ZKBER.2018.38
Unterhalt
18. Dezember 2018Deutsch32 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ ist der am [...] 2014 geborene
Sohn von C.___ und B.___. Er lebt bei seiner Mutter B.___. Die Eltern sind
nicht verheiratet. Mit dem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten
Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 hatte sich C.___ verpflichtet, an den
Unterhalt von A.___ einen Betrag von CHF 586.00 pro Monat zu bezahlen. Aus
einer früheren Ehe ist C.___ Vater eines zweiten Kindes (geb. [...] 2004)
1.2 Am 6. November 2017 klagte A.___,
vertreten durch seine Mutter B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen C.___ auf
Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von total CHF 1'108.00 für die Zeit vom 1.
Januar 2017 bis 31. August 2017, von CHF 1'235.00 für die Zeit ab 1. September
2017 bis 31. Mai 2024, von CHF 1'326.00 für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum
31. Mai 2030 und von CHF 706.00 für die Zeit ab dem 1. Juni 2030 über die
Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung. C.___
verlangte widerklageweise eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf den
Betrag von höchstens CHF 400.00. Der Amtsgerichtsstatthalter fällte am 29. März
2018 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte hat dem Kläger in
Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014 folgende
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
-
ab
8. Januar 2018 bis und mit 31. Juli 2018: CHF 220.00
(Barunterhalt);
-
ab
1. August 2018 bis und mit 30. November 2022:
CHF 574.00 (Barunterhalt);
-
ab
1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 1'147.00
(wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 521.00 Betreuungsunterhalt);
-
ab
1. Juni 2024 bis und mit 31. Mai 2030: CHF 1'054.00
(wovon CHF 807.00 Bar- und CHF 247.00 Betreuungsunterhalt);
-
ab
1. Juni 2030 bis und mit 15. Juni 2032: CHF 842.00
(Barunterhalt).
2. Es wird festgestellt, dass mit den in
Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem davor geltenden
Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende Unterhalt des
Klägers monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:
-
ab
1. August 2017 bis und mit 30. November 2017:
CHF 351.00 (wovon CHF 185.00 Bar- und CHF 166.00
Betreuungsunterhalt);
-
ab
1. Dezember 2017 bis und mit 7. Januar 2018:
CHF 240.00 (Barunterhalt);
-
ab
8. Januar 2018 bis und mit 31. Januar 2018: CHF 606.00
(Barunterhalt);
-
ab 1. Februar 2018
bis 31. Juli 2018: CHF 1’335.00 (wovon CHF 406.00 Bar- und
CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
-
ab
1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 1’070.00
(wovon CHF 142.00 Bar- und CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
-
ab
1. August 2019 bis und mit 30. November 2022:
CHF 980.00 (wovon CHF 51.00 Bar- und CHF 929.00
Betreuungsunterhalt);
-
ab
1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 408.00
(Betreuungsunterhalt).
3. Die Berechnungen gemäss den Ziffern 1
und 2 hievor stützen sich auf die beigehefteten, vom Amtsgerichtspräsidium
Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblätter.
4.-8….
2. Frist- und formgerecht erhob A.___ im
Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er
stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen
vom 29. März 2018 sei teilweise wie folgt aufzuheben:
1. Der Beklagte habe dem
Kläger in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014 folgende
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- ab 1. Januar 2018 bis
und mit 30. November 2022: CHF 905.00
(wovon Bar- CHF 716.00 und
CHF 189.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Dezember 2022 bis
und mit 31. Mai 2024: CHF 1’809.00
(wovon CHF 626.00 Bar- und
CHF 1’183.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Juni 2024 bis und
mit 31. Mai 2030: CHF 1’385.00
(wovon CHF 807.00 Bar- und
CHF 587.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Juni 2030 bis und
mit 15. Juni 2032: CHF 842.00 (Barunterhalt) gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB über
die Volljährigkeit hinaus, bis die Erstausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen ist
zzgl. der bezogenen
Familienzulagen zu bezahlen,
zahlbar soweit es sich um
bereits verfallene Beiträge handelt, innert 14 Tagen ab Rechtskraft und soweit
es sich um künftige Beiträge handelt, jeweils monatlich im Voraus, indexiert
jeweils auf Jahresbeginn,
2. Es sei festzustellen, dass mit den in
Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem davor geltenden
Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende Unterhalt des Klägers
monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:
- ab 1. Januar 2018 bis
und mit 31. Januar 2018: CHF 275.00 (Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Februar 2018 bis
31. Juli 2018: CHF 1‘004.00 (wovon CHF 75.00 Bar und CHF 929.00
Betreuungsunterhalt);
- ab 1. August 2018 bis
und mit 31. Juli 2019: CHF 1‘070.00
(wovon CHF 142.00 Bar- und
CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. August 2019 bis
und mit 30. November 2022: CHF 649.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Dezember 2022 bis
und mit 31. Mai 2024: CHF 77.00 (Betreuungsunterhalt).
2. Eventualiter sei das Urteil im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Der Beklagte C.___ beantragt, die
Berufung vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungskläger reichte im Anschluss an
die Berufungsantwort eine Replik ein, worauf eine Duplik, eine Triplik und eine
Quadruplik folgten. In seiner Triplik ändert der Berufungskläger die
Rechtsbegehren in dem Sinne, dass er nur noch für die Zeit ab 1. Januar 2018
bis Mai 2018 einen Betrag von CHF 905.00, dann aber ab 1. Juni 2018 bis und mit
30. November 2022 einen solchen von CHF 970.00 (wovon CHF 716.00 Bar- und CHF
254.00 Betreuungsunterhalt) fordert. Als Unterdeckung sei ab 1. Juni 2018 bis
31. Juli 2019 ein Betrag von CHF 1'005.00 (CHF 77.00 Bar- und CHF 929.00
Betreuungsunterhalt) und ab 1. August 2019 bis 30. November 2022 ein solcher
von CHF 584.00 (Betreuungsunterhalt) festzustellen.
3. Die Parteien haben im
Berufungsverfahren verschiedene neue Behauptungen vorgebracht und auch neue
Urkunden eingereicht. Da gemäss Art. 296 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, sind
diese Behauptungen und Urkunden auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig
(BGE 144 III 349). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, können weitere
Beweismassnahmen indessen unterbleiben. Die Anträge des Berufungsklägers auf
Durchführung einer erneuten Parteibefragung und von Augenscheinen sowie Einvernahme
von Zeugen sind deshalb abzuweisen. Über die Berufung kann demnach in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters ist grundsätzlich auf die Akten zu verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
C.___ hat gemäss dem von der KESB
genehmigten Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2015 für A.___ einen monatlichen
Unterhaltsbetrag von CHF 586.00 zu bezahlen. Auf den 1. Januar 2017 trat das
neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft. A.___ stützt seine Unterhaltsklage vom 6.
November 2017 auf Art. 13c Schlusstitel Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SchlT
ZGB, SR 210). Gemäss dieser Bestimmung werden Unterhaltsbeiträge an das Kind,
die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem genehmigten
Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch
des Kindes neu festgesetzt. In analoger Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB
besteht dieser Anspruch nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr
vor der Klageanhebung. Diese einjährige Rückwirkung gilt nur für die Klage des
Kindes, nicht aber zugunsten des Unterhaltsschuldners (BGE 127 III 503).
Das Kinderaliment dient dem revidierten
Unterhaltsrecht zufolge neu auch der Betreuung des Kindes (Art. 276 und 285 ZGB).
Dieser Betreuungsunterhalt ist nach der so genannten
Lebenshaltungskosten-Methode zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017
vom 17. Mai 2018). Der Amtsgerichtsstatthalter ging bei der Beurteilung der
Unterhaltsklage von dieser Methode aus. Aufgrund der knappen finanziellen
Verhältnisse erachtete er es als erforderlich, selbst bei kleinen Veränderungen
von verhältnismässig kurzer Dauer verschiedene Phasen zu unterscheiden.
1.2
Der Amtsgerichtsstatthalter
ermittelte für eine erste Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 einen
Barunterhaltsanspruch für A.___ von CHF 571.15. Die Kindsmutter könne mit ihren
Einkünften ihre Lebenskosten decken, so dass in dieser Phase kein
Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Da der Kindsvater bloss einen Überschuss von
CHF 440.00 generiere, der auf den Kläger und einen zweiten Sohn aus einer
früheren Beziehung aufzuteilen sei, resultiere ein Unterhaltsbeitrag von CHF
220.00
Der gemäss Unterhaltsvertrag zu leistende Betrag von CHF 586.00 sei
höher, weshalb die Unterhaltsbeiträge für diese Zeitspanne nicht anzupassen
seien. Eine rückwirkende Herabsetzung zu Gunsten des Kindsvaters sei nicht
verlangt worden und grundsätzlich auch nicht möglich. In der zweiten Phase vom
1.
August 2017 bis 30. November 2017 berücksichtige der Vorderrichter den
Umstand, dass die Kindsmutter nach der Arbeitslosigkeit ihre Erwerbstätigkeit
erhöhen konnte. Die damit verbundenen Veränderungen beim Kläger und der
Kindsmutter führten zu einem neuen Barunterhalt von CHF 771.15 pro Monat. Da
der Beklagte aber nach wie vor bloss in der Lage sei, CHF 220.00 pro Monat an
den Kläger zu leisten, bleibe er verpflichtet, den gemäss Unterhaltsvertrag
geschuldeten Betrag von CHF 586.00 zu leisten. Es resultiere somit ein
Barunterhaltsmanko von CHF 185.00 und beim Betreuungsunterhalt ein Manko von
CHF 166.00.
Die dritte Phase vom 1. Dezember 2017
bis 31. Januar 2018 bildete der Amtsgerichtsstatthalter, weil die Kindsmutter
per 1. Dezember 2017 mit ihrem neuen Partner zusammengezogen sei, wodurch sich
deren Lebenshaltungskosten stark reduziert hätten. Der Beklagte selber habe am
8.
Januar 2018 widerklageweise die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages
verlangt, weshalb er nur bis zu diesem Datum zum vertraglich vereinbarten
Unterhaltsbeitrag von CHF 586.00 verpflichtet werden könne. Ab 8. Januar 2018
sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 220.00 herabzusetzen. Bei einem
Barunterhaltsanspruch von CHF 825.55 betrage das Manko für die Zeit bis 8.
Januar 2018 CHF 240.00 und anschliessend CHF 606.00. Da die Kindsmutter aufgrund
ihrer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres in der Lage sei, für ihre Lebenskosten
aufzukommen, bestehe in dieser Phase kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die
nächste Veränderung, die der Vorderrichter berücksichtigte, war die Reduktion
der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter. Die entsprechende vierte Phase dauert vom
1.
Februar 2018 bis 31. Juli 2018. Er ermittelte für diese Zeit einen Barunterhaltsanspruch
von CHF 626.00, den der Beklagte im Umfang von CHF 220.00 decken könne. Das
Manko betrage somit CHF 406.00. Der Anspruch von CHF 929.00 auf
Betreuungsunterhalt bleibe vollständig ungedeckt.
In einer fünften Phase vom 1. August
2018.
bis 31. Juli 2019 berücksichtigte der Vorderrichter, dass der Kläger in
dieser Zeit die Spielgruppe besucht. Zudem rechnete er dem Beklagten ein
hypothetisches Einkommen von CHF 4'200.00 pro Monat an, was bei der
Gegenüberstellung mit dem Bedarf zu einem Überschuss von CHF 1'147.00 führte.
Dieser solle den beiden Kindern des Beklagten wiederum je hälftig zukommen, das
heisst zu je CHF 574.00. Bei einem Barunterhaltsanspruch von CHF 715.55 ergab
sich für diese Zeit ein Manko von CHF 142.00. Das Betreuungsunterhaltsmanko blieb
unverändert bei CHF 929.00. Ab 1. August 2019 berücksichtigte der Vorderrichter
sodann, dass die durch den Besuch der Spielgruppe bedingten erhöhten
Drittbetreuungskosten beim Kläger dahinfallen. Bei ansonsten gleichbleibenden
Verhältnissen reduziere sich dadurch das Barunterhaltsmanko bis 30. November
2022.
auf CHF 51.00. In einer siebten Phase von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai
2024.
beziehungswese per 4. November 2022 werde der zweite Sohn des Beklagten 18
Jahre alt. Der Amtsgerichtsstatthalter ging davon aus, dass der Beklagte den
bei ihm vorhandenen Überschuss ab Dezember 2022 vorerst zur Deckung des Bar-
und Betreuungsbedarfs des Klägers verwenden müsse. Bei einem unverändert
ungedeckten Barbedarf von CHF 626.00 und einem Betreuungsbedarf von CHF 929.00
habe der Beklagte dem Kläger in dieser Phase folglich einen Barunterhalt von
CHF 626.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 521.00, total somit CHF
1'147.00 zu bezahlen. Im Umfang von CHF 408.00 bestehe weiterhin ein
Betreuungsmanko.
In einer achten Phase vom 1. Juni 2024
bis 31. Mai 2030 beziehungsweise per 24. April 2024 werde der Kläger 10 Jahre
alt, womit seiner Mutter entsprechend der 10/16 Regel eine 50 %-Erwerbstätigkeit
zugemutet werden könne. Der Barunterhaltsanspruch belaufe sich neu auf CHF
769.00
und der Betreuungsunterhaltsanspruch auf CHF 247.00. Unter
Berücksichtigung des Überschusses auf Seiten des Beklagten sei er zu
verpflichten, während dieser Zeit einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 807.00 und
einen Betreuungsunterhaltsbeitrag von CHF 247.00 zu bezahlen. In einer neunten
und letzten Phase vom 1. Juni 2030 bis 31. Mai 2032 beziehungsweise per 24.
April 2030 werde der Kläger 16 Jahre alt. Neu könne er anstelle der
Kinderzulage von CHF 200.00 eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 als Einnahme
verbuchen. Zudem sei der Kindsmutter eine 100 %-Erwerbstätigkeit zuzumuten. Der
Barunterhaltsanspruch des Klägers betrage unter Berücksichtigung des beim
Beklagten vorhanden Überschusses CHF 842.00. Angesichts der detaillierten
Aufschlüsselung der Unterhaltsbeiträge für die verschiedenen Zeitperioden erscheine
eine Indexierung als wenig sinnvoll, weshalb darauf verzichtet werde.
2.1
Der Kläger und Berufungskläger macht
im Zusammenhang mit der Höhe der Unterhaltsbeiträge geltend, der Vorderrichter
habe dem Beklagten und Vater bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge zu hohe
Lebenshaltungskosten zugestanden. Konkret beanstandet er die ihm angerechneten
Steuern und die Prämien für die Krankenkasse. Zudem rügt er, die Vorinstanz
habe zu Unrecht verneint, dass der Beklagte in einer Wohngemeinschaft lebe, was
beim Grundbetrag, den Auslagen für Telekommunikation und notwendige
Versicherungen sowie bei den Wohnkosten zu berücksichtigen sei. Weiter fordert
er, ihm das hypothetische Einkommen nicht erst ab 1. August 2018, sondern
bereits ab 1. Januar 2018 anzurechnen. Im Verhältnis zum angefochtenen Urteil,
welches dem Beklagten einen Grundbedarf von CHF 2'664.00 zubillige, müsse ihm
deswegen ein tieferer Grundbedarf von CHF 2'002.00 angerechnet werden. Dieser
zusätzlich anfallende Überschuss von CHF 662.00 sei hälftig unter den unterhaltsberechtigten
Kindern zu teilen, weshalb der vorliegend angefochtene Unterhaltsbeitrag um CHF
331.00
pro Monat zu erhöhen sei.
2.2.1
Der Berufungskläger führt im
Zusammenhang mit den beanstandeten Steuern aus, der Beklagte und
Berufungsgegner werde unstrittig quellenbesteuert. Es sei nie bestritten
worden, dass er seit jeher jährlich die Quellensteuern mittels Antrag auf
Anpassung der Quellensteuern zurückverlange und damit seine weiteren
Abzugsmöglichkeiten geltend mache. Würde er die den beiden Kindern geschuldeten
Alimente bezahlen, müsste er aufgrund des tiefen steuerbaren Einkommens
überhaupt keine Steuern bezahlen und die Quellensteuer würde ihm
zurückerstattet. Die Vorinstanz habe beim Bedarf des Beklagten die Steuern
deshalb fälschlicherweise berücksichtigt, ganz abgesehen davon, dass diese bei
Mankofällen ohnehin ausser Betracht bleiben müssten. Der Berufungsbeklagte
entgegnet im Wesentlichen, es sei ungewiss, ob eine beantragte Rückerstattung
der Quellensteuer tatsächlich verfügt und ihm gewährt werde.
2.2.2
Dem angefochtenen Urteil zufolge
kann der Unterhaltsanspruch des Klägers bloss in den Phasen acht und neun
gedeckt werden. Für die Zeit vorher stellte der Amtsgerichtsstatthalter fest,
dass der gebührende Unterhalt mit den angepassten Unterhaltsbeiträgen nicht
gedeckt ist (Ziffer 2 des Urteils). In solchen Mangelfällen sind die laufenden
Steuern, welche mit der Erzielung des unterhaltsrelevanten Einkommens
zusammenhängen, auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen
(BGE 127 III 68, E. 2b). Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn der
Unterhaltsschuldner quellenbesteuert ist und die Steuern deshalb direkt von
seinem Lohn abgezogen werden. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass der
Beklagte die Quellensteuer zurückverlangen kann. Der entsprechenden Behauptung
des Berufungsklägers setzt er jedenfalls – ausser der Bemerkung, dass eine
Rückerstattung ungewiss sei – nichts entgegen. Dafür spricht auch, dass er im
vorinstanzlichen Verfahren für sich selber beim Bedarf keine Steuern geltend
machte (Klageantwort, S. 5, AS 24). Dass der Vorderrichter beim Bedarf der
Mutter des Klägers einen bescheidenen Betrag für Steuern aufrechnete, ändert
daran nichts. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb teilweise begründet. Was
die Phasen acht und neun anbetrifft, ist der Einbezug der Steuern im Bedarf des
Beklagten jedoch nicht zu beanstanden, da in diesen beiden Phasen kein Manko
mehr vorliegt.
2.3.1
Der Amtsgerichtsstatthalter
rechnete dem Kläger gestützt auf den eingereichten Versicherungsausweis eine
monatliche Krankenkassenprämie von CHF 378.00 an. Der Berufungskläger verlangt,
einen Betrag von bloss CHF 352.00 zuzugestehen. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, die Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen. Die entsprechenden
Unterlagen würden zwar nicht vorliegen. Angesichts der knappen Verhältnisse
bestehe jedoch zweifellos ein Anspruch darauf. Auch er selber und seine Mutter
hätten sich um eine entsprechende Reduktion der Krankenkassenprämien bemüht. Der
Berufungsbeklagte hält fest, er beziehe zurzeit keine individuelle
Prämienverbilligung. Gemäss Effektivitätsgrundsatz sei darauf abzustellen.
2.3.2
Die finanziellen Verhältnisse der
Parteien und der Mutter des Klägers sind angespannt. Die Krankenkassenprämien
des Klägers und der Mutter werden denn auch verbilligt. Die der Mutter gewährte
Prämienverbilligung beträgt CHF 79.00 pro Monat, was der Vorderrichter in den
ersten sieben Phasen berücksichtigte. Ab der achten Phase rechnete er der
Mutter keine Prämienverbilligung mehr an, weil er aufgrund der dann
verbesserten finanziellen Verhältnisse davon ausging, dass diese wegfallen. Auch
der Beklagte könnte von einer Prämienverbilligung profitieren, falls er einen
entsprechenden Antrag stellen würde. Aus dem Umstand, dass er sich offenbar
schlicht nicht darum kümmert, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (Jann Six,
Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.107). Die vom Berufungskläger beantragte
Reduktion der Krankenkassenprämie des Beklagten um CHF 26.00 ist im Verhältnis
zur Prämienverbilligung, die seiner Mutter gewährt wird, bescheiden und
durchaus realistisch. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt begründet.
Beim Bedarf des Beklagten ist eine Krankenkassenprämie von bloss CHF 352.00
anzurechnen. Für die Phasen acht und neun bleibt es beim Betrag von CHF 378.00.
2.4.1
Der Kläger hatte anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, der Beklagte lebe nicht mehr in [...]
allein in seiner Einzimmerwohnung, sondern er sei zu seiner neuen
Lebenspartnerin nach [...] gezogen. Der Amtsgerichtsstatthalter ging davon aus,
dass dem nicht so sei und rechnete dem Beklagten den Grundbetrag für eine
alleinstehende Person von CHF 1'200.00 sowie die gesamten Wohnkosten von CHF
760.00
und CHF 100.00 für Telekommunikation/notwendige Versicherungen an. Der
Kläger hält in der Berufung 30. Mai 2018 an seinem Standpunkt fest. Die
Behauptung des Beklagten, sein Briefkasten in [...] sei nur deshalb mit dem
Namen seines Freundes [...] angeschrieben, damit die Post bei ihm eintreffe und
er diese weiterleiten könne, sei unlogisch. Es bestünden erhebliche Zweifel an
dieser Aussage, weshalb davon auszugehen sei, er lebe mit seiner Partnerin in [...]
zusammen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich die Lebenshaltungskosten
des Beklagten bereits seit dem 1. November 2017, spätestens aber seit dem 1.
April 2018 verringert hätten. In seiner Berufungsantwort vom 2. Juli 2018
bestreitet der Beklagte, in einer Wohngemeinschaft in [...] zu leben. Die
unablässigen Unterstellungen der Mutter des Berufungsklägers, mit welchen das
Gegenteil behauptet werde, seien haltlos und ohne Beweiskraft. Er wohne immer
noch und weiterhin alleine in [...]. In seiner Replik vom 17. Juli 2018 reicht
der Kläger ein an den Beklagten adressiertes Schreiben des [...] vom 13. Juli
2018.
ein. In diesem Schreiben nimmt das […] Bezug auf ein Gesuch des Beklagten
vom 8. Juni 2018 um Kantonswechsel und Wohnsitznahme in [...] (Berufungsbeilage
7). Weiter verweist er auf einen Auszug aus der Facebook-Profilseite des
Beklagten, wonach sich dieser verlobt habe und auf ein Foto der Türklingel der [...]strasse
[...] in [...], die den Namen des Beklagten und dessen Partnerin enthält
(Berufungsbeilagen 8 und 9). Diese Belege zeigten, dass der Beklagte in [...]
in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Beklagte habe nicht die Wahrheit gesagt und
es sei davon auszugehen, dass er bereits seit mehreren Monaten mit seiner
Partnerin zusammen wohne. Der Beklagte räumt in seiner Duplik ein, mit seiner
neuen Partnerin zusammen die Zukunft gemeinsam in deren Wohnung in [...]
verbringen zu wollen. Ob dies allerdings realisiert werden könne, sei offen und
von einer Bewilligung des Kantonswechsels abhängig. Der Berufungskläger
bekräftigt in der Triplik seinen Standpunkt und hält fest, es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Wohn- und Lebensgemeinschaft bereits spätestens
seit dem 1. Januar 2018 bestanden habe. Der Beklagte wiederholt in seiner
Quadruplik, dass er nicht schon seit 1. Januar 2018 in einer Lebensgemeinschaft
in [...] wohne. Sämtliche anderweitigen Behauptungen könnten sich auf keinerlei
Beweise stützen und gründeten auf reiner Erfindungsgabe der Gegenpartei.
2.4.2
Die Behauptungen der Parteien zur
Frage, ob und seit wann der Beklagte in einer Wohngemeinschaft lebt, gehen
auseinander. Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht – auch wenn das in der
ZPO nicht ausdrücklich gesagt wird – auch das Verhalten der Parteien im Prozess
berücksichtigen. Die Beweiswürdigung beeinflussen können insbesondere
widersprüchliche Parteibehauptungen, die Art und Weise der Auskunftserteilung,
das Verweigern von Informationen und Vorenthalten von Beweismitteln (Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht
der ZPO, Band 1, 2015, Rz 5.59).
Die Angaben des Beklagten zur Frage der
Lebensgemeinschaft sind widersprüchlich. In der Parteibefragung bei der
Vorinstanz vom 23. März 2018 äusserte er sich dazu nur sehr vage und
ausweichend (AS 39 f.). Gegenüber der [...] hatte er noch am 29. August 2017
angegeben, «dass er Ende Jahr nach [...] zu seiner neuen Partnerin ziehe» (klägerische
Urkunde 35, S. 2). In seiner Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 hatte er dagegen
unmissverständlich behauptet, er lebe in keiner Lebensgemeinschaft in […]. Dazu
im Gegensatz steht das Schreiben des […] der Stadt […], in welchem auf ein bereits
vorher, nämlich am 8. Juni 2018 gestelltes Gesuch um Kantonswechsel und Wohnsitznahme
an der [...]strasse […] in [...] Bezug genommen wird (Beilage 7 des
Berufungsklägers). Das Schreiben ist adressiert an die [...]strasse […] in [...]
und nicht an die Adresse in [...], wo er nach eigenen Angaben immer noch wohnen
will. Das vom Berufungskläger eingereichte Foto der Türklingel (Beilage 9 des
Berufungsklägers) weist ebenfalls darauf hin, dass sich der Beklagte unabhängig
von der Bewilligung des Wohnsitzwechsels bei seiner Lebenspartnerin eingenistet
hat. Mit dem Kläger und Berufungskläger rechtfertigt sich deshalb die Annahme,
dass der Beklagte bereits seit Beginn des Jahres 2018 bei seiner
Lebenspartnerin wohnhaft ist, so wie er dies gegenüber der Arkadis am 29.
August 2017 eingeräumt hatte (klägerische Urkunde 35, S. 2). Entsprechend ist
bei seinem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die
Lebenshaltungskosten vermindert haben.
2.4.3
Der Berufungskläger gesteht dem
Beklagten einen Grundbetrag von CHF 1'000.00, Wohnkosten von CHF 600.00 und CHF
50.00
für Telekommunikation/notwendige Versicherungen zu. Der Beklagte führt in
seiner Duplik aus, er habe mit seiner Verlobten abgesprochen, einen
Wohnkostenanteil von CHF 800.00 zu übernehmen. Einen Nachweis dafür legt er
jedoch nicht vor. Es ist deshalb angezeigt von den Zahlen des Berufungsklägers
auszugehen. Ein Wohnkostenanteil von CHF 600.00 erscheint zwar für [...] in der
Tat an der unteren Grenze. Dies wird aber dadurch kompensiert, dass er mit CHF
1'000.00 mehr als den in solchen Fällen üblichen halben Ehepaargrundbetrag von
CHF 850.00 zugesteht. Der Bedarf des Beklagten ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar
2018.
entsprechend zu korrigieren.
2.5.1
Der Amtsgerichtsstatthalter
rechnete dem Beklagten mit Wirkung ab August 2018 ein hypothetisches Einkommen
von CHF 4'200.00 pro Monat an. Zur Anrechnung ab August 2018 führte er aus, es
sei dem Beklagten ab Erlass des Urteils eine Übergangsfrist von vier Monaten
einzuräumen. Gleichzeitig billigte er ihm beim Bedarf einen Betrag von je CHF
200.00
für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg zu. In seiner Duplik vom 27.
Juli 2018 gab der Beklagte bekannt, dass er seit Juni 2018 in einer
Vollzeitanstellung arbeite. Dem gleichzeitig eingereichten Arbeitsvertrag
zufolge verdient er dort CHF 4'400.00 brutto pro Monat, zuzüglich 13.
Monatslohn. Der Berufungskläger verlangt in seiner Triplik deshalb neu, einen
Nettolohn von CHF 4'330.00 anzurechnen. Im Zusammenhang mit der von der
Vorinstanz gewährten Übergangsfrist bringt er vor, der Beklagte wisse bereits
seit dem Schlichtungsgesuch vom 8. Mai 2017, dass eine Erhöhung des Unterhalts
gefordert werde. Bei entsprechenden Anstrengungen wäre es ihm mindestens schon
ab dem 1. Januar 2018 beziehungsweise ein halbes Jahr nach Verfahrensbeginn,
zumutbar gewesen, die Erwerbseinkünfte entsprechend zu erhöhen.
2.5.2
Der Beklagte hatte bis 31. Januar
2015.
eine Festanstellung bei der [...]. Anschliessend arbeitete er temporär und
bezog Arbeitslosengelder. Wer wie der Beklagte als Unterhaltsschuldner schon
bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, bedarf keiner Übergangs-
oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und
hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der
Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner
Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige selbst
bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend
einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er
unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Er muss sich deshalb
gegebenenfalls ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen von einem
Zeitpunkt an anrechnen lassen, der - schon vom Datum der Erhebung der
Unterhaltsklage aus gesehen - in der Vergangenheit liegt. Denn das
Kind kann gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB auf Leistung des Unterhalts nicht nur für
die Zukunft klagen, sondern auch für ein Jahr vor Klageerhebung (Urteil des Bundesgerichts
5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3).
Die Forderung des Berufungsklägers, dem
Beklagten bereits ab Januar 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ist
deshalb begründet. Konsequenterweise sind ihm die Beträge von je CHF 200.00 für
Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt
zuzubilligen. Unbegründet ist die Berufung jedoch insoweit, als der Kläger
nicht die Anrechnung eines Einkommens von CHF 4'200.00, sondern von CHF
4'330.00 verlangt. Welchen genauen Nettolohn der Beklagte an seiner neuen
Stelle verdient, beziehungsweise wie hoch die Sozialabzüge genau sind, ist
nicht bekannt. Das vom Vorderrichter angenommene hypothetische Einkommen von
CHF 4'200.00 entspricht rund 88 % des Bruttolohnes von CHF 4'400.00, zuzüglich
Anteil 13. Monatslohn. Sozialabzüge von rund 12 % sind im Rahmen. Es bleibt
damit beim angerechneten Einkommen von CHF 4'200.00.
3.
Der Berufungskläger rügt schliesslich,
der Vorderrichter habe über seinen Antrag, den Unterhaltsbeitrag über die
Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung festzulegen, nicht
entschieden und das auch nicht begründet. Weiter beanstandet er, dass die
Unterhaltsbeiträge nicht indexiert wurden. Der Amtsgerichtsstatthalter erwog
dazu, angesichts der detaillierten Aufschlüsselung der Unterhaltsbeiträge für
verschiedene Zeitperioden bis ins Jahr 2032 erscheine eine Indexierung wenig
sinnvoll.
Gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB kann
der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen
Abschluss der Erstausbildung festgelegt werden. Und gestützt auf Art. 286 Abs.
1.
ZGB kann das Gericht anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten
Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Es ist
kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall auf diese gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeiten zu verzichten. Die Berufung ist daher auch in diesen Punkten
begründet.
4.1
Die Berufung des Klägers ist nach
dem Gesagten weitgehend begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend
zu korrigieren. Die Anträge des Berufungsklägers beinhalten Änderungen ab 1.
Januar 2018. Es ist angezeigt, die Korrekturen ab diesem Datum vorzunehmen und
dabei grundsätzlich von den vorinstanzlichen Berechnungen auszugehen. Dies,
obwohl das Urteil des Vorderrichters vom Grundsatz her – Bildung von insgesamt
neun (!) Phasen, wobei die Beiträge auf einzelne Franken genau festgelegt
wurden – nicht restlos überzeugt. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist von
verschiedenen Wertungen und Prognosen abhängig. Die Zukunft kann nicht auf
einzelne Franken genau vorausgesagt werden. Die Bemessung von Alimenten ist
deshalb nicht eine blosse Rechenaufgabe, sondern vor allem auch ein
Ermessensentscheid. Es empfiehlt sich daher insbesondere auch, bei der
Festsetzung von Alimenten zu runden. Das Resultat von zahlreichen
Berechnungstabellen sollte nicht unbesehen eins zu eins übernommen werden,
sondern auch auf seine Plausibilität hin geprüft werden. Andernfalls droht der
Blick fürs Wesentliche und Gesamte verloren zu gehen. Da das Vorgehen des
Amtsgerichtsstatthalters aber von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist dessen
Berechnungsweise vorliegend konsequenterweise auch im Berufungsverfahren zu
übernehmen.
4.2
Durch die Nichtberücksichtigung der
Steuern von CHF 226.00 und die zufolge der Prämienverbilligung um CHF 26.00
verminderten Krankenkassenprämien erhöht sich der dem Beklagten über den Bedarf
hinaus zur Verfügung stehende Betrag um CHF 252.00. Wie dargelegt wirkt diese
Veränderung bis zum Ende der siebten Phase, das heisst bis 31. Mai 2024. Der
Betrag erhöht sich zusätzlich um den wegen der Lebensgemeinschaft des Beklagten
um CHF 410.00 geringeren Bedarf (Grundbetrag gemäss Vorinstanz CHF 1'200.00,
neu CHF 1'000.00; Wohnkosten gemäss Vorinstanz CHF 760.00, neu CHF 600.00; Telekommunikation/notwendige
Versicherung neu CHF 50.00 statt CHF 100.00). Diese zweite Veränderung ist
nicht nur bis zum Ende der siebten Phase, sondern für die gesamte Zeit der
Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Da dem Beklagten das hypothetische
Einkommen von CHF 4'200.00 bereits ab 1. Januar 2018 und nicht erst ab 1.
August 2018 angerechnet wird, erhöht sich der ihm zur Verfügung stehende Betrag
für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 nochmals um CHF 696.00 (das
von der Vorinstanz für diese Zeit angerechnete Einkommen betrug bloss CHF
3'104.00, wobei zugunsten des Beklagten beim Bedarf zusätzlich je CHF 200.00
für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg zu berücksichtigen sind).
4.3.1
Der Überschuss des Beklagten
erhöht sich für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 um insgesamt CHF
1'358.00 (Steuern CHF 226.00, Krankenkasse CHF 26.00, Lebensgemeinschaft CHF
410.
, höheres Einkommen minus höherer Bedarf CHF 696.00). Die Hälfte davon –
CHF 679.00 - kommt dem Kläger zugute, die andere
Hälfte dem zweiten Kind des Beklagten. Mit diesem Betrag und dem bereits
aufgrund der vorinstanzlichen Berechnung zu Gunsten des Klägers ermittelten
Überschuss von CHF 220.00 kann der für die Zeit vom 1. Januar 2018 – 31. Januar
2018.
ausgewiesene Barunterhaltsanspruch von CHF 826.00 gedeckt werden. Ein
Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht in diesem Zeitfenster nicht. Der
Barunterhaltsbeitrag ist deshalb für diesen Zeitraum auf CHF 826.00 zu erhöhen.
4.3.2
Ab 1. Februar 2018 – 31. Juli 2018
beträgt der Barunterhaltsanspruch des Klägers unangefochten nur noch CHF 626.00.
Gemäss dem angefochtenen Urteil wird in diesem Zeitraum mit dem
Unterhaltsbeitrag von CHF 220.00 der gebührende Unterhalt des Klägers um CHF
1'335.00 (wovon CHF 406.00 Bar- und CHF 929.00 Betreuungsunterhalt) nicht
gedeckt. Der beim Beklagten neu frei gewordene Betrag von CHF 679.00, zuzüglich
des bisherigen Überschusses von CHF 220.00, total CHF 899.00 genügt nun zur
Deckung des Barunterhalts des Klägers. Im Umfang des verbleibenden Überschusses
von CHF 273.00 (CHF 899.00 – CHF 626.00) ist der Beklagte in der Lage, auch einen
Teil des klägerischen Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu decken. Der gesamte
Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Februar 2018 – 31. Juli 2018 beträgt
damit CHF 899.00 (wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 273.00 Betreuungsunterhalt). Das
Defizit beim Betreuungsunterhalt beläuft sich auf noch CHF 656.00 (929.00 -
CHF 273.00).
4.3.3
Ab 1. August 2018 beträgt der vom
Beklagten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zu leistende Unterhaltsbeitrag CHF
574.00
(Barunterhalt). Bei der Berechnung des beim Beklagten resultierenden Überschusses
berücksichtigte der Vorderrichter ab diesen Zeitpunkt neu das hypothetische
beziehungsweise nun auch effektive Einkommen. Der Überschuss und damit auch der
Unterhaltsbeitrag ist daher noch um die Hälfte (die andere Hälfte kommt dem
zweiten Kind des Beklagten zugute) der Korrekturen infolge der nicht
aufzurechnenden Steuern, der geringeren Krankenkassenprämien und der
Einsparungen aufgrund der Wohngemeinschaft, total somit um CHF 331.00 (CHF 252.00
+ CHF 410.00 dividiert durch zwei) zu erhöhen. Der vom Beklagten bis 30.
November 2022 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt daher neu CHF 905.00 (CHF
574.00
+ CHF 331.00). Der Barunterhaltsanspruch, der gemäss der Vorinstanz bis
31.
Juli 2019 CHF 716.00 und anschliessend bis 30. November 2022 CHF 626.00
beträgt (Differenz infolge der Kosten der Spielgruppe) kann mit diesem
Unterhaltsbeitrag gedeckt werden. Der Restbetrag (CHF 189.00 beziehungsweise
CHF 279.00) entfällt auf den Betreuungsunterhalt. Dieser bleibt vom 1. August
2018.
bis 31. Juli 2019 im Umfang von CHF 740.00 (CHF 929.00 – CHF 189.00) und
vom 1. August 2019 bis 30. November 2022 im Umfang von CHF 650.00 (CHF 929.00 –
CHF 279.00) ungedeckt.
4.3.4
Ab 1. Dezember 2022 hat der
Beklagte – da sein zweiter Sohn dann volljährig wird – den Überschuss von CHF
1'809.00 (CHF 1'147.00 gemäss Vorinstanz zuzüglich die mit dem vorliegenden
Urteil vorzunehmende Korrektur von CHF 662.00) nicht auch noch für diesen zu
verwenden. Der rechnerische Anspruch des Klägers beträgt ab diesem Datum CHF
626.00
für den Barunterhalt und CHF 929.00 für den Betreuungsunterhalt. Nach
Deckung des entsprechenden Betrages von total CHF 1'555.00 verbleibt dem Beklagten
immer noch ein Überschuss von CHF 254.00. Da der Unterhaltsbeitrag nicht nur
den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Leistungsfähigkeit der Eltern
entsprechen soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB) wies die Vorinstanz in den beiden
letzten Phasen, in denen sich die Situation analog präsentiert, ein Drittel
dieses verbleibenden Überschusses dem Barunterhaltsbeitrag zu. Ein Drittel von
CHF 254.00 entspricht einem Betrag von CHF 84.00, weshalb der Barunterhalt des
Klägers für diese Zeit auf CHF 710.00 (CHF 626.00 + 84.00) zu erhöhen ist.
Insgesamt beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für die
Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2024 somit CHF 1'639.00.
4.3.5
Für die achte Phase (1. Juni 2024
bis 31. Mai 2030) errechnete der Amtsgerichtsstatthalter für den Beklagten
einen Überschuss von CHF 1'130.00 (angefochtenes Urteil, S. 13). Nach dem
Ergebnis der vorliegenden Berufung ist dieser Betrag noch um den wegen der
Lebensgemeinschaft um CHF 410.00 verminderten Bedarf zu erhöhen und beträgt
damit CHF 1'540.00. Damit kann er den Barunterhaltsanspruch des Klägers von CHF
769.00
und den Betreuungsunterhalt von CHF 247.00 decken. Der Barunterhalt ist
wiederum zu erhöhen um einen Drittel des nach Abzug des Mindestanspruchs
verbleibenden Betrages von CHF 524.00 (CHF 1'540.00 – CHF 769.00 – CHF 247.00).
Er beträgt damit CHF 943.00 (CHF 769.00 + CHF 174.00), was einen
Unterhaltsbeitrag von total CHF 1'190.00 ergibt.
4.3.6
In der neunten Phase ab 1. Juni
2030.
beläuft sich der Überschuss des Beklagten gemäss dem angefochtenen Urteil auf
CHF 1'088.00, beziehungsweise nach Berücksichtigung der wegen dessen
Lebensgemeinschaft vorzunehmenden Korrektur auf CHF 1'498.00 (CHF 1'088.00 +
CHF 410.00). Der Barbedarf des Klägers beträgt CHF 719.00, der nach Deckung
dieses Betrags dem Beklagten verbleibende Überschuss CHF 779.00. Der vom
Beklagten dem Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher auf CHF 978.00 (CHF
719.00
+ 259.00 [1/3 des verbleibenden Überschusses] festzusetzen.
Betreuungsunterhalt ist ab 1. Juni 2030 keiner mehr geschuldet. Dieser
Unterhaltsbeitrag ist wie erwähnt auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung festzusetzen. Dass der Betrag höher
ist als vom Berufungskläger beantragt, spielt keine Rolle, da vorliegend gemäss
Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime zum Tragen kommt (Benedikt Seiler, Die Berufung nach
ZPO, 2013, Rz 448).
5.
Die Berufung erweist sich in weiten
Teilen als begründet. Dass der Berufungskläger die Tatsachen, die zu diesem
Ergebnis führen, erst im Rahmen einer Replik und Triplik vorbringen konnte, ist
vor allem dem Verhalten des Berufungsbeklagten zuzuschreiben. Gestützt auf den
Ausgang des Verfahrens und auf Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO rechtfertigt
es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem
Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden
Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Entschädigung für die beiden
unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken pro Stunde, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer. Soweit diese in ihren Kostennoten und Ergänzungen
dazu einen höheren Ansatz geltend machen, ist der entsprechende Betrag nur für
die Bestimmung der Parteientschädigung und Nachzahlungspflicht von Bedeutung.
Abgesehen von dem vom Vertreter des Berufungsklägers im Umfang von einer Stunde
geltend gemachten Aufwand für die Nachbereitung des erstinstanzlichen Verfahrens
(was bereits dort entschädigt wurde), gehen die Honorarnoten (inkl. MwSt. und
Auslagen) in Ordnung.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von
Olten-Gösgen vom 29. März 2018 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Beklagte hat dem
Kläger in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014
folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
leisten:
- ab 1. Januar 2018
bis und mit 31. Januar 2018: CHF 826.00 (Barunterhalt);
- ab
1. Februar 2018 bis und mit 31. Juli 2018: CHF 899.00
(wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 273.00 Betreuungsunterhalt);
- ab
1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 905.00.
(wovon CHF 716.00 Bar- und CHF 189.00 Betreuungsunterhalt);
- ab
1. August 2019 bis und mit 30. November 2022:
CHF 905.00. (wovon CHF 626.00 Bar- und CHF 279.00
Betreuungsunterhalt)
- ab
1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 1'639.00
(wovon CHF 710.00 Bar- und CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
- ab
1. Juni 2024 bis und mit 31. Mai 2030: CHF 1’190.00
(wovon CHF 943.00 Bar- und CHF 247.00 Betreuungsunterhalt);
- ab
1. Juni 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 978.00
(Barunterhalt)».
3. Ziffer 2 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Es wird festgestellt,
dass mit den in Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem
davor geltenden Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende
Unterhalt des Klägers monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:
- ab
1. August 2017 bis und mit 30. November 2017:
CHF 351.00 (wovon CHF 185.00 Bar- und CHF 166.00
Betreuungsunterhalt);
- ab
1. Dezember 2017 bis und mit 31. Dezember 2017:
CHF 240.00 (Barunterhalt);
- ab 1. Februar 2018
bis 31. Juli 2018: CHF 656.00 (Betreuungsunterhalt);
- ab
1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 740.00
(Betreuungsunterhalt);
- ab
1. August 2019 bis und mit 30. November 2022: CHF 650.00
(Betreuungsunterhalt)».
4. Die in Ziffer 2 und 3 festgelegten Beträge
basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November
2018 von 101.8 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge
werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 01. Januar 2020,
proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist
dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden.
Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.8 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
5. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden C.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. C.___ hat A.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, eine
Parteientschädigung von CHF 4'729.10 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Thierry Braunschweig
eine Entschädigung von CHF 3'910.60 und Rechtsanwalt Ronny Scruzzi eine
Entschädigung von CHF 3'529.20 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder C.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Thierry
Brauschweig CHF 818.50 und für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi CHF 735.05.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller