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Entscheid

ZKBER.2018.43

Scheidung auf Klage

10. September 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 22. März 2016

angehoben hat. Gestützt auf ein vorgängig durchgeführtes Eheschutzverfahren war

der Ehemann verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.___ (geb. [...]

2003) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF

200.00 und an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen

(Eheschutzurteil vom 21. April 2015 bzw. Verfügung vom 1. Juni 2016). Auf

Antrag des Ehemannes auf Abänderung des persönlichen Unterhaltsbeitrages an die

Ehefrau verfügte der Amtsgerichtspräsident am 17. Februar 2017, der Ehemann

werde verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2017, der Tochter C.___ einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘380.00 (CHF 760.00 Barunterhalt + CHF

620.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00

und der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 620.00 zu

bezahlen. Die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht

am 16. Juni 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

1.2 Am 10. Januar 2018

fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Am 12. Januar 2018 erliess

der Amtsgerichtspräsident in den hier interessierenden Punkten folgendes

Urteil:

1. Die am [...] 2003 vor Zivilstandsamt [...]

geschlossene Ehe ist geschieden.

2. Die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...]

2003) steht weiterhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und

Mutter. Die Tochter verbleibt unter der alleinigen Obhut der Mutter und verzeichnet

Wohnsitz bei dieser.

3. Der Kindsvater und Beklagte wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C.___, die folgenden monatlichen und

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

CHF 1'030.00 (CHF 698.00

Barunterhalt und CHF 333.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis 30.09.2018;

-

CHF 1'299.00 (CHF 776.00

Barunterhalt und CHF 522.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.10.2018 bis 30.09.2019;

-

CHF 538.00 (Barunterhalt)

ab 01.10.2019 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

Hinzu kommen allfällige

von ihm bezogene Kinder- resp. Ausbildungszulagen.

4. Der Beklagte und Ehemann hat an die

Klägerin und Ehefrau die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren,

nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

CHF 380.00 ab Rechtskraft

des Scheidungsurteils bis 30.09.2018;

-

CHF 576.00 ab 01.10.2018

bis 30.09.2019;

-

CHF 835.00 ab 01.10.2019

bis zum Eintritt des Beklagten und Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter.

5. Die unter Ziffer 3 und 4 hievor

festgelegten Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem Landesindex der

Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von derzeit 100,8 Punkten (=

Stand Dezember 2017; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf

den 01. Januar, erstmals auf den 01. Januar 2019, dem veränderten Indexstand

anzupassen. Dabei ist jeweils der Stand im November des vorausgehenden Jahres,

erstmals also der Indexstand im November 2018, massgebend.

Berechnungsformel für

die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag

x neuer Novemberindexstand

= neuer Unterhaltsbeitrag ab

ursprünglicher Indexstand (100,8 Punkte) 1.

Januar des neuen Jahres

6. – 11. […]

2.1 Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 3 und 4 des Urteils vom 12. Januar 2018

und beantragte, Ziffer 3 sei wie folgt zu ändern: Es sei wegen finanzieller

Unmöglichkeit kein Unterhalt an die Tochter geschuldet. Ab dem Zeitpunkt eines

allfälligen Arbeitserwerbes sei er zu verpflichten, an den Unterhalt der

Tochter bis und mit 31. Mai 2018 einen Barunterhalt von CHF 674.00 sowie einen

Betreuungsunterhalt von CHF 666.00, ab 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 934.00 (inkl. CHF 186.00 Betreuungsunterhalt) und ab

1. November 2019 bis zum Abschluss der Erstausbildung einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 552.00 zu bezahlen. Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei wie folgt

zu ändern: Der Ehemann sei zu verpflichten an den nachehelichen Unterhalt der

Ehefrau ab 1. November 2019 einen Betrag von CHF 320.00 bis zu seiner

Pensionierung zu bezahlen. Die im Berufungsverfahren nicht mehr durch einen

Anwalt vertretene Ehefrau schliesst sinngemäss auf Abweisung der Berufung.

2.2 Der Verfahrensantrag

des Ehemannes, er solle ab sofort für die Dauer des Berufungsverfahrens von der

Unterhaltspflicht wegen finanzieller Unmöglichkeit befreit werden, wurde mit Verfügung

vom 26. Juli 2018 abgewiesen.

3.1 Der Ehemann stellt den

Antrag, es sei eine Verhandlung durchzuführen. Dieser Antrag ist ohne Weiteres

abzuweisen. Zum einen hat bereits vor der Vorinstanz eine Verhandlung mit

Parteibefragung stattgefunden und zum andern wird nicht dargelegt, was mit

einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll.

3.2 Über die Berufung kann

daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

10.

Januar 2018 vor dem Amtsgerichtspräsidenten hat der Berufungskläger

beantragt, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter C.___ bis und

mit 31. Oktober 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF

1'380.00 (Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00) zu bezahlen.

Weiter sei er zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau bis und mit 31.

Oktober 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 240.00 zu

bezahlen, was Unterhaltszahlungen von total CHF 1'620.00 ergibt. Nach den

Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils ist der Berufungskläger bis 30.

September 2018 verpflichtet an seine Tochter C.___ und an die Ehefrau

Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'410.00 (Unterhaltsbeitrag an Lea CHF

1'030.00, Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau CHF 380.00) zu bezahlen. Mit dem

vorliegenden Urteil wird die Berufung, die erste Phase bis Ende September 2018

betreffend, gegenstandslos.

2.

Die Berufung muss nach

Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung

hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die

Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,

ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht

geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

a.a.O., Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1

Der Vorderrichter hat

das Einkommen des Berufungsklägers in der zweiten Phase vom 1. Oktober 2018 bis

30.

September 2019 auf CHF 5'100.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) festgesetzt

und dazu erwogen, der Ehemann beziehe zurzeit Arbeitslosentaggelder. Ab 1. Oktober

2018.

werde er aufgrund der abgelaufenen Rahmenfrist keine solchen mehr beziehen

können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt eine neue

Vollzeitanstellung finden werde. Der Ehemann sei gelernter Maurer und sei

jahrelang beim gleichen Arbeitgeber als Maschinenführer angestellt gewesen. Auf

entsprechende Frage habe der Ehemann bestätigt, dass es für ihn möglich sein

sollte, einen monatlichen Verdienst von CHF 5'000.00 inkl. 13. Monatslohn

erzielen zu können. Aufgrund des Alters des Ehemannes sowie der Ausbildung und

Erfahrung sei es ihm zuzumuten, monatlich CHF 5'100.00 netto (inkl. 13.

Monatslohn) zu verdienen, weshalb dieser Betrag als hypothetisches Einkommen

einzusetzen sei. Zudem werde ihm noch eine Prämienverbilligung von monatlich

ca. CHF 115.00 ausgerichtet werden, was zu seinem Einkommen zu addieren

sei (= total CHF 5'215.00).

3.2

Der Berufungskläger

rügt, die Feststellung eines Einkommens von CHF 5'215.00 sei willkürlich. Die

in der Begründung aufgeführte Stelle aus dem Protokoll, wonach er CHF 5'000.00

verdienen könne, habe sich klarerweise auf den Bruttolohn und nicht den

Nettolohn bezogen. Dann sei die Krankenkassenprämienverbilligung willkürlich

festgestellt. Es könne nicht sein, dass er auch noch bis 30. September 2019 CHF

115.00

Prämienverbilligung erhalte. Das Gericht habe selber festgehalten, dass

ab 1. Oktober 2019 keine Prämienverbilligung mehr gewährt werde, was unlogisch

erscheine. Entweder werde ihm die Prämienverbilligung für das ganze Jahr

gewährt oder gar nicht. Es gehe deshalb nicht an, dass man die

Prämienverbilligung ab 1. Oktober 2019 streiche und für die ersten neun Monate

anrechne.

3.3

Die Rüge des

Berufungsklägers ist appellatorischer Natur, was in einem Berufungsverfahren

nicht ausreicht. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 10. Januar 2018 geht

zwar nicht exakt hervor, ob der genannte Betrag von CHF 5'000.00 brutto oder

netto gemeint ist, aus der Fragestellung des Amtsgerichtspräsidenten wird aber klar,

dass nach dem Nettoeinkommen gefragt worden ist – «…. es sollte möglich sein,

dass Sie noch eine Stelle bekommen und ca. CHF 5'000.00 verdienen», dies

insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger vor dem

Stellenverlust einen Monatslohn von netto rund CHF 5'500 (inkl. 13. Monatslohn)

zuzüglich Kinderzulage bezogen hat (Lohnabrechnungen März bis Mai 2016). Dann

genügt es nicht, einfach zu behaupten, es könne nicht sein, dass er auch noch

bis 30. September 2019 Prämienverbilligung erhalte. Aus dem Umstand, dass der

Vorderrichter dem Berufungskläger ab 1. Oktober 2019 keine Prämienverbilligung aufgerechnet

hat, was diesem zum Vorteil gereicht, kann der Berufungskläger für die

Vormonate nichts ableiten.

4.1

Der Vorderrichter hat

weiter erwogen, die Ehefrau werde im Oktober 2018 keine Unfalltaggelder mehr

beziehen können. Es sei davon auszugehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt wieder

eine 50 oder 60 %-Anstellung finden werde, welche sie auch im Hinblick auf ihre

körperliche Gesundheit gut ausführen könne. Sie werde dabei in der Lage sein,

netto CHF 2'626.00 monatlich zu verdienen.

4.2

Der Berufungskläger rügt,

die Berufungsbeklagte habe jeweils CHF 2'400.00 brutto bezogen, was knapp 60 %

entspreche. Es sei nicht einzusehen, warum die Ehefrau, wenn die Tochter

bereits über 15 Jahre alt sei, nicht mehr als 50 bis 60 % arbeiten könnte. Gehe

man von einem Lohn von CHF 4'100.00 bei 100 % aus, wäre der Lohn selbst bei 70

% abzüglich 14 % für die Sozialabzüge inkl. BVG CHF 2'608.00 plus CHF 100.00

Prämie, welche der Arbeitgeber ([...]) der Ehefrau ebenfalls bezahle. Bei 80 %

würde der Lohn der Ehefrau CHF 3'280.00 brutto bzw. CHF 3'055.00 netto plus CHF

100.00

Prämie ausmachen.

4.3

Abgesehen davon, dass

die Rechnerei des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, ist hat der

Vorderrichter bei der Annahme eines Erwerbseinkommens die angeschlagene

körperliche Gesundheit der Ehefrau berücksichtigt. Der Berufungskläger sagt

dazu gar nichts und verweist einfach pauschal darauf, dass das Bundesgericht

auch nicht sage, dass man nicht vorher (bevor das jüngste Kind 16 Jahre alt

ist?) mehr arbeiten könne.

5.1

Der

Amtsgerichtspräsident hat beim Bedarf der Berufungsbeklagten für das Wohnen CHF

1'500.00 zuzüglich CHF 200.00 Nebenkosten eingesetzt.

5.2

Der Berufungskläger

rügt, es sei willkürlich in der Phase 2 einen Mietzins von sage und schreibe

CHF 1'700.00 bei der Ehefrau und dem Kind anzurechnen. Für die Berechnung des

Unterhalts sei auch der jeweilige Grundbetrag wichtig. Er selber habe eine

Wohnung in [...] und bezahle CHF 1'200.00. Es sei nicht einzusehen, weshalb die

Mutter und Tochter nicht ebenfalls eine 3-Zimmerwohnung beziehen könnten,

welche sich ebenfalls im gleichen Preisniveau bewege. Da sie zwei Personen

seien, könne auch von einer etwas grösseren Wohnung ausgegangen werden. Angemessen

wäre also ein Mietzins von CHF 1'300.00 und nicht von CHF 1'700.00. Das sei

völlig aus der Luft gegriffen.

5.3

Der Vorderrichter hat

der Berufungsbeklagten einen Mietzins von CHF 1'500.00 und nicht wie der

Berufungskläger behauptet von CHF 1'700.00 zugestanden. Zum Betrag von CHF

1'500.00 kommen noch Nebenkosten in der Höhe von CHF 200.00, was den Betrag von

CHF 1'700.00 ergibt. Es trifft zu, dass der effektive Mietzins des

Berufungsklägers mit CHF 1'050.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 150.00 im

Vergleich zu den der Berufungsbeklagten zugestandenen Wohnkosten tief ist. Es

ist aber nicht so, dass ein Mietzins von CHF 1'500.00 als nicht mehr

tolerierbar zu betrachten wäre. Ein Blick in die bekannten Liegenschaftsportale

(immoScout24 und homegate) zeigt zudem, dass in [...] zwar 3-Zimmerwohnungen zu

einem Mietzins unter CHF 1'500.00 auf dem Markt sind, dass aber der Mietzins

für die Mehrheit der zur Vermietung ausgeschriebenen 3-Zimmerwohnungen klar

über CHF 1'500.00 liegt. Die Annahme eines Mietzinses von CHF 1'500.00

zuzüglich Nebenkosten erscheint trotz der gegenteiligen Behauptung des

Berufungsklägers nicht willkürlich.

6.1

Der

Amtsgerichtspräsident hat die Kreditraten in der Höhe von CHF 244.00 für das

eheliche Fahrzeug nicht mehr berücksichtigt, da ab 1. Oktober 2018 das Auto

abbezahlt sein werde.

6.2

Der Berufungskläger

macht geltend, die Abzahlungen für das Auto [...] würden bis 1. April 2019

weiterlaufen. Es seien nämlich 72 Raten ab 1. April 2013 vereinbart worden. 72

Raten würden entsprechend genau 6 Jahren entsprechen. Das Gericht habe sich bei

der Berechnung einfach in der Länge geirrt, was man aus dem Vertrag ersehe. Der

Vertrag befinde sich auch in den Eheschutzakten.

6.3

Das Eheschutzverfahren

ist abgeschlossen. Seit 22. März 2016 läuft ein neues Verfahren, das

Scheidungsverfahren. Der Berufungskläger hat in diesem Verfahren diverse

Belege, diesen Kredit betreffend eingereicht (Urkunden 3 und 4 an der

Verhandlung vom 1. Juni 2016 eingereicht; Urkunde 47 zur Eingabe vom 25. Juli

2017). Gemäss Urkunde 4 hat der Berufungskläger am 9. März 2016 für einen

verfallenen Betrag von CHF 352.65 eine Mahnung erhalten. Mit Urkunde 47 liegt

eine Mahnung vom 9. April 2017 für einen verfallenen Betrag von CHF 582.30 vor.

Da aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben weder die vereinbarten Raten noch

der noch zu bezahlende Betrag eruierbar war, hat der Amtsgerichtspräsident mit

der kreditgebenden [...] Bank Rücksprache genommen und die Auskunft erhalten,

dass die monatlichen Raten CHF 243.65 und der Ausstand per 1. Juni 2016 noch

CHF 6'856.30 betragen würde (Hinweis im Protokoll der Verhandlung vom 1. Juni

2016.

und Notiz dazu auf Urkunde 4), was 28 Raten entspricht. Folgerichtig hat der

Amtsgerichtspräsident festgestellt, dass der Kredit ab 1. Oktober 2018

abbezahlt sein werde.

7.1

Für die dritte Phase

ab 1. Oktober 2019 hat der Vorderrichter angenommen, dass der Ehemann noch

immer CHF 5'100.00 netto verdienen werde. Das Einkommen der Ehefrau hat er auf

CHF 3'000.00 festgesetzt, mit der Begründung, dies erscheine sowohl in Bezug

auf ihre Ausbildung als auch ihre körperlichen Fähigkeiten angemessen. Es sei

davon auszugehen, dass sie dannzumal mindestens in einem 80 %-Pensum arbeiten

könne.

7.2

Der Berufungskläger

rügt, sein Einkommen werde falsch festgestellt, auch in der dritten Phase

verbleibe ein Einkommen von CHF 4'700.00. Die Berufungsbeklagte könne auch noch

mehr arbeiten, selbst wenn sie 80 % arbeiten würde, dann könne sie wie bereits

erwähnt, CHF 3'155.00 verdienen. Dann sei auch ein möglicher Lehrlingslohn der

Tochter zu berücksichtigen. All diese Berechnungen würden jedoch nur auf

Hypothesen basieren, denn im Moment könne er nichts bezahlen, da er

ausgesteuert worden sei. Auch dieser Tatsache sei zu wenig Rechnung getragen

worden. Ab dem 1. Juli 2018 sei es ihm nicht möglich, irgendeinen Unterhalt zu

bezahlen. Die Berufungsbeklagte könne sich aus eigener Kraft ernähren. Es gelte

für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nicht der zuletzt gemeinsam

gelebte Lebensstandard, sondern derjenige der Trennungszeit, denn die Trennung

dauere schon mehr als vier Jahre. In dieser Zeit hätten beide ein Manko gehabt.

7.3

Die Rüge des

Berufungsklägers ist appellatorischer Natur. Er setzt sich mit der

Argumentation des Vorderrichters nur ungenügend auseinander und legt einfach

seine Sicht der Dinge dar. Das genügt in einem Berufungsverfahren nicht.

8.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet und daher abzuweisen ist, soweit

darauf eingetreten werden kann. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten

des Verfahrens zu tragen. Es ist ihm antragsgemäss auch für das

obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die

Vertreterin des Berufungsklägers macht in ihrer Kostennote für die Zeit vom 29.

Januar bis 10. Juli 2018 einen Aufwand von 16.08 Stunden à CHF 180.00 geltend.

Die Begründung des Entscheids vom 12. Januar 2018 ist gemäss eigenen Angaben am

14.

Mai 2018 bei der Anwältin eingegangen. Die vom 29. Januar bis 21. März 2018

geltend gemachten Aufwendungen von 2.26 Stunden – hievon alleine 1.34 Stunden

Telefonate mit dem Berufungskläger – können nicht vergütet werden. Die

Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'797.90 (Honorar CHF 2'487.60

zuzüglich Spesen CHF 110.30 zuzüglich MWSt. CHF 200.00). Die Berufungsbeklagte

war im Berufungsverfahren nicht mehr vertreten. Sie hat keine Aufwendungen

geltend gemacht, lediglich für den Fall der Kostenauflage um Befreiung hievon

ersucht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie

nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Advokatin Helena

Hess, wird auf CHF 2'792.90 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 15. November 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_934/2018).