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Entscheid

ZKBER.2018.44

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

11. September 2018Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Ehemann, geb. 1966) und B.___ (Ehefrau,

geb. 1962) heirateten im Jahr 1995. Der Ehe entsprossen zwei mittlerweile

volljährige Kinder (geb. 1996 und 1998). Die Ehefrau hat zudem eine voreheliche

Tochter. Seit März 2016 leben die Eheleute getrennt. Am 24. November 2017

reichte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein die Ehescheidungsklage

ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 stellte die Ehefrau unter anderem die

Anträge («Verfahrensanträge»), den Ehemann im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme rückwirkend ab 1. Februar 2017 und für die Dauer des Verfahrens zur

Bezahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages von mindestens CHF 3'800.00 pro

Monat zu verpflichten. Weiter sei er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für

ihre Anwaltsrechnung von mindestens CHF 10'000.00 zu verpflichten. Der Ehemann

beantragte am 20. April 2018, diese Anträge abzuweisen. Am 26. April 2018 fand die

Einigungsverhandlung statt, die erfolglos blieb.

Im Nachgang zur Verhandlung verfügte die

Amtsgerichtsstatthalterin, der Kläger werde verpflichtet, mit Wirkung ab 1.

Januar 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der

Ehefrau einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

2'866.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). Weiter verpflichtete sie den

Ehemann zur Bezahlung eines Betrages von CHF 5'000.00 an die Prozesskosten der

Ehefrau (Ziffer 2 der Verfügung). Am 9. Mai 2018 ersuchte der Ehemann um

Zustellung der schriftlichen Begründung der Verfügung.

2. Beide Parteien erhoben im Anschluss

an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die

Verfügung. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, die Ziffern 1 und 2

vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt und

kein Prozesskostenvorschuss geschuldet sei. Eventualiter sei die Sache in

Aufhebung der Ziffern 1 und 2 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Berufung der Ehefrau richtet sich lediglich gegen Ziffer 1

der Verfügung vom 26. April 2018. Sie stellt den Antrag, in Abänderung dieser

Ziffer den Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. März 2017 und für die

Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen, wobei die vom Ehemann

tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'500.00 im

Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und von monatlich CHF

1'250.00 seit dem 1. Januar 2018 anzurechnen seien.

Die Ehefrau beantragt, die Berufung des

Ehemannes abzuweisen. Weiter stellt sie in ihrer Berufungsantwort das Begehren,

den Ehemann gerichtlich aufzufordern, ihr die gemäss der angefochtenen

Verfügung zugesprochenen Zahlungen, rückwirkend und laufend, sowie unter

Berücksichtigung der bereits an die Ehefrau beziehungsweise Tochter bezahlten

Unterhaltsbeiträge, umgehend zu überweisen. Der Ehemann beantragt, die Berufung

der Ehefrau abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wies

der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes, seiner Berufung die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Streitsache ist spruchreif, weshalb über

die Berufung gestützt auf Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) aufgrund der Akten entschieden werden kann. Für die Erwägungen der

Vorderrichterin und die Vorbringen der Parteien wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Die

Berufungen können gemeinsam behandelt werden.

Erwägungen

II.

1.1

Der Ehemann beantragt zunächst, auf

die Berufung der Ehefrau nicht einzutreten. Sie habe die Berufung nur für den

Fall erhoben, dass der Ehemann seinerseits Berufung erheben lasse. Konkret

bedeute dies, dass sie nur für den Fall, dass der Ehemann mit den angeordneten

vorsorglichen Massnahmen nicht einverstanden sei, einen höheren

Unterhaltsbeitrag verlange. Im Umkehrschluss sei zu folgern, dass sie die

vorinstanzliche Unterhaltsberechnung nicht beanstande, sofern der Ehemann diese

akzeptiere. Die Ehefrau gestehe damit ein, dass sie weder formell noch

materiell durch den angefochtenen Entscheid beschwert sei. Infolgedessen könne

bereits aus diesem Grund auf ihre Berufung nicht eingetreten werden.

Die Rüge ist unbegründet. Die Ehefrau

hatte bei der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'800.00,

und zwar mit Wirkung ab 1. Februar 2017, gefordert. Die von ihr angefochtene

Ziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2018 weicht von diesem Antrag zu ihren Ungunsten

ab (CHF 2'866.00 mit Wirkung ab 1. Januar 2018). Sie ist somit durch die

angefochtene Verfügung formell beschwert. Im Übrigen trifft die Behauptung, sie

habe die Berufung nur für den Fall erhoben, dass der Ehemann seinerseits

Berufung erhebe, nicht zu. Die Ehefrau hatte die Berufung nicht unter dieser

Bedingung erhoben, sondern sich bloss einen späteren Rückzug vorbehalten. Ein

solcher Vorbehalt ist kein Hindernis, um auf die Berufung einzutreten.

1.2

Der Ehemann bringt weiter vor, er

alleine habe die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheides

verlangt. Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO gelte das unterlassene Verlangen einer

schriftlichen Begründung als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Auch

vor diesem Hintergrund könne auf die Berufung der Ehefrau nicht eingetreten

werden.

Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist bei einem

bloss im Dispositiv eröffneten Entscheid eine schriftliche Begründung

nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des

Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht

auf die Anfechtung des Entscheides. Mit der nachträglichen Zustellung des

begründeten Entscheides werden die Rechtsmittelfristen ausgelöst. Verlangt nur

eine Partei die Begründung des Entscheides, wird mit der Zustellung die Rechtsmittelfrist

auch für die Gegenpartei ausgelöst und es können beide Parteien das

Rechtsmittel einlegen (Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 21 zu Art. 239 ZPO). Auch diese

Rüge des Ehemannes ist unbegründet.

1.3

Die weiteren

Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf beide

Berufungen ist daher einzutreten.

2.1

Der Ehemann macht mit der Berufung

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Auf Verfügung

vom 5. März 2018 hin habe er zwar Stellung zu den mit der angefochtenen

Verfügung stattgegebenen Verfahrensanträgen der Berufungsbeklagten genommen.

Als die Amtsgerichtsstatthalterin jedoch nach der Einigungsverhandlung vom 26.

April 2018 deren Scheitern festgestellt habe, sei den Parteien keine

Gelegenheit mehr geboten worden, sich nochmals zu den Verfahrensanträgen zu

äussern. Zwar sei im summarischen Verfahren nicht zwingend eine Verhandlung

vorgesehen, aber wenn eine solche stattfinde, dann sei den Parteien zwingend

Gelegenheit für einen Parteivortrag zu gewähren. Dies sei nachweislich nicht

geschehen. Die Einigungsverhandlung habe sich einzig darauf beschränkt, über

eine Einigung hinsichtlich der Scheidungsfolgen zu diskutieren. Damit verletze

die Vorgehensweise der Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die

angefochtene Verfügung sei bereits vor diesem Hintergrund aufzuheben.

Art. 291 ZPO mit dem Randtitel

«Einigungsverhandlung» bestimmt, dass nach Einreichung der Scheidungsklage das

Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vorlädt und abklärt, ob der

Scheidungsgrund gegeben ist (Abs. 1). Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht

das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen

herbeizuführen (Abs. 2). Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine

Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine

schriftliche Klagebegründung nachzureichen (Abs. 3). Die

Amtsgerichtsstatthalterin ging genau nach dieser Vorschrift vor. Dass sie auch

noch verpflichtet gewesen wäre, über die von den Parteien beantragten

vorsorglichen Massnahmen zu verhandeln, schreibt Art. 291 ZPO nicht vor. Vorliegend

war dies denn auch nicht zwingend erforderlich, lagen doch sowohl die Anträge

der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch die Stellungnahme des

Ehemannes dazu in schriftlicher Form mit Begründung vor. Wenn der Ehemann

anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. April 2018 zusätzlich auch noch

über diese Anträge hätte verhandeln wollen, hätte er jederzeit einen

entsprechenden Antrag stellen können. (Vermeintliche) Verfahrensfehler sind

sofort zu rügen und nicht erst dann, wenn die betreffende Partei davon Kenntnis

hat, dass der Entscheid nicht in ihrem Sinne ausgefallen ist. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs ist aus diesen Gründen nicht auszumachen.

2.2.1

Als weitere Verletzung des

rechtlichen Gehörs rügt der Ehemann eine Missachtung der Begründungspflicht.

Die Vorinstanz habe sich lediglich darauf beschränkt, das Zahlenmaterial zu

wälzen, ohne eine Erklärung dafür abzugeben, weshalb sie welche Zahlen ihrer

Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt habe. Insbesondere befasse sie sich nicht

mit seiner Stellungnahme vom 20. April 2018. Seine dortigen Vorbringen würden

in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Es

scheine so, als hätte die Vorinstanz seine Eingabe überhaupt nicht zur Kenntnis

genommen, geschweige denn, sich damit in der Sache befasst. Damit sei die

Verletzung des rechtlichen Gehörs evident, weshalb die angefochtene Verfügung

vollumfänglich aufzuheben sei.

2.2.2

Die an einem Zivilprozess

beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 2 ZPO). Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,

seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss

so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten

lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.

statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

53.

N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die

Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare

Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

2.2.3

Der Ehemann führte in seiner

Stellungnahme vom 20. April 2018 zu den Anträgen der Ehefrau auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen unter anderem aus, der Ehefrau sei es möglich, eine

Vollzeitstelle anzunehmen. Es sei ihr deshalb ein Einkommen aus einer

Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % anzurechnen. Wenn sie mit ihrem

Lebenspartner die Wohnung teile, sei ihr sodann nur die Hälfte der Wohnkosten

anzurechnen. Die Amtsgerichtsstatthalterin setzt sich mit diesen für die

Bemessung des Unterhaltsbeitrages wesentlichen Einwänden in der Begründung der

angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie hat damit den Anspruch des

Ehemannes auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2.4

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheides (BGE

137.

I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise jedoch als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus -

im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137

I 195 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.2.5

Die Berufung ist ein vollkommenes

und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen

Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die Rechtsmittelinstanz

prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5

f.). Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn

sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon

vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Die zu knappe Begründung der

angefochtenen Verfügung verunmöglichte es dem Ehemann nicht, diese sachgerecht

anzufechten. Es war ihm möglich, seine Einwände erneut vorzubringen und die

entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Sie sind nachfolgend zu

prüfen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz führte zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen. Die Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann deshalb als geheilt erachtet werden.

3.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin

verweist zu Beginn der Begründung der angefochtenen Verfügung auf Art. 276 Abs.

1.

ZPO. Nach dieser Bestimmung treffe das Gericht im Scheidungsverfahren die

nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei seien die Bestimmungen über die

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Auf

Seiten des Ehemannes sei von Einkünften von total CHF 9'545.00 pro Monat auszugehen,

auf Seiten der Ehefrau von CHF 4'919.00. Der monatliche Grundbedarf des Ehemannes

belaufe sich auf CHF 5'217.00, derjenige der Ehefrau auf CHF 6’323.00. Der

Überschuss von CHF 2'924.00 sei hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, was

unter Berücksichtigung der Einkommen einen der Ehefrau zustehenden

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'866.00 ergebe. Die beiden volljährigen Kinder seien

bei der Berechnung gänzlich ausser Acht zu lassen, wobei allenfalls noch

anfallende Ausbildungskosten aus dem erzielten Überschuss finanziert werden

könnten.

3.2.1

Der Ehemann und Berufungskläger verweist

zunächst auf die Bestimmung von Art. 261 ZPO, wonach das Gericht die

notwendigen vorsorglichen Massnahmen nur dann treffe, wenn die gesuchstellende

Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine

Verletzung zu befürchten sei, und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht

wieder gutzumachender Nachteil drohe. Er rügt sodann, die Vorinstanz verkenne,

dass es ein Unterschied sei, ob die Ehegatten gerade erst das Getrenntleben

aufgenommen hätten und infolgedessen in der Tat zunächst die finanziellen

Angelegenheiten geregelt werden müssten, oder ob die Verhältnisse, wie

vorliegend, klar seien, weil zufolge der abgelaufenen zweijährigen

Trennungsfrist und der finanziellen Unabhängigkeit beider Ehegatten

vorsorgliche Massnahmen überhaupt notwendig seien. Die Ehefrau habe zu keinem

Zeitpunkt geltend gemacht, sie könne mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von

CHF 4'919.00 als angeblich alleinstehende Person nicht für ihren

Lebensunterhalt aufkommen, weshalb sie auf den Ehegattenunterhalt angewiesen

sei. Sie selbst mache sogar einen Bedarf in der Höhe von lediglich CHF 4'534.00

geltend. Damit bestehe der verfügte Unterhaltsbeitrag einzig aus dem

Überschussanteil, auf den kein Anspruch bestehe. Bereits in Anbetracht dessen

sei klar, dass der Ehefrau kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, so

dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bereits von

vornherein nicht gegeben seien.

3.2.2

Die Parteien leben

unbestrittenermassen seit März 2016 getrennt. Anlässlich der

Einigungsverhandlung bestätigten sie übereinstimmend ihren Scheidungswillen

(Protokoll der Einigungsverhandlung vom 26. April 2018, S. 1, AS 35). Die

Ehefrau hatte den Erlass vorsorglicher Massnahmen und dabei insbesondere die

Verpflichtung des Ehemannes, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'800.00 zu bezahlen,

beantragt (Gesuch vom 28. Februar 2018, AS 12 ff.). Gemäss Abs. 276 Abs. 1 ZPO

trifft im Scheidungsverfahren das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen.

Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind

dabei sinngemäss anwendbar. Anders als bei Art. 261 ZPO ist das Kriterium der

Dringlichkeit keine Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Scheidungsverfahren. Auch des Nachweises eines nicht leicht wieder

gutzumachenden Nachteils im engeren Sinn von Art. 261 ZPO bedarf es nicht (vgl.

Marcel Leuenberger, in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, N 5

zu Anh. ZPO Art. 276). Ist wie vorliegend nicht

mehr mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen, so sind

bereits beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess die für den

nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) geltenden Grundsätze zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat,

wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden

Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt,

der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten. In dieser Hinsicht ist zu

beachten, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war. Für den gebührenden

Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich

scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, an dessen Fortführung bei

gebührenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die

Ehefrau nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminimums

festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt

gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).

Die angefochtene Beurteilung des

Antrages der Ehefrau um Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge entspricht

– jedenfalls vom Grundsatz her – diesen Anforderungen. Was der Ehemann und

Berufungskläger dagegen vorbringt, ist unbegründet. Die Kriterien der von ihm

angerufenen Bestimmung von Art. 261 ZPO können nicht eins zu eins auf die Voraussetzungen

von Art. 276 Abs. 1 ZPO für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Scheidungsverfahren übertragen werden. Anknüpfungspunkt für den

Unterhaltsbeitrag ist – wenn wie vorliegend mit einer Wiederaufnahme des

Zusammenlebens nicht zu rechnen ist – nicht der «eigene Lebensunterhalt», wie

dies der Berufungskläger bezeichnet, sondern der gebührende Unterhalt unter

Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, soweit der ansprechende Ehegatte

dafür nicht selber aufkommen kann. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin

gewählte Bemessungsmethode ist geeignet, um den in diesem Sinne verstandenen

gebührenden Unterhalt zu ermitteln. Wie es sich mit den einzelnen

Bemessungsfaktoren verhält, ist – soweit sie von den Parteien gerügt werden –

nachfolgend zu prüfen.

4.1

Der Ehemann beanstandet mit seiner

Berufung das der Ehefrau gestützt auf deren Lohnausweise 2017 angerechnete

monatliche Einkommen von CHF 4'919.00. Er macht geltend, die Ehefrau sei

bereits seit dem Jahr 2004 als [...] erwerbstätig. Anfänglich habe sie mit

einem Pensum von 40 % gearbeitet. Nach Aufnahme der Trennung habe sie dieses

unverzüglich auf 70 % erhöhen können. Vorinstanzlich habe sie nicht glaubhaft

gemacht, geschweige denn substanziiert dargetan, inwiefern eine weitere

Erhöhung nicht möglich sei. Sie habe lediglich angebliche betriebliche Gründe

und eine angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung behauptet. Nachdem sie

bereits bei der Trennung von einem Tag auf den anderen eine Pensumserhöhung von

30.

% habe bewerkstelligen können, sei schlicht unerfindlich, weshalb eine

Erhöhung von 70 % auf 100 % ausgerechnet jetzt zum Zeitpunkt der Ehescheidung

nicht möglich sein soll. Es sei notorisch, dass gerade in Pflegeberufen

dringend Mitarbeiter gesucht würden. Der Berufungsbeklagten sei mangels

Beeinträchtigungen und anderweitiger Betreuungspflichten eine

Vollzeit-Arbeitstätigkeit ohne weiteres zumutbar. Sie vermöge damit ein

deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Es ergebe sich ein monatliches

Nettoeinkommen von mindestens CHF 6’394.70, mit welchem die Berufungsbeklagte

sogar einen noch höheren Lebensstandard als während der Ehe leben könne. Es sei

zu bedenken, dass die Ehegatten gemäss der letzten gemeinsamen

Steuerveranlagung aus dem Jahr 2015 zusammen ein Familieneinkommen in der Höhe

von CHF 137’510.00 erzielt hätten. Dies entspreche einem monatlichen

Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 11‘460.00. Davon habe die gesamte

fünfköpfige Familie gelebt. Ziehe man davon den Kindesbedarf für die drei

Kinder der Ehegatten – die voreheliche Tochter der Ehefrau mit eingeschlossen –

von ungefähr CHF 3’000.00 ab, sei den Ehegatten zusammen noch ein Betrag von

CHF 8‘460.00 und damit für jeden einzelnen CHF 4‘230.00 verblieben. Gemäss dem

Entscheid der Vorinstanz stünde der Ehefrau sogar rückwirkend nun das Doppelte

zu. Einem Ehegatten einen doppelt so hohen Lebensstandard als den zuletzt

gelebten zuzubilligen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und insbesondere

den finanziellen Verhältnissen der Parteien.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte

entgegnet, der Ehemann habe bis im Jahr 2014 durchschnittlich CHF 25'000.00 bis

CHF 30'000.00 pro Monat verdient. 2014 habe er sein eigenes Unternehmen

gegründet und seither ein Einkommen erzielt, das wesentlich unter demjenigen

der Jahre vorher liege. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich sein Einkommen mit

der Zeit steigern werde. So habe er im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr

bereits einen höheren Lohn beziehen können. Zur Bestimmung des in der Ehe

gelebten Standards sei mitzuberücksichtigen, dass das Einkommen der Ehegatten

während der Ehe relativ hoch gewesen sei, wobei die Reduktion des Einkommens

des Ehemannes unmittelbar vor der Trennung nicht ausschlaggebend sein könne.

Selbst wenn einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung abgestellt

würde, dann wären das Einkommen der Ehefrau als auch ihre Arbeit zu Hause

mitzuberücksichtigen, was wiederum mindestens einen Standard ergebe wie von der

Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren dargestellt und belegt. Die Ehegatten

seien denn auch davon ausgegangen, dass sich der eheliche Standard nach kurzer

Zeit wieder auf dem vorherigen Niveau einpendeln werde. Für die Annahme eines

hypothetischen Einkommens sei deshalb kein Platz. Selbst wenn ihr jedoch ein

Vollpensum angerechnet würde, wäre zu berücksichtigen, dass der eheliche

Lebensstandard erheblich über demjenigen im Trennungszeitpunkt gelegen sei.

4.2

Bei der Bemessung von

Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der

Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern

dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei

Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen

überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet

werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen

zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser

Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017

vom 14. September 2017 E. 2.1).

Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder

Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist

zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen

angemessen sein. Vor allem nach längerer Ehe kann einem Ehegatten nicht

leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn das

Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des (gemeinsamen)

Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu decken vermag.

Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen

richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2;

BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).

Die Frage der Eigenversorgungskapazität

stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als

bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen

oder eines Eheschutzverfahrens. Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen,

weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner

und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als

bei der Scheidung. Bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des

Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, wird dem

unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen sogar schon ab der Trennung die

Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet. Für die Zeit nach

der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche

Selbständigkeit anzustreben. Es gilt der Grundsatz der Eigenversorgung. Die

Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war,

entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit. Die Richtlinie, dass nach dem 45.

Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten

ist, bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht

erwerbstätig war, das heisst auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf

diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit

der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute jedoch die klare Tendenz,

die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher liegt die Schwelle, wenn

es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies

in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg. Das

Bundesgericht hatte beispielsweise im Zusammenhang mit dem nachehelichen

Unterhalt bei einer im Scheidungszeitpunkt 54 Jahre alten Ehefrau die Erhöhung

des Arbeitspensums von bisher 60 % auf neu 80 % als zumutbar erachtet (Urteil

des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010).

4.3

Die Ehefrau war im Zeitpunkt der Einreichung

der Scheidungsklage durch den Ehemann 55-jährig. Rund eineinhalb Jahre vorher

hatte sie kurz nach der Trennung ihr Arbeitspensum, das sie seit dem Jahr 2004

im Umfang von 40 % verrichtete, auf 70 % ausgedehnt. Mit einer

Wiedervereinigung der Ehegatten ist nicht zu rechnen. Mit der im Zusammenhang

mit der Trennung vorgenommenen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 70 %

leistete sie dem Grundsatz der Eigenversorgung Nachachtung. Die Aufstockung des

bisherigen Pensums ist um 10 % höher und das neue Pensum um 10 % geringer als bei

der Scheidung, die das Bundesgericht im erwähnten Urteil zu beurteilen hatte. Der

vorliegende Fall ist daher durchaus vergleichbar, wobei zu beachten ist, dass

es dort um nachehelichen Unterhalt ging, während hier bloss eine vorsorgliche

Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens umstritten ist, wo sich die

Frage der Eigenversorgungskapazität weniger akzentuiert stellt. Für

Zurückhaltung spricht zusätzlich, dass die Parteien bis kurz vor der Trennung

während der unbestritten lebensprägenden Ehe offenbar von einem deutlich höheren

Einkommen des Ehemannes (CHF 25'000.00 – 30'000.00 pro Monat) profitieren

konnten, als dies nun der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt

wird. Obwohl die Übergangsfrist zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei

derart guten finanziellen Verhältnissen in der Regel grosszügiger zu bemessen

ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2009 vom 13. August 2009, E. 2.2), hatte

die Ehefrau unmittelbar nach der Trennung ihr Arbeitspensum erhöht. Die

Vorderrichterin rechnete der Ehefrau aus all diesen Gründen zu Recht kein

hypothetisches Einkommen an. Ob die verlangte Erhöhung überhaupt möglich wäre,

ist deshalb nicht weiter zu prüfen.

5.1

Bei der Ermittlung des Einkommens

des Ehemannes stützte sich die Amtsgerichtsstatthalterin auf dessen Lohnausweis

des Jahres 2017, der – abzüglich Ausbildungszulage von CHF 250.00 – umgerechnet

auf den Monat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 9'045.00 ausweist

(Urkunde 2, Nettolohn für das ganze Jahr CHF 111’543.00). Zudem rechnete sie

ihm einen Mietertrag von CHF 500.00 an, da sein Geschäft in die von ihm derzeit

bewohnte Privatliegenschaft eingemietet sei. Insgesamt resultiere ein

monatliches Einkommen von CHF 9'545.00. Dass weitere Einkünfte resultierten,

insbesondere aus der in der Freizeit betriebenen Brauerei, sei nicht erstellt.

Der Ehemann rügt, dieses Einkommen sei

vollkommen falsch festgelegt worden. Richtigerweise hätte den aktuellen

Lohnabrechnungen zufolge von CHF 8'920.00 ausgegangen werden müssen. Weiter sei

klar ersichtlich, dass sein Geschäft an seiner Wohnadresse domiziliert sei und

als sogenannte Ich-AG wohl kaum Miete bezahle, da auch keine eigentlichen

Geschäftsräumlichkeiten vorhanden seien. Die Annahme der Vorinstanz, es handle

sich dabei um Vermögensertrag, sei absolut realitätsfremd.

Auch die Ehefrau beanstandet mit ihrer

Berufung das dem Ehemann angerechnete Einkommen. Sie verlangt, zusätzlich auch

den Gewinn, den der Ehemann mit seiner Unternehmung erzielt, bei der er

angestellt ist, als Einkommen anzurechnen. Inklusive einem Gewinn von

durchschnittlich CHF 1'900.00 pro Monat beliefen sich die Gesamteinkünfte des

Ehemannes auf CHF 11'445.00. Zudem behält sie sich vor, auch ein Einkommen aus

der vom Ehemann betriebenen […] aufzurechnen.

5.2

Die Rügen beider Parteien sind unbegründet.

Weshalb für die Bestimmung des massgebenden Einkommens ausnahmsweise von

einzelnen Lohnabrechnungen und nicht von dem ein ganzes Jahr und damit eine

repräsentative Periode dokumentierenden Lohnausweis ausgegangen werden sollte,

legt der Ehemann nicht dar. Da in der Jahresrechnung des in der Wohnung des

Ehemannes domizilierten Geschäfts ein Mietaufwand von CHF 6'000.00 verbucht

wird (Urkunde 25, S. 7), ist es nur folgerichtig, ihm diesen Betrag

beziehungsweise CHF 500.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen. Ebensowenig

besteht aber Anlass, von der Regel, dass auch bei einer in der eigenen AG

angestellten Person von dem im Lohnausweis deklarierten Lohn auszugehen ist,

abzuweichen (Jann Six, a.a.O., N 2.140). Anhaltspunkte, dass sich der Ehemann aktuell

und bloss im Hinblick auf das vorliegende Verfahren einen auffallend tiefen

Lohn ausbezahlen würde, liegen nicht vor und werden von der Ehefrau auch nicht

substanziiert aufgezeigt. Da sich die Ehefrau die Anrechnung eines Einkommens

aus der […] bloss vorbehält, ist an dieser Stelle nicht weiter darauf

einzugehen. Das von der Vorderrichterin dem Ehemann angerechnete Einkommen von

CHF 9'545.00 ist nicht zu beanstanden.

6.1.1

Der Ehemann kritisiert sodann die

Bedarfsrechnungen der Vorderrichterin. Im Zusammenhang mit seinem eigenen

Bedarf rügt er zunächst, sie habe nicht berücksichtigt, dass der sich noch in

Ausbildung befindende gemeinsame Sohn der Ehegatten bei ihm wohne und dass er

für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter im Umfang von monatlich CHF 1‘500.00

aufkomme, obwohl dies von der Ehefrau ausdrücklich zugestanden und in Erwägung

4.

der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei. Zwar halte die

angefochtene Verfügung eigenartigerweise fest, der Unterhaltsbeitrag zugunsten

der Tochter sei lediglich bis Ende 2017 an die Berufungsbeklagte bezahlt

worden. Er belege jedoch, dass er die Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2018

an die Berufungsbeklagte und erst danach direkt an die Tochter geleistet habe.

Für die Tatsache, dass dieser Unterhaltsbeitrag seinem Bedarf hinzugerechnet

werden müsse, sei einzig von Belang, dass die Berufungsbeklagte diesen Betrag anerkannt

habe. Die Vorinstanz habe sich über dieses Zugeständnis hinweggesetzt.

6.1.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog

im Zusammenhang mit den beiden volljährigen Kindern, diese hätten gänzlich

unberücksichtigt zu bleiben. Allenfalls noch anfallende Ausbildungskosten

könnten aus dem erzielten Überschuss finanziert werden. Der Ehemann entgegnet

in seiner Berufung bloss, die Vorderrichterin habe nicht berücksichtigt, dass

der sich noch in Ausbildung befindende gemeinsame Sohn bei ihm wohne. Aus

welchen Gründen und wie genau dies berücksichtigt werden müsste, führt er jedoch

nicht aus. Der einzige Hinweis findet sich in der von ihm vorgenommenen

Unterhaltsberechnung, die unter dem Titel «Grundbetrag Sohn» einen Betrag von

CHF 600.00 enthält. Die Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums, an die sich die Berechnung des Bedarfs

in familienrechtlichen Angelegenheiten anlehnt, sehen zwar für jedes Kind über

10.

Jahre einen Zuschlag von CHF 600.00 vor. Grundsätzlich gelten diese Ansätze

jedoch längstens bis zur Volljährigkeit, das heisst bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres (Art. 14 ZGB). Bei volljährigen Kindern sind sie nicht

selbstredend. So stellt sich bisweilen auch die Frage, ob ein allfälliger

Arbeitserwerb nicht zu einer Reduktion der Wohnkosten des Ehemannes führen

müsste. Der Berufungskläger genügt deshalb in dieser Hinsicht seiner

Begründungspflicht nicht. Die Bedarfsrechnung wäre hingegen selbst dann nicht

zu beanstanden, wenn dem Umstand, dass der Sohn noch beim Vater wohnt, bei

dessen Bedarf Rechnung getragen werden müsste. Mit dem Betrag von CHF 500.00

für den Hund enthält sie nämlich eine Position, die beim besten Willen nicht

zum Existenzminium gerechnet werden kann: Die durchschnittlichen Auslagen für

den Unterhalt und die Pflege von Haustieren

sind bereits im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine

kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (BGE 128 III 337 E.

3.

c). Unter dem Strich verändert sich somit nichts.

6.1.3

Anlässlich der

Einigungsverhandlung hatten die Parteien zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann

seit 1. Januar 2018 der Tochter direkt einen Unterhaltsbeitrag bezahle und bis

Ende 2017 die Ehefrau einen Teil des von ihm erhaltenen Unterhaltsbeitrages an

die Tochter weitergeleitet habe (Protokoll der Einigungsverhandlung, AS 35;

angefochtenes Urteil, E. 4, S. 3). Die Ehefrau bestreitet die Behauptung des

Ehemannes, wonach der Unterhaltsbeitrag im Bedarf zu berücksichtigen sei. Im

Übrigen betrage der vom Ehemann der Tochter direkt überwiesene Betrag nicht CHF

1'500.00, sondern CHF 1'250.00 pro Monat. Der Ehemann selber verweist auf eine

von ihm neu – als echtes und damit zulässiges Novum – eingereichte Urkunde

(Beilage 4), wonach er die Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2018 an die

Berufungsbeklagte und erst nachher direkt an die Tochter geleistet habe.

Unterhaltsbeiträge an Dritte, wozu auch

Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder gehören, sind bei der Berechnung des

Existenzminimums und damit auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Aus

der vom Ehemann und Berufungskläger neu eingereichten Beilage 4 ergibt sich,

dass er in der Tat bis und mit März 2018 (Unterhaltsbeiträge sind monatlich

vorauszahlbar, so dass die letzte Zahlung vom 23. Februar 2018 den Monat März

2018.

betrifft) den Betrag von CHF 1'500.00 der Ehefrau direkt bezahlte. Seither

überweist er monatlich den Betrag von CHF 1'250.00 direkt der Tochter.

Die Bedarfsrechnung des Ehemannes ist

damit mit Wirkung ab 1. April 2018 mit dem von ihm geleisteten

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 zu ergänzen.

6.2.1

Der Berufungskläger rügt weiter,

die Vorinstanz habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Ehefrau seit

ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft in einer eheähnlichen

Lebensgemeinschaft lebe. Anders lasse es sich nicht erklären, weshalb ihr

Lebenspartner jeweils an den Besprechungen der Berufungsbeklagten mit ihrem

Rechtsvertreter teilnehme, wie dies im Übrigen der von der Ehefrau mit Eingabe

vom 28. Februar 2018 eingereichten Honorarrechnung zu entnehmen sei. Wenn

jemand in derart wichtige Belange einer anderen Person, wie zum Beispiel den

Finanzen, involviert sei, zumal es sich um denjenigen handle, wegen dem die

Berufungsbeklagte den Berufungskläger vor über zwei Jahren verlassen habe, dann

sei von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen, von welcher beide

Seiten finanziell profitierten. Jedenfalls führe die eheähnliche

Lebensgemeinschaft dazu, dass der Berufungsbeklagten der Grundbetrag auf

praxisgemäss CHF 850.00 und die Wohnkosten auf die Hälfte reduziert würden.

Selbst wenn man dieser sich aufdrängenden Argumentation nicht zu folgen vermöge,

so stehe immerhin fest, dass einer alleinstehenden Person wohl kaum Wohnkosten in

der Höhe von sage und schreibe CHF 2’000.00 für eine 4,5-Zimmerwohnung

angerechnet werden könnten.

6.2.2

Die Ehefrau räumt ein, einen

Freund zu haben. Falsch sei hingegen die Behauptung, dieser lebe mit ihr

zusammen. Der Ehemann behaupte dies offenbar wider besseres Wissens. Er könne –

ausser der Begleitung der Ehefrau zu einer Besprechung mit dem Anwalt – nichts

vorbringen, was seine falsche Behauptung stützen könnte. Es liege keine

eheähnliche Lebensgemeinschaft vor und ihr Bedarf sei nicht zu kürzen.

6.2.3

Für die Behauptung des Ehemannes,

die Ehefrau lebe in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Freund, sind in der Tat

keine ernsthaften Anhaltspunkte vorhanden. Die vorinstanzliche Bedarfsrechnung

ist deshalb in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

6.2.4

Die der Ehefrau zugestandenen

Wohnkosten von total CHF 1'980.00 entsprechen den Mietverträgen (Urkunde 7 der

Ehefrau; Mietzins CHF 1'580.00, Nebenkosten CHF 290.00, Einstellplatz CHF

110.

). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist es

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese effektiv bestehenden Auslagen

in der Bedarfsrechnung berücksichtigte.

6.3.1

Abschliessend bestreitet der

Ehemann die Höhe des von der Vorderrichterin der Ehefrau zugestandenen Betrages

für die Steuern von CHF 1'289.00. Dieser Betrag basiere auf dem beanstandeten

Unterhaltsbeitrag, so dass er nicht berücksichtigt werden könne. Gemäss eigenen

Angaben der Berufungsbeklagten habe sich ihre Steuerlast im Jahre 2016

insgesamt auf CHF 4’579.70 und damit monatlich lediglich auf CHF 381.00 bei

gleichbleibendem Einkommen belaufen. Weiter sei der von der Berufungsbeklagten

geltend gemachte Vorsorgebeitrag angerechnet worden, obwohl dies weder

behauptet noch bewiesen worden sei. Das Gegenteil sei der Fall: aus ihrer

Steuerveranlagung 2016 gehe sogar ein Betrag von sage und schreibe CHF 213.00

hervor. Währenddessen wiesen die Steuerunterlagen des Berufungsklägers Beiträge

an die Säule A (gemeint ist wohl die Säule 3a) zum vollen Betrag von CHF

6‘768.00 aus, was die Vorinstanz völlig unberücksichtigt gelassen habe. Eine

Erklärung dafür sei sie schuldig geblieben.

6.3.2

Da – wie nachfolgend aufgezeigt

wird – der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau reduziert werden muss, wird sie

auch weniger Steuern zu bezahlen haben. Der monatlich anfallende Betrag dürfte

sich in etwa noch auf CHF 1’100.00 belaufen. Die Bedarfsrechnung der Ehefrau

ist in diesem Sinne zu korrigieren. Unbegründet sind hingegen die anderen Rügen

des Ehemannes. Beim beanstandeten Betrag von CHF 500.00 handelt es sich um

Vorsorgeunterhalt, den die Ehefrau bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte (Eingabe

vom 28. Februar 2018, S. 5, AS 16). Die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts

erfolgte zu Recht. Weil seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den

Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 nicht mehr die während der ganzen

Ehedauer, das heisst bis zum Scheidungszeitpunkt, sondern nur noch die bis zum

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB), rechtfertigt es sich,

dem Bedürfnis nach Vorsorgeunterhalt neu bereits während des

Scheidungsverfahrens Rechnung zu tragen (Myriam Grütter, Der neue

Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra 2017, S. 152; Angelo Schwizer /

Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S.

1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb in dieser Hinsicht unbegründet.

Anderseits bestand auch kein Anlass, auf Seiten des Ehemannes die von ihm

erwähnten Beiträge an die Säule 3a von CHF 6'768.00 zu berücksichtigen. Einlagen

in die Säule 3a sind vermögensbildend und gehören nicht zum Bedarf. Es bleibt

somit dabei, dass einzig die Steuerlast der Ehefrau neu auf CHF 1’100.00 zu

reduzieren ist. Im Übrigen sind die Bedarfsrechnungen der Parteien nicht zu

ändern.

6.4.1

Die Ehefrau hatte bei der

Vorinstanz beantragt, den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2017

festzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte hingegen die

Unterhaltspflicht des Ehemannes erst mit Wirkung ab 1. Januar 2018. Zur

Begründung führte sie an, bis Ende 2017 habe der Ehemann auf freiwilliger Basis

Unterhalt bezahlt. Die Ehefrau hält in ihrer Berufung das Begehren, den

Unterhaltsbeitrag rückwirkend, und zwar mit Wirkung ab 1. März 2017

festzusetzen, aufrecht. Sie habe während den anderthalb Jahren, in welchen die

Parteien versuchten, eine Einigung über alle Scheidungsnebenfolgen zu erzielen,

wiederholt zum Ausdruck gebracht, der Unterhalt sei zu tief. Dass sie das

Eheschutzgericht vorläufig nicht angerufen habe, sei lediglich dem Umstand geschuldet

gewesen, dass die Verhandlungen liefen. Die Voraussetzungen für eine

Rückwirkung ein Jahr vor der Einreichung des Begehrens hinaus, seien deshalb

erfüllt.

6.4.2

Nach der im Verfahren auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbaren

Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge nicht nur für die

Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert

werden. Hatten die Ehegatten die Unterhaltsbeiträge vor Einreichung der

Scheidungsklage in einer aussergerichtlichen Vereinbarung geregelt, gilt indessen

der Grundsatz, dass eine Änderung frühestens ab Einreichung des Begehrens

möglich ist. Verheiratete Parteien sind gemäss Art. 168 ZGB frei, miteinander

Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Würde man trotz Vorliegen einer

aussergerichtlichen Vereinbarung eine gerichtliche, rückwirkende Neufestsetzung

von Unterhaltsbeiträgen zulassen, wäre dies gleichbedeutend mit einer

Nichtrespektierung der Vertragsfreiheit der Ehegatten (Annette Spycher, in:

Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 24 ff. zu Art. 276 ZPO, mit weiteren

Hinweisen; Urteil des Obergerichts ZKBER.2017.47 vom 10. November 2017, E. 6.2)

Der Ehemann leistete der Ehefrau bereits

vor ihrem Begehren um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Geldzahlungen. Dass die

Parteien sich hingegen in einer Vereinbarung aussergerichtlich über deren Höhe

geeinigt hätten, ist nicht erstellt und macht der Ehemann auch nicht geltend.

Es besteht deshalb kein Anlass, von der Regel, in solchen Fällen den Unterhaltsbeitrag

rückwirkend festzulegen, abzuweichen. Das Begehren, das Aliment mit Wirkung ab

1.

März 2017 festzusetzen, ist daher begründet. Die Ehefrau ist indessen darauf

zu behaften, dass die vom Ehemann tatsächlich überwiesenen Beträge von

monatlich CHF 1'500.00 an die rückwirkend geltend gemachten Unterhaltsbeiträge

angerechnet werden können (vgl. Eingabe vom 28. Februar 2018, S. 6 AS 17., RZ

21).

7.

Beide Berufungen sind, soweit sie

sich gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2018 richten, nach dem Gesagten

teilweise gutzuheissen. Die wesentlichste Änderung betrifft die Tatsache, dass

der Ehemann ab 1. April 2018 der volljährigen Tochter direkt einen

Unterhaltsbeitrag bezahlt. Der Bedarf des Ehemannes ist für die Zeit ab 1. April

2018.

um diesen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 zu erhöhen und beträgt damit

CHF 6'467.00 (CHF 5'217.00 + CHF 1'250.00). Der Bedarf der Ehefrau vermindert

sich aufgrund der um CHF 189.00 geringeren Steuerbelastung (CHF 1’100.00 statt

CHF 1'289.00) auf CHF 6'134.00 (CHF 6'323.00 – CHF 189.00). Der vom Ehemann mit

Wirkung ab 1. April 2018 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist folglich auf den

gerundeten Betrag von CHF 2’100.00 zu reduzieren (gemeinsame Einkünfte CHF

14'464.00 [CHF 9'545.00 + CHF 4'919.00] abzüglich gemeinsamer Bedarf CHF 12'601.00

[CHF 6'467.00 + CHF 6'134.00]; Anspruch Ehefrau CHF 931.00 [Hälfte des

Überschusses von CHF 1'863.00], zuzüglich Eigenbedarf von CHF 6'134.00,

abzüglich Eigenverdienst von CHF 4'919.00). Für die Zeit von 1. März 2017 bis

31.

März 2018 kann nach wie vor von der Bemessung der Vorinstanz ausgegangen

werden. Der Unterhaltsbeitrag ist für diese Periode auf den – wiederum

gerundeten – Betrag von CHF 2'850.00 festzusetzen. Der Ehemann ist befugt,

davon die von ihm bereits geleisteten Beträge von CHF 1'500.00 pro Monat in

Abzug zu bringen.

8.1

Die Berufung des Ehemannes richtet

sich auch noch gegen die von der Vor­instanz ihm auferlegte Verpflichtung, der

Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Die

Amtsgerichtsstatthalterin erwog dabei, aufgrund des Einkommens- und

Vermögensgefälles rechtfertige es sich, dem Ehemann einen solchen Prozesskostenvorschuss

zu auferlegen. Der Betrag sei allerdings nicht wie von der Ehefrau auf CHF

10'000.00, sondern lediglich auf CHF 5'000.00 anzusetzen, da es ihr möglich

sei, zumindest einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Der Berufungskläger

entgegnet, es sei erstellt, dass die Ehefrau bei weitem über die finanziellen

Mittel verfüge, um für die Kosten des von ihr verursachten Scheidungsverfahrens

aufzukommen. Es könne wohl nicht angehen, dass sie einen langwierigen

Ehescheidungsprozess anzettle, während dessen sie auf den möglichst langen

Bezug des Ehegattenunterhalts spekuliere.

8.2

Die Vorderrichterin begründete die

Verpflichtung zur Leistung des Prozesskostenvorschusses mit dem zwischen den

Parteien vorhandenen Einkommens- und Vermögensgefälle. Der Berufungskläger

stellt diese Begründung nicht in Frage. Das müsste er aber, hat die Berufung

doch gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung zu enthalten. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt

wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor­instanzlichen

Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen

seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse

appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler,

a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.

2.3

). Diesen Anforderungen genügt die Berufung gegen Ziffer 2 der

angefochtenen Verfügung nicht. Sie ist in dieser Hinsicht unbegründet und

abzuweisen.

9.1

Die Berufungen beider Parteien sind,

soweit sie sich gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richten, teilweise

gutzuheissen. Der vom Ehemann der Ehefrau monatlich zu bezahlende

Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit ab 1. März 2017 bis 31. März 2018 auf CHF

2'850.00 festzulegen. Die vom Ehemann bereits bezahlten Beträge von CHF

1'500.00 pro Monat können daran angerechnet werden. Ab 1. April 2018 beträgt

der Unterhaltsbeitrag CHF 2'100.00. Im Übrigen sind die Berufungen abzuweisen. Auf

das von der Ehefrau im Rahmen der Berufungsantwort zur Berufung des Ehemannes

gestellte Begehren, den Ehemann gerichtlich aufzufordern, ihr die gemäss der

angefochtenen Verfügung zugesprochenen Zahlungen, rückwirkend und laufend,

sowie unter Berücksichtigung der bereits an die Ehefrau beziehungsweise Tochter

bezahlten Unterhaltsbeiträge, umgehend zu überweisen, ist nicht einzutreten.

9.2

Die Kosten der beiden

Berufungsverfahren von zusammen CHF 2'000.00 sind den Parteien dem Ausgang

entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des

Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig zu auferlegen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen

beider Parteien wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein vom 26. April 2018 aufgehoben.

2. A.___ wird verpflichtet, B.___ folgende

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Für

die Zeit von 1. März 2017 bis 31. März 2018: CHF 2'850.00. A.___ ist

berechtigt, an diesen Betrag die von ihm bereits geleisteten Beiträge von CHF

1'500.00 pro Monat anzurechnen.

- Ab

1. April 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 2'100.00.

3. Im Übrigen werden die Berufungen beider

Parteien abgewiesen.

4. Die Kosten der Berufungsverfahren von

zusammen CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden

mit den von A.___ und B.___ geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Die Parteikosten der Berufungsverfahren

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel