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Entscheid

ZKBER.2018.66

Eheschutzmassnahmen

7. November 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 4. Juni 2018

angehoben hatte. Gemäss dem von den Parteien ebenfalls unterzeichneten

Protokoll der Verhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin vom 30. August 2018

einigten sie sich auf folgende gemeinsame Anträge:

1. Den Ehegatten sei das Getrenntleben zu

bewilligen und es sei festzustellen, dass sie dieses am 01. Juni 2018

aufgenommen haben.

2. Es sei der Sohn C.___, geb. [...] 2017,

für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter zu stellen.

3. Es sei festzustellen, dass sich die

Eltern bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern

jeweils einvernehmlich absprechen, wobei die Interessen und Wünsche von C.___

angemessen zu berücksichtigen sind.

Für den Konfliktfall sei als

Mindestregel festzuhalten, dass der Ehemann und Vater berechtigt und

verpflichtet ist, den Sohn jeden Sonntag von 11:00 bis 18:00 Uhr sowie jeden

Mittwoch von 17:00 bis 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

4. Der Ehemann und Vater sei bei seiner

Bereitschaft zu behaften und zu verpflichten, für die Monate Juni und Juli 2018

je CHF 500.00 sowie ab November 2018 und für die weitere Dauer des

Getrenntlebens an den Unterhalt des Sohnes C.___ monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'916.00 (Barunterhalt CHF

650.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'266.00) zu bezahlen. Hinzu kommen die

Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist.

Es sei festzustellen, dass

beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 1'583.00 besteht.

5. Die Ehefrau verpflichtet sich, die

bisher nicht bezogenen Kinderzulagen für den Sohn C.___ rückwirkend geltend zu

machen.

6. Es sei festzustellen, dass sich die

Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

7. Bezüglich der Berechnungsgrundlagen sei

auf die Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom 30.08.2018 zu verwiesen.

8.-10…

Weiter verfügte die

Amtsgerichtsstatthalterin, die Akten seien ihr zum Entscheid vorzulegen und das

Urteil den Ehegatten schriftlich zu eröffnen.

2. Mit Urteil vom 4. September 2018 erkannte

die Amtsgerichtsstatthalterin auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten Folgendes:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

bewilligt und es wird festgestellt, dass sie seit dem 01. Juni 2018 getrennt

leben.

2. Der Sohn C.___, geb. [...] 2017, wird

für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3. Es wird festgestellt, dass sich die

Ehegatten und Eltern bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und

dem Sohn C.___ jeweils einvernehmlich absprechen, wobei die Interessen und

Wünsche von C.___ angemessen zu berücksichtigen sind.

Für den Konfliktfall gilt

im Sinne einer Minimalregelung: Der Ehemann und Vater hat das Recht und die

Pflicht, den Sohn C.___ jeden Sonntag von 11:00 bis 18:00 Uhr sowie jeden

Mittwoch von 17:00 bis 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

4. Der Ehemann und Vater

wird bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, für die Monate Juni und

Juli 2018, mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, je CHF 500.00 sowie ab

November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des

Sohnes C.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

insgesamt CHF 1'916.00 (Barunterhalt CHF 650.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'266.00)

zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu

beziehen berechtigt und verpflichtet ist.

Es wird festgestellt, dass

beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 1'583.00 besteht.

5. Die Ehefrau wird

verpflichtet die bisher nicht bezogenen Kinderzulagen für den Sohn C.___

rückwirkend geltend zu machen.

6. Es wird festgestellt,

dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

7. Bezüglich der

Berechnungsgrundlage wird auf die Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom

30.08.2018 (in den Akten) verwiesen.

8. Beide Ehegatten werden

bei ihrer Bereitschaft behaftet und verpflichtet, den anderen Ehegatten sofort

und unaufgefordert über Änderungen ihrer Einkommenssituation zu informieren und

diese auch zu dokumentieren.

9.-13…

3. Frist- und formgerecht erhob der nun

neu anwaltlich vertretene Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung

der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 1 des

Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 aufzuheben und festzustellen, dass

die Ehegatten das Getrenntleben am 21. August 2018 aufgenommen haben.

2. Es sei Ziffer 2 des

Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 aufzuheben und es sei der

gemeinsame Sohn C.___ unter die Obhut des Vaters zu stellen.

3. Eventualiter sei Ziffer

3 des Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 abzuändern und dem

Berufungskläger für den Konfliktfall das Recht und die Pflicht einzuräumen, den

Sohn C.___ jeweils von Mittwoch 17:00 Uhr bis Donnerstag 17:00 Uhr und von

Samstag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

4. Es sei Ziffer 4 des

Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 abzuändern und die Ehefrau zu

verpflichten, dem gemeinsamen Sohn C.___ einen angemessenen Unterhalt zu

bezahlen.

5. Eventualiter sei Ziffer

4 des Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 abzuändern und

festzustellen, dass der Ehemann keinen Kinderunterhalt leisten kann.

6.-7….

Die Ehefrau beantragt, die Berufung

vollumfänglich abzuweisen. Am 18. Oktober 2018 reichte der Ehemann eine kurze

Replik zur Berufungsantwort der Ehefrau ein.

4. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin entspricht den gemeinsamen Anträgen, welche die

Parteien anlässlich der Verhandlung vom 30. August 2018 gestellt hatten. Der Berufungskläger

macht zunächst geltend, es sei nicht so, dass sich die Parteien anlässlich der

Verhandlung geeinigt hätten. Er sei zu diesem Vergleich förmlich genötigt

worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er das Protokoll unterschreiben müsse, er

habe eigentlich gar keine andere Wahl. Die Positionen der Unterhaltsberechnung

verdeutlichten diese Ausgangslage. Es sei offensichtlich, dass kein

Unterhaltspflichtiger jemals einen Bedarf von CHF 1'334.00 als seinen eigenen

Bedarf akzeptieren würde. Er sei seitens des Gerichts nicht genug befragt und

nicht im Geringsten über die Rechtsfolgen aufgeklärt worden. Das Gericht habe

den Sachverhalt nicht erforscht. Bereits das Trennungsdatum sei falsch

festgelegt worden. In der Eingabe vom 23. August 2018 habe die Ehefrau selbst

geschrieben, dass sie erst am 21. August 2018 umgezogen sei. Entsprechend sei

f. die Zeit davor kein Unterhalt geschuldet. Seit der Geburt des Sohnes hätten

sich sowohl er selber als auch die Ehefrau um diesen gekümmert. Bis Mai 2018

sei er auch nicht erwerbstätig gewesen. Wenn die Ehegatten verhindert gewesen

seien, habe sich seine Familie um den Sohn gekümmert. Es sei die Ehefrau,

welche ihm ein vernünftiges Besuchsrecht, geschweige denn die Möglichkeit einer

alternierenden Obhut verunmögliche. Die Obhut über den gemeinsamen Sohn sei

entsprechend ihm zuzuteilen.

1.2

Umstritten sind die Kinderbelange. Für

die Fragen der Obhutszuteilung, des persönlichen Verkehrs und des Kinderunterhalts

gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, das heisst, das Gericht

erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an

die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Einer im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung kommt deshalb

nur die Bedeutung eines gemeinsamen Antrags zu, an den das Gericht nicht

gebunden ist. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder

und unabhängig von den Anträgen der Ehegatten zu entscheiden. Insbesondere in

Bezug auf die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht dürfte eine von den Anträgen

der Ehegatten abweichende Regelung indessen selten im wohlverstandenen

Interesse der Kinder liegen. Eine Einigung der Ehegatten über die Kinderbelange

ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie als Eltern eine Lösung treffen wollen,

die den Interessen und dem Wohl des Kindes dient. Wenn es um Kinderbelange

geht, kann ein Eheschutzverfahren somit nicht durch Vergleich beendet werden.

Das Gericht hat in diesen Fällen einen Entscheid zu treffen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 1.43; Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar,

3.

Aufl. 1997, N 17 f. zu Art. 176 ZGB).

1.3

Die Vorderrichterin schrieb das

Verfahren, nachdem die Parteien gemeinsame Anträge formuliert hatten, nicht

einfach ab, sondern sie genehmigte die Anträge «mit Blick auf das Kindeswohl» (vgl.

Urteilsbegründung) und erhob sie zum Urteil. An diesem Vorgehen ist nichts

auszusetzen. Dass der Ehemann zu einem Vergleich genötigt worden sein soll, ist

eine durch nichts untermauerte Behauptung. Immerhin hatte er die Anträge mit

dem Vermerk «Vor- bzw. abgelesen und bestätigt» (AS 31) eigenhändig

unterzeichnet. Der gemeinsame Antrag, den Sohn unter die Obhut der Mutter zu

stellen und die für den Konfliktfall gemeinsam ausformulierte Regelung des

Besuchsrechts sind allein schon ein starkes Indiz dafür, dass diese Lösungen im

Interesse ihres Kindes liegen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt,

vermag daran nichts zu ändern. Dass nicht nur die Ehefrau, sondern auch er sich

um das Kind gekümmert habe, vermag für sich allein weder eine alternierende

Obhut noch eine Zuteilung an ihn zu begründen. Weitere Gründe bringt er nicht

vor, geschweige denn, dass er sie in irgendeiner Art substantiieren würde. Gegen

die angefochtene Regelung des Besuchsrechts wendet er überhaupt nichts Konkretes

ein und er legt auch nicht dar, aus welchen Gründen dieses im Sinne seines Antrages

ausgedehnt werden müsste. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die

angefochtene Regelung der Obhut und des Besuchsrechts nicht dem Wohl des Kindes

entsprechen würde. Die Berufung gegen die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen

Urteils ist deshalb abzuweisen.

1.4

Unbegründet ist die Berufung auch,

soweit sie sich gegen die in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils enthaltene

Feststellung, dass die Parteien seit 1. Juni 2018 getrennt leben, richtet. Zwar

trifft es zu, dass die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 23. August 2018 erwähnte,

sie sei erst am 21. August 2018 umgezogen. Der Berufungskläger blendet aber

aus, dass die Ehefrau bereits in ihrem Eheschutzgesuch vom 4. Juni 2018

vorgebracht hatte, nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Schwiegermutter habe

diese sie aus der ehelichen Wohnung verwiesen und gleich auch die Hausschlüssel

abgenommen. Sie habe keine Wohnung mehr und lebe deshalb jetzt vorübergehend

bei einer Kollegin. Der Ehemann hatte dieser Darstellung nie explizit widersprochen,

sondern im Gegenteil mit dem gemeinsamen Antrag vom 30. August 2018 ebenfalls

verlangt, festzustellen, dass sie am 1. Juni 2018 das Getrenntleben aufgenommen

haben. Bei diesem gemeinsamen Antrag handelt es sich nicht um eine

Angelegenheit, welche die Kinder direkt betrifft, weshalb sich die Parteien

darüber frei vereinbaren können. Ganz abgesehen davon besteht im

Eheschutzverfahren gar kein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten

getrennt leben (Six, a.a.O., N 2.03). Die Berufung gegen Ziffer 1 ist ebenfalls

abzuweisen.

2.1

Der von den Parteien für die Zeit ab

November 2018 beantragte und von der Amtsgerichtsstatthalterin dann auch

zugesprochene Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'916.00 (Barunterhalt CHF

650.

, Betreuungsunterhalt CHF 1'266.00) entspricht der Differenz zwischen dem

hypothetischen Einkommen des Ehemannes von CHF 3'250.00 (3'000.00 pro Monat und

Anteil 13. Monatslohn) und dem Bedarf von CHF 1'334.00. Sowohl das Einkommen

als auch der Bedarf beruhen auf der anlässlich der Verhandlung vom 30. August

2018.

mit den Parteien zusammen erstellten Unterhaltsberechnung gemäss der dem

Protokoll beiliegenden Berechnungstabelle (AS 29 und 32). Der Bedarf des

Ehemannes von CHF 1'334.00 setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF

850.

, Krankenversicherungsprämie CHF 296.00,

Kommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 80.00 und Steuern

CHF 8.00.

2.2

Der Berufungskläger macht geltend,

es sei von einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 auszugehen, Zur Begründung führt er

aus, er lebe mit seiner Mutter zwar unter einem Dach, sie bildeten aber keine

Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus werde er seinen Sohn so oft wie nur möglich

betreuen.

Der von der Vorinstanz eingesetzte

Betrag von CHF 850.00 entspricht dem hälftigen Grundbetrag für ein Ehepaar oder

ein Konkubinatspaar (vgl. dazu die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Der Berufungskläger und seine Mutter

bilden jedoch keine solche Lebensgemeinschaft. Alleinerziehend ist er auch

nicht, weshalb die Anrechnung eines Grundbetrages von CHF 1'350.00 ebenfalls

ausser Betracht fällt. Grundsätzlich ist daher vom Betrag für eine

alleinstehende Person von CHF 1'200.00 auszugehen. Da auch in einem Fall, wie

er sich vorliegend präsentiert, meist gewisse vom Grundbetrag zu deckende

Auslagen von allen Mitbewohnern mitgetragen werden, rechtfertigt sich aber in

der Regel eine Reduktion des Grundbetrages um CHF 100.00 (BGE 132 III 483). Dem

Ehemann ist deshalb ein Grundbetrag von CHF 1'100.00 zuzubilligen.

2.3

Im Zusammenhang mit den Wohnkosten

führt der Berufungskläger aus, die Ehegatten hätten unter diesem Titel von der

Sozialhilfe jeweils einen Betrag von CHF 1'054.20 erstattet erhalten. Sobald er

über ein Einkommen verfüge, werde er diesen Betrag wieder bezahlen müssen. Zudem

müsse, wenn man ihm ein hypothetisches Einkommen aufrechne, auch die Position

auswärtige Verpflegung hypothetisch zu seinem Bedarf gezählt werden.

Der Berufungskläger hat zur Zeit keine

Auslagen für Wohnkosten. Wann und in welcher Höhe künftig solche wieder

anfallen, ist völlig unklar. In Anbetracht des Grundsatzes, dass der Notbedarf

dann, wenn es um Kinderalimente geht, restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr.

2), rechnete ihm die Vorderrichterin bei dieser Ausgangslage zu Recht keine

Wohnkosten an. Dasselbe gilt auch für Mehrkosten allfälliger berufsbedingter

auswärtiger Verpflegung. Auch solche erwachsen ihm zur Zeit keine. Ob er beim

Antritt einer neuen Stelle solche haben wird, ist ebenso unklar wie die konkrete

Höhe seines Einkommens, das ihm im Umfang von CHF 3'000.00 pro Monat (zuzüglich

Anteil 13. Monatslohn) als hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (was den

von ihm eingereichten Kontoauszügen zufolge seinen Einkünften im Juni und Juli

bei der [...] entspricht). Sollten sich die effektiven Verhältnisse in Zukunft

wesentlich anders präsentieren, so steht es beiden Parteien frei, gestützt auf

Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine Abänderung

des vorliegenden Urteils zu verlangen.

2.4

Zusammenfassend ist der bei der

Vorinstanz ermittelte Bedarf somit um CHF 250.00 zu erhöhen (Grundbetrag CHF

1'100.00 statt CHF 850.00). Der Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab November 2018

reduziert sich entsprechend von CHF 1'916.00 auf CHF 1'666.00 (Barunterhalt CHF

650.

, Betreuungsunterhalt CHF 1'016.00). Das Manko beim Betreuungsunterhalt

beträgt neu CHF 1'833.00 (CHF 1'583.00 zuzüglich CHF 250.00). Die Berufung ist

in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Auf der anderen Seite hat der

Berufungskläger jedoch nichts vorgebracht, was die für die Monate Juni und Juli

2018.

– in diesen beiden Monaten verdiente er wie erwähnt je CHF 3'000.00 netto –

festgesetzten Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 in Frage stellen könnte. In

dieser Hinsicht ist Ziffer 4 des Urteils vom 4. September 2018 somit zu

bestätigen.

3.

Der Ehemann ist mit seiner Berufung

nur zu einem kleinen Teil erfolgreich. Einzig in Bezug auf den

Unterhaltsbeitrag dringt er mit seinem Antrag in geringem Umfang durch.

Hinsichtlich der Obhutsfrage und dem Besuchsrecht unterliegt er vollständig. Es

ist deshalb angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig ihm zu

überbinden. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Der Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände

beträgt CHF 180.00 (§ 177 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Für den

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeistände ist von dem von beiden

in den Honorarnoten eingesetzten Betrag von CHF 200.00 auszugehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein

vom 4. September 2018 aufgehoben.

2. Ziffer 4 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann und Vater

wird verpflichtet, für die Monate Juni und Juli 2018 je CHF 500.00 sowie ab

November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des

Sohnes C.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

insgesamt CHF 1'666.00 (Barunterhalt CHF 650.00, Betreuungsunterhalt CHF

1'016.00) zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der Ehemann und

Vater zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.

Es wird festgestellt, dass

beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 1'833.00 besteht».

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Anwältin Barbara Zimmerli, eine Parteientschädigung von CHF 879.15

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Advokat Roman Baumgartner eine Entschädigung von CHF 1'239.40 und Anwältin Barbara

Zimmerli eine Entschädigung von CHF 793.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren unentgeltlichen

Rechtsbeiständen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für

Advokat Roman Baumgartner CHF 127.45 und für Anwältin Barbara Zimmerli CHF 86.15.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller