ZKBER.2018.53
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
16. Oktober 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 18. Dezember 2017
angehoben hatte. Die beiden gemeinsamen Kinder sind volljährig. Am 5. Juni 2018
fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Sie erliess am 5.
Juli 2018 folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
darüber einig sind seit 15. Dezember 2015 getrennt zu leben und beide Ehegatten
die Scheidung beantragen.
2. Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung
eines (rückwirkenden) Unterhaltsbeitrags wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
anerkannt hat, der Ehefrau aus der Vermietung der gemeinsamen Liegenschaften
pro 2016/17 noch den Betrag von CHF 2'145.60 zu schulden. Allfällige
Differenzen über die Ansprüche sind im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu klären.
4. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils
an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF
1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn
und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber.
5. Das Begehren der Ehefrau um Erlass von
Grundbuchsperren über die Grundstücke GB [...] Nr. [...], GB [...] Nr. [...]
und GB [...] Nr. [...] wird abgewiesen.
6. […]
2. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 5. Juli 2018 und
stellt den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 18.
Dezember 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig
einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der Ehemann
schloss auf Abweisung der Berufung, eventualiter auf Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Am 23. August 2018 reichte die Ehefrau
unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Der Ehemann
verzichtete auf eine weitere Eingabe.
3. Die Ehefrau stellt den
Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung. Bei der Vorinstanz sind beide
Parteien befragt worden. Zudem hatten beide Parteien ausreichend Gelegenheit, ihre
Anträge schriftlich zu begründen und Urkunden zu den finanziellen Belangen
einzureichen. Die Ehefrau begründet nicht, was mit einer Parteibefragung vor
Obergericht bewiesen werden soll. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
Über die Berufung kann daher gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin hat erwogen, aus
den Akten gehe nicht hervor, welchen Lebensstandard die Ehegatten vor der
Trennung gepflegt hätten. Allein der Hinweis auf die generierten Einnahmen, wie
es die Ehefrau tue, sage darüber noch nichts bzw. nicht alles aus. Ebenso wenig
zielführend sei der Hinweis auf den Bedarf der Ehefrau. Auch den Ausführungen
des Ehemannes sei zum vormals ehelichen Standard nichts zu entnehmen. Allein
das gemeinsame Eigentum lasse darauf schliessen, dass die Ehegatten bei weitem
nicht alles Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht hätten. Die Parteien
seien sich auch über den letzten gemeinsamen Wohnsitz uneinig. Während die
Ehefrau behaupte, sie habe das eheliche Domizil in [...] wegen der neuen
Freundin des Ehemannes verlassen müssen, gebe der Ehemann an, man habe zuletzt
gemeinsam in [...] in einer Eigentumswohnung gelebt, die nun vom Sohn bewohnt
werde. Letztlich könne der ehelich gelebte Standard derzeit offengelassen
werden, zumal die Ehefrau den von ihr geltend gemachten Bedarf aus ihrem
Einkommen decken könne.
1.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, sie halte daran fest, dass sich der letzte gemeinsame Wohnsitz
in [...] befunden habe. Der Berufungsbeklagte wohne nun alleine in der Wohnung,
währenddem sie in einer bescheidenen Altbau- und sanierungsbedürftigen 2 ½-Zimmerwohnung
lebe, was offensichtlich nicht dem vor der Trennung gelebten Standard
entspreche. Sobald sie mit der Zusprechung des beantragten Unterhaltsbeitrages
ein ihren Bedarf deckendes Einkommen nachweisen könne, werde sie sich eine
ihrem bisherigen Lebensstandard entsprechende, grössere Wohnung suchen. Zum vor
der Trennung gepflegten, hohen Standard gehe bereits aus der Klageschrift vom
18.
Dezember 2017 hervor, dass sie während der Ehe mehrere Liegenschaften und
Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw. gegründet sowie eheliches Vermögen
angespart hätten. Auch aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Unterlagen sei ohne Weiteres ersichtlich, dass sie – als Eigentümer von
Ferienhäusern im [...] und in [...] – einen hohen Lebensstandard gelebt hätten.
Zudem seien sie im Besitz von zwei Segelyachten in [...] und hätten bis Mitte
2017.
ein Motorboot am [...]see besessen.
2.1
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre
und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.2
Die Rüge der
Berufungsklägerin an der Feststellung der Vorderrichterin, aus den Akten gehe
der vor der Trennung gelebte Lebensstandard nicht hervor, genügt den
Anforderungen an eine Berufung nicht. Der in der Ehe zuletzt gepflegte
Lebensstandard bildet den Ausgangspunkt für die zukünftige
Unterhaltsberechnung. Dieser Lebensstandard muss zahlenmässig belegt sein und
es muss begründet werden, ob die Ehegatten eine Sparquote gebildet haben und
wenn ja in welcher Höhe, oder ob das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt
aufgebraucht worden ist. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, der letzte
gemeinsame Wohnsitz sei in [...] und nicht in [...] gewesen, sie suche sobald
wie möglich eine grössere Wohnung und sie hätten während der Ehe mehrere
Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw. gegründet sowie
eheliches Vermögen angespart, sagen nichts aus über den gelebten Standard,
zumal es unbestritten ist, dass die Ehegatten nicht alles Einkommen für den
Lebensunterhalt verbraucht haben, sondern zusätzlich gespart haben. Wie hoch
die Sparquote ist, wird jedoch durch die Ausführungen der Berufungsklägerin
nicht erhellt.
3.1
Die Vorderrichterin
hat beim Bedarf der Berufungsklägerin festgestellt, der Grundbetrag von CHF
1’200.00, die Miete von CHF 1'071.00, die KK von 529.00, Autokosten von CHF
80.
, Altersvorsorge von CHF 323.00 und Steuern CHF 640.00 total (gerundet)
CHF 3'843.00 seien unbestritten. Bestritten seien dagegen die Kosten für die
Miete des Lagerraums von CHF 1'080.00, den die Ehefrau in der Liegenschaft der [...]
GmbH belege. In Bezug auf den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag könne diese
Frage offengelassen werden, denn mit einem anrechenbaren Einkommen von
mindestens CHF 6'536.00 sei die Ehefrau in der Lage, den geltend gemachten
Bedarf von total CHF 4'922.00 ohne weiteres aus eigenen Mitteln zu decken. Die
Ehefrau sei demnach nicht auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag angewiesen,
weshalb der Antrag abzuweisen sei.
3.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Vorderrichterin sei zu Recht von einem monatlichen Bedarf
von CHF 4'922.00 ausgegangen. An den vom Berufungsbeklagten bestrittenen Kosten
von CHF 1'080.00 für die Miete des Lagerraumes halte sie fest. Sie benötige
diesen Raum, um ihre überschüssigen Möbel, die in ihrer kleinen 2
½-Zimmerwohnung keinen Platz finden würden, lagern zu können. Der Betrag sei zusätzlich
zu ihren geringen Wohnkosten von CHF 1'071.00 zu berücksichtigen. Zudem müsse
sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsbeklagten davon ausgehen,
dass er ihr den Betrag von CHF 1'080.00 im Namen der [...] GmbH zu einem
späteren Zeitpunkt rückwirkend in Rechnung stellen werde.
3.3
Die Rügen der
Berufungsklägerin nehmen kaum Bezug zu den Erwägungen der Vorderrichterin. So
hat die Vorderrichterin den Bedarf der Berufungsklägerin nicht auf CHF 4'922.00
festgesetzt, sondern hat lediglich festgestellt, dass die Ehefrau von einem
Bedarf von CHF 4'922.00 ausgehe und dass nicht nur der unbestrittene Bedarf von
CHF 3’843.00, sondern auch der behauptete Bedarf (inkl. der Miete eines
Lagerraumes von CHF 1'080.00 gemäss BS 1.2 der Klage vom 18. Dezember 2017) aus
eigenen Mittel gedeckt werden könne. Im Übrigen können für den Bedarf nur die
effektiven Ausgaben (zurzeit CHF 3'843.00) massgebend sein und nicht «befürchtete»
nachträglich rückwirkend in Rechnung gestellte Mietzinsforderungen der [...]
GmbH.
4.1
Die Vorderrichterin
hat erwogen, die Ehefrau erziele nach eigenen Angaben für ihr Engagement von 30
% bei der vom Sohn geführten [...] AG einen monatlichen Lohn von CHF 1'611.00
(inkl. Anteil 13. ML). Nebst ihrem Erwerbseinkommen beziehe die Ehefrau einen Mietanteil
von CHF 600.00 pro Monat direkt von ihrem Sohn aus der Vermietung der
Eigentumswohnung in [...]. Im Weitern seien die Ehegatten Miteigentümer zu ½
von diversen Liegenschaften. Ausserdem habe jeder Ehegatte noch Liegenschaften
im Alleineigentum. Unproblematisch seien die Erträge der Wohnliegenschaften.
Hier würden schriftliche Mietverträge existieren und die Investitionen/Kosten seien
in der Steuererklärung deklariert. Der vom Ehemann zugestandene Nettoerlös von
monatlich CHF 4'460.00 sei aufgrund der Akten nachvollziehbar. Unbestritten sei,
dass den Ehegatten davon je die Hälfte, d.h. CHF 2'230.00 zustehe. Die Ehefrau
habe sich hier anrechnen zu lassen, was sie vom Sohn direkt beziehe (CHF
600.
) und was sie selbst nutze (PP für CHF 100.00). Dass der Ehemann die
Akontozahlungen aufgrund des gegenwärtigen Mieterspiegels leiste, sei nicht zu
beanstanden. Er sei bei seiner Zusage zu behaften. Wenn die Ehefrau der Meinung
sei, es müssten höhere Akontozahlungen geleistet werden, so habe sie den Beweis
zu erbringen, dass das möglich sei. Ansonsten sei sie auf die definitive
Liegenschaftsabrechnung per Ende des Jahres zu verweisen. Die Ehegatten seien ausserdem
Eigentümer der [...] GmbH mit Sitz in [...]. Nach Angaben des Ehemannes habe diese
im Jahr 2017 einen ansehnlichen Gewinn erwirtschaftet. In Anrechnung an die zu
erwartende Dividende habe der Ehemann der Ehefrau monatlich CHF 3'000.00
überwiesen, welche diese umgehend zurücküberwiesen habe. Anlässlich der
Verhandlung habe die Ehefrau geltend gemacht, sie habe diese Beträge
zurückgeschickt, weil sie die Zahlungen nicht verstanden habe. Ohnehin bedürfe
die Dividendenfestsetzung eines Gesellschafterbeschlusses, woran beide
Ehegatten mitwirken müssten. Der Ehemann halte dafür, dass diese Gesellschaft
auch 2018 einen ansehnlichen Gewinn erwirtschaften werde, was die Ausschüttung
von monatlich CHF 5'000.00 akonto Dividenden erlaube, mithin CHF 2'500.00 für
die Ehefrau. Es obliege der Ehefrau, sich in der Gesellschaft entsprechend zu
engagieren, dass sie a) über die Vorgänge in der Gesellschaft Bescheid wisse
und b) die nötigen Beschlüsse für die Zahlungen an die Gesellschafter gefasst
werden könnten. Da die GmbH eine von den Ehegatten getrennte
Rechtspersönlichkeit sei, könnten im Rahmen des Scheidungsverfahrens weder die
Gesellschaft selbst noch die Gesellschafter zu Vermögensdispositionen zu Lasten
der Gesellschaft angehalten werden. Es sei somit festzuhalten, dass die Ehefrau
aus eigenem Erwerb monatlich CHF 1'611.00, aus Mieterträgen ca. CHF 2'425.00
und aus der Beteiligung an der [...] GmbH CHF 2'500.00 – CHF 3’000.00, total
somit ein Einkommen von mindestens CHF 6'536.00 generieren könne. Nicht
berücksichtigt sei dabei ihr Anspruch aus der Beteiligung an der [...] AG.
Ausserdem habe die Ehefrau mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft in [...] einen
Nettoerlös von knapp CHF 380'000.00 erzielt, mit dem sie mit gezielten Anlagen
einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 300.00 – CHF 600.00 erzielen könnte.
Damit sei die Ehefrau in der Lage, den geltend gemachten Bedarf von total CHF
4'922.00 ohne weiteres aus eigenen Mitteln zu decken. Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag habe sie hingegen trotz lebensprägender Ehe nur, wenn sie
nicht in der Lage wäre, den eigenen Unterhalt analog des ehelichen Standards
inkl. Vorsorge selber zu finanzieren. Das sei hier nicht der Fall. Die Ehefrau
sei nicht auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag angewiesen.
4.2
Die Berufungsklägerin
rügt, die Ausführungen der Vorderrichterin zu einem angeblichen Gewinn der [...]
AG im Jahre 2017 seien unzutreffend. Die [...] AG sei seit spätestens September
2013.
stillgelegt. Falsch sei auch die Feststellung ihrer hälftigen Beteiligung
an dieser Firma. Offenbar liege eine Verwechslung seitens des Gerichts mit der [...]
vor. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei sie nicht verpflichtet, ihr
Vermögen – namentlich den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft im [...] – zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes anzutasten. Es sei richtig, dass sie durch
ihre Anstellung von 30 % bei ihrem Sohn einen Nettolohn von CHF 1'611.90 (inkl.
13.
ML) erziele. Ebenso zutreffend sei die vorinstanzliche Feststellung, dass
sie seit dem 1. Januar 2018 einen Mietanteil von CHF 600.00 direkt von ihrem
Sohn aus der Vermietung der Eigentumswohnung in [...] beziehe. Die Aufteilung
der Mieterträge würden jedoch bestritten. Für das Jahr 2018 habe sie gemäss
eigener Berechnung Anspruch auf Mieterträge von monatlich CHF 2'218.00. Weitere
Ausführungen dazu könnten an dieser Stelle vorerst unterbleiben, zumal ihre
Ansprüche aus den verfallenen Mieterträgen in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung abschliessend zu klären seien. Die Anrechnung des Betrages von
CHF 100.00 für den ursprünglich vermieteten Abstellplatz sei nicht richtig, da dieser
seit 1. April 2016 durch ihren Sohn benützt werde. Der Geschäftsabschluss 2017
der [...] GmbH an der sie hälftig beteiligt sei, liege noch nicht vor. Dieses
Säumnis dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Es bestehe kein
Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung von Dividenden. Es sei daher nicht
haltbar, ihr aus der Beteiligung an der [...] GmbH als Dividende ein
hypothetisches, zusätzliches Einkommen von CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00
anzurechnen. Solche Einkünfte könnten ihr höchstens für die Zukunft angerechnet
werden, sobald ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegen würde. Es
sei im Weitern nicht richtig ihr einen Vermögensertrag aus dem Verkauf der
Liegenschaft im [...] anzurechnen. Sie erziele keinen solchen Vermögensertrag
und insbesondere habe der Berufungsbeklagte auch keinen solchen zu ihren Lasten
geltend gemacht.
4.3
Der Berufungsbeklagte
bestätigt, dass der Amtsgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der Firma [...]
AG offenbar eine Verwechslung unterlaufen sei. Nachdem die Vorderrichterin der
Berufungsklägerin aus dieser Firma kein Einkommen angerechnet hat, sind die
diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin nicht weiter von Belang.
Die Vorderrichterin hat zu
Recht erwähnt, dass die Berufungsklägerin aus dem Nettoerlös aus dem Verkauf
der Liegenschaft im [...] einen Vermögensertrag von CHF 300.00 bis CHF 600.00
erwirtschaften könnte. Was an dieser Feststellung nicht richtig sein soll,
erklärt die Berufungsklägerin nicht, zumal die Vorderrichterin einen Betrag von
CHF 300.00 bis CHF 600.00 im Einkommen von mindestens CHF 6'536.00, welches der
Berufungsklägerin zur Verfügung steht, nicht eingerechnet hat.
Zu den von der
Vorderrichterin berücksichtigten Mieterträgen sagt die Berufungsklägerin nichts
Substantielles. Die Vorderrichterin hat denn auch festgehalten, dass allfällige
Differenzen über die Ansprüche aus den verfallenen Mieterträgen in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären seien.
Der Berufungsbeklagte bestätigt,
dass die Berufungsklägerin seit anfangs 2017 monatlich akonto einer möglichen
Dividende einen Betrag der [...] GmbH von CHF 3'000.00 ausbezahlt erhalten habe.
Aus unerklärlichen Gründen habe sie die erhaltenen Zahlungen jeweils
zurücküberwiesen. Die Berufungsklägerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 23.
August 2018, solange der Geschäftsabschluss 2017 der [...] GmbH nicht vorliege
und die Parteien in der Folge keinen entsprechenden Gesellschafterbeschluss
gefällt hätten, sei es absolut falsch bzw. willkürlich, ihr seit 1. Januar 2017
aus der Beteiligung an der [...] GmbH als Dividende ein hypothetisches Einkommen
von CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00 anzurechnen. Das Verhalten der
Berufungsklägerin ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsbeklagte hat sich
bereit erklärt, der Berufungsklägerin eine monatliche Dividende von CHF
3'000.00 auszubezahlen, auch wenn noch kein entsprechender
Gesellschafterbeschluss vorliegt (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der
Verhandlung vom 5. Juni 2018). Der Urkunde 15 zur Stellungnahme des
Berufungsbeklagten vom 15. Januar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass vom
Mitglieder Privatkonto der [...] GmbH im Jahre 2017 regelmässige Zahlungen in
der Höhe von CHF 3'000.00 an die Berufungsklägerin erfolgt sind (welche diese
regelmässig wieder zurücküberwiesen hat). Anlässlich der Verhandlung vom 5.
Juni 2018 hat die Berufungsklägerin sich dann explizit mit einer monatlichen
Dividendenzahlung einverstanden erklärt. Folgerichtig hat die Vorderrichterin
in ihren Überlegungen zu den Einnahmen der Berufungsklägerin in der Höhe von
CHF 6'536.00 eine Dividendenzahlung von CHF 2'500.00 berücksichtigt (CHF
1'611.00 eigener Erwerb, CHF 2'425.00 Mieterträge [CHF 1'825.00 akonto
Mietzinsauszahlungen, CHF 600.00 Direkteinnahme Mietzins Sohn], CHF 2'500.00
Dividende). Zurecht hat die Vorderrichterin die Parteien auf ihren gemachten
Zusagen behaftet – der Berufungsbeklagte ist bereit, eine monatliche Dividende
von CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung
vom 5. Juni 2018) und die Berufungsklägerin hat sich bereit erklärt, an einem
Gesellschaftsbeschluss mitzuwirken und ist bereit Dividendenauszahlungen zu
akzeptieren (Protokoll der Verhandlung vom 5. Juni 2018). Antragsgemäss ist im Dispositiv
des vorliegenden Urteils explizit festzuhalten, dass sich der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.
Die Berufungsklägerin hat den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab 16. Dezember
2016.
verlangt. Der Berufungsbeklagten sind ab Januar 2017 Dividendenzahlungen
von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden. Die Verpflichtung des Ehemannes zur
Bezahlung von Dividenden ist deshalb ab Januar 2017 festzusetzen. Zu Recht
macht der Berufungsbeklagte geltend, wenn sich zeigen sollte, dass die [...]
GmbH bzw. der Berufungsbeklagte die Zahlungen künftig nicht mehr wird leisten
können oder wollen, die Berufungsklägerin eine Anpassung der vorsorglichen
Massnahmen verlangen könnte bzw. müsste.
Wenn die Berufungsklägerin
die Garage, wie sie behauptet, nicht mehr selber benutzt und diese
unentgeltlich ihrem Sohn überlässt, hat sie sich den monatlichen Betrag von CHF
100.00
nach wie vor anrechnen zu lassen.
5.1
Die Berufungsklägerin
rügt, die Vorderrichterin habe das Einkommen und den Bedarf des
Berufungsbeklagten zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl sie gemäss
den vorstehenden Ausführungen mit ihrem Einkommen ihren monatlichen Bedarf
nicht selber decken könne.
5.2
Es ist zutreffend,
dass sich die Amtsgerichtspräsidentin nicht einlässlich mit dem Einkommen und
dem Bedarf des Berufungsbeklagten auseinandergesetzt hat. Die Vorderrichterin
hat mithin die einstufig konkrete Berechnungsmethode angewandt.
5.3
Für die Bemessung des
Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts gelebten Standard (zuzüglich
scheidungsbedingter Mehrkosten),
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben,
anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die
Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende
Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln
Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann
anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage
ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der
Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt
die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige
Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die Methode
der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung
(zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten –
gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben
oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten
aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt
hiefür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und
BGE 140 III 485).
5.4
Die
Berufungsklägerin gesteht ein, dass sie und ihr Ehemann während der Dauer der
Ehe mehrere Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw.
gegründet sowie eheliches Vermögen angespart hätten. Sie räumt damit eine erhebliche
Sparquote ein, beziffert diese aber nicht ansatzweise. Der Unterhaltsbeitrag
kann deshalb nicht nach der Überschussmethode berechnet werden, würde doch
dadurch eine der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehaltene
Vermögensverschiebung vorgenommen. Die Berufungsklägerin beziffert ihre
Einkünfte auf CHF 4‘036.90 (Erwerbseinkommen CHF 1‘611.90, Mietzinseinnahmen
CHF 1‘825.00, Mietzinseinnahmen des Sohnes CHF 600.00) und ihren Bedarf auf CHF
4‘922.05, was ein Manko von CHF 885.15 ergebe. Die Vorderrichterin hat die
Einnahmen der Berufungsklägerin auf mindestens CHF 6'536.00 (Erwerbseinkommen CHF 1'611.00,
Mietzinseinnahmen CHF 1'825.00, Mietzinsennahmen des Sohnes CHF 600.00,
Dividende CHF 2'500.00) berechnet. Der Berufungsbeklagte hat sich bereits bei
der Vorinstanz bereit erklärt, der Berufungsklägerin akonto eine monatliche Dividende
von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Damit kommt die Berufungsklägerin gestützt auf
ihre eigene Berechnung auf ein Einkommen von total CHF 7'036.90 (CHF 4'036.90 +
CHF 3'000.00), dabei ist ein Vermögensertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft
und der Mietzinsausfall für die Garage in [...] noch nicht berücksichtigt. Mit
Einnahmen von mindestens CHF 7’036.90 kann die Berufungsklägerin ihren geltend
gemachten Bedarf von CHF 4'922.00 decken und der Antrag auf Ausrichtung eines
Unterhaltsbeitrages ist zu Recht abgewiesen worden.
6.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.
Der Berufungsbeklagte hat sich bereits im Vorverfahren und auch im
Berufungsverfahren bereit erklärt, der Ehefrau akonto eine Dividende der [...]
GmbH von CHF 3'000.00 (Vorinstanz) bzw. CHF 2'500.00 (Berufungsverfahren) zu
bezahlen. Der Klarheit halber ist dies im Urteil explizit festzustellen.
Bei diesem Ausgang wird
die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Die Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren betragen CHF 1'500.00. Die dem Berufungsbeklagten zu
bezahlende Parteientschädigung ist angemessen und wird antragsgemäss auf CHF
2'106.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin
vom 5. Juli 20218 wird wie folgt ergänzt:
«Es wird festgestellt,
dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018
zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den
Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die
Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie
selber. Im Weitern wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat,
der Ehefrau akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'106.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller