ZKBER.2018.44
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
11. September 2018Deutsch36 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Martina de Roche,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Ehemann, geb. 1966) und B.___ (Ehefrau,
geb. 1962) heirateten im Jahr 1995. Der Ehe entsprossen zwei mittlerweile
volljährige Kinder (geb. 1996 und 1998). Die Ehefrau hat zudem eine voreheliche
Tochter. Seit März 2016 leben die Eheleute getrennt. Am 24. November 2017
reichte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein die Ehescheidungsklage
ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 stellte die Ehefrau unter anderem die
Anträge («Verfahrensanträge»), den Ehemann im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme rückwirkend ab 1. Februar 2017 und für die Dauer des Verfahrens zur
Bezahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages von mindestens CHF 3'800.00 pro
Monat zu verpflichten. Weiter sei er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für
ihre Anwaltsrechnung von mindestens CHF 10'000.00 zu verpflichten. Der Ehemann
beantragte am 20. April 2018, diese Anträge abzuweisen. Am 26. April 2018 fand die
Einigungsverhandlung statt, die erfolglos blieb.
Im Nachgang zur Verhandlung verfügte die
Amtsgerichtsstatthalterin, der Kläger werde verpflichtet, mit Wirkung ab 1.
Januar 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der
Ehefrau einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
2'866.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). Weiter verpflichtete sie den
Ehemann zur Bezahlung eines Betrages von CHF 5'000.00 an die Prozesskosten der
Ehefrau (Ziffer 2 der Verfügung). Am 9. Mai 2018 ersuchte der Ehemann um
Zustellung der schriftlichen Begründung der Verfügung.
2. Beide Parteien erhoben im Anschluss
an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die
Verfügung. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, die Ziffern 1 und 2
vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt und
kein Prozesskostenvorschuss geschuldet sei. Eventualiter sei die Sache in
Aufhebung der Ziffern 1 und 2 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Berufung der Ehefrau richtet sich lediglich gegen Ziffer 1
der Verfügung vom 26. April 2018. Sie stellt den Antrag, in Abänderung dieser
Ziffer den Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. März 2017 und für die
Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen, wobei die vom Ehemann
tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'500.00 im
Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und von monatlich CHF
1'250.00 seit dem 1. Januar 2018 anzurechnen seien.
Die Ehefrau beantragt, die Berufung des
Ehemannes abzuweisen. Weiter stellt sie in ihrer Berufungsantwort das Begehren,
den Ehemann gerichtlich aufzufordern, ihr die gemäss der angefochtenen
Verfügung zugesprochenen Zahlungen, rückwirkend und laufend, sowie unter
Berücksichtigung der bereits an die Ehefrau beziehungsweise Tochter bezahlten
Unterhaltsbeiträge, umgehend zu überweisen. Der Ehemann beantragt, die Berufung
der Ehefrau abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.
3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wies
der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes, seiner Berufung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Streitsache ist spruchreif, weshalb über
die Berufung gestützt auf Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) aufgrund der Akten entschieden werden kann. Für die Erwägungen der
Vorderrichterin und die Vorbringen der Parteien wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Die
Berufungen können gemeinsam behandelt werden.
Erwägungen
II.
1.1
Der Ehemann beantragt zunächst, auf
die Berufung der Ehefrau nicht einzutreten. Sie habe die Berufung nur für den
Fall erhoben, dass der Ehemann seinerseits Berufung erheben lasse. Konkret
bedeute dies, dass sie nur für den Fall, dass der Ehemann mit den angeordneten
vorsorglichen Massnahmen nicht einverstanden sei, einen höheren
Unterhaltsbeitrag verlange. Im Umkehrschluss sei zu folgern, dass sie die
vorinstanzliche Unterhaltsberechnung nicht beanstande, sofern der Ehemann diese
akzeptiere. Die Ehefrau gestehe damit ein, dass sie weder formell noch
materiell durch den angefochtenen Entscheid beschwert sei. Infolgedessen könne
bereits aus diesem Grund auf ihre Berufung nicht eingetreten werden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Ehefrau
hatte bei der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'800.00,
und zwar mit Wirkung ab 1. Februar 2017, gefordert. Die von ihr angefochtene
Ziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2018 weicht von diesem Antrag zu ihren Ungunsten
ab (CHF 2'866.00 mit Wirkung ab 1. Januar 2018). Sie ist somit durch die
angefochtene Verfügung formell beschwert. Im Übrigen trifft die Behauptung, sie
habe die Berufung nur für den Fall erhoben, dass der Ehemann seinerseits
Berufung erhebe, nicht zu. Die Ehefrau hatte die Berufung nicht unter dieser
Bedingung erhoben, sondern sich bloss einen späteren Rückzug vorbehalten. Ein
solcher Vorbehalt ist kein Hindernis, um auf die Berufung einzutreten.
1.2
Der Ehemann bringt weiter vor, er
alleine habe die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheides
verlangt. Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO gelte das unterlassene Verlangen einer
schriftlichen Begründung als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Auch
vor diesem Hintergrund könne auf die Berufung der Ehefrau nicht eingetreten
werden.
Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist bei einem
bloss im Dispositiv eröffneten Entscheid eine schriftliche Begründung
nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des
Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht
auf die Anfechtung des Entscheides. Mit der nachträglichen Zustellung des
begründeten Entscheides werden die Rechtsmittelfristen ausgelöst. Verlangt nur
eine Partei die Begründung des Entscheides, wird mit der Zustellung die Rechtsmittelfrist
auch für die Gegenpartei ausgelöst und es können beide Parteien das
Rechtsmittel einlegen (Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 21 zu Art. 239 ZPO). Auch diese
Rüge des Ehemannes ist unbegründet.
1.3
Die weiteren
Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf beide
Berufungen ist daher einzutreten.
2.1
Der Ehemann macht mit der Berufung
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Auf Verfügung
vom 5. März 2018 hin habe er zwar Stellung zu den mit der angefochtenen
Verfügung stattgegebenen Verfahrensanträgen der Berufungsbeklagten genommen.
Als die Amtsgerichtsstatthalterin jedoch nach der Einigungsverhandlung vom 26.
April 2018 deren Scheitern festgestellt habe, sei den Parteien keine
Gelegenheit mehr geboten worden, sich nochmals zu den Verfahrensanträgen zu
äussern. Zwar sei im summarischen Verfahren nicht zwingend eine Verhandlung
vorgesehen, aber wenn eine solche stattfinde, dann sei den Parteien zwingend
Gelegenheit für einen Parteivortrag zu gewähren. Dies sei nachweislich nicht
geschehen. Die Einigungsverhandlung habe sich einzig darauf beschränkt, über
eine Einigung hinsichtlich der Scheidungsfolgen zu diskutieren. Damit verletze
die Vorgehensweise der Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die
angefochtene Verfügung sei bereits vor diesem Hintergrund aufzuheben.
Art. 291 ZPO mit dem Randtitel
«Einigungsverhandlung» bestimmt, dass nach Einreichung der Scheidungsklage das
Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vorlädt und abklärt, ob der
Scheidungsgrund gegeben ist (Abs. 1). Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht
das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen
herbeizuführen (Abs. 2). Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine
Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine
schriftliche Klagebegründung nachzureichen (Abs. 3). Die
Amtsgerichtsstatthalterin ging genau nach dieser Vorschrift vor. Dass sie auch
noch verpflichtet gewesen wäre, über die von den Parteien beantragten
vorsorglichen Massnahmen zu verhandeln, schreibt Art. 291 ZPO nicht vor. Vorliegend
war dies denn auch nicht zwingend erforderlich, lagen doch sowohl die Anträge
der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch die Stellungnahme des
Ehemannes dazu in schriftlicher Form mit Begründung vor. Wenn der Ehemann
anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. April 2018 zusätzlich auch noch
über diese Anträge hätte verhandeln wollen, hätte er jederzeit einen
entsprechenden Antrag stellen können. (Vermeintliche) Verfahrensfehler sind
sofort zu rügen und nicht erst dann, wenn die betreffende Partei davon Kenntnis
hat, dass der Entscheid nicht in ihrem Sinne ausgefallen ist. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist aus diesen Gründen nicht auszumachen.
2.2.1
Als weitere Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt der Ehemann eine Missachtung der Begründungspflicht.
Die Vorinstanz habe sich lediglich darauf beschränkt, das Zahlenmaterial zu
wälzen, ohne eine Erklärung dafür abzugeben, weshalb sie welche Zahlen ihrer
Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt habe. Insbesondere befasse sie sich nicht
mit seiner Stellungnahme vom 20. April 2018. Seine dortigen Vorbringen würden
in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Es
scheine so, als hätte die Vorinstanz seine Eingabe überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen, geschweige denn, sich damit in der Sache befasst. Damit sei die
Verletzung des rechtlichen Gehörs evident, weshalb die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben sei.
2.2.2
Die an einem Zivilprozess
beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 2 ZPO). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,
seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss
so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
53.
N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die
Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare
Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.
2.2.3
Der Ehemann führte in seiner
Stellungnahme vom 20. April 2018 zu den Anträgen der Ehefrau auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen unter anderem aus, der Ehefrau sei es möglich, eine
Vollzeitstelle anzunehmen. Es sei ihr deshalb ein Einkommen aus einer
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % anzurechnen. Wenn sie mit ihrem
Lebenspartner die Wohnung teile, sei ihr sodann nur die Hälfte der Wohnkosten
anzurechnen. Die Amtsgerichtsstatthalterin setzt sich mit diesen für die
Bemessung des Unterhaltsbeitrages wesentlichen Einwänden in der Begründung der
angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie hat damit den Anspruch des
Ehemannes auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2.4
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (BGE
137.
I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise jedoch als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus -
im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.2.5
Die Berufung ist ein vollkommenes
und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen
Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die Rechtsmittelinstanz
prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5
f.). Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn
sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Die zu knappe Begründung der
angefochtenen Verfügung verunmöglichte es dem Ehemann nicht, diese sachgerecht
anzufechten. Es war ihm möglich, seine Einwände erneut vorzubringen und die
entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Sie sind nachfolgend zu
prüfen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz führte zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen. Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann deshalb als geheilt erachtet werden.
3.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin
verweist zu Beginn der Begründung der angefochtenen Verfügung auf Art. 276 Abs.
1.
ZPO. Nach dieser Bestimmung treffe das Gericht im Scheidungsverfahren die
nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei seien die Bestimmungen über die
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Auf
Seiten des Ehemannes sei von Einkünften von total CHF 9'545.00 pro Monat auszugehen,
auf Seiten der Ehefrau von CHF 4'919.00. Der monatliche Grundbedarf des Ehemannes
belaufe sich auf CHF 5'217.00, derjenige der Ehefrau auf CHF 6’323.00. Der
Überschuss von CHF 2'924.00 sei hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, was
unter Berücksichtigung der Einkommen einen der Ehefrau zustehenden
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'866.00 ergebe. Die beiden volljährigen Kinder seien
bei der Berechnung gänzlich ausser Acht zu lassen, wobei allenfalls noch
anfallende Ausbildungskosten aus dem erzielten Überschuss finanziert werden
könnten.
3.2.1
Der Ehemann und Berufungskläger verweist
zunächst auf die Bestimmung von Art. 261 ZPO, wonach das Gericht die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen nur dann treffe, wenn die gesuchstellende
Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine
Verletzung zu befürchten sei, und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil drohe. Er rügt sodann, die Vorinstanz verkenne,
dass es ein Unterschied sei, ob die Ehegatten gerade erst das Getrenntleben
aufgenommen hätten und infolgedessen in der Tat zunächst die finanziellen
Angelegenheiten geregelt werden müssten, oder ob die Verhältnisse, wie
vorliegend, klar seien, weil zufolge der abgelaufenen zweijährigen
Trennungsfrist und der finanziellen Unabhängigkeit beider Ehegatten
vorsorgliche Massnahmen überhaupt notwendig seien. Die Ehefrau habe zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht, sie könne mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von
CHF 4'919.00 als angeblich alleinstehende Person nicht für ihren
Lebensunterhalt aufkommen, weshalb sie auf den Ehegattenunterhalt angewiesen
sei. Sie selbst mache sogar einen Bedarf in der Höhe von lediglich CHF 4'534.00
geltend. Damit bestehe der verfügte Unterhaltsbeitrag einzig aus dem
Überschussanteil, auf den kein Anspruch bestehe. Bereits in Anbetracht dessen
sei klar, dass der Ehefrau kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, so
dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bereits von
vornherein nicht gegeben seien.
3.2.2
Die Parteien leben
unbestrittenermassen seit März 2016 getrennt. Anlässlich der
Einigungsverhandlung bestätigten sie übereinstimmend ihren Scheidungswillen
(Protokoll der Einigungsverhandlung vom 26. April 2018, S. 1, AS 35). Die
Ehefrau hatte den Erlass vorsorglicher Massnahmen und dabei insbesondere die
Verpflichtung des Ehemannes, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'800.00 zu bezahlen,
beantragt (Gesuch vom 28. Februar 2018, AS 12 ff.). Gemäss Abs. 276 Abs. 1 ZPO
trifft im Scheidungsverfahren das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen.
Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind
dabei sinngemäss anwendbar. Anders als bei Art. 261 ZPO ist das Kriterium der
Dringlichkeit keine Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren. Auch des Nachweises eines nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteils im engeren Sinn von Art. 261 ZPO bedarf es nicht (vgl.
Marcel Leuenberger, in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, N 5
zu Anh. ZPO Art. 276). Ist wie vorliegend nicht
mehr mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen, so sind
bereits beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess die für den
nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) geltenden Grundsätze zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat,
wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden
Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt,
der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten. In dieser Hinsicht ist zu
beachten, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war. Für den gebührenden
Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich
scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, an dessen Fortführung bei
gebührenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die
Ehefrau nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminimums
festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt
gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).
Die angefochtene Beurteilung des
Antrages der Ehefrau um Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge entspricht
– jedenfalls vom Grundsatz her – diesen Anforderungen. Was der Ehemann und
Berufungskläger dagegen vorbringt, ist unbegründet. Die Kriterien der von ihm
angerufenen Bestimmung von Art. 261 ZPO können nicht eins zu eins auf die Voraussetzungen
von Art. 276 Abs. 1 ZPO für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren übertragen werden. Anknüpfungspunkt für den
Unterhaltsbeitrag ist – wenn wie vorliegend mit einer Wiederaufnahme des
Zusammenlebens nicht zu rechnen ist – nicht der «eigene Lebensunterhalt», wie
dies der Berufungskläger bezeichnet, sondern der gebührende Unterhalt unter
Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, soweit der ansprechende Ehegatte
dafür nicht selber aufkommen kann. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin
gewählte Bemessungsmethode ist geeignet, um den in diesem Sinne verstandenen
gebührenden Unterhalt zu ermitteln. Wie es sich mit den einzelnen
Bemessungsfaktoren verhält, ist – soweit sie von den Parteien gerügt werden –
nachfolgend zu prüfen.
4.1
Der Ehemann beanstandet mit seiner
Berufung das der Ehefrau gestützt auf deren Lohnausweise 2017 angerechnete
monatliche Einkommen von CHF 4'919.00. Er macht geltend, die Ehefrau sei
bereits seit dem Jahr 2004 als [...] erwerbstätig. Anfänglich habe sie mit
einem Pensum von 40 % gearbeitet. Nach Aufnahme der Trennung habe sie dieses
unverzüglich auf 70 % erhöhen können. Vorinstanzlich habe sie nicht glaubhaft
gemacht, geschweige denn substanziiert dargetan, inwiefern eine weitere
Erhöhung nicht möglich sei. Sie habe lediglich angebliche betriebliche Gründe
und eine angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung behauptet. Nachdem sie
bereits bei der Trennung von einem Tag auf den anderen eine Pensumserhöhung von
30.
% habe bewerkstelligen können, sei schlicht unerfindlich, weshalb eine
Erhöhung von 70 % auf 100 % ausgerechnet jetzt zum Zeitpunkt der Ehescheidung
nicht möglich sein soll. Es sei notorisch, dass gerade in Pflegeberufen
dringend Mitarbeiter gesucht würden. Der Berufungsbeklagten sei mangels
Beeinträchtigungen und anderweitiger Betreuungspflichten eine
Vollzeit-Arbeitstätigkeit ohne weiteres zumutbar. Sie vermöge damit ein
deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Es ergebe sich ein monatliches
Nettoeinkommen von mindestens CHF 6’394.70, mit welchem die Berufungsbeklagte
sogar einen noch höheren Lebensstandard als während der Ehe leben könne. Es sei
zu bedenken, dass die Ehegatten gemäss der letzten gemeinsamen
Steuerveranlagung aus dem Jahr 2015 zusammen ein Familieneinkommen in der Höhe
von CHF 137’510.00 erzielt hätten. Dies entspreche einem monatlichen
Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 11‘460.00. Davon habe die gesamte
fünfköpfige Familie gelebt. Ziehe man davon den Kindesbedarf für die drei
Kinder der Ehegatten – die voreheliche Tochter der Ehefrau mit eingeschlossen –
von ungefähr CHF 3’000.00 ab, sei den Ehegatten zusammen noch ein Betrag von
CHF 8‘460.00 und damit für jeden einzelnen CHF 4‘230.00 verblieben. Gemäss dem
Entscheid der Vorinstanz stünde der Ehefrau sogar rückwirkend nun das Doppelte
zu. Einem Ehegatten einen doppelt so hohen Lebensstandard als den zuletzt
gelebten zuzubilligen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und insbesondere
den finanziellen Verhältnissen der Parteien.
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
entgegnet, der Ehemann habe bis im Jahr 2014 durchschnittlich CHF 25'000.00 bis
CHF 30'000.00 pro Monat verdient. 2014 habe er sein eigenes Unternehmen
gegründet und seither ein Einkommen erzielt, das wesentlich unter demjenigen
der Jahre vorher liege. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich sein Einkommen mit
der Zeit steigern werde. So habe er im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr
bereits einen höheren Lohn beziehen können. Zur Bestimmung des in der Ehe
gelebten Standards sei mitzuberücksichtigen, dass das Einkommen der Ehegatten
während der Ehe relativ hoch gewesen sei, wobei die Reduktion des Einkommens
des Ehemannes unmittelbar vor der Trennung nicht ausschlaggebend sein könne.
Selbst wenn einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung abgestellt
würde, dann wären das Einkommen der Ehefrau als auch ihre Arbeit zu Hause
mitzuberücksichtigen, was wiederum mindestens einen Standard ergebe wie von der
Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren dargestellt und belegt. Die Ehegatten
seien denn auch davon ausgegangen, dass sich der eheliche Standard nach kurzer
Zeit wieder auf dem vorherigen Niveau einpendeln werde. Für die Annahme eines
hypothetischen Einkommens sei deshalb kein Platz. Selbst wenn ihr jedoch ein
Vollpensum angerechnet würde, wäre zu berücksichtigen, dass der eheliche
Lebensstandard erheblich über demjenigen im Trennungszeitpunkt gelegen sei.
4.2
Bei der Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der
Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern
dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei
Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen
überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet
werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen
zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser
Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017
vom 14. September 2017 E. 2.1).
Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder
Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist
zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen
angemessen sein. Vor allem nach längerer Ehe kann einem Ehegatten nicht
leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn das
Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des (gemeinsamen)
Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu decken vermag.
Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen
richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2;
BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).
Die Frage der Eigenversorgungskapazität
stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als
bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
oder eines Eheschutzverfahrens. Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen,
weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner
und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als
bei der Scheidung. Bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des
Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, wird dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen sogar schon ab der Trennung die
Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet. Für die Zeit nach
der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche
Selbständigkeit anzustreben. Es gilt der Grundsatz der Eigenversorgung. Die
Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war,
entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit. Die Richtlinie, dass nach dem 45.
Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten
ist, bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht
erwerbstätig war, das heisst auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf
diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit
der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute jedoch die klare Tendenz,
die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher liegt die Schwelle, wenn
es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies
in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg. Das
Bundesgericht hatte beispielsweise im Zusammenhang mit dem nachehelichen
Unterhalt bei einer im Scheidungszeitpunkt 54 Jahre alten Ehefrau die Erhöhung
des Arbeitspensums von bisher 60 % auf neu 80 % als zumutbar erachtet (Urteil
des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010).
4.3
Die Ehefrau war im Zeitpunkt der Einreichung
der Scheidungsklage durch den Ehemann 55-jährig. Rund eineinhalb Jahre vorher
hatte sie kurz nach der Trennung ihr Arbeitspensum, das sie seit dem Jahr 2004
im Umfang von 40 % verrichtete, auf 70 % ausgedehnt. Mit einer
Wiedervereinigung der Ehegatten ist nicht zu rechnen. Mit der im Zusammenhang
mit der Trennung vorgenommenen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 70 %
leistete sie dem Grundsatz der Eigenversorgung Nachachtung. Die Aufstockung des
bisherigen Pensums ist um 10 % höher und das neue Pensum um 10 % geringer als bei
der Scheidung, die das Bundesgericht im erwähnten Urteil zu beurteilen hatte. Der
vorliegende Fall ist daher durchaus vergleichbar, wobei zu beachten ist, dass
es dort um nachehelichen Unterhalt ging, während hier bloss eine vorsorgliche
Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens umstritten ist, wo sich die
Frage der Eigenversorgungskapazität weniger akzentuiert stellt. Für
Zurückhaltung spricht zusätzlich, dass die Parteien bis kurz vor der Trennung
während der unbestritten lebensprägenden Ehe offenbar von einem deutlich höheren
Einkommen des Ehemannes (CHF 25'000.00 – 30'000.00 pro Monat) profitieren
konnten, als dies nun der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt
wird. Obwohl die Übergangsfrist zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei
derart guten finanziellen Verhältnissen in der Regel grosszügiger zu bemessen
ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2009 vom 13. August 2009, E. 2.2), hatte
die Ehefrau unmittelbar nach der Trennung ihr Arbeitspensum erhöht. Die
Vorderrichterin rechnete der Ehefrau aus all diesen Gründen zu Recht kein
hypothetisches Einkommen an. Ob die verlangte Erhöhung überhaupt möglich wäre,
ist deshalb nicht weiter zu prüfen.
5.1
Bei der Ermittlung des Einkommens
des Ehemannes stützte sich die Amtsgerichtsstatthalterin auf dessen Lohnausweis
des Jahres 2017, der – abzüglich Ausbildungszulage von CHF 250.00 – umgerechnet
auf den Monat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 9'045.00 ausweist
(Urkunde 2, Nettolohn für das ganze Jahr CHF 111’543.00). Zudem rechnete sie
ihm einen Mietertrag von CHF 500.00 an, da sein Geschäft in die von ihm derzeit
bewohnte Privatliegenschaft eingemietet sei. Insgesamt resultiere ein
monatliches Einkommen von CHF 9'545.00. Dass weitere Einkünfte resultierten,
insbesondere aus der in der Freizeit betriebenen Brauerei, sei nicht erstellt.
Der Ehemann rügt, dieses Einkommen sei
vollkommen falsch festgelegt worden. Richtigerweise hätte den aktuellen
Lohnabrechnungen zufolge von CHF 8'920.00 ausgegangen werden müssen. Weiter sei
klar ersichtlich, dass sein Geschäft an seiner Wohnadresse domiziliert sei und
als sogenannte Ich-AG wohl kaum Miete bezahle, da auch keine eigentlichen
Geschäftsräumlichkeiten vorhanden seien. Die Annahme der Vorinstanz, es handle
sich dabei um Vermögensertrag, sei absolut realitätsfremd.
Auch die Ehefrau beanstandet mit ihrer
Berufung das dem Ehemann angerechnete Einkommen. Sie verlangt, zusätzlich auch
den Gewinn, den der Ehemann mit seiner Unternehmung erzielt, bei der er
angestellt ist, als Einkommen anzurechnen. Inklusive einem Gewinn von
durchschnittlich CHF 1'900.00 pro Monat beliefen sich die Gesamteinkünfte des
Ehemannes auf CHF 11'445.00. Zudem behält sie sich vor, auch ein Einkommen aus
der vom Ehemann betriebenen […] aufzurechnen.
5.2
Die Rügen beider Parteien sind unbegründet.
Weshalb für die Bestimmung des massgebenden Einkommens ausnahmsweise von
einzelnen Lohnabrechnungen und nicht von dem ein ganzes Jahr und damit eine
repräsentative Periode dokumentierenden Lohnausweis ausgegangen werden sollte,
legt der Ehemann nicht dar. Da in der Jahresrechnung des in der Wohnung des
Ehemannes domizilierten Geschäfts ein Mietaufwand von CHF 6'000.00 verbucht
wird (Urkunde 25, S. 7), ist es nur folgerichtig, ihm diesen Betrag
beziehungsweise CHF 500.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen. Ebensowenig
besteht aber Anlass, von der Regel, dass auch bei einer in der eigenen AG
angestellten Person von dem im Lohnausweis deklarierten Lohn auszugehen ist,
abzuweichen (Jann Six, a.a.O., N 2.140). Anhaltspunkte, dass sich der Ehemann aktuell
und bloss im Hinblick auf das vorliegende Verfahren einen auffallend tiefen
Lohn ausbezahlen würde, liegen nicht vor und werden von der Ehefrau auch nicht
substanziiert aufgezeigt. Da sich die Ehefrau die Anrechnung eines Einkommens
aus der […] bloss vorbehält, ist an dieser Stelle nicht weiter darauf
einzugehen. Das von der Vorderrichterin dem Ehemann angerechnete Einkommen von
CHF 9'545.00 ist nicht zu beanstanden.
6.1.1
Der Ehemann kritisiert sodann die
Bedarfsrechnungen der Vorderrichterin. Im Zusammenhang mit seinem eigenen
Bedarf rügt er zunächst, sie habe nicht berücksichtigt, dass der sich noch in
Ausbildung befindende gemeinsame Sohn der Ehegatten bei ihm wohne und dass er
für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter im Umfang von monatlich CHF 1‘500.00
aufkomme, obwohl dies von der Ehefrau ausdrücklich zugestanden und in Erwägung
4.
der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei. Zwar halte die
angefochtene Verfügung eigenartigerweise fest, der Unterhaltsbeitrag zugunsten
der Tochter sei lediglich bis Ende 2017 an die Berufungsbeklagte bezahlt
worden. Er belege jedoch, dass er die Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2018
an die Berufungsbeklagte und erst danach direkt an die Tochter geleistet habe.
Für die Tatsache, dass dieser Unterhaltsbeitrag seinem Bedarf hinzugerechnet
werden müsse, sei einzig von Belang, dass die Berufungsbeklagte diesen Betrag anerkannt
habe. Die Vorinstanz habe sich über dieses Zugeständnis hinweggesetzt.
6.1.2
Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog
im Zusammenhang mit den beiden volljährigen Kindern, diese hätten gänzlich
unberücksichtigt zu bleiben. Allenfalls noch anfallende Ausbildungskosten
könnten aus dem erzielten Überschuss finanziert werden. Der Ehemann entgegnet
in seiner Berufung bloss, die Vorderrichterin habe nicht berücksichtigt, dass
der sich noch in Ausbildung befindende gemeinsame Sohn bei ihm wohne. Aus
welchen Gründen und wie genau dies berücksichtigt werden müsste, führt er jedoch
nicht aus. Der einzige Hinweis findet sich in der von ihm vorgenommenen
Unterhaltsberechnung, die unter dem Titel «Grundbetrag Sohn» einen Betrag von
CHF 600.00 enthält. Die Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums, an die sich die Berechnung des Bedarfs
in familienrechtlichen Angelegenheiten anlehnt, sehen zwar für jedes Kind über
10.
Jahre einen Zuschlag von CHF 600.00 vor. Grundsätzlich gelten diese Ansätze
jedoch längstens bis zur Volljährigkeit, das heisst bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres (Art. 14 ZGB). Bei volljährigen Kindern sind sie nicht
selbstredend. So stellt sich bisweilen auch die Frage, ob ein allfälliger
Arbeitserwerb nicht zu einer Reduktion der Wohnkosten des Ehemannes führen
müsste. Der Berufungskläger genügt deshalb in dieser Hinsicht seiner
Begründungspflicht nicht. Die Bedarfsrechnung wäre hingegen selbst dann nicht
zu beanstanden, wenn dem Umstand, dass der Sohn noch beim Vater wohnt, bei
dessen Bedarf Rechnung getragen werden müsste. Mit dem Betrag von CHF 500.00
für den Hund enthält sie nämlich eine Position, die beim besten Willen nicht
zum Existenzminium gerechnet werden kann: Die durchschnittlichen Auslagen für
den Unterhalt und die Pflege von Haustieren
sind bereits im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine
kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (BGE 128 III 337 E.
3.
c). Unter dem Strich verändert sich somit nichts.
6.1.3
Anlässlich der
Einigungsverhandlung hatten die Parteien zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann
seit 1. Januar 2018 der Tochter direkt einen Unterhaltsbeitrag bezahle und bis
Ende 2017 die Ehefrau einen Teil des von ihm erhaltenen Unterhaltsbeitrages an
die Tochter weitergeleitet habe (Protokoll der Einigungsverhandlung, AS 35;
angefochtenes Urteil, E. 4, S. 3). Die Ehefrau bestreitet die Behauptung des
Ehemannes, wonach der Unterhaltsbeitrag im Bedarf zu berücksichtigen sei. Im
Übrigen betrage der vom Ehemann der Tochter direkt überwiesene Betrag nicht CHF
1'500.00, sondern CHF 1'250.00 pro Monat. Der Ehemann selber verweist auf eine
von ihm neu – als echtes und damit zulässiges Novum – eingereichte Urkunde
(Beilage 4), wonach er die Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2018 an die
Berufungsbeklagte und erst nachher direkt an die Tochter geleistet habe.
Unterhaltsbeiträge an Dritte, wozu auch
Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder gehören, sind bei der Berechnung des
Existenzminimums und damit auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Aus
der vom Ehemann und Berufungskläger neu eingereichten Beilage 4 ergibt sich,
dass er in der Tat bis und mit März 2018 (Unterhaltsbeiträge sind monatlich
vorauszahlbar, so dass die letzte Zahlung vom 23. Februar 2018 den Monat März
2018.
betrifft) den Betrag von CHF 1'500.00 der Ehefrau direkt bezahlte. Seither
überweist er monatlich den Betrag von CHF 1'250.00 direkt der Tochter.
Die Bedarfsrechnung des Ehemannes ist
damit mit Wirkung ab 1. April 2018 mit dem von ihm geleisteten
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 zu ergänzen.
6.2.1
Der Berufungskläger rügt weiter,
die Vorinstanz habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Ehefrau seit
ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft lebe. Anders lasse es sich nicht erklären, weshalb ihr
Lebenspartner jeweils an den Besprechungen der Berufungsbeklagten mit ihrem
Rechtsvertreter teilnehme, wie dies im Übrigen der von der Ehefrau mit Eingabe
vom 28. Februar 2018 eingereichten Honorarrechnung zu entnehmen sei. Wenn
jemand in derart wichtige Belange einer anderen Person, wie zum Beispiel den
Finanzen, involviert sei, zumal es sich um denjenigen handle, wegen dem die
Berufungsbeklagte den Berufungskläger vor über zwei Jahren verlassen habe, dann
sei von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen, von welcher beide
Seiten finanziell profitierten. Jedenfalls führe die eheähnliche
Lebensgemeinschaft dazu, dass der Berufungsbeklagten der Grundbetrag auf
praxisgemäss CHF 850.00 und die Wohnkosten auf die Hälfte reduziert würden.
Selbst wenn man dieser sich aufdrängenden Argumentation nicht zu folgen vermöge,
so stehe immerhin fest, dass einer alleinstehenden Person wohl kaum Wohnkosten in
der Höhe von sage und schreibe CHF 2’000.00 für eine 4,5-Zimmerwohnung
angerechnet werden könnten.
6.2.2
Die Ehefrau räumt ein, einen
Freund zu haben. Falsch sei hingegen die Behauptung, dieser lebe mit ihr
zusammen. Der Ehemann behaupte dies offenbar wider besseres Wissens. Er könne –
ausser der Begleitung der Ehefrau zu einer Besprechung mit dem Anwalt – nichts
vorbringen, was seine falsche Behauptung stützen könnte. Es liege keine
eheähnliche Lebensgemeinschaft vor und ihr Bedarf sei nicht zu kürzen.
6.2.3
Für die Behauptung des Ehemannes,
die Ehefrau lebe in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Freund, sind in der Tat
keine ernsthaften Anhaltspunkte vorhanden. Die vorinstanzliche Bedarfsrechnung
ist deshalb in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6.2.4
Die der Ehefrau zugestandenen
Wohnkosten von total CHF 1'980.00 entsprechen den Mietverträgen (Urkunde 7 der
Ehefrau; Mietzins CHF 1'580.00, Nebenkosten CHF 290.00, Einstellplatz CHF
110.
). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese effektiv bestehenden Auslagen
in der Bedarfsrechnung berücksichtigte.
6.3.1
Abschliessend bestreitet der
Ehemann die Höhe des von der Vorderrichterin der Ehefrau zugestandenen Betrages
für die Steuern von CHF 1'289.00. Dieser Betrag basiere auf dem beanstandeten
Unterhaltsbeitrag, so dass er nicht berücksichtigt werden könne. Gemäss eigenen
Angaben der Berufungsbeklagten habe sich ihre Steuerlast im Jahre 2016
insgesamt auf CHF 4’579.70 und damit monatlich lediglich auf CHF 381.00 bei
gleichbleibendem Einkommen belaufen. Weiter sei der von der Berufungsbeklagten
geltend gemachte Vorsorgebeitrag angerechnet worden, obwohl dies weder
behauptet noch bewiesen worden sei. Das Gegenteil sei der Fall: aus ihrer
Steuerveranlagung 2016 gehe sogar ein Betrag von sage und schreibe CHF 213.00
hervor. Währenddessen wiesen die Steuerunterlagen des Berufungsklägers Beiträge
an die Säule A (gemeint ist wohl die Säule 3a) zum vollen Betrag von CHF
6‘768.00 aus, was die Vorinstanz völlig unberücksichtigt gelassen habe. Eine
Erklärung dafür sei sie schuldig geblieben.
6.3.2
Da – wie nachfolgend aufgezeigt
wird – der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau reduziert werden muss, wird sie
auch weniger Steuern zu bezahlen haben. Der monatlich anfallende Betrag dürfte
sich in etwa noch auf CHF 1’100.00 belaufen. Die Bedarfsrechnung der Ehefrau
ist in diesem Sinne zu korrigieren. Unbegründet sind hingegen die anderen Rügen
des Ehemannes. Beim beanstandeten Betrag von CHF 500.00 handelt es sich um
Vorsorgeunterhalt, den die Ehefrau bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte (Eingabe
vom 28. Februar 2018, S. 5, AS 16). Die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts
erfolgte zu Recht. Weil seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den
Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 nicht mehr die während der ganzen
Ehedauer, das heisst bis zum Scheidungszeitpunkt, sondern nur noch die bis zum
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB), rechtfertigt es sich,
dem Bedürfnis nach Vorsorgeunterhalt neu bereits während des
Scheidungsverfahrens Rechnung zu tragen (Myriam Grütter, Der neue
Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra 2017, S. 152; Angelo Schwizer /
Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S.
1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb in dieser Hinsicht unbegründet.
Anderseits bestand auch kein Anlass, auf Seiten des Ehemannes die von ihm
erwähnten Beiträge an die Säule 3a von CHF 6'768.00 zu berücksichtigen. Einlagen
in die Säule 3a sind vermögensbildend und gehören nicht zum Bedarf. Es bleibt
somit dabei, dass einzig die Steuerlast der Ehefrau neu auf CHF 1’100.00 zu
reduzieren ist. Im Übrigen sind die Bedarfsrechnungen der Parteien nicht zu
ändern.
6.4.1
Die Ehefrau hatte bei der
Vorinstanz beantragt, den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2017
festzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte hingegen die
Unterhaltspflicht des Ehemannes erst mit Wirkung ab 1. Januar 2018. Zur
Begründung führte sie an, bis Ende 2017 habe der Ehemann auf freiwilliger Basis
Unterhalt bezahlt. Die Ehefrau hält in ihrer Berufung das Begehren, den
Unterhaltsbeitrag rückwirkend, und zwar mit Wirkung ab 1. März 2017
festzusetzen, aufrecht. Sie habe während den anderthalb Jahren, in welchen die
Parteien versuchten, eine Einigung über alle Scheidungsnebenfolgen zu erzielen,
wiederholt zum Ausdruck gebracht, der Unterhalt sei zu tief. Dass sie das
Eheschutzgericht vorläufig nicht angerufen habe, sei lediglich dem Umstand geschuldet
gewesen, dass die Verhandlungen liefen. Die Voraussetzungen für eine
Rückwirkung ein Jahr vor der Einreichung des Begehrens hinaus, seien deshalb
erfüllt.
6.4.2
Nach der im Verfahren auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbaren
Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge nicht nur für die
Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert
werden. Hatten die Ehegatten die Unterhaltsbeiträge vor Einreichung der
Scheidungsklage in einer aussergerichtlichen Vereinbarung geregelt, gilt indessen
der Grundsatz, dass eine Änderung frühestens ab Einreichung des Begehrens
möglich ist. Verheiratete Parteien sind gemäss Art. 168 ZGB frei, miteinander
Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Würde man trotz Vorliegen einer
aussergerichtlichen Vereinbarung eine gerichtliche, rückwirkende Neufestsetzung
von Unterhaltsbeiträgen zulassen, wäre dies gleichbedeutend mit einer
Nichtrespektierung der Vertragsfreiheit der Ehegatten (Annette Spycher, in:
Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 24 ff. zu Art. 276 ZPO, mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Obergerichts ZKBER.2017.47 vom 10. November 2017, E. 6.2)
Der Ehemann leistete der Ehefrau bereits
vor ihrem Begehren um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Geldzahlungen. Dass die
Parteien sich hingegen in einer Vereinbarung aussergerichtlich über deren Höhe
geeinigt hätten, ist nicht erstellt und macht der Ehemann auch nicht geltend.
Es besteht deshalb kein Anlass, von der Regel, in solchen Fällen den Unterhaltsbeitrag
rückwirkend festzulegen, abzuweichen. Das Begehren, das Aliment mit Wirkung ab
1.
März 2017 festzusetzen, ist daher begründet. Die Ehefrau ist indessen darauf
zu behaften, dass die vom Ehemann tatsächlich überwiesenen Beträge von
monatlich CHF 1'500.00 an die rückwirkend geltend gemachten Unterhaltsbeiträge
angerechnet werden können (vgl. Eingabe vom 28. Februar 2018, S. 6 AS 17., RZ
21).
7.
Beide Berufungen sind, soweit sie
sich gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2018 richten, nach dem Gesagten
teilweise gutzuheissen. Die wesentlichste Änderung betrifft die Tatsache, dass
der Ehemann ab 1. April 2018 der volljährigen Tochter direkt einen
Unterhaltsbeitrag bezahlt. Der Bedarf des Ehemannes ist für die Zeit ab 1. April
2018.
um diesen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 zu erhöhen und beträgt damit
CHF 6'467.00 (CHF 5'217.00 + CHF 1'250.00). Der Bedarf der Ehefrau vermindert
sich aufgrund der um CHF 189.00 geringeren Steuerbelastung (CHF 1’100.00 statt
CHF 1'289.00) auf CHF 6'134.00 (CHF 6'323.00 – CHF 189.00). Der vom Ehemann mit
Wirkung ab 1. April 2018 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist folglich auf den
gerundeten Betrag von CHF 2’100.00 zu reduzieren (gemeinsame Einkünfte CHF
14'464.00 [CHF 9'545.00 + CHF 4'919.00] abzüglich gemeinsamer Bedarf CHF 12'601.00
[CHF 6'467.00 + CHF 6'134.00]; Anspruch Ehefrau CHF 931.00 [Hälfte des
Überschusses von CHF 1'863.00], zuzüglich Eigenbedarf von CHF 6'134.00,
abzüglich Eigenverdienst von CHF 4'919.00). Für die Zeit von 1. März 2017 bis
31.
März 2018 kann nach wie vor von der Bemessung der Vorinstanz ausgegangen
werden. Der Unterhaltsbeitrag ist für diese Periode auf den – wiederum
gerundeten – Betrag von CHF 2'850.00 festzusetzen. Der Ehemann ist befugt,
davon die von ihm bereits geleisteten Beträge von CHF 1'500.00 pro Monat in
Abzug zu bringen.
8.1
Die Berufung des Ehemannes richtet
sich auch noch gegen die von der Vorinstanz ihm auferlegte Verpflichtung, der
Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Die
Amtsgerichtsstatthalterin erwog dabei, aufgrund des Einkommens- und
Vermögensgefälles rechtfertige es sich, dem Ehemann einen solchen Prozesskostenvorschuss
zu auferlegen. Der Betrag sei allerdings nicht wie von der Ehefrau auf CHF
10'000.00, sondern lediglich auf CHF 5'000.00 anzusetzen, da es ihr möglich
sei, zumindest einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Der Berufungskläger
entgegnet, es sei erstellt, dass die Ehefrau bei weitem über die finanziellen
Mittel verfüge, um für die Kosten des von ihr verursachten Scheidungsverfahrens
aufzukommen. Es könne wohl nicht angehen, dass sie einen langwierigen
Ehescheidungsprozess anzettle, während dessen sie auf den möglichst langen
Bezug des Ehegattenunterhalts spekuliere.
8.2
Die Vorderrichterin begründete die
Verpflichtung zur Leistung des Prozesskostenvorschusses mit dem zwischen den
Parteien vorhandenen Einkommens- und Vermögensgefälle. Der Berufungskläger
stellt diese Begründung nicht in Frage. Das müsste er aber, hat die Berufung
doch gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung zu enthalten. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt
wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen
seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse
appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler,
a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.
2.3
). Diesen Anforderungen genügt die Berufung gegen Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung nicht. Sie ist in dieser Hinsicht unbegründet und
abzuweisen.
9.1
Die Berufungen beider Parteien sind,
soweit sie sich gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richten, teilweise
gutzuheissen. Der vom Ehemann der Ehefrau monatlich zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit ab 1. März 2017 bis 31. März 2018 auf CHF
2'850.00 festzulegen. Die vom Ehemann bereits bezahlten Beträge von CHF
1'500.00 pro Monat können daran angerechnet werden. Ab 1. April 2018 beträgt
der Unterhaltsbeitrag CHF 2'100.00. Im Übrigen sind die Berufungen abzuweisen. Auf
das von der Ehefrau im Rahmen der Berufungsantwort zur Berufung des Ehemannes
gestellte Begehren, den Ehemann gerichtlich aufzufordern, ihr die gemäss der
angefochtenen Verfügung zugesprochenen Zahlungen, rückwirkend und laufend,
sowie unter Berücksichtigung der bereits an die Ehefrau beziehungsweise Tochter
bezahlten Unterhaltsbeiträge, umgehend zu überweisen, ist nicht einzutreten.
9.2
Die Kosten der beiden
Berufungsverfahren von zusammen CHF 2'000.00 sind den Parteien dem Ausgang
entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des
Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig zu auferlegen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen
beider Parteien wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein vom 26. April 2018 aufgehoben.
2. A.___ wird verpflichtet, B.___ folgende
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Für
die Zeit von 1. März 2017 bis 31. März 2018: CHF 2'850.00. A.___ ist
berechtigt, an diesen Betrag die von ihm bereits geleisteten Beiträge von CHF
1'500.00 pro Monat anzurechnen.
- Ab
1. April 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 2'100.00.
3. Im Übrigen werden die Berufungen beider
Parteien abgewiesen.
4. Die Kosten der Berufungsverfahren von
zusammen CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden
mit den von A.___ und B.___ geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Die Parteikosten der Berufungsverfahren
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel