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Entscheid

ZKBER.2018.48

Forderung aus Arbeitsvertrag

24. Oktober 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1. A.___ war ab dem 1. Juli 2001 bei

der B.___ in der Abteilung [...] angestellt. Am […] März 2003 ereignete sich während

Reinigungsarbeiten im [...] ein Arbeitsunfall, bei welchem A.___ von einem an

einem Kran hängenden Schienenstück am Oberkörper und im Gesicht getroffen wurde.

1.2. Nach einem

gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) am 27.

Februar 2015 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___

(nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom zwischen dem 25. März 2003 und dem

heutigen Tag aufgelaufenen Erwerbsschaden CHF 30'000.00 zu bezahlen.

2. Es sei

Vormerk davon zu nehmen, dass diese Klage sowohl zeitlich (vom Unfalltag bis zur

Klageeinleitung) wie sachlich (auf einen Teil des aufgelaufenen

Erwerbsschadens) beschränkt ist und sich der Kläger vorbehält, den weiteren

Schaden separat geltend zu machen.

3. Es sei

dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichneten

als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten der

Beklagten.

Der Kläger stellte zudem den

Beweisantrag, es sei ein Gutachten über die medizinischen Auswirkungen des

Unfalls neurologischer, neuropsychologischer, rheumatologischer, orthopädischer

und insb. psychiatrischer Art zu erstellen.

1.3. Mit Klageantwort vom

1. Juni 2015 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

1.4. Mit Verfügung vom 5.

Juni 2015 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, den Beweisantrag des Klägers

zu bewilligen und ein medizinisches Gutachten über die Beschwerden des Klägers

in Auftrag zu geben. Als Gutachterin sei die […] in […] in Aussicht genommen.

Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, zur in Aussicht genommenen

Gutachterstelle Stellung zu nehmen oder Ablehnungsgründe geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 29. Juni

2015 bzw. 30. Juni 2015 erklärten sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte

mit der Gutachterstelle einverstanden.

Mit Schreiben vom 10.

Februar 2016 teilte Dr. med. C.___, Chefarzt […], mit, es sei äusserst

unwahrscheinlich, dass 13 Jahre nach dem Unfall eine erneute Befragung und

Untersuchung des Klägers in den geforderten Fachdisziplinen neue medizinische

Erkenntnisse zutage fördern würde, welche zur Klärung der Unfallkausalität

beitragen könnten. Er wolle deshalb den Auftrag nicht annehmen.

1.5. Am 11. und 12.

Oktober 2017 sowie am 17. November 2017 fand vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt

die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am 30. November

2017 erliess es das im Dispositiv eröffnete Urteil, mit welchem es die Klage

abwies. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2017 hatte der Kläger

den Antrag gestellt, es sei ein Augenschein der Unfallstelle mit Nachstellung

der Unfallausgangslage mit der damals verwendeten Kranaufhängung vorzunehmen

sowie ein gerichtliches Gutachten bezüglich die vorzunehmenden

Sicherheitsvorkehrungen im vorliegenden Fall und zum Unfallgeschehen zu

erstellen.

2.1. Nach Erhalt der

Urteilsbegründung reichte der Kläger (von nun an: Berufungskläger) am 21. Juni

2018 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei

der Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. November 2017 im

Verfahren BWZPR.2015.211 aufzuheben.

2. Es sei

die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger vom zwischen dem 25.

März 2003 und dem 27. Februar 2015 aufgelaufenen Erwerbsschaden CHF 30'000.00

zu bezahlen.

3. Es sei

Vormerk davon zu nehmen, dass diese Klage sowohl zeitlich (vom Unfalltag bis

zur Klageeinleitung) wie sachlich (auf einen Teil des aufgelaufenen

Erwerbsschadens) beschränkt ist und sich der Berufungskläger vorbehält, den weiteren

Schaden separat geltend zu machen.

4. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei

dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den

Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, sowie unter neuer Festsetzung der Kostenfolgen im

Verfahren vor der Vorinstanz, zuzüglich 8 % MWST zulasten der

Berufungsbeklagten.

2.2. Mit Berufungsantwort

vom 29. August 2018 stellte die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

Berufung sei abzuweisen.

2. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

3. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen

seit der Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der

nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet

einzureichen.

1.2

Vor der Vorinstanz forderte der

Kläger insgesamt CHF 30'000.00 Erwerbsschaden, somit mehr als CHF

10'000.00. Die Berufung ist nach Art. 308 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie wurde frist-

und formgerecht erhoben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Die Berufung muss nach

Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung

hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3.).

3.

Der Berufungskläger

führt in seiner Berufungsschrift die Parteibefragung und die Zeugenbefragung

als Beweismittel an. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch

berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien

wurden schon vor der Vorinstanz befragt. Von einer neuerlichen Parteibefragung

sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das entsprechende Begehren

in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird. Der Fall kann ohne weitere

Beweismassnahmen und ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

4.

Mit der Berufung kann

unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger ruft den

Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der

unvollständigen und falschen Beweiswürdigung an.

5.1

Die Vorinstanz hatte

darüber zu befinden, ob die Beklagte ihre Schutzpflicht im Sinne vom Art. 328

des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) verletzt hat und damit

einhergehend eine entsprechende Schadenersatzpflicht besteht.

5.2

Die Vorinstanz verneinte

eine Verletzung der Schutzpflicht durch die Beklagte und damit eine

Schadenersatzpflicht. Sie hielt dazu zusammenfassend Folgendes fest (Urteil S.

23):

«Zusammenfassend lässt sich sagen, dass

die Schutzpflicht, welche das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, die Pflicht zur

Verhütung jedes Unfalles umfasst, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein

schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Verunfallten selber oder

Dritter zurückzuführen ist. Selbstverständlich ist, dass alle konkreten

Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes und deren

Ausführungsbestimmungen vom Arbeitgeber einzuhalten sind.

Es ist nicht ersichtlich, welche

Vorkehrungen die Beklagte hätte unternehmen können oder müssen, die

wirtschaftlich tragbar bzw. deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur

Wirksamkeit stehen, die den Unfall hätten verhindern können. Der Unfall

ereignete sich bei einem Arbeitsschritt, der nicht besonders komplex war. Auch

war keine Maschine, die besonderes Fachwissen erforderte, bei diesem

Arbeitsschritt involviert. Die Mitarbeiter der Beklagten waren im Umgang mit

Kranen geschult und die Richtlinien der SUVA waren den Mitarbeitern bekannt, da

die Beklagte regelmässig Schulungen durchführte. Die Mitarbeiter wussten also

über die Gefahren, denen sie an ihrem Arbeitsplatz begegnen konnten, Bescheid.

Der Kläger selber hat in der Parteibefragung gesagt, dass er an seiner früheren

Arbeitsstelle der Hauptverantwortliche beim Kran gewesen sei. Er war somit für

die Arbeit mit Kranen bestens qualifiziert. Er wusste, worauf es ankam, dass

man sich nicht unter angehobenen Lasten aufhalten darf und dass man sich,

sobald eine Last am Kran angeschlagen ist, aus dem Gefahrenbereich zu entfernen

hat. Dieses Wissen ist nicht spezifisch für die Arbeit bei der Beklagten, es

gilt überall, wo mit Kranen gearbeitet wird. Auch hätten vom Kläger geforderte

Haken an der Schiene den Unfall nicht verhindert, da die Schiene, auch wenn sie

am Haken festgemacht gewesen wäre, sobald sie sich aus der Verklemmung löste,

unkontrolliert durch die Luft bewegt.

Einziger Grund für den Unfall war, dass

der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – im Zeitpunkt als sich das Schienenstück

aus der Verklemmung löste, im Gefahrenbereich war. Aufgrund seines Wissens im

Umgang mit Kranen und den von der Beklagten vorgenommenen

Sicherheitsvorkehrungen, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger entweder

grobfahrlässig nicht aus dem Gefahrenbereich begeben hat, obwohl er sah, wie D.___

die Last angeschlagen hat bzw. diesem dabei geholfen hat, oder dass er nachdem

er, wie D.___ den Gefahrenbereich verlassen hatte, sich der verklemmten Schiene

mit der Absicht, diese zu lösen, wieder genähert hat».

6.1

Der Berufungskläger

macht in seiner Berufung geltend, gemäss Art. 157 ZPO bilde sich das Gericht

seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die richterliche

Beweiswürdigung bestehe darin, unter Berücksichtigung des gebotenen

Beweismasses das Ergebnis der verschiedenen erhobenen Beweismittel abzuwägen

und gestützt darauf eine Entscheidung zu treffen. Das Gericht habe dabei alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammten, objektiv zu prüfen.

Der Berufungskläger

beanstandet, die Vorinstanz habe die Beweise falsch und unvollständig, ja willkürlich

einseitig zu Gunsten der Beklagten gewürdigt.

6.2

Gemäss Art. 157 ZPO

bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die

Beweiswürdigung ist die Bewertung der zulässigerweise erhobenen Beweismittel

durch das Gericht, um zum Beweisergebnis zu gelangen. Die Bewertung der

einzelnen Beweismittel und des Beweisergebnisses hat in objektiv

nachvollziehbar, begründeter Weise zu geschehen (Jürgen Brönnimann, in: Heinz

Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 157 N 5).

Die

Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich,

wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt

hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidrelevantes

Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der

festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III

364.

E. 2.3.). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint,

genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1).

6.3.1

Die Vorinstanz hat

in ihrer Urteilsbegründung ausführlich jede einzelne Zeugenaussage

zusammengefasst und gewürdigt (E. 2.3.). So auch die Aussagen der Zeugen E.___

und F.___.

Betreffend E.___,

damaliger […], hält die Vorinstanz fest, seiner Ansicht nach seien die

Mitarbeiter ausreichend instruiert worden, wie sie mit den Gefahren an ihrem

Arbeitsplatz hätten umgehen müssen. Seiner Aussage könne entnommen werden, dass

auch bei Arbeiten, die immer gleich gemacht würden, irgendwann etwas

schieflaufen könne. Schlussfolgerung seiner Aussage sei, dass man sich nach

einem Unfall immer überlege, was man machen könne, damit so etwas nicht wieder

passiere. Daraus zu schliessen, dass die Art und Weise, wie eine Arbeit

erledigt worden sei, grundsätzlich falsch oder gefährlich gewesen sei, sei

jedoch falsch.

Betreffend F.___, […] zum

Zeitpunkt des Unfalls, hält die Vor­instanz fest, seiner Aussage könne

entnommen werden, dass es sich bei der Reinigung der […]anlage um eine

Routinearbeit gehandelt habe, die mehrmals pro Woche ausgeführt worden sei.

Neue Arbeiter seien von erfahrenen Mitarbeitern in die Arbeit eingeführt

worden. Das Herausheben und Einsetzen des Schienenstückes sei nicht ganz

einfach gewesen. Wenn es entfernt worden sei, sei dies mit Hilfe einer Kette

gemacht worden, die links und rechts der Mitte (V-förmig) angebracht worden

sei.

6.3.2

Der Berufungskläger

bringt vor, bei Betrachtung des vorinstanzlichen Urteils falle auf, dass sich

das Gericht seine Meinung nahezu ausschliesslich aufgrund der Ausführungen des

damaligen Sicherheitsverantwortlichen der Berufungsbeklagten G.___ sowie des

aktuellen H.___ gebildet habe. Mit keinem Wort habe sie die Aussagen von E.___,

damaliger […], sowie F.___, damaliger und heutiger […] der Berufungsbeklagten,

gewürdigt.

6.3.3

Aus beiden

Zeugenaussagen lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Wenn

der Berufungskläger ausführt, der Zeuge E.___ habe in seiner Befragung

ausgesagt, das Schienenstück wäre nicht runtergefallen, wenn man es sachgemäss

angehängt hätte, so ist anzumerken, dass er bereits im folgenden Satz ausgesagt

hat, es hätte überhaupt nichts gemacht, wenn die Leute nicht unter der schweren

Last gestanden wären (Zeile 86 ff. des Einvernahmeprotokolls). Aus seiner

Aussage geht hervor, dass die Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten ausreichend

instruiert worden seien und dass man nach einem Unfall immer schlauer sei. Die

Würdigung der Vorinstanz aller Zeugenaussagen ist insgesamt nachvollziehbar und

nicht zu beanstanden.

6.4.1

Der Berufungskläger

bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Abläufe mit dem Kran falsch und

unvollständig gewürdigt. Der Zeuge F.___ habe ausgesagt, der Kranführer hätte

den Hebevorgang und die Leute aus seiner Kabine sehen müssen. Der Zeuge D.___

habe ausgeführt, dem Kranführer habe man beim Arbeitsvorgang kein Zeichen geben

müssen, da dieser einen freien Blick gehabt habe. Der Kranführer selbst, der

Zeuge I.___, habe hingegen ausgesagt, er habe den Berufungskläger von seiner

Kabine aus nicht sehen können und der […] D.___ habe ihm ein Zeichen geben

müssen. Bezüglich des Hebevorgangs mit dem Kran würden diametral widersprüchliche

Aussagen vorliegen. Wenn sich verschiedene an einem Routinevorgang beteiligte

Personen derart widersprechen, so könne nur der Schluss gezogen werden, dass

zum Unfallzeitpunkt keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem

Arbeitsvorgang existiert hätten.

6.4.2

Daraus, dass die

unterschiedlichen Zeugen nicht alle bis ins Detail dieselbe Aussage machen,

lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Im Zentrum der

Würdigung von Aussagen liegt deren Glaubhaftigkeit. Es lässt sich nicht von der

Hand weisen, dass das Zeugnis ein schwierig zu bewertendes und relativ unzuverlässiges

Beweismittel darstellt (BGE 118 Ia 28 E. 1.c, betreffend Strafverfahren, was

sinngemäss auch für das Zivilfahren gilt). Zeugen können Opfer werden von

Wahrnehmungs-, Erinnerungs- sowie Aussagefehlern (Jürgen Brönnimann, a.a.O., N

17; Peter Guyan, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 157 ZPO N 6a).

Für den vorliegenden Fall

ist zu erwähnen, dass der Arbeitsunfall des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der

Einvernahmen der genannten Zeugen bereits mehr als 14 Jahre her war. Dass sich

die einzelnen Zeugen nach einem solch langen Zeitraum nicht mehr an sämtliche

Details erinnern können, scheint nachvollziehbar. Zumal die Instruktion, der

Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgang selbst sich über die Jahre verändert haben

dürfte. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht folgern, dass im Jahr 2003

keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem Arbeitsvorgang gegeben worden sind.

6.5.1

Der Berufungskläger

beanstandet weiter, die Vorinstanz habe das Protokoll der SUVA vom 18. August

2004.

nicht gewürdigt. In diesem Protokoll sei festgehalten, dass im Betrieb der

Berufungsbeklagten keine systematischen Schulungen über die vorkommenden Gefahren

bei der Arbeit durchgeführt würden, dass für die wichtigsten Prozesse

Arbeitsanweisungen zu erstellen seien, welche vor Ort einsehbar seien und für

die Schulungen verwendet werden können, dass eine flächendeckende

Gefährdungsermittlung/Massnahmenplanung noch nicht durchgeführt worden sei und

dass die noch ausstehenden Schulungen für Kranführer und Personen, welche die

Last befestigen, organisiert seien und in den nächsten Monaten stattfinden

würden. Diese Feststellungen seien im August 2004 gemacht worden, was bedeute,

dass es auch im Unfallzeitpunkt so gewesen sei. Wenn wesentliche Instruktionen

der Mitarbeiter und Abläufe im Betrieb Mitte 2004 noch nicht etabliert gewesen

seien, sei es zum Unfallzeitpunkt nicht anders gewesen.

6.5.2

Die Vorinstanz ist

in ihrer Urteilsbegründung nicht näher auf das Protokoll vom 18. August 2004

eingegangen. Nach eingehendem Studium lässt sich aus dieser Urkunde jedoch

nicht schliessen, dass die Berufungsbeklagte zum festgehaltenen Zeitpunkt

Vorschriften der Arbeitssicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes verletzte.

Im Teil

Massnahmenübersicht ist festgehalten, dass ein Leitbild betreffend

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorliege und den Mitarbeitern bekannt

sei. Es sei ein Konzept bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz mit

Drittfirmen vorhanden. Die Instruktion und Ausbildung der Mitarbeitenden werde

geplant. Die Instruktionen und Ausbildungen würden durch Vorgesetzte und extern

durchgeführt. Durchgeführte Instruktionen und Ausbildungen bezüglich Sicherheit

und Gesundheitsschutz würden im Personalblatt dokumentiert und auf Listen

geführt. Noch würden nicht für alle Mitarbeiter systematisch periodische

Schulungen über die vorkommenden Gefährdungen bei ihren Arbeiten durchgeführt.

Man empfehle, die Mitarbeitenden periodisch an ihrem Arbeitsplatz zu schulen. Daraus

kann nicht gefolgert werden, dass die Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten zum

Unfallzeitpunkt ungenügend instruiert worden wären. Dem Protokoll der SUVA

lässt sich entnehmen, dass Instruktionen und Ausbildungen bereits stattfinden.

Dass für alle Mitarbeitenden systematisch und jährlich Schulungen durchgeführt

werden sollten, ist lediglich eine Empfehlung der SUVA, nicht eine zu treffende

Massnahme. Eine Verletzung der Schutzpflicht der Arbeitgeberin nach Art. 328 OR

kann dieser Urkunde nicht entnommen werden.

6.6

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Urteilsbegründung ausführlich sämtliche

Zeugenaussagen auf nachvollziehbare Weise gewürdigt hat (E. 2.3.). So auch insbesondere

die Aussagen der Zeugen F.___ und E.___. Dass sie bei ihrer Subsumption (E. 6) nicht

erneut auf jede einzelne Zeugenaussage verwiesen hat, bedeutet nicht, dass sie diese

in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hätte. Weiter ist es

nachvollziehbar, dass 14 Jahre nach einem derartigen Unfall nicht mehr

sämtliche Details wiedergegeben werden können. Aus den weiteren ins Recht

gelegten Beweismitteln lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers

ableiten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, weshalb

die Vorinstanz zu Recht schlussfolgerte, dass keine Verletzung der Schutzpflichten

seitens der Berufungsbeklagten vorliege.

7.1

Der Berufungskläger

beruft sich eventualiter auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

Rechts auf Beweis gemäss Art. 8 und Art. 152 Abs. 1 ZPO. Er macht geltend, die

Vorinstanz hätte das anlässlich des Parteivortrags beantragte Gutachten

betreffend die vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen abnehmen sowie einen

Augenschein bei der Unfallstelle mit Nachstellung der Unfallausgangslage

vornehmen müssen.

7.2

Gemäss Art. 152 Abs.

1.

ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und

fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei

diesem Beweisanspruch um das Korrelat zur Beweislast. Denn wenn eine Partei

jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte ableitet, muss ihr

folgerichtig auch zugestanden werden, deren Beweis anzutreten. Das Recht aus Beweis

ist ausserdem auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und gründet andererseits in Art. 8 ZGB

(Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 152 N 9 ff.).

Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt

nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die zulässige

antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist die

Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und

formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine

Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt indessen vor, wenn ein Gericht darauf

verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des BGer 4A_155/2015 vom

24.

August 2015, E. 4.2; Hasenböhler, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 157).

7.3

Die Vorinstanz

verzichtete auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens betreffend

Sicherheit mit der Begründung, man habe vom Zeugen G.___ eindrücklich gehört,

wie alles abgelaufen sei, dass sie Ende der 1990-er Jahre Probleme mit der

Sicherheit gehabt hätten. Ab 2000 sei der Sicherheit ein vermehrtes Gewicht

beigemessen worden. Alles sei 14 Jahre her, alle Direktbeteiligten seien

befragt worden.

Zum Augenschein hielt die

Vorinstanz fest, es wäre schon interessant, die Örtlichkeit zu besuchen, dies

bringe jedoch nicht viel, weil die […]anlage nicht mehr die gleiche sei und der

Prozess heute anders ablaufe als vor 14 Jahren.

7.4

Der Berufungskläger

beanstandet, die Art und Weise, wie mit dem Kran Lasten gehoben worden seien

und ob die Vorgehensweise mit der Kette in der Mitte tauglich bzw. sicher

gewesen sei, sei ein zentrales Prozessthema. Das Prozedere vor dem Unfall wie

auch die Vorgehensweise nach dem Unfall seien bekannt, weshalb es einem

Experten möglich gewesen wäre, sich zur Sicherheit und Tauglichkeit der beiden

Varianten zu äussern.

Auch beim Augenschein vor

Ort handle es sich bei der hier interessierenden Ausgangslage nicht um ein

offensichtlich untaugliches Beweismittel. Selbst wenn die […]anlage nicht mehr

so aussähe wie im Jahr 2003, hätte sich die Vorinstanz ein generelles Bild vor

Ort machen, die Distanzen abschätzen sowie den Unfallhergang mit verschiedenen

Personen nachstellen können, um zu prüfen, wer was von welchem Standort her

sehe.

7.5

Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern ein Augenschein neue Erkenntnisse hätte bringen können.

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden,

dass die […]anlage nicht mehr gleich aussieht wie im Jahr 2003. So sagte der

Zeuge F.___, dass der Kran heute vom Boden gesteuert werden könne und die

Befestigungstechnik eine andere sei als 2003. Weiter ist zu erwähnen, dass

niemand den Unfall direkt beobachtet hat. Den Unfallhergang nachzustellen, wäre

aufgrund der veränderten Umstände vor Ort und der unklaren Verhältnisse nicht

möglich gewesen, weshalb die Vorinstanz auf die Abnahme dieses Beweismittels

verzichten durfte, zumal ein Augenschein wohl nichts an seiner bereits

gebildeten Überzeugung geändert hätte.

Betreffend das

gerichtliche Gutachten bezüglich der vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen ist

anzumerken, dass nicht ganz klar ist, was der Berufungskläger damit meint. Der

Berufungskläger spricht davon, es wäre abzuklären, ob das Anbringen der Kette

in der Mitte tauglich bzw. sicher gewesen sei. Er verkennt jedoch, dass nur er

selbst davon spricht, dass die Kette mittig befestigt worden sei. Die übrigen

Zeugen sagen aus, dass die Kette links und rechts (A-förmig) befestigt worden

sei (u.a. F.___ Zeile 276 ff.; D.___ Zeile 261; J.___ Zeile 87 f.). Weiter ist

zu erwähnen, dass die Frage der Anforderungen an die Arbeitssicherheit nicht

vom Standpunkt des Jahres 2017, sondern des Unfallzeitpunktes – Jahr 2003 – zu beurteilen

wäre. Die beiden Arbeitsabläufe können einander nicht aus heutiger Sicht gegenübergestellt

werden, da sich die Sicherheitsvorschriften und –standards in den letzten 15

Jahren verändert haben und die nach einem Arbeitsunfall vorgenommenen

Veränderungen zwangsläufig als sicherer betrachtet werden dürften. Aus den

Akten geht allerdings nicht hervor, dass die Berufungsbeklagte zum

Unfallzeitpunkt die Anforderungen an die Arbeitssicherheit verletzt hätte,

weshalb sich ein gerichtliches Gutachten erübrigte.

Demnach ist festzustellen,

dass die Vorinstanz erst nach sämtlichen Zeugen- bzw. Parteibefragungen über

die Beweisanträge des Berufungsklägers entschieden und sie in zulässiger antizipierter

Beweiswürdigung abgelehnt hat.

8.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung abzuweisen ist. Für das Berufungsverfahren werden

keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten

Honorarnote von CHF 10'090.20 (Stundenansatz CHF 280.00; inkl. Auslagen,

wobei für Fotokopien nur CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, woraus eine

Kürzung der Auslagen von CHF 16.50 resultiert [§ 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT,

BGS 115.11.] und MwSt. CHF 721.40) zu bezahlen. Angesichts der finanziellen

Verhältnisse ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Silvio

Riesen, wird auf CHF 5'730.70 (28.7 Stunden zu CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT],

Auslagenpauschale 3 % CHF 155.00 sowie MwSt. CHF 409.70) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'545.50

(Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00; ein

höherer Ansatz wurde mangels eingereichter Honorarvereinbarung nicht

nachgewiesen, § 160 Abs. 2 GT), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ wird für das Berufungsverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Silvio Riesen, wird auf CHF 5'730.70 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

1'545.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. A.___ hat der B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 10'090.20 zu bezahlen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Donauer

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2019 abgewiesen (BGer

4A_611/2018).