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Entscheid

ZKBER.2018.58

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

19. Oktober 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten A.___ und B.___ leben

seit 1. September 2015 getrennt. Sie haben am 5./9. November 2015 eine

Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Am 4. September 2017 hat der Ehemann beim Richteramt

Dorneck-Thierstein die Ehescheidungsklage angehoben. Der Ehe sind zwei Kinder

entsprossen (C.___, geb. [...] 1996, und D.___, geb. [...] 2000). Beide Kinder

sind mittlerweile volljährig.

2. Am 19. Januar 2018 fand

vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Den Parteien wurde

antragsgemäss Frist gesetzt zur Einreichung einer Ehescheidungsvereinbarung.

3. Mit Eingabe vom 16. Mai

2018 ersuchte der Ehemann um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Nach Eingang

verschiedener Stellungnahmen und Urkunden erliess der Amtsgerichtspräsident am

24. August 2018 folgende, hier interessierende Verfügung:

1. […].

2. […]

3. Der Kläger und Kindsvater wird,

rückwirkend ab 15. Mai 2018 und bis zum Abschluss der IV-Anlehre des

gemeinsamen Sohnes D.___ (IV-Anlehre zur Einführung in […]) richterlich

verpflichtet, für D.___ (geb. [...] 2000) einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 405.00 (nur Barunterhalt) zu

bezahlen. Hinzu kommen allfällige Ausbildungszulagen (in der Regel CHF 250.00

pro Monat), welche der Kläger und Kindsvater für D.___ zu beziehen berechtigt

und verpflichtet ist.

4. Der Kläger und Ehemann wird weiter

richterlich verpflichtet, rückwirkend ab 15. Mai 2018 und für die Dauer des

Scheidungsverfahrens, an die Beklagte und Ehefrau einen monatlichen und

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'282.00 (inkl.

Vorsorgeunterhalt) zu bezahlen.

5. […]

6. […]

7. […]

4. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 24. August 2018.

Sie stellte den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, rückwirkend ab 15. Mai

2018 bis 31. Juli 2018, für den Sohn D.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'020.00 (Barunterhalt) zu bezahlen zuzüglich allfälliger

Ausbildungszulagen. Ab 1. August 2018 bis zum Abschluss der IV-Anlehre sei der

Unterhaltsbeitrag auf CHF 405.00 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen

festzusetzen. Der Ehemann schloss in seiner Berufungsantwort auf Abweisung der

Berufung.

5. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter hat erwogen, da

der Sohn D.___ im Zeitpunkt des Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen

noch nicht volljährig gewesen sei und er sich darüber hinaus nach wie vor in

Ausbildung befinde, sei er ebenfalls in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen.

Ihm sei von seinem eigenen Einkommen von CHF 1'221.00 (IV-Taggeld)

ermessensweise 2/3, sprich CHF 814.00 anzurechnen. Weiter komme hinzu der

Grundbetrag von CHF 600.00, ein Wohnkostenanteil von CHF 279.00,

Krankenkassenprämien von CHF 83.00 (nur KVG), das U-Abo von CHF 44.00

(Jahresabo) sowie für besondere Krankheitskosten ermessensweise CHF 50.00.

Dies ergebe einen Gesamtgrundbedarf für D.___ von CHF 1'056.00. Rechne man

die Einkommen minus Lebenshaltungskosten, so ergebe dies einen Überschuss von

CHF 2'063.00, welcher auf jeden Ehegatten mit je 40% (CHF 825.00) und

auf den Sohn D.___ mit 20% (CHF 413.00) aufzuteilen sei. Der Ehemann habe

der Ehefrau somit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'282.00 für

die Dauer des Verfahrens auszurichten. Für den Sohn D.___ betrage der

Unterhaltsbeitrag CHF 405.00 zuzüglich der vom Ehemann bezogenen

Ausbildungszulagen.

1.2

Die Berufungsklägerin

rügt, die Anrechnung eines Einkommens von CHF 814.00 beim Sohn D.___ für die

Monate Mai, Juni und Juli 2018 entspreche nicht dem Sachverhalt und sei

willkürlich. Bereits vor Vorinstanz sei darauf hingewiesen worden, dass D.___

seit Aufnahme seiner Anlehre bis und mit Juli 2018 lediglich vom

Ausbildungsbetrieb eine kleine Ausbildungsentschädigung von CHF 300.00 und kein

IV-Taggeld erhalten habe. Das IV-Taggeld für die IV-Anlehre werde erst ab 1.

August 2018 ausgerichtet.

1.3

Die Rüge ist begründet

und es ist nicht richtig, wenn der Vorderrichter das Taggeld bereits ab 15. Mai

2018.

berücksichtigt hat. Die Argumente des Berufungsbeklagten in seiner

Berufungsantwort – die Ausführungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und im

Ermessensbereich und die Verhältnisse hätten sich bereits ab 1. März 2018

dauerhaft verändert und vor allem sein Einkommen habe sich massiv reduziert –

überzeugen nicht und vermögen an der Tatsache, dass das IV-Taggeld erst ab 1.

August 2018 ausgerichtet wird, nichts zu ändern.

2.1

Gestützt auf die

Feststellungen betreffend Bedarf und Einkommen der Parteien hat die

Berufungsklägerin auf der Basis der Berechnung der Vorinstanz eine neue

Berechnung angestellt und den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 15. Mai bis

31.

Juli 2018 auf CHF 1'020.00 ermittelt.

2.2

Die Berechnung ist

nachvollziehbar und ist zu übernehmen. Das Argument des Berufungsbeklagten, der

Unterhalt sei korrekt festgelegt worden, vermag auch daran nichts zu ändern.

Der Berufungsbeklagte gibt zwar noch zu bedenken, dass zum Beispiel auch der

Überschuss und andere Punkte neu berechnet werden müssten und auch der

Ehegattenunterhalt müsste dann reduziert werden. Der Berufungsbeklagte hat die

Berechnung jedoch nicht substantiell in Frage gestellt. Insbesondere hat er

auch keine Berufung gegen die Festsetzung des Frauenaliments erhoben.

3.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung gutzuheissen ist. Entsprechend wird der

Berufungsbeklagte, der die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt

hat, kostenpflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'000.00.

Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist

antragsgemäss auf CHF 1'670.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3

der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. August

2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

«Der Kläger und Kindsvater wird

verpflichtet, rückwirkend ab 15. Mai 2018 bis 31. Juli 2018 für seinen Sohn D.___

(geb. [...] 2000) einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'020.00 (nur Barunterhalt) zu bezahlen. Ab 1. August

2018 bis zum Abschluss der IV-Anlehre zur Einführung in […] wird der Kläger und

Kindsvater verpflichtet, für D.___ einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 405.00 (nur Barunterhalt) zu

bezahlen. Hinzu kommen allfällige Ausbildungszulagen (in der Regel CHF 250.00

pro Monat), welche der Kläger und Kindsvater für D.___ zu beziehen berechtigt

und verpflichtet ist.»

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu

erstatten.

3. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'670.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel