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Entscheid

ZKBER.2018.38

Unterhalt

18. Dezember 2018Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ ist der am [...] 2014 geborene

Sohn von C.___ und B.___. Er lebt bei seiner Mutter B.___. Die Eltern sind

nicht verheiratet. Mit dem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten

Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 hatte sich C.___ verpflichtet, an den

Unterhalt von A.___ einen Betrag von CHF 586.00 pro Monat zu bezahlen. Aus

einer früheren Ehe ist C.___ Vater eines zweiten Kindes (geb. [...] 2004)

1.2 Am 6. November 2017 klagte A.___,

vertreten durch seine Mutter B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen C.___ auf

Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von total CHF 1'108.00 für die Zeit vom 1.

Januar 2017 bis 31. August 2017, von CHF 1'235.00 für die Zeit ab 1. September

2017 bis 31. Mai 2024, von CHF 1'326.00 für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum

31. Mai 2030 und von CHF 706.00 für die Zeit ab dem 1. Juni 2030 über die

Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung. C.___

verlangte widerklageweise eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf den

Betrag von höchstens CHF 400.00. Der Amtsgerichtsstatthalter fällte am 29. März

2018 folgendes Urteil:

1. Der Beklagte hat dem Kläger in

Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014 folgende

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

-

ab

8. Januar 2018 bis und mit 31. Juli 2018: CHF 220.00

(Barunterhalt);

-

ab

1. August 2018 bis und mit 30. November 2022:

CHF 574.00 (Barunterhalt);

-

ab

1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 1'147.00

(wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 521.00 Betreuungsunterhalt);

-

ab

1. Juni 2024 bis und mit 31. Mai 2030: CHF 1'054.00

(wovon CHF 807.00 Bar- und CHF 247.00 Betreuungsunterhalt);

-

ab

1. Juni 2030 bis und mit 15. Juni 2032: CHF 842.00

(Barunterhalt).

2. Es wird festgestellt, dass mit den in

Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem davor geltenden

Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende Unterhalt des

Klägers monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:

-

ab

1. August 2017 bis und mit 30. November 2017:

CHF 351.00 (wovon CHF 185.00 Bar- und CHF 166.00

Betreuungsunterhalt);

-

ab

1. Dezember 2017 bis und mit 7. Januar 2018:

CHF 240.00 (Barunterhalt);

-

ab

8. Januar 2018 bis und mit 31. Januar 2018: CHF 606.00

(Barunterhalt);

-

ab 1. Februar 2018

bis 31. Juli 2018: CHF 1’335.00 (wovon CHF 406.00 Bar- und

CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);

-

ab

1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 1’070.00

(wovon CHF 142.00 Bar- und CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);

-

ab

1. August 2019 bis und mit 30. November 2022:

CHF 980.00 (wovon CHF 51.00 Bar- und CHF 929.00

Betreuungsunterhalt);

-

ab

1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 408.00

(Betreuungsunterhalt).

3. Die Berechnungen gemäss den Ziffern 1

und 2 hievor stützen sich auf die beigehefteten, vom Amtsgerichtspräsidium

Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblätter.

4.-8….

2. Frist- und formgerecht erhob A.___ im

Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er

stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 29. März 2018 sei teilweise wie folgt aufzuheben:

1. Der Beklagte habe dem

Kläger in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014 folgende

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- ab 1. Januar 2018 bis

und mit 30. November 2022: CHF 905.00

(wovon Bar- CHF 716.00 und

CHF 189.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 1. Dezember 2022 bis

und mit 31. Mai 2024: CHF 1’809.00

(wovon CHF 626.00 Bar- und

CHF 1’183.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 1. Juni 2024 bis und

mit 31. Mai 2030: CHF 1’385.00

(wovon CHF 807.00 Bar- und

CHF 587.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 1. Juni 2030 bis und

mit 15. Juni 2032: CHF 842.00 (Barunterhalt) gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB über

die Volljährigkeit hinaus, bis die Erstausbildung ordentlicherweise

abgeschlossen ist

zzgl. der bezogenen

Familienzulagen zu bezahlen,

zahlbar soweit es sich um

bereits verfallene Beiträge handelt, innert 14 Tagen ab Rechtskraft und soweit

es sich um künftige Beiträge handelt, jeweils monatlich im Voraus, indexiert

jeweils auf Jahresbeginn,

2. Es sei festzustellen, dass mit den in

Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem davor geltenden

Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende Unterhalt des Klägers

monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:

- ab 1. Januar 2018 bis

und mit 31. Januar 2018: CHF 275.00 (Betreuungsunterhalt);

- ab 1. Februar 2018 bis

31. Juli 2018: CHF 1‘004.00 (wovon CHF 75.00 Bar und CHF 929.00

Betreuungsunterhalt);

- ab 1. August 2018 bis

und mit 31. Juli 2019: CHF 1‘070.00

(wovon CHF 142.00 Bar- und

CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 1. August 2019 bis

und mit 30. November 2022: CHF 649.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 1. Dezember 2022 bis

und mit 31. Mai 2024: CHF 77.00 (Betreuungsunterhalt).

2. Eventualiter sei das Urteil im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Der Beklagte C.___ beantragt, die

Berufung vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungskläger reichte im Anschluss an

die Berufungsantwort eine Replik ein, worauf eine Duplik, eine Triplik und eine

Quadruplik folgten. In seiner Triplik ändert der Berufungskläger die

Rechtsbegehren in dem Sinne, dass er nur noch für die Zeit ab 1. Januar 2018

bis Mai 2018 einen Betrag von CHF 905.00, dann aber ab 1. Juni 2018 bis und mit

30. November 2022 einen solchen von CHF 970.00 (wovon CHF 716.00 Bar- und CHF

254.00 Betreuungsunterhalt) fordert. Als Unterdeckung sei ab 1. Juni 2018 bis

31. Juli 2019 ein Betrag von CHF 1'005.00 (CHF 77.00 Bar- und CHF 929.00

Betreuungsunterhalt) und ab 1. August 2019 bis 30. November 2022 ein solcher

von CHF 584.00 (Betreuungsunterhalt) festzustellen.

3. Die Parteien haben im

Berufungsverfahren verschiedene neue Behauptungen vorgebracht und auch neue

Urkunden eingereicht. Da gemäss Art. 296 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, sind

diese Behauptungen und Urkunden auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig

(BGE 144 III 349). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, können weitere

Beweismassnahmen indessen unterbleiben. Die Anträge des Berufungsklägers auf

Durchführung einer erneuten Parteibefragung und von Augenscheinen sowie Einvernahme

von Zeugen sind deshalb abzuweisen. Über die Berufung kann demnach in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters ist grundsätzlich auf die Akten zu verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

C.___ hat gemäss dem von der KESB

genehmigten Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2015 für A.___ einen monatlichen

Unterhaltsbetrag von CHF 586.00 zu bezahlen. Auf den 1. Januar 2017 trat das

neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft. A.___ stützt seine Unterhaltsklage vom 6.

November 2017 auf Art. 13c Schlusstitel Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SchlT

ZGB, SR 210). Gemäss dieser Bestimmung werden Unterhaltsbeiträge an das Kind,

die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem genehmigten

Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch

des Kindes neu festgesetzt. In analoger Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB

besteht dieser Anspruch nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr

vor der Klageanhebung. Diese einjährige Rückwirkung gilt nur für die Klage des

Kindes, nicht aber zugunsten des Unterhaltsschuldners (BGE 127 III 503).

Das Kinderaliment dient dem revidierten

Unterhaltsrecht zufolge neu auch der Betreuung des Kindes (Art. 276 und 285 ZGB).

Dieser Betreuungsunterhalt ist nach der so genannten

Lebenshaltungskosten-Methode zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017

vom 17. Mai 2018). Der Amtsgerichtsstatthalter ging bei der Beurteilung der

Unterhaltsklage von dieser Methode aus. Aufgrund der knappen finanziellen

Verhältnisse erachtete er es als erforderlich, selbst bei kleinen Veränderungen

von verhältnismässig kurzer Dauer verschiedene Phasen zu unterscheiden.

1.2

Der Amtsgerichtsstatthalter

ermittelte für eine erste Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 einen

Barunterhaltsanspruch für A.___ von CHF 571.15. Die Kindsmutter könne mit ihren

Einkünften ihre Lebenskosten decken, so dass in dieser Phase kein

Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Da der Kindsvater bloss einen Überschuss von

CHF 440.00 generiere, der auf den Kläger und einen zweiten Sohn aus einer

früheren Beziehung aufzuteilen sei, resultiere ein Unterhaltsbeitrag von CHF

220.00

Der gemäss Unterhaltsvertrag zu leistende Betrag von CHF 586.00 sei

höher, weshalb die Unterhaltsbeiträge für diese Zeitspanne nicht anzupassen

seien. Eine rückwirkende Herabsetzung zu Gunsten des Kindsvaters sei nicht

verlangt worden und grundsätzlich auch nicht möglich. In der zweiten Phase vom

1.

August 2017 bis 30. November 2017 berücksichtige der Vorderrichter den

Umstand, dass die Kindsmutter nach der Arbeitslosigkeit ihre Erwerbstätigkeit

erhöhen konnte. Die damit verbundenen Veränderungen beim Kläger und der

Kindsmutter führten zu einem neuen Barunterhalt von CHF 771.15 pro Monat. Da

der Beklagte aber nach wie vor bloss in der Lage sei, CHF 220.00 pro Monat an

den Kläger zu leisten, bleibe er verpflichtet, den gemäss Unterhaltsvertrag

geschuldeten Betrag von CHF 586.00 zu leisten. Es resultiere somit ein

Barunterhaltsmanko von CHF 185.00 und beim Betreuungsunterhalt ein Manko von

CHF 166.00.

Die dritte Phase vom 1. Dezember 2017

bis 31. Januar 2018 bildete der Amtsgerichtsstatthalter, weil die Kindsmutter

per 1. Dezember 2017 mit ihrem neuen Partner zusammengezogen sei, wodurch sich

deren Lebenshaltungskosten stark reduziert hätten. Der Beklagte selber habe am

8.

Januar 2018 widerklageweise die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages

verlangt, weshalb er nur bis zu diesem Datum zum vertraglich vereinbarten

Unterhaltsbeitrag von CHF 586.00 verpflichtet werden könne. Ab 8. Januar 2018

sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 220.00 herabzusetzen. Bei einem

Barunterhaltsanspruch von CHF 825.55 betrage das Manko für die Zeit bis 8.

Januar 2018 CHF 240.00 und anschliessend CHF 606.00. Da die Kindsmutter aufgrund

ihrer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres in der Lage sei, für ihre Lebenskosten

aufzukommen, bestehe in dieser Phase kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die

nächste Veränderung, die der Vorderrichter berücksichtigte, war die Reduktion

der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter. Die entsprechende vierte Phase dauert vom

1.

Februar 2018 bis 31. Juli 2018. Er ermittelte für diese Zeit einen Barunterhaltsanspruch

von CHF 626.00, den der Beklagte im Umfang von CHF 220.00 decken könne. Das

Manko betrage somit CHF 406.00. Der Anspruch von CHF 929.00 auf

Betreuungsunterhalt bleibe vollständig ungedeckt.

In einer fünften Phase vom 1. August

2018.

bis 31. Juli 2019 berücksichtigte der Vorderrichter, dass der Kläger in

dieser Zeit die Spielgruppe besucht. Zudem rechnete er dem Beklagten ein

hypothetisches Einkommen von CHF 4'200.00 pro Monat an, was bei der

Gegenüberstellung mit dem Bedarf zu einem Überschuss von CHF 1'147.00 führte.

Dieser solle den beiden Kindern des Beklagten wiederum je hälftig zukommen, das

heisst zu je CHF 574.00. Bei einem Barunterhaltsanspruch von CHF 715.55 ergab

sich für diese Zeit ein Manko von CHF 142.00. Das Betreuungsunterhaltsmanko blieb

unverändert bei CHF 929.00. Ab 1. August 2019 berücksichtigte der Vorderrichter

sodann, dass die durch den Besuch der Spielgruppe bedingten erhöhten

Drittbetreuungskosten beim Kläger dahinfallen. Bei ansonsten gleichbleibenden

Verhältnissen reduziere sich dadurch das Barunterhaltsmanko bis 30. November

2022.

auf CHF 51.00. In einer siebten Phase von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai

2024.

beziehungswese per 4. November 2022 werde der zweite Sohn des Beklagten 18

Jahre alt. Der Amtsgerichtsstatthalter ging davon aus, dass der Beklagte den

bei ihm vorhandenen Überschuss ab Dezember 2022 vorerst zur Deckung des Bar-

und Betreuungsbedarfs des Klägers verwenden müsse. Bei einem unverändert

ungedeckten Barbedarf von CHF 626.00 und einem Betreuungsbedarf von CHF 929.00

habe der Beklagte dem Kläger in dieser Phase folglich einen Barunterhalt von

CHF 626.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 521.00, total somit CHF

1'147.00 zu bezahlen. Im Umfang von CHF 408.00 bestehe weiterhin ein

Betreuungsmanko.

In einer achten Phase vom 1. Juni 2024

bis 31. Mai 2030 beziehungsweise per 24. April 2024 werde der Kläger 10 Jahre

alt, womit seiner Mutter entsprechend der 10/16 Regel eine 50 %-Erwerbstätigkeit

zugemutet werden könne. Der Barunterhaltsanspruch belaufe sich neu auf CHF

769.00

und der Betreuungsunterhaltsanspruch auf CHF 247.00. Unter

Berücksichtigung des Überschusses auf Seiten des Beklagten sei er zu

verpflichten, während dieser Zeit einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 807.00 und

einen Betreuungsunterhaltsbeitrag von CHF 247.00 zu bezahlen. In einer neunten

und letzten Phase vom 1. Juni 2030 bis 31. Mai 2032 beziehungsweise per 24.

April 2030 werde der Kläger 16 Jahre alt. Neu könne er anstelle der

Kinderzulage von CHF 200.00 eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 als Einnahme

verbuchen. Zudem sei der Kindsmutter eine 100 %-Erwerbstätigkeit zuzumuten. Der

Barunterhaltsanspruch des Klägers betrage unter Berücksichtigung des beim

Beklagten vorhanden Überschusses CHF 842.00. Angesichts der detaillierten

Aufschlüsselung der Unterhaltsbeiträge für die verschiedenen Zeitperioden erscheine

eine Indexierung als wenig sinnvoll, weshalb darauf verzichtet werde.

2.1

Der Kläger und Berufungskläger macht

im Zusammenhang mit der Höhe der Unterhaltsbeiträge geltend, der Vorderrichter

habe dem Beklagten und Vater bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge zu hohe

Lebenshaltungskosten zugestanden. Konkret beanstandet er die ihm angerechneten

Steuern und die Prämien für die Krankenkasse. Zudem rügt er, die Vorinstanz

habe zu Unrecht verneint, dass der Beklagte in einer Wohngemeinschaft lebe, was

beim Grundbetrag, den Auslagen für Telekommunikation und notwendige

Versicherungen sowie bei den Wohnkosten zu berücksichtigen sei. Weiter fordert

er, ihm das hypothetische Einkommen nicht erst ab 1. August 2018, sondern

bereits ab 1. Januar 2018 anzurechnen. Im Verhältnis zum angefochtenen Urteil,

welches dem Beklagten einen Grundbedarf von CHF 2'664.00 zubillige, müsse ihm

deswegen ein tieferer Grundbedarf von CHF 2'002.00 angerechnet werden. Dieser

zusätzlich anfallende Überschuss von CHF 662.00 sei hälftig unter den unterhaltsberechtigten

Kindern zu teilen, weshalb der vorliegend angefochtene Unterhaltsbeitrag um CHF

331.00

pro Monat zu erhöhen sei.

2.2.1

Der Berufungskläger führt im

Zusammenhang mit den beanstandeten Steuern aus, der Beklagte und

Berufungsgegner werde unstrittig quellenbesteuert. Es sei nie bestritten

worden, dass er seit jeher jährlich die Quellensteuern mittels Antrag auf

Anpassung der Quellensteuern zurückverlange und damit seine weiteren

Abzugsmöglichkeiten geltend mache. Würde er die den beiden Kindern geschuldeten

Alimente bezahlen, müsste er aufgrund des tiefen steuerbaren Einkommens

überhaupt keine Steuern bezahlen und die Quellensteuer würde ihm

zurückerstattet. Die Vorinstanz habe beim Bedarf des Beklagten die Steuern

deshalb fälschlicherweise berücksichtigt, ganz abgesehen davon, dass diese bei

Mankofällen ohnehin ausser Betracht bleiben müssten. Der Berufungsbeklagte

entgegnet im Wesentlichen, es sei ungewiss, ob eine beantragte Rückerstattung

der Quellensteuer tatsächlich verfügt und ihm gewährt werde.

2.2.2

Dem angefochtenen Urteil zufolge

kann der Unterhaltsanspruch des Klägers bloss in den Phasen acht und neun

gedeckt werden. Für die Zeit vorher stellte der Amtsgerichtsstatthalter fest,

dass der gebührende Unterhalt mit den angepassten Unterhaltsbeiträgen nicht

gedeckt ist (Ziffer 2 des Urteils). In solchen Mangelfällen sind die laufenden

Steuern, welche mit der Erzielung des unterhaltsrelevanten Einkommens

zusammenhängen, auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen

(BGE 127 III 68, E. 2b). Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn der

Unterhaltsschuldner quellenbesteuert ist und die Steuern deshalb direkt von

seinem Lohn abgezogen werden. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass der

Beklagte die Quellensteuer zurückverlangen kann. Der entsprechenden Behauptung

des Berufungsklägers setzt er jedenfalls – ausser der Bemerkung, dass eine

Rückerstattung ungewiss sei – nichts entgegen. Dafür spricht auch, dass er im

vorinstanzlichen Verfahren für sich selber beim Bedarf keine Steuern geltend

machte (Klageantwort, S. 5, AS 24). Dass der Vorderrichter beim Bedarf der

Mutter des Klägers einen bescheidenen Betrag für Steuern aufrechnete, ändert

daran nichts. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb teilweise begründet. Was

die Phasen acht und neun anbetrifft, ist der Einbezug der Steuern im Bedarf des

Beklagten jedoch nicht zu beanstanden, da in diesen beiden Phasen kein Manko

mehr vorliegt.

2.3.1

Der Amtsgerichtsstatthalter

rechnete dem Kläger gestützt auf den eingereichten Versicherungsausweis eine

monatliche Krankenkassenprämie von CHF 378.00 an. Der Berufungskläger verlangt,

einen Betrag von bloss CHF 352.00 zuzugestehen. Die Vorinstanz habe es

unterlassen, die Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen. Die entsprechenden

Unterlagen würden zwar nicht vorliegen. Angesichts der knappen Verhältnisse

bestehe jedoch zweifellos ein Anspruch darauf. Auch er selber und seine Mutter

hätten sich um eine entsprechende Reduktion der Krankenkassenprämien bemüht. Der

Berufungsbeklagte hält fest, er beziehe zurzeit keine individuelle

Prämienverbilligung. Gemäss Effektivitätsgrundsatz sei darauf abzustellen.

2.3.2

Die finanziellen Verhältnisse der

Parteien und der Mutter des Klägers sind angespannt. Die Krankenkassenprämien

des Klägers und der Mutter werden denn auch verbilligt. Die der Mutter gewährte

Prämienverbilligung beträgt CHF 79.00 pro Monat, was der Vorderrichter in den

ersten sieben Phasen berücksichtigte. Ab der achten Phase rechnete er der

Mutter keine Prämienverbilligung mehr an, weil er aufgrund der dann

verbesserten finanziellen Verhältnisse davon ausging, dass diese wegfallen. Auch

der Beklagte könnte von einer Prämienverbilligung profitieren, falls er einen

entsprechenden Antrag stellen würde. Aus dem Umstand, dass er sich offenbar

schlicht nicht darum kümmert, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (Jann Six,

Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.107). Die vom Berufungskläger beantragte

Reduktion der Krankenkassenprämie des Beklagten um CHF 26.00 ist im Verhältnis

zur Prämienverbilligung, die seiner Mutter gewährt wird, bescheiden und

durchaus realistisch. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt begründet.

Beim Bedarf des Beklagten ist eine Krankenkassenprämie von bloss CHF 352.00

anzurechnen. Für die Phasen acht und neun bleibt es beim Betrag von CHF 378.00.

2.4.1

Der Kläger hatte anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, der Beklagte lebe nicht mehr in [...]

allein in seiner Einzimmerwohnung, sondern er sei zu seiner neuen

Lebenspartnerin nach [...] gezogen. Der Amtsgerichtsstatthalter ging davon aus,

dass dem nicht so sei und rechnete dem Beklagten den Grundbetrag für eine

alleinstehende Person von CHF 1'200.00 sowie die gesamten Wohnkosten von CHF

760.00

und CHF 100.00 für Telekommunikation/notwendige Versicherungen an. Der

Kläger hält in der Berufung 30. Mai 2018 an seinem Standpunkt fest. Die

Behauptung des Beklagten, sein Briefkasten in [...] sei nur deshalb mit dem

Namen seines Freundes [...] angeschrieben, damit die Post bei ihm eintreffe und

er diese weiterleiten könne, sei unlogisch. Es bestünden erhebliche Zweifel an

dieser Aussage, weshalb davon auszugehen sei, er lebe mit seiner Partnerin in [...]

zusammen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich die Lebenshaltungskosten

des Beklagten bereits seit dem 1. November 2017, spätestens aber seit dem 1.

April 2018 verringert hätten. In seiner Berufungsantwort vom 2. Juli 2018

bestreitet der Beklagte, in einer Wohngemeinschaft in [...] zu leben. Die

unablässigen Unterstellungen der Mutter des Berufungsklägers, mit welchen das

Gegenteil behauptet werde, seien haltlos und ohne Beweiskraft. Er wohne immer

noch und weiterhin alleine in [...]. In seiner Replik vom 17. Juli 2018 reicht

der Kläger ein an den Beklagten adressiertes Schreiben des [...] vom 13. Juli

2018.

ein. In diesem Schreiben nimmt das […] Bezug auf ein Gesuch des Beklagten

vom 8. Juni 2018 um Kantonswechsel und Wohnsitznahme in [...] (Berufungsbeilage

7). Weiter verweist er auf einen Auszug aus der Facebook-Profilseite des

Beklagten, wonach sich dieser verlobt habe und auf ein Foto der Türklingel der [...]strasse

[...] in [...], die den Namen des Beklagten und dessen Partnerin enthält

(Berufungsbeilagen 8 und 9). Diese Belege zeigten, dass der Beklagte in [...]

in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Beklagte habe nicht die Wahrheit gesagt und

es sei davon auszugehen, dass er bereits seit mehreren Monaten mit seiner

Partnerin zusammen wohne. Der Beklagte räumt in seiner Duplik ein, mit seiner

neuen Partnerin zusammen die Zukunft gemeinsam in deren Wohnung in [...]

verbringen zu wollen. Ob dies allerdings realisiert werden könne, sei offen und

von einer Bewilligung des Kantonswechsels abhängig. Der Berufungskläger

bekräftigt in der Triplik seinen Standpunkt und hält fest, es müsse davon

ausgegangen werden, dass die Wohn- und Lebensgemeinschaft bereits spätestens

seit dem 1. Januar 2018 bestanden habe. Der Beklagte wiederholt in seiner

Quadruplik, dass er nicht schon seit 1. Januar 2018 in einer Lebensgemeinschaft

in [...] wohne. Sämtliche anderweitigen Behauptungen könnten sich auf keinerlei

Beweise stützen und gründeten auf reiner Erfindungsgabe der Gegenpartei.

2.4.2

Die Behauptungen der Parteien zur

Frage, ob und seit wann der Beklagte in einer Wohngemeinschaft lebt, gehen

auseinander. Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht – auch wenn das in der

ZPO nicht ausdrücklich gesagt wird – auch das Verhalten der Parteien im Prozess

berücksichtigen. Die Beweiswürdigung beeinflussen können insbesondere

widersprüchliche Parteibehauptungen, die Art und Weise der Auskunftserteilung,

das Verweigern von Informationen und Vorenthalten von Beweismitteln (Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht

der ZPO, Band 1, 2015, Rz 5.59).

Die Angaben des Beklagten zur Frage der

Lebensgemeinschaft sind widersprüchlich. In der Parteibefragung bei der

Vorinstanz vom 23. März 2018 äusserte er sich dazu nur sehr vage und

ausweichend (AS 39 f.). Gegenüber der [...] hatte er noch am 29. August 2017

angegeben, «dass er Ende Jahr nach [...] zu seiner neuen Partnerin ziehe» (klägerische

Urkunde 35, S. 2). In seiner Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 hatte er dagegen

unmissverständlich behauptet, er lebe in keiner Lebensgemeinschaft in […]. Dazu

im Gegensatz steht das Schreiben des […] der Stadt […], in welchem auf ein bereits

vorher, nämlich am 8. Juni 2018 gestelltes Gesuch um Kantonswechsel und Wohnsitznahme

an der [...]strasse […] in [...] Bezug genommen wird (Beilage 7 des

Berufungsklägers). Das Schreiben ist adressiert an die [...]strasse […] in [...]

und nicht an die Adresse in [...], wo er nach eigenen Angaben immer noch wohnen

will. Das vom Berufungskläger eingereichte Foto der Türklingel (Beilage 9 des

Berufungsklägers) weist ebenfalls darauf hin, dass sich der Beklagte unabhängig

von der Bewilligung des Wohnsitzwechsels bei seiner Lebenspartnerin eingenistet

hat. Mit dem Kläger und Berufungskläger rechtfertigt sich deshalb die Annahme,

dass der Beklagte bereits seit Beginn des Jahres 2018 bei seiner

Lebenspartnerin wohnhaft ist, so wie er dies gegenüber der Arkadis am 29.

August 2017 eingeräumt hatte (klägerische Urkunde 35, S. 2). Entsprechend ist

bei seinem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die

Lebenshaltungskosten vermindert haben.

2.4.3

Der Berufungskläger gesteht dem

Beklagten einen Grundbetrag von CHF 1'000.00, Wohnkosten von CHF 600.00 und CHF

50.00

für Telekommunikation/notwendige Versicherungen zu. Der Beklagte führt in

seiner Duplik aus, er habe mit seiner Verlobten abgesprochen, einen

Wohnkostenanteil von CHF 800.00 zu übernehmen. Einen Nachweis dafür legt er

jedoch nicht vor. Es ist deshalb angezeigt von den Zahlen des Berufungsklägers

auszugehen. Ein Wohnkostenanteil von CHF 600.00 erscheint zwar für [...] in der

Tat an der unteren Grenze. Dies wird aber dadurch kompensiert, dass er mit CHF

1'000.00 mehr als den in solchen Fällen üblichen halben Ehepaargrundbetrag von

CHF 850.00 zugesteht. Der Bedarf des Beklagten ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar

2018.

entsprechend zu korrigieren.

2.5.1

Der Amtsgerichtsstatthalter

rechnete dem Beklagten mit Wirkung ab August 2018 ein hypothetisches Einkommen

von CHF 4'200.00 pro Monat an. Zur Anrechnung ab August 2018 führte er aus, es

sei dem Beklagten ab Erlass des Urteils eine Übergangsfrist von vier Monaten

einzuräumen. Gleichzeitig billigte er ihm beim Bedarf einen Betrag von je CHF

200.00

für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg zu. In seiner Duplik vom 27.

Juli 2018 gab der Beklagte bekannt, dass er seit Juni 2018 in einer

Vollzeitanstellung arbeite. Dem gleichzeitig eingereichten Arbeitsvertrag

zufolge verdient er dort CHF 4'400.00 brutto pro Monat, zuzüglich 13.

Monatslohn. Der Berufungskläger verlangt in seiner Triplik deshalb neu, einen

Nettolohn von CHF 4'330.00 anzurechnen. Im Zusammenhang mit der von der

Vorinstanz gewährten Übergangsfrist bringt er vor, der Beklagte wisse bereits

seit dem Schlichtungsgesuch vom 8. Mai 2017, dass eine Erhöhung des Unterhalts

gefordert werde. Bei entsprechenden Anstrengungen wäre es ihm mindestens schon

ab dem 1. Januar 2018 beziehungsweise ein halbes Jahr nach Verfahrensbeginn,

zumutbar gewesen, die Erwerbseinkünfte entsprechend zu erhöhen.

2.5.2

Der Beklagte hatte bis 31. Januar

2015.

eine Festanstellung bei der [...]. Anschliessend arbeitete er temporär und

bezog Arbeitslosengelder. Wer wie der Beklagte als Unterhaltsschuldner schon

bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, bedarf keiner Übergangs-

oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und

hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der

Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner

Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige selbst

bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend

einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er

unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Er muss sich deshalb

gegebenenfalls ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen von einem

Zeitpunkt an anrechnen lassen, der - schon vom Datum der Erhebung der

Unterhaltsklage aus gesehen - in der Vergangenheit liegt. Denn das

Kind kann gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB auf Leistung des Unterhalts nicht nur für

die Zukunft klagen, sondern auch für ein Jahr vor Klageerhebung (Urteil des Bundesgerichts

5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3).

Die Forderung des Berufungsklägers, dem

Beklagten bereits ab Januar 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ist

deshalb begründet. Konsequenterweise sind ihm die Beträge von je CHF 200.00 für

Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt

zuzubilligen. Unbegründet ist die Berufung jedoch insoweit, als der Kläger

nicht die Anrechnung eines Einkommens von CHF 4'200.00, sondern von CHF

4'330.00 verlangt. Welchen genauen Nettolohn der Beklagte an seiner neuen

Stelle verdient, beziehungsweise wie hoch die Sozialabzüge genau sind, ist

nicht bekannt. Das vom Vorderrichter angenommene hypothetische Einkommen von

CHF 4'200.00 entspricht rund 88 % des Bruttolohnes von CHF 4'400.00, zuzüglich

Anteil 13. Monatslohn. Sozialabzüge von rund 12 % sind im Rahmen. Es bleibt

damit beim angerechneten Einkommen von CHF 4'200.00.

3.

Der Berufungskläger rügt schliesslich,

der Vorderrichter habe über seinen Antrag, den Unterhaltsbeitrag über die

Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung festzulegen, nicht

entschieden und das auch nicht begründet. Weiter beanstandet er, dass die

Unterhaltsbeiträge nicht indexiert wurden. Der Amtsgerichtsstatthalter erwog

dazu, angesichts der detaillierten Aufschlüsselung der Unterhaltsbeiträge für

verschiedene Zeitperioden bis ins Jahr 2032 erscheine eine Indexierung wenig

sinnvoll.

Gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB kann

der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen

Abschluss der Erstausbildung festgelegt werden. Und gestützt auf Art. 286 Abs.

1.

ZGB kann das Gericht anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten

Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Es ist

kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall auf diese gesetzlich vorgesehenen

Möglichkeiten zu verzichten. Die Berufung ist daher auch in diesen Punkten

begründet.

4.1

Die Berufung des Klägers ist nach

dem Gesagten weitgehend begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend

zu korrigieren. Die Anträge des Berufungsklägers beinhalten Änderungen ab 1.

Januar 2018. Es ist angezeigt, die Korrekturen ab diesem Datum vorzunehmen und

dabei grundsätzlich von den vorinstanzlichen Berechnungen auszugehen. Dies,

obwohl das Urteil des Vorderrichters vom Grundsatz her – Bildung von insgesamt

neun (!) Phasen, wobei die Beiträge auf einzelne Franken genau festgelegt

wurden – nicht restlos überzeugt. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist von

verschiedenen Wertungen und Prognosen abhängig. Die Zukunft kann nicht auf

einzelne Franken genau vorausgesagt werden. Die Bemessung von Alimenten ist

deshalb nicht eine blosse Rechenaufgabe, sondern vor allem auch ein

Ermessensentscheid. Es empfiehlt sich daher insbesondere auch, bei der

Festsetzung von Alimenten zu runden. Das Resultat von zahlreichen

Berechnungstabellen sollte nicht unbesehen eins zu eins übernommen werden,

sondern auch auf seine Plausibilität hin geprüft werden. Andernfalls droht der

Blick fürs Wesentliche und Gesamte verloren zu gehen. Da das Vorgehen des

Amtsgerichtsstatthalters aber von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist dessen

Berechnungsweise vorliegend konsequenterweise auch im Berufungsverfahren zu

übernehmen.

4.2

Durch die Nichtberücksichtigung der

Steuern von CHF 226.00 und die zufolge der Prämienverbilligung um CHF 26.00

verminderten Krankenkassenprämien erhöht sich der dem Beklagten über den Bedarf

hinaus zur Verfügung stehende Betrag um CHF 252.00. Wie dargelegt wirkt diese

Veränderung bis zum Ende der siebten Phase, das heisst bis 31. Mai 2024. Der

Betrag erhöht sich zusätzlich um den wegen der Lebensgemeinschaft des Beklagten

um CHF 410.00 geringeren Bedarf (Grundbetrag gemäss Vorinstanz CHF 1'200.00,

neu CHF 1'000.00; Wohnkosten gemäss Vorinstanz CHF 760.00, neu CHF 600.00; Telekommunikation/notwendige

Versicherung neu CHF 50.00 statt CHF 100.00). Diese zweite Veränderung ist

nicht nur bis zum Ende der siebten Phase, sondern für die gesamte Zeit der

Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Da dem Beklagten das hypothetische

Einkommen von CHF 4'200.00 bereits ab 1. Januar 2018 und nicht erst ab 1.

August 2018 angerechnet wird, erhöht sich der ihm zur Verfügung stehende Betrag

für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 nochmals um CHF 696.00 (das

von der Vorinstanz für diese Zeit angerechnete Einkommen betrug bloss CHF

3'104.00, wobei zugunsten des Beklagten beim Bedarf zusätzlich je CHF 200.00

für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg zu berücksichtigen sind).

4.3.1

Der Überschuss des Beklagten

erhöht sich für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 um insgesamt CHF

1'358.00 (Steuern CHF 226.00, Krankenkasse CHF 26.00, Lebensgemeinschaft CHF

410.

, höheres Einkommen minus höherer Bedarf CHF 696.00). Die Hälfte davon –

CHF 679.00 - kommt dem Kläger zugute, die andere

Hälfte dem zweiten Kind des Beklagten. Mit diesem Betrag und dem bereits

aufgrund der vorinstanzlichen Berechnung zu Gunsten des Klägers ermittelten

Überschuss von CHF 220.00 kann der für die Zeit vom 1. Januar 2018 – 31. Januar

2018.

ausgewiesene Barunterhaltsanspruch von CHF 826.00 gedeckt werden. Ein

Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht in diesem Zeitfenster nicht. Der

Barunterhaltsbeitrag ist deshalb für diesen Zeitraum auf CHF 826.00 zu erhöhen.

4.3.2

Ab 1. Februar 2018 – 31. Juli 2018

beträgt der Barunterhaltsanspruch des Klägers unangefochten nur noch CHF 626.00.

Gemäss dem angefochtenen Urteil wird in diesem Zeitraum mit dem

Unterhaltsbeitrag von CHF 220.00 der gebührende Unterhalt des Klägers um CHF

1'335.00 (wovon CHF 406.00 Bar- und CHF 929.00 Betreuungsunterhalt) nicht

gedeckt. Der beim Beklagten neu frei gewordene Betrag von CHF 679.00, zuzüglich

des bisherigen Überschusses von CHF 220.00, total CHF 899.00 genügt nun zur

Deckung des Barunterhalts des Klägers. Im Umfang des verbleibenden Überschusses

von CHF 273.00 (CHF 899.00 – CHF 626.00) ist der Beklagte in der Lage, auch einen

Teil des klägerischen Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu decken. Der gesamte

Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Februar 2018 – 31. Juli 2018 beträgt

damit CHF 899.00 (wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 273.00 Betreuungsunterhalt). Das

Defizit beim Betreuungsunterhalt beläuft sich auf noch CHF 656.00 (929.00 -

CHF 273.00).

4.3.3

Ab 1. August 2018 beträgt der vom

Beklagten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zu leistende Unterhaltsbeitrag CHF

574.00

(Barunterhalt). Bei der Berechnung des beim Beklagten resultierenden Überschusses

berücksichtigte der Vorderrichter ab diesen Zeitpunkt neu das hypothetische

beziehungsweise nun auch effektive Einkommen. Der Überschuss und damit auch der

Unterhaltsbeitrag ist daher noch um die Hälfte (die andere Hälfte kommt dem

zweiten Kind des Beklagten zugute) der Korrekturen infolge der nicht

aufzurechnenden Steuern, der geringeren Krankenkassenprämien und der

Einsparungen aufgrund der Wohngemeinschaft, total somit um CHF 331.00 (CHF 252.00

+ CHF 410.00 dividiert durch zwei) zu erhöhen. Der vom Beklagten bis 30.

November 2022 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt daher neu CHF 905.00 (CHF

574.00

+ CHF 331.00). Der Barunterhaltsanspruch, der gemäss der Vorinstanz bis

31.

Juli 2019 CHF 716.00 und anschliessend bis 30. November 2022 CHF 626.00

beträgt (Differenz infolge der Kosten der Spielgruppe) kann mit diesem

Unterhaltsbeitrag gedeckt werden. Der Restbetrag (CHF 189.00 beziehungsweise

CHF 279.00) entfällt auf den Betreuungsunterhalt. Dieser bleibt vom 1. August

2018.

bis 31. Juli 2019 im Umfang von CHF 740.00 (CHF 929.00 – CHF 189.00) und

vom 1. August 2019 bis 30. November 2022 im Umfang von CHF 650.00 (CHF 929.00 –

CHF 279.00) ungedeckt.

4.3.4

Ab 1. Dezember 2022 hat der

Beklagte – da sein zweiter Sohn dann volljährig wird – den Überschuss von CHF

1'809.00 (CHF 1'147.00 gemäss Vorinstanz zuzüglich die mit dem vorliegenden

Urteil vorzunehmende Korrektur von CHF 662.00) nicht auch noch für diesen zu

verwenden. Der rechnerische Anspruch des Klägers beträgt ab diesem Datum CHF

626.00

für den Barunterhalt und CHF 929.00 für den Betreuungsunterhalt. Nach

Deckung des entsprechenden Betrages von total CHF 1'555.00 verbleibt dem Beklagten

immer noch ein Überschuss von CHF 254.00. Da der Unterhaltsbeitrag nicht nur

den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Leistungsfähigkeit der Eltern

entsprechen soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB) wies die Vorinstanz in den beiden

letzten Phasen, in denen sich die Situation analog präsentiert, ein Drittel

dieses verbleibenden Überschusses dem Barunterhaltsbeitrag zu. Ein Drittel von

CHF 254.00 entspricht einem Betrag von CHF 84.00, weshalb der Barunterhalt des

Klägers für diese Zeit auf CHF 710.00 (CHF 626.00 + 84.00) zu erhöhen ist.

Insgesamt beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für die

Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2024 somit CHF 1'639.00.

4.3.5

Für die achte Phase (1. Juni 2024

bis 31. Mai 2030) errechnete der Amtsgerichtsstatthalter für den Beklagten

einen Überschuss von CHF 1'130.00 (angefochtenes Urteil, S. 13). Nach dem

Ergebnis der vorliegenden Berufung ist dieser Betrag noch um den wegen der

Lebensgemeinschaft um CHF 410.00 verminderten Bedarf zu erhöhen und beträgt

damit CHF 1'540.00. Damit kann er den Barunterhaltsanspruch des Klägers von CHF

769.00

und den Betreuungsunterhalt von CHF 247.00 decken. Der Barunterhalt ist

wiederum zu erhöhen um einen Drittel des nach Abzug des Mindestanspruchs

verbleibenden Betrages von CHF 524.00 (CHF 1'540.00 – CHF 769.00 – CHF 247.00).

Er beträgt damit CHF 943.00 (CHF 769.00 + CHF 174.00), was einen

Unterhaltsbeitrag von total CHF 1'190.00 ergibt.

4.3.6

In der neunten Phase ab 1. Juni

2030.

beläuft sich der Überschuss des Beklagten gemäss dem angefochtenen Urteil auf

CHF 1'088.00, beziehungsweise nach Berücksichtigung der wegen dessen

Lebensgemeinschaft vorzunehmenden Korrektur auf CHF 1'498.00 (CHF 1'088.00 +

CHF 410.00). Der Barbedarf des Klägers beträgt CHF 719.00, der nach Deckung

dieses Betrags dem Beklagten verbleibende Überschuss CHF 779.00. Der vom

Beklagten dem Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher auf CHF 978.00 (CHF

719.00

+ 259.00 [1/3 des verbleibenden Überschusses] festzusetzen.

Betreuungsunterhalt ist ab 1. Juni 2030 keiner mehr geschuldet. Dieser

Unterhaltsbeitrag ist wie erwähnt auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung festzusetzen. Dass der Betrag höher

ist als vom Berufungskläger beantragt, spielt keine Rolle, da vorliegend gemäss

Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime zum Tragen kommt (Benedikt Seiler, Die Berufung nach

ZPO, 2013, Rz 448).

5.

Die Berufung erweist sich in weiten

Teilen als begründet. Dass der Berufungskläger die Tatsachen, die zu diesem

Ergebnis führen, erst im Rahmen einer Replik und Triplik vorbringen konnte, ist

vor allem dem Verhalten des Berufungsbeklagten zuzuschreiben. Gestützt auf den

Ausgang des Verfahrens und auf Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO rechtfertigt

es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem

Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden

Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Entschädigung für die beiden

unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken pro Stunde, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer. Soweit diese in ihren Kostennoten und Ergänzungen

dazu einen höheren Ansatz geltend machen, ist der entsprechende Betrag nur für

die Bestimmung der Parteientschädigung und Nachzahlungspflicht von Bedeutung.

Abgesehen von dem vom Vertreter des Berufungsklägers im Umfang von einer Stunde

geltend gemachten Aufwand für die Nachbereitung des erstinstanzlichen Verfahrens

(was bereits dort entschädigt wurde), gehen die Honorarnoten (inkl. MwSt. und

Auslagen) in Ordnung.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von

Olten-Gösgen vom 29. März 2018 werden aufgehoben.

2. Ziffer 1 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Beklagte hat dem

Kläger in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014

folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

leisten:

- ab 1. Januar 2018

bis und mit 31. Januar 2018: CHF 826.00 (Barunterhalt);

- ab

1. Februar 2018 bis und mit 31. Juli 2018: CHF 899.00

(wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 273.00 Betreuungsunterhalt);

- ab

1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 905.00.

(wovon CHF 716.00 Bar- und CHF 189.00 Betreuungsunterhalt);

- ab

1. August 2019 bis und mit 30. November 2022:

CHF 905.00. (wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 279.00

Betreuungsunterhalt)

- ab

1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 1'639.00

(wovon CHF 710.00 Bar- und CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);

- ab

1. Juni 2024 bis und mit 31. Mai 2030: CHF 1’190.00

(wovon CHF 943.00 Bar- und CHF 247.00 Betreuungsunterhalt);

- ab

1. Juni 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 978.00

(Barunterhalt)».

3. Ziffer 2 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Es wird festgestellt,

dass mit den in Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem

davor geltenden Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende

Unterhalt des Klägers monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:

- ab

1. August 2017 bis und mit 30. November 2017:

CHF 351.00 (wovon CHF 185.00 Bar- und CHF 166.00

Betreuungsunterhalt);

- ab

1. Dezember 2017 bis und mit 31. Dezember 2017:

CHF 240.00 (Barunterhalt);

- ab 1. Februar 2018

bis 31. Juli 2018: CHF 656.00 (Betreuungsunterhalt);

- ab

1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 740.00

(Betreuungsunterhalt);

- ab

1. August 2019 bis und mit 30. November 2022: CHF 650.00

(Betreuungsunterhalt)».

4. Die in Ziffer 2 und 3 festgelegten Beträge

basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November

2018 von 101.8 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge

werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 01. Januar 2020,

proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist

dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden.

Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101.8 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

5. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden C.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. C.___ hat A.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, eine

Parteientschädigung von CHF 4'729.10 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Thierry Braunschweig

eine Entschädigung von CHF 3'910.60 und Rechtsanwalt Ronny Scruzzi eine

Entschädigung von CHF 3'529.20 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder C.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Thierry

Brauschweig CHF 818.50 und für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi CHF 735.05.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller