ZKBER.2018.57
Eheschutz
13. Dezember 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,
Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
und
Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz
und unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 13. Dezember 2017
angehoben hatte. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder, die volljährige
Tochter C.___, geb. [...] 1996, sowie die noch minderjährigen Söhne D.___, geb.
[...] 2001, und E.___, geb. [...] 2006. Am 10. Januar 2018 fand vor der
Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Nach Eingang weiterer Anträge
und Belege sowie nach Anhörung der beiden jüngeren Kinder erliess die
Amtsgerichtspräsidentin am 13. April 2018 folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und dass sie seit
25. November 2017 faktisch getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft sowie der
Hausrat werden der Ehefrau zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D.___,
geb. [...] 2001, und E.___, geb. [...] 2006, werden unter die Obhut
ihrer Mutter gestellt.
4. Die Regelung des Kontakts zwischen den
Kindern und ihrem Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern überlassen,
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche der Kinder. Kommt keine
Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Ehemann hat das
Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag,
18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die
Kinder einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich
zu nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens vier
Monate im Voraus abzusprechen.
5. Der Ehemann hat für die Kinder D.___ und
E.___ folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
leisten:
-
Rückwirkend ab
Dezember 2017 bis und mit Juli 2018:
D.___ CHF
319.00 Barunterhalt
E.___ CHF
2’227.00 (CHF 540.00 Bar-, CHF 1’687.00 Betreuungsunterhalt)
-
Ab August 2018:
D.___ CHF
277.00 Barunterhalt
E.___ CHF
2'169.00 (CHF 565.00 Bar-, CHF 1’604.00 Betreuungsunterhalt)
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich geschuldet.
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung
ab 1. August 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
50.00 zu bezahlen. Weitergehende Anträge werden abgewiesen.
7. Die Ziffern 5 bis 6 stützen sich auf die
beigehefteten, vom Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen abgestempelten
Berechnungsblätter. Diese bilden Bestandteil des Urteils.
8. Auf den Antrag des Ehemannes, es seien
die gemeinsamen Steuerschulden im internen Verhältnis der Parteien gerichtlich
aufzuteilen, wird nicht eingetreten.
9. Auf den Antrag des Ehemannes, es seien
die Ansprüche auf das geldwerte Vermögen der Parteien aufzuteilen, wird nicht
eingetreten.
10. Es wird per 10. Januar 2018 die
Gütertrennung angeordnet.
11. Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung
eines Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.
12. Der Antrag der Ehefrau auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
13. Der Antrag des Ehemannes auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
14. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
15. Die Gerichtskosten von insgesamt
CHF 1‘200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
2.1 Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung gegen die Ziffern 5 bis 7 sowie 13 bis 15 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018. Er
stellte die Anträge, er sei zu folgenden Unterhaltszahlungen für seine Söhne zu
verpflichten:
- Ab 1. Dezember 2017 bis 31.
Juli 2018
D.___ CHF
646.00 (Barunterhalt CHF 319.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00)
E.___ CHF
867.00 (Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00).
- ab 1. August 2018
D.___ CHF
637.00 (Barunterhalt CHF 252.00, Betreuungsunterhalt CHF 385.00)
E.___ CHF
925.00 (Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 385.00).
Im Weitern sei festzustellen, dass er
der Ehefrau für die Dauer der Trennung keine Unterhaltszahlungen schulde. Dann
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Ehefrau beantragte die
Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung vom 3.
September 2018 eröffnete der Präsident der Zivilkammer für die Anfechtung der
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein separates Verfahren. Im
Folgenden werden die beiden Rechtsmittel jedoch gemeinsam behandelt.
2.2 Am 29. September 2018
reichte der Ehemann eine «Abänderung der Berufung» ein mit dem Antrag, er sei
zu verpflichten, ab 1. Oktober 2018 an den Unterhalt von E.___ einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Bezüglich der
Unterhaltsbeiträge an seine beiden Söhne für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis
30. September 2018 hielt er an den mit der Berufungseingabe vom 30. August 2018
gestellten Rechtsbegehren fest. Die Ehefrau erklärte, sie bestätige, ihre
bereits gestellten Rechtsbegehren.
3. Beide Parteien
beantragen die Durchführung einer Parteibefragung. Da vor der Vorinstanz eine
Parteibefragung stattgefunden und die Parteien nicht darlegen, was mit einer
nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll, sind diese Anträge
abzuweisen. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund
der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin hat der
Berufungsbeklagten bis und mit Ende Juli 2018 ein Einkommen von CHF 750.00
angerechnet. Ab August 2018 hat sie das monatliche Einkommen auf CHF 1'300.00 erhöht
und dabei erwogen, die von der Ehefrau geltend gemachten CHF 750.00 pro
Monat seien mehr als der Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Nach einer
gewissen Übergangsfrist werde sie wieder mehr verdienen müssen. Ermessenweise
werde ihr daher eine Übergangsfrist bis August 2018 gewährt. Gemäss
Jahresabschluss 2015 habe die Ehefrau im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen
von CHF 1'300.00 gehabt. Dieses Einkommen sei nach einer Übergangsfrist
wieder zumutbar. Ab August 2018 sollte bzw. werde die Ehefrau wieder ein
monatliches Einkommen von CHF 1’300.00 erwirtschaften können bzw. müssen.
1.2
Der Berufungskläger
rügt, die Übergangsfrist bis August 2018, also mehr als 9 Monate seit der
Trennung sei zu lange. Es sei allgemein bekannt, dass für Kindertagesmütter
eine sehr grosse Nachfrage bestehe. Die Ehefrau hätte also ohne Weiteres ab
letztem Herbst ihren Umsatz bereits kurzfristig steigern können, indem sie ein,
zwei Kinder mehr betreut hätte. So wäre sie innert kürzester Zeit auf ihr
Einkommen aus dem Jahr 2015 gekommen. Von diesem Einkommen von CHF 1'300.00 sei
demnach ab Trennungszeitpunkt Ende November 2017 auszugehen. Dann würden die
ihr von der Vorderrichterin bis August 2018, also mehr als 9 Monate seit der
Trennung, gewährte Zeit ausreichen, um das Einkommen auf mindestens 50 % bzw.
mindestens CHF 2'000.00 zu erhöhen. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein,
sie habe mit dem Ehemann zusammen den Abbau ihres Pensums im Jahre 2016
beschlossen. Es sei offensichtlich, dass ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter
nach der Trennung nicht weniger geworden seien. Mit der Setzung einer
Übergangsfrist von 8 Monaten habe man ihr sicher nicht zu viel Zeit gelassen,
um ihr Pensum aufzustocken. Sie verweise denn auch auf die Eingabe des
Ehemannes vom 20. Dezember 2017, in welcher er selbst ein hypothetisches
Nettoeinkommen von CHF 1'000.00 als angemessen erachtet habe.
1.3
Nach Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den
Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder
soll deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu
berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der
Betreuung der Kinder durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB).
Beim Ehegattenunterhalt geht es im Stadium des Eheschutzverfahrens
ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen
Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten
finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Auch wenn mit einer
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden
kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen
Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz
der ehelichen Gemeinschaft. Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen,
ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über
Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine
bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht
zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden
Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die
zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte
nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten
getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse
anzupassen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach
Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art.
125.
ZGB) zu berücksichtigen, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen
Haushalts nicht mehr zu erwarten ist.
Der Berufungskläger hat in
seiner Eingabe vom 20. Dezember 2017 von einem der Ehefrau anrechenbaren
Einkommen von mindestens CHF 1'000.00 gesprochen. Im Anschluss an die
Verhandlung vom 10. Januar 2018 setzte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien
am 15. Januar 2018 Frist, eine Vereinbarung bzw. Anträge zu den Trennungsfolgen
einzureichen. In seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 hat der Berufungskläger ausgeführt
und begründet, der Ehefrau sei spätestens ab 1. Januar 2018 ein Pensum von
mindestens 50 %, also mindestens CHF 1'800.00 anzurechnen. Im September 2017
habe sie nämlich bereits einen Lohn von CHF 1'905.00 erzielt. Im Oktober und
November sei sie nicht viel zu Hause gewesen, da er noch nicht ausgezogen
gewesen sei. Deshalb habe sie weniger gearbeitet und die Einnahmen hätten sich
reduziert. Im Dezember 2017 habe sie dann wieder einen Lohn von knapp CHF
1'300.00 bezogen. Die Berufungsbeklagte hat darauf in ihrer Eingabe vom 23.
Februar 2018 lediglich erwidert, sie hätten gemeinsam beschlossen, dass sie
weniger arbeiten solle, weil sie mit Haus, Kindern und Arbeit überlastet
gewesen sei. Es sei ihr deshalb nur das Durchschnittseinkommen der letzten beiden
Jahre in der Höhe von CHF 670.00 anzurechnen. Es handle sich dabei nicht um ein
schwankendes Einkommen, sondern um eine bewusste Reduktion im Einverständnis
beider Ehegatten. Dem Ehemann sei dies bestens bewusst, weswegen er in der
Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 von einem anrechenbaren Einkommen von CHF
1'000.00 für ein 50 %-Pensum gesprochen habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet
damit das Einkommen des Jahres 2015 bzw. dasjenige vom Dezember 2017 in der
Höhe von CHF 1'300.00 nicht. Die Berufungsbeklagte kann sich mit andern Worten nicht
auf mögliche während intakter Ehe getroffene Vereinbarungen unter Eheleuten und
auf in früheren Eingaben gemachte Zusagen berufen und über die Eigenversorgungskapazität
bzw. zu der ihr obliegenden Pflicht, die eigene Erwerbstätigkeit zu steigern,
kein Wort verlieren. Angesichts des Alters der Kinder, in Anbetracht der
neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 5A_384/2018 vom 21. September
2018) und der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen in
früheren Jahren sowie auch im Dezember 2017 (gemäss Jahresabschluss 2017) bereits
ein Einkommen in der Höhe von CHF 1'300.00 erzielt hat, ist die Rüge des
Berufungsklägers berechtigt. Der Berufungsbeklagten ist ab dem
Trennungszeitpunkt (Dezember 2017) ein Einkommen von CHF 1'300.00 anzurechnen.
Der Berufungskläger geht in seiner Berufung ab dem 1. August 2018 von einem
anrechenbaren Einkommen von CHF 2'000.00 aus. Er beruft sich dabei auf die Empfehlungen
zur Entlöhnung von Tageseltern, wonach bei einem 100 %-Pensum das Einkommen
monatlich CHF 4'000.00 betragen würde. Die Übergangsfrist bis August 2018 zu
Erhöhung des Einkommens ist angemessen, zumal die Berufungsbeklagte dagegen
nichts einwendet. Es ist aber auf ein Nettoeinkommen von CHF 1'800.00,
entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 29.
Januar 2018 abzustellen.
2.1
Die Vorderrichterin
hat dem Berufungskläger ein Einkommen von gerundet CHF 5'500.00 angerechnet und
dabei auf den Lohnausweis Dezember 2017 (CHF 4'885.10) zuzüglich
anteilsmässiger 13. Monatslohn von CHF 404.00 zuzüglich Durchschnitt der Boni
der Jahre 2016 und 2017 von CHF 177.00 abgestellt.
2.2
Der Berufungskläger
macht geltend, es sei nicht klar und nicht belegt, weshalb die Vorderrichterin
den errechneten Betrag von CHF 5'436.00 auf CHF 5'500.00 aufgerundet habe. Es
sei deshalb von CHF 5'436.00 auszugehen.
2.3
Die Rüge ist
unbegründet. Die Boni fallen in unregelmässiger Höhe an. Die Vorderrichterin
hat daher völlig zu Recht erklärt, der Betrag von CHF 5'500.00 sei ein
gerundeter Betrag. Notabene handelt es sich bei der Rundung von CHF 64.00 um ca.
ein Prozent(!).
3.1
Beim Bedarf hat die
Vorderrichterin die Wohnkosten des Ehemannes auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der
Berufungskläger hat bei der Vorinstanz Wohnkosten von CHF 1'420.00 (inkl.
Nebenkosten) für eine 3.5 Zimmer-Wohnung geltend gemacht. Die Vorderrichterin
hat zur Begründung der Kürzung ausgeführt, als der Ehemann aus der ehelichen
Liegenschaft ausgezogen sei, habe er eine 2-Zimmer-Wohnung für CHF 990.00 inkl.
Nebenkosten bezogen. Sodann habe er am 14. November 2017 einen Mietvertrag für
eine 3.5-Zimmerwohnung für einen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'420.00
unterschrieben. Die Wohnung sei an derselben Adresse wie die erste Wohnung zu einem
rund CHF 500.00 höheren Mietzins. Die neue Wohnung scheine angesichts der
knappen finanziellen Verhältnisse zu teuer. An der Eheschutzverhandlung vom 28.
Januar 2018 habe der Ehemann ausgeführt, dass er eine grössere Wohnung
benötige, damit seine Söhne bei ihm übernachten könnten. Doch wie er selber
gesagt habe, habe er kaum Kontakt zu seinen Söhnen. Er habe selber bestätigt,
dass sein älterer Sohn noch nie bei ihm gewesen sei. Sein jüngerer Sohn habe
schon ein paar Mal bei ihm übernachtet. Für zwei bis maximal vier
Übernachtungen im Monat, benötige der Ehemann jedoch keine grössere Wohnung.
Zudem habe er eine Wohnung mit einer für eine Person angesichts der
finanziellen Verhältnisse angemessenen Mietzinshöhe gefunden. Er habe keine
Veranlassung gehabt, in eine grössere und viel teurere Wohnung umzuziehen.
3.2
Der Berufungskläger
rügt, die 2-Zimmerwohnung sei eine Notlösung gewesen, da die 3.5-Zimmerwohnung
in der Nähe seines Arbeitsortes noch nicht frei gewesen sei. Er habe ein Recht
darauf, mit seinen Kindern regelmässigen Kontakt zu pflegen. Eine
3.
-Zimmerwohnung sei deshalb erforderlich und zumutbar.
3.3
Die Rüge des
Berufungsklägers erfolgt zu Recht. Die beiden Söhne der Parteien sind keine
Kleinkinder mehr. Sie haben das Recht, regelmässigen Kontakt mit ihrem Vater zu
pflegen. Die Parteien haben sich am 25. November 2017 getrennt. Anlässlich der
Parteibefragung vom 10. Januar 2018 hat der Berufungskläger ausgeführt, der
ältere Sohn sei mehr mit Kollegen zusammen. Er sei noch nie zu ihm gekommen. Der
jüngere Sohn sei schon mehrmals bei ihm übernachten gekommen. Bereits bei der
Anhörung der beiden Jugendlichen am 7. Februar 2018 hat es nicht so klar
getönt, dass der ältere Sohn mit seinem Vater auch in Zukunft keinen Kontakt
haben will. Wie nun die neuste Entwicklung zeigt, wohnt der ältere Sohn im
Einverständnis mit der Berufungsbeklagten bei seinem Vater. Für eine
regelmässige und dem Alter der Söhne (17 Jahre und 12 Jahre) entsprechende Kontaktpflege
ist das Zusammenleben mit dem Vater in einer 2-Zimmerwohnung nicht zumutbar.
Die Miete einer 3.5-Zimmerwohnung ist deshalb adäquat. Zudem zeigt ein Blick in
die Immobilienportale (homegate und immoscout24), dass ein Mietzins von CHF
1'420.00 (inkl. Nebenkosten) für Wohnungen mit mehr als 2 Zimmern in […] und
Umgebung eher am unteren Rand liegt. Die Wohnkosen sind deshalb auf CHF
1'420.00 zu erhöhen. Da der Berufungskläger eine Kaution von CHF 2'800
hinterlegen musste, ist es angebracht den Beginn des höheren Mietzinses bereits
auf 1. Dezember 2017 festzulegen. Dies insbesondere auch in Anbetracht, dass
die Übergangsfrist von acht Monaten (1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018) für
die Lohnerhöhung auf Seiten der Ehefrau doch recht grosszügig bemessen ist.
4.1
Der Berufungskläger
verlangt, dass ihm für die Wohnungseinrichtung in der ersten Phase ein Betrag
von CHF 50.00 pro Monat angerechnet werde.
4.2
Der Berufungskläger
hat Derartiges im vorinstanzlichen Verfahren nicht verlangt, so dass
selbstverständlich im Berufungsverfahren nicht neue Positionen in die
Berechnung aufgenommen werden können, zumal der Unterhalt der
Wohnungseinrichtung im Grundbetrag enthalten ist.
5.2
Der Berufungskläger
macht geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017
festgehalten, dass er und seine Frau das gemeinsame Haus nur deshalb erwerben
und bis anhin halten konnten, weil er eine Lebensversicherung verpfändet habe
und auf diese monatlich CHF 125.00 einzahlen müsse.
5.3
Aus dem
Hypothekarvertrag mit der Migrosbank vom 9. November 1998 geht hervor, dass die
Lebensversicherung als Zusatzsicherheit verpfändet worden ist. Dann hat der
Berufungskläger bei der Vorinstanz eine Änderungsofferte für die
Lebensversicherung per 11. Februar 2018, welche monatliche Prämien in der Höhe
von CHF 125.00 vorsieht, zu den Akten gegeben. Ob die Offerte zu einem
verbindlichen Vertrag geworden ist, ob der Berufungskläger monatliche Prämien
in der Höhe von CHF 125.00 bezahlt und ob bei Nichtbezahlen der Prämie der
Hypothekarvertrag gekündigt würde, ist damit nicht dargetan. Der Betrag von CHF
125.00
hat die Vorderrichterin daher zu Recht nicht berücksichtigt.
6.1
Die Vorderrichterin
hat erwogen, der Ehemann mache eine Schuldentilgung von CHF 50.00 im Monat
geltend. Diese Schuldentilgung sei dazu da, um das zinslose Darlehen von [...]
zurückzubezahlen, welches sie ihm am 14. November 2017 gewährt habe.
Dieses Darlehen sei für die Bezahlung der Mietkaution für die Wohnung in […].
Gestützt auf die Bankauszüge sei davon auszugehen, dass dem Ehemann CHF
12'171.25 zur Verfügung gestanden seien, um die Mietkaution zu bezahlen.
Weshalb er ein Darlehen aufgenommen habe, sei nicht ersichtlich. Einerseits sei
das Darlehen nicht notwendig. Anderseits würden bei knappen Verhältnissen
Schulden praxisgemäss nicht berücksichtigt.
6.2
Der Berufungskläger
macht geltend, der Darlehensvertrag sei belegt. Er habe das Geld für die
Kaution der Mietwohnung benötigt. Bei dem von der Vorderrichterin erwähnten
Betrag handle es sich nicht um Vermögen, sondern um die Lohnzahlungen, die er
nachweislich für Unterhalt und insbesondere ausstehende Steuerrechnungen
benötigt habe. Die Begründung der Vorderrichterin sei damit nicht rechtens. Des
Weitern habe er nachweislich belegt, dass er ausstehende Steuerschulden aus den
Jahren 2015 und 2017 zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe diese Schulden
ignoriert und begründet, weil die finanziellen Verhältnisse so knapp seien,
müssten die Parteien keine Steuern bezahlen. Diese Begründung könnte höchstens
für die laufenden Steuern gelten. Hier handle es sich jedoch um Schulden, die
bezahlt werden müssten. Es bestehe kein Grund, weshalb ihm diese Schulden, die
er tatsächlich und nachweislich bezahle, nicht angerechnet würden. Es sei somit
nachgewiesen, dass er monatlich mindestens CHF 500.00 für die Rückzahlung der
Schulden sowie die Lebensversicherung tätigen müsse. Ansonsten würde er
betrieben und die eheliche Wohnung, welche notabene der Berufungsbeklagten auch
als Arbeitsort diene, müsste verkauft werden.
6.3
Die Rüge des
Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar und nimmt auf die Begründung der
Vorinstanz auch kaum Bezug. Dann bleibt festzuhalten, dass der Darlehensvertrag
vom 14. November 2017 in der Höhe von CHF 2'800.00 explizit für die Bezahlung
der Mietkaution in der Höhe von CHF 2'800.00 aufgenommen worden ist. Mit der
Abzahlung von Steuerschulden hat das Darlehen nichts zu tun. Dann handelt es
sich um ein zinsloses Darlehen, welches spätestens am 14. November 2019
zurückerstattet werden muss. Wie viel der Berufungskläger an das Darlehen
zurückbezahlt hat und ob er regelmässige Zahlungen tätigt ist offen. Die
Vorderrichterin hat daher zu Recht die angebliche Darlehensrückzahlung
unberücksichtigt gelassen. Dann geht aus den vom Berufungskläger erwähnten, bei
der Vorinstanz eingereichten Urkunden 13, 27, 28, 31 und 33 auch nicht hervor,
dass der Berufungskläger regelmässig Abzahlungen an die verfallenen Steuern
tätigt – lediglich eine Zahlung von CHF 283.50 für verfallenen Steuern für die
Gemeindesteuern 2015 am 31. Januar 2018 ist belegt – weitere Zahlungen betreffen
laufende Steuern, welche von der Vorinstanz auch berücksichtigt worden sind,
sind nicht belegt.
7.1
Am 29. September 2018
reichte der Berufungskläger eine «Abänderung der Berufung» ein. Er begründet
dies mit der Tatsache, dass der Sohn D.___ nun bei ihm wohne, was direkte und
erhebliche Auswirkungen auf die Pflicht und Höhe der Kinderunterhaltszahlungen
habe. Das Novum müsse in den Berechnungsgrundlagen ab 1. Oktober 2018 zwingend
berücksichtigt werden.
7.2
Die Berufungsbeklagte
bestreitet, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel im laufenden Verfahren
noch berücksichtigt werden könnten. Nachdem der Prozess spätestens mit Datum
vom 13. September 2018 (Tag, an welchem die berufungsklägerische Honorarnote
eingereicht wurde) in die Urteilsberatungsphase übergegangen sei, sei die
Einreichung neuer Tatsachen und Beweismittel (beim Obergericht am 1. Oktober
2018.
eingegangen) zweifellos zu spät.
7.3
Gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Art. 317 Abs. 1 ZPO nennt keinen Verfahrenszeitpunkt, bis zu dem
allfällige (echte oder unechte) Noven im Berufungsverfahren spätestens
vorgebracht werden müssen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 142 III 413
entschieden, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige, Noven
unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch
nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So
insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder
eine Berufungsverhandlung anordne oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen
lasse. Das Berufungsgericht solle diesfalls auch Noven berücksichtigen können,
welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als
das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskierte ein Urteil zu fällen, das
sogleich wieder mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden
könne. Demgegenüber müsse es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie
unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife
der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase
der Urteilsberatung müsse der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass
das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein
Urteil ausfällen könne. In dieser Phase solle es nicht möglich sein, mit weiteren
Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch
der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginne mit dem
Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen
Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif
halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung könne das
Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen
weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung
anordne. Sie könne aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht sei
gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels
Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen
Dossier befasse, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem
Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht werde.
Im vorliegenden Fall ist
den Parteien mit Verfügung vom 7. September 2018 Gelegenheit geboten worden,
bis 17. September 2018 ihre Honorarnoten einzureichen. Die Abänderung der
Berufung ist erst am 29. September 2018 eingereicht worden. Da sich das
urteilende Gericht trotz der Verfügung vom 7. September 2018, die auf die
Spruchreife des Falles hinweist, noch nicht mit der Urteilsberatung befasst
hat, sind die Noven zu berücksichtigen, was sich insbesondere auch dadurch
rechtfertigt, dass in der Berufung, in der es um den Kindesunterhalt geht, neue
Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürfen (BGE 143
III 42).
8.1
Der Berufungskläger
weist auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_384/2018
vom 21. September 2018) und verlangt, dass der Ehefrau, welche in den letzten
Jahren immer erwerbstätig gewesen sei, ab 1. Oktober 2018 ein hypothetisches
Einkommen von CHF 3'200.00 anzurechnen sei.
8.2
Der Berufungsbeklagten
wird ab August 2018 ein Einkommen von CHF 1'800.00 angerechnet (vergl. Ziffer
1.3
hievor), zumal der Berufungskläger dies selber als realistischerweise
erzielbar erachtet hat. Im Weitern ist festzustellen, dass E.___ zwar im
Oktober 2018 12 Jahre alt geworden ist, was aber bedeutet, dass er erst im
August 2019 in die Sekundarstufe eintreten wird. Das zumutbare Erwerbseinkommen
bleibt somit bei CHF 1'800.00, was einem 50 %-Pensum entspricht. Da es sich um
ein Eheschutzverfahren handelt, ist nicht allzu weit in die Zukunft zu
prognostizieren, zumal sich angesichts des Alters, der Schul- und Wohnsituation
der Kinder sehr wohl in absehbarer Zeit wieder einiges ändern könnte.
9.1
Der Berufungskläger
macht geltend, nachdem der ältere Sohn bei ihm wohne, habe er Anspruch auf den
Grundbetrag von CHF 1'350.00, sowie auf die Gutschrift des Wohnkostenanteils,
der bis anhin der Mutter gutgeschrieben worden sei.
9.2
Die Anrechnung eines
Betrages von CHF 1'350.00 ist berechtigt. Daran ändert die wenig
nachvollziehbare Einwendung der Berufungsbeklagten – D.___ werde im Juli 2019
volljährig, erziele bereits einen Lehrlingslohn und bedürfe keiner Betreuung
mehr – nichts. Der Wohnkostenanteil der beiden Kinder ist entsprechend
ebenfalls neu zu berechnen (17 % für ein Kind bzw. für D.___ CHF 241.00 und für
E.___ CHF 90.00).
10.1
Der Berufungskläger
wendet gegen die Anwendung der bereits von der Vorinstanz angewandten Berechnungstabellen
Bähler/Spycher nichts ein. Es ist somit eine Neuberechnung mit den von der
Vorinstanz eingesetzten Beträgen (abgesehen von den hievor erwähnten Änderungen
sowie den automatisch berechneten bzw. annäherungsweise ermittelten Steuerfolgen)
vorzunehmen, was zu folgenden Resultaten führt:
10.2
In der Phase 1 vom 1.
Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 erhöht sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3'371.00
(Miete CHF 1'420.00 anstatt CHF 1'000.00; laufende Steuern CHF 297.00 (automatischer
Steuerrechner). In der gleichen Phase ist das Einkommen der Ehefrau mit CHF
1'300.00 (anstatt CHF 750.00) einzusetzen. Gemäss Steuerrechner beträgt die
Steuerbelastung der Ehefrau in dieser Phase CHF 108.00. Der Bedarf der Ehefrau
beläuft sich demnach auf CHF 2'742.00. Den Gesamteinnahmen (Eltern und zwei
Kinder) von CHF 7'650.00 steht ein Gesamtbedarf von CHF 7'822.00 gegenüber. Es
liegt demnach eine Unterdeckungssituation vor. Der Berufungskläger kann somit
höchstens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'129.00 (eigenes Einkommen
von CHF 5'500.00 abzüglich eigener Bedarf von CHF 3'371.00) bezahlen. Der
Berufungskläger beantragt für D.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 646.00
(Barunterhalt CHF 319.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00). Wie die Vorinstanz
zu Recht erkannt hat, ist für den beinahe volljährigen Sohn kein
Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Nachdem der Berufungskläger beantragt, er
sei zu verpflichten, für D.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 646.00 zu
bezahlen, ist dieser auch zuzusprechen. Da während dieser Phase beide Kinder
bei der Mutter wohnen und der Betrag von CHF 2'129.00 der Berufungsbeklagten
für die Bedürfnisse beider Kinder ausgerichtet wird, kann die Frage, ob es
rechtlich überhaupt zulässig ist, für ein Kind zulasten des andern Kindes einen
höheren Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, offengelassen werden. Der
Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt CHF 1'483.00 (CHF 2'129.00 abzüglich CHF
646.
). Dabei beträgt der Barunterhalt CHF 540.00 (Bedarf von E.___ CHF 740.00
abzüglich Kinderzulagen CHF 200.00) und der Betreuungsunterhalt CHF 943.00. Die
Berufungsbeklagte hat keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag.
10.3
Für die Monate August
und September 2018 beträgt das anrechenbare Einkommen für die Berufungsbeklagte
CHF 1'800.00, was gemäss Steuerrechner eine Steuerbelastung von CHF 163.00 zur
Folge hat. Die Steuern beim Ehemann belaufen sich auf CHF 327.00. Einem
Gesamtbedarf von CHF 7'907.00 (Ehefrau CHF 2'797.00, Ehemann CHF 3'401.00, D.___
CHF 969.00, E.___ CHF 740.00) stehen Gesamteinnahmen von CHF 8'217.00
gegenüber, was einen Überschuss von CHF 310.00 ergibt, der zu je 1/3 bzw. je
CHF 103.00 auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte und zu 1/3 auf die
beiden Söhne bzw. zu je CHF 52.00 aufzuteilen ist. Einem Einkommen des
Berufungsklägers von CHF 5'500.00 steht sein um den Überschussanteil
erweiterter Bedarf von somit CHF 3'504.00 gegenüber. Er ist demnach für
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total CHF 1'996.00 zu verpflichten (CHF
5'500.00 abzüglich CHF 3'504.00). Der Berufungskläger ist auch für diese sehr
kurze Phase auf seiner Zusage zu behaften und der Unterhaltsbeitrag für D.___ ist
auf CHF 637.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt CHF
1'256.00 (CHF 1'996.00 abzüglich Unterhaltsbeitrag D.___ CHF 637.00 abzüglich
Überschussanteil für die Ehefrau CHF 103.00). Der Barunterhalt beträgt CHF
592.00
(CHF 540.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 52.00). Entsprechend
beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 664.00. Die Berufungsbeklagte hat
Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 103.00
(Überschussanteil).
10.4
Ab Oktober 2018 wohnt
D.___ bei seinem Vater. Entsprechend beträgt der Bedarf des Berufungsklägers gegenüber
der Berechnung in der vorangehenden Phase neu CHF 3'283.00 (Grundbetrag CHF
1'350.00, Wohnkosten CHF 1'179.00 [CHF 1'420.00 abzüglich Anteil von D.___ von
CHF 241.00], Steuern CHF 300.00). Der Bedarf von D.___ erhöht sich entsprechend
auf CHF 1'139.00. Bei der Berufungsbeklagten beträgt der Bedarf neu 2'652.00
(Abweichungen gegenüber der Vorperiode: Wohnkosten CHF 438.00 [CHF 528.00
abzüglich Wohnkostenanteil von E.___ CHF 90.00], Steuern CHF 300.00). Der
Bedarf von E.___ beträgt entsprechend CHF 759.00. Gesamthaft ergibt dies CHF
7'833.00. Dem steht ein Gesamteinkommen von CHF 8'217.00 gegenüber, was einen
Überschuss von CHF 384.00 ergibt. Dieser Überschuss ist wiederum zu je 1/3 (CHF
128.
) auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie und zu je 1/6
(CHF 64.00) auf die beiden Kinder aufzuteilen. Der Berufungskläger ist damit zu
Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 1'603.00 zu verpflichten (eigenes
Einkommen CHF 5'500.00 zuzüglich Einkommen von D.___ CHF 717.00 abzüglich um
den Überschussanteil (CHF 128.00) erweiterter Bedarf des Ehemannes von CHF 3'411.00
abzüglich um den Überschussanteil (CHF 64.00) erweiterten Bedarf von D.___ von
CHF 1'203.00). Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt entsprechend CHF
1'475.00 (Barunterhalt CHF 623.00 [559.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 64.00]
und Betreuungsunterhalt von CHF 852.00). Der persönliche Unterhaltsbeitrag an
die Berufungsbeklagte entspricht dem Überschussanteil von CHF 128.00.
10.5
Die Berufung ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
III.
1.1
Wird die
unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so
kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der
Dispositiv
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119
Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde
wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit
rechtzeitig erhoben.
1.2 Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht,
wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die
Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des
Beschwerdeführers abgewiesen und dazu erwogen, das Einkommen des Ehemannes
betrage monatlich CHF 5'500.00 netto. Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf
betrage CHF 3'194.00. Zu diesem monatlichen Bedarf dazuzuzählen seien die
an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
monatlich CH 2’546.00, was für den Ehemann einen Bedarf von total
CHF 5'740.00 ergebe. Nach Abzug der Bedarfskosten verbleibe ihm entsprechend
ein monatliches Manko von rund CHF 240.00. Er hätte somit Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege habe der Ehemann auf seinen beiden Konti der
Raiffeisenbank CHF 4’038.00 und CHF 5’800.00 gehabt. Dies ergebe ein Total von
CHF 9'838.00. Dann komme hinzu, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei.
Somit sei er entsprechend in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen.
3. Der Beschwerdeführer
rügt, wie er bereits ausgeführt habe, handle es sich beim Betrag von CHF
9'838.00 nicht etwa um angehäuftes Vermögen, sondern um sein Lohneinkommen
inklusive 13. Monatslohn, welcher ihm mit dem Novemberlohn ausbezahlt worden
sei. Aufgrund der Kontoauszüge und Belastungsanzeigen hätte die Vorinstanz dies
erkennen sollen. Es komme hinzu, dass nach kantonaler Rechtsprechung einer
Partei ein Notgroschen von CHF 11'500.00 zustehe, der nicht mitgerechnet werden
dürfe. Das Haus könne nicht zusätzlich belastet werden. Es bestehe eine
Pflichtamortisation.
4. Die Rügen genügen den
Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Bewegliches Vermögen hat in einem
beschränkten Umfange den Charakter einer Notreserve (sog. «Notgroschen») für
laufende und künftige Bedürfnisse und ist dem Ehemann in diesem Umfange zu
belassen. Die Kantone und das Bundesgericht haben in dieser
Frage je eine eigene Praxis entwickelt, wobei bislang i.d.R. ein
Vermögensfreibetrag von 10’000 Franken bis 20’000 Franken gewährt wurde. Die
Bemessung des Notgroschens ist jedoch abhängig von der ökonomischen und
sozialen Gesamtsituation des Gesuchstellers und ist umso grosszügiger und höher
anzusetzen, je prekärer diese ist (vgl. Lukas Huber, Schweizerische
Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2016, Art. 117 N 38). Der Beschwerdeführer
bestreitet den Saldo auf seinen Konti von CHF 9'838.00 nicht und behauptet
einfach, nach kantonalem Recht stehe ihm ein Notgroschen von CHF 11'500.00 zu.
Im Weitern wendet der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung,
dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei, lediglich ein, er könne das Haus
nicht weiter belasten, es bestehe eine Pflichtamortisation. Dies genügt nicht, die
vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich erscheinen zu lassen, zumal der
Beschwerdeführer für seine Behauptung, er könne das Haus nicht weiter belasten,
keine Belege zum Beweis hiefür eingereicht hat. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
IV.
Die Berufung ist teilweise
gutzuheissen. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die
Unterhaltsbeiträge sind neu festzusetzen. Entsprechend diesem Resultat sind die
Gerichtkosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 den Parteien
je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Beschwerde
wird abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00
hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die
Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018 wird aufgehoben und
lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat für die
Kinder D.___ und E.___ folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu leisten:
-
Rückwirkend ab
Dezember 2017 bis und mit Juli 2018:
D.___ CHF 646.00
Barunterhalt
E.___ CHF 1’483.00
(CHF 540.00 Bar-, CHF 943.00 Betreuungsunterhalt)
-
Ab August 2018:
D.___ CHF
637.00 Barunterhalt
E.___ CHF
1’256.00 (CHF 592.00 Bar-, CHF 664.00 Betreuungsunterhalt)
-
Ab
Oktober 2018:
E.___ CHF
1'475.00 (CHF 623.00 Bar-, CHF 852.00 Betreuungsunterhalt).
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich geschuldet.
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.»
Ziffer 6 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018 wird aufgehoben und
lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau für die Monate August und September 2018 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 103.00 zu bezahlen. Mit Wirkung Oktober
2018 erhöht sich der monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag auf CHF 128.00.»
2.
Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur
Hälfte zu bezahlen.
4.
Die
Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
5.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
6.
A.___
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller