ZKBER.2018.37
Eheschutz
21. August 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 26. Oktober 2017
angehoben hatte. Die Parteien hatten sich am 28. Juni 2013 verheiratet. Die Ehe
der Parteien blieb kinderlos. Am 12. Februar 2018 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin
eine Verhandlung statt, welche daraufhin folgendes Urteil erliess:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 22. April 2017 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...],
wird dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Er wird verpflichtet, für den
Hypothekarzins, den Unterhalt sowie die Amortisation aufzukommen.
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau ab dem 1. September 2017 für die Dauer der Trennung einen im Voraus zu
leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'110.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung
eines Parteikostenbeitrages wird abgewiesen.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 wird
den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung und beantragt, die Ziffer 3 des Urteils vom 12.
Februar 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien
für die Dauer der Trennung gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die Ehefrau
stellt den Antrag, die Berufung sei teilweise gutzuheissen und es sei der
Ehemann in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu verpflichten,
ihr mit Wirkung ab 1. September 2017 für die Dauer der Trennung einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'032.00 zu bezahlen.
3. Der Ehemann beantragt,
es sei unter anderem eine Parteibefragung durchzuführen. Bei der Vorinstanz
fand am 12. Februar 2018 eine Parteibefragung statt. Der Ehemann begründet seinen
Beweisantrag mit keinem Wort. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen.
In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist daher
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die
Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Ehefrau verlangt für sich für
die Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann ist der Meinung, da
eine Kurzehe vorliege und da mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen sei,
sei auf die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien abzustellen. Danach
habe die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von ihm.
1.2
Die Vorderrichterin
erwog dazu, bei einer Scheidung sei bei einer nicht lebensprägenden Ehe kein
Unterhalt geschuldet, es sei denn es bestehe eine Notsituation. Entsprechend sei
diesfalls nicht an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard,
sondern an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Bei
einer Ehedauer von nicht einmal vier Jahren wie vorliegend, sei zwar von einer
sogenannten Kurzehe auszugehen, welche an sich nicht lebensprägend sei. Die
Frage ob eine lebensprägende Ehe vorliege oder nicht stelle sich aber
vorliegend gar noch nicht. Denn nach
der zivilrechtlichen Ordnung löse die gerichtliche Ehetrennung die Ehe nicht
auf; die Getrennten blieben rechtsgültig verheiratet (u.a. BGE 135 V 361 mit Hinweisen). Abgesehen vom Wegfall des ehelichen Zusammenlebens sowie
der Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) und der
von Gesetzes wegen eintretenden Gütertrennung (Art. 118 Abs. 1 ZGB) blieben die
allgemeinen zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe – insbesondere der Personenstand
der Eheleute, deren gegenseitiges Erbrecht, die allgemeine Beistandspflicht
nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und die eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) –
grundsätzlich bestehen (vgl. u.a. Bundesrätliche Botschaft vom 15. November
1995.
über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand,
Eheschliessung, Scheidung, [...]). Obwohl
die Ehetrennung nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung
verlangt werden könne und dieser auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht im
Wesentlichen gleichgestellt sei (Art. 117 Abs. 1 und 2 ZGB), würden gemäss Art.
118.
Abs. 2 ZGB hinsichtlich der Trennungsfolgen (abgesehen von der Gütertrennung
von Gesetzes wegen nach Art. 118 Abs. 1 ZGB) die Bestimmungen über Massnahmen
zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft Anwendung finden (Art. 171 ff. ZGB) und
würden die Unterhaltsansprüche des getrennten Ehegatten ehelichen, nicht
nachehelichen Unterhalt darstellen (BGE 95 II 68 E. 2a; Urteil 5C.43/2002 vom
28.
Mai 2002 E. 2.1, in: FamPra.ch 2002 S. 817). Es könne daher festgehalten
werden, dass die Ehefrau während der Dauer der Trennung, sofern es dem Ehemann
wirtschaftlich zumutbar sei, Anspruch auf ehelichen Beistand und ehelichen
Unterhalt habe. Vorliegend bestehe die Unterstützungspflicht umso mehr, als die
Ehefrau krank sei und im Moment nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen
könne. Sie habe daher Anspruch darauf, für die Dauer der Trennung gemäss dem
ehelichen Standard zu leben und im Rahmen des dem Ehemann Zumutbaren von diesem
unterstützt zu werden.
1.3
Der Berufungskläger
macht geltend, mit Blick auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung sei ein
Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB insbesondere immer dann zu
verneinen, wenn die Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgeschlossen erscheine,
beide Ehegatten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstätig
gewesen seien und auch seither in der Lage seien, den bisher gelebten
Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Gerade bei Kurzehen
habe der ansprechende Ehegatte keinen Anspruch auf den während der Ehe gelebten
Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Seine
Ehefrau und er seien beide vor und während der Ehe einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen
und hätten je für sich ein Einkommen erzielt. Sie hätten somit wirtschaftlich
vollkommen autonom voneinander gelebt, hätten aber natürlich gegenseitig von
den teilbaren Fixkosten profitiert. Nichts desto trotz seien sie nach wie vor
in der Lage, trotz der trennungsbedingten Mehrkosten, den bisherigen
Lebensstandard zu wahren. Die Vorderrichterin habe im Weitern zu Unrecht bei
ihm die Sparquote nicht berücksichtigt.
2.1
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den
Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Beim Ehegattenunterhalt geht es im
Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann
und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen
Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine
gleichwertige Lebensführung. Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen
Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die
Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen
gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Auszugehen ist
grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden
Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der
ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2
ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163
Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet,
nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung
zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das
Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an
die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Festsetzung
des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt
geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen, wenn eine
Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Die
Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen
Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte
Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dem Grundsatz nach stehen die
einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die
einstufig-konkrete Methode ist bei besonders guten finanziellen Verhältnissen
eine sinnvolle Berechnungsweise. Hierbei wird auf die tatsächlich gelebte
Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende
Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter
Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch
Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen
Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden
Ehegatten, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Ausgaben zur
Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind. Gewisse
Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich, weil es nahezu
unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entsprechenden Zahlen
nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die zweistufige Methode für
alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz
guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die
bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise trennungsbedingten
Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete
(familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der
rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die
unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Urteil des Bundesgerichts
5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in:
Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz
02.65
ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg
Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung,
Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die
Praxis).
2.2
Der Berufungskläger
zitiert zwar pauschal und punktuell die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum
Thema Unterhaltsbeitrag im Eheschutzverfahren. Er unterlässt es aber, sich mit
der von der Vorderrichterin vorgenommenen Würdigung der konkreten Situation und
Subsumtion auseinander zu setzen. So ist die vom Berufungskläger zitierte
Lehrmeinung von Jan Six und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 7. Januar 2008 (LGVE 2007 I Nr. 13) für die Begründung der Abweisung
eines Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag nicht tel quel auf den vorliegenden
Fall anwendbar. Im vom Obergericht des Kantons Luzern zu beurteilenden Fall
hatten die Ehegatten knapp ein Jahr zusammengelebt, beide waren gesund und
vollständig erwerbstätig. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorderrichterin
dagegen in Betracht gezogen, dass die Ehefrau krank ist und im Moment nicht für
ihren Unterhalt aufkommen kann. Der Berufungskläger setzt sich mit der
Krankheit der Ehefrau, die während der Ehe aufgetreten ist, gar nicht auseinander.
Dann behauptet er im Berufungsverfahren erstmals, sie hätten getrennte Kassen
geführt und seien finanziell unabhängig voneinander geblieben. Zudem macht er
neu geltend, er habe eine Sparquote gebildet, die nicht berücksichtigt worden
sei. Mit den neuen Vorbringen ist der Berufungskläger nicht zu hören (Art. 317
Abs. 1 ZPO). Die Bejahung des Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag durch die
Vorderrichterin ist nicht zu beanstanden.
Die von der
Vorderrichterin im Folgenden angewendete Methode zur Berechnung des
Unterhaltsbeitrages ist vom Berufungskläger nicht grundsätzlich in Frage
gestellt worden, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
3.1
Die Vorderrichterin
hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 3'813.00, was dem Krankentaggeld der
Mobiliarversicherung entspricht, festgesetzt.
3.2
Der Berufungskläger
macht geltend, der Lohnabrechnung der Berufungsbeklagten für die Zeit vom
Januar bis November 2017 könne entnommen werden, dass das durchschnittliche
Einkommen CHF 4'118.00 betragen habe. Ein Einkommen in dieser Höhe könnte sie
weiterhin erzielen. Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF
4'118.00 anzurechnen.
3.3
Die Berufungsbeklagte
ist nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss den Taggeldabrechnungen der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erhält sie seit Dezember 2017 Taggelder
in der Höhe von durchschnittlich CHF 3'813.00. Daran ändert der Lohnausweis der
[...] für die Zeit vor Beginn der Taggeldzahlungen nichts. Erst recht kann der
Berufungsbeklagten bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit kein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden.
4.1
Zum Bedarf des
Berufungsklägers hat die Vorderrichterin erwogen, dass beim Ehemann von einem
reduzierten Grundbetrag von CHF 1'000.00 auszugehen sei. Er habe an der
Verhandlung ausgeführt, dass seine Freundin zu 80% mit ihm zusammenlebe und sie
für die Einkäufe (Esswaren) aufkomme. Es könne daher von einer Art Halbkonkubinat
ausgegangen werden. Die Mietzins- und Amortisationskosten (Pflichtamortisation)
seien in der eingetragenen Höhe belegt und anerkannt. Bei den Steuern sei der
vom System berechnete Betrag eingesetzt worden.
4.2
Der Berufungskläger
führt aus, er lebe nicht in einer Art Halbkonkubinat. Abgesehen davon, dass es
weder das Wort noch das rechtliche Gefüge überhaupt gebe, habe er erklärt, dass
er seit ein paar Monaten wieder eine Freundin habe. Diese übernachte und esse
ab und zu bei ihm. Es sei willkürlich, ihm CHF 200.00 vom Grundbetrag
abzuziehen. Dann betrage sein Hypothekarzins CHF 724.00 und nicht nur CHF
370.00
Im Weitern sei der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 661.00
für die laufenden Steuern nicht nachvollziehbar. Bei einem Nettoeinkommen von
ca. CHF 70'000.00 könne mit den gängigen Berechnungstools eruiert werden, dass
ihn eine Steuerlast in der Höhe von ca. 12'000.00 treffe, was den geforderten
CHF 990.00 entspreche.
4.3
Es ist dem Berufungskläger
zuzustimmen, dass der Begriff Halbkonkubinat in der schweizerischen
Rechtsordnung nicht existiert. Der von der Vorderrichterin verwendete Begriff
gibt aber sehr gut die tatsächliche Situation wieder. Der Berufungskläger hat
nämlich anlässlich der Parteibefragung bei der Vorderrichterin erklärt, seine
neue Freundin lebe zu 80 % bei ihm und bezahle die gemeinsamen Lebensmittel.
Die Vorderrichterin hat diese finanzielle Kostenbeteiligung mit CHF 200.00 in
Rechnung gestellt bzw. vom Grundbetrag des Ehemannes abgezogen. Was daran
willkürlich sein soll, erläutert der Berufungskläger nicht.
Die Berufungsbeklagte
gesteht ein, dass die Amtsgerichtsstatthalterin wohl irrtümlicherweise den
Hypothekarzins lediglich mit CHF 370.00 anstatt mit CHF 724.00 berücksichtigt
habe. Eine entsprechende Korrektur des Hypothekaraufwandes ist vorzunehmen (CHF
724.00
anstatt CHF 370.00). Zum pauschalen Vorwurf betreffend der zu tief
berücksichtigten Steuerbelastung erübrigen sich weitere Ausführungen, fehlen
doch substantiierte Rügen.
5.1
Die Vorderrichterin
hat zu den Wohnkosten und den Krankheitskosten der Berufungsbeklagten erwogen, der
Grundbetrag für eine alleinstehende Person betrage CHF 1'200.00. Die
17-jährige Tochter aus einer früheren Beziehung lebe zwar seit dem 1. September
2017.
bei der Ehefrau. Ob die Tochter jedoch weiterhin mit der Mutter
zusammenleben werde, sei im Moment unklar. Offensichtlich sei auch diese gesundheitlich
angeschlagen und werde sich gemäss den Angaben der Mutter in eine stationäre
Behandlung begeben müssen. Es rechtfertige sich daher nicht, den Grundbetrag
der Ehefrau zu reduzieren; es werde ihr für die Tochter lediglich ein
Wohnkostenanteil von CHF 192.00 angerechnet. Der Ehefrau würden zusätzlich
besondere Krankheitskosten in der Höhe von CHF 183.00 (Durchschnitt der Jahre
2016.
und 2017) angerechnet.
5.2
Der Berufungskläger
führt aus, richtigerweise sei der Tochter ein Wohnkostenanteil angerechnet
worden. Warum sich dieser auf CHF 192.00 belaufe, erläutere das Gericht nicht.
Praxisgemäss sei der Tochter ein Wohnkostenanteil von einem Drittel, sprich CHF
400.00
aufzuerlegen. Dann sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte die
besonderen Krankheitskosten auf CHF 160.00 beziffert habe. Die Vorinstanz habe
die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten mehr (CHF
183.
) zu gesprochen habe. An der Verhandlung habe die Berufungsbeklagte
ausgeführt, die Krankheitskosten für das Jahr 2017 hätten CHF 2'492.10
betragen. Es werde aber nicht dargelegt, dass im Jahr 2018 ähnliche
Krankheitskosten auf die Berufungsbeklagte zukommen würden. Es sei nicht
belegt, dass es sich dabei um wiederkehrende Kosten handle. Diese Kosten seien
somit vollständig aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten zu streichen.
5.3
Der Berufungskläger
behauptet, praxisgemäss werde der Wohnkostenanteil für Kinder mit einem Drittel
berücksichtigt. Da die minderjährige Tochter der Berufungsbeklagten
unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, ist diese Behauptung von
vorneherein falsch (Ziffer III der Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Dann stellt sich
tatsächlich die Frage, ob die Aufrechnung eines Wohnkostenanteils für die
minderjährige Tochter überhaupt gerechtfertigt ist. Die Vorderrichterin hat
nämlich die Unterhaltsberechnung ohne Berücksichtigung der Tochter gemacht – mithin
weder den Unterhaltsbeitrag für die Tochter noch die für diese anfallenden
Kosten (Grundbetrag, Krankenkasse, etc.) in die Berechnung miteinbezogen. Die
Frage braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden.
Die Berufungsbeklagte hat
in der Tat ihre Krankheitskosten «lediglich» mit CHF 160.00 und nicht mit CHF
183.00
beziffert. Die Berufungsbeklagte ist nach wie vor krank (100 %
arbeitsunfähig). Die Krankheitskosten sind ihr daher weiterhin anzurechnen. Eine
Kürzung der Krankheitskosten um CHF 23.00 (von CHF 183.00 auf CHF 160.00)
ändert am Ergebnis nichts, zumal die Anrechnung des Wohnkostenanteils in der
Höhe von CHF 192.00 mehr als fraglich ist.
6.
Zusammenfassend ist die
Berufung teilweise gutzuheissen. Die Berufungsbeklagte hat eine Neuberechnung des
Unterhaltsbeitrages angestellt. Der Berufungskläger hat sich in seiner
unaufgeforderten Eingabe zu dieser Berechnung nicht geäussert und mithin die
Richtigkeit für den Fall, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge bejaht wird,
stillschweigend bestätigt.
7.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens auferliegen die Kosten dem Berufungskläger – die Berufungsbeklagte
hat die teilweise Gutheissung der Berufung in dem nun zugesprochenen Umfang
beantragt. Die Kosten des Verfahrens betragen CHF 1'000.00. Die
Parteientschädigung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte ist im
beantragten Betrag von CHF 1'445.85 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau ab dem 1. September 2017 für die Dauer der Trennung
einen im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'032.00 zu
bezahlen.»
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'445.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller