ZKBER.2018.61
Forderung
10. Dezember 2018Deutsch3 min
Source so.ch
SOG
2018 Nr. 17
Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1
Gebührentarif.
Für die blosse Kenntnisnahme, dass die Gegenpartei ein Rechtsmittel eingereicht
und dieses wieder zurückgezogen hat, bevor dieses überhaupt zur Antwort
zugestellt wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Es wäre unbillig
und stossend, wenn alleine deswegen, weil der Rechtsmittelkläger dem
Gegenanwalt vorab kollegialiter eine Kopie des Rechtsmittels zugestellt hat,
eine Parteientschädigung ausgerichtet würde.
Sachverhalt
Die Klägerinnen machten
Verantwortlichkeits-, Schadenersatz sowie Anfechtungsansprüche geltend, die sie
sich im Konkursverfahren der C.__ AG nach Art. 260 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) haben abtreten lassen. Das
Amtsgericht trat nicht auf die Klagen ein, weil die C.__ AG in Liquidation im
Handelsregister gelöscht worden war und damit auch die abgetretenen Forderungen
untergegangen waren. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen am 12.
September 2018 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht, zogen diese
jedoch am 24. September 2018 wieder zurück. Den Beklagten wurde zwar
Gelegenheit zur Einreichung von Honorarnoten für allfällige Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren geboten. Letztlich wies der Präsident der Zivilkammer die
Entschädigungsbegehren der Beklagten dennoch mit nachfolgender Begründung ab.
Aus
den Erwägungen:
7. Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt auch für die
Parteikosten. Parteientschädigungen werden nach dem Aufwand festgesetzt, der
für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs.
1 GT). Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten lediglich zwei Verfügungen
entgegennehmen, nämlich diejenige vom 13. September 2018 mit der Mitteilung,
dass eine Berufung eingereicht wurde, sowie diejenige vom 26. September 2018
mit dem Inhalt, dass die Berufung wieder zurückgezogen wurde. Der Aufwand,
welcher die blosse Kenntnisnahme dieser beiden Mitteilungen verursacht, ist
Erwägungen
derart gering, dass sich dafür die Zusprechung eines Kleinstbetrages kaum
rechtfertigt. Ohnehin gehört die Feststellung, ob die Anfechtungsfrist
ungenutzt abgelaufen oder doch ein Rechtsmittel – in der Regel am letzten Tag
der Frist – ergriffen worden ist, noch zu den Abschlussarbeiten des
erstinstanzlichen Verfahrens und wird durch die dort zugesprochene
Parteientschädigung abgegolten. Vorher kann der Fall noch nicht als
abgeschlossen und erledigt betrachtet werden und es kann bei der Gegenpartei
noch keine Parteientschädigung einverlangt und der eigenen Klientschaft noch
keine Schlussrechnung zugestellt werden. Ausserdem hatte die Rechtsmittelinstanz
den Berufungsbeklagten die Berufung noch gar nicht zugestellt. Damit fehlte es
an den grundlegenden Informationen für eine seriöse Bearbeitung der Berufung.
Dass der Vertreter der Berufungsklägerinnen den Vertretern der
Berufungsbeklagten kollegialiter eine Kopie der Berufung hat zukommen lassen,
hat diesen erste Überlegungen und Vorbereitungen ermöglicht und im Grunde
genommen die Berufungsantwortfrist zu ihren Gunsten verlängert. Es wäre
unbillig und stossend, wenn gerade dieses kollegiale Verhalten zum
Anknüpfungspunkt für die Zusprechung eine Parteientschädigung herangezogen
würde. Auch der Umstand, dass dem Parteivertreter gewohnheitsmässig und
schematisch Gelegenheit geboten wurde, eine Honorarnote einzureichen, vermag
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu begründen. Der dadurch
verursachte Aufwand ist vorab im Kanzleibereich angefallen. Zudem wäre eine
Honorarnote ohnehin auszufertigen gewesen. Denn es steht ausser Frage, dass die
vorsorglich gestützt auf die Kollegenkopie geleisteten Verrichtungen von den
eigenen Klienten zu tragen sind. Dieser Aufwand kann nicht den
Berufungsklägerinnen angelastet werden, da sie im Zeitpunkt, zu dem er erbracht
wurde, noch nicht erforderlich war. Die Parteikosten sind demnach
wettzuschlagen, d.h. sie sind von den Parteien je selbst zu tragen.
Präsident
der Zivilkammer, Verfügung vom 10. Dezember 2018 (ZKBER.2018.61)