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Entscheid

ZKBER.2018.47

Ernennung einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

16. Juli 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Mai 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. Es wird die Auflösung der A.___, c/o B.___

GmbH, [...], sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs

angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im

Handelsregister einzutragen ist.

2. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___

wird festgesetzt auf Freitag, 25. Mai 2018, 10:00 Uhr.

3. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.

4. Das Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___

einzutragen.

5. Die Gesuchsgegnerin hat dem

Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Die Gesuchsgegnerin hat die

Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).

2. Dagegen erhob die A.___ (im Folgenden

die Berufungsklägerin) am 20. Juni 2018 frist- und formgerecht Berufung an das

Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Urteils. Weiter beantragte sie, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die

Auflösung zu streichen und die Anordnung des Konkurses aufzuheben, u.K.u.E.F.

3. In seiner Berufungsantwort vom 3.

Juli 2018 schloss das Handelsregisteramt (im Folgenden der Berufungsbeklagte)

auf Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 1 – 4 des

angefochtenen Urteils, wobei die Berufungsklägerin sämtliche Gerichts- und

Parteikosten beider Instanzen zu bezahlen habe.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 718 Abs. 4 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) muss eine Aktiengesellschaft durch eine Person

vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis

kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt

werden. Die Berufungsklägerin legt einen Computerausdruck aus dem

Handelsregister vor, wonach C.___ mit Wohnsitz in [...] nach der Publikation im

SHAB am 13. Juni 2018 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister

eingetragen worden ist. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das nach

Art. 317 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

als Beweismittel zugelassen werden kann. Damit ist der gesetzmässige Zustand

wiederhergestellt, was auch der Berufungsbeklagte anerkennt.

2.

Wie der Berufungsbeklagte zutreffend

ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als

auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht, obwohl sie vorgängig mehrmals

zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Es sind ihr daher

die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem

Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Im

Übrigen aber kann die Berufung gutgeheissen werden. Die Ziffern 1 – 4 sind demnach

aufzuheben.

3.

Die Entscheidgebühr für das Verfahren

vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden

mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 1 – 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2018 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die A.___ hat dem Handelsregisteramt des

Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller