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Entscheid

ZKBER.2018.62

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

23. Oktober 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hatte

die Amtsgerichtspräsidentin ein Gesuch der Ehefrau um Erlass vorsorglicher

Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Wesentlichen abgewiesen

und festgestellt, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin die

Regelungen des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Willisau vom 9. Juli

2015 gelten. Gemäss diesem Eheschutzentscheid ist der Ehemann seit 1. März 2016

verpflichtet, für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. 2003) und

D.___ (geb. 2011) monatliche und ab Verfall zu 5 % verzinsliche

Unterhaltsbeiträge von je CHF 890.00 zuzüglich Kinder- beziehungsweise

Ausbildungszulagen sowie akonto Kinderbetreuung einen Betrag von CHF 370.00 zu

bezahlen.

1.2 Am 14. März 2018 stellte die Ehefrau

das Gesuch, den Eheschutzentscheid ab 14. März 2018 in dem Sinne zu ändern,

dass die Alimente für C.___ auf CHF 1'519.00 und an D.___ auf CHF 1'939.00 pro

Monat zu erhöhen seien. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie

arbeite seit 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 80 %. Eine Vollzeitanstellung

und selbst eine 90 % Erwerbstätigkeit hätten sich als nicht mehr machbar

erwiesen. Sie sei in den letzten Monaten gesundheitlich derart angeschlagen

gewesen und einem Burnout nahe, dass das Arbeitspensum auf 80 % habe reduziert

werden müssen. Das Nettoeinkommen betrage heute CHF 6'134.00 inklusive 13.

Monatslohn und [...]zulage. Demgegenüber stünden die Ausgaben gemäss Unterhaltsberechnung.

Es sei damit nachgewiesen, dass sich die Verhältnisse der Ehefrau seit dem

Eheschutzurteil vom 9. Juli 2015 wesentlich, aber auch dauerhaft geändert

hätten.

Die Amtsgerichtspräsidentin wies das

Abänderungsgesuch mit Verfügung vom 28. August 2018 ab (Ziffer 2 der

Verfügung). Zur Begründung erwog sie, es sei zutreffend, dass bei der Ehefrau

mit der Reduktion des Arbeitspensums von 100 %, das sie im Zeitpunkt des

Erlasses des Eheschutzurteils am 9. Juli 2015 gehabt habe, auf derzeit 80 % und

mit dem aktuell erhöhten erweiterten Bedarf eine wesentliche Änderung der

Verhältnisse eingetreten sei. Allerdings könne noch von keiner dauernden

Veränderung die Rede sein. Die Gesuchstellerin habe das Arbeitspensum mit ihrer

neuen Anstellung seit 1. Juli 2017 bei der [...] von 100 % auf 90 % und

per 1. Januar 2018 auf 80 % reduziert. Als Grund mache sie temporäre

gesundheitliche Probleme geltend. Damit stehe aber noch nicht fest, ob es bei

der Reduktion auch dauerhaft bleibe. Eine Prognose sei unter Berücksichtigung

aller Umstände schwierig. Aufgrund der nur temporären gesundheitlichen Probleme

und der damit verbundenen vorübergehenden Einkommenseinbusse fehle es an der

Dauerhaftigkeit der Veränderung.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau Berufung gegen die Verfügung. Sie beantragt, Ziffer 2 aufzuheben und

ihre bei der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen. Der Ehemann stellt den

Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist, ob die bisherige

Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des

Scheidungsverfahrens abzuändern ist. Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten

Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Dabei gelten

sinngemäss die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung.

Nach dem für die Scheidung geltenden Art. 129 Abs. 1 ZGB wird für eine

Abänderung eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse

vorausgesetzt. Die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft -

das heisst somit auch Art. 179 Abs. 1 ZGB - sind beim Erlass vorsorglicher

Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO).

Die Anforderungen an die Erheblichkeit

und Dauer sind für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen geringer als für die

Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge (BGE 138 III 97 E. 2.3.1). Nach der

Rechtsprechung gilt beispielsweise eine über vier Monate dauernde

Arbeitslosigkeit als nicht mehr kurzzeitige Veränderung der Verhältnisse,

weshalb dem tieferen Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich Rechnung zu tragen

ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Als

dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie

lange sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05).

2.

Die Vorderrichterin stellte fest, die

Ehefrau habe ihr Pensum ab 1. Januar 2018 auf 80 % reduziert, weshalb mit dem

aktuell erhöhten erweiterten Bedarf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse

vorliege. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung dauerte dieser Zustand somit

bereits seit acht Monaten an. Nach den für den Fall einer Arbeitslosigkeit

geltenden Grundsätzen, die vorliegend ohne Weiteres analog herangezogen werden

können, ist damit im Gegensatz zur Vorinstanz auch die Dauerhaftigkeit der

Veränderung zu bejahen. Dazu kommt, dass gemäss den Erwägungen der

Vorderrichterin ungewiss ist, wie lange der Grund für die Veränderung – die

gesundheitlichen Probleme der Ehefrau – noch dauern werden.

Die Rüge der Berufungsklägerin ist

deshalb begründet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der bisherigen

Alimente sind grundsätzlich erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist

Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 28. August 2018 daher aufzuheben.

3.

Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist

die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, wenn ein wesentlicher Teil der

Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu

vervollständigen ist. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Antrag auf Erhöhung

der Alimente nicht beurteilt. Die Sache ist aus diesem Grund zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der konkrete Entscheid über das

Abänderungsgesuch der Ehefrau ist noch offen. Es rechtfertigt sich deshalb, die

Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

28. August 2018 aufgehoben.

2. Die Sache geht zur Neubeurteilung zurück

an die Vorinstanz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit dem

von A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF

500.00 zu erstatten.

4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel