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Entscheid

ZKBER.2018.64

Scheidung auf gemeinsames Begehren

19. November 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 6. Juni 2017 angehoben

hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 einigten sich die

Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und beantragten für die gemeinsamen

Kinder die gemeinsame elterliche Sorge unter der Obhut der Mutter. Über die

Nebenfolgen der Scheidung schlossen sie eine Konvention ab.

2. Nachdem die Unterlagen

zur beruflichen Vorsorge eingegangen waren, fällte der Amtsgerichtspräsident am

24. April 2018 folgendes Urteil:

1.

Die am 9. Dezember

2008 im Gerichtsbezirk von [...], [...], geschlossene Ehe A.___-B.___ wird auf

Antrag beider Parteien geschieden.

2.

Die elterliche Sorge

über die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___, geb. [...] 2014,

wird bei beiden Elternteilen gemeinsam belassen, mit Obhut bei der Mutter.

3.

Die am 21. November

2017 abgeschlossene Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung wird mit

folgendem Wortlaut genehmigt:

3.1.

Die Eltern sind sich

einig, dass für die Kinder C.___ und D.___ zwecks Überwachung und Einrichtung

des Besuchsrechts des Vaters eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2

ZGB gerichtlich anzuordnen sei.

3.2.

Für eine Dauer von

vier Monaten ab Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, konkret bis 31.

März 2018, gilt folgende Besuchsregelung: Der Vater hat das Recht, die Kinder

jede Woche am Samstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr besuchsweise zu

sich zu nehmen. Sollte der Vater in der betreffenden Woche in der Abendschicht

arbeiten, so hat er das Recht, die Kinder am Samstagmorgen von 09:00 Uhr bis

13:00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Auf eine Regelung des Ferienrechts

wird vorerst verzichtet.

Ab 1. April 2018 hat der Beistand eine

Standortbestimmung vorzunehmen bezüglich eines Ausbaus des Besuchsrechts. Ziel

ist die Einführung eines gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrechts (Betreuung

der Kinder durch den Vater jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis

Sonntag, 19:00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien im Jahr während der Schulferien).

3.3.

A.___ hat für die

Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) für C.___

Von

1. Oktober 2017 bis und mit 30. Juni 2020

Barunterhalt CHF 500.00

Betreuungsunterhalt CHF 820.00

Von

1. Juli 2020 bis und mit 30. Juni 2026

Barunterhalt CHF 700.00

Betreuungsunterhalt CHF 620.00

Ab

1. Juli 2026

Barunterhalt CHF 700.00

b) für D.___

Von

1. Oktober 2017 bis und mit 31. August 2024

Barunterhalt CHF 500.00

Betreuungsunterhalt CHF 820.00

Von

1. September 2024 bis und 30. Juni 2026

Barunterhalt CHF 700.00

Betreuungsunterhalt CHF 620.00

Ab

1. Juli 2026 bis und mit 31. August 2030

Barunterhalt CHF 700.00

Betreuungsunterhalt CHF 1'240.00

Ab

1. September 2030

Barunterhalt CHF 700.00

Die Kinderzulagen resp. Ausbildungszulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch

zusätzlich zukommen.

Es wird festgestellt, dass mit den

festgelegten Unterhaltsbeiträgen pro Kind eine Unterdeckung von CHF 640.00

besteht.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber

den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens

jedoch bis zur Volljährigkeit. Haben die Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit

noch keine angemessene Ausbildung, so hat A.___ weiterhin für den Unterhalt

aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen

werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

3.4.

Für die

Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2017 erklären sich die Parteien

einverstanden, dass das zuständige Gericht den jeweiligen Arbeitgeber des Ehemannes

anweist, diese direkt vom Lohn abzuziehen und der Ehefrau auf das Konto IBAN [...]

bei der [...] zu überweisen.

3.5.

Die Parteien stellen

fest, dass der Vater für die Zeit von Juni 2017 bis und mit September 2017

Unterhaltsausstände gegenüber den Kindern von CHF 8'000.00 zzgl. CHF 1'600.00

Kinderzulagen, total CHF 9'600.00, hat.

3.6.

Die

Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet. Die

Ehegatten informieren die zuständige Ausgleichskasse über diese Vereinbarung.

3.7.

Die Parteien stellen

fest, dass der Ehemann aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage

ist, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

3.8.

Die in den Ziffer

3.3 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des

Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2017 von 100.9 Punkte auf der

Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar

jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November

angepasst, erstmals per 1. Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf-

oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (100.9

Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

Ist der neue Index tiefer als der

ursprüngliche Index, erfolgt keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.

3.9.

Die Parteien sind

sich einig, dass dem Ehemann bis 31. März 2018 unter Androhung von Art. 292

StGB gerichtlich zu verbieten sei, ausserhalb der in Punkt 3.2 festgelegten

Besuchsregelung mit der Ehefrau oder den Kindern in Kontakt zu treten oder das

Grundstück der Ehefrau zu betreten.

3.10.

Die Ehegatten sind

sich einig, dass die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben der

Pensionskasse hälftig zu teilen sind. Die Ehegattin verfügt über kein

Pensionskassenguthaben.

3.11.

Güterrechtlich

setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander: Es wird der heutige

Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was

er zurzeit besitzt, sowie die Schulden, die auf seinen Namen lauten. Die

Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt.

3.12.

Zufolge Antrags auf

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der

Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts

gestellt.

3.13. Die Vereinbarung über die

Scheidungsfolgen stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches

Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen)

CHF 5'543.00

-

monatliches

Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 0.00

-

monatlicher

Bedarf des Ehemannes CHF 2'904.00

-

monatlicher

Bedarf der Ehefrau CHF 2'925.00

-

monatlicher

Barbedarf der Kinder je CHF 694.00

4.

Für die Kinder C.___,

geb. [...] 2010, und D.___, geb. [...] 2014, ist weiterhin eine Beistandschaft

im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrechtzuerhalten. Die Aufgabe des Beistandes

beinhaltet die Organisation und Überwachung des Besuchs- und Ferienrecht des

Kindsvaters.

5.

Die jeweilige

Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...], [...], wird gerichtlich angewiesen,

vom Lohn des A.___, [...], weiterhin den Betrag von monatlich CHF 2'640.00

zuzüglich Kinderzulagen auf das Konto IBAN [...] der B.___, [...], bei der [...]

zu überweisen.

6.

Die jeweilige

Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...], wird auf die Gefahr der

Doppelzahlung aufmerksam gemacht, sollte sie der Anweisung keine oder nicht

vollumfänglich Folge leisten.

7.

Die [...], wird

gerichtlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des A.___ ([...]) den Betrag

von CHF 32'783.35 auf das Freizügigkeitskonto IBAN [...] der B.___ (Konto-Nr. [...])

bei der [...], zu überweisen.

8.-12 (…)

3. Frist- und formgerecht erhob A.___

(im Folgenden der Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung

der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3.2. sei

dahingehend zu ergänzen, dass dem Vater ab Rechtskraft des obergerichtlichen

Urteils ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen ist,

a. Der

Vater hat das Recht die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr

bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Ist dies infolge des

Schichtplans nicht möglich, hat er ein Anrecht das Besuchsrecht am nächsten

freien Wochenende zu erhalten. Der Vater wird verpflichtet den Schichtplan der

Mutter zur Verfügung zu stellen.

b. Der

Vater hat das Recht die Kinder während den ordentlichen Schulferien insgesamt 3

Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen.

Die Ferien sind jeweils

wochenweise zu beziehen.

2. Ziff. 3.4 sei

aufzuheben und die direkte Anweisung an den Arbeitgeber sei dahingehend

abzuändern, dass der monatlich CHF 2‘900.00 übersteigende Betrag, durch die

jeweilige Arbeitgeberin direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen ist,

plus die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

3. Dem Berufungskläger sei

ab Prozessbeginn die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4. Der unterzeichnende

Rechtsanwalt sei dem Berufungskläger als unentgeltlicher Prozessbeistand

beizugeben.

5. Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

4. B.___ (im Folgenden die

Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei

ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.

5. Am 6. November 2018 reichte der Berufungskläger

eine unaufgeforderte Replik zur Berufungsantwort ein.

6. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung richtet sich gegen die

Ziffer 3.2, in welcher das Besuchsrecht des Berufungsklägers geregelt wird und

die Ziffer 3.4 mit der Erklärung der Parteien, mit einer Schuldneranweisung für

die Kinderunterhaltsbeiträge einverstanden zu sein. In der Sache bringt der Berufungskläger

vor, das Gericht habe das Urteil am 24. April 2018 erlassen, ohne dass der am

8.

Januar 2018 angeordnete Sachstandsbericht eingegangen sei. Durch den

Verzicht auf den vereinbarten Sachstandsbericht sei für ihn in Bezug auf das

Besuchs- und Ferienrecht eine wesentliche Grundlage des Urteils entfallen. Er

habe der Vereinbarung nur zugestimmt, weil er davon habe ausgehen dürfen, dass

ab 1. April 2018 ein ordentliches Besuchs- und Ferienrecht eingerichtet werde.

In der Zeit vom November 2017 bis April 2018 sei gar nichts geschehen. Er habe

seine Kinder nicht gesehen. Ein angemessener Kontakt zu den Kindern sei von

Anfang an eine objektive Vertrauensgrundlage für sein am 21. November 2017

erklärtes Einverständnis mit der Lohnanweisung gewesen. Er habe seine Rechte

eingeschränkt für etwas, das er nun nicht bekomme. Er habe in die

Schuldneranweisung eingewilligt, um bei der Gegenpartei gutes Vertrauen zu

schaffen, damit er den Kontakt mit den Kindern auch wirklich pflegen dürfe und

sie ihm nicht vorenthalten würden. Hier sei er einem wesentlichen Irrtum

unterlegen. Monatelang seien ihm die Kinder grundlos entzogen worden und der

versprochene Ausbau des Besuchsrechts sei grundlos nie gewährt worden. Der

wesentliche Grundlagenirrtum rechtfertige eine Abänderung der Vereinbarung. Er

sei nicht mehr bereit, monatlich in sein Existenzminimum einzugreifen zu

lassen. Somit seien die Abänderungsanträge im Rechtsmittelverfahren gerechtfertigt,

weil sich im Laufe des Verfahrens der Sachverhalt grundlegend geändert habe und

das Gericht diese Tatsachen gar nicht mehr festgestellt habe bzw. habe

feststellen können. Es sei über die tatsächliche Ausgestaltung des Besuchs- und

Ferienrechts des Vaters kein Sachstandsbericht mehr eingeholt worden, der eine

Anpassung am 1. April 2018 hätte rechtfertigen können. Die aktuelle Situation verlange

eine familiäre Abklärung durch ein Gutachten.

2.1

Die Behauptung des Berufungsklägers,

er habe sich beim Abschluss der Ehescheidungskonvention in einem

Grundlagenirrtum befunden, findet in den Akten keine tatsächlichen Grundlagen,

im Gegenteil. Zunächst einmal haben die Parteien am 21. November 2017 in Ziffer

3.2

zwar eine grundsätzliche Besuchsrechtsregelung vereinbart. Gleichzeitig

waren sie sich aber auch über die Anordnung einer Beistandschaft über die

Kinder einig. Zweck dieser Beistandschaft war die Überwachung und Einrichtung

des Besuchsrechts des Vaters. Das hat auch der Berufungskläger so verstanden, ansonsten

er nicht mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 bei der Vorinstanz darum ersucht

hätte, die Vereinbarung wegen dem Besuchsrecht schon vor der Urteilsfällung bei

der KESB umzusetzen, damit das Besuchsrecht eingerichtet werden könne. Mit

Verfügung vom 8. Januar 2018 beauftragte der Amtsgerichtspräsident die KESB mit

der Ernennung eines Beistandes (Ziffer 3) und hielt nochmals fest, dass das

Besuchsrecht erst ab der Einsetzung des Beistandes und in Absprache mit diesem

ausgeübt werden kann (Ziffer 4). Gleichzeitig erteilte der

Amtsgerichtspräsident dem Beistand Auftrag, bis 20. März 2018 einen Bericht

über den Verlauf und die Ausübung der Besuche mit einem allfälligen Antrag für

weitere Massnahmen einzureichen (Ziffer 5). Aufgrund der Daten muss es sich dabei

um den vom Berufungskläger sogenannten Sachstandsbericht handeln. Dieser wurde

jedoch entgegen seiner Darstellung nie von den Parteien vereinbart und war insbesondere

beim Abschluss der Konvention am 21. November 2017 kein Thema, sondern wurde am

8.

Januar 2018 vom Amtsgerichtspräsidenten angeordnet. Darauf beantragten beide

Parteien mit Eingaben je vom 11. Januar 2018, die Ziffern 3.3 (Unterhalt) und

3.4

(Schuldneranweisung) seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und die

Vereinbarung vom 21. November 2017 sei zu genehmigen. In Bezug auf die

Schuldneranweisung beantragte die Berufungsbeklagte, diese sei per sofort

anzuordnen. Der Berufungskläger verlangte darüber hinaus zusätzlich die

Bestätigung von Ziffer 4 der Verfügung vom 8. Januar 2018, wonach das

Besuchsrecht erst ab Einsetzung und in Absprache mit dem Beistand ausgeübt

werden kann und fügte an, es sei wichtig, dass die Beiständin sofort mit ihrer

Arbeit beginnen und der Kontakt installiert werden könne. Mit Verfügung vom 17.

Januar 2018 setzte der Amtsgerichtspräsident daraufhin wie beantragt für die

Dauer des Verfahrens die Kinderunterhaltsbeiträge fest (Ziffer 3), erliess die

Schuldneranweisung (Ziffer 4 und 5) und hob den Auftrag auf Einholung des

«Sachstandsberichts» wieder auf (Ziffer 8). In Ziffer 9 kündigte er zudem an,

nach Eingang der Unterlagen der Pensionskasse des Ehemannes werde das

Scheidungsurteil mit Genehmigung der Konvention schriftlich eröffnet. Diese

Verfügung blieb unangefochten. Trotz weiterer Diskussionen um die Feststellung

des vorehelichen Pensionskassenguthabens des Berufungsklägers wurden das

Besuchsrecht und die Schuldneranweisung vor dem Erlass des Urteils am 24. April

2018.

von keiner Partei mehr thematisiert, geschweige denn in Frage gestellt. Daran

hat auch der Umstand nichts geändert, dass per 1. April 2018 keine

Standortbestimmung in Form eines schriftlichen Berichtes erstellt wurde.

2.2

Aufgrund dieses aktenmässigen

Verfahrensgangs konnte der Berufungskläger nie davon ausgehen, dass er ab dem

21.

November 2017 sofort ein Besuchsrecht würde ausüben können, ohne dass

dieses vorher von einem Beistand organisiert wird. Weiter wurde auf den 1.

April 2018 lediglich vereinbart, dass der Beistand ab diesem Datum eine

Standortbestimmung bezüglich eines Ausbaus des Besuchsrechts vornimmt, mit dem

Ziel der Einführung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts. Nach dem

Wortlaut war damit kein schriftlicher Bericht gemeint, sondern ein

(Dauer-)Auftrag erteilt. Es wurde somit am 21. November 2017 nicht vereinbart,

dass der Berufungskläger ab dem 1. April 2018 ein ordentliches Besuchsrecht

würde ausüben können. Eine anderslautende Annahme des Berufungsklägers entbehrt

jeglicher tatsächlichen Grundlage. Damit bestand kein Raum für eine irrige

Vorstellung.

2.3

Bereits mit Entscheid vom 16. Januar

2018.

hatte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Beiständin bestellt und

dieser den Auftrag erteilt, das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters zu

organisieren und zu überwachen. Das erste Treffen zwischen dem Berufungskläger

und der Beiständin fand am 13. Februar 2018 statt und seit dem 17. Februar 2018

haben am Samstag regelmässig während vier Stunden Besuche stattgefunden (Akten

KESB S. 45 f.). Alle diese Entwicklungen hat der Berufungskläger mitgemacht und

miterlebt, ohne dass er seinen am 11. Januar 2018 erneuerten Antrag auf

Genehmigung der Konvention bis zu deren tatsächlichen Genehmigung am 24. April

2018.

widerrufen hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Irrtum ausgeschlossen.

2.4

Seither ist es trotz intensiver

Bemühungen der KESB und der Beiständin zu keinem Ausbau des Besuchsrechts gekommen

und es gilt weiterhin ein Besuchsrecht von vier Stunden jeden Samstag (Akten

KESB mit Verfügung vom 29 August 2018 S. 16 und vom 9. Oktober 2018 [bei den

Akten des Berufungsverfahrens]). Der Umfang des Besuchsrechts entspricht immer

noch demjenigen, wie er von den Parteien am 21. November 2017 für den Anfang

vorgesehen wurde. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Parteien bloss eine

Zielsetzung vereinbart haben. Sie haben keinen Zeitpunkt vereinbart, wann diese

Erweiterung eingeführt wird. Dass es keine Erfolgsgarantie geben kann, hätte

auch der anwaltlich vertretene Berufungskläger erkennen müssen. Jedenfalls konnte

er weder subjektiv davon ausgehen, dass er das übliche Besuchsrecht ab dem 1.

April 2018 würde praktiziert können noch kann eine solche unmittelbare und

voraussetzungslose Ausdehnung des Besuchsrechts ab diesem Zeitpunkt nach Treu

und Glauben als Grundlage der Vereinbarung angesehen werden. Auch im Hinblick

auf die künftige Entwicklung kann demnach kein Irrtum erkannt werden, und zwar

weder in Bezug auf das Besuchsrecht noch in Bezug auf die Schuldneranweisung.

Im Übrigen ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass sich die Beiständin

seit ihrer Einsetzung am 16. Januar 2018 um das Besuchsrecht bemüht und ab dem

17.

Februar 2018 das vereinbarte samstägliche Besuchsrecht von vier Stunden installiert

hat, währendem vorher überhaupt keine Besuche stattfanden. Die Beiständin

arbeitet somit nicht erst ab dem 1. April 2018 daran, ein ordentliches Besuchs-

und Ferienrecht einzurichten. Vielmehr arbeitete sie schon ab einem früheren

Zeitpunkt daran, die vereinbarten Ziele umzusetzen.

3.1

Vorliegend geht es um Kinderbelange.

Für die Fragen der Obhutszuteilung, des persönlichen Verkehrs und des

Kinderunterhalts gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, das

heisst, das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es

entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

Einer im Rahmen eines Scheidungsverfahrens diesbezüglich abgeschlossenen

Vereinbarung kommt deshalb nur die Bedeutung eines gemeinsamen Antrags zu, an

den das Gericht nicht gebunden ist (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 des

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Das Gericht hat unter Berücksichtigung der

Interessen der Kinder und unabhängig von den Anträgen der Ehegatten zu

entscheiden. Wenn es um Kinderbelange geht, kann ein Scheidungsverfahren somit

nicht durch Vergleich beendet werden. Die Vereinbarung wird erst durch die

gerichtliche Genehmigung rechtsgültig (BGE 143 III 361 E. 7.3).

3.2

Der Amtsgerichtspräsident schrieb

das Verfahren, nachdem die Parteien gemeinsame Anträge formuliert hatten, nicht

einfach ab, sondern er genehmigte die Anträge. Weil von den Parteien getragene

Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen, soll sich

der Richter nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen,

welche die Zustimmung beider Eltern geniesst (BGE 143 III 361 E. 7.3). Denn

eine von den Anträgen der Ehegatten abweichende Regelung dürfte selten im

wohlverstandenen Interesse der Kinder liegen. Eine Einigung der Ehegatten über

die Kinderbelange ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie als Eltern eine Lösung

treffen wollen, die den Interessen und dem Wohl des Kindes dient. Vorliegend

trägt der gemeinsame Antrag, vorerst für eine Dauer von vier Monaten ein

samstägliches Besuchsrecht von vier Stunden vorzusehen und sodann durch den

Beistand ab 1. April 2018 eine Standortbestimmung bezüglich eines Ausbaus des

Besuchsrechts vornehmen zu lassen mit dem Ziel der Einführung eines

gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrechts, dem bestehenden elterlichen

Konflikt, der sich belastend auf das Kindeswohl auswirkt(e), Rechnung. Zudem

hatte der Berufungskläger die Kinder lange nicht gesehen. Auch insofern war

eine sorgfältige Neuanbahnung und schrittweise Ausdehnung der Besuche sinnvoll.

Damit wird offensichtlich, dass sich der Amtsgerichtspräsident auch beim

Besuchs- und Ferienrecht am Kindswohl orientiert hat, wie er dies einleitend

bei der Zuteilung der gemeinsamen Sorge festhielt (Ziff. 4.2 der Erwägungen).

3.3

Aktuell wird nun nach dem Bericht

des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 17. September 2018 die

Prüfung begleiteter Besuche empfohlen (Akten KESB S. 70 f.). Dies würde

gegenüber der aktuellen Besuchsrechtsregelung gar einen Rückschritt bedeuten.

Damit steht fest, dass im Moment eine Ausweitung des Besuchsrechts nicht im

Interesses des Kindeswohls stehen kann. Was der Berufungskläger dagegen

vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Er spricht in erster Linie von seinem

Bedürfnis, seine Kinder zu sehen. Über das Interesse und das Wohl seiner Kinder

aber finden sich in seiner Berufung keine substantiierten Ausführungen. Das sagt

eigentlich alles und es bedarf auch keiner weiteren familiären Abklärung durch

ein Gutachten. Wie erwähnt ist eine Beiständin eingesetzt mit dem Auftrag, auf

ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht hinzuarbeiten. Wie die Akten der

KESB zeigen, sind in diesem Zusammenhang schon zahlreiche Massnahmen in

Erwägung gezogen und weitere Abklärungen getroffen worden. Es sind somit keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Abänderung der getroffenen Besuchs-

und Ferienrechtsregelung, die den gemeinsamen Anträgen der Parteien entspricht,

sprechen würde. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Die Offizialmaxime gilt auch für die

Schuldneranweisung für die Kinderunterhaltsbeiträge (Urteil 5A_223/2014 vom 30.

April 2014). Auch der diesbezügliche Entscheid ist daher zu überprüfen. Hier bringt

der Berufungskläger vor, er sei nicht mehr bereit, monatlich in sein

Existenzminimum eingreifen zu lassen und verlangt, dass jeweils nur das

Einkommen direkt angewiesen werde, welches sein gerichtlich festgestelltes

monatliches Existenzminimum plus die Kinderzulagen übersteige, und dass der

Rest erst mit dem 13. Monatslohn oder allfälligen Prämien zu bezahlen sei. Mit

diesem Vorbringen zeigt er nicht auf, was am angefochtenen Entscheid falsch ist

und genügt damit dem Begründungserfordernis nicht. Darüber hinaus ist es so,

dass weder sämtliche Einnahmen noch sämtliche Ausgaben vollständig

deckungsgleich mit den Kalendermonaten anfallen. Dementsprechend ist es üblich,

insbesondere das Monatseinkommen als Durchschnitt des Jahreseinkommens

festzusetzen (Urteil 5A_466/2015 vom 8. März 2016). Weiter wird in der Berufungsantwort

unwidersprochen vorgetragen, die Unterhaltsberechnungen seien von der

Vorinstanz in Anwesenheit und unter Mitwirkung der Parteien vorgenommen worden

und basierten sowohl auf den Aussagen der Ehegatten wie auch den eingereichten

Lohnbelegen. Fest steht zudem, dass die Berechnungsblätter mit der Feststellung

der verfügbaren Mittel und des Grundbedarfs vom Berufungskläger unterschrieben

wurden. Wie überdies dem Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2017 zu

entnehmen ist (AS 83), hat die Vertreterin der Berufungsbeklagten entgegen den Ausführungen

des Berufungsklägers sehr wohl einen Antrag auf Anordnung einer

Schuldneranweisung gestellt und darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsbeiträge

nicht bezahlt wurden und bevorschusst werden mussten. Der damalige Kommentar

des Vertreters des Berufungsklägers «In Bezug auf die Schuldneranweisung bin

ich erstaunt, dass es so lange braucht, bis eine solche verlangt wird. Das

hätte man schon lange machen müssen» belegt, dass die Schuldneranweisung auch

ohne Zustimmung des Berufungsklägers angeordnet worden wäre. Die richterliche

Anordnung der Schuldneranweisung ist daher zu Recht und überdies im expliziten

Einverständnis des Berufungsklägers erfolgt.

5.1

Bei dieser Sachlage ist die Berufung

abzuweisen. Sie erwies sich als weitgehend haltlos und aktenwidrig und war damit

zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch des Berufungsklägers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Der

Berufungsbeklagten hingegen ist für das obergerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5.2

Bei diesem Ausgang hat der

Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 1'300.00 zu bezahlen. Er hat der Berufungsbeklagten zudem eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte

Stundenaufwand kann genehmigt werden. Die Vergütung für Fotokopien beträgt nach

§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (BGS 615.11) 50 Rappen pro Stück. Zu einem

Stundenansatz von CHF 230.00 ist die Parteientschädigung auf CHF 2'270.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Für einen Betrag von CHF 1'798.70

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 472.25

(Differenz zu vollem Honorar), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine

Parteientschädigung von CHF 2'270.95 zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 1'798.70

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 472.25

(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller