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Entscheid

ZKBER.2018.53

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

16. Oktober 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 18. Dezember 2017

angehoben hatte. Die beiden gemeinsamen Kinder sind volljährig. Am 5. Juni 2018

fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Sie erliess am 5.

Juli 2018 folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

darüber einig sind seit 15. Dezember 2015 getrennt zu leben und beide Ehegatten

die Scheidung beantragen.

2. Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung

eines (rückwirkenden) Unterhaltsbeitrags wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Ehemann

anerkannt hat, der Ehefrau aus der Vermietung der gemeinsamen Liegenschaften

pro 2016/17 noch den Betrag von CHF 2'145.60 zu schulden. Allfällige

Differenzen über die Ansprüche sind im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung zu klären.

4. Es wird festgestellt, dass der Ehemann

anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils

an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF

1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn

und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber.

5. Das Begehren der Ehefrau um Erlass von

Grundbuchsperren über die Grundstücke GB [...] Nr. [...], GB [...] Nr. [...]

und GB [...] Nr. [...] wird abgewiesen.

6. […]

2. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 5. Juli 2018 und

stellt den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 18.

Dezember 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig

einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der Ehemann

schloss auf Abweisung der Berufung, eventualiter auf Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung. Am 23. August 2018 reichte die Ehefrau

unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Der Ehemann

verzichtete auf eine weitere Eingabe.

3. Die Ehefrau stellt den

Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung. Bei der Vorinstanz sind beide

Parteien befragt worden. Zudem hatten beide Parteien ausreichend Gelegenheit, ihre

Anträge schriftlich zu begründen und Urkunden zu den finanziellen Belangen

einzureichen. Die Ehefrau begründet nicht, was mit einer Parteibefragung vor

Obergericht bewiesen werden soll. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

Über die Berufung kann daher gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin hat erwogen, aus

den Akten gehe nicht hervor, welchen Lebensstandard die Ehegatten vor der

Trennung gepflegt hätten. Allein der Hinweis auf die generierten Einnahmen, wie

es die Ehefrau tue, sage darüber noch nichts bzw. nicht alles aus. Ebenso wenig

zielführend sei der Hinweis auf den Bedarf der Ehefrau. Auch den Ausführungen

des Ehemannes sei zum vormals ehelichen Standard nichts zu entnehmen. Allein

das gemeinsame Eigentum lasse darauf schliessen, dass die Ehegatten bei weitem

nicht alles Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht hätten. Die Parteien

seien sich auch über den letzten gemeinsamen Wohnsitz uneinig. Während die

Ehefrau behaupte, sie habe das eheliche Domizil in [...] wegen der neuen

Freundin des Ehemannes verlassen müssen, gebe der Ehemann an, man habe zuletzt

gemeinsam in [...] in einer Eigentumswohnung gelebt, die nun vom Sohn bewohnt

werde. Letztlich könne der ehelich gelebte Standard derzeit offengelassen

werden, zumal die Ehefrau den von ihr geltend gemachten Bedarf aus ihrem

Einkommen decken könne.

1.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, sie halte daran fest, dass sich der letzte gemeinsame Wohnsitz

in [...] befunden habe. Der Berufungsbeklagte wohne nun alleine in der Wohnung,

währenddem sie in einer bescheidenen Altbau- und sanierungsbedürftigen 2 ½-Zimmerwohnung

lebe, was offensichtlich nicht dem vor der Trennung gelebten Standard

entspreche. Sobald sie mit der Zusprechung des beantragten Unterhaltsbeitrages

ein ihren Bedarf deckendes Einkommen nachweisen könne, werde sie sich eine

ihrem bisherigen Lebensstandard entsprechende, grössere Wohnung suchen. Zum vor

der Trennung gepflegten, hohen Standard gehe bereits aus der Klageschrift vom

18.

Dezember 2017 hervor, dass sie während der Ehe mehrere Liegenschaften und

Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw. gegründet sowie eheliches Vermögen

angespart hätten. Auch aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten

Unterlagen sei ohne Weiteres ersichtlich, dass sie – als Eigentümer von

Ferienhäusern im [...] und in [...] – einen hohen Lebensstandard gelebt hätten.

Zudem seien sie im Besitz von zwei Segelyachten in [...] und hätten bis Mitte

2017.

ein Motorboot am [...]see besessen.

2.1

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre

und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.2

Die Rüge der

Berufungsklägerin an der Feststellung der Vorderrichterin, aus den Akten gehe

der vor der Trennung gelebte Lebensstandard nicht hervor, genügt den

Anforderungen an eine Berufung nicht. Der in der Ehe zuletzt gepflegte

Lebensstandard bildet den Ausgangspunkt für die zukünftige

Unterhaltsberechnung. Dieser Lebensstandard muss zahlenmässig belegt sein und

es muss begründet werden, ob die Ehegatten eine Sparquote gebildet haben und

wenn ja in welcher Höhe, oder ob das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt

aufgebraucht worden ist. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, der letzte

gemeinsame Wohnsitz sei in [...] und nicht in [...] gewesen, sie suche sobald

wie möglich eine grössere Wohnung und sie hätten während der Ehe mehrere

Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw. gegründet sowie

eheliches Vermögen angespart, sagen nichts aus über den gelebten Standard,

zumal es unbestritten ist, dass die Ehegatten nicht alles Einkommen für den

Lebensunterhalt verbraucht haben, sondern zusätzlich gespart haben. Wie hoch

die Sparquote ist, wird jedoch durch die Ausführungen der Berufungsklägerin

nicht erhellt.

3.1

Die Vorderrichterin

hat beim Bedarf der Berufungsklägerin festgestellt, der Grundbetrag von CHF

1’200.00, die Miete von CHF 1'071.00, die KK von 529.00, Autokosten von CHF

80.

, Altersvorsorge von CHF 323.00 und Steuern CHF 640.00 total (gerundet)

CHF 3'843.00 seien unbestritten. Bestritten seien dagegen die Kosten für die

Miete des Lagerraums von CHF 1'080.00, den die Ehefrau in der Liegenschaft der [...]

GmbH belege. In Bezug auf den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag könne diese

Frage offengelassen werden, denn mit einem anrechenbaren Einkommen von

mindestens CHF 6'536.00 sei die Ehefrau in der Lage, den geltend gemachten

Bedarf von total CHF 4'922.00 ohne weiteres aus eigenen Mitteln zu decken. Die

Ehefrau sei demnach nicht auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag angewiesen,

weshalb der Antrag abzuweisen sei.

3.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Vorderrichterin sei zu Recht von einem monatlichen Bedarf

von CHF 4'922.00 ausgegangen. An den vom Berufungsbeklagten bestrittenen Kosten

von CHF 1'080.00 für die Miete des Lagerraumes halte sie fest. Sie benötige

diesen Raum, um ihre überschüssigen Möbel, die in ihrer kleinen 2

½-Zimmerwohnung keinen Platz finden würden, lagern zu können. Der Betrag sei zusätzlich

zu ihren geringen Wohnkosten von CHF 1'071.00 zu berücksichtigen. Zudem müsse

sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsbeklagten davon ausgehen,

dass er ihr den Betrag von CHF 1'080.00 im Namen der [...] GmbH zu einem

späteren Zeitpunkt rückwirkend in Rechnung stellen werde.

3.3

Die Rügen der

Berufungsklägerin nehmen kaum Bezug zu den Erwägungen der Vorderrichterin. So

hat die Vorderrichterin den Bedarf der Berufungsklägerin nicht auf CHF 4'922.00

festgesetzt, sondern hat lediglich festgestellt, dass die Ehefrau von einem

Bedarf von CHF 4'922.00 ausgehe und dass nicht nur der unbestrittene Bedarf von

CHF 3’843.00, sondern auch der behauptete Bedarf (inkl. der Miete eines

Lagerraumes von CHF 1'080.00 gemäss BS 1.2 der Klage vom 18. Dezember 2017) aus

eigenen Mittel gedeckt werden könne. Im Übrigen können für den Bedarf nur die

effektiven Ausgaben (zurzeit CHF 3'843.00) massgebend sein und nicht «befürchtete»

nachträglich rückwirkend in Rechnung gestellte Mietzinsforderungen der [...]

GmbH.

4.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, die Ehefrau erziele nach eigenen Angaben für ihr Engagement von 30

% bei der vom Sohn geführten [...] AG einen monatlichen Lohn von CHF 1'611.00

(inkl. Anteil 13. ML). Nebst ihrem Erwerbseinkommen beziehe die Ehefrau einen Mietanteil

von CHF 600.00 pro Monat direkt von ihrem Sohn aus der Vermietung der

Eigentumswohnung in [...]. Im Weitern seien die Ehegatten Miteigentümer zu ½

von diversen Liegenschaften. Ausserdem habe jeder Ehegatte noch Liegenschaften

im Alleineigentum. Unproblematisch seien die Erträge der Wohnliegenschaften.

Hier würden schriftliche Mietverträge existieren und die Investitionen/Kosten seien

in der Steuererklärung deklariert. Der vom Ehemann zugestandene Nettoerlös von

monatlich CHF 4'460.00 sei aufgrund der Akten nachvollziehbar. Unbestritten sei,

dass den Ehegatten davon je die Hälfte, d.h. CHF 2'230.00 zustehe. Die Ehefrau

habe sich hier anrechnen zu lassen, was sie vom Sohn direkt beziehe (CHF

600.

) und was sie selbst nutze (PP für CHF 100.00). Dass der Ehemann die

Akontozahlungen aufgrund des gegenwärtigen Mieterspiegels leiste, sei nicht zu

beanstanden. Er sei bei seiner Zusage zu behaften. Wenn die Ehefrau der Meinung

sei, es müssten höhere Akontozahlungen geleistet werden, so habe sie den Beweis

zu erbringen, dass das möglich sei. Ansonsten sei sie auf die definitive

Liegenschaftsabrechnung per Ende des Jahres zu verweisen. Die Ehegatten seien ausserdem

Eigentümer der [...] GmbH mit Sitz in [...]. Nach Angaben des Ehemannes habe diese

im Jahr 2017 einen ansehnlichen Gewinn erwirtschaftet. In Anrechnung an die zu

erwartende Dividende habe der Ehemann der Ehefrau monatlich CHF 3'000.00

überwiesen, welche diese umgehend zurücküberwiesen habe. Anlässlich der

Verhandlung habe die Ehefrau geltend gemacht, sie habe diese Beträge

zurückgeschickt, weil sie die Zahlungen nicht verstanden habe. Ohnehin bedürfe

die Dividendenfestsetzung eines Gesellschafterbeschlusses, woran beide

Ehegatten mitwirken müssten. Der Ehemann halte dafür, dass diese Gesellschaft

auch 2018 einen ansehnlichen Gewinn erwirtschaften werde, was die Ausschüttung

von monatlich CHF 5'000.00 akonto Dividenden erlaube, mithin CHF 2'500.00 für

die Ehefrau. Es obliege der Ehefrau, sich in der Gesellschaft entsprechend zu

engagieren, dass sie a) über die Vorgänge in der Gesellschaft Bescheid wisse

und b) die nötigen Beschlüsse für die Zahlungen an die Gesellschafter gefasst

werden könnten. Da die GmbH eine von den Ehegatten getrennte

Rechtspersönlichkeit sei, könnten im Rahmen des Scheidungsverfahrens weder die

Gesellschaft selbst noch die Gesellschafter zu Vermögensdispositionen zu Lasten

der Gesellschaft angehalten werden. Es sei somit festzuhalten, dass die Ehefrau

aus eigenem Erwerb monatlich CHF 1'611.00, aus Mieterträgen ca. CHF 2'425.00

und aus der Beteiligung an der [...] GmbH CHF 2'500.00 – CHF 3’000.00, total

somit ein Einkommen von mindestens CHF 6'536.00 generieren könne. Nicht

berücksichtigt sei dabei ihr Anspruch aus der Beteiligung an der [...] AG.

Ausserdem habe die Ehefrau mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft in [...] einen

Nettoerlös von knapp CHF 380'000.00 erzielt, mit dem sie mit gezielten Anlagen

einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 300.00 – CHF 600.00 erzielen könnte.

Damit sei die Ehefrau in der Lage, den geltend gemachten Bedarf von total CHF

4'922.00 ohne weiteres aus eigenen Mitteln zu decken. Anspruch auf einen

Unterhaltsbeitrag habe sie hingegen trotz lebensprägender Ehe nur, wenn sie

nicht in der Lage wäre, den eigenen Unterhalt analog des ehelichen Standards

inkl. Vorsorge selber zu finanzieren. Das sei hier nicht der Fall. Die Ehefrau

sei nicht auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag angewiesen.

4.2

Die Berufungsklägerin

rügt, die Ausführungen der Vorderrichterin zu einem angeblichen Gewinn der [...]

AG im Jahre 2017 seien unzutreffend. Die [...] AG sei seit spätestens September

2013.

stillgelegt. Falsch sei auch die Feststellung ihrer hälftigen Beteiligung

an dieser Firma. Offenbar liege eine Verwechslung seitens des Gerichts mit der [...]

vor. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei sie nicht verpflichtet, ihr

Vermögen – namentlich den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft im [...] – zur

Bestreitung des Lebensunterhaltes anzutasten. Es sei richtig, dass sie durch

ihre Anstellung von 30 % bei ihrem Sohn einen Nettolohn von CHF 1'611.90 (inkl.

13.

ML) erziele. Ebenso zutreffend sei die vorinstanzliche Feststellung, dass

sie seit dem 1. Januar 2018 einen Mietanteil von CHF 600.00 direkt von ihrem

Sohn aus der Vermietung der Eigentumswohnung in [...] beziehe. Die Aufteilung

der Mieterträge würden jedoch bestritten. Für das Jahr 2018 habe sie gemäss

eigener Berechnung Anspruch auf Mieterträge von monatlich CHF 2'218.00. Weitere

Ausführungen dazu könnten an dieser Stelle vorerst unterbleiben, zumal ihre

Ansprüche aus den verfallenen Mieterträgen in der güterrechtlichen

Auseinandersetzung abschliessend zu klären seien. Die Anrechnung des Betrages von

CHF 100.00 für den ursprünglich vermieteten Abstellplatz sei nicht richtig, da dieser

seit 1. April 2016 durch ihren Sohn benützt werde. Der Geschäftsabschluss 2017

der [...] GmbH an der sie hälftig beteiligt sei, liege noch nicht vor. Dieses

Säumnis dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Es bestehe kein

Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung von Dividenden. Es sei daher nicht

haltbar, ihr aus der Beteiligung an der [...] GmbH als Dividende ein

hypothetisches, zusätzliches Einkommen von CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00

anzurechnen. Solche Einkünfte könnten ihr höchstens für die Zukunft angerechnet

werden, sobald ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegen würde. Es

sei im Weitern nicht richtig ihr einen Vermögensertrag aus dem Verkauf der

Liegenschaft im [...] anzurechnen. Sie erziele keinen solchen Vermögensertrag

und insbesondere habe der Berufungsbeklagte auch keinen solchen zu ihren Lasten

geltend gemacht.

4.3

Der Berufungsbeklagte

bestätigt, dass der Amtsgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der Firma [...]

AG offenbar eine Verwechslung unterlaufen sei. Nachdem die Vorderrichterin der

Berufungsklägerin aus dieser Firma kein Einkommen angerechnet hat, sind die

diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin nicht weiter von Belang.

Die Vorderrichterin hat zu

Recht erwähnt, dass die Berufungsklägerin aus dem Nettoerlös aus dem Verkauf

der Liegenschaft im [...] einen Vermögensertrag von CHF 300.00 bis CHF 600.00

erwirtschaften könnte. Was an dieser Feststellung nicht richtig sein soll,

erklärt die Berufungsklägerin nicht, zumal die Vorderrichterin einen Betrag von

CHF 300.00 bis CHF 600.00 im Einkommen von mindestens CHF 6'536.00, welches der

Berufungsklägerin zur Verfügung steht, nicht eingerechnet hat.

Zu den von der

Vorderrichterin berücksichtigten Mieterträgen sagt die Berufungsklägerin nichts

Substantielles. Die Vorderrichterin hat denn auch festgehalten, dass allfällige

Differenzen über die Ansprüche aus den verfallenen Mieterträgen in der

güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären seien.

Der Berufungsbeklagte bestätigt,

dass die Berufungsklägerin seit anfangs 2017 monatlich akonto einer möglichen

Dividende einen Betrag der [...] GmbH von CHF 3'000.00 ausbezahlt erhalten habe.

Aus unerklärlichen Gründen habe sie die erhaltenen Zahlungen jeweils

zurücküberwiesen. Die Berufungsklägerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 23.

August 2018, solange der Geschäftsabschluss 2017 der [...] GmbH nicht vorliege

und die Parteien in der Folge keinen entsprechenden Gesellschafterbeschluss

gefällt hätten, sei es absolut falsch bzw. willkürlich, ihr seit 1. Januar 2017

aus der Beteiligung an der [...] GmbH als Dividende ein hypothetisches Einkommen

von CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00 anzurechnen. Das Verhalten der

Berufungsklägerin ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsbeklagte hat sich

bereit erklärt, der Berufungsklägerin eine monatliche Dividende von CHF

3'000.00 auszubezahlen, auch wenn noch kein entsprechender

Gesellschafterbeschluss vorliegt (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der

Verhandlung vom 5. Juni 2018). Der Urkunde 15 zur Stellungnahme des

Berufungsbeklagten vom 15. Januar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass vom

Mitglieder Privatkonto der [...] GmbH im Jahre 2017 regelmässige Zahlungen in

der Höhe von CHF 3'000.00 an die Berufungsklägerin erfolgt sind (welche diese

regelmässig wieder zurücküberwiesen hat). Anlässlich der Verhandlung vom 5.

Juni 2018 hat die Berufungsklägerin sich dann explizit mit einer monatlichen

Dividendenzahlung einverstanden erklärt. Folgerichtig hat die Vorderrichterin

in ihren Überlegungen zu den Einnahmen der Berufungsklägerin in der Höhe von

CHF 6'536.00 eine Dividendenzahlung von CHF 2'500.00 berücksichtigt (CHF

1'611.00 eigener Erwerb, CHF 2'425.00 Mieterträge [CHF 1'825.00 akonto

Mietzinsauszahlungen, CHF 600.00 Direkteinnahme Mietzins Sohn], CHF 2'500.00

Dividende). Zurecht hat die Vorderrichterin die Parteien auf ihren gemachten

Zusagen behaftet – der Berufungsbeklagte ist bereit, eine monatliche Dividende

von CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung

vom 5. Juni 2018) und die Berufungsklägerin hat sich bereit erklärt, an einem

Gesellschaftsbeschluss mitzuwirken und ist bereit Dividendenauszahlungen zu

akzeptieren (Protokoll der Verhandlung vom 5. Juni 2018). Antragsgemäss ist im Dispositiv

des vorliegenden Urteils explizit festzuhalten, dass sich der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.

Die Berufungsklägerin hat den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab 16. Dezember

2016.

verlangt. Der Berufungsbeklagten sind ab Januar 2017 Dividendenzahlungen

von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden. Die Verpflichtung des Ehemannes zur

Bezahlung von Dividenden ist deshalb ab Januar 2017 festzusetzen. Zu Recht

macht der Berufungsbeklagte geltend, wenn sich zeigen sollte, dass die [...]

GmbH bzw. der Berufungsbeklagte die Zahlungen künftig nicht mehr wird leisten

können oder wollen, die Berufungsklägerin eine Anpassung der vorsorglichen

Massnahmen verlangen könnte bzw. müsste.

Wenn die Berufungsklägerin

die Garage, wie sie behauptet, nicht mehr selber benutzt und diese

unentgeltlich ihrem Sohn überlässt, hat sie sich den monatlichen Betrag von CHF

100.00

nach wie vor anrechnen zu lassen.

5.1

Die Berufungsklägerin

rügt, die Vorderrichterin habe das Einkommen und den Bedarf des

Berufungsbeklagten zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl sie gemäss

den vorstehenden Ausführungen mit ihrem Einkommen ihren monatlichen Bedarf

nicht selber decken könne.

5.2

Es ist zutreffend,

dass sich die Amtsgerichtspräsidentin nicht einlässlich mit dem Einkommen und

dem Bedarf des Berufungsbeklagten auseinandergesetzt hat. Die Vorderrichterin

hat mithin die einstufig konkrete Berechnungsmethode angewandt.

5.3

Für die Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts gelebten Standard (zuzüglich

scheidungsbedingter Mehrkosten),

auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben,

anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die

Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende

Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln

Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann

anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage

ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der

Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der

unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt

die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige

Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die Methode

der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung

(zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten –

gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben

oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten

aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt

hiefür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und

BGE 140 III 485).

5.4

Die

Berufungsklägerin gesteht ein, dass sie und ihr Ehemann während der Dauer der

Ehe mehrere Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw.

gegründet sowie eheliches Vermögen angespart hätten. Sie räumt damit eine erhebliche

Sparquote ein, beziffert diese aber nicht ansatzweise. Der Unterhaltsbeitrag

kann deshalb nicht nach der Überschussmethode berechnet werden, würde doch

dadurch eine der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehaltene

Vermögensverschiebung vorgenommen. Die Berufungsklägerin beziffert ihre

Einkünfte auf CHF 4‘036.90 (Erwerbseinkommen CHF 1‘611.90, Mietzinseinnahmen

CHF 1‘825.00, Mietzinseinnahmen des Sohnes CHF 600.00) und ihren Bedarf auf CHF

4‘922.05, was ein Manko von CHF 885.15 ergebe. Die Vorderrichterin hat die

Einnahmen der Berufungsklägerin auf mindestens CHF 6'536.00 (Erwerbseinkommen CHF 1'611.00,

Mietzinseinnahmen CHF 1'825.00, Mietzinsennahmen des Sohnes CHF 600.00,

Dividende CHF 2'500.00) berechnet. Der Berufungsbeklagte hat sich bereits bei

der Vorinstanz bereit erklärt, der Berufungsklägerin akonto eine monatliche Dividende

von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Damit kommt die Berufungsklägerin gestützt auf

ihre eigene Berechnung auf ein Einkommen von total CHF 7'036.90 (CHF 4'036.90 +

CHF 3'000.00), dabei ist ein Vermögensertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft

und der Mietzinsausfall für die Garage in [...] noch nicht berücksichtigt. Mit

Einnahmen von mindestens CHF 7’036.90 kann die Berufungsklägerin ihren geltend

gemachten Bedarf von CHF 4'922.00 decken und der Antrag auf Ausrichtung eines

Unterhaltsbeitrages ist zu Recht abgewiesen worden.

6.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.

Der Berufungsbeklagte hat sich bereits im Vorverfahren und auch im

Berufungsverfahren bereit erklärt, der Ehefrau akonto eine Dividende der [...]

GmbH von CHF 3'000.00 (Vorinstanz) bzw. CHF 2'500.00 (Berufungsverfahren) zu

bezahlen. Der Klarheit halber ist dies im Urteil explizit festzustellen.

Bei diesem Ausgang wird

die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Die Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren betragen CHF 1'500.00. Die dem Berufungsbeklagten zu

bezahlende Parteientschädigung ist angemessen und wird antragsgemäss auf CHF

2'106.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

vom 5. Juli 20218 wird wie folgt ergänzt:

«Es wird festgestellt,

dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018

zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den

Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die

Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie

selber. Im Weitern wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat,

der Ehefrau akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'106.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller