ZKBER.2018.52
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
29. August 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Vincenzo Amberg,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 21. Dezember 2017
angehoben hatte. In ihrem Gesuch stellte sie unter anderem den Antrag, die
gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...] 2003), D.___ (geb. [...] 2005) und E.___ (geb.
[...] 2007) während der Trennung unter ihre Obhut zu stellen. Weiter verlangte
sie, die eheliche Wohnung ihr und den Kindern bis Ende September 2018 zur
alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Ehemann ersuchte in seiner Stellungnahme
vom 15. Januar 2018, die eheliche Wohnung ihm zuzuweisen und die
Gesuchstellerin zu verpflichten, die Wohnung zu verlassen. Hinsichtlich der
Kinder beantragte er, diese für die Dauer der Trennung unter seine Obhut zu
stellen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte am 29. Januar 2018, die Ehegatten
seien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt. Die eheliche
Liegenschaft wies sie für die Dauer der Trennung dem Ehemann zu. Am 12. April
2018 teilte die Ehefrau mit, sie habe sich aufgrund der ständig steigenden
Spannungen, welche kurz vor der Eskalation stünden, entschlossen, die eheliche
Wohnung zu verlassen.
1.2 Am 3. Mai 2018 fand die
Eheschutzverhandlung statt. Die Ehefrau stellte dabei folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt
sind, getrennt zu leben, und dass sie seit dem 13.02.2018 bereits getrennt
leben.
2. Es seien die gemeinsamen Kinder
- C.___, geb. [...]2003
- D.___, geb. [...]2005
- E.___, geb. [...]2007
während der Trennung unter
die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.
3. Es sei die Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts der freien Vereinbarung der Eltern zu überlassen, und es sei für
den Vater ein Mindestbesuchsrecht gemäss gerichtlicher Praxis festzulegen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ab Datum des Umzuges zur Mutter
folgende Beiträge zu bezahlen:
- für C.___: Fr. 4692.00
(Fr. 2042.00 Barunterhalt, Fr. 2650 Betreuungsunterhalt)
- für D.___:
Fr. 4687.00 (Fr. 2037 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)
- für E.___:
Fr. 4617.00 (Fr. 1967.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)
5. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ab dem 13.02.2018 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2654.00 zu bezahlen.
6. Es sei die eheliche Wohnung am [...],
dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
8. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, der Gesuchstellerin unverzüglich Zugang zum Haus PC zu
verschaffen und ihr das [...] iPad mit den Zugangsdaten zurückzugeben.
9. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, der Gesuchstellerin im Monat Mai an 5 Tagen in Anwesenheit eines
Polizeibeamten oder eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes und in
Abwesenheit des Gesuchsgegners und seiner Eltern, Zugang zur ehelichen
Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten
abholen kann.
10. Es sei dem Gesuchsgegner zu untersagen,
sich der Gesuchstellerin auf mehr als 500 Meter zu nähern.
11. Es sei der Gesuchsgegner zur Leistung
eines Parteikostenbeitrages von Fr. 7‘000.00 an die Gesuchstellerin zu
verpflichten.
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiter stellte sie den Beweisantrag, es
sei beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Solothurn, Fachbereich
Kinder- und Jugendforensik, [...], ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches
sich über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und über die Zuteilung der
elterlichen Obhut und über die Ausgestaltung des Kontaktrechtes, äussere.
Die Amtsgerichtspräsidentin erliess am
4. Juli 2018 folgende Verfügung:
1. Der gemeinsame Haushalt der Parteien
wird für unbestimmte Zeit aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sie seit 13.
Februar 2018 effektiv getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung wird für die Dauer
der Trennung dem Ehemann zugewiesen. Er hat die Kosten der ehelichen Wohnung
und den kleinen Unterhalt zu bezahlen.
Die Ehefrau hat dem Ehemann allfällige
Schlüssel, die sich noch in ihrem Besitz befinden innert 14 Tagen seit
Rechtskraft dieser Verfügung herauszugeben.
3. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C.___,
geb. [...]2003, D.___, geb. [...]2005, und E.___, geb. [...]2007, werden bis
zum Vorliegen des Fachberichts über die Zuteilung der Obhut provisorisch unter
die Obhut des Vaters gestellt.
4. Die Mutter betreut die Kinder alle 14
Tage von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und verbringt während den
Schulferien jährlich 3 Wochen Ferien mit den Kindern. Die Ferien sind
mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen. Weitere direkte Absprachen unter
den Eltern bleiben vorbehalten.
5. Es wird festgestellt, dass der Vater
derzeit auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichtet. Die von ihm bezogenen
Kinderzulagen verbleiben beim Vater.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung
ab 13. Februar 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu
bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
7. Es wird festgestellt, dass sich der
Ehemann dem Antrag der Ehefrau auf Gütertrennung angeschlossen hat. Diese ist
per 17. Dezember 2017 (Eingang des Gesuchs) anzuordnen.
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau und einer von ihr bezeichneten Begleitperson nach telefonischer
Voranmeldung (mindestens 3 Tage im Voraus) zur Tageszeit ungehindert Zugang zur
ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und
Effekten abholen kann.
9. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
zugestimmt hat, der Ehefrau ein back-up des «Haus PC» zu verschaffen. Er hat
ihr überdies das [...] iPad oder ein vergleichbares Gerät mit den auf diesem
iPad gespeicherten Daten herauszugeben, beides innert 14 Tagen seit Rechtskraft
dieser Verfügung.
10. Der Antrag der Ehefrau auf Erlass eines
Annäherungsverbots wird abgewiesen.
11. Der Ehemann hat der Ehefrau unter
Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen seit Rechtskraft
dieser Verfügung einen Parteikostenvorschuss von CHF 7'000.00 zu bezahlen.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau am 20. Juli 2018 Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei
folgende Rechtsbegehren:
1. a) Es seien in Gutheissung der
Berufung die gemeinsamen Kinder
- C.___,
geb. [...]2003
- D.___,
geb. [...]2005
- E.___,
geb. [...]2007
während
der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.
b) Es
sei bezüglich der Berufung gegen die Zuteilung der elterlichen Obhut an den
Gesuchsgegner die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es sei die Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts der freien Vereinbarung der Eltern zu überlassen, und es sei für
den Vater ein Mindestbesuchsrecht gemäss gerichtlicher Praxis festzulegen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ab Datum des Umzuges zur Mutter
mindestens folgende Beiträge zu bezahlen:
- für C.___: Fr. 4692.00
(Fr. 2042.00 Barunterhalt, Fr. 2650 Betreuungsunterhalt)
- für D.___: Fr. 4687.00
(Fr. 2037.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)
- für E.___: Fr. 4617.00
(Fr. 1967.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt).
5. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ab dem 13.02.2018 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2654.00 zu bezahlen.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, der Gesuchstellerin nach einer Vorankündigungsfrist von jeweils 3
Tagen an 5 Tagen in Anwesenheit eines Polizeibeamten oder eines Mitarbeiters
eines Sicherheitsdienstes und in Abwesenheit des Gesuchsgegners und seiner
Eltern, Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre
persönlichen Gegenstände und Effekten abholen kann.
7. Es sei die Gesuchstellerin von der
Pflicht zu Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu entbinden.
8. Es sei gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZGB
eine Verhandlung durchzuführen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Ehemann stellt in seiner
Berufungsantwort vom 3. August 2018 folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass
a) Ziffer 1,
b) Ziffer 2,
c) Ziffer 5,
d) Ziffer 6,
e) Ziffer 7,
f) Ziffer 8 (soweit einen Tag
Zugangsfrist nicht übersteigend),
g) Ziffer 9,
h) Ziffer 10 und
i) Ziffer 11
der Verfügung des Richteramts
Olten-Gösgen, Zivilabteilung (Amtsgerichtspräsidentin Hunkeler;
OGZPR.2017.1862-AOGHUN) vom 4. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die aus der Ehe der Parteien
hervorgegangen Kinder
- C.___, geb. [...] 2003
- D.___, geb. [...] 2005, und
- E.___, geb. [...] 2007
seien bis zum Vorliegen des (von der
Erstinstanz noch einzuholenden) Fachberichts über die Zuteilung der Obhut
provisorisch unter die Obhut ihres Vaters zu stellen.
3. Die Mutter sei vorbehältlich
weitergehender direkter Absprache zwischen den Eltern als berechtigt zu
erklären, die Kinder
a) alle 14 Tage
von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie
b) in
den Schulferien während drei Wochen pro Kalenderjahr (unter Einhaltung einer
Absprachefrist von zwei Monaten)
zu betreuen.
4. Die weitergehenden/anderslautenden
Berufungsanträge (Ziffern I/1a, I/2, I/4 und I/6 [soweit einen Tag Zugangsfrist
übersteigend] sowie Ziffer I/8) seien abzuweisen.
5. Die Kosten des oberinstanzlichen
Verfahrens seien der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin aufzuerlegen, und sie
sei zu verurteilen, dem Gesuchsgegner/Berufungsbeklagten für das
oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, deren
Festlegung ins Ermessen der Berufungsinstanz gestellt wird und die er mit ihren
güterrechtlichen Ansprüchen verrechnen kann.
Am 16. August 2018 und am 17. August
2018 reichten der Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin die Honorarnoten
ihrer Rechtsvertretungen ein.
3.1 Der Vizepräsident der Zivilkammer
hatte nach Eingang der Berufung mit Verfügung vom 23. Juli 2018 das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen. Gleichzeitig befreite er die
Berufungsklägerin vorläufig von der Pflicht zur Zahlung eines
Kostenvorschusses. Nach Eingang der Berufungsantwort verfügte der Präsident der
Zivilkammer am 7. August 2018, das Gesuch um Durchführung einer Parteibefragung
werde abgewiesen.
3.2 Die Berufungsklägerin beantragt, es
sei ausnahmsweise eine Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei es
äusserst wichtig, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck der Parteien
erhalte, um die Sachlage würdigen zu können. Der Antrag ist abzuweisen.
Einerseits wurden die Parteien bereits von der Vorinstanz ausführlich befragt.
Die Aussagen der Parteien sind in einem 13 Seiten umfassenden Protokoll
detailliert festgehalten. Anderseits ist die Dauer der hauptsächlich
angefochtenen Obhutsfrage in dem Sinne beschränkt, dass die Vorderrichterin die
Zuteilung der Obhut lediglich bis zum Vorliegen eines noch einzuholenden
Fachberichts regelte. Die Durchführung einer Verhandlung ist vor diesem
Hintergrund nicht erforderlich.
Über die Berufung kann aus diesen
Gründen gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die
Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Rechtsmittelvoraussetzungen geben
abgesehen von einer Ausnahme zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Ausnahme
betrifft den von der Ehefrau ebenfalls angefochtenen
Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der mit der Berufung mit Wirkung ab 13. Februar
2018.
verlangte Betrag von CHF 2'654.00 entspricht nämlich genau dem, was sie
bereits bei der Vorinstanz beantragt (Rechtsbegehren Ziffer 5) und die
Amtsgerichtspräsidentin in der Folge auch verfügt hatte (Ziffer 6 der
angefochtenen Verfügung). Die Berufungsklägerin ist deshalb in diesem Punkt
durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Auf ihre Berufung kann somit
insoweit nicht eingetreten werden.
2.1
Die Amtsgerichtspräsidentin stellte
die drei der Ehe entsprossenen Kinder unter die Obhut des Vaters, dies «bis zum
Vorliegen des Fachberichts über die Zuteilung der Obhut provisorisch» (Ziffer 3
der angefochtenen Verfügung). Sie erwog im Wesentlichen, die Kinder lebten
derzeit weiterhin in der ehelichen Liegenschaft im Haushalt des Vaters, der
sein Arbeitspensum so eingeteilt habe, dass er die Kinder weitgehend selber
betreuen könne. Unklar sei, in welchem Umfang die in derselben Liegenschaft
wohnenden Grosseltern Betreuungsaufgaben übernähmen. Offensichtlich sei, dass
die Kinder mindestens teilweise bei den Grosseltern verköstigt würden. Es sei
unbestritten, dass bis vor wenigen Jahren vorwiegend die Ehefrau die Kinder
betreut habe, der Ehemann seinen Beruf als [...] ausgeübt und sich bezüglich
der Kinderbelange hauptsächlich in Schulfragen engagiert habe. Seit rund zwei
Jahren besuche die Ehefrau weiterbildende Kurse, für die sie wiederholt mehrere
Tage am Stück orts- und landesabwesend gewesen sei. Die Organisation der
Kinderbetreuung habe sie während dieser Zeit ohne vorgängige Absprachen dem
Ehemann überlassen. Er habe sich folglich in jüngster Zeit vermehrt um die
Kinderbetreuung und -erziehung kümmern müssen. Nach Abweisung des Gesuchs der
Ehefrau um Zuweisung der ehelichen Wohnung habe sie diese im März dieses Jahres
ohne die Kinder verlassen. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der
Ehegatten, wie die Kinder zu erziehen seien, der mittlerweile aufgetretenen
Spannungen mit den Kindern sowie der auf beiden Seiten vorhandenen Unklarheiten
wie die Fremdbetreuung konkret organisiert werden soll, dränge es sich auf,
einen Fachbericht über die Obhutszuteilung und die Gestaltung des Kontakts der
Kinder zu beiden Elternteilen einzuholen. Bis zum Vorliegen dieses Berichts sei
der Status quo aufrecht zu erhalten. Die Kinder sollen deshalb unter der Obhut des
Vaters in der ehelichen Liegenschaft verbleiben. Der Vater habe bereits in den
vergangenen zwei Jahren gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinderbetreuung
vorübergehend zu organisieren.
2.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
beantragt, die Kinder während der Trennung unter ihre Obhut zu stellen. Sie sei
seit der Geburt der Kinder überwiegend für deren Betreuung und Erziehung
zuständig gewesen. Auch die vor zwei Jahren begonnene Weiterbildung habe daran
nichts geändert. Es sei dem Ehemann jeweils bekannt gewesen, wann sie abwesend
war. Ebenso habe sie in aller Deutlichkeit dargetan, dass sie im Juni die
Prüfungen ablegen werde und danach weiterbildungsbedingte Abwesenheiten
wegfallen würden, so dass sie die Kinder wieder selber betreuen könne. Wenn nun
die Vorinstanz den Entscheid, die Kinder unter die elterliche Obhut des
Ehemannes zu stellen, unter anderem damit begründe, sie habe die Organisation
der Kinderbetreuung während dem Besuch der Weiterbildungen ohne vorgängige
Absprache dem Ehemann überlassen, so sei dies schlicht falsch. Ebenso falsch
sei deren Annahme, der Ehemann habe sein Arbeitspensum so eingeteilt, dass er
die Kinder betreuen könne. Die Kinder würden nicht von ihm selbst, sondern von
den Grosseltern betreut und verköstigt. Um sich und den Kindern all die
unschönen, belastenden Momente zu ersparen und vor allem auch um sich wegen der
ausgestossenen Todesdrohung des Ehemannes zu schützen, habe sie die eheliche
Wohnung verlassen und sich schliesslich eine eigene Wohnung gesucht. Es könne
nicht sein, dass sie zum Wohle der Kinder und ihrem eigenen Schutz die Wohnung
aus gutem Grund verlassen habe und deswegen die elterliche Obhut über die drei
Kinder verliere, obwohl sie während rund 15 Jahren die Kinder überwiegend
selbst betreut und erzogen habe. Sie habe seit dem 4. Juli 2018 keinerlei Kontakte
mehr zu den Kindern. Sie habe, obwohl sie eine eigene Wohnung habe, die Kinder
bisher nicht zu sich nehmen können. Je länger diese Situation andaure, umso
mehr würden die Kinder im negativen Sinne beeinflusst und auch deren
Loyalitätskonflikt immer grösser. Es habe dem bisher gelebten Familienmodell
entsprochen, dass sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe,
während der Ehemann seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe in
unmittelbarer Nähe der Schule eine Wohnung gemietet und ihre
weiterbildungsbedingten Abwesenheiten seien seit Juni entfallen. Sie könne und
wolle die Kinder wie bisher betreuen. Demgegenüber stehe der Vater, welcher die
Kinder wegen seiner Erwerbstätigkeit in [...] nur zu einem kleinen Teil
betreuen könne. Die Kinder würden zu einem grossen Teil von seinen Eltern
betreut. In Frage zu stellen sei auch die Erziehungsfähigkeit des Ehemannes. Es
bestehe auf seiner Seite keine Beziehungskontinuität und ein Wohnungswechsel
stehe ebenfalls bevor.
2.3
Die angefochtene Ziffer 3 der
Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2018 beinhaltet eine
vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Die Zuweisung der
Obhut an den Vater erfolgte nach dem Wortlaut der Verfügung bloss «bis zum Vorliegen
des Fachberichts über die Zuteilung» und «provisorisch». Auf eine solche nach
einer ersten summarischen Würdigung der Verhältnisse getroffene vorsorgliche
Massnahme kann im Rahmen des Endentscheides ohne weiteres zurückgekommen
werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – eine wesentliche und dauernde Veränderung der
Verhältnisse – erfüllt sein müssen. Es geht beim Erlass einer solchen
vorsorglichen Massnahme darum, soweit nötig, eine erste Regelung zu treffen.
Diese Regelung gilt nur für eine beschränkte Zeit bis höchstens zum Abschluss
des Eheschutzverfahrens, ohne dieses zu präjudizieren.
Die Amtsgerichtspräsidentin teilte die
Obhut dem Vater zu, um bis zum Vorliegen des Berichts über die Zuteilung den
Status quo aufrechtzuerhalten. Der Vater habe in den vergangenen zwei Jahren
gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinderbetreuung vorübergehend zu
organisieren. Daran ist nichts auszusetzen. Der Entscheid entspricht dem für
die Zuteilung entscheidenden Kriterium des Kindeswohls. Kurzfristige oder
häufige Veränderungen vermögen das Wohl des Kindes
zu beeinträchtigen. Kann über die Obhut noch kein abschliessender Entscheid
getroffen werden, ist deshalb darauf hinzuwirken, dass dem Kind häufige
Veränderungen – insbesondere auch Wohnungswechsel – erspart bleiben (BGE 138
III 565). Da die Betreuung der Kinder in der bisherigen ehelichen Liegenschaft ausreichend
sichergestellt ist (wie häufig durch den Vater selber oder durch die unter dem
gleichen Dach wohnenden Grosseltern, ist beim vorliegenden vorsorglichen
Entscheid nicht von ausschlaggebender Bedeutung), liegt es auf der Hand,
einstweilen den Status quo aufrecht zu erhalten.
Die Berufungsklägerin argumentiert in
ihrer Berufungsschrift, wie wenn es darum ginge, einen abschliessenden
Entscheid anzufechten. Wenn sie zudem ausführt, es könne nicht sein, dass sie
zum Wohle der Kinder und ihrem eigenen Schutz die Wohnung aus gutem Grund
verlassen habe und deswegen die elterliche Obhut über die drei Kinder verliere,
verkennt sie, dass einziger Massstab für die Zuteilung das Kindeswohl ist. Die
übrigen von ihr vorgebrachten Argumente können allenfalls bei der definitiven
Zuteilung – je nach Ergebnis des noch einzuholenden Berichts – eine Rolle
spielen. Weiter könnte dies auch dann der Fall sein, wenn bereits vor Eingang
dieses Berichts ein Wohnungswechsel des Ehemannes anstünde. In diesem Fall wäre
die Situation neu zu beurteilen. Einstweilen aber überwiegt das Gebot der
Kontinuität. Die angefochtene Zuteilung der Obhut ist daher nicht zu
beanstanden.
2.4
Die Berufung gegen Ziffer 3 der
angefochtenen Verfügung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die ebenfalls
angefochtene Ziffer 4 (Berufungsbegehren Ziffer 2) und auch die Frage des
Kindesunterhalts (Berufungsbegehren Ziffer 4) hängen untrennbar damit zusammen.
Die Berufung ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
3.
Die Ehefrau hatte beantragt, der
Ehemann sei zu verpflichten, ihr an fünf Tagen in Anwesenheit eines
Polizeibeamten oder eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes und in
Abwesenheit des Ehemannes und seiner Eltern, Zugang zur ehelichen Liegenschaft
zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen
könne. Die Amtsgerichtspräsidentin verpflichtete den Ehemann gemäss Ziffer 8
der angefochtenen Verfügung, der Ehefrau und einer von ihr bezeichneten
Begleitperson nach telefonischer Voranmeldung (mindestens 3 Tage im Voraus) zur
Tageszeit ungehindert Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie
ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen könne.
Die Ehefrau wiederholt in ihrer Berufung
den bei der Vorinstanz gestellten Antrag. Sie wirft dabei die Frage auf, wie sie
in einem Tag all ihre Kleider, Schuhe, [...], Bücher und sonstigen persönlichen
Effekte einpacken, drei Stockwerke hinuntertragen und wegführen solle. Dies sei
in einem Tag nicht möglich. Es sei deshalb willkürlich, ihr hiefür nur einen
Tag zuzugestehen und nur mit einer Begleitperson. Dies vor allem wenn der Ehemann
anwesend sei und bei der kleinsten Gelegenheit ein Streit darüber entstehen könne,
ob sie diesen oder jenen Gegenstand nun mitnehmen dürfe. Immerhin wolle und könne
sie nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren, weshalb es angebracht sei,
wenn möglich alle ihr gehörenden Gegenstände mitzunehmen. Die Anwesenheit des Ehemannes
wie auch dessen Eltern sei einer zügigen Abwicklung nur hinderlich. Dass sie
dabei nur die ihr gehörenden, persönlichen Gegenstände mitnehmen werde, sei für
sie selbstverständlich. Sie werde zudem penibel in einer Liste alle
mitgenommenen Gegenstände aufschreiben, damit nicht auch hierüber ein Streit
entstehe.
Der Berufungsbeklagte entgegnet, die
Ehefrau habe aus dem ehemaligen ehelichen Domizil nur gerade ihre persönlichen
Gegenstände und Effekten abzuholen und nicht alle Sachen, auf die sie im Rahmen
der noch durchzuführenden güterrechtlichen Auseinandersetzung werde Anspruch
erheben können. Dafür sei der ihr erstinstanzlich in Anwesenheit einer
Begleitperson zugestandene eine Tag zweifellos ausreichend.
Den Ausführungen des Ehemannes und
Berufungsbeklagten ist nichts beizufügen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich,
weshalb es der Ehefrau nicht möglich sein sollte, ihre persönlichen Gegenstände
und Effekten in dem von der Vorderrichterin vorgegebenen Rahmen abzuholen, so
wie das bei unzähligen anderen Trennungen ebenfalls praktiziert werden kann. Wie
der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, geht es nicht darum, eine
güterrechtliche Auseinandersetzung zu vollziehen. Die Berufung gegen Ziffer 8
der Verfügung ist ebenfalls unbegründet.
4.
Die Berufung erweist sich in allen
Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten der Ehefrau und Berufungsklägerin zu
auferlegen. Die vom Vertreter des Berufungsbeklagten mit der eingereichten
Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'630.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel