ZKBER.2018.48
Forderung aus Arbeitsvertrag
24. Oktober 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Donauer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1. A.___ war ab dem 1. Juli 2001 bei
der B.___ in der Abteilung [...] angestellt. Am […] März 2003 ereignete sich während
Reinigungsarbeiten im [...] ein Arbeitsunfall, bei welchem A.___ von einem an
einem Kran hängenden Schienenstück am Oberkörper und im Gesicht getroffen wurde.
1.2. Nach einem
gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) am 27.
Februar 2015 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___
(nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom zwischen dem 25. März 2003 und dem
heutigen Tag aufgelaufenen Erwerbsschaden CHF 30'000.00 zu bezahlen.
2. Es sei
Vormerk davon zu nehmen, dass diese Klage sowohl zeitlich (vom Unfalltag bis zur
Klageeinleitung) wie sachlich (auf einen Teil des aufgelaufenen
Erwerbsschadens) beschränkt ist und sich der Kläger vorbehält, den weiteren
Schaden separat geltend zu machen.
3. Es sei
dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten der
Beklagten.
Der Kläger stellte zudem den
Beweisantrag, es sei ein Gutachten über die medizinischen Auswirkungen des
Unfalls neurologischer, neuropsychologischer, rheumatologischer, orthopädischer
und insb. psychiatrischer Art zu erstellen.
1.3. Mit Klageantwort vom
1. Juni 2015 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, u.K.u.E.F.
1.4. Mit Verfügung vom 5.
Juni 2015 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, den Beweisantrag des Klägers
zu bewilligen und ein medizinisches Gutachten über die Beschwerden des Klägers
in Auftrag zu geben. Als Gutachterin sei die […] in […] in Aussicht genommen.
Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, zur in Aussicht genommenen
Gutachterstelle Stellung zu nehmen oder Ablehnungsgründe geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 29. Juni
2015 bzw. 30. Juni 2015 erklärten sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte
mit der Gutachterstelle einverstanden.
Mit Schreiben vom 10.
Februar 2016 teilte Dr. med. C.___, Chefarzt […], mit, es sei äusserst
unwahrscheinlich, dass 13 Jahre nach dem Unfall eine erneute Befragung und
Untersuchung des Klägers in den geforderten Fachdisziplinen neue medizinische
Erkenntnisse zutage fördern würde, welche zur Klärung der Unfallkausalität
beitragen könnten. Er wolle deshalb den Auftrag nicht annehmen.
1.5. Am 11. und 12.
Oktober 2017 sowie am 17. November 2017 fand vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am 30. November
2017 erliess es das im Dispositiv eröffnete Urteil, mit welchem es die Klage
abwies. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2017 hatte der Kläger
den Antrag gestellt, es sei ein Augenschein der Unfallstelle mit Nachstellung
der Unfallausgangslage mit der damals verwendeten Kranaufhängung vorzunehmen
sowie ein gerichtliches Gutachten bezüglich die vorzunehmenden
Sicherheitsvorkehrungen im vorliegenden Fall und zum Unfallgeschehen zu
erstellen.
2.1. Nach Erhalt der
Urteilsbegründung reichte der Kläger (von nun an: Berufungskläger) am 21. Juni
2018 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei
der Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. November 2017 im
Verfahren BWZPR.2015.211 aufzuheben.
2. Es sei
die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger vom zwischen dem 25.
März 2003 und dem 27. Februar 2015 aufgelaufenen Erwerbsschaden CHF 30'000.00
zu bezahlen.
3. Es sei
Vormerk davon zu nehmen, dass diese Klage sowohl zeitlich (vom Unfalltag bis
zur Klageeinleitung) wie sachlich (auf einen Teil des aufgelaufenen
Erwerbsschadens) beschränkt ist und sich der Berufungskläger vorbehält, den weiteren
Schaden separat geltend zu machen.
4. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es sei
dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den
Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, sowie unter neuer Festsetzung der Kostenfolgen im
Verfahren vor der Vorinstanz, zuzüglich 8 % MWST zulasten der
Berufungsbeklagten.
2.2. Mit Berufungsantwort
vom 29. August 2018 stellte die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die
Berufung sei abzuweisen.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
3. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen
seit der Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der
nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet
einzureichen.
1.2
Vor der Vorinstanz forderte der
Kläger insgesamt CHF 30'000.00 Erwerbsschaden, somit mehr als CHF
10'000.00. Die Berufung ist nach Art. 308 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie wurde frist-
und formgerecht erhoben. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.
Die Berufung muss nach
Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung
hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch
Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3.).
3.
Der Berufungskläger
führt in seiner Berufungsschrift die Parteibefragung und die Zeugenbefragung
als Beweismittel an. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch
berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien
wurden schon vor der Vorinstanz befragt. Von einer neuerlichen Parteibefragung
sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das entsprechende Begehren
in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird. Der Fall kann ohne weitere
Beweismassnahmen und ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
4.
Mit der Berufung kann
unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger ruft den
Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der
unvollständigen und falschen Beweiswürdigung an.
5.1
Die Vorinstanz hatte
darüber zu befinden, ob die Beklagte ihre Schutzpflicht im Sinne vom Art. 328
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) verletzt hat und damit
einhergehend eine entsprechende Schadenersatzpflicht besteht.
5.2
Die Vorinstanz verneinte
eine Verletzung der Schutzpflicht durch die Beklagte und damit eine
Schadenersatzpflicht. Sie hielt dazu zusammenfassend Folgendes fest (Urteil S.
23):
«Zusammenfassend lässt sich sagen, dass
die Schutzpflicht, welche das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, die Pflicht zur
Verhütung jedes Unfalles umfasst, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein
schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Verunfallten selber oder
Dritter zurückzuführen ist. Selbstverständlich ist, dass alle konkreten
Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes und deren
Ausführungsbestimmungen vom Arbeitgeber einzuhalten sind.
Es ist nicht ersichtlich, welche
Vorkehrungen die Beklagte hätte unternehmen können oder müssen, die
wirtschaftlich tragbar bzw. deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur
Wirksamkeit stehen, die den Unfall hätten verhindern können. Der Unfall
ereignete sich bei einem Arbeitsschritt, der nicht besonders komplex war. Auch
war keine Maschine, die besonderes Fachwissen erforderte, bei diesem
Arbeitsschritt involviert. Die Mitarbeiter der Beklagten waren im Umgang mit
Kranen geschult und die Richtlinien der SUVA waren den Mitarbeitern bekannt, da
die Beklagte regelmässig Schulungen durchführte. Die Mitarbeiter wussten also
über die Gefahren, denen sie an ihrem Arbeitsplatz begegnen konnten, Bescheid.
Der Kläger selber hat in der Parteibefragung gesagt, dass er an seiner früheren
Arbeitsstelle der Hauptverantwortliche beim Kran gewesen sei. Er war somit für
die Arbeit mit Kranen bestens qualifiziert. Er wusste, worauf es ankam, dass
man sich nicht unter angehobenen Lasten aufhalten darf und dass man sich,
sobald eine Last am Kran angeschlagen ist, aus dem Gefahrenbereich zu entfernen
hat. Dieses Wissen ist nicht spezifisch für die Arbeit bei der Beklagten, es
gilt überall, wo mit Kranen gearbeitet wird. Auch hätten vom Kläger geforderte
Haken an der Schiene den Unfall nicht verhindert, da die Schiene, auch wenn sie
am Haken festgemacht gewesen wäre, sobald sie sich aus der Verklemmung löste,
unkontrolliert durch die Luft bewegt.
Einziger Grund für den Unfall war, dass
der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – im Zeitpunkt als sich das Schienenstück
aus der Verklemmung löste, im Gefahrenbereich war. Aufgrund seines Wissens im
Umgang mit Kranen und den von der Beklagten vorgenommenen
Sicherheitsvorkehrungen, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger entweder
grobfahrlässig nicht aus dem Gefahrenbereich begeben hat, obwohl er sah, wie D.___
die Last angeschlagen hat bzw. diesem dabei geholfen hat, oder dass er nachdem
er, wie D.___ den Gefahrenbereich verlassen hatte, sich der verklemmten Schiene
mit der Absicht, diese zu lösen, wieder genähert hat».
6.1
Der Berufungskläger
macht in seiner Berufung geltend, gemäss Art. 157 ZPO bilde sich das Gericht
seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die richterliche
Beweiswürdigung bestehe darin, unter Berücksichtigung des gebotenen
Beweismasses das Ergebnis der verschiedenen erhobenen Beweismittel abzuwägen
und gestützt darauf eine Entscheidung zu treffen. Das Gericht habe dabei alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammten, objektiv zu prüfen.
Der Berufungskläger
beanstandet, die Vorinstanz habe die Beweise falsch und unvollständig, ja willkürlich
einseitig zu Gunsten der Beklagten gewürdigt.
6.2
Gemäss Art. 157 ZPO
bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die
Beweiswürdigung ist die Bewertung der zulässigerweise erhobenen Beweismittel
durch das Gericht, um zum Beweisergebnis zu gelangen. Die Bewertung der
einzelnen Beweismittel und des Beweisergebnisses hat in objektiv
nachvollziehbar, begründeter Weise zu geschehen (Jürgen Brönnimann, in: Heinz
Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 157 N 5).
Die
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidrelevantes
Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
364.
E. 2.3.). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint,
genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1).
6.3.1
Die Vorinstanz hat
in ihrer Urteilsbegründung ausführlich jede einzelne Zeugenaussage
zusammengefasst und gewürdigt (E. 2.3.). So auch die Aussagen der Zeugen E.___
und F.___.
Betreffend E.___,
damaliger […], hält die Vorinstanz fest, seiner Ansicht nach seien die
Mitarbeiter ausreichend instruiert worden, wie sie mit den Gefahren an ihrem
Arbeitsplatz hätten umgehen müssen. Seiner Aussage könne entnommen werden, dass
auch bei Arbeiten, die immer gleich gemacht würden, irgendwann etwas
schieflaufen könne. Schlussfolgerung seiner Aussage sei, dass man sich nach
einem Unfall immer überlege, was man machen könne, damit so etwas nicht wieder
passiere. Daraus zu schliessen, dass die Art und Weise, wie eine Arbeit
erledigt worden sei, grundsätzlich falsch oder gefährlich gewesen sei, sei
jedoch falsch.
Betreffend F.___, […] zum
Zeitpunkt des Unfalls, hält die Vorinstanz fest, seiner Aussage könne
entnommen werden, dass es sich bei der Reinigung der […]anlage um eine
Routinearbeit gehandelt habe, die mehrmals pro Woche ausgeführt worden sei.
Neue Arbeiter seien von erfahrenen Mitarbeitern in die Arbeit eingeführt
worden. Das Herausheben und Einsetzen des Schienenstückes sei nicht ganz
einfach gewesen. Wenn es entfernt worden sei, sei dies mit Hilfe einer Kette
gemacht worden, die links und rechts der Mitte (V-förmig) angebracht worden
sei.
6.3.2
Der Berufungskläger
bringt vor, bei Betrachtung des vorinstanzlichen Urteils falle auf, dass sich
das Gericht seine Meinung nahezu ausschliesslich aufgrund der Ausführungen des
damaligen Sicherheitsverantwortlichen der Berufungsbeklagten G.___ sowie des
aktuellen H.___ gebildet habe. Mit keinem Wort habe sie die Aussagen von E.___,
damaliger […], sowie F.___, damaliger und heutiger […] der Berufungsbeklagten,
gewürdigt.
6.3.3
Aus beiden
Zeugenaussagen lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Wenn
der Berufungskläger ausführt, der Zeuge E.___ habe in seiner Befragung
ausgesagt, das Schienenstück wäre nicht runtergefallen, wenn man es sachgemäss
angehängt hätte, so ist anzumerken, dass er bereits im folgenden Satz ausgesagt
hat, es hätte überhaupt nichts gemacht, wenn die Leute nicht unter der schweren
Last gestanden wären (Zeile 86 ff. des Einvernahmeprotokolls). Aus seiner
Aussage geht hervor, dass die Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten ausreichend
instruiert worden seien und dass man nach einem Unfall immer schlauer sei. Die
Würdigung der Vorinstanz aller Zeugenaussagen ist insgesamt nachvollziehbar und
nicht zu beanstanden.
6.4.1
Der Berufungskläger
bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Abläufe mit dem Kran falsch und
unvollständig gewürdigt. Der Zeuge F.___ habe ausgesagt, der Kranführer hätte
den Hebevorgang und die Leute aus seiner Kabine sehen müssen. Der Zeuge D.___
habe ausgeführt, dem Kranführer habe man beim Arbeitsvorgang kein Zeichen geben
müssen, da dieser einen freien Blick gehabt habe. Der Kranführer selbst, der
Zeuge I.___, habe hingegen ausgesagt, er habe den Berufungskläger von seiner
Kabine aus nicht sehen können und der […] D.___ habe ihm ein Zeichen geben
müssen. Bezüglich des Hebevorgangs mit dem Kran würden diametral widersprüchliche
Aussagen vorliegen. Wenn sich verschiedene an einem Routinevorgang beteiligte
Personen derart widersprechen, so könne nur der Schluss gezogen werden, dass
zum Unfallzeitpunkt keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem
Arbeitsvorgang existiert hätten.
6.4.2
Daraus, dass die
unterschiedlichen Zeugen nicht alle bis ins Detail dieselbe Aussage machen,
lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Im Zentrum der
Würdigung von Aussagen liegt deren Glaubhaftigkeit. Es lässt sich nicht von der
Hand weisen, dass das Zeugnis ein schwierig zu bewertendes und relativ unzuverlässiges
Beweismittel darstellt (BGE 118 Ia 28 E. 1.c, betreffend Strafverfahren, was
sinngemäss auch für das Zivilfahren gilt). Zeugen können Opfer werden von
Wahrnehmungs-, Erinnerungs- sowie Aussagefehlern (Jürgen Brönnimann, a.a.O., N
17; Peter Guyan, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 157 ZPO N 6a).
Für den vorliegenden Fall
ist zu erwähnen, dass der Arbeitsunfall des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der
Einvernahmen der genannten Zeugen bereits mehr als 14 Jahre her war. Dass sich
die einzelnen Zeugen nach einem solch langen Zeitraum nicht mehr an sämtliche
Details erinnern können, scheint nachvollziehbar. Zumal die Instruktion, der
Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgang selbst sich über die Jahre verändert haben
dürfte. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht folgern, dass im Jahr 2003
keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem Arbeitsvorgang gegeben worden sind.
6.5.1
Der Berufungskläger
beanstandet weiter, die Vorinstanz habe das Protokoll der SUVA vom 18. August
2004.
nicht gewürdigt. In diesem Protokoll sei festgehalten, dass im Betrieb der
Berufungsbeklagten keine systematischen Schulungen über die vorkommenden Gefahren
bei der Arbeit durchgeführt würden, dass für die wichtigsten Prozesse
Arbeitsanweisungen zu erstellen seien, welche vor Ort einsehbar seien und für
die Schulungen verwendet werden können, dass eine flächendeckende
Gefährdungsermittlung/Massnahmenplanung noch nicht durchgeführt worden sei und
dass die noch ausstehenden Schulungen für Kranführer und Personen, welche die
Last befestigen, organisiert seien und in den nächsten Monaten stattfinden
würden. Diese Feststellungen seien im August 2004 gemacht worden, was bedeute,
dass es auch im Unfallzeitpunkt so gewesen sei. Wenn wesentliche Instruktionen
der Mitarbeiter und Abläufe im Betrieb Mitte 2004 noch nicht etabliert gewesen
seien, sei es zum Unfallzeitpunkt nicht anders gewesen.
6.5.2
Die Vorinstanz ist
in ihrer Urteilsbegründung nicht näher auf das Protokoll vom 18. August 2004
eingegangen. Nach eingehendem Studium lässt sich aus dieser Urkunde jedoch
nicht schliessen, dass die Berufungsbeklagte zum festgehaltenen Zeitpunkt
Vorschriften der Arbeitssicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes verletzte.
Im Teil
Massnahmenübersicht ist festgehalten, dass ein Leitbild betreffend
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorliege und den Mitarbeitern bekannt
sei. Es sei ein Konzept bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz mit
Drittfirmen vorhanden. Die Instruktion und Ausbildung der Mitarbeitenden werde
geplant. Die Instruktionen und Ausbildungen würden durch Vorgesetzte und extern
durchgeführt. Durchgeführte Instruktionen und Ausbildungen bezüglich Sicherheit
und Gesundheitsschutz würden im Personalblatt dokumentiert und auf Listen
geführt. Noch würden nicht für alle Mitarbeiter systematisch periodische
Schulungen über die vorkommenden Gefährdungen bei ihren Arbeiten durchgeführt.
Man empfehle, die Mitarbeitenden periodisch an ihrem Arbeitsplatz zu schulen. Daraus
kann nicht gefolgert werden, dass die Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten zum
Unfallzeitpunkt ungenügend instruiert worden wären. Dem Protokoll der SUVA
lässt sich entnehmen, dass Instruktionen und Ausbildungen bereits stattfinden.
Dass für alle Mitarbeitenden systematisch und jährlich Schulungen durchgeführt
werden sollten, ist lediglich eine Empfehlung der SUVA, nicht eine zu treffende
Massnahme. Eine Verletzung der Schutzpflicht der Arbeitgeberin nach Art. 328 OR
kann dieser Urkunde nicht entnommen werden.
6.6
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Urteilsbegründung ausführlich sämtliche
Zeugenaussagen auf nachvollziehbare Weise gewürdigt hat (E. 2.3.). So auch insbesondere
die Aussagen der Zeugen F.___ und E.___. Dass sie bei ihrer Subsumption (E. 6) nicht
erneut auf jede einzelne Zeugenaussage verwiesen hat, bedeutet nicht, dass sie diese
in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hätte. Weiter ist es
nachvollziehbar, dass 14 Jahre nach einem derartigen Unfall nicht mehr
sämtliche Details wiedergegeben werden können. Aus den weiteren ins Recht
gelegten Beweismitteln lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers
ableiten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, weshalb
die Vorinstanz zu Recht schlussfolgerte, dass keine Verletzung der Schutzpflichten
seitens der Berufungsbeklagten vorliege.
7.1
Der Berufungskläger
beruft sich eventualiter auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Rechts auf Beweis gemäss Art. 8 und Art. 152 Abs. 1 ZPO. Er macht geltend, die
Vorinstanz hätte das anlässlich des Parteivortrags beantragte Gutachten
betreffend die vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen abnehmen sowie einen
Augenschein bei der Unfallstelle mit Nachstellung der Unfallausgangslage
vornehmen müssen.
7.2
Gemäss Art. 152 Abs.
1.
ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und
fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei
diesem Beweisanspruch um das Korrelat zur Beweislast. Denn wenn eine Partei
jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte ableitet, muss ihr
folgerichtig auch zugestanden werden, deren Beweis anzutreten. Das Recht aus Beweis
ist ausserdem auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und gründet andererseits in Art. 8 ZGB
(Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 152 N 9 ff.).
Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt
nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die zulässige
antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist die
Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und
formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt indessen vor, wenn ein Gericht darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des BGer 4A_155/2015 vom
24.
August 2015, E. 4.2; Hasenböhler, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 157).
7.3
Die Vorinstanz
verzichtete auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens betreffend
Sicherheit mit der Begründung, man habe vom Zeugen G.___ eindrücklich gehört,
wie alles abgelaufen sei, dass sie Ende der 1990-er Jahre Probleme mit der
Sicherheit gehabt hätten. Ab 2000 sei der Sicherheit ein vermehrtes Gewicht
beigemessen worden. Alles sei 14 Jahre her, alle Direktbeteiligten seien
befragt worden.
Zum Augenschein hielt die
Vorinstanz fest, es wäre schon interessant, die Örtlichkeit zu besuchen, dies
bringe jedoch nicht viel, weil die […]anlage nicht mehr die gleiche sei und der
Prozess heute anders ablaufe als vor 14 Jahren.
7.4
Der Berufungskläger
beanstandet, die Art und Weise, wie mit dem Kran Lasten gehoben worden seien
und ob die Vorgehensweise mit der Kette in der Mitte tauglich bzw. sicher
gewesen sei, sei ein zentrales Prozessthema. Das Prozedere vor dem Unfall wie
auch die Vorgehensweise nach dem Unfall seien bekannt, weshalb es einem
Experten möglich gewesen wäre, sich zur Sicherheit und Tauglichkeit der beiden
Varianten zu äussern.
Auch beim Augenschein vor
Ort handle es sich bei der hier interessierenden Ausgangslage nicht um ein
offensichtlich untaugliches Beweismittel. Selbst wenn die […]anlage nicht mehr
so aussähe wie im Jahr 2003, hätte sich die Vorinstanz ein generelles Bild vor
Ort machen, die Distanzen abschätzen sowie den Unfallhergang mit verschiedenen
Personen nachstellen können, um zu prüfen, wer was von welchem Standort her
sehe.
7.5
Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern ein Augenschein neue Erkenntnisse hätte bringen können.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden,
dass die […]anlage nicht mehr gleich aussieht wie im Jahr 2003. So sagte der
Zeuge F.___, dass der Kran heute vom Boden gesteuert werden könne und die
Befestigungstechnik eine andere sei als 2003. Weiter ist zu erwähnen, dass
niemand den Unfall direkt beobachtet hat. Den Unfallhergang nachzustellen, wäre
aufgrund der veränderten Umstände vor Ort und der unklaren Verhältnisse nicht
möglich gewesen, weshalb die Vorinstanz auf die Abnahme dieses Beweismittels
verzichten durfte, zumal ein Augenschein wohl nichts an seiner bereits
gebildeten Überzeugung geändert hätte.
Betreffend das
gerichtliche Gutachten bezüglich der vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen ist
anzumerken, dass nicht ganz klar ist, was der Berufungskläger damit meint. Der
Berufungskläger spricht davon, es wäre abzuklären, ob das Anbringen der Kette
in der Mitte tauglich bzw. sicher gewesen sei. Er verkennt jedoch, dass nur er
selbst davon spricht, dass die Kette mittig befestigt worden sei. Die übrigen
Zeugen sagen aus, dass die Kette links und rechts (A-förmig) befestigt worden
sei (u.a. F.___ Zeile 276 ff.; D.___ Zeile 261; J.___ Zeile 87 f.). Weiter ist
zu erwähnen, dass die Frage der Anforderungen an die Arbeitssicherheit nicht
vom Standpunkt des Jahres 2017, sondern des Unfallzeitpunktes – Jahr 2003 – zu beurteilen
wäre. Die beiden Arbeitsabläufe können einander nicht aus heutiger Sicht gegenübergestellt
werden, da sich die Sicherheitsvorschriften und –standards in den letzten 15
Jahren verändert haben und die nach einem Arbeitsunfall vorgenommenen
Veränderungen zwangsläufig als sicherer betrachtet werden dürften. Aus den
Akten geht allerdings nicht hervor, dass die Berufungsbeklagte zum
Unfallzeitpunkt die Anforderungen an die Arbeitssicherheit verletzt hätte,
weshalb sich ein gerichtliches Gutachten erübrigte.
Demnach ist festzustellen,
dass die Vorinstanz erst nach sämtlichen Zeugen- bzw. Parteibefragungen über
die Beweisanträge des Berufungsklägers entschieden und sie in zulässiger antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt hat.
8.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung abzuweisen ist. Für das Berufungsverfahren werden
keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten
Honorarnote von CHF 10'090.20 (Stundenansatz CHF 280.00; inkl. Auslagen,
wobei für Fotokopien nur CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, woraus eine
Kürzung der Auslagen von CHF 16.50 resultiert [§ 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT,
BGS 115.11.] und MwSt. CHF 721.40) zu bezahlen. Angesichts der finanziellen
Verhältnisse ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Silvio
Riesen, wird auf CHF 5'730.70 (28.7 Stunden zu CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT],
Auslagenpauschale 3 % CHF 155.00 sowie MwSt. CHF 409.70) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'545.50
(Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00; ein
höherer Ansatz wurde mangels eingereichter Honorarvereinbarung nicht
nachgewiesen, § 160 Abs. 2 GT), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ wird für das Berufungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Silvio Riesen, wird auf CHF 5'730.70 festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
1'545.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. A.___ hat der B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 10'090.20 zu bezahlen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Donauer
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2019 abgewiesen (BGer
4A_611/2018).