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Entscheid

ZKBER.2018.57

Eheschutz

13. Dezember 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 13. Dezember 2017

angehoben hatte. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder, die volljährige

Tochter C.___, geb. [...] 1996, sowie die noch minderjährigen Söhne D.___, geb.

[...] 2001, und E.___, geb. [...] 2006. Am 10. Januar 2018 fand vor der

Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Nach Eingang weiterer Anträge

und Belege sowie nach Anhörung der beiden jüngeren Kinder erliess die

Amtsgerichtspräsidentin am 13. April 2018 folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und dass sie seit

25. November 2017 faktisch getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft sowie der

Hausrat werden der Ehefrau zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

3. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D.___,

geb. [...] 2001, und E.___, geb. [...] 2006, werden unter die Obhut

ihrer Mutter gestellt.

4. Die Regelung des Kontakts zwischen den

Kindern und ihrem Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern überlassen,

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche der Kinder. Kommt keine

Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Ehemann hat das

Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag,

18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die

Kinder einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich

zu nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens vier

Monate im Voraus abzusprechen.

5. Der Ehemann hat für die Kinder D.___ und

E.___ folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

leisten:

-

Rückwirkend ab

Dezember 2017 bis und mit Juli 2018:

D.___ CHF

319.00 Barunterhalt

E.___ CHF

2’227.00 (CHF 540.00 Bar-, CHF 1’687.00 Betreuungsunterhalt)

-

Ab August 2018:

D.___ CHF

277.00 Barunterhalt

E.___ CHF

2'169.00 (CHF 565.00 Bar-, CHF 1’604.00 Betreuungsunterhalt)

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich geschuldet.

Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung

ab 1. August 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

50.00 zu bezahlen. Weitergehende Anträge werden abgewiesen.

7. Die Ziffern 5 bis 6 stützen sich auf die

beigehefteten, vom Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen abgestempelten

Berechnungsblätter. Diese bilden Bestandteil des Urteils.

8. Auf den Antrag des Ehemannes, es seien

die gemeinsamen Steuerschulden im internen Verhältnis der Parteien gerichtlich

aufzuteilen, wird nicht eingetreten.

9. Auf den Antrag des Ehemannes, es seien

die Ansprüche auf das geldwerte Vermögen der Parteien aufzuteilen, wird nicht

eingetreten.

10. Es wird per 10. Januar 2018 die

Gütertrennung angeordnet.

11. Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung

eines Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.

12. Der Antrag der Ehefrau auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

13. Der Antrag des Ehemannes auf Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

14. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

15. Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 1‘200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

2.1 Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen die Ziffern 5 bis 7 sowie 13 bis 15 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018. Er

stellte die Anträge, er sei zu folgenden Unterhaltszahlungen für seine Söhne zu

verpflichten:

- Ab 1. Dezember 2017 bis 31.

Juli 2018

D.___ CHF

646.00 (Barunterhalt CHF 319.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00)

E.___ CHF

867.00 (Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00).

- ab 1. August 2018

D.___ CHF

637.00 (Barunterhalt CHF 252.00, Betreuungsunterhalt CHF 385.00)

E.___ CHF

925.00 (Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 385.00).

Im Weitern sei festzustellen, dass er

der Ehefrau für die Dauer der Trennung keine Unterhaltszahlungen schulde. Dann

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Ehefrau beantragte die

Abweisung der Berufung.

Mit Verfügung vom 3.

September 2018 eröffnete der Präsident der Zivilkammer für die Anfechtung der

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein separates Verfahren. Im

Folgenden werden die beiden Rechtsmittel jedoch gemeinsam behandelt.

2.2 Am 29. September 2018

reichte der Ehemann eine «Abänderung der Berufung» ein mit dem Antrag, er sei

zu verpflichten, ab 1. Oktober 2018 an den Unterhalt von E.___ einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Bezüglich der

Unterhaltsbeiträge an seine beiden Söhne für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis

30. September 2018 hielt er an den mit der Berufungseingabe vom 30. August 2018

gestellten Rechtsbegehren fest. Die Ehefrau erklärte, sie bestätige, ihre

bereits gestellten Rechtsbegehren.

3. Beide Parteien

beantragen die Durchführung einer Parteibefragung. Da vor der Vorinstanz eine

Parteibefragung stattgefunden und die Parteien nicht darlegen, was mit einer

nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll, sind diese Anträge

abzuweisen. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin hat der

Berufungsbeklagten bis und mit Ende Juli 2018 ein Einkommen von CHF 750.00

angerechnet. Ab August 2018 hat sie das monatliche Einkommen auf CHF 1'300.00 erhöht

und dabei erwogen, die von der Ehefrau geltend gemachten CHF 750.00 pro

Monat seien mehr als der Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Nach einer

gewissen Übergangsfrist werde sie wieder mehr verdienen müssen. Ermessenweise

werde ihr daher eine Übergangsfrist bis August 2018 gewährt. Gemäss

Jahresabschluss 2015 habe die Ehefrau im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen

von CHF 1'300.00 gehabt. Dieses Einkommen sei nach einer Übergangsfrist

wieder zumutbar. Ab August 2018 sollte bzw. werde die Ehefrau wieder ein

monatliches Einkommen von CHF 1’300.00 erwirtschaften können bzw. müssen.

1.2

Der Berufungskläger

rügt, die Übergangsfrist bis August 2018, also mehr als 9 Monate seit der

Trennung sei zu lange. Es sei allgemein bekannt, dass für Kindertagesmütter

eine sehr grosse Nachfrage bestehe. Die Ehefrau hätte also ohne Weiteres ab

letztem Herbst ihren Umsatz bereits kurzfristig steigern können, indem sie ein,

zwei Kinder mehr betreut hätte. So wäre sie innert kürzester Zeit auf ihr

Einkommen aus dem Jahr 2015 gekommen. Von diesem Einkommen von CHF 1'300.00 sei

demnach ab Trennungszeitpunkt Ende November 2017 auszugehen. Dann würden die

ihr von der Vorderrichterin bis August 2018, also mehr als 9 Monate seit der

Trennung, gewährte Zeit ausreichen, um das Einkommen auf mindestens 50 % bzw.

mindestens CHF 2'000.00 zu erhöhen. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein,

sie habe mit dem Ehemann zusammen den Abbau ihres Pensums im Jahre 2016

beschlossen. Es sei offensichtlich, dass ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter

nach der Trennung nicht weniger geworden seien. Mit der Setzung einer

Übergangsfrist von 8 Monaten habe man ihr sicher nicht zu viel Zeit gelassen,

um ihr Pensum aufzustocken. Sie verweise denn auch auf die Eingabe des

Ehemannes vom 20. Dezember 2017, in welcher er selbst ein hypothetisches

Nettoeinkommen von CHF 1'000.00 als angemessen erachtet habe.

1.3

Nach Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den

Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder

soll deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu

berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der

Betreuung der Kinder durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB).

Beim Ehegattenunterhalt geht es im Stadium des Eheschutzverfahrens

ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen

Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten

finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Auch wenn mit einer

Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden

kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen

Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz

der ehelichen Gemeinschaft. Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen,

ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über

Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine

bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht

zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden

Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die

zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte

nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten

getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse

anzupassen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach

Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art.

125.

ZGB) zu berücksichtigen, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen

Haushalts nicht mehr zu erwarten ist.

Der Berufungskläger hat in

seiner Eingabe vom 20. Dezember 2017 von einem der Ehefrau anrechenbaren

Einkommen von mindestens CHF 1'000.00 gesprochen. Im Anschluss an die

Verhandlung vom 10. Januar 2018 setzte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien

am 15. Januar 2018 Frist, eine Vereinbarung bzw. Anträge zu den Trennungsfolgen

einzureichen. In seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 hat der Berufungskläger ausgeführt

und begründet, der Ehefrau sei spätestens ab 1. Januar 2018 ein Pensum von

mindestens 50 %, also mindestens CHF 1'800.00 anzurechnen. Im September 2017

habe sie nämlich bereits einen Lohn von CHF 1'905.00 erzielt. Im Oktober und

November sei sie nicht viel zu Hause gewesen, da er noch nicht ausgezogen

gewesen sei. Deshalb habe sie weniger gearbeitet und die Einnahmen hätten sich

reduziert. Im Dezember 2017 habe sie dann wieder einen Lohn von knapp CHF

1'300.00 bezogen. Die Berufungsbeklagte hat darauf in ihrer Eingabe vom 23.

Februar 2018 lediglich erwidert, sie hätten gemeinsam beschlossen, dass sie

weniger arbeiten solle, weil sie mit Haus, Kindern und Arbeit überlastet

gewesen sei. Es sei ihr deshalb nur das Durchschnittseinkommen der letzten beiden

Jahre in der Höhe von CHF 670.00 anzurechnen. Es handle sich dabei nicht um ein

schwankendes Einkommen, sondern um eine bewusste Reduktion im Einverständnis

beider Ehegatten. Dem Ehemann sei dies bestens bewusst, weswegen er in der

Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 von einem anrechenbaren Einkommen von CHF

1'000.00 für ein 50 %-Pensum gesprochen habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet

damit das Einkommen des Jahres 2015 bzw. dasjenige vom Dezember 2017 in der

Höhe von CHF 1'300.00 nicht. Die Berufungsbeklagte kann sich mit andern Worten nicht

auf mögliche während intakter Ehe getroffene Vereinbarungen unter Eheleuten und

auf in früheren Eingaben gemachte Zusagen berufen und über die Eigenversorgungskapazität

bzw. zu der ihr obliegenden Pflicht, die eigene Erwerbstätigkeit zu steigern,

kein Wort verlieren. Angesichts des Alters der Kinder, in Anbetracht der

neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 5A_384/2018 vom 21. September

2018) und der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen in

früheren Jahren sowie auch im Dezember 2017 (gemäss Jahresabschluss 2017) bereits

ein Einkommen in der Höhe von CHF 1'300.00 erzielt hat, ist die Rüge des

Berufungsklägers berechtigt. Der Berufungsbeklagten ist ab dem

Trennungszeitpunkt (Dezember 2017) ein Einkommen von CHF 1'300.00 anzurechnen.

Der Berufungskläger geht in seiner Berufung ab dem 1. August 2018 von einem

anrechenbaren Einkommen von CHF 2'000.00 aus. Er beruft sich dabei auf die Empfehlungen

zur Entlöhnung von Tageseltern, wonach bei einem 100 %-Pensum das Einkommen

monatlich CHF 4'000.00 betragen würde. Die Übergangsfrist bis August 2018 zu

Erhöhung des Einkommens ist angemessen, zumal die Berufungsbeklagte dagegen

nichts einwendet. Es ist aber auf ein Nettoeinkommen von CHF 1'800.00,

entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 29.

Januar 2018 abzustellen.

2.1

Die Vorderrichterin

hat dem Berufungskläger ein Einkommen von gerundet CHF 5'500.00 angerechnet und

dabei auf den Lohnausweis Dezember 2017 (CHF 4'885.10) zuzüglich

anteilsmässiger 13. Monatslohn von CHF 404.00 zuzüglich Durchschnitt der Boni

der Jahre 2016 und 2017 von CHF 177.00 abgestellt.

2.2

Der Berufungskläger

macht geltend, es sei nicht klar und nicht belegt, weshalb die Vorderrichterin

den errechneten Betrag von CHF 5'436.00 auf CHF 5'500.00 aufgerundet habe. Es

sei deshalb von CHF 5'436.00 auszugehen.

2.3

Die Rüge ist

unbegründet. Die Boni fallen in unregelmässiger Höhe an. Die Vorderrichterin

hat daher völlig zu Recht erklärt, der Betrag von CHF 5'500.00 sei ein

gerundeter Betrag. Notabene handelt es sich bei der Rundung von CHF 64.00 um ca.

ein Prozent(!).

3.1

Beim Bedarf hat die

Vorderrichterin die Wohnkosten des Ehemannes auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der

Berufungskläger hat bei der Vorinstanz Wohnkosten von CHF 1'420.00 (inkl.

Nebenkosten) für eine 3.5 Zimmer-Wohnung geltend gemacht. Die Vorderrichterin

hat zur Begründung der Kürzung ausgeführt, als der Ehemann aus der ehelichen

Liegenschaft ausgezogen sei, habe er eine 2-Zimmer-Wohnung für CHF 990.00 inkl.

Nebenkosten bezogen. Sodann habe er am 14. November 2017 einen Mietvertrag für

eine 3.5-Zimmerwohnung für einen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'420.00

unterschrieben. Die Wohnung sei an derselben Adresse wie die erste Wohnung zu einem

rund CHF 500.00 höheren Mietzins. Die neue Wohnung scheine angesichts der

knappen finanziellen Verhältnisse zu teuer. An der Eheschutzverhandlung vom 28.

Januar 2018 habe der Ehemann ausgeführt, dass er eine grössere Wohnung

benötige, damit seine Söhne bei ihm übernachten könnten. Doch wie er selber

gesagt habe, habe er kaum Kontakt zu seinen Söhnen. Er habe selber bestätigt,

dass sein älterer Sohn noch nie bei ihm gewesen sei. Sein jüngerer Sohn habe

schon ein paar Mal bei ihm übernachtet. Für zwei bis maximal vier

Übernachtungen im Monat, benötige der Ehemann jedoch keine grössere Wohnung.

Zudem habe er eine Wohnung mit einer für eine Person angesichts der

finanziellen Verhältnisse angemessenen Mietzinshöhe gefunden. Er habe keine

Veranlassung gehabt, in eine grössere und viel teurere Wohnung umzuziehen.

3.2

Der Berufungskläger

rügt, die 2-Zimmerwohnung sei eine Notlösung gewesen, da die 3.5-Zimmerwohnung

in der Nähe seines Arbeitsortes noch nicht frei gewesen sei. Er habe ein Recht

darauf, mit seinen Kindern regelmässigen Kontakt zu pflegen. Eine

3.

-Zimmerwohnung sei deshalb erforderlich und zumutbar.

3.3

Die Rüge des

Berufungsklägers erfolgt zu Recht. Die beiden Söhne der Parteien sind keine

Kleinkinder mehr. Sie haben das Recht, regelmässigen Kontakt mit ihrem Vater zu

pflegen. Die Parteien haben sich am 25. November 2017 getrennt. Anlässlich der

Parteibefragung vom 10. Januar 2018 hat der Berufungskläger ausgeführt, der

ältere Sohn sei mehr mit Kollegen zusammen. Er sei noch nie zu ihm gekommen. Der

jüngere Sohn sei schon mehrmals bei ihm übernachten gekommen. Bereits bei der

Anhörung der beiden Jugendlichen am 7. Februar 2018 hat es nicht so klar

getönt, dass der ältere Sohn mit seinem Vater auch in Zukunft keinen Kontakt

haben will. Wie nun die neuste Entwicklung zeigt, wohnt der ältere Sohn im

Einverständnis mit der Berufungsbeklagten bei seinem Vater. Für eine

regelmässige und dem Alter der Söhne (17 Jahre und 12 Jahre) entsprechende Kontaktpflege

ist das Zusammenleben mit dem Vater in einer 2-Zimmerwohnung nicht zumutbar.

Die Miete einer 3.5-Zimmerwohnung ist deshalb adäquat. Zudem zeigt ein Blick in

die Immobilienportale (homegate und immoscout24), dass ein Mietzins von CHF

1'420.00 (inkl. Nebenkosten) für Wohnungen mit mehr als 2 Zimmern in […] und

Umgebung eher am unteren Rand liegt. Die Wohnkosen sind deshalb auf CHF

1'420.00 zu erhöhen. Da der Berufungskläger eine Kaution von CHF 2'800

hinterlegen musste, ist es angebracht den Beginn des höheren Mietzinses bereits

auf 1. Dezember 2017 festzulegen. Dies insbesondere auch in Anbetracht, dass

die Übergangsfrist von acht Monaten (1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018) für

die Lohnerhöhung auf Seiten der Ehefrau doch recht grosszügig bemessen ist.

4.1

Der Berufungskläger

verlangt, dass ihm für die Wohnungseinrichtung in der ersten Phase ein Betrag

von CHF 50.00 pro Monat angerechnet werde.

4.2

Der Berufungskläger

hat Derartiges im vorinstanzlichen Verfahren nicht verlangt, so dass

selbstverständlich im Berufungsverfahren nicht neue Positionen in die

Berechnung aufgenommen werden können, zumal der Unterhalt der

Wohnungseinrichtung im Grundbetrag enthalten ist.

5.2

Der Berufungskläger

macht geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017

festgehalten, dass er und seine Frau das gemeinsame Haus nur deshalb erwerben

und bis anhin halten konnten, weil er eine Lebensversicherung verpfändet habe

und auf diese monatlich CHF 125.00 einzahlen müsse.

5.3

Aus dem

Hypothekarvertrag mit der Migrosbank vom 9. November 1998 geht hervor, dass die

Lebensversicherung als Zusatzsicherheit verpfändet worden ist. Dann hat der

Berufungskläger bei der Vorinstanz eine Änderungsofferte für die

Lebensversicherung per 11. Februar 2018, welche monatliche Prämien in der Höhe

von CHF 125.00 vorsieht, zu den Akten gegeben. Ob die Offerte zu einem

verbindlichen Vertrag geworden ist, ob der Berufungskläger monatliche Prämien

in der Höhe von CHF 125.00 bezahlt und ob bei Nichtbezahlen der Prämie der

Hypothekarvertrag gekündigt würde, ist damit nicht dargetan. Der Betrag von CHF

125.00

hat die Vorderrichterin daher zu Recht nicht berücksichtigt.

6.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, der Ehemann mache eine Schuldentilgung von CHF 50.00 im Monat

geltend. Diese Schuldentilgung sei dazu da, um das zinslose Darlehen von [...]

zurückzubezahlen, welches sie ihm am 14. November 2017 gewährt habe.

Dieses Darlehen sei für die Bezahlung der Mietkaution für die Wohnung in […].

Gestützt auf die Bankauszüge sei davon auszugehen, dass dem Ehemann CHF

12'171.25 zur Verfügung gestanden seien, um die Mietkaution zu bezahlen.

Weshalb er ein Darlehen aufgenommen habe, sei nicht ersichtlich. Einerseits sei

das Darlehen nicht notwendig. Anderseits würden bei knappen Verhältnissen

Schulden praxisgemäss nicht berücksichtigt.

6.2

Der Berufungskläger

macht geltend, der Darlehensvertrag sei belegt. Er habe das Geld für die

Kaution der Mietwohnung benötigt. Bei dem von der Vorderrichterin erwähnten

Betrag handle es sich nicht um Vermögen, sondern um die Lohnzahlungen, die er

nachweislich für Unterhalt und insbesondere ausstehende Steuerrechnungen

benötigt habe. Die Begründung der Vorderrichterin sei damit nicht rechtens. Des

Weitern habe er nachweislich belegt, dass er ausstehende Steuerschulden aus den

Jahren 2015 und 2017 zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe diese Schulden

ignoriert und begründet, weil die finanziellen Verhältnisse so knapp seien,

müssten die Parteien keine Steuern bezahlen. Diese Begründung könnte höchstens

für die laufenden Steuern gelten. Hier handle es sich jedoch um Schulden, die

bezahlt werden müssten. Es bestehe kein Grund, weshalb ihm diese Schulden, die

er tatsächlich und nachweislich bezahle, nicht angerechnet würden. Es sei somit

nachgewiesen, dass er monatlich mindestens CHF 500.00 für die Rückzahlung der

Schulden sowie die Lebensversicherung tätigen müsse. Ansonsten würde er

betrieben und die eheliche Wohnung, welche notabene der Berufungsbeklagten auch

als Arbeitsort diene, müsste verkauft werden.

6.3

Die Rüge des

Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar und nimmt auf die Begründung der

Vorinstanz auch kaum Bezug. Dann bleibt festzuhalten, dass der Darlehensvertrag

vom 14. November 2017 in der Höhe von CHF 2'800.00 explizit für die Bezahlung

der Mietkaution in der Höhe von CHF 2'800.00 aufgenommen worden ist. Mit der

Abzahlung von Steuerschulden hat das Darlehen nichts zu tun. Dann handelt es

sich um ein zinsloses Darlehen, welches spätestens am 14. November 2019

zurückerstattet werden muss. Wie viel der Berufungskläger an das Darlehen

zurückbezahlt hat und ob er regelmässige Zahlungen tätigt ist offen. Die

Vorderrichterin hat daher zu Recht die angebliche Darlehensrückzahlung

unberücksichtigt gelassen. Dann geht aus den vom Berufungskläger erwähnten, bei

der Vorinstanz eingereichten Urkunden 13, 27, 28, 31 und 33 auch nicht hervor,

dass der Berufungskläger regelmässig Abzahlungen an die verfallenen Steuern

tätigt – lediglich eine Zahlung von CHF 283.50 für verfallenen Steuern für die

Gemeindesteuern 2015 am 31. Januar 2018 ist belegt – weitere Zahlungen betreffen

laufende Steuern, welche von der Vorinstanz auch berücksichtigt worden sind,

sind nicht belegt.

7.1

Am 29. September 2018

reichte der Berufungskläger eine «Abänderung der Berufung» ein. Er begründet

dies mit der Tatsache, dass der Sohn D.___ nun bei ihm wohne, was direkte und

erhebliche Auswirkungen auf die Pflicht und Höhe der Kinderunterhaltszahlungen

habe. Das Novum müsse in den Berechnungsgrundlagen ab 1. Oktober 2018 zwingend

berücksichtigt werden.

7.2

Die Berufungsbeklagte

bestreitet, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel im laufenden Verfahren

noch berücksichtigt werden könnten. Nachdem der Prozess spätestens mit Datum

vom 13. September 2018 (Tag, an welchem die berufungsklägerische Honorarnote

eingereicht wurde) in die Urteilsberatungsphase übergegangen sei, sei die

Einreichung neuer Tatsachen und Beweismittel (beim Obergericht am 1. Oktober

2018.

eingegangen) zweifellos zu spät.

7.3

Gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Art. 317 Abs. 1 ZPO nennt keinen Verfahrenszeitpunkt, bis zu dem

allfällige (echte oder unechte) Noven im Berufungsverfahren spätestens

vorgebracht werden müssen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 142 III 413

entschieden, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige, Noven

unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch

nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So

insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder

eine Berufungsverhandlung anordne oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen

lasse. Das Berufungsgericht solle diesfalls auch Noven berücksichtigen können,

welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als

das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskierte ein Urteil zu fällen, das

sogleich wieder mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden

könne. Demgegenüber müsse es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie

unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife

der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase

der Urteilsberatung müsse der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass

das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein

Urteil ausfällen könne. In dieser Phase solle es nicht möglich sein, mit weiteren

Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch

der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginne mit dem

Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen

Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif

halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung könne das

Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen

weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung

anordne. Sie könne aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht sei

gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels

Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen

Dossier befasse, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem

Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht werde.

Im vorliegenden Fall ist

den Parteien mit Verfügung vom 7. September 2018 Gelegenheit geboten worden,

bis 17. September 2018 ihre Honorarnoten einzureichen. Die Abänderung der

Berufung ist erst am 29. September 2018 eingereicht worden. Da sich das

urteilende Gericht trotz der Verfügung vom 7. September 2018, die auf die

Spruchreife des Falles hinweist, noch nicht mit der Urteilsberatung befasst

hat, sind die Noven zu berücksichtigen, was sich insbesondere auch dadurch

rechtfertigt, dass in der Berufung, in der es um den Kindesunterhalt geht, neue

Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürfen (BGE 143

III 42).

8.1

Der Berufungskläger

weist auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_384/2018

vom 21. September 2018) und verlangt, dass der Ehefrau, welche in den letzten

Jahren immer erwerbstätig gewesen sei, ab 1. Oktober 2018 ein hypothetisches

Einkommen von CHF 3'200.00 anzurechnen sei.

8.2

Der Berufungsbeklagten

wird ab August 2018 ein Einkommen von CHF 1'800.00 angerechnet (vergl. Ziffer

1.3

hievor), zumal der Berufungskläger dies selber als realistischerweise

erzielbar erachtet hat. Im Weitern ist festzustellen, dass E.___ zwar im

Oktober 2018 12 Jahre alt geworden ist, was aber bedeutet, dass er erst im

August 2019 in die Sekundarstufe eintreten wird. Das zumutbare Erwerbseinkommen

bleibt somit bei CHF 1'800.00, was einem 50 %-Pensum entspricht. Da es sich um

ein Eheschutzverfahren handelt, ist nicht allzu weit in die Zukunft zu

prognostizieren, zumal sich angesichts des Alters, der Schul- und Wohnsituation

der Kinder sehr wohl in absehbarer Zeit wieder einiges ändern könnte.

9.1

Der Berufungskläger

macht geltend, nachdem der ältere Sohn bei ihm wohne, habe er Anspruch auf den

Grundbetrag von CHF 1'350.00, sowie auf die Gutschrift des Wohnkostenanteils,

der bis anhin der Mutter gutgeschrieben worden sei.

9.2

Die Anrechnung eines

Betrages von CHF 1'350.00 ist berechtigt. Daran ändert die wenig

nachvollziehbare Einwendung der Berufungsbeklagten – D.___ werde im Juli 2019

volljährig, erziele bereits einen Lehrlingslohn und bedürfe keiner Betreuung

mehr – nichts. Der Wohnkostenanteil der beiden Kinder ist entsprechend

ebenfalls neu zu berechnen (17 % für ein Kind bzw. für D.___ CHF 241.00 und für

E.___ CHF 90.00).

10.1

Der Berufungskläger

wendet gegen die Anwendung der bereits von der Vorinstanz angewandten Berechnungstabellen

Bähler/Spycher nichts ein. Es ist somit eine Neuberechnung mit den von der

Vorinstanz eingesetzten Beträgen (abgesehen von den hievor erwähnten Änderungen

sowie den automatisch berechneten bzw. annäherungsweise ermittelten Steuerfolgen)

vorzunehmen, was zu folgenden Resultaten führt:

10.2

In der Phase 1 vom 1.

Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 erhöht sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3'371.00

(Miete CHF 1'420.00 anstatt CHF 1'000.00; laufende Steuern CHF 297.00 (automatischer

Steuerrechner). In der gleichen Phase ist das Einkommen der Ehefrau mit CHF

1'300.00 (anstatt CHF 750.00) einzusetzen. Gemäss Steuerrechner beträgt die

Steuerbelastung der Ehefrau in dieser Phase CHF 108.00. Der Bedarf der Ehefrau

beläuft sich demnach auf CHF 2'742.00. Den Gesamteinnahmen (Eltern und zwei

Kinder) von CHF 7'650.00 steht ein Gesamtbedarf von CHF 7'822.00 gegenüber. Es

liegt demnach eine Unterdeckungssituation vor. Der Berufungskläger kann somit

höchstens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'129.00 (eigenes Einkommen

von CHF 5'500.00 abzüglich eigener Bedarf von CHF 3'371.00) bezahlen. Der

Berufungskläger beantragt für D.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 646.00

(Barunterhalt CHF 319.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00). Wie die Vorinstanz

zu Recht erkannt hat, ist für den beinahe volljährigen Sohn kein

Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Nachdem der Berufungskläger beantragt, er

sei zu verpflichten, für D.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 646.00 zu

bezahlen, ist dieser auch zuzusprechen. Da während dieser Phase beide Kinder

bei der Mutter wohnen und der Betrag von CHF 2'129.00 der Berufungsbeklagten

für die Bedürfnisse beider Kinder ausgerichtet wird, kann die Frage, ob es

rechtlich überhaupt zulässig ist, für ein Kind zulasten des andern Kindes einen

höheren Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, offengelassen werden. Der

Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt CHF 1'483.00 (CHF 2'129.00 abzüglich CHF

646.

). Dabei beträgt der Barunterhalt CHF 540.00 (Bedarf von E.___ CHF 740.00

abzüglich Kinderzulagen CHF 200.00) und der Betreuungsunterhalt CHF 943.00. Die

Berufungsbeklagte hat keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag.

10.3

Für die Monate August

und September 2018 beträgt das anrechenbare Einkommen für die Berufungsbeklagte

CHF 1'800.00, was gemäss Steuerrechner eine Steuerbelastung von CHF 163.00 zur

Folge hat. Die Steuern beim Ehemann belaufen sich auf CHF 327.00. Einem

Gesamtbedarf von CHF 7'907.00 (Ehefrau CHF 2'797.00, Ehemann CHF 3'401.00, D.___

CHF 969.00, E.___ CHF 740.00) stehen Gesamteinnahmen von CHF 8'217.00

gegenüber, was einen Überschuss von CHF 310.00 ergibt, der zu je 1/3 bzw. je

CHF 103.00 auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte und zu 1/3 auf die

beiden Söhne bzw. zu je CHF 52.00 aufzuteilen ist. Einem Einkommen des

Berufungsklägers von CHF 5'500.00 steht sein um den Überschussanteil

erweiterter Bedarf von somit CHF 3'504.00 gegenüber. Er ist demnach für

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total CHF 1'996.00 zu verpflichten (CHF

5'500.00 abzüglich CHF 3'504.00). Der Berufungskläger ist auch für diese sehr

kurze Phase auf seiner Zusage zu behaften und der Unterhaltsbeitrag für D.___ ist

auf CHF 637.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt CHF

1'256.00 (CHF 1'996.00 abzüglich Unterhaltsbeitrag D.___ CHF 637.00 abzüglich

Überschussanteil für die Ehefrau CHF 103.00). Der Barunterhalt beträgt CHF

592.00

(CHF 540.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 52.00). Entsprechend

beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 664.00. Die Berufungsbeklagte hat

Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 103.00

(Überschussanteil).

10.4

Ab Oktober 2018 wohnt

D.___ bei seinem Vater. Entsprechend beträgt der Bedarf des Berufungsklägers gegenüber

der Berechnung in der vorangehenden Phase neu CHF 3'283.00 (Grundbetrag CHF

1'350.00, Wohnkosten CHF 1'179.00 [CHF 1'420.00 abzüglich Anteil von D.___ von

CHF 241.00], Steuern CHF 300.00). Der Bedarf von D.___ erhöht sich entsprechend

auf CHF 1'139.00. Bei der Berufungsbeklagten beträgt der Bedarf neu 2'652.00

(Abweichungen gegenüber der Vorperiode: Wohnkosten CHF 438.00 [CHF 528.00

abzüglich Wohnkostenanteil von E.___ CHF 90.00], Steuern CHF 300.00). Der

Bedarf von E.___ beträgt entsprechend CHF 759.00. Gesamthaft ergibt dies CHF

7'833.00. Dem steht ein Gesamteinkommen von CHF 8'217.00 gegenüber, was einen

Überschuss von CHF 384.00 ergibt. Dieser Überschuss ist wiederum zu je 1/3 (CHF

128.

) auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie und zu je 1/6

(CHF 64.00) auf die beiden Kinder aufzuteilen. Der Berufungskläger ist damit zu

Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 1'603.00 zu verpflichten (eigenes

Einkommen CHF 5'500.00 zuzüglich Einkommen von D.___ CHF 717.00 abzüglich um

den Überschussanteil (CHF 128.00) erweiterter Bedarf des Ehemannes von CHF 3'411.00

abzüglich um den Überschussanteil (CHF 64.00) erweiterten Bedarf von D.___ von

CHF 1'203.00). Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt entsprechend CHF

1'475.00 (Barunterhalt CHF 623.00 [559.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 64.00]

und Betreuungsunterhalt von CHF 852.00). Der persönliche Unterhaltsbeitrag an

die Berufungsbeklagte entspricht dem Überschussanteil von CHF 128.00.

10.5

Die Berufung ist in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

III.

1.1

Wird die

unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so

kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der

Dispositiv

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119

Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit

rechtzeitig erhoben.

1.2 Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem

darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht,

wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der

Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Die

Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des

Beschwerdeführers abgewiesen und dazu erwogen, das Einkommen des Ehemannes

betrage monatlich CHF 5'500.00 netto. Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf

betrage CHF 3'194.00. Zu diesem monatlichen Bedarf dazuzuzählen seien die

an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von

monatlich CH 2’546.00, was für den Ehemann einen Bedarf von total

CHF 5'740.00 ergebe. Nach Abzug der Bedarfskosten verbleibe ihm entsprechend

ein monatliches Manko von rund CHF 240.00. Er hätte somit Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege habe der Ehemann auf seinen beiden Konti der

Raiffeisenbank CHF 4’038.00 und CHF 5’800.00 gehabt. Dies ergebe ein Total von

CHF 9'838.00. Dann komme hinzu, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei.

Somit sei er entsprechend in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen.

3. Der Beschwerdeführer

rügt, wie er bereits ausgeführt habe, handle es sich beim Betrag von CHF

9'838.00 nicht etwa um angehäuftes Vermögen, sondern um sein Lohneinkommen

inklusive 13. Monatslohn, welcher ihm mit dem Novemberlohn ausbezahlt worden

sei. Aufgrund der Kontoauszüge und Belastungsanzeigen hätte die Vorinstanz dies

erkennen sollen. Es komme hinzu, dass nach kantonaler Rechtsprechung einer

Partei ein Notgroschen von CHF 11'500.00 zustehe, der nicht mitgerechnet werden

dürfe. Das Haus könne nicht zusätzlich belastet werden. Es bestehe eine

Pflichtamortisation.

4. Die Rügen genügen den

Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Bewegliches Vermögen hat in einem

beschränkten Umfange den Charakter einer Notreserve (sog. «Notgroschen») für

laufende und künftige Bedürfnisse und ist dem Ehemann in diesem Umfange zu

belassen. Die Kantone und das Bundesgericht haben in dieser

Frage je eine eigene Praxis entwickelt, wobei bislang i.d.R. ein

Vermögensfreibetrag von 10’000 Franken bis 20’000 Franken gewährt wurde. Die

Bemessung des Notgroschens ist jedoch abhängig von der ökonomischen und

sozialen Gesamtsituation des Gesuchstellers und ist umso grosszügiger und höher

anzusetzen, je prekärer diese ist (vgl. Lukas Huber, Schweizerische

Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2016, Art. 117 N 38). Der Beschwerdeführer

bestreitet den Saldo auf seinen Konti von CHF 9'838.00 nicht und behauptet

einfach, nach kantonalem Recht stehe ihm ein Notgroschen von CHF 11'500.00 zu.

Im Weitern wendet der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung,

dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei, lediglich ein, er könne das Haus

nicht weiter belasten, es bestehe eine Pflichtamortisation. Dies genügt nicht, die

vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich erscheinen zu lassen, zumal der

Beschwerdeführer für seine Behauptung, er könne das Haus nicht weiter belasten,

keine Belege zum Beweis hiefür eingereicht hat. Die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen.

IV.

Die Berufung ist teilweise

gutzuheissen. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die

Unterhaltsbeiträge sind neu festzusetzen. Entsprechend diesem Resultat sind die

Gerichtkosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 den Parteien

je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Beschwerde

wird abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00

hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die

Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018 wird aufgehoben und

lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat für die

Kinder D.___ und E.___ folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu leisten:

-

Rückwirkend ab

Dezember 2017 bis und mit Juli 2018:

D.___ CHF 646.00

Barunterhalt

E.___ CHF 1’483.00

(CHF 540.00 Bar-, CHF 943.00 Betreuungsunterhalt)

-

Ab August 2018:

D.___ CHF

637.00 Barunterhalt

E.___ CHF

1’256.00 (CHF 592.00 Bar-, CHF 664.00 Betreuungsunterhalt)

-

Ab

Oktober 2018:

E.___ CHF

1'475.00 (CHF 623.00 Bar-, CHF 852.00 Betreuungsunterhalt).

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich geschuldet.

Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.»

Ziffer 6 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018 wird aufgehoben und

lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau für die Monate August und September 2018 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 103.00 zu bezahlen. Mit Wirkung Oktober

2018 erhöht sich der monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag auf CHF 128.00.»

2.

Im

Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur

Hälfte zu bezahlen.

4.

Die

Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

5.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

6.

A.___

hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller