ZKBER.2018.56
Scheidung auf gemeinsames Begehren
16. November 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Ernst,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf gemeinsames Begehren
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1972) und B.___ (geb.
1971) heirateten am 17. Dezember 2003. Der Ehe entsprossen die Kinder C.___
(geb. 2004) und D.___ (geb. 2007). Die Ehegatten trennten sich am 1. Januar
2012. Die Modalitäten der Trennung hatten sie am 14. Dezember 2011 in einer
Vereinbarung geregelt. Am 14. November 2014 (Postaufgabe) reichten sie beim
Richteramt Solothurn-Lebern das Scheidungsbegehren ein. Der
Amtsgerichtspräsident schied mit Urteil vom 7. März 2018 die Ehe und stellte
die beiden Kinder unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter die
alleinige Obhut der Mutter. Weiter genehmigte er die von den Parteien am 8.
Dezember 2017 abgeschlossene Teilscheidungskonvention. Über die strittig
gebliebene Unterhaltsfrage entschied er wie folgt:
4. Der Vater hat für die Kinder monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a. Ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2020:
- für
C.___: CHF 1'665.00 Barunterhalt und CHF 1'425.00 Betreuungsunterhalt
- für
D.___: CHF 1'635.00 Barunterhalt und CHF 1'425.00 Betreuungsunterhalt
b. Ab 1. Juni
2020 bis 31. Mai 2023:
- für
C.___: CHF 1'545.00 Barunterhalt
- für
D.___: CHF 1'765.00 Barunterhalt und CHF 2'220.00 Betreuungsunterhalt
c. Ab 1. Juni
2023:
- für
D.___: CHF 1'925.00 Barunterhalt
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer
wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Der Ehemann hat der Ehefrau
folgende monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeiträge im
Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
a. Ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis 31. Mai 2020: CHF 1'700.00
b. Ab 1. Juni 2020 bis
31. Mai 2022: CHF 1'320.00
c. Ab 1. Juni 2022 bis
31. Mai 2023: CHF 1'400.00
d. Ab 1. Juni 2023 bis
zum Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter gemäss schweizerischem Recht: CHF
1'000.00.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, es sei in Abänderung von Ziffer 5 a –
d der monatliche nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis 31. Mai 2023 auf CHF 777.00 und ab 1. Juni 2023 bis zum Eintritt der
Ehefrau ins AHV-Alter gemäss schweizerischem Recht auf CHF 471.00 festzulegen. Die
Ehefrau und Berufungsbeklagte stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.
3. Die Berufung ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist einzig die Höhe der
vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden Unterhaltbeiträge. Die Ehe der Parteien
war lebensprägend. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Festsetzung der
Alimente auf Seiten des Ehemannes von monatlichen Einkünften von CHF 14'146.00
(ohne Kinderzulagen) aus. Er stützte sich dabei auf die Lohnabrechnungen der
Arbeitgeberin des Ehemannes ([...]) des Jahres 2017, zuzüglich Anteil 13.
Monatslohn und einer variablen Vergütung. Der bisher nicht erwerbstätigen
Ehefrau rechnete er mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgehend
von einem 50%-Pensum ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2'438.00 sowie
einen Vermögensertrag von CHF 200.00, total CHF 2'638.00 an. Die Einnahmen der
Kinder entsprechen den Kinderzulagen von je CHF 200.00. Die Unterhaltsbeiträge
ermittelte er sodann für eine erste Phase bis 31. Mai 2020 aufgrund einer
Gegenüberstellung des Bedarfs der Ehegatten und Kinder (Ehemann CHF 5'149.00,
Ehefrau CHF 6'048.00, C.___ CHF 1'292.00, D.___ CHF 1'263.00) und der
Einkünfte. Den Überschuss von CHF 3'432.00 teilte er zu je einem Drittel den
beiden Ehegatten und zu je einem Sechstel den Kindern zu.
Für eine zweite Phase ab 1. Juni 2020
bis 31. Mai 2023 ging der Amtsgerichtspräsident davon aus, die Ehefrau werde
sich in ihrer 50%-Erwerbstätigkeit festigen und zuzüglich Anteil 13. Monatslohn
ein Einkommen von CHF 3'250.00, beziehungsweise zusammen mit dem
Vermögensertrag CHF 3’450.00 erzielen können. Für Kinder- und
Ausbildungszulagen setzte er neu einen Betrag von zusammen CHF 450.00 ein. Er
ermittelte für diesen Zeitraum einen Gesamtbedarf von CHF 13'832.00 (Ehemann
CHF 5'241.00, Ehefrau CHF 6'236.00, C.___ CHF 1'092.00, D.___ CHF 1'263.00). Den
Überschuss von CHF 4'214.00 verteilte er im gleichen Verhältnis wie in der
ersten Phase auf die Ehegatten und die Kinder.
Ab 1. Juni 2023 rechnete der
Vorderrichter der Ehefrau ausgehend von einem 100%-Pensum monatliche Einkünfte
inklusive Anteil 13. Monatslohn von CHF 6'500.00 beziehungsweise zusammen mit
dem Vermögensertrag CHF 6'700.00 an. Angesichts des resultierenden Überschusses
von CHF 6'668.00 erachtete er es nicht mehr als sachgerecht, für diese dritte
Phase ebenfalls nach der so genannten zweistufigen Berechnungsweise vorzugehen.
Mit Blick auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag rechtfertige es sich
vielmehr, ab 1. Juni 2023 nach der einstufigen Methode zu rechnen. Angesichts
eines gebührenden Bedarfs der Ehefrau von CHF 7'700.00 verbleibe nach Abzug
ihrer Eigenversorgungskapazität ein Fehlbetrag von CHF 1'000.00 pro Monat, der
ihr als nachehelicher Unterhaltsbeitrag bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter
zuzusprechen sei.
1.2
Der Berufungskläger rügt, die
Vorinstanz habe sich nicht an den Grundsatz gehalten, wonach für die Ermittlung
eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen sei, über das
die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt hatten. Indem sie von den
aktuellen respektive zukünftigen Einkommensverhältnissen ausgehe, bildeten die
so ermittelten Überschüsse nicht den zuletzt gemeinsam gelebten Standard ab,
sondern die Verhältnisse von heute und morgen. Die angerechneten
Gesamteinkünfte würden diejenigen während des Zusammenlebens nämlich übersteigen.
1.3
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten,
dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen
Beitrag zu leisten. Der gebührende Unterhalt bemisst sich bei lebensprägenden
Ehen an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich
scheidungsbedingter Mehrkosten. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben
bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser
Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der
nacheheliche Unterhalt wie vorliegend anhand der zweistufigen Methode bemessen,
so ist für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen
heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten.
Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen
Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die
trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum
Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E.
4.1
).
Die Bemessungsweise der Vorinstanz
entspricht nicht diesen Grundsätzen. Der Berufungskläger beklagt sich deshalb
zu Recht darüber, dass der Vorderrichter den Überschuss anhand der aktuellen
Einkommenszahlen und dem auf Seiten der Ehefrau zu erwartenden hypothetischen
Einkommen errechnet hat. Der zuletzt gelebte Standard der Parteien ist vielmehr
in der Weise zu ermitteln, dass die in der letzten Zeit des Zusammenlebens
erwirtschafteten Einkünfte dem zuletzt vorhandenen gemeinsamen Bedarf
gegenübergestellt werden. Der bei dieser Gegenüberstellung resultierende
Überschuss ist sodann den einzelnen Familienmitgliedern auch nach der Scheidung
zuzuweisen. Dies zusätzlich zum Bedarf, der anhand der aktuellen Verhältnisse
zu ermitteln ist und damit auch die trennungsbedingten Mehrkosten enthält. Der
in Ziffer 5 des angefochtenen Urteils festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag ist
anhand dieser Bemessungsweise zu überprüfen.
2.1
Der Berufungskläger führt aus, er
sei während der letzten Jahre des Zusammenlebens der Alleinverdiener gewesen.
Sein damaliges Nettoeinkommen beziffert er auf CHF 11'900.00 (CHF 11'500.00
inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen). Dieser Betrag
entspricht dem, was die Parteien in der Trennungsvereinbarung vom 4. Dezember
2011.
festgehalten hatten (Urkunde 12 des Ehemannes, Ziffer 6 a). Zum Betrag von
CHF 11'900.00 ist der Vermögensertrag der Ehefrau von CHF 200.00 pro Monat zu
addieren, der den Parteien nicht nur aktuell, sondern auch damals schon zur
Verfügung stand (vgl. Urkunden 9 und 29 der Ehefrau). Wie die Berufungsbeklagte
an sich zutreffend bemerkt, kam dazu offenbar noch eine Bonuszahlung (vgl.
Ziffer 6 c der Trennungsvereinbarung). Wie hoch diese war, ergibt sich indessen
nicht aus den Akten. Die Frage kann aber offen bleiben. Auszugehen ist damit
von massgebenden Einkünften während der letzten Zeit des Zusammenlebens von CHF
12'100.00.
2.2.1
Zu ermitteln ist nun der Bedarf,
den die Parteien und ihre Kinder während des Zusammenlebens hatten. Massgebend
ist dabei das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das analog der
vorinstanzlichen Berechnung des aktuellen Bedarfs um gewisse Positionen zum
familienrechtlichen Bedarf zu erweitern ist. Die Berechnung des aktuellen
Bedarfs durch den Amtsgerichtspräsidenten enthält folgende Positionen:
Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien,
Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Arbeitsweg, Zuschlag für auswärtiges
Essen, Drittbetreuung Kinder, Steuern, Private Vorsorge/Lebensversicherungen.
Im Hinblick auf die Bedarfsrechnung für die letzte Zeit des Zusammenlebens gibt
wiederum die Trennungsvereinbarung einige konkrete Anhaltspunkte. Diese
Trennungsvereinbarung (Urkunde 12 des Ehemannes) enthält in Ziffer 6 a eine
Berechnung, welche die Parteien anstellten, um den Trennungsunterhalt zu
ermitteln.
2.2.2
Ausgangspunkt für die
Bedarfsrechnung sind die Grundbeträge gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des betreibungsrechtlichen
Notbedarfs. In Rechnung zu stellen sind der Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF
1'700.00 sowie zwei Grundbeträge von je CHF 400.00 für die Kinder. Die Miete
inklusive Nebenkosten für die nach der Trennung von der Ehefrau übernommene
Wohnung wird in der Trennungsvereinbarung auf CHF 2'344.00 beziffert. Die
Krankenkassenprämien betrugen CHF 880.00 (Ehefrau, der bereits in der
Trennungsvereinbarung die Kinder zugeteilt wurden: CHF 615.00; Ehemann CHF
265.
). Für die Fahrt des Ehemannes zum Arbeitsplatz ist wie in der
Trennungsvereinbarung ein Betrag von CHF 175.00 einzusetzen. Da anzunehmen ist,
dass der Ehemann auch damals Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu tragen
hatte, rechtfertigt es sich, unter diesem Titel analog zur Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten
zusätzlich CHF 200.00 zuzubilligen. Für Telekommunikation und
Mobiliarversicherung enthält die Bedarfsrechnung des Vorderrichters für beide
Parteien CHF 150.00. Da diese Kosten beim Zusammenleben etwas geringer
ausfallen, rechtfertigt es sich, unter diesem Titel einen Betrag von CHF 200.00
einzustellen. Die Bedarfsrechnung des Amtsgerichtspräsidenten enthält Drittbetreuungskosten
von total CHF 400.00, weshalb es angezeigt ist, auch den in der
Trennungsvereinbarung unter «Kinderbetreuung» erzeigten Betrag von CHF 760.00
zu berücksichtigen. Die Steuern (Quellensteuern) betrugen gemäss
Trennungsvereinbarung CHF 577.00 (Ehemann CHF 261.00, Ehefrau CHF 316.00). Insgesamt
beläuft sich der Bedarf während der letzten Zeit des Zusammenlebens somit auf
CHF 7'636.00 (Grundbeträge CHF 1'700.00 + CHF 400.00 + CHF 400.00; Wohnkosten
CHF 2'344.00; Krankenkassenprämien CHF 880.00; Arbeitsweg Ehemann CHF 175.00;
Mehrkosten auswärtige Verpflegung Ehemann CHF 200.00; Telekommunikation/Mobiliarversicherung
CHF 200.00; Kinderbetreuung CHF 760.00; Steuern CHF 577.00).
2.3
Die Parteien und ihre Kinder
verfügten während der letzten Zeit des Zusammenlebens damit über einen Freibetrag
von CHF 4'464.00 (Einkünfte 12'100.00, Bedarf CHF 7'636.00). Dieser Betrag ist
höher als der von der Vorinstanz für die ersten beiden Phasen ermittelte und
auf die Parteien und Kinder verteilte Überschuss (CHF 3'432.00 beziehungsweise
CHF 4'214.00). Nachdem der Ehemann die Bedarfsrechnungen des
Amtsgerichtspräsidenten - abgesehen von einer Ausnahme - im Rahmen seiner zum
Teil nur schwer nachvollziehbaren Berufungsbegründung beziehungsweise
Berechnung nicht in Frage stellt, ist die Festsetzung des vorinstanzlichen
Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die
Ausnahme betrifft den Betrag von CHF 565.00 für die private Vorsorge, den der
Berufungskläger der Ehefrau nicht zugestehen will. Dazu ist jedoch anzumerken,
dass der Vorderrichter einerseits dem Ehemann denselben Betrag zubilligte (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 16) und anderseits der Vorsorgeunterhalt im Bedarf des
berechtigten Ehegatten einzuberechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016
vom 23. August 2016, E. 4.4.2). Da sich der Berufungskläger mit der
vorinstanzlichen einstufigen Berechnung des Unterhalts für die dritte Phase
nicht auseinandersetzt, erübrigt es sich, an dieser Stelle darauf einzugehen.
Die Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
hat dem Ausgang entsprechend der Berufungskläger zu tragen. Die von ihm der
Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von
der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote auf CHF 2'139.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'139.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel