ZKBER.2018.63
Forderung
19. Dezember 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Hadorn
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Imobersteg,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 26. November 2013 unterzeichneten
C.___ und D.___ (Verkaufspartei) sowie E.___ und F.___ (Kaufspartei) einen
Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag. Kaufgegenstand bildete ein Teil des
Grundstücks Grundbuch (GB) Nr. [...] samt Industriegebäuden Nr. […] und […]. In
Ziffer 3.3 des Vorvertrags vereinbarten die Parteien das Folgende:
«Nicht Kaufgegenstand ist
das auf dem zu verkaufenden Grundstückteil und in den Gebäuden Nr. […] und […]
lagernde Inventar, insbesondere […], etc. Über die ganze oder teilweise
Übernahme dieses Inventars einigen sich die Parteien ausserhalb dieses
Vertrages.»
1.2 D.___ und C.___
schlossen am 17. Dezember 2013 mit E.___ und F.___ einen Mietvertrag ab, nach
welchem die Verkaufspartei der Kaufspartei den Kaufgegenstand bis zur
Grundbucheintragung mietweise zu einem Mietzins von monatlich CHF 6'500.00
exkl. Nebenkosten überliess.
1.3 Mit Kaufvertrag vom 3.
Februar 2014 kauften E.___ und F.___ von C.___ und D.___ das ab GB Nr. [...]
abparzellierte Grundstück GB Nr. [...].
1.4 Vor dem Verkauf betrieben C.___ und D.___
in den Industriegebäuden Nr. […] und […] die A.___ AG. Nach dem Kauf betrieben E.___
und F.___ darin die B.___ AG.
1.5 Am 16. Dezember 2013 stellte die «A.___
AG D.___» der B.___ AG eine Rechnung über CHF 162'000.00 für «Material,
ET-Inventar [...] per Saldo aller Ansprüche pauschal» (CHF 150'000.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer). Es ist unbestritten, dass dieser Betrag bezahlt worden ist.
1.6 Am Abend des 16. August 2016 brannte
es auf GB Nr. [...]. In der Folge entstand ein Streit darüber, wem eine
Versicherungsentschädigung zusteht. Konkret ist strittig, wer Eigentümer der
durch den Brand zerstörten Gegenstände ist.
2.1 Am 12. Juli 2017 reichte die A.___
AG (nachfolgend: Klägerin) gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte) beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Beklagte habe der Klägerin einen
gemäss Beweisergebnis zu beziffernden, CHF 30'000.00 übersteigenden Betrag
zuzüglich Schadenszins zu 5 % p.a. seit wann rechtens zu bezahlen.
2. Die Beklagte habe der Klägerin CHF
1'919.35 zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit wann rechtens zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beklagte schloss mit
Klageantwort vom 6. November 2017 auf Klageabweisung, soweit auf die Klage einzutreten
sei, u.K.u.E.F.
2.3 Mit Verfügung vom 30. November 2017
ordnete der Amtsgerichtspräsident beschränkt auf die Streitpunkte der Aktiv-
und Passivlegitimation sowie die örtliche Zuständigkeit einen zweiten
Schriftenwechsel an. Die Klägerin reichte am 15. Dezember 2017 eine Replik und
die Beklagte am 11. Januar 2018 eine Duplik zu den Akten.
3. Am 22. März 2018 fand die
Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragungen statt. Das Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt wies die Klage aufgrund fehlender Aktivlegitimation mit
Urteil vom 26. März 2018 ab und auferlegte die Prozesskosten der Klägerin.
4.1 Gegen das begründete Urteil erhob
die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 14. September 2018 fristgerecht
Berufung. Sie beantragte, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, u.K.u.E.F.
4.2 Demgegenüber beantragte die Beklagte
(von nun an: Berufungsbeklagte) in der Berufungsantwort vom 22. Oktober 2018,
die Berufung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5. Über die Berufung kann ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorinstanz erwog, die Klägerin
berufe sich in ihrer Argumentation insbesondere auf die sich bei den Akten
befindenden Versicherungspolicen. Ein Versicherungsvertrag lasse aber keine
zwingenden Schlüsse auf die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die versicherten
Objekte zu. Dies zeige sich beispielhaft daran, dass auch in der von der
Klägerin eingereichten Versicherungspolice die sich im Eigentum von D.___ und C.___
befindende Liegenschaft mitversichert sei. Die Tatsache, dass das
Betriebsinventar in einer Police versichert sei, die auf die juristischen
Personen laute, lasse keinen Aufschluss darüber zu, in wessen sachenrechtlichem
Eigentum sich das versicherte Objekt befinde. Die steuerrechtliche Behandlung
lasse ebenfalls nicht direkt auf die Eigentumsverhältnisse schliessen. In den
Steuerunterlagen würden neben «Mobilien», «Einrichtungen» und «Maschinen» auch
die «[…]-halle» oder die «[…]-anlage» aufgeführt. Die […]-halle und die […]-anlage
seien aber wiederum unbestreitbar Teile der Liegenschaft, welche die Ehegatten C.___
und D.___ als Privatpersonen in ihrem Eigentum hätten. Die meisten Beweismittel
führten jeweils die natürlichen Personen C.___ und D.___ auf der einen Seite
und F.___ und E.___ auf der anderen Seite auf. Die Rechnung über die
CHF 162'000.00 sei auf dem Briefpapier mit dem Briefkopf «A.___ AG D.___»
gedruckt worden. Der Name der Klägerin sei aber lediglich «A.___AG». Damit
trage auch dieser Briefkopf nicht zur Klärung bei. Auch aus den Zeugenaussagen
lasse sich nichts ableiten, was für den von der Klägerin eingenommenen
Standpunkt spreche. Zusammengefasst seien von der Klägerin keinerlei Unterlagen
eingereicht worden, welche beweisen könnten, dass das Betriebsinventar in ihrem
Eigentum stehe.
1.2
Die Berufungsklägerin macht im
Wesentlichen geltend, aufgrund der «faktischen Personalunion» zwischen ihr und ihren
Inhabern sowie der Berufungsbeklagten und deren beherrschenden Privatpersonen,
sei teilweise bei der Korrespondenz nicht mit letzter Konsequenz auf eine klare
Abgrenzung der jeweiligen Personenbezeichnungen geachtet worden. Dennoch sei
den Parteien aber stets klar gewesen, dass einzig die Liegenschaftstransaktion
zwischen den Privatpersonen erfolgt sei und sämtliche übrigen Geschäftsbeziehungen
ausschliesslich die juristischen Personen betroffen hätten. Im Vorkaufsvertrag
vom 26. November 2013 sei explizit festgehalten worden, dass das Inventar wie
[…] nicht Gegenstand des Vertrages seien. Mit Blick auf die «Personalunion» lasse
sich daraus nicht herleiten, dass das Inventar C.___ und D.___ gehöre. Das
Ersatzteilinventar im Betrag von CHF 150'000.00 sei unbestritten an die
Berufungsbeklagte veräussert worden. Die Rechnung vom 16. Dezember 2013 trage
den Briefkopf A.___AG und D.___. Damit sollte sichergestellt werden, dass […] D.___,
der sich als […] einen Namen gemacht habe, mit der A.___ AG in Verbindung
gebracht werde. Die Rechnung vom 16. Dezember 2013 trage die Adresse, die
Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Homepage und die Mehrwertsteuernummer
der Berufungsklägerin. Die Faktura sei an die Berufungsbeklagte adressiert
gewesen. Es sei erstellt, dass das «ausserhalb des Vorvertrages zu Regelnde»
zwischen den hierortigen Parteien zu klären sei. Bezeichnenderweise sei der
Rechnungsbetrag anstandslos an die Berufungsklägerin überwiesen worden. Aus der
Versicherungspolice gehe hervor, dass einzig die mit dem Betrieb in
Zusammenhang stehenden Schäden des «Risikoorts […]» […] mitversichert sei,
allerdings nicht das Gebäude an und für sich. Die Police verdeutliche sehr
wohl, dass sämtliches Betriebsinventar im Eigentum der Berufungsklägerin stehe.
Einzig damit sei erklärbar, dass das Inventar versichert gewesen sei und sodann
von der Berufungsbeklagten in deren Versicherung übernommen worden sei.
Unbestritten sei, dass das Betriebsinventar in den Steuerunterlagen der
Berufungsklägerin aufgeführt und als deren Eigentum deklariert worden sei. Die
Vorinstanz verkenne, dass sämtliche Positionen unter dem Titel «Abschreibungen
und Aufwertungen auf Anlagevermögen» geführt seien, während Privatpersonen
keine diesbezüglichen Positionen aufweisen könnten. Aufgrund steuerrechtlicher
Überlegungen mache es auch keinen Sinn Betriebsinventar im Privatvermögen zu
halten. Überdies habe sich die Berufungsbeklagte vielsagend vehement geweigert,
die entsprechende Schadensmeldungen und Auszahlungsbelege der Versicherung zu
den Akten zu reichen, da anhand dieser zweifelsfrei zu erstellen wäre, in
wessen Eigentum die Gegenstände im Zeitpunkt der Zerstörung gestanden hätten.
2.
Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen.
Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz
im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz
gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden
soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke
oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3).
3.1
Gestützt auf die Ziffer 2.1 der
Beweisverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8.
Februar 2018 hat die Klägerin die Aktiv- und Passivlegitimation zu beweisen. Die
Klägerin beschränkte sich darauf darzulegen, dass das Betriebsinventar in einer
Police, die auf sie laute, versichert sei und in ihren Steuerunterlagen das in
vorliegender Sache umstrittene Betriebsinventar aufgeführt sei. Die Vorinstanz
führte diesbezüglich zutreffend aus, dass eine Versicherungspolice keinen
Aufschluss darüber zulasse, in wessen sachen-rechtlichem Eigentum sich das
versicherte Objekt befinde. Ebenfalls lasse die steuerrechtliche Behandlung
nicht direkt auf die Eigentumsverhältnisse schliessen. In ihrer Berufung vom
14.
September 2018 führt die Berufungsklägerin zwar aus, dass gemäss der
Versicherungspolice vom 23. April 2010 sämtliches Betriebsinventar in
ihrem Eigentum gestanden habe, unterlässt aber zu begründen, inwiefern die
besagte Versicherungspolice Aufschlüsse über die Eigentumsverhältnisse zulassen
sollte. Desgleichen setzt sich die Berufungsklägerin nicht damit auseinander,
dass die steuerrechtliche Behandlung keine direkte Konnexität mit
sachenrechtlichen Eigentumsverhältnissen aufweise. Damit legt die
Berufungsklägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid falsch sein sollte und unterlässt es, sich
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen.
3.2
Die Rechnung vom 16. Dezember 2013 per
se lässt keinen Aufschluss über die Eigentümerschaft zu. Der erneute Einwand
der Berufungsklägerin, dass die Rechnung vom 16. Dezember 2013 die Adresse,
die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Homepage und die
Mehrwertsteuernummer der Berufungsklägerin trage und die Faktura an die
Berufungsbeklagte adressiert gewesen sei, würde aber unter Berücksichtigung des
Mietvertrages vom 17. Dezember 2013 ohnehin keinen Aufschluss über die
Vertragsparteien zulassen. Der besagte Mietvertrag trägt zwar ebenfalls den
Briefkopf «A.___ AG D.___», führt aber explizit die Inhaber der
Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten auf. Zudem führte die Vorinstanz
bereits zutreffend aus, dass der verwendete Briefkopf nicht mit der im
Handelsregister verzeichneten Firmenbezeichnung übereinstimme und daher nicht
zur Klärung der Sachlage diene. Ohne auf diese Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen, beschränkt sich die Berufungsklägerin auf den Einwand, dass die
Vorinstanz aufgrund des «Doppelbriefkopfes» zu Unrecht auf
Eigentumsverhältnisse geschlossen habe.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Berufungsklägerin ihrer Pflicht, die Aktiv- und Passivlegitimation der
Parteien zu beweisen, nicht nachgekommen ist. Ihr Eigentum an den umstrittenen
Gegenständen wird durch die Berufungsklägerin somit nicht dargelegt. Die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach der Klägerin der Nachweis ihrer Aktivlegitimation für
den geltend gemachten Anspruch nicht gelungen sei, vermag die Berufungsklägerin
mit ihrer weitgehend appellatorischen Kritik nicht als falsch darzulegen.
5.
Bei diesem Ausgang hat die
Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00
zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen.
Die geltend gemachte Honorarforderung der Berufungsbeklagten erscheint
angemessen. Entsprechend hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 3'287.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'500.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'287.85 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Hadorn