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Entscheid

ZKBER.2018.61

Forderung

10. Dezember 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Klägerinnen machten

Verantwortlichkeits-, Schadenersatz sowie Anfechtungsansprüche geltend, die sie

sich im Konkursverfahren der C.__ AG nach Art. 260 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) haben abtreten lassen. Das

Amtsgericht trat nicht auf die Klagen ein, weil die C.__ AG in Liquidation im

Handelsregister gelöscht worden war und damit auch die abgetretenen Forderungen

untergegangen waren. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen am 12.

September 2018 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht, zogen diese

jedoch am 24. September 2018 wieder zurück. Den Beklagten wurde zwar

Gelegenheit zur Einreichung von Honorarnoten für allfällige Aufwendungen im

Rechtsmittelverfahren geboten. Letztlich wies der Präsident der Zivilkammer die

Entschädigungsbegehren der Beklagten dennoch mit nachfolgender Begründung ab.

Aus

den Erwägungen:

7. Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt auch für die

Parteikosten. Parteientschädigungen werden nach dem Aufwand festgesetzt, der

für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs.

1 GT). Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten lediglich zwei Verfügungen

entgegennehmen, nämlich diejenige vom 13. September 2018 mit der Mitteilung,

dass eine Berufung eingereicht wurde, sowie diejenige vom 26. September 2018

mit dem Inhalt, dass die Berufung wieder zurückgezogen wurde. Der Aufwand,

welcher die blosse Kenntnisnahme dieser beiden Mitteilungen verursacht, ist

Erwägungen

derart gering, dass sich dafür die Zusprechung eines Kleinstbetrages kaum

rechtfertigt. Ohnehin gehört die Feststellung, ob die Anfechtungsfrist

ungenutzt abgelaufen oder doch ein Rechtsmittel – in der Regel am letzten Tag

der Frist – ergriffen worden ist, noch zu den Abschlussarbeiten des

erstinstanzlichen Verfahrens und wird durch die dort zugesprochene

Parteientschädigung abgegolten. Vorher kann der Fall noch nicht als

abgeschlossen und erledigt betrachtet werden und es kann bei der Gegenpartei

noch keine Parteientschädigung einverlangt und der eigenen Klientschaft noch

keine Schlussrechnung zugestellt werden. Ausserdem hatte die Rechtsmittelinstanz

den Berufungsbeklagten die Berufung noch gar nicht zugestellt. Damit fehlte es

an den grundlegenden Informationen für eine seriöse Bearbeitung der Berufung.

Dass der Vertreter der Berufungsklägerinnen den Vertretern der

Berufungsbeklagten kollegialiter eine Kopie der Berufung hat zukommen lassen,

hat diesen erste Überlegungen und Vorbereitungen ermöglicht und im Grunde

genommen die Berufungsantwortfrist zu ihren Gunsten verlängert. Es wäre

unbillig und stossend, wenn gerade dieses kollegiale Verhalten zum

Anknüpfungspunkt für die Zusprechung eine Parteientschädigung herangezogen

würde. Auch der Umstand, dass dem Parteivertreter gewohnheitsmässig und

schematisch Gelegenheit geboten wurde, eine Honorarnote einzureichen, vermag

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu begründen. Der dadurch

verursachte Aufwand ist vorab im Kanzleibereich angefallen. Zudem wäre eine

Honorarnote ohnehin auszufertigen gewesen. Denn es steht ausser Frage, dass die

vorsorglich gestützt auf die Kollegenkopie geleisteten Verrichtungen von den

eigenen Klienten zu tragen sind. Dieser Aufwand kann nicht den

Berufungsklägerinnen angelastet werden, da sie im Zeitpunkt, zu dem er erbracht

wurde, noch nicht erforderlich war. Die Parteikosten sind demnach

wettzuschlagen, d.h. sie sind von den Parteien je selbst zu tragen.

Präsident

der Zivilkammer, Verfügung vom 10. Dezember 2018 (ZKBER.2018.61)