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Entscheid

ZKBER.2018.37

Eheschutz

21. August 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 26. Oktober 2017

angehoben hatte. Die Parteien hatten sich am 28. Juni 2013 verheiratet. Die Ehe

der Parteien blieb kinderlos. Am 12. Februar 2018 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin

eine Verhandlung statt, welche daraufhin folgendes Urteil erliess:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 22. April 2017 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...],

wird dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Er wird verpflichtet, für den

Hypothekarzins, den Unterhalt sowie die Amortisation aufzukommen.

3. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau ab dem 1. September 2017 für die Dauer der Trennung einen im Voraus zu

leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'110.00 zu bezahlen.

4. Der Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung

eines Parteikostenbeitrages wird abgewiesen.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 wird

den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung und beantragt, die Ziffer 3 des Urteils vom 12.

Februar 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien

für die Dauer der Trennung gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die Ehefrau

stellt den Antrag, die Berufung sei teilweise gutzuheissen und es sei der

Ehemann in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu verpflichten,

ihr mit Wirkung ab 1. September 2017 für die Dauer der Trennung einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'032.00 zu bezahlen.

3. Der Ehemann beantragt,

es sei unter anderem eine Parteibefragung durchzuführen. Bei der Vorinstanz

fand am 12. Februar 2018 eine Parteibefragung statt. Der Ehemann begründet seinen

Beweisantrag mit keinem Wort. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen.

In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist daher

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die

Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Ehefrau verlangt für sich für

die Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann ist der Meinung, da

eine Kurzehe vorliege und da mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen sei,

sei auf die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien abzustellen. Danach

habe die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von ihm.

1.2

Die Vorderrichterin

erwog dazu, bei einer Scheidung sei bei einer nicht lebensprägenden Ehe kein

Unterhalt geschuldet, es sei denn es bestehe eine Notsituation. Entsprechend sei

diesfalls nicht an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard,

sondern an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Bei

einer Ehedauer von nicht einmal vier Jahren wie vorliegend, sei zwar von einer

sogenannten Kurzehe auszugehen, welche an sich nicht lebensprägend sei. Die

Frage ob eine lebensprägende Ehe vorliege oder nicht stelle sich aber

vorliegend gar noch nicht. Denn nach

der zivilrechtlichen Ordnung löse die gerichtliche Ehetrennung die Ehe nicht

auf; die Getrennten blieben rechtsgültig verheiratet (u.a. BGE 135 V 361 mit Hinweisen). Abgesehen vom Wegfall des ehelichen Zusammenlebens sowie

der Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) und der

von Gesetzes wegen eintretenden Gütertrennung (Art. 118 Abs. 1 ZGB) blieben die

allgemeinen zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe – insbesondere der Personenstand

der Eheleute, deren gegenseitiges Erbrecht, die allgemeine Beistandspflicht

nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und die eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) –

grundsätzlich bestehen (vgl. u.a. Bundesrätliche Botschaft vom 15. November

1995.

über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand,

Eheschliessung, Scheidung, [...]). Obwohl

die Ehetrennung nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung

verlangt werden könne und dieser auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht im

Wesentlichen gleichgestellt sei (Art. 117 Abs. 1 und 2 ZGB), würden gemäss Art.

118.

Abs. 2 ZGB hinsichtlich der Trennungsfolgen (abgesehen von der Gütertrennung

von Gesetzes wegen nach Art. 118 Abs. 1 ZGB) die Bestimmungen über Massnahmen

zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft Anwendung finden (Art. 171 ff. ZGB) und

würden die Unterhaltsansprüche des getrennten Ehegatten ehelichen, nicht

nachehelichen Unterhalt darstellen (BGE 95 II 68 E. 2a; Urteil 5C.43/2002 vom

28.

Mai 2002 E. 2.1, in: FamPra.ch 2002 S. 817). Es könne daher festgehalten

werden, dass die Ehefrau während der Dauer der Trennung, sofern es dem Ehemann

wirtschaftlich zumutbar sei, Anspruch auf ehelichen Beistand und ehelichen

Unterhalt habe. Vorliegend bestehe die Unterstützungspflicht umso mehr, als die

Ehefrau krank sei und im Moment nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen

könne. Sie habe daher Anspruch darauf, für die Dauer der Trennung gemäss dem

ehelichen Standard zu leben und im Rahmen des dem Ehemann Zumutbaren von diesem

unterstützt zu werden.

