ZKBER.2018.58
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
19. Oktober 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten A.___ und B.___ leben
seit 1. September 2015 getrennt. Sie haben am 5./9. November 2015 eine
Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Am 4. September 2017 hat der Ehemann beim Richteramt
Dorneck-Thierstein die Ehescheidungsklage angehoben. Der Ehe sind zwei Kinder
entsprossen (C.___, geb. [...] 1996, und D.___, geb. [...] 2000). Beide Kinder
sind mittlerweile volljährig.
2. Am 19. Januar 2018 fand
vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Den Parteien wurde
antragsgemäss Frist gesetzt zur Einreichung einer Ehescheidungsvereinbarung.
3. Mit Eingabe vom 16. Mai
2018 ersuchte der Ehemann um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Nach Eingang
verschiedener Stellungnahmen und Urkunden erliess der Amtsgerichtspräsident am
24. August 2018 folgende, hier interessierende Verfügung:
1. […].
2. […]
3. Der Kläger und Kindsvater wird,
rückwirkend ab 15. Mai 2018 und bis zum Abschluss der IV-Anlehre des
gemeinsamen Sohnes D.___ (IV-Anlehre zur Einführung in […]) richterlich
verpflichtet, für D.___ (geb. [...] 2000) einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 405.00 (nur Barunterhalt) zu
bezahlen. Hinzu kommen allfällige Ausbildungszulagen (in der Regel CHF 250.00
pro Monat), welche der Kläger und Kindsvater für D.___ zu beziehen berechtigt
und verpflichtet ist.
4. Der Kläger und Ehemann wird weiter
richterlich verpflichtet, rückwirkend ab 15. Mai 2018 und für die Dauer des
Scheidungsverfahrens, an die Beklagte und Ehefrau einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'282.00 (inkl.
Vorsorgeunterhalt) zu bezahlen.
5. […]
6. […]
7. […]
4. Frist- und formgerecht
erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 24. August 2018.
Sie stellte den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, rückwirkend ab 15. Mai
2018 bis 31. Juli 2018, für den Sohn D.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'020.00 (Barunterhalt) zu bezahlen zuzüglich allfälliger
Ausbildungszulagen. Ab 1. August 2018 bis zum Abschluss der IV-Anlehre sei der
Unterhaltsbeitrag auf CHF 405.00 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen
festzusetzen. Der Ehemann schloss in seiner Berufungsantwort auf Abweisung der
Berufung.
5. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter hat erwogen, da
der Sohn D.___ im Zeitpunkt des Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen
noch nicht volljährig gewesen sei und er sich darüber hinaus nach wie vor in
Ausbildung befinde, sei er ebenfalls in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen.
Ihm sei von seinem eigenen Einkommen von CHF 1'221.00 (IV-Taggeld)
ermessensweise 2/3, sprich CHF 814.00 anzurechnen. Weiter komme hinzu der
Grundbetrag von CHF 600.00, ein Wohnkostenanteil von CHF 279.00,
Krankenkassenprämien von CHF 83.00 (nur KVG), das U-Abo von CHF 44.00
(Jahresabo) sowie für besondere Krankheitskosten ermessensweise CHF 50.00.
Dies ergebe einen Gesamtgrundbedarf für D.___ von CHF 1'056.00. Rechne man
die Einkommen minus Lebenshaltungskosten, so ergebe dies einen Überschuss von
CHF 2'063.00, welcher auf jeden Ehegatten mit je 40% (CHF 825.00) und
auf den Sohn D.___ mit 20% (CHF 413.00) aufzuteilen sei. Der Ehemann habe
der Ehefrau somit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'282.00 für
die Dauer des Verfahrens auszurichten. Für den Sohn D.___ betrage der
Unterhaltsbeitrag CHF 405.00 zuzüglich der vom Ehemann bezogenen
Ausbildungszulagen.
1.2
Die Berufungsklägerin
rügt, die Anrechnung eines Einkommens von CHF 814.00 beim Sohn D.___ für die
Monate Mai, Juni und Juli 2018 entspreche nicht dem Sachverhalt und sei
willkürlich. Bereits vor Vorinstanz sei darauf hingewiesen worden, dass D.___
seit Aufnahme seiner Anlehre bis und mit Juli 2018 lediglich vom
Ausbildungsbetrieb eine kleine Ausbildungsentschädigung von CHF 300.00 und kein
IV-Taggeld erhalten habe. Das IV-Taggeld für die IV-Anlehre werde erst ab 1.
August 2018 ausgerichtet.
1.3
Die Rüge ist begründet
und es ist nicht richtig, wenn der Vorderrichter das Taggeld bereits ab 15. Mai
2018.
berücksichtigt hat. Die Argumente des Berufungsbeklagten in seiner
Berufungsantwort – die Ausführungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und im
Ermessensbereich und die Verhältnisse hätten sich bereits ab 1. März 2018
dauerhaft verändert und vor allem sein Einkommen habe sich massiv reduziert –
überzeugen nicht und vermögen an der Tatsache, dass das IV-Taggeld erst ab 1.
August 2018 ausgerichtet wird, nichts zu ändern.
2.1
Gestützt auf die
Feststellungen betreffend Bedarf und Einkommen der Parteien hat die
Berufungsklägerin auf der Basis der Berechnung der Vorinstanz eine neue
Berechnung angestellt und den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 15. Mai bis
31.
Juli 2018 auf CHF 1'020.00 ermittelt.
2.2
Die Berechnung ist
nachvollziehbar und ist zu übernehmen. Das Argument des Berufungsbeklagten, der
Unterhalt sei korrekt festgelegt worden, vermag auch daran nichts zu ändern.
Der Berufungsbeklagte gibt zwar noch zu bedenken, dass zum Beispiel auch der
Überschuss und andere Punkte neu berechnet werden müssten und auch der
Ehegattenunterhalt müsste dann reduziert werden. Der Berufungsbeklagte hat die
Berechnung jedoch nicht substantiell in Frage gestellt. Insbesondere hat er
auch keine Berufung gegen die Festsetzung des Frauenaliments erhoben.
3.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung gutzuheissen ist. Entsprechend wird der
Berufungsbeklagte, der die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt
hat, kostenpflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'000.00.
Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist
antragsgemäss auf CHF 1'670.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3
der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. August
2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
«Der Kläger und Kindsvater wird
verpflichtet, rückwirkend ab 15. Mai 2018 bis 31. Juli 2018 für seinen Sohn D.___
(geb. [...] 2000) einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'020.00 (nur Barunterhalt) zu bezahlen. Ab 1. August
2018 bis zum Abschluss der IV-Anlehre zur Einführung in […] wird der Kläger und
Kindsvater verpflichtet, für D.___ einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 405.00 (nur Barunterhalt) zu
bezahlen. Hinzu kommen allfällige Ausbildungszulagen (in der Regel CHF 250.00
pro Monat), welche der Kläger und Kindsvater für D.___ zu beziehen berechtigt
und verpflichtet ist.»
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu
erstatten.
3. B.___ hat A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'670.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel