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Entscheid

ZKBER.2018.36

Nachbesserung / Ersatzvornahme

7. Dezember 2018Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ (in der Folge

Berufungskläger) liessen im Jahr 2010 über ihren Bauleiter und Architekten, D.___,

C.___ (in der Folge Berufungsbeklagter) in sämtlichen Nasszellen des

Einfamilienhauses an der [...]strasse [...] in [...] als Plattenleger beauftragen.

Nach der Entdeckung eines Wasserschadens im Jahre 2014 erhoben die

Berufungskläger mit Schreiben vom 13. März 2014 Mängelrüge betreffend die

drei undichten Nassbereiche im Erdgeschoss, im Untergeschoss und im

Obergeschoss. Infolgedessen fand am 9. April 2014 im Beisein der Parteien und

ihren Vertretern ein Augenschein statt, anlässlich dessen durch den

Sachverständigen E.___ vor Ort festgestellt wurde, dass in den Nasszellen des

besagten Einfamilienhauses keine Feuchtigkeitsabdichtungen verlegt worden waren.

1.2 Im Schreiben der Berufungskläger vom

30. Mai 2014 (Urkunde 10 der Kläger) wurde mittels einer Darstellung sämtlicher

unmittelbaren Folgekosten sowie der Beilage der jeweiligen Offerten eine

Kostenaufstellung vorgenommen, welche unter anderem die Kosten für das

auswärtige Wohnen während den Umbauarbeiten, die Mietkosten für die Lagerung

wertvoller Möbelstücke sowie die Kosten der Unterstellung des Porsches in einer

Autoeinstellhalle enthielt. Zudem wiesen die Berufungskläger den

Berufungsbeklagten darauf hin, dass ein Dritter mit den Plattenarbeiten

beauftragt werde, falls der Berufungsbeklagte die Garantiearbeiten nicht selbst

ausführen könnte.

1.3 Der Berufungsklagte gestand die

Pflicht zur Nachbesserung ein und unterbreitete den Berufungsklägern mit

Schreiben vom 18. Juni 2014 (Urkunde 11 der Kläger) das Angebot, die Mängel zu

beheben, sowie den Berufungsklägern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht je einen

Betrag von CHF 500.00 für entstandene Unannehmlichkeiten zu bezahlen. Bezugnehmend

auf die einzelnen Positionen der Kostenaufstellung bemerkte er aber neben

anderen Hinweisen, dass die geltend gemachten Begleitkosten des externen

Wohnbedürfnisses und der externe Garagenplatz bestritten würden und «Platten, welche

ästhetisch einwandfrei mit den existierenden Platten harmonieren», beschafft

werden könnten.

1.4 Dem im Schreiben der Berufungskläger

vom 24. Juni 2014 (Urkunde 12 der Kläger) zu entnehmenden Dissens betreffend

die Einwände des Berufungsbeklagten folgte mit Schreiben vom 18. August 2014 (Urkunde

13 der Kläger) die Bestätigung des Berufungsbeklagten, dass er seiner

Nachbesserungspflicht vollumfänglich nachkomme, indem er die Wände in den

Nassbereichen der Badezimmer im Erd-, Ober- und Attikageschoss abdichte,

darüber die vorgelegte Platte neu verlege und die entstehenden Begleitkosten

trage.

1.5 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014

(Urkunde 14 der Kläger) stellten die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten den

Zustandsbericht der F.___ GmbH vom 17. September 2014 (Urkunde 15 der Kläger) sowie

die diesbezüglich nachgereichte Erläuterung vom 22. Oktober 2014 (Urkunde 16

der Kläger) zu, welchen im Wesentlichen zu entnehmen war, dass der gesamte

Boden und die Wände gegen Feuchte und Spritzwasser abzudichten seien.

1.6 Am 12. November 2014 reichten die

Berufungskläger dem Richteramt Solothurn-Lebern das Schlichtungsgesuch mit den

folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerschaft den vom einem Gutachter zu bestimmenden Betrag zu zahlen als

Bevorschussung der Ersatzvornahme für die Behebung der nachfolgend

aufgeführten, von dem Beklagten verursachten Baumängel, bzw. für die vom ihm zu

tragenden Nachbesserungs- bzw. Mängelbeseitigungskosten.

a. Behebung der bereits eingetretenen

Wasserschäden infolge fehlender oder mangelnder Abdichtung in den Nasszellen im

Neubau der Klägerschaft, namentlich Bautrocknung;

b. Fachmännisches Abspitzen sämtlicher

bestehenden Wand- und Bodenplatten in den drei Nassräumen sowie Lieferung und

Einbau der Feuchtigkeitsabdichtungen nach Massgabe der einschlägigen Vorgaben

des Schweizerischen Plattenlegerverbandes (SPV) sowie Lieferung und Einbau von

neuen, gleichwertigen Wand- und Bodenplatten;

c. Fachmännische Abdichtung der Baustelle;

d. Ausführung sämtlicher

Instandstellungsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den

Nachbesserungsarbeiten stehen;

e. Übernahme sämtlicher Begleitkosten der

Nachbesserungsarbeiten.

2. Die Klägerschaft sei zu verpflichten,

nach Durchführung der Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend über die

Kosten und den von dem Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen unter

Nachschusspflicht des Beklagten, resp. Rückzahlung eines allfälligen

Überschusses an den Beklagten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beklagten.

Der Berufungsbeklagte beantragte die

Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.7 An der Schlichtungsverhandlung vom

14. Januar 2015 konnte keine Einigung erzielt werden, so dass die

Klagebewilligung ausgestellt wurde.

1.8 Mit Schreiben vom 12. Februar 2015

(Urkunde 17 der Kläger) teilte der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern

gestützt auf das anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 mündlich erstellte

Gutachten mit, es werde daran festgehalten, dass nur im unmittelbaren

Nassbereich Feuchtigkeitsabdichtungen zu verlegen seien und das

Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO bindend sei. Mittels beigelegten

Berechnungen durch den Architekten und Bauleiter D.___ sei «der kumulierte

Betrag – aufgerundet um gut 10% für Unvorhergesehenes; insgesamt CHF 24'500.00»

unbestritten geschuldet und stehe für die Überweisung an die Berufungskläger

bereit. Er ersuche sie diesbezüglich, die entsprechenden Kontodaten zukommen zu

lassen.

1.9 Mit Schreiben vom 25. März 2015

erhoben die Berufungskläger Klage und verlangten mit den im

Schlichtungsbegehren kongruenten Rechtsbegehren die Bevorschussung der

Ersatzvornahme für die Behebung der durch den Berufungsbeklagten verursachten

Schäden und Baumängel, bzw. für die von ihm zu tragenden Nachbesserungs- bzw.

Mängelbeseitigungskosten. Der Berufungsbeklagte beantragte am 17. August 2015

die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.10 Mit Schreiben vom 16. November 2017

stellte der Berufungsbeklagte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der

Beklagte sei darauf zu behaften, den Klägern in Bevorschussung der

Mangelbehebungs-, Mangelfolgeschadenbehebungs- und Begleitkosten gemäss Seite 2

f. des Gutachtens vom 1. November 2016 den Betrag von CHF 38'000.00 zu

bezahlen; soweit übersteigend sei die Klage abzuweisen.

2. Der

Beklagte sei darauf zu behaften, den Klägern die Ersatzplatten (Artikelnummer:

68SERENET90) während eines Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides

zu den Selbstkosten von CHF 72.00 pro m2 zu verkaufen.

3. Es

seien die Kläger zu verpflichten, nach Durchführung der Mangel- und

Mangelfolgeschadenbehebung gemäss Rechtsbegehren 1 über die Kosten und den vom

Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen und dem Beklagten einen

allfälligen Überschuss zurückzuerstatten.

Es

seien die Kläger zu verpflichten, den gesamten Kostenvorschuss

zurückzuerstatten, sofern die Mangel- und Mangelfolgeschadenbehebung oder die

Abrechnung nicht innert eines Jahres nach Leistung des Vorschusses durchgeführt

ist.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.

2. Am 23. November 2017 fällte der

Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern das folgende Urteil:

1. Der

Beklagte hat den Klägern für die Behebung der durch das Gutachten von G.___ vom

1. November 2016 inkl. Ergänzung vom 28. Februar 2017 festgestellten Mängel

sowie für die Begleitkosten (Kosten Sanierungsmassnahmen gemäss Gutachten: CHF

38'000.00) den Betrag von CHF 38'000.00 zu bevorschussen.

2. Der Beklagte hat den Klägern die Ersatzplatten

(Artikelnummer 68SERENET90) während zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils zu den Selbstkosten von CHF 72.00 / m2 zu verkaufen.

3. Die

Kläger sind verpflichtet, nach Durchführung der Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend

über die Kosten und den vom Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen

und dem Beklagten einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten.

Die Kläger sind

verpflichtet, den gesamten Kostenvorschuss zurückzuerstatten, sofern die

Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend und die Abrechnung nicht innert zwei

Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgt sind.

4. Die

Kläger haben dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'130.80 zu

entrichten (3/4 der auf den Beklagten entfallenden Parteikosten von CHF

16'951.70 abzüglich 1/4 der auf die Kläger entfallenden Parteikosten von CHF

18'331.90).

5. Die

Gerichtskosten von CHF 13'500.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von

CHF 500.00 sowie Gutachterkosten von CHF 7'259.20) haben die Kläger im Umfang

von 3/4, d.h. CHF 10'125.00, und der Beklagte im Umfang von 1/4, d.h. CHF

3'375.00, zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit den von den Klägern bzw.

vom Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 9'500.00 bzw. CHF 3'000.00

verrechnet. Nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils haben die Kläger CHF

625.00 und hat der Beklagte CHF 375.00 an die Gerichtskasse zu überweisen.

3. Gegen dieses Urteil

erhoben die Berufungskläger frist- und formgerecht Berufung und stellten

folgende Rechtsbegehren:

1. In

Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom

23. November 2017 (Verfahrens-Nr. SLZAG.2015.4) aufzuheben und der

Berufungsgegner sei zu verpflichten, den Berufungsführern 1 und 2 für die

Behebung der durch das Gutachten von G.___ vom 1. November 2016 inkl. Ergänzung

vom 28. Februar 2017 festgestellten Mängel sowie für die Begleitkosten mittels

Ersatzvornahme den Betrag von CHF 67’000.00 zu bevorschussen.

2. Die

Berufungsführer 1 und 2 seien zu verpflichten, nach Durchführung der

Mängelbehebung gemäss Ziffer 1 vorstehend, über die Kosten der Ersatzvornahme

und den vom Berufungsgegner erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen; unter

Nachschusspflicht des Berufungsgegners bei ausgewiesenen und berechtigten

Mehrkosten bzw. Rückzahlungsverpflichtung der Berufungsführer 1 und 2 bei

ausgewiesenen Minderkosten.

3. Die

Berufungsführer 1 und 2 seien zu verpflichten, den Kostenvorschuss

zurückzuerstatten, sofern die Mängelbeseitigung und die Abrechnung gemäss

Ziffer 2 vorstehend, nicht innert zwei Jahren nach Rechtskraft des

obergerichtlichen Urteils erfolgt.

4. Der

Berufungsgegner sei zu verurteilen, den Berufungsführern 1 und 2 für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 18'331.90 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie für das obergerichtliche Verfahren, eine

Parteientschädigung nach Massgabe der einzureichenden Honorarnote zu bezahlen.

5. Der

Berufungsgegner sei zu verurteilen, sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten

vor erster und zweiter Instanz (inkl. Kosten Schlichtungsverfahren sowie

Gutachterkosten) zu bezahlen.

4. Der Berufungsbeklagte

reichte seine Berufungsantwort am 20. August 2018 ein und beantragte, die

Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger

abzuweisen.

5. Die Berufung kann

gemäss Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung und ohne weitere Beweisabnahme aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Standpunkte der Parteien kann auf ihre Rechtsschriften und die

Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Falls

nötig, ist im Folgenden näher darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungskläger rügen

zunächst eine falsche Sachverhaltsfeststellung, wonach die vorhandenen

Ersatzplatten für eine Teilsanierung ausreichen würden.

1.1

Eingangs ist der

tatsächliche Plattenbestand zu klären. Der Richtigstellung des

Berufungsbeklagten, es würden von der Ersatzplatte mit der Tonalität A08/H 133 und

nicht 136 Exemplare vorliegen (Berufungsantwort vom 20. August 2018, S. 6), ist

zu entnehmen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise wohl davon ausgegangen ist,

dass die vom Berufungsbeklagten zum Augenschein mitgebrachten drei Platten zu

den tatsächlich vorhandenen 133 Platten hinzuzurechnen seien. Mangels

Bestreiten der Berufungskläger und infolge der Plausibilität des Vorbringens

des Berufungsbeklagten ist vorliegend von 133 Ersatzplatten mit der Tonalität

A08/H und 96 Ersatzplatten mit der Tonalität A03/H auszugehen. Dabei ist festzuhalten,

dass sämtliche der insgesamt 229 Ersatzplatten mit den Tonalitäten A08/H und

A03/H die Artikelnummer 68SERENET90, FSTZ strukturiert/rektifiziert aufweisen,

während die divergierenden Bezeichnungen anzeigen, dass es sich um verschiedene

Brände derselben Platte mit den damit einhergehenden feinsten

Tonalitätsabweichungen handelt.

1.2.1

Betreffend den

Plattenbedarf ging die Vorinstanz davon aus, dass 132 Platten inkl. Verschnitt

und Verschleiss benötigt würden, um die Teilsanierung durchzuführen. Sie stützt

ihre Auffassung darauf, dass dies durch den Sachverständigen G.___ bestätigt

und anlässlich des Augenscheins vom 23. November 2017 vor allen Beteiligten

ausgezählt worden sei.

1.2.2

Gemäss dem

Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1. November 2016 seien bei einem

Plattenformat von 45 x 90 cm und einem Zuschlag von 15 % für Verschnitt, für

eine Teilsanierung ca. 165 Ersatzplatten und für die Neubelegung der Flächen

der drei Räume ca. 310 Platten erforderlich. Im Ergänzungsgutachten vom 28.

Februar 2017 sei die Ergänzungsfrage des Berufungsbeklagten dahingehend

beantwortet worden, dass der effektive Plattenbedarf vor Ort abgezählt werden

könne, dazu aber der Verschnitt und Reserveplatten berücksichtigt werden

müssten. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 23. November 2017 zählte der

Plattenleger zusammen mit dem Gutachter die Platten und eruierte einen

Plattenbedarf von 114 Platten zuzüglich des praxisüblichen Zuschlages von 15 %

für Verschnitt und Verschleiss, so dass gemäss besagtem Gutachten eine

Stückzahl von ca. 132 Platten benötigt würde.

1.3

Die Berufungskläger

führen bezüglich des Plattenbedarfes zusammengefasst aus, dass der Gerichtsgutachter

G.___ anlässlich seiner Befragung als Sachverständiger an der Hauptverhandlung vom

23.

November 2017 Aussagen zu Protokoll gegeben habe, welche seinem

eigenen Gutachten widersprechen würden. So seien gemäss dem besagten

Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1. November 2016 für die vom Gutachter als

zwingend angesehene Teilsanierung bei einem Plattenformat von 45 x 90 cm und

einem Zuschlag von 15 % für Verschnitt, ca. 165 Ersatzplatten notwendig.

Demgegenüber habe der Sachverständige aber anlässlich der Befragung an der

Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass die im Rahmen des Augenscheins für

eine Teilsanierung abgezählten und benötigten 132 Platten inklusive Verschnitt

und Verschleiss dennoch ausreichen würden. Gestützt auf die Aussagen des

Sachverständigen anlässlich des Augenscheins der Hauptverhandlung, habe die

Vorinstanz schliesslich eine Teilsanierung mit den noch vorhandenen 136

Ersatzplatten für möglich gehalten, andernfalls die Teilsanierung mangels

genügender Ersatzplatten von vornherein ausser Betracht fallen würde. So habe sich

die Vorinstanz betreffend den Plattenbedarf nicht auf das Gutachten vom

1.

November 2016 beziehungsweise das Ergänzungsgutachten vom 28. Februar

2017.

abgestützt, sondern alleine auf die Abzählung der benötigten Platten

anlässlich des Augenscheins an der Verhandlung vom 23. November 2017. Die

Berufungskläger machen diesbezüglich geltend, dass das Gerichtsgutachten vom 1.

November 2016 nicht auf ungefähren Schätzungen basiere, sondern der Gutachter

vielmehr auf seine im Vorfeld gemachten Messungen vor Ort anlässlich des

Augenscheins mit den Parteien am 27. Juni 2016 sowie den massstabgetreuen

Bauplänen Kalkulationen vorgenommen habe. So bestreiten die Berufungskläger,

dass durch ein blosses Abzählen anlässlich des Augenscheins an der

Hauptverhandlung eine genauere Kalkulation der Anzahl Ersatzplatten vorgenommen

werden könne als durch diejenige im Gerichtsgutachten, da ansonsten das

Gerichtsgutachten der H.___ AG nicht von Nöten gewesen wäre. Zudem habe der

Gutachter an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sich bestimmt «jemand finden

werde», der auch mit den noch vorhandenen 136 Platten die notwendige

Teilsanierung ausführen könne. Diese Formulierung bekräftige, dass 136

Ersatzplatten gemäss der allgemeinen Erfahrung und den üblichen Schätzungen für

die Teilsanierung nicht ausreichen würden.

1.4.1

Der Berufungsbeklagte

führte betreffend den Plattenbedarf aus, dass die durch den Gutachter erfolgte

Präzisierung betreffend die exakte Anzahl der Ersatzplatten für die

Teilsanierung korrekt erfolgt sei, da im Gutachten vom 1. November 2016 wohl

von einer zu grossen Fläche ausgegangen worden sei. Mit Eingabe vom 10. Februar

2017.

habe der Berufungsbeklagte folglich die Ergänzungsfrage gestellt, ob sich

der exakte Plattenbedarf durch Abzählen vor Ort feststellen liesse. Mit

Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2017 habe der Gutachter die besagte

Frage bejaht. Anlässlich des Augenscheins vom 23. November 2017 sei dieses

Vorgehen umgesetzt und festgestellt worden, dass 114 Platten benötigt würden,

wobei praxisgemäss 15% dazugerechnet würden, was eine Stückzahl von ca. 132

Platten ergebe. Durch die Berufungskläger sei weder eine falsche Abzählung,

noch die Marge von 15% oder der Umstand, dass die Reserve nicht ausreichend

sei, im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Berufung geltend gemacht

worden. Auch sei keine weitere Ergänzung oder Erläuterung der Ausführungen des

Gutachters oder gar ein Obergutachten beantragt worden.

1.4.2

Der

Berufungsbeklagte dementiert weiter explizit, dass der Gutachter erwähnt haben

soll, dass sich «wohl kein Fachmann finden» lasse, der mit der vorliegenden

Anzahl Ersatzplatten die Teilsanierung vornehmen könne. Aufgrund des Zuschlages

von 15 % für Verschnitt und Verschleiss finde folglich keine unrechtsmässige

Risikoübertragung zulasten der Berufungskläger statt, da die Ersatzplatte der Tonalität

A08/H in genügender Anzahl vorhanden sei und die Ersatzvornahme mit der

gesetzlich gebotenen Sorgfalt ohne weiteres erfolgreich durchgeführt werden

könne.

1.5

Gemäss

übereinstimmender Darstellung beider Parteien ist dem Gutachten vom 1. November

2016.

inklusiv einem Zuschlag von 15 % für Verschleiss und Verschnitt ein Bedarf

von ca. 165 Ersatzplatten zu entnehmen, während die Vorinstanz gestützt auf die

Abzählung des Plattenbedarfs anlässlich der Verhandlung vom 23. November

2017.

inklusiv einem praxisgemässen Zuschlag von 15 % für Verschleiss und

Verschnitt von einem Bedarf von 132 Ersatzplatten ausging.

1.5.1

Die Vorinstanz hat

sich in der Erwägung 5.3 eingehend mit dem tatsächlichen Bedarf an Platten

auseinandergesetzt und die Differenz der Anzahl Platten zwischen dem

gerichtlich angeordneten Gutachten vom 1. November 2016 und der Zählung der

tatsächlich benötigten Anzahl Platten anlässlich des Augenscheins festgestellt.

An der Befragung des Sachverständigen gab dieser zu Protokoll, dass die vorliegende

Toleranz der Stückzahl normal sei. Trotz der unbestrittenen Differenz zwischen

dem im Gutachten vom 1. November 2016 und dem im Ergänzungsgutachten vom 28.

Februar 2017 festgestellten Bedarf an Ersatzplatten ist zu erkennen, dass sich

die Vorinstanz auf den anlässlich des Augenscheins vom 23. November 2017

durch den Sachverständigen vor allen Beteiligten ausgezählten Plattenbedarf

festlegte. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich folglich auf das

Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1. November 2016 beziehungsweise das

Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2017 und ignoriert keineswegs die Divergenz

der unterschiedlichen Bedarfsergebnisse an Ersatzplatten.

1.5.2

Weiter ist zu der

festgestellten Divergenz des Bedarfes an Ersatzplatten entgegen den

Ausführungen der Berufungskläger auszuführen, dass das Ergänzungsgutachten vom

28.

Februar 2017 seine Beendigung aufgrund des expliziten Vorbehaltes der

Nachzählung des Plattenbedarfes vor Ort nicht im Schreiben vom 28. Februar

2017, sondern vielmehr erst im Abschluss der Expertise anlässlich des

protokollierten Augenscheins vom 23. November 2017 findet. Dabei ist zu

bemerken, dass die Berufungskläger gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 23.

Februar 2017 der Vorgehensweise in Gestalt einer Abzählung des Plattenbedarfes

mit der Bemerkung, es müssten «zwingend genügend Reserven einberechnet werden» zugestimmt

haben (Verhandlungsprotokoll vom 23. Februar 2017, S. 2). Es ist demgemäss

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Kalkulierungen des

Gutachters anlässlich des Augenscheins an der Verhandlung vom 23. November 2017

von einem tatsächlichen Bedarf von 132 Ersatzplatten inklusive einem Zuschlag

von 15 % für Verschnitt und Verschleiss ausgeht.

1.5.3

Der Einwand der Berufungskläger,

dass der Gutachter an der Hauptverhandlung erwähnt habe, «dass sich bestimmt

jemand finden werde, der auch mit den noch vorhanden 136 Platten die notwendige

Teilsanierung ausführen könne» ist nicht dem Protokoll der Befragung der

sachverständigen Person zu entnehmen, sondern dem Urteil vom 23. November 2017.

Aus dem Kontext der im Urteil vom 23. November 2017 wiedergegebenen

Aussage des Sachverständigen, «es werde sich bestimmt jemand finden, der diese

Teilsanierung mittels dieser 136 Platten vornehmen werde» erschliesst sich,

dass der Sachverständige keineswegs darauf hindeutete, dass der Plattenbestand

nicht ausreichen sollte. Vielmehr wies er im selben Satz darauf hin, dass das

Risiko der Plattenverlegung klein sei und sich daher jemand finden werde, der

die Teilsanierung mit der vorliegenden Anzahl Platten vornehmen könne. Dies

stimmt auch mit der protokollierten Aussage anlässlich der Befragung der

sachverständigen Person vom 23. November 2017 überein, dass die vorliegende

Arbeit «keine grossen Risiken», eine Platte zu beschädigen, berge, da «bei

Platten, bei denen man Ecken rausschneiden muss» die Gefahr der Beschädigung

der Platte grösser sei, als bei einem geraden Schnitt. Mit der vorliegenden

Anzahl an Platten, sei die Teilsanierung seiner Meinung nach kein Problem.

Dabei ist zu bemerken, dass der Sachverständige diesbezüglich explizit von 130

Platten und nicht von den bestehenden 133 Ersatzplatten ausging. Zudem ist im

Protokoll der Befragung der sachverständigen Person vom 23. November 2017 die

Frage des Gerichtspräsidenten «Denken Sie, dass ein Unternehmer gefunden wird,

der dies ausführt?» enthalten, welche durch den Sachverständigen ausdrücklich

mit dem Wort «Ja» beantwortet wurde. Daraus lässt sich aber offensichtlich kein

Indiz auf einen zu geringen Plattenbestand finden, sondern es bestätigt den

ausreichenden Bestand explizit. Die Interpretation der Berufungskläger, dass

die Aussage des Sachverständigen «es werde sich bestimmt jemand finden» lassen,

in einem Umkehrschluss so zu deuten sei, dass «136 Platten gemäss der

allgemeinen Lebenserfahrung und den üblichen Schätzungen (…) für die

Teilsanierung nicht ausreichen» würden, ist in Anbetracht der Aktenlage als

unsachgerecht zu qualifizieren.

1.6

Infolge genannter

Ausführungen ist bezüglich des Plattenbedarfes zusammenfassend zu vermerken, dass

dem Bedarf von 132 Ersatzplatten inklusive einem Zuschlag von 15 % für

Verschnitt und Verschleiss ein tatsächlicher Bestand von 133 Ersatzplatten der

Tonalität A08/H gegenübersteht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend

die Frage, ob die vorhanden Ersatzplatten für eine Teilsanierung ausreichen,

somit richtig festgestellt.

2.

Die Berufungskläger

machen des Weiteren geltend, dass der Sachverhalt, wonach nach Durchführung

einer Teilsanierung keine ästhetischen Mängel bestehen würden, falsch

festgestellt worden sei.

2.1

Einleitend ist

festzuhalten, dass die Berufungskläger gemäss dem Urteil der Vorinstanz ausgesagt

haben, «dass sie, da die Originalplatten nicht mehr vorhanden seien, die

Ersatzplatten akzeptieren würden, vorbehältlich, dass diese in genügender

Anzahl geliefert und verlegt werden könnten». Dies wurde anlässlich des Schlussvortrages

des Vertreters der Berufungskläger an der Verhandlung vom 23. November

2017.

explizit mit der Formulierung bestätigt, «die Kläger wären bereit gewesen,

die Ersatzplatten zu akzeptieren», sofern genügend Platten vorhanden gewesen

wären. Demgegenüber verneinten die Berufungskläger, nachdem mittels Nachzählung

der tatsächliche Plattenbedarf festgestellt worden war, die Frage anlässlich

ihrer Parteibefragung vom 23. November 2017, ob sie mit der Situation leben

könnten (gemeint ist der Einbau der Ersatzplatte der Tonalität A08/H). Der als

Zeuge einvernommene D.___ gab in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme

vom 23. November 2017 prospektiv zu Protokoll, dass der Sachverständige den

Berufungsklägern «wohl nicht das, was sie hören wollten» gesagt habe.

2.2

Die Berufungskläger führen

in ihrer Berufung im Wesentlichen aus, dass gemäss dem Gerichtsgutachten der H.___

AG vom 1. November 2016 beziehungsweise dem Ergänzungsgutachten vom 28. Februar

2017.

rund 165 Ersatzplatten benötigt würden und über die 136 vorhandenen

Ersatzplatten mit der Artikelnummer 68SERENET90, FSTZ strukturiert/rektifiziert,

keine weiteren Exemplare auf dem Markt bestellt werden könnten. So hätten die

Berufungskläger bei einer Teil­sanierung neben dem Restposten an Ersatzplatten

zusätzlich eine zweite Ersatzplatte zu verbauen. In der Folge wären in den

Nasszellen der Berufungskläger bis zu drei unterschiedliche Platten zu verbauen.

Die Berufungskläger hätten aber sowohl bei der Erstellung des Stilkonzeptes als

auch anlässlich des Augenscheins wiederholt den Berufungsbeklagten und die

Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie «Wert auf Design und Ästhetik» legen

würden und sich kleine Nuancen hinsichtlich Farbe und Struktur störend auf den

Gesamteindruck auswirken würden. Durch eine Teilsanierung würden demnach

ästhetische Mängel verbleiben, so dass ein Nachbesserungsanspruch für die

vollständige Neuverlegung aller Wand- und Bodenplatten in den drei Nasszellen

bestehe.

2.3

Der Berufungsbeklagte

führt demgegenüber aus, dass selbst wenn möglicherweise ein geübtes Auge einen

minimalen Unterschied feststellen könnte, nicht von ästhetischen Mängel die

Rede sei, da bereits die verlegte Platte jeweils geringfügig anders wirke, wenn

sie horizontal oder vertikal verlegt würde. Dass der Berufungsbeklagte explizit

oder konkludent die Zusicherung gegeben habe, erhöhte ästhetische Vorgaben zu

erfüllen, werde bestritten.

2.4

Aufgrund der mehrfach

erfolgten Bestätigung, dass die Ersatzplatten mit der Tonalität A08/H, den

Ansprüchen der Berufungskläger genügen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.

8, letzter Abschnitt; Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Fivaz, S. 11) und der

tatsächliche Bestand von 133 Ersatzplatten der Tonalität A08/H dem

tatsächlichen Bedarf von 132 Ersatzplatten inklusive einem Zuschlag von 15 %

für Verschnitt und Verschleiss zu decken vermag, kann trotz eines durch die

Berufungskläger wiederholt geltend gemachten Wertes auf Design und Ästhetik nach

Durchführung einer Teilsanierung mittels der Ersatzplatte der Tonalität A08/H kein

ästhetischer Mangel nachgewiesen werden. So ist auch dem Protokoll der

Befragung des Sachverständigen vom 23. November 2017 zu entnehmen, dass

bei einer Teilsanierung von CHF 38'000.00 «keine Mängel» und kein Minderwert

bestehen würden. Aufgrund des ausreichenden Bestandes der Ersatzplatte mit der

Tonalität A08/H erübrigen sich Fragen betreffend die Ästhetik der Ersatzplatte

mit der Tonalität A03/H. Die Berufungskläger, welche sich bezüglich der

ästhetischen Mängel auf Ausführungen über den Einbau der Ersatzplatte mit der

Tonalität A03/H beschränken, vermögen somit die Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz nicht umzustossen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass von einem

ästhetischen Mangel nach durchgeführter Teilsanierung nicht die Rede sein

könne, ist demnach nicht zu beanstanden.

3.

Als dritten Berufungsgrund

machen die Berufungskläger die falsche beziehungsweise fehlende Feststellung,

wonach die Sanierungskosten in jedem Falle verhältnismässig seien, geltend.

3.1

Die Berufungskläger stützen

sich wiederum darauf, dass eine Teilsanierung mit den maximal vorhandenen 136

Ersatzplatten nicht möglich sei und eine solche Teil­sanierung aus ästhetischen

Gründen mangelhaft wäre. So bestehe gemäss den Berufungsklägern grundsätzlich

Anspruch auf eine vollständige Neuverlegung der Wand- und Bodenplatten in allen

drei Badzimmerräumen. Während das Gerichtsgutachten der H.___ AG vom 1.

November 2016 von Sanierungskosten im Betrag von CHF 67'000.00 ausgehen würde,

gingen die Berufungskläger gestützt auf die eingereichten Offerten

(Klagebeilage Nr. 18) von Sanierungskosten von rund CHF 81'100.00 aus. Die

Berufungskläger machen bezüglich den durch sie geforderten Sanierungskosten

geltend, dass die Vorinstanz sich fälschlicherweise zu der Frage, ob diese

Sanierungskosten verhältnismässig seien, beziehungsweise übermässige Kosten im

Sinne von Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118 bzw. Art. 368 Abs. 2 OR

darstellen, nicht geäussert habe. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz davon

ausgegangen, dass die vorhandenen 136 Ersatzplatten für eine Teilsanierung

ausreichen würden und sich deshalb die Rechtsfrage der übermässigen Kosten bei

einer vollständigen Sanierung nicht stellen würde.

3.2

Anlässlich des

Augenscheins am 23. November 2017 kalkulierte der Sachverständigen den Bedarf

auf 132 Ersatzplatten. Dadurch entzieht sich die Argumentation der

Berufungskläger, dass die Teilsanierung mit den maximal vorhandenen 136

Ersatzplatten nicht möglich und infolgedessen eine vollständige Neuverlegung

der Wand- und Bodenplatten notwendig sei, ihrer Grundlage. Aufgrund der

erfolgten Feststellung, dass nach Durchführung der Teilsanierung infolge des

ausreichenden Bestandes an Ersatzplatten der Tonalität A08/H keine Mängel

bestehen bleiben, erübrigt sich, wie die Vorinstanz richtig erkannte, die

Prüfung der Übermässigkeit der Kosten einer Totalsanierung. Die Feststellung

der Vor­­instanz, dass betreffend die Höhe der Sanierungskosten die

Verhältnismässigkeit und Übermässigkeit nicht zu prüfen sei, ist daher nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich das Recht richtig angewendet.

4.1

Die Berufungskläger

machen des Weiteren eine Verletzung von Art. 2 ZGB bezüglich der Frage des

Nachforderungsrechts geltend. Indem die Vorinstanz einseitig zu Lasten der

Berufungskläger eine Rückerstattungspflicht für den Fall auferlegte, dass der

zugesprochene Kostenvorschuss höher als die effektiven Sanierungskosten im

Rahmen der Ersatzvornahme sei, aber den Berufungsklägern dennoch kein

Nachforderungsrecht für die Fallkonstellation zugesprochen habe, dass diese

Sanierungskosten höher als der erhaltene Kostenvorschuss seien, habe die

Vorinstanz willkürlich geurteilt und damit Bundesrecht verletzt. Das Urteil sei

entsprechend zu revidieren.

4.2

Der Anspruch auf

Ersatzvornahme nach Art. 366 Abs. 2 OR stellt eine Modifikation des

ursprünglichen Erfüllungsanspruchs auf Leistung, beziehungsweise Nachbesserung

durch den Unternehmer selber dar, so dass der daraus resultierende Anspruch des

Bestellers auf Kostenersatz als Aufwendungs- und nicht Schadenersatz zu

qualifizieren ist (BGE 126 III 230 E. 7a/aa S. 233; Urteil [des Bundesgerichts]

4A_556/2011 vom 20. Januar 2012 E. 2.4). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stellen Vorschüsse Akonto-Zahlungen dar, die definitionsgemäss

unter dem Vorbehalt definitiver Kostenliquidierung geleistet werden, so dass das

Kostenvorschussurteil im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu

hohen Kostenvorschusses durch den Unternehmer noch die Nachforderung der noch

nicht gedeckten Kosten durch den Besteller ausschliesst (BGE 141 III 257 E. 3.3

S. 260; mit Hinweisen). Da die Vorschussleistung des Unternehmers ein

«vorweggenommener» Aufwandersatz für die Eigenverbesserung des Werkes

bezeichnet, hat der Besteller über den erhaltenen Vorschuss abzurechnen und einen

allfälligen Überschuss dem Unternehmer zurückzuerstatten (Peter Gauch: Der

Werkvertrag, Freiburg 2011, N 1818).

4.3

Aufgrund der Wesensart

eines Kostenvorschusses, welche weder eine Nachforderung ungedeckter Kosten

durch den Besteller ausschliesst noch gemäss gesetzlicher Konzeption eine

Nachzahlungspflicht statuiert, vermögen die Berufungskläger die Verletzung von

Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB nicht zu begründen. Überdies kann dadurch,

dass sich die Berufungskläger in ihren Ausführungen wiederum auf die

Ersatzvornahme bei vollständigem Ersatz aller Wand- und Bodenplatten in den

Badezimmern berufen, für die Überprüfung eines Nachforderungsrechts nicht auf

die eingereichten Offerten (vgl. Sammelbeilage Nr. 18) abgestellt werden, weil

diese im Hinblick auf eine Totalsanierung und nicht eine Teilsanierung

eingeholt wurden. Mit der Feststellung des Gutachters anlässlich des

Augenscheins am 23. November 2017, dass die vorhandenen Plattenbestände mit der

Tonalität A08/H ausreichen würden und dadurch nach der Teilsanierung keine

Mängel beständen, kann in casu auch nicht von einer «Behelfslösung», beziehungsweise

gemäss der Formulierung der Berufungskläger von einem «Flickwerk», welches sich

der Besteller nicht gefallen lassen muss, ausgegangen werden (vgl. Gaudenz G.

Zindel / Urs Pulver in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 368 N 56). Das Urteil der Vorinstanz ist

folglich entgegen der Rüge der Berufungskläger, dass die Regelung hinsichtlich

der Abrechnung über die Kosten der Ersatzvornahme Treu und Glauben

widersprechen würden und qualifiziert falsch beziehungsweise willkürlich sei,

nicht zu beanstanden. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 ZGB

bezüglich des Nachforderungsrechts vor.

5.

Als fünften

Berufungsgrund machen die Berufungskläger die falsche Rechtsanwendung von Art.

104.

ff. ZPO geltend.

5.1

Gemäss den

Ausführungen der Vorinstanz seien den Berufungsklägern CHF 38'000.00

zugesprochen worden, also CHF 13'500.00 mehr als die bereits anerkannten CHF

24'500.00. Demnach hätten die Kläger mit den zugesprochenen CHF 13'500.00

in Bezug auf die eingeforderten CHF 81'100.00 (abzüglich der anerkannten

CHF 24'500.00) im Umfang von rund 1/4 obsiegt (bezogen auf CHF 56'600.00).

In der Folge seien die Kläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO im Umfang von

3/4 kostenpflichtig geworden und der Berufungsbeklagte im Umfang von 1/4,

während die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF

500.00

sowie Gutachterkosten) analog verteilt worden seien.

5.2

Die Berufungskläger

führen im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz den Betrag in der Höhe von CHF

24'500.00 fälschlicherweise als vorprozessuale Anerkennung betrachtet habe,

obwohl die Behauptung des Berufungsbeklagten, der Geldbetrag in der Höhe von

CHF 24'500.00 habe angeblich bereitgestanden, weder durch die Berufungskläger

anerkannt noch durch den Berufungsbeklagten ansatzweise bewiesen oder

diesbezüglich im Rahmen des Hauptprozesses ein Beweis abgenommen worden sei.

Hätte der Berufungsbeklagte die Bezahlung von CHF 24'500.00 nicht als

«Persaldoerklärung» verstanden haben wollen, hätte er in der Klageantwort vom

17.

August 2017 nicht die vollständige Abweisung der Klageforderung beantragt.

Erst mit der Eingabe vom 16. November 2017 habe der Berufungsbeklagte die

Klageforderung im Umfang von CHF 38'000.00 akzeptiert, so dass in diesem Betrag

eine Klageanerkennung gemäss Art. 241 ZPO vorliege. Massgebend dürfe demnach

nur sein, dass die Berufungskläger mit ihrem Hauptbegehren um umfassende

Sanierung ihrer Nasszellen vollumfänglich obsiegt hätten und die gesamten

Prozesskosten folglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien. Die

prozentuale Aufteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz sei folglich

insofern fehlerhaft, als der Berufungsbeklagte nur im Umfang von CHF 13'500.00

anstatt CHF 38'000.00 beziehungsweise CHF 67'000.00 unterliege.

5.3

Der Berufungsbeklagte

weist hingegen darauf hin, dass der Betrag in der Höhe von CHF 24'500.00

bereits vor Klageeinreichung mit Schreiben vom 12. Februar 2015 anerkannt und

folglich korrekterweise nicht zum Streitwert gerechnet worden sei. Hinsichtlich

der Kostenverlegung sei alleine entscheidend, dass der Betrag in der Höhe von

CHF 24'500.00 im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr strittig gewesen

sei. Die Schuldanerkennung sei weder «unpräjudiziell noch an irgendwelche

Bedingungen geknüpft – insbesondere nicht an eine Saldoklausel» gebunden

gewesen. Sinn und Zweck der bedingungslosen Schuldanerkennung sei darin

gelegen, das Prozessrisiko des Berufungsklägers zu mindern. Die Berufungskläger

hätten den anerkannten Vorschussbetrag im Umfang von CHF 24'500.00 demnach

entgegennehmen und den von ihnen behaupteten zusätzlich zu leistenden

Vorschussbetrag einklagen können. Der Berufungsbeklagte habe folglich das

Prozessrisiko im Umfang des von ihm bereits vor Klageeinreichung anerkannten

Vorschussbetrages von CHF 24'500.00 nicht zu tragen.

5.4

Bei Leistungsklagen

ergibt sich der Streitwert direkt aus dem Wert der geforderten Leistung, so zum

Beispiel der Höhe der eingeklagten Geldsumme oder des Wertes des zu Eigentum

beanspruchten Gegenstandes. Bei auf bezifferte Geldzahlungen lautenden

Leistungsklagen ergibt sich der Streitwert ohne weiteres aus dem Klagebegehren

(Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische

Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 91 ZPO N 6). Die

Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei

auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei,

bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Der Kläger

obsiegt vollständig, wenn alle seine Rechtsbegehren gutgeheissen werden,

während der Beklagte obsiegt, wenn die Klage abgewiesen wird (Alexander Brunner

/ Dominik Gasser / Ivo Schwander [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung,

Zürich / St. Gallen 2016, Art. 106 ZPO N 2). Teilweises Obsiegen und

Unterliegen ist gegeben, wenn auf einen Teil der Klage nicht eingetreten wird,

die Klage teilweise anerkannt oder nur teilweise materiell gutheissen wird oder

eine Kombination dieser Erledigungsarten vorliegt (Paul Oberhammer / Tanja

Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014,

Art. 106 ZPO N. 2).

5.5

Das Schreiben von

Rechtsanwalt Thomas Fürst vom 12. Februar 2015 an Rechtsanwalt Pierre Fivaz

enthielt den Textausschnitt: «Der kumulierte Betrag – aufgerundet um gut 10 %

für Unvorhergesehenes; insgesamt CHF 24'500.00 – ist unbestritten geschuldet und

steht für die Überweisung an ihre Klientschaft bereit. Ich ersuche Sie höflich,

mir diesbezüglich die entsprechenden Kontodaten zukommen zu lassen.» Der

Zivilklage vom 25. März 2015 war zu entnehmen, dass die Kläger aufgrund des

Angebotsschreibens vom 12. Februar 2015 davon ausgingen, die Gegenpartei rechne

im Zusammenhang mit der Mängelbehebung alleine für die unbestrittenen Positionen

mit Kosten von ca. CHF 24'500.00, während sich die effektiven Kosten gemäss

Einschätzung der Offerenten auf weit über CHF 30'000.00 belaufen würden. Mit

der erwähnten Formulierung, der Beklagte rechne «im Zusammenhang mit der

Mängelbehebung alleine für die unbestrittenen Kostenpositionen mit Kosten von

ca. CHF 24'500.00» wird erkenntlich, dass die Berufungskläger entgegen den

Ausführungen in der Berufungsschrift in Tat und Wahrheit richtigerweise bereits

am 25. März 2015 davon ausgegangen sind, dass es sich um einen «Akontobetrag

und nicht eine vergleichsweise Per-Saldozahlung» gehandelt habe, da sich der

Betrag in der Höhe von CHF 24'500.00 nur auf die unbestrittenen und nicht auf

die bestrittenen Kostenpositionen bezog. Der Berufungsbeklagte führt folglich

stringent aus, dass der Betrag von CHF 24'500.00 bei Klageeinreichung

nicht mehr strittig gewesen sei. Die Erwägung 5 der Vorinstanz qualifiziert das

Zahlungsangebot vom 12. Februar 2015 somit zutreffend als

Schuldanerkennung. Der Umstand, dass das Geld bereits für die Überweisung

bereitstand und die Berufungskläger aufgrund der fehlenden Mitteilung der

Kontodaten in der Verantwortung stehen, dass die Zahlung nicht getätigt werden

konnte, stützt dieses Ergebnis zusätzlich.

5.6

Anlässlich des

erstinstanzlichen Verfahrens forderten die Kläger mit Klage vom 12. November

2014.

in ihrem Rechtsbegehren, der Beklagten habe den von einem Gutachter zu

bestimmenden Betrag als Bevorschussung der Ersatzvorname zu bezahlen. Der

Beklagte anerkannte in seinem Schreiben vom 16. November 2017 die Forderung von

CHF 38'000.00 entsprechend dem Gutachten vom 1. November 2016 und dem Ergänzungsgutachten

vom 28. Februar 2017. Aus dem Kontext lässt sich ermitteln, dass die

Schuldanerkennung vom 12. Februar 2015 im Umfang von CHF 24'500.00 in

der Anerkennung der Forderung von CHF 38'000.00 inkludiert ist. Im zweiten Parteivortrag

forderten die Kläger, «der Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern CHF

81'000.00 (…) zu bezahlen». In Bezug auf den im Zeitpunkt der Urteilsfindung

umstrittenen Betrag von CHF 43'000.00 sind die Kläger somit vollumfänglich

unterlegen. Nach dem Grundsatz, dass die Kosten nach Ausgang des Verfahrens

verteilt werden, wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die Prozesskosten

zugunsten der Kläger auf die Parteien verteilt hat.

6.

Die Berufung erweist

sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Berufungskläger werden damit

gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig. Sie haben die Gerichtskosten zu

bezahlen und der Gegenpartei die Parteikosten zu entschädigen. Der

Berufungsbeklagte macht einen Aufwand von CHF 3'882.70 (15.45 Stunden à CHF

230.00

plus CHF 51.60 Auslagen plus Mehrwertsteuer) geltend. Dies ist

angemessen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 5‘500.00 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten

von CHF 5’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3. A.___ und B.___ haben C.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3‘882.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Hadorn