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Entscheid

ZKBER.2018.40

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

25. Juli 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern der

Kinder C.___, geb. [...]2014, und D.___, geb. [...]2017. Aufgrund einer

Gefährdungsmeldung befasste sich seit Juli 2017 die KESB Thal-Gäu

/Dorneck-Thierstein mit Kindesschutzmassnahmen für die beiden Kinder.

2.1 Am 1. September 2017

reichte die Ehefrau beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein. Sie

stellte den Antrag, das Getrenntleben sei zu bewilligen und die beiden Kinder

seien unter ihre Obhut zu stellen. Sie führte aus, die Ehegatten seien durch

die Situation mit zwei Kleinkindern überfordert gewesen. In Absprache mit ihrer

Beiständin sei sie ins [...] Haus [...] in [...] gezogen. Sie lebe dort seit

anfangs August 2017. Sie habe das Baby D.___ bei sich. Der Ehemann verweigere

ihr den Sohn C.___. Sie ersuche daher als superprovisorische Massnahme darum,

den Ehemann zu verpflichten, C.___ umgehend in ihre Obhut zu geben. Mit

Verfügung vom 4. September 2017 wurde D.___ vorläufig unter die elterliche

Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, C.___ bis 8. September

2017 zur Mutter ins [...] Haus in [...] zu bringen. Gestützt auf die

Ausführungen des Ehemannes und nach Rücksprache mit dem Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu wurde C.___ dann mit Verfügung vom 8. September 2017 vorläufig unter

die elterliche Obhut des Vaters gestellt. D.___ wurde unter der elterlichen

Obhut der Mutter belassen.

2.2 Am 27. September 2017

fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom

20. Oktober 2017 (offensichtlich falsch datiert) wurde festgestellt, dass

aufgrund des übereinstimmenden Scheidungswillens der Parteien das Verfahren in

ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt werde. Die abgeschlossene Vereinbarung

über die vorsorglichen Massnahmen (Obhut über D.___ bei der Mutter, Obhut über C.___

beim Vater) wurde genehmigt. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde

beauftragt, den ursprünglich von der KESB angeordneten Abklärungsbericht

betreffend C.___ weiterzuführen und sobald vorliegend einzureichen.

2.3 Am 2. November 2017

wurde der Bericht eingereicht mit der Empfehlung, betreffend die Zuteilung der

Obhut beider Kinder eine vertiefte Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider

Elternteile mittels eines Gutachtens durchzuführen. Die zur Stellungnahme

aufgeforderten Parteien beantragten übereinstimmend am 14. bzw. 15. Februar

2018 die Ehescheidungsvereinbarung sei zu genehmigen. Darin wird die gemeinsame

elterliche Sorge sowie die geteilte Obhut über die beiden Kinder beantragt.

2.4 Der

Amtsgerichtspräsident lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 16. April

2018 vor und ersuchte das [...] Haus, einen Situationsbericht über den

Aufenthalt der Mutter mit D.___ einzureichen. Dieser Bericht solle insbesondere

den Umgang der Mutter mit ihren Kindern (Betreuungsfähigkeit und/oder

–defizite) aufzeigen. Der Bericht traf am 7. März 2018 beim Gericht ein. Mit

Bericht vom 26. März (Postaufgabe 27. März) 2018 stellte der Zweckverband

aufgrund veränderter Verhältnisse den Antrag auf Erlass superprovisorischer

Kindesschutzmassnahmen. Die Mutter habe sich entschlossen, für voraussichtlich

drei Monate in eine stationäre oder ambulante Therapie zu gehen. In

Zusammenarbeit mit den Familienangehörigen, der Beiständin und den zuständigen

Fachleuten des [...] Hauses sei der Vorschlag gemacht worden, D.___ in dieser

Zeit mit den erforderlichen ambulanten Kindesschutzmassnahmen beim Vater zu

platzieren. Es sei noch nicht geklärt, wie die blauen Flecken bei D.___, von

denen die Kinderärzte im Juli 2017 sagten, dass sie durch Fremdeinwirkung

zugefügt worden seien, entstanden seien.

2.5 Mit Verfügung vom 28.

März 2018 ordnete der Amtsgerichtspräsident superprovisorisch an, dass die Obhut

über D.___ vorläufig dem Vater zugeteilt werde, solange sich die Mutter in

stationärer oder ambulanter Therapie befinde. Am 9. April 2018 beantragte die

Ehefrau, die superprovisorische Verfügung vom 28. März 2018 sei aufzuheben und

die Beiständin sei anzuweisen, im Einverständnis mit ihr, D.___ in einer

geeigneten Pflegefamilie oder einem Kinderheim zu platzieren. Die Verhandlung

vom 16. April 2018 sei auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Mit

Schreiben vom 11. April 2018 informierte die KESB, dass D.___ erneut

unerklärliche bzw. noch nicht abgeklärte blaue Flecken aufweise, nachdem D.___

vor zwei Wochen in die Obhut des Kindsvaters übergeben worden sei. Es werde

deshalb der Antrag gestellt, den Kindseltern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über D.___ zu entziehen. D.___ sei bis am 13. April 2018 zur stationären

Abklärung im Universitätsspital […] zu platzieren. D.___ sei danach bei der

Grossmutter mütterlicherseits zu platzieren, bis eine geeignete Pflegefamilie

für D.___ organisiert sei.

2.6 Am 11. April 2018

entzog der Amtsgerichtspräsident beiden Elternteilen superprovisorisch das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___. D.___ wurde bis 13. April

zur stationären Abklärung im Universitätsspital [...] platziert. Anschliessend

wurde D.___ bei der Grossmutter mütterlicherseits platziert, bis eine geeignete

Pflegefamilie oder Anschlusslösung für D.___ organisiert sei.

2.7 Mit Verfügung vom 12.

April 2018 wurde festgestellt, dass beim Universitätsspital [...] ein Bericht

über die vorgenommenen Abklärungen und Resultate angefordert worden sei. An der

Verhandlung vom 16. April 2018 wurde festgehalten. Die Ehefrau wurde vom

persönlichen Erscheinen dispensiert. Am 16. April 2018 traf der Bericht des

Universitätsspitals ein. Im Bericht wird festgestellt, dass von einer

physischen Misshandlung ausgegangen werde, anders liessen sich die Hämatome an

Unterschenkeln und Rücken nicht erklären. Aufgrund des erneuten Verdachts auf

eine Misshandlung sei die Kinderschutzgruppe sehr besorgt in Bezug auf die

Sicherheit und die weitere Entwicklung von D.___. Es werde dringend geraten, D.___

in einer Pflegefamilie oder in einem Heim zu platzieren. Es werde ausserdem

empfohlen, eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu veranlassen.

2.8 Am 16. April 2018 fand

die Verhandlung statt, an der der Ehemann, sein Anwalt, die Anwältin der

Ehefrau sowie die Beiständin von D.___ erschienen. Am 18. April 2018 erliess

der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1. […]

2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

ihre Tochter D.___ bleibt den Parteien weiterhin entzogen.

3. D.___ wird bis auf Weiteres im [...] in [...]

platziert, bis eine geeignete Pflegefamilie oder Anschlusslösung organisiert

ist.

4. Das Besuchsrecht der Eltern für D.___

legt die Beiständin in Absprache mit dem [...] in [...] fest.

5. A.___ hat das Recht, ihren Sohn C.___

jedes Wochenende (Samstag oder Sonntag) für einen halben Tag zu sich auf Besuch

zu nehmen. Die Grossmutter mütterlicherseits, Frau [...], holt C.___ beim Vater

ab und bringt ihn wieder zurück. Die genauen Zeiten sprechen die Mütter der

Parteien miteinander ab.

6. Die für D.___ gemäss Art. 308 Abs. 1 und

2 ZGB bestehende Erziehungsbeistandschaft wird bestätigt und hat neu folgende

Aufgaben:

-

Unterstützung der

Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um ihre Kinder,

-

die Platzierung zu

begleiten und überwachen,

-

schnellstmöglich eine

geeignete Pflegefamilie bzw. Anschlusslösung für D.___ zu suchen und

unverzüglich dem Gericht mitzuteilen,

-

die Kommunikation zwischen

den involvierten Fachpersonen und die Koordination des gesamten Helfernetzes

sicherzustellen,

-

die Finanzierung des

Kindesheimes sowie einer allfälligen Pflegefamilie sicherzustellen

-

die Organisation der

Besuche der Kindseltern bei ihrer Tochter D.___

-

für D.___ die

administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche

geltend zu machen (IV-Kinderrente; Ergänzungsleistungen) und diese gestützt auf

Art. 325 ZGB sorgfältig zu verwalten.

7. Der Fachstelle Familienrecht, [...],

Frau [...], wird der Auftrag erteilt, ein Gutachten über die

Erziehungsfähigkeit beider Elternteile zu erstellen, welches sich auch über die

Obhutszuteilung von D.___ sowie über allfällige Kindesschutzmassnahmen zu

äussern hat.

8. Auf den Beizug einer Kinderanwältin für D.___

wird derzeit verzichtet.

9. Beiden Parteien wird mit Wirkung ab

Verfahrensbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand bewilligt. Der Ehefrau wird Advokatin Tessa von Salis, […], dem

Ehemann Rechtsanwalt Alexander Kunz, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigeordnet.

10. […].

3. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2018. Sie

verlangt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sei ihr gegenüber

aufzuheben. Der Ehemann beantragt die Gutheissung der Berufung.

4. Die Berufungsklägerin

beantragt die Durchführung einer Parteibefragung sowie die Einvernahme von [...]

als Auskunftsperson. Es liegen genügend Berichte, so auch einer von [...] bei

den Akten, so dass auf eine Parteibefragung und eine Befragung der anbegehrten [...]

als Auskunftsperson verzichtet werden kann. Über die Berufung kann deshalb

gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter hat bezüglich des Entzugs

des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter erwogen, den Parteien sei das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ mit superprovisorischer

Verfügung vom 11. April 2018 per sofort entzogen worden. Grund für den Entzug

sei die Tatsache, dass D.___, welche sich aufgrund der psychischen Erkrankung

ihrer Mutter bzw. der geplanten Therapie der Mutter damals seit zwei Wochen

beim Vater aufgehalten hatte, erneut unerklärliche bzw. noch nicht abgeklärte

blaue Flecken aufgewiesen habe. D.___ sei sodann zur weiteren Abklärung im

Uni-Kinderspital [...] platziert gewesen. Gemäss Bericht des Uni-Kinderspitals

vom 13. April 2018 hätten die Abklärungen den Verdacht einer physischen

Misshandlung erhärtet. So würden sich die Hämatome suborbital nicht durch normales

Hinfallen erklären lassen und seien hochverdächtig auf eine Fremdeinwirkung.

Der Bericht halte weiter fest, dass aufgrund des erneuten Verdachtes auf eine

Misshandlung die Kinderschutzgruppe sehr besorgt sei in Bezug auf die

Sicherheit und weitere Entwicklung von D.___, weshalb dringend zu einer

Platzierung von D.___ in einer Pflegefamilie resp. in einem Heim geraten werde.

Ebenso empfehle der Bericht, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile

abklären zu lassen. Dass dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

die Tochter D.___ nach diesen Feststellungen des Uni-Kinderspitals zu entziehen

sei, bedürfe keinen weiteren Ausführungen. Die Kindsmutter habe sich anlässlich

der Verhandlung vom 16. April 2018 vehement gegen einen Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechtes gewehrt und geltend gemacht, nur wenn die Eltern

nicht in der Lage seien, dem Kindswohl entsprechend zu handeln, sei ein Entzug

angezeigt. Vorliegend bestehe aber eine Zusammenarbeit der Eltern mit den

entsprechenden Institutionen. Es gebe keinen Grund für einen Entzug, nur, weil sie

gerade nicht zu D.___ schauen könne. Das Gericht hat dann weiter erwogen, es sei

der Kindsmutter lediglich teilweise beizupflichten, wenn sie vorbringe, dass

sie mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeite. So habe sie zwar von

sich aus den Entscheid gefällt, eine stationäre Therapie zu beginnen und D.___

während dieser Zeit abzugeben. Allerdings sei auch festzuhalten, dass sie sich

zuvor nicht zuverlässig an die Vorgaben des [...] Hauses, wo sie mit D.___ seit

Ende Juli 2017 lebte, gehalten habe. Gemäss Bericht des [...] Hauses vom

6.

März 2018 habe sich die Kindsmutter ab Anfang November 2017

zurückgezogen und vermehrt den Weg ausserhalb der Institution gesucht. Sie habe

Schwierigkeiten gehabt, sich konstant an die Strukturen zu halten. Zwar habe

sie einen liebevollen Umgang mit D.___ und sei bemüht, die bestehenden

Konflikte zu klären und gute Lösungen zu finden. Allerdings halte der Bericht

weiter fest, dass die Kindsmutter seit Mitte Januar 2018 wieder vermehrt

auswärts unterwegs sei. Sie schaffe es nicht, sich an die Strukturen des [...] Hauses

zu halten, z.B. melde sie sich spontan zum Abendessen ab und komme anstelle von

18.00

Uhr erst um 20.00 Uhr wieder retour. Auch am Mittag halte sie die

Ausgangszeit nicht ein. Wo sie sich genau mit D.___ zu diesen Zeiten aufhalte,

sei nicht bekannt. Um einer unkontrollierten autonomen Rücknahme von D.___

durch die Kindsmutter vorzubeugen und für die Dauer des Aufenthaltes von D.___

im […] bzw. später allenfalls bei einer Pflegefamilie klare Verhältnisse zu

schaffen, sei es angezeigt, auch der Kindsmutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig und bis auf weiteres zu entziehen. D.___ sei

vorläufig im […] in [...] zu platzieren, bis eine geeignete Pflegefamilie oder

Anschlusslösung organisiert sei. Eine Unterbringung bei der Grossmutter

mütterlicherseits, Frau [...], scheide aus, nachdem diese es zunächst abgelehnt

habe, zu D.___ zu schauen und offenbar erst unter dem Eindruck einer drohenden

Fremdplatzierung von D.___ ausserhalb ihrer Familie eingelenkt habe. Wichtig sei,

wie von der Beiständin an der Verhandlung vom 16. April 2018 ausgeführt, dass D.___

jetzt in eine konstante Situation verbracht werde, welche mit dem [...] in [...]

vorhanden sei.

2.1

Die Berufungsklägerin

macht zusammenfassend geltend, eine Fremdplatzierung bedinge nicht

notwendigerweise den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Eltern könnten

ein Kind auch freiwillig platzieren und die Beiständin könne dabei

unterstützend wirken und die Finanzierung der Platzierung gewährleisten. Der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei bei einer freiwilligen Platzierung

nur dann notwendig, wenn die Gefahr bestehe, dass die Eltern die Platzierung

gefährden und das Kind zu sich nehmen würden. Weshalb das Gericht davon

ausgehe, dass die Mutter das Kind aus dem Heim holen werde, sei weder aus der

Begründung noch aus den Akten ersichtlich. Der für den Entscheid zentrale

Verdacht habe keine Verankerung in der Realität. Sie wolle die Fremdplatzierung

und habe darum gebeten. Sie habe von Beginn an gesagt, dass sie den

Empfehlungen der Fachpersonen folgen werde, auch wenn es nicht ihrer

«Wunschplatzierung» entspreche. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

könne nicht auf Vorrat angeordnet werden. Es müsse zumindest die konkrete

Gefahr bestehen, dass die Eltern die Drittplatzierung eigenmächtig aufheben

oder gefährden würden. Es liege der Verdacht nahe, dass der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb beantragt worden sei, weil damit weniger

Arbeit mit der Kindsmutter entstehen würde. So sei auch der Platzierungsort

ausgesucht: Aufwandsparend. Eine Platzierung bei Verwandten oder einer

Pflegefamilie wäre bei so einem kleinen Kind um ein Vielfaches geeigneter

gewesen als ein Heim. Stattdessen werde das Kind in ein Heim platziert, welches

nicht für Kinder in diesem Alter geeignet sei, sondern Kinder erst ab

zweijährig aufnehme.

2.2

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, er beantrage die Gutheissung der Berufung, den Ausführungen der

Berufungsklägerin könne er aber trotzdem nicht immer zustimmen. Es sei der

Berufungsklägerin aber dahingehend beizupflichten, als dass die Voraussetzungen

für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt seien.

3.1

Nach Art. 296 Abs. 2

ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen

elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung.

Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben

das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche,

geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem

Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine

angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende,

allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie

in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen

und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Art. 302 ZGB).

3.2

Die elterliche Sorge schliesst das

Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim

zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche

Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche

Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes

begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht)

nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die

Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten

grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die

Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit

anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.

Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die Bestimmungs-

und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei

Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.

Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf

Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die

Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist

(Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

3.3

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB sind geeignete

Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind.

Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes.

Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der

Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es

ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (Yvo

Biderbost, a.a.O., Art. 307 N 14). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die

sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307

und 324), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325),

die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

(Art. 310) und die Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 f.).

3.4

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so ist in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB das Kind den

Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

3.5

Die Fremdplatzierung und der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten

Kindesschutzmassnahme. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder

geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst

zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu

ausser Stande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner

angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen

Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss

verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II

384.

E. 5c S. 388).

4.1

Mit Eingabe vom 9.

April 2018 hat die Vertreterin der Berufungsklägerin auf die stark veränderte

Situation der Ehefrau hingewiesen. Aufgrund der Verschlechterung des

psychischen Zustandes, sehe sich diese im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage,

für D.___ zu sorgen. Eine Unterbringung beim Vater sei nicht möglich. Zurzeit

bestehe eine akute Kindswohlgefährdung, wenn D.___ weiterhin bei einem ihrer

Elternteile lebe. Es müsse dringend eine andere Unterbringungslösung gefunden

werden. D.___ müsse vorübergehend in einer Pflegefamilie oder in einem

Kinderheim drittplatziert werden. Dies solange, bis sich ihre Situation stabilisiert

habe und abgeklärt sei, ob D.___ bei ihrem Vater weiterhin gefährdet sei. Die

Familiensituation sei im Moment sehr instabil. Deshalb sei es im jetzigen

Zeitpunkt unmöglich, eine definitive Entscheidung betreffend Obhut und

Unterbringung von D.___ zu treffen. Lediglich eine Woche später, an der

Verhandlung vom 16. April 2018 liess die Berufungsklägerin durch ihre Anwältin

beantragen, die Ehescheidungskonvention sei zu genehmigen und das

Aufenthaltsbestimmungsrecht sei an die Eltern, zumindest an sie zurück zu

übertragen. Mit einer vorübergehenden Platzierung von D.___ sei sie einverstanden.

Im Weitern beantrage sie, die Erstellung eines Gutachtens über die

Erziehungsfähigkeit sei abzulehnen.

4.2

Es ist der

Berufungsklägerin zuzugestehen, dass sie bis anhin mit den Behörden (zumindest

teilweise) kooperiert hat. Gleichwohl ist sie mit der Situation überfordert und

ordnet die von verschiedener Seite bestätigte massive Kindswohlgefährdung offensichtlich

nicht richtig ein. Im Schreiben vom 9. April 2018 spricht sie nämlich selber

davon, dass das Wohl von D.___ bei einer Rückplatzierung an einer der

Elternteile akut gefährdet wäre und eine definitive Entscheidung betreffend

Obhut und Unterbringung noch nicht getroffen werden könne. Nur eine Woche

später sieht aber offenbar alles anders aus, stellt sie doch den Antrag, die

Scheidungsvereinbarung und damit die geteilte Obhut über die beiden Kinder,

sowie die damit einhergehende hälftige Betreuung beider Kinder durch jeweils

die Mutter und den Vater sei zu genehmigen. Allein dieses widersprüchliche

Verhalten – bei sofortiger Umsetzung der Ehescheidungskonvention könnten beide

Elternteile die beiden Kinder je zur Hälfte betreuen – gefährdet das Kindswohl

massiv. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile ist daher

völlig zu Recht erfolgt.

4.3

Dann ist es auch nicht

so, dass die Berufungsklägerin vollständig einsichtig ist. Der Vorderrichter hat

an der Verhandlung vom 16. April 2018 festgehalten, dass eine Platzierung von D.___

bei den Kindseltern oder der Grossmutter momentan keine stabile Lösung sei,

habe doch die Grossmutter mütterlicherseits bis vor kurzem ausgeschlossen, zu D.___

zu schauen. Die Beiständin, welche diese Einschätzung geteilt hat, hat dann in

nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass eine Pflegefamilie für D.___ nicht so

schnell gefunden werden könne. D.___ könne aber sofort ins Kinderheim eintreten

und von dort aus könne man eine Pflegefamilie suchen. In der Berufung

kritisiert die Berufungsklägerin diese Lösung und meint, eine Platzierung bei

Verwandten oder einer Pflegefamilie wäre bei so einem kleinen Kind um ein Vielfaches

geeigneter gewesen. Stattdessen werde das Kind in ein Heim platziert, welches

nicht für Kinder in diesem Alter geeignet sei. Ob die Berufungsklägerin bei

einer Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kind nicht doch bei

ihrer Mutter unterbringen würde, welche per E-Mail am 11. April 2018 der KESB

mitgeteilt hat, sie sei nun bereit, D.___ für eine längere Zeit aufzunehmen,

bis es ihrer Tochter (der Berufungsklägerin) besser gehe, ist in Anbetracht der

Kritik, die die Berufungsklägerin an der vorübergehenden Lösung (Kinderheim)

übt, nicht ausgeschlossen, kann aber auch offen gelassen werden, da wie hievor

ausgeführt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Recht erfolgt ist.

5.

Beide Parteien haben

die Gutheissung der Berufung beantragt. Da die Berufung abzuweisen ist, sind

beide Parteien unterlegen. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens von CHF

1'000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Kostennoten von Advokatin Tessa von

Salis in der Höhe von CHF 1'197.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) und von

Rechtsanwalt Alexander Kunz in der Höhe von CHF 627.10 (inkl. Auslagen und

MwSt.) sind zu genehmigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Advokatin

Tessa von Salis eine Entschädigung von CHF 1'197.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

und Rechtanwalt Alexander Kunz eine Entschädigung von CHF 627.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel