Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2018.4

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

1. Mai 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im laufenden Scheidungsverfahren

schlossen die Parteien an der Einigungsverhandlung vom 12. Oktober 2015 vor dem

Richteramt Olten-Gösgen eine Vereinbarung ab, in welcher sie festhielten, sie

seien sich einig, «dass der Ehemann der Ehefrau vorläufig einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'500.00 bezahlt mit Rückwirkung per 01.10.2015.».

2.1 Mit Eingabe vom 28. April 2017

ersuchte A.___ (nachfolgend: Ehemann) das Richteramt Olten-Gösgen um

Feststellung, dass sich die Parteien mit Wirkung ab 1. Mai 2017 für die weitere

Dauer des Verfahrens gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr

schulden. Die Ehefrau sei zudem zu verpflichten, dem Ehemann mit Wirkung ab 1.

Mai 2017 für die Dauer der Benutzung des Grundstücks [...] eine monatliche

Entschädigung von CHF 1'100.00 zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Ehefrau liess mit Stellungnahme

vom 6. Juni 2017 geltend machen, der Ehemann weise keine wesentliche

Veränderung der Verhältnisse in Bezug auf sein Einkommen nach. Im Zeitpunkt des

Abschlusses der Vereinbarung sei zudem bereits bekannt gewesen, dass die

Taggeldzahlungen der SUVA begrenzt seien.

2.3 Mit Verfügung vom 2. August 2017

wies das Richteramt Olten-Gösgen die Anträge des Ehemannes auf Abänderung der

Vereinbarung vom 12. Oktober 2015 ab und verlegte die Prozesskosten in den

Entscheid über die Hauptsache. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3.1 Am 31. August 2017 liess der Ehemann

beantragen, es sei festzustellen, dass sich die Parteien mit Wirkung ab 1.

September 2017 für die weitere Dauer des Verfahrens gegenseitig keine

persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr schulden. Weiter sei die Ehefrau zu

verpflichten, das Grundstück [...] bis Samstag, 30. September 2017, eventuell

auf einen richterlich zu bestimmenden Zeitpunkt, unter Mitnahme ihrer Sachen

und in ordentlich gereinigtem Zustand zu verlassen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Die Ehefrau beantragte in ihrer

Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 die Abweisung der Anträge, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.3 Mit Verfügung vom 5. Januar 2018

wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Olten-Gösgen die Anträge des

Ehemannes ab.

4.1 Gegen diese Verfügung erhob der

Ehemann am 18. Januar 2018 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Berufung beim

Obergericht Solothurn. Er beantragt, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

Olten-Gösgen vom 5. Januar 2018 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich

die Parteien mit Wirkung ab 1. September 2017 für die weitere Dauer des

Verfahrens gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr schulden. Eventuell

sei die Streitsache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft [...]

bis Mittwoch, 28. Februar 2018, eventuell auf einen richterlich zu bestimmenden

späteren Zeitpunkt, unter Mitnahme ihrer Sachen und in ordentlich gereinigtem

Zustand, zu verlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Die Ehefrau liess sich mit

Berufungsantwort vom 2. Februar 2018 (Postaufgabe) dazu vernehmen und

beantragte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

vollumfänglich abzuweisen.

5. Über die Berufung kann ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass für die angefochtene

Verfügung vom 5. Januar 2018 war ein Gesuch des Ehemannes um Abänderung der

zwischen den Ehegatten an der Einigungsverhandlung vom 12. Oktober 2015

abgeschlossenen Vereinbarung.

1.2

Eheschutzmassnahmen können gemäss

Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angepasst werden,

wenn sich die massgebenden Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert

haben. Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen,

wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber

herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im

Zeitpunkt des früheren Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden sind. Weiter können vorsorgliche

Massnahmen dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der frühere Entscheid

auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn

sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde gelegt

wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen beziehungsweise nicht wie

prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Entscheid im Ergebnis als

nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht erhebliche

Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).

2.1

Der Amtsgerichtpräsident erwog im angefochtenen

Entscheid, in der Verfügung vom 2. August 2017 sei ausgeführt worden, es gelte

als erstellt, dass der Gesuchsteller ab 1. Mai 2017 von der SUVA (vorerst)

keine weiteren Geldleistungen erhalte bzw. sein bisheriges Einkommen an

SUVA-Taggeldern in der Höhe von rund CHF 7'000.00 wegfalle, dies jedoch nicht

sogleich bedeute, dass sich die Einkommenssituation des Gesuchstellers

erheblich zum Negativen verändert habe. Mit dem Nachweis des Wegfalls der bis

zum 30. April 2017 ausgerichteten SUVA-Taggelder sei nicht bereits eine

Einkommenseinbusse glaubhaft gemacht, da der Gesuchsteller weiterhin über einen

Leistungsanspruch aus Sozialversicherungen verfügen könnte, welcher rückwirkend

ausgerichtet werden würde. Vielmehr müsse der Gesuchsteller daher glaubhaft

machen, dass er nicht zu einem entsprechenden Ersatzeinkommen gelange oder

gelangen könne. Mit Gesuch vom 31. August 2017 habe der Gesuchsteller

Rechtsabklärungen von dem auf Sozialversicherungen spezialisierten Rechtsanwalt

Herbert Bracher eingereicht. Gemäss dem Schreiben von RA Bracher vom 14. August

2017.

(Urkunde Nr. 2 des Gesuchstellers) seien bezüglich allfälliger Leistungen

der Pensionskasse bisher keine Abklärungen getätigt worden. RA Bracher gehe

davon aus, dass der Gesuchsteller mangels vollständiger Invalidität keinen

Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben habe. Es werde aufgeführt, dass ein

definitiver Entscheid mit Abschluss des IV-Verfahrens zu erwarten sei. Das

Ergebnis des IV-Verfahrens sei jedoch noch völlig offen. Bei der

Lebensversicherung [...] seien die Parteien in Vergleichsverhandlungen. Auch

dort sei der Ausgang offen. Dem Gesuchsteller gelinge es somit zumindest

hinsichtlich dieser drei Institute nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm keine

Renten- bzw. Versicherungsansprüche zustehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass

der Gesuchsteller entsprechend seinem Invaliditätsgrad eine rückwirkende

IV-Rente und allenfalls eine Rente aus der Pensionskasse erhalte sowie aus

seiner Lebensversicherung den Rückkaufswert der Police erhältlich machen könne.

Bei vollständiger Invalidität sollte ihm der Zugriff auf sein

Freizügigkeitsguthaben möglich sein. Sollte der Gesuchsteller hingegen keinen

Anspruch auf IV-Leistungen haben, sei von einer Erwerbstätigkeit auszugehen und

damit verbunden der Möglichkeit, ein Einkommen zu realisieren. Dem

Gesuchsteller gelinge es folglich nicht, mit der eingereichten schriftlichen

Auskunft von RA Bracher glaubhaft zu machen, dass die Entscheidgrundlage des

Gerichts, wonach dem Ehemann allenfalls weiterhin Ansprüche aus

Sozialversicherungen zustehen resp. sich sein Einkommen nicht erheblich und

dauerhaft reduziert hat, sich als falsch erweise. Das Gesuch um Aufhebung der

persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens

sei deshalb abzuweisen.

2.2

Der Ehemann macht in seiner Berufung

geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt

unrichtig bzw. nicht vollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet.

Er legt dar, er habe auf eine Anfechtung der ersten Verfügung vom 2. August

2017.

verzichtet, da er das Schreiben von RA Bracher als unechtes Novum

qualifiziert habe. Er habe sich deshalb entschieden, ein neues

Abänderungsgesuch zu stellen, weil «die tatsächlichen Umstände, die dem

Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen

haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht

gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht

zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376).» Der Amtsgerichtspräsident habe

den Sachverhalt und die Rechtslage bezüglich künftiger Einkünfte aus der

Pensionskasse, Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben und Einkünften aus der

Lebensversicherung bei der [...] falsch dargestellt.

2.3

Als Grundlage für seine Behauptung,

die Entscheidgrundlage der Vorinstanz sei falsch, beruft sich der Ehemann auf

das Schreiben von RA Bracher vom 14. August 2017. Gemäss Zustellungsbelegen

wurde den Parteien die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. August

2017.

am 9. August 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist damit am Montag,

21.

August 2017 abgelaufen. Der Ehemann liess die Rechtsmittelfrist unbenutzt

verstreichen und den Entscheid am 21. August 2017 in Rechtskraft erwachsen. Am

31.

August 2017, nur gerade 11 Tage nach Eintritt der Rechtskraft, reichte der

Ehemann unter Vorlage des Schreibens von RA Bracher vom 14. August 2017 ein

neues Abänderungsgesuch ein.

Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

bekannte Abänderungsgründe können im Rechtsmittelverfahren gerügt und

korrigiert werden (BGE 143 III 42 E. 5.3). Die Situation verhält sich ähnlich

wie diejenige, die vom Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2017 beurteilt worden

war (ZKBER.2017.24): Der Ehemann hätte auch die vorliegenden Abänderungsgründe

mit Berufung gegen die Verfügung vom 2. August 2017 (nochmals) vorbringen

können. Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, ein unterlassenes

Rechtsmittel nachzuholen. Was er in der vorliegenden Berufung vorbringt, ist

nichts anderes, als was er bereits als Berufung im Verfahren zum ersten

Abänderungsgesuch hätte vorbringen müssen. Wenn er behauptet, gestützt auf das

Schreiben von RA Bracher vom 14. August 2017 habe sich ergeben, dass die

tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich

nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder dass sich der Entscheid

nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstelle, weil dem

Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren, so hätte er

dies bereits im Verfahren zum ersten Abänderungsgesuch darlegen müssen.

2.4

Der Ehemann macht denn auch nicht

geltend, dass sich seine Verhältnisse seit dem ersten Abänderungsgesuch verändert

haben. Wie die Vorinstanz in Ziffer 13 der angefochtenen Verfügung zu Recht

festgestellt hat, ist das Schreiben von RA Bracher als Parteibehauptung des

Ehemannes zu werten. Es lässt sich aus dem Schreiben von RA Bracher nicht

ableiten, dass dem Ehemann mit Sicherheit keine Renten- bzw.

Versicherungsansprüche zustehen. Wie der Vorderrichter zutreffend festgestellt

hat, sind die Abklärungen bezüglich allfälligen Leistungen der Pensionskasse,

der IV-Rente und der Lebensversicherung noch offen und können dementsprechend

nicht als Begründung für eine wesentliche und dauerhafte Änderung der

Verhältnisse herangezogen werden.

3.1

Es gelingt dem Ehemann nach dem

Gesagten nicht, glaubhaft darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig bzw. nicht vollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet

hat. Der Antrag auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau für die

Dauer des Verfahrens ist abzuweisen.

3.2

Aus denselben Gründen abzuweisen ist

der Antrag des Berufungsklägers, die Ehefrau sei zu verpflichten, die

Liegenschaft [...] bis Mittwoch, 28. Februar 2018, eventuell auf einen

richterlich zu bestimmenden späteren Zeitpunkt, unter Mitnahme ihrer Sachen und

in ordentlich gereinigtem Zustand, zu verlassen. Wenn auch der Antrag im

zweiten Abänderungsgesuch nicht mehr gleich formuliert ist wie im ersten

Gesuch, läuft er doch inhaltlich auf dasselbe Ergebnis hinaus, nämlich, dass

die Ehefrau nicht mehr gratis in der Liegenschaft des Ehemannes wohnen soll.

Darüber wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August 2017

rechtskräftig entschieden. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

bzw. unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet haben soll,

wird auch hier nicht glaubhaft dargelegt.

4.

Die Kosten des Verfahrens sind dem

Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger aufzuerlegen. Weiter hat

er die Ehefrau für ihre Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren zu

entschädigen. Der von ihrer Anwältin geltend gemachte Betrag von CHF 2'378.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'378.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Mosler