1.3

Der Berufungskläger

macht geltend, mit Blick auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung sei ein

Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB insbesondere immer dann zu

verneinen, wenn die Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgeschlossen erscheine,

beide Ehegatten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstätig

gewesen seien und auch seither in der Lage seien, den bisher gelebten

Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Gerade bei Kurzehen

habe der ansprechende Ehegatte keinen Anspruch auf den während der Ehe gelebten

Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Seine

Ehefrau und er seien beide vor und während der Ehe einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen

und hätten je für sich ein Einkommen erzielt. Sie hätten somit wirtschaftlich

vollkommen autonom voneinander gelebt, hätten aber natürlich gegenseitig von

den teilbaren Fixkosten profitiert. Nichts desto trotz seien sie nach wie vor

in der Lage, trotz der trennungsbedingten Mehrkosten, den bisherigen

Lebensstandard zu wahren. Die Vorderrichterin habe im Weitern zu Unrecht bei

ihm die Sparquote nicht berücksichtigt.

2.1

Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den

Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Beim Ehegattenunterhalt geht es im

Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann

und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen

Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine

gleichwertige Lebensführung. Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen

Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die

Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen

gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Auszugehen ist

grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden

Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der

ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2

ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163

Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der

Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet,

nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung

zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das

Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an

die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Festsetzung

des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt

geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen, wenn eine

Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Die

Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen

Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte

Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dem Grundsatz nach stehen die

einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die

einstufig-konkrete Methode ist bei besonders guten finanziellen Verhältnissen

eine sinnvolle Berechnungsweise. Hierbei wird auf die tatsächlich gelebte

Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende

Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter

Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch

Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen

Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden

Ehegatten, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Ausgaben zur

Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind. Gewisse

Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich, weil es nahezu

unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entsprechenden Zahlen

nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die zweistufige Methode für

alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz

guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die

bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise trennungsbedingten

Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete

(familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der

rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die

unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Urteil des Bundesgerichts

5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in:

Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz

02.65

ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg

Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung,

Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die

Praxis).

2.2

Der Berufungskläger

zitiert zwar pauschal und punktuell die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum

Thema Unterhaltsbeitrag im Eheschutzverfahren. Er unterlässt es aber, sich mit

der von der Vorderrichterin vorgenommenen Würdigung der konkreten Situation und

Subsumtion auseinander zu setzen. So ist die vom Berufungskläger zitierte

Lehrmeinung von Jan Six und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 7. Januar 2008 (LGVE 2007 I Nr. 13) für die Begründung der Abweisung

eines Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag nicht tel quel auf den vorliegenden

Fall anwendbar. Im vom Obergericht des Kantons Luzern zu beurteilenden Fall

hatten die Ehegatten knapp ein Jahr zusammengelebt, beide waren gesund und

vollständig erwerbstätig. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorderrichterin

dagegen in Betracht gezogen, dass die Ehefrau krank ist und im Moment nicht für

ihren Unterhalt aufkommen kann. Der Berufungskläger setzt sich mit der

Krankheit der Ehefrau, die während der Ehe aufgetreten ist, gar nicht auseinander.

Dann behauptet er im Berufungsverfahren erstmals, sie hätten getrennte Kassen

geführt und seien finanziell unabhängig voneinander geblieben. Zudem macht er

neu geltend, er habe eine Sparquote gebildet, die nicht berücksichtigt worden

sei. Mit den neuen Vorbringen ist der Berufungskläger nicht zu hören (Art. 317

Abs. 1 ZPO). Die Bejahung des Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag durch die

Vorderrichterin ist nicht zu beanstanden.

Die von der

Vorderrichterin im Folgenden angewendete Methode zur Berechnung des

Unterhaltsbeitrages ist vom Berufungskläger nicht grundsätzlich in Frage

gestellt worden, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

3.1

Die Vorderrichterin

hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 3'813.00, was dem Krankentaggeld der

Mobiliarversicherung entspricht, festgesetzt.

3.2

Der Berufungskläger

macht geltend, der Lohnabrechnung der Berufungsbeklagten für die Zeit vom

Januar bis November 2017 könne entnommen werden, dass das durchschnittliche

Einkommen CHF 4'118.00 betragen habe. Ein Einkommen in dieser Höhe könnte sie

weiterhin erzielen. Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF

4'118.00 anzurechnen.

3.3

Die Berufungsbeklagte

ist nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss den Taggeldabrechnungen der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erhält sie seit Dezember 2017 Taggelder

in der Höhe von durchschnittlich CHF 3'813.00. Daran ändert der Lohnausweis der

[...] für die Zeit vor Beginn der Taggeldzahlungen nichts. Erst recht kann der

Berufungsbeklagten bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit kein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden.

4.1

Zum Bedarf des

Berufungsklägers hat die Vorderrichterin erwogen, dass beim Ehemann von einem

reduzierten Grundbetrag von CHF 1'000.00 auszugehen sei. Er habe an der

Verhandlung ausgeführt, dass seine Freundin zu 80% mit ihm zusammenlebe und sie

für die Einkäufe (Esswaren) aufkomme. Es könne daher von einer Art Halbkonkubinat

ausgegangen werden. Die Mietzins- und Amortisationskosten (Pflichtamortisation)

seien in der eingetragenen Höhe belegt und anerkannt. Bei den Steuern sei der

vom System berechnete Betrag eingesetzt worden.

4.2

Der Berufungskläger

führt aus, er lebe nicht in einer Art Halbkonkubinat. Abgesehen davon, dass es

weder das Wort noch das rechtliche Gefüge überhaupt gebe, habe er erklärt, dass

er seit ein paar Monaten wieder eine Freundin habe. Diese übernachte und esse

ab und zu bei ihm. Es sei willkürlich, ihm CHF 200.00 vom Grundbetrag

abzuziehen. Dann betrage sein Hypothekarzins CHF 724.00 und nicht nur CHF

370.00

Im Weitern sei der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 661.00

für die laufenden Steuern nicht nachvollziehbar. Bei einem Nettoeinkommen von

ca. CHF 70'000.00 könne mit den gängigen Berechnungstools eruiert werden, dass

ihn eine Steuerlast in der Höhe von ca. 12'000.00 treffe, was den geforderten

CHF 990.00 entspreche.

4.3

Es ist dem Berufungskläger

zuzustimmen, dass der Begriff Halbkonkubinat in der schweizerischen

Rechtsordnung nicht existiert. Der von der Vorderrichterin verwendete Begriff

gibt aber sehr gut die tatsächliche Situation wieder. Der Berufungskläger hat

nämlich anlässlich der Parteibefragung bei der Vorderrichterin erklärt, seine

neue Freundin lebe zu 80 % bei ihm und bezahle die gemeinsamen Lebensmittel.

Die Vorderrichterin hat diese finanzielle Kostenbeteiligung mit CHF 200.00 in

Rechnung gestellt bzw. vom Grundbetrag des Ehemannes abgezogen. Was daran

willkürlich sein soll, erläutert der Berufungskläger nicht.

Die Berufungsbeklagte

gesteht ein, dass die Amtsgerichtsstatthalterin wohl irrtümlicherweise den

Hypothekarzins lediglich mit CHF 370.00 anstatt mit CHF 724.00 berücksichtigt

habe. Eine entsprechende Korrektur des Hypothekaraufwandes ist vorzunehmen (CHF

724.00

anstatt CHF 370.00). Zum pauschalen Vorwurf betreffend der zu tief

berücksichtigten Steuerbelastung erübrigen sich weitere Ausführungen, fehlen

doch substantiierte Rügen.

5.1

Die Vorderrichterin

hat zu den Wohnkosten und den Krankheitskosten der Berufungsbeklagten erwogen, der

Grundbetrag für eine alleinstehende Person betrage CHF 1'200.00. Die

17-jährige Tochter aus einer früheren Beziehung lebe zwar seit dem 1. September

2017.

bei der Ehefrau. Ob die Tochter jedoch weiterhin mit der Mutter

zusammenleben werde, sei im Moment unklar. Offensichtlich sei auch diese gesundheitlich

angeschlagen und werde sich gemäss den Angaben der Mutter in eine stationäre

Behandlung begeben müssen. Es rechtfertige sich daher nicht, den Grundbetrag

der Ehefrau zu reduzieren; es werde ihr für die Tochter lediglich ein

Wohnkostenanteil von CHF 192.00 angerechnet. Der Ehefrau würden zusätzlich

besondere Krankheitskosten in der Höhe von CHF 183.00 (Durchschnitt der Jahre

2016.

und 2017) angerechnet.

5.2

Der Berufungskläger

führt aus, richtigerweise sei der Tochter ein Wohnkostenanteil angerechnet

worden. Warum sich dieser auf CHF 192.00 belaufe, erläutere das Gericht nicht.

Praxisgemäss sei der Tochter ein Wohnkostenanteil von einem Drittel, sprich CHF

400.00

aufzuerlegen. Dann sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte die

besonderen Krankheitskosten auf CHF 160.00 beziffert habe. Die Vorinstanz habe

die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten mehr (CHF

183.

) zu gesprochen habe. An der Verhandlung habe die Berufungsbeklagte

ausgeführt, die Krankheitskosten für das Jahr 2017 hätten CHF 2'492.10

betragen. Es werde aber nicht dargelegt, dass im Jahr 2018 ähnliche

Krankheitskosten auf die Berufungsbeklagte zukommen würden. Es sei nicht

belegt, dass es sich dabei um wiederkehrende Kosten handle. Diese Kosten seien

somit vollständig aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten zu streichen.

5.3

Der Berufungskläger

behauptet, praxisgemäss werde der Wohnkostenanteil für Kinder mit einem Drittel

berücksichtigt. Da die minderjährige Tochter der Berufungsbeklagten

unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, ist diese Behauptung von

vorneherein falsch (Ziffer III der Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Dann stellt sich

tatsächlich die Frage, ob die Aufrechnung eines Wohnkostenanteils für die

minderjährige Tochter überhaupt gerechtfertigt ist. Die Vorderrichterin hat

nämlich die Unterhaltsberechnung ohne Berücksichtigung der Tochter gemacht – mithin

weder den Unterhaltsbeitrag für die Tochter noch die für diese anfallenden

Kosten (Grundbetrag, Krankenkasse, etc.) in die Berechnung miteinbezogen. Die

Frage braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden.

Die Berufungsbeklagte hat

in der Tat ihre Krankheitskosten «lediglich» mit CHF 160.00 und nicht mit CHF

183.00

beziffert. Die Berufungsbeklagte ist nach wie vor krank (100 %

arbeitsunfähig). Die Krankheitskosten sind ihr daher weiterhin anzurechnen. Eine

Kürzung der Krankheitskosten um CHF 23.00 (von CHF 183.00 auf CHF 160.00)

ändert am Ergebnis nichts, zumal die Anrechnung des Wohnkostenanteils in der

Höhe von CHF 192.00 mehr als fraglich ist.

6.

Zusammenfassend ist die

Berufung teilweise gutzuheissen. Die Berufungsbeklagte hat eine Neuberechnung des

Unterhaltsbeitrages angestellt. Der Berufungskläger hat sich in seiner

unaufgeforderten Eingabe zu dieser Berechnung nicht geäussert und mithin die

Richtigkeit für den Fall, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge bejaht wird,

stillschweigend bestätigt.

7.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens auferliegen die Kosten dem Berufungskläger – die Berufungsbeklagte

hat die teilweise Gutheissung der Berufung in dem nun zugesprochenen Umfang

beantragt. Die Kosten des Verfahrens betragen CHF 1'000.00. Die

Parteientschädigung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte ist im

beantragten Betrag von CHF 1'445.85 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau ab dem 1. September 2017 für die Dauer der Trennung

einen im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'032.00 zu

bezahlen.»

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'445.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller