlung eine genauere Kalkulation der Anzahl Ersatzplatten vorgenommen
werden könne als durch diejenige im Gerichtsgutachten, da ansonsten das
Gerichtsgutachten der H.___ AG nicht von Nöten gewesen wäre. Zudem habe der
Gutachter an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sich bestimmt «jemand finden
werde», der auch mit den noch vorhandenen 136 Platten die notwendige
Teilsanierung ausführen könne. Diese Formulierung bekräftige, dass 136
Ersatzplatten gemäss der allgemeinen Erfahrung und den üblichen Schätzungen für
die Teilsanierung nicht ausreichen würden.
1.4.1
Der Berufungsbeklagte
führte betreffend den Plattenbedarf aus, dass die durch den Gutachter erfolgte
Präzisierung betreffend die exakte Anzahl der Ersatzplatten für die
Teilsanierung korrekt erfolgt sei, da im Gutachten vom 1. November 2016 wohl
von einer zu grossen Fläche ausgegangen worden sei. Mit Eingabe vom 10. Februar
2017.
habe der Berufungsbeklagte folglich die Ergänzungsfrage gestellt, ob sich
der exakte Plattenbedarf durch Abzählen vor Ort feststellen liesse. Mit
Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2017 habe der Gutachter die besagte
Frage bejaht. Anlässlich des Augenscheins vom 23. November 2017 sei dieses
Vorgehen umgesetzt und festgestellt worden, dass 114 Platten benötigt würden,
wobei praxisgemäss 15% dazugerechnet würden, was eine Stückzahl von ca. 132
Platten ergebe. Durch die Berufungskläger sei weder eine falsche Abzählung,
noch die Marge von 15% oder der Umstand, dass die Reserve nicht ausreichend
sei, im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Berufung geltend gemacht
worden. Auch sei keine weitere Ergänzung oder Erläuterung der Ausführungen des
Gutachters oder gar ein Obergutachten beantragt worden.
1.4.2
Der
Berufungsbeklagte dementiert weiter explizit, dass der Gutachter erwähnt haben
soll, dass sich «wohl kein Fachmann finden» lasse, der mit der vorliegenden
Anzahl Ersatzplatten die Teilsanierung vornehmen könne. Aufgrund des Zuschlages
von 15 % für Verschnitt und Verschleiss finde folglich keine unrechtsmässige
Risikoübertragung zulasten der Berufungskläger statt, da die Ersatzplatte der Tonalität
A08/H in genügender Anzahl vorhanden sei und die Ersatzvornahme mit der
gesetzlich gebotenen Sorgfalt ohne weiteres erfolgreich durchgeführt werden
könne.
1.5
Gemäss
übereinstimmender Darstellung beider Parteien ist dem Gutachten vom 1. November
2016.
inklusiv einem Zuschlag von 15 % für Verschleiss und Verschnitt ein Bedarf
von ca. 165 Ersatzplatten zu entnehmen, während die Vorinstanz gestützt auf die
Abzählung des Plattenbedarfs anlässlich der Verhandlung vom 23. November
2017.
inklusiv einem praxisgemässen Zuschlag von 15 % für Verschleiss und
Verschnitt von einem Bedarf von 132 Ersatzplatten ausging.
1.5.1
Die Vorinstanz hat
sich in der Erwägung 5.3 eingehend mit dem tatsächlichen Bedarf an Platten
auseinandergesetzt und die Differenz der Anzahl Platten zwischen dem
gerichtlich angeordneten Gutachten vom 1. November 2016 und der Zählung der
tatsächlich benötigten Anzahl Platten anlässlich des Augenscheins festgestellt.
An der Befragung des Sachverständigen gab dieser zu Protokoll, dass die vorliegende
Toleranz der Stückzahl normal sei. Trotz der unbestrittenen Differenz zwischen
dem im Gutachten vom 1. November 2016 und dem im Ergänzungsgutachten vom 28.
Februar 2017 festgestellten Bedarf an Ersatzplatten ist zu erkennen, dass sich
die Vorinstanz auf den anlässlich des Augenscheins vom 23. November 2017
durch den Sachverständigen vor allen Beteiligten ausgezählten Plattenbedarf
festlegte. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich folglich auf das
Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1. November 2016 beziehungsweise das
Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2017 und ignoriert keineswegs die Divergenz
der unterschiedlichen Bedarfsergebnisse an Ersatzplatten.
1.5.2
Weiter ist zu der
festgestellten Divergenz des Bedarfes an Ersatzplatten entgegen den
Ausführungen der Berufungskläger auszuführen, dass das Ergänzungsgutachten vom
28.
Februar 2017 seine Beendigung aufgrund des expliziten Vorbehaltes der
Nachzählung des Plattenbedarfes vor Ort nicht im Schreiben vom 28. Februar
2017, sondern vielmehr erst im Abschluss der Expertise anlässlich des
protokollierten Augenscheins vom 23. November 2017 findet. Dabei ist zu
bemerken, dass die Berufungskläger gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 23.
Februar 2017 der Vorgehensweise in Gestalt einer Abzählung des Plattenbedarfes
mit der Bemerkung, es müssten «zwingend genügend Reserven einberechnet werden» zugestimmt
haben (Verhandlungsprotokoll vom 23. Februar 2017, S. 2). Es ist demgemäss
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Kalkulierungen des
Gutachters anlässlich des Augenscheins an der Verhandlung vom 23. November 2017
von einem tatsächlichen Bedarf von 132 Ersatzplatten inklusive einem Zuschlag
von 15 % für Verschnitt und Verschleiss ausgeht.
1.5.3
Der Einwand der Berufungskläger,
dass der Gutachter an der Hauptverhandlung erwähnt habe, «dass sich bestimmt
jemand finden werde, der auch mit den noch vorhanden 136 Platten die notwendige
Teilsanierung ausführen könne» ist nicht dem Protokoll der Befragung der
sachverständigen Person zu entnehmen, sondern dem Urteil vom 23. November 2017.
Aus dem Kontext der im Urteil vom 23. November 2017 wiedergegebenen
Aussage des Sachverständigen, «es werde sich bestimmt jemand finden, der diese
Teilsanierung mittels dieser 136 Platten vornehmen werde» erschliesst sich,
dass der Sachverständige keineswegs darauf hindeutete, dass der Plattenbestand
nicht ausreichen sollte. Vielmehr wies er im selben Satz darauf hin, dass das
Risiko der Plattenverlegung klein sei und sich daher jemand finden werde, der
die Teilsanierung mit der vorliegenden Anzahl Platten vornehmen könne. Dies
stimmt auch mit der protokollierten Aussage anlässlich der Befragung der
sachverständigen Person vom 23. November 2017 überein, dass die vorliegende
Arbeit «keine grossen Risiken», eine Platte zu beschädigen, berge, da «bei
Platten, bei denen man Ecken rausschneiden muss» die Gefahr der Beschädigung
der Platte grösser sei, als bei einem geraden Schnitt. Mit der vorliegenden
Anzahl an Platten, sei die Teilsanierung seiner Meinung nach kein Problem.
Dabei ist zu bemerken, dass der Sachverständige diesbezüglich explizit von 130
Platten und nicht von den bestehenden 133 Ersatzplatten ausging. Zudem ist im
Protokoll der Befragung der sachverständigen Person vom 23. November 2017 die
Frage des Gerichtspräsidenten «Denken Sie, dass ein Unternehmer gefunden wird,
der dies ausführt?» enthalten, welche durch den Sachverständigen ausdrücklich
mit dem Wort «Ja» beantwortet wurde. Daraus lässt sich aber offensichtlich kein
Indiz auf einen zu geringen Plattenbestand finden, sondern es bestätigt den
ausreichenden Bestand explizit. Die Interpretation der Berufungskläger, dass
die Aussage des Sachverständigen «es werde sich bestimmt jemand finden» lassen,
in einem Umkehrschluss so zu deuten sei, dass «136 Platten gemäss der
allgemeinen Lebenserfahrung und den üblichen Schätzungen (…) für die
Teilsanierung nicht ausreichen» würden, ist in Anbetracht der Aktenlage als
unsachgerecht zu qualifizieren.
1.6
Infolge genannter
Ausführungen ist bezüglich des Plattenbedarfes zusammenfassend zu vermerken, dass
dem Bedarf von 132 Ersatzplatten inklusive einem Zuschlag von 15 % für
Verschnitt und Verschleiss ein tatsächlicher Bestand von 133 Ersatzplatten der
Tonalität A08/H gegenübersteht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend
die Frage, ob die vorhanden Ersatzplatten für eine Teilsanierung ausreichen,
somit richtig festgestellt.
2.
Die Berufungskläger
machen des Weiteren geltend, dass der Sachverhalt, wonach nach Durchführung
einer Teilsanierung keine ästhetischen Mängel bestehen würden, falsch
festgestellt worden sei.
2.1
Einleitend ist
festzuhalten, dass die Berufungskläger gemäss dem Urteil der Vorinstanz ausgesagt
haben, «dass sie, da die Originalplatten nicht mehr vorhanden seien, die
Ersatzplatten akzeptieren würden, vorbehältlich, dass diese in genügender
Anzahl geliefert und verlegt werden könnten». Dies wurde anlässlich des Schlussvortrages
des Vertreters der Berufungskläger an der Verhandlung vom 23. November
2017.
explizit mit der Formulierung bestätigt, «die Kläger wären bereit gewesen,
die Ersatzplatten zu akzeptieren», sofern genügend Platten vorhanden gewesen
wären. Demgegenüber verneinten die Berufungskläger, nachdem mittels Nachzählung
der tatsächliche Plattenbedarf festgestellt worden war, die Frage anlässlich
ihrer Parteibefragung vom 23. November 2017, ob sie mit der Situation leben
könnten (gemeint ist der Einbau der Ersatzplatte der Tonalität A08/H). Der als
Zeuge einvernommene D.___ gab in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme
vom 23. November 2017 prospektiv zu Protokoll, dass der Sachverständige den
Berufungsklägern «wohl nicht das, was sie hören wollten» gesagt habe.
2.2
Die Berufungskläger führen
in ihrer Berufung im Wesentlichen aus, dass gemäss dem Gerichtsgutachten der H.___
AG vom 1. November 2016 beziehungsweise dem Ergänzungsgutachten vom 28. Februar
2017.
rund 165 Ersatzplatten benötigt würden und über die 136 vorhandenen
Ersatzplatten mit der Artikelnummer 68SERENET90, FSTZ strukturiert/rektifiziert,
keine weiteren Exemplare auf dem Markt bestellt werden könnten. So hätten die
Berufungskläger bei einer Teilsanierung neben dem Restposten an Ersatzplatten
zusätzlich eine zweite Ersatzplatte zu verbauen. In der Folge wären in den
Nasszellen der Berufungskläger bis zu drei unterschiedliche Platten zu verbauen.
Die Berufungskläger hätten aber sowohl bei der Erstellung des Stilkonzeptes als
auch anlässlich des Augenscheins wiederholt den Berufungsbeklagten und die
Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie «Wert auf Design und Ästhetik» legen
würden und sich kleine Nuancen hinsichtlich Farbe und Struktur störend auf den
Gesamteindruck auswirken würden. Durch eine Teilsanierung würden demnach
ästhetische Mängel verbleiben, so dass ein Nachbesserungsanspruch für die
vollständige Neuverlegung aller Wand- und Bodenplatten in den drei Nasszellen
bestehe.
2.3
Der Berufungsbeklagte
führt demgegenüber aus, dass selbst wenn möglicherweise ein geübtes Auge einen
minimalen Unterschied feststellen könnte, nicht von ästhetischen Mängel die
Rede sei, da bereits die verlegte Platte jeweils geringfügig anders wirke, wenn
sie horizontal oder vertikal verlegt würde. Dass der Berufungsbeklagte explizit
oder konkludent die Zusicherung gegeben habe, erhöhte ästhetische Vorgaben zu
erfüllen, werde bestritten.
2.4
Aufgrund der mehrfach
erfolgten Bestätigung, dass die Ersatzplatten mit der Tonalität A08/H, den
Ansprüchen der Berufungskläger genügen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.
8, letzter Abschnitt; Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Fivaz, S. 11) und der
tatsächliche Bestand von 133 Ersatzplatten der Tonalität A08/H dem
tatsächlichen Bedarf von 132 Ersatzplatten inklusive einem Zuschlag von 15 %
für Verschnitt und Verschleiss zu decken vermag, kann trotz eines durch die
Berufungskläger wiederholt geltend gemachten Wertes auf Design und Ästhetik nach
Durchführung einer Teilsanierung mittels der Ersatzplatte der Tonalität A08/H kein
ästhetischer Mangel nachgewiesen werden. So ist auch dem Protokoll der
Befragung des Sachverständigen vom 23. November 2017 zu entnehmen, dass
bei einer Teilsanierung von CHF 38'000.00 «keine Mängel» und kein Minderwert
bestehen würden. Aufgrund des ausreichenden Bestandes der Ersatzplatte mit der
Tonalität A08/H erübrigen sich Fragen betreffend die Ästhetik der Ersatzplatte
mit der Tonalität A03/H. Die Berufungskläger, welche sich bezüglich der
ästhetischen Mängel auf Ausführungen über den Einbau der Ersatzplatte mit der
Tonalität A03/H beschränken, vermögen somit die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz nicht umzustossen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass von einem
ästhetischen Mangel nach durchgeführter Teilsanierung nicht die Rede sein
könne, ist demnach nicht zu beanstanden.
3.
Als dritten Berufungsgrund
machen die Berufungskläger die falsche beziehungsweise fehlende Feststellung,
wonach die Sanierungskosten in jedem Falle verhältnismässig seien, geltend.
3.1
Die Berufungskläger stützen
sich wiederum darauf, dass eine Teilsanierung mit den maximal vorhandenen 136
Ersatzplatten nicht möglich sei und eine solche Teilsanierung aus ästhetischen
Gründen mangelhaft wäre. So bestehe gemäss den Berufungsklägern grundsätzlich
Anspruch auf eine vollständige Neuverlegung der Wand- und Bodenplatten in allen
drei Badzimmerräumen. Während das Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1.
November 2016 von Sanierungskosten im Betrag von CHF 67'000.00 ausgehen würde,
gingen die Berufungskläger gestützt auf die eingereichten Offerten
(Klagebeilage Nr. 18) von Sanierungskosten von rund CHF 81'100.00 aus. Die
Berufungskläger machen bezüglich den durch sie geforderten Sanierungskosten
geltend, dass die Vorinstanz sich fälschlicherweise zu der Frage, ob diese
Sanierungskosten verhältnismässig seien, beziehungsweise übermässige Kosten im
Sinne von Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118 bzw. Art. 368 Abs. 2 OR
darstellen, nicht geäussert habe. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass die vorhandenen 136 Ersatzplatten für eine Teilsanierung
ausreichen würden und sich deshalb die Rechtsfrage der übermässigen Kosten bei
einer vollständigen Sanierung nicht stellen würde.
3.2
Anlässlich des
Augenscheins am 23. November 2017 kalkulierte der Sachverständigen den Bedarf
auf 132 Ersatzplatten. Dadurch entzieht sich die Argumentation der
Berufungskläger, dass die Teilsanierung mit den maximal vorhandenen 136
Ersatzplatten nicht möglich und infolgedessen eine vollständige Neuverlegung
der Wand- und Bodenplatten notwendig sei, ihrer Grundlage. Aufgrund der
erfolgten Feststellung, dass nach Durchführung der Teilsanierung infolge des
ausreichenden Bestandes an Ersatzplatten der Tonalität A08/H keine Mängel
bestehen bleiben, erübrigt sich, wie die Vorinstanz richtig erkannte, die
Prüfung der Übermässigkeit der Kosten einer Totalsanierung. Die Feststellung
der Vorinstanz, dass betreffend die Höhe der Sanierungskosten die
Verhältnismässigkeit und Übermässigkeit nicht zu prüfen sei, ist daher nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich das Recht richtig angewendet.
4.1
Die Berufungskläger
machen des Weiteren eine Verletzung von Art. 2 ZGB bezüglich der Frage des
Nachforderungsrechts geltend. Indem die Vorinstanz einseitig zu Lasten der
Berufungskläger eine Rückerstattungspflicht für den Fall auferlegte, dass der
zugesprochene Kostenvorschuss höher als die effektiven Sanierungskosten im
Rahmen der Ersatzvornahme sei, aber den Berufungsklägern dennoch kein
Nachforderungsrecht für die Fallkonstellation zugesprochen habe, dass diese
Sanierungskosten höher als der erhaltene Kostenvorschuss seien, habe die
Vorinstanz willkürlich geurteilt und damit Bundesrecht verletzt. Das Urteil sei
entsprechend zu revidieren.
4.2
Der Anspruch auf
Ersatzvornahme nach Art. 366 Abs. 2 OR stellt eine Modifikation des
ursprünglichen Erfüllungsanspruchs auf Leistung, beziehungsweise Nachbesserung
durch den Unternehmer selber dar, so dass der daraus resultierende Anspruch des
Bestellers auf Kostenersatz als Aufwendungs- und nicht Schadenersatz zu
qualifizieren ist (BGE 126 III 230 E. 7a/aa S. 233; Urteil [des Bundesgerichts]
4A_556/2011 vom 20. Januar 2012 E. 2.4). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stellen Vorschüsse Akonto-Zahlungen dar, die definitionsgemäss
unter dem Vorbehalt definitiver Kostenliquidierung geleistet werden, so dass das
Kostenvorschussurteil im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu
hohen Kostenvorschusses durch den Unternehmer noch die Nachforderung der noch
nicht gedeckten Kosten durch den Besteller ausschliesst (BGE 141 III 257 E. 3.3
S. 260; mit Hinweisen). Da die Vorschussleistung des Unternehmers ein
«vorweggenommener» Aufwandersatz für die Eigenverbesserung des Werkes
bezeichnet, hat der Besteller über den erhaltenen Vorschuss abzurechnen und einen
allfälligen Überschuss dem Unternehmer zurückzuerstatten (Peter Gauch: Der
Werkvertrag, Freiburg 2011, N 1818).
4.3
Aufgrund der Wesensart
eines Kostenvorschusses, welche weder eine Nachforderung ungedeckter Kosten
durch den Besteller ausschliesst noch gemäss gesetzlicher Konzeption eine
Nachzahlungspflicht statuiert, vermögen die Berufungskläger die Verletzung von
Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB nicht zu begründen. Überdies kann dadurch,
dass sich die Berufungskläger in ihren Ausführungen wiederum auf die
Ersatzvornahme bei vollständigem Ersatz aller Wand- und Bodenplatten in den
Badezimmern berufen, für die Überprüfung eines Nachforderungsrechts nicht auf
die eingereichten Offerten (vgl. Sammelbeilage Nr. 18) abgestellt werden, weil
diese im Hinblick auf eine Totalsanierung und nicht eine Teilsanierung
eingeholt wurden. Mit der Feststellung des Gutachters anlässlich des
Augenscheins am 23. November 2017, dass die vorhandenen Plattenbestände mit der
Tonalität A08/H ausreichen würden und dadurch nach der Teilsanierung keine
Mängel beständen, kann in casu auch nicht von einer «Behelfslösung», beziehungsweise
gemäss der Formulierung der Berufungskläger von einem «Flickwerk», welches sich
der Besteller nicht gefallen lassen muss, ausgegangen werden (vgl. Gaudenz G.
Zindel / Urs Pulver in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 368 N 56). Das Urteil der Vorinstanz ist
folglich entgegen der Rüge der Berufungskläger, dass die Regelung hinsichtlich
der Abrechnung über die Kosten der Ersatzvornahme Treu und Glauben
widersprechen würden und qualifiziert falsch beziehungsweise willkürlich sei,
nicht zu beanstanden. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 ZGB
bezüglich des Nachforderungsrechts vor.
5.
Als fünften
Berufungsgrund machen die Berufungskläger die falsche Rechtsanwendung von Art.
104.
ff. ZPO geltend.
5.1
Gemäss den
Ausführungen der Vorinstanz seien den Berufungsklägern CHF 38'000.00
zugesprochen worden, also CHF 13'500.00 mehr als die bereits anerkannten CHF
24'500.00. Demnach hätten die Kläger mit den zugesprochenen CHF 13'500.00
in Bezug auf die eingeforderten CHF 81'100.00 (abzüglich der anerkannten
CHF 24'500.00) im Umfang von rund 1/4 obsiegt (bezogen auf CHF 56'600.00).
In der Folge seien die Kläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO im Umfang von
3/4 kostenpflichtig geworden und der Berufungsbeklagte im Umfang von 1/4,
während die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF
500.00
sowie Gutachterkosten) analog verteilt worden seien.
5.2
Die Berufungskläger
führen im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz den Betrag in der Höhe von CHF
24'500.00 fälschlicherweise als vorprozessuale Anerkennung betrachtet habe,
obwohl die Behauptung des Berufungsbeklagten, der Geldbetrag in der Höhe von
CHF 24'500.00 habe angeblich bereitgestanden, weder durch die Berufungskläger
anerkannt noch durch den Berufungsbeklagten ansatzweise bewiesen oder
diesbezüglich im Rahmen des Hauptprozesses ein Beweis abgenommen worden sei.
Hätte der Berufungsbeklagte die Bezahlung von CHF 24'500.00 nicht als
«Persaldoerklärung» verstanden haben wollen, hätte er in der Klageantwort vom
17.
August 2017 nicht die vollständige Abweisung der Klageforderung beantragt.
Erst mit der Eingabe vom 16. November 2017 habe der Berufungsbeklagte die
Klageforderung im Umfang von CHF 38'000.00 akzeptiert, so dass in diesem Betrag
eine Klageanerkennung gemäss Art. 241 ZPO vorliege. Massgebend dürfe demnach
nur sein, dass die Berufungskläger mit ihrem Hauptbegehren um umfassende
Sanierung ihrer Nasszellen vollumfänglich obsiegt hätten und die gesamten
Prozesskosten folglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien. Die
prozentuale Aufteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz sei folglich
insofern fehlerhaft, als der Berufungsbeklagte nur im Umfang von CHF 13'500.00
anstatt CHF 38'000.00 beziehungsweise CHF 67'000.00 unterliege.
5.3
Der Berufungsbeklagte
weist hingegen darauf hin, dass der Betrag in der Höhe von CHF 24'500.00
bereits vor Klageeinreichung mit Schreiben vom 12. Februar 2015 anerkannt und
folglich korrekterweise nicht zum Streitwert gerechnet worden sei. Hinsichtlich
der Kostenverlegung sei alleine entscheidend, dass der Betrag in der Höhe von
CHF 24'500.00 im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr strittig gewesen
sei. Die Schuldanerkennung sei weder «unpräjudiziell noch an irgendwelche
Bedingungen geknüpft – insbesondere nicht an eine Saldoklausel» gebunden
gewesen. Sinn und Zweck der bedingungslosen Schuldanerkennung sei darin
gelegen, das Prozessrisiko des Berufungsklägers zu mindern. Die Berufungskläger
hätten den anerkannten Vorschussbetrag im Umfang von CHF 24'500.00 demnach
entgegennehmen und den von ihnen behaupteten zusätzlich zu leistenden
Vorschussbetrag einklagen können. Der Berufungsbeklagte habe folglich das
Prozessrisiko im Umfang des von ihm bereits vor Klageeinreichung anerkannten
Vorschussbetrages von CHF 24'500.00 nicht zu tragen.
5.4
Bei Leistungsklagen
ergibt sich der Streitwert direkt aus dem Wert der geforderten Leistung, so zum
Beispiel der Höhe der eingeklagten Geldsumme oder des Wertes des zu Eigentum
beanspruchten Gegenstandes. Bei auf bezifferte Geldzahlungen lautenden
Leistungsklagen ergibt sich der Streitwert ohne weiteres aus dem Klagebegehren
(Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische
Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 91 ZPO N 6). Die
Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei
auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei,
bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Der Kläger
obsiegt vollständig, wenn alle seine Rechtsbegehren gutgeheissen werden,
während der Beklagte obsiegt, wenn die Klage abgewiesen wird (Alexander Brunner
/ Dominik Gasser / Ivo Schwander [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung,
Zürich / St. Gallen 2016, Art. 106 ZPO N 2). Teilweises Obsiegen und
Unterliegen ist gegeben, wenn auf einen Teil der Klage nicht eingetreten wird,
die Klage teilweise anerkannt oder nur teilweise materiell gutheissen wird oder
eine Kombination dieser Erledigungsarten vorliegt (Paul Oberhammer / Tanja
Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014,
Art. 106 ZPO N. 2).
5.5
Das Schreiben von
Rechtsanwalt Thomas Fürst vom 12. Februar 2015 an Rechtsanwalt Pierre Fivaz
enthielt den Textausschnitt: «Der kumulierte Betrag – aufgerundet um gut 10 %
für Unvorhergesehenes; insgesamt CHF 24'500.00 – ist unbestritten geschuldet und
steht für die Überweisung an ihre Klientschaft bereit. Ich ersuche Sie höflich,
mir diesbezüglich die entsprechenden Kontodaten zukommen zu lassen.» Der
Zivilklage vom 25. März 2015 war zu entnehmen, dass die Kläger aufgrund des
Angebotsschreibens vom 12. Februar 2015 davon ausgingen, die Gegenpartei rechne
im Zusammenhang mit der Mängelbehebung alleine für die unbestrittenen Positionen
mit Kosten von ca. CHF 24'500.00, während sich die effektiven Kosten gemäss
Einschätzung der Offerenten auf weit über CHF 30'000.00 belaufen würden. Mit
der erwähnten Formulierung, der Beklagte rechne «im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung alleine für die unbestrittenen Kostenpositionen mit Kosten von
ca. CHF 24'500.00» wird erkenntlich, dass die Berufungskläger entgegen den
Ausführungen in der Berufungsschrift in Tat und Wahrheit richtigerweise bereits
am 25. März 2015 davon ausgegangen sind, dass es sich um einen «Akontobetrag
und nicht eine vergleichsweise Per-Saldozahlung» gehandelt habe, da sich der
Betrag in der Höhe von CHF 24'500.00 nur auf die unbestrittenen und nicht auf
die bestrittenen Kostenpositionen bezog. Der Berufungsbeklagte führt folglich
stringent aus, dass der Betrag von CHF 24'500.00 bei Klageeinreichung
nicht mehr strittig gewesen sei. Die Erwägung 5 der Vorinstanz qualifiziert das
Zahlungsangebot vom 12. Februar 2015 somit zutreffend als
Schuldanerkennung. Der Umstand, dass das Geld bereits für die Überweisung
bereitstand und die Berufungskläger aufgrund der fehlenden Mitteilung der
Kontodaten in der Verantwortung stehen, dass die Zahlung nicht getätigt werden
konnte, stützt dieses Ergebnis zusätzlich.
5.6
Anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens forderten die Kläger mit Klage vom 12. November
2014.
in ihrem Rechtsbegehren, der Beklagten habe den von einem Gutachter zu
bestimmenden Betrag als Bevorschussung der Ersatzvorname zu bezahlen. Der
Beklagte anerkannte in seinem Schreiben vom 16. November 2017 die Forderung von
CHF 38'000.00 entsprechend dem Gutachten vom 1. November 2016 und dem Ergänzungsgutachten
vom 28. Februar 2017. Aus dem Kontext lässt sich ermitteln, dass die
Schuldanerkennung vom 12. Februar 2015 im Umfang von CHF 24'500.00 in
der Anerkennung der Forderung von CHF 38'000.00 inkludiert ist. Im zweiten Parteivortrag
forderten die Kläger, «der Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern CHF
81'000.00 (…) zu bezahlen». In Bezug auf den im Zeitpunkt der Urteilsfindung
umstrittenen Betrag von CHF 43'000.00 sind die Kläger somit vollumfänglich
unterlegen. Nach dem Grundsatz, dass die Kosten nach Ausgang des Verfahrens
verteilt werden, wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die Prozesskosten
zugunsten der Kläger auf die Parteien verteilt hat.
6.
Die Berufung erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Berufungskläger werden damit
gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig. Sie haben die Gerichtskosten zu
bezahlen und der Gegenpartei die Parteikosten zu entschädigen. Der
Berufungsbeklagte macht einen Aufwand von CHF 3'882.70 (15.45 Stunden à CHF
230.00
plus CHF 51.60 Auslagen plus Mehrwertsteuer) geltend. Dies ist
angemessen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 5‘500.00 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten
von CHF 5’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. A.___ und B.___ haben C.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3‘882.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Hadorn