ZKBER.2018.49
vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil
14. September 2018Deutsch45 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Berufungsbeklagte
und
1. C.___
2. D.___
3. E.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Giuseppe Dell'Olivo,
Berufungskläger
gegen
1. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Abänderung Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern der noch
minderjährigen Kinder C.___ (geb. [...] 2001), D.___ (geb. [...] 2006) und E.___
(geb. [...] 2013). Eine weitere Tochter ist volljährig und bereits selbständig.
Die Eltern wurden geboren in [...]. Sie sind gleich wie ihre in der Schweiz auf
die Welt gekommenen minderjährigen Kinder Staatsangehörige von [...]. A.___ und
B.___ waren verheiratet. Deren Ehe wurde mit Urteil des
Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 geschieden.
Gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern vom 3. Januar 2017 teilte das
Gericht die elterliche Sorge über die Kinder C.___, D.___ und E.___ der Mutter B.___
zu (Ziffer 2 des Urteils). Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens war
für die drei Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des
Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet worden. Das Scheidungsurteil
erwuchs sofort in Rechtskraft.
2.1 A.___ reichte am 19. Februar 2018
beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ eine Klage auf Abänderung des
Scheidungsurteils ein. Er stellt dabei unter anderem das Rechtsbegehren, in
Abänderung von Ziffer 2 die alleinige elterliche Sorge über die Kinder ihm
zuzuteilen und sie unter seine Obhut zu stellen. Zur Begründung machte er in
der Klage im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sich rund zwei Monate nach
Rechtskraft der Scheidung nach [...] abgemeldet und die Schweiz Hals über Kopf
verlassen. Sie und damit auch die drei Kinder hätten dadurch das
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Die Kinder habe sie beim Kläger
zurückgelassen. Auch seit ihrer Rückkehr knapp einen Monat später kümmere sie
sich nicht um die Kinder. Die Verhältnisse hätten sich seit dem
Scheidungsurteil deshalb grundlegend verändert. Weiter beantragte er, für die
Dauer des Verfahrens superprovisorisch die Unterhaltspflicht gegenüber den drei
Kindern aufzuheben.
Die Amtsgerichtspräsidentin wies das
Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung am 19. Februar 2018 ab und
räumte der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 5.
März 2018 hob sie die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den drei Kindern
für die Dauer des Verfahrens auf (Ziffer 3 der Verfügung).
2.2 Am 20. März 2018 gelangte die
Beiständin der Kinder an das Gericht und beantragte, den Kindern eine eigene
Rechtsvertretung zu bestellen und die von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen bereits verfügte und wieder
zurückgezogene KOFA-Abklärung (Kompetenzorientierte Familienarbeit im ambulanten
Setting durch die SKSO [Stiftung Kinderheime Solothurn]) wieder anzuordnen. Nachdem
beide Parteien ausdrücklich keine Einwände dagegen erhoben hatten, setzte die
Amtsgerichtspräsidentin am 16. April 2018 Rechtsanwalt Giuseppe Dell’Olivo als
Kindsvertreter zur Wahrung der Kindesinteressen und des Kindeswohls ein. Weiter
ordnete sie zur Klärung der Familiensituation und mit Blick auf die Frage, bei
welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt sei und welchem Elternteil die
elterliche Sorge und Obhut zugeteilt werden soll und allenfalls mit welchen
Kindesschutzmassnahmen, eine 4-wöchige KOFA-Diagnostik an.
Der Vertreter der Kinder stellte am 22.
Mai 2018 die Anträge, die alleinige elterliche Sorge über C.___ und D.___ sowie
eventuell auch über E.___ auf den Vater zu übertragen. Die alleinige elterliche
Sorge an den Kindsvater sei spätestens nach durchgeführter Einigungsverhandlung
vom 14. Juni 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verfügen. In seiner
Stellungnahme dazu beantragte der Kläger, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme für die Dauer des Verfahrens die alleinige elterliche Sorge über die
drei Kinder umgehend ihm zu übertragen. Die Beklagte stellte das
Rechtsbegehren, auf die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu verzichten.
Die Anträge des Klägers und des Kindesanwalts seien vollumfänglich abzuweisen.
Am 8. Juni 2018 erstattete die SKSO ihren KOFA-Abklärungsbericht.
2.3 Die KESB hatte am 26. Februar 2018 und
1. März 2018 der Beklagten und Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
die drei Kinder vorsorglich entzogen und sie einstweilen beim Kläger und
Kindsvater untergebracht. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf
eintrat. Am 24. März 2017 hatte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beklagten B.___ sowie ihre drei
Kinder C.___, D.___ und E.___ verfügt. Sie wurden angewiesen, die Schweiz bis
zum 30. Juni 2017 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2018 ab und wies B.___ und die
drei Kinder an, die Schweiz bis am 31. Juli 2018 zu verlassen. Das
Migrationsamt hatte am 24. März 2017 auch die Aufenthaltsbewilligung von A.___
widerrufen. Gestützt auf [...] und eines erfolgten Stellenantritts wurde ihm am
10. Mai 2017 aber erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von ihm gegen
den Widerruf ebenfalls erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde in der
Folge abgeschrieben.
2.4 Die Beklagte verliess am 7. Mai 2018
zusammen mit E.___ die Schweiz. Zur Verhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin
vom 14. Juni 2018 erschien sie nicht. Deren Vertreterin gab die Adresse der
Beklagten in [...] bekannt. Am 4. Juli 2018 erliess die Amtsgerichtspräsidentin
folgende Verfügung:
1. Der Antrag des Klägers auf vorsorgliche
Umteilung der elterlichen Sorge von der Beklagten auf den Kläger wird
abgewiesen.
2. Der mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen
vom 26. Februar 2018 bzw. 1. März 2018 gegenüber der Beklagten verfügte
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder C.___, geb. [...]
2001, D.___, geb. [...] 2006, und E.___, geb. [...] 2013, wird für die Dauer
des Verfahrens vorsorglich wieder aufgehoben. Die Kinder sind mit sofortiger
Wirkung wieder in die Obhut der Beklagten zu geben.
3. Ziffer 3 der Verfügung vom 5. März 2018
betreffend Unterhaltspflicht wird aufgehoben.
4.-6…..
3. Frist- und formgerecht erhoben sowohl
der Kläger A.___ als auch der Kindsvertreter für die drei Kinder Berufung gegen
die Verfügung. Der Kläger stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung vom 4. Juli 2018 seien aufzuheben.
2. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom
4. Juli 2018 sei wie folgt neu zu formulieren:
«Mit Wirkung ab 14.6.2018
bzw. mit sofortiger Wirkung ist die elterliche Sorge über die Kinder C.___,
geb. […] 2001, D.___, geb. […] 2006 und E.___, geb. […] 2013 von der
Kindsmutter auf den Kindsvater zu übertragen.»
3. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom
4. Juli 2018 sei wie folgt neu zu formulieren:
«Der Antrag der Beklagten,
die Kinder C.___, geb. […] 2001, D.___, geb. […] 2006 und E.___, geb. […] 2013
für die Dauer des Verfahrens wieder in ihre Obhut zu geben, wird abgewiesen.»
4. Ziff. 3 der Verfügung vom 5. März 2018
sei zu bestätigen.
5. Der Berufung sei gemäss Art. 315 Abs. 5
ZPO die aufschiebende Wirkung einzuräumen.
6.-7….
Die Anträge des Kindsvertreters lauten
wie folgt:
1. Die Verfügung des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 04.07.2018 sei aufzuheben und es sei wie folgt zu verfügen:
1. Der mit Entscheiden der KESB Olten-Gösgen
vom 26.02.2018 bzw. 01.03.2018 gegenüber der Beklagten verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
über ihre Kinder C.___, geb. [...] 2001, D.___, geb. [...] 2006, und E.___,
geb. [...] 2013, sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens zu bestätigen und
die Kinder seien mit sofortiger Wirkung unter der Obhut des Klägers zu
belassen.
2. Für die Dauer des Abänderungsverfahrens
seien die drei Kinder C.___, geb. [...] 2001, D.___, geb. [...] 2006, und E.___,
geb. [...] 2013, unter die elterliche Sorge des Klägers zu stellen.
2.-3….
Die Berufungsbeklagte beantragt, die
Berufungen abzuweisen und die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 4. Juli 2018
zu bestätigen.
4.1 Der Präsident der Zivilkammer hiess
mit Verfügung vom 16. Juli 2018 die Gesuche der Berufungskläger um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gut. Am 9. August 2018 verfügte er die Vereinigung
der beiden Berufungsverfahren. Weiter wies er den Antrag der Berufungsbeklagten,
den KOFA-Bericht vom 8. Juni 2018 aus den Akten zu weisen ab. Auch den Antrag,
die Beistandsakten der Kinder zu edieren, wies er ab. Die Anträge auf Anhörung
der Kinder hiess er in Bezug auf C.___ und D.___ gut. Die Anhörung durch den
Präsidenten und den Gerichtsschreiber fand am 21. August 2018 statt. Kopien der
Anhörungsprotokolle wurden den Parteien am 24. August 2018 zugesandt.
4.2 Die Berufungen sind spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Erwägungen der Vorderrichterin, die Parteistandpunkte und das Ergebnis der
Anhörungen der Kinder wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin wies den Antrag
des Klägers auf vorsorgliche Umteilung der elterlichen Sorge ab und hob den von
der KESB gegenüber der Beklagten verfügten Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder für die Dauer des Verfahrens
vorsorglich wieder auf. Die Kinder seien mit sofortiger Wirkung in die Obhut
der Beklagten zu geben. Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Begründung
zunächst mit dem von ihr eingeholten KOFA-Abklärungsbericht auseinander. Dieser
halte zusammenfassend fest, dass der Kläger das Kindeswohl bei D.___ abdecken
könne, aber nur mit der zusätzlichen Unterstützung von beiden Grossmüttern, mit
dem Einrichten eines Mittagstisches und eventuell auch durch das Aufgleisen
einer Aufgabenhilfe. Für C.___ sei der Kläger zwar verfügbar, auch wenn
Erziehungsmassnahmen von seiner Seite her bei ihr oft nicht greifen würden. Die
Umteilung der elterlichen Sorge auf den Kläger werde empfohlen, da die Mutter
zurzeit nicht in der Schweiz sei. Sobald aber der Vater wieder in den
Arbeitsprozess integriert oder E.___ zurück in der Familie sei, müsse die
Situation jedoch neu überprüft werden. Zudem seien sämtliche Familienmitglieder
auf eine Unterstützung einer sozialpädagogischen Fachperson für mindestens
sechs Monate angewiesen. Bei der Beklagten habe die Familiensituation nicht
ausführlich geklärt werden können, da diese nach drei Besuchen mit E.___ nach [...]
ausgereist sei. Aufgrund dieses Abklärungsberichts sei davon auszugehen, dass das
Wohl von D.___ beim Kläger alles andere als gewährleistet sei. Denn wenn der
Kläger die Unterstützung von beiden Grossmüttern benötige, um ohne
Erwerbstätigkeit auch nur ein Kind zu erziehen und zu betreuen, könne nicht
ernstlich von der Gewährleistung des Kindeswohls gesprochen werden. Auch vermöge
die klägerische Argumentation, die Unterstützung sei durch seine Krankheit
notwendig, nicht zu überzeugen. Denn der Kläger habe weder nachgewiesen noch sei
nachvollziehbar, was er gegen sein Leiden unternehmen könnte und weshalb er
dies noch nicht getan habe. Auch der Abklärungsbericht begründe diesen
Unterstützungsbedarf in keiner Weise mit seinem [...]leiden. Zudem werde im
Abklärungsbericht festgehalten, dass der Kläger gut kochen könne, dennoch werde
empfohlen, dass D.___ den Mittagtisch zur Entlastung des Klägers besuchen
solle. Allenfalls müsse sogar eine Aufgabenhilfe eingerichtet werden, um das
Kindeswohl abdecken zu können. Zusätzlich zu all diesen Entlastungsmassnahmen werde
von der SKSO eine sozialpädagogische Familienbegleitung von sechs Monaten für
alle Mitglieder empfohlen. Demnach müsste noch zusätzlich eine gesetzliche
Kindesschutzmassnahme veranlasst werden.
Für C.___ sei an dieser Stelle zudem
festzuhalten, dass bereits während ihrer Platzierung bis Ende September 2016
ein ganzes Team von Sozialpädagogen erzieherisch nicht viel habe bewirken können.
Wie erfolgsversprechend eine sozialpädagogische Familienbegleitung unter diesen
Vorzeichen wäre, bleibe damit fraglich. Der Vater sei angesichts der bereits in
Anspruch genommenen und als Kindesschutzmassnahmen vorgeschlagenen
Unterstützung folglich nicht in der Lage, die Betreuungs- und
Erziehungsaufgaben für D.___ und E.___ oder auch nur für D.___ zu
gewährleisten. Zudem musste er während der Dauer der Abklärungen lediglich ein
Kind, nämlich D.___, betreuen, da die Beklagte mit E.___ bereits eine Woche
nach Beginn der Abklärungen aus der Schweiz ausgereist und C.___ im Alter von
17.
Jahren keine eigentliche Betreuung im rechtlichen Sinne mehr brauche.
Aufgrund der vorhandenen Defizite und vorgeschlagenen Kindesschutzmassnahmen sei
vorliegend sogar fraglich, ob der Kläger überhaupt erziehungsfähig sei. Die
Verhältnisse bei der Beklagten hätten mit lediglich drei Besuchen nicht
abgeklärt werden können. Aufgrund dreier Besuche zu schliessen, das Kindeswohl
sei bei der Beklagten nicht gewährleistet, scheine angesichts der jahrelangen
Vorgeschichte und nach Durchsicht der KESB-Akten als vorschnell.
Die Kindsmutter nehme unbestritten und
seit längerem diverse Medikamente. Sie sei seit dem Jahr 2006 hausärztlich in einer
psychosomatischen Praxis. Gemäss dem Hausarzt habe ein früherer Abusus von
Schlafmedikamenten seit der Klinik gut gemanagt werden können, indem die
Beklagte die Schlafmedikamente regelmässig bei ihm persönlich beziehe. Ob
weitere behandlungsbedürftige psychische Einschränkungen oder Störungen bei der
Beklagten bestünden, habe auch nach dem Besuch der Beklagten bei den Ambulanten
Diensten der Psychiatrischen Dienste vom 26. März 2018 nicht
diagnostiziert werden können. Eine psychische Einschränkung einer Mutter sei
für die Entwicklung eines Kindes sicherlich nicht optimal. Schläge der
Beklagten gegenüber E.___ seien nicht nachgewiesen, obwohl häusliche Gewalt in
der Familie schon mehrmals Thema gewesen sei. Körperliche Züchtigung als
Erziehungsstil würde von den Grosseltern und dem Kläger befürwortet und es
seien denn auch entsprechende Delikte des Klägers dokumentiert.
Die Aussagen und Anträge der Kinder, sie
wollten beim Vater leben und in der Schweiz bleiben, reduzierten sich zumindest
bei C.___ auf den Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und nicht darauf, beim
Vater und nicht mehr bei der Mutter leben zu wollen. C.___ lebe denn auch
hauptsächlich bei ihrem Freund. Vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts über
ihre Ausweisung sei sie sich noch nicht sicher gewesen, ob sie lieber zum Vater
gehen oder bei der Mutter bleiben wolle. Dies zeige, dass es nicht ihr
vordringlicher Wunsch sei, beim Vater zu leben, sondern dass sie sich im Moment
wohl einfach nicht vorstellen könne, die Schweiz zu verlassen. D.___s Antrag,
in der Schweiz und beim Vater bleiben zu können, da er sich nicht vorstellen
könne, von heute auf morgen von der Schweiz entwurzelt zu werden, sei zwar
nachvollziehbar, entspreche aber nur halbwegs seinem geäusserten Wunsch während
den Abklärungen. Gemäss dem Abklärungsbericht möchte D.___ nämlich am liebsten
mit dem Papa, der Oma und den Schwestern in [...] am Meer leben. Der Wille beim
Vater zu leben widerspreche dem Wohl der Kinder, weshalb ihm vorliegend nicht
die alleinige Bedeutung beigemessen werden dürfe.
Vor ihrem Kurzaufenthalt im Ausland
letzten Oktober habe die Beklagte die Kinder ohne Unterstützung des Klägers
mehrheitlich alleine und in jahrelanger Begleitung der KESB sowie der
Beiständin betreut. Sie habe sich immer kooperativ verhalten und Hilfe
angenommen. Die Prognosen der Mutter zur Gewährung des Kindeswohls seien unter
mehreren Gesichtspunkten nicht optimal. Dennoch habe sie die Erziehung und
Betreuung ihrer Kinder entsprechend ihren Möglichkeiten und Voraussetzungen
gewährleisten können. Solange die Beklagte in der Schweiz gelebt habe, seien
deren Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten von keiner Partei oder Behörde
angefochten worden. Auch sei es keine Frage gewesen, dass sich der über Jahre
gewaltbereite Kläger an der Betreuung beteiligen oder diese sogar übernehmen
sollte. Die Erziehung und Betreuung durch den Kläger könne denn auch nicht
funktionieren. Hinzu komme, dass die Eltern im Scheidungsverfahren in
gegenseitigem Einvernehmen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an
die Beklagte vereinbart hätten, in Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte
die Schweiz allenfalls mit den Kindern werde verlassen müssen. Die Verhältnisse
hätten sich seit diesem Entscheid nicht verändert, ausser dass das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. April 2018 die Ausweisung der
Beklagten sowie der drei Kinder bestätigt habe. Am vorsorglich verfügten – und
vom Verwaltungsgericht inzwischen bestätigten – Entscheid der KESB, der
Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E.___, D.___ und C.___ weiterhin
zu entziehen, könne aufgrund obiger Erwägungen nicht festgehalten werden.
Ebenso sei in der Folge der Antrag auf vorsorgliche Umteilung der elterlichen
Sorge auf den Vater abzuweisen.
1.2
Der Kindsvertreter bringt in seiner
Berufung gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin zusammenfassend vor, die
KESB habe im Zusammenhang mit dem umstrittenen Sorgerecht der Beklagten bereits
mit den beiden Entscheiden vom 26. Februar 2018 und 1. März 2018 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder vorsorglich entzogen und auf
den Kindsvater übertragen. Die von der Beklagten dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei am 4. Juni 2018 abgewiesen worden. Die
Beklagte habe noch vor der Verhandlung bei der Vorderrichterin die Schweiz
anfangs Mai 2018 fluchtartig verlassen und trotz entzogenem Aufenthaltsbestimmungsrecht
die jüngste Tochter E.___ ohne seine Kenntnis mitgenommen. Seither halte sie
sich in [...] auf, gemäss den telefonischen Informationen der Kinder bei ihrem
Vater beziehungsweise Grossvater der Kinder. Der Grossvater verfüge lediglich
über eine Zweizimmerwohnung. Die Beklagte habe ihrer Tochter C.___ telefonisch
mitgeteilt, dass sie nie mehr in die Schweiz zurückkehren werde. C.___ und D.___
hätten sich durch dieses Verhalten absolut im Stich gelassen gefühlt. Das
Verhalten der Kindsmutter sei absolut nicht nachvollziehbar. Gemäss dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts hätte sie die Schweiz erst spätestens am 31.
Juli 2018 verlassen müssen. Es wäre ihr also zumutbar gewesen, am
Gerichtstermin vor dem Richteramt Olten-Gösgen vom 14. Juni 2018 teilzunehmen,
um ihren Standpunkt auf Beibehaltung der elterlichen Sorge bei der Mutter dem
Gericht darzulegen beziehungsweise zu begründen. An dieser Verhandlung hätte zum
Beispiel auch darüber diskutiert werden können, dass allenfalls die
Kindsmutter, welche aus migrationsrechtlichen Gründen die Schweiz tatsächlich
aber erst auf den 31.Juli 2018 verlassen müsse, dies eventuell zusammen mit E.___
tun könnte. Entgegen der Beurteilung der Amtsgerichtspräsidentin entspreche es
keinesfalls dem Kindswohl, dass nun D.___ und C.___ die Schweiz ebenfalls verlassen
müssten. Die Kindsmutter habe ihre beiden älteren Kinder ohne Not in der
Schweiz zurückgelassen. Es bestünden keine gesicherten Kenntnisse darüber, wie
ihre Wohnsituation aussehe. Wie unter diesen Umständen die erstinstanzliche
Richterin zum Schluss kommen könne, es entspreche dem Kindeswohl, dass die
Kinder nun die Schweiz verlassen müssten, obwohl keine gesicherten Kenntnisse
darüber, ob ihre Mutter über adäquate Wohnverhältnisse verfüge, um C.___ und D.___
bei sich aufnehmen zu können, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieses
Verhaltens müsse ernsthaft an ihrer Erziehungsfähigkeit gezweifelt werden.
Aus der von der Vorderrichterin in
Auftrag gegebenen KOFA-Abklärung ergebe sich in der Risikoeinschätzung, dass
bei der Kindsmutter die Gewährleistung des Kindeswohls ungenügend sei. Auch
beim Kindsvater sei nicht alles gut, doch komme die zuständige Fachperson der
KOFA-Abklärung zum Schluss, dass beim Kindsvater gestützt auf ein vorliegendes
Helfernetz durch die Grossmütter der Kinder, das heisst also auch die Mutter
der Kindsmutter, und eine entsprechende Familienbegleitung das Kindeswohl
sichergestellt sei. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Kindsmutter, sie
lebe in geordneten Verhältnissen und bei ihrem Vater, könnten nicht überprüft
werden. Es wäre der Kindsmutter ein Leichtes und aufgrund der konkreten
Ausgangslage auch absolut zumutbar gewesen, zum entsprechenden Gerichtstermin
vom 14. Juni 2018 zu erscheinen und ihren Standpunkt persönlich darzulegen. Er
vermute, dass die Kindsmutter aus Angst, dass das Gericht gegen sie entscheiden
könnte, die Schweiz fluchtartig mit E.___ verlassen habe, um nicht zu
riskieren, die Schweiz am 31. Juli 2018 ohne Kinder verlassen zu müssen. Obwohl
es die Vorderrichterin selber gewesen sei, welche die entsprechende
KOFA-Abklärung in Auftrag gegeben habe, folge sie nun nicht einmal ansatzweise
den fachlichen Empfehlungen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob der Kindsvater
überhaupt erziehungsfähig sei, widerspreche zum einen der KOFA-Abklärung, lasse
aber zum anderen völlig ausser Acht, dass das Verhalten der Kindsmutter, indem
sie D.___ und C.___ einfach so ihrem Schicksal in der Schweiz überlassen habe,
absolut unverantwortlich sei und jeglichem Kindeswohl widerspreche. Die
Vorderrichterin lasse weiter ausser Acht, dass die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht
gestützt auf sehr dramatische Umstände bei der Kindsmutter – sie habe im
Oktober 2017 die Schweiz bereits ein erstes Mal verlassen und die Kinder unter
der Obhut des Vaters zurückgelassen – entzogen habe. Die entsprechenden Massnahmen
von Seiten der KESB beruhten unter anderem auch auf entsprechenden
Informationen beziehungsweise Rückmeldungen der langjährigen Beiständin. Die
Schwierigkeiten von C.___ bei ihrer Erziehung dürften nicht dazu führen, dass sie
nun damit bestraft werde, ihrer Mutter ins Ausland nachreisen zu müssen, obwohl
sie nicht einmal genau wisse, wie lange die Mutter noch beim Grossvater bleiben
könne. C.___ habe ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Als Minderjährige habe
sie Anspruch darauf bis zu ihrer Volljährigkeit in der Schweiz zu bleiben, um
dann ein selbstständiges Aufenthaltsrecht geltend zu machen. D.___ komme nach
den Sommerferien in die 6. Klasse. Dies sei ein wichtiges Schuljahr für den
künftigen Übertritt in die Oberstufe. Trotz gewissen Schulschwierigkeiten zeige
sich D.___ motiviert, seine Schulleistungen zu verbessern, was auch aus dem KOFA-Abklärungsbericht
hervorgehe.
Betreffend E.___ führt der
Kindsvertreter aus, er habe vor der fluchtartigen Ausreise der Kindsmutter aus
der Schweiz dahingehend tendiert, unter entsprechender Begleitung durch die
Beiständin wäre es eventuell vertretbar, dass E.___ künftig bei der Mutter
wohnen könne. Durch das aktuelle Verhalten der Kindsmutter sei es ihm aber nicht
mehr möglich, dazu konkret Stellung zu nehmen.
Die Vorderrichterin verweise in ihrer
Verfügung auch auf die Ausführungen im migrationsrechtlichen
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 18. April 2018, wonach die Konsequenz, dass
mit der Mutter auch die Kinder ausgewiesen würden, mit dem Kindeswohl vereinbar
sei. Sie verkenne dabei, dass es im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren bei
der Frage des Kindeswohls darum gehen müsse, dass mit einem richterlichen
Entscheid das Kindeswohl bestmöglich geschützt beziehungsweise gewahrt werden könne.
Bei Kindern, welche wie D.___ und C.___ ihr ganzes Leben in der Schweiz
verbracht hätten, müsse die Frage lauten, ob es zivilrechtliche Gründe gebe, die
dagegensprechen, dass die Kinder beim Vater wohnend in der Schweiz bleiben
können beziehungsweise dürfen. Auf die migrationsrechtliche Argumentation des
Verwaltungsgerichts dürfe daher nicht abgestellt werden, da es in diesem
Entscheid primär um die Frage des Aufenthaltsrechts der Kindsmutter gegangen sei.
Demgegenüber habe sich der Zivilrichter bei seinem Entscheid primär und in der
Hauptsache vom Kindeswohl leiten zu lassen. Es gehe also nicht darum, ob eine Ausweisung
der Kinder aus öffentlichrechtlichen Migrationsgründen noch vertretbar, sondern
was für die Kinder das Beste sei. Und unter diesem Aspekt könne doch nicht im
Ernst gesagt werden, dass es für D.___ und C.___ das Beste sei, dass sie nun
die Schweiz verlassen müssten. Vorliegend liege es im Interesse und auch im
Wohl von D.___ und C.___, dass sie zumindest bis sie erwachsen seien, in der
Schweiz bleiben und soweit möglich hier auch ihre erste Ausbildung abschliessen
könnten. Entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hätten sich
die Verhältnisse bei den Eltern der Kinder seit dem Scheidungsurteil vom 28.
Juni 2017 insbesondere auch durch das zwischenzeitliche zweite Verlassen der
Kindsmutter aus der Schweiz zusammen mit E.___ wesentlich verändert. Blieben D.___
und C.___ unter der elterlichen Sorge und Obhut ihrer Mutter, wäre für sie ein
weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr möglich. Es sei offensichtlich,
dass daher vorliegend tatsächlich und auch rechtlich veränderte Verhältnisse
vorliegen, welche zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens berechtigten. Die
Kinder seien hier in der Schweiz aufgewachsen und die Schweiz sei ihre
emotionale Heimat. Nur mit einem Belassen des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim
Vater und einer entsprechenden Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater
bestehe für D.___ und C.___ in Zukunft die Chance, auch künftig in der Schweiz
bleiben zu können. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei es auch absolut nötig,
dass die bestehende Beistandschaft aufrechterhalten bleibe. Eine
Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Kindsmutter käme daher erst
dann infrage, wenn im Ausland eine entsprechende und gleichwertige
Beistandschaft errichtet wäre. Vorher sei es aus kindsrechtlicher Sicht absolut
unverantwortlich, die Kinder einfach so ins Ausland abzuschieben.
Gestützt auf den KOFA-Abklärungsbericht
vom 8. Juni 2018 sowie gestützt auf die neu eingereichte Stellungnahme der
Beiständin vom 12. Juli 2018 sei erstellt, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter
mehr als fraglich sei und demgegenüber dem Kindsvater attestiert werde, dass er
zumindest unter Errichtung von flankierenden Massnahmen, wie zum Beispiel der
Anordnung einer Familienbegleitung, durchaus in der Lage sei, für die
Bedürfnisse seiner minderjährigen Kinder zu sorgen. Die Wohnsituation der
Kindsmutter im Ausland sei ungeklärt und es bestünden insbesondere keine
gesicherten Anhaltspunkte darüber, wo sich die Kindsmutter künftig aufhalten
werde. Unter diesen Umständen entspreche es keinesfalls den Kinderinteressen
von C.___ und D.___ sowie auch nicht ihrem Kindswohl, wenn sie nun im jetzigen
Zeitpunkt die Schweiz verlassen müssten. Mit Sicherheit komme eine Zuteilung
der Kinder an die Mutter nicht in Frage. Sollten Zweifel an der
Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters bestehen, müsste eine Fremdplatzierung der
Kinder – insbesondere bei D.___ – bei einer Pflegfamilie geprüft werden. Auf
jeden Fall könne und dürfe es aber nicht sein, dass die Kinder nun einfach ohne
behördlichen Schutz ins Ausland abgeschoben würden.
1.3
Der Kläger bringt in seiner Berufung
weitgehend dieselben Rügen wie der Kindsvertreter vor. Insbesondere rügt auch
er, die Vorinstanz blende aus, dass der KOFA-Bericht festhalte, die
Gewährleistung des Kindeswohls sei bei der Beklagten ungenügend. Die Erwägungen
der Vorderrichterin stünden auch im Widerspruch zur Feststellung im Bericht,
dass er das Kindswohl genügend gewährleisten könne. Weiter blende sie aus, dass
zurzeit, als C.___ habe sozialpädagogisch begleitet werden müssen, sich
vorwiegend die Beklagte um die Kinder gekümmert habe. Dies wiederum stütze die
Aussage im KOFA-Bericht, dass die Beklagte das Kindswohl offensichtlich nur
ungenügend gewährleisten könne. Die KOFA-Abklärung stütze sich auf eine breite
Informationsbasis.
1.4
Die Berufungsbeklagte erachtet die
Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils als nicht erfüllt. Sie
entgegnet im Wesentlichen und zusammengefasst, die Parteien hätten sich damals
mit Blick auf ihre Rückkehr ins Heimatland darauf geeinigt, ihr das alleinige
Sorgerecht zuzuteilen. Jetzt, wo dieser Fall eingetroffen und sie verpflichtet
worden sei, mit ihren Kindern das Land zu verlassen, werde im Wege einer
Umteilung des Sorgerechts versucht, dies zu verhindern. Ein derartiges Vorgehen
sei rechtsmissbräuchlich. Die Aufenthaltsbewilligung des Klägers sei an eine
existenzsichernde Arbeitsbewilligung geknüpft und deshalb alles andere als
gesichert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Aufenthaltsbewilligung
enthalte implizit eine Aufforderung an sie, in der Schweiz eine Arbeitsstelle
zu suchen, um – entsprechend dem Kläger – gestützt auf [...], eine
Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre beantragen zu können, die dann aufgrund des
Sorgerechts ebenfalls für die drei unmündigen Kinder gelten würde. Leider habe
die KESB durch ihre Fehlentscheide vom 26. Februar 2018 und 1. März 2018, mit
denen ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen wurde und
diese vorläufig beim Kläger platzierte, es ihr faktisch verunmöglicht, eine
Stelle in der Schweiz zu suchen, um ihre Aufenthaltssituation und diejenige
ihrer Kinder in der Schweiz zu regeln. Ohne Intervention der KESB hätte sie
insbesondere nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018
raschmöglichst eine Stelle gesucht, um dem Migrationsamt einen Arbeitsvertrag vorlegen
und um eine Bewilligung für sich und ihre Kinder nachsuchen zu können. Dass sie
daran nicht mehr interessiert sei, nachdem die KESB ihr die Kinder weggenommen und
der Kläger ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils mit dem Antrag
auf Umteilung des Sorgerechts eingeleitet habe, verstehe sich von selbst. Es
sei ihr deshalb nichts anderes übriggeblieben, als dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 18. April 2018 Folge zu leisten und das Land zusammen mit der jüngsten Tochter
zu verlassen. Die beiden älteren Kinder würden ihr folgen müssen. Tatsache sei,
dass die KESB mit ihrem von der Beiständin veranlassten Fehlentscheid
betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder, der leider
vom Verwaltungsgericht geschützt worden sei, den Kindern einen Bärendienst erwiesen
habe. Zum Glück habe das Richteramt Olten-Gösgen dies mit der angefochtenen
Verfügung wieder korrigiert. Die Verfügung vom 4. Juli 2018 sei einlässlich und
nachvollziehbar begründet.
Die Vorinstanz habe die richtigen
Schlüsse aus dem KOFA-Bericht gezogen. Obwohl die Kompetenzen der Mutter nicht hätten
bearbeitet werden können, komme der Bericht zum Schluss, bei ihr sei die
Gewährleistung des Kindeswohl ungenügend und beim Kindsvater sei die
Gewährleistung des Kindeswohls genügend gegeben, da er auf ein Helfernetz durch
die beiden Grossmütter zurückgreifen könne. Die Begründung, weshalb das
Kindeswohl bei ihr nicht genügend gegeben sei, fehle vollständig. Dass C.___
und D.___ aufgrund der Ausreise der Mutter und dem Damoklesschwert der
Ausweisung aus der Schweiz nach Gründen suchten, um beim Vater in der Schweiz
bleiben zu können und deshalb die Situation beim Vater schönredeten und
Probleme bei der Mutter suchten, sei offensichtlich. Es sei richtig, dass die
Vorinstanz diesen Bericht auf seine Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit hin überprüft und letztlich nicht darauf abgestellt habe. Die
berichterstattende SKSO verfolge mit ihrem Bericht das Interesse, zu Lasten der
Allgemeinheit und zu ihren Gunsten einen weiteren Auftrag zu generieren, was
dem Erfordernis der Unabhängigkeit widerspreche. Es erstaune deshalb nicht,
wenn bei derartigen Vorkommnissen Kritik an der Sozialindustrie laut würden. Dass
sich der Beklagte einer allfälligen Anordnung einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung nicht widersetze, weil er die Kosten mangels Leistungsfähigkeit
nicht selber bezahlen müsse, liege auf der Hand. Es sei ganz offensichtlich,
dass es im vorliegenden Verfahren darum gehe, das Aufenthaltsrecht der Kinder
in der Schweiz zu sichern. Leider habe die Beiständin im Zusammenwirken mit der
KESB und dem Kläger den falschen Weg dazu eingeschlagen.
Sie sei vom 4. bis 20. Oktober 2017 nach
[...] gereist, um sich die Implantate entfernen zu lassen und um für ihre
Rückkehr zusammen mit den Kindern in ihr Heimatland alles vorzubereiten. Sie
habe ihre Kinder nicht im Stich gelassen und deren Betreuung während ihrer
Abwesenheit durch die Grossmutter väterlicherseits organisiert und dem Vater
und den Kindern ihre Wohnung zur Verfügung gestellt. Mehr oder etwas anderes könne
von ihr nicht erwartet werden und verantwortungslos sei dieses Verhalten erst
recht nicht. Mit ihrer Ausreise am 7. Mai 2018 zusammen mit E.___ habe sie dem rechtskräftigen
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 Nachachtung verschafft. Sie
habe nichts Rechtswidriges getan. Von verantwortungslosem Verhalten könne keine
Rede sein. Der Kläger bestreite nicht, dass die Rückkehr seiner Kinder ins
Heimatland zumutbar sei. Inwiefern das Wohl der Kinder bei einer Rückkehr zur
Mutter nach [...] massiv gefährdet wäre, werde nicht ausgeführt. Tatsache sei,
dass sie und E.___ wohlauf seien. Dadurch, dass sie von den Streitigkeiten mit
dem Kläger habe Abstand gewinnen können und sich nicht mehr gegen
Behördenwillkür und unzulängliche finanzielle Unterstützung zur Wehr setzen müsse,
gehe es ihr viel besser. Sie habe das Glück, dass sie jemanden kennengelernt
habe, der in der gleichen Stadt eine 3-Zimmer-Wohnung habe, wobei zwei Zimmer
nicht gebraucht würden, die f. die Kinder zur Verfügung stünden, sobald sie
zur Mutter kämen. Die Wohnverhältnisse, welche sie ihren Kindern in [...]
bieten könne, seien, gemessen am lokalen Standard, komfortabel. Im Übrigen sei
sie von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2018 vom persönlichen
Erscheinen dispensiert worden, weil ihr einerseits die finanziellen Mittel gefehlt
hätten, um in die Schweiz zu reisen und andererseits weil der Kläger
Strafanzeige gegen sie wegen Kindesentführung eingereicht und sie sich nicht
der Gefahr habe aussetzen wollen, verhaftet zu werden.
Nach ihrer Rückkehr im Oktober 2017 aus [...]
sei sie von sämtlichen Ämtern fallen gelassen und nicht mehr unterstützt
worden. Angesichts einer derartigen Perspektivenlosigkeit sei ihr keine andere
Möglichkeit geblieben, als die Flucht nach vorne anzutreten und die Schweiz möglichst
schnell zu verlassen. Selbstverständlich hätte sie auch C.___ und D.___ sehr
gerne mitgenommen. Sie wären jedoch nicht bereit gewesen, ins Auto zu steigen,
so dass sie alleine mit E.___ ausgereist sei. Aufgrund des militanten Vorgehens
der Beiständin habe sie befürchten müssen, dass diese ihr E.___s Pass abnehme
und die Ausreise verhindere, weshalb sie niemanden von ihrem Plan habe erzählen
können. Sie habe ihre beiden grösseren Kinder nicht ohne Not im Stich gelassen.
Sie würden ihr Ende Monat vielmehr folgen müssen.
Zur Zeit wohne sie bei ihrem Vater. Sie halte
sich aber oft bei ihrem Freund, der fünf Minuten vom Wohnort des Vaters
entfernt in einer 3-Zimmer-Wohnung wohne, auf. In den beiden Wohnungen sei
genügend Platz vorhanden, auch wenn D.___ und C.___ zu ihr ziehen würden.
Sowohl der Vater wie auch ihr Freund seien bereit, alle drei Kinder aufzunehmen
und zu beherbergen. Gemessen an der durchschnittlichen Wohnsituation in [...] seien
die Verhältnisse für sechs Personen komfortabel. E.___ sei gerne mitgefahren
und fühle sich bei ihr sehr wohl. Es sei richtig, dass sie mit ihrer Ausreise
habe verhindern wollen, dass sie die Schweiz am 31. Juli 2018 im schlimmsten Fall
ohne E.___ verlassen müsse, zumal sich die Beiständin und die KESB völlig gegen
sie verschworen hätten. Die Darstellung des Kinderanwalts, dass C.___ und D.___
von ihrer Mutter enttäuscht seien, dass sie sich im Stich gelassen fühlten und
ihr Vertrauen in die Mutter zu tiefst erschüttert worden wäre und dass sie
Angst um E.___ hätten, treffe nicht zu. Alle drei Kinder seien bei ihr in [...]
auf Besuch und man habe zusammen gefeiert. Der Bericht der Beiständin vom 12.
Juli 2018 sei ein einziges “Mutter Bashing“. Ihr Hausarzt, der die Familie seit
Jahrzehnten kenne, habe am 22. Mai 2018 attestiert, dass sie physisch und
psychisch in der Lage sei, ihre Kinder zu betreuen und das auch immer ganz gut
gemacht habe. Davon wolle die Beiständin gar nichts wissen. Zum Glück reiche
der Arm der KESB nicht bis ins Ausland und – vorausgesetzt die Ausreisefrist werde
vom Migrationsamt nicht verlängert – bestehe ab dem 1. August 2018 auch keine
Zuständigkeit der Schweizer Behörden zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen mehr.
Es gehe nicht an, dass ein
ausländerrechtlicher rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichts im Wege
eines zivilrechtlichen Verfahrens umgangen werde. Das migrationsrechtliche
Problem müsse mit Mitteln des Ausländerrechts behoben werden, was nur gehe,
wenn beide Eltern sich um Arbeit in der Schweiz bemühten, der Kläger das
Verfahren zurückziehe und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beklagten zurückgegeben
werde. Wenn das Sorgerecht bei der Mutter belassen und ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder wieder eingeräumt werde, sei der
Weg frei, dass sie sich in der Schweiz eine Stelle suchen und um eine [...] Bewilligung
für sich und ihre Kinder nachsuchen könne. Sie sei noch immer die gleiche
Person wie bei der Scheidung. Damals sei im Wege eines Gutachtens durch die [...]
abgeklärt worden, bei welchem Elternteil die Kinder besser aufgehoben seien und
die Obhut ihr zugesprochen worden. Auf das alleinige Sorgerecht der Mutter hätten
sich die Parteien geeinigt. Die Probleme seien nach ihrer Rückkehr aus [...] im
Herbst 2017 deshalb entstanden, weil die Beiständin einen Antrag auf
Obhutsentzug gestellt habe, da sie vom Sozialamt verspätet nur noch mit
Nothilfe unterstützt und ihre Wohnung gekündigt worden sei. Diese prekären
äusseren Umstände vermöchten indessen eine Änderung des Scheidungsurteils nicht
zu rechtfertigen.
2.1
Umstritten ist zur Hauptsache, ob
die im Scheidungsurteil getroffene Regelung des Sorgerechts abzuändern ist. Der
Kinderanwalt und der Kläger verlangen, die Regelung bereits mit vorsorglicher
Massnahme für die Dauer des Prozesses abzuändern.
Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die
Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher
Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Eine Änderung des
Sorgerechts kommt nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung
das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Die Veränderung der
Verhältnisse muss somit die Änderung der Sorgerechtsregelung zwingend gebieten,
weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als eine Änderung derselben
und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den
Lebensumständen. Ob eine wesentliche Veränderung in diesem Sinne vorliegt, ist
aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_199/2013 vom 30. April 2013, E 2.2).
Für Verfahren betreffend die Änderung
rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen gelten sinngemäss die Vorschriften
über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es ist daher möglich, für die
Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen (Art. 276 Abs. 1 ZPO).
Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Abänderungsprozess bilden nach der Rechtsprechung liquide tatsächliche
Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen
zuverlässig abschätzen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12.
August 2005, E. 3).
2.2
Der Kläger macht in seiner Klage
vom 19. Februar 2018 als Abänderungsgrund im Wesentlichen geltend, die Beklagte
habe rund zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidung die Schweiz Hals über Kopf
verlassen. Nach ihrer Rückkehr hat die Beklagte die Schweiz nun am 7. Mai 2018
offenbar definitiv oder zumindest für längere Zeit verlassen. Sie reiste zurück
in ihre Heimat nach [...], in Begleitung der fünfjährigen Tochter E.___. Die beiden
älteren Kinder C.___ und D.___ blieben zurück in der Schweiz beim Vater. Die
Verhältnisse gegenüber dem Scheidungsurteil haben sich damit wesentlich
verändert. Zum Zeitpunkt der Scheidung am 28. Juni 2017, als das Sorgerecht
gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Parteien der Mutter zugeteilt wurde,
war zwar absehbar, dass sie zusammen mit ihren drei Kindern die Schweiz wird
verlassen müssen. Obwohl sie den Entscheid des Migrationsamtes vom 24. März 2017,
mit dem ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden war, beim
Verwaltungsgericht angefochten hatten, musste sie ernsthaft mit einer
Bestätigung der Wegweisung rechnen. Dass die Beklagte B.___ die Schweiz aber
allein mit ihrer jüngsten Tochter verlassen würde, war nicht absehbar. Die
Situation präsentiert sich heute grundlegend anders als damals angenommen
werden konnte. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung der im Scheidungsurteil
getroffenen Regelung des Sorgerechts sind deshalb erfüllt. Es liegen in dieser
Hinsicht liquide tatsächliche Verhältnisse vor. Es ist somit zu prüfen, ob vorsorglich
zum Wohl der Kinder eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge geboten ist.
3.1
Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt
das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur
Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des
Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen
der Eltern. Vorab muss deren Erziehungsfähigkeit geklärt werden. Ist sie bei
beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und
grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die
Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide
Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität
der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich
ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen.
Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die
Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen
zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil
zuzulassen und aktiv zu fördern, der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit
nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer
persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des
Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.1).
3.2
Die Vorinstanz ordnete zur Klärung
der Familiensituation und mit Blick auf die Frage, bei welchem Elternteil das
Kindeswohl besser gewahrt ist und welchem Elternteil die elterliche Sorge und
Obhut zugeteilt werden soll und allenfalls mit welchen Kindesschutzmassnahmen,
eine 4-wöchige KOFA-Diagnostik an (Verfügung vom 16. April 2018, AS 57). Die
Berichterstatterin kam in ihrem Bericht vom 8. Juni 2018 zum Schluss, bei der
Beklagten B.___ sei die Gewährleistung des Kindeswohls ungenügend. Beim
Kindesvater sei die Gewährleistung des Kindeswohls genügend gegeben, da er auf
ein Helfernetz durch die beiden Grossmütter zurückgreifen könne. Ob es
ausreichen würde, wenn E.___ zurück in der Familie sei, müsste in dieser
Situation neu beurteilt werden (AS 129). Die Amtsgerichtspräsidentin wies den
Antrag des Klägers auf vorsorgliche Umteilung der elterlichen Sorge trotzdem ab
und hob den von der KESB gegenüber der Beklagten verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
über ihre Kinder für die Dauer des Verfahrens vorsorglich wieder auf. Die
Kinder seien mit sofortiger Wirkung wieder in die Obhut der Beklagten zu geben.
Was der Kindsvertreter und mit ihm auch
der Kläger dagegen vorbringt, überzeugt. Die Vorderrichterin blendet aus, dass
die KESB der Beklagten wegen deren Verhalten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber
den Kindern entziehen musste. Die Gründe, welche die KESB dazu veranlassten,
waren nicht an den Haaren herbeigezogen. Auch wenn die Berufungsbeklagte von
einem Fehlentscheid spricht, steht doch fest, dass das Verwaltungsgericht die
von ihr dagegen erhobene Beschwerde am 4. Juni 2018 abgewiesen hatte. Auch die
erfahrene und immerhin seit 4. November 2015 (vgl. Ernennungsurkunde, Klagebeilage
5) mit den Familienverhältnissen vertraute Beiständin äusserte sich
insbesondere aufgrund der Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit mehrfach deutlich,
zuletzt in einem Schreiben vom 12. Juli 2018 (Beilage 4 zur Berufung des
Kindsvertreters, S. 1): «Der oben genannte Entscheid, die Kinder C.___, D.___
und E.___ mit sofortiger Wirkung in die Obhut der Mutter zu geben, erfüllt mich
als Beiständin der Kinder mit grosser Besorgnis, da ich aufgrund meiner
Erkenntnisse aus der nun dreijährigen Zusammenarbeit mit der ganzen Familie,
insbesondere mit der Kindsmutter, die Kinder in der Obhut der Mutter als
gefährdet erachte». Der Vertreter der Kinder vertritt ebenfalls die Auffassung,
sie seien für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die elterliche Sorge
des Klägers zu stellen. Die Beurteilung der Situation durch Beiständin und den Kindsvertreter
weist somit in die gleiche Richtung wie der KOFA-Bericht. Diesen Umstand gewichtete
die Vorinstanz zu wenig.
3.3
Der Präsident der Zivilkammer hörte
die beiden Kinder C.___ und D.___ an. C.___ ist 17-jährig und D.___ 12-jährig.
Beide waren unlängst während den Sommerferien in ihrem Heimatland und besuchten
die Mutter. C.___ führte im Wesentlichen aus, sie habe während dieser Zeit bei
der Grossmutter väterlicherseits gewohnt. Ihre Mutter sei momentan bei ihrem
Vater, das heisst beim Grossvater mütterlicherseits. Die Mutter sehe jetzt
glücklicher aus und sehe besser aus, als sie hier ausgesehen habe. Aber es gebe
immer noch Sachen, die sie viel bedrückten, weil sie nicht mehr mit ihren
Kindern zusammen sein könne und weil nur noch E.___ bei ihr sei. In [...] habe
sie (C.___) bei ihrem Grossvater übernachtet, beim Vater ihrer Mutter, bei dem
ihre Mutter zur Zeit sei. Ihre Mutter habe dort einen Freund. Einmal sei sie (C.___)
bei ihrem Vater und ein andermal bei ihrem Freund. In der Schweiz wohne sie bei
ihrem Vater. Den Freund habe sie nicht mehr. Im Moment habe sie Probleme wegen
ihrem Ausweis. Sie habe ein Berufsvorbereitungsjahr machen wollen. Sie sei
abgelehnt worden, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung habe. Sie sei mit ihrem
Vater und ihrem Bruder in der Wohnung. Es gehe gut mit dem Bruder, auch wenn er
gelegentlich aufdringlich sei und nerven könne. Ihre Mutter habe es schwer in
Bosnien. Sie sei bei ihrem Vater. Er habe eine 2-Zimmerwohnung. Sie sei mit E.___
in einem Zimmer und der Vater ihrer Mutter schlafe meistens auf dem Sofa. Sie
sei heute bei ihrer Grossmutter (mütterlicherseits) in [...] gewesen. Sie (die
Mutter ihrer Mutter) habe ihr gesagt, ihr Grossvater werde ihre Mutter nicht
mehr lange dulden, da er kaum Geld habe und ihre Mutter auch nicht. Ihre Mutter
und E.___ müssten auch ernährt werden. Die Leute dort unten hätten nicht viel.
Es sei kritisch für ihre Mutter. Vielleicht könne sie im schlimmsten Fall zu
ihrem Freund. Momentan sei sie ein wenig überall. Sie (C.___) habe beide Eltern
gerne. Sie fühle sich beim Vater wohl. Bei ihm sei sie so richtig zuhause. Er
schaue immer für sie und sie könne mit ihm über alles reden. Es sei gut bei
ihm. Bei der Mutter wäre es ihr auch wohl. Aber so wie sie jetzt lebe, das
könnte sie nicht. Sie habe schon immer zum Vater gehen wollen. Wenn ihre Mutter
hier in der Schweiz wäre, wäre sie doch lieber beim Vater, weil sie ihren Vater
gern und eine gute Beziehung mit ihm habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie
wolle frei sein. Sie sei ein Leben lang mit dem Vater in der Schweiz gewesen,
unglücklich. Mit ihrem Freund sei sie ziemlich glücklich. Sie wolle nun ihr
Leben leben. Ihr Vater denke anders. Er schaue zu ihnen und sorge sich um sie
und motiviere sie. Sie glaube, ihre Mutter wolle nun einmal für sich sein. Sie
habe keine Lust mehr auf den Vater und auf alles hier und auf die Probleme, die
sie hier gehabt habe. E.___ habe in [...] alles, was sie brauche. Grossvater
und Grossmutter seien dort und die Mutter habe ihren Freund und alle würden zu E.___
schauen. Sie finde, E.___ gehe es gut, so wie sie es erlebt habe. Sie hoffe, es
gehe ihr gut. Sie habe nicht gewusst, dass ihre Mutter mit E.___ nach [...]
gehe. Sie sei damals bei ihrem Exfreund zuhause gewesen. Sie habe mitten in der
Nacht eine Nachricht der Polizei erhalten und dann sei sie nach [...] gegangen
und habe es erfahren. Sie habe gar nichts gewusst. Vater und Mutter hätten im
gleichen Block gewohnt, je auf einer anderen Seite. Sie vermisse E.___ mega. Es
wäre am besten, wenn es so bleiben würde, wie es jetzt sei. Wenn E.___ zum
Vater käme, dann käme ihre Mutter wieder und es gäbe wieder Streit. Sie habe E.___
gesehen und es sei ihr gut gegangen und ihrer Mutter gehe es auch gut. Wenn es
ihnen gut ginge, sollten sie dortbleiben und sie (D.___ und C.___) hier. Dann
sei Frieden. Vater und Mutter hätten immer Streit gehabt. Seit letzter
Weihnachten hätten sie getrennte Wohnungen. Wenn es eine Änderung gäbe, würde
dies wieder Stress geben von allen Seiten. Ihre Eltern hätten trotz der
Scheidung noch in derselben Wohnung gelebt. Sie hätten es nicht ohne einander
gekonnt, aber auch nicht miteinander. Ihre Mutter hätte es am liebsten, wenn
sie alle nach [...] gingen. Für sie sei das unvorstellbar. In den Ferien sei [...]
schon o.k. für drei Wochen. Sie würden die Sprache nicht so gut beherrschen.
Das wäre schwer. Sie habe ihrer Mutter gesagt, sie wolle beim Vater bleiben und
nicht nach [...]. Das wäre für sie der Weltuntergang. Sie würde gerne im
Verkauf arbeiten oder als Coiffeuse. Sie möchte nicht alleine in einem Büro
sein. Sie sei lieber unter Menschen. Ihr Wunsch sei es, dass alles so bleibe,
wie es sei. E.___ bei ihrer Mutter und sie beim Vater. Sie finde, es gehe gut,
so wie es sei. Es sei besser, als es früher gewesen sei.
D.___, der ebenfalls in [...] in den
Ferien war, erwähnte, dass seine Mutter dort keine eigene Wohnung habe. Sie sei
bei ihrem Vater oder meistens bei einem Kollegen, weil ihr Vater sie und E.___
nicht mehr finanziell unterstützen könne. Im Moment wohne die Mutter nicht mehr
dort, sondern beim Kollegen. Der Grossvater dulde die Mutter nicht mehr bei
sich, weil er immer für ihre Tabletten habe bezahlen müssen. Jetzt sei sie mit E.___
beim Kollegen. Er vermisse E.___. Aber er komme schon darüber hinweg. Er könne [...],
aber nicht schreiben und lesen. Die Buchstaben seien anders. Seine Mamma habe
keine Arbeit. Ihr Freund bezahle alles. Hier wohne er jetzt bei Papi in einer
4-Zimmerwohnung. Sie seien gezügelt. Er, C.___ und Vater hätten je ein Zimmer. Er
würde ins [...]schulhaus gehen. Er gehe nun in die 6. Klasse. Letztes Jahr habe
er wegen E.___ nicht schlafen können. Jetzt sei er besser ausgeschlafen, sei
besser in der Schule und interessiere sich. Von der Schule gehe er zum
Mittagessen heim. Die Wohnung sei nur 3 Minuten von der Schule entfernt.
Gestern habe der Vater St. Galler-Bratwürste gekocht. Heute habe es
chinesischen Reis gegeben. Manchmal sei C.___ auch da. Meistens seien er und
sein Vater über den Mittag zuhause. Wenn der Vater wieder arbeiten könne, könne
er bei einer Kollegin seines Vaters essen. Wegen seiner [...] könne der Vater
im Moment nicht arbeiten. Nach der Operation könne er wahrscheinlich wieder an
seine alte Arbeitsstelle gehen. Der Vater habe ihn fast nie geschlagen. Die Mutter
habe ihm ab und zu Schläge geben. Aber sie habe es gut gemeint. Die Mutter
bleibe in [...]. Sie habe gesagt, sie komme nie mehr hierher zurück. Er würde
lieber beim Vater bleiben. Beim Vater sei es ihm auch wohler als bei der
Mutter. Auch wenn die Mutter in der Schweiz wäre, wäre er lieber beim Vater. Er
könnte sich vorstellen, die Mutter übers Wochenende zu besuchen und zu
übernachten. Er wolle beim Vater bleiben.
3.4
Die in Art. 298 ZPO geregelte
Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes. Daneben dient
die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der von Amtes wegen vorzunehmenden
Ermittlung des Sachverhalts (131 III 553 E. 1.1). Je älter die Kinder sind,
umso mehr ist ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.1).
Die Wünsche von C.___ und D.___ lassen
keine Zweifel offen: Beide wollen beim Vater bleiben. Ihre Schilderungen geben
auch einen Einblick in die Lebensumstände der Beklagten in [...], die in
mehrfacher Hinsicht Fragezeichen aufwerfen. Die Ausgangslage beim Vater ist in
dieser Hinsicht erheblich besser. Die Ausführungen von C.___ deuten zudem sehr
darauf hin, dass sich die Lage entspannt haben dürfte, weil ihre Eltern seit
dem Wegzug der Berufungsbeklagten räumlich getrennt sind. Ihr Besuch bei der
Mutter ergab auch, dass es ihrer jüngeren Schwester E.___ dort offenbar gut
geht. Die Anhörung der Kinder bestätigt die Einschätzungen der Beiständin, des
Kindsvertreters und letztlich auch des KOFA-Berichts.
3.5.1
Aus all diesen Gründen ist davon
auszugehen, dass es in der Tat dem Wohl von E.___ entspricht, wenn die
elterliche Sorge weiterhin bei der Mutter bleibt. Bezüglich C.___ und D.___ ist
es hingegen angezeigt, die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen. Dass die
beiden Kinder gemäss dem Entscheid des Migrationsamtes vom 24. März 2017
beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April
2018.
per 31. Juli 2018 angewiesen wurden, die Schweiz zu verlassen, ändert
daran nichts. Die Frage der elterlichen Sorge richtet sich allein danach,
welche Lösung dem Kindswohl am besten entspricht. Diese Frage hatte das
Verwaltungsgericht nicht zu prüfen. Weil ausländische minderjährige Kinder das
ausländerrechtliche Schicksal der damals sorgeberechtigten Mutter teilten,
hatte es einzig zu beurteilen, ob den Kindern eine Ausreise aus der Schweiz
zumutbar ist. Eine Rolle spielte das Kindswohl beim Entscheid der KESB über den
gegenüber der Beklagten ausgesprochenen vorsorglichen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, den das Verwaltungsgericht am 4. Juni 2018
bestätigte, was die Berufungsbeklagte prompt als Fehlentscheid bezeichnet.
Der Vorwurf der Berufungsbeklagten, die
Haltung des Klägers und damit auch des Kindsvertreters und der Kinder sei
rechtsmissbräuchlich, ist daher unbegründet. Widersprüchlich verhält sich
vielmehr die Berufungsbeklagte selber, wenn sie in ihrer Berufungsantwort ausführt,
falls das Sorgerecht bei ihr belassen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die
Kinder wieder eingeräumt werde, sei der Weg frei, sich in der Schweiz eine
Stelle suchen und um eine EU/EFTA Bewilligung für sich und ihre Kinder
nachsuchen könne (Berufungsantwort, S. 32). Sollte sie diese Absicht in die Tat
umsetzen (können), wäre es dem Wohl der Kinder erst recht abträglich, wenn diese
nun unverzüglich die Schweiz verlassen und zur Mutter ziehen würden, nur um
dann kurze Zeit später wieder hier sesshaft zu werden.
3.5.2
Mit Entscheid der KESB vom 1. März
2018.
wurde der Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und D.___
entzogen. Die Kinder wurden einstweilen beim Kindsvater untergebracht. Dass
diese Regelung auf Seiten des Klägers bis anhin zu unüberwindbaren
Schwierigkeiten geführt hätte, ist nicht bekannt. Im KOFA-Bericht wird dazu
ausgeführt, der Kindsvater könne mit zusätzlicher Unterstützung der
Grossmütter, Einrichten eines Mittagstisches eventuell auch Aufgleisen einer
Aufgabenhilfe das Kindeswohl bei D.___ abdecken. Für C.___ sei er verfügbar,
auch wenn Erziehungsmassnahmen von seiner Seite her bei ihr oft nicht greifen
würden. Da die Mutter zurzeit nicht in der Schweiz sei, sollte die elterliche
Sorge auf den Vater übertragen werden. Sobald er wieder in den Arbeitsprozess
einsteige, wäre zu überprüfen, ob alle eingerichteten Hilfesysteme auch genutzt
würden, um sicher zu gehen, dass D.___ in seinen Bedürfnissen genügend
Unterstützung erhalte (KOFA-Bericht, S. 7, AS 129). Aufgrund dieser
Einschätzung ist – zumindest zur Zeit – die Übertragung der elterlichen Sorge
auf den Vater nicht mit weiteren Massnahmen zu verbinden. Die bestehende Beistandschaft
erscheint ausreichend. Sollte sich die Situation ändern, läge es an der
Beiständin, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.
3.6
Die Berufungen des Klägers und des
Kindsvertreters sind aus all diesen Gründen teilweise gutzuheissen und die
Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen
vom 4. Juli 2018 aufzuheben. In teilweiser Abänderung von Ziffer 2 des
Scheidungsurteils vom 28. Juni 2017 ist die elterliche Sorge über die Kinder C.___
und D.___ vorsorglich dem Vater zuzuteilen. Der mit Entscheid der KESB vom 26.
Februar 2018 gegenüber der Mutter verfügte Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über E.___ ist vorsorglich wieder aufzuheben. Wie
im Scheidungsurteil geregelt bleibt die elterliche Sorge über E.___ damit bei
der Mutter. Entsprechend ist Ziffer 3 Verfügung vom 5. März 2018 betreffend
Unterhaltspflicht nur bezüglich E.___ aufzuheben. Hinsichtlich der beiden
anderen Kinder bleibt es bei der Verfügung vom 5. März 2018, womit die
Unterhaltspflicht beziehungsweise die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens aufgehoben wurde.
4.
Die Anträge der Berufungskläger sind
hinsichtlich zwei Kindern gutzuheissen, in Bezug auf die jüngste Tochter
hingegen abzuweisen. Obwohl die Berufungskläger damit in einem grösseren
Ausmass obsiegen als die Berufungsbeklagte, rechtfertigt es sich, die Kosten
den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. In
familienrechtlichen Angelegenheiten kann vom Grundsatz, wonach die
Prozesskosten dem Ausgang entsprechend zu verteilen sind, abgewichen werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine solche Abweichung rechtfertigt sich
insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Kinderbelange umstritten sind. Die
Kosten des Kindsvertreters sind zu den Gerichtskosten zu schlagen (Art. 95 Abs.
2.
lit. e ZPO). Im Übrigen ist den Parteien wie beantragt die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Höhe der Gerichtskosten und der
auszurichtenden Entschädigungen sind später in einem separaten Entscheid
festzulegen. Zuerst ist den Parteien und dem Kindsvertreter Gelegenheit zu
geben, die Kostennoten einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen
werden die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 4. Juli 2018 aufgehoben.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder C.___
(geb. [...] 2001) und D.___ (geb. [...] 2006) wird vorsorglich dem Vater
zugeteilt.
3. Der mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom
26. Februar 2018 gegenüber der Mutter verfügte Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über E.___ (geb. [...] 2013) wird aufgehoben.
4. Ziffer 3 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 5. März 2018 betreffend
Unterhaltspflicht wird in Bezug auf das Kind E.___ (geb. [...] 2013)
aufgehoben.
5. Im Übrigen werden die Berufungen
abgewiesen.
6. A.___ und B.___ wird für die Berufungsverfahren
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
7. Die Gerichtskosten der
Berufungsverfahren haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen.
8. Die Parteikosten der Berufungsverfahren
werden wettgeschlagen.
9. Den Parteivertretern und dem
Kindsvertreter wird Gelegenheit geboten, bis 12. Oktober 2018 die Honorarnoten
(dreifach) für die obergerichtlichen Verfahren einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller