ZKBER.2018.47
Ernennung einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
16. Juli 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Tschaggelar,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung
einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw.
Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Mai 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Es wird die Auflösung der A.___, c/o B.___
GmbH, [...], sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im
Handelsregister einzutragen ist.
2. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___
wird festgesetzt auf Freitag, 25. Mai 2018, 10:00 Uhr.
3. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.
4. Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___
einzutragen.
5. Die Gesuchsgegnerin hat dem
Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Die Gesuchsgegnerin hat die
Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).
2. Dagegen erhob die A.___ (im Folgenden
die Berufungsklägerin) am 20. Juni 2018 frist- und formgerecht Berufung an das
Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Weiter beantragte sie, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die
Auflösung zu streichen und die Anordnung des Konkurses aufzuheben, u.K.u.E.F.
3. In seiner Berufungsantwort vom 3.
Juli 2018 schloss das Handelsregisteramt (im Folgenden der Berufungsbeklagte)
auf Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 1 – 4 des
angefochtenen Urteils, wobei die Berufungsklägerin sämtliche Gerichts- und
Parteikosten beider Instanzen zu bezahlen habe.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 718 Abs. 4 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) muss eine Aktiengesellschaft durch eine Person
vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis
kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt
werden. Die Berufungsklägerin legt einen Computerausdruck aus dem
Handelsregister vor, wonach C.___ mit Wohnsitz in [...] nach der Publikation im
SHAB am 13. Juni 2018 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister
eingetragen worden ist. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das nach
Art. 317 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
als Beweismittel zugelassen werden kann. Damit ist der gesetzmässige Zustand
wiederhergestellt, was auch der Berufungsbeklagte anerkennt.
2.
Wie der Berufungsbeklagte zutreffend
ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als
auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht, obwohl sie vorgängig mehrmals
zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Es sind ihr daher
die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem
Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Im
Übrigen aber kann die Berufung gutgeheissen werden. Die Ziffern 1 – 4 sind demnach
aufzuheben.
3.
Die Entscheidgebühr für das Verfahren
vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden
mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 1 – 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2018 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die A.___ hat dem Handelsregisteramt des
Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller