ZKBER.2018.62
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
23. Oktober 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beeli,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hatte
die Amtsgerichtspräsidentin ein Gesuch der Ehefrau um Erlass vorsorglicher
Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Wesentlichen abgewiesen
und festgestellt, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin die
Regelungen des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Willisau vom 9. Juli
2015 gelten. Gemäss diesem Eheschutzentscheid ist der Ehemann seit 1. März 2016
verpflichtet, für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. 2003) und
D.___ (geb. 2011) monatliche und ab Verfall zu 5 % verzinsliche
Unterhaltsbeiträge von je CHF 890.00 zuzüglich Kinder- beziehungsweise
Ausbildungszulagen sowie akonto Kinderbetreuung einen Betrag von CHF 370.00 zu
bezahlen.
1.2 Am 14. März 2018 stellte die Ehefrau
das Gesuch, den Eheschutzentscheid ab 14. März 2018 in dem Sinne zu ändern,
dass die Alimente für C.___ auf CHF 1'519.00 und an D.___ auf CHF 1'939.00 pro
Monat zu erhöhen seien. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie
arbeite seit 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 80 %. Eine Vollzeitanstellung
und selbst eine 90 % Erwerbstätigkeit hätten sich als nicht mehr machbar
erwiesen. Sie sei in den letzten Monaten gesundheitlich derart angeschlagen
gewesen und einem Burnout nahe, dass das Arbeitspensum auf 80 % habe reduziert
werden müssen. Das Nettoeinkommen betrage heute CHF 6'134.00 inklusive 13.
Monatslohn und [...]zulage. Demgegenüber stünden die Ausgaben gemäss Unterhaltsberechnung.
Es sei damit nachgewiesen, dass sich die Verhältnisse der Ehefrau seit dem
Eheschutzurteil vom 9. Juli 2015 wesentlich, aber auch dauerhaft geändert
hätten.
Die Amtsgerichtspräsidentin wies das
Abänderungsgesuch mit Verfügung vom 28. August 2018 ab (Ziffer 2 der
Verfügung). Zur Begründung erwog sie, es sei zutreffend, dass bei der Ehefrau
mit der Reduktion des Arbeitspensums von 100 %, das sie im Zeitpunkt des
Erlasses des Eheschutzurteils am 9. Juli 2015 gehabt habe, auf derzeit 80 % und
mit dem aktuell erhöhten erweiterten Bedarf eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten sei. Allerdings könne noch von keiner dauernden
Veränderung die Rede sein. Die Gesuchstellerin habe das Arbeitspensum mit ihrer
neuen Anstellung seit 1. Juli 2017 bei der [...] von 100 % auf 90 % und
per 1. Januar 2018 auf 80 % reduziert. Als Grund mache sie temporäre
gesundheitliche Probleme geltend. Damit stehe aber noch nicht fest, ob es bei
der Reduktion auch dauerhaft bleibe. Eine Prognose sei unter Berücksichtigung
aller Umstände schwierig. Aufgrund der nur temporären gesundheitlichen Probleme
und der damit verbundenen vorübergehenden Einkommenseinbusse fehle es an der
Dauerhaftigkeit der Veränderung.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau Berufung gegen die Verfügung. Sie beantragt, Ziffer 2 aufzuheben und
ihre bei der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen. Der Ehemann stellt den
Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist, ob die bisherige
Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des
Scheidungsverfahrens abzuändern ist. Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten
Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Dabei gelten
sinngemäss die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung.
Nach dem für die Scheidung geltenden Art. 129 Abs. 1 ZGB wird für eine
Abänderung eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse
vorausgesetzt. Die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft -
das heisst somit auch Art. 179 Abs. 1 ZGB - sind beim Erlass vorsorglicher
Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO).
Die Anforderungen an die Erheblichkeit
und Dauer sind für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen geringer als für die
Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge (BGE 138 III 97 E. 2.3.1). Nach der
Rechtsprechung gilt beispielsweise eine über vier Monate dauernde
Arbeitslosigkeit als nicht mehr kurzzeitige Veränderung der Verhältnisse,
weshalb dem tieferen Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich Rechnung zu tragen
ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Als
dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie
lange sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05).
2.
Die Vorderrichterin stellte fest, die
Ehefrau habe ihr Pensum ab 1. Januar 2018 auf 80 % reduziert, weshalb mit dem
aktuell erhöhten erweiterten Bedarf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
vorliege. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung dauerte dieser Zustand somit
bereits seit acht Monaten an. Nach den für den Fall einer Arbeitslosigkeit
geltenden Grundsätzen, die vorliegend ohne Weiteres analog herangezogen werden
können, ist damit im Gegensatz zur Vorinstanz auch die Dauerhaftigkeit der
Veränderung zu bejahen. Dazu kommt, dass gemäss den Erwägungen der
Vorderrichterin ungewiss ist, wie lange der Grund für die Veränderung – die
gesundheitlichen Probleme der Ehefrau – noch dauern werden.
Die Rüge der Berufungsklägerin ist
deshalb begründet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der bisherigen
Alimente sind grundsätzlich erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist
Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 28. August 2018 daher aufzuheben.
3.
Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist
die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, wenn ein wesentlicher Teil der
Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen ist. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Antrag auf Erhöhung
der Alimente nicht beurteilt. Die Sache ist aus diesem Grund zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Der konkrete Entscheid über das
Abänderungsgesuch der Ehefrau ist noch offen. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
28. August 2018 aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Neubeurteilung zurück
an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit dem
von A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF
500.00 zu erstatten.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel