ZKBER.2018.40
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
25. Juli 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Tessa von Salis,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern der
Kinder C.___, geb. [...]2014, und D.___, geb. [...]2017. Aufgrund einer
Gefährdungsmeldung befasste sich seit Juli 2017 die KESB Thal-Gäu
/Dorneck-Thierstein mit Kindesschutzmassnahmen für die beiden Kinder.
2.1 Am 1. September 2017
reichte die Ehefrau beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein. Sie
stellte den Antrag, das Getrenntleben sei zu bewilligen und die beiden Kinder
seien unter ihre Obhut zu stellen. Sie führte aus, die Ehegatten seien durch
die Situation mit zwei Kleinkindern überfordert gewesen. In Absprache mit ihrer
Beiständin sei sie ins [...] Haus [...] in [...] gezogen. Sie lebe dort seit
anfangs August 2017. Sie habe das Baby D.___ bei sich. Der Ehemann verweigere
ihr den Sohn C.___. Sie ersuche daher als superprovisorische Massnahme darum,
den Ehemann zu verpflichten, C.___ umgehend in ihre Obhut zu geben. Mit
Verfügung vom 4. September 2017 wurde D.___ vorläufig unter die elterliche
Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, C.___ bis 8. September
2017 zur Mutter ins [...] Haus in [...] zu bringen. Gestützt auf die
Ausführungen des Ehemannes und nach Rücksprache mit dem Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu wurde C.___ dann mit Verfügung vom 8. September 2017 vorläufig unter
die elterliche Obhut des Vaters gestellt. D.___ wurde unter der elterlichen
Obhut der Mutter belassen.
2.2 Am 27. September 2017
fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom
20. Oktober 2017 (offensichtlich falsch datiert) wurde festgestellt, dass
aufgrund des übereinstimmenden Scheidungswillens der Parteien das Verfahren in
ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt werde. Die abgeschlossene Vereinbarung
über die vorsorglichen Massnahmen (Obhut über D.___ bei der Mutter, Obhut über C.___
beim Vater) wurde genehmigt. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde
beauftragt, den ursprünglich von der KESB angeordneten Abklärungsbericht
betreffend C.___ weiterzuführen und sobald vorliegend einzureichen.
2.3 Am 2. November 2017
wurde der Bericht eingereicht mit der Empfehlung, betreffend die Zuteilung der
Obhut beider Kinder eine vertiefte Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider
Elternteile mittels eines Gutachtens durchzuführen. Die zur Stellungnahme
aufgeforderten Parteien beantragten übereinstimmend am 14. bzw. 15. Februar
2018 die Ehescheidungsvereinbarung sei zu genehmigen. Darin wird die gemeinsame
elterliche Sorge sowie die geteilte Obhut über die beiden Kinder beantragt.
2.4 Der
Amtsgerichtspräsident lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 16. April
2018 vor und ersuchte das [...] Haus, einen Situationsbericht über den
Aufenthalt der Mutter mit D.___ einzureichen. Dieser Bericht solle insbesondere
den Umgang der Mutter mit ihren Kindern (Betreuungsfähigkeit und/oder
–defizite) aufzeigen. Der Bericht traf am 7. März 2018 beim Gericht ein. Mit
Bericht vom 26. März (Postaufgabe 27. März) 2018 stellte der Zweckverband
aufgrund veränderter Verhältnisse den Antrag auf Erlass superprovisorischer
Kindesschutzmassnahmen. Die Mutter habe sich entschlossen, für voraussichtlich
drei Monate in eine stationäre oder ambulante Therapie zu gehen. In
Zusammenarbeit mit den Familienangehörigen, der Beiständin und den zuständigen
Fachleuten des [...] Hauses sei der Vorschlag gemacht worden, D.___ in dieser
Zeit mit den erforderlichen ambulanten Kindesschutzmassnahmen beim Vater zu
platzieren. Es sei noch nicht geklärt, wie die blauen Flecken bei D.___, von
denen die Kinderärzte im Juli 2017 sagten, dass sie durch Fremdeinwirkung
zugefügt worden seien, entstanden seien.
2.5 Mit Verfügung vom 28.
März 2018 ordnete der Amtsgerichtspräsident superprovisorisch an, dass die Obhut
über D.___ vorläufig dem Vater zugeteilt werde, solange sich die Mutter in
stationärer oder ambulanter Therapie befinde. Am 9. April 2018 beantragte die
Ehefrau, die superprovisorische Verfügung vom 28. März 2018 sei aufzuheben und
die Beiständin sei anzuweisen, im Einverständnis mit ihr, D.___ in einer
geeigneten Pflegefamilie oder einem Kinderheim zu platzieren. Die Verhandlung
vom 16. April 2018 sei auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Mit
Schreiben vom 11. April 2018 informierte die KESB, dass D.___ erneut
unerklärliche bzw. noch nicht abgeklärte blaue Flecken aufweise, nachdem D.___
vor zwei Wochen in die Obhut des Kindsvaters übergeben worden sei. Es werde
deshalb der Antrag gestellt, den Kindseltern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über D.___ zu entziehen. D.___ sei bis am 13. April 2018 zur stationären
Abklärung im Universitätsspital […] zu platzieren. D.___ sei danach bei der
Grossmutter mütterlicherseits zu platzieren, bis eine geeignete Pflegefamilie
für D.___ organisiert sei.
2.6 Am 11. April 2018
entzog der Amtsgerichtspräsident beiden Elternteilen superprovisorisch das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___. D.___ wurde bis 13. April
zur stationären Abklärung im Universitätsspital [...] platziert. Anschliessend
wurde D.___ bei der Grossmutter mütterlicherseits platziert, bis eine geeignete
Pflegefamilie oder Anschlusslösung für D.___ organisiert sei.
2.7 Mit Verfügung vom 12.
April 2018 wurde festgestellt, dass beim Universitätsspital [...] ein Bericht
über die vorgenommenen Abklärungen und Resultate angefordert worden sei. An der
Verhandlung vom 16. April 2018 wurde festgehalten. Die Ehefrau wurde vom
persönlichen Erscheinen dispensiert. Am 16. April 2018 traf der Bericht des
Universitätsspitals ein. Im Bericht wird festgestellt, dass von einer
physischen Misshandlung ausgegangen werde, anders liessen sich die Hämatome an
Unterschenkeln und Rücken nicht erklären. Aufgrund des erneuten Verdachts auf
eine Misshandlung sei die Kinderschutzgruppe sehr besorgt in Bezug auf die
Sicherheit und die weitere Entwicklung von D.___. Es werde dringend geraten, D.___
in einer Pflegefamilie oder in einem Heim zu platzieren. Es werde ausserdem
empfohlen, eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu veranlassen.
2.8 Am 16. April 2018 fand
die Verhandlung statt, an der der Ehemann, sein Anwalt, die Anwältin der
Ehefrau sowie die Beiständin von D.___ erschienen. Am 18. April 2018 erliess
der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:
1. […]
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
ihre Tochter D.___ bleibt den Parteien weiterhin entzogen.
3. D.___ wird bis auf Weiteres im [...] in [...]
platziert, bis eine geeignete Pflegefamilie oder Anschlusslösung organisiert
ist.
4. Das Besuchsrecht der Eltern für D.___
legt die Beiständin in Absprache mit dem [...] in [...] fest.
5. A.___ hat das Recht, ihren Sohn C.___
jedes Wochenende (Samstag oder Sonntag) für einen halben Tag zu sich auf Besuch
zu nehmen. Die Grossmutter mütterlicherseits, Frau [...], holt C.___ beim Vater
ab und bringt ihn wieder zurück. Die genauen Zeiten sprechen die Mütter der
Parteien miteinander ab.
6. Die für D.___ gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB bestehende Erziehungsbeistandschaft wird bestätigt und hat neu folgende
Aufgaben:
-
Unterstützung der
Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um ihre Kinder,
-
die Platzierung zu
begleiten und überwachen,
-
schnellstmöglich eine
geeignete Pflegefamilie bzw. Anschlusslösung für D.___ zu suchen und
unverzüglich dem Gericht mitzuteilen,
-
die Kommunikation zwischen
den involvierten Fachpersonen und die Koordination des gesamten Helfernetzes
sicherzustellen,
-
die Finanzierung des
Kindesheimes sowie einer allfälligen Pflegefamilie sicherzustellen
-
die Organisation der
Besuche der Kindseltern bei ihrer Tochter D.___
-
für D.___ die
administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche
geltend zu machen (IV-Kinderrente; Ergänzungsleistungen) und diese gestützt auf
Art. 325 ZGB sorgfältig zu verwalten.
7. Der Fachstelle Familienrecht, [...],
Frau [...], wird der Auftrag erteilt, ein Gutachten über die
Erziehungsfähigkeit beider Elternteile zu erstellen, welches sich auch über die
Obhutszuteilung von D.___ sowie über allfällige Kindesschutzmassnahmen zu
äussern hat.
8. Auf den Beizug einer Kinderanwältin für D.___
wird derzeit verzichtet.
9. Beiden Parteien wird mit Wirkung ab
Verfahrensbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand bewilligt. Der Ehefrau wird Advokatin Tessa von Salis, […], dem
Ehemann Rechtsanwalt Alexander Kunz, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet.
10. […].
3. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2018. Sie
verlangt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sei ihr gegenüber
aufzuheben. Der Ehemann beantragt die Gutheissung der Berufung.
4. Die Berufungsklägerin
beantragt die Durchführung einer Parteibefragung sowie die Einvernahme von [...]
als Auskunftsperson. Es liegen genügend Berichte, so auch einer von [...] bei
den Akten, so dass auf eine Parteibefragung und eine Befragung der anbegehrten [...]
als Auskunftsperson verzichtet werden kann. Über die Berufung kann deshalb
gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter hat bezüglich des Entzugs
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter erwogen, den Parteien sei das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ mit superprovisorischer
Verfügung vom 11. April 2018 per sofort entzogen worden. Grund für den Entzug
sei die Tatsache, dass D.___, welche sich aufgrund der psychischen Erkrankung
ihrer Mutter bzw. der geplanten Therapie der Mutter damals seit zwei Wochen
beim Vater aufgehalten hatte, erneut unerklärliche bzw. noch nicht abgeklärte
blaue Flecken aufgewiesen habe. D.___ sei sodann zur weiteren Abklärung im
Uni-Kinderspital [...] platziert gewesen. Gemäss Bericht des Uni-Kinderspitals
vom 13. April 2018 hätten die Abklärungen den Verdacht einer physischen
Misshandlung erhärtet. So würden sich die Hämatome suborbital nicht durch normales
Hinfallen erklären lassen und seien hochverdächtig auf eine Fremdeinwirkung.
Der Bericht halte weiter fest, dass aufgrund des erneuten Verdachtes auf eine
Misshandlung die Kinderschutzgruppe sehr besorgt sei in Bezug auf die
Sicherheit und weitere Entwicklung von D.___, weshalb dringend zu einer
Platzierung von D.___ in einer Pflegefamilie resp. in einem Heim geraten werde.
Ebenso empfehle der Bericht, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile
abklären zu lassen. Dass dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
die Tochter D.___ nach diesen Feststellungen des Uni-Kinderspitals zu entziehen
sei, bedürfe keinen weiteren Ausführungen. Die Kindsmutter habe sich anlässlich
der Verhandlung vom 16. April 2018 vehement gegen einen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes gewehrt und geltend gemacht, nur wenn die Eltern
nicht in der Lage seien, dem Kindswohl entsprechend zu handeln, sei ein Entzug
angezeigt. Vorliegend bestehe aber eine Zusammenarbeit der Eltern mit den
entsprechenden Institutionen. Es gebe keinen Grund für einen Entzug, nur, weil sie
gerade nicht zu D.___ schauen könne. Das Gericht hat dann weiter erwogen, es sei
der Kindsmutter lediglich teilweise beizupflichten, wenn sie vorbringe, dass
sie mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeite. So habe sie zwar von
sich aus den Entscheid gefällt, eine stationäre Therapie zu beginnen und D.___
während dieser Zeit abzugeben. Allerdings sei auch festzuhalten, dass sie sich
zuvor nicht zuverlässig an die Vorgaben des [...] Hauses, wo sie mit D.___ seit
Ende Juli 2017 lebte, gehalten habe. Gemäss Bericht des [...] Hauses vom
6.
März 2018 habe sich die Kindsmutter ab Anfang November 2017
zurückgezogen und vermehrt den Weg ausserhalb der Institution gesucht. Sie habe
Schwierigkeiten gehabt, sich konstant an die Strukturen zu halten. Zwar habe
sie einen liebevollen Umgang mit D.___ und sei bemüht, die bestehenden
Konflikte zu klären und gute Lösungen zu finden. Allerdings halte der Bericht
weiter fest, dass die Kindsmutter seit Mitte Januar 2018 wieder vermehrt
auswärts unterwegs sei. Sie schaffe es nicht, sich an die Strukturen des [...] Hauses
zu halten, z.B. melde sie sich spontan zum Abendessen ab und komme anstelle von
18.00
Uhr erst um 20.00 Uhr wieder retour. Auch am Mittag halte sie die
Ausgangszeit nicht ein. Wo sie sich genau mit D.___ zu diesen Zeiten aufhalte,
sei nicht bekannt. Um einer unkontrollierten autonomen Rücknahme von D.___
durch die Kindsmutter vorzubeugen und für die Dauer des Aufenthaltes von D.___
im […] bzw. später allenfalls bei einer Pflegefamilie klare Verhältnisse zu
schaffen, sei es angezeigt, auch der Kindsmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig und bis auf weiteres zu entziehen. D.___ sei
vorläufig im […] in [...] zu platzieren, bis eine geeignete Pflegefamilie oder
Anschlusslösung organisiert sei. Eine Unterbringung bei der Grossmutter
mütterlicherseits, Frau [...], scheide aus, nachdem diese es zunächst abgelehnt
habe, zu D.___ zu schauen und offenbar erst unter dem Eindruck einer drohenden
Fremdplatzierung von D.___ ausserhalb ihrer Familie eingelenkt habe. Wichtig sei,
wie von der Beiständin an der Verhandlung vom 16. April 2018 ausgeführt, dass D.___
jetzt in eine konstante Situation verbracht werde, welche mit dem [...] in [...]
vorhanden sei.
2.1
Die Berufungsklägerin
macht zusammenfassend geltend, eine Fremdplatzierung bedinge nicht
notwendigerweise den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Eltern könnten
ein Kind auch freiwillig platzieren und die Beiständin könne dabei
unterstützend wirken und die Finanzierung der Platzierung gewährleisten. Der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei bei einer freiwilligen Platzierung
nur dann notwendig, wenn die Gefahr bestehe, dass die Eltern die Platzierung
gefährden und das Kind zu sich nehmen würden. Weshalb das Gericht davon
ausgehe, dass die Mutter das Kind aus dem Heim holen werde, sei weder aus der
Begründung noch aus den Akten ersichtlich. Der für den Entscheid zentrale
Verdacht habe keine Verankerung in der Realität. Sie wolle die Fremdplatzierung
und habe darum gebeten. Sie habe von Beginn an gesagt, dass sie den
Empfehlungen der Fachpersonen folgen werde, auch wenn es nicht ihrer
«Wunschplatzierung» entspreche. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
könne nicht auf Vorrat angeordnet werden. Es müsse zumindest die konkrete
Gefahr bestehen, dass die Eltern die Drittplatzierung eigenmächtig aufheben
oder gefährden würden. Es liege der Verdacht nahe, dass der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb beantragt worden sei, weil damit weniger
Arbeit mit der Kindsmutter entstehen würde. So sei auch der Platzierungsort
ausgesucht: Aufwandsparend. Eine Platzierung bei Verwandten oder einer
Pflegefamilie wäre bei so einem kleinen Kind um ein Vielfaches geeigneter
gewesen als ein Heim. Stattdessen werde das Kind in ein Heim platziert, welches
nicht für Kinder in diesem Alter geeignet sei, sondern Kinder erst ab
zweijährig aufnehme.
2.2
Der Berufungsbeklagte
macht geltend, er beantrage die Gutheissung der Berufung, den Ausführungen der
Berufungsklägerin könne er aber trotzdem nicht immer zustimmen. Es sei der
Berufungsklägerin aber dahingehend beizupflichten, als dass die Voraussetzungen
für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt seien.
3.1
Nach Art. 296 Abs. 2
ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen
elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung.
Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben
das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche,
geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem
Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine
angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende,
allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie
in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen
und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Art. 302 ZGB).
3.2
Die elterliche Sorge schliesst das
Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim
zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche
Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche
Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes
begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht)
nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die
Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten
grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die
Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit
anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.
Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die Bestimmungs-
und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei
Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.
Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf
Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die
Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist
(Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).
3.3
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB sind geeignete
Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind.
Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes.
Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der
Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es
ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (Yvo
Biderbost, a.a.O., Art. 307 N 14). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die
sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307
und 324), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325),
die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
(Art. 310) und die Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 f.).
3.4
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so ist in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB das Kind den
Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
3.5
Die Fremdplatzierung und der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten
Kindesschutzmassnahme. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die
ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst
zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu
ausser Stande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner
angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen
Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss
verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II
384.
E. 5c S. 388).
4.1
Mit Eingabe vom 9.
April 2018 hat die Vertreterin der Berufungsklägerin auf die stark veränderte
Situation der Ehefrau hingewiesen. Aufgrund der Verschlechterung des
psychischen Zustandes, sehe sich diese im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage,
für D.___ zu sorgen. Eine Unterbringung beim Vater sei nicht möglich. Zurzeit
bestehe eine akute Kindswohlgefährdung, wenn D.___ weiterhin bei einem ihrer
Elternteile lebe. Es müsse dringend eine andere Unterbringungslösung gefunden
werden. D.___ müsse vorübergehend in einer Pflegefamilie oder in einem
Kinderheim drittplatziert werden. Dies solange, bis sich ihre Situation stabilisiert
habe und abgeklärt sei, ob D.___ bei ihrem Vater weiterhin gefährdet sei. Die
Familiensituation sei im Moment sehr instabil. Deshalb sei es im jetzigen
Zeitpunkt unmöglich, eine definitive Entscheidung betreffend Obhut und
Unterbringung von D.___ zu treffen. Lediglich eine Woche später, an der
Verhandlung vom 16. April 2018 liess die Berufungsklägerin durch ihre Anwältin
beantragen, die Ehescheidungskonvention sei zu genehmigen und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht sei an die Eltern, zumindest an sie zurück zu
übertragen. Mit einer vorübergehenden Platzierung von D.___ sei sie einverstanden.
Im Weitern beantrage sie, die Erstellung eines Gutachtens über die
Erziehungsfähigkeit sei abzulehnen.
4.2
Es ist der
Berufungsklägerin zuzugestehen, dass sie bis anhin mit den Behörden (zumindest
teilweise) kooperiert hat. Gleichwohl ist sie mit der Situation überfordert und
ordnet die von verschiedener Seite bestätigte massive Kindswohlgefährdung offensichtlich
nicht richtig ein. Im Schreiben vom 9. April 2018 spricht sie nämlich selber
davon, dass das Wohl von D.___ bei einer Rückplatzierung an einer der
Elternteile akut gefährdet wäre und eine definitive Entscheidung betreffend
Obhut und Unterbringung noch nicht getroffen werden könne. Nur eine Woche
später sieht aber offenbar alles anders aus, stellt sie doch den Antrag, die
Scheidungsvereinbarung und damit die geteilte Obhut über die beiden Kinder,
sowie die damit einhergehende hälftige Betreuung beider Kinder durch jeweils
die Mutter und den Vater sei zu genehmigen. Allein dieses widersprüchliche
Verhalten – bei sofortiger Umsetzung der Ehescheidungskonvention könnten beide
Elternteile die beiden Kinder je zur Hälfte betreuen – gefährdet das Kindswohl
massiv. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile ist daher
völlig zu Recht erfolgt.
4.3
Dann ist es auch nicht
so, dass die Berufungsklägerin vollständig einsichtig ist. Der Vorderrichter hat
an der Verhandlung vom 16. April 2018 festgehalten, dass eine Platzierung von D.___
bei den Kindseltern oder der Grossmutter momentan keine stabile Lösung sei,
habe doch die Grossmutter mütterlicherseits bis vor kurzem ausgeschlossen, zu D.___
zu schauen. Die Beiständin, welche diese Einschätzung geteilt hat, hat dann in
nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass eine Pflegefamilie für D.___ nicht so
schnell gefunden werden könne. D.___ könne aber sofort ins Kinderheim eintreten
und von dort aus könne man eine Pflegefamilie suchen. In der Berufung
kritisiert die Berufungsklägerin diese Lösung und meint, eine Platzierung bei
Verwandten oder einer Pflegefamilie wäre bei so einem kleinen Kind um ein Vielfaches
geeigneter gewesen. Stattdessen werde das Kind in ein Heim platziert, welches
nicht für Kinder in diesem Alter geeignet sei. Ob die Berufungsklägerin bei
einer Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kind nicht doch bei
ihrer Mutter unterbringen würde, welche per E-Mail am 11. April 2018 der KESB
mitgeteilt hat, sie sei nun bereit, D.___ für eine längere Zeit aufzunehmen,
bis es ihrer Tochter (der Berufungsklägerin) besser gehe, ist in Anbetracht der
Kritik, die die Berufungsklägerin an der vorübergehenden Lösung (Kinderheim)
übt, nicht ausgeschlossen, kann aber auch offen gelassen werden, da wie hievor
ausgeführt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Recht erfolgt ist.
5.
Beide Parteien haben
die Gutheissung der Berufung beantragt. Da die Berufung abzuweisen ist, sind
beide Parteien unterlegen. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens von CHF
1'000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Kostennoten von Advokatin Tessa von
Salis in der Höhe von CHF 1'197.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) und von
Rechtsanwalt Alexander Kunz in der Höhe von CHF 627.10 (inkl. Auslagen und
MwSt.) sind zu genehmigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Advokatin
Tessa von Salis eine Entschädigung von CHF 1'197.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
und Rechtanwalt Alexander Kunz eine Entschädigung von CHF 627.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel