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Entscheid

ZKBER.2018.56

Scheidung auf gemeinsames Begehren

16. November 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1972) und B.___ (geb.

1971) heirateten am 17. Dezember 2003. Der Ehe entsprossen die Kinder C.___

(geb. 2004) und D.___ (geb. 2007). Die Ehegatten trennten sich am 1. Januar

2012. Die Modalitäten der Trennung hatten sie am 14. Dezember 2011 in einer

Vereinbarung geregelt. Am 14. November 2014 (Postaufgabe) reichten sie beim

Richteramt Solothurn-Lebern das Scheidungsbegehren ein. Der

Amtsgerichtspräsident schied mit Urteil vom 7. März 2018 die Ehe und stellte

die beiden Kinder unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter die

alleinige Obhut der Mutter. Weiter genehmigte er die von den Parteien am 8.

Dezember 2017 abgeschlossene Teilscheidungskonvention. Über die strittig

gebliebene Unterhaltsfrage entschied er wie folgt:

4. Der Vater hat für die Kinder monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a. Ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2020:

- für

C.___: CHF 1'665.00 Barunterhalt und CHF 1'425.00 Betreuungsun­terhalt

- für

D.___: CHF 1'635.00 Barunterhalt und CHF 1'425.00 Betreuungsun­terhalt

b. Ab 1. Juni

2020 bis 31. Mai 2023:

- für

C.___: CHF 1'545.00 Barunterhalt

- für

D.___: CHF 1'765.00 Barunterhalt und CHF 2'220.00 Betreuungsun­terhalt

c. Ab 1. Juni

2023:

- für

D.___: CHF 1'925.00 Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer

wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Der Ehemann hat der Ehefrau

folgende monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeiträge im

Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:

a. Ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis 31. Mai 2020: CHF 1'700.00

b. Ab 1. Juni 2020 bis

31. Mai 2022: CHF 1'320.00

c. Ab 1. Juni 2022 bis

31. Mai 2023: CHF 1'400.00

d. Ab 1. Juni 2023 bis

zum Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter gemäss schweize­rischem Recht: CHF

1'000.00.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, es sei in Abänderung von Ziffer 5 a –

d der monatliche nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

bis 31. Mai 2023 auf CHF 777.00 und ab 1. Juni 2023 bis zum Eintritt der

Ehefrau ins AHV-Alter gemäss schweizerischem Recht auf CHF 471.00 festzulegen. Die

Ehefrau und Berufungsbeklagte stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Die Berufung ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist einzig die Höhe der

vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden Unterhaltbeiträge. Die Ehe der Parteien

war lebensprägend. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Festsetzung der

Alimente auf Seiten des Ehemannes von monatlichen Einkünften von CHF 14'146.00

(ohne Kinderzulagen) aus. Er stützte sich dabei auf die Lohnabrechnungen der

Arbeitgeberin des Ehemannes ([...]) des Jahres 2017, zuzüglich Anteil 13.

Monatslohn und einer variablen Vergütung. Der bisher nicht erwerbstätigen

Ehefrau rechnete er mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgehend

von einem 50%-Pensum ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2'438.00 sowie

einen Vermögensertrag von CHF 200.00, total CHF 2'638.00 an. Die Einnahmen der

Kinder entsprechen den Kinderzulagen von je CHF 200.00. Die Unterhaltsbeiträge

ermittelte er sodann für eine erste Phase bis 31. Mai 2020 aufgrund einer

Gegenüberstellung des Bedarfs der Ehegatten und Kinder (Ehemann CHF 5'149.00,

Ehefrau CHF 6'048.00, C.___ CHF 1'292.00, D.___ CHF 1'263.00) und der

Einkünfte. Den Überschuss von CHF 3'432.00 teilte er zu je einem Drittel den

beiden Ehegatten und zu je einem Sechstel den Kindern zu.

Für eine zweite Phase ab 1. Juni 2020

bis 31. Mai 2023 ging der Amtsgerichtspräsident davon aus, die Ehefrau werde

sich in ihrer 50%-Erwerbstätigkeit festigen und zuzüglich Anteil 13. Monatslohn

ein Einkommen von CHF 3'250.00, beziehungsweise zusammen mit dem

Vermögensertrag CHF 3’450.00 erzielen können. Für Kinder- und

Ausbildungszulagen setzte er neu einen Betrag von zusammen CHF 450.00 ein. Er

ermittelte für diesen Zeitraum einen Gesamtbedarf von CHF 13'832.00 (Ehemann

CHF 5'241.00, Ehefrau CHF 6'236.00, C.___ CHF 1'092.00, D.___ CHF 1'263.00). Den

Überschuss von CHF 4'214.00 verteilte er im gleichen Verhältnis wie in der

ersten Phase auf die Ehegatten und die Kinder.

Ab 1. Juni 2023 rechnete der

Vorderrichter der Ehefrau ausgehend von einem 100%-Pensum monatliche Einkünfte

inklusive Anteil 13. Monatslohn von CHF 6'500.00 beziehungsweise zusammen mit

dem Vermögensertrag CHF 6'700.00 an. Angesichts des resultierenden Überschusses

von CHF 6'668.00 erachtete er es nicht mehr als sachgerecht, für diese dritte

Phase ebenfalls nach der so genannten zweistufigen Berechnungsweise vorzugehen.

Mit Blick auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag rechtfertige es sich

vielmehr, ab 1. Juni 2023 nach der einstufigen Methode zu rechnen. Angesichts

eines gebührenden Bedarfs der Ehefrau von CHF 7'700.00 verbleibe nach Abzug

ihrer Eigenversorgungskapazität ein Fehlbetrag von CHF 1'000.00 pro Monat, der

ihr als nachehelicher Unterhaltsbeitrag bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter

zuzusprechen sei.

1.2

Der Berufungskläger rügt, die

Vorinstanz habe sich nicht an den Grundsatz gehalten, wonach für die Ermittlung

eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen sei, über das

die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt hatten. Indem sie von den

aktuellen respektive zukünftigen Einkommensverhältnissen ausgehe, bildeten die

so ermittelten Überschüsse nicht den zuletzt gemeinsam gelebten Standard ab,

sondern die Verhältnisse von heute und morgen. Die angerechneten

Gesamteinkünfte würden diejenigen während des Zusammenlebens nämlich übersteigen.

1.3

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten,

dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen

Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen

Beitrag zu leisten. Der gebührende Unterhalt bemisst sich bei lebensprägenden

Ehen an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich

scheidungsbedingter Mehrkosten. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben

bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser

Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der

nacheheliche Unterhalt wie vorliegend anhand der zweistufigen Methode bemessen,

so ist für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen

heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten.

Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen

Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die

trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum

Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E.

4.1

).

Die Bemessungsweise der Vorinstanz

entspricht nicht diesen Grundsätzen. Der Berufungskläger beklagt sich deshalb

zu Recht darüber, dass der Vorderrichter den Überschuss anhand der aktuellen

Einkommenszahlen und dem auf Seiten der Ehefrau zu erwartenden hypothetischen

Einkommen errechnet hat. Der zuletzt gelebte Standard der Parteien ist vielmehr

in der Weise zu ermitteln, dass die in der letzten Zeit des Zusammenlebens

erwirtschafteten Einkünfte dem zuletzt vorhandenen gemeinsamen Bedarf

gegenübergestellt werden. Der bei dieser Gegenüberstellung resultierende

Überschuss ist sodann den einzelnen Familienmitgliedern auch nach der Scheidung

zuzuweisen. Dies zusätzlich zum Bedarf, der anhand der aktuellen Verhältnisse

zu ermitteln ist und damit auch die trennungsbedingten Mehrkosten enthält. Der

in Ziffer 5 des angefochtenen Urteils festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag ist

anhand dieser Bemessungsweise zu überprüfen.

2.1

Der Berufungskläger führt aus, er

sei während der letzten Jahre des Zusammenlebens der Alleinverdiener gewesen.

Sein damaliges Nettoeinkommen beziffert er auf CHF 11'900.00 (CHF 11'500.00

inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen). Dieser Betrag

entspricht dem, was die Parteien in der Trennungsvereinbarung vom 4. Dezember

2011.

festgehalten hatten (Urkunde 12 des Ehemannes, Ziffer 6 a). Zum Betrag von

CHF 11'900.00 ist der Vermögensertrag der Ehefrau von CHF 200.00 pro Monat zu

addieren, der den Parteien nicht nur aktuell, sondern auch damals schon zur

Verfügung stand (vgl. Urkunden 9 und 29 der Ehefrau). Wie die Berufungsbeklagte

an sich zutreffend bemerkt, kam dazu offenbar noch eine Bonuszahlung (vgl.

Ziffer 6 c der Trennungsvereinbarung). Wie hoch diese war, ergibt sich indessen

nicht aus den Akten. Die Frage kann aber offen bleiben. Auszugehen ist damit

von massgebenden Einkünften während der letzten Zeit des Zusammenlebens von CHF

12'100.00.

2.2.1

Zu ermitteln ist nun der Bedarf,

den die Parteien und ihre Kinder während des Zusammenlebens hatten. Massgebend

ist dabei das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das analog der

vorinstanzlichen Berechnung des aktuellen Bedarfs um gewisse Positionen zum

familienrechtlichen Bedarf zu erweitern ist. Die Berechnung des aktuellen

Bedarfs durch den Amtsgerichtspräsidenten enthält folgende Positionen:

Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien,

Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Arbeitsweg, Zuschlag für auswärtiges

Essen, Drittbetreuung Kinder, Steuern, Private Vorsorge/Lebensversicherungen.

Im Hinblick auf die Bedarfsrechnung für die letzte Zeit des Zusammenlebens gibt

wiederum die Trennungsvereinbarung einige konkrete Anhaltspunkte. Diese

Trennungsvereinbarung (Urkunde 12 des Ehemannes) enthält in Ziffer 6 a eine

Berechnung, welche die Parteien anstellten, um den Trennungsunterhalt zu

ermitteln.

2.2.2

Ausgangspunkt für die

Bedarfsrechnung sind die Grundbeträge gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des betreibungsrechtlichen

Notbedarfs. In Rechnung zu stellen sind der Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF

1'700.00 sowie zwei Grundbeträge von je CHF 400.00 für die Kinder. Die Miete

inklusive Nebenkosten für die nach der Trennung von der Ehefrau übernommene

Wohnung wird in der Trennungsvereinbarung auf CHF 2'344.00 beziffert. Die

Krankenkassenprämien betrugen CHF 880.00 (Ehefrau, der bereits in der

Trennungsvereinbarung die Kinder zugeteilt wurden: CHF 615.00; Ehemann CHF

265.

). Für die Fahrt des Ehemannes zum Arbeitsplatz ist wie in der

Trennungsvereinbarung ein Betrag von CHF 175.00 einzusetzen. Da anzunehmen ist,

dass der Ehemann auch damals Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu tragen

hatte, rechtfertigt es sich, unter diesem Titel analog zur Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten

zusätzlich CHF 200.00 zuzubilligen. Für Telekommunikation und

Mobiliarversicherung enthält die Bedarfsrechnung des Vorderrichters für beide

Parteien CHF 150.00. Da diese Kosten beim Zusammenleben etwas geringer

ausfallen, rechtfertigt es sich, unter diesem Titel einen Betrag von CHF 200.00

einzustellen. Die Bedarfsrechnung des Amtsgerichtspräsidenten enthält Drittbetreuungskosten

von total CHF 400.00, weshalb es angezeigt ist, auch den in der

Trennungsvereinbarung unter «Kinderbetreuung» erzeigten Betrag von CHF 760.00

zu berücksichtigen. Die Steuern (Quellensteuern) betrugen gemäss

Trennungsvereinbarung CHF 577.00 (Ehemann CHF 261.00, Ehefrau CHF 316.00). Insgesamt

beläuft sich der Bedarf während der letzten Zeit des Zusammenlebens somit auf

CHF 7'636.00 (Grundbeträge CHF 1'700.00 + CHF 400.00 + CHF 400.00; Wohnkosten

CHF 2'344.00; Krankenkassenprämien CHF 880.00; Arbeitsweg Ehemann CHF 175.00;

Mehrkosten auswärtige Verpflegung Ehemann CHF 200.00; Telekommunikation/Mobiliarversicherung

CHF 200.00; Kinderbetreuung CHF 760.00; Steuern CHF 577.00).

2.3

Die Parteien und ihre Kinder

verfügten während der letzten Zeit des Zusammenlebens damit über einen Freibetrag

von CHF 4'464.00 (Einkünfte 12'100.00, Bedarf CHF 7'636.00). Dieser Betrag ist

höher als der von der Vorinstanz für die ersten beiden Phasen ermittelte und

auf die Parteien und Kinder verteilte Überschuss (CHF 3'432.00 beziehungsweise

CHF 4'214.00). Nachdem der Ehemann die Bedarfsrechnungen des

Amtsgerichtspräsidenten - abgesehen von einer Ausnahme - im Rahmen seiner zum

Teil nur schwer nachvollziehbaren Berufungsbegründung beziehungsweise

Berechnung nicht in Frage stellt, ist die Festsetzung des vorinstanzlichen

Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die

Ausnahme betrifft den Betrag von CHF 565.00 für die private Vorsorge, den der

Berufungskläger der Ehefrau nicht zugestehen will. Dazu ist jedoch anzumerken,

dass der Vorderrichter einerseits dem Ehemann denselben Betrag zubilligte (vgl.

angefochtenes Urteil, S. 16) und anderseits der Vorsorgeunterhalt im Bedarf des

berechtigten Ehegatten einzuberechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016

vom 23. August 2016, E. 4.4.2). Da sich der Berufungskläger mit der

vorinstanzlichen einstufigen Berechnung des Unterhalts für die dritte Phase

nicht auseinandersetzt, erübrigt es sich, an dieser Stelle darauf einzugehen.

Die Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

hat dem Ausgang entsprechend der Berufungskläger zu tragen. Die von ihm der

Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von

der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote auf CHF 2'139.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'139.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel