ZKBER.2018.66
Eheschutzmassnahmen
7. November 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Zimmerli,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 4. Juni 2018
angehoben hatte. Gemäss dem von den Parteien ebenfalls unterzeichneten
Protokoll der Verhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin vom 30. August 2018
einigten sie sich auf folgende gemeinsame Anträge:
1. Den Ehegatten sei das Getrenntleben zu
bewilligen und es sei festzustellen, dass sie dieses am 01. Juni 2018
aufgenommen haben.
2. Es sei der Sohn C.___, geb. [...] 2017,
für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter zu stellen.
3. Es sei festzustellen, dass sich die
Eltern bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern
jeweils einvernehmlich absprechen, wobei die Interessen und Wünsche von C.___
angemessen zu berücksichtigen sind.
Für den Konfliktfall sei als
Mindestregel festzuhalten, dass der Ehemann und Vater berechtigt und
verpflichtet ist, den Sohn jeden Sonntag von 11:00 bis 18:00 Uhr sowie jeden
Mittwoch von 17:00 bis 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Der Ehemann und Vater sei bei seiner
Bereitschaft zu behaften und zu verpflichten, für die Monate Juni und Juli 2018
je CHF 500.00 sowie ab November 2018 und für die weitere Dauer des
Getrenntlebens an den Unterhalt des Sohnes C.___ monatliche und monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'916.00 (Barunterhalt CHF
650.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'266.00) zu bezahlen. Hinzu kommen die
Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu beziehen berechtigt und
verpflichtet ist.
Es sei festzustellen, dass
beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 1'583.00 besteht.
5. Die Ehefrau verpflichtet sich, die
bisher nicht bezogenen Kinderzulagen für den Sohn C.___ rückwirkend geltend zu
machen.
6. Es sei festzustellen, dass sich die
Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
7. Bezüglich der Berechnungsgrundlagen sei
auf die Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom 30.08.2018 zu verwiesen.
8.-10…
Weiter verfügte die
Amtsgerichtsstatthalterin, die Akten seien ihr zum Entscheid vorzulegen und das
Urteil den Ehegatten schriftlich zu eröffnen.
2. Mit Urteil vom 4. September 2018 erkannte
die Amtsgerichtsstatthalterin auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten Folgendes:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
bewilligt und es wird festgestellt, dass sie seit dem 01. Juni 2018 getrennt
leben.
2. Der Sohn C.___, geb. [...] 2017, wird
für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
3. Es wird festgestellt, dass sich die
Ehegatten und Eltern bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und
dem Sohn C.___ jeweils einvernehmlich absprechen, wobei die Interessen und
Wünsche von C.___ angemessen zu berücksichtigen sind.
Für den Konfliktfall gilt
im Sinne einer Minimalregelung: Der Ehemann und Vater hat das Recht und die
Pflicht, den Sohn C.___ jeden Sonntag von 11:00 bis 18:00 Uhr sowie jeden
Mittwoch von 17:00 bis 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Der Ehemann und Vater
wird bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, für die Monate Juni und
Juli 2018, mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, je CHF 500.00 sowie ab
November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des
Sohnes C.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
insgesamt CHF 1'916.00 (Barunterhalt CHF 650.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'266.00)
zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu
beziehen berechtigt und verpflichtet ist.
Es wird festgestellt, dass
beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 1'583.00 besteht.
5. Die Ehefrau wird
verpflichtet die bisher nicht bezogenen Kinderzulagen für den Sohn C.___
rückwirkend geltend zu machen.
6. Es wird festgestellt,
dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
7. Bezüglich der
Berechnungsgrundlage wird auf die Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom
30.08.2018 (in den Akten) verwiesen.
8. Beide Ehegatten werden
bei ihrer Bereitschaft behaftet und verpflichtet, den anderen Ehegatten sofort
und unaufgefordert über Änderungen ihrer Einkommenssituation zu informieren und
diese auch zu dokumentieren.
9.-13…
3. Frist- und formgerecht erhob der nun
neu anwaltlich vertretene Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung
der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 1 des
Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 aufzuheben und festzustellen, dass
die Ehegatten das Getrenntleben am 21. August 2018 aufgenommen haben.
2. Es sei Ziffer 2 des
Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 aufzuheben und es sei der
gemeinsame Sohn C.___ unter die Obhut des Vaters zu stellen.
3. Eventualiter sei Ziffer
3 des Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 abzuändern und dem
Berufungskläger für den Konfliktfall das Recht und die Pflicht einzuräumen, den
Sohn C.___ jeweils von Mittwoch 17:00 Uhr bis Donnerstag 17:00 Uhr und von
Samstag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Es sei Ziffer 4 des
Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 abzuändern und die Ehefrau zu
verpflichten, dem gemeinsamen Sohn C.___ einen angemessenen Unterhalt zu
bezahlen.
5. Eventualiter sei Ziffer
4 des Urteils der Vorinstanz vom 4. September 2018 abzuändern und
festzustellen, dass der Ehemann keinen Kinderunterhalt leisten kann.
6.-7….
Die Ehefrau beantragt, die Berufung
vollumfänglich abzuweisen. Am 18. Oktober 2018 reichte der Ehemann eine kurze
Replik zur Berufungsantwort der Ehefrau ein.
4. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin entspricht den gemeinsamen Anträgen, welche die
Parteien anlässlich der Verhandlung vom 30. August 2018 gestellt hatten. Der Berufungskläger
macht zunächst geltend, es sei nicht so, dass sich die Parteien anlässlich der
Verhandlung geeinigt hätten. Er sei zu diesem Vergleich förmlich genötigt
worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er das Protokoll unterschreiben müsse, er
habe eigentlich gar keine andere Wahl. Die Positionen der Unterhaltsberechnung
verdeutlichten diese Ausgangslage. Es sei offensichtlich, dass kein
Unterhaltspflichtiger jemals einen Bedarf von CHF 1'334.00 als seinen eigenen
Bedarf akzeptieren würde. Er sei seitens des Gerichts nicht genug befragt und
nicht im Geringsten über die Rechtsfolgen aufgeklärt worden. Das Gericht habe
den Sachverhalt nicht erforscht. Bereits das Trennungsdatum sei falsch
festgelegt worden. In der Eingabe vom 23. August 2018 habe die Ehefrau selbst
geschrieben, dass sie erst am 21. August 2018 umgezogen sei. Entsprechend sei
f. die Zeit davor kein Unterhalt geschuldet. Seit der Geburt des Sohnes hätten
sich sowohl er selber als auch die Ehefrau um diesen gekümmert. Bis Mai 2018
sei er auch nicht erwerbstätig gewesen. Wenn die Ehegatten verhindert gewesen
seien, habe sich seine Familie um den Sohn gekümmert. Es sei die Ehefrau,
welche ihm ein vernünftiges Besuchsrecht, geschweige denn die Möglichkeit einer
alternierenden Obhut verunmögliche. Die Obhut über den gemeinsamen Sohn sei
entsprechend ihm zuzuteilen.
1.2
Umstritten sind die Kinderbelange. Für
die Fragen der Obhutszuteilung, des persönlichen Verkehrs und des Kinderunterhalts
gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, das heisst, das Gericht
erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an
die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Einer im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung kommt deshalb
nur die Bedeutung eines gemeinsamen Antrags zu, an den das Gericht nicht
gebunden ist. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder
und unabhängig von den Anträgen der Ehegatten zu entscheiden. Insbesondere in
Bezug auf die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht dürfte eine von den Anträgen
der Ehegatten abweichende Regelung indessen selten im wohlverstandenen
Interesse der Kinder liegen. Eine Einigung der Ehegatten über die Kinderbelange
ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie als Eltern eine Lösung treffen wollen,
die den Interessen und dem Wohl des Kindes dient. Wenn es um Kinderbelange
geht, kann ein Eheschutzverfahren somit nicht durch Vergleich beendet werden.
Das Gericht hat in diesen Fällen einen Entscheid zu treffen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 1.43; Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar,
3.
Aufl. 1997, N 17 f. zu Art. 176 ZGB).
1.3
Die Vorderrichterin schrieb das
Verfahren, nachdem die Parteien gemeinsame Anträge formuliert hatten, nicht
einfach ab, sondern sie genehmigte die Anträge «mit Blick auf das Kindeswohl» (vgl.
Urteilsbegründung) und erhob sie zum Urteil. An diesem Vorgehen ist nichts
auszusetzen. Dass der Ehemann zu einem Vergleich genötigt worden sein soll, ist
eine durch nichts untermauerte Behauptung. Immerhin hatte er die Anträge mit
dem Vermerk «Vor- bzw. abgelesen und bestätigt» (AS 31) eigenhändig
unterzeichnet. Der gemeinsame Antrag, den Sohn unter die Obhut der Mutter zu
stellen und die für den Konfliktfall gemeinsam ausformulierte Regelung des
Besuchsrechts sind allein schon ein starkes Indiz dafür, dass diese Lösungen im
Interesse ihres Kindes liegen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt,
vermag daran nichts zu ändern. Dass nicht nur die Ehefrau, sondern auch er sich
um das Kind gekümmert habe, vermag für sich allein weder eine alternierende
Obhut noch eine Zuteilung an ihn zu begründen. Weitere Gründe bringt er nicht
vor, geschweige denn, dass er sie in irgendeiner Art substantiieren würde. Gegen
die angefochtene Regelung des Besuchsrechts wendet er überhaupt nichts Konkretes
ein und er legt auch nicht dar, aus welchen Gründen dieses im Sinne seines Antrages
ausgedehnt werden müsste. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
angefochtene Regelung der Obhut und des Besuchsrechts nicht dem Wohl des Kindes
entsprechen würde. Die Berufung gegen die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen
Urteils ist deshalb abzuweisen.
1.4
Unbegründet ist die Berufung auch,
soweit sie sich gegen die in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils enthaltene
Feststellung, dass die Parteien seit 1. Juni 2018 getrennt leben, richtet. Zwar
trifft es zu, dass die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 23. August 2018 erwähnte,
sie sei erst am 21. August 2018 umgezogen. Der Berufungskläger blendet aber
aus, dass die Ehefrau bereits in ihrem Eheschutzgesuch vom 4. Juni 2018
vorgebracht hatte, nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Schwiegermutter habe
diese sie aus der ehelichen Wohnung verwiesen und gleich auch die Hausschlüssel
abgenommen. Sie habe keine Wohnung mehr und lebe deshalb jetzt vorübergehend
bei einer Kollegin. Der Ehemann hatte dieser Darstellung nie explizit widersprochen,
sondern im Gegenteil mit dem gemeinsamen Antrag vom 30. August 2018 ebenfalls
verlangt, festzustellen, dass sie am 1. Juni 2018 das Getrenntleben aufgenommen
haben. Bei diesem gemeinsamen Antrag handelt es sich nicht um eine
Angelegenheit, welche die Kinder direkt betrifft, weshalb sich die Parteien
darüber frei vereinbaren können. Ganz abgesehen davon besteht im
Eheschutzverfahren gar kein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten
getrennt leben (Six, a.a.O., N 2.03). Die Berufung gegen Ziffer 1 ist ebenfalls
abzuweisen.
2.1
Der von den Parteien für die Zeit ab
November 2018 beantragte und von der Amtsgerichtsstatthalterin dann auch
zugesprochene Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'916.00 (Barunterhalt CHF
650.
, Betreuungsunterhalt CHF 1'266.00) entspricht der Differenz zwischen dem
hypothetischen Einkommen des Ehemannes von CHF 3'250.00 (3'000.00 pro Monat und
Anteil 13. Monatslohn) und dem Bedarf von CHF 1'334.00. Sowohl das Einkommen
als auch der Bedarf beruhen auf der anlässlich der Verhandlung vom 30. August
2018.
mit den Parteien zusammen erstellten Unterhaltsberechnung gemäss der dem
Protokoll beiliegenden Berechnungstabelle (AS 29 und 32). Der Bedarf des
Ehemannes von CHF 1'334.00 setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF
850.
, Krankenversicherungsprämie CHF 296.00,
Kommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 80.00 und Steuern
CHF 8.00.
2.2
Der Berufungskläger macht geltend,
es sei von einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 auszugehen, Zur Begründung führt er
aus, er lebe mit seiner Mutter zwar unter einem Dach, sie bildeten aber keine
Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus werde er seinen Sohn so oft wie nur möglich
betreuen.
Der von der Vorinstanz eingesetzte
Betrag von CHF 850.00 entspricht dem hälftigen Grundbetrag für ein Ehepaar oder
ein Konkubinatspaar (vgl. dazu die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Der Berufungskläger und seine Mutter
bilden jedoch keine solche Lebensgemeinschaft. Alleinerziehend ist er auch
nicht, weshalb die Anrechnung eines Grundbetrages von CHF 1'350.00 ebenfalls
ausser Betracht fällt. Grundsätzlich ist daher vom Betrag für eine
alleinstehende Person von CHF 1'200.00 auszugehen. Da auch in einem Fall, wie
er sich vorliegend präsentiert, meist gewisse vom Grundbetrag zu deckende
Auslagen von allen Mitbewohnern mitgetragen werden, rechtfertigt sich aber in
der Regel eine Reduktion des Grundbetrages um CHF 100.00 (BGE 132 III 483). Dem
Ehemann ist deshalb ein Grundbetrag von CHF 1'100.00 zuzubilligen.
2.3
Im Zusammenhang mit den Wohnkosten
führt der Berufungskläger aus, die Ehegatten hätten unter diesem Titel von der
Sozialhilfe jeweils einen Betrag von CHF 1'054.20 erstattet erhalten. Sobald er
über ein Einkommen verfüge, werde er diesen Betrag wieder bezahlen müssen. Zudem
müsse, wenn man ihm ein hypothetisches Einkommen aufrechne, auch die Position
auswärtige Verpflegung hypothetisch zu seinem Bedarf gezählt werden.
Der Berufungskläger hat zur Zeit keine
Auslagen für Wohnkosten. Wann und in welcher Höhe künftig solche wieder
anfallen, ist völlig unklar. In Anbetracht des Grundsatzes, dass der Notbedarf
dann, wenn es um Kinderalimente geht, restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr.
2), rechnete ihm die Vorderrichterin bei dieser Ausgangslage zu Recht keine
Wohnkosten an. Dasselbe gilt auch für Mehrkosten allfälliger berufsbedingter
auswärtiger Verpflegung. Auch solche erwachsen ihm zur Zeit keine. Ob er beim
Antritt einer neuen Stelle solche haben wird, ist ebenso unklar wie die konkrete
Höhe seines Einkommens, das ihm im Umfang von CHF 3'000.00 pro Monat (zuzüglich
Anteil 13. Monatslohn) als hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (was den
von ihm eingereichten Kontoauszügen zufolge seinen Einkünften im Juni und Juli
bei der [...] entspricht). Sollten sich die effektiven Verhältnisse in Zukunft
wesentlich anders präsentieren, so steht es beiden Parteien frei, gestützt auf
Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine Abänderung
des vorliegenden Urteils zu verlangen.
2.4
Zusammenfassend ist der bei der
Vorinstanz ermittelte Bedarf somit um CHF 250.00 zu erhöhen (Grundbetrag CHF
1'100.00 statt CHF 850.00). Der Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab November 2018
reduziert sich entsprechend von CHF 1'916.00 auf CHF 1'666.00 (Barunterhalt CHF
650.
, Betreuungsunterhalt CHF 1'016.00). Das Manko beim Betreuungsunterhalt
beträgt neu CHF 1'833.00 (CHF 1'583.00 zuzüglich CHF 250.00). Die Berufung ist
in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Auf der anderen Seite hat der
Berufungskläger jedoch nichts vorgebracht, was die für die Monate Juni und Juli
2018.
– in diesen beiden Monaten verdiente er wie erwähnt je CHF 3'000.00 netto –
festgesetzten Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 in Frage stellen könnte. In
dieser Hinsicht ist Ziffer 4 des Urteils vom 4. September 2018 somit zu
bestätigen.
3.
Der Ehemann ist mit seiner Berufung
nur zu einem kleinen Teil erfolgreich. Einzig in Bezug auf den
Unterhaltsbeitrag dringt er mit seinem Antrag in geringem Umfang durch.
Hinsichtlich der Obhutsfrage und dem Besuchsrecht unterliegt er vollständig. Es
ist deshalb angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig ihm zu
überbinden. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Der Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände
beträgt CHF 180.00 (§ 177 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Für den
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeistände ist von dem von beiden
in den Honorarnoten eingesetzten Betrag von CHF 200.00 auszugehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein
vom 4. September 2018 aufgehoben.
2. Ziffer 4 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann und Vater
wird verpflichtet, für die Monate Juni und Juli 2018 je CHF 500.00 sowie ab
November 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des
Sohnes C.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
insgesamt CHF 1'666.00 (Barunterhalt CHF 650.00, Betreuungsunterhalt CHF
1'016.00) zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen, welche der Ehemann und
Vater zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.
Es wird festgestellt, dass
beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 1'833.00 besteht».
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Anwältin Barbara Zimmerli, eine Parteientschädigung von CHF 879.15
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Advokat Roman Baumgartner eine Entschädigung von CHF 1'239.40 und Anwältin Barbara
Zimmerli eine Entschädigung von CHF 793.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren unentgeltlichen
Rechtsbeiständen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für
Advokat Roman Baumgartner CHF 127.45 und für Anwältin Barbara Zimmerli CHF 86.15.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